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{'item': 'W240 2129695-3'}

Obsah (14)§ 68§ 57Art. 133§ 3§ 8§ 10§ 52§ 46§ 55§ 28Artikel 18§ 53§ 15b§ 5

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum26.03.2019 GeschäftszahlW240 2129695-3 SpruchW240 2129695-3/2E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Feichter über d

§ 68

AVG als unbegründet abgewiesen.angefochtenen Bescheids wird

Paragraph 68, AVG als unbegründet abgewiesen. II. Im Übrigen wird die Beschwerde

§ 57, § 10 Abs. 1 Z 3 Asyl

G 2005 iVm § 9 BFA-VG und § 52 Abs. 2 Z 2 FPG 2005 sowie § 52 Abs. 9 iVm § 46 und § 55 Abs. 1a FPG 2005, § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 FPG 2005 und § § 15b Abs. 1 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF als unbegründet abgewiesen.römisch zwei. Im Übrigen wird die Beschwerde

Paragraph 57,, Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG und Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG 2005 sowie Paragraph 52, Absatz 9, in Verbindung mit Paragraph 46 und Paragraph 55, Absatz eins a, FPG 2005, Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, FPG 2005 und Paragraph Paragraph 15 b, Absatz eins, Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Vorverfahren
  2. Der Beschwerdeführer (in der Folge BF), ein afghanischer Staatsangehöriger, stellte am 12.02.2019 gegenständlichen zweiten Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 13 Asylgesetz 2005 (in der Folge AsylG) in Österreich.
  3. Der Beschwerdeführer (in der Folge BF), ein afghanischer Staatsangehöriger, stellte am 12.02.2019 gegenständlichen zweiten Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, Asylgesetz 2005 (in der Folge AsylG) in Österreich. Der Beschwerdeführer hatte bereits am 04.11.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich gestellt. In seiner Erstbefragung am 04.11.2015 durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab der BF im Beisein eines Dolmetsch für die Sprache Dari im Wesentlichen Folgendes an, er sei am 10.12.1998 in Afghanistan geboren und habe in einem Dorf in der Provinz Ghazni gelebt. Er sei Angehöriger der Volksgruppe der Hazara und schiitischer Moslem. Er habe drei Jahre lang die Grundschule besucht und verfüge über keine Berufsausbildung. In Afghanistan würden seine Eltern sowie sein Bruder und seine Schwester leben. Als Fluchtgrund gab der BF an, dass er aufgrund seines schweren Lebens in Afghanistan beschlossen habe, in den Iran zu gehen. Er habe nonstop arbeiten müssen und Probleme mit den Taliban gehabt. Aufgrund seines äußeren Erscheinungsbildes hatte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge BFA) offenbar Zweifel an dem vom BF angegebenen Alter (Aktenseite 31: Aktenvermerk "Indikatoren für Altersfeststellung"). Eine sachverständige medizinische Altersschätzung wurde jedoch nicht veranlasst, da der BF in weiterer Folge sein Alter mit 18 Jahren angab. Bei seiner Einvernahme am 24.05.2016 vor dem BFA im Beisein eines Dolmetsch für die Sprache Dari, gab der BF im Wesentliches Folgendes an: Vor seiner Ausreise habe er in Afghanistan im Dorf XXXX , Distrikt Jaghuri,Vor seiner Ausreise habe er in Afghanistan im Dorf römisch 40 , Distrikt Jaghuri, Provinz Ghazni gelebt. Er habe dort mit seinen Eltern, seinem Bruder und seiner Schwester gewohnt. Er habe noch einen weiteren Bruder, wisse aber nichts über dessen Aufenthalt. Er habe in Afghanistan nicht viel gearbeitet und sei von seinem Vater und seinem Bruder, der eine Autowerkstätte führe, versorgt worden. Eine Zeit lang sei er Hirte gewesen. Befragt nach seinen Fluchtgründen gab der BF an, er habe in der Autowerkstätte seines Bruders gearbeitet und sei bei einem Transport von behördlichen Autoersatzteilen nach Ghazni gemeinsam mit seinem Bruder von den Taliban angehalten und mitgenommen worden. Die Taliban hätten sie in ein Lehmhaus gebracht und dort seinen Bruder misshandelt. Nachdem sie gegangen seien, sei es dem BF mithilfe seines Bruders gelungen, von dort zu fliehen und zu seinem Cousin in Ghazni zu gelangen. Dieser habe seine Mutter angerufen und nach Rücksprache mit ihr sei er in den Iran gegangen. Er habe im Fall einer Rückkehr nach Afghanistan Angst vor der Verfolgung durch die Taliban, da diese seine Tazkira hätten, mit der man ihn ausfindig machen könne.
  4. Mit Bescheid vom 21.06.2016 wies das BFA den Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 04.11.2015

§ 3Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z 13 Asyl

G ab (Spruchpunkt I.), erkannte ihm den Status eines Asylberechtigten ebenso wie

§ 8Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z 13 Asyl

G den Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan nicht zu (Spruchpunkt II.) und erteilte ihm keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

§ 57Asyl

G (Spruchpunkt III.). Weiters wurde gegen den BF

§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl

G in Verbindung mit § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

2 Z 2 Fremdenpolizeigesetz 2005 (in der Folge FPG) erlassen und

§ 52Abs.

9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung nach Afghanistan

§ 46

FPG zulässig sei.

§ 55Abs.

1 bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise des BF zwei Wochen [richtig: 14 Tage] ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV.).2. Mit Bescheid vom 21.06.2016 wies das BFA den Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 04.11.2015

Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG ab (Spruchpunkt römisch eins.), erkannte ihm den Status eines Asylberechtigten ebenso wie

Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG den Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan nicht zu (Spruchpunkt römisch zwei.) und erteilte ihm keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

Paragraph 57, AsylG (Spruchpunkt römisch drei.). Weiters wurde gegen den BF

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, Fremdenpolizeigesetz 2005 (in der Folge FPG) erlassen und

Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung nach Afghanistan

Paragraph 46, FPG zulässig sei.

Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise des BF zwei Wochen [richtig: 14 Tage] ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch vier.). In der Bescheidbegründung traf die belangte Behörde Feststellungen zur Person des BF und zur Lage in seinem Herkunftsstaat. Eine asylrelevante Verfolgung liege nicht vor, das Vorbringen des BF sei unglaubhaft. Es bestünden keine stichhaltigen Gründe gegen eine Abschiebung des BF nach Afghanistan. Im Falle der Rückkehr drohe ihm keine Gefahr, die eine Erteilung des subsidiären Schutzes rechtfertigen würde.

  1. Gegen diesen Bescheid brachte der BF fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht (in der Folge BVwG) ein. In der Beschwerdebegründung wurde die Ermittlungstätigkeit des BFA kritisiert und moniert, dass sich das BFA nicht hinreichend mit der konkreten Situation des BF und der aktuellen Situation in Afghanistan auseinandergesetzt habe.
  2. Das BVwG wies mit Erkenntnis vom 11.11.2016, Zahl W 191 2129695-1/6E, die Beschwerde im Hinblick auf Spruchpunkt I.

§ 3Abs. 1 Asyl

G ab, behob den angefochtenen Bescheid betreffend die Spruchpunkte II., III. und IV.

§ 28Abs. 3 2. Satz Vw

GVG und wies die Angelegenheit in diesem Umfang zur Erlassung eines neuen Bescheides an das BFA zurück.4. Das BVwG wies mit Erkenntnis vom 11.11.2016, Zahl W 191 2129695-1/6E, die Beschwerde im Hinblick auf Spruchpunkt römisch eins.

Paragraph 3, Absatz eins, AsylG ab, behob den angefochtenen Bescheid betreffend die Spruchpunkte römisch zwei., römisch drei. und römisch vier.

Paragraph 28, Absatz 3,

  1. Satz VwGVG und wies die Angelegenheit in diesem Umfang zur Erlassung eines neuen Bescheides an das BFA zurück. Begründend wurde ausgeführt, dass sich das BFA nicht in ausreichender Weise mit den verfahrensrelevanten Umständen des BF auseinandergesetzt habe und mit teils fragwürdigen Schlüssen die Zuerkennung subsidiären Schutzes abgewiesen habe. Durch die nur ansatzweisen Ermittlungen habe es das BFA verabsäumt, den Sachverhalt hinreichend zu klären. Spruchpunkt I. des Bescheides des BFA vom 21.06.2016 (Asyl) erwuchs durch die Abweisung der Beschwerde diesbezüglich in Rechtskraft. Ein Gerichtshof des öffentlichen Rechtes wurde nicht angerufen.Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides des BFA vom 21.06.2016 (Asyl) erwuchs durch die Abweisung der Beschwerde diesbezüglich in Rechtskraft. Ein Gerichtshof des öffentlichen Rechtes wurde nicht angerufen. Das BFA beraumte im fortgesetzten Verfahren am 19.12.2016 eine weitere Einvernahme des BF an, in der dieser im Beisein eines Dolmetsch für die Sprache Dari die Richtigkeit seiner bisher gemachten Angaben bestätigte und auf Nachfragen weitere Angaben machte. Er sei in Kabul geboren, aber im Kleinkindalter nach Ghazni, Distrikt Jaghuri, übersiedelt. Dort habe er in einem sehr kleinen Dorf bis zu seinem
  2. Lebensjahr gemeinsam mit seinen Eltern, seiner Schwester und seinem jüngeren Bruder gelebt. Sein älterer Bruder sei nach der Heirat mit seiner Ehefrau in ein anderes Dorf übersiedelt. Er habe nur drei Jahre, von der siebten bis zur neunten Klasse, die Schule besucht. Als Kind habe er als Hirte gearbeitet und seinem Bruder kurze Zeit in dessen Werkstätte geholfen. Während seines achtmonatigen Aufenthaltes im Iran habe er geputzt und zuletzt als Schweißer gearbeitet. Zum Aufenthaltsort seiner Familie befragt gab der BF an, dass sich sein Vater nunmehr seit einem Jahr im Iran aufhalte und die Familie von dort aus durch seine Arbeit als Maler versorge.
  3. Mit Bescheid vom 02.03.2017 wies das BFA den Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 18.10.2015 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan

§ 8Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z 13 Asyl

G neuerlich ab (Spruchpunkt I.). Das BFA erteilte ihm keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

§ 57Asyl

G und erließ gegen den BF

§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl

G in Verbindung mit § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

2 Z 2 FPG.

§ 52Abs.

9 FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung des BF nach Afghanistan

§ 46

FPG zulässig sei (Spruchpunkt II.).

§ 55Abs.

1 bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise des BF zwei Wochen [richtig: 14 Tage] ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt III.).5. Mit Bescheid vom 02.03.2017 wies das BFA den Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 18.10.2015 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan

Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG neuerlich ab (Spruchpunkt römisch eins.). Das BFA erteilte ihm keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

Paragraph 57, AsylG und erließ gegen den BF

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG.

Paragraph 52, Absatz 9, FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung des BF nach Afghanistan

Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch zwei.).

Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise des BF zwei Wochen [richtig: 14 Tage] ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch drei.). In der Bescheidbegründung traf die belangte Behörde Feststellungen zur Person des BF und zur Lage in seinem Herkunftsstaat. Der BF habe keine Verfolgung im Sinne des AsylG glaubhaft gemacht und es bestünden keine stichhaltigen Gründe gegen eine Abschiebung des BF nach Afghanistan. Im Falle der Rückkehr drohe ihm keine Gefahr, die eine Erteilung des subsidiären Schutzes rechtfertigen würde. Zwar sei in seiner Herkunftsprovinz Ghazni von einer allgemein relevanten Gefährdungslage auszugehen, jedoch sei eine solche in den der Entscheidung zugrundeliegenden Länderfeststellungen in Bezug auf Kabul nicht erkennbar. Der BF sei arbeitsfähig und verfüge über Berufserfahrung. Nachdem er sowohl von seinem Cousin unterstützt worden sei, als auch sein Vater seine in Afghanistan aufhältige Familie aus dem Iran unterstütze, könne in seinem Fall davon ausgegangen werden, dass eine örtliche Präsenz seiner unterstützenden Angehörigen nicht gegeben sein müsse. Eine Rückkehr sei ihm daher zumutbar. Der BF erfülle nicht die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels

§ 57Asyl

G, der Erlassung einer Rückkehrentscheidung stehe sein Recht auf Achtung des Privat- oder Familienlebens angesichts der kurzen Aufenthaltsdauer und des Fehlens von familiären oder privaten Bindungen im Inland nicht entgegen. Angesichts der abweisenden Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz ergebe sich die Zulässigkeit einer Abschiebung des BF nach Afghanistan. Die Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tagen ergebe sich aus § 55 FPG, da besondere Umstände, die der BF bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen habe, nicht gegeben seien.Der BF erfülle nicht die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraph 57, AsylG, der Erlassung einer Rückkehrentscheidung stehe sein Recht auf Achtung des Privat- oder Familienlebens angesichts der kurzen Aufenthaltsdauer und des Fehlens von familiären oder privaten Bindungen im Inland nicht entgegen. Angesichts der abweisenden Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz ergebe sich die Zulässigkeit einer Abschiebung des BF nach Afghanistan. Die Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tagen ergebe sich aus Paragraph 55, FPG, da besondere Umstände, die der BF bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen habe, nicht gegeben seien.

  1. Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerecht eingebrachte Beschwerde, mit der der Bescheid gesamtinhaltlich angefochten wurde. Der BF zitierte mehrere Berichte zur Sicherheitslage, insbesondere in Kabul, und brachte vor, dass Kabul nicht als sicherer Ort für Rückkehrer gelte. Ferner habe er in Afghanistan keine entsprechende Ausbildung, damit er sich dort eine Wohnung bzw. ein Zimmer mieten und seinen Lebensunterhalt verdienen könne.
  2. Das BVwG führte am 08.05.2017 eine öffentliche mündliche Verhandlung unter Beisein eines Dolmetsch für die Sprache Dari durch, zu der der BF persönlich ohne seinen gewillkürten Vertreter erschien. Die belangte Behörde entschuldigte ihr Fernbleiben. Der BF gab an, die Schule von der siebten bis zur achten Klasse besucht zu haben und kurz bei seinem Bruder als Gehilfe sowie einige Zeit als Hirte gearbeitet zu haben. In Afghanistan seien sein Vater und sein Bruder für seinen Lebensunterhalt aufgekommen, im Iran habe er als Reinigungskraft und Schweißer gearbeitet und kenne sich in diesem Beruf aus. Zu seiner Integration in Österreich gab er an, einen A1 Deutschkurs zu besuchen und Fußball zu spielen. Zu seinen Familienangehörigen führte er aus, dass er nur zu seiner Mutter telefonischen Kontakt gehabt habe, sie aber seit eineinhalb Monaten nicht mehr erreiche. Seine Eltern, seine Schwester und sein Bruder würden in seinem Dorf leben. Weiters habe er zwei Onkel und vier Tanten, die an unterschiedlichen Orten in der Provinz Ghazni wohnen würden. Sein Vater arbeite im Iran als Maler auf Baustellen und komme nur ab und zu nach Hause. Seine Familie habe ein Haus und ein kleines Grundstück, das seine Mutter und seine Geschwister bewirtschaften würden. Seine Ausreise sei von seinem Cousin väterlicherseits finanziert worden, er selbst habe nichts bezahlt. Die Reise vom Iran nach Österreich sei von seinem Cousin mütterlicherseits finanziert worden und einen Teil habe er selbst aufgebracht. Das erkennende Gericht brachte weitere Erkenntnisquellen zum Herkunftsstaat des BF in das Verfahren ein und räumte dem BF die Möglichkeit einer schriftlichen Stellungnahme dazu ein.
  3. Mit Stellungnahme vom 30.05.2017 brachte der BF unter Zitierung weiterer Berichte zur Sicherheitslage in Afghanistan zusammengefasst vor, dass die dortige allgemeine Sicherheitslage eine Rückkehr nicht zulasse. Weiters könnten die in Afghanistan verbliebenen Familienangehörigen den BF bei einer Reintegration nicht adäquat unterstützen, da sie Schwierigkeiten hätten, auch nur für sich selbst zu sorgen.
  4. Das Bundesverwaltungsgericht hat in der Folge mit Erkenntnis vom 05.03.2018, zu W191 2129695-2/8E, die Beschwerde gegen den Bescheid des BFA vom 02.03.2017, Zahl: 1093396208/151696189, als unbegründet abgewiesen und das Erkenntnis des BVwG erwuchs am 12.03.2018 in Rechtskraft. Das Bundesverwaltungsgericht führte im Erkenntnis aus, es sei der Eindruck entstanden, dass das vom Beschwerdeführer Geschilderte in vielen Teilen ein gedankliches Konstrukt darstellte, was die Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers massiv beeinträchtigt. Es sei davon auszugehen, dass die geschilderten Ereignisse nicht der Wahrheit entsprechen. Insgesamt habe im Verfahren nicht festgestellt werden können, dass der Beschwerdeführer einer konkreten Verfolgung oder Bedrohung in Afghanistan ausgesetzt sei oder eine solche, im Falle seiner Rückkehr, zu befürchten hätte. Durch das BVwG wurde weiters festgestellt, dass im Falle der Verbringung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat ihm kein reales Risiko einer Verletzung der Art. 2 oder 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (in der Folge EMRK), oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention drohe. Dem Beschwerdeführer stehe - abgesehen von seiner Rückkehr in seine Herkunftsprovinz Ghazni - auch eine zumutbare innerstaatliche Flucht- bzw. Schutzalternative in der Stadt Kabul zur Verfügung. Der Beschwerdeführer leide an keiner schweren Erkrankung, welche ein Rückkehrhindernis darstellen würde. Es bestehe kein Zweifel an seiner Arbeits- und Erwerbsfähigkeit. Es habe nicht festgestellt werden können, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Kabul Gefahr liefe, grundlegende und notwendige Lebensbedürfnisse wie Nahrung, Kleidung sowie Unterkunft nicht befriedigen zu können und in eine ausweglose bzw. existenzbedrohende Situation zu geraten.Das Bundesverwaltungsgericht führte im Erkenntnis aus, es sei der Eindruck entstanden, dass das vom Beschwerdeführer Geschilderte in vielen Teilen ein gedankliches Konstrukt darstellte, was die Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers massiv beeinträchtigt. Es sei davon auszugehen, dass die geschilderten Ereignisse nicht der Wahrheit entsprechen. Insgesamt habe im Verfahren nicht festgestellt werden können, dass der Beschwerdeführer einer konkreten Verfolgung oder Bedrohung in Afghanistan ausgesetzt sei oder eine solche, im Falle seiner Rückkehr, zu befürchten hätte. Durch das BVwG wurde weiters festgestellt, dass im Falle der Verbringung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat ihm kein reales Risiko einer Verletzung der Artikel 2, oder 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (in der Folge EMRK), oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention drohe. Dem Beschwerdeführer stehe - abgesehen von seiner Rückkehr in seine Herkunftsprovinz Ghazni - auch eine zumutbare innerstaatliche Flucht- bzw. Schutzalternative in der Stadt Kabul zur Verfügung. Der Beschwerdeführer leide an keiner schweren Erkrankung, welche ein Rückkehrhindernis darstellen würde. Es bestehe kein Zweifel an seiner Arbeits- und Erwerbsfähigkeit. Es habe nicht festgestellt werden können, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Kabul Gefahr liefe, grundlegende und notwendige Lebensbedürfnisse wie Nahrung, Kleidung sowie Unterkunft nicht befriedigen zu können und in eine ausweglose bzw. existenzbedrohende Situation zu geraten.
  5. Am 24.04.2018 stellte der Beschwerdeführer in Deutschland einen Asylantrag. Am 04.05.2018 stellten die deutschen Behörden ein Wiederaufnahmeersuchen an Österreich gem. Art. 18 Abs. 1 lit. b Dublin III-VO.Am 04.05.2018 stellten die deutschen Behörden ein Wiederaufnahmeersuchen an Österreich gem. Artikel 18, Absatz eins, Litera b, Dublin III-VO. Am 09.05.2018 stimmten die österreichischen Behörden dem Wiederaufnahmeersuchen

Artikel 18Abs.

1 lit. d Dublin III-VO.Am 09.05.2018 stimmten die österreichischen Behörden dem Wiederaufnahmeersuchen

Artikel 18Absatz eins, Litera d, Dublin III-VO.

Am 11.10.2018 teilten die deutschen mit, dass der BF unbekannten Aufenthaltes sei und sich die Überstellungsfrist auf 18 Monate erstrecke.

  1. Am 12.02.2019 wurde der BF von Deutschland nach Österreich überstellt und stellte gegenständlichen zweiten Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Im gegenständlichen Verfahren gab der BF anlässlich der niederschriftlichen Befragung am 12.02.2019 vor einer österreichischen Polizeiinspektion zusammengefasst insbesondere an, dass er an keinen Beschwerden oder Krankheiten leiden würde, die ihn an dieser Einvernahme hindern oder das Asylverfahren in der Folge beeinträchtigen könnten. Er gab an, Österreich seit seiner ersten Asylantragstellung verlassen zu haben und er sei ab 24.04.2018 bis 12.02.2019 in Deutschland gewesen. Auf Vorhalt, dass das erste Asylverfahren des BF in Österreich bereits am 12.03.2018 rechtskräftig entschieden wurde und auf Nachfrage, warum der BF nunmehr einen neuen Antrag stelle bzw. was sich seit der Rechtskraft konkret gegenüber dem entschiedenen Verfahren in Österreich verändert hat, gab der BF an, es habe sich nichts geändert. Die Gründe für seinen Asylantrag seien noch die gleichen wie im Jahr 2015, nämlich die Verfolgung durch die Taliban. Erst vor Kurzem sei sein ehemaliger Wohnort Jaghuri von den Taliban angegriffen worden, seine Eltern und seine Geschwister hätten vor den Taliban fliehen müssen und das Haus zurücklassen müssen. Im Falle einer Rückkehr befürchte er, dass ihn die Taliban umbringen würden. Als er 2015 aus Afghanistan geflohen sei, habe er das letzte Mal Kontakt zu seinem Bruder gehabt, der ihm bei der Flucht geholfen habe. Seither habe er nichts mehr von ihm gehört. Der BF befürchte, dass sein Bruder von den Taliban getötet worden sei. Befragt nach konkreten Hinweisen, dass dem BF im Falle einer Rückkehr unmenschliche Behandlung drohe, gab dieser an, er sei vor seiner Flucht im Jahr 2015 persönlich von Tailban-Kämpfern bedroht worden, weil diese gewusst hätte, dass der Bruder des BF und er Fahrzeuge des afghanischen Militärs repariert hätten. Befragt, seit wann dem BF die Änderungen der Situation bzw. seiner Fluchtgründe bekannt wären, gab der BF an, er sei 2015 bedroht worden, dies sei bis zum jetzigen Zeitpunkt so geblieben. Vor rund neun Monaten sei seine Familie von den Taliban aus ihrem Haus in Jaghuri vertrieben worden. Der BF wurde am 25.02.2019 vor dem BFA einvernommen und tätigte im Wesentlichen folgende Angaben: "(...) LA: Fühlen Sie sich psychisch und physisch in der Lage, die gestellten Fragen wahrheitsgemäß zu beantworten? VP: Ja. (...) LA: Leiden Sie an irgendwelchen Krankheiten oder benötigen Sie Medikamente? VP: Nein. (...) LA: Sie wurden zu diesem Antrag auf int. Schutz bereits am 12.02.2019 durch die PI XXXX erstbefragt. Entsprechen die dabei von Ihnen gemachten Angaben der Wahrheit?LA: Sie wurden zu diesem Antrag auf int. Schutz bereits am 12.02.2019 durch die PI römisch 40 erstbefragt. Entsprechen die dabei von Ihnen gemachten Angaben der Wahrheit? VP: Ja. Ich habe die Wahrheit gesagt. LA: Möchten Sie dazu noch Korrekturen oder Ergänzungen anführen? VP: Ich habe nichts zu ergänzen und auch nichts zu korrigieren. LA: Sie gaben in der Erstbefragung an, dass Ihre Familie aus dem Haus in Jaghuri vertrieben worden wäre. Wo hält sich Ihre Familie auf? VP: Vor drei Monaten wurde Jaghuri von den Taliban attackiert. Deshalb floh meine Familie nach Herat. LA. Haben Sie dort in Herat Familienangehörige? Wer war davon betroffen? VP: Wir haben in Herat keine anderen Verwandten. Sie sollten dort selber eine Wohnung finden und dort bleiben. Betroffen davon waren meine Eltern und meine Schwester. Mein Bruder ist nicht in Herat geblieben, er ist weiter in den Iran gereist. LA: Wer von Ihren Familienangehörigen lebt noch in Afghanistan? VP: Ich habe einen Onkel väterlicherseits mit seiner Frau und seinen Kindern, diese leben in Gazni. Ein Onkel mütterlicherseits lebt in Jakuri. In Jakuri habe ich noch 2 Tanten mütterlicherseits, diese sind verheiratet und haben auch Kinder. V: Sie haben bereits unter der Zahl: 1093396208 - 151696189 in Österreich einen Antrag auf int. Schutz gestellt. Dieses Verfahren wurde am 12.03.2018 rechtskräftig in
  2. Instanz abgeschlossen. LA: Warum stellen Sie nun einen neuerlichen Antrag? VP: Als ich meinen zweiten negativen Bescheid erhalten habe, bin ich nach Deutschland gereist. Ich wurde nach Österreich abgeschoben. Und ich hatte ein Papier bei mir, ich war zwei bis drei Mal bei der Polizei in Deutschland. Diese meinten, dass ich einen positiven Bescheid in Österreich hätte. LA: Ihr erster Antrag wurde negativ entschieden. Warum glauben Sie, dass Sie einen positiven Bescheid hätten? VP: Ich dachte, dass ich vielleicht ein Visum oder einen anderen Aufenthaltstitel hier in Österreich habe, die deutsche Polizei hat mir dies gesagt. Ich habe das dort so verstanden, dass die deutschen Behörden meinen Fall nicht behandeln dürfen. LA. Haben Sie die neuen Gründe vollständig genannt und geschildert? VP: Ja. Ich habe alles bereits im Erstverfahren gesagt. Neu ist hinzugekommen ist, dass meine Familie nicht mehr zu Hause in Jakuri, sondern in Herat lebt. Meine Familie ist momentan in Herat in Sicherheit. Falls es in Jakuri wieder ruhiger wird, dann will meine Familie dorthin zurückkehren. LA: Halten Sie auch Ihre Asylgründe aus dem Erstverfahren weiterhin aufrecht. VP: Ja. LA: Haben Sie somit sämtliche Gründe, die Sie veranlasst haben, gegenständlichen Antrag zu stellen, vollständig geschildert? VP: Ja. LA: Habe ich Sie richtig verstanden: Sie stellen den gegenständlichen Antrag auf Asyl ausschließlich aus den Gründen, welche Sie bereits im Vorverfahren vorgebracht haben und weil Ihre Familie nach Herat gegangen ist? VP: Ja, das stimmt so. Andere Gründe habe ich nicht. LA: Haben Sie seit der Rechtskraft des letzten Asylverfahrens Österreich verlassen? VP: Ja, ich war von März 2018 bis 12.02.2019 in Deutschland. LA: Verfügen Sie mittlerweile über Dokumente (Reisepass, Taskira), die Ihre Identität bestätigen (Originale, Fotos, am Mobiltelefon)? VP: Nein. Ich habe lediglich Fotos der Taskiras meiner Eltern am Mobiltelefon. Von meiner Taskira habe ich kein Foto verfügbar. LA. Sie werden aufgefordert diese Taskiras (Fotos) Ihrer Eltern an die Behörde schicken. VP: Das werde ich machen. LA: Haben Sie in Österreich, im Bereich der Europäischen Union, in Norwegen, Island, Liechtenstein oder der Schweiz, Verwandte, zu denen ein finanzielles Abhängigkeitsverhältnis bzw. eine besonders enge Beziehung besteht? VP: Nein. LA: Gibt es andere Personen hier in Österreich, von denen Sie abhängig wären oder zu denen ein besonders enges Verhältnis besteht? VP: Nein. LA: Gibt es seit dem rechtskräftigen Abschluss Ihres Vorasylverfahrens bis zum heutigen Datum noch andere Änderung in Ihrem Privat- oder Familienleben? VP: Nein. LA: Sind Sie je von einer gerichtlichen Untersuchung als Zeuge oder Opfer in Österreich betroffen gewesen? VP: Nein. LA: Sind Sie je von einem zivil- oder strafrechtlichen Gerichtsverfahren oder eine (einstweiligen) gerichtlichen Verfügung in Österreich betroffen gewesen? VP: Nein. LA: Sie werden nochmals auf das Neuerungsverbot aufmerksam gemacht. Ich frage Sie daher jetzt nochmals ob Sie noch etwas Asylrelevantes angeben möchten oder etwas angeben möchten, was Ihnen wichtig erscheint, ich jedoch nicht gefragt habe? VP: Ich habe nichts weiter anzugeben. LA: Ihre Familie ist nach Herat gegangen. Können Sie sich vorstellen zu Ihrer Familie nach Herat zurückzukehren? VP: Wenn meine Eltern in Herat leben, bedeutet das nicht, dass es dort keine Taliban gibt. Die Taliban sind überall in Afghanistan. Wenn Sie mein erstes Verfahren lesen, dann sehen Sie, dass ich nirgends in Afghanistan leben kann wegen dem Vorfall mit den Taliban. Und ich werde als Hazare von den Taliban bedroht. Allgemein haben die Hazara keine Sicherheit in Afghanistan. LA: Haben Sie somit sämtliche Gründe, die Sie veranlasst haben Ihren Herkunftsstaat zu verlassen, vollständig geschildert? VP: Ja. Ich habe keine weiteren Gründe. LA: Wurde Ihnen ausreichend Zeit eingeräumt Ihre Probleme vollständig und so ausführlich wie Sie es wollten zu schildern? VP: Ja. LA: Haben Sie alles verstanden was Sie gefragt wurden, sowohl von der Sprache als auch vom Verständnis her und konnten Sie auch alles angeben was Sie wollten? VP: Ja. LA: Ihnen wird nun mitgeteilt, dass beabsichtigt ist, Ihren Asylantrag wegen entschiedener Sache gem. § 68 AVG zurückzuweisen und ein Einreiseverbot für die Dauer von zwei Jahren zu erlassen.LA: Ihnen wird nun mitgeteilt, dass beabsichtigt ist, Ihren Asylantrag wegen entschiedener Sache gem. Paragraph 68, AVG zurückzuweisen und ein Einreiseverbot für die Dauer von zwei Jahren zu erlassen. Anmerkung: Dem ASt. werden die Verfahrensanordnungen gem. § 29 Abs. 3 AsylG und gem. § 52a BFA-VG übersetzt und nachweislich ausgefolgt.Anmerkung: Dem ASt. werden die Verfahrensanordnungen gem. Paragraph 29, Absatz 3, AsylG und gem. Paragraph 52 a, BFA-VG übersetzt und nachweislich ausgefolgt. LA: Möchten Sie dazu Stellung nehmen? VP: Wenn Sie mir zukünftig keinen Aufenthaltstitel geben, dann muss ich wieder nach Deutschland gehen. In Afghanistan erwartet mich der Tod. Ich war 2 Jahre in Österreich und ein Jahr in Deutschland. Ich würde gerne hier bleiben, arbeiten und mir ein Leben hier aufbauen. In Afghanistan ist mein Leben in Gefahr. LA: Ihnen werden die Länderfeststellungen zu Afghanistan angeboten, sowie der maßgebliche Inhalt kurz erläutert und werden Sie auf die Möglichkeit zur umfassenden Stellungnahme in der zweiten Einvernahme (Parteiengehör) vor dem BFA hingewiesen. Haben Sie das verstanden? VP: Ich benötige diese nicht, da ich weiß, wie die Lage in Afghanistan derzeit ist. LA: Sie werden darauf hingewiesen, dass Sie bei einer freiwilligen Ausreise in Ihren Heimatstaat Rückkehrhilfe und Unterstützung in Afghanistan erhalten können. Was sagen Sie dazu? VP: Unterstützung zu bekommen ändert nichts daran, dass ich in Afghanistan in Gefahr bin. Anmerkung: Ihnen wird nun zur Kenntnis gebracht, dass Sie nach einer Frist von mindestens 24 Stunden im Zuge einer niederschriftlichen Befragung im Beisein eines Rechtsberaters die Möglichkeit haben, zu diesem Sachverhalt Stellung zu beziehen. Von diesem Termin werden Sie schriftlich in Kenntnis gesetzt. Sollten Sie diesem Termin nicht nachkommen, müssen Sie damit rechnen, dass das Verfahren in Ihrer Abwesenheit fortgesetzt wird. LA: Wollen Sie abschließend noch etwas anführen? VP: Nein. Anmerkung: Die gesamte Niederschrift wird wortwörtlich rückübersetzt. Nach erfolgter Rückübersetzung: LA: Haben Sie die Dolmetscherin während der gesamten Befragung einwandfrei verstanden? VP: Ja. LA: Hat Ihnen die Dolmetscherin alles rückübersetzt? VP: Ja. LA: Haben Sie nun nach Rückübersetzung Einwendungen gegen die Niederschrift selbst, wurde alles richtig und vollständig protokolliert? VP: Ich habe keine Einwände, es wurde alles richtig und vollständig protokolliert. (...)" Der BF wurde am 29.02.2019 vor dem BFA einvernommen und tätigte im Wesentlichen folgende Angaben: (...) LA: Sind die von Ihnen im Rahmen der ersten Einvernahme am 25.02.2019 gemachten Angaben richtig und halten Sie diese aufrecht? VP: Meine Angaben sind richtig und ich halte diese aufrecht. LA: Möchten Sie bezüglich der oa. Einvernahme Korrekturen oder Ergänzungen vorbringen? VP: Nein, ich habe nichts zu korrigieren. Ergänzen möchte ich, dass meine Familie in den Iran gehen wird, wenn sich die Situation in Jakuri nicht verbessert. Ich habe vorgestern mit meiner Familie telefoniert. Sie werden mit sehr großer Wahrscheinlichkeit in den Iran oder in die Türkei reisen. LA: Sie wurden gebeten, die Taskiras Ihrer Eltern vorzulegen. Anmerkung: Der Ast. legt die beiden Taskiras der Eltern vor. Diese werden zum Akt genommen. Weiters werden zwei Zertifikate von Deutschkursen vorgelegt. Diese werden kopiert und zum Akt genommen. Die Originale werden dem Ast. wieder ausgehändigt. LA: Sie haben auf die Ausfolgung der Länderfeststellungen zu Afghanistan verzichtet. Möchten Sie eine Stellungnahme zur Lage in Ihrem Herkunftsstaat Afghanistan abgeben? VP: Die Sicherheitslage in Jakuri ist momentan sehr kritisch. Gestern Abend haben die Taliban eine Offensive begonnen. Die Nationalpolizei hat zwar Widerstand geleistet, aber unschuldige Leute werden dort immer wieder getötet. Das ist alles. LA: Möchten Sie eine Stellungnahme zur beabsichtigten Vorgangsweise des BFA (Anm. Zurückweisung gem. § 68 AVG des Antrages auf int. Schutz und Verhängung eines Einreiseverbotes) abgeben?LA: Möchten Sie eine Stellungnahme zur beabsichtigten Vorgangsweise des BFA Anmerkung Zurückweisung gem. Paragraph 68, AVG des Antrages auf int. Schutz und Verhängung eines Einreiseverbotes) abgeben? VP: Ich bleibe dabei, dass ich beim letzten Asylverfahren zu Unrecht eine negative Entscheidung erhalten habe. Ich hätte eigentlich einen positiven Bescheid erhalten müssen. Danach habe ich Österreich verlassen und war in Deutschland. Normalerweise dürfen die Flüchtlinge dort ein Asylverfahren bekommen, wenn diese länger als 6 Monate in Deutschland sind. Ich war viel länger als 6 Monate dort. Deshalb ist eigentlich Deutschland zuständig. Anmerkung: Dem Ast. werden die Überstellungsfristen gem. der Dublin-VO erklärt. LA: Möchten Sie sonst noch etwas vorbringen? VP: Meine letzte Bitte ist, dass ich in Österreich bleiben darf, aber nicht in einer Flüchtlingseinrichtung sondern in Freiheit. Ich bin seit 2015 in Österreich, ich möchte gerne weitere Deutschkurse und Ausbildungen besuchen. Bis jetzt hätte ich den Kurs B2 bereits absolvieren können, wegen dem Asylverfahren konnte ich dies nicht machen. Ich habe zwar keine neuen Asylgründe, das ist richtig, aber ich bleibe dabei, dass ich aufgrund der bereits genannten Fluchtgründe Asyl bekommen müsste. Neu ist, dass meine Familie auf der Flucht ist und ich möchte nochmals betonen, dass ich nicht auf Urlaub in Österreich bin, sondern Asylwerber. Mein Leben ist in Afghanistan in Gefahr. LA: Frage an die Rechtsberaterin: Haben Sie Fragen oder ein Vorbringen? A: Nein. LA: Wurde Ihnen ausreichend Zeit eingeräumt, Ihre Angaben vollständig und so ausführlich wie Sie es wollten zu machen? VP: Ja. (...)"
  3. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des BFA vom 05.03.2019 wurde der dem Verfahren zugrundeliegende Antrag hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) sowie hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Gleichzeitig wurde dem BF kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

§ 57Asyl

G 2005 erteilt (Spruchpunkt III.).

§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl

G iVm12. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des BFA vom 05.03.2019 wurde der dem Verfahren zugrundeliegende Antrag hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) sowie hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan (Spruchpunkt römisch zwei.) abgewiesen. Gleichzeitig wurde dem BF kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

Paragraph 57, AsylG 2005 erteilt (Spruchpunkt römisch drei.).

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung nach § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.).

§ 52Abs.

9 FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung des BF

§ 46

FPG nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt V.).

§ 55Abs.

1a FPG bestehe keine Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt VI.). Ferner wurde

§ 53Abs. 1 i

Vm Abs. 2 FPG gegen den BF ein auf die Dauer von zwei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VII.). Unter Spruchpunkt VIII. wurde festgehalten, dass dem BF

§ 15bAbs. 1 Asyl

G 2005 aufgetragen wurde, ab 12.02.2019 in einem genannten Quartier Unterkunft zu nehmen.Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung nach Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.).

Paragraph 52, Absatz 9, FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung des BF

Paragraph 46, FPG nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.).

Paragraph 55, Absatz eins a, FPG bestehe keine Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt römisch sechs.). Ferner wurde

Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, FPG gegen den BF ein auf die Dauer von zwei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch sieben.). Unter Spruchpunkt römisch acht. wurde festgehalten, dass dem BF

Paragraph 15 b, Absatz eins, AsylG 2005 aufgetragen wurde, ab 12.02.2019 in einem genannten Quartier Unterkunft zu nehmen. Festgestellt wurde im Wesentlichen, dass die Identität des BF nicht feststehe. Er sei volljährig und arbeitsfähig, leide an keinen schweren oder lebensbedrohlichen Erkrankungen. Er habe im neuerlichen Asylverfahren nicht glaubwürdig weitere asylrelevante Gründe vorgebracht bzw. hätte sich kein neuer objektiver Sachverhalt ergeben. Der BF habe in Österreich keine Angehörigen oder sonstige Verwandte, zu denen ein finanzielles Abhängigkeitsverhältnis bzw. eine besonders enge Beziehung bestehe. Er habe keine engen sozialen Kontakte, die ihn an Österreich binden. Fest stehe, dass der gegenständliche zweite Antrag auf internationalen Schutz offensichtlich unbegründet und missbräuchlich gestellt worden sei. Fest stehe auch, dass der BF die gewährte Frist zur Ausreise in sein Heimatland von 14 Tagen nicht eingehalten habe. Er sei nachdem die Entscheidung im Vorverfahren am 12.03.2018 in Rechtskraft erwachsen sei, nach Deutschland gereist und habe dort am 24.04.2018 einen Asylantrag gestellt. Der BF habe somit eine behördliche Anordnung nicht Folge geleistet und diese gröblich missachtet. Zudem stehe fest, dass der BF seine Mittel zum Unterhalt nicht nachweisen könne. Betreffend der Anordnung der Unterkunftnahme wurde das Bestehen einer rechtskräftigen Rückkehrentscheidung zum Zeitpunkt der Antragstellung zu gegenständlichen Folgeantrag festgestellt. Beweiswürdigend wurde ausgeführt, dass die Identität mangels Vorlage von Dokumenten nicht feststehe. Hinsichtlich der behaupteten Herkunftsregion, Volksgruppe und Staatsangehörigkeit werde den Angaben des BF deswegen Glauben geschenkt, weil er über die erforderlichen Sprach- und Lokalkenntnisse verfüge. Dies sei bereits im Vorverfahren festgestellt worden. Sowohl in der Erstbefragung als auch im Rahmen der mit dem BF geführten Einvernahmen vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gab der BF, befragt nach seinem Gesundheitszustand an, dass er gesund sei und keine Medikamente benötige. Es seien im weiteren Verfahren keine Hinweise hervorgekommen, dass der BF an einer lebensbedrohenden Erkrankung leiden würde bzw. habe er dies auch nicht einmal ansatzweise behauptet. Gesamthaft betrachtet sei im Vorverfahren festzustellen gewesen, dass auf Grund der mangelnden Plausibilität und Widersprüchlichkeit der Aussagen, dem Fluchtvorbringen des BF keine Glaubwürdigkeit geschenkt werden konnte. Es sei dem BF die persönliche Glaubwürdigkeit abgesprochen worden. Im gegenständlichen Verfahren habe der BF anlässlich der niederschriftlichen Befragung am 12.02.2019 zusammengefasst angegeben, dass er an keinen Beschwerden oder Krankheiten leiden würde, die ihm an dieser Einvernahme hindern oder das Asylverfahren in der Folge beeinträchtigen könnten. Seit der rechtskräftigen Entscheidung vom 12.03.2018 zum Vorfahren des BF sei er im April 2018 nach Deutschland gereist. Befragt nach den Gründen für die neuerliche Antragstellung gab der BF an, es habe sich nichts geändert. Die Gründe für den Asylantrag seien die gleichen wie 2015. Erst vor kurzem sei der ehemalige Wohnort Jaghuri von den Taliban angegriffen worden. Seine Eltern und Geschwister wären vor neun Monaten von den Taliban vertrieben worden. Bei einer Rückkehr befürchte der BF, dass die Taliban ihn umbringen würden. Er befürchte auch, dass sein Bruder von den Taliban getötet worden wäre. Danach befragt, wo sich seine Familie nun aufhalte, habe der BF angegeben, dass seine Eltern und seine Schwester nach Herat geflohen seien. Sie hätten keine weiteren Verwandten in Herat. Sein Bruder sei weiter in den Iran gereist. Ein Onkel väterlicherseits und seine Frau und Kinder würden in Gazni leben. In Jakuri würden weiters ein Onkel und 2 Tanten mütterlicherseits leben. Diese seien verheiratet und hätten Kinder. Der BF habe den gegenständlichen Antrag aus denselben Gründen wie im Erstverfahren gestellt und weil seine Familie nach Herat gegangen sei. Im Zuge des Parteiengehörs am 28.02.2019 gab der BF an, dass er keine neuen Fluchtgründe hätte. Er habe dieselben Angaben wie in der Einvernahme am 25.02.2019 nochmals angeführt. Ergänzend habe er angegeben, dass seine Familien höchstwahrscheinlich in den Iran oder die Türkei gehen würde. Sein erstes Verfahren sei zu Unrecht negativ entschieden worden. Sein Leben sei in Afghanistan in Gefahr. Befragt nach einer Stellungnahme zur Lage in Afghanistan habe der BF angegeben, dass die Sicherheitslage in Jakuri momentan sehr kritisch sei. Am Vortag hätten die Taliban eine Offensive begonnen. Die Nationalpolizei hätte zwar Widerstand geleistet, aber unschuldige Leute würden dort immer wieder getötet. Dies sei alles. Hinsichtlich der Angaben, dass seine Familie nach Herat geflohen sei und diese wahrscheinlich in den Iran oder in die Türkei weiterreisen würde, wurde vom BFA festgehalten, dass sich daraus kein neuer Fluchtgrund ableiten lasse. Im Erstverfahren sei hinsichtlich der Sicherheit in Afghanistan durch das erkennende Gericht festgestellt worden, dass die Lage in Kabul als hinreichend sicher gelte. Nunmehr sei festzuhalten, dass - sofern die Sicherheitslage in Kabul nicht ausreichend sei - dem BF als innerstaatliche Alternative zumindest die Stadt Mazar-e Sharif zumutbar sei. Das Gericht habe im Erkenntnis auch festgestellt, dass dem BF auch ohne Familienangehörige der Aufbau einer Existenz in Kabul möglich sei. Dies gelte auch für die Stadt Mazar-e Sharif, welche er über den Flughafen in Kabul erreichen könne. Eine mögliche finanzielle Unterstützung durch seine Familienangehörigen habe der BF darüber hinaus selbst in der mündlichen Verhandlung beim BVwG am 08.02.2017 bestätigt. Des Weiteren sei festzuhalten, dass bereits im Erstverfahren sowohl seitens des BFA als auch durch das BVwG die Glaubwürdigkeit des Fluchtvorbringens abgesprochen worden sei. Der BF habe sich im gegenständlichen Antrag wiederum auf die von ihm bereits im Vorverfahren vorgebrachten Gründe, welche vom BFA bereits geprüft und vom BVwG rechtskräftig als unglaubwürdig eingestuft worden seien. Die nunmehr nochmals vorgetragenen Gründe, welche der BF bereits im Erstverfahren vorgebracht habe und diese sowohl durch das BFA als auch durch das BVwG geprüft worden seien, würden keinen neuen objektiven Sachverhalt darstellen. Das BFA schenke dem Amtswissen deshalb Glaubwürdigkeit, weil dieses aus verlässlichen, aktuellen und unbedenklichen Quellen stamme, deren Inhalt schlüssig und widerspruchsfrei sei. Die ausgewogene Auswahl der Quellen zeige im wesentlichen Inhalt übereinstimmend das geschilderte Bild über die aktuelle Lage und der medizinischen Versorgung in Afghanistan. Es sei dem BF ebenfalls zumutbar, sofort nach Rechtskraft des ersten Verfahrens mit 12.03.2018 einen neuen Asylantrag zu stellen. Hingegen sei der BF nach Deutschland gereist und habe dort am 24.04.2018 einen Asylantrag gestellt. Dem BF sei offensichtlich bewusst gewesen, dass ihm nach einer Vorführung zur afghanischen Botschaft eine mögliche Abschiebung in seine Heimat Afghanistan unmittelbar bevorstehe. Der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt habe sich somit seit Rechtskraft des letzten Verfahrens nicht geändert. Im Zuge des gegenständlichen Folgeantrages habe der BF angesichts seiner ebenfalls unglaubwürdigen Angaben keinen neuen entscheidungsrelevanten Sachverhalt hervorgebracht. Im Ergebnis sei daher festzustellen, dass es dem BF auch im Folgeverfahren nicht gelungen sei, glaubhaft machen zu können, dass ihm in seinem Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention drohe und es hier mangels glaubhaftem Kern des neuen Vorbringens auch zu keiner entscheidungsrelevanten und zu berücksichtigenden Sachverhaltsänderung gekommen sei. Da der BF sein Vorbringen im gegenständlichen Asylverfahren auf ein bereits rechtskräftig abgeschlossenes Verfahren stütze, in dem er nicht glaubhaft habe machen können, dass ihm in seinem Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention drohe, könne kein neuer Sachverhalt vorliegen. Der BF begehre daher faktisch die Auseinandersetzung mit seinem bereits in seinem vorangegangenen - rechtskräftig beendeten - Asylverfahren vorgebrachten Fluchtgründen. Durch den Grundsatz "ne bis in idem" solle jedoch gerade eine solche nochmalige Auseinandersetzung mit einer bereits entschiedenen Sache, abgesehen von den Fällen der §§ 68 Abs. 2-4, 69 und 71 AVG, nicht erfolgen. Über sein Privat- und Familienleben sei bereits im ersten Verfahren rechtskräftig abgesprochen worden. Seither sei den eigenen Angaben des BF zufolge keine Änderung eingetreten. Die Feststellungen zu seinem Herkunftsland würden auf einer Zusammenstellung der Staatendokumentation des BFA beruhen. Diese sei

§ 5Abs.

2 BFA-G zur Objektivität verpflichtet und unterliege der Beobachtung eines Beirates. Es sei daher davon auszugehen, dass alle zitierten Unterlagen von angesehenen staatlichen und nichtstaatlichen Einrichtungen stammen, ausgewogen zusammengestellt wurden und somit keine Bedenken bestehen würden, sich darauf zu stützen. Im Zuge des Parteiengehörs am 28.02.2019 habe der BF befragt nach einer Stellungnahme zur Lage in Afghanistan angegeben, dass die Sicherheitslage in Jakuri im Bezirk Ghazni momentan sehr kritisch sei. Am Vortag hätten die Taliban eine Offensive begonnen. Die Nationalpolizei hätte zwar Widerstand geleistet, aber unschuldige Leute würden dort immer wieder getötet. Dies sei alles. Zu den nunmehr aktualisierten Länderfeststellungen (Kurzinformation vom 01.03.2019) sei an dieser Stelle festzuhalten, dass sich seit Rechtskraft des Vorverfahrens (12.03.2018) keine für den BF relevanten Änderungen der Situation im Herkunftsland, insbesondere in der Stadt Mazar-e Sharif ergeben habe. Unter Berücksichtigung der Länderberichte und der persönlichen Situation des BF sei in einer Gesamtbetrachtung nicht zu erkennen, dass der BF im Fall seiner Abschiebung nach Afghanistan und einer Ansiedlung in der Stadt Mazar-e Sharif, in eine ausweglose Lebenssituation geraten und real Gefahr laufen würde, eine Verletzung seiner durch Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der durch die Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention geschützten Rechte erleide. Die Prüfung der maßgeblichen Kriterien führe im konkreten Fall zu dem Ergebnis, dass dem BF eine Ansiedlung in der Stadt Mazar-e Sharif möglich und auch zumutbar sei. Er habe gegenüber der Behörde nicht detailliert und konkret dargelegt, dass exzeptionelle Umstände vorliegen würden, die ein reales Risiko einer drohenden Verletzung von Art. 3 EMRK bedeuten; auch seine Angaben im Zuge des Parteiengehörs hätten es nicht unternommen, ein derartiges Vorbringen zu erstatten. Dass der BF die erstmals gewährte Frist zur freiwilligen Ausreise - 14 Tage - nicht eingehalten habe, fundiere auf dem unbestreitbaren Akteninhalt. Der BF habe am 24.04.2018 in Deutschland einen Asylantrag gestellt, er sei am 12.02.2019 im Rahmen der Dublin III-VO nach Österreich überstellt worden. Wie aus dem Erkenntnis des BVwG im Erstverfahren hervorgehe, habe er den Antrag auf internationalen Schutz offensichtlich unbegründet und missbräuchlich gestellt, da er den Antrag nur in der Absicht gestellt habe, um ein vorübergehendes Aufenthaltsrecht zu erwirken. Bereits im ersten Verfahren habe sein Vorbringen einer Überprüfung nicht standgehalten und sei daher als unglaubwürdig zu qualifizieren. Dass der BF nicht in der Lage sei die Mittel für seinen Unterhalt nachzuweisen, ergebe sich aus dem Akteninhalt und dem Umstand, dass er während seines gesamten Aufenthaltes in der Grundversorgung des Bundes und des Landes gewesen sei. Es stehe somit fest, dass er seinen Lebensunterhalt zukünftig wohl ausschließlich aus staatlichen Unterstützungsleistungen bestreiten werde, seine Mittellosigkeit stehe daher fest. Es sei somit vor Stellung seines gegenständlichen Antrags auf internationalen Schutz eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung bestanden. Auf Grund dieser Rückkehrentscheidung sei dem BF am 12.02.2019 die VAO gem. § 15b AsylG ausgefolgt und die Unterkunftnahme in einem österreichischen Quartiert angeordnet worden.Da der BF sein Vorbringen im gegenständlichen Asylverfahren auf ein bereits rechtskräftig abgeschlossenes Verfahren stütze, in dem er nicht glaubhaft habe machen können, dass ihm in seinem Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention drohe, könne kein neuer Sachverhalt vorliegen. Der BF begehre daher faktisch die Auseinandersetzung mit seinem bereits in seinem vorangegangenen - rechtskräftig beendeten - Asylverfahren vorgebrachten Fluchtgründen. Durch den Grundsatz "ne bis in idem" solle jedoch gerade eine solche nochmalige Auseinandersetzung mit einer bereits entschiedenen Sache, abgesehen von den Fällen der Paragraphen 68, Absatz 2 -, 4, 69 und 71 AVG, nicht erfolgen. Über sein Privat- und Familienleben sei bereits im ersten Verfahren rechtskräftig abgesprochen worden. Seither sei den eigenen Angaben des BF zufolge keine Änderung eingetreten. Die Feststellungen zu seinem Herkunftsland würden auf einer Zusammenstellung der Staatendokumentation des BFA beruhen. Diese sei

Paragraph 5, Absatz 2, BFA-G zur Objektivität verpflichtet und unterliege der Beobachtung eines Beirates. Es sei daher davon auszugehen, dass alle zitierten Unterlagen von angesehenen staatlichen und nichtstaatlichen Einrichtungen stammen, ausgewogen zusammengestellt wurden und somit keine Bedenken bestehen würden, sich darauf zu stützen. Im Zuge des Parteiengehörs am 28.02.2019 habe der BF befragt nach einer Stellungnahme zur Lage in Afghanistan angegeben, dass die Sicherheitslage in Jakuri im Bezirk Ghazni momentan sehr kritisch sei. Am Vortag hätten die Taliban eine Offensive begonnen. Die Nationalpolizei hätte zwar Widerstand geleistet, aber unschuldige Leute würden dort immer wieder getötet. Dies sei alles. Zu den nunmehr aktualisierten Länderfeststellungen (Kurzinformation vom 01.03.2019) sei an dieser Stelle festzuhalten, dass sich seit Rechtskraft des Vorverfahrens (12.03.2018) keine für den BF relevanten Änderungen der Situation im Herkunftsland, insbesondere in der Stadt Mazar-e Sharif ergeben habe. Unter Berücksichtigung der Länderberichte und der persönlichen Situation des BF sei in einer Gesamtbetrachtung nicht zu erkennen, dass der BF im Fall seiner Abschiebung nach Afghanistan und einer Ansiedlung in der Stadt Mazar-e Sharif, in eine ausweglose Lebenssituation geraten und real Gefahr laufen würde, eine Verletzung seiner durch Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der durch die Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention geschützten Rechte erleide. Die Prüfung der maßgeblichen Kriterien führe im konkreten Fall zu dem Ergebnis, dass dem BF eine Ansiedlung in der Stadt Mazar-e Sharif möglich und auch zumutbar sei. Er habe gegenüber der Behörde nicht detailliert und konkret dargelegt, dass exzeptionelle Umstände vorliegen würden, die ein reales Risiko einer drohenden Verletzung von Artikel 3, EMRK bedeuten; auch seine Angaben im Zuge des Parteiengehörs hätten es nicht unternommen, ein derartiges Vorbringen zu erstatten. Dass der BF die erstmals gewährte Frist zur freiwilligen Ausreise - 14 Tage - nicht eingehalten habe, fundiere auf dem unbestreitbaren Akteninhalt. Der BF habe am 24.04.2018 in Deutschland einen Asylantrag gestellt, er sei am 12.02.2019 im Rahmen der Dublin III-VO nach Österreich überstellt worden. Wie aus dem Erkenntnis des BVwG im Erstverfahren hervorgehe, habe er den Antrag auf internationalen Schutz offensichtlich unbegründet und missbräuchlich gestellt, da er den Antrag nur in der Absicht gestellt habe, um ein vorübergehendes Aufenthaltsrecht zu erwirken. Bereits im ersten Verfahren habe sein Vorbringen einer Überprüfung nicht standgehalten und sei daher als unglaubwürdig zu qualifizieren. Dass der BF nicht in der Lage sei die Mittel für seinen Unterhalt nachzuweisen, ergebe sich aus dem Akteninhalt und dem Umstand, dass er während seines gesamten Aufenthaltes in der Grundversorgung des Bundes und des Landes gewesen sei. Es stehe somit fest, dass er seinen Lebensunterhalt zukünftig wohl ausschließlich aus staatlichen Unterstützungsleistungen bestreiten werde, seine Mittellosigkeit stehe daher fest. Es sei somit vor Stellung seines gegenständlichen Antrags auf internationalen Schutz eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung bestanden. Auf Grund dieser Rückkehrentscheidung sei dem BF am 12.02.2019 die VAO gem. Paragraph 15 b, AsylG ausgefolgt und die Unterkunftnahme in einem österreichischen Quartiert angeordnet worden. Rechtlich folgerte das Bundesamt zu den Spurchpunkten I. und II., dass der BF zur Begründung des (zweiten) Asylantrages ausschließlich Umstände geltend gemacht habe, welche bereits im Erstverfahren behandelt worden seien. Ergänzend habe der BF vorgebracht, dass seine Familie aus Jakuri geflogen sei und sich in Herat aufhalte. Seine Familie würde wahrscheinlich in den Iran oder in die Türkei weiterreisen. Die genannten Umstände seien von vornherein nicht geeignet, eine neue Sachentscheidung herbeizuführen, zumal diese nicht nur bei identem Begehren auf Grund desselben Sachverhaltes, sondern, wie sich aus § 69 Abs. 1 Z 2 AVG ergebe, auch im Fall desselben Begehrens auf Grund von Tatsachen und Beweismittel, die schon vor Abschluss der Vorverfahren bestanden hätten, ausgeschlossen seien. Für die hier allein maßgebliche Frage, ob eine wesentliche Änderung des entscheidungsrelevanten Sachverhaltes iSd § 68 AVG seit rechtskräftigem Abschluss des ersten Asylverfahrens erfolgt sei, könne nicht die Rede sein. Verwiesen wurde darauf, dass die Sicherheitslage in Teilen von Kabul und insbesondere in den Städten Herat und Mazar-e Sharif als ausreichend zu bewerten seien. Der Beschwerdeführer verfüge über eine elfjährige Schulbildung. Er habe zudem im Iran im Baubereich, etwa als Fliesenleger, im Bereich der Bauinstallationstechnik und als Schweißer gearbeitet. Er habe sohin zwar keine abgeschlossene Ausbildung, aber bereits praktische Arbeitserfahrung gesammelt, die er bei der Arbeitssuche einsetzen könne. Folglich könne der erwerbsfähige Beschwerdeführer auch nach Rückkehr eine Erwerbstätigkeit aufnehmen. Die von Amts wegen berücksichtigte Ländersituation hätten ebenfalls keinen entscheidungsrelevanten neuen Sachverhalt hervorgebracht, weshalb auch diesbezüglich von entschiedener Sache auszugehen sei. Allgemein bekannte Sachverhaltsänderungen seien seit rechtskräftigem Abschluss des ersten Asylverfahrens, die vor dem Hintergrund der individuellen Situation die Erlassung eines inhaltlich anderslautenden Bescheides ermöglichen oder gebieten würden und die das BFA von Amts wegen zu berücksichtigen hätte (vgl. dazu etwa VwGH 29.06.2000, 99/01/0400; 07.06.2000, 99/01/0321), nicht ersichtlich. Im Vergleich zu den Feststellungen des Erstverfahrens habe kein neuer Sachverhalt festgestellt werden können. Da weder in der maßgeblichen Sachlage - und zwar im Hinblick auf jenen Sachverhalt, der in seiner Sphäre gelegen ist, noch auf jenen, welcher von Amts wegen aufzugreifen ist - noch im Begehren und auch nicht in den anzuwendenden Rechtsnormen eine Änderung eingetreten sei, welche eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages nicht von vornherein als ausgeschlossen erscheinen ließe, stehe die Rechtskraft der ergangenen Entscheidung im Erstverfahren dem neuerlichen Antrag sowohl hinsichtlich des Status des Asylberechtigten iSd § 3 AsylG, als auch hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten iSd § 8 AsylG entgegen, weswegen das BFA zu seiner Zurückweisung verpflichtet sei.Rechtlich folgerte das Bundesamt zu den Spurchpunkten römisch eins. und römisch zwei., dass der BF zur Begründung des (zweiten) Asylantrages ausschließlich Umstände geltend gemacht habe, welche bereits im Erstverfahren behandelt worden seien. Ergänzend habe der BF vorgebracht, dass seine Familie aus Jakuri geflogen sei und sich in Herat aufhalte. Seine Familie würde wahrscheinlich in den Iran oder in die Türkei weiterreisen. Die genannten Umstände seien von vornherein nicht geeignet, eine neue Sachentscheidung herbeizuführen, zumal diese nicht nur bei identem Begehren auf Grund desselben Sachverhaltes, sondern, wie sich aus Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG ergebe, auch im Fall desselben Begehrens auf Grund von Tatsachen und Beweismittel, die schon vor Abschluss der Vorverfahren bestanden hätten, ausgeschlossen seien. Für die hier allein maßgebliche Frage, ob eine wesentliche Änderung des entscheidungsrelevanten Sachverhaltes iSd Paragraph 68, AVG seit rechtskräftigem Abschluss des ersten Asylverfahrens erfolgt sei, könne nicht die Rede sein. Verwiesen wurde darauf, dass die Sicherheitslage in Teilen von Kabul und insbesondere in den Städten Herat und Mazar-e Sharif als ausreichend zu bewerten seien. Der Beschwerdeführer verfüge über eine elfjährige Schulbildung. Er habe zudem im Iran im Baubereich, etwa als Fliesenleger, im Bereich der Bauinstallationstechnik und als Schweißer gearbeitet. Er habe sohin zwar keine abgeschlossene Ausbildung, aber bereits praktische Arbeitserfahrung gesammelt, die er bei der Arbeitssuche einsetzen könne. Folglich könne der erwerbsfähige Beschwerdeführer auch nach Rückkehr eine Erwerbstätigkeit aufnehmen. Die von Amts wegen berücksichtigte Ländersituation hätten ebenfalls keinen entscheidungsrelevanten neuen Sachverhalt hervorgebracht, weshalb auch diesbezüglich von entschiedener Sache auszugehen sei. Allgemein bekannte Sachverhaltsänderungen seien seit rechtskräftigem Abschluss des ersten Asylverfahrens, die vor dem Hintergrund der individuellen Situation die Erlassung eines inhaltlich anderslautenden Bescheides ermöglichen oder gebieten würden und die das BFA von Amts wegen zu berücksichtigen hätte vergleiche dazu etwa VwGH 29.06.2000, 99/01/0400; 07.06.2000, 99/01/0321), nicht ersichtlich. Im Vergleich zu den Feststellungen des Erstverfahrens habe kein neuer Sachverhalt festgestellt werden können. Da weder in der maßgeblichen Sachlage - und zwar im Hinblick auf jenen Sachverhalt, der in seiner Sphäre gelegen ist, noch auf jenen, welcher von Amts wegen aufzugreifen ist - noch im Begehren und auch nicht in den anzuwendenden Rechtsnormen eine Änderung eingetreten sei, welche eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages nicht von vornherein als ausgeschlossen erscheinen ließe, stehe die Rechtskraft der ergangenen Entscheidung im Erstverfahren dem neuerlichen Antrag sowohl hinsichtlich des Status des Asylberechtigten iSd Paragraph 3, AsylG, als auch hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten iSd Paragraph 8, AsylG entgegen, weswegen das BFA zu seiner Zurückweisung verpflichtet sei. Weiters wurde insbesondere ausgeführt, dass die Duldung des Aufenthaltes gem. § 46a Abs. 1 Z1 oder Z3 FPG sei bisher zu keinem Zeitpunkt vorgelegen. Es sei weder aus der Aktenlage ersichtlich noch habe der BF jemals behauptet, Zeuge oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder Opfer von Gewalt geworden zu sein. Daher sei ein Aufenthaltstitel gem. § 57 AsylG nicht zu erteilen.Weiters wurde insbesondere ausgeführt, dass die Duldung des Aufenthaltes gem. Paragraph 46 a, Absatz eins, Z1 oder Z3 FPG sei bisher zu keinem Zeitpunkt vorgelegen. Es sei weder aus der Aktenlage ersichtlich noch habe der BF jemals behauptet, Zeuge oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder Opfer von Gewalt geworden zu sein. Daher sei ein Aufenthaltstitel gem. Paragraph 57, AsylG nicht zu erteilen. Im gegenständlichen Fall steht außer Zweifel, dass der BF in Österreich über keine familiären Anknüpfungspunkte verfüge. Weitere Verwandte vom BF würden nicht in Österreich, sondern in Afghanistan bzw. im Iran leben. Es liege daher kein iS von Art. 8 EMRK schützenswertes Familienleben in Österreich vor. Die Rückkehrentscheidung stelle somit keinen Eingriff in das Recht auf Familienleben dar, jedoch einen solchen in das Recht auf Privatleben, wenngleich dem BF schon alleine durch den erst - bezogen auf sein Lebensalter - kurzen Aufenthalt und den niedrigen Integrationsgrad in Österreich, welcher darüber hinaus nur durch die unbegründete Stellung eines Asylantrages erreicht werden konnte, relativiert werde. Der BF habe am 04.11.2015 erstmalig einen Asylantrag gestellt. Nach rechtskräftig negativem Abschluss des ersten Asylverfahrens am 12.03.2018 sei der BF rechtswidrig nach Deutschland gereist und haben dort einen Asylantrag gestellt. Der BF sei in der Folge am 12.02.2019 gem. der Dublin-III-VO nach Österreich überstellt worden. Maßgebliche Familiäre oder andere besonders enge Anknüpfungspunkte bestünden in Österreich nicht und es hätten keine Anzeichen einer außergewöhnlichen Integration festgestellt werden können. Ebenso könne aufgrund der kurzen Aufenthaltsdauer nicht von einer nachhaltigen Aufenthaltsverfestigung ausgegangen werden. Dem BF habe bereits zum Zeitpunkt der Antragstellung klar sein müssen, dass der Aufenthalt in Österreich im Falle einer Abweisung des Asylantrages nur ein vorübergehender sei. Im gegenständlichen Fall sei der Aufenthalt in Österreich auch durch die Einreise unter Umgehung der Grenzkontrolle und anschließender Stellung zweier unbegründeter Asylanträge begründet. Es könne daher nicht im Nachhinein das Argument der Dauer des Aufenthaltes als besonders gewichtiges privates Interesse herangezogen werden, weil die lange Aufenthaltsdauer zum überwiegenden Teil auf die Handlungen des BF selbst zurückzuführen seien und dem Bf immer der Umstand bekannt habe sein müssen, dass diese Handlungen nicht zwingend zu einem dauernden Aufenthalt in Österreich führen müssten, sondern die realistische Wahrscheinlichkeit bestehe, dass der vorübergehend legale Aufenthalt durch die Erschöpfung des Instanzenzuges beendet werde. Die durch den langen Aufenthalt entstandenen privaten Interessen (absolvierte Deutschkurse A1 und A2) seien daher nur minder schutzwürdig. Auch liege kein Eingriff in das Privatlebens des BF vor, welcher zur Erreichung der in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele (Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens) nicht geboten oder zulässig wäre, zumal der BF im Juli 2015 illegal in das österreichische Bundesgebiet eingereist sei und seinen bisherigen Aufenthalt in Österreich lediglich auf nunmehr zwei unbegründete Asylanträge stützte.Im gegenständlichen Fall steht außer Zweifel, dass der BF in Österreich über keine familiären Anknüpfungspunkte verfüge. Weitere Verwandte vom BF würden nicht in Österreich, sondern in Afghanistan bzw. im Iran leben. Es liege daher kein iS von Artikel 8, EMRK schützenswertes Familienleben in Österreich vor. Die Rückkehrentscheidung stelle somit keinen Eingriff in das Recht auf Familienleben dar, jedoch einen solchen in das Recht auf Privatleben, wenngleich dem BF schon alleine durch den erst - bezogen auf sein Lebensalter - kurzen Aufenthalt und den niedrigen Integrationsgrad in Österreich, welcher darüber hinaus nur durch die unbegründete Stellung eines Asylantrages erreicht werden konnte, relativiert werde. Der BF habe am 04.11.2015 erstmalig einen Asylantrag gestellt. Nach rechtskräftig negativem Abschluss des ersten Asylverfahrens am 12.03.2018 sei der BF rechtswidrig nach Deutschland gereist und haben dort einen Asylantrag gestellt. Der BF sei in der Folge am 12.02.2019 gem. der Dublin-III-VO nach Österreich überstellt worden. Maßgebliche Familiäre oder andere besonders enge Anknüpfungspunkte bestünden in Österreich nicht und es hätten keine Anzeichen einer außergewöhnlichen Integration festgestellt werden können. Ebenso könne aufgrund der kurzen Aufenthaltsdauer nicht von einer nachhaltigen Aufenthaltsverfestigung ausgegangen werden. Dem BF habe bereits zum Zeitpunkt der Antragstellung klar sein müssen, dass der Aufenthalt in Österreich im Falle einer Abweisung des Asylantrages nur ein vorübergehender sei. Im gegenständlichen Fall sei der Aufenthalt in Österreich auch durch die Einreise unter Umgehung der Grenzkontrolle und anschließender Stellung zweier unbegründeter Asylanträge begründet. Es könne daher nicht im Nachhinein das Argument der Dauer des Aufenthaltes als besonders gewichtiges privates Interesse herangezogen werden, weil die lange Aufenthaltsdauer zum überwiegenden Teil auf die Handlungen des BF selbst zurückzuführen seien und dem Bf immer der Umstand bekannt habe sein müssen, dass diese Handlungen nicht zwingend zu einem dauernden Aufenthalt in Österreich führen müssten, sondern die realistische Wahrscheinlichkeit bestehe, dass der vorübergehend legale Aufenthalt durch die Erschöpfung des Instanzenzuges beendet werde. Die durch den langen Aufenthalt entstandenen privaten Interessen (absolvierte Deutschkurse A1 und A2) seien daher nur minder schutzwürdig. Auch liege kein Eingriff in das Privatlebens des BF vor, welcher zur Erreichung der in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele (Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens) nicht geboten oder zulässig wäre, zumal der BF im Juli 2015 illegal in das österreichische Bundesgebiet eingereist sei und seinen bisherigen Aufenthalt in Österreich lediglich auf nunmehr zwei unbegründete Asylanträge stützte. Da somit zwischen dem rechtskräftigen Abschluss des ersten Verfahrens (12.03.2018) und dem Zeitpunkt der Bescheiderlassung des gegenständlichen - zweiten - Verfahrens keine entscheidungsrelevante Änderung der Situation des Familien- und Privatlebens eingetreten sei, könne daher die Rückkehrentscheidung auch in diesem Verfahren keinen ungerechtfertigten Eingriff in Art. 8 EMRK darstellen. Daher sei die Rückkehrentscheidung nach § 9 Abs. 1-3 BFA-VG zulässig. Eine Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG habe zu unterbleiben, da die Rückkehrentscheidung nicht auf Dauer unzulässig sei (§ 58 Abs. 2 AsylG).Da somit zwischen dem rechtskräftigen Abschluss des ersten Verfahrens (12.03.2018) und dem Zeitpunkt der Bescheiderlassung des gegenständlichen - zweiten - Verfahrens keine entscheidungsrelevante Änderung der Situation des Familien- und Privatlebens eingetreten sei, könne daher die Rückkehrentscheidung auch in diesem Verfahren keinen ungerechtfertigten Eingriff in Artikel 8, EMRK darstellen. Daher sei die Rückkehrentscheidung nach Paragraph 9, Absatz eins -, 3, BFA-VG zulässig. Eine Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 55, AsylG habe zu unterbleiben, da die Rückkehrentscheidung nicht auf Dauer unzulässig sei (Paragraph 58, Absatz 2, AsylG). Es wurde ausgesprochen, dass im Falle der Durchsetzbarkeit der Rückkehrentscheidung sowie bei Vorliegen der in § 46 Abs. 1 Z 1 bis 4 FPG genannten Voraussetzungen die Abschiebung des BF in den Herkunftsstaat zulässig sei.Es wurde ausgesprochen, dass im Falle der Durchsetzbarkeit der Rückkehrentscheidung sowie bei Vorliegen der in Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer eins bis 4 FPG genannten Voraussetzungen die Abschiebung des BF in den Herkunftsstaat zulässig sei. Gem. § 55 Abs. 1a FPG bestehe im Fall einer zurückweisenden Entscheidung

§ 68AVG keine Frist für die freiwillige Ausreise.

Daher sei im Fall des BF von einer Erteilung der Frist abzusehen.Gem. Paragraph 55, Absatz eins a, FPG bestehe im Fall einer zurückweisenden Entscheidung

Paragraph 68, AVG keine Frist für die freiwillige Ausreise. Daher sei im Fall des BF von einer Erteilung der Frist abzusehen. Mit einer Rückkehrentscheidung könne vom BFA mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Soweit eine Rückkehrentscheidung ohne Einreiseverbot verfügt worden sei und der Fremde seiner Ausreiseverpflichtung nicht fristgerecht freiwillig nachkomme, sei die Erlassung einer neuen Rückkehrentscheidung iVm einem Einreiseverbot zu prüfen. In diesem Fall könne nämlich nicht mehr von einer nur geringfügigen Beeinträchtigung der öffentlichen Ordnung gesprochen werden. Der BF sei seiner Ausreise- bzw. Rückkehrverpflichtung nicht nachgekommen. Daher falle er unter den Anwendungsbereich des Artikels 11 der RückführungsRL (vgl auch Art 11 Abs 1 lit b RückführungsRL: Rückkehrentscheidungen gehen mit einem Einreiseverbot einher, falls der Rückkehrverpflichtung nicht nachgekommen wurde). Der erste Antrag auf internationalen Schutz sei durch rechtskräftiges Erkenntnis des BVwG abgewiesen und mit einer Rückkehrentscheidung verbunden worden. In weiterer Folge sei der BF nach Deutschland weitergereist und habe sich der Abschiebung entziehen wollen. Aus Vorangeführten werde klar ersichtlich, dass der BF die Abschiebung in sein Heimatland durch seinen mangelnden Willen zur Kooperation mit den österreichischen Behörden behindern und hinauszuzögern versuche. Sein Fehlverhalten, nämlich die Nichteinhaltung der behördlichen bzw. gerichtlichen Anweisung in der gewährten Frist das Bundesgebiet bzw. Schengengebiet zu verlassen, könne in keine der oben genannten Ziffern des § 53 FPG subsumiert werden, sei jedoch geeignet die öffentliche Ordnung und Sicherheit zu gefährden und widerläuft auch den Interessen des Art. 8 EMRK. Umgehungen (Missachtung) der Vorschriften des FPG und der aus diesen Bundesgesetz ableitenden Bescheide seien keinesfalls als mindere oder geringfügige Fehlverhalten einzustufen, da auch zB die unrechtmäßige Einreise oder der unrechtmäßige Aufenthalt eines Drittstaatsangehörigen nachhaltig das Sicherheitsgefühl der Wohnbevölkerung beeinflussenMit einer Rückkehrentscheidung könne vom BFA mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Soweit eine Rückkehrentscheidung ohne Einreiseverbot verfügt worden sei und der Fremde seiner Ausreiseverpflichtung nicht fristgerecht freiwillig nachkomme, sei die Erlassung einer neuen Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot zu prüfen. In diesem Fall könne nämlich nicht mehr von einer nur geringfügigen Beeinträchtigung der öffentlichen Ordnung gesprochen werden. Der BF sei seiner Ausreise- bzw. Rückkehrverpflichtung nicht nachgekommen. Daher falle er unter den Anwendungsbereich des Artikels 11 der RückführungsRL vergleiche auch Artikel 11, Absatz eins, Litera b, RückführungsRL: Rückkehrentscheidungen gehen mit einem Einreiseverbot einher, falls der Rückkehrverpflichtung nicht nachgekommen wurde). Der erste Antrag auf internationalen Schutz sei durch rechtskräftiges Erkenntnis des BVwG abgewiesen und mit einer Rückkehrentscheidung verbunden worden. In weiterer Folge sei der BF nach Deutschland weitergereist und habe sich der Abschiebung entziehen wollen. Aus Vorangeführten werde klar ersichtlich, dass der BF die Abschiebung in sein Heimatland durch seinen mangelnden Willen zur Kooperation mit den österreichischen Behörden behindern und hinauszuzögern versuche. Sein Fehlverhalten, nämlich die Nichteinhaltung der behördlichen bzw. gerichtlichen Anweisung in der gewährten Frist das Bundesgebiet bzw. Schengengebiet zu verlassen, könne in keine der oben genannten Ziffern des Paragraph 53, FPG subsumiert werden, sei jedoch geeignet die öffentliche Ordnung und Sicherheit zu gefährden und widerläuft auch den Interessen des Artikel 8, EMRK. Umgehungen (Missachtung) der Vorschriften des FPG und der aus diesen Bundesgesetz ableitenden Bescheide seien keinesfalls als mindere oder geringfügige Fehlverhalten einzustufen, da auch zB die unrechtmäßige Einreise oder der unrechtmäßige Aufenthalt eines Drittstaatsangehörigen nachhaltig das Sicherheitsgefühl der Wohnbevölkerung beeinflussen (Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht, Kommentar, 2016, §53

  1. RV 2144 XXIV.GP). Bei einem Fremden, dem bloß ein unrechtmäßiger Aufenthalt zur Last gelegt werde, könne dies im Einzelfall unterbleiben (VwGH, 2011/21/0237). Im konkreten Fall liege allerdings nicht nur ein illegaler Aufenthalt vor, sondern sei der Ausreisebefehl nach einem negativen Asylverfahren missachtet worden, was in Zeiten eines Migrationsstromes nach Mitteleuropa unter Missbrauch des Asylrechts als Einwanderungsrecht niemals als nur geringfügige Beeinträchtigung der öffentlichen Interessen gewertet werden könne. Hier seien nicht nur spezialpräventive sondern vor allem auch generalpräventive Überlegungen anzustellen. Unter Verweis auf die Rechtsprechung des VwGH und VfGH stehe fest, dass ein öffentliches Interesse daran bestehe, eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragstellung im Inland aufhalten durften, verhindert werden soll (VfSlg. 17.516 und VwGH 2007/01/0479). Ein Fehlverhalten könne auch dann zur Beurteilung der Gefährdungsprognose herangezogen werden, wenn diese nicht zu einer gerichtlichen oder verwaltungsbehördlichen Bestrafung geführt habe (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 26.01.2010, 2008/22/0890, sowie schon zur Rechtslage nach dem FPG 1997 jenes vom 12.01.2000, 99/21/0357). Da der BF offensichtlich nicht bereit sei, die österreichische Rechtsordnung und die aus dieser Rechtordnung in Rechtskraft erwachsenen Entscheidungen der Behörden oder Gerichte zu achten und beachten, könne das BFA nur zum Schluss kommen, dass der Aufenthalt des BF in Österreich jedenfalls eine Gefahr für die Öffentliche Ordnung und Sicherheit darstelle. Seine Verhaltensweise zeige eindeutig, dass er nicht gewillt sei, sich den Entscheidungen der österreichischen Behörden und Gerichten gegenüber zu fügen und sich rechtskonform zu verhalten, dies lasse auch für die Zukunft nichts Gutes vermuten. Wenn er schon zum jetzigen Zeitpunkt nicht bereit sei, sich den in Österreich festgelegten rechtlichen und gesellschaftlichen Regeln zu unterwerfen, so könne die Behörde nur eine negative Zukunftsprognose seine Person betreffend befunden. Im Falle der Mittellosigkeit eines Fremden bedürfe es nicht der Feststellung weiterer Umstände, um eine negative Prognose für den weiteren Aufenthalt des Fremden im Bundesgebiet zu begründen (VwGH 13.12.2001, 2001/21/0158; 13.12.2002, 2000/21/0029). Die Mittellosigkeit des Fremden sei im Hinblick auf die daraus resultierende Gefahr der illegalen Beschaffung der Mittel zum Unterhalt eine ausreichende Grundlage für das Gerechtfertigten der Annahme, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet (vgl. zB VwGH 14.04.1994, 94/18/0133). Dafür, dass die umschriebene Annahme gerechtfertigt sei, sei nicht erforderlich, dass der Fremde tatsächlich bereits strafbare Handlungen begangen habe; bereits die Gefahr der finanziellen Belastung der öffentlichen Hand rechtfertigt die besagte Annahme (zB VwGH 13.10.2000, 2000/18/0147; 17.12.2001, 99/18/0182; 13.09.2006, 2006/18/0215). Rühre daher der Unterhalt des Fremden bisher ausschließlich aus Mitteln der Grundversorgung her, dürfe die Behörde vom Fehlen einer Selbsterhaltungsfähigkeit ausgehen. Daran ändere auch eine für den Fremden abgegebene Unterstützungserklärung nichts (VwGH 21.03.2013, 2011/23/0360). Der BF habe sich bis zu seiner Ausreise nach Deutschland in der Grundversorgung des Bundes bzw. der Länder befunden. Er habe keine tragfähigen Unterstützungserklärungen vorlegen können, noch sonst belegen, dass er in Zukunft nicht erneut staatliche Leistungen in Anspruch nehmen müsste. Es sei daher von der Mittellosigkeit des BF auszugehen. Es sei festzuhalten, dass der BF konkret nicht in der Lage sei, die Mittel für seinen Unterhalt aus Eigenem nachzuweisen. Verwiesen wurde auf zwei ähnlich gelagerte Entscheidungen des BVwG, im Detail auf das Erkenntnis des BVwG zu L525 2182996-1/3E vom 22.01.2018 und auf das Erkenntnis des BVWG zu W253 2146688-2/2E vom 27.02.
  2. Die Gesamtbeurteilung des Verhaltens des BF, seiner Lebensumstände sowie der familiären und privaten Anknüpfungspunkte habe daher im Zuge der vom BFA vorgenommenen Abwägungsentscheidung ergeben, dass die Erlassung des Einreiseverbotes in der angegebenen Dauer gerechtfertigt und notwendig sei, die vom BF ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit zu verhindern. Ausdrücklich festgehalten wurde, dass mit der Dauer von zwei Jahren die im § 53 Abs. 2 FPG festgelegte Höchstdauer von fünf Jahren nicht einmal zur Hälfte ausgeschöpft werde. Das ausgesprochene Einreiseverbot sei daher zur Erreichung der in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten.(Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht, Kommentar, 2016, §53
  3. Regierungsvorlage 2144 römisch 24 .Gesetzgebungsperiode Bei einem Fremden, dem bloß ein unrechtmäßiger Aufenthalt zur Last gelegt werde, könne dies im Einzelfall unterbleiben (VwGH, 2011/21/0237). Im konkreten Fall liege allerdings nicht nur ein illegaler Aufenthalt vor, sondern sei der Ausreisebefehl nach einem negativen Asylverfahren missachtet worden, was in Zeiten eines Migrationsstromes nach Mitteleuropa unter Missbrauch des Asylrechts als Einwanderungsrecht niemals als nur geringfügige Beeinträchtigung der öffentlichen Interessen gewertet werden könne. Hier seien nicht nur spezialpräventive sondern vor allem auch generalpräventive Überlegungen anzustellen. Unter Verweis auf die Rechtsprechung des VwGH und VfGH stehe fest, dass ein öffentliches Interesse daran bestehe, eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragstellung im Inland aufhalten durften, verhindert werden soll (VfSlg. 17.516 und VwGH 2007/01/0479). Ein Fehlverhalten könne auch dann zur Beurteilung der Gefährdungsprognose herangezogen werden, wenn diese nicht zu einer gerichtlichen oder verwaltungsbehördlichen Bestrafung geführt habe vergleiche etwa das hg. Erkenntnis vom 26.01.2010, 2008/22/0890, sowie schon zur Rechtslage nach dem FPG 1997 jenes vom 12.01.2000, 99/21/0357). Da der BF offensichtlich nicht bereit sei, die österreichische Rechtsordnung und die aus dieser Rechtordnung in Rechtskraft erwachsenen Entscheidungen der Behörden oder Gerichte zu achten und beachten, könne das BFA nur zum Schluss kommen, dass der Aufenthalt des BF in Österreich jedenfalls eine Gefahr für die Öffentliche Ordnung und Sicherheit darstelle. Seine Verhaltensweise zeige eindeutig, dass er nicht gewillt sei, sich den Entscheidungen der österreichischen Behörden und Gerichten gegenüber zu fügen und sich rechtskonform zu verhalten, dies lasse auch für die Zukunft nichts Gutes vermuten. Wenn er schon zum jetzigen Zeitpunkt nicht bereit sei, sich den in Österreich festgelegten rechtlichen und gesellschaftlichen Regeln zu unterwerfen, so könne die Behörde nur eine negative Zukunftsprognose seine Person betreffend befunden. Im Falle der Mittellosigkeit eines Fremden bedürfe es nicht der Feststellung weiterer Umstände, um eine negative Prognose für den weiteren Aufenthalt des Fremden im Bundesgebiet zu begründen (VwGH 13.12.2001, 2001/21/0158; 13.12.2002, 2000/21/0029). Die Mittellosigkeit des Fremden sei im Hinblick auf die daraus resultierende Gefahr der illegalen Beschaffung der Mittel zum Unterhalt eine ausreichende Grundlage für das Gerechtfertigten der Annahme, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet vergleiche zB VwGH 14.04.1994, 94/18/0133). Dafür, dass die umschriebene Annahme gerechtfertigt sei, sei nicht erforderlich, dass der Fremde tatsächlich bereits strafbare Handlungen begangen habe; bereits die Gefahr der finanziellen Belastung der öffentlichen Hand rechtfertigt die besagte Annahme (zB VwGH 13.10.2000, 2000/18/0147; 17.12.2001, 99/18/0182; 13.09.2006, 2006/18/0215). Rühre daher der Unterhalt des Fremden bisher ausschließlich aus Mitteln der Grundversorgung her, dürfe die Behörde vom Fehlen einer Selbsterhaltungsfähigkeit ausgehen. Daran ändere auch eine für den Fremden abgegebene Unterstützungserklärung nichts (VwGH 21.03.2013, 2011/23/0360). Der BF habe sich bis zu seiner Ausreise nach Deutschland in der Grundversorgung des Bundes bzw. der Länder befunden. Er habe keine tragfähigen Unterstützungserklärungen vorlegen können, noch sonst belegen, dass er in Zukunft nicht erneut staatliche Leistungen in Anspruch nehmen müsste. Es sei daher von der Mittellosigkeit des BF auszugehen. Es sei festzuhalten, dass der BF konkret nicht in der Lage sei, die Mittel für seinen Unterhalt aus Eigenem nachzuweisen. Verwiesen wurde auf zwei ähnlich gelagerte Entscheidungen des BVwG, im Detail auf das Erkenntnis des BVwG zu L525 2182996-1/3E vom 22.01.2018 und auf das Erkenntnis des BVWG zu W253 2146688-2/2E vom 27.02.
  4. Die Gesamtbeurteilung des Verhaltens des BF, seiner Lebensumstände sowie der familiären und privaten Anknüpfungspunkte habe daher im Zuge der vom BFA vorgenommenen Abwägungsentscheidung ergeben, dass die Erlassung des Einreiseverbotes in der angegebenen Dauer gerechtfertigt und notwendig sei, die vom BF ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit zu verhindern. Ausdrücklich festgehalten wurde, dass mit der Dauer von zwei Jahren die im Paragraph 53, Absatz 2, FPG festgelegte Höchstdauer von fünf Jahren nicht einmal zur Hälfte ausgeschöpft werde. Das ausgesprochene Einreiseverbot sei daher zur Erreichung der in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten. Der BF habe

§ 15bAbs. 1 Asyl

G 2005 ab 12.02.2019 bis zur Rechtskraft der Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz in einem näher bezeichneten Quartier in Österreich Unterkunft zu nehmen, da vor der gegenständlichen Antragstellung auf internationalen Schutz bereits eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung aus dem Vorverfahren des BF bestehe. Aus Gründen des öffentlichen Interesses, der öffentlichen Ordnung und aus Gründen der zügigen Bearbeitung und wirksamen Überwachung des Antrags auf internationalen Schutz des BF (es handle sich bereits um den zweiten unbegründeten Antrag auf internationalen Schutz) sei dem BF deshalb aufgetragen worden in der bezeichneten Betreuungsstelle des Bundes Unterkunft zu nehmen. Die Anordnung der Unterkunftnahme sowie die Folgen einer allfälligen Missachtung seien dem BF mit Verfahrensanordnung vom 12.02.2019 nachweislich zur Kenntnis gebracht worden.Der BF habe

Paragraph 15 b, Absatz eins, AsylG 2005 ab 12.02.2019 bis zur Rechtskraft der Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz in einem näher bezeichneten Quartier in Österreich Unterkunft zu nehmen, da vor der gegenständlichen Antragstellung auf internationalen Schutz bereits eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung aus dem Vorverfahren des BF bestehe. Aus Gründen des öffentlichen Interesses, der öffentlichen Ordnung und aus Gründen der zügigen Bearbeitung und wirksamen Überwachung des Antrags auf internationalen Schutz des BF (es handle sich bereits um den zweiten unbegründeten Antrag auf internationalen Schutz) sei dem BF deshalb aufgetragen worden in der bezeichneten Betreuungsstelle des Bundes Unterkunft zu nehmen. Die Anordnung der Unterkunftnahme sowie die Folgen einer allfälligen Missachtung seien dem BF mit Verfahrensanordnung vom 12.02.2019 nachweislich zur Kenntnis gebracht worden.

  1. Mit fristgerecht erhobener Beschwerde wurde vorzitierter Bescheid des BFA vollinhaltlich wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts sowie Rechtswidrigkeit infolge der Verletzung von Verfahrensvorschriften angefochten. Es wurde nach Wiedergabe des Verfahrensganges insbesondere ausführt, dass der BF seine Gründe, warum er neuerliche einen Antrag auf internationalen Schutz stelle, aufrecht halte. Er verweise auf seine Ausführungen und halte diese für die Begründung der Beschwerde aufrecht. Die afghanischen Sicherheitsbehörden seien nicht gewillt bzw. nicht im Stande, dem BF den notwendigen Schutz zu bieten. Im gegenständlichen Fall sei sehr wohl eine Verfolgung durch die Taliban gegeben. Aus den dem angefochtenen Bescheid beigefügten Länderinformationsblatt gehe hervor, dass die Sicherheitslage in Afghanistan und insbesondere im seiner Heimatprovinz Ghazni weiterhin volatil bleibe. Aus den UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender vom 19.04.2016 gehe hervor, dass dem afghanischen Staat gegen regierungsfeindliche Kräfte keine ausreichende Schutzfähigkeit bzw. -willigkeit zukomme. Die Familie des BF sei aus der Heimatprovinz aufgrund der unzähligen sicherheitsrelevanten Vorfälle nach Herat gegangen. Da sie sich auch dort überhaupt nicht sicher fühlen würden, würden sie überlegen, Afghanistan überhaupt ganz zu verlassen. Kabul stelle für den BF aus den oben genannten Gründen keine geeignete Fluchtalternative dar, dies sei an den zahlreichen Anschlägen der Taliban selbst in der Hauptstadt Kabul ersichtlich. Unter Berücksichtigung der persönlichen Verhältnisse des BF und der derzeit in Afghanistan vorherrschenden Versorgungsbedingungen wäre der BF im Falle einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat einer realen Gefahr im Sinne des Art. 2 und 3 EMRK ausgesetzt. Eine Rückkehr nach Afghanistan erscheine daher derzeit unter den dargelegten Umständen als unzumutbar. Würde man dem Vorbringen keine Asylrelevanz zumessen, so wäre dem BF aus angeführten Gründen jedenfalls der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, weil dem BF im Falle der Abschiebung nach Afghanistan aufgrund der geschilderten Probleme eine reale Verletzung von Art. 2 und 3 EMRK drohe. Die Erlassung des Einreiseverbotes für die Dauer von zwei Jahren gem. § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 FPG sei damit begründet worden, dass der BF im ersten Verfahren seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachgekommen sei und den Besitz der Mittel für seinen Unterhalt nicht nachweisen könne, da der BF seinen Lebensunterhalt ausschließlich aus staatlichen Unterstützungsleistungen bestritten habe sowie keiner Beschäftigung in Österreich nachgehe. Aus diesem Grund soll der BF eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellen. Dies sei nicht nachvollziehbar. Es sei richtig, dass der BF als Asylwerber genauso wie der überwiegende Teil der Asylwerber in Österreich Mittel aus der Grundversorgung beziehe und die Arbeitsmarktsituation in Österreich sei besonders für Asylwerber nicht besonders aussichtsreich. Zusätzlich zum Vorliegen der Mittellosigkeit indiziere die Erfüllung des Tatbestandes gem. § 53 Abs. 2 auch das Vorliegen einer Gefährdung für die Öffentlichkeit. Der BF sei jedoch bisher strafrechtlich unbescholten und es sei die Begründung des Einreiseverbotes durch das BFA nicht nachvollziehbar, dass der BF seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachgekommen sei.
  2. Mit fristgerecht erhobener Beschwerde wurde vorzitierter Bescheid des BFA vollinhaltlich wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts sowie Rechtswidrigkeit infolge der Verletzung von Verfahrensvorschriften angefochten. Es wurde nach Wiedergabe des Verfahrensganges insbesondere ausführt, dass der BF seine Gründe, warum er neuerliche einen Antrag auf internationalen Schutz stelle, aufrecht halte. Er verweise auf seine Ausführungen und halte diese für die Begründung der Beschwerde aufrecht. Die afghanischen Sicherheitsbehörden seien nicht gewillt bzw. nicht im Stande, dem BF den notwendigen Schutz zu bieten. Im gegenständlichen Fall sei sehr wohl eine Verfolgung durch die Taliban gegeben. Aus den dem angefochtenen Bescheid beigefügten Länderinformationsblatt gehe hervor, dass die Sicherheitslage in Afghanistan und insbesondere im seiner Heimatprovinz Ghazni weiterhin volatil bleibe. Aus den UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender vom 19.04.2016 gehe hervor, dass dem afghanischen Staat gegen regierungsfeindliche Kräfte keine ausreichende Schutzfähigkeit bzw. -willigkeit zukomme. Die Familie des BF sei aus der Heimatprovinz aufgrund der unzähligen sicherheitsrelevanten Vorfälle nach Herat gegangen. Da sie sich auch dort überhaupt nicht sicher fühlen würden, würden sie überlegen, Afghanistan überhaupt ganz zu verlassen. Kabul stelle für den BF aus den oben genannten Gründen keine geeignete Fluchtalternative dar, dies sei an den zahlreichen Anschlägen der Taliban selbst in der Hauptstadt Kabul ersichtlich. Unter Berücksichtigung der persönlichen Verhältnisse des BF und der derzeit in Afghanistan vorherrschenden Versorgungsbedingungen wäre der BF im Falle einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat einer realen Gefahr im Sinne des Artikel 2 und 3 EMRK ausgesetzt. Eine Rückkehr nach Afghanistan erscheine daher derzeit unter den dargelegten Umständen als unzumutbar. Würde man dem Vorbringen keine Asylrelevanz zumessen, so wäre dem BF aus angeführten Gründen jedenfalls der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, weil dem BF im Falle der Abschiebung nach Afghanistan aufgrund der geschilderten Probleme eine reale Verletzung von Artikel 2 und 3 EMRK drohe. Die Erlassung des Einreiseverbotes für die Dauer von zwei Jahren gem. Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, FPG sei damit begründet worden, dass der BF im ersten Verfahren seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachgekommen sei und den Besitz der Mittel für seinen Unterhalt nicht nachweisen könne, da der BF seinen Lebensunterhalt ausschließlich aus staatlichen Unterstützungsleistungen bestritten habe sowie keiner Beschäftigung in Österreich nachgehe. Aus diesem Grund soll der BF eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellen. Dies sei nicht nachvollziehbar. Es sei richtig, dass der BF als Asylwerber genauso wie der überwiegende Teil der Asylwerber in Österreich Mittel aus der Grundversorgung beziehe und die Arbeitsmarktsituation in Österreich sei besonders für Asylwerber nicht besonders aussichtsreich. Zusätzlich zum Vorliegen der Mittellosigkeit indiziere die Erfüllung des Tatbestandes gem. Paragraph 53, Absatz 2, auch das Vorliegen einer Gefährdung für die Öffentlichkeit. Der BF sei jedoch bisher strafrechtlich unbescholten und es sei die Begründung des Einreiseverbotes durch das BFA nicht nachvollziehbar, dass der BF seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachgekommen sei.
  3. Am 20.03.2019 langte die Beschwerdevorlage beim Bundesverwaltungsgericht ein. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  4. Feststellungen: Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht fest. Aufgrund der Anträge auf internationalen Schutz, der Einvernahmen des Beschwerdeführers durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sowie durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, des nunmehr angefochtenen Bescheides vom 05.03.2019, der dagegen erhobenen Beschwerde, der Einsichtnahme in die Bezug habenden Verwaltungs-und Gerichtsakte, der Einsichtnahme in das zentrale Melderegister, in das Grundversorgungs- Informationssystem und in das Strafregister werden die folgenden Feststellungen getroffen und der Entscheidung zugrunde gelegt: 1.
  5. Zum Verfahrensgang: Der unter Punkt I. dargestellte Ablauf des Verfahrensganges wird festgestellt.Der unter Punkt römisch eins. dargestellte Ablauf des Verfahrensganges wird festgestellt. 1.
  6. Zur Person des Beschwerdeführers, seinen Fluchtgründen und seiner Integration: Der BF führt den im Spruch angeführten Namen, ist volljährig und Staatsangehöriger der Islamischen Republik Afghanistan, Angehöriger der Volksgruppe der Hazara und bekennt sich zur schiitischen Glaubensrichtung des Islam. Die Muttersprache des BF ist Dari. Der BF wurde in Kabul geboren und übersiedelte als Kleinkind in ein Dorf in der Provinz Ghazni, Distrikt Jaghuri. Dort lebte er bis zu seiner Ausreise im Jahr 2015 gemeinsam mit seinen Eltern, seiner Schwester und seinem Bruder in einem eigenen Haus mit einem kleinen Grundstück, das von der Familie bewirtschaftet wird. Der BF besuchte zwei bis drei Jahre die Schule und arbeitete danach ein bis zwei Jahre als Hirte. Anschließend half er seinem Bruder in dessen Werkstätte als KFZ-Mechaniker geringfügig aus. Nach seiner Ausreise verbrachte er ca. acht Monate im Iran, wo er als Reinigungskraft und Schweißer tätig war. Seine Mutter, seine Schwester und sein jüngerer Bruder hielten sich nach seiner Ausreise weiterhin in seinem Heimatdorf auf, sein Vater arbeitet als Maler im Iran und unterstützt die Familie von dort. Der BF behauptete im gegenständlichen Verfahren, dass seine Familie nach Herat hätten übersiedeln müssen und überlegen, in den Iran auszureisen. Der BF hat weiters noch einige Tanten und Onkel sowie Cousins, die sich an unterschiedlichen Orten in der Provinz Ghazni aufhalten. Der aktuelle Aufenthaltsort der Familie des Beschwerdeführers im Herkunftsstaat kann nicht festgestellt werden. Es kann nicht festgestellt werden, ob er Kinder oder eine Freundin in Afghanistan hat. Eine maßgebliche Änderung der asyl-und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat seit rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens über den letzten Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers kann ebenso wenig festgestellt werden, wie das Vorliegen einer maßgeblichen Bedrohung des Beschwerdeführers in Afghanistan. Die vom Beschwerdeführer im gegenständlichen Verfahren vorgebrachten Fluchtgründe, auf welche der Beschwerdeführer seinen Antrag auf internationalen Schutz stützt, weisen keinen glaubhaften Kern auf. Der Beschwerdeführer ist gesund und leidet an keinen schweren physischen oder psychischen, akut lebensbedrohlichen und im Herkunftsstadt nicht behandelbar Erkrankungen, die eine Rückführung in den Herkunftsstaat entgegenstehen würden. Der Beschwerdeführer geht in Österreich keiner Beschäftigung nach, bezieht Leistungen aus der Grundversorgung und ist nicht selbsterhaltungsfähig. Der BF verließ Afghanistan im Februar 2015 und stellte am 04.11.2015 in Österreich den ersten Antrag auf internationalen Schutz. Nach rechtskräftigem Abschluss des ersten Asylverfahrens des BF in Österreich reiste er illegal nach Deutschland, wo er einen Asylantrag stellte und im Rahmen der Dublinverordnung wieder nach Österreich überstellt wurde. Aus dem Dublin-Konsultationsverfahren mit Deutschland ergibt sich, dass der Beschwerdeführer in Deutschland untergetaucht war, weshalb die Dublin-Überstellungsfrist auf 18 Monate verlängert worden war. Als er nach Österreich überstellt wurde, stellte er neuerlich gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Der BF ist gesund und im erwerbsfähigen Alter. Er hat den Großteil seines Lebens in Afghanistan verbracht und ist mit den kulturellen Traditionen und Gepflogenheiten seines Herkunftsstaates vertraut. Hinweise auf das Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen für den Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen kamen nicht hervor. Der BF ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten. Er hat hier keine Verwandten und verfügt über keine engen sozialen Bindungen. Der BF absolvierte in Österreich Deutschkurse im Niveau A1 und A
  7. Mit Verfahrensanordnungen vom 26.11.2018 sowie vom 07.01.2019 wurde dem BF

§ 15bAsyl

G 2005 iVm § 7 Abs. 1 VwGVG mitgeteilt, dass er ab 07.01.2019 an einer näher bezeichneten Adresse Unterkunft zu nehmen hat und verpflichtet ist, binnen drei Tagen anzureisen. Ferner wurde ihm ein Mitteilungsblatt über die Folgen der Missachtung der Anordnung der Unterkunftnahme übergeben.Paragraph 15 b, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 7, Absatz eins, VwGVG mitgeteilt, dass er ab 07.01.2019 an einer näher bezeichneten Adresse Unterkunft zu nehmen hat und verpflichtet ist, binnen drei Tagen anzureisen. Ferner wurde ihm ein Mitteilungsblatt über die Folgen der Missachtung der Anordnung der Unterkunftnahme übergeben. 1.3. Zur maßgeblichen Lage in Afghanistan: - Neueste Ereignisse - Integrierte Kurzinformationen KI vom 1.3.2019, Aktualisierung: Sicherheitslage in Afghanistan - Q4.2018 (relevant für Abschnitt 3/Sicherheitslage) Allgemeine Sicherheitslage und sicherheitsrelevante Vorfälle Die Sicherheitslage in Afghanistan bleibt volatil. Die Vereinten Nationen (UN) registrierten im Berichtszeitraum 16.8.2018 - 15.11.2018 5.854 sicherheitsrelevante Vorfälle, was einen Rückgang von 2% gegenüber dem Vergleichszeitraum des Vorjahres bedeutet. Bewaffnete Zusammenstöße gingen um 5% zurück, machten aber weiterhin den Großteil der sicherheitsrelevanten Vorfälle (63%) aus. Selbstmordanschläge gingen um 37% zurück, was möglicherweise an erfolgreichen Bekämpfungsmaßnahmen in Kabul-Stadt und Jalalabad liegt. Luftangriffe durch die afghanische Luftwaffe (AAF) sowie internationale Streitkräfte stiegen um 25%. Die am stärksten betroffenen Regionen waren der Süden, der Osten und der Süd-Osten. In der Provinz Kandahar entstand die Befürchtung, die Sicherheitsbedingungen könnten sich verschlechtern, nachdem der Polizeichef der Provinz und der Leiter des National Directorate for Security (NDS) im Oktober 2018 ermordet worden waren (UNGASC 7.12.2018).

dem Special Inspector General for Afghanistan Reconstruction (SIGAR) fanden bis Oktober 2018 die meisten Angriffe regierungsfeindlicher Gruppierungen in den Provinzen Badghis, Farah, Faryab, Ghazni, Helmand, Kandahar, Uruzgan und Herat statt. Von Oktober bis Dezember 2018 verzeichneten Farah, Helmand und Faryab die höchste Anzahl regierungsfeindlicher Angriffe (SIGAR 30.1.2019). Nach dem Taliban-Angriff auf Ghazni-Stadt im August 2018, bestand weiterhin die Befürchtung, dass die Taliban großangelegte Angriffe im Südosten des Landes verüben könnten. Dies war zwar nicht der Fall, dennoch setzten Talibankämpfer die afghanischen Sicherheitskräfte am Stadtrand von Ghazni, in Distrikten entlang des Highway One nach Kabul und durch die Einnahme des Distrikts Andar in Ghazni im Oktober weiterhin unter Druck. Im Westen der Provinz Ghazni, wo die ethnische Gruppierung der Hazara eine Mehrheit bildet, verschlechterten sich die Sicherheitsbedingungen wegen großangelegter Angriffe der Taliban, was im November zur Vertreibung zahlreicher Personen führte. In Folge eines weiteren Angriffs der Taliban im Distrikt Khas Uruzgan der Provinz Uruzgan im selben Monat wurden ebenfalls zahlreiche Hazara-Familien vertrieben. Des Weiteren nahmen Talibankämpfer in verschiedenen Regionen vorübergehend strategische Positionen entlang der Hauptstraßen ein und behinderten somit die Bewegungsfreiheit zwischen den betroffenen Provinzen. Beispiele dafür sind Angriffe entlang Hauptstraßen nach Kabul in den Distrikten Daymirdad und Sayyidabad in Wardak, der Route Mazar - Shirbingham und Maimana - Andkhoy in den nördlichen Provinzen Faryab, Jawzjan und Balkh und der Route Herat - Qala-e-Naw im westlichen Herat und Badghis (UNGASC 7.12.2018). Trotz verschiedener Kampfhandlungen und Bedrohungen blieben mit Stand Dezember 2018

SIGAR die Provinzzentren aller afghanischen Provinzen unter Kontrolle bzw. Einfluss der afghanischen Regierung (SIGAR 30.1.2019). Im Laufe des Wahlregistrierungsprozesses und während der Wahl am

  1. und am
  2. Oktober wurden zahlreiche sicherheitsrelevante Vorfälle registriert, welche durch die Taliban und den Islamischen Staat - Provinz Khorasan (ISKP) beansprucht wurden (UNGASC 7.12.2018; vgl. UNAMA 10.10.2018, UNAMA 11.2018). Während der Wahl in der Provinz Kandahar, die wegen Sicherheitsbedenken auf den
  3. Oktober verschoben worden war, wurden keine sicherheitsrelevanten Vorfälle registriert. Die afghanischen Sicherheitskräfte entdeckten und entschärften einige IED [Improvised Explosive Devices - Improvisierte Spreng- oder Brandvorrichtung/Sprengfallen] in Kandahar-Stadt und den naheliegenden Distrikten (UNAMA 11.2018). Die United Nations Assistance Mission in Afghanistan (UNAMA) hatte zwischen 1.1.2018 und 30.9.2018 im Zusammenhang mit den Parlamentswahlen insgesamt 366 zivile Opfer (126 Tote und 240 Verletzte) registriert (UNAMA 10.10.2018). Am offiziellen Wahltag, dem
  4. Oktober, wurden 388 zivile Opfer (52 Tote und 336 Verletzte) registriert, darunter 117 Kinder (21 Tote und 96 Verletzte) und 48 Frauen (2 Tote und 46 Verletzte). Am folgenden Wahltag, dem
  5. Oktober, wurden 47 weitere zivile Opfer (4 Tote und 43 Verletzte) verzeichnet, inklusive 17 Kinder (2 Tote und 15 Verletzte) und Frauen (3 Verletzte). Diese Zahlen beinhalten auch Opfer innerhalb der Afghan National Police (ANP) und der Independet Electoral Commission (IEC) (UNAMA 11.2018). Die am
  6. Oktober am meisten von sicherheitsrelevanten Vorfällen betroffenen Städte waren Kunduz und Kabul. Auch wenn die Taliban in den von ihnen kontrollierten oder beeinflussten Regionen die Wählerschaft daran hinderten, am Wahlprozess teilzunehmen, konnten sie die Wahl in städtischen Gebieten dennoch nicht wesentlich beeinträchtigen (trotz der hohen Anzahl von Sicherheitsvorfällen) (UNGASC 7.12.2018).Im Laufe des Wahlregistrierungsprozesses und während der Wahl am
  7. und am
  8. Oktober wurden zahlreiche sicherheitsrelevante Vorfälle registriert, welche durch die Taliban und den Islamischen Staat - Provinz Khorasan (ISKP) beansprucht wurden (UNGASC 7.12.2018; vergleiche UNAMA 10.10.2018, UNAMA 11.2018). Während der Wahl in der Provinz Kandahar, die wegen Sicherheitsbedenken auf den
  9. Oktober verschoben worden war, wurden keine sicherheitsrelevanten Vorfälle registriert. Die afghanischen Sicherheitskräfte entdeckten und entschärften einige IED [Improvised Explosive Devices - Improvisierte Spreng- oder Brandvorrichtung/Sprengfallen] in Kandahar-Stadt und den naheliegenden Distrikten (UNAMA 11.2018). Die United Nations Assistance Mission in Afghanistan (UNAMA) hatte zwischen 1.1.2018 und 30.9.2018 im Zusammenhang mit den Parlamentswahlen insgesamt 366 zivile Opfer (126 Tote und 240 Verletzte) registriert (UNAMA 10.10.2018). Am offiziellen Wahltag, dem
  10. Oktober, wurden 388 zivile Opfer (52 Tote und 336 Verletzte) registriert, darunter 117 Kinder (21 Tote und 96 Verletzte) und 48 Frauen (2 Tote und 46 Verletzte). Am folgenden Wahltag, dem
  11. Oktober, wurden 47 weitere zivile Opfer (4 Tote und 43 Verletzte) verzeichnet, inklusive 17 Kinder (2 Tote und 15 Verletzte) und Frauen (3 Verletzte). Diese Zahlen beinhalten auch Opfer innerhalb der Afghan National Police (ANP) und der Independet Electoral Commission (IEC) (UNAMA 11.2018). Die am
  12. Oktober am meisten von sicherheitsrelevanten Vorfällen betroffenen Städte waren Kunduz und Kabul. Auch wenn die Taliban in den von ihnen kontrollierten oder beeinflussten Regionen die Wählerschaft daran hinderten, am Wahlprozess teilzunehmen, konnten sie die Wahl in städtischen Gebieten dennoch nicht wesentlich beeinträchtigen (trotz der hohen Anzahl von Sicherheitsvorfällen) (UNGASC 7.12.2018). Die Regierung kontrolliert bzw. beeinflusst - laut Angaben der Resolute Support (RS) Mission - mit Stand 22.10.2018 53,8% der Distrikte, was einen leichten Rückgang gegenüber dem Vergleichszeitraum 2017 bedeutet. 33,9% der Distrikte sind umkämpft und 12,3% befinden sich unter Einfluss oder Kontrolle von Aufständischen. Ca. 63,5% der Bevölkerung leben in Gebieten, die sich unter Regierungskontrolle oder -einfluss befinden; 10,8% in Gegenden unter Einfluss bzw. Kontrolle der Aufständischen und 25,6% leben in umkämpften Gebieten. Die Provinzen mit der höchsten Anzahl an Distrikten unter Kontrolle bzw. Einfluss von Aufständischen sind Kunduz, Uruzgan und Helmand (SIGAR 30.1.2019). Der ISKP ist weiterhin im Osten des Landes präsent und bekennt sich zu Selbstmordanschlägen und komplexen Angriffen in Nangarhar und zu sechs Angriffen in Kabul-Stadt. Des Weiteren finden in den Provinzen Nangarhar und Kunar weiterhin Kämpfe zwischen ISKP- und Talibankämpfern statt. Die internationalen Streitkräfte führten Luftangriffe gegen den ISKP in den Distrikten Deh Bala, Achin, Khogyani, Nazyan und Chaparhar der Provinz Nangarhar aus (UNGASC 7.12.2018). Global Incident Map zufolge wurden im Berichtszeitraum (1.1.2018 - 31.12.2018) 4.436 sicherheitsrelevante Vorfälle registriert. Durch die folgende kartografische Darstellung der Staatendokumentation soll die Verteilung des Konflikts landesweit veranschaulicht werden. Bild kann nicht dargestellt werden (BFA Staatendokumentation 20.02.2019a) In der folgenden Grafik der Staatendokumentation wird das Verhältnis zwischen den vier Quartalen des Jahres 2018 anhand der registrierten sicherheitsrelevanten Vorfälle für den Zeitraum 1.1.2018 - 31.12.2018 veranschaulicht. (BFA Staatendokumentation 20.02.2019b) Zivile Opfer Die United Nations Assistance Mission in Afghanistan (UNAMA) registrierte im Berichtszeitraum (1.1.2018 - 31.12.2018) 10.993 zivile Opfer (3.804 Tote und 7.189 Verletzte), eine allgemeine Steigerung von 5% sowie eine Steigerung der Zahl der Toten um 11% gegenüber dem Vorjahreswert. 42% der zivilen Opfer (4.627 Opfer; 1.361 Tote und 3.266 Verletzte) wurden durch IED im Zuge von Anschlägen und Selbstmordanschlägen regierungsfeindlicher Gruppierungen (hauptsächlich ISKP) verursacht. Die Anzahl der Selbstmordanschläge unter Einsatz von IED stieg dabei um 22% und erreichte somit einen Rekordwert. Diese Art von Anschlägen verursachte 26% aller zivilen Opfer, während IED, die bei Nichtselbstmordanschlägen verwendet wurden, 16% der zivilen Opfer forderten. Kabul war mit insgesamt 1.866 Opfern (596 Tote und 1.270 Verletzte) die Provinz mit der höchsten Anzahl an Selbstmordanschlägen durch IED, während die Zahl der Opfer in Nangarhar mit insgesamt 1.815 (681 Tote und 1.134 Verletzte) zum ersten Mal fast die Werte von Kabul erreichte (hauptsächlich wegen des Einsatzes von IED bei Nichtselbstmordanschlägen). Kabul-Stadt verzeichnete insgesamt 1.686 zivile Opfer (554 Tote und 1.132 Verletzte) wegen komplexen und Selbstmordangriffen (UNAMA 24.2.2019). Zusammenstöße am Boden (hauptsächlich zwischen regierungsfreundlichen und regierungsfeindlichen Gruppierungen) verursachten 31% der zivilen Opfer (insgesamt 3.382; davon 814 Tote und 2.568 Verletzte), was einen Rückgang um 3% im Vergleich mit dem Vorjahreswert bedeutet. Grund dafür war der Versuch regierungsfreundlicher Gruppierungen, die zivile Bevölkerung zu schonen. Die Verlagerung der Kämpfe in dünn besiedelte Gebiete, die Vorwarnung der lokalen Zivilbevölkerung bei Kampfhandlungen und die Implementierung von Strategien zum Schutz der Bevölkerung waren einige der bestimmenden Faktoren für den Rückgang bei zivilen Opfern. Jedoch ist die Opferzahl bei gezielt gegen die Zivilbevölkerung gerichteten komplexen Angriffen und Selbstmordanschlägen regierungsfeindlicher Gruppierungen gestiegen (plus 48% gegenüber 2017; 4.125 Opfer insgesamt, davon 1.404 Tote und 2.721 Verletzte). Sowohl der ISKP als auch die Taliban griffen gezielt Zivilisten an: Der ISKP war für 1.871 zivile Opfer verantwortlich, darunter waren u.a. Mitglieder der schiitischen Gemeinschaft, und die Taliban für 1.
  13. Obwohl die Gesamtzahl der zivilen Opfer durch gezielte Tötungen von Einzelpersonen (hauptsächlich durch Erschießung) zurückging, blieben Zivilisten inklusive religiöser Führer und Stammesältester weiterhin Ziele regierungsfeindlicher Gruppierungen. Die Gesamtzahl der durch Luftangriffe verursachten zivilen Opfer stieg im Vergleich mit dem Vorjahreswert um 61% und die Zahl der Todesopfer erreichte 82%. 9% aller zivilen Opfer wurden Luftangriffen (mehrheitlich der internationalen Luftwaffe) zugeschrieben, der höchste Wert seit 2009 (UNAMA 24.2.2019). Regierungsfeindliche Gruppierungen waren im UNAMA-Berichtszeitraum (1.1.2018 - 31.12.2018) für 6.980 zivile Opfer (2.243 Tote und 4.737 Verletzte) verantwortlich. Das entspricht 63% der gesamten zivilen Opfer. 37% davon werden den Taliban, 20% dem ISKP und 6% unbestimmten regierungsfeindlichen Gruppierungen zugeschrieben. Im Laufe des Jahres 2018 wurden vermehrt Anschläge gegen Bildungseinrichtungen verzeichnet, meist durch Talibankämpfer, da in Schulen Registrierungs- und Wahlzentren untergebracht waren. Der ISKP attackierte und bedrohte Bildungseinrichtungen als Reaktion auf militärische Operationen afghanischer und internationaler Streitkräfte. UNAMA berichtet auch über anhaltende Angriffe auf Gesundheitseinrichtungen, welche Auswirkungen auf einen Großteil der zivilen Bevölkerung haben. Trotzdem die Taliban nach eigenen Angaben Maßnahmen zum Schutz der Zivilbevölkerung ergriffen haben, attackierten diese weiterhin Zivilisten, zivile Einrichtungen und regierungsfreundliche Gruppierungen in Zivilgebieten (UNAMA 24.2.2019). Ungefähr 24% der zivilen Opfer (2.612, davon 1.185 Tote und 1.427 Verletzte), werden regierungsfreundlichen Gruppierungen zugeschrieben: 14% den afghanischen Sicherheitskräften, 6% den internationalen Streitkräften und 4% unbestimmten regierungsfreundlichen Gruppierungen. Die Steigerung um 4% gegenüber dem Vorjahr geht auf Luftangriffe der internationalen Streitkräfte und Fahndungsaktionen der afghanischen Sicherheitskräfte und regierungsfreundlicher Gruppierungen zurück (UNAMA 24.2.2019). Die verbleibenden 13% der verzeichneten zivilen Opfer wurden im Kreuzfeuer während Zusammenstößen am Boden (10%), durch Beschuss aus Pakistan (1%) und durch die Explosion von Blindgängern verursacht (UNAMA 24.2.2019). Bild kann nicht dargestellt werden (UNAMA 24.2.2019)Quellen: BFA Staatendokumentation (20.02.2019a): kartografische Darstellung der sicherheitsrelevanten Vorfälle Jänner-Dezember 2018, liegt im Archiv der Staatendokumentation vor BFA Staatendokumentation (20.02.2019b): grafische Darstellung der sicherheitsrelevanten Vorfälle Q1 bis Q4, liegt im Archiv der Staatendokumentation vor SIGAR - Special Inspector General for Afghanistan Reconstruction (30.1.2019): Quarterly Report to the United States Congress, https://www.sigar.mil/pdf/quarterlyreports/2019-01-30qr.pdf, Zugriff 20.2.2019 UNAMA - United Nations Assistance Mission in Afghanistan (24.2.2019): Afghanistan, Protection of civilians in armed conflict, Annual report 2018, https://unama.unmissions.org/sites/default/files/afghanistan_protection_of_civilians_annual_report_2018_final_24_feb_2019_v3.pdf, Zugriff 25.2.2019 UNAMA - United Nations Assistance Mission in Afghanistan (11.2018): Afghanistan, Protection of civilians in armed conflict, Special report: 2018 elections violence, https://unama.unmissions.org/sites/default/files/special_report_on_2018_elections_violence_november_2018.pdf, Zugriff 20.2.2019 UNAMA - United Nations Assistance Mission in Afghanistan (10.10.2018): Quarterly report on the protection of civilians in armed conflict: 1 January to 30 September 2018, https://unama.unmissions.org/sites/default/files/unama_protection_of_civilians_in_armed_conflict_3rd_quarter_report_2018_10_oct.pdf, Zugriff 20.2.2019 UNGASC - United Nations General Assembly Security Council (7.12.2018): The situation in Afghanistan and its implications for international peace and security, Report of the Secretary General, https://undocs.org/S/2018/1092, Zugriff 20.2.2019 KI vom 31.1.2019, Friedensgespräche zwischen den USA und den Taliban (relevant für Abschnitt 2/Politische Lage und Abschnitt 3/Sicherheitslage) Am Samstag dem 26.1.2019 endete die sechstägige Friedensgesprächsrunde in Doha, Katar, zwischen dem U.S.-Chefunterhändler Zalmay Khalilzad und den Taliban-Vertretern (DP 28.1.2019; vgl. NYT 28.1.2019, CNN 27.1.2019, Tolonews 28.1.2019). Quellen zufolge wurde ein erster Vertragsentwurf ausgehandelt, wonach sich die Taliban dazu verpflichten würden, ausländische Terrororganisationen von Afghanistan fernzuhalten, und die USA würden im Gegenzug dazu ihren Truppenabzug aus Afghanistan innerhalb von 18 Monaten garantieren. Dieser sei jedoch an weitere Bedingungen gebunden, die noch genau besprochen werden müssen, wie die Ausrufung eines Waffenstillstands zwischen den Taliban und der afghanischen Regierung sowie die Forderung von direkten Gesprächen zwischen diesen beiden Akteuren (NYT 28.1.2019; vgl. DP 28.1.2019, FP 29.1.2019). Inoffiziellen Quellen zufolge wurde bei den Gesprächen u.a. die Schaffung einer Interimsregierung, in der auch die Taliban vertreten sein sollen, angedacht, was jedoch von Khalilzad dementiert wurde (NYT 28.1.2019; vgl. DP 28.1.2019). Die nächste Friedensgesprächsrunde wird voraussichtlich Ende Februar 2019 stattfinden (NYT 28.1.2019; vgl. FP 29.1.2019). Der afghanische Präsident Ashraf Ghani äußerte während einer Fernsehansprache am 28.1.2019 sein Unbehagen bzgl. eines voreiligen Abzugs der U.S.-Truppen aus Afghanistan und erinnerte an die dramatischen Auswirkungen des sowjetischen Abzuges Ende der 1980er Jahre, dem Anarchie und die Ermordung des ehemaligen Präsidenten Mohammad Najibullah folgten (NYT 28.1.2019). Ghani, der die Taliban mehrmals dazu aufgefordert hatte, direkt mit seiner Regierung zu verhandeln, zeigte sich des Weiteren über den Ausschluss der afghanischen Regierung aus den Friedensgesprächen besorgt (NYT 28.1.2019; vgl. DP 28.1.2019, IM 28.1.2019). Während sich einige Quellen hinsichtlich gründlicher Friedensgespräche und eines effizient ausgehandelten Abkommens optimistisch zeigen (Internazionale 30.1.2019; vgl. WP 30.1.2019), fürchten andere, dass ein Abzug der amerikanischen Truppen den Zusammenbruch der afghanischen Regierung wegen der Taliban und vorhersehbarer Machtkämpfe zwischen den verschiedenen lokalen Akteuren zur Folge haben könnte (DP 28.1.2019; vgl. FP 29.1.2019).Am Samstag dem 26.1.2019 endete die sechstägige Friedensgesprächsrunde in Doha, Katar, zwischen dem U.S.-Chefunterhändler Zalmay Khalilzad und den Taliban-Vertretern (DP 28.1.2019; vergleiche NYT 28.1.2019, CNN 27.1.2019, Tolonews 28.1.2019). Quellen zufolge wurde ein erster Vertragsentwurf ausgehandelt, wonach sich die Taliban dazu verpflichten würden, ausländische Terrororganisationen von Afghanistan fernzuhalten, und die USA würden im Gegenzug dazu ihren Truppenabzug aus Afghanistan innerhalb von 18 Monaten garantieren. Dieser sei jedoch an weitere Bedingungen gebunden, die noch genau besprochen werden müssen, wie die Ausrufung eines Waffenstillstands zwischen den Taliban und der afghanischen Regierung sowie die Forderung von direkten Gesprächen zwischen diesen beiden Akteuren (NYT 28.1.2019; vergleiche DP 28.1.2019, FP 29.1.2019). Inoffiziellen Quellen zufolge wurde bei den Gesprächen u.a. die Schaffung einer Interimsregierung, in der auch die Taliban vertreten sein sollen, angedacht, was jedoch von Khalilzad dementiert wurde (NYT 28.1.2019; vergleiche DP 28.1.2019). Die nächste Friedensgesprächsrunde wird voraussichtlich Ende Februar 2019 stattfinden (NYT 28.1.2019; vergleiche FP 29.1.2019). Der afghanische Präsident Ashraf Ghani äußerte während einer Fernsehansprache am 28.1.2019 sein Unbehagen bzgl. eines voreiligen Abzugs der U.S.-Truppen aus Afghanistan und erinnerte an die dramatischen Auswirkungen des sowjetischen Abzuges Ende der 1980er Jahre, dem Anarchie und die Ermordung des ehemaligen Präsidenten Mohammad Najibullah folgten (NYT 28.1.2019). Ghani, der die Taliban mehrmals dazu aufgefordert hatte, direkt mit seiner Regierung zu verhandeln, zeigte sich des Weiteren über den Ausschluss der afghanischen Regierung aus den Friedensgesprächen besorgt (NYT 28.1.2019; vergleiche DP 28.1.2019, IM 28.1.2019). Während sich einige Quellen hinsichtlich gründlicher Friedensgespräche und eines effizient ausgehandelten Abkommens optimistisch zeigen (Internazionale 30.1.2019; vergleiche WP 30.1.2019), fürchten andere, dass ein Abzug der amerikanischen Truppen den Zusammenbruch der afghanischen Regierung wegen der Taliban und vorhersehbarer Machtkämpfe zwischen den verschiedenen lokalen Akteuren zur Folge haben könnte (DP 28.1.2019; vergleiche FP 29.1.2019). Quellen: CNN - Cable News Network (27.1.2019): US-Taliban peace talks in Doha a 'significant step', https://edition.cnn.com/2019/01/27/asia/us-taliban-afghan-peace-talks-doha-intl/index.html, Zugriff 31.1.2019 DP - Die Presse (28.1.2019): Afghanistan vor dramatischer Wende, https://diepresse.com/home/ausland/aussenpolitik/5570225/Afghanistan-vor-dramatischer-Wende, Zugriff 31.1.2019 FP - Foreign Policy (29.1.2019): Will Zalmay Khalilzad Be Known as the Man Who Lost Afghanistan?, https://foreignpolicy.com/2019/01/29/will-zalmay-khalilzad-be-known-as-the-man-who-lost-afghanistan-envoy-taliban/, Zugriff 31.1.2019 IM - Il Messaggero (28.1.2019): Afghanistan, fonti Difesa: "Entro un anno via truppe italiane". Moavero: "Apprendo ora". Lega: "Nessuna decisione",IM - römisch eins l Messaggero (28.1.2019): Afghanistan, fonti Difesa: "Entro un anno via truppe italiane". Moavero: "Apprendo ora". Lega: "Nessuna decisione", https://www.ilfattoquotidiano.it/2019/01/28/afghanistan-entro-un-anno-ritiro-del-contingente-italiano-moavero-lo-apprendo-ora-trenta-non-ne-ha-parlato-con-me/4930395/, Zugriff 31.1.2019 Internazionale (30.1.2019): La trattativa in Afghanistan arriva con 17 anni di ritardo, https://www.internazionale.it/opinione/gwynne-dyer/2019/01/30/trattativa-afghanistan-ritardo, Zugriff 31.1.2019 NYT - The New York Times (28.1.2019): U.S. and Taliban Agree in Principle to Peace Framework, Envoy Says, https://www.nytimes.com/2019/01/28/world/asia/taliban-peace-deal-afghanistan.html, Zugriff 31.1.2019 Tolonews (28.1.2019): US Peace Envoy Visits Kabul To Consult On Talks With Taliban, https://www.tolonews.com/afghanistan/us-peace-envoy-visits-kabul-consult-talks-taliban, Zugriff 31.1.2019 WP - The Washington Post (30.1.2019): The real challenge for Afghanistan isn't negotiating with the Taliban, https://www.washingtonpost.com/opinions/global-opinions/the-real-challenge-for-afghanistan-isnt-negotiating-with-the-taliban/2019/01/30/12229732-23ee-11e9-ad53-824486280311_story.html?noredirect=on&utm_term=.b049b43b3c79, Zugriff 31.1.2019 KI vom 8.1.2019, Anschlag in Kabul und Verschiebung der Präsidentschaftswahl (relevant für Abschnitt 2/Politische Lage und Abschnitt 3/Sicherheitslage) Anschlag auf Regierungsgebäude in Kabul Am 24.12.2018 detonierte vor dem Ministerium für öffentliches Bauwesen im Osten Kabuls (PD 16) eine Autobombe; daraufhin stürmten Angreifer das nahe gelegene Gebäude des Ministeriums für Arbeit, Soziales, Märtyrer und Behinderte und beschossen weitere Regierungseinrichtungen in der Umgebung (ORF 24.12.2018; vgl. ZO 24.12.2018, Tolonews 25.12.2018). Nach einem mehrstündigen Gefecht zwischen den afghanischen Sicherheitskräften und den Angreifern konnten diese besiegt werden. Quellen zufolge kamen ca. 43 Menschen ums Leben (AJ 25.12.2018; vgl. Tolonews 25.12.2018, NYT 24.12.2018). Bisher bekannte sich keine Gruppie

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