← Österreich

{'item': 'W203 2194768-1'}

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum26.03.2019 GeschäftszahlW203 2194768-1 SpruchW203 2194768-1/11E W203 2194770-1/5E W203 2194774-1/7E Gekürzte Ausfertigung der am 19.12.2018 mündlich verkünde

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B)

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

II)römisch zwei) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gottfried SCHLÖGLHOFER über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX .2007, StA. Syrien, gegen Spruchteil I des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 13.04.2018, Zl. 1131315002 - 161366526/BMI-BFA_STM_AST_02 nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gottfried SCHLÖGLHOFER über die Beschwerde von römisch 40 , geboren am römisch 40 .2007, StA. Syrien, gegen Spruchteil römisch eins des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 13.04.2018, Zl. 1131315002 - 161366526/BMI-BFA_STM_AST_02 nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt: A) Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG und § 3 Abs. 1 in Verbindung mit § 34 Abs. 2 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG und Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 2, AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen. B)

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

III)römisch drei) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gottfried SCHLÖGLHOFER über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX .2009, StA. Syrien, gegen Spruchteil I des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 13.04.2018, Zl. 1131314909 - 161366461/BMI-BFA_STM_AST_02 nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gottfried SCHLÖGLHOFER über die Beschwerde von römisch 40 , geboren am römisch 40 .2009, StA. Syrien, gegen Spruchteil römisch eins des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 13.04.2018, Zl. 1131314909 - 161366461/BMI-BFA_STM_AST_02 nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt: A) Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG und § 3 Abs. 1 in Verbindung mit § 34 Abs. 2 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG und Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 2, AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen. B)

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

Gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß § 29 Abs. 2a VwGVG eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG nicht beantragt wurde, zu enthalten.Gemäß Paragraph 29, Absatz 5, VwGVG kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Paragraph 29, Absatz 2 a, VwGVG eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Paragraph 29, Absatz 4, VwGVG von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Paragraph 29, Absatz 4, VwGVG nicht beantragt wurde, zu enthalten. Diese gekürzten Ausfertigungen der nach Schluss der oben bezeichneten mündlichen Verhandlung verkündeten Erkenntnisse ergehen gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, da keine der Verfahrensparteien einen Antrag auf Ausfertigung der Erkenntnisse gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG innerhalb der zweiwöchigen Frist gestellt hat.Diese gekürzten Ausfertigungen der nach Schluss der oben bezeichneten mündlichen Verhandlung verkündeten Erkenntnisse ergehen gemäß Paragraph 29, Absatz 5, VwGVG, da keine der Verfahrensparteien einen Antrag auf Ausfertigung der Erkenntnisse gemäß Paragraph 29, Absatz 4, VwGVG innerhalb der zweiwöchigen Frist gestellt hat. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2019:W203.2194768.1.00

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.