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{'item': 'W257 2147824-1'}

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum26.03.2019 GeschäftszahlW257 2147824-1 SpruchW257 2147824-1/21E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Herbert Gerhard MANTLER, MBA, als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , (alias XXXX ), Staatsbürger der Islamischen Republik Afghanistan, vertreten durch XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Steiermark vom 19.01.2017, Zl. 1072065803-150610570, nach Durchführung einer öffentlich mündlichen Verhandlung am 24.08.2018 zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Herbert Gerhard MANTLER, MBA, als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geboren am römisch 40 , (alias römisch 40 ), Staatsbürger der Islamischen Republik Afghanistan, vertreten durch römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Steiermark vom 19.01.2017, Zl. 1072065803-150610570, nach Durchführung einer öffentlich mündlichen Verhandlung am 24.08.2018 zu Recht: A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. TextENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

  1. Verfahrensgang 1.
  2. Der Beschwerdeführer stellte am 01.06.2015 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. 1.
  3. In seiner Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 05.06.2015 gab der Beschwerdeführer an, er sei Staatsbürger der Islamische Republik Afghanistan, sei am XXXX geboren und stamme aus der Provinz Ghazni. Er sei ledig.1.
  4. In seiner Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 05.06.2015 gab der Beschwerdeführer an, er sei Staatsbürger der Islamische Republik Afghanistan, sei am römisch 40 geboren und stamme aus der Provinz Ghazni. Er sei ledig. Aus Afghanistan sei er geflohen, weil sein Vater vor acht Jahren in Afghanistan festgenommen worden sei. Von wem wisse er nicht. Seither sei er nicht mehr gesehen worden. Der Beschwerdeführer wisse nicht, ob er noch lebe oder nicht. Daraufhin sei seine Mutter mit ihnen nach Pakistan geflüchtet. Er sei dann mit seinem Bruder weiter in den Iran geflüchtet. Dort hätten sie dann in XXXX gearbeitet, um ihrer Mutter finanziell helfen zu können. Weil er sich dort illegal aufgehalten und Angst gehabt habe, von der Polizei erwischt zu werden, sei er in die EU geflüchtet. Wenn ihn die Polizei im Iran ohne Dokumente erwischt hätte, dann hätten sie ihn wieder zurück nach Afghanistan geschickt. Er könne nach Afghanistan nicht mehr zurückkehren, weil sein Leben in Gefahr gewesen sei. Das was seinem Vater passiert sei, könne auch ihm passieren.Aus Afghanistan sei er geflohen, weil sein Vater vor acht Jahren in Afghanistan festgenommen worden sei. Von wem wisse er nicht. Seither sei er nicht mehr gesehen worden. Der Beschwerdeführer wisse nicht, ob er noch lebe oder nicht. Daraufhin sei seine Mutter mit ihnen nach Pakistan geflüchtet. Er sei dann mit seinem Bruder weiter in den Iran geflüchtet. Dort hätten sie dann in römisch 40 gearbeitet, um ihrer Mutter finanziell helfen zu können. Weil er sich dort illegal aufgehalten und Angst gehabt habe, von der Polizei erwischt zu werden, sei er in die EU geflüchtet. Wenn ihn die Polizei im Iran ohne Dokumente erwischt hätte, dann hätten sie ihn wieder zurück nach Afghanistan geschickt. Er könne nach Afghanistan nicht mehr zurückkehren, weil sein Leben in Gefahr gewesen sei. Das was seinem Vater passiert sei, könne auch ihm passieren. 1.
  5. Mit Verfahrensanordnung vom 11.09.2015 setzte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, das Geburtsdatum des Beschwerdeführers unter Verweis auf das medizinische Sachverständigengutachten vom 14.08.2015 XXXX mit 14.08.1997 fest.1.
  6. Mit Verfahrensanordnung vom 11.09.2015 setzte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, das Geburtsdatum des Beschwerdeführers unter Verweis auf das medizinische Sachverständigengutachten vom 14.08.2015 römisch 40 mit 14.08.1997 fest. 1.
  7. In seiner Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge teilweise auch "Behörde" genannt) am 05.01.2017 führte der Beschwerdeführer ergänzend aus, ihr Dorfältester habe die Grundstücke seines Vaters haben wollen. Dieser sei der Meinung gewesen, dass es seine Grundstücke seien. Sein Vater sei dagegen gewesen. Eines Tages sei sein Vater mit der Ernte in die Stadt gegangen, um sie zu verkaufen. Seitdem sei er nicht mehr nach Hause zurückgekehrt. Sie hätten zwei Tage nach ihm gesucht. Die Dorfbewohner hätten gemeint, er könne von den Taliban getötet worden sein. Seine Mutter habe ihm gesagt, dass ganz sicher der Dorfälteste dahinterstecken würde. Zwei Tage nach diesem Vorfall habe ihre Mutter große Angst um sie gehabt, woraufhin sie beschlossen habe, mit ihnen das Land zu verlassen. Folgende Unterlagen, welche die Integration in Österreich bezeugen sollen, wurden vorgelegt: -Strichaufzählung vier Fotos zum Nachweis einer fortschreitenden Integration des Beschwerdeführers in Österreich (AS 137 - AS 143) -Strichaufzählung Integrationsdokumentation (AS 145 f) -Strichaufzählung Bestätigung zum Besuch des Lehrgangs für Jugendliche ohne Kenntnisse der Unterrichtssprache Deutsch vom 12.04.2016 (AS 149) -Strichaufzählung Deutschzertifikat, ÖSD Zertifikat A1, sehr gut bestanden, vom 14.07.2016 -Strichaufzählung Bestätigung des Besuchs des Vorbereitungslehrganges zur Pflichtschulabschlussprüfung vom 07.12.2016 1.
  8. Die Behörde wies den Antrag des Beschwerdeführers mit dem im Spruch genannten Bescheid hinsichtlich der Zuerkennung des internationalen Schutzes ab. Darüber hinaus wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt, ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt und eine Rückkehrentscheidung erlassen sowie festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Afghanistan zulässig ist. Für die freiwillige Ausreise wurde dem Beschwerdeführer eine vierzehntägige Frist zugestanden. Zur Nichtzuerkennung des Asylantrages vermeinte die Behörde, dass der Beschwerdeführer keinen glaubhaften Fluchtgrund hätte vorbringen können. Die Behörde vermeinte zusätzlich, dass keine Gründe hervortraten oder glaubhaft gemacht werden konnten, welche gegen eine Wiederansiedelung in Afghanistan, insbesondere in der Hauptstadt Kabul, hervortraten und so keine reale Gefahr einer Verletzung seiner verbrieften Menschenrechte zu erwarten wäre. 1.
  9. Gegen den Bescheid richtet sich die fristgerecht eingebrachte vollumfängliche Beschwerde des Beschwerdeführers, wobei er im Wesentlichen die Verletzung von Verfahrensvorschriften und inhaltliche Rechtswidrigkeit infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung geltend machte. 1.
  10. Der Verwaltungsakt langte am 17.02.2017 am Bundesverwaltungsgericht ein und wurde entsprechend der Geschäftseinteilung der Gerichtsabteilung W257 zugewiesen (OZ 1). 1.
  11. Am 27.09.2017 und 20.06.2018 übermittelte der Beschwerdeführer weitere Dokumente zum Nachweis seiner fortschreitenden Integration: -Strichaufzählung Bescheid des Arbeitsmarktservice Leibnitz (AMS) vom 27.09.2017 mit welchem dem Beschwerdeführer eine Beschäftigungsbewilligung für die Zeit 01.10.2017 bis 31.12.2021 erteilt wurde -Strichaufzählung Nachweis der Abmeldung per 20.06.2018 aus der Grundversorgung 1.
  12. Das Bundesverwaltungsgericht setzte für den 24.08.2018 eine mündliche Verhandlung fest, wovon die Parteien nachweislich verständigt wurden. 1.
  13. Folgende Länderberichte des Herkunftsstaates wurden der Einladung angeschlossen und den Parteien im Rahmen des Parteiengehörs Gelegenheit geboten, dazu binnen 14 Tagen Stellung zu nehmen (OZ 7). -Strichaufzählung Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Afghanistan, Gesamtaktualisierung am 02.03.2017, letzte Kurzinformation eingefügt am 30.01.2018 (Beilage 1) -Strichaufzählung "Fact-Finding Mission Report" der Staatendokumentation zu Afghanistan vom April 2018 (Beilage 2) -Strichaufzählung UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfes afghanischer Asylsuchender vom 19.04.2016, (Beilage 3) Die Parteien nahmen von dieser Möglichkeit nicht Gebrauch. 1.
  14. Nachdem das Länderinformationsblatt (siehe vorherigen Punkt, erster Spiegelstrich) eine Gesamtaktualisierung erfuhr, wurde die aktuelle Fassung vom 29.06.2018 den Parteien am 04.07.2018 zur Stellungnahme übersandt (OZ 9). Eine Stellungnahme hierzu langte nicht ein. 1.
  15. Am 16.08.2018 brachte der Beschwerdeführer im Wege seiner Rechtsvertretung weitere Urkunden zum Nachweis seiner fortschreitenden Integration in Vorlage: - Aufzählung der einzelnen Empfehlungsschreiben der namentlich aufgezählten Personen sowie die bezughabenden Empfehlungsschreiben -Strichaufzählung Deutschzertifikat, ÖSD Zertifikat B1, befriedigend bestanden, vom 30.05.2018 -Strichaufzählung Vereinbarung eines dreimonatigen Volontariats vom 22.06.2017 -Strichaufzählung Jahreszeugnis der Landesberufsschule Bad Gleichenberg sowie Externistenprüfungszeugnis vom 02.03.2018 -Strichaufzählung Teilnahmebestätigung an einem Werte- und Orientierungskurs des Österreichischen Integrationsfonds -Strichaufzählung Empfehlungsschreiben des Bürgermeisters Traiskirchen vom August 2018 -Strichaufzählung Bestätigung der Volkshilfe Steiermark über ehrenamtliche Tätigkeiten im Seniorenzentrum vom 30.05.2017 -Strichaufzählung Konvolut an Fotos, die die soziale Integration des Beschwerdeführers dokumentieren 1.
  16. Vor dem Bundesverwaltungsgericht brachte der Beschwerdeführer, zu seinem primären Fluchtgrund befragt, ergänzend vor: Sein Vater habe Probleme mit einem Kommandanten dieser Gegend gehabt. Er habe die Grundstücke seines Vaters wegnehmen wollen. Der Kommandant habe zu seinem Vater gesagt, er solle seine Grundstücke hergeben, aber sein Vater habe dies nicht gewollt. Er habe ein, zwei Mal die Grundstücke seines Vaters verlangt. Er habe gemeint, wenn sich sein Vater weigere, würde es nicht gut für ihn enden. Der Kommandant sei sehr stark gewesen und habe auch Kontakt mit den Taliban gehabt. Als sein Vater eines Tages in die Stadt gegangen sei, um Getreide zu kaufen, sei er nicht mehr zurückgekehrt. Jeder habe etwas Anderes vermutet, die einen hätten gesagt, dass die Taliban ihn umgebracht hätten, die anderen hätten gemeint, dass der Kommandant ihn umgebracht habe. Seine Mutter habe ihm später gesagt, dass es der Kommandant gewesen sei. Zu den erst in der Beschwerde vorgebrachten Nachfluchtgründen, der Annahme eines "westlichen Lebensstils" und einer bestehenden Gefahr im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan aufgrund seiner Aufenthalte in Österreich bzw. in Europa und dem Iran, führte er in der mündlichen Verhandlung zusammengefasst aus: Dass er sich nicht vorstellen könne, jemals nach Afghanistan zurückzukehren. Er habe schon sehr lange sein Leben außerhalb von Afghanistan verbracht. Seit er in Europa lebe, habe er sich stark verändert, in seinem Benehmen und in seinem Verhalten. Er sei sowieso als Hazara und Schiite in Afghanistan bedroht. Man bezeichne ihn als ungläubig, weil er Schiite sei, noch dazu komme er aus Europa und deswegen werde er noch mehr als Ungläubiger dargestellt. Befragt, warum er nicht nach Afghanistan zurückkehren könne, führte er aus: Er habe schon einmal ein Attentat in Pakistan sehr nah gesehen und er habe Angst davor. Er sei Hazara und Schiite. Das sei sowohl in Pakistan als auch in Afghanistan ein Verbrechen. Er habe seit langem nicht mehr in Afghanistan gelebt und habe sich stark verändert. Er würde sich dort auch nicht zurechtfinden, Die Leute, die aus Europa nach Afghanistan zurückkehren, vermute man, dass die Leute Ungläubige seien. Er habe Angst, dass man ihn umbringe, weil er sich von seinem Glauben abgewendet habe. 1.
  17. Mit Schreiben vom 30.08.2018 erstattete der Beschwerdeführer eine Stellungnahme u.a. zur aktuellen Sicherheits- bzw. Menschenrechtslage in Afghanistan und verwies dabei auf zahlreiche weitere Länderberichte. 1.
  18. Am 11.09.2018 brachte der Beschwerdeführer ein weiteres Dokument in Vorlage: - UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfes afghanischer Asylsuchender vom 30.08.2018 (Englische Version) 1.
  19. Mit Schreiben vom 25.02.2019 wurden den Parteien ein aktualisierter und ein weiterer Länderbericht zur Stellungnahme übermittelt: -Strichaufzählung Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Afghanistan, Gesamtaktualisierung am 29.06.2018, letzte Kurzinformation eingefügt am 30.01.2019 -Strichaufzählung UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfes afghanischer Asylsuchender vom 30.08.2018 (Deutsche Version) 1.
  20. Am 21.03.2019 langte eine Stellungnahme des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers ein. Darin wird ausgeführt: "Unter Zugrundelegung der glaubhaften und nachvollziehbaren Angaben des BF, insbesondere das Beschwerdevorbringens und der zahlreichen im Verfahren vorgelegten Urkunden, die die soziale Integration des BF nachvollziehbar dokumentieren, ist ergänzend betreffend der Situation in Afghanistan darauf zu verweisen, dass die Schutzunfähigkeit und Schutzunwilligkeit des afghanischen Staates betreffend Verfolgungshandlungen durch die Taliban als amtsbekannt anzunehmen sind. Die Sicherheitskräfte sind durch die Taliban infiltriert und kann jedenfalls der BF auf Grund der Verfolgung durch die Taliban keinen staatlichen Schutz in Anspruch nehmen. Das Bundesverwaltungsgericht hat in jüngster Zeit auf die aktuellen Richtlinien des UNHCR reagiert und geht zwischenzeitig auch davon aus, dass keine Möglichkeit einer inländischen Fluchtalternative hinsichtlich Kabul vorliegt, dies trifft auch auf Mazar-e Sharif zu. Der BF selbst ist sozial integriert, die Interessen des BF an einem weiteren Verbleib in Österreich sind jedenfalls höher anzusetzen, als jene der Republik selbst. Betreff der Dauer des Aufenthaltes des BF in Österreich ist ein fünfjähriger rechtmäßiger Aufenthalt nicht als Muss-Kriterium zu bewerten und erlaubt sich der BF auszugsweise auf Erkenntnisse des Bundesverwaltungsgerichtes wie folgt zu verweisen: ..." II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  21. Feststellungen: Der entscheidungswesentliche Sachverhalt steht fest. 2.
  22. Zur Person des Beschwerdeführers: 2.1.
  23. Der Beschwerdeführer führt den Namen XXXX ist am XXXX geboren. Der Beschwerdeführer ist afghanischer Staatsangehöriger und Angehöriger der Volksgruppe der Hazara und bekennt sich zur schiitischen Glaubensrichtung des Islam.2.1.
  24. Der Beschwerdeführer führt den Namen römisch 40 ist am römisch 40 geboren. Der Beschwerdeführer ist afghanischer Staatsangehöriger und Angehöriger der Volksgruppe der Hazara und bekennt sich zur schiitischen Glaubensrichtung des Islam. Der Beschwerdeführer wurde im Dorf XXXX im Distrikt XXXX in der Provinz Ghazni in Afghanistan geboren.Der Beschwerdeführer wurde im Dorf römisch 40 im Distrikt römisch 40 in der Provinz Ghazni in Afghanistan geboren. Im Alter von 7 Jahren verließ er gemeinsam mit seiner Familie Afghanistan und zog in die Stadt XXXX in Pakistan. In Pakistan hielt sich der Beschwerdeführer fünf Jahre auf und reiste im Jahr 2012 in den Iran in die Stadt XXXX , wo er gemeinsam mit seinem Bruder vier Jahre, bis 2015, lebte.Im Alter von 7 Jahren verließ er gemeinsam mit seiner Familie Afghanistan und zog in die Stadt römisch 40 in Pakistan. In Pakistan hielt sich der Beschwerdeführer fünf Jahre auf und reiste im Jahr 2012 in den Iran in die Stadt römisch 40 , wo er gemeinsam mit seinem Bruder vier Jahre, bis 2015, lebte. Anschließend reiste der Beschwerdeführer unter Umgehung der Grenzkontrollen nach Österreich ein und stellte am 01.06.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz. Der Beschwerdeführer hat bis zu seinem Aufenthalt in Österreich nie eine Schule besucht. Der Beschwerdeführer verfügt über mehrjährige Berufserfahrungen. In Pakistan arbeitete er als Straßenverkäufer und im Iran war er vier Jahre als Gelegenheitsarbeiter tätig; er verrichtete handwerkliche Tätigkeiten, wie Teppiche waschen usw., und arbeitete auf Baustellen. Der Beschwerdeführer ist ledig und hat keine Kinder. Die Familie des Beschwerdeführers besteht aus seiner Mutter und zwei jüngeren Brüdern. Die Mutter des Beschwerdeführers lebt in Pakistan; ein Bruder im Iran. Weiters hat der Beschwerdeführer einen Onkel väterlicherseits, der auch in Pakistan aufhältig ist. Der Vater des Beschwerdeführers ist verschwunden. Die Ursachen, die zum Verschwinden des Vaters geführt haben, können nicht festgestellt werden. Der Beschwerdeführer verfügt über keine familiären und sozialen Anknüpfungspunkte in Afghanistan. Die wirtschaftliche Situation der Familie des Beschwerdeführers ist schlecht. Eine finanzielle Unterstützung des Beschwerdeführers durch Familienangehörige, beispielsweise seinen Bruder oder seinen Onkel väterlicherseits, ist bei einer Rückkehr des Beschwerdeführers nach Afghanistan nicht zu erwarten. Der Beschwerdeführer ist gesund und arbeitsfähig. Die Muttersprache des Beschwerdeführers ist Dari. Zudem spricht der Beschwerdeführer Urdu und ein bisschen Deutsch. Der Beschwerdeführer ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten. 2.
  25. Zu den Flucht- bzw. Nachfluchtgründen des Beschwerdeführers: Der Beschwerdeführer verließ den Iran aufgrund einer ihm wegen seines illegalen Aufenthaltes drohenden Abschiebung nach Afghanistan. Der Beschwerdeführer verließ Pakistan, XXXX , aufgrund der schwierigen Lebensbedingungen, insbesondere aufgrund der Volksgruppenzugehörigkeit, für dort aufhältige Afghanen.Der Beschwerdeführer verließ Pakistan, römisch 40 , aufgrund der schwierigen Lebensbedingungen, insbesondere aufgrund der Volksgruppenzugehörigkeit, für dort aufhältige Afghanen. 2.2.
  26. Zur Bedrohung bzw. Verfolgung aufgrund von Grundstücksstreitigkeiten: Es kann nicht festgestellt werden, dass der Vater des Beschwerdeführers wegen Grundstücksstreitigkeiten in Afghanistan getötet wurde und der Beschwerdeführer aufgrund des Verwandtschaftsverhältnisses zu seinem Vater konkret und individuell psychischer und/oder physischer Gewalt in Afghanistan ausgesetzt war bzw. im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan ist. 2.2.
  27. Zur Bedrohung bzw. Verfolgung aufgrund der Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit: Es kann nicht festgestellt werden, dass dem Beschwerdeführer wegen seiner Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Hazara oder zur schiitischen Religion konkret und individuell physische und/oder psychische Gewalt in Afghanistan droht. Ebenso wenig kann festgestellt werden, dass jeder Angehörige der Volksgruppe der Hazara oder der schiitischen Religion in Afghanistan physischer und/oder psychischer Gewalt ausgesetzt ist. 2.2.
  28. Zur Bedrohung bzw. Verfolgung im Falle einer Rückkehr aufgrund der Aufenthalte im Iran und in Österreich bzw. Europa und der Annahme eines "westlichen Lebensstils": Es kann nicht festgestellt werden, dass dem Beschwerdeführer aufgrund der Tatsache, dass er im Iran und in Österreich bzw. Europa gelebt hat, konkret und individuell bzw. dass jedem afghanischen Rückkehrer aus dem Iran und Österreich bzw. Europa physische und/oder psychische Gewalt in Afghanistan droht. Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan auf Grund einer "westlichen Orientierung" in Afghanistan psychischer und/oder physischer Gewalt ausgesetzt wäre. 2.2.
  29. Zusammenfassung: Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer in seinem Herkunftsstaat einer systematischen Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention, dh. wegen der Zugehörigkeit zu einer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung ausgesetzt war oder ihm im Falle einer Rückkehr derartiges droht. 2.
  30. Zu einer möglichen Rückkehr des Beschwerdeführers in den Herkunftsstaat: Dem Beschwerdeführer würde bei einer Rückkehr in seine Herkunftsprovinz in Afghanistan ein Eingriff in seine körperliche Unversehrtheit drohen. Bei einer Rückkehr nach Afghanistan und einer Ansiedelung außerhalb seiner Heimatprovinz, insbesondere in den Städten Herat und Mazar-e Sharif, liefe der Beschwerdeführer nicht Gefahr, grundlegende und notwendige Lebensbedürfnisse wie Nahrung, Kleidung sowie Unterkunft nicht befriedigen zu können und in eine ausweglose bzw. existenzbedrohende Situation zu geraten. 2.
  31. Zum (Privat)Leben des Beschwerdeführers in Österreich: Der Beschwerdeführer ist seit seiner Antragstellung am 01.06.2015 aufgrund einer vorübergehenden Aufenthaltsberechtigung nach dem AsylG 2005 durchgehend rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig. Der Beschwerdeführer hat in Österreich keine Verwandten und keine sonstigen engen sozialen Bindungen. Eine Liebesbeziehung führt der Beschwerdeführer zurzeit nicht. Der Beschwerdeführer hat Deutschkurse besucht. Die höchste deutschsprachige Ausbildung des Beschwerdeführers befindet sich entsprechend dem Europäische Referenzrahmen auf dem Niveau "B1". Er ist in der Lage, sich flüssig auf Deutsch zu unterhalten. Zurzeit besucht er einen Deutschkurs zur Erreichung des Niveaus "B2". Der Beschwerdeführer bezog seit seiner Antragstellung bis zum 20.06.2018 Leistungen aus der vorübergehenden Grundversorgung. Mit 20.06.2018 wurde der Beschwerdeführer wegen der Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung aus der Grundversorgung des Landes Steiermark abgemeldet. Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice (AMS) vom 27.09.2017 wurde dem Beschwerdeführer eine Beschäftigungsbewilligung für die Zeit vom 01.10.2017 bis 31.12.2021 erteilt. Der Beschwerdeführer holte in Österreich den Pflichtschulabschluss nach. Von 24.06.2017 bis 24.09.2017 absolvierte der Beschwerdeführer ein dreimonatiges Volontariat bei XXXX . Seit 01.10.2017 macht der Beschwerdeführer die Lehre zum Restaurantfachmann in diesem Betrieb.Der Beschwerdeführer holte in Österreich den Pflichtschulabschluss nach. Von 24.06.2017 bis 24.09.2017 absolvierte der Beschwerdeführer ein dreimonatiges Volontariat bei römisch 40 . Seit 01.10.2017 macht der Beschwerdeführer die Lehre zum Restaurantfachmann in diesem Betrieb. Ehrenamtlich war der Beschwerdeführer in einem Seniorenheim tätig und führte Besuchsdienste durch. Zudem ging er mit einer zum damaligen Zeitpunkt 91-jährigen Dame privat immer wieder spazieren und kümmerte sich um sie. Nach seiner Einreise in Österreich half er, gesammelte Gegenstände koordiniert im Erstaufnahmezentrum zu verteilen. Der Beschwerdeführer nahm an einem Erste-Hilfe-Kurs und dem Werte- und Orientierungskurs des Österreichischen Integrationsfonds sowie am Projekt Connect und an Veranstaltungen im Rahmen der Integrationsplattform "Gemeinsam in Wildon" und der Dialogreihe: MEN TALK. Dialogreihe mit männlichen Asylwerbern in Österreich teil. Darüber hinaus besuchte er die ehrenamtlichen Unterstützungsangebote der christlichen Pfarrgemeinde (Nachhilfe-Angebote, ehrenamtliche Deutschkurse, Begegnungsmöglichkeiten). Er wohnt in Österreich mit einer Kollegin in einer Wohnung und ist mit Schulkollegen befreundet; wenn sie Zeit haben gehen sie oft zusammen Eis essen. Zudem steht er in regelmäßigem Kontakt mit einer österreichischen Großfamilie. Er suchte während seines Aufenthaltes in Österreich regelmäßig den Kontakt zu Einheimischen. Der Beschwerdeführer brachte zahlreiche Empfehlungsschreiben in Vorlage, denen besondere Integrationsschritte nicht zu entnehmen sind. Er ist sichtlich um seine Integration in Österreich bemüht. Es gibt keinen Hinweis auf außergewöhnliche Integrationsbestrebungen. 2.
  32. Zur maßgeblichen Situation in Afghanistan: In der Folge bedeutet "LIB" folgende Quelle: Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Afghanistan, Gesamtaktualisierung am 29.06.2018, letzte Kurzinformation eingefügt am 30.01.2019 2.5.
  33. Zur allgemeinen Sicherheitslage: "Afghanistan ist nach wie vor mit einem aus dem Ausland unterstützten und widerstandsfähigen Aufstand konfrontiert. Nichtsdestotrotz haben die afghanischen Sicherheitskräfte ihre Entschlossenheit und wachsenden Fähigkeiten im Kampf gegen den von den Taliban geführten Aufstand gezeigt. So behält die afghanische Regierung auch weiterhin Kontrolle über Kabul, größere Bevölkerungszentren, die wichtigsten Verkehrsrouten und den Großteil der Distriktzentren (USDOD 12.2017). Zwar umkämpften die Taliban Distriktzentren, sie konnten aber keine Provinzhauptstädte (bis auf Farah-Stadt; vgl. AAN 6.6.2018) bedrohen - ein signifikanter Meilenstein für die ANDSF (USDOD 12.2017; vgl. UNGASC 27.2.2018); diesen Meilenstein schrieben afghanische und internationale Sicherheitsbeamte den intensiven Luftangriffen durch die afghanische Nationalarmee und der Luftwaffe sowie verstärkter Nachtrazzien durch afghanische Spezialeinheiten zu (UNGASC 27.2.2018). (LIB auf Seite 24).""Afghanistan ist nach wie vor mit einem aus dem Ausland unterstützten und widerstandsfähigen Aufstand konfrontiert. Nichtsdestotrotz haben die afghanischen Sicherheitskräfte ihre Entschlossenheit und wachsenden Fähigkeiten im Kampf gegen den von den Taliban geführten Aufstand gezeigt. So behält die afghanische Regierung auch weiterhin Kontrolle über Kabul, größere Bevölkerungszentren, die wichtigsten Verkehrsrouten und den Großteil der Distriktzentren (USDOD 12.2017). Zwar umkämpften die Taliban Distriktzentren, sie konnten aber keine Provinzhauptstädte (bis auf Farah-Stadt; vergleiche AAN 6.6.2018) bedrohen - ein signifikanter Meilenstein für die ANDSF (USDOD 12.2017; vergleiche UNGASC 27.2.2018); diesen Meilenstein schrieben afghanische und internationale Sicherheitsbeamte den intensiven Luftangriffen durch die afghanische Nationalarmee und der Luftwaffe sowie verstärkter Nachtrazzien durch afghanische Spezialeinheiten zu (UNGASC 27.2.2018). (LIB auf Seite 24)." 2.5.
  34. Zur aktuellen Sicherheitslage in Ghazni, der Heimatprovinz des Beschwerdeführers (LIB ab Seite 112ff): "Ghazni ist eine der wichtigsten Zentralprovinzen Afghanistans. Ghazni liegt 145 km südlich von Kabul Stadt entfernt und liegt an der Autobahn Kabul-Kandahar. Ghazni grenzt im Norden an die Provinzen (Maidan) Wardak und Bamyan, im Osten an Logar, Paktia und Paktika, im Süden an Zabul und im Westen an Uruzgan und Daikundi (UN-OCHA 4.2014; vgl. Pajhwok o.D.a). Laut dem afghanischen Statistikbüro (CSO) ist Ghazni die Provinz mit der zweithöchsten Bevölkerungszahl (Pajhwok o.D.a), die auf 1.270.3192 Bewohner/innen geschätzt wird (CSO 4.2017). Hauptsächlich besteht die Bevölkerung aus großen Stämmen der Paschtunen sowie Tadschiken und Hazara; Mitglieder der Bayat, Sadat und Sikh sind auch dort vertreten, wenngleich die Vielzahl der Bevölkerung Paschtunen sind (Pajhwok o. D.a)."Ghazni ist eine der wichtigsten Zentralprovinzen Afghanistans. Ghazni liegt 145 km südlich von Kabul Stadt entfernt und liegt an der Autobahn Kabul-Kandahar. Ghazni grenzt im Norden an die Provinzen (Maidan) Wardak und Bamyan, im Osten an Logar, Paktia und Paktika, im Süden an Zabul und im Westen an Uruzgan und Daikundi (UN-OCHA 4.2014; vergleiche Pajhwok o.D.a). Laut dem afghanischen Statistikbüro (CSO) ist Ghazni die Provinz mit der zweithöchsten Bevölkerungszahl (Pajhwok o.D.a), die auf 1.270.3192 Bewohner/innen geschätzt wird (CSO 4.2017). Hauptsächlich besteht die Bevölkerung aus großen Stämmen der Paschtunen sowie Tadschiken und Hazara; Mitglieder der Bayat, Sadat und Sikh sind auch dort vertreten, wenngleich die Vielzahl der Bevölkerung Paschtunen sind (Pajhwok o. D.a). Ghazni besteht aus den folgenden Distrikten: die Provinzhauptstadt Ghazni, sowie die Distrikte Andar, Muqur, Khugiani/Khugaini/Khogyani, Qara Bagh/Qarabagh, Gilan/Gelan/Gailan, Waghiz/Waghaz, Giro/Gairo, Deh Yak/Dehyak, Nawar/Nawur, Jaghori/Jaghuri, Malistan/Malestan, Rashidan, Ab Band/Abband, Khugiani, Nawa, Jaghato/Jaghato, Zankhan/Zanakhan, Ajeristan/Ajrestan und Khwaja Omari/Khwajaumari (Pajhwok o.D.a; vgl. UN OCHA 4.2014, GI o.D.). Ghazni ist eine der Schlüsselprovinz im Südosten, die die zentralen Provinzen inklusive der Hauptstadt Kabul mit anderen Provinzen im Süden und Westen verbindet (Khaama Press 2.7.2017; vgl. HoA 15.3.2016).Ghazni besteht aus den folgenden Distrikten: die Provinzhauptstadt Ghazni, sowie die Distrikte Andar, Muqur, Khugiani/Khugaini/Khogyani, Qara Bagh/Qarabagh, Gilan/Gelan/Gailan, Waghiz/Waghaz, Giro/Gairo, Deh Yak/Dehyak, Nawar/Nawur, Jaghori/Jaghuri, Malistan/Malestan, Rashidan, Ab Band/Abband, Khugiani, Nawa, Jaghato/Jaghato, Zankhan/Zanakhan, Ajeristan/Ajrestan und Khwaja Omari/Khwajaumari (Pajhwok o.D.a; vergleiche UN OCHA 4.2014, GI o.D.). Ghazni ist eine der Schlüsselprovinz im Südosten, die die zentralen Provinzen inklusive der Hauptstadt Kabul mit anderen Provinzen im Süden und Westen verbindet (Khaama Press 2.7.2017; vergleiche HoA 15.3.2016). Nach mehr als zwei Jahrzehnten ohne Mohnanbau in der Provinz Ghazni (seit 1995), wird nun wieder Mohn angebaut. Mit Stand November 2017 wurden 1.027 Hektar Mohn angebaut: Opium/Mohn wurde insbesondere im Distrikt Ajrestan angebaut, in dem die Sicherheitslage schwach ist (UNODC 11.2017). Allgemeine Information zur Sicherheitslage Im Februar 2018 wurde verlautbart, dass die Provinz Ghazni zu den relativ volatilen Provinzen im südöstlichen Teil des Landes zählt; die Provinz selbst grenzt an unruhige Provinzen des Südens. Die Taliban und Aufständische anderer Gruppierungen sind in gewissen Distrikten aktiv (Khaama Press 1.2.2018; vgl. SD 1.2.2018). In der Provinz kommt es zu bewaffneten Zusammenstößen zwischen den Sicherheitskräften und Aufständischen (Xinhua 18.3.2018).Im Februar 2018 wurde verlautbart, dass die Provinz Ghazni zu den relativ volatilen Provinzen im südöstlichen Teil des Landes zählt; die Provinz selbst grenzt an unruhige Provinzen des Südens. Die Taliban und Aufständische anderer Gruppierungen sind in gewissen Distrikten aktiv (Khaama Press 1.2.2018; vergleiche SD 1.2.2018). In der Provinz kommt es zu bewaffneten Zusammenstößen zwischen den Sicherheitskräften und Aufständischen (Xinhua 18.3.2018). Wie in vielen Regionen in Südafghanistan, in denen die Paschtunen die Mehrheit stellen, konnten die Taliban in Ghazni nach dem Jahr 2001 an Einfluss gewinnen. Die harten Vorgehensweisen der Taliban - wie Schließungen von Schulen, der Stopp von Bauprojekten usw. - führten jedoch auch zu Gegenreaktionen. So organisierten Dorfbewohner eines Dorfes im Distrikt Andar ihre eigenen Milizen, um die Aufständischen fernzuhalten - auch andere Distrikte in Ghazni folgten. Die Sicherheitslage verbesserte sich, Schulen und Gesundheitskliniken öffneten wieder. Da diese Milizen, auch ALP (Afghan Local Police) genannt, der lokalen Gemeinschaft entstammen, genießen sie das Vertrauen der lokalen Menschen. Nichtsdestotrotz kommt es zu auch bei diesen Milizen zu Korruption und Missbrauch (IWPR 15.1.2018). Im Berichtszeitraum der Vereinten Nationen (UN) (15.12.2017-15.2.2018) haben regierungsfeindliche Elemente auch weiterhin Druck auf die afghanischen Sicherheitskräfte ausgeübt, indem koordinierte Angriffe auf Kontrollpunkte der afghanischen Verteidigungs- und Sicherheitskräfte unter anderem in der Provinz Ghazni verübt wurden (UNGASC 27.2.2018). Im Zeitraum 1.1.2017-30.4.2018 wurden in der Provinz 163 sicherheitsrelevante Vorfälle registriert, welche durch die folgende Darstellung der Staatendokumentation veranschaulicht werden sollen: (Grafik) Die meisten im Jahr 2017 registrierten Anschläge fanden - in absteigender Reihenfolge - in den Provinzen Nangarhar, Faryab, Helmand, Kandahar, Farah, Ghazni, Uruzgan, Logar, Jawzjan, Paktika und Kabul statt (Pajhwok 14.1.2018). Im gesamten Jahr 2017 wurden 353 zivile Opfer in Ghazni (139 getötete Zivilisten und 214 Verletzte) registriert. Hauptursache waren Bodenoffensiven, gefolgt von IEDs und gezielten/willkürlichen Tötungen. Dies deutet einen Rückgang von 11% im Gegensatz zum Vergleichsjahr 2016 (UNAMA 2.2018). Militärische Operationen in Ghazni Miliärische Operationen werden in der Provinz Ghazni durchgeführt (Tolonews 17.3.2018; vgl. Xinhua 27.1.2018, ZNI 3.3.2018, Tolonews 5.2.2018, Tolonews 24.3.2018, MF 25.3.2018, Tolonews 5.12.2017; MF 18.3.2018, VoA 22.10.2017); Aufständische werden getötet und festgenommen (Pajhwok 13.3.2018; vgl. MF 25.3.2018, Tolonews 5.12.2017, MF 18.3.2018, VoA 22.10.2017). Luftangriffe werden ebenso durchgeführt (Khaama Press 1.2.2018), bei denen auch Taliban getötet werden (Khaama Press 1.2.2018; vgl. Pajhwok 12.3.2018).Miliärische Operationen werden in der Provinz Ghazni durchgeführt (Tolonews 17.3.2018; vergleiche Xinhua 27.1.2018, ZNI 3.3.2018, Tolonews 5.2.2018, Tolonews 24.3.2018, MF 25.3.2018, Tolonews 5.12.2017; MF 18.3.2018, VoA 22.10.2017); Aufständische werden getötet und festgenommen (Pajhwok 13.3.2018; vergleiche MF 25.3.2018, Tolonews 5.12.2017, MF 18.3.2018, VoA 22.10.2017). Luftangriffe werden ebenso durchgeführt (Khaama Press 1.2.2018), bei denen auch Taliban getötet werden (Khaama Press 1.2.2018; vergleiche Pajhwok 12.3.2018). Zusammenstöße zwischen Taliban und afghanischen Sicherheitskräften finden statt (AJ 11.6.2018; vgl. AJ 21.5.2018, VoA 22.10.2017).Zusammenstöße zwischen Taliban und afghanischen Sicherheitskräften finden statt (AJ 11.6.2018; vergleiche AJ 21.5.2018, VoA 22.10.2017). Regierungsfeindliche Gruppierungen in Ghazni Sowohl Das Haqqani-Netzwerk, als auch die Taliban sind in manchen Regionen der Provinz aktiv (VoA 10.1.2018). Sicherheitsbeamte sprechen von mehreren Gruppierungen, die in der Provinz aktiv sind, während die Taliban selbst behaupten, die einzige Gruppierung in der Provinz Ghazni zu sein (Pajhwok 1.7.2017). Basierend auf geheimdienstlichen Informationen, bestritt das afghanische Innenministerium im Jänner 2018, dass der IS in der Provinz Ghazni aktiv sei (VoA 10.1.2018). Für den Zeitraum 1.1.15.7.2017 wurden IS-bezogene Vorfälle in der Provinz gemeldet - insbesondere an der Grenze zu Paktika. Zwischen 16.7.2017 - 31.1.2018 wurden hingegen keine Vorfälle registriert (ACLED 23.2.2018)." 2.5.
  35. Zur Möglichkeit sich in Mazar-e Sharif anzusiedeln ohne einer Existenzbedrohung und aus der Sicht (Seite 29 des LIB): "Mazar-e Sharif Auf der Militärbase Camp Shaheen in der nördlichen Stadt Mazar-e Sharif eröffnete Mitte Juni 2017 ein afghanischer Soldat das Feuer auf seine Kameraden und verletzte mindestens acht Soldaten (sieben US-amerikanische und einen afghanischen) (RFE/RL 17.6.2017). Die Anzahl solcher "Insider-Angriffe" [Anm.: auch green-on-blue attack genannt] hat sich in den letzten Monaten erhöht. Unklar ist, ob die Angreifer abtrünnige Mitglieder der afghanischen Sicherheitskräfte sind oder ob sie Eindringlinge sind, die Uniformen der afghanischen Armee tragen (RFE/RL 17.6.2017). Vor dem Vorfall im Camp Shaheen kam es dieses Jahr zu zwei weiteren registrierten Insider-Angriffen: der erste Vorfall dieses Jahres fand Mitte März auf einem Militärstützpunkt in Helmand statt: ein Offizier des afghanischen Militärs eröffnete das Feuer und verletzte drei US-amerikanische Soldaten (LWJ 11.6.2017; vgl. auch: al-Jazeera 11.6.2017).Die Anzahl solcher "Insider-Angriffe" [Anm.: auch green-on-blue attack genannt] hat sich in den letzten Monaten erhöht. Unklar ist, ob die Angreifer abtrünnige Mitglieder der afghanischen Sicherheitskräfte sind oder ob sie Eindringlinge sind, die Uniformen der afghanischen Armee tragen (RFE/RL 17.6.2017). Vor dem Vorfall im Camp Shaheen kam es dieses Jahr zu zwei weiteren registrierten Insider-Angriffen: der erste Vorfall dieses Jahres fand Mitte März auf einem Militärstützpunkt in Helmand statt: ein Offizier des afghanischen Militärs eröffnete das Feuer und verletzte drei US-amerikanische Soldaten (LWJ 11.6.2017; vergleiche auch: al-Jazeera 11.6.2017). Der zweite Vorfall fand am 10.6.2017 im Zuge einer militärischen Operation im Distrikt Achin in der Provinz Nangarhar statt, wo ein afghanischer Soldat drei US-amerikanische Soldaten tötete und einen weiteren verwundete; der Angreifer wurde bei diesem Vorfall ebenso getötet (BBC 10.6.21017; vgl. auch: LWJ 11.6.2017; DZ 11.6.2017)."Der zweite Vorfall fand am 10.6.2017 im Zuge einer militärischen Operation im Distrikt Achin in der Provinz Nangarhar statt, wo ein afghanischer Soldat drei US-amerikanische Soldaten tötete und einen weiteren verwundete; der Angreifer wurde bei diesem Vorfall ebenso getötet (BBC 10.6.21017; vergleiche auch: LWJ 11.6.2017; DZ 11.6.2017)." Auf Seite 36 des LIB: High-profile Angriffe: Nahe der Provinzhauptstadt Mazar-e Sharif in der afghanischen Nordprovinz Balkh, sind bei einem Angriff der Taliban auf eine Militärbasis mindestens 140 Soldaten getötet und mehr als 160 verwundet worden (FAZ 21.4.2017; vgl. auch: al-Jazeera 29.4.2017, Reuters 23.4.2017). Balkh gehört zu den eher sicheren Provinzen Afghanistans; dort ist die Kommandozentrale für den gesamten Norden des Landes (FAZ 21.4.2017). Dies war afghanischen Regierungskreisen zufolge, der bislang folgenschwerste Angriff auf einen Militärstützpunkt. Laut dem Sprecher der Taliban war der Angriff die Vergeltung für die Tötung mehrerer ranghoher Rebellenführer. Vier der Angreifer seien in die Armee eingeschleust worden. Sie hätten dort einige Zeit ihren Dienst verrichtet. Das wurde aber von der afghanischen Armee nicht bestätigt (Reuters 23.4.2017).Nahe der Provinzhauptstadt Mazar-e Sharif in der afghanischen Nordprovinz Balkh, sind bei einem Angriff der Taliban auf eine Militärbasis mindestens 140 Soldaten getötet und mehr als 160 verwundet worden (FAZ 21.4.2017; vergleiche auch: al-Jazeera 29.4.2017, Reuters 23.4.2017). Balkh gehört zu den eher sicheren Provinzen Afghanistans; dort ist die Kommandozentrale für den gesamten Norden des Landes (FAZ 21.4.2017). Dies war afghanischen Regierungskreisen zufolge, der bislang folgenschwerste Angriff auf einen Militärstützpunkt. Laut dem Sprecher der Taliban war der Angriff die Vergeltung für die Tötung mehrerer ranghoher Rebellenführer. Vier der Angreifer seien in die Armee eingeschleust worden. Sie hätten dort einige Zeit ihren Dienst verrichtet. Das wurde aber von der afghanischen Armee nicht bestätigt (Reuters 23.4.2017). Dies ist der zweite Angriff auf eine Militäreinrichtung innerhalb weniger Monate, nach dem Angriff auf ein Militärkrankenhaus in Kabul Anfang März, zu dem sich die Terrormiliz Islamischer Staat bekannt hatte. Damals kamen mindestens 49 Menschen ums Leben und 76 weitere wurden verletzt (FAZ 21.4.2017; vgl. auch: BBC 8.5.2017, NYT 7.5.2017, Dawn 7.5.2017, SIGAR 30.4.2017, FAZ 8.3.2017)."Dies ist der zweite Angriff auf eine Militäreinrichtung innerhalb weniger Monate, nach dem Angriff auf ein Militärkrankenhaus in Kabul Anfang März, zu dem sich die Terrormiliz Islamischer Staat bekannt hatte. Damals kamen mindestens 49 Menschen ums Leben und 76 weitere wurden verletzt (FAZ 21.4.2017; vergleiche auch: BBC 8.5.2017, NYT 7.5.2017, Dawn 7.5.2017, SIGAR 30.4.2017, FAZ 8.3.2017)." Auf Seite 65 des LIB: "Die Stadt Mazar-e Sharif ist eine Art "Vorzeigeprojekt" Afghanistans für wichtige ausländische Gäste (Liaison Officer to Ministry of Interior of GIROA 14.11.2014). Balkh ist, in Bezug auf Angriffe der Taliban, zentralasiatischer Aufständischer oder IS-Kämpfer die sicherste Provinz in Nordafghanistan. Grund dafür ist das Machtmonopol, das der tadschikisch-stämmige Gouverneur und ehemalige Warlord Atta Mohammed Noor bis in die abgelegensten Winkel der Provinz ausübt. Nichtsdestotrotz ist die Stabilität stark abhängig von den Beziehungen des Gouverneurs zum ehemaligen Warlord und nunmehrigen ersten Vizepräsidenten Abdul Rashid Dostum. Im Juni 2015 haben sich die beiden Rivalen darauf geeinigt, miteinander zu arbeiten, um die Sicherheit in Nordafghanistan wiederherzustellen. Die Stabilität der Provinz Balkh war ein Hauptfokus der NATO-Kräfte (RFE/RL 8.7.2015)." 2.5.
  36. Zur Möglichkeit sich in Herat anzusiedeln ohne einer Existenzbedrohung und aus der sicherheitsrelevanten Sicht (Seite 101 des LIB): Herat Herat ist eine der größten Provinzen Afghanistans und liegt im Westen des Landes. Herat grenzt im Norden an die Provinz Badghis und Turkmenistan, im Süden an die Provinz Farah, im Osten an die Provinz Ghor und im Westen an den Iran. Die Provinz ist in folgende Bezirke eingeteilt, die gleichzeitig auch die administrativen Einheiten bilden: Shindand, Engeel/Injil, Ghorian/Ghoryan, Guzra/Guzara und Pashtoon Zarghoon/Pashtun Zarghun, werden als Bezirke der ersten Stufe angesehen. Awba/Obe, Kurkh/Karukh, Kushk, Gulran, Kuhsan/Kohsan, Zinda Jan und Adraskan als Bezirke zweiter Stufe und Kushk-i-Kuhna/Kushki Kohna, Farsi, und Chisht-i-Sharif/Chishti Sharif als Bezirke dritter Stufe (UN OCHA 4.2014; vgl. Pajhwok o. D.). Provinzhauptstadt ist Herat-Stadt, welche sich im gleichnamigen Distrikt befindet und eine Einwohnerzahl von 506.900 hat (CP 21.9.2017). In der Provinz befinden sich zwei Flughäfen: ein internationaler in Herat-Stadt und ein militärischer in Shindand (vgl. Flughafenkarte der Staatendokumentation; Kapitel 3.35.). Die Bevölkerungszahl der Provinz wird auf 1.967.180 geschätzt (CSO 4.2017).Herat ist eine der größten Provinzen Afghanistans und liegt im Westen des Landes. Herat grenzt im Norden an die Provinz Badghis und Turkmenistan, im Süden an die Provinz Farah, im Osten an die Provinz Ghor und im Westen an den Iran. Die Provinz ist in folgende Bezirke eingeteilt, die gleichzeitig auch die administrativen Einheiten bilden: Shindand, Engeel/Injil, Ghorian/Ghoryan, Guzra/Guzara und Pashtoon Zarghoon/Pashtun Zarghun, werden als Bezirke der ersten Stufe angesehen. Awba/Obe, Kurkh/Karukh, Kushk, Gulran, Kuhsan/Kohsan, Zinda Jan und Adraskan als Bezirke zweiter Stufe und Kushk-i-Kuhna/Kushki Kohna, Farsi, und Chisht-i-Sharif/Chishti Sharif als Bezirke dritter Stufe (UN OCHA 4.2014; vergleiche Pajhwok o. D.). Provinzhauptstadt ist Herat-Stadt, welche sich im gleichnamigen Distrikt befindet und eine Einwohnerzahl von 506.900 hat (CP 21.9.2017). In der Provinz befinden sich zwei Flughäfen: ein internationaler in Herat-Stadt und ein militärischer in Shindand vergleiche Flughafenkarte der Staatendokumentation; Kapitel 3.35.). Die Bevölkerungszahl der Provinz wird auf 1.967.180 geschätzt (CSO 4.2017). In der Provinz leben Paschtunen, Tadschiken, Hazara, Turkmenen, Uzbeken und Aimaken (Pajhwok o.D.; vgl. NPS o.D.).In der Provinz leben Paschtunen, Tadschiken, Hazara, Turkmenen, Uzbeken und Aimaken (Pajhwok o.D.; vergleiche NPS o.D.). Herat ist eine relativ entwickelte Provinz im Westen des Landes. Das Harirud-Tal, eines der fruchtbarsten Täler des Landes, wo Baumwolle, Obst und Ölsaat angebaut werden, befindet sich in der Provinz (AJ 8.3.2012). Bekannt ist Herat auch wegen seiner Vorreiterrolle in der Safran-Produktion (AJ 8.3.2012; vgl. EN 9.11.2017). Es sollen Regierungsprogramme und ausländische Programme zur Unterstützung der Safran-Produktion implementiert werden. Safran soll eine Alternative zum Mohnanbau werden (Tolonews 10.11.2017; vgl. EN 9.11.2017). Anfang Jänner 2018 wurde ein Labor zur Kontrolle der Safran-Qualität in Herat errichtet (Pajhwok 13.1.2018). Die Safran-Produktion garantierte z.B. auch zahlreiche Arbeitsplätze für Frauen in der Provinz (Tolonews 10.11.2017; vgl. EN 9.11.2017). Auch in unsicheren Gegenden wird Safran angebaut. (Tolonews 10.11.2017). Insgesamt wurden 2017 in der Provinz min. 8 Tonnen Safran produziert; im Vorjahr 2016 waren es 6.5 Tonnen (Pajhwok 13.1.2018; vgl. EN 9.11.2017). Trotzdem stieg im Jahr 2017 in der Provinz die Opiumproduktion. In den Distrikten Shindand und Kushk, geprägt von schlechter Sicherheitslage, war der Mohnanbau am höchsten (UNODC 11.2017).Herat ist eine relativ entwickelte Provinz im Westen des Landes. Das Harirud-Tal, eines der fruchtbarsten Täler des Landes, wo Baumwolle, Obst und Ölsaat angebaut werden, befindet sich in der Provinz (AJ 8.3.2012). Bekannt ist Herat auch wegen seiner Vorreiterrolle in der Safran-Produktion (AJ 8.3.2012; vergleiche EN 9.11.2017). Es sollen Regierungsprogramme und ausländische Programme zur Unterstützung der Safran-Produktion implementiert werden. Safran soll eine Alternative zum Mohnanbau werden (Tolonews 10.11.2017; vergleiche EN 9.11.2017). Anfang Jänner 2018 wurde ein Labor zur Kontrolle der Safran-Qualität in Herat errichtet (Pajhwok 13.1.2018). Die Safran-Produktion garantierte z.B. auch zahlreiche Arbeitsplätze für Frauen in der Provinz (Tolonews 10.11.2017; vergleiche EN 9.11.2017). Auch in unsicheren Gegenden wird Safran angebaut. (Tolonews 10.11.2017). Insgesamt wurden 2017 in der Provinz min. 8 Tonnen Safran produziert; im Vorjahr 2016 waren es 6.5 Tonnen (Pajhwok 13.1.2018; vergleiche EN 9.11.2017). Trotzdem stieg im Jahr 2017 in der Provinz die Opiumproduktion. In den Distrikten Shindand und Kushk, geprägt von schlechter Sicherheitslage, war der Mohnanbau am höchsten (UNODC 11.2017). Im Dezember 2017 wurden verschiedene Abkommen mit Uzbekistan unterzeichnet. Eines davon betrifft den Bau einer 400 Km langen Eisenbahnstrecke von Mazar-e Sharif und Maymana nach Herat (UNGASC 27.2.2018; vgl. RFE/RL 6.12.2017).Im Dezember 2017 wurden verschiedene Abkommen mit Uzbekistan unterzeichnet. Eines davon betrifft den Bau einer 400 Km langen Eisenbahnstrecke von Mazar-e Sharif und Maymana nach Herat (UNGASC 27.2.2018; vergleiche RFE/RL 6.12.2017). Mitte März 2018 wurde der Bau der TAPI-Leitung in Afghanistan eingeweiht. Dabei handelt es sich um eine 1.800 Km lange Pipeline für Erdgas, die Turkmenistan, Afghanistan, Pakistan und Indien 30 Jahre lang mit 33 Billionen m³ turkmenischem Erdgas versorgen soll. Die geplante Leitung wird sich entlang der Herat-Kandahar-Autobahn erstrecken. Somit wird sie durch Gegenden, auf die die Taliban einen starken Einfluss haben, verlaufen. Jedoch erklärten die Taliban, TAPI sei ein "wichtiges Projekt" und sie würden es unterstützen (PPG 26.2.2018; vgl. RFE/RL 23.2.2018). Im Rahmen des TAPI-Projekts haben sich 70 Taliban bereit erklärt, an den Friedensprozessen teilzunehmen (Tolonews 4.3.2018). Um Sicherheit für die Umsetzung des TAPI-Projekts zu gewähren, sind tausende Sicherheitskräfte entsandt worden (Tolonews 14.3.2018).Mitte März 2018 wurde der Bau der TAPI-Leitung in Afghanistan eingeweiht. Dabei handelt es sich um eine 1.800 Km lange Pipeline für Erdgas, die Turkmenistan, Afghanistan, Pakistan und Indien 30 Jahre lang mit 33 Billionen m³ turkmenischem Erdgas versorgen soll. Die geplante Leitung wird sich entlang der Herat-Kandahar-Autobahn erstrecken. Somit wird sie durch Gegenden, auf die die Taliban einen starken Einfluss haben, verlaufen. Jedoch erklärten die Taliban, TAPI sei ein "wichtiges Projekt" und sie würden es unterstützen (PPG 26.2.2018; vergleiche RFE/RL 23.2.2018). Im Rahmen des TAPI-Projekts haben sich 70 Taliban bereit erklärt, an den Friedensprozessen teilzunehmen (Tolonews 4.3.2018). Um Sicherheit für die Umsetzung des TAPI-Projekts zu gewähren, sind tausende Sicherheitskräfte entsandt worden (Tolonews 14.3.2018). Allgemeine Informationen zur Sicherheitslage Herat wird als eine der relativ friedlichen Provinzen gewertet, dennoch sind Aufständische in einigen Distrikten der Provinz, wie Shindand, Kushk, Chisht-i-Sharif und Gulran, aktiv (AN 18.2.2018; vgl. UNODC 12.2017, Khaama Press 25.10.2017, AJ 25.6.2017). Des Weiteren wurde Ende Oktober 2017 verlautbart, dass die Provinz Herat zu den relativ ruhigen Provinzen im Westen des Landes zählt, wenngleich sich in den abgelegenen Distrikten die Situation in den letzten Jahren aufgrund der Taliban verschlechtert hat (Khaama Press 25.10.2017).Herat wird als eine der relativ friedlichen Provinzen gewertet, dennoch sind Aufständische in einigen Distrikten der Provinz, wie Shindand, Kushk, Chisht-i-Sharif und Gulran, aktiv (AN 18.2.2018; vergleiche UNODC 12.2017, Khaama Press 25.10.2017, AJ 25.6.2017). Des Weiteren wurde Ende Oktober 2017 verlautbart, dass die Provinz Herat zu den relativ ruhigen Provinzen im Westen des Landes zählt, wenngleich sich in den abgelegenen Distrikten die Situation in den letzten Jahren aufgrund der Taliban verschlechtert hat (Khaama Press 25.10.2017). Die Provinz ist u.a. ein Hauptkorridor für den Menschenschmuggel in den Iran bekannt - speziell von Kindern (Pajhwok 21.1.2017). Mitte Februar 2018 wurde von der Entminungs-Organisation Halo Trust bekannt gegeben, dass nach zehn Jahren der Entminung 14 von 16 Distrikten der Provinz sicher seien. In diesen Gegenden bestünde keine Gefahr mehr, Landminen und anderen Blindgängern ausgesetzt zu sein, so der Pressesprecher des Provinz-Gouverneurs. Aufgrund der schlechten Sicherheitslage und der Präsenz von Aufständischen wurden die Distrikte Gulran und Shindand noch nicht von Minen geräumt. In der Provinz leben u.a. tausende afghanische Binnenflüchtlinge (AN 18.2.2018). Im Zeitraum 1.1.2017-30.4.2018 wurden in der Provinz 139 sicherheitsrelevante Vorfälle registriert, welche durch die folgende Darstellung der Staatendokumentation veranschaulicht werden sollen: (Grafik) Im gesamten Jahr 2017 wurden in der Provinz Herat 495 zivile Opfer (238 getötete Zivilisten und 257 Verletzte) registriert. Hauptursache waren IEDs, gefolgt von Selbstmordanschlägen/komplexen Attacken und gezielten Tötungen. Dies bedeutet eine Steigerung von 37% im Gegensatz zum Vergleichsjahr 2016 (UNAMA 2.2018). Militärische Operationen in Herat In der Provinz werden militärische Operationen durchgeführt, um einige Gegenden von Aufständischen zu befreien (Khaama Press 18.1.2017; Khaama Press 15.1.2017). Auch werden Luftangriffe verübt (D&S 25.10.2017; vgl. NYT 29.8.2017); dabei wurden Taliban getötet (D&S 25.10.2017; vgl. NYT 29.8.2017). Zusammenstöße zwischen Sicherheitskräften und Aufständischen finden statt (AJ 25.6.2017; vgl. AAN 11.1.2017). In Herat sind Truppen der italienischen Armee stationiert, die unter dem Train Advise Assist Command West (TAAC-W) afghanische Streitmächte im Osten Afghanistans unterstützen (MdD o. D.).In der Provinz werden militärische Operationen durchgeführt, um einige Gegenden von Aufständischen zu befreien (Khaama Press 18.1.2017; Khaama Press 15.1.2017). Auch werden Luftangriffe verübt (D&S 25.10.2017; vergleiche NYT 29.8.2017); dabei wurden Taliban getötet (D&S 25.10.2017; vergleiche NYT 29.8.2017). Zusammenstöße zwischen Sicherheitskräften und Aufständischen finden statt (AJ 25.6.2017; vergleiche AAN 11.1.2017). In Herat sind Truppen der italienischen Armee stationiert, die unter dem Train Advise Assist Command West (TAAC-W) afghanische Streitmächte im Osten Afghanistans unterstützen (MdD o. D.). Regierungsfeindliche Gruppierungen in Herat Herat wird als einer der relativ friedlichen Provinzen gewertet, dennoch sind Aufständische in einigen Distrikten der Provinz, wie Shindand, Kushk, Chisht-i-Sharif und Gulran, aktiv (AN 18.2.2018; vgl. UNODC 12.2017, Khaama Press 25.10.2017, AJ 25.6.2017). Dem Iran wird von verschiedenen Quellen nachgesagt, afghanische Talibankämpfer auszubilden und zu finanzieren (RFE/RL 23.2.2018;vergleiche UNODC 12.2017, Khaama Press 25.10.2017, AJ 25.6.2017). Dem Iran wird von verschiedenen Quellen nachgesagt, afghanische Talibankämpfer auszubilden und zu finanzieren (RFE/RL 23.2.2018; vgl. Gandhara 22.2.2018, IP 13.8.2017, NYT 5.8.2017). Regierungsfeindliche Aufständische griffen Mitte 2017 heilige Orte, wie schiitische Moscheen, in Hauptstädten wie Kabul und Herat, an (FAZ 1.8.2017; vgl. DW 1.8.2017). Dennoch erklärten Talibanaufständische ihre Bereitschaft, das TAPI-Projekt zu unterstützen und sich am Friedensprozess zu beteiligen (AF 14.3.2018; vgl. Tolonews 4.3.2018). Es kam zu internen Konflikten zwischen verfeindeten Taliban-Gruppierungen (D&S 25.10.2017; vgl. NYT 29.8.2017).vergleiche Gandhara 22.2.2018, IP 13.8.2017, NYT 5.8.2017). Regierungsfeindliche Aufständische griffen Mitte 2017 heilige Orte, wie schiitische Moscheen, in Hauptstädten wie Kabul und Herat, an (FAZ 1.8.2017; vergleiche DW 1.8.2017). Dennoch erklärten Talibanaufständische ihre Bereitschaft, das TAPI-Projekt zu unterstützen und sich am Friedensprozess zu beteiligen (AF 14.3.2018; vergleiche Tolonews 4.3.2018). Es kam zu internen Konflikten zwischen verfeindeten Taliban-Gruppierungen (D&S 25.10.2017; vergleiche NYT 29.8.2017). Anhänger des IS haben sich in Herat zum ersten Mal für Angriffe verantwortlich erklärt, die außerhalb der Provinzen Nangarhar und Kabul verübt wurden (UNAMA 2.2018). ACLED registrierte für den Zeitraum 1.1.2017-15.7.2017 IS-bezogene Vorfälle (Gewalt gegen die Zivilbevölkerung) in der Provinz Herat (ACLED 23.2.2017). 2.5.
  37. Zur Erreichbarkeit: Verkehrswesen Das Verkehrswesen in Afghanistan ist eigentlich recht gut. Es gibt einige angemessene Busverbindungen in die wichtigsten Großstädte. Die Kernfrage bleibt nach wie vor die Sicherheit. Busverbindungen existieren auf der Kabul/Herat Straße nach Kandahar; Ausländern ist es nicht erlaubt, in den Bus einzusteigen. Es gibt aber Ausnahmen - in der Verbindung Mazar-e Sharif nach Kabul, war es erlaubt, ohne dass Fragen gestellt wurden (Uncharted Backpacker 3.2016). [...] Beispiele für Taxiverbindungen Kabul In Kabul gibt es mehr als 40.000 Taxis. Der Fahrpreis wird noch vor dem Einsteigen mit dem Fahrer ausverhandelt (Afghan Embassy Washington D.C. o.D.). Bis zu 80% der Taxis in Kabul sind Toyota Corolla (Khaama Press 29.11.2013). [...] Beispiele für Busverbindungen Kabul In Kabul stehen viele Busse für Fahrten innerhalb Kabuls und die angrenzenden Außenbezirke zur Verfügung (Afghan Embassy Washington D.C. o.D.; vgl. auch: Tolonews 26.7.2015). Der sogenannten "Afghan Milli Bus Enterprise", dem staatlich betriebenen Busunternehmen, wurden in den vergangenen 14 Jahren bereits 900 Busse zur Verfügung gestellt. Im Juli 2015 wurde verlautbart, dass weitere 1.000 Busse von Indien gespendet werden würden (Tolonews 26.7.2015).In Kabul stehen viele Busse für Fahrten innerhalb Kabuls und die angrenzenden Außenbezirke zur Verfügung (Afghan Embassy Washington D.C. o.D.; vergleiche auch: Tolonews 26.7.2015). Der sogenannten "Afghan Milli Bus Enterprise", dem staatlich betriebenen Busunternehmen, wurden in den vergangenen 14 Jahren bereits 900 Busse zur Verfügung gestellt. Im Juli 2015 wurde verlautbart, dass weitere 1.000 Busse von Indien gespendet werden würden (Tolonews 26.7.2015). [...] Flugverbindungen Laut dem World Factbook existieren in Afghanistan 23 Flughäfen mit asphaltierten Landebahnen und 29 Flughäfen, die nicht über asphaltierte Landebahnen verfügen (The World Factbook 25.2.2016). 2.5.
  38. Zu den Hazara (aus dem LIB): "Die schiitische Minderheit der Hazara macht etwa 10% der Bevölkerung aus. (CRS 12.1.2015). Die Hazara besiedelten traditionell das Bergland in Zentralafghanistan, das sich zwischen Kabul im Osten und Herat im Westen erstreckt und unter der Bezeichnung Hazaradschat (azarajat) bekannt ist. Das Kernland dieser Region umfasst die Provinzen Bamyan, Ghazni, Daikundi und den Westen der Provinz Wardak. Es können auch einzelne Teile der Provinzen Ghor, Uruzgan, Parwan, Samangan, Baghlan, Balkh, Badghis, und Sar-e Pul dazugerechnet werden. Wichtige Merkmale der ethnischen Identität der Hazara sind die schiitische Konfession (mehrheitlich Zwölfer-Schiiten) und ihre ethnisch-asiatisches Erscheinungsbild, woraus gern Schlussfolgerungen über eine turko-mongolische Abstammung der Hazara gezogen werden. Eine Minderheit der Hazara, die vor allem im nordöstlichen Teil des Hazaradschat leben, sind Ismailiten. Nicht weniger wichtig als Religion und Abstammung ist für das ethnische Selbstverständnis der Hazara eine lange Geschichte von Unterdrückung, Vertreibung und Marginalisierung. Jahrzehntelange Kriege und schwere Lebensbedingungen haben viele Hazara aus ihrer Heimatregion in die afghanischen Städte, insbesondere nach Kabul, getrieben (Staatendokumentation des BFA 7.2016). Ihre Gesellschaft ist traditionell strukturiert und basiert auf der Familie bzw. dem Klan. Die sozialen Strukturen der Hazara werden manchmal als Stammesstrukturen bezeichnet; dennoch bestehen in Wirklichkeit keine sozialen und politischen Stammesstrukturen. Das traditionelle soziale Netz der Hazara besteht größtenteils aus der Familie, obwohl gelegentlich auch politische Führer einbezogen werden können (Staatendokumentation des BFA 7.2016). Für die während der Taliban-Herrschaft besonders verfolgten Hazara hat sich die Lage grundsätzlich verbessert (AA 9.2016); sie haben sich ökonomisch und politisch durch Bildung verbessert (CRS 12.1.2015). In der öffentlichen Verwaltung sind sie jedoch nach wie vor unterrepräsentiert. Unklar ist, ob dies Folge der früheren Marginalisierung oder eine gezielte Benachteiligung neueren Datums ist (AA 9.2016). In der Vergangenheit wurden die Hazara von den Pashtunen verachtet, da diese dazu tendierten, die Hazara als Hausangestellte oder für andere niedere Arbeiten einzustellen. Berichten zufolge schließen viele Hazara, auch Frauen, Studien ab oder schlagen den Weg in eine Ausbildung in Informationstechnologie, Medizin oder anderen Bereichen ein, die in den unterschiedlichen Sektoren der afghanischen Wirtschaft besonders gut bezahlt werden (CRS 12.1.2015). Gesellschaftliche Spannungen bestehen fort und leben lokal in unterschiedlicher Intensität gelegentlich wieder auf (AA 9.2016; vgl. auch: USDOS 13.4.2016). Im Jahr 2015 kam es zu mehreren Entführungen von Angehörigen der Hazara (AA 9.2016; vgl. auch: UDOS 13.4.2016; NYT 21.11.2015; World Hazara Council 10.11.2016; RFE/RL 25.2.2016). Im Jahr 2016 registrierte die UNAMA einen Rückgang von Entführungen von Hazara. Im Jahr 2016 dokumentierte die UNAMA 15 Vorfälle in denen 82 Hazara entführt wurden. Im Jahr 2015 wurden 25 Vorfälle von 224 entführten Hazara dokumentiert. Die Entführungen fanden in den Provinzen Uruzgan, Sar-e Pul, Daikundi, Maidan Wardak und Ghor statt (UNAMA 6.2.2017). Im Juli 2016 sprengten sich mehrere Selbstmordattentäter bei einem großen Protest der Hazara in die Luft, dabei wurden mindestens 80 getötet und 250 verletzt; mit dem IS verbundene Gruppen bekannten sich zu dem Attentat (HRW 12.1.2017).Gesellschaftliche Spannungen bestehen fort und leben lokal in unterschiedlicher Intensität gelegentlich wieder auf (AA 9.2016; vergleiche auch: USDOS 13.4.2016). Im Jahr 2015 kam es zu mehreren Entführungen von Angehörigen der Hazara (AA 9.2016; vergleiche auch: UDOS 13.4.2016; NYT 21.11.2015; World Hazara Council 10.11.2016; RFE/RL 25.2.2016). Im Jahr 2016 registrierte die UNAMA einen Rückgang von Entführungen von Hazara. Im Jahr 2016 dokumentierte die UNAMA 15 Vorfälle in denen 82 Hazara entführt wurden. Im Jahr 2015 wurden 25 Vorfälle von 224 entführten Hazara dokumentiert. Die Entführungen fanden in den Provinzen Uruzgan, Sar-e Pul, Daikundi, Maidan Wardak und Ghor statt (UNAMA 6.2.2017). Im Juli 2016 sprengten sich mehrere Selbstmordattentäter bei einem großen Protest der Hazara in die Luft, dabei wurden mindestens 80 getötet und 250 verletzt; mit dem IS verbundene Gruppen bekannten sich zu dem Attentat (HRW 12.1.2017). Die Hazara sind im nationalen Durchschnitt mit etwa 10% in der Afghan National Army und der Afghan National Police repräsentiert (Brookings 31.10.2016). Ausführliche Informationen zu den Hazara, können dem Dossier der Staatendokumentation (7.2016) entnommen werden." 2.5.
  39. Zur Rückkehr (aus dem LIB) "Als Rückkehrer/innen werden jene afghanische Staatsbürger/innen bezeichnet, die nach Afghanistan zurückgekehrt sind, nachdem sie mindestens sechs Monate im Ausland verbracht haben. Dazu zählen sowohl im Ausland registrierte Afghan/innen, die dann die freiwillige Rückkehr über UNHCR angetreten haben, als auch nicht-registrierte Personen, die nicht über UNHCR zurückgekehrt sind, sondern zwangsweise rückgeführt wurden. Insgesamt sind in den Jahren 2012-2017 1.821.011 Personen nach Afghanistan zurückgekehrt. Die Anzahl der Rückkehrer/innen hat sich zunächst im Jahr 2016 im Vergleich zum Zeitraum 2012-2015, um 24% erhöht, und ist im Jahr 2017 um 52% zurückgegangen. In allen drei Zeiträumen war Nangarhar jene Provinz, die die meisten Rückkehrer/innen zu verzeichnen hatte (499.194); zweimal so viel wie Kabul (256.145) (IOM/DTM 26.3.2018). Im Jahr 2017 kehrten IOM zufolge insgesamt 98.191 Personen aus Pakistan und 462.361 Personen aus Iran zurück (sowohl freiwillig, als auch zwangsweise) (IOM 2.2018). Im Jahr 2018 kehrten mit Stand 21.
  40. 1.052 Personen aus angrenzenden Ländern und nicht-angrenzenden Ländern zurück (759 davon kamen aus Pakistan). Bis Juli 2017 kehrten aus Europa und der Türkei 41.803 Personen nach Afghanistan zurück (IOM 7.7.2017). Im Rahmen des Tripartite Agreement (Drei-Parteien-Abkommen) unterstützt UNHCR die freiwillige Repatriierung von registrierten afghanischen Flüchtlingen aus Pakistan und Iran. Insgesamt erleichterte UNHCR im Jahr 2017 die freiwillige Rückkehr von 58.817 Personen (98% aus Pakistan sowie 2% aus Iran und anderen Ländern) (UNHCR 3.2018). (Grafik) Die afghanische Regierung kooperierte mit UNHCR, IOM und anderen humanitären Organisationen, um IDPs, Flüchtlingen, rückkehrenden Flüchtlingen und anderen betroffenen Personen Schutz und Unterstützung zu bieten. Die Fähigkeit der afghanischen Regierung vulnerable Personen zu unterstützen, einschließlich Rückkehrer/innen aus Pakistan und dem Iran, bleibt begrenzt und ist weiterhin auf die Hilfe der internationalen Gemeinschaft angewiesen (USDOS 20.4.2018). Nichtsdestotrotz versucht die afghanische Regierung die gebildete Jugend, die aus Pakistan zurückkehrt, aufzunehmen (BTI 2018). Von den 2.1 Millionen Personen, die in informellen Siedlungen leben, sind 44% Rückkehrer/innen. In den informellen Siedlungen von Nangarhar lebt eine Million Menschen, wovon 69% Rückkehrer/innen sind. Die Zustände in diesen Siedlungen sind unterdurchschnittlich und sind besonders wegen der Gesundheits- und Sicherheitsverhältnisse besorgniserregend. 81% der Menschen in informellen Siedlungen sind Ernährungsunsicherheit ausgesetzt, 26% haben keinen Zugang zu adäquatem Trinkwasser und 24% leben in überfüllten Haushalten (UN OCHA 12.2017). Auch wenn scheinbar kein koordinierter Mechanismus existiert, der garantiert, dass alle Rückkehrer/innen die Unterstützung erhalten, die sie benötigen, und dass eine umfassende Überprüfung stattfindet, können Personen, die freiwillig oder zwangsweise nach Afghanistan zurückgekehrt sind, dennoch verschiedene Unterstützungsformen in Anspruch nehmen. Eine Reihe unterschiedlicher Organisationen ist für Rückkehrer/innen und Binnenvertriebene (IDP) in Afghanistan zuständig. Außerdem erhalten Rückkehrer/innen Unterstützung von der afghanischen Anzahl der Rückkehrer/innen aus dem Ausland nach Provinzen (IOM/DT 26.3.2018) Regierung, den Ländern, aus denen sie zurückkehren, und internationalen Organisationen (z.B. IOM) sowie lokalen Nichtregierungsorganisationen (NGO) (z. B. IPSO und AMASO). Nichtsdestotrotz scheint das Sozialkapital die wichtigste Ressource zu sein, die Rückkehrer/innen zur Verfügung steht, da keine dezidiert staatlichen Unterbringungen für Rückkehrer existieren und familiäre Unterbringungsmöglichkeiten für Rückkehrer/innen daher als die zuverlässigste und sicherste Möglichkeit erachtet werden. So kehrt der Großteil der (freiwilligen bzw. zwangsweisen) Rückkehrer/innen direkt zu ihren Familien oder in ihre Gemeinschaften zurück. Für jene, die diese Möglichkeit nicht haben sollten, stellen die Regierung und IOM eine temporäre Unterkunft zur Verfügung. Hierfür stand bislang das Jangalak-Aufnahmezentrum zur Verfügung, das sich direkt in der Anlage des Ministeriums für Flüchtlinge und Repatriierung in Kabul befand und wo Rückkehrende für die Dauer von bis zu zwei Wochen untergebracht werden konnten. Im Jangalak Aufnahmezentrum befanden sich 24 Zimmer, mit jeweils 2-3 Betten. Jedes Zimmer war mit einem Kühlschrank, Fernseher, einer Klimaanlage und einem Kleiderschrank ausgestattet. Seit September 2017 nutzt IOM nicht mehr das Jangalak-Aufnahmezentrum, sondern das Spinzar Hotel in Kabul als temporäre Unterbringungsmöglichkeit. Auch hier können Rückkehrer/innen für maximal zwei Wochen untergebracht werden (BFA Staatendokumentation 4.2018). Unterschiedliche Organisationen sind für Rückkehrer/innen unterstützend tätig: IOM (internationale Organisation für Migration) bietet ein Programm zur unterstützten, freiwilligen Rückkehr und Reintegration in Afghanistan an (Assisted Voluntary Return and Reintegration - AVRR). In Österreich wird das Projekt Restart II seit 1.1.2017 vom österreichischen IOMLandesbüro implementiert, welches vom österreichischen Bundesministerium für Inneres und AMIF (dem Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds der EU) mitfinanziert wird. Im Zuge dieses Projektes können freiwillige Rückkehrer/innen nach Afghanistan und in den Iran, nachhaltig bei der Reintegration in ihr Herkunftsland unterstützt werden. Das Projekt läuft mit 31.12.2019 aus und sieht eine Teilnahme von 490 Personen vor. IOM setzt im Zuge von Restart II unterschiedliche Maßnahmen um, darunter Rückkehr - und Reintegrationsunterstützung. In Kooperation mit Partnerninstitutionen des European Reintegration Network (ERIN) wird im Rahmen des ERIN Specific Action Program, nachhaltige Rückkehr und Reintegration freiwillig bzw. zwangsweise rückgeführter Drittstaatangehöriger in ihr Herkunftsland implementiert. IRARA (International Returns & Reintegration Assistance) eine gemeinnützige Organisation bietet durch Reintegrationsdienste nachhaltige Rückkehr an. ACE (Afghanistan Centre for Excellence) ist eine afghanische Organisation, die Schulungen und Arbeitsplatzvermittlung anbietet. AKAH (Aga Khan Agency for Habitat) ist in mehreren Bereichen tätig, zu denen auch die Unterstützung von Rückkehrer/innen zählt. Sowohl ACE als auch AKAH sind Organisationen, die im Rahmen von ERIN Specific Action Program in Afghanistan tätig sind. AMASO (Afghanistan Migrants Advice & Support Organisation) bietet zwangsweise zurückgekehrten Personen aus Europa und Australien Beratung und Unterstützung an. Unter anderem betreibt AMASO ein Schutzhaus, welches von privaten Spendern finanziert wird (BFA Staatendokumentation 4.2018).Unterschiedliche Organisationen sind für Rückkehrer/innen unterstützend tätig: IOM (internationale Organisation für Migration) bietet ein Programm zur unterstützten, freiwilligen Rückkehr und Reintegration in Afghanistan an (Assisted Voluntary Return and Reintegration - AVRR). In Österreich wird das Projekt Restart römisch zwei seit 1.1.2017 vom österreichischen IOMLandesbüro implementiert, welches vom österreichischen Bundesministerium für Inneres und AMIF (dem Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds der EU) mitfinanziert wird. Im Zuge dieses Projektes können freiwillige Rückkehrer/innen nach Afghanistan und in den Iran, nachhaltig bei der Reintegration in ihr Herkunftsland unterstützt werden. Das Projekt läuft mit 31.12.2019 aus und sieht eine Teilnahme von 490 Personen vor. IOM setzt im Zuge von Restart römisch zwei unterschiedliche Maßnahmen um, darunter Rückkehr - und Reintegrationsunterstützung. In Kooperation mit Partnerninstitutionen des European Reintegration Network (ERIN) wird im Rahmen des ERIN Specific Action Program, nachhaltige Rückkehr und Reintegration freiwillig bzw. zwangsweise rückgeführter Drittstaatangehöriger in ihr Herkunftsland implementiert. IRARA (International Returns & Reintegration Assistance) eine gemeinnützige Organisation bietet durch Reintegrationsdienste nachhaltige Rückkehr an. ACE (Afghanistan Centre for Excellence) ist eine afghanische Organisation, die Schulungen und Arbeitsplatzvermittlung anbietet. AKAH (Aga Khan Agency for Habitat) ist in mehreren Bereichen tätig, zu denen auch die Unterstützung von Rückkehrer/innen zählt. Sowohl ACE als auch AKAH sind Organisationen, die im Rahmen von ERIN Specific Action Program in Afghanistan tätig sind. AMASO (Afghanistan Migrants Advice & Support Organisation) bietet zwangsweise zurückgekehrten Personen aus Europa und Australien Beratung und Unterstützung an. Unter anderem betreibt AMASO ein Schutzhaus, welches von privaten Spendern finanziert wird (BFA Staatendokumentation 4.2018). NRC (Norwegian Refugee Council) bietet Rückkehrer/innen aus Pakistan, Iran und anderen Ländern Unterkunft sowie Haushaltsgegenstände und Informationen zur Sicherheit an. Auch hilft NRC Rückkehrer/innen bei Grundstücksstreitigkeiten. Kinder von Binnenvertriebenen und speziell von Rückkehrer/innen aus Pakistan sollen auch die Möglichkeit haben die Schule zu besuchen. NRC arbeitet mit dem afghanischen Bildungsministerium zusammen, um Schulen mit Unterrichtsmaterialien zu unterstützen und die Kapazitäten in diesen Institutionen zu erweitern. IDPs werden im Rahmen von Notfallprogrammen von NRC mit Sachleistungen, Nahrungsmitteln und Unterkunft versorgt; nach etwa zwei Monaten soll eine permanente Lösung für IDPs gefunden sein. Auch wird IDPs finanzielle Unterstützung geboten: pro Familie werden zwischen 5.000 und 14.000 Afghani Förderung ausbezahlt. Das Internationale Komitee des Roten Kreuzes (ICRC) unterstützt Rückkehrer/innen dabei, ihre Familien zu finden (BFA Staatendokumentation 4.2018). UNHCR ist bei der Ankunft von Rückkehrer/innen anwesend, begleitet die Ankunft und verweist Personen welche einen Rechtsbeistand benötigen an die AIHRC (Afghanistan Independent Human Rights Commission). UNHCR und die Weltbank haben im November 2017 ein Abkommen zur gemeinsamen Datennutzung unterzeichnet, um die Reintegration afghanischer Rückkehrer/innen zu stärken. UNHCR leitet Initiativen, um nachhaltige Lösungen in den Provinzen Herat und Nangarhar zu erzielen, indem mit nationalen Behörden/Ministerien und internationalen Organisationen (UNICEF, WHO, IOM, UNDP, UN Habitat, WFP und FAO) zusammengearbeitet wird. Diese Initiativen setzen nationale Pläne in gemeinsame Programme in jenen Regionen um, die eine hohe Anzahl an Rückkehrer/innen und Binnenvertriebenen vorzuweisen haben (BFA Staatendokumentation 4.2018). Psychologische Unterstützung von Rückkehrer/innen wird über die Organisation IPSO betrieben - alle Leistungen sind kostenfrei. Diejenigen, die es benötigen und in abgelegene Provinzen zurückkehren, erhalten bis zu fünf Skype-Sitzungen von IPSO. Für psychologische Unterstützung könnte auch ein Krankenhaus aufgesucht werden; möglicherweise mangelt es diesen aber an Kapazitäten (BFA Staatendokumentation 4.2018)." 2.5.
  41. Zu einer Unterstützung für Rückkehrer (aus dem LIB): "Unterstützung durch verschiedene Organisationen Vorort Eine steigende Zahl von Institutionen bietet Mikrofinanzleistungen an. Die Voraussetzungen hierfür unterscheiden sich, wobei zumeist der Fokus auf die Situation/Gefährdung des Antragenden und die Nachhaltigkeit des Projekts gelegt wird. Rückkehrer und insbesondere Frauen erhalten regelmäßig Unterstützung durch Mikrofinanzleistungen. Jedoch sind die Zinssätze in der Regel vergleichsweise hoch (IOM 2016). Das Welternährungsprogramm der Vereinten Nationen (United Nations World Food Programme - WFP) hat in Afghanistan eine neunmonatige Operation eingeleitet, um die wachsenden Zahl der Rückkehrer/innen aus Pakistan und Binnenvertriebe zu unterstützen, indem ihnen Notfallsnahrung und andere Mittel zur Verfügung gestellt werden: Sowohl das WFP als auch andere UN-Organisationen arbeiten eng mit der afghanischen Regierung zusammen, um die Kapazität humanitärer Hilfe zu verstärken, rasch Unterkünfte zur Verfügung zu stellen, Hygiene- und Nahrungsbedürfnisse zu stillen. Die Organisation bietet 163.000 nicht-registrierten Rückkehrer/innen, 200.000 dokumentierten Rückkehrer/innen und 150.000 Binnenvertriebenen, Flüchtlingen Nahrungs- und Finanzhilfe an; auch 35.000 Flüchtlinge in den Provinzen Khost und Paktika wurden unterstützt. Das WAFP hat seine Unterstützungen in Ostafghanistan verstärkt - um Unterernährung zu vermeiden; das WFP unterstützte mehr als 23.000 Kleinkindern aus Rückkehrer-Familien. Ziel des WFP ist es 550.000 Menschen durch Notfallsorganisationen zu helfen (UN News Centre 15.11.2016). Einige Länder arbeiten auch eng mit IOM in Afghanistan im Rahmen des Programms Assisted Voluntary Return zusammen - insbesondere, um die Reintegration zu erleichtern. IOM bietet Beratung und psychologische Betreuung im Aufnahmeland, Unterstützung bei Reiseformalitäten, Ankunft in Kabul und Begleitung der Reintegration einschließlich Unterstützung bei der Suche nach einer Beschäftigung oder Gewährung eines Anstoßkredits an. Obwohl IOM Abschiebungen nicht unterstützt und keine Abschiebungsprogramme durchführt, gibt IOM auch abgeschobenen Asylbewerber/innen Unterstützung nach der Ankunft im Land (AA 9.2016). Mit Ausnahme von IOM gibt es keine weiteren Organisationen, die Unterstützung bei der Reintegration von Rückkehrer/innen in Afghanistan anbieten (IOM 2016)." 2.5.
  42. Risikogruppen in Afghanistan: (UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender vom 19.04.2016 -zusammenfassende Darstellung des UNHCR vom 04.05.2016): "Laut UNHCR können folgende Asylsuchende aus Afghanistan, abhängig von den im Einzelfall besonderen Umständen, internationalen Schutz benötigen. Diese Risikoprofile sind weder zwangsläufig erschöpfend, noch werden sie der Rangfolge nach angeführt:

(1)Personen, die tatsächlich oder vermeintlich mit der Regierung oder mit der internationalen Gemeinschaft, einschließlich der internationalen Streitkräfte, verbunden sind oder diese tatsächlich oder vermeintlich unterstützen;
(2)Journalisten und in der Medienbranche tätige Personen;
(3)Männer im wehrfähigen Alter und Kinder im Zusammenhang mit der Einberufung von Minderjährigen und der Zwangsrekrutierung;
(4)Zivilisten, die der Unterstützung regierungsfeindlicher Kräfte verdächtigt werden;
(5)Angehörige religiöser Minderheiten und Personen, bei denen vermutet wird, dass sie gegen die Scharia verstoßen haben;
(6)Personen, bei denen vermutet wird, dass sie gegen islamische Grundsätze, Normen und Werte gemäß der Auslegung regierungsfeindlicher Kräfte verstoßen haben;
(7)Frauen mit bestimmten Profilen oder unter spezifischen Umständen;
(8)Frauen und Männer, die angeblich gegen gesellschaftliche Normen verstoßen haben;
(9)Personen mit Behinderungen, insbesondere geistigen Beeinträchtigungen, und Personen, die unter psychischen Erkrankungen leiden;
(10)Kinder mit bestimmten Profilen oder unter spezifischen Umständen;
(11)Überlebende von Menschenhandel oder Zwangsarbeit und Personen, die entsprechend gefährdet sind;
(12)Personen mit unterschiedlicher sexueller Orientierung und/oder Geschlechtsidentität;
(13)Angehörige gewisser Volksgruppen, insbesondere ethnischer Minderheiten;
(14)An Blutfehden beteiligte Personen, und
(15)Geschäftsleute und andere wohlhabende Personen (sowie deren Familienangehörige)." 2.5.
  1. UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender vom 30.08.2018, Seite 119 in der der deutschen Fassung. "Eine Bewertung der Möglichkeiten für eine Neuansiedlung setzt eine Beurteilung der Relevanz und der Zumutbarkeit der vorgeschlagenen internen Schutzalternative voraus." Folgendes kann nicht festgestellt werden (aus der gleichen UNHCR-Richtlinie, Seite 129 in deutscher Fassung): Kabul: "UNHCR ist der Auffassung, dass angesichts der gegenwärtigen Sicherheits-, Menschenrechts- und humanitären Lage in Kabul eine interne Schutzalternative in der Stadt grundsätzlich nicht verfügbar ist. Zu diesen Feststellungen gelangt das Gericht aufgrund folgender
  2. Beweiswürdigung 3.
  3. Zu den Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers: Die Feststellung zum Namen des Beschwerdeführers ergibt sich aus seinen dahingehend übereinstimmenden Angaben vor der Behörde, in der Beschwerde, in den im Verfahren erstatteten Stellungnahmen und in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht sowie aus den vorgelegten Dokumenten. Die Feststellung zum Geburtsdatum des Beschwerdeführers beruht auf dem nachvollziehbaren und nicht beanstandeten medizinischen Sachverständigengutachten vom XXXX . Das vom Beschwerdeführer bei seiner Erstbefragung angegebene Geburtsdatum (Erstbefragungsprotokoll, Seite 1) wird der Vollständigkeit halber im Verfahren als Aliasgeburtsdatum geführt.Die Feststellung zum Geburtsdatum des Beschwerdeführers beruht auf dem nachvollziehbaren und nicht beanstandeten medizinischen Sachverständigengutachten vom römisch 40 . Das vom Beschwerdeführer bei seiner Erstbefragung angegebene Geburtsdatum (Erstbefragungsprotokoll, Seite 1) wird der Vollständigkeit halber im Verfahren als Aliasgeburtsdatum geführt. Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität des Beschwerdeführers (Name und Geburtsdatum) getroffen wurden, gelten diese ausschließlich für die Identifizierung des Beschwerdeführers im Asylverfahren. Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit sowie Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit des Beschwerdeführers gründen sich auf seine diesbezüglich glaubhaften Angaben; das Bundesverwaltungsgericht hat keine Veranlassung, an diesen - im gesamten Verfahren gleich gebliebenen und sich mit den Länderberichten zu Afghanistan deckenden - Aussagen des Beschwerdeführers zu zweifeln. Die Angaben des Beschwerdeführers zu seinem Geburtsort, seinen Aufenthaltsorten, seinem schulischen und beruflichen Werdegang, seinem Familienstand, seinen Familienangehörigen, seinen nicht Vorhandenen sozialen und familiären Anknüpfungspunkten in Afghanistan, der wirtschaftlichen Situation seiner Familie, seinen Lebensumständen in Afghanistan sowie seiner Einreise nach Österreich waren im Wesentlichen - soweit dies angesichts des fehlenden Bildungshintergrundes gefordert werden kann - gleichbleibend und widerspruchsfrei, weitgehend chronologisch stringent und vor dem Hintergrund der bestehenden sozio-ökonomischen Strukturen in Afghanistan plausibel. Im Sachverständigengutachten zur Bestimmung des Geburtsdatums des Beschwerdeführers, welches vom Beschwerdeführers nicht bestritten wurde (siehe oben Pkt. II.0), wurde dokumentiert, dass der Beschwerdeführer im Rahmen seiner Befragung durch die klinisch-forensische Untersuchungsstelle vom 14.08.2015 angeben habe, zwei Schwestern zu haben und zuerst in den Iran und dann nach Pakistan ausgereist zu sein (AS 93). Diese Aufzeichnungen stehen im Widerspruch zu seinen Angaben im Verfahren. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer zur Chronologie seiner Aufenthaltsorte und seinen Familienangehörigen im gesamten Verfahren einheitliche Angaben tätigte, die keine Zweifel am Wahrheitsgehalt der Angaben zulassen. Auch auf konkrete Nachfrage in der mündlichen Verhandlung erklärte der Beschwerdeführer ausdrücklich und glaubhaft, keine Schwestern zu haben (Verhandlungsprotokoll, Seite 6). Es ist daher davon auszugehen, dass es im Rahmen der Einvernahme am 14.08.2015 zu Protokollierungs- bzw. Übersetzungsfehlern gekommen ist.Im Sachverständigengutachten zur Bestimmung des Geburtsdatums des Beschwerdeführers, welches vom Beschwerdeführers nicht bestritten wurde (siehe oben Pkt. römisch zwei.0), wurde dokumentiert, dass der Beschwerdeführer im Rahmen seiner Befragung durch die klinisch-forensische Untersuchungsstelle vom 14.08.2015 angeben habe, zwei Schwestern zu haben und zuerst in den Iran und dann nach Pakistan ausgereist zu sein (AS 93). Diese Aufzeichnungen stehen im Widerspruch zu seinen Angaben im Verfahren. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer zur Chronologie seiner Aufenthaltsorte und seinen Familienangehörigen im gesamten Verfahren einheitliche Angaben tätigte, die keine Zweifel am Wahrheitsgehalt der Angaben zulassen. Auch auf konkrete Nachfrage in der mündlichen Verhandlung erklärte der Beschwerdeführer ausdrücklich und glaubhaft, keine Schwestern zu haben (Verhandlungsprotokoll, Seite 6). Es ist daher davon auszugehen, dass es im Rahmen der Einvernahme am 14.08.2015 zu Protokollierungs- bzw. Übersetzungsfehlern gekommen ist. Das Datum der Antragstellung ergibt sich aus dem Akteninhalt. Die Feststellung zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers gründet sich auf seine glaubhaften Angaben in der mündlichen Verhandlung, wonach er gesund sei und keine gesundheitlichen Probleme habe (Verhandlungsprotokoll, Seite 5). Zweifel an der grundsätzlichen Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers sind während des gesamten Verfahrens nicht aufgetaucht. Dass der Beschwerdeführer arbeitsfähig ist, ergibt sich außerdem aus seiner aktuellen Arbeitstätigkeit (Lehre zum Restaurantfachmann). Die Feststellung zur strafgerichtlichen Unbescholtenheit ergibt sich aus der Einsichtnahme in das Strafregister. 3.
  4. Zu den Feststellungen hinsichtlich seiner Flucht- bzw. Nachfluchtvorbringen: 3.2.
  5. Generelles zur Glaubhaftmachung: Die Glaubhaftmachung hat das Ziel, die Überzeugung von der Wahrscheinlichkeit bestimmter Tatsachenbehauptungen zu vermitteln. Glaubhaftmachung ist somit der Nachweis einer Wahrscheinlichkeit. Dafür genügt ein geringerer Grad der Wahrscheinlichkeit als der, der die Überzeugung von der Gewissheit rechtfertigt (VwGH 29.05.2006, 2005/17/0252). Im Gegensatz zum strikten Beweis bedeutet Glaubhaftmachung ein reduziertes Beweismaß und lässt durchwegs Raum für gewisse Einwände und Zweifel am Vorbringen des Asylwerbers. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist eine objektivierte Sichtweise anzustellen. Unter diesen Maßgaben ist das Vorbringen eines Asylwerbers also auf seine Glaubhaftigkeit hin zu prüfen. Dabei ist v.a. auf folgende Kriterien abzustellen: Zunächst bedarf es einer persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers, die insbesondere dann getrübt sein wird, wenn sein Vorbringen auf ge- oder verfälschte Beweismittel gestützt ist oder er wichtige Tatsachen verheimlicht respektive bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens das Vorbringen auswechselt oder unbegründet und verspätet erstattet oder mangelndes Interesse am Verfahrensablauf zeigt und die nötige Mitwirkung verweigert. Weiters muss das Vorbringen des Asylwerbers - unter Berücksichtigung der jeweiligen Fähigkeiten und Möglichkeiten - genügend substantiiert sein; dieses Erfordernis ist insbesondere dann nicht erfüllt, wenn der Asylwerber den Sachverhalt sehr vage schildert oder sich auf Gemeinplätze beschränkt, nicht aber in der Lage ist, konkrete und detaillierte Angaben über seine Erlebnisse zu machen. Das Vorbringen hat zudem plausibel zu sein, muss also mit den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung übereinstimmen; diese Voraussetzung ist u.a. dann nicht erfüllt, wenn die Darlegungen mit den allgemeinen Verhältnissen im Heimatland nicht zu vereinbaren sind oder sonst unmöglich erscheinen. Schließlich muss das Fluchtvorbringen in sich schlüssig sein; der Asylwerber darf sich demgemäß nicht in wesentlichen Aussagen widersprechen. 3.2.
  6. Zu seiner persönlichen Glaubwürdigkeit: Diesbezüglich ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer sein Vorbringen im Verfahren von Einvernahme zu Einvernahme mehrfach steigerte: Gemäß § 19 Abs. 1 AsylG 2005 dient die Erstbefragung zwar "insbesondere" der Ermittlung der Identität und der Reiseroute eines Fremden und hat sich nicht auf die "näheren" Fluchtgründe zu beziehen (vgl. hierzu auch VfGH 27.06.2012, U 98/12); ein Beweisverwertungsverbot ist damit jedoch nicht normiert. Die Verwaltungsbehörde bzw. das Bundesverwaltungsgericht können - entgegen den Ausführungen in der Beschwerdeschrift (Seite 84) - im Rahmen ihrer Beweiswürdigung also durchaus die Ergebnisse der Erstbefragung in ihre Beurteilung miteinbeziehen. Bei der Erstbefragung gab der Beschwerdeführer an, er habe seinen Vater seit acht Jahren nicht mehr gesehen; er sei verschollen. Er wisse nicht, ob er noch lebe oder nicht. Deshalb sei seine Mutter mit ihnen nach Pakistan geflüchtet (Erstbefragungsprotokoll, Seite 5). Bei seiner behördlichen Einvernahme gab der Beschwerdeführer in der Folge erstmals als Grund für seine Ausreise an, dass sein Vater entführt worden sei. Von wem er entführt worden sei, wisse er nicht. Auf konkrete Aufforderung seine Flucht- und Asylgründe zu schildern, führte der Beschwerdeführer ergänzend aus, der Dorfälteste habe die Grundstücke seines Vaters haben wollen [...], die Dorfbewohner hätten gemeint, er (gemeint der Vater) könnte von den Taliban getötet worden sein. Seine Mutter habe ihm gesagt, dass ganz sicher der Dorfälteste dahinterstecken würde (Niederschrift, Seite 5). Dem erkennenden Gericht ist durchaus bewusst, dass sich die Erstbefragung des Beschwerdeführers nicht in erster Linie auf seine Fluchtgründe bezog und diese nur in aller Kürze angegeben und protokolliert wurden; dass der Beschwerdeführer die in weiterer Folge geäußerte Bedrohung - und damit seinen eigentlichen Ausreisegrund - seitens eines Dorfältesten bzw. der Taliban aufgrund von Grundstückstreitigkeiten jedoch nicht einmal ansatzweise erwähnte, ist für das Bundesverwaltungsgericht nicht nachvollziehbar und muss sich der Beschwerdeführer eine Steigerung seines Vorbringens vorhalten lassen. Bei dieser Beurteilung findet Berücksichtigung, dass sich der Beschwerdeführer bei seiner Erstbefragung in einer exzeptionellen Situation, insbesondere in psychischer und in physischer Natur (vgl. das dahingehende Vorbringen in der Beschwerdeschrift, Seite 84 f. und seine dahingehenden Ausführungen in der mündlichen Verhandlung, Seite 5:Gemäß Paragraph 19, Absatz eins, AsylG 2005 dient die Erstbefragung zwar "insbesondere" der Ermittlung der Identität und der Reiseroute eines Fremden und hat sich nicht auf die "näheren" Fluchtgründe zu beziehen vergleiche hierzu auch VfGH 27.06.2012, U 98/12); ein Beweisverwertungsverbot ist damit jedoch nicht normiert. Die Verwaltungsbehörde bzw. das Bundesverwaltungsgericht können - entgegen den Ausführungen in der Beschwerdeschrift (Seite 84) - im Rahmen ihrer Beweiswürdigung also durchaus die Ergebnisse der Erstbefragung in ihre Beurteilung miteinbeziehen. Bei der Erstbefragung gab der Beschwerdeführer an, er habe seinen Vater seit acht Jahren nicht mehr gesehen; er sei verschollen. Er wisse nicht, ob er noch lebe oder nicht. Deshalb sei seine Mutter mit ihnen nach Pakistan geflüchtet (Erstbefragungsprotokoll, Seite 5). Bei seiner behördlichen Einvernahme gab der Beschwerdeführer in der Folge erstmals als Grund für seine Ausreise an, dass sein Vater entführt worden sei. Von wem er entführt worden sei, wisse er nicht. Auf konkrete Aufforderung seine Flucht- und Asylgründe zu schildern, führte der Beschwerdeführer ergänzend aus, der Dorfälteste habe die Grundstücke seines Vaters haben wollen [...], die Dorfbewohner hätten gemeint, er (gemeint der Vater) könnte von den Taliban getötet worden sein. Seine Mutter habe ihm gesagt, dass ganz sicher der Dorfälteste dahinterstecken würde (Niederschrift, Seite 5). Dem erkennenden Gericht ist durchaus bewusst, dass sich die Erstbefragung des Beschwerdeführers nicht in erster Linie auf seine Fluchtgründe bezog und diese nur in aller Kürze angegeben und protokolliert wurden; dass der Beschwerdeführer die in weiterer Folge geäußerte Bedrohung - und damit seinen eigentlichen Ausreisegrund - seitens eines Dorfältesten bzw. der Taliban aufgrund von Grundstückstreitigkeiten jedoch nicht einmal ansatzweise erwähnte, ist für das Bundesverwaltungsgericht nicht nachvollziehbar und muss sich der Beschwerdeführer eine Steigerung seines Vorbringens vorhalten lassen. Bei dieser Beurteilung findet Berücksichtigung, dass sich der Beschwerdeführer bei seiner Erstbefragung in einer exzeptionellen Situation, insbesondere in psychischer und in physischer Natur vergleiche das dahingehende Vorbringen in der Beschwerdeschrift, Seite 84 f. und seine dahingehenden Ausführungen in der mündlichen Verhandlung, Seite 5: "[...] ich hatte [...] Kopfschmerzen, war ziemlich müde und konnte mich nicht konzentrieren [...]."), befunden hat. Dass der Beschwerdeführer jedoch seinen potenziellen Verfolger und den Grund der Verfolgung bei der Erstbefragung mit keinem Worte erwähnte, ist, auch unter Berücksichtigung dieser Umstände, nicht erklärbar. Kein Asylwerber würde wohl eine sich ihm bietende Gelegenheit, ein zentral entscheidungsrelevantes Vorbringen zu erstatten, ungenützt vorrübergehen lassen (VwGH 07.06.2000, 2000/01/0250). Auch der Hinweis des Beschwerdeführers zu Beginn der mündlichen Verhandlung, bei der ersten Einvernahme sei ihm das Protokoll nicht rückübersetzt worden, kann vor dem Hintergrund seiner gegenteiligen Angaben bei der Einvernahme vor dem BFA (Niederschrift, Seite 3) und dem Vermerk im Erstbefragungsprotokoll, dass eine Rückübersetzung stattgefunden hat (Erstbefragungsprotokoll, Seite 7), lediglich dahingehend gewertet werden, dass der Beschwerdeführer versuchte, über Unstimmigkeiten bei seinen Einvernahmen hinwegzutäuschen. Der Beschwerdeführer steigerte aber sein Fluchtvorbringen nicht nur von der Erstbefragung zur Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, auch in der mündlichen Verhandlung bzw. in der Beschwerdeschrift erstattete der Beschwerdeführer Vorbringen, die er weder in der Erstbefragung noch in der Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl erwähnte. Beispielsweise gab der Beschwerdeführer bei seiner Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl noch an, dass der Dorfälteste lediglich Verbindungen zu den Taliban gehabt habe (Niederschrift, Seite 6). Demgegenüber erklärte er in der mündlichen Verhandlung, dass sein Vater vom Kommandanten umgebracht worden wäre, dieser hätte nicht nur Kontakt zu den Taliban, sondern auch zur Regierung gehabt (Verhandlungsprotokoll, Seite 6 und Seite 10). Abgesehen von dem aufgetretenen Widerspruch zur Person seines Verfolgers - auf den unter Punkt II.0 ausführlich eingegangen wird -, ist nicht nachvollziehbar, warum der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung plötzlich auch eine Verbindung seines Verfolgers zur Regierung, und damit ein weiteres Gefährdungsszenario, ins Treffen führte. Darüber hinaus wurden in der Beschwerdeschrift und in der darauffolgenden mündlichen Verhandlung erstmals Verfolgungsszenarien im Falle einer Rückkehr des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat aufgrund seiner Volksgruppen- bzw. Religionszugehörigkeit sowie seinen Aufenthalten im Iran und in Österreich bzw. in Europa und einem damit im Zusammenhang stehenden "westlichen Lebensstil" geltend gemacht. Diese verspäteten und sohin gesteigerten Vorbringen können vor dem Hintergrund, dass der Beschwerdeführer bei seinen vorhergehenden Einvernahmen ausreichend Gelegenheit dazu hatte, diese darzulegen und ihm am Ende seiner Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl noch einmal ausdrücklich Gelegenheit gegeben wurde, Ergänzendes vorzubringen (Niederschrift, Seite 8), lediglich dahingehend gewertet werden, dass er mit seinen Angaben versuchte, sich im Asylverfahren eine bessere Position zu verschaffen.Der Beschwerdeführer steigerte aber sein Fluchtvorbringen nicht nur von der Erstbefragung zur Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, auch in der mündlichen Verhandlung bzw. in der Beschwerdeschrift erstattete der Beschwerdeführer Vorbringen, die er weder in der Erstbefragung noch in der Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl erwähnte. Beispielsweise gab der Beschwerdeführer bei seiner Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl noch an, dass der Dorfälteste lediglich Verbindungen zu den Taliban gehabt habe (Niederschrift, Seite 6). Demgegenüber erklärte er in der mündlichen Verhandlung, dass sein Vater vom Kommandanten umgebracht worden wäre, dieser hätte nicht nur Kontakt zu den Taliban, sondern auch zur Regierung gehabt (Verhandlungsprotokoll, Seite 6 und Seite 10). Abgesehen von dem aufgetretenen Widerspruch zur Person seines Verfolgers - auf den unter Punkt römisch zwei.0 ausführlich eingegangen wird -, ist nicht nachvollziehbar, warum der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung plötzlich auch eine Verbindung seines Verfolgers zur Regierung, und damit ein weiteres Gefährdungsszenario, ins Treffen führte. Darüber hinaus wurden in der Beschwerdeschrift und in der darauffolgenden mündlichen Verhandlung erstmals Verfolgungsszenarien im Falle einer Rückkehr des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat aufgrund seiner Volksgruppen- bzw. Religionszugehörigkeit sowie seinen Aufenthalten im Iran und in Österreich bzw. in Europa und einem damit im Zusammenhang stehenden "westlichen Lebensstil" geltend gemacht. Diese verspäteten und sohin gesteigerten Vorbringen können vor dem Hintergrund, dass der Beschwerdeführer bei seinen vorhergehenden Einvernahmen ausreichend Gelegenheit dazu hatte, diese darzulegen und ihm am Ende seiner Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl noch einmal ausdrücklich Gelegenheit gegeben wurde, Ergänzendes vorzubringen (Niederschrift, Seite 8), lediglich dahingehend gewertet werden, dass er mit seinen Angaben versuchte, sich im Asylverfahren eine bessere Position zu verschaffen. Vor dem Hintergrund des mehrfach gesteigerten Vorbringens, das zumindest als Indiz für ein insgesamt nicht glaubhaftes Fluchtvorbringen zu werten ist, bestehen nicht nur erhebliche Zweifel am Wahrheitsgehalt des Fluchtvorbringens, sondern insbesondere an der Glaubwürdigkeit der Person des Beschwerdeführers. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist ein gesteigertes Vorbringen nicht als glaubwürdig anzusehen. Vielmehr müsse grundsätzlich den ersten Angaben des Asylwerbers ein erhöhter Wahrheitsgehalt zuerkannt werden (so schon VwGH 08.04.1987, 85/01/0299), weil es der Lebenserfahrung entspricht, dass Angaben, die in zeitlich geringerem Abstand zu den darin enthaltenen Ereignissen gemacht werden, der Wahrheit in der Regel am nächsten kommen (VwGH 11.11.1998, 98/01/0261, mwH). 3.2.
  7. Zum Fluchtvorbringen bzw. zu den Nachfluchtgründen: 3.2.3.
  8. Zur Verfolgung oder Bedrohung aufgrund von Grundstücksstreitigkeiten: Eine konkrete individuelle Verfolgung seiner Person konnte der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang im gesamten Verfahren nicht darlegen. Auf konkrete Befragung vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, ob es jemals eine persönliche Verfolgung in seinem Heimatland geben habe, antwortete der Beschwerdeführer ausdrücklich, nein, er sei damals noch ein Kind gewesen (Niederschrift; Seite 6 unten; siehe auch Niederschrift, Seite 6 oben: "F: Ist der Dorfälteste oder die Taliban jemals an Sie persönlich herangetreten? A: Nein, [...]."). Darüber hinaus war das Vorbringen des Beschwerdeführers zu unsubstantiiert: Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass ein Asylwerber, der aus Furcht um sein Leben sein Heimatland verlassen hat, versucht, von sich aus detailliert, umfangreich und lebensnah die ihm widerfahrenen Bedrohungssituationen zu schildern. In Gesamtschau seines Aussageverhaltens in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht vermochte der Beschwerdeführer jedoch bloß eine grobe Rahmengeschichte wiederzugeben und seine Fluchtgeschichte erst auf Nachfragen mit einigen wenigen Details auszugestalten. Der Beschwerdeführer beschränkte sich sohin weitgehend auf die Wiedergabe einiger weniger Eckpunkte der Fluchtgeschichte. Auch dabei vermochte er aber keine konkreten und lebensnahen Details zu nennen, die für das erkennende Gericht den Eindruck erweckt hätten, die vom Beschwerdeführer geschilderten Ereignisse seien tatsächlich so vorgefallen. Bei der Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl führte er auf die Frage, ob es einen konkreten Anlassfall oder Bedrohung zum Zeitpunkt seiner Flucht aus Afghanistan gegeben habe, vage und unkonkret aus, nein, nur die Annahme meiner Mutter, dass sie ihn Gefahr seien. Erst auf Nachfrage durch den Leiter der Amtshandlung, wie die Mutter zu der Überzeugung gelangt sei, dass sie in Gefahr gewesen seien, erwähnte der Beschwerdeführer - erstmals -, dass sie schon früher bedroht worden seien (Niederschrift, Seite 6). Zu unkonkret waren die Angaben des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung auch insbesondere zum Verschwinden seines Vaters (Verhandlungsprotokoll, Seite 10). Abgesehen davon, dass es der Beschwerdeführer im gesamten Verfahren über weite Strecken den einvernahmeleitenden Organen überließ, den Sachverhalt zu ermitteln, konnte er seine Angaben lediglich auf Mutmaßungen und Spekulationen stützen. Es wird nicht verkannt, dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Geschehnisse noch sehr jung war und nur Erzählungen Dritter, insbesondere seiner Mutter, wiedergeben konnte und er nur über einen geringen Bildungshintergrund verfügt, doch wäre anzunehmen, dass der Beschwerdeführer mehr als eine sehr umrisshafte, grobe Rahmengeschichte erzählen würde, hätten sich die Ereignisse tatsächlich zugetragen und wären sie für den Beschwerdeführer bzw. seine Familienangehörigen von einer fluchtauslösenden Intensität gewesen. Eine konkrete individuelle Verfolgung bzw. Bedrohung seiner Person konnte aus den unsubstantiierten Angaben des Beschwerdeführers nicht abgeleitet werden. Auch der Versuch in der mündlichen Verhandlung einen Konnex zwischen der Verfolgung des Vaters und der Volksgruppenzugehörigkeit herzustellen (Verhandlungsprotokoll, Seite 10 und Seite 7: "BF: [...] Dort wo sie gelebt haben gab es wenig Hazara und die Paschtunen hatten vor, die Hazara wegzubekommen."), blieb hinsichtlich der Darlegung einer konkreten individuellen Verfolgung der Person des Beschwerdeführers, mangels hinreichender Substantiiertheit, erfolglos und kann vor dem Hintergrund der erstmaligen Erwähnung in der mündlichen Verhandlung lediglich als weiterer Aspekt einer Steigerung des Fluchtvorbringens gewertet werden. Weiters ist das Vorbringen des Beschwerdeführers in einigen wesentlichen Elementen so wenig plausibel, dass es in seiner Gesamtheit an Glaubhaftigkeit verliert: Befragt zum Ausreisegrund, erwähnte der Beschwerdeführer bei seiner Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, dass sie Afghanistan verlassen hätten, weil seine Mutter große Angst vor einer Verfolgung gehabt habe, weil sie die Kinder des Vaters seien und somit Ansprüche auf die Grundstücke gehabt hätten (Niederschrift, Seite 6). Vor dem Hintergrund des geringen Alters des Beschwerdeführers zum Zeitpunkt der Ausreise (sieben Jahre), wäre das Risiko einer Verfolgung des Beschwerdeführers aufgrund seines Verwandtschaftsverhältnisses zu seinem Vater aber - objektiv betrachtet - jedenfalls als gering einzuschätzen; dies insbesondere auch vor dem Hintergrund des mangelnden Wissens über den tatsächlichen Verbleib des Vaters. In der mündlichen Verhandlung versuchte der Beschwerdeführers die Verhaltensweise seiner Mutter damit zu erklären, dass der Kommandant schon vor dem Verschwinden des Vaters einige Male nach den Grundstücken gefragt habe (Verhandlungsprotokoll, Seite 7 und Seite 10). Aufgrund der erstmaligen Erwähnung dieser Geschehnisse in der mündlichen Verhandlung können die Angaben des Beschwerdeführers lediglich dahingehend gewertet werden, dass er versuchte, sein Vorbringen nachvollziehbarer zu gestalten. Insgesamt betrachtet kann die Notwendigkeit einer überstürzten Ausreise der Familie aus den Angaben des Beschwerdeführers gerade nicht nachvollziehbar abgeleitet werden. Dass die Ereignisse daher kausal für die Flucht der Mutter und des Beschwerdeführers gewesen wären, konnte nicht glaubhaft gemacht werden. Wie in der Beschwerdeschrift ausgeführt, ist insgesamt betrachtet nicht ergründbar, weshalb sich die Mutter zu einer "überstürzten" Flucht entschlossen hat (Beschwerdeschrift, Seite 85). Darüber hinaus wäre es der Mutter- wenn die Ereignisse tatsächlich stattgefunden hätten - jedenfalls auch zuzumuten gewesen, die Grundstücke zu verkaufen, um einer Verfolgung zu entgehen. Besonders schwer wiegt außerdem, und wird das Vorbringen dadurch vollends unglaubhaft, dass der Beschwerdeführer keine einheitlichen Angaben zu seinem potenziellen Verfolger tätigen konnte. Vor dem Bundesamt für Fremdenwesen brachte er das Verschwinden des Vaters immer wieder mit dem Dorfältesten in Verbindung, in der mündlichen Verhandlung machte er jedoch einen Kommandanten dafür verantwortlich. Auf konkrete Nachfrage des erkennenden Gerichtes in der mündlichen Verhandlung, ob der Kommandant der Dorfälteste sei, versuchte der Beschwerdeführer den aufgetretenen Widerspruch in seinen Erzählungen damit zu erklären, dass er am Anfang schon gesagt habe, dass er der Kommandant sei. Es sei als Dorfältester übersetzt worden [...] Er glaube, sie hätten keinen Dorfältesten gehabt. Es habe eine Person, die die Macht gehabt habe, gegeben, das sei der Kommandant gewesen (Verhandlungsprotokoll, Seite 6). Diesen Angaben, insbesondere dem in den Raum gestellten Übersetzungsfehler, ist jedoch entgegenzuhalten, dass dem Beschwerdeführer das Einvernahmeprotokoll rückübersetzt wurde und ihm nach Rückübersetzung ausdrücklich Gelegenheit gegeben wurde, etwaige Unstimmigkeiten bei der Übersetzung aufzuklären (Niederschrift, Seite 8). Eine mangelhafte Übersetzung bei der Einvernahme wurde auch in der Beschwerdeschrift nicht beanstandet und immer wieder auf eine von einem Dorfältesten ausgehende Bedrohung verwiesen. Darüber hinaus gab der Beschwerdeführer zu Beginn seiner Befragung in der mündlichen Verhandlung ausdrücklich an, bei der Einvernahme keine Probleme mit dem Dolmetscher gehabt und im Verfahren immer die Wahrheit gesagt zu haben. Es wurde ihm außerdem zu Beginn der mündlichen Verhandlung Gelegenheit geben, etwas richtigzustellen. Von dieser Möglichkeit machte der Beschwerdeführer - erneut - nicht Gebrauch, er gab lediglich an, er habe nicht alles vorbringen können, weil man ihm gesagt habe, er solle sehr zusammenfassend antworten (Verhandlungsprotokoll, Seite 5). Vor diesem Hintergrund muss sich der Beschwerdeführer ein widersprüchliches Aussageverhalten zu einem wesentlichen Teil seiner Fluchtgeschichte vorhalten lassen. Dieser gravierende Widerspruch im Kern des Fluchtvorbringens des Beschwerdeführers kann auch nicht mit seinem geringen Bildungshintergrund erklärt werden. Die notwendige Stringenz ließen aber auch seine Ausführungen zur Organisation seiner Fluchtreise vermissen, die belegen, dass der Beschwerdeführer seit Beginn seines Asylverfahrens nicht bei der Wahrheit geblieben ist. Bei seiner Erstbefragung gab der Beschwerdeführer nämlich an, selbst die Reise organisiert zu haben (Erstbefragungsprotokoll, Seite 5). In der Folge gab er jedoch bei seiner Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ausdrücklich an, sein Bruder hätte die Reise organisiert und finanziert (Niederschrift, Seite 5). Wie bereits zuvor ausgeführt (Pkt. II.0), können die Angaben des Beschwerdeführer bei seiner Erstbefragung, insbesondere zu seiner Reiseroute, im Rahmen der Beweiswürdigung berücksichtigt werden.Die notwendige Stringenz ließen aber auch seine Ausführungen zur Organisation seiner Fluchtreise vermissen, die belegen, dass der Beschwerdeführer seit Beginn seines Asylverfahrens nicht bei der Wahrheit geblieben ist. Bei seiner Erstbefragung gab der Beschwerdeführer nämlich an, selbst die Reise organisiert zu haben (Erstbefragungsprotokoll, Seite 5). In der Folge gab er jedoch bei seiner Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ausdrücklich an, sein Bruder hätte die Reise organisiert und finanziert (Niederschrift, Seite 5). Wie bereits zuvor ausgeführt (Pkt. römisch zwei.0), können die Angaben des Beschwerdeführer bei seiner Erstbefragung, insbesondere zu seiner Reiseroute, im Rahmen der Beweiswürdigung berücksichtigt werden. Vor dem Hintergrund des mehrfach gesteigerten, unsubstaniierten und widersprüchlichen Vorbringen des Beschwerdeführers konnte der Beschwerdeführer nicht glaubhaft machen, dass im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan eine individuelle Bedrohung seiner Person besteht, die im Zusammenhang mit den Grundstücken der Familie und dem Verschwinden seines Vaters steht. Für diese Beurteilung sprechen zuletzt auch die Umstände, dass es seit der Ausreise des Beschwerdeführers aus Afghanistan zu keinen weiteren Verfolgungshandlungen gegenüber dem Beschwerdeführer und/oder seinen Familienangehörigen gekommen ist; ein dahingehendes Vorbringen wurde vom Beschwerdeführer nicht erstattet. Zwar erklärte der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung, dass sein Cousin vor Kurzem in Afghanistan durch die Taliban ums Leben gekommen sei (Verhandlungsprotokoll, Seite 8 f), doch war ein Zusammenhang zwischen dem Tod des Cousins und dem Fluchtvorbringen aus den Angaben des Beschwerdeführers nicht abzuleiten und hat der Beschwerdeführers selbst auf einen solchen nicht hingewiesen. Darüber hinaus sprechen das Alter des Beschwerdeführers zum Zeitpunkt der Ausreise - sieben Jahre - und der vergangene Zeitraum seit seiner Ausreise - ca. 15 Jahre - dafür, dass er im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan schwer wiederzuerkennen ist. Angesichts des nicht glaubhaften Vorbringens konnte schließlich nur festgestellt werden, dass der Vater des Beschwerdeführers verschollen ist; die Ursache des Verschwindens konnte nicht festgestellt werden. 3.2.3.
  9. Zur Verfolgung oder Bedrohung aufgrund der Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit: In Bezug auf seine Eigenschaft als Hazara und Schiit vermochte der Beschwerdeführer eine individuelle und konkrete Betroffenheit von Verfolgung in seinem Herkunftsstaat nicht aufzuzeigen. Dahingehend führte der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung u.a. aus, er sei als Hazara und Schiite in Afghanistan bedroht (Verhandlungsprotokoll, Seite 9 f; vgl. auch die dahingehenden Ausführungen unter Pkt. II.0). Die Angaben des Beschwerdeführers blieben zu unkonkret, um daraus eine individuelle, konkrete Verfolgung ableiten zu können. Auch aus der allgemeinen Sicherheitslage in seinem Herkunftsland Afghanistan lässt sich keine drohende konkret gegen ihn gerichtete Verfolgung ableiten.In Bezug auf seine Eigenschaft als Hazara und Schiit vermochte der Beschwerdeführer eine individuelle und konkrete Betroffenheit von Verfolgung in seinem Herkunftsstaat nicht aufzuzeigen. Dahingehend führte der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung u.a. aus, er sei als Hazara und Schiite in Afghanistan bedroht (Verhandlungsprotokoll, Seite 9 f; vergleiche auch die dahingehenden Ausführungen unter Pkt. römisch zwei.0). Die Angaben des Beschwerdeführers blieben zu unkonkret, um daraus eine individuelle, konkrete Verfolgung ableiten zu können. Auch aus der allgemeinen Sicherheitslage in seinem Herkunftsland Afghanistan lässt sich keine drohende konkret gegen ihn gerichtete Verfolgung ableiten. Hinsichtlich einer behaupteten Gruppenverfolgung der Hazara in Afghanistan (Beschwerdeschrift, Seite 84 und Seite 86 ff) wird auf die Ausführungen zur rechtlichen Beurteilung verwiesen. 3.2.3.
  10. Zur Bedrohung bzw. Verfolgung im Falle einer Rückkehr aufgrund der Aufenthalte im Iran und in Österreich bzw. Europa und der Annahme eines "westlichen Lebensstils": Soweit der Beschwerdeführer im Wege seines Vertreters in der Beschwerdeschrift - erstmals - vorbringt, der Beschwerdeführer lebe inzwischen einen sehr westlichen Lebensstil, er habe einen westlichen Kleidungsstil, eine Vielzahl von sozialen Kontakten und Freunden und sich bereits sehr gut in die europäische Gesellschaft integriert und habe er aufgrund seines Aufenthaltes im Iran und seiner westlichen bzw. liberalen Lebenseinstellung von islamischen Extremisten wie den Taliban und dem Islamischen Staat in Afghanistan Verfolgungsrisiken zu gewärtigen (Beschwerdeschrift, Seite 6 und Seite 87), so vermag er auch damit keine individuelle und konkret gegen ihn gerichtete Bedrohung aufzuzeigen: Im Hinblick auf eine "westliche Lebensweise" vermochte der Beschwerdeführer mit den lapidaren Verweisen, auf den Kleidungstil und seinen Integrationsbemühungen in der Beschwerdeschrift, eine solche nicht hinreichend substantiiert darzulegen. Auch insbesondere aufgrund des von ihm in der Beschwerdeverhandlung gewonnenen persönlichen Eindrucks und des vage gehaltenen Vorbringens in der mündlichen Verhandlung (Verhandlungsprotokoll, Seite 9 f), kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer eine "westliche Lebenseinstellung" in einer ihn in Afghanistan exponierenden Weise übernommen hätte. Folglich vermochte der Beschwerdeführer schon mangels Vorliegens einer "westlichen Lebenseinstellung" nicht darzutun, dass ihm aufgrund einer solchen bei Rückkehr nach Afghanistan psychische und/oder physische Gewalt drohte. Der Beschwerdeführer muss sich in diesem Zusammenhang - wie schon unter Pkt. II. 0 ausgeführt - auch eine Steigerung seines Vorbringens vorwerfen lassen, die sein diesbezügliches Vorbringen insgesamt in Zweifel zieht. Es ist nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer nicht bereits zu einem früheren Zeitpunkt Ausführungen zu seiner behaupteten verfestigten "westlichen Gesinnung" tätigte, zumal er bereits mehrere Jahre im Iran bzw. in Pakistan gelebt hat. Es ergaben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer nicht in der Lage gewesen wäre, ein entsprechendes Vorbringen zu erstatten. Es ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer damit versuchte, seinem Vorbringen einen zusätzlichen Aspekt hinzuzufügen.Der Beschwerdeführer muss sich in diesem Zusammenhang - wie schon unter Pkt. römisch zwei. 0 ausgeführt - auch eine Steigerung seines Vorbringens vorwerfen lassen, die sein diesbezügliches Vorbringen insgesamt in Zweifel zieht. Es ist nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer nicht bereits zu einem früheren Zeitpunkt Ausführungen zu seiner behaupteten verfestigten "westlichen Gesinnung" tätigte, zumal er bereits mehrere Jahre im Iran bzw. in Pakistan gelebt hat. Es ergaben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer nicht in der Lage gewesen wäre, ein entsprechendes Vorbringen zu erstatten. Es ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer damit versuchte, seinem Vorbringen einen zusätzlichen Aspekt hinzuzufügen. Schließlich ist im Hinblick auf die vom Beschwerdeführer ins Treffen geführten Verfolgungsbefürchtungen alleine aufgrund seiner Aufenthalte im Iran und in Österreich bzw. Europa festzuhalten, dass das dahingehende Vorbringen lediglich auf Mutmaßungen und Spekulationen gestützt und abstrakt gehalten ist, sodass eine individuelle und konkrete Verfolgung als "Rückkehrer" nicht hinreichend substantiiert ist: In der mündlichen Verhandlung führte der Beschwerdeführer zusammengefasst aus, dass man bei den Leuten, die aus Europa nach Afghanistan zurückkehren würden, vermute, dass sie die Leute Ungläubige seien. Er habe Angst, dass man ihn umbringe, weil er sich von seinem Glauben abgewendet habe (Verhandlungsprotokoll, Seite 9 f). Es ist dem Beschwerdeführer daher nicht gelungen, eine diesbezügliche individuelle und konkret gegen ihn gerichtete Verfolgung im Fall einer Rückkehr glaubhaft zu machen. Zu einer Gruppenverfolgung der Rückkehrer aus dem Iran und aus Europa wird auf die Ausführungen zur rechtlichen Beurteilung verwiesen. 3.2.3.
  11. Zu seinem Vorbringen den Iran und Pakistan betreffend: Insoweit der Beschwerdeführer vorbrachte im Iran als Afghane schlecht behandelt worden zu sein und ständig in Angst vor einer Abschiebung gelebt zu haben, waren seine diesbezüglichen Aussagen sowohl bei der Einvernahme durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl und in der mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Gericht - auch vor dem Hintergrund des notorischen Amtswissens zur Lage im Iran - schlüssig und plausibel und sohin glaubhaft. Im Hinblick auf Pakistan machte der Beschwerdeführer durch seine übereinstimmenden Angaben im Verfahren glaubhaft, Pakistan aufgrund der schwierigen Lebensbedingungen, insbesondere aufgrund der Volksgruppenzugehörigkeit, für dort aufhältige Afghanen, verlassen zu haben. Zur asylrechtlichen Relevanz dieser glaubhaften Angaben wird auf die Ausführungen in der Rechtlichen Beurteilung verwiesen. 3.2.3.
  12. Conclusio: In einer Gesamtschau waren die Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers zu seinem Herkunftsstaat als nicht glaubhaft zu beurteilen. Es kann daher nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer in seinem Herkunftsstaat einer systematischen Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention, dh. wegen der Zugehörigkeit zu einer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung ausgesetzt war oder ihm im Falle einer Rückkehr derartiges droht. Dabei wurde berücksichtigt, dass es sich im Fall des Beschwerdeführers um eine Person mit geringem Bildungshintergrund und anderem kulturellen Hintergrund gehandelt hat bzw. handelt. 3.
  13. Zu den Feststellungen hinsichtlich seiner Rückkehr: 3.3.
  14. Zu seiner Heimatprovinz: Die Feststellungen zu den Folgen einer Rückkehr des Beschwerdeführers in seine Herkunftsprovinz Ghazni ergeben sich aus den oben angeführten Länderberichten (Pkt. II.0). Auf das Wesentliche zusammengefasst geht daraus hervor, dass Ghazni eine relativ volatile Provinz ist; die Taliban und Aufständische anderer Gruppierungen sind in gewissen Distrikten aktiv. In der Provinz kommt es zu bewaffneten Zusammenstößen zwischen den Sicherheitskräften und Aufständischen. Im Zeitraum 01.01.2017 - 30.04.2018 wurden in der Provinz 163 sicherheitsrelevante Vorfälle registriert. Im gesamten Jahr 2017 wurden 353 zivile Opfer in Ghazni (139 getötete Zivilisten und 214 Verletzte) registriert. Militärische Operationen werden in der Provinz Ghazni durchgeführt.Die Feststellungen zu den Folgen einer Rückkehr des Beschwerdeführers in seine Herkunftsprovinz Ghazni ergeben sich aus den oben angeführten Länderberichten (Pkt. römisch zwei.0). Auf das Wesentliche zusammengefasst geht daraus hervor, dass Ghazni eine relativ volatile Provinz ist; die Taliban und Aufständische anderer Gruppierungen sind in gewissen Distrikten aktiv. In der Provinz kommt es zu bewaffneten Zusammenstößen zwischen den Sicherheitskräften und Aufständischen. Im Zeitraum 01.01.2017 - 30.04.2018 wurden in der Provinz 163 sicherheitsrelevante Vorfälle registriert. Im gesamten Jahr 2017 wurden 353 zivile Opfer in Ghazni (139 getötete Zivilisten und 214 Verletzte) registriert. Militärische Operationen werden in der Provinz Ghazni durchgeführt. Aufgrund der Sicherheitslage in der Herkunftsprovinz des Beschwerdeführers ist eine Rückkehr des Beschwerdeführers dorthin nicht möglich. 3.3.
  15. Zur innerstaatlichen Fluchtalternative Die Feststellungen zu den Folgen einer Ansiedlung des Beschwerdeführers in außerhalb seiner Herkunftsprovinz gelegenen Landesteilen und insbesondere in die Städte Masar-e Sharif und Herat ergeben sich - unter Berücksichtigung der von UNHCR aufgestellten Kriterien für das Bestehen einer internen Schutzalternative für Afghanistan (vgl. Pkt. II.0 und Pkt. II.0.) - aus den oben angeführten Länderberichten zu den Städten Masar-e Sharif und Herat (vgl. Pkt. II.0 und Pkt. II.0) in Zusammenschau mit den - vom Beschwerdeführer glaubhaft dargelegten (vgl. Pkt. II.2.1.) - persönlichen Umständen, wobei in diesem Zusammenhang insbesondere maßgeblich ist, dass der Beschwerdeführer gesund und arbeitsfähig ist und bereits Berufserfahrungen vorweisen kann.Die Feststellungen zu den Folgen einer Ansiedlung des Beschwerdeführers in außerhalb seiner Herkunftsprovinz gelegenen Landesteilen und insbesondere in die Städte Masar-e Sharif und Herat ergeben sich - unter Berücksichtigung der von UNHCR aufgestellten Kriterien für das Bestehen einer internen Schutzalternative für Afghanistan vergleiche Pkt. römisch zwei.0 und Pkt. römisch zwei.0.) - aus den oben angeführten Länderberichten zu den Städten Masar-e Sharif und Herat vergleiche Pkt. römisch zwei.0 und Pkt. römisch zwei.0) in Zusammenschau mit den - vom Beschwerdeführer glaubhaft dargelegten vergleiche Pkt. römisch zwei.2.1.) - persönlichen Umständen, wobei in diesem Zusammenhang insbesondere maßgeblich ist, dass der Beschwerdeführer gesund und arbeitsfähig ist und bereits Berufserfahrungen vorweisen kann. 3.
  16. Zu den Feststellungen seines (Privat)Leben in Österreich: Die Feststellung zu Aufenthaltsdauer und -titel, der familiären Situation und der Integration des Beschwerdeführers in Österreich stützen sich auf die Aktenlage, insbesondere auf die von ihm vorgelegten Unterlagen (siehe Pkt. I.0, Pkt. I.0 und Pkt. I.0 ), sowie auf die damit übereinstimmenden, glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht sowie auf die glaubhaften Angaben der einvernommenen Zeugen in der mündlichen Verhandlung sowie auf Abfragen in den entsprechenden amtlichen österreichischen Registern (Zentrales Melderegister, Fremdeninformationssystem, Grundversorgungs-Informationssystem).Die Feststellung zu Aufenthaltsdauer und -titel, der familiären Situation und der Integration des Beschwerdeführers in Österreich stützen sich auf die Aktenlage, insbesondere auf die von ihm vorgelegten Unterlagen (siehe Pkt. römisch eins.0, Pkt. römisch eins.0 und Pkt. römisch eins.0 ), sowie auf die damit übereinstimmenden, glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht sowie auf die glaubhaften Angaben der einvernommenen Zeugen in der mündlichen Verhandlung sowie auf Abfragen in den entsprechenden amtlichen österreichischen Registern (Zentrales Melderegister, Fremdeninformationssystem, Grundversorgungs-Informationssystem). Hinweise auf außergewöhnliche Integrationsschritte des Beschwerdeführers in Österreich sind weder dem Verwaltungs- noch dem Gerichtsakt noch den zahlreichen in Vorlage gebrachten Unterlagen und Empfehlungsschreiben zu entnehmen und wurden im Verlauf der mündlichen Verhandlung nicht vorgebracht. 3.
  17. Zu den Feststellungen hinsichtlich der Situation im Herkunftsstaat: Die Feststellungen zur im vorliegenden Zusammenhang maßgeblichen Situation im Herkunftsstaat stützen sich auf die zitierten Quellen, insbesondere auf das in das Verfahren eingebrachte Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vom 29.06.
  18. Da dieses Länderinformationsblatt auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen von regierungsoffiziellen und nicht-regierungsoffiziellen Stellen beruht und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbietet, besteht im vorliegenden Fall für das Bundesverwaltungsgericht kein Anlass, an der Richtigkeit des Länderinformationsblattes zu zweifeln. Folgende Länderberichte wurden den Parteien mit der Ladung zur mündlichen Verhandlung übermittelt und ihnen Gelegenheit geboten, binnen 14 Tagen hierzu Stellung zu nehmen: -Strichaufzählung Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Afghanistan, Gesamtaktualisierung am 02.03.2017, letzte Kurzinformation eingefügt am 30.01.2018 (Beilage 1) -Strichaufzählung "Fact-Finding Mission" der Staatendokumentation zu Afghanistan vom April 2018 (Beilage 2) -Strichaufzählung UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfes afghanischer Asylsuchender vom 19.04.2016, (Beilage 3) Die Parteien wurden ersucht zu den Berichten binnen 14 Tagen Stellung zu nehmen. Am 29.06.2018 veröffentlichte die Staatendokumentation eine gänzlich neue Fassung des Länderinformationsblatt, wodurch am heutigen Tag davon ausgegangen werden kann, dass dieser Bericht grundsätzlich aktuell ist. Die Gegebenheiten seit diesem Tag bis zum heutigen Tag und die neu erschienenen Kurzinformationen zum Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vom 29.06.2018 bis einschließlich 30.01.2019, wurden entsprechend berücksichtigt und auch in den Feststellungen mitaufgenommen. Dies betrifft vor allem die Sicherheitslage in den Städten Masar-e Sharif und Herat. Die Aktualisierungen des Länderinformationsblattes wurden zuletzt mit Schreiben vom 25.02.2019 den Parteien zur Stellungnahme übermittelt. Am 21.03.2019 langte eine Stellungnahme des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers sein (sh dazu unter Punkt 0). Dass sich seit der letzten Übermittlung des Länderinformationsblatt allgemein und für den gegenständlichen Fall eine entscheidende Lageveränderung ergeben hätte, kann im vorliegenden Fall verneint werden. Die Lage stellt sich diesbezüglich im Wesentlichen unverändert dar. Von einer (weiteren) Aktualisierung der Länderfeststellungen

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.