RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum26.03.2019 GeschäftszahlW161 2216226-1 SpruchW161 2216226-1/2E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Monika LASSMAN
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang Der Beschwerdeführer wurde am 16.01.2017 von Organen der öffentlichen Sicherheit wegen des Verdachtes der Begehung einer gerichtlichen strafbaren Handlung festgenommen und in die Justizanstalt XXXX eingeliefert.Der Beschwerdeführer wurde am 16.01.2017 von Organen der öffentlichen Sicherheit wegen des Verdachtes der Begehung einer gerichtlichen strafbaren Handlung festgenommen und in die Justizanstalt römisch 40 eingeliefert. Mit Schreiben des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Steiermark vom 24.01.2017 wurde dem Beschwerdeführer im Rahmen des Parteiengehörs Gelegenheit gegeben zu seiner Dauer des Aufenthaltes, seinen persönlichen Verhältnissen, seiner wirtschaftlichen Lage, zu seinem Privat- und Familienleben, zu seiner sozialen und kulturellen Integration, zum Ausmaß seiner Bindung zum Herkunftsstaat, Stellung zu nehmen. Zudem wurde der Beschwerdeführer über die beabsichtigten fremdenpolizeilichen Maßnahmen in Kenntnis gesetzt und das Länderinformationsblatt zu Nigeria mit der Möglichkeit einer Stellungnahme abzugeben, übergeben. Dieses Schreiben blieb unbeantwortet. Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 15.02.2017, Zl. 009 Hv 11/2017i, wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 2a
- Fall SMG sowie wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 1 Z. 1
- Fall SMG zu einer Freiheitsstrafe in der Höhe von 8 Monaten, davon 7 Monate bedingt unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren verurteilt.Mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom 15.02.2017, Zl. 009 Hv 11/2017i, wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach Paragraph 27, Absatz 2 a,
- Fall SMG sowie wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins,
- Fall SMG zu einer Freiheitsstrafe in der Höhe von 8 Monaten, davon 7 Monate bedingt unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren verurteilt. Mit Bescheid vom 07.11.2017, Zl. 1140497802-170069440, wurde unter Spruchpunkt I. ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen dem Beschwerdeführer nicht erteilt und eine Rückkehrentscheidung erlassen. Es wurde festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Nigeria und Italien zulässig sei (Spruchpunkt II.). Es wurde zudem ein auf die Dauer von 1 Jahr befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt III.). Einer Beschwerde gegen diesen Bescheid wurde die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt IV.).Mit Bescheid vom 07.11.2017, Zl. 1140497802-170069440, wurde unter Spruchpunkt römisch eins. ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen dem Beschwerdeführer nicht erteilt und eine Rückkehrentscheidung erlassen. Es wurde festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Nigeria und Italien zulässig sei (Spruchpunkt römisch zwei.). Es wurde zudem ein auf die Dauer von 1 Jahr befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch drei.). Einer Beschwerde gegen diesen Bescheid wurde die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch vier.). Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 21.12.2017 zur Geschäftszahl I414 2179894-1/5E wurde der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gem. § 28 Abs. 3 VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen. In der Begründung wurde insbesondere festgehalten, das Bundesamt habe im vorliegenden Fall erforderliche Ermittlungen zur Feststellung des für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalts unterlassen und zwar konkret betreffend das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers.Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 21.12.2017 zur Geschäftszahl I414 2179894-1/5E wurde der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gem. Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen. In der Begründung wurde insbesondere festgehalten, das Bundesamt habe im vorliegenden Fall erforderliche Ermittlungen zur Feststellung des für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalts unterlassen und zwar konkret betreffend das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers. In der Folge wurde der Beschwerdeführer am 18.07.2018 vor dem Bundesamt niederschriftlich einvernommen. Er gab an, er sei körperlich und geistig in der Lage, der Einvernahme zu folgen. Er sei gesund und benötige keine Medikamente. Er legte eine Carta d¿Identita, eine Kopie eines Permesso, einen Mietvertrag, eine Einzahlbestätigung vom 15.02.2018 und einen Bescheid der italienischen Behörde über die Aufenthaltserlaubnis für die nächsten 5 Jahre vor. Der Beschwerdeführer gab an, er habe ein Schreiben der italienischen Behörden, wonach er zu fünf Jahren Aufenthalt berechtigt sei. Er habe im Jahre 2008 einen Asylantrag gestellt und subsidiären Schutz erhalten. Seine Einzahlbestätigung sei auch von diesem Jahr, nämlich vom 15.02.
- Über Vorhalt, dass er seit seiner Haftentlassung ohne Aufenthaltstitel in Österreich aufhältig und nicht ausgereist sei, und auch mit einem italienischen Aufenthaltstitel nur zu einem Aufenthalt von 90 Tagen innerhalb von 180 Tagen berechtigt sei, gab der Beschwerdeführer an, das habe er nicht bewusst. Da er seine Lebensgefährtin hier habe, komme er immer wieder her und kehre er immer wieder zurück nach Italien. Er habe einen Mietvertrag von der gemeinsamen Wohnung in Österreich. Er und seine Lebensgefährtin wollen heiraten, er benötige aber dazu Dokumente aus seiner Heimat, diese zu besorgen sei ihm nicht möglich gewesen. Eine Wohnung in Italien habe er seit 2015 nicht mehr. Zuletzt sei er im Februar einen Monat in Italien gewesen, um seine Behördenwege zu erledigen. Er habe keine Verwandten in Nigeria. Seit 2005 habe er seine gesamte Familie verloren und keinerlei Kontakte zu seiner Heimat. In Österreich habe er nur seine Lebensgefährtin, seine Verlobte, Frau XXXX . Für die Heirat habe ihm die Botschaft in Wien gesagt, dass er in Nigeria die Unterlagen besorgen müsse, die Botschaft habe ihm nichts ausgestellt. Seine Verlobte und er hätten gemeinsam drei Kinder, diese würden aber nicht im gleichen Haushalt leben. Die jüngeren beiden Kinder würden bei einer Pflegefamilie leben, der Große bei den Großeltern des Kindsvaters. Ein gemeinsames leibliches Kind gäbe es nicht, jedoch habe er eine Vaterschaftsanerkennung unterschrieben. Er wisse nicht, warum die jüngeren Kinder bei einer Pflegefamilie leben. Das sei vor ihrer gemeinsamen Zeit gewesen. Er habe nachträglich von den Kindern und der Pflegefamilie erfahren. Zu den kleinen Kindern gebe es derzeit keinen Kontakt, da kein Besuchsrecht gegeben sei, aber sie hätten einen Antrag bei Gericht gestellt bezüglich eines Kontaktrechtes. Der große Sohn komme sie ca. alle zwei Wochen besuchen. Seine Verlobte sei seine einzige Familie in Europa. Sie und ihre Kinder. Die Kinder seien zwölf, acht und sechs Jahre alt. Befragt, womit er seinen Lebensunterhalt finanziere gab der Beschwerdeführer an, seine Verlobte arbeite beim XXXX , er mache Hilfsarbeiten für Personen, welche Autos oder Reifen nach Afrika schicken und bekomme dafür etwas Geld. Davon könne er Miete und seinen Lebensunterhalt finanzieren. Über Vorhalt, dass er in Österreich nicht arbeiten dürfe und diese Tätigkeit Schwarzarbeit sei und bestraft werden könne, gab der Beschwerdeführer an, das habe er nicht gewusst. Er könne nicht einfach herumsitzen, er müsse etwas tun. Er müsse dafür sorgen, dass sie etwas zu essen haben. Für Megaphon-Verkäufe habe er derzeit auch keine Erlaubnis. Er könne nicht alles seiner Verlobten überlassen. Seine Verlobte komme für die Wohnung auf. Die Miete betrage ca. € 400,--, die Warmmiete ca. € 500,-- . Dort würden nur er und seine Verlobte wohnen, die Wohnung sei ca. 40 m2 groß. Den Mietvertrag dazu habe er vorgelegt. Er könne nicht nach Italien, er liebe seine Frau, er liebe die Kinder.In der Folge wurde der Beschwerdeführer am 18.07.2018 vor dem Bundesamt niederschriftlich einvernommen. Er gab an, er sei körperlich und geistig in der Lage, der Einvernahme zu folgen. Er sei gesund und benötige keine Medikamente. Er legte eine Carta d¿Identita, eine Kopie eines Permesso, einen Mietvertrag, eine Einzahlbestätigung vom 15.02.2018 und einen Bescheid der italienischen Behörde über die Aufenthaltserlaubnis für die nächsten 5 Jahre vor. Der Beschwerdeführer gab an, er habe ein Schreiben der italienischen Behörden, wonach er zu fünf Jahren Aufenthalt berechtigt sei. Er habe im Jahre 2008 einen Asylantrag gestellt und subsidiären Schutz erhalten. Seine Einzahlbestätigung sei auch von diesem Jahr, nämlich vom 15.02.
- Über Vorhalt, dass er seit seiner Haftentlassung ohne Aufenthaltstitel in Österreich aufhältig und nicht ausgereist sei, und auch mit einem italienischen Aufenthaltstitel nur zu einem Aufenthalt von 90 Tagen innerhalb von 180 Tagen berechtigt sei, gab der Beschwerdeführer an, das habe er nicht bewusst. Da er seine Lebensgefährtin hier habe, komme er immer wieder her und kehre er immer wieder zurück nach Italien. Er habe einen Mietvertrag von der gemeinsamen Wohnung in Österreich. Er und seine Lebensgefährtin wollen heiraten, er benötige aber dazu Dokumente aus seiner Heimat, diese zu besorgen sei ihm nicht möglich gewesen. Eine Wohnung in Italien habe er seit 2015 nicht mehr. Zuletzt sei er im Februar einen Monat in Italien gewesen, um seine Behördenwege zu erledigen. Er habe keine Verwandten in Nigeria. Seit 2005 habe er seine gesamte Familie verloren und keinerlei Kontakte zu seiner Heimat. In Österreich habe er nur seine Lebensgefährtin, seine Verlobte, Frau römisch 40 . Für die Heirat habe ihm die Botschaft in Wien gesagt, dass er in Nigeria die Unterlagen besorgen müsse, die Botschaft habe ihm nichts ausgestellt. Seine Verlobte und er hätten gemeinsam drei Kinder, diese würden aber nicht im gleichen Haushalt leben. Die jüngeren beiden Kinder würden bei einer Pflegefamilie leben, der Große bei den Großeltern des Kindsvaters. Ein gemeinsames leibliches Kind gäbe es nicht, jedoch habe er eine Vaterschaftsanerkennung unterschrieben. Er wisse nicht, warum die jüngeren Kinder bei einer Pflegefamilie leben. Das sei vor ihrer gemeinsamen Zeit gewesen. Er habe nachträglich von den Kindern und der Pflegefamilie erfahren. Zu den kleinen Kindern gebe es derzeit keinen Kontakt, da kein Besuchsrecht gegeben sei, aber sie hätten einen Antrag bei Gericht gestellt bezüglich eines Kontaktrechtes. Der große Sohn komme sie ca. alle zwei Wochen besuchen. Seine Verlobte sei seine einzige Familie in Europa. Sie und ihre Kinder. Die Kinder seien zwölf, acht und sechs Jahre alt. Befragt, womit er seinen Lebensunterhalt finanziere gab der Beschwerdeführer an, seine Verlobte arbeite beim römisch 40 , er mache Hilfsarbeiten für Personen, welche Autos oder Reifen nach Afrika schicken und bekomme dafür etwas Geld. Davon könne er Miete und seinen Lebensunterhalt finanzieren. Über Vorhalt, dass er in Österreich nicht arbeiten dürfe und diese Tätigkeit Schwarzarbeit sei und bestraft werden könne, gab der Beschwerdeführer an, das habe er nicht gewusst. Er könne nicht einfach herumsitzen, er müsse etwas tun. Er müsse dafür sorgen, dass sie etwas zu essen haben. Für Megaphon-Verkäufe habe er derzeit auch keine Erlaubnis. Er könne nicht alles seiner Verlobten überlassen. Seine Verlobte komme für die Wohnung auf. Die Miete betrage ca. € 400,--, die Warmmiete ca. € 500,-- . Dort würden nur er und seine Verlobte wohnen, die Wohnung sei ca. 40 m2 groß. Den Mietvertrag dazu habe er vorgelegt. Er könne nicht nach Italien, er liebe seine Frau, er liebe die Kinder. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 12.02.2019 wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gem. § 57 AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt I.) und gem. § 61 Abs. 1 Z 2 FPG gegen diesen die Anordnung der Außerlandesbringung angeordnet. Demzufolge sei gem. § 61 Abs. 2 FPG dessen Abschiebung nach Italien zulässig (Spruchpunkt II.).Mit dem angefochtenen Bescheid vom 12.02.2019 wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gem. Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt römisch eins.) und gem. Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer 2, FPG gegen diesen die Anordnung der Außerlandesbringung angeordnet. Demzufolge sei gem. Paragraph 61, Absatz 2, FPG dessen Abschiebung nach Italien zulässig (Spruchpunkt römisch zwei.). Die Feststellungen zur Lage in Italien wurden im Wesentlichen Folgendermaßen zusammengefasst (gekürzt durch das Bundesverwaltungsgericht):
- NEUESTE EREIGNISSE - INTEGRIERTE KURZINFORMATIONEN KI vom 18.12.2018, Sicherheits- und Immigrationsdekret (Salvini-Dekret); Asylstatistik (relevant für Abschnitt2/ Allgemeines zum Asylverfahren; Abschnitt 3/Dublin-Rückkehrer, Abschnitt 6/Unterbringung und Abschnitt 7/Schutzberechtigte) Das Sicherheits- und Immigrationsdekret des italienischen Innenministers Matteo Salvini ist am 28.11.2018 vom italienischen Parlament endgültig als Gesetz angenommen worden (GF 3.12.2018; vgl. DS 28.11.2018, INT 27.11.2018).Das Sicherheits- und Immigrationsdekret des italienischen Innenministers Matteo Salvini ist am 28.11.2018 vom italienischen Parlament endgültig als Gesetz angenommen worden (GF 3.12.2018; vergleiche DS 28.11.2018, INT 27.11.2018). Es sieht eine Reihe von Änderungen im Asylbereich vor. Um die wichtigsten zu nennen: Der humanitäre Aufenthalt, zuletzt die am häufigsten verhängte Schutzform in Italien, wird künftig nur noch für ein Jahr (bislang zwei Jahre) und nur noch als Aufenthaltstitel für "spezielle Fälle" vergeben, nämlich, wenn erhebliche soziale oder gesundheitliche Gründe vorliegen, bzw. wenn im Herkunftsland außergewöhnliche Notsituationen herrschen. Schutzberechtigten, die bestimmte Straftaten begehen, kann der Status leichter wieder aberkannt werden. Ebenso können Migranten, denen bereits die italienische Staatsbürgerschaft verliehen wurde, diese wieder verlieren, wenn sie wegen Terrorismusdelikten verurteilt werden. Die Aufenthaltsdauer in den Abschiebezentren wird von maximal 90 auf 180 Tage verdoppelt. Es wird insgesamt weniger Geld für den Bereich Immigration zur Verfügung gestellt, dafür mehr für die Repatriierung. Das SPRAR-System der Unterbringung soll künftig nur noch für unbegleitete minderjährige Asylwerber und anerkannte Schutzberechtigte zugänglich sein, während andere Asylwerber bis zum Abschluss ihres Verfahrens in den CAS/CARA bleiben sollen. Auch ist vorgesehen, dass besetzte Gebäude geräumt und Besetzer bestraft werden sollen. Italien wird hinkünftig eine Liste sicherer Herkunftsstaaten führen (GF 3.12.2018; vgl. INT 27.11.2018, SO 29.11.2018).Es sieht eine Reihe von Änderungen im Asylbereich vor. Um die wichtigsten zu nennen: Der humanitäre Aufenthalt, zuletzt die am häufigsten verhängte Schutzform in Italien, wird künftig nur noch für ein Jahr (bislang zwei Jahre) und nur noch als Aufenthaltstitel für "spezielle Fälle" vergeben, nämlich, wenn erhebliche soziale oder gesundheitliche Gründe vorliegen, bzw. wenn im Herkunftsland außergewöhnliche Notsituationen herrschen. Schutzberechtigten, die bestimmte Straftaten begehen, kann der Status leichter wieder aberkannt werden. Ebenso können Migranten, denen bereits die italienische Staatsbürgerschaft verliehen wurde, diese wieder verlieren, wenn sie wegen Terrorismusdelikten verurteilt werden. Die Aufenthaltsdauer in den Abschiebezentren wird von maximal 90 auf 180 Tage verdoppelt. Es wird insgesamt weniger Geld für den Bereich Immigration zur Verfügung gestellt, dafür mehr für die Repatriierung. Das SPRAR-System der Unterbringung soll künftig nur noch für unbegleitete minderjährige Asylwerber und anerkannte Schutzberechtigte zugänglich sein, während andere Asylwerber bis zum Abschluss ihres Verfahrens in den CAS/CARA bleiben sollen. Auch ist vorgesehen, dass besetzte Gebäude geräumt und Besetzer bestraft werden sollen. Italien wird hinkünftig eine Liste sicherer Herkunftsstaaten führen (GF 3.12.2018; vergleiche INT 27.11.2018, SO 29.11.2018). Vulnerable Asylwerber mit Ausnahme unbegleiteter Minderjähriger haben demnach keinen Zugang zum SPRAR-System mehr. Diese Personen werden nun im Rahmen des CAS-Systems untergebracht. Das italienische Innenministerium hat hierzu bekannt gegeben, dass für CAS daher neue Ausschreibungsbedingungen ausgearbeitet wurden, die seitens der Präfekturen in Zukunft bindend herangezogen werden müssen. Es steht derzeit noch eine abschließende Prüfung durch den italienischen Rechnungshof aus, daher wurden diese noch nicht veröffentlicht. Seitens des italienischen Innenministeriums wurde jedoch betont, dass die Einhaltung sämtlicher europarechtlicher Bestimmungen (hier insbesondere die Aufnahmerichtlinie 2013/33/EU) unter Wahrung der menschlichen Würde jedenfalls sichergestellt sei. Bei den Kernleistungen (Sozialbetreuung, Information, soziokulturelle Mediation, sanitäre Einrichtungen sowie Startpaket, Taschengeld und Telefonkarte) komme es zu keiner Kürzung oder Streichung. Lediglich Integrationsmaßnahmen seien in der neuen Systematik Personen mit internationalem Schutz vorbehalten (VB 17.12.2018). Von der Neuregelung des Aufnahmesystems in Italien sind auch Dublin-Rückkehrer betroffen. Diese werden bereits aktuell nicht mehr im Rahmen des SPRAR-Systems, sondern im CAS untergebracht und laut italienischem Innenministerium kann eine adäquate Unterbringung sichergestellt werden (VB 17.12.2018). Laut offizieller italienischer Statistik wurden im Jahr 2018 bis zum
- Dezember 52.350 Asylanträge in Italien gestellt. Mit selben Datum waren 2018 bereits 53.834 Anträge negativ erledigt (inkl. Unzulässige), 6.852 erhielten Flüchtlingsstatus, 4.132 erhielten subsidiären Schutz, 19.884 erhielten humanitären Schutz. 7.651 Antragsteller waren nicht mehr auffindbar (MdI 14.12.2018). Quellen: -Strichaufzählung DS - Der Standard (28.11.2018): Salvini pflügt Italiens Asylrecht radikal um, https://derstandard.at/2000092626603/Salvini-pfluegt-via-Sicherheitsdekret-italienisches-Asylrecht-um, Zugriff 5.12.2018 -Strichaufzählung GF - Guida Fisco (3.12.2018): Decreto Sicurezza: riassunto del testo e cosa prevede su immigrazione, https://www.guidafisco.it/decreto-sicurezza-testo-cos-e-cosa-prevede-cambia-salvini-immigrazione-2157, Zugriff 5.12.2018 -Strichaufzählung MdI - Ministero dell'Interno (14.12.2018): Commissione Nazionale per il Diritto di Asilo, per E-Mail -Strichaufzählung INT - Internazionale (27.11.2018): Cosa prevede il decreto sicurezza e immigrazione, https://www.internazionale.it/bloc-notes/annalisa-camilli/2018/11/27/decreto-sicurezza-immigrazione-cosa-prevede, Zugriff 18.12.2018 -Strichaufzählung SO - Spiegel Online (29.11.2018): Italien verschärft seine Einwanderungsgesetze drastisch, http://www.spiegel.de/politik/ausland/fluechtlinge-italien-verschaerft-seine-einwanderungsgesetze-drastisch-a-1241091.html, Zugriff 5.12.2018 -Strichaufzählung VB des BM.I Italien (17.12.2018): Bericht des VB, per E-Mail
- ALLGEMEINES ZUM ASYLVERFAHREN In Italien existiert ein rechtsstaatliches Asylverfahren mit gerichtlichen Beschwerdemöglichkeiten (AIDA 21.3.2018; für ausführliche Informationen siehe dieselbe Quelle). Laut offizieller italienischer Statistik wurden 2018 bis zum
- September 42.613 Asylanträge in Italien gestellt. Mit selbem Datum waren 2018 38.512 Anträge negativ erledigt (inkl. unzulässige), 4.756 erhielten Flüchtlingsstatus, 2.838 erhielten subsidiären Schutz, 17.728 erhielten humanitären Schutz. 5.433 Antragsteller waren nicht mehr auffindbar (MdI 21.9.2018). Die Asylverfahren nehmen je nach Region sechs bis fünfzehn Monate in Anspruch. Wenn Rechtsmittel ergriffen werden, kann sich diese Dauer auf bis zu zwei Jahren erstrecken (USDOS 20.4.2018). Am 24.9.2018 hat Italiens Regierung ein Dekret verabschiedet, das Verschärfungen im Asylrecht vorsieht. Der Schutz aus humanitären Gründen würde weitgehend abgeschafft werden, besetzte Häuser sollen geräumt werden und deren Bewohnern drohen Haftstrafen. Auch die Regelungen für den Verlust des Schutzanspruchs würden verschärft werden. Das vom Kabinett einstimmig verabschiedete Dekret bleibt unter Juristen jedoch umstritten. Es muss nun vom Präsidenten unterzeichnet und dann innerhalb von 60 Tagen auch noch vom Parlament verabschiedet werden, bevor es in Kraft treten kann. In Anbetracht der umstrittenen Materie, kann es also noch zu einer Abschwächung des Dekrets kommen (NZZ 25.9.2018). Quellen: -Strichaufzählung AIDA - Asylum Information Database (21.3.2018): Italian Council for Refugees (CIR) / Association for Legal Studies on Immigration (ASGI): Country Report: Italy, http://www.asylumineurope.org/sites/default/files/report-download/aida_it_2017update.pdf, Zugriff 3.8.2018 -Strichaufzählung MdI - Ministero dell'Interno (21.9.2018): Commissione Nazionale per il Diritto di Asilo, per E-Mail -Strichaufzählung NZZ - Neue Zürcher Zeitung (25.9.2018): Italien verschärft sein Asylrecht: Der Schutz aus humanitären Gründen wird abgeschafft, https://www.nzz.ch/international/italien-verschaerft-sein-asylrecht-ld.1422862, Zugriff 25.9.2018 -Strichaufzählung USDOS - US Department of State (20.4.2018): Country Report on Human Rights Practices 2017: Italy, https://www.ecoi.net/de/dokument/1430262.html, Zugriff 24.9.2018
- DUBLIN-RÜCKKEHRER Wenn Italien einer Überstellung ausdrücklich zustimmt, wird der Flughafen angegeben, welcher der für das konkrete Asylverfahren zuständigen Quästur am nächsten liegt. Wenn Italien durch Fristablauf zustimmt, landen Rückkehrer üblicherweise auf den Flughäfen Rom-Fiumicino und Mailand-Malpensa. Ihnen wird am Flughafen von der Polizei eine Einladung (verbale di invito) ausgehändigt, der zu entnehmen ist, welche Quästur für ihr Asylverfahren zuständig ist. Die Quästuren sind oft weit von den Ankunftsflughäfen entfernt und die Asylwerber müssen auf eigene Faust und zumeist auch auf eigene Kosten innerhalb weniger Tage dorthin reisen, was bisweilen problematisch sein kann (AIDA 21.3.2018). Die Situation von Dublin-Rückkehrern hängt vom Stand ihres Verfahrens in Italien ab:
- Wenn ein Rückkehrer noch keinen Asylantrag in Italien gestellt hat, kann er dies tun, so wie jede andere Person auch (AIDA 21.3.2018).
- Ist das Verfahren des Rückkehrers in der Zwischenzeit positiv ausgegangen, hat er eine Aufenthaltserlaubnis erhalten (AIDA 21.3.2018).
- Ist das Verfahren des Rückkehrers noch anhängig, wird es fortgesetzt und er hat dieselben Rechte wie jeder andere Asylwerber auch (AIDA 21.3.2018).
- Wenn das Verfahren vor endgültiger Entscheidung unterbrochen wurde, etwa weil sich der Antragsteller diesem entzogen hat, und der Betreffende wird von Italien im Rahmen von Art. 18
(1)(
- c)zurückgenommen, wird das Verfahren auf Antrag wieder aufgenommen (EASO 12.2015).4. Wenn das Verfahren vor endgültiger Entscheidung unterbrochen wurde, etwa weil sich der Antragsteller diesem entzogen hat, und der Betreffende wird von Italien im Rahmen von Artikel 18 (, eins,)(
- c)zurückgenommen, wird das Verfahren auf Antrag wieder aufgenommen (EASO 12.2015). 5. Bei Rückkehrern, die unter Art. 18
(1)(d) und 18
(2)fallen und welche Italien verlassen haben, bevor sie über eine negative erstinstanzliche Entscheidung informiert werden konnten, beginnt die Rechtsmittelfrist erst zu laufen, nachdem der Rückkehrer von der Entscheidung in Kenntnis gesetzt wurde (EASO 12.2015; vgl. AIDA 21.3.2018).5. Bei Rückkehrern, die unter Artikel 18 (, eins,)(d) und 18
(2)fallen und welche Italien verlassen haben, bevor sie über eine negative erstinstanzliche Entscheidung informiert werden konnten, beginnt die Rechtsmittelfrist erst zu laufen, nachdem der Rückkehrer von der Entscheidung in Kenntnis gesetzt wurde (EASO 12.2015; vergleiche AIDA 21.3.2018).
- Wurde der Rückkehrer beim ersten Aufenthalt in Italien von einer negativen Entscheidung in Kenntnis gesetzt und hat dagegen nicht berufen, kann er zur Außerlandesbringung in ein Schubhaftlager gebracht werden (AIDA 21.3.2018).
- Hat sich der Rückkehrer dem persönlichen Interview nicht gestellt und sein Antrag wurde daher negativ beschieden, kann er nach Rückkehr ein neues Interview beantragen (AIDA 21.3.2018). (Für weitere Informationen, siehe Kapitel 6.
- Dublin-Rückkehrer.) Quellen: -Strichaufzählung AIDA - Asylum Information Database (21.3.2018): Italian Council for Refugees (CIR) / Association for Legal Studies on Immigration (ASGI): Country Report: Italy, http://www.asylumineurope.org/sites/default/files/report-download/aida_it_2017update.pdf, Zugriff 3.8.2018 -Strichaufzählung EASO - European Asylum Support Office (12.2015): Quality Matrix Report: Dublin procedure, per E-Mail
- DUBLIN-RÜCKKEHRER Dublin-Rückkehrer die noch nicht in Italien offiziell untergebracht waren, haben Zugang zu Unterbringung. Eine allgemeine Aussage, wie lange es dauert bis tatsächlich ein Platz gefunden ist, ist nicht möglich. Aufgrund von mangelnder Information der Rückkehrer am Flughafen zum Wiedereintritt in das italienische Unterbringungssystem, Fragmentierung des Systems und Platzknappheit, dauert es tendenziell länger. Berichten zufolge kommt es auch vor, dass Dublin-Rückkehrer nicht untergebracht werden und sich daher selbst um ihre Unterbringung - mitunter in Behelfssiedlungen - kümmern müssen. Wenn Rückkehrer in Italien bereits einmal offiziell untergebracht waren und diese Unterbringung einfach verlassen haben, kann dies zu Problemen führen. Wenn diese Personen nach Rückkehr einen Antrag auf Unterbringung stellen, kann dieser von der zuständigen Präfektur abgelehnt werden. Gestützt auf Daten aus dem Jahr 2016, denen auch für 2017 Gültigkeit bescheinigt wird, bezeichnen NGOs den Zugang von Dublin-Rückkehrern, auch von Familien mit Kindern, zu Unterbringung in Italien, als willkürlich (AIDA 21.3.2018). Die NGO Baobab Experience betreibt in Rom ein informelles Migrantencamp und berichtet von einer Zunahme von Dublin-Rückkehrer, Antragstellern die das offizielle Unterbringungssystem verlassen müssen, weil sie die maximale Unterbringungsdauer erreicht haben und Inhabern eines Schutztitels unter den von ihnen Betreuten (MSF 8.2.2018). Im Sinne des Tarakhel-Urteils des EGMR stellte Italien im Februar 2015 in einem Rundbrief eine Liste von SPRAR-Einrichtungen zur Verfügung, welche für die Unterbringung von Familien geeignet sind, die als Dublin-Rückkehrer nach Italien zurückkehren. Zuletzt wurde am
- Juli 2018 ein neuer Rundbrief versendet und die Liste aktualisiert. Diese umfasst nun 19 SPRAR-Projekte mit zusammen 79 Unterbringungsplätzen, welche für die Unterbringung von Familien mit Kindern im Rahmen der Dublin-Rückkehr reserviert sind (MdI 4.7.2018). Quellen: -Strichaufzählung AIDA - Asylum Information Database (21.3.2018): Italian Council for Refugees (CIR) / Association for Legal Studies on Immigration (ASGI): Country Report: Italy, http://www.asylumineurope.org/sites/default/files/report-download/aida_it_2017update.pdf, Zugriff 3.8.2018 -Strichaufzählung MdI - Ministero dell'Interno (4.7.2018): Circular Letter, per E-Mail -Strichaufzählung MSF - Médecins Sans Frontières (8.2.2018): "Out of sight" - Second edition, https://www.ecoi.net/de/dokument/1424506.html, Zugriff 19.9.2018
- MEDIZINISCHE VERSORGUNG Asylwerber und Personen mit einem Schutzstatus in Italien müssen sich beim italienischen nationalen Gesundheitsdienst registrieren und haben dann in Bezug auf medizinische Versorgung dieselben Rechte und Pflichten wie italienische Staatsbürger. Das gilt unabhängig davon, ob sie staatliche Versorgung genießen oder nicht. Das Recht auf medizinische Versorgung entsteht formell im Moment der Registrierung eines Asylantrags, wobei es aber in der Praxis in einigen Regionen bis zu einigen Monaten Verzögerung kommen kann, weil bei bestimmten Quästuren die Zuweisung des Steuer-Codes (codice fiscale), die im Zuge der Formalisierung des Asylantrags erfolgt und für den Zugang zur medizinischen Versorgung wichtig ist, so lange dauert. Bis dahin haben die betroffenen Asylsuchenden nur Zugang zu medizinischen Basisleistungen wie etwa einer Notfallversorgung, wie sie gemäß Artikel 35 des Einwanderungsgesetzes (TUI) auch illegalen Migranten zusteht. Die Anmeldung beim italienischen nationalen Gesundheitsdienst erfolgt in den Büros der lokalen Gesundheitsdienste (Aziende sanitarie locali, ASL). Im Zuge der Registrierung wird eine Gesundheitskarte (tessera sanitaria) ausgestellt. Die Registrierung berechtigt zu folgenden Leistungen: freie Wahl eines Hausarztes bzw. Kinderarztes (kostenlose Arztbesuche, Hausbesuche, Rezepte, usw.); Geburtshilfe und gynäkologische Betreuung bei der Familienberatung (consultorio familiare) ohne allgemeinärztliche Überweisung; kostenlose Aufenthalte in öffentlichen Krankenhäusern. Das Recht auf medizinische Versorgung sollte im Rahmen der Erneuerung der Aufenthaltserlaubnis nicht erlöschen. In der Praxis kann es aber bei der Erneuerung zu Verzögerungen kommen. Eines der größten Hindernisse für den Zugang zu Gesundheitsdiensten ist die Sprachbarriere (AIDA 21.3.2018). Die Wohnsitzmeldung ist für Asylwerber und Schutzberechtigte die größte administrative Hürde für die Registrierung beim nationalen Gesundheitsdienst. Wenn sie aus der Unterbringung ausziehen, wird ihr Wohnsitz dort abgemeldet. Folglich müssen sie sich anderswo melden. Eine Wohnsitzmeldung in einem besetzten Gebäude oder unter einer fiktiven Adresse (wie bei Obdachlosen) ist in der Regel nicht möglich, wenn auch in Rom einzelne Kommunen gelegentlich schon Ausnahmen gemacht haben. Die Folge ist ein zunehmender Rückgriff auf das System der vorübergehend aufhältigen Fremden (Straniero Temporaneamente Presente, STP), das illegal aufhältigen Migranten den Zugang zu medizinischer Notfallbehandlung ermöglicht. Medizinische Behandlung wird vermehrt über die Notaufnahmen der Krankenhäuser in Anspruch genommen. Auch die medizinischen Leistungen von privaten humanitären Organisationen werden immer wichtiger. Diese können aber keine Medikamente zu Kassenkonditionen verschreiben, so dass die von ihnen behandelten Migranten die Medikamente zum vollen Preis kaufen müssen (MSF 8.2.2018). Asylwerber können sich auf Basis einer Eigendeklaration bei den ASL als bedürftig registrieren lassen. Sie werden dann arbeitslosen Staatsbürgern gleichgestellt und müssen keine Praxisgebühr ("Ticket") bezahlen. Die Praxis ist jedoch nicht im ganzen Land einheitlich, die Befreiung gilt aber überall zumindest für zwei Monate ab Asylantragstellung (=der Zeitraum in dem kein Zugang zum Arbeitsmarkt besteht). Um die Ticket-Befreiung danach beizubehalten, müssen sich die AW offiziell arbeitslos melden (AIDA 21.3.2018). Asylwerber mit psychischen Problemen und Folteropfer haben dasselbe Recht auf Zugang zu medizinischer Versorgung wie italienische Bürger. In der Praxis haben sie die Möglichkeit von speziellen Leistungen des nationalen Gesundheitsdienstes und spezialisierten NGOs zu profitieren. Die NGOs ASGI und Ärzte und Grenzen betreiben in Rom seit April 2016 ein Zentrum zur Identifikation und Rehabilitation von Folteropfern. ASGI arbeitet auch mit anderen Institutionen zusammen und beobachtet die Einhaltung der verfassungsmäßigen Rechte der Migranten auf medizinische Versorgung (AIDA 21.3.2018). MedCOI bearbeitet grundsätzlich keine medizinischen Anfragen zu EU-Mitgliedsstaaten, da die medizinischen Mitarbeiter von MedCOI (Ärzte) davon ausgehen, dass medizinische Behandlungsmöglichkeiten in der EU generell in ausreichendem Maße verfügbar sind. Ausnahmen von dieser Regel sind nur in sehr spezifischen Einzelfällen möglich (MedCOI 14.12.2016). Quellen: -Strichaufzählung AIDA - Asylum Information Database (21.3.2018): Italian Council for Refugees (CIR) / Association for Legal Studies on Immigration (ASGI): Country Report: Italy, http://www.asylumineurope.org/sites/default/files/report-download/aida_it_2017update.pdf, Zugriff 3.8.2018 -Strichaufzählung MedCOI - Medical Country of Origin Information (14.12.2016): Auskunft MedCOI, per E-Mail -Strichaufzählung MSF - Médecins Sans Frontières (8.2.2018): "Out of sight" - Second edition, https://www.ecoi.net/de/dokument/1424506.html, Zugriff 19.9.2018
- SCHUTZBERECHTIGTE Asylberechtigte und subsidiär Schutzberechtigte erhalten eine Aufenthaltsgenehmigung für fünf Jahre, humanitärer Aufenthalt wird für zwei Jahre gewährt. Um die Aufenthaltsgenehmigung zu erhalten, brauchen die Schutzberechtigten eine Meldeadresse, was manchmal ein Problem sein kann. Verlängerungen des Aufenthalts müssen postalisch beantragt werden. Dies kann mehrere Monate in Anspruch nehmen. Nach frühestens fünf Jahren rechtmäßigen Aufenthalts besteht für Asylberechtigte und subsidiär Schutzberechtigte unter bestimmten Voraussetzungen die Möglichkeit einen langfristigen Aufenthalt zu erhalten. Anträge auf Familienzusammenführung sind für Schutzberechtigte ohne Zeitlimit möglich. Schutzberechtigte dürfen sich frei im Land niederlassen, wenn sie sich selbst erhalten können. Laut Gesetz haben in SPRAR-Strukturen untergebrachte Schutzberechtigte ein Recht darauf für sechs weitere Monate untergebracht zu bleiben; in besonderen Fällen auch für zwölf oder mehr Monate. Wenn Schutzberechtigte nach Statuszuerkennung einen Platz im SPRAR erhalten (selbe Zeitlimits wie oben), müssen sie diesen annehmen, da sie ansonsten das Recht auf Unterbringung im SPRAR verlieren. Die meisten Asylwerber in Italien leben jedoch in CAS, wo andere, regional sehr unterschiedliche Regeln gelten, wenn Antragsteller von einem Schutzstatus in Kenntnis gesetzt werden (Dauer des weiteren Verbleibs im Zentrum schwankend zwischen mehreren Monaten und lediglich einem Tag). In der Folge kann es daher auch zu Obdachlosigkeit unter Schutzberechtigten kommen. Rechtlich haben anerkannte Flüchtlinge und subsidiär Schutzberechtigte Zugang zu Sozialwohnungen, zum Arbeitsmarkt und zu Sozialleistungen im selben Ausmaß wie italienische Staatsbürger (AIDA 21.3.2018). Manchmal ist es Asylwerbern und Flüchtlingen, die illegaler Arbeit nachgehen, besonders in großen Städten nicht möglich eine Wohnung zu mieten. Oft leben sie unter schlechten Bedingungen in besetzten Gebäuden. Die Regierung unternimmt begrenzte Versuche, Flüchtlinge in die Gesellschaft zu integrieren (USDOS 20.4.2018). Schätzungen der NGO Medecins sans Frontieres (MSF) zufolge, waren im Feber 2018 im ganzen Land mindestens 10.000 Personen von der Unterbringung faktisch ausgeschlossen, darunter Asylwerber und Schutzberechtigte. Sie leben nicht selten in besetzen Gebäuden, von denen mittlerweile durch Involvierung von Regionen oder Gemeinden viele legalisiert wurden. Die NGO Baobab Experience betreibt in Rom ein informelles Migrantencamp und betreut nach eigenen Angaben eine steigende Zahl von Inhabern eines Schutztitels (MSF 8.2.2018). Wie Asylwerber, müssen sich Personen mit einem Schutzstatus in Italien beim italienischen Nationalen Gesundheitsdienst registrieren und haben dann dieselben Rechte und Pflichten in Bezug auf medizinische Versorgung wie italienische Staatsbürger. Probleme beim Zugang zu medizinischer Versorgung für Schutzberechtigte können durch das Fehlen einer Meldeadresse entstehen. In einigen Regionen Italiens sind Schutzberechtigte nicht mehr von der Praxisgebühr ("Ticket") ausgenommen, während in anderen Regionen die Befreiung weiter gilt, bis die Schutzberechtigten einen Arbeitsplatz finden (AIDA 21.3.2018). Die Wohnsitzmeldung ist für Asylwerber und Schutzberechtigte die größte administrative Hürde für die Registrierung beim nationalen Gesundheitsdienst. Wenn sie aus der Unterbringung ausziehen, wird ihr Wohnsitz dort abgemeldet. Folglich müssen sie sich anderswo melden. Eine Wohnsitzmeldung in einem besetzten Gebäude oder unter einer fiktiven Adresse (wie bei Obdachlosen) ist in der Regel nicht möglich, wenn auch in Rom einzelne Kommunen gelegentlich schon Ausnahmen gemacht haben. Die Folge ist ein zunehmender Rückgriff auf das System der vorübergehend aufhältigen Fremden (Straniero Temporaneamente Presente, STP), das illegal aufhältigen Migranten den Zugang zu medizinischer Notfallbehandlung ermöglicht. Medizinische Behandlung wird vermehrt über die Notaufnahmen der Krankenhäuser in Anspruch genommen. Auch die medizinischen Leistungen von privaten humanitären Organisationen werden immer wichtiger. Diese können aber keine Medikamente zu Kassenkonditionen verschreiben, so dass die von ihnen behandelten Migranten die Medikamente zum vollen Preis kaufen müssen (MSF 8.2.2018). Quellen: -Strichaufzählung AIDA - Asylum Information Database (21.3.2018): Italian Council for Refugees (CIR) / Association for Legal Studies on Immigration (ASGI): Country Report: Italy, http://www.asylumineurope.org/sites/default/files/report-download/aida_it_2017update.pdf, Zugriff 3.8.2018 -Strichaufzählung MSF - Médecins Sans Frontières (8.2.2018): "Out of sight" - Second edition, https://www.ecoi.net/de/dokument/1424506.html, Zugriff 19.9.2018 -Strichaufzählung USDOS - US Department of State (20.4.2018): Country Report on Human Rights Practices 2017: Italy, https://www.ecoi.net/de/dokument/1430262.html, Zugriff 24.9.2018 Es wurde festgestellt, der Beschwerdeführer sei spätestens am 11.03.2016 legal nach Österreich eingereist und habe sich ohne Niederlassungs- oder Daueraufenthaltsrecht im Bundesgebiet niedergelassen. Sein Aufenthalt sei mit Überschreiten der 90-Tage Aufenthalt im Bundesgebiet, mit 09.06.2016 überschritten worden. Er verfüge über kein Einkommen und nicht über die finanziellen Mittel, sich aus eigenem zu erhalten und seinen Lebensalltag zu bestreiten. Er wohne in Österreich gemeinsam mit seiner Freundin und habe hierfür einen gemeinsamen Mietvertrag. Er sei nicht zum dauerhaften Aufenthalt in Österreich und nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit in Österreich berechtigt. Er habe keine Kinder und keine Sorgfaltspflichten. Seine Beziehung mit seiner derzeitigen Lebensgefährtin sei er in dem Wissen eingegangen, dass er nicht zum dauerhaften Aufenthalt in Österreich berechtigt sei. Er sei am 15.02.2017 vom Landesgericht für Strafsachen XXXX rechtskräftig wegen der Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften gem. §§ 27, Abs. 2 a,
- Fall und 27, Abs. 1 Z 1,
- Fall SMG zu einer Freiheitsstrafe von sieben Monaten verurteilt worden und habe sich von 17.01.2017 bis 15.02.2017 in der Justizanstalt XXXX in Strafhaft befunden. Der Beschwerdeführer verfüge über einen gültigen italienischen Aufenthaltstitel, welcher bis 04.02.2023 verlängert worden sei. Er sei subsidiär Schutzberechtigt in Italien. Er sei gesund und arbeitsfähig und gehe in Österreich keiner gemeldeten Beschäftigung nach. In der rechtlichen Beurteilung wurde insbesondere ausgeführt, die Voraussetzungen für eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" seien im konkreten Fall nicht gegeben, daher sei ein Aufenthaltstitel gem. § 57 AsylG nicht zu erteilen. Der Beschwerdeführer halte sich bereits seit Juni 2016 nicht mehr rechtmäßig im Bundesgebiet auf, sei straffällig und von einem österreichischen Gericht verurteilt worden. Seine Beziehung sei er in dem Wissen eingegangen, dass sein Aufenthalt im Bundesgebiet nicht rechtmäßig sei. Es sei daher davon auszugehen, dass die Anordnung der Außerlandesbringung nicht zu einer relevanten Verletzung von Art. 8 EMRK führe und die Anordnung der Außerlandesbringung daher unter diesen Aspekten zulässig sei. Aus dem Vorbringen und dem amtswegigen Ermittlungsverfahren ergebe sich, dass der Beschwerdeführer im Mitgliedsstaat Italien ein Begünstigter internationalen Schutzes sei und sein dortiges Verfahrens rechtskräftig abgeschlossen sei. Er falle nicht in den Anwendungsbereich der Dublin-III-VO. Mit Vertrag zwischen der Republik Österreich und Italien, BGBl III Nr. 160/1998 sei ein Rückübernahmeabkommen abgeschlossen worden. Dieser Staat sei auch bereit, den Beschwerdeführer einreisen zu lassen. Dieser verfüge über einen gültigen italienischen Aufenthaltstitel. Ein im besonderen Maße substantiiertes glaubhaftes Vorbringen betreffend das Vorliegen besonderer, bescheinigter außergewöhnlicher Umstände, die die Gefahr einer hier relevanten Verletzung des Art. 4 GRC bzw. von Art. 3 EMRK im Fall einer Überstellung ernstlich möglich erscheinen ließen, sei im Verfahren nicht hervorgekommen.Es wurde festgestellt, der Beschwerdeführer sei spätestens am 11.03.2016 legal nach Österreich eingereist und habe sich ohne Niederlassungs- oder Daueraufenthaltsrecht im Bundesgebiet niedergelassen. Sein Aufenthalt sei mit Überschreiten der 90-Tage Aufenthalt im Bundesgebiet, mit 09.06.2016 überschritten worden. Er verfüge über kein Einkommen und nicht über die finanziellen Mittel, sich aus eigenem zu erhalten und seinen Lebensalltag zu bestreiten. Er wohne in Österreich gemeinsam mit seiner Freundin und habe hierfür einen gemeinsamen Mietvertrag. Er sei nicht zum dauerhaften Aufenthalt in Österreich und nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit in Österreich berechtigt. Er habe keine Kinder und keine Sorgfaltspflichten. Seine Beziehung mit seiner derzeitigen Lebensgefährtin sei er in dem Wissen eingegangen, dass er nicht zum dauerhaften Aufenthalt in Österreich berechtigt sei. Er sei am 15.02.2017 vom Landesgericht für Strafsachen römisch 40 rechtskräftig wegen der Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften gem. Paragraphen 27,, Absatz 2, a,
- Fall und 27, Absatz eins, Ziffer eins, 2, Fall SMG zu einer Freiheitsstrafe von sieben Monaten verurteilt worden und habe sich von 17.01.2017 bis 15.02.2017 in der Justizanstalt römisch 40 in Strafhaft befunden. Der Beschwerdeführer verfüge über einen gültigen italienischen Aufenthaltstitel, welcher bis 04.02.2023 verlängert worden sei. Er sei subsidiär Schutzberechtigt in Italien. Er sei gesund und arbeitsfähig und gehe in Österreich keiner gemeldeten Beschäftigung nach. In der rechtlichen Beurteilung wurde insbesondere ausgeführt, die Voraussetzungen für eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" seien im konkreten Fall nicht gegeben, daher sei ein Aufenthaltstitel gem. Paragraph 57, AsylG nicht zu erteilen. Der Beschwerdeführer halte sich bereits seit Juni 2016 nicht mehr rechtmäßig im Bundesgebiet auf, sei straffällig und von einem österreichischen Gericht verurteilt worden. Seine Beziehung sei er in dem Wissen eingegangen, dass sein Aufenthalt im Bundesgebiet nicht rechtmäßig sei. Es sei daher davon auszugehen, dass die Anordnung der Außerlandesbringung nicht zu einer relevanten Verletzung von Artikel 8, EMRK führe und die Anordnung der Außerlandesbringung daher unter diesen Aspekten zulässig sei. Aus dem Vorbringen und dem amtswegigen Ermittlungsverfahren ergebe sich, dass der Beschwerdeführer im Mitgliedsstaat Italien ein Begünstigter internationalen Schutzes sei und sein dortiges Verfahrens rechtskräftig abgeschlossen sei. Er falle nicht in den Anwendungsbereich der Dublin-III-VO. Mit Vertrag zwischen der Republik Österreich und Italien, Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 160 aus 1998, sei ein Rückübernahmeabkommen abgeschlossen worden. Dieser Staat sei auch bereit, den Beschwerdeführer einreisen zu lassen. Dieser verfüge über einen gültigen italienischen Aufenthaltstitel. Ein im besonderen Maße substantiiertes glaubhaftes Vorbringen betreffend das Vorliegen besonderer, bescheinigter außergewöhnlicher Umstände, die die Gefahr einer hier relevanten Verletzung des Artikel 4, GRC bzw. von Artikel 3, EMRK im Fall einer Überstellung ernstlich möglich erscheinen ließen, sei im Verfahren nicht hervorgekommen. In der Rechtsmittelbelehrung wurde darauf hingewiesen, dass für die Einbringung einer Beschwerde eine Gebühr von Euro 30,00 zu entrichten sei. Gegen den Bescheid des Bundesamtes richtet sich die fristgerecht eingebrachte Beschwerde. Darin wird insbesondere vorgebracht, die Ausführungen in der Begründung des angefochtenen Bescheides seien nicht nachvollziehbar. Wenngleich es den Tatsachen entspreche, dass nach Ablauf des rechtmäßigen Aufenthaltes der Beschwerdeführer nicht berechtigt sei, einer Beschäftigung in Österreich nachzugehen, habe der Beschwerdeführer seine Lebensgefährtin bzw. Verlobte bereits im Jahr 2015 kennengelernt und lebe seit Mai 2016 mit ihr zusammen an gemeinsamer Adresse. Sohin sei der Beschwerdeführer entgegen der Auffassung der erstinstanzlichen Behörde die Lebensgemeinschaft mit XXXX noch vor Ablauf des rechtmäßigen Aufenthaltes in Österreich eingegangen. Der Beschwerdeführer habe selbst auf seine soziale Integration im Bundesgebiet der Republik Österreich verwiesen, insbesondere auch auf die Tatsache, dass er seit seiner gerichtlichen Verurteilung geläutert sei und keinerlei Grund zur Annahme bestehe, dass er in Zukunft wieder straffällig werden würde. Er habe sich mit dem Unwert seiner strafbaren Handlungen ausführlich auseinandergesetzt und weise eine günstige Zukunftsprognose auf. Sein Aufenthalt im Bundesgebiet sei als finanziell abgesichert anzusehen, zumal die Verlobte des Beschwerdeführers auch einer geregelten Beschäftigung nachgehe. Angedacht sei die Eheschließung und warte der Beschwerdeführer noch auf die bezughabenden Urkunden, um eben die Ehe im Bundesgebiet der Republik Österreich schließen zu können. Sämtliche Voraussetzungen der Erteilung des Aufenthaltstitels aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen im Sinne des Art. 8 EMRK würden im gegenständlichen Fall vorliegen. Die gegenständliche Entscheidung greife jedenfalls vehement in das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers im Sinne des Art. 8 EMRK ein. Obgleich der Beschwerdeführer über einen gültigen Aufenthaltstitel in Italien verfüge, stehe die Entscheidung jedenfalls den Bestimmungen des Art. 8 EMRK entgegen. Die Interessen des Beschwerdeführers an einem weiteren Verbleib in Österreich seien höher anzusehen als jene der Republik selbst.Gegen den Bescheid des Bundesamtes richtet sich die fristgerecht eingebrachte Beschwerde. Darin wird insbesondere vorgebracht, die Ausführungen in der Begründung des angefochtenen Bescheides seien nicht nachvollziehbar. Wenngleich es den Tatsachen entspreche, dass nach Ablauf des rechtmäßigen Aufenthaltes der Beschwerdeführer nicht berechtigt sei, einer Beschäftigung in Österreich nachzugehen, habe der Beschwerdeführer seine Lebensgefährtin bzw. Verlobte bereits im Jahr 2015 kennengelernt und lebe seit Mai 2016 mit ihr zusammen an gemeinsamer Adresse. Sohin sei der Beschwerdeführer entgegen der Auffassung der erstinstanzlichen Behörde die Lebensgemeinschaft mit römisch 40 noch vor Ablauf des rechtmäßigen Aufenthaltes in Österreich eingegangen. Der Beschwerdeführer habe selbst auf seine soziale Integration im Bundesgebiet der Republik Österreich verwiesen, insbesondere auch auf die Tatsache, dass er seit seiner gerichtlichen Verurteilung geläutert sei und keinerlei Grund zur Annahme bestehe, dass er in Zukunft wieder straffällig werden würde. Er habe sich mit dem Unwert seiner strafbaren Handlungen ausführlich auseinandergesetzt und weise eine günstige Zukunftsprognose auf. Sein Aufenthalt im Bundesgebiet sei als finanziell abgesichert anzusehen, zumal die Verlobte des Beschwerdeführers auch einer geregelten Beschäftigung nachgehe. Angedacht sei die Eheschließung und warte der Beschwerdeführer noch auf die bezughabenden Urkunden, um eben die Ehe im Bundesgebiet der Republik Österreich schließen zu können. Sämtliche Voraussetzungen der Erteilung des Aufenthaltstitels aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen im Sinne des Artikel 8, EMRK würden im gegenständlichen Fall vorliegen. Die gegenständliche Entscheidung greife jedenfalls vehement in das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers im Sinne des Artikel 8, EMRK ein. Obgleich der Beschwerdeführer über einen gültigen Aufenthaltstitel in Italien verfüge, stehe die Entscheidung jedenfalls den Bestimmungen des Artikel 8, EMRK entgegen. Die Interessen des Beschwerdeführers an einem weiteren Verbleib in Österreich seien höher anzusehen als jene der Republik selbst. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Der Beschwerdeführer, ein volljähriger Staatsangehöriger aus Nigeria, reiste von Italien kommend illegal in das Bundesgebiet ein und wurde am 16.01.2017 anlässlich der Begehung einer Straftat festgenommen und in die Justizanstalt XXXX eingeliefert. Er stellte in Österreich jedoch keinen Antrag auf internationalen Schutz.Der Beschwerdeführer, ein volljähriger Staatsangehöriger aus Nigeria, reiste von Italien kommend illegal in das Bundesgebiet ein und wurde am 16.01.2017 anlässlich der Begehung einer Straftat festgenommen und in die Justizanstalt römisch 40 eingeliefert. Er stellte in Österreich jedoch keinen Antrag auf internationalen Schutz. Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 15.02.2017 wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 2 a,
- Fall SMG sowie wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 1 Z 1,
- Fall SMG zu einer Freiheitsstrafe in der Höhe von acht Monaten, davon sieben Monate bedingt nachgesehen für die Dauer einer Probezeit von drei Jahren verurteilt.Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom 15.02.2017 wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach Paragraph 27, Absatz 2, a,
- Fall SMG sowie wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, 2, Fall SMG zu einer Freiheitsstrafe in der Höhe von acht Monaten, davon sieben Monate bedingt nachgesehen für die Dauer einer Probezeit von drei Jahren verurteilt. Der Beschwerdeführer ist subsidiär Schutzberechtigter in Italien und verfügt über einen gültigen italienischen Aufenthaltstitel, welcher zuletzt bis 14.02.2023 verlängert wurde. Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich den oben wiedergegebenen Feststellungen des angefochtenen Bescheides zur Allgemeinsituation im Mitgliedstaat Italien an. Konkrete, in der Person des Beschwerdeführers gelegene Gründe, welche für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, liegen nicht vor. Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Überstellung nach Italien Gefahr liefe, einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe bzw. einer sonstigen konkreten individuellen Gefahr unterworfen zu werden. Der Beschwerdeführer leidet unter keinen schweren gesundheitlichen Problemen. Befunde wurden nicht in Vorlage gebracht. In Italien ist der Zugang zu medizinischer Grundversorgung für Asylwerber und subsidiär Schutzberechtigte ausreichend gewährleistet. Besondere private, familiäre oder berufliche Bindungen des Beschwerdeführers im österreichischen Bundesgebiet bestehen nicht. Der Beschwerdeführer ist seit 09.05.2016 am gleichen Wohnsitz gemeldet, wie die von ihm angegebene Lebensgefährtin bzw. Verlobte XXXX . Von 17.01.2017 bis 15.02.2017 befand sich der Beschwerdeführer in der Justizanstalt XXXX . Von 11.03.2016 bis 09.05.2016 war er in XXXX , XXXX gemeldet. Der Beschwerdeführer hat keine gemeinsamen Kinder mit XXXX .Der Beschwerdeführer ist seit 09.05.2016 am gleichen Wohnsitz gemeldet, wie die von ihm angegebene Lebensgefährtin bzw. Verlobte römisch 40 . Von 17.01.2017 bis 15.02.2017 befand sich der Beschwerdeführer in der Justizanstalt römisch 40 . Von 11.03.2016 bis 09.05.2016 war er in römisch 40 , römisch 40 gemeldet. Der Beschwerdeführer hat keine gemeinsamen Kinder mit römisch 40 .
- Beweiswürdigung: Die Feststellungen zum Status als subsidiär Schutzberechtigter und zur Aufenthaltsbewilligung in Italien ergeben sich aus dem diesbezüglich glaubhaften Vorbringen des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit den von ihm vorgelegten Urkunden und den Auskünften der Sicherheitsbehörden dazu. Die Gesamtsituation des Asylwesens im zuständigen Mitgliedstaat resultiert aus den umfangreichen und durch aktuelle Quellen belegten Länderfeststellungen des angefochtenen Bescheides, welche auf alle entscheidungsrelevanten Fragen eingehen. Aus den im angefochtenen Bescheid dargestellten Länderinformationen ergeben sich keine ausreichend begründeten Hinweise darauf, dass das italienische Asylwesen grobe systemische Mängel aufweisen würde. Insofern war aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts insbesondere in Bezug auf die Durchführung des Asylverfahrens, die medizinische Versorgung sowie die Sicherheitslage von Asylsuchenden in Italien, den Feststellungen der erstinstanzlichen Entscheidung zu folgen. Individuelle, unmittelbare und vor allem hinreichend konkrete Bedrohungen, welche den Länderberichten klar und substantiell widersprechen würden, hat der Beschwerdeführer nicht dargetan. Eine den Beschwerdeführer konkret treffende Bedrohungssituation in Italien wurde nicht ausreichend substantiiert vorgebracht (siehe hiezu die weiteren Ausführungen unten). Die Feststellungen zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers ergeben sich aus der Aktenlage. Diesbezüglich wurde kein Vorbringen erstattet, welches geeignet wäre, den Schutzbereich des Art. 3 EMRK zu tangierenDie Feststellungen zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers ergeben sich aus der Aktenlage. Diesbezüglich wurde kein Vorbringen erstattet, welches geeignet wäre, den Schutzbereich des Artikel 3, EMRK zu tangieren Die festgestellten persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers ergeben sich aus dessen eigenen Angaben.
- Rechtliche Beurteilung: Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das VwGVG, BGBl. I 33/2013 idF BGBl. I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, unberührt.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 122 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, unberührt. Nach § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Nach Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. § 1 BFA-VG idgF bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und im FPG bleiben unberührt. In Asylverfahren tritt das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl an die Stelle des Bundesasylamtes (vgl. § 75 Abs. 18 AsylG 2005 idF BGBl I 144/2013).Paragraph eins, BFA-VG idgF bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und im FPG bleiben unberührt. In Asylverfahren tritt das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl an die Stelle des Bundesasylamtes vergleiche Paragraph 75, Absatz 18, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 144 aus 2013,). § 16 Abs. 6 und § 18 Abs. 7 BFA-VG bestimmen für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, dass §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden sind.Paragraph 16, Absatz 6 und Paragraph 18, Absatz 7, BFA-VG bestimmen für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, dass Paragraphen 13, Absatz 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden sind. Zu A) I. Abweisung der Beschwerde:Zu A) römisch eins. Abweisung der Beschwerde: Die maßgeblichen Bestimmungen des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005) idgF lauten: § 5
(1)Ein nicht gemäß §§ 4 oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des § 9 Abs. 2 BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Art. 8 EMRK führen würde.Paragraph 5,
(1)Ein nicht gemäß Paragraphen 4, oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Artikel 8, EMRK führen würde.
(2)Gemäß Abs. 1 ist auch vorzugehen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung dafür zuständig ist zu prüfen, welcher Staat zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist.
(2)Gemäß Absatz eins, ist auch vorzugehen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung dafür zuständig ist zu prüfen, welcher Staat zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist.
(3)Sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesamt oder beim Bundesverwaltungsgericht offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Abs. 1 Schutz vor Verfolgung findet.
(3)Sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesamt oder beim Bundesverwaltungsgericht offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Absatz eins, Schutz vor Verfolgung findet. § 10
(1)Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wennParagraph 10,
(1)Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem
- Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn
- der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,
- der Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraphen 4, oder 4a zurückgewiesen wird,
- der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 zurückgewiesen wird,
- der Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 5, zurückgewiesen wird,
- ... und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird.und in den Fällen der Ziffer eins und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 57, nicht erteilt wird. § 57 AsylG 2005 idgF lautet:Paragraph 57, AsylG 2005 idgF lautet:
(1)Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen:
- wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,
- wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder Ziffer 3, FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (Paragraph 17, StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des Paragraph 73, StGB entspricht,
- zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder
- wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.
- wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach Paragraphen 382 b, oder 382e EO, RGBl. Nr. 79 aus 1896,, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist. § 58 AsylG lautet:Paragraph 58, AsylG lautet:
(1)Das Bundesamt hat die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 von Amts wegen zu prüfen, wenn
(1)Das Bundesamt hat die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 57, von Amts wegen zu prüfen, wenn ---------- 1.-... 2.-... 3.-... 4.-... 5.-ein Fremder sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt. ... Die maßgeblichen Bestimmungen des BFA-Verfahrensgesetzes lauten: § 9 Abs. 1 und 2 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) idgF lautet: § 9
(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
- die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
- das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
- die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
- der Grad der Integration,
- die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
- die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
- Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
- die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
- die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist. § 21 Abs. 5 BFA-VG lautet: § 21
(5)Wird gegen eine aufenthaltsbeendende Maßnahme Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erhoben und hält sich der Fremde zum Zeitpunkt der Erlassung der Beschwerdeentscheidung nicht mehr im Bundesgebiet auf, so hat das Bundesverwaltungsgericht festzustellen, ob die aufenthaltsbeendende Maßnahme zum Zeitpunkt der Erlassung rechtmäßig war. War die aufenthaltsbeendende Maßnahme nicht rechtmäßig, ist die Wiedereinreise unter einem zu gestatten. § 61 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) idgF lautet: § 61
(1)Das Bundesamt hat gegen einen Drittstaatsangehörigen eine Außerlandesbringung anzuordnen, wenn
- dessen Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4a oder 5 AsylG 2005 zurückgewiesen wird oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung gemäß §§ 4a oder 5 AsylG 2005 folgenden, zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 Abs. 1 AVG oder
- dessen Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraphen 4 a, oder 5 AsylG 2005 zurückgewiesen wird oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung gemäß Paragraphen 4 a, oder 5 AsylG 2005 folgenden, zurückweisenden Entscheidung gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG oder
- er in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat und dieser Mitgliedstaat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung dieses Antrages zuständig ist. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.
(2)Eine Anordnung zur Außerlandesbringung hat zur Folge, dass eine Abschiebung des Drittstaatsangehörigen in den Zielstaat zulässig ist. Die Anordnung bleibt binnen 18 Monaten ab Ausreise des Drittstaatsangehörigen aufrecht.
(3)Wenn die Durchführung der Anordnung zur Außerlandesbringung aus Gründen, die in der Person des Drittstaatsangehörigen liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.
(3)Wenn die Durchführung der Anordnung zur Außerlandesbringung aus Gründen, die in der Person des Drittstaatsangehörigen liegen, eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.
(4)Die Anordnung zur Außerlandesbringung tritt außer Kraft, wenn das Asylverfahren gemäß § 28 AsylG 2005 zugelassen wird.
(4)Die Anordnung zur Außerlandesbringung tritt außer Kraft, wenn das Asylverfahren gemäß Paragraph 28, AsylG 2005 zugelassen wird. Im gegenständlichen Fall hat der Beschwerdeführer in Italien einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt und in Italien den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt erhalten. Er verfügt über einen gültigen italienischen Aufenthaltstitel, welcher zuletzt bis 14.02.2023 verlängert wurde. In Österreich wurde vom Beschwerdeführer kein Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Das Bundesamt hat die Erteilung eines Aufenthaltstitels besonderer Schutz (§ 57 AsylG 2005) zu Recht wegen Amts wegen geprüft, da sich der Beschwerdeführer nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat und dieser nicht in den Anwendungsbereich des
- Hauptstückes des FPG gefallen ist (vgl § 58 Abs 1 Z 5 AsylG 2005). Letztlich hat das Bundesamt zutreffend Recht auch eine Anordnung zur Außerlandesbringung gegen den Beschwerdeführer angeordnet, zumal dieser in Italien einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat und dort auch subsidiären Schutz erhalten hat.Das Bundesamt hat die Erteilung eines Aufenthaltstitels besonderer Schutz (Paragraph 57, AsylG 2005) zu Recht wegen Amts wegen geprüft, da sich der Beschwerdeführer nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat und dieser nicht in den Anwendungsbereich des
- Hauptstückes des FPG gefallen ist vergleiche Paragraph 58, Absatz eins, Ziffer 5, AsylG 2005). Letztlich hat das Bundesamt zutreffend Recht auch eine Anordnung zur Außerlandesbringung gegen den Beschwerdeführer angeordnet, zumal dieser in Italien einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat und dort auch subsidiären Schutz erhalten hat. Wie bereits das Bundesamt zu Recht festgestellt hat, liegen im Fall des Beschwerdeführers die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 nicht vor, weil der Aufenthalt des Beschwerdeführers weder seit mindestens einem Jahr gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Z 3 FPG geduldet ist, noch zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen notwendig ist, noch der Beschwerdeführer Opfer von Gewalt iSd § 57 Abs. 1 Z 3 FPG wurde.Wie bereits das Bundesamt zu Recht festgestellt hat, liegen im Fall des Beschwerdeführers die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 nicht vor, weil der Aufenthalt des Beschwerdeführers weder seit mindestens einem Jahr gemäß Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder Ziffer 3, FPG geduldet ist, noch zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen notwendig ist, noch der Beschwerdeführer Opfer von Gewalt iSd Paragraph 57, Absatz eins, Ziffer 3, FPG wurde. Mögliche Verletzung von Art. 4 GRC bzw. Art. 3 EMRK:Mögliche Verletzung von Artikel 4, GRC bzw. Artikel 3, EMRK: Es entspricht der ständigen Rechtsprechung, dass die allgemeine Lage für nach Italien überstellte Asylwerber keineswegs die reale Gefahr einer gegen menschenrechtliche Bestimmungen verstoßenden Behandlung glaubhaft erscheinen lässt. Insbesondere sind die Praxis der asylrechtlichen und subsidiären Schutzgewährung, die Grund- und Gesundheitsversorgung sowie die Sicherheitslage unbedenklich und genügen den Grundsätzen des Unionsrechts. Nach den Länderberichten zu Italien kann keinesfalls mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit angenommen werden, dass ein Asylwerber im Fall einer Überstellung nach Italien konkret Gefahr liefe, dort einer gegen das Folterverbot des Art. 3 EMRK verstoßenden Behandlung unterworfen zu werden. Insgesamt gesehen herrschen somit in Italien nach dem gegenwärtigen Informationsstand keineswegs derartige systemische Mängel im Asylverfahren und den Aufnahmebedingungen, die mit der Situation in Griechenland vergleichbar wären. Aus der Rechtsprechung des EuGH ergibt sich außerdem, dass die Verletzung einzelner Bestimmungen von Richtlinien nicht schon per se mit einem systemischen Mangel gleichzusetzen ist (EuGH 21.12.2011, C-411/10 und C-493/10, N.S./Vereinigtes Königreich, Rn. 82 bis 85). Aus der gesamten Berichtslage zu Italien ergeben sich keine Hinweise auf systemische Mängel im italienischen Asyl- und Aufnahmewesen.Nach den Länderberichten zu Italien kann keinesfalls mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit angenommen werden, dass ein Asylwerber im Fall einer Überstellung nach Italien konkret Gefahr liefe, dort einer gegen das Folterverbot des Artikel 3, EMRK verstoßenden Behandlung unterworfen zu werden. Insgesamt gesehen herrschen somit in Italien nach dem gegenwärtigen Informationsstand keineswegs derartige systemische Mängel im Asylverfahren und den Aufnahmebedingungen, die mit der Situation in Griechenland vergleichbar wären. Aus der Rechtsprechung des EuGH ergibt sich außerdem, dass die Verletzung einzelner Bestimmungen von Richtlinien nicht schon per se mit einem systemischen Mangel gleichzusetzen ist (EuGH 21.12.2011, C-411/10 und C-493/10, N.S./Vereinigtes Königreich, Rn. 82 bis 85). Aus der gesamten Berichtslage zu Italien ergeben sich keine Hinweise auf systemische Mängel im italienischen Asyl- und Aufnahmewesen. Es ist festzuhalten, dass kein konkretes Vorbringen ergangen ist, das geeignet wäre, anzunehmen, dass der rechtliche und faktische Standard der italienischen Asylverfahren eine Verletzung fundamentaler Menschenrechte erkennen ließe. Aus den von der erstinstanzlichen Behörde getroffenen Feststellungen zum italienischen Asylverfahren ergibt sich eindeutig, dass Asylwerbern dort ein rechtsstaatliches Asylverfahren offensteht, in welchem die Voraussetzungen der Asylgewährung und des Rückschiebungsschutzes im Einklang mit den internationalen Verpflichtungen, insbesondere der Genfer Flüchtlingskonvention und der EMRK, definiert sind. Im gegenständlichen Verfahren hat der Beschwerdeführer in Hinblick auf seinen Aufenthalt in Italien in der niederschriftlichen Einvernahme vom 18.07.2018 keine systemischen Mängel des Asylverfahrens und/oder der Aufnahmebedingungen für Asylwerber oder eine ihm widerfahrene unmenschliche Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK in Italien jemals konkret geltend gemacht. Vielmehr hat er erklärt, in Österreich bleiben zu wollen, da hier seine Lebensgefährtin bzw. Verlobte leben würde.Im gegenständlichen Verfahren hat der Beschwerdeführer in Hinblick auf seinen Aufenthalt in Italien in der niederschriftlichen Einvernahme vom 18.07.2018 keine systemischen Mängel des Asylverfahrens und/oder der Aufnahmebedingungen für Asylwerber oder eine ihm widerfahrene unmenschliche Behandlung im Sinne des Artikel 3, EMRK in Italien jemals konkret geltend gemacht. Vielmehr hat er erklärt, in Österreich bleiben zu wollen, da hier seine Lebensgefährtin bzw. Verlobte leben würde. Aus den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen ergeben sich keine hinreichenden Anhaltspunkte, die geeignet wären, die Rechtstaatlichkeit der Asylverfahren in Italien in Zweifel zu ziehen. Es gibt keine Zweifel daran, dass der Beschwerdeführer dort ein faires Asylverfahren und Zugang zu den typischen für Asylwerber vorgesehenen Versorgungsleistungen (u.a. auch Unterkunft und medizinische Versorgung) erhalten hat. Über allfällige Übergriffe oder sonstige konkrete Vorfälle gegen seine Person in Italien hat der Beschwerdeführer nicht berichtet. Unabhängig davon ist festzuhalten, dass von der Schutzfähigkeit und Schutzwilligkeit der italienischen Sicherheitsorgane auszugehen ist. Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass etwaige Übergriffe gegen Schutzsuchende geduldet würden. Medizinische Krankheitszustände; Behandlung in Italien Unbestritten ist, dass nach der allgemeinen Rechtsprechung des EGMR zu Art. 3 EMRK und Krankheiten, die auch im vorliegenden Fall maßgeblich ist, eine Überstellung nach Italien nicht zulässig wäre, wenn durch die Überstellung eine existenzbedrohende Situation drohte und diesfalls das Selbsteintrittsrecht der Dublin VO zwingend auszuüben wäre: In diesem Zusammenhang ist vorerst auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes (VfGH vom 06.03.2008, Zl: B 2400/07-9) zu verweisen, welches die damals relevante Rechtsprechung des EGMR zur Frage der Vereinbarkeit der Abschiebung Kranker in einen anderen Staat mit Art. 3 EMRK festhält (D. v. the United Kingdom, EGMR 02.05.1997, Appl. 30.240/96, newsletter 1997,93;Unbestritten ist, dass nach der allgemeinen Rechtsprechung des EGMR zu Artikel 3, EMRK und Krankheiten, die auch im vorliegenden Fall maßgeblich ist, eine Überstellung nach Italien nicht zulässig wäre, wenn durch die Überstellung eine existenzbedrohende Situation drohte und diesfalls das Selbsteintrittsrecht der Dublin VO zwingend auszuüben wäre: In diesem Zusammenhang ist vorerst auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes (VfGH vom 06.03.2008, Zl: B 2400/07-9) zu verweisen, welches die damals relevante Rechtsprechung des EGMR zur Frage der Vereinbarkeit der Abschiebung Kranker in einen anderen Staat mit Artikel 3, EMRK festhält (D. v. the United Kingdom, EGMR 02.05.1997, Appl. 30.240/96, newsletter 1997,93; Bensaid, EGMR 06.02.2001, Appl. 44.599/98, newsletter 2001,26; Ndangoya, EGMR 22.06.2004, Appl. 17.868/03; Salkic and others, EGMR 29.06.2004, Appl. 7702/04; Ovdienko, EGMR 31.05.2005, Appl. 1383/04; Hukic, EGMR 29.09.2005, Appl. 17.416/05; EGMR Ayegh, 07.11.2006; Appl. 4701/05; EGMR Goncharova & Alekseytsev, 03.05.2007, Appl. 31.246/06). Zusammenfassend führte der VfGH aus, dass sich aus den erwähnten Entscheidungen des EGMR ergibt, dass im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung in Art. 3 EMRK. Solche liegen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben (Fall D. v. the United Kingdom).Zusammenfassend führte der VfGH aus, dass sich aus den erwähnten Entscheidungen des EGMR ergibt, dass im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung in Artikel 3, EMRK. Solche liegen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben (Fall D. v. the United Kingdom). Aus diesen Judikaturlinien des EGMR ergibt sich jedenfalls der für das vorliegende Beschwerdeverfahren relevante Prüfungsmaßstab. In seiner rezenten Entscheidung im Fall "Paposhvili vs. Belgium" hat der EGMR am 13.12.2016 seine Rechtsprechung dahingehend präzisiert, dass ein Betroffener auch tatsächlich Zugang zur notwendigen Behandlung haben muss und auch die Kosten der Behandlung und Medikamente, das Bestehen eines sozialen und familiären Netzwerks zu berücksichtigen sind. "Außergewöhnliche Umstände" würden bereits auch dann vorliegen, wenn stichhaltige Gründe dargelegt würden, dass eine schwer kranke Person mit einem realen Risiko konfrontiert würde, wegen des Fehlens angemessener Behandlung im Zielstaat oder des fehlenden Zugangs zu einer solchen Behandlung, einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes ausgesetzt zu sein, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde. Solche "außergewöhnlichen Umstände" konnte der Beschwerdeführer gegenständlich jedoch ohne Zweifel nicht darlegen. Im weiteren Verlauf des Verfahrens hat der Beschwerdeführer keinerlei konkrete gesundheitliche Probleme angeführt. Befunde wurden nicht in Vorlage gebracht. Aus dem Akteninhalt ergeben sich jedenfalls keine Hinweise auf aktuelle, akute medizinische Notfälle oder auf die Notwendigkeit einer stationären Spitalsbehandlung des Beschwerdeführers. Schließlich ist auch darauf hinzuweisen, dass die Fremdenpolizeibehörde bei der Durchführung einer Abschiebung im Falle von bekannten Erkrankungen des Fremden durch geeignete Maßnahmen dem jeweiligen Gesundheitszustand Rechnung zu tragen hat. Insbesondere erhalten kranke Personen eine entsprechende Menge der benötigten verordneten Medikamente. Anlässlich einer Abschiebung werden von der Fremdenpolizeibehörde auch der aktuelle Gesundheitszustand und insbesondere die Transportfähigkeit beurteilt sowie gegebenenfalls bei gesundheitlichen Problemen entsprechende Maßnahmen gesetzt. Insgesamt ergibt sich aus dem Parteivorbringen weder eine systemische, noch eine individuell drohende Gefahr des Beschwerdeführers in Italien, welche für die reale Gefahr einer Verletzung des Art. 3 EMRK sprechen würde, weshalb die Rechtsvermutung des § 5 Abs. 3 AsylG zur Anwendung kommt, wonach ein Asylwerber im zuständigen Mitgliedstaat Schutz vor Verfolgung findet.Insgesamt ergibt sich aus dem Parteivorbringen weder eine systemische, noch eine individuell drohende Gefahr des Beschwerdeführers in Italien, welche für die reale Gefahr einer Verletzung des Artikel 3, EMRK sprechen würde, weshalb die Rechtsvermutung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG zur Anwendung kommt, wonach ein Asylwerber im zuständigen Mitgliedstaat Schutz vor Verfolgung findet. Jedenfalls hätte der Beschwerdeführer die Möglichkeit, etwaige ihm drohende oder eingetretene Verletzungen seiner Rechte, etwa durch eine unmenschliche Behandlung im Sinne des Art 3 EMRK, bei den zuständigen Behörden in Italien und letztlich beim EGMR geltend zu machen.Jedenfalls hätte der Beschwerdeführer die Möglichkeit, etwaige ihm drohende oder eingetretene Verletzungen seiner Rechte, etwa durch eine unmenschliche Behandlung im Sinne des Artikel 3, EMRK, bei den zuständigen Behörden in Italien und letztlich beim EGMR geltend zu machen. Mögliche Verletzung von Art. 7 GRC bzw. Art. 8 EMRK:Mögliche Verletzung von Artikel 7, GRC bzw. Artikel 8, EMRK: Nach Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in Ausübung dieses Rechts ist gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.Nach Artikel 8, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in Ausübung dieses Rechts ist gemäß Artikel 8, Absatz 2, EMRK nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. Im gegenständlichen Fall hat der Beschwerdeführer keine Familienangehörigen in Österreich, weshalb bereits definitionsgemäß kein Eingriff in das Recht auf Familienleben vorliegt. Der Beschwerdeführer gab an, in Österreich eine Lebensgefährtin bzw. Verlobte zu haben. Mit dieser ist er seit 09.05.2016 am gleichen Wohnsitz gemeldet. Dem Beschwerdeführer musste jedoch bei Eingehen einer Lebensgemeinschaft bewusst sein, dass er mit seinem italienischen Aufenthaltstitel lediglich zu einem Aufenthalt von 90 Tagen innerhalb von 180 Tagen berechtigt ist. Er hat in Österreich bereits vor der ersten Wohnsitzanmeldung eine Straftat nach dem Suchtmittelgesetz begangen, befand sich bereits ein Monat in Haft und wurde rechtskräftig nach dem Suchtmittelgesetz verurteilt. Seine Angaben in der Niederschrift vom 18.07.2018, wonach er mit der Lebensgefährtin auch gemeinsam drei Kinder habe, musste er in der Folge relativieren und gab er letztlich zu, nicht der leibliche Vater eines der Kinder zu sein, er habe jedoch eine Vaterschaftsanerkennung unterschrieben. Die Kinder seiner Lebensgefährtin leben übrigens nicht bei ihrer Mutter, zwei leben bei einer Pflegefamilie, ein Kind bei den Großeltern des tatsächlichen Kindesvaters. Die 30-jährige Lebensgefährtin weist laut Auskunft aus dem Zentralmelderegister im übrigen bereits 18 Hauptwohnsitzmeldungen, zwei Nebenwohnsitzmeldungen und drei Meldungen als obdachlos auf. Der Beschwerdeführer verfügt somit über kein iSd Art 8 EMRK schützenswertes Familienleben in Österreich, welches durch eine Überstellung nach Italien hätte beeinträchtigt werden können.Der Beschwerdeführer verfügt somit über kein iSd Artikel 8, EMRK schützenswertes Familienleben in Österreich, welches durch eine Überstellung nach Italien hätte beeinträchtigt werden können. Es liegen auch keine Hinweise auf eine bereits erfolgte außergewöhnliche Integration des Beschwerdeführers in Österreich, etwa aufgrund sehr langer Verfahrensdauer, vor (vgl. VfGH 26.02.2007, Zl. 1802, 1803/06-11). Der durch die normierte Ausweisung des Beschwerdeführers aus dem Bundesgebiet erfolgende Eingriff in sein Privatleben ist durch ein Überwiegen des öffentlichen Interesses im Vergleich zu seinem Privatinteresse am Verbleib im Bundesgebiet gedeckt. Im Rahmen der Interessenabwägung überwiegen klar die Interessen an der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremden- und Asylwesens sowie am wirtschaftlichen Wohl des Landes.Es liegen auch keine Hinweise auf eine bereits erfolgte außergewöhnliche Integration des Beschwerdeführers in Österreich, etwa aufgrund sehr langer Verfahrensdauer, vor vergleiche VfGH 26.02.2007, Zl. 1802, 1803/06-11). Der durch die normierte Ausweisung des Beschwerdeführers aus dem Bundesgebiet erfolgende Eingriff in sein Privatleben ist durch ein Überwiegen des öffentlichen Interesses im Vergleich zu seinem Privatinteresse am Verbleib im Bundesgebiet gedeckt. Im Rahmen der Interessenabwägung überwiegen klar die Interessen an der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremden- und Asylwesens sowie am wirtschaftlichen Wohl des Landes. Die privaten Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib im Bundesgebiet traten fallbezogen gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen aus der Sicht des Schutzes der öffentlichen Ordnung, dem nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ein hoher Stellenwert zukommt, in den Hintergrund. Aus der Rechtsprechung des VwGH ergibt sich, dass etwa ab einem zehnjährigen Aufenthalt im Regelfall die privaten Interessen am Verbleib im Bundesgebiet die öffentlichen Interessen überwiegen können (09.05.2003, 2002/18/0293). Gleiches gilt für einen siebenjährigen Aufenthalt, wenn eine berufliche und soziale Verfestigung vorliegt (05.07.2005, 2004/21/1024). Der Beschwerdeführer wurde während seines Aufenthaltes in Österreich straffällig, verstieß gegen fremdenrechtliche Bestimmungen, indem er sein Recht auf einen 90-tägigen Aufenthalt bei weitem überschritt und gab er auch an, hier Arbeitstätigkeiten zu verrichten, zu denen er nach dem Gesetz in Österreich nicht berechtigt ist. Darüber hinaus anerkannte er eigenen Angaben zufolge offenbar die Vaterschaft für ein Kind, dessen Vater er gar nicht ist. Das Bundesverwaltungsgericht gelangt daher insgesamt zu dem Ergebnis, dass im vorliegenden Fall keine Verletzung von Bestimmungen der GRC oder der EMRK zu befürchten ist. Wie ausgeführt, stellte die Anordnung zur Außerlandesbringung des Beschwerdeführers keinen unzulässigen Eingriff in dessen Recht auf Achtung seines Privat- und Familienlebens dar, sodass die Anordnung gemäß § 9 BFA-VG zulässig war. Die Zulässigkeit der Abschiebung gemäß § 61 Abs. 2 FPG war gegeben, zumal festgestellt wurde, dass dadurch keine Verletzung von Art. 3 EMRK bewirkt wird und auch sonst keinerlei Hinweise auf eine Bedrohungssituation im Sinne des § 50 FPG vorliegen.Das Bundesverwaltungsgericht gelangt daher insgesamt zu dem Ergebnis, dass im vorliegenden Fall keine Verletzung von Bestimmungen der GRC oder der EMRK zu befürchten ist. Wie ausgeführt, stellte die Anordnung zur Außerlandesbringung des Beschwerdeführers keinen unzulässigen Eingriff in dessen Recht auf Achtung seines Privat- und Familienlebens dar, sodass die Anordnung gemäß Paragraph 9, BFA-VG zulässig war. Die Zulässigkeit der Abschiebung gemäß Paragraph 61, Absatz 2, FPG war gegeben, zumal festgestellt wurde, dass dadurch keine Verletzung von Artikel 3, EMRK bewirkt wird und auch sonst keinerlei Hinweise auf eine Bedrohungssituation im Sinne des Paragraph 50, FPG vorliegen. Nach § 21 Abs. 6a und 7 BFA-VG idgF konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben.Nach Paragraph 21, Absatz 6 a und 7 BFA-VG idgF konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben. Eine gesonderte Erwägung bezüglich einer allfälligen Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 17 BFA-VG konnte angesichts der erfolgten Sachentscheidung entfallen.Eine gesonderte Erwägung bezüglich einer allfälligen Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß Paragraph 17, BFA-VG konnte angesichts der erfolgten Sachentscheidung entfallen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2019:W161.2216226.1.00