G), in der Fassung BGBl. I Nr. 87/2012, § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 (BFA-VG), in der Fassung BGBl. I Nr. 56/2018, § 52 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG), in der Fassung BGBl. I Nr. 145/2017, § 55 FPG, in der Fassung BGBl. I Nr. 68/2013, § 18 BFA-VG, in der Fassung BGBl. I Nr. 56/2018, und § 53 Abs. 1 FPG, in der Fassung BGBl. I Nr. 68/2013, stattgegeben und diese Spruchpunkte ersatzlos behoben.Der Beschwerde gegen Spruchpunkte römisch zwei. bis römisch sechs. wird
Paragraph 10, Absatz 2, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG), in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,, Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, (BFA-VG), in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2018,, Paragraph 52, Fremdenpolizeigesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (FPG), in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 145 aus 2017,, Paragraph 55, FPG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2013,, Paragraph 18, BFA-VG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2018,, und Paragraph 53, Absatz eins, FPG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2013,, stattgegeben und diese Spruchpunkte ersatzlos behoben. B) Die Revision ist
4 Bundes-Verfassungsgesetz,Die Revision ist
1/1930 (B-VG), in der Fassung BGBl. I Nr. 51/2012, nicht zulässig.Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, (B-VG), in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012,, nicht zulässig. TextENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Die Beschwerdeführerin hielten sich von Jänner 2012 bis November 2012 (Aufenthaltstitel "Sonderfälle unselbstängiger Erwerbstätigkeit") in Österreich auf. Ab 03.09.2015 war die Beschwerdeführerin ohne Aufenthaltstitel illegal in Österreich aufhältig. Die Beschwerdeführerin schloss am XXXX mit dem österreichischen Staatsbürger Herrn XXXX , die Ehe, welche mit Beschluss des Berzirksgerichtes XXXX , vom XXXX geschieden wurde.Die Beschwerdeführerin schloss am römisch 40 mit dem österreichischen Staatsbürger Herrn römisch 40 , die Ehe, welche mit Beschluss des Berzirksgerichtes römisch 40 , vom römisch 40 geschieden wurde. Aufgrund des Verdachtes einer Aufenthaltsehe (§117 Abs. 1 FPG; XXXX) mit Herrn XXXX , wurde am 15.10.2018 ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme eingeleitet.Aufgrund des Verdachtes einer Aufenthaltsehe (§117 Absatz eins, FPG; römisch 40 ) mit Herrn römisch 40 , wurde am 15.10.2018 ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme eingeleitet. Das Parteiengehör vom 17.10.2018 beantworteten die Beschwerdeführerin fristgerecht mit Schreiben vom 06.11.2018 und brachte eine Beitrittserklärung zum Verein " XXXX " vom 17.07.2018 in Vorlage.Das Parteiengehör vom 17.10.2018 beantworteten die Beschwerdeführerin fristgerecht mit Schreiben vom 06.11.2018 und brachte eine Beitrittserklärung zum Verein " römisch 40 " vom 17.07.2018 in Vorlage. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 28.11.2018, Zahl 576120304-180977785, wurden der Beschwerdeführerin ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
G nicht erteilt (Spruchpunkt I.). In Spruchpunkt II. wurde gegen die Beschwerdeführerin
G iVm576120304-180977785, wurden der Beschwerdeführerin ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch eins.). In Spruchpunkt römisch zwei. wurde gegen die Beschwerdeführerin
Paragraph 10, Absatz 2, AsylG iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung
1 Z 1 FPG erlassen. In Spruchpunkt III. wurde
9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung der Beschwerdeführerin
In Spruchpunkt IV. wurde ausgesprochen, dass
1a FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe. In Spruchpunkt V. wurde einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung
2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt und in Spruchpunkt VI.
VmParagraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG erlassen. In Spruchpunkt römisch drei. wurde
Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung der Beschwerdeführerin
Paragraph 46, FPG nach Usbekistan zulässig ist. In Spruchpunkt römisch vier. wurde ausgesprochen, dass
Paragraph 55, Absatz eins a, FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe. In Spruchpunkt römisch fünf. wurde einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung
Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt und in Spruchpunkt römisch sechs.
Paragraph 53, Absatz eins, iVm Abs. 2 Z 8 FPG ein gegen die Beschwerdeführerin auf die Dauer von zwei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen.Absatz 2, Ziffer 8, FPG ein gegen die Beschwerdeführerin auf die Dauer von zwei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen. Gegen diesen Bescheid vom 28.11.2018, Zahl 576120304-180977785, zugestellt am 30.11.2018, erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht am 14.12.2018 gegenständliche Beschwerde.
G nicht erteilt (Spruchpunkt I.). In Spruchpunkt II. wurde gegen die Beschwerdeführerin
G iVm2. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 28.11.2018, Zahl 576120304-180977785, wurden der Beschwerdeführerin ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch eins.). In Spruchpunkt römisch zwei. wurde gegen die Beschwerdeführerin
Paragraph 10, Absatz 2, AsylG iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung
1 Z 1 FPG erlassen. In Spruchpunkt III. wurde
9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung der Beschwerdeführerin
In Spruchpunkt IV. wurde ausgesprochen, dass
1a FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe. In Spruchpunkt V. wurde einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung
2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt und in Spruchpunkt VI.
VmParagraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG erlassen. In Spruchpunkt römisch drei. wurde
Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung der Beschwerdeführerin
Paragraph 46, FPG nach Usbekistan zulässig ist. In Spruchpunkt römisch vier. wurde ausgesprochen, dass
Paragraph 55, Absatz eins a, FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe. In Spruchpunkt römisch fünf. wurde einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung
Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt und in Spruchpunkt römisch sechs.
Paragraph 53, Absatz eins, iVm Abs. 2 Z 8 FPG ein gegen die Beschwerdeführerin auf die Dauer von zwei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen.Absatz 2, Ziffer 8, FPG ein gegen die Beschwerdeführerin auf die Dauer von zwei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen. 3. Die Beschwerdeführerin hat am XXXX mit dem österreichischen Staatsbürger Herrn XXXX die Ehe geschlossen und wurde mit Beschluss des Berzirksgerichtes XXXX , vom XXXX von diesem geschieden. Ein in Zusammenhang mit dieser Ehe gegen die Beschwerdeführerin eingeleitets Verfahren wegen des Verdachts des Eingehens einer Aufenthaltsehe nach § 117 Abs. 1 FPG wurde von der Staatsanwaltschaft XXXX
PO eingestellt, da kein tatsächlicher Grund zur weiteren Verfogung bestand (Beweismangel).3. Die Beschwerdeführerin hat am römisch 40 mit dem österreichischen Staatsbürger Herrn römisch 40 die Ehe geschlossen und wurde mit Beschluss des Berzirksgerichtes römisch 40 , vom römisch 40 von diesem geschieden. Ein in Zusammenhang mit dieser Ehe gegen die Beschwerdeführerin eingeleitets Verfahren wegen des Verdachts des Eingehens einer Aufenthaltsehe nach Paragraph 117, Absatz eins, FPG wurde von der Staatsanwaltschaft römisch 40
Paragraph 190, Ziffer 2, StPO eingestellt, da kein tatsächlicher Grund zur weiteren Verfogung bestand (Beweismangel).
G iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung
1 Z 1 FPG erlassen wurde,
9 FPG festgestellt wurde, dass die Abschiebung der Beschwerdeführerin
Zu Spruchpunkten römisch zwei. bis römisch fünf. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, worin gegen die Beschwerdeführerin
Paragraph 10, Absatz 2, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG erlassen wurde,
Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt wurde, dass die Abschiebung der Beschwerdeführerin
FPG nach Usbekistan zulässig ist, ausgesprochen wurde, dass
1a FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise besteht und in Spruchpunkt V. einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung
2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde.Paragraph 46, FPG nach Usbekistan zulässig ist, ausgesprochen wurde, dass
Paragraph 55, Absatz eins a, FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise besteht und in Spruchpunkt römisch fünf. einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung
Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde. Wird einem Fremden, der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt, von Amts wegen ein Aufenthaltstitel
nicht erteilt, ist diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung
dem
Paragraph 57, nicht erteilt, ist diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung
dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden (Paragraph 10, Absatz 2, AsylG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,). Wird durch eine Rückkehrentscheidung
FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung
FPG, eine Ausweisung
FPG oder ein Aufenthaltsverbot
FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist (§ 9 Abs. 1 BFA-VG).Wird durch eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung
Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung
Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot
Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist (Paragraph 9, Absatz eins, BFA-VG).
2 BFA-VG ist der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG ist der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese
Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung
FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung
FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre. (§ 9 Abs. 3 BFA-VG, in der FassungÜber die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese
Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraph 45, oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre. (Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG, in der Fassung BGBl. I Nr. 70/2015).Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2015,). Mit der Erlassung der Rückkehrentscheidung ist
Mit der Erlassung der Rückkehrentscheidung ist
Paragraph 52, Absatz 9, FPG, in der Fassung BGBl. I Nr. 145/2017, gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung
I Nr. 145/2017, in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist.Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 145 aus 2017,, gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung
Paragraph 46, FPG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 145 aus 2017,, in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist.
1a FPG, in der Fassung BGBl. I Nr. 68/2013, besteht eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung
AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens
BFA-VG durchführbar wird.
Paragraph 55, Absatz eins a, FPG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2013,, besteht eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung
Paragraph 68, AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens
Paragraph 18, BFA-VG durchführbar wird. Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung ist vom Bundesamt abzuerkennen, wenn die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist (§ 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG, in der Fassung BGBl. I Nr. 68/2013).Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung ist vom Bundesamt abzuerkennen, wenn die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist (Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2013,). Der Beschwerdeführerin wurde mittlerweile eine Rot-Weiß-Rot Karte Plus, Zahl XXXX , freier Zugang zum Arbeitsmarkt, von der XXXX am XXXX ausgestellt, gültig bis XXXX . Da sich der Sachverhalt somit entscheidungsrelevant geändert hat, sind die Spruchpunkte II. bis V. des Bescheides ersatzlos zu beheben.Der Beschwerdeführerin wurde mittlerweile eine Rot-Weiß-Rot Karte Plus, Zahl römisch 40 , freier Zugang zum Arbeitsmarkt, von der römisch 40 am römisch 40 ausgestellt, gültig bis römisch 40 . Da sich der Sachverhalt somit entscheidungsrelevant geändert hat, sind die Spruchpunkte römisch zwei. bis römisch fünf. des Bescheides ersatzlos zu beheben. Zu Spruchpunkten VI. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, in dem
Vm Abs. 2 Z 8 FPG gegen die Beschwerdeführerin ein auf die Dauer von zwei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen wurde.Zu Spruchpunkten römisch sechs. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, in dem
Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer 8, FPG gegen die Beschwerdeführerin ein auf die Dauer von zwei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen wurde.
1 FPG, in der Fassung BGBl. I Nr. 68/2013, kann mit einer Rückkehrentscheidung vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.
Paragraph 53, Absatz eins, FPG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2013,, kann mit einer Rückkehrentscheidung vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten. Ein Einreiseverbot
Abs. 1 ist, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der DrittstaatsangehörigeEin Einreiseverbot
Absatz eins, ist, vorbehaltlich des Absatz 3,, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige 1. wegen einer Verwaltungsübertretung
VO), BGBl. Nr. 159, iVm § 26 Abs. 3 des Führerscheingesetzes (FSG), BGBl. I Nr. 120/1997,
VO,
3 oder 4 FSG,
O), BGBl. Nr. 194, in Bezug auf ein bewilligungspflichtiges, gebundenes Gewerbe,
den §§ 81 oder 82 des SPG,
den §§ 9 oder 14 iVm § 19 des Versammlungsgesetzes 1953, BGBl. Nr. 98, oder wegen einer Übertretung des Grenzkontrollgesetzes, des Meldegesetzes, des Gefahrengutbeförderungsgesetzes oder des Ausländerbeschäftigungsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist;1. wegen einer Verwaltungsübertretung
Paragraph 20, Absatz 2, der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO), BGBl. Nr. 159, in Verbindung mit Paragraph 26, Absatz 3, des Führerscheingesetzes (FSG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 1997,,
Paragraph 99, Absatz eins, eins, a, 1 b oder 2 StVO,
Paragraph 37, Absatz 3, oder 4 FSG,
Paragraph 366, Absatz eins, Ziffer eins, der Gewerbeordnung 1994 (GewO), Bundesgesetzblatt Nr. 194, in Bezug auf ein bewilligungspflichtiges, gebundenes Gewerbe,
den Paragraphen 81, oder 82 des SPG,
den Paragraphen 9, oder 14 in Verbindung mit Paragraph 19, des Versammlungsgesetzes 1953, Bundesgesetzblatt Nr. 98, oder wegen einer Übertretung des Grenzkontrollgesetzes, des Meldegesetzes, des Gefahrengutbeförderungsgesetzes oder des Ausländerbeschäftigungsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist;
PO eingestellt, da kein tatsächlicher Grund zur weiteren Verfogung bestand (Beweismangel). Dies wurde der unbescholtenen Beschwerdeführerin mit Schreiben der Staatsanwaltschaft XXXX , vom XXXX , Zahl XXXX mitgeteilt.Die Beschwerdeführerin hatte am römisch 40 mit dem österreichischen Staatsbürger Herrn römisch 40 , die Ehe geschlossen und wurde mit Beschluss des Berzirksgerichtes römisch 40 , vom römisch 40 , von ihm geschieden. Ein in Zusammenhang mit dieser Ehe gegen die Beschwerdeführerin eingeleitets Verfahren, wegen des Verdachts des Eingehens einer Aufenthaltsehe nach Paragraph 117, Absatz eins, FPG, wurde von der Staatsanwaltschaft römisch 40
Paragraph 190, Ziffer 2, StPO eingestellt, da kein tatsächlicher Grund zur weiteren Verfogung bestand (Beweismangel). Dies wurde der unbescholtenen Beschwerdeführerin mit Schreiben der Staatsanwaltschaft römisch 40 , vom römisch 40 , Zahl römisch 40 mitgeteilt. Da sich der Sachverhalt nach Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides maßgeblich geändert hat, ist Spruchpunkt VI. des Bescheides ersatzlos zu beheben.Da sich der Sachverhalt nach Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides maßgeblich geändert hat, ist Spruchpunkt römisch sechs. des Bescheides ersatzlos zu beheben. Von einer Übersetzung des Spruchs und der Rechtsmittelbelehrung konnte
1 BFA-VG abgesehen werden, da das Bundesverwaltungsgericht nach Durchführung einer Verhandlung davon ausgeht, dass die Beschwerdeführerin die deutsche Sprache versteht.Paragraph 12, Absatz eins, BFA-VG abgesehen werden, da das Bundesverwaltungsgericht nach Durchführung einer Verhandlung davon ausgeht, dass die Beschwerdeführerin die deutsche Sprache versteht. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
GG), in der Fassung BGBl. I Nr. 33/2013, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, (VwGG), in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Im konkreten Fall ist die Revision
4 B-VG, in der Fassung BGBl. I Nr. 51/2012, nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Der diesem Verfahren zu Grund liegende Sachverhalt hat sich mittlerweile maßgeblich geändert hat, weshalb die Spruchpunkt II. bis VI. zu beheben waren. Dieses Erkenntnis beschäftigt sich vor allem mit der Erforschung und Feststellung von Tatsachen und es ergaben sich im Lauf der Verfahren keine Hinweise auf das Vorliegen von ungeklärten Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung.Im konkreten Fall ist die Revision
51 aus 2012,, nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Der diesem Verfahren zu Grund liegende Sachverhalt hat sich mittlerweile maßgeblich geändert hat, weshalb die Spruchpunkt römisch zwei. bis römisch sechs. zu beheben waren. Dieses Erkenntnis beschäftigt sich vor allem mit der Erforschung und Feststellung von Tatsachen und es ergaben sich im Lauf der Verfahren keine Hinweise auf das Vorliegen von ungeklärten Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2019:W215.2212217.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.