GVG iVm Art. 4 des Abkommens zwischen Österreich und Deutschland über Gleichwertigkeiten im Hochschulbereich, BGBl. III Nr. 6/2004, iVm § 64 Abs. 3 Universitätsgesetz 2002 - UG, BGBl. I Nr. 120/2002, in der Fassung BGBl. I Nr. 3/2019, zur Erlassung eines neuen Bescheides an den Vizerektor für Lehre und Studierende der Johannes Kepler Universität Linz zurückverwiesen.In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit
Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG in Verbindung mit Artikel 4, des Abkommens zwischen Österreich und Deutschland über Gleichwertigkeiten im Hochschulbereich, Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 6 aus 2004,, in Verbindung mit Paragraph 64, Absatz 3, Universitätsgesetz 2002 - UG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2002,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 3 aus 2019,, zur Erlassung eines neuen Bescheides an den Vizerektor für Lehre und Studierende der Johannes Kepler Universität Linz zurückverwiesen. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
BEGRÜNDUNG: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Vm § 64 Abs. 3 UG abgewiesen.2. Mit Bescheid des Vizerektors für Lehre und Studierende der JKU Linz (im Folgenden: belangte Behörde) vom 15.07.2018, GZ. 6-8-2, wurde der Antrag auf Zulassung zum Masterstudium "Recht und Wirtschaft für TechnikerInnen"
Paragraph 60, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 64, Absatz 3, UG abgewiesen. Begründend führte die belangte Behörde aus, der Beschwerdeführer habe an der Hochschule Mittweida, Deutschland, den Fachhochschul-Diplomstudiengang "Maschinenbau, Studienrichtung Gebäudetechnik" absolviert und den akademischen Grad "Diplom-Ingenieur (FH)" erworben. Die Zulassung zum Masterstudium "Recht und Wirtschaft für TechnikerInnen" setze den Abschluss eines ingenieur- oder naturwissenschaftlichen Bachelor- oder Diplomstudium oder eines anderen gleichwertigen Studiums an einer anerkannten inländischen oder ausländischen postsekundären Bildungseinrichtung voraus. Das vom Beschwerdeführer an der Hochschule Mittweida absolvierte Studium umfasse acht Semester bzw. 240 ECTS. Die vom Studien- und Technologie Transfer Zentrum Weiz ausgestellte besteht über die Zusammensetzung des Studiums belege, dass die Fachsemester 1-4 sowie das Praxissemester aus Vorqualifikationen anerkannt worden seien. Somit stammten von den insgesamt 240 ECTS-Punkten 115 ECTS-Punkte aus Vorqualifikationen (Reife- und Diplomprüfung an der HTBLA und ingenieursmäßige Praxis) und 125 ECTS-Punkte aus den verbleibenden 4 Semestern des Studienganges Fachhochschul-Diplomstudiengang "Maschinenbau, Studienrichtung Gebäudetechnik". Bei den an der JKU Linz eingerichteten ingenieurwissenschaftlichen Bachelorstudien würden im Vergleich dazu maximal 19,5 ECTS von der HTBLA angerechnet. Gehe man davon aus, dass eine Anerkennung von Prüfungen nur erfolgen könne, soweit die absolvierten Prüfungen den im Curriculum vorgeschriebenen Prüfungen nach Inhalt und Umfang gleichwertig seien, könne die Gleichwertigkeit eines Studiums, dessen Inhalte beinahe zur Hälfte durch den Lehrplan der HTBLA abgedeckt würden, mit einem ingenieurwissenschaftlichen Bachelorstudium, das eine Anerkennung von Prüfungen der HTBLA nur in einem minimalen Ausmaß ermöglicht, nicht gegeben sein. Würden in einem ingenieurwissenschaftlichen Bachelorstudium unter Abzug der maximal anerkennbaren Prüfungen aus der HTBLA in etwa 160-ECTS Punkte an technischen Inhalten vermittelt, die über das Niveau einer Höheren Technischen Bundeslehranstalt hinausgehen, umfasse das absolvierte Studium unter Abzug des Praxissemesters lediglich 85 ECTS-Punkte an technischen Inhalten, die jedoch das Niveau der Lehrinhalte einer Höheren Technischen Bundeslehranstalt nicht übersteigen würden. Hinzu komme, dass die Zulassung zum Masterstudium nach § 64 Abs. 3 UG ein sechs Semester dauerndes Studium an einer postsekundären Bildungseinrichtung voraussetze. Bei dem Beschwerdeführer absolvierten Studium seien lediglich vier Semester an einer postsekundären Bildungseinrichtung absolviert worden. Es liege daher weder in qualitativer noch in quantitativer Hinsicht eine Gleichwertigkeit des vom Beschwerdeführer an der Hochschule Mittweida absolvierten Studienganges mit einem ingenieurwissenschaftlichen Bachelor- oder Diplomstudium vor.Begründend führte die belangte Behörde aus, der Beschwerdeführer habe an der Hochschule Mittweida, Deutschland, den Fachhochschul-Diplomstudiengang "Maschinenbau, Studienrichtung Gebäudetechnik" absolviert und den akademischen Grad "Diplom-Ingenieur (FH)" erworben. Die Zulassung zum Masterstudium "Recht und Wirtschaft für TechnikerInnen" setze den Abschluss eines ingenieur- oder naturwissenschaftlichen Bachelor- oder Diplomstudium oder eines anderen gleichwertigen Studiums an einer anerkannten inländischen oder ausländischen postsekundären Bildungseinrichtung voraus. Das vom Beschwerdeführer an der Hochschule Mittweida absolvierte Studium umfasse acht Semester bzw. 240 ECTS. Die vom Studien- und Technologie Transfer Zentrum Weiz ausgestellte besteht über die Zusammensetzung des Studiums belege, dass die Fachsemester 1-4 sowie das Praxissemester aus Vorqualifikationen anerkannt worden seien. Somit stammten von den insgesamt 240 ECTS-Punkten 115 ECTS-Punkte aus Vorqualifikationen (Reife- und Diplomprüfung an der HTBLA und ingenieursmäßige Praxis) und 125 ECTS-Punkte aus den verbleibenden 4 Semestern des Studienganges Fachhochschul-Diplomstudiengang "Maschinenbau, Studienrichtung Gebäudetechnik". Bei den an der JKU Linz eingerichteten ingenieurwissenschaftlichen Bachelorstudien würden im Vergleich dazu maximal 19,5 ECTS von der HTBLA angerechnet. Gehe man davon aus, dass eine Anerkennung von Prüfungen nur erfolgen könne, soweit die absolvierten Prüfungen den im Curriculum vorgeschriebenen Prüfungen nach Inhalt und Umfang gleichwertig seien, könne die Gleichwertigkeit eines Studiums, dessen Inhalte beinahe zur Hälfte durch den Lehrplan der HTBLA abgedeckt würden, mit einem ingenieurwissenschaftlichen Bachelorstudium, das eine Anerkennung von Prüfungen der HTBLA nur in einem minimalen Ausmaß ermöglicht, nicht gegeben sein. Würden in einem ingenieurwissenschaftlichen Bachelorstudium unter Abzug der maximal anerkennbaren Prüfungen aus der HTBLA in etwa 160-ECTS Punkte an technischen Inhalten vermittelt, die über das Niveau einer Höheren Technischen Bundeslehranstalt hinausgehen, umfasse das absolvierte Studium unter Abzug des Praxissemesters lediglich 85 ECTS-Punkte an technischen Inhalten, die jedoch das Niveau der Lehrinhalte einer Höheren Technischen Bundeslehranstalt nicht übersteigen würden. Hinzu komme, dass die Zulassung zum Masterstudium nach Paragraph 64, Absatz 3, UG ein sechs Semester dauerndes Studium an einer postsekundären Bildungseinrichtung voraussetze. Bei dem Beschwerdeführer absolvierten Studium seien lediglich vier Semester an einer postsekundären Bildungseinrichtung absolviert worden. Es liege daher weder in qualitativer noch in quantitativer Hinsicht eine Gleichwertigkeit des vom Beschwerdeführer an der Hochschule Mittweida absolvierten Studienganges mit einem ingenieurwissenschaftlichen Bachelor- oder Diplomstudium vor. 3. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde und führte im Wesentlichen aus, sein abgeschlossenes Studium sei fachlich übereinstimmend. Er sehe nicht ein, dass die JKU Linz ein ganzes Studium nicht anerkenne und ihm dabei nicht einmal die Möglichkeit gebe, etwaige nicht anerkannte ECTS-Punkte nachzuholen. 4. Mit Schreiben vom 21.01.2019, beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt am 25.01.2019, übermittelte die belangte Behörde die Beschwerde samt Verfahrensakten an das Bundesverwaltungsgericht. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: Rechtliche Beurteilung: 1.1.
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da eine Senatsentscheidung in den einschlägigen Bundesgesetzen nicht vorgesehen ist, liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.1.1.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da eine Senatsentscheidung in den einschlägigen Bundesgesetzen nicht vorgesehen ist, liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
GVG kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen hat. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist (§ 28 Abs. 3 dritter Satz VwGVG).
Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen hat. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist (Paragraph 28, Absatz 3, dritter Satz VwGVG). Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes stellt die nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte dar. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (vgl. VwGH 06.07.2016, Ra 2015/01/0123; 26.06.2014, Ro 2014/03/0063; etwa im Sinn einer "Delegierung" der Entscheidung an das Verwaltungsgericht, vgl. Holoubek, Kognitionsbefugnis, Beschwerdelegitimation und Beschwerdegegenstand, in: Holoubek/Lang [Hrsg], Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, erster Instanz, 2013, 127 und 137; siehe schon Merli, Die Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte erster Instanz, in: Holoubek/Lang [Hrsg], Die Schaffung einer Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz, 2008, 65 und 73 f.).Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes stellt die nach Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte dar. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts vergleiche Paragraph 37, AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden vergleiche VwGH 06.07.2016, Ra 2015/01/0123; 26.06.2014, Ro 2014/03/0063; etwa im Sinn einer "Delegierung" der Entscheidung an das Verwaltungsgericht, vergleiche Holoubek, Kognitionsbefugnis, Beschwerdelegitimation und Beschwerdegegenstand, in: Holoubek/Lang [Hrsg], Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, erster Instanz, 2013, 127 und 137; siehe schon Merli, Die Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte erster Instanz, in: Holoubek/Lang [Hrsg], Die Schaffung einer Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz, 2008, 65 und 73 f.). 1.2. Die maßgeblichen Bestimmungen des Abkommens zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung der Bundesrepublik Deutschland über Gleichwertigkeiten im Hochschulbereich, BGBl. III Nr. 6/2004, lauten:1.2. Die maßgeblichen Bestimmungen des Abkommens zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung der Bundesrepublik Deutschland über Gleichwertigkeiten im Hochschulbereich, Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 6 aus 2004,, lauten: "Artikel 1
Absatz 1 als Abschluss eines Studiums verliehene Grade (Diplom-, Bakkalaureus-/Bachelorgrad, Magister-/Mastergrad, Grad eines Magister Artium, Lizentiatengrad) sowie der Doktorgrad und der Grad eines habilitierten Doktors.
Die maßgeblichen Bestimmungen im Bundesgesetz über die Organisation der Universitäten und ihre Studien (Universitätsgesetz 2002 - UG), BGBl I Nr. 120/2002, idF BGBl. I Nr. 3/2019, lauten:1.
4 des Fachhochschul-Studiengesetzes, oder eines anderen gleichwertigen Studiums an einer anerkannten inländischen oder ausländischen postsekundären Bildungseinrichtung nachzuweisen. Wenn die Gleichwertigkeit grundsätzlich gegeben ist und nur einzelne Ergänzungen auf die volle Gleichwertigkeit fehlen, ist das Rektorat berechtigt, die Feststellung der Gleichwertigkeit mit der Auflage von Prüfungen zu verbinden, die während des jeweiligen Doktoratsstudiums abzulegen sind. Das Rektorat kann festlegen, welche dieser Prüfungen Voraussetzung für die Ablegung von im Curriculum des Doktoratsstudiums vorgesehenen Prüfungen sind.
Paragraph 6, Absatz 4, des Fachhochschul-Studiengesetzes, oder eines anderen gleichwertigen Studiums an einer anerkannten inländischen oder ausländischen postsekundären Bildungseinrichtung nachzuweisen. Wenn die Gleichwertigkeit grundsätzlich gegeben ist und nur einzelne Ergänzungen auf die volle Gleichwertigkeit fehlen, ist das Rektorat berechtigt, die Feststellung der Gleichwertigkeit mit der Auflage von Prüfungen zu verbinden, die während des jeweiligen Doktoratsstudiums abzulegen sind. Das Rektorat kann festlegen, welche dieser Prüfungen Voraussetzung für die Ablegung von im Curriculum des Doktoratsstudiums vorgesehenen Prüfungen sind.
Innen" an der JKU Linz nicht eröffnet ist, ist eine Prüfung nach den (fallbezogen subsidiären) Bestimmungen des UG möglich und erforderlich.Erst wenn die belangte Behörde im fortgesetzten Verfahren (auf Basis ausreichender Ermittlungen und Feststellungen) in rechtlicher Hinsicht zu dem Ergebnis gelangt, dass dem Beschwerdeführer mit dem in Deutschland erworbenen akademischen Grad
Innen" an der JKU Linz nicht eröffnet ist, ist eine Prüfung nach den (fallbezogen subsidiären) Bestimmungen des UG möglich und erforderlich. 2.
StG (nunmehr § 78 UG) und der Nostrifizierung
StG (nunmehr § 90 UG) anzulegen ist. Denn das Ergebnis der Beurteilung der Gleichwertigkeit ist in diesem Fall keine unmittelbare Erwerbung eines akademischen Grades ohne zusätzliche Leistungen, sondern die Zulassung zu einem weiterführenden Studium. Die Beurteilung der Gleichwertigkeit ist dabei im Hinblick auf die Zulassung zu einem weiterführenden Studium vorzunehmen. Auf eine Kurzformel gebracht bedeutet dies: "Nicht gleichwertig womit, sondern gleichwertig wofür" (RV 588 BlgNR 20. GP. 84). Diese Überlegungen zur Gleichwertigkeit hinsichtlich der Zulassung zu Doktoratsstudien können - nach der Umstellung auf das Bologna-System - wegen des insofern gleichen Wortlautes des nunmehrigen § 64 Abs. 3 UG auch für die Prüfung der Gleichwertigkeit im Hinblick auf Masterstudien herangezogen werden (vgl. Perthold-Stoitzner in Perthold-Stoitzner (Hrsg), UG3, § 64, IV. 9).Bereits in den Materialien zum Universitäts-Studiengesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997,, wird dargelegt, dass bei der Beurteilung der Gleichwertigkeit des "anderen in- oder ausländischen Studiums" ein anderer Maßstab als bei den Anerkennungen
Paragraph 59, UniStG (nunmehr Paragraph 78, UG) und der Nostrifizierung
Paragraph 71, UniStG (nunmehr Paragraph 90, UG) anzulegen ist. Denn das Ergebnis der Beurteilung der Gleichwertigkeit ist in diesem Fall keine unmittelbare Erwerbung eines akademischen Grades ohne zusätzliche Leistungen, sondern die Zulassung zu einem weiterführenden Studium. Die Beurteilung der Gleichwertigkeit ist dabei im Hinblick auf die Zulassung zu einem weiterführenden Studium vorzunehmen. Auf eine Kurzformel gebracht bedeutet dies: "Nicht gleichwertig womit, sondern gleichwertig wofür" Regierungsvorlage 588 BlgNR 20. Gesetzgebungsperiode 84). Diese Überlegungen zur Gleichwertigkeit hinsichtlich der Zulassung zu Doktoratsstudien können - nach der Umstellung auf das Bologna-System - wegen des insofern gleichen Wortlautes des nunmehrigen Paragraph 64, Absatz 3, UG auch für die Prüfung der Gleichwertigkeit im Hinblick auf Masterstudien herangezogen werden vergleiche Perthold-Stoitzner in Perthold-Stoitzner (Hrsg), UG3, Paragraph 64,, römisch vier. 9). Alleine der Umstand, dass bei dem vom Beschwerdeführer absolvierten Diplomstudiengang mehr Prüfungsleistungen anerkannt wurden als bei einem ingenieurwissenschaftlichen Studium an der JKU Linz
4 UG nicht ausgeschlossen werden.Alleine der Umstand, dass bei dem vom Beschwerdeführer absolvierten Diplomstudiengang mehr Prüfungsleistungen anerkannt wurden als bei einem ingenieurwissenschaftlichen Studium an der JKU Linz
Paragraph 78, UG anerkannt würden, kann eine Gleichwertigkeit im Sinne des Paragraph 64, Absatz 4, UG nicht ausgeschlossen werden. Die belangte Behörde hätte hingegen (gegebenenfalls anhand eines Vergleiches mit einem ingenieurwissenschaftlichen Studium) zu ermitteln und darzulegen gehabt, welche fachlichen Grundlagen, die für das beantragte Masterstudium "Recht und Wirtschaft für TechnikerInnen" erforderlich sind, der Beschwerdeführer in qualitativer und quantitativer Hinsicht im Rahmen des Diplomstudienganges "Maschinenbau, Studienrichtung Gebäudetechnik" nicht erworben hat. Feststellungen zu fehlenden fachlichen Grundlagen sind dem angefochtenen Bescheid jedoch nicht zu entnehmen. Insbesondere aus den unter Punkt 2.
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die hier anzuwendenden Regelungen erweisen sich als klar und eindeutig (vgl. dazu auch OGH 22.3.1992, 5 Ob 105/90; vgl. zur Unzulässigkeit der Revision bei eindeutiger Rechtslage trotz fehlender Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes etwa VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053).Die hier anzuwendenden Regelungen erweisen sich als klar und eindeutig vergleiche dazu auch OGH 22.3.1992, 5 Ob 105/90; vergleiche zur Unzulässigkeit der Revision bei eindeutiger Rechtslage trotz fehlender Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes etwa VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053). Die Abweisung ergeht in Anlehnung an die zu Spruchpunkt A) zitierte, einschlägige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu den maßgeblichen Rechtsgrundlagen des vorliegenden Falles. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2019:W224.2213641.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.