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{'item': 'W224 2213641-1'}

Obsah (11)§ 28Art. 133§ 60§ 6Artikel 1Artikel 6Art. 4§ 59§ 71§ 78§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum26.03.2019 GeschäftszahlW224 2213641-1 SpruchW224 2213641-1/2E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Dr. Martina WEINHANDL al

§ 28Abs. 3 zweiter Satz Vw

GVG iVm Art. 4 des Abkommens zwischen Österreich und Deutschland über Gleichwertigkeiten im Hochschulbereich, BGBl. III Nr. 6/2004, iVm § 64 Abs. 3 Universitätsgesetz 2002 - UG, BGBl. I Nr. 120/2002, in der Fassung BGBl. I Nr. 3/2019, zur Erlassung eines neuen Bescheides an den Vizerektor für Lehre und Studierende der Johannes Kepler Universität Linz zurückverwiesen.In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit

Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG in Verbindung mit Artikel 4, des Abkommens zwischen Österreich und Deutschland über Gleichwertigkeiten im Hochschulbereich, Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 6 aus 2004,, in Verbindung mit Paragraph 64, Absatz 3, Universitätsgesetz 2002 - UG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2002,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 3 aus 2019,, zur Erlassung eines neuen Bescheides an den Vizerektor für Lehre und Studierende der Johannes Kepler Universität Linz zurückverwiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

BEGRÜNDUNG: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der Beschwerdeführer beantragte mit Formular vom 03.05.2018 bei der Johannes Kepler Universität Linz (im Folgenden: JKU Linz) die Zulassung zum Masterstudium "Recht und Wirtschaft für TechnikerInnen" ab dem Wintersemester 2018/
  2. Im Antrag gab er an, am 16.06.2014 die Reifeprüfung in Österreich und am 18.09.2015 das Studium "Maschinenbau, Studienrichtung Gebäudetechnik" an der Hochschule Mittweida - Fakultät Ingenieurwissenschaften in Deutschland (8 Semester) abgeschlossen zu haben. Dem Antrag beigelegt waren das Abschlusszeugnis der Hochschule Mittweida sowie weitere Unterlagen betreffend dieses Studium und die Hochschule.
  3. Mit Bescheid des Vizerektors für Lehre und Studierende der JKU Linz (im Folgenden: belangte Behörde) vom 15.07.2018, GZ. 6-8-2, wurde der Antrag auf Zulassung zum Masterstudium "Recht und Wirtschaft für TechnikerInnen"

§ 60Abs. 1 i

Vm § 64 Abs. 3 UG abgewiesen.2. Mit Bescheid des Vizerektors für Lehre und Studierende der JKU Linz (im Folgenden: belangte Behörde) vom 15.07.2018, GZ. 6-8-2, wurde der Antrag auf Zulassung zum Masterstudium "Recht und Wirtschaft für TechnikerInnen"

Paragraph 60, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 64, Absatz 3, UG abgewiesen. Begründend führte die belangte Behörde aus, der Beschwerdeführer habe an der Hochschule Mittweida, Deutschland, den Fachhochschul-Diplomstudiengang "Maschinenbau, Studienrichtung Gebäudetechnik" absolviert und den akademischen Grad "Diplom-Ingenieur (FH)" erworben. Die Zulassung zum Masterstudium "Recht und Wirtschaft für TechnikerInnen" setze den Abschluss eines ingenieur- oder naturwissenschaftlichen Bachelor- oder Diplomstudium oder eines anderen gleichwertigen Studiums an einer anerkannten inländischen oder ausländischen postsekundären Bildungseinrichtung voraus. Das vom Beschwerdeführer an der Hochschule Mittweida absolvierte Studium umfasse acht Semester bzw. 240 ECTS. Die vom Studien- und Technologie Transfer Zentrum Weiz ausgestellte besteht über die Zusammensetzung des Studiums belege, dass die Fachsemester 1-4 sowie das Praxissemester aus Vorqualifikationen anerkannt worden seien. Somit stammten von den insgesamt 240 ECTS-Punkten 115 ECTS-Punkte aus Vorqualifikationen (Reife- und Diplomprüfung an der HTBLA und ingenieursmäßige Praxis) und 125 ECTS-Punkte aus den verbleibenden 4 Semestern des Studienganges Fachhochschul-Diplomstudiengang "Maschinenbau, Studienrichtung Gebäudetechnik". Bei den an der JKU Linz eingerichteten ingenieurwissenschaftlichen Bachelorstudien würden im Vergleich dazu maximal 19,5 ECTS von der HTBLA angerechnet. Gehe man davon aus, dass eine Anerkennung von Prüfungen nur erfolgen könne, soweit die absolvierten Prüfungen den im Curriculum vorgeschriebenen Prüfungen nach Inhalt und Umfang gleichwertig seien, könne die Gleichwertigkeit eines Studiums, dessen Inhalte beinahe zur Hälfte durch den Lehrplan der HTBLA abgedeckt würden, mit einem ingenieurwissenschaftlichen Bachelorstudium, das eine Anerkennung von Prüfungen der HTBLA nur in einem minimalen Ausmaß ermöglicht, nicht gegeben sein. Würden in einem ingenieurwissenschaftlichen Bachelorstudium unter Abzug der maximal anerkennbaren Prüfungen aus der HTBLA in etwa 160-ECTS Punkte an technischen Inhalten vermittelt, die über das Niveau einer Höheren Technischen Bundeslehranstalt hinausgehen, umfasse das absolvierte Studium unter Abzug des Praxissemesters lediglich 85 ECTS-Punkte an technischen Inhalten, die jedoch das Niveau der Lehrinhalte einer Höheren Technischen Bundeslehranstalt nicht übersteigen würden. Hinzu komme, dass die Zulassung zum Masterstudium nach § 64 Abs. 3 UG ein sechs Semester dauerndes Studium an einer postsekundären Bildungseinrichtung voraussetze. Bei dem Beschwerdeführer absolvierten Studium seien lediglich vier Semester an einer postsekundären Bildungseinrichtung absolviert worden. Es liege daher weder in qualitativer noch in quantitativer Hinsicht eine Gleichwertigkeit des vom Beschwerdeführer an der Hochschule Mittweida absolvierten Studienganges mit einem ingenieurwissenschaftlichen Bachelor- oder Diplomstudium vor.Begründend führte die belangte Behörde aus, der Beschwerdeführer habe an der Hochschule Mittweida, Deutschland, den Fachhochschul-Diplomstudiengang "Maschinenbau, Studienrichtung Gebäudetechnik" absolviert und den akademischen Grad "Diplom-Ingenieur (FH)" erworben. Die Zulassung zum Masterstudium "Recht und Wirtschaft für TechnikerInnen" setze den Abschluss eines ingenieur- oder naturwissenschaftlichen Bachelor- oder Diplomstudium oder eines anderen gleichwertigen Studiums an einer anerkannten inländischen oder ausländischen postsekundären Bildungseinrichtung voraus. Das vom Beschwerdeführer an der Hochschule Mittweida absolvierte Studium umfasse acht Semester bzw. 240 ECTS. Die vom Studien- und Technologie Transfer Zentrum Weiz ausgestellte besteht über die Zusammensetzung des Studiums belege, dass die Fachsemester 1-4 sowie das Praxissemester aus Vorqualifikationen anerkannt worden seien. Somit stammten von den insgesamt 240 ECTS-Punkten 115 ECTS-Punkte aus Vorqualifikationen (Reife- und Diplomprüfung an der HTBLA und ingenieursmäßige Praxis) und 125 ECTS-Punkte aus den verbleibenden 4 Semestern des Studienganges Fachhochschul-Diplomstudiengang "Maschinenbau, Studienrichtung Gebäudetechnik". Bei den an der JKU Linz eingerichteten ingenieurwissenschaftlichen Bachelorstudien würden im Vergleich dazu maximal 19,5 ECTS von der HTBLA angerechnet. Gehe man davon aus, dass eine Anerkennung von Prüfungen nur erfolgen könne, soweit die absolvierten Prüfungen den im Curriculum vorgeschriebenen Prüfungen nach Inhalt und Umfang gleichwertig seien, könne die Gleichwertigkeit eines Studiums, dessen Inhalte beinahe zur Hälfte durch den Lehrplan der HTBLA abgedeckt würden, mit einem ingenieurwissenschaftlichen Bachelorstudium, das eine Anerkennung von Prüfungen der HTBLA nur in einem minimalen Ausmaß ermöglicht, nicht gegeben sein. Würden in einem ingenieurwissenschaftlichen Bachelorstudium unter Abzug der maximal anerkennbaren Prüfungen aus der HTBLA in etwa 160-ECTS Punkte an technischen Inhalten vermittelt, die über das Niveau einer Höheren Technischen Bundeslehranstalt hinausgehen, umfasse das absolvierte Studium unter Abzug des Praxissemesters lediglich 85 ECTS-Punkte an technischen Inhalten, die jedoch das Niveau der Lehrinhalte einer Höheren Technischen Bundeslehranstalt nicht übersteigen würden. Hinzu komme, dass die Zulassung zum Masterstudium nach Paragraph 64, Absatz 3, UG ein sechs Semester dauerndes Studium an einer postsekundären Bildungseinrichtung voraussetze. Bei dem Beschwerdeführer absolvierten Studium seien lediglich vier Semester an einer postsekundären Bildungseinrichtung absolviert worden. Es liege daher weder in qualitativer noch in quantitativer Hinsicht eine Gleichwertigkeit des vom Beschwerdeführer an der Hochschule Mittweida absolvierten Studienganges mit einem ingenieurwissenschaftlichen Bachelor- oder Diplomstudium vor. 3. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde und führte im Wesentlichen aus, sein abgeschlossenes Studium sei fachlich übereinstimmend. Er sehe nicht ein, dass die JKU Linz ein ganzes Studium nicht anerkenne und ihm dabei nicht einmal die Möglichkeit gebe, etwaige nicht anerkannte ECTS-Punkte nachzuholen. 4. Mit Schreiben vom 21.01.2019, beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt am 25.01.2019, übermittelte die belangte Behörde die Beschwerde samt Verfahrensakten an das Bundesverwaltungsgericht. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: Rechtliche Beurteilung: 1.1.

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da eine Senatsentscheidung in den einschlägigen Bundesgesetzen nicht vorgesehen ist, liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.1.1.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da eine Senatsentscheidung in den einschlägigen Bundesgesetzen nicht vorgesehen ist, liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

§ 28Abs. 2 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

§ 28Abs. 3 zweiter Satz Vw

GVG kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen hat. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist (§ 28 Abs. 3 dritter Satz VwGVG).

Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen hat. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist (Paragraph 28, Absatz 3, dritter Satz VwGVG). Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes stellt die nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte dar. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (vgl. VwGH 06.07.2016, Ra 2015/01/0123; 26.06.2014, Ro 2014/03/0063; etwa im Sinn einer "Delegierung" der Entscheidung an das Verwaltungsgericht, vgl. Holoubek, Kognitionsbefugnis, Beschwerdelegitimation und Beschwerdegegenstand, in: Holoubek/Lang [Hrsg], Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, erster Instanz, 2013, 127 und 137; siehe schon Merli, Die Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte erster Instanz, in: Holoubek/Lang [Hrsg], Die Schaffung einer Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz, 2008, 65 und 73 f.).Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes stellt die nach Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte dar. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts vergleiche Paragraph 37, AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden vergleiche VwGH 06.07.2016, Ra 2015/01/0123; 26.06.2014, Ro 2014/03/0063; etwa im Sinn einer "Delegierung" der Entscheidung an das Verwaltungsgericht, vergleiche Holoubek, Kognitionsbefugnis, Beschwerdelegitimation und Beschwerdegegenstand, in: Holoubek/Lang [Hrsg], Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, erster Instanz, 2013, 127 und 137; siehe schon Merli, Die Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte erster Instanz, in: Holoubek/Lang [Hrsg], Die Schaffung einer Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz, 2008, 65 und 73 f.). 1.2. Die maßgeblichen Bestimmungen des Abkommens zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung der Bundesrepublik Deutschland über Gleichwertigkeiten im Hochschulbereich, BGBl. III Nr. 6/2004, lauten:1.2. Die maßgeblichen Bestimmungen des Abkommens zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung der Bundesrepublik Deutschland über Gleichwertigkeiten im Hochschulbereich, Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 6 aus 2004,, lauten: "Artikel 1

(1)Hochschulen im Sinne dieses Abkommens sind
  1. staatliche Bildungseinrichtungen, die in der Bundesrepublik Deutschland nach den Rechtsvorschriften der Länder oder in der Republik Österreich nach deren Rechtsvorschriften Hochschulen sind;
  2. nicht staatliche Bildungseinrichtungen, die in der Bundesrepublik Deutschland nach den Rechtsvorschriften der Länder oder in der Republik Österreich nach deren Rechtsvorschriften als Hochschulen oder als Fachhochschul-Studiengänge staatlich anerkannt sind.
(2)[...] Artikel 2
(1)Deutsche Hochschulgrade sind von einer deutschen Hochschule

Artikel 1

Absatz 1 als Abschluss eines Studiums verliehene Grade (Diplom-, Bakkalaureus-/Bachelorgrad, Magister-/Mastergrad, Grad eines Magister Artium, Lizentiatengrad) sowie der Doktorgrad und der Grad eines habilitierten Doktors.

(2)Österreichische akademische Grade sind von einer österreichischen Hochschule

Artikel 1Absatz 1 als Abschluss eines Studiums verliehene akademischen Grade (Bakkalaureats-, Master-, Magister-, Diplom- und Doktorgrad). [...] Artikel 4

(1)Hochschulgrade und akademische Grade im Sinne des Artikels 2 Absätze 1 und 2 sowie Zeugnisse über gleichrangige Staatsprüfungen eröffnen den Zugang zu einem weiterführenden beziehungsweise einem weiteren Studium oder zu Studien mit dem Ziel der Promotion im jeweils anderen Staat in dem Ausmaß, in dem dies im Herkunftsstaat möglich ist, gegebenenfalls nach weiterer Maßgabe der für die Hochschulen im Aufnahmestaat geltenden Regelungen. Die Ständige Expertenkommission

Artikel 6kann hierzu allgemeine Empfehlungen aussprechen." 1.3.

Die maßgeblichen Bestimmungen im Bundesgesetz über die Organisation der Universitäten und ihre Studien (Universitätsgesetz 2002 - UG), BGBl I Nr. 120/2002, idF BGBl. I Nr. 3/2019, lauten:1.

  1. Die maßgeblichen Bestimmungen im Bundesgesetz über die Organisation der Universitäten und ihre Studien (Universitätsgesetz 2002 - UG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2002,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 3 aus 2019,, lauten: "Allgemeine Universitätsreife §
  2. [...]Paragraph 64, [...]

(3)Die allgemeine Universitätsreife für die Zulassung zu Masterstudien ist durch den Abschluss eines fachlich in Frage kommenden Bachelorstudiums oder eines fachlich in Frage kommenden Fachhochschul-Bachelorstudienganges oder eines anderen gleichwertigen Studiums an einer anerkannten inländischen oder ausländischen postsekundären Bildungseinrichtung nachzuweisen. Wenn die Gleichwertigkeit grundsätzlich gegeben ist und nur einzelne Ergänzungen auf die volle Gleichwertigkeit fehlen, ist das Rektorat berechtigt, die Feststellung der Gleichwertigkeit mit der Auflage von Prüfungen zu verbinden, die während des jeweiligen Masterstudiums abzulegen sind. Das Rektorat kann festlegen, welche dieser Prüfungen Voraussetzung für die Ablegung von im Curriculum des Masterstudiums vorgesehenen Prüfungen sind.
(4)Die allgemeine Universitätsreife für die Zulassung zu Doktoratsstudien ist mit Ausnahme von Abs. 5 durch den Abschluss eines fachlich in Frage kommenden Diplomstudiums oder Masterstudiums, eines fachlich in Frage kommenden Fachhochschul-Diplomstudienganges oder Fachhochschul-Masterstudienganges

§ 6Abs.

4 des Fachhochschul-Studiengesetzes, oder eines anderen gleichwertigen Studiums an einer anerkannten inländischen oder ausländischen postsekundären Bildungseinrichtung nachzuweisen. Wenn die Gleichwertigkeit grundsätzlich gegeben ist und nur einzelne Ergänzungen auf die volle Gleichwertigkeit fehlen, ist das Rektorat berechtigt, die Feststellung der Gleichwertigkeit mit der Auflage von Prüfungen zu verbinden, die während des jeweiligen Doktoratsstudiums abzulegen sind. Das Rektorat kann festlegen, welche dieser Prüfungen Voraussetzung für die Ablegung von im Curriculum des Doktoratsstudiums vorgesehenen Prüfungen sind.

(4)Die allgemeine Universitätsreife für die Zulassung zu Doktoratsstudien ist mit Ausnahme von Absatz 5, durch den Abschluss eines fachlich in Frage kommenden Diplomstudiums oder Masterstudiums, eines fachlich in Frage kommenden Fachhochschul-Diplomstudienganges oder Fachhochschul-Masterstudienganges

Paragraph 6, Absatz 4, des Fachhochschul-Studiengesetzes, oder eines anderen gleichwertigen Studiums an einer anerkannten inländischen oder ausländischen postsekundären Bildungseinrichtung nachzuweisen. Wenn die Gleichwertigkeit grundsätzlich gegeben ist und nur einzelne Ergänzungen auf die volle Gleichwertigkeit fehlen, ist das Rektorat berechtigt, die Feststellung der Gleichwertigkeit mit der Auflage von Prüfungen zu verbinden, die während des jeweiligen Doktoratsstudiums abzulegen sind. Das Rektorat kann festlegen, welche dieser Prüfungen Voraussetzung für die Ablegung von im Curriculum des Doktoratsstudiums vorgesehenen Prüfungen sind.

(5)[...]" Zu A) 2.
  1. Am 16.07.2018 beantragte der Beschwerdeführer die Zulassung zum Masterstudium "Recht und Wirtschaft für TechnikerInnen" ab dem Wintersemester 2018/19 an der JKU Linz. Der Antrag auf Zulassung wurde vom Rektorat der JKU Linz durch den Vizerektor für Lehre und Studierende im Wesentlichen mit der Begründung abgewiesen, dass dem Beschwerdeführer auf den Studiengang "Maschinenbau, Studienrichtung Gebäudetechnik" an der Hochschule Mittweida, der insgesamt 240 ECTS umfasst habe, 115 ECTS aus einer österreichischen Berufsbildenden Höheren Schule (BHS) und berufseinschlägiger Praxis anerkannt worden seien, während bei ingenieurwissenschaftlichen Bachelorstudien, die an der JKU Linz eingerichtet seien, maximal 19,5 ECTS angerechnet würden. Da eine Anerkennung von Prüfungen nur möglich sei, wenn die absolvierten Prüfungen den im Curriculum vorgeschriebenen Prüfungen nach Inhalt und Umfang gleichwertig seien, sei eine Gleichwertigkeit zwischen dem auf der Hochschule Mittweida absolvierten Diplomstudiengang und einem an der JKU Linz eingerichteten ingenieurwissenschaftlichen Bachelorstudium nicht gegeben. Das vom Beschwerdeführer absolvierte Studium weise auch eine kürzere Studiendauer (nur vier Semester anstelle der in § 64 Abs. 3 UG für die Zulassung zum Masterstudium vorausgesetzten sechs Semester) auf. Eine Gleichwertigkeit liege daher weder in qualitativer noch in quantitativer Hinsicht vor.Der Antrag auf Zulassung wurde vom Rektorat der JKU Linz durch den Vizerektor für Lehre und Studierende im Wesentlichen mit der Begründung abgewiesen, dass dem Beschwerdeführer auf den Studiengang "Maschinenbau, Studienrichtung Gebäudetechnik" an der Hochschule Mittweida, der insgesamt 240 ECTS umfasst habe, 115 ECTS aus einer österreichischen Berufsbildenden Höheren Schule (BHS) und berufseinschlägiger Praxis anerkannt worden seien, während bei ingenieurwissenschaftlichen Bachelorstudien, die an der JKU Linz eingerichtet seien, maximal 19,5 ECTS angerechnet würden. Da eine Anerkennung von Prüfungen nur möglich sei, wenn die absolvierten Prüfungen den im Curriculum vorgeschriebenen Prüfungen nach Inhalt und Umfang gleichwertig seien, sei eine Gleichwertigkeit zwischen dem auf der Hochschule Mittweida absolvierten Diplomstudiengang und einem an der JKU Linz eingerichteten ingenieurwissenschaftlichen Bachelorstudium nicht gegeben. Das vom Beschwerdeführer absolvierte Studium weise auch eine kürzere Studiendauer (nur vier Semester anstelle der in Paragraph 64, Absatz 3, UG für die Zulassung zum Masterstudium vorausgesetzten sechs Semester) auf. Eine Gleichwertigkeit liege daher weder in qualitativer noch in quantitativer Hinsicht vor. 2.
  2. Im Zusammenhang mit dem vorliegenden Antrag auf Zulassung zum Masterstudium "Recht und Wirtschaft für TechnikerInnen" an der JKU Linz ist zunächst darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer an einer staatlichen Hochschule in Deutschland den Diplomstudiengang "Maschinenbau, Studienrichtung Gebäudetechnik" positiv absolviert hat und ihm dafür mit Urkunde vom 18.09.2015 der akademische Grad "Diplom-Ingenieur (FH)" verliehen wurde. Mit dem Abkommen zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung der Bundesrepublik Deutschland über Gleichwertigkeiten im Hochschulbereich, BGBl. III Nr. 6/2004, (im Folgenden: Abkommen über Gleichwertigkeiten) wurde ein im innerstaatlichen Rechtsbereich unmittelbar anwendbares Abkommen geschaffen, dessen Ziel es ist, die Gleichwertigkeiten im Hochschulbereich, das heißt, die gegenseitige Anerkennung von Studienabschlüssen, Prüfungen und akademischen Graden in bestimmten Aspekten festzulegen (vgl. RV 12 BlgNR
  3. GP). Die Bestimmungen dieses Abkommens über Gleichwertigkeiten stellen eine lex specialis zu den Bestimmungen des UG dar.Mit dem Abkommen zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung der Bundesrepublik Deutschland über Gleichwertigkeiten im Hochschulbereich, Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 6 aus 2004,, (im Folgenden: Abkommen über Gleichwertigkeiten) wurde ein im innerstaatlichen Rechtsbereich unmittelbar anwendbares Abkommen geschaffen, dessen Ziel es ist, die Gleichwertigkeiten im Hochschulbereich, das heißt, die gegenseitige Anerkennung von Studienabschlüssen, Prüfungen und akademischen Graden in bestimmten Aspekten festzulegen vergleiche Regierungsvorlage 12 BlgNR
  4. Gesetzgebungsperiode Die Bestimmungen dieses Abkommens über Gleichwertigkeiten stellen eine lex specialis zu den Bestimmungen des UG dar. Im vorliegenden Fall steht unbestritten fest, dass dem Beschwerdeführer von der Hochschule Mittweida - University of Applied Sciences, einer deutschen Hochschule iSd Abkommens über Gleichwertigkeiten, der akademische Grad "Diplom-Ingenieur (FH)" als Abschluss des Diplomstudienganges "Maschinenbau, Studienrichtung Gebäudetechnik" verliehen wurde. Dieser akademische Grad eröffnete dem Beschwerdeführer daher iSd Art. 4 Abs. 1 des Abkommens über Gleichwertigkeiten den Zugang zu dem von ihm angestrebten Masterstudium "Recht und Wirtschaft für TechnikerInnen" an der JKU Linz, wenn der Abschluss des von ihm absolvierten Studienganges ihn in Deutschland zu einem Masterstudium berechtigt, das dem von ihm an der JKU Linz angestrebten Masterstudium entspricht. Entscheidend ist nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dabei nicht, ob der erworbene akademische Grad den Zugang zu einem Masterstudium bzw. -studiengang an sich eröffnet, sondern ob er in Deutschland zu einem Masterstudium bzw. -studiengang berechtigt, der dem vom Beschwerdeführer in Österreich angestrebten Studium entspricht (vgl. VwGH 15.12.2011, 2010/10/0148).Im vorliegenden Fall steht unbestritten fest, dass dem Beschwerdeführer von der Hochschule Mittweida - University of Applied Sciences, einer deutschen Hochschule iSd Abkommens über Gleichwertigkeiten, der akademische Grad "Diplom-Ingenieur (FH)" als Abschluss des Diplomstudienganges "Maschinenbau, Studienrichtung Gebäudetechnik" verliehen wurde. Dieser akademische Grad eröffnete dem Beschwerdeführer daher iSd Artikel 4, Absatz eins, des Abkommens über Gleichwertigkeiten den Zugang zu dem von ihm angestrebten Masterstudium "Recht und Wirtschaft für TechnikerInnen" an der JKU Linz, wenn der Abschluss des von ihm absolvierten Studienganges ihn in Deutschland zu einem Masterstudium berechtigt, das dem von ihm an der JKU Linz angestrebten Masterstudium entspricht. Entscheidend ist nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dabei nicht, ob der erworbene akademische Grad den Zugang zu einem Masterstudium bzw. -studiengang an sich eröffnet, sondern ob er in Deutschland zu einem Masterstudium bzw. -studiengang berechtigt, der dem vom Beschwerdeführer in Österreich angestrebten Studium entspricht vergleiche VwGH 15.12.2011, 2010/10/0148). Von der belangten Behörde wäre daher zunächst zu prüfen gewesen, ob der in Deutschland erworbene akademische Grad den Beschwerdeführer in Deutschland zu einem Masterstudium bzw. -studiengang berechtigt, der dem in Österreich angestrebten Masterstudium "Recht und Wirtschaft für TechnikerInnen" entspricht. Dazu wäre einerseits zu ermitteln gewesen, ob in Deutschland ein Masterstudium oder -studiengang existiert, der dem Masterstudium "Recht und Wirtschaft für TechnikerInnen" entspricht und bejahendenfalls weiters zu ermitteln gewesen, ob der dem Beschwerdeführer verliehene akademische Grad "Diplom-Ingenieur (FH)" ihn zu diesem Masterstudium oder -studiengang (ohne weitere einschränkende Zugangsregelungen) berechtigt. Da die belangte Behörde im gegenständlichen Verfahren das Abkommen über Gleichwertigkeiten überhaupt nicht berücksichtigte, wurden ihrerseits auch die erforderlichen Ermittlungsschritte und zur rechtlichen Beurteilung notwendigen Feststellungen nicht getätigt. Im Hinblick auf das Abkommen über Gleichwertigkeiten hat die belangte Behörde daher jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen. Erst wenn die belangte Behörde im fortgesetzten Verfahren (auf Basis ausreichender Ermittlungen und Feststellungen) in rechtlicher Hinsicht zu dem Ergebnis gelangt, dass dem Beschwerdeführer mit dem in Deutschland erworbenen akademischen Grad

Art. 4Abs. 1 des Abkommens über Gleichwertigkeiten der Zugang zum Masterstudium "Recht und Wirtschaft für Techniker

Innen" an der JKU Linz nicht eröffnet ist, ist eine Prüfung nach den (fallbezogen subsidiären) Bestimmungen des UG möglich und erforderlich.Erst wenn die belangte Behörde im fortgesetzten Verfahren (auf Basis ausreichender Ermittlungen und Feststellungen) in rechtlicher Hinsicht zu dem Ergebnis gelangt, dass dem Beschwerdeführer mit dem in Deutschland erworbenen akademischen Grad

Artikel 4, Absatz eins, des Abkommens über Gleichwertigkeiten der Zugang zum Masterstudium "Recht und Wirtschaft für Techniker

Innen" an der JKU Linz nicht eröffnet ist, ist eine Prüfung nach den (fallbezogen subsidiären) Bestimmungen des UG möglich und erforderlich. 2.

  1. Bei der Prüfung der allgemeinen Universitätsreife für die Zulassung zu Masterstudien nach § 64 Abs. 3 UG ist nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes aus der Sicht des beantragten Masterstudiums zu beurteilen, ob ein Bachelorstudium/ein Fachhochschul-Bachelorstudiengang als iSd § 64 Abs. 5 UniversitätsG 2002 (nunmehr § 64 Abs. 3 UG) fachlich in Frage kommend zu qualifizieren ist, dh, ob hier in qualitativer wie quantitativer Hinsicht die fachlichen Grundlagen für das beantragte Masterstudium vermittelt werden. Nichts anderes gilt für die Frage, ob ein Studium an einer anerkannten inländischen oder ausländischen postsekundären Bildungseinrichtung vorliegt, das einem Studium, das für ein bestimmtes Masterstudium fachlich in Frage kommt, gleichwertig ist (vgl. VwGH 08.10.2014, 2012/10/0171). Bei der Beurteilung der Gleichwertigkeit iSd § 64 Abs. 3 UG kommt es nicht auf die ECTS-Gesamtpunkte bzw. -differenz an (VwGH 2010/10/0148, 15.12.2011).2.
  2. Bei der Prüfung der allgemeinen Universitätsreife für die Zulassung zu Masterstudien nach Paragraph 64, Absatz 3, UG ist nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes aus der Sicht des beantragten Masterstudiums zu beurteilen, ob ein Bachelorstudium/ein Fachhochschul-Bachelorstudiengang als iSd Paragraph 64, Absatz 5, UniversitätsG 2002 (nunmehr Paragraph 64, Absatz 3, UG) fachlich in Frage kommend zu qualifizieren ist, dh, ob hier in qualitativer wie quantitativer Hinsicht die fachlichen Grundlagen für das beantragte Masterstudium vermittelt werden. Nichts anderes gilt für die Frage, ob ein Studium an einer anerkannten inländischen oder ausländischen postsekundären Bildungseinrichtung vorliegt, das einem Studium, das für ein bestimmtes Masterstudium fachlich in Frage kommt, gleichwertig ist vergleiche VwGH 08.10.2014, 2012/10/0171). Bei der Beurteilung der Gleichwertigkeit iSd Paragraph 64, Absatz 3, UG kommt es nicht auf die ECTS-Gesamtpunkte bzw. -differenz an (VwGH 2010/10/0148, 15.12.2011). § 2 des Curriculums zum Masterstudium "Recht und Wirtschaft für TechnikerInnen" an der JKU Linz, kundgemacht im Mitteilungsblatt der JKU Linz vom 24.06.2015,
  3. Stk., Pkt. 253, in der Fassung des im Mitteilungsblattes vom 22.06.2018,
  4. Stk., Pkt. 303, sieht als Voraussetzung für die Zulassung den Abschluss eines ingenieurwissenschaftlichen oder naturwissenschaftlichen Bachelor- oder Diplomstudiums oder eines anderen gleichwertigen Studiums an einer anerkannten inländischen oder ausländischen postsekundären Bildungseinrichtung vor.Paragraph 2, des Curriculums zum Masterstudium "Recht und Wirtschaft für TechnikerInnen" an der JKU Linz, kundgemacht im Mitteilungsblatt der JKU Linz vom 24.06.2015,
  5. Stk., Pkt. 253, in der Fassung des im Mitteilungsblattes vom 22.06.2018,
  6. Stk., Pkt. 303, sieht als Voraussetzung für die Zulassung den Abschluss eines ingenieurwissenschaftlichen oder naturwissenschaftlichen Bachelor- oder Diplomstudiums oder eines anderen gleichwertigen Studiums an einer anerkannten inländischen oder ausländischen postsekundären Bildungseinrichtung vor. Als "fachlich in Frage kommend" sind sohin nur ingenieurwissenschaftliche und naturwissenschaftliche Bachelor- oder Diplomstudien zu qualifizieren. Beim vom Beschwerdeführer absolvierten Diplomstudiengang handelt es sich daher nicht um ein fachlich in Frage kommendes Studium. Der absolvierte Studiengang ist daher einer Gleichwertigkeitsprüfung nach § 64 UG zu unterziehen.Als "fachlich in Frage kommend" sind sohin nur ingenieurwissenschaftliche und naturwissenschaftliche Bachelor- oder Diplomstudien zu qualifizieren. Beim vom Beschwerdeführer absolvierten Diplomstudiengang handelt es sich daher nicht um ein fachlich in Frage kommendes Studium. Der absolvierte Studiengang ist daher einer Gleichwertigkeitsprüfung nach Paragraph 64, UG zu unterziehen. Die belangte Behörde schließt im angefochtenen Bescheid aus dem Umstand, dass 115 von 240 ECTS-Punkten des Diplomstudienganges "Maschinenbau, Studienrichtung Gebäudetechnik" aus einer BHS anerkannt worden seien, bei ingenieurwissenschaftlichen Studien an der JKU Linz nach § 78 UG jedoch maximal 19,5 ECTS aus BHS anerkannt würden, dass eine Gleichwertigkeit des Diplomstudienganges "Maschinenbau, Studienrichtung Gebäudetechnik" nicht gegeben sei.Die belangte Behörde schließt im angefochtenen Bescheid aus dem Umstand, dass 115 von 240 ECTS-Punkten des Diplomstudienganges "Maschinenbau, Studienrichtung Gebäudetechnik" aus einer BHS anerkannt worden seien, bei ingenieurwissenschaftlichen Studien an der JKU Linz nach Paragraph 78, UG jedoch maximal 19,5 ECTS aus BHS anerkannt würden, dass eine Gleichwertigkeit des Diplomstudienganges "Maschinenbau, Studienrichtung Gebäudetechnik" nicht gegeben sei. Bereits in den Materialien zum Universitäts-Studiengesetz, BGBl. I Nr. 48/1997, wird dargelegt, dass bei der Beurteilung der Gleichwertigkeit des "anderen in- oder ausländischen Studiums" ein anderer Maßstab als bei den Anerkennungen

§ 59Uni

StG (nunmehr § 78 UG) und der Nostrifizierung

§ 71Uni

StG (nunmehr § 90 UG) anzulegen ist. Denn das Ergebnis der Beurteilung der Gleichwertigkeit ist in diesem Fall keine unmittelbare Erwerbung eines akademischen Grades ohne zusätzliche Leistungen, sondern die Zulassung zu einem weiterführenden Studium. Die Beurteilung der Gleichwertigkeit ist dabei im Hinblick auf die Zulassung zu einem weiterführenden Studium vorzunehmen. Auf eine Kurzformel gebracht bedeutet dies: "Nicht gleichwertig womit, sondern gleichwertig wofür" (RV 588 BlgNR 20. GP. 84). Diese Überlegungen zur Gleichwertigkeit hinsichtlich der Zulassung zu Doktoratsstudien können - nach der Umstellung auf das Bologna-System - wegen des insofern gleichen Wortlautes des nunmehrigen § 64 Abs. 3 UG auch für die Prüfung der Gleichwertigkeit im Hinblick auf Masterstudien herangezogen werden (vgl. Perthold-Stoitzner in Perthold-Stoitzner (Hrsg), UG3, § 64, IV. 9).Bereits in den Materialien zum Universitäts-Studiengesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997,, wird dargelegt, dass bei der Beurteilung der Gleichwertigkeit des "anderen in- oder ausländischen Studiums" ein anderer Maßstab als bei den Anerkennungen

Paragraph 59, UniStG (nunmehr Paragraph 78, UG) und der Nostrifizierung

Paragraph 71, UniStG (nunmehr Paragraph 90, UG) anzulegen ist. Denn das Ergebnis der Beurteilung der Gleichwertigkeit ist in diesem Fall keine unmittelbare Erwerbung eines akademischen Grades ohne zusätzliche Leistungen, sondern die Zulassung zu einem weiterführenden Studium. Die Beurteilung der Gleichwertigkeit ist dabei im Hinblick auf die Zulassung zu einem weiterführenden Studium vorzunehmen. Auf eine Kurzformel gebracht bedeutet dies: "Nicht gleichwertig womit, sondern gleichwertig wofür" Regierungsvorlage 588 BlgNR 20. Gesetzgebungsperiode 84). Diese Überlegungen zur Gleichwertigkeit hinsichtlich der Zulassung zu Doktoratsstudien können - nach der Umstellung auf das Bologna-System - wegen des insofern gleichen Wortlautes des nunmehrigen Paragraph 64, Absatz 3, UG auch für die Prüfung der Gleichwertigkeit im Hinblick auf Masterstudien herangezogen werden vergleiche Perthold-Stoitzner in Perthold-Stoitzner (Hrsg), UG3, Paragraph 64,, römisch vier. 9). Alleine der Umstand, dass bei dem vom Beschwerdeführer absolvierten Diplomstudiengang mehr Prüfungsleistungen anerkannt wurden als bei einem ingenieurwissenschaftlichen Studium an der JKU Linz

§ 78UG anerkannt würden, kann eine Gleichwertigkeit im Sinne des § 64 Abs.

4 UG nicht ausgeschlossen werden.Alleine der Umstand, dass bei dem vom Beschwerdeführer absolvierten Diplomstudiengang mehr Prüfungsleistungen anerkannt wurden als bei einem ingenieurwissenschaftlichen Studium an der JKU Linz

Paragraph 78, UG anerkannt würden, kann eine Gleichwertigkeit im Sinne des Paragraph 64, Absatz 4, UG nicht ausgeschlossen werden. Die belangte Behörde hätte hingegen (gegebenenfalls anhand eines Vergleiches mit einem ingenieurwissenschaftlichen Studium) zu ermitteln und darzulegen gehabt, welche fachlichen Grundlagen, die für das beantragte Masterstudium "Recht und Wirtschaft für TechnikerInnen" erforderlich sind, der Beschwerdeführer in qualitativer und quantitativer Hinsicht im Rahmen des Diplomstudienganges "Maschinenbau, Studienrichtung Gebäudetechnik" nicht erworben hat. Feststellungen zu fehlenden fachlichen Grundlagen sind dem angefochtenen Bescheid jedoch nicht zu entnehmen. Insbesondere aus den unter Punkt 2.

  1. und 2.
  2. genannten Gründen ist in der Gesamtschau der Aufhebung des angefochtenen Bescheides und der Zurückverweisung an die belangte Behörde zur Erlassung eines neuen Bescheides im Vergleich zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Bundesverwaltungsgericht unter dem Aspekt der Raschheit und der Kostenersparnis der Vorzug zu geben, insbesondere da das Rektorat der JKU Linz an der Erlassung des betreffenden Curriculums zum Masterstudium "Recht und Wirtschaft für TechnikerInnen" selbst mitgewirkt hat und daher - im Hinblick auf den Vergleich zu anderen Studien und die Frage der vorausgesetzten fachlichen Grundlagen - besonders "nahe am Beweis" ist (vgl. dazu wieder VwGH 25.01.2017, Ra 2016/12/0109). Das erstinstanzliche Verfahren erweist sich insgesamt als so mangelhaft, dass von dem in § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG eingeräumten Ermessen im Sinne einer kassatorischen Entscheidung Gebrauch zu machen war. Die Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 VwGVG sind daher im gegenständlichen Beschwerdefall nicht gegeben.Insbesondere aus den unter Punkt 2.
  3. und 2.
  4. genannten Gründen ist in der Gesamtschau der Aufhebung des angefochtenen Bescheides und der Zurückverweisung an die belangte Behörde zur Erlassung eines neuen Bescheides im Vergleich zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Bundesverwaltungsgericht unter dem Aspekt der Raschheit und der Kostenersparnis der Vorzug zu geben, insbesondere da das Rektorat der JKU Linz an der Erlassung des betreffenden Curriculums zum Masterstudium "Recht und Wirtschaft für TechnikerInnen" selbst mitgewirkt hat und daher - im Hinblick auf den Vergleich zu anderen Studien und die Frage der vorausgesetzten fachlichen Grundlagen - besonders "nahe am Beweis" ist vergleiche dazu wieder VwGH 25.01.2017, Ra 2016/12/0109). Das erstinstanzliche Verfahren erweist sich insgesamt als so mangelhaft, dass von dem in Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG eingeräumten Ermessen im Sinne einer kassatorischen Entscheidung Gebrauch zu machen war. Die Voraussetzungen des Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG sind daher im gegenständlichen Beschwerdefall nicht gegeben. Folglich war der Bescheid nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG aufzuheben und das Verfahren zur neuerlichen Entscheidung an die belangte Behörde zurückzuverweisen.Folglich war der Bescheid nach Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG aufzuheben und das Verfahren zur neuerlichen Entscheidung an die belangte Behörde zurückzuverweisen. Die belangte Behörde wird im fortgesetzten Verfahren in Bindung an die oben dargelegte Rechtsansicht des Bundesverwaltungsgerichts vorzugehen haben. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die hier anzuwendenden Regelungen erweisen sich als klar und eindeutig (vgl. dazu auch OGH 22.3.1992, 5 Ob 105/90; vgl. zur Unzulässigkeit der Revision bei eindeutiger Rechtslage trotz fehlender Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes etwa VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053).Die hier anzuwendenden Regelungen erweisen sich als klar und eindeutig vergleiche dazu auch OGH 22.3.1992, 5 Ob 105/90; vergleiche zur Unzulässigkeit der Revision bei eindeutiger Rechtslage trotz fehlender Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes etwa VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053). Die Abweisung ergeht in Anlehnung an die zu Spruchpunkt A) zitierte, einschlägige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu den maßgeblichen Rechtsgrundlagen des vorliegenden Falles. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2019:W224.2213641.1.00

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