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{'item': 'W215 2212217-1'}

Obsah (20)§ 10Art. 133§ 57§ 52§ 46§ 55§ 18§ 53§ 190§ 61§ 66§ 67§ 9§ 68§ 20§ 99§ 37§ 366§ 12§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum26.03.2019 GeschäftszahlW215 2212217-1 SpruchW215 2212217-1/12E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. STARK üb

§ 10Abs. 2 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (Asyl

G), in der Fassung BGBl. I Nr. 87/2012, § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 (BFA-VG), in der Fassung BGBl. I Nr. 56/2018, § 52 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG), in der Fassung BGBl. I Nr. 145/2017, § 55 FPG, in der Fassung BGBl. I Nr. 68/2013, § 18 BFA-VG, in der Fassung BGBl. I Nr. 56/2018, und § 53 Abs. 1 FPG, in der Fassung BGBl. I Nr. 68/2013, stattgegeben und diese Spruchpunkte ersatzlos behoben.Der Beschwerde gegen Spruchpunkte römisch zwei. bis römisch sechs. wird

Paragraph 10, Absatz 2, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG), in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,, Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, (BFA-VG), in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2018,, Paragraph 52, Fremdenpolizeigesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (FPG), in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 145 aus 2017,, Paragraph 55, FPG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2013,, Paragraph 18, BFA-VG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2018,, und Paragraph 53, Absatz eins, FPG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2013,, stattgegeben und diese Spruchpunkte ersatzlos behoben. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 Bundes-Verfassungsgesetz,Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl Nr.

1/1930 (B-VG), in der Fassung BGBl. I Nr. 51/2012, nicht zulässig.Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, (B-VG), in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012,, nicht zulässig. TextENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Die Beschwerdeführerin hielten sich von Jänner 2012 bis November 2012 (Aufenthaltstitel "Sonderfälle unselbstängiger Erwerbstätigkeit") in Österreich auf. Ab 03.09.2015 war die Beschwerdeführerin ohne Aufenthaltstitel illegal in Österreich aufhältig. Die Beschwerdeführerin schloss am XXXX mit dem österreichischen Staatsbürger Herrn XXXX , die Ehe, welche mit Beschluss des Berzirksgerichtes XXXX , vom XXXX geschieden wurde.Die Beschwerdeführerin schloss am römisch 40 mit dem österreichischen Staatsbürger Herrn römisch 40 , die Ehe, welche mit Beschluss des Berzirksgerichtes römisch 40 , vom römisch 40 geschieden wurde. Aufgrund des Verdachtes einer Aufenthaltsehe (§117 Abs. 1 FPG; XXXX) mit Herrn XXXX , wurde am 15.10.2018 ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme eingeleitet.Aufgrund des Verdachtes einer Aufenthaltsehe (§117 Absatz eins, FPG; römisch 40 ) mit Herrn römisch 40 , wurde am 15.10.2018 ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme eingeleitet. Das Parteiengehör vom 17.10.2018 beantworteten die Beschwerdeführerin fristgerecht mit Schreiben vom 06.11.2018 und brachte eine Beitrittserklärung zum Verein " XXXX " vom 17.07.2018 in Vorlage.Das Parteiengehör vom 17.10.2018 beantworteten die Beschwerdeführerin fristgerecht mit Schreiben vom 06.11.2018 und brachte eine Beitrittserklärung zum Verein " römisch 40 " vom 17.07.2018 in Vorlage. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 28.11.2018, Zahl 576120304-180977785, wurden der Beschwerdeführerin ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

§ 57Asyl

G nicht erteilt (Spruchpunkt I.). In Spruchpunkt II. wurde gegen die Beschwerdeführerin

§ 10Abs. 2 Asyl

G iVm576120304-180977785, wurden der Beschwerdeführerin ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch eins.). In Spruchpunkt römisch zwei. wurde gegen die Beschwerdeführerin

Paragraph 10, Absatz 2, AsylG iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

1 Z 1 FPG erlassen. In Spruchpunkt III. wurde

§ 52Abs.

9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung der Beschwerdeführerin

§ 46FPG nach Usbekistan zulässig ist.

In Spruchpunkt IV. wurde ausgesprochen, dass

§ 55Abs.

1a FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe. In Spruchpunkt V. wurde einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung

§ 18Abs.

2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt und in Spruchpunkt VI.

§ 53Abs. 1 i

VmParagraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG erlassen. In Spruchpunkt römisch drei. wurde

Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung der Beschwerdeführerin

Paragraph 46, FPG nach Usbekistan zulässig ist. In Spruchpunkt römisch vier. wurde ausgesprochen, dass

Paragraph 55, Absatz eins a, FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe. In Spruchpunkt römisch fünf. wurde einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung

Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt und in Spruchpunkt römisch sechs.

Paragraph 53, Absatz eins, iVm Abs. 2 Z 8 FPG ein gegen die Beschwerdeführerin auf die Dauer von zwei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen.Absatz 2, Ziffer 8, FPG ein gegen die Beschwerdeführerin auf die Dauer von zwei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen. Gegen diesen Bescheid vom 28.11.2018, Zahl 576120304-180977785, zugestellt am 30.11.2018, erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht am 14.12.2018 gegenständliche Beschwerde.

  1. Die Beschwerdevorlage vom 04.01.2019 langte am 07.01.2019 beim Bundesverwaltungsgericht ein, was dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl noch am selben Tag schriftlich mitgeteilt wurde. Zur Ermittlung des maßgeblichen Sachverhaltes wurde für den 11.03.2019 eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht anberaumt. Es erschienen die Beschwerdeführerin und ihre Vertreterin. Das ordnungsgemäß geladene Bundesamt für Fremdenwesen blieb der Verhandlung fern. In der Beschwerde zog die Beschwerdeführerin die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl zurück, womit dieser in Rechtskraft erwuchs. Das Bundesverwaltungsgericht räumte den Verfahrensparteien vor Schluss der Verhandlung eine zweiwöchige Frist zur Abgabe von Stellungnahmen ein.Zur Ermittlung des maßgeblichen Sachverhaltes wurde für den 11.03.2019 eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht anberaumt. Es erschienen die Beschwerdeführerin und ihre Vertreterin. Das ordnungsgemäß geladene Bundesamt für Fremdenwesen blieb der Verhandlung fern. In der Beschwerde zog die Beschwerdeführerin die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl zurück, womit dieser in Rechtskraft erwuchs. Das Bundesverwaltungsgericht räumte den Verfahrensparteien vor Schluss der Verhandlung eine zweiwöchige Frist zur Abgabe von Stellungnahmen ein. Am 21.03.2019 brachte die Beschwerdeführerin die Kopie ihres Dienstvertrages vom 11.02.2019 in Vorlage und ein Schreiben ihres österreichischen Lebensgefährten, Herrn XXXX , der darin zusammengefasst erklärt, er habe mit der Beschwerdeführerin beschlossen eine Familie zu gründen und ein XXXX zu eröffnen.Am 21.03.2019 brachte die Beschwerdeführerin die Kopie ihres Dienstvertrages vom 11.02.2019 in Vorlage und ein Schreiben ihres österreichischen Lebensgefährten, Herrn römisch 40 , der darin zusammengefasst erklärt, er habe mit der Beschwerdeführerin beschlossen eine Familie zu gründen und ein römisch 40 zu eröffnen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die zulässige Beschwerde erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die zulässige Beschwerde erwogen:
  2. Feststellungen:
  3. Die Beschwerdeführerin ist Staatsangehörige der Republik Usbekistan und ihre Identität steht fest. Die Beschwerdeführerin reiste zuletzt mit ihrem usbekischen Auslandsreisepass, ausgestellt am XXXX , Zahl XXXX , und einer darin vermerkten Ausreiserlaubnis, gültig bis XXXX , legal aus der Republik Usbekistan aus.
  4. Die Beschwerdeführerin ist Staatsangehörige der Republik Usbekistan und ihre Identität steht fest. Die Beschwerdeführerin reiste zuletzt mit ihrem usbekischen Auslandsreisepass, ausgestellt am römisch 40 , Zahl römisch 40 , und einer darin vermerkten Ausreiserlaubnis, gültig bis römisch 40 , legal aus der Republik Usbekistan aus.
  5. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 28.11.2018, Zahl 576120304-180977785, wurden der Beschwerdeführerin ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

§ 57Asyl

G nicht erteilt (Spruchpunkt I.). In Spruchpunkt II. wurde gegen die Beschwerdeführerin

§ 10Abs. 2 Asyl

G iVm2. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 28.11.2018, Zahl 576120304-180977785, wurden der Beschwerdeführerin ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch eins.). In Spruchpunkt römisch zwei. wurde gegen die Beschwerdeführerin

Paragraph 10, Absatz 2, AsylG iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

1 Z 1 FPG erlassen. In Spruchpunkt III. wurde

§ 52Abs.

9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung der Beschwerdeführerin

§ 46FPG nach Usbekistan zulässig ist.

In Spruchpunkt IV. wurde ausgesprochen, dass

§ 55Abs.

1a FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe. In Spruchpunkt V. wurde einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung

§ 18Abs.

2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt und in Spruchpunkt VI.

§ 53Abs. 1 i

VmParagraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG erlassen. In Spruchpunkt römisch drei. wurde

Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung der Beschwerdeführerin

Paragraph 46, FPG nach Usbekistan zulässig ist. In Spruchpunkt römisch vier. wurde ausgesprochen, dass

Paragraph 55, Absatz eins a, FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe. In Spruchpunkt römisch fünf. wurde einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung

Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt und in Spruchpunkt römisch sechs.

Paragraph 53, Absatz eins, iVm Abs. 2 Z 8 FPG ein gegen die Beschwerdeführerin auf die Dauer von zwei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen.Absatz 2, Ziffer 8, FPG ein gegen die Beschwerdeführerin auf die Dauer von zwei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen. 3. Die Beschwerdeführerin hat am XXXX mit dem österreichischen Staatsbürger Herrn XXXX die Ehe geschlossen und wurde mit Beschluss des Berzirksgerichtes XXXX , vom XXXX von diesem geschieden. Ein in Zusammenhang mit dieser Ehe gegen die Beschwerdeführerin eingeleitets Verfahren wegen des Verdachts des Eingehens einer Aufenthaltsehe nach § 117 Abs. 1 FPG wurde von der Staatsanwaltschaft XXXX

§ 190Z 2 St

PO eingestellt, da kein tatsächlicher Grund zur weiteren Verfogung bestand (Beweismangel).3. Die Beschwerdeführerin hat am römisch 40 mit dem österreichischen Staatsbürger Herrn römisch 40 die Ehe geschlossen und wurde mit Beschluss des Berzirksgerichtes römisch 40 , vom römisch 40 von diesem geschieden. Ein in Zusammenhang mit dieser Ehe gegen die Beschwerdeführerin eingeleitets Verfahren wegen des Verdachts des Eingehens einer Aufenthaltsehe nach Paragraph 117, Absatz eins, FPG wurde von der Staatsanwaltschaft römisch 40

Paragraph 190, Ziffer 2, StPO eingestellt, da kein tatsächlicher Grund zur weiteren Verfogung bestand (Beweismangel).

  1. Zur Ermittlung des maßgeblichen Sachverhaltes wurde für den 11.03.2019 eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht anberaumt. In dieser brachte die Beschwerdeführerin ihre Rot-Weiß-Rot Karte Plus, Zahl XXXX , freier Zugang zum Arbeitsmarkt, ausgestellt von der XXXX am XXXX , gültig bis XXXX , in Vorlage und zog die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des gegenständlichen Bescheides zurück, womit dieser in Rechtskraft erwuchs. Am 21.03.2019 brachte die Beschwerdeführerin die Kopie ihres Dienstvertrages vom 11.02.2019 in Vorlage und ein Schreiben ihres österreichischen Lebensgefährten, Herrn XXXX , der darin zusammengefasst erklärt, er habe mit der Beschwerdeführerin beschlossen eine Familie zu gründen und ein XXXX zu eröffnen.
  2. Zur Ermittlung des maßgeblichen Sachverhaltes wurde für den 11.03.2019 eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht anberaumt. In dieser brachte die Beschwerdeführerin ihre Rot-Weiß-Rot Karte Plus, Zahl römisch 40 , freier Zugang zum Arbeitsmarkt, ausgestellt von der römisch 40 am römisch 40 , gültig bis römisch 40 , in Vorlage und zog die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des gegenständlichen Bescheides zurück, womit dieser in Rechtskraft erwuchs. Am 21.03.2019 brachte die Beschwerdeführerin die Kopie ihres Dienstvertrages vom 11.02.2019 in Vorlage und ein Schreiben ihres österreichischen Lebensgefährten, Herrn römisch 40 , der darin zusammengefasst erklärt, er habe mit der Beschwerdeführerin beschlossen eine Familie zu gründen und ein römisch 40 zu eröffnen.
  3. Beweiswürdigung:
  4. Die Identität der Beschwerdeführerin (siehe Feststellungen 1.) und ihre legale Ausreise aus ihrem Herkunftsstaat, der Republik Usbekistan, konnte bereits beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl auf Grund der Vorlage ihres usbekischen Auslandsreisepasses festgestellt werden; eine Kopie liegt im Beschwerdeakt ein.
  5. Die Feststellungen zu den bisherigen Verfahren in Österreich (siehe Feststellungen 2.) beruhen auf dem Inhalt des Aktes des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.
  6. Die Feststellungen zur früheren Eheschließung, Scheidung und Einstellung des eingeleitets Verfahren wegen des Verdachts des Eingehens einer Aufenthaltsehe nach § 117 Abs. 1 FPG (siehe Feststellungen 3.) ergbit sich aus der im Beschwerdeakt in Kopie einliegenden Eheschließungsurkunde von XXXX , dem Beschluss des Berzirksgerichtes XXXX , vom XXXX , Zahl XXXX , sowie einem Schreiben der Staatsanwaltschaft XXXX , vom XXXX , Zahl XXXX .
  7. Die Feststellungen zur früheren Eheschließung, Scheidung und Einstellung des eingeleitets Verfahren wegen des Verdachts des Eingehens einer Aufenthaltsehe nach Paragraph 117, Absatz eins, FPG (siehe Feststellungen 3.) ergbit sich aus der im Beschwerdeakt in Kopie einliegenden Eheschließungsurkunde von römisch 40 , dem Beschluss des Berzirksgerichtes römisch 40 , vom römisch 40 , Zahl römisch 40 , sowie einem Schreiben der Staatsanwaltschaft römisch 40 , vom römisch 40 , Zahl römisch 40 .
  8. Dass die Beschwerdeführerin in der öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung am 11.03.2019 die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des erstinstanzlichen Bescheides zurückzog und dieser damit in Rechtskraft erwuchs, ist auf Seite 08 der Verhandlungsschrift ersichtlich.
  9. Dass die Beschwerdeführerin in der öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung am 11.03.2019 die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des erstinstanzlichen Bescheides zurückzog und dieser damit in Rechtskraft erwuchs, ist auf Seite 08 der Verhandlungsschrift ersichtlich.
  10. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Stattgabe der Beschwerde gegen Spruchpunkte II. bis VI. und ersatzlose Behebung dieser SpruchpunkteZu A) Stattgabe der Beschwerde gegen Spruchpunkte römisch zwei. bis römisch sechs. und ersatzlose Behebung dieser Spruchpunkte Zu Spruchpunkten II. bis V. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, worin gegen die Beschwerdeführerin

§ 10Abs. 2 Asyl

G iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

1 Z 1 FPG erlassen wurde,

§ 52Abs.

9 FPG festgestellt wurde, dass die Abschiebung der Beschwerdeführerin

Zu Spruchpunkten römisch zwei. bis römisch fünf. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, worin gegen die Beschwerdeführerin

Paragraph 10, Absatz 2, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG erlassen wurde,

Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt wurde, dass die Abschiebung der Beschwerdeführerin

§ 46

FPG nach Usbekistan zulässig ist, ausgesprochen wurde, dass

§ 55Abs.

1a FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise besteht und in Spruchpunkt V. einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung

§ 18Abs.

2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde.Paragraph 46, FPG nach Usbekistan zulässig ist, ausgesprochen wurde, dass

Paragraph 55, Absatz eins a, FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise besteht und in Spruchpunkt römisch fünf. einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung

Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde. Wird einem Fremden, der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt, von Amts wegen ein Aufenthaltstitel

§ 57

nicht erteilt, ist diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung

dem

  1. Hauptstück des FPG zu verbinden (§ 10 Abs. 2 AsylG, in der Fassung BGBl. I Nr. 87/2012).Wird einem Fremden, der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des
  2. Hauptstückes des FPG fällt, von Amts wegen ein Aufenthaltstitel

Paragraph 57, nicht erteilt, ist diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung

dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden (Paragraph 10, Absatz 2, AsylG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,). Wird durch eine Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung

§ 61

FPG, eine Ausweisung

§ 66

FPG oder ein Aufenthaltsverbot

§ 67

FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist (§ 9 Abs. 1 BFA-VG).Wird durch eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung

Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung

Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot

Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist (Paragraph 9, Absatz eins, BFA-VG).

§ 9Abs.

2 BFA-VG ist der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG ist der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

  1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
  2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
  3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
  4. der Grad der Integration,
  5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
  6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
  7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
  8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
  9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist. Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese

Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre. (§ 9 Abs. 3 BFA-VG, in der FassungÜber die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese

Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraph 45, oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre. (Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG, in der Fassung BGBl. I Nr. 70/2015).Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2015,). Mit der Erlassung der Rückkehrentscheidung ist

§ 52Abs. 9 FPG, in der Fassung

Mit der Erlassung der Rückkehrentscheidung ist

Paragraph 52, Absatz 9, FPG, in der Fassung BGBl. I Nr. 145/2017, gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung

§ 46FPG, in der Fassung BGBl.

I Nr. 145/2017, in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist.Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 145 aus 2017,, gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung

Paragraph 46, FPG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 145 aus 2017,, in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist.

§ 55Abs.

1a FPG, in der Fassung BGBl. I Nr. 68/2013, besteht eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung

§ 68

AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens

§ 18

BFA-VG durchführbar wird.

Paragraph 55, Absatz eins a, FPG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2013,, besteht eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung

Paragraph 68, AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens

Paragraph 18, BFA-VG durchführbar wird. Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung ist vom Bundesamt abzuerkennen, wenn die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist (§ 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG, in der Fassung BGBl. I Nr. 68/2013).Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung ist vom Bundesamt abzuerkennen, wenn die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist (Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2013,). Der Beschwerdeführerin wurde mittlerweile eine Rot-Weiß-Rot Karte Plus, Zahl XXXX , freier Zugang zum Arbeitsmarkt, von der XXXX am XXXX ausgestellt, gültig bis XXXX . Da sich der Sachverhalt somit entscheidungsrelevant geändert hat, sind die Spruchpunkte II. bis V. des Bescheides ersatzlos zu beheben.Der Beschwerdeführerin wurde mittlerweile eine Rot-Weiß-Rot Karte Plus, Zahl römisch 40 , freier Zugang zum Arbeitsmarkt, von der römisch 40 am römisch 40 ausgestellt, gültig bis römisch 40 . Da sich der Sachverhalt somit entscheidungsrelevant geändert hat, sind die Spruchpunkte römisch zwei. bis römisch fünf. des Bescheides ersatzlos zu beheben. Zu Spruchpunkten VI. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, in dem

§ 53Abs. 1 i

Vm Abs. 2 Z 8 FPG gegen die Beschwerdeführerin ein auf die Dauer von zwei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen wurde.Zu Spruchpunkten römisch sechs. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, in dem

Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer 8, FPG gegen die Beschwerdeführerin ein auf die Dauer von zwei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen wurde.

§ 53Abs.

1 FPG, in der Fassung BGBl. I Nr. 68/2013, kann mit einer Rückkehrentscheidung vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.

Paragraph 53, Absatz eins, FPG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2013,, kann mit einer Rückkehrentscheidung vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten. Ein Einreiseverbot

Abs. 1 ist, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der DrittstaatsangehörigeEin Einreiseverbot

Absatz eins, ist, vorbehaltlich des Absatz 3,, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige 1. wegen einer Verwaltungsübertretung

§ 20Abs. 2 der Straßenverkehrsordnung 1960 (St

VO), BGBl. Nr. 159, iVm § 26 Abs. 3 des Führerscheingesetzes (FSG), BGBl. I Nr. 120/1997,

§ 99Abs. 1, 1 a, 1 b oder 2 St

VO,

§ 37Abs.

3 oder 4 FSG,

§ 366Abs. 1 Z 1 der Gewerbeordnung 1994 (Gew

O), BGBl. Nr. 194, in Bezug auf ein bewilligungspflichtiges, gebundenes Gewerbe,

den §§ 81 oder 82 des SPG,

den §§ 9 oder 14 iVm § 19 des Versammlungsgesetzes 1953, BGBl. Nr. 98, oder wegen einer Übertretung des Grenzkontrollgesetzes, des Meldegesetzes, des Gefahrengutbeförderungsgesetzes oder des Ausländerbeschäftigungsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist;1. wegen einer Verwaltungsübertretung

Paragraph 20, Absatz 2, der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO), BGBl. Nr. 159, in Verbindung mit Paragraph 26, Absatz 3, des Führerscheingesetzes (FSG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 1997,,

Paragraph 99, Absatz eins, eins, a, 1 b oder 2 StVO,

Paragraph 37, Absatz 3, oder 4 FSG,

Paragraph 366, Absatz eins, Ziffer eins, der Gewerbeordnung 1994 (GewO), Bundesgesetzblatt Nr. 194, in Bezug auf ein bewilligungspflichtiges, gebundenes Gewerbe,

den Paragraphen 81, oder 82 des SPG,

den Paragraphen 9, oder 14 in Verbindung mit Paragraph 19, des Versammlungsgesetzes 1953, Bundesgesetzblatt Nr. 98, oder wegen einer Übertretung des Grenzkontrollgesetzes, des Meldegesetzes, des Gefahrengutbeförderungsgesetzes oder des Ausländerbeschäftigungsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist;

  1. wegen einer Verwaltungsübertretung mit einer Geldstrafe von mindestens 1 000 Euro oder primären Freiheitsstrafe rechtskräftig bestraft wurde;
  2. wegen einer Übertretung dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist, sofern es sich dabei nicht um eine in Abs. 3 genannte Übertretung handelt;
  3. wegen einer Übertretung dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist, sofern es sich dabei nicht um eine in Absatz 3, genannte Übertretung handelt;
  4. wegen vorsätzlich begangener Finanzvergehen oder wegen vorsätzlich begangener Zuwiderhandlungen gegen devisenrechtliche Vorschriften rechtskräftig bestraft worden ist;
  5. wegen eines Verstoßes gegen die Vorschriften, mit denen die Prostitution geregelt ist, rechtskräftig bestraft worden ist;
  6. den Besitz der Mittel zu seinem Unterhalt nicht nachzuweisen vermag;
  7. bei einer Beschäftigung betreten wird, die er nach dem AuslBG nicht ausüben hätte dürfen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige hätte nach den Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes für denselben Dienstgeber eine andere Beschäftigung ausüben dürfen und für die Beschäftigung, bei der der Drittstaatsangehörige betreten wurde, wäre keine Zweckänderung erforderlich oder eine Zweckänderung zulässig gewesen;
  8. eine Ehe geschlossen oder eine eingetragene Partnerschaft begründet hat und sich für die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, für den Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, für den Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, zwecks Zugangs zum heimischen Arbeitsmarkt oder zur Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen auf diese Ehe oder eingetragene Partnerschaft berufen, aber mit dem Ehegatten oder eingetragenen Partner ein gemeinsames Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK nicht geführt hat oder
  9. eine Ehe geschlossen oder eine eingetragene Partnerschaft begründet hat und sich für die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, für den Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, für den Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, zwecks Zugangs zum heimischen Arbeitsmarkt oder zur Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen auf diese Ehe oder eingetragene Partnerschaft berufen, aber mit dem Ehegatten oder eingetragenen Partner ein gemeinsames Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK nicht geführt hat oder
  10. an Kindes statt angenommen wurde und die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, der Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, der Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, der Zugang zum heimischen Arbeitsmarkt oder die Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen ausschließlicher oder vorwiegender Grund für die Annahme an Kindes statt war, er jedoch das Gericht über die wahren Verhältnisse zu den Wahleltern getäuscht hat (§ 53 Abs. 2 FPG, in der Fassung BGBl. I Nr. 68/2013).
  11. an Kindes statt angenommen wurde und die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, der Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, der Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, der Zugang zum heimischen Arbeitsmarkt oder die Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen ausschließlicher oder vorwiegender Grund für die Annahme an Kindes statt war, er jedoch das Gericht über die wahren Verhältnisse zu den Wahleltern getäuscht hat (Paragraph 53, Absatz 2, FPG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2013,). Die Beschwerdeführerin hatte am XXXX mit dem österreichischen Staatsbürger Herrn XXXX , die Ehe geschlossen und wurde mit Beschluss des Berzirksgerichtes XXXX , vom XXXX , von ihm geschieden. Ein in Zusammenhang mit dieser Ehe gegen die Beschwerdeführerin eingeleitets Verfahren, wegen des Verdachts des Eingehens einer Aufenthaltsehe nach § 117 Abs. 1 FPG, wurde von der Staatsanwaltschaft XXXX

§ 190Z 2 St

PO eingestellt, da kein tatsächlicher Grund zur weiteren Verfogung bestand (Beweismangel). Dies wurde der unbescholtenen Beschwerdeführerin mit Schreiben der Staatsanwaltschaft XXXX , vom XXXX , Zahl XXXX mitgeteilt.Die Beschwerdeführerin hatte am römisch 40 mit dem österreichischen Staatsbürger Herrn römisch 40 , die Ehe geschlossen und wurde mit Beschluss des Berzirksgerichtes römisch 40 , vom römisch 40 , von ihm geschieden. Ein in Zusammenhang mit dieser Ehe gegen die Beschwerdeführerin eingeleitets Verfahren, wegen des Verdachts des Eingehens einer Aufenthaltsehe nach Paragraph 117, Absatz eins, FPG, wurde von der Staatsanwaltschaft römisch 40

Paragraph 190, Ziffer 2, StPO eingestellt, da kein tatsächlicher Grund zur weiteren Verfogung bestand (Beweismangel). Dies wurde der unbescholtenen Beschwerdeführerin mit Schreiben der Staatsanwaltschaft römisch 40 , vom römisch 40 , Zahl römisch 40 mitgeteilt. Da sich der Sachverhalt nach Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides maßgeblich geändert hat, ist Spruchpunkt VI. des Bescheides ersatzlos zu beheben.Da sich der Sachverhalt nach Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides maßgeblich geändert hat, ist Spruchpunkt römisch sechs. des Bescheides ersatzlos zu beheben. Von einer Übersetzung des Spruchs und der Rechtsmittelbelehrung konnte

§ 12Abs.

1 BFA-VG abgesehen werden, da das Bundesverwaltungsgericht nach Durchführung einer Verhandlung davon ausgeht, dass die Beschwerdeführerin die deutsche Sprache versteht.Paragraph 12, Absatz eins, BFA-VG abgesehen werden, da das Bundesverwaltungsgericht nach Durchführung einer Verhandlung davon ausgeht, dass die Beschwerdeführerin die deutsche Sprache versteht. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBl. Nr. 10/1985 (Vw

GG), in der Fassung BGBl. I Nr. 33/2013, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, (VwGG), in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Im konkreten Fall ist die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG, in der Fassung BGBl. I Nr. 51/2012, nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Der diesem Verfahren zu Grund liegende Sachverhalt hat sich mittlerweile maßgeblich geändert hat, weshalb die Spruchpunkt II. bis VI. zu beheben waren. Dieses Erkenntnis beschäftigt sich vor allem mit der Erforschung und Feststellung von Tatsachen und es ergaben sich im Lauf der Verfahren keine Hinweise auf das Vorliegen von ungeklärten Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung.Im konkreten Fall ist die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr.

51 aus 2012,, nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Der diesem Verfahren zu Grund liegende Sachverhalt hat sich mittlerweile maßgeblich geändert hat, weshalb die Spruchpunkt römisch zwei. bis römisch sechs. zu beheben waren. Dieses Erkenntnis beschäftigt sich vor allem mit der Erforschung und Feststellung von Tatsachen und es ergaben sich im Lauf der Verfahren keine Hinweise auf das Vorliegen von ungeklärten Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2019:W215.2212217.1.00

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