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{'item': 'G307 2196616-1'}

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum27.03.2019 GeschäftszahlG307 2196616-1 SpruchG307 2196616-1/14E G307 2196612-1/4E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Markus MAYRHOLD als Einzelrichter über die Beschwerden

  1. der XXXX, geb. XXXX, und
  2. des XXXX, geb. XXXX, beide StA. Serbien, vertreten durch RA Mag. Wolfgang AUNER in 8700 Leoben, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 21.04.2018, Zahlen XXXX und XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 06.11.2018, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Markus MAYRHOLD als Einzelrichter über die Beschwerden
  3. der römisch 40 , geb. römisch 40 , und
  4. des römisch 40 , geb. römisch 40 , beide StA. Serbien, vertreten durch RA Mag. Wolfgang AUNER in 8700 Leoben, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 21.04.2018, Zahlen römisch 40 und römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 06.11.2018, zu Recht erkannt: A) Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. TextENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
  5. Die Erstbeschwerdeführerin (im Folgenden: BF1) und der Zweitbeschwerdeführer (im Folgenden: BF2), letzterer gesetzlich vertreten durch die BF1, stellten jeweils am 24.10.2018 beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art 8 EMRK iSd. § 55 Abs. 1 AsylG.
  6. Die Erstbeschwerdeführerin (im Folgenden: BF1) und der Zweitbeschwerdeführer (im Folgenden: BF2), letzterer gesetzlich vertreten durch die BF1, stellten jeweils am 24.10.2018 beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK iSd. Paragraph 55, Absatz eins, AsylG.
  7. Am 22.02.2018 fand eine niederschriftliche Einvernahme der BF1 im Aufenthaltstitelantragsverfahren vor dem BFA statt.
  8. Mit Schreiben vom 22.02.2018 wurden die Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) vom BFA über die in Aussicht genommene Ablehnung der zuvor genannten Anträge sowie Erlassung von Rückkehrentscheidungen in Kenntnis gesetzt. Geleichzeitig wurden die BF zur dahingehenden Stellungnahme binnen 14 Tagen ab Erhalt dieses Schreibens aufgefordert. Mit am 18.04.2018 beim BFA eingebrachtem gemeinsamen Schriftsatz nahmen die BF durch ihren Rechtsvertreter (im Folgenden: RV) hiezu Stellung.Mit am 18.04.2018 beim BFA eingebrachtem gemeinsamen Schriftsatz nahmen die BF durch ihren Rechtsvertreter (im Folgenden: Regierungsvorlage hiezu Stellung.
  9. Mit den oben im Spruch angeführten Bescheiden des BFA, dem RV der BF zugestellt am 25.04.2018, wurden die gegenständlichen Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art 8 EMRK gemäß § 55 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.), gemäß § 10 Abs. 3 AsylG iVm. § 9 BFA-VG gegen die BF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 3 FPG erlassen (Spruchpunkt II.), gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Serbien zulässig sei (Spruchpunkt III.) sowie gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG eine Frist zur freiwilligen Ausreise im Ausmaß von 14 Tagen festgesetzt (Spruchpunkt IV.).
  10. Mit den oben im Spruch angeführten Bescheiden des BFA, dem Regierungsvorlage der BF zugestellt am 25.04.2018, wurden die gegenständlichen Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK gemäß Paragraph 55, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.), gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen die BF eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 3, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch zwei.), gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG nach Serbien zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.) sowie gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG eine Frist zur freiwilligen Ausreise im Ausmaß von 14 Tagen festgesetzt (Spruchpunkt römisch vier.).
  11. Mit per Telefax am 18.05.2018 beim BFA eingebrachtem Schriftsatz erhoben die BF durch ihren RV gegen die im Spruch genannten Bescheide Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG).
  12. Mit per Telefax am 18.05.2018 beim BFA eingebrachtem Schriftsatz erhoben die BF durch ihren Regierungsvorlage gegen die im Spruch genannten Bescheide Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG). Darin wurde die Behebung der angefochtenen Bescheide und Stattgabe der Anträge der BF auf Erteilung von Aufenthaltstiteln aus Gründen des Art 8 EMRK, in eventu die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung und Zurückverweisung der Rechtssachen zur neuerlichen Entscheidung an die belangte Behörde beantragt.Darin wurde die Behebung der angefochtenen Bescheide und Stattgabe der Anträge der BF auf Erteilung von Aufenthaltstiteln aus Gründen des Artikel 8, EMRK, in eventu die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung und Zurückverweisung der Rechtssachen zur neuerlichen Entscheidung an die belangte Behörde beantragt.
  13. Die gegenständlichen Beschwerden und die zugehörigen Verwaltungsakten wurden dem BVwG am 28.05.2018 vom BFA vorgelegt.
  14. Am 06.11.2018 fand im BVwG, Außenstelle Graz, eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, an welcher die BF1 sowie deren RV persönlich teilnahmen und die Eltern der BF1 als Zeugen einvernommen wurden.
  15. Am 06.11.2018 fand im BVwG, Außenstelle Graz, eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, an welcher die BF1 sowie deren Regierungsvorlage persönlich teilnahmen und die Eltern der BF1 als Zeugen einvernommen wurden. Die belangte Behörde wurde geladen, blieb der Verhandlung jedoch entschuldigt fern. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  16. Feststellungen: 1.
  17. Die BF führen die im Spruch angegeben Identität (Namen und Geburtsdatum) und sind Staatsangehörige der Republik Serbien. Die BF sind der serbokroatischen Sprache mächtig. BF1 ist ledig und leibliche Mutter des BF
  18. 1.
  19. Die BF halten sich seit 22.10.2017 durchgehend im Bundegebiet auf. 1.
  20. Die BF1 war von XXXX2007 bis XXXX2008 im Besitz einer Niederlassungsbewilligung. Darüber hinausgehende Aufenthaltstitel besitzen die BF nicht. 1.
  21. Der Lebensmittelpunkt der BF lag bis zu deren letzten Einreise ins Bundesgebiet in Serbien, wo sie gemeinsam im Haus des Vaters der BF1 wohnhaft waren. Vor deren aktuellen Aufenthalt in Österreich reisten die BF immer wieder, unter Nutzung der sichtvermerksfreien Einreiseberechtigung serbischer Staatsbürger nach Österreich und hielten sich kurzfristig - längstens zwei Wochen - im Bundesgebiet auf. 1.
  22. Die Eltern der BF1 halten sich seit 25 Jahren in Österreich auf, sind im Besitz von Daueraufenthaltsberechtigungen und haben die BF in Serbien regelmäßig besucht. 1.
  23. Die BF leben mit den Eltern der BF1 im gemeinsamen Haushalt und wird der Unterhalt der BF von diesen, welche insgesamt ca. monatlich € 3.000,00 netto ins Verdienen bringen, zur Gänze getragen. Es konnte nicht festgestellt werden, dass die BF einen Rechtsanspruch auf Unterhaltsleistungen gegenüber den Eltern der BF1 haben oder sich diese rechtsverbindlich zur Leistungen derartiger Zuwendungen verpflichtet haben. 1.
  24. BF1 ist selbst- und der BF2 beim Vater der BF1 mitversichert. 1.
  25. BF1 besuchte in Serbien für mehrere Jahre die Schule und schloss die Ausbildung zur Verkäuferin ab, war jedoch nie erwerbstätig. BF2 ging 3 Jahre lang in Serbien in die Schule. 1.
  26. BF1 erhält monatlich etwa € 50,00 an Unterhaltszahlungen für den BF1 und wurde der Lebensunterhalt der BF in Serbien von den Eltern der BF1 getragen. 1.
  27. BF1 ist gesund und arbeitsfähig, geht jedoch keiner Erwerbstätigkeit in Österreich nach. Es konnte zudem nicht festgestellt werden, dass die BF1 eine Arbeitsstelle im Bundesgebiet in Aussicht hat. BF2 leidet an Paresis N. Facialis otogenes lat. Sin. Seit 08/2011, Z.n. Tympanomastoidektomie lat sin 08/2012 und Z.n. Borreliose (lgG pos 30, lg/M neg), und wurde zuletzt mit Physiotherapie und Akkupunktur behandelt. Weder das Bestehen einer lebensbedrohlichen Erkrankung oder Einschränkung im Alltag, noch die Notwendigkeit einer aktuellen Behandlung konnten festgestellt werden.BF2 leidet an Paresis N. Facialis otogenes lat. Sin. Seit 08 aus 2011,, Z.n. Tympanomastoidektomie lat sin 08 aus 2012, und Z.n. Borreliose (lgG pos 30, lg/M neg), und wurde zuletzt mit Physiotherapie und Akkupunktur behandelt. Weder das Bestehen einer lebensbedrohlichen Erkrankung oder Einschränkung im Alltag, noch die Notwendigkeit einer aktuellen Behandlung konnten festgestellt werden. BF2 wurde bereits im Herkunftsstaat behandelt und konnte nicht festgestellt werden, dass eine Fehlbehandlung in Serbien erfolgte. 1.
  28. Die BF stellten bereits in den Jahren 2011 und 2013 Anträge auf Erteilung von Aufenthaltstiteln, welche negativ beschieden wurden. 1.
  29. Im Bundesgebiet halten sich zudem weitere Familienangehörige der BF auf. Ein gemeinsamer Haushalt oder ein Abhängigkeitsverhältnis in Bezug zu diesen konnte jedoch nicht festgestellt werden. 1.
  30. BF2 besucht die Schule im Bundesgebiet und hat BF1 wiederholt Deutschkurse besucht sowie die Integrationsprüfung auf des Niveaus "B1" am 25.01.2019 erfolgreich abgeschlossen. Die BF erweisen sich in strafrechtlicher Hinsicht als unbescholten. 1.
  31. Serbien gilt als sicherer Herkunftsstaat. 1.
  32. Anhaltspunkte welche einer Rückkehr oder Rückführung (Abschiebung) der BF in den Herkunftsstaat entgegenstünden, konnten nicht festgestellt werden. 1.
  33. Zur Lage im Herkunftsstaat: Serbien: Grundversorgung/Wirtschaft Serbiens Wirtschaft befindet sich auf dem Weg der Transformation und Modernisierung. Heute ist Serbien eine liberale Marktwirtschaft, die damit kämpft, sich seiner historischen Altlasten - politische Einflussnahme in die Wirtschaft, wirtschaftliche Regression und Modernisierungsblockade - zu entledigen. Nach Wirtschaftssektoren aufgeteilt steht der Dienstleistungssektor an erster Stelle, er erwirtschaftete 2011 64,3% des BIP; es folgt die Industrie mit 26,6% und die Landwirtschaft mit 9,0%. Im Rahmen des EU-Integrationsprozesses hat die serbische Regierung in den zurückliegenden Jahren eine Vielzahl an Gesetzen an EU-Standards angepasst. Ein weiterhin ungelöstes Strukturproblem liegt in der hohen Arbeitslosigkeit und der ungünstigen Beschäftigungsstruktur (GIZ 3.2016). Die Arbeitslosenquote liegt laut offizieller Statistik bei 17,9% (VB 29.5.2016). Inoffiziell ist die Arbeitslosenquote viel höher aufgrund der versteckten Arbeitslosigkeit. Ein besonderes Problem stellt die Jugendarbeitslosigkeit mit über 50% dar. 2011 gab es in Serbien 1.732.000 Beschäftigte - davon waren allerdings 130.000 ohne Bezahlung und 400.000 Beschäftigte erhielten nur den garantierten Mindestlohn von 16.000 Dinar (rund 150 Euro). Dieser Beschäftigtenzahl standen im gleichen Jahr 753.000 Arbeitslose sowie 1,69 Mio. Rentner gegenüber (GIZ 3.2016). Trotz der nach wie vor schlechten wirtschaftlichen Lage Serbiens ist die Versorgung mit Lebensmitteln gesichert. Das in Euro umgerechnete Realeinkommen sank von EUR 400 im Jahr 2008 auf 380 im Jahr
  34. Die durchschnittliche Rente wird nach Angaben des staatlichen Rentenfonds jeweils auf 60% des Durchschnittseinkommens festgesetzt, im Herbst 2014 erfolgte eine progressive Rentenkürzung zwischen 3% und 10%. Die Durchschnittsrente 2014 lag bei umgerechnet 201 Euro. Die Inflationsrate betrug 2014 1,7%. Während in der Hauptstadt Belgrad und in Teilen der Wojwodina die Durchschnittseinkommen deutlich über dem nationalen Mittelwert liegen, befinden sie sich in Südserbien und im Sandžak darunter. Flüchtlinge, bestimmte Minderheiten (namentlich Roma) und Rückkehrer sind stärker von Armut betroffen als die serbische Durchschnittsbevölkerung. Vielen Bürgern Serbiens gelingt es nur durch Schwarzarbeit, ihre Existenz zu sichern (AA 23.11.2015). Ungefähr 10% der Bevölkerung leben in Armut. Das monatliche Mindesteinkommen betrug USD
  35. Ein Arbeitsinspektorat ist für die Umsetzung und Überprüfung der gesetzlichen Bestimmungen in diesem Bereich zuständig. Viele Firmen ohne gewerkschaftliche Präsenz können oder wollen allerdings den Mindestlohn und verpflichtende Sozialleistungen nicht zahlen. Viele nicht registrierte Arbeiter melden aus Furcht vor einem Jobverlust Arbeitsübertretungen gar nicht, informelle Arbeitsverhältnisse gab es besonders in Handel, Hotelgewerbe, Baugewerbe und in der Landwirtschaft (USDOS 13.4.2016). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (23.11.2015): Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Republik Serbien als sicheres Herkunftsland im Sinne des § 29 a AsylVfGAA - Auswärtiges Amt (23.11.2015): Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Republik Serbien als sicheres Herkunftsland im Sinne des Paragraph 29, a AsylVfG -Strichaufzählung USDOS - US Department of State (13.4.2016): Country Report on Human Rights Practices 2015 - Serbia, http://www.ecoi.net/local_link/322496/461973_de.html, Zugriff 16.6.2016 -Strichaufzählung VB des BM.I in Serbien (29.5.2016): Auskunft des VB, per E-Mail Sozialbeihilfen Anspruch auf Sozialhilfe haben in Serbien Bürger, die arbeitsunfähig sind und auch sonst keine Mittel zum Unterhalt haben. Außerdem sind Bürger sozialhilfeberechtigt, die ihren Unterhalt durch ihre Arbeit allein, durch Unterhaltspflichten von Verwandten, durch ihr Vermögen oder auf andere Art und Weise nicht sichern können. Neben der Sozialhilfe wird als weitere staatliche Unterstützungsmaßnahme an Bedürftige monatlich Kindergeld ausbezahlt (AA 23.11.2015). Seit Oktober 2000 konnten Ansprüche auf Sozialbeihilfe vom Staat wieder erfüllt werden und das System stabilisierte sich nachhaltig. Ein Wohlfahrtsamt befindet sich in jeder Gemeinde Serbiens. In der Hauptstadt Belgrad gibt es insgesamt 16 Wohlfahrtsämter. Das Wohlfahrtsamt hat verschiedene Aufgaben (u.a. Unterstützung von Personen oder Familien ohne Einkommen; Unterstützung von gefährdeten Familien; Unterstützung von Waisenkindern; etc.), wobei darauf hingewiesen wird, dass der tatsächliche Zugang nicht grundsätzlich garantiert werden kann. Die Voraussetzungen richten sich nach den von der betreffenden Person beantragten Sozialleistungen. Allgemein gilt: Die Person muss serbischer Staatsbürger mit gültigen persönlichen Unterlagen (Personalausweis), arbeitslos und bei der staatlichen Arbeitsagentur an ihrem Wohnort registriert sein oder sich in einem Mindestlohn- Beschäftigungsverhältnis befinden. Anspruchsberechtigt sind darüber hinaus alleinerziehende Elternteile, Menschen mit Behinderungen (körperlich oder geistig), ältere Personen, Minderjährige, Waisen etc. (hierbei ist ein Nachweis der Erfüllung der vorgenannten Voraussetzungen erforderlich). Eltern oder Familien haben Anspruch auf Kindergeld, wenn sie serbische Staatsbürger sind, ihren Wohnsitz in Serbien haben und über eine staatliche Krankenversicherung für das erste, zweite, dritte und vierte Kind verfügen. Das Kindergeld wird auf das Konto der Familie überwiesen. Die Familie erhält Kindergeld für einen Zeitraum von 6 Monaten ab der Vorlage aller erforderlichen Dokumente. Der entsprechende Verlängerungsantrag muss spätestens 30 Tage vor Ablauf der 6 Monate gestellt werden. Die Zufluchtsstätte für obdachlose Kinder hat im Jahr 2008 an neuer Stelle ihre Arbeit aufgenommen mit dem Ziel, Lebensmittel, saubere Kleidung und Zugang zu verschiedenen Fachleuten zu gewähren. Das Angebot richtet sich an Kinder, die auf den Straßen Belgrads leben und arbeiten (IOM 8.2014). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (23.11.2015): Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Republik Serbien als sicheres Herkunftsland im Sinne des § 29 a AsylVfGAA - Auswärtiges Amt (23.11.2015): Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Republik Serbien als sicheres Herkunftsland im Sinne des Paragraph 29, a AsylVfG -Strichaufzählung IOM - International Organization for Migration (8.2014): Länderinformationsblatt Serbien, https://milo.bamf.de/milop/livelink.exe/fetch/2000/702450/698578/704870/698704/772192/17047200/17294469/Serbien_-_Country_Fact_Sheet_2014%2C_deutsch.pdf?nodeid=17298084&vernum=-2, Zugriff 17.6.2016 Medizinische Versorgung Die Gesundheitssituation in Serbien ist stabil und es bestehen keine größeren epidemiologischen Besorgnisse. Das Gesundheitssystem des Landes leidet unter einem Mangel an finanziellen Mittel und Investitionen, bietet den Bürgern jedoch die Möglichkeit einer medizinischen Basisversorgung. Das nationale Gesundheitssystem ist in drei Stufen organisiert. Die primäre Gesundheitsversorgung wird von 161 Gesundheitszentren ("Domovi zdravlja") und kleineren primären Gesundheitsstationen ("Zdravstvene stanice ") geleistet, die für allgemeinmedizinische, pädiatrische und geburtshilfliche Belange sowie für Arbeitsmedizin, Zahnmedizin, Hausbesuche, Vorsorge und Laboruntersuchungen zuständig sind. Die sekundäre und tertiäre Gesundheitsversorgung wird von 42 Allgemeinkrankenhäusern, 15 Fachkliniken, 23 unabhängigen Institutionen und Kliniken, 5 Krankenhauszentren, 4 Klinikzentren und 59 weiteren Einrichtungen geleistet (IOM 8.2014). In Serbien gibt es eine gesetzliche Pflicht-Krankenversicherung. Generell ist eine Registrierung für die Inanspruchnahme der gesetzlichen Versicherung notwendig. Ärztliche Notfallversorgung ist jedoch grundsätzlich auch für nicht registrierte Personen gewährleistet. Angehörige der Volksgruppe der Roma und anderer Minderheiten genießen im Rahmen des staatlichen Gesundheitssystems die gleichen Rechte wie die serbische Mehrheitsbevölkerung. Kostenfrei behandelt werden, unabhängig vom Status des Patienten, grundsätzlich folgende Krankheitsbilder: Infektionskrankheiten (u.a. Aids), Psychosen, rheumatisches Fieber und dessen Auswirkungen, maligne Erkrankungen, Diabetes, Epilepsie, endemische Nephropathie, progressive Nerven- und Muskelerkrankungen, zerebrale Paralyse, multiple Sklerose, zystische Fibrose und Hämophilie, außerdem anerkannte Berufskrankheiten und Verletzungen am Arbeitsplatz. Darüber hinaus sind lebensrettende und -erhaltende Maßnahmen für alle Patienten kostenlos. "Obligatorische" Impfungen sowie gezielte präventive Untersuchungen (staatliches "Screening") sind ebenfalls kostenlos (AA 23.11.2015). Die medizinische Versorgung ist außerhalb der größeren Städte nicht überall gewährleistet. Der Standard der Krankenhäuser ist oft sehr bescheiden (EDA 10.5.2016). In der ersten Hälfte des zurückliegenden Jahrzehnts hat die serbische Regierung mithilfe der Weltbank eine Reform des Gesundheitswesens " in Angriff genommen. So wurde die Transparenz im Gesundheitssystem, insbesondere im privaten Sektor wesentlich erhöht. Die Ausgaben des Versicherungsfonds konnten stabilisiert werden. Ein modernes Medizinkonzept, das den Schwerpunkt auf Vorsorge und Präventivmedizin setzt, wurde eingeführt. Die Strukturprobleme des serbischen Gesundheitswesens sind allerdings geblieben. Das bezieht sich v.a. auf die steigende Finanzierungslücke durch das öffentliche Krankenversicherungssystem, das zurückgeht auf eine alternde Bevölkerung und eine niedrigen Beschäftigungsgrad (GIZ 3.2016). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (23.11.2015): Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Republik Serbien als sicheres Herkunftsland im Sinne des § 29 a AsylVfGAA - Auswärtiges Amt (23.11.2015): Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Republik Serbien als sicheres Herkunftsland im Sinne des Paragraph 29, a AsylVfG -Strichaufzählung EDA - Eidgenössisches Department für auswärtige Angelegenheiten (10.5.2016): Reisehinweise für Serbien, https://www.eda.admin.ch/eda/de/home/vertretungen-und-reisehinweise/serbien/reisehinweise-fuerserbien.html, Zugriff 16.6.2016 -Strichaufzählung GIZ - Deutsche Gesellschaft für internationale Zusammenarbeit (GIZ) GmbH (3.2016): Serbien, Gesellschaft, https://www.liportal.de/serbien/gesellschaft/, Zugriff 16.6.2016 -Strichaufzählung IOM - International Organization for Migration (8.2014): Länderinformationsblatt Serbien, https://milo.bamf.de/milop/livelink.exe/fetch/2000/702450/698578/704870/698704/772192/17047200/17294469/Serbien_-_Country_Fact_Sheet_2014%2C_deutsch.pdf?nodeid=17298084&vernum=-2, Zugriff 17.6.2016 Behandlung nach Rückkehr Sanktionen wegen der Stellung eines Asylantrags im Ausland gibt es weder de iure noch de facto. Besondere staatliche Auffang- bzw. Aufnahmeorganisationen für zurückkehrende Minderjährige oder Bedürftige gibt es nicht; grundsätzlich sind die Sozialämter in den einzelnen Städten und Gemeinden mit der Wahrnehmung solcher Aufgaben betraut. Im Bedarfsfall kann bei rechtzeitiger Ankündigung (auf Zeit oder auf Dauer) eine Unterbringung in staatlichen Waisenhäusern erfolgen. Falls die Rückkehrer nach ihrer Rückkehr nach Serbien nicht wissen, wo sie unterkommen sollen, können sie an eine von vier Notunterkünften verwiesen werden (in Obrenovac, Sabac, Zajecar und Bela Palanka), allerdings nicht länger als für einen Zeitraum von 14 Tagen. Faktisch setzt die Regierung (inoffiziell) auf die im Allgemeinen funktionierenden verwandtschaftlichen Beziehungen der Betroffenen im Gastland. Als erste Anlaufstelle für Rückkehrer dient ein Wiederaufnahmezentrum für Rückgeführte am Flughafen Belgrad, das eine Informationsbroschüre auf Deutsch, Serbisch und Romanes bereithält, die u.a. Fragen zur Registrierung und den dafür erforderlichen Unterlagen sowie Kontakttelefonnummern enthält. In der Regel kehren Rückkehrer in die Republik Serbien an den Ort zurück, der ihr letzter Wohnsitz gewesen ist, da Kranken- und Sozialversicherungsschutz nur gewährleistet werden kann, wenn man über einen melderechtlich erfassten Wohnsitz verfügt (AA 23.11.2015). Es gibt derzeit kein staatlich organisiertes und zentral koordiniertes Programm für die Integration von allein heimkehrenden Frauen und Müttern, die nicht bereit oder in der Lage sind, zu ihren Familien zurückzukehren. Darüber hinaus bestehen viele nicht-staatliche Frauenverbände, die zahlreiche Aktivitäten für die Unterstützung der Frau und zur Behandlung spezieller Probleme in diesem Bereich ausüben. Man kann sagen, dass die Frauenbewegung mit besonderer Betonung nichtstaatlicher Projekte in Serbien gut entwickelt ist (IOM 8.2014). Ein gültiger Personalausweis ist die Voraussetzung zur Inanspruchnahme jeglicher Berechtigungen (medizinische Versorgung, Arbeit, Bildung etc.). Ein Rückkehrer kann, unter Vorlage des Dokumentes über den Status einer Person in "Wiederzulassung" (Reisedokument), das 30 bis max. 60 Tage Gültigkeit hat, nach der Ankunft in Serbien ohne Entrichtung der entsprechenden Beteiligungsgebühr medizinische Notfallhilfe in Anspruch nehmen. Darüber hinaus ist die Person verpflichtet, innerhalb von 30 bis max. 60 Tagen nach der Rückkehr einen Antrag auf allgemeine Krankenversicherung zu stellen. Nach Ablauf dieser Zeit muss der Rückkehrer einen Versicherungsantrag gestellt haben, ansonsten ist ein Versicherungsschutz nicht gegeben und alle in Anspruch genommenen Leistungen müssen selbst bezahlt werden (IOM 8.2014). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (23.11.2015): Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Republik Serbien als sicheres Herkunftsland im Sinne des § 29 a AsylVfGAA - Auswärtiges Amt (23.11.2015): Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Republik Serbien als sicheres Herkunftsland im Sinne des Paragraph 29, a AsylVfG -Strichaufzählung IOM - International Organization for Migration (8.2014): Länderinformationsblatt Serbien, https://milo.bamf.de/milop/livelink.exe/fetch/2000/702450/698578/704870/698704/772192/17047200/17294469/Serbien_-_Country_Fact_Sheet_2014%2C_deutsch.pdf?nodeid=17298084&vernum=-2, Zugriff 17.6.2016 Medizinische Versorgung von Rückkehrern: Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass Rückkehrer aus dem Ausland, unabhängig von der jeweiligen Verweildauer, nicht nach denselben Regeln behandelt werden wie in Serbien lebende Patienten. Für die Wieder-Anmeldung bei den relevanten Behörden und Dienststellen ist eine Identitätskarte (ID) eine unabdingbare Voraussetzung. Falls diese nicht mehr vorhanden sein sollte, kann sie bei einer lokalen Polizeistelle beantragt werden. Rückkehrer sind während einer Frist von 30 Tagen, höchstens während 60 Tagen, bei Notfall-Behandlungen auch von der Bezahlung von Patientenbeteiligungen befreit (siehe Kapitel 8.2). Von Rückkehrern mitgebrachte Verschreibungen von Medikamenten, auch von solchen der neusten Generation, können in der Regel fortgeführt und medizinisch begleitet werden. Die dafür notwendigen medizinischen Kenntnisse sind grundsätzlich vorhanden. Quellen: -Strichaufzählung Dienstreise Serbien. Staatsekretariat für Migration (SEM). Auskunft Verschiedene Abteilungen des Klinikums Niš und des Regionalspital in Vranje. 01.06.
  36. -Strichaufzählung Bundesamt für Migration, Nürnberg.
  37. International Organization for Migration, Genf,
  38. Country Fact Sheet Serbien

(2016). http://germany.iom.int/sites/default/files/ZIRF_downloads/2016/Serbien_CFS_DE_ 2016.pdf (28.04.2017). -Strichaufzählung Schweizer Botschaft in Belgrad. Auskunft auf Anfrage. 25.04.
  1. -Strichaufzählung Dienstreise Serbien. Staatsekretariat für Migration (SEM). Auskunft Verschiedene Abteilungen des Klinikums Niš und des Regionalspitals in Vranje. 01.06.
  2. Kosten Patienten, die über keine Krankenversicherung verfügen, müssen für die Behandlungskosten theoretisch vollständig aufkommen. Medizinische Notfälle sind von dieser Regelung ausgenommen.149 In Serbien haben jedoch viele Personen eine Krankenversicherung und damit Zugang zum Gesundheitssystem. Es gibt zwei Kategorien von Zugangsberechtigungen zur Krankenversicherung: Einerseits durch die Berufstätigkeit (den Arbeitgeber), andererseits aufgrund einer Anspruchsberechtigung im Fall einer fehlenden Erwerbtätigkeit oder von Arbeitslosigkeit (siehe unter 8.1). Falls das Gesamteinkommen aller in einem Haushalt lebenden Personen einen bestimmten Betrag (2015: RSD 19'300) übersteigt, müssen RSF 2'400, auch im Fall einer Arbeitslosigkeit, in die Krankenversicherung einbezahlt werden.150 Berufstätige werden vom Arbeitgeber versichert, Arbeitslose aus Kosten des Staates. In beiden Fällen gilt, wenn ein Familienmitglied versichert ist, so ist die übrige Familie automatisch mitversichert.151 Das heisst, Kleinkinder sind via ihre Eltern versichert, Ehegatten durch ihre Ehepartner.152 Auf der Webseite des Gesundheitsministeriums kann der serbische Gesundheitsfonds direkt betreffend aller Fragen im Zusammenhang mit der obligatorischen Krankenversicherung kontaktiert werden.153 Kostenbefreite Gruppen und Krankheitsbilder Die Krankenversicherung wird vom Serbischen Institut für Gesundheitsversicherungen geleitet, welches dem serbischen Gesundheitsministerium unterstellt ist.154 Die folgenden Personengruppen ohne Einkommen sind aufgrund von Artikel 17 und 22 des Krankenversicherungsgesetzes155 gesetzlich krankenversichert: ? Kinder unter 15 Jahren ? Schüler und Studenten bis zum Ende der regulären Ausbildung (maximal bis zum Erreichen des
  3. Lebensjahres) ? Frauen während der Schwangerschaft, Geburt und Mutterschaft bis ein Jahr nach der Geburt ? Personen über 65 Jahren ? Sozial bedürftige Personen, dauerhafte Bezieher von Sozialhilfe oder anderen materiellen Hilfen (in Übereinstimmung mit den Sozialversicherungsvorschriften) ? Arbeitslose und Personen mit einem Einkommen unter einer gesetzlich festgelegten Grenze ? Personen, die Nothilfe benötigen ? Personen, die Volkszugehörige der Roma sind ? Flüchtlinge und Vertriebene ? Personen mit Behinderungen (nach Definition des Gesundheitsministeriums) ? Patienten mit chronischen Krankheiten: HIV/AIDS Patienten, Autoimmunerkrankungen, Infektionskrankheiten, bösartige/onkologische Erkrankungen, Dialysepatienten, Patienten mit Diabetes mellitus Typ 1 (insulinpflichtig), chronische Psychosen (Schizophrenie), bipolare Störungen, Epilepsie, multiple Sklerose (MS), Transplantationspatienten.156 Quellen: -Strichaufzählung Schweizer Botschaft in Belgrad. Auskunft auf Anfrage. 09.
  4. -Strichaufzählung Schweizer Botschaft in Belgrad. Auskunft auf Anfrage. 09.
  5. -Strichaufzählung Bundesamt für Migration, Nürnberg.
  6. International Organization for Migration, Genf,
  7. Country Fact Sheet Serbien
(2016). http://germany.iom.int/sites/default/files/ZIRF_downloads/2016/Serbien_CFS_DE_ 2016.pdf (28.04.2017). -Strichaufzählung Schweizer Botschaft in Belgrad. Auskunft auf Anfrage. 09.02.
  1. -Strichaufzählung Ministry of Health of the Republic of Serbia: For any questions concerning the certification of health cards and the implementation of compulsory health care insurance please contact the Republic Fund of Health Insurance. http://www.zdravlje.gov.rs/showpage.php?id=336 (26.04.2017). -Strichaufzählung Schweizer Botschaft in Belgrad. Auskunft auf Anfrage. 25.04.
  2. -Strichaufzählung Health Insurance Law in englischsprachiger Übersetzung auf der Webseite des staatlichen Institute for Social Insurance. Belgrad: Health Insurance Act: http://www.zso.gov.rs/doc/Health%20Insurance%20Act.pdf (25.04.2017). -Strichaufzählung Schweizer Botschaft in Belgrad. Auskunft auf Anfrage. 25.04.
  3. Beweiswürdigung: 2.
  4. Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.2.
  5. Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. 2.
  6. Die oben getroffenen Feststellungen beruhen auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht auf Grund der vorliegenden Akten durchgeführten Ermittlungsverfahrens und werden in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung als maßgeblicher Sachverhalt zugrunde gelegt: 2.2.
  7. Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zu Identität (Namen und Geburtsdatum), Staatsangehörigkeit, Verwandtschaft der BF zueinander, seinerzeitigem Besitz einer Niederlassungsbewilligung, Aufenthaltsdauer und Besitz von Aufenthaltstiteln der Eltern der BF1 sowie negativer Bescheidung von Aufenthaltstitelanträgen in den Jahren 2011 und 2013 getroffen wurden, beruhen diese auf den jeweiligen Feststellungen in den angefochtenen Bescheiden, welchen weder in der Beschwerde noch in der mündlichen Verhandlung und schriftlichen Stellungnahme entgegengetreten wurde. Familienstand der BF1, der aktuelle Aufenthalt der BF im Bundesgebiet, die Selbstversicherung der BF1, deren Schulbesuch und Berufsausbildung in Serbien, die bisherige Erwerbslosigkeit der BF1 im Herkunftsstaat, deren Gesundheitszustand, die im Herkunftsstaat erfolgte Behandlung des BF2 sowie der Aufenthalt von weiteren Verwandten im Bundesgebiet, beruhen auf dem durchgehend widerspruchsfreien Vorbringen der BF1 im Verfahren vor der belangten Behörde und in der mündlichen Verhandlung. Aus den übereinstimmenden Angaben der BF1 und deren Eltern in der mündlichen Verhandlung erschließt sich die vollständige Übernahme der Unterhaltskosten für die BF durch die Eltern der BF1 sowohl seinerzeit in Serbien als auch aktuell im Bundesgebiet. Zudem folgen die Feststellungen des Lebensmittelpunktes in Serbien sowie die seinerzeitigen wiederholten Einreisen nach Österreich und kurzfristigen Aufenthalte der BF im Bundesgebiet ebenfalls den sich deckenden Angaben der BF1 und deren Eltern in der mündlichen Verhandlung. So gestand die BF1 ein, zwar immer wieder mit dem BF2 nach Österreich gereist zu sein, jedoch immer nur kurz - längstens zwei Wochen - im Bundegebiet verbleiben zu sein. Dies wurde seitens der Mutter und des Vaters der BF1 auch bestätigt. Das Einkommen der Eltern der BF1 erschließt sich aus deren Angaben in der mündlichen Verhandlung sowie den in Vorlage gebrachten Lohnzetteln. Die Leiden des BF2 sowie die seinerzeitigen Behandlungen sind den in Vorlage gebrachten medizinischen Unterlagen sowie den sich damit deckenden Angaben der BF1 in der mündlichen Verhandlung zu entnehmen. Die besagten Unterlagen und Ausführungen der BF1 lassen weder das Bestehen einer lebensbedrohlichen Erkrankung oder Einschränkung des BF im Alltag noch die Notwendigkeit einer aktuellen Behandlung erkennen. So sind dem ärztlichen Befundbericht vom 13.11.2018 die obigen gesundheitlichen Einschränkungen des BF2 sowie die seinerzeitigen Behandlungen (arg: "Das Kind erhielt regelmassige sic!] Behandlungen (Physiotherapie und Akupunktur) ..."), nicht jedoch die Notwendigkeit einer aktuellen Behandlung zu entnehmen. Auch die BF1 gestand in der mündlichen Verhandlung ein, dass der BF2 zuletzt mit Akupunktur behandelt wurde, aktuell jedoch eine Behandlungspause eingehalten werde. Die erneute Aufnahme einer Behandlung wurde bis dato nicht konkret behauptet und auch nicht belegt. Letztlich ist BF2 weiterhin in der Lage die Schule zu besuchen, was er auch durch die Vorlage einer Bestätigung zu belegen vermochte und beschränkten sich dessen letzten Behandlungen auf Physiotherapie und Akkupunktur. Die Einnahme von Medikamenten, die Notwendigkeit einer Betreuung im Alltag oder das Bestehen von Beeinträchtigungen im Alltag wurden weder konkret behauptet noch belegt. Die bereits im Herkunftsstaat erfolgte Behandlung des BF2 folgt den gleichbleibenden Angaben der BF
  8. Es gelang dieser jedoch nicht, bis dato eine Fehlbehandlung des BF2 in Serbien zu belegen. Trotz konkreter Aufforderung durch den erkennenden Richter in der mündlichen Verhandlung, derlei Beweise vorzulegen, blieben die BF bis dato solche schuldig und beließen es auf der bloßen Behauptung einer Fehlbehandlung in Serbien. Die Serbokroatischkenntnisse der BF erschließen sich aus dem Vorbringen der BF1 und deren Eltern in der mündlichen Verhandlung. Diese führten aus, dass die beiden BF in Serbien die Schule besuchten und sich miteinander in Rumänisch und Serbokroatisch unterhielten. Darüber hinaus lag der Lebensmittelpunkt der BF bisher überwiegend in Serbien, sodass es jedenfalls naheliegt, dass die BF der serbokroatischen Sprache mächtig sind. Der Nichtbesitz von Aufenthaltstiteln ist aus dem Datenbestand des Zentralen Fremdenregisters ersichtlich und folgt die gemeinsame Haushaltsführung der BF mit den Eltern der BF1 dem Datenbestand des Zentralen Melderegisters. In Ermangelung der Vorlage entsprechender Dokumente sowie aufgrund bestehender Volljährigkeit der BF1 vermochte der Bestand eines Rechtsanspruches der BF auf Unterhalt bzw. einem solchen gleichkommender Leistungen gegenüber den Eltern der BF1 nicht festgestellt werden. Die Selbstversicherung der BF1 beruht auf deren Vorbringen sowie der Vorlage einer Versicherungsbestätigung und folgt die Mitversicherung des BF2 beim Vater der BF1 den Angaben desselben in der mündlichen Verhandlung, was wiederum durch einen entsprechenden Sozialversicherungsauszug bestätigt wird. Das Fehlen einer gemeinsamen Haushaltsführung oder eines Abhängigkeitsverhältnisses in Bezug auf im Bundesgebiet aufhältige Angehörige erschließt sich aus dem Datenbestand des Zentralen Melderegisters sowie dem Nichtvorbringen eines widersprechenden Sachverhaltes seitens der BF. Die Erwerbsfähigkeit der BF1 erschließt sich ferner aus deren Gesundheitszustand. Insofern die BF1 vorbringt, eine Einstellung im Bundesgebiet in Aussicht zu haben und ihre Mutter dies in der mündlichen Verhandlung bestätigt, vermochten die BF eine in Aussicht befindliche Erwerbstätigkeit der BF1 nicht substantiiert darzulegen. Wie die Mutter der BF1 selbst eingestanden hat, vermochte diese keine Einstellungsbestätigung vorzulegen, zumal die befragte Firma eine solche auszustellen nicht bereit gewesen wäre. In Ermangelung des Nachweises einer möglichen Einstellung waren gegenständlich die oberwähnten Feststellungen zu treffen. Die strafgerichtliche Unbescholtenheit der BF beruht auf dem Amtswissen des erkennenden Gerichts (Einsicht in das Strafregister der Republik Österreich) sowie der altersbedingten Strafunmündigkeit des BF
  9. Die Besuchsfahrten der Eltern der BF1 nach Serbien beruht auf deren Angaben in der mündlichen Verhandlung. 2.
  10. Zu den Länderfeststellungen: Die gegenständlich getroffenen Feststellungen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat ergeben sich aus den in das Verfahren eingebrachten und angeführten herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen. Es wurden dabei Berichte verschiedenster allgemein anerkannter Institutionen berücksichtigt. Diese Quellen liegen dem Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen vor und decken sich im Wesentlichen mit dem Amtswissen des BVwG, das sich aus der ständigen Beachtung der aktuellen Quellenlage (Einsicht in aktuelle Berichte zur Lage im Herkunftsstaat) ergibt. Insofern dabei auf Länderberichte älteren Datums verwiesen wird, ist festzuhalten, dass nach durchgehender und aktueller Beobachtungslage seitens des BVwG keine wesentliche Änderung eingetreten sind. Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie des Umstandes, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln. Den BF wurden die maßgeblichen Feststellungen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat zur Kenntnis gebracht und ihnen im Anschluss daran zur Wahrung des Rechts auf Parteiengehör die Möglichkeit eingeräumt, zu den getroffenen Feststellungen eine Stellungnahme abzugeben. Die BF sind den getroffenen Feststellungen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat, die auf den in das Verfahren eingeführten herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen beruhen, nicht substantiiert entgegengetreten. Mit der bloßen Behauptung einer mangelhaften und fehlerbehafteten medizinischen Versorgungslage im Herkunftsstaat vermochten die BF weder die Richtigkeit der Länderfeststellungen zu erschüttern noch diesen substantiiert entgegenzutreten. Es wurden somit im gesamten Verfahren keinerlei Gründe dargelegt, die an der Richtigkeit der Informationen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat Zweifel aufkommen ließen. Die Einstufung Serbiens als sicherer Herkunftsstaat beruht auf § 1 Z 6 HStV.Die Einstufung Serbiens als sicherer Herkunftsstaat beruht auf Paragraph eins, Ziffer 6, HStV.
  11. Rechtliche Beurteilung: Zu Spruchteil A): 3.
  12. Zur Abweisung der Beschwerde: 3.1.
  13. Gemäß § 2 Abs. 4 Z 1 FPG ist Fremder, wer die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt, und gemäß Abs. 4 Z 10 leg cit. Drittstaatsangehöriger ein Fremder der nicht EWR-Bürger oder Schweizer Bürger ist.3.1.
  14. Gemäß Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, FPG ist Fremder, wer die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt, und gemäß Absatz 4, Ziffer 10, leg cit. Drittstaatsangehöriger ein Fremder der nicht EWR-Bürger oder Schweizer Bürger ist. Die BF sind aufgrund ihrer serbischen Staatsbürgerschaft Drittstaatsangehörige iSd. § 2 Abs. 4 Z 10 FPG.Die BF sind aufgrund ihrer serbischen Staatsbürgerschaft Drittstaatsangehörige iSd. Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 10, FPG. 3.1.
  15. Der mit "Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK" betitelte § 55 AsylG 2005 lautet wie folgt:3.1.
  16. Der mit "Aufenthaltstitel aus Gründen des Artikel 8, EMRK" betitelte Paragraph 55, AsylG 2005 lautet wie folgt: "§ 55.
(1)Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn
  1. dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und
  2. dies gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten ist und
  3. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 Integrationsgesetz (IntG), BGBl. I Nr. 68/2017, erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955) erreicht wird.
  4. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß Paragraph 9, Integrationsgesetz (IntG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2017,, erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (Paragraph 5, Absatz 2, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,) erreicht wird.
(2)Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen."
(2)Liegt nur die Voraussetzung des Absatz eins, Ziffer eins, vor, ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen." Der mit "Antragstellung und amtswegiges Verfahren" betitelte § 58 AslyG idgF. lautet:Der mit "Antragstellung und amtswegiges Verfahren" betitelte Paragraph 58, AslyG idgF. lautet: "§ 58.
(1)Das Bundesamt hat die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 von Amts wegen zu prüfen, wenn"§ 58.
(1)Das Bundesamt hat die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 57, von Amts wegen zu prüfen, wenn
  1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,
  2. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraphen 4, oder 4a zurückgewiesen wird,
  3. der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
  4. einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt,
  5. einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird oder
  6. ein Fremder sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des
  7. Hauptstückes des FPG fällt.
(2)Die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 ist von Amts wegen zu prüfen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt wird.
(2)Die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 55, ist von Amts wegen zu prüfen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt wird.
(3)Das Bundesamt hat über das Ergebnis der von Amts wegen erfolgten Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 und 57 im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.
(3)Das Bundesamt hat über das Ergebnis der von Amts wegen erfolgten Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraphen 55 und 57 im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.
(4)Das Bundesamt hat den von Amts wegen erteilten Aufenthaltstitel gemäß §§ 55 oder 57 auszufolgen, wenn der Spruchpunkt (Abs. 3) im verfahrensabschließenden Bescheid in Rechtskraft erwachsen ist. Abs. 11 gilt.
(4)Das Bundesamt hat den von Amts wegen erteilten Aufenthaltstitel gemäß Paragraphen 55, oder 57 auszufolgen, wenn der Spruchpunkt (Absatz 3,) im verfahrensabschließenden Bescheid in Rechtskraft erwachsen ist. Absatz 11, gilt.
(5)Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 bis 57 sowie auf Verlängerung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 sind persönlich beim Bundesamt zu stellen. Soweit der Antragsteller nicht selbst handlungsfähig ist, hat den Antrag sein gesetzlicher Vertreter einzubringen.
(5)Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraphen 55 bis 57 sowie auf Verlängerung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 57, sind persönlich beim Bundesamt zu stellen. Soweit der Antragsteller nicht selbst handlungsfähig ist, hat den Antrag sein gesetzlicher Vertreter einzubringen.
(6)Im Antrag ist der angestrebte Aufenthaltstitel gemäß §§ 55 bis 57 genau zu bezeichnen. Ergibt sich auf Grund des Antrages oder im Ermittlungsverfahren, dass der Drittstaatsangehörige für seinen beabsichtigten Aufenthaltszweck einen anderen Aufenthaltstitel benötigt, so ist er über diesen Umstand zu belehren; § 13 Abs. 3 AVG gilt.
(6)Im Antrag ist der angestrebte Aufenthaltstitel gemäß Paragraphen 55 bis 57 genau zu bezeichnen. Ergibt sich auf Grund des Antrages oder im Ermittlungsverfahren, dass der Drittstaatsangehörige für seinen beabsichtigten Aufenthaltszweck einen anderen Aufenthaltstitel benötigt, so ist er über diesen Umstand zu belehren; Paragraph 13, Absatz 3, AVG gilt.
(7)Wird einem Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 stattgegeben, so ist dem Fremden der Aufenthaltstitel auszufolgen. Abs. 11 gilt.
(7)Wird einem Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraphen 55, 56, oder 57 stattgegeben, so ist dem Fremden der Aufenthaltstitel auszufolgen. Absatz 11, gilt.
(8)Wird ein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 zurück- oder abgewiesen, so hat das Bundesamt darüber im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.
(8)Wird ein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraphen 55, 56, oder 57 zurück- oder abgewiesen, so hat das Bundesamt darüber im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.
(9)Ein Antrag auf einen Aufenthaltstitel nach diesem Hauptstück ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn der Drittstaatsangehörige
  1. sich in einem Verfahren nach dem NAG befindet,
  2. bereits über ein Aufenthaltsrecht nach diesem Bundesgesetz oder dem NAG verfügt oder
  3. gemäß § 95 FPG über einen Lichtbildausweis für Träger von Privilegien und Immunitäten verfügt oder gemäß § 24 FPG zur Ausübung einer bloß vorübergehenden Erwerbstätigkeit berechtigt ist
  4. gemäß Paragraph 95, FPG über einen Lichtbildausweis für Träger von Privilegien und Immunitäten verfügt oder gemäß Paragraph 24, FPG zur Ausübung einer bloß vorübergehenden Erwerbstätigkeit berechtigt ist soweit dieses Bundesgesetz nicht anderes bestimmt. Dies gilt auch im Falle des gleichzeitigen Stellens mehrerer Anträge.
(10)Anträge gemäß § 55 sind als unzulässig zurückzuweisen, wenn gegen den Antragsteller eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig erlassen wurde und aus dem begründeten Antragsvorbringen im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG ein geänderter Sachverhalt, der eine ergänzende oder neue Abwägung gemäß Art. 8 EMRK erforderlich macht, nicht hervorgeht. Anträge gemäß §§ 56 und 57, die einem bereits rechtskräftig erledigten Antrag (Folgeantrag) oder einer rechtskräftigen Entscheidung nachfolgen, sind als unzulässig zurückzuweisen, wenn aus dem begründeten Antragsvorbringen ein maßgeblich geänderter Sachverhalt nicht hervorkommt.
(10)Anträge gemäß Paragraph 55, sind als unzulässig zurückzuweisen, wenn gegen den Antragsteller eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig erlassen wurde und aus dem begründeten Antragsvorbringen im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG ein geänderter Sachverhalt, der eine ergänzende oder neue Abwägung gemäß Artikel 8, EMRK erforderlich macht, nicht hervorgeht. Anträge gemäß Paragraphen 56 und 57, die einem bereits rechtskräftig erledigten Antrag (Folgeantrag) oder einer rechtskräftigen Entscheidung nachfolgen, sind als unzulässig zurückzuweisen, wenn aus dem begründeten Antragsvorbringen ein maßgeblich geänderter Sachverhalt nicht hervorkommt.
(11)Kommt der Drittstaatsangehörige seiner allgemeinen Mitwirkungspflicht im erforderlichen Ausmaß, insbesondere im Hinblick auf die Ermittlung und Überprüfung erkennungsdienstlicher Daten, nicht nach, ist
  1. das Verfahren zur Ausfolgung des von Amts wegen zu erteilenden Aufenthaltstitels (Abs. 4) ohne weiteres einzustellen oder
  2. das Verfahren zur Ausfolgung des von Amts wegen zu erteilenden Aufenthaltstitels (Absatz 4,) ohne weiteres einzustellen oder
  3. der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels zurückzuweisen. Über diesen Umstand ist der Drittstaatsangehörige zu belehren.
(12)Aufenthaltstitel dürfen Drittstaatsangehörigen, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, nur persönlich ausgefolgt werden. Aufenthaltstitel für unmündige Minderjährige dürfen nur an deren gesetzlichen Vertreter ausgefolgt werden. Anlässlich der Ausfolgung ist der Drittstaatsangehörige nachweislich über die befristete Gültigkeitsdauer, die Unzulässigkeit eines Zweckwechsels, die Nichtverlängerbarkeit der Aufenthaltstitel gemäß §§ 55 und 56 und die anschließende Möglichkeit einen Aufenthaltstitel nach dem NAG zu erlangen, zu belehren.
(12)Aufenthaltstitel dürfen Drittstaatsangehörigen, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, nur persönlich ausgefolgt werden. Aufenthaltstitel für unmündige Minderjährige dürfen nur an deren gesetzlichen Vertreter ausgefolgt werden. Anlässlich der Ausfolgung ist der Drittstaatsangehörige nachweislich über die befristete Gültigkeitsdauer, die Unzulässigkeit eines Zweckwechsels, die Nichtverlängerbarkeit der Aufenthaltstitel gemäß Paragraphen 55 und 56 und die anschließende Möglichkeit einen Aufenthaltstitel nach dem NAG zu erlangen, zu belehren.
(13)Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 bis 57 begründen kein Aufenthalts- oder Bleiberecht. Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 und 57 stehen der Erlassung und Durchführung aufenthaltsbeendender Maßnahmen nicht entgegen. Sie können daher in Verfahren nach dem
  1. und
  2. Hauptstück des FPG keine aufschiebende Wirkung entfalten. Bei Anträgen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 56 hat das Bundesamt bis zur rechtskräftigen Entscheidung über diesen Antrag jedoch mit der Durchführung der einer Rückkehrentscheidung umsetzenden Abschiebung zuzuwarten, wenn
(13)Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraphen 55 bis 57 begründen kein Aufenthalts- oder Bleiberecht. Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraphen 55 und 57 stehen der Erlassung und Durchführung aufenthaltsbeendender Maßnahmen nicht entgegen. Sie können daher in Verfahren nach dem
  1. und
  2. Hauptstück des FPG keine aufschiebende Wirkung entfalten. Bei Anträgen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 56, hat das Bundesamt bis zur rechtskräftigen Entscheidung über diesen Antrag jedoch mit der Durchführung der einer Rückkehrentscheidung umsetzenden Abschiebung zuzuwarten, wenn
  3. ein Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung erst nach einer Antragstellung gemäß § 56 eingeleitet wurde und
  4. ein Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung erst nach einer Antragstellung gemäß Paragraph 56, eingeleitet wurde und
  5. die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 56 wahrscheinlich ist, wofür die Voraussetzungen des § 56 Abs. 1 Z 1, 2 und 3 jedenfalls vorzuliegen haben.
  6. die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 56, wahrscheinlich ist, wofür die Voraussetzungen des Paragraph 56, Absatz eins, Ziffer eins, 2 und 3 jedenfalls vorzuliegen haben.
(14)Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, durch Verordnung festzulegen, welche Urkunden und Nachweise allgemein und für den jeweiligen Aufenthaltstitel dem Antrag jedenfalls anzuschließen sind. Diese Verordnung kann auch Form und Art einer Antragstellung, einschließlich bestimmter, ausschließlich zu verwendender Antragsformulare, enthalten." Der mit "Rückkehrentscheidung" betitelte § 52 FPG lautet:Der mit "Rückkehrentscheidung" betitelte Paragraph 52, FPG lautet: "§ 52.
(1)Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich
  1. nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält oder
  2. nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat und das Rückkehrentscheidungsverfahren binnen sechs Wochen ab Ausreise eingeleitet wurde.
(2)Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn
(2)Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem (Paragraph 10, AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn
  1. dessen Antrag auf internationalen Schutz wegen Drittstaatsicherheit zurückgewiesen wird,
  2. dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
  3. ihm der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder
  4. ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.
(3)Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 AsylG 2005 zurück- oder abgewiesen wird.
(3)Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraphen 55, 56, oder 57 AsylG 2005 zurück- oder abgewiesen wird.
(4)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn
  1. nachträglich ein Versagungsgrund gemäß § 60 AsylG 2005 oder § 11 Abs. 1 und 2 NAG eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Aufenthaltstitels entgegengestanden wäre,
  2. nachträglich ein Versagungsgrund gemäß Paragraph 60, AsylG 2005 oder Paragraph 11, Absatz eins und 2 NAG eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Aufenthaltstitels entgegengestanden wäre, 1a. nachträglich ein Versagungsgrund eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Einreisetitels entgegengestanden wäre oder eine Voraussetzung gemäß § 31 Abs. 1 wegfällt, die für die erlaubte visumfreie Einreise oder den rechtmäßigen Aufenthalt erforderlich ist,1a. nachträglich ein Versagungsgrund eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Einreisetitels entgegengestanden wäre oder eine Voraussetzung gemäß Paragraph 31, Absatz eins, wegfällt, die für die erlaubte visumfreie Einreise oder den rechtmäßigen Aufenthalt erforderlich ist,
  3. ihm ein Aufenthaltstitel gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 oder 2 NAG erteilt wurde, er der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht und im ersten Jahr seiner Niederlassung mehr als vier Monate keiner erlaubten unselbständigen Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,
  4. ihm ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, oder 2 NAG erteilt wurde, er der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht und im ersten Jahr seiner Niederlassung mehr als vier Monate keiner erlaubten unselbständigen Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,
  5. ihm ein Aufenthaltstitel gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 oder 2 NAG erteilt wurde, er länger als ein Jahr aber kürzer als fünf Jahre im Bundesgebiet niedergelassen ist und während der Dauer eines Jahres nahezu ununterbrochen keiner erlaubten Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,
  6. ihm ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, oder 2 NAG erteilt wurde, er länger als ein Jahr aber kürzer als fünf Jahre im Bundesgebiet niedergelassen ist und während der Dauer eines Jahres nahezu ununterbrochen keiner erlaubten Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,
  7. der Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels ein Versagungsgrund (§ 11 Abs. 1 und 2 NAG) entgegensteht oder
  8. der Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels ein Versagungsgrund (Paragraph 11, Absatz eins und 2 NAG) entgegensteht oder
  9. das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 Integrationsgesetz (IntG), BGBl. I Nr. 68/2017, aus Gründen, die ausschließlich vom Drittstaatsangehörigen zu vertreten sind, nicht rechtzeitig erfüllt wurde.
  10. das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß Paragraph 9, Integrationsgesetz (IntG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2017,, aus Gründen, die ausschließlich vom Drittstaatsangehörigen zu vertreten sind, nicht rechtzeitig erfüllt wurde. Werden der Behörde nach dem NAG Tatsachen bekannt, die eine Rückkehrentscheidung rechtfertigen, so ist diese verpflichtet dem Bundesamt diese unter Anschluss der relevanten Unterlagen mitzuteilen. Im Fall des Verlängerungsverfahrens gemäß § 24 NAG hat das Bundesamt nur all jene Umstände zu würdigen, die der Drittstaatsangehörige im Rahmen eines solchen Verfahrens bei der Behörde nach dem NAG bereits hätte nachweisen können und müssen.Werden der Behörde nach dem NAG Tatsachen bekannt, die eine Rückkehrentscheidung rechtfertigen, so ist diese verpflichtet dem Bundesamt diese unter Anschluss der relevanten Unterlagen mitzuteilen. Im Fall des Verlängerungsverfahrens gemäß Paragraph 24, NAG hat das Bundesamt nur all jene Umstände zu würdigen, die der Drittstaatsangehörige im Rahmen eines solchen Verfahrens bei der Behörde nach dem NAG bereits hätte nachweisen können und müssen.
(5)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes auf Dauer rechtmäßig niedergelassen war und über einen Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt - EU" verfügt, hat das Bundesamt eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 die Annahme rechtfertigen, dass dessen weiterer Aufenthalt eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellen würde.
(5)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes auf Dauer rechtmäßig niedergelassen war und über einen Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt - EU" verfügt, hat das Bundesamt eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn die Voraussetzungen gemäß Paragraph 53, Absatz 3, die Annahme rechtfertigen, dass dessen weiterer Aufenthalt eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellen würde.
(6)Ist ein nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältiger Drittstaatsangehöriger im Besitz eines Aufenthaltstitels oder einer sonstigen Aufenthaltsberechtigung eines anderen Mitgliedstaates, hat er sich unverzüglich in das Hoheitsgebiet dieses Staates zu begeben. Dies hat der Drittstaatsangehörige nachzuweisen. Kommt er seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach oder ist seine sofortige Ausreise aus dem Bundesgebiet aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich, ist eine Rückkehrentscheidung gemäß Abs. 1 zu erlassen.
(6)Ist ein nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältiger Drittstaatsangehöriger im Besitz eines Aufenthaltstitels oder einer sonstigen Aufenthaltsberechtigung eines anderen Mitgliedstaates, hat er sich unverzüglich in das Hoheitsgebiet dieses Staates zu begeben. Dies hat der Drittstaatsangehörige nachzuweisen. Kommt er seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach oder ist seine sofortige Ausreise aus dem Bundesgebiet aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich, ist eine Rückkehrentscheidung gemäß Absatz eins, zu erlassen.
(7)Von der Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß Abs. 1 ist abzusehen, wenn ein Fall des § 45 Abs. 1 vorliegt und ein Rückübernahmeabkommen mit jenem Mitgliedstaat besteht, in den der Drittstaatsangehörige zurückgeschoben werden soll.
(7)Von der Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß Absatz eins, ist abzusehen, wenn ein Fall des Paragraph 45, Absatz eins, vorliegt und ein Rückübernahmeabkommen mit jenem Mitgliedstaat besteht, in den der Drittstaatsangehörige zurückgeschoben werden soll.
(8)Die Rückkehrentscheidung wird im Fall des § 16 Abs. 4 BFA-VG oder mit Eintritt der Rechtskraft durchsetzbar und verpflichtet den Drittstaatsangehörigen zur unverzüglichen Ausreise in dessen Herkunftsstaat, ein Transitland gemäß unionsrechtlichen oder bilateralen Rückübernahmeabkommen oder anderen Vereinbarungen oder einen anderen Drittstaat, sofern ihm eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht eingeräumt wurde. Im Falle einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung ist § 28 Abs. 2 Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 auch dann anzuwenden, wenn er sich zum Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung nicht mehr im Bundesgebiet aufhält.
(8)Die Rückkehrentscheidung wird im Fall des Paragraph 16, Absatz 4, BFA-VG oder mit Eintritt der Rechtskraft durchsetzbar und verpflichtet den Drittstaatsangehörigen zur unverzüglichen Ausreise in dessen Herkunftsstaat, ein Transitland gemäß unionsrechtlichen oder bilateralen Rückübernahmeabkommen oder anderen Vereinbarungen oder einen anderen Drittstaat, sofern ihm eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht eingeräumt wurde. Im Falle einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung ist Paragraph 28, Absatz 2, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, auch dann anzuwenden, wenn er sich zum Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung nicht mehr im Bundesgebiet aufhält.
(9)Mit der Rückkehrentscheidung ist gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.
(9)Mit der Rückkehrentscheidung ist gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen gemäß Paragraph 46, in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.
(10)Die Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 kann auch über andere als in Abs. 9 festgestellte Staaten erfolgen.
(10)Die Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß Paragraph 46, kann auch über andere als in Absatz 9, festgestellte Staaten erfolgen.
(11)Der Umstand, dass in einem Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung deren Unzulässigkeit gemäß § 9 Abs. 3 BFA-VG festgestellt wurde, hindert nicht daran, im Rahmen eines weiteren Verfahrens zur Erlassung einer solchen Entscheidung neuerlich eine Abwägung gemäß § 9 Abs. 1 BFA-VG vorzunehmen, wenn der Fremde in der Zwischenzeit wieder ein Verhalten gesetzt hat, das die Erlassung einer Rückkehrentscheidung rechtfertigen würde."
(11)Der Umstand, dass in einem Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung deren Unzulässigkeit gemäß Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG festgestellt wurde, hindert nicht daran, im Rahmen eines weiteren Verfahrens zur Erlassung einer solchen Entscheidung neuerlich eine Abwägung gemäß Paragraph 9, Absatz eins, BFA-VG vorzunehmen, wenn der Fremde in der Zwischenzeit wieder ein Verhalten gesetzt hat, das die Erlassung einer Rückkehrentscheidung rechtfertigen würde." Der mit "Frist für die freiwillige Ausreise" betitelte § 55 FPG lautet:Der mit "Frist für die freiwillige Ausreise" betitelte Paragraph 55, FPG lautet: "§ 55.
(1)Mit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 wird zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt."§ 55.
(1)Mit einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, wird zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt.
(1a)Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens gemäß § 18 BFA-VG durchführbar wird.
(1a)Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung gemäß Paragraph 68, AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens gemäß Paragraph 18, BFA-VG durchführbar wird.
(2)Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen.
(3)Bei Überwiegen besonderer Umstände kann die Frist für die freiwillige Ausreise einmalig mit einem längeren Zeitraum als die vorgesehenen 14 Tage festgesetzt werden. Die besonderen Umstände sind vom Drittstaatsangehörigen nachzuweisen und hat er zugleich einen Termin für seine Ausreise bekanntzugeben. § 37 AVG gilt.
(3)Bei Überwiegen besonderer Umstände kann die Frist für die freiwillige Ausreise einmalig mit einem längeren Zeitraum als die vorgesehenen 14 Tage festgesetzt werden. Die besonderen Umstände sind vom Drittstaatsangehörigen nachzuweisen und hat er zugleich einen Termin für seine Ausreise bekanntzugeben. Paragraph 37, AVG gilt.
(4)Das Bundesamt hat von der Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise abzusehen, wenn die aufschiebende Wirkung der Beschwerde gemäß § 18 Abs. 2 BFA-VG aberkannt wurde.
(4)Das Bundesamt hat von der Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise abzusehen, wenn die aufschiebende Wirkung der Beschwerde gemäß Paragraph 18, Absatz 2, BFA-VG aberkannt wurde.
(5)Die Einräumung einer Frist gemäß Abs. 1 ist mit Mandatsbescheid (§ 57 AVG) zu widerrufen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder Fluchtgefahr besteht."
(5)Die Einräumung einer Frist gemäß Absatz eins, ist mit Mandatsbescheid (Paragraph 57, AVG) zu widerrufen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder Fluchtgefahr besteht." 3.1.
  1. Staatsangehörige der Republik Serbien, die Inhaber eines biometrischen Reisepasses sind, sind nach Art. 1 Abs. 2 iVm Anlage II der Verordnung (EG) Nr. 539/2011 vom 15.03.2001, ABl. L 81 vom 21.03.2001, S. 1, von der Visumpflicht für einen Aufenthalt, der 90 Tage je Zeitraum von 180 Tagen nicht überschreitet, befreit.3.1.
  2. Staatsangehörige der Republik Serbien, die Inhaber eines biometrischen Reisepasses sind, sind nach Artikel eins, Absatz 2, in Verbindung mit Anlage römisch zwei der Verordnung (EG) Nr. 539 aus 2011, vom 15.03.2001, Amtsblatt L 81 vom 21.03.2001, S. 1, von der Visumpflicht für einen Aufenthalt, der 90 Tage je Zeitraum von 180 Tagen nicht überschreitet, befreit. Gemäß Art. 20 Abs. 1 des Schengener Durchführungsübereinkommens (SDÜ) können sich sichtvermerksbefreite Drittausländer im Hoheitsgebiet der Vertragsstaaten frei bewegen, höchstens jedoch drei Monate innerhalb einer Frist von sechs Monaten ab dem Datum der ersten Einreise an und soweit sie die nunmehr im Schengener Grenzkodex vorgesehenen Einreisevoraussetzungen erfüllen. Für einen geplanten Aufenthalt im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten von bis zu 90 Tagen je Zeitraum von 180 Tagen, wobei der Zeitraum von 180 Tagen, der jedem Tag des Aufenthalts vorangeht, berücksichtigt wird, gelten für einen Drittstaatsangehörigen die in Art. 6 Abs. 1 Schengener Grenzkodex, VO (EU) 2016/399, genannten Einreisevoraussetzungen. So muss der Drittstaatsangehörige im Besitz eines gültigen Reisedokuments und, sofern dies in der sog. Visumpflicht-Verordnung VO (EG) Nr. 539/2001 vorgesehen ist, im Besitz eines gültigen Visums sein. Er muss weiters den Zweck und die Umstände des beabsichtigten Aufenthalts belegen und über ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts sowohl für die Dauer des Aufenthalts als auch für die Rückreise in den Herkunftsstaat oder für die Durchreise in einen Drittstaat, in dem seine Zulassung gewährleistet ist, verfügen oder in der Lage sein, diese Mittel rechtmäßig zu erwerben; er darf nicht im SIS zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben sein und keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaates darstellen und insbesondere nicht in den nationalen Datenbanken der Mitgliedstaaten zur Einreiseverweigerung aus denselben Gründen ausgeschrieben worden sein.Gemäß Artikel 20, Absatz eins, des Schengener Durchführungsübereinkommens (SDÜ) können sich sichtvermerksbefreite Drittausländer im Hoheitsgebiet der Vertragsstaaten frei bewegen, höchstens jedoch drei Monate innerhalb einer Frist von sechs Monaten ab dem Datum der ersten Einreise an und soweit sie die nunmehr im Schengener Grenzkodex vorgesehenen Einreisevoraussetzungen erfüllen. Für einen geplanten Aufenthalt im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten von bis zu 90 Tagen je Zeitraum von 180 Tagen, wobei der Zeitraum von 180 Tagen, der jedem Tag des Aufenthalts vorangeht, berücksichtigt wird, gelten für einen Drittstaatsangehörigen die in Artikel 6, Absatz eins, Schengener Grenzkodex, VO (EU) 2016/399, genannten Einreisevoraussetzungen. So muss der Drittstaatsangehörige im Besitz eines gültigen Reisedokuments und, sofern dies in der sog. Visumpflicht-Verordnung VO (EG) Nr. 539 aus 2001, vorgesehen ist, im Besitz eines gültigen Visums sein. Er muss weiters den Zweck und die Umstände des beabsichtigten Aufenthalts belegen und über ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts sowohl für die Dauer des Aufenthalts als auch für die Rückreise in den Herkunftsstaat oder für die Durchreise in einen Drittstaat, in dem seine Zulassung gewährleistet ist, verfügen oder in der Lage sein, diese Mittel rechtmäßig zu erwerben; er darf nicht im SIS zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben sein und keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaates darstellen und insbesondere nicht in den nationalen Datenbanken der Mitgliedstaaten zur Einreiseverweigerung aus denselben Gründen ausgeschrieben worden sein. Gemäß § 31 Abs. 1 Z 1 FPG halten sich Fremde rechtmäßig im Bundesgebiet auf, wenn sie rechtmäßig eingereist sind und während des Aufenthaltes im Bundesgebiet die Befristung oder Bedingungen des Einreisetitels oder des visumfreien Aufenthaltes oder die durch zwischenstaatliche Vereinbarungen, Bundesgesetz oder Verordnung bestimmte Aufenthaltsdauer nicht überschritten haben.Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer eins, FPG halten sich Fremde rechtmäßig im Bundesgebiet auf, wenn sie rechtmäßig eingereist sind und während des Aufenthaltes im Bundesgebiet die Befristung oder Bedingungen des Einreisetitels oder des visumfreien Aufenthaltes oder die durch zwischenstaatliche Vereinbarungen, Bundesgesetz oder Verordnung bestimmte Aufenthaltsdauer nicht überschritten haben. Gemäß § 58 Abs. 13 AsylG begründet ein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 AsylG kein Aufenthalts- oder Bleiberecht, steht ein solcher der Erlassung und Durchführung aufenthaltsbeendender Maßnahmen nicht entgegen und können daher im Verfahren nach dem
  3. und
  4. Hauptstück des FPG keine aufschiebende Wirkung entfalten.Gemäß Paragraph 58, Absatz 13, AsylG begründet ein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 55, AsylG kein Aufenthalts- oder Bleiberecht, steht ein solcher der Erlassung und Durchführung aufenthaltsbeendender Maßnahmen nicht entgegen und können daher im Verfahren nach dem
  5. und
  6. Hauptstück des FPG keine aufschiebende Wirkung entfalten. Die BF fallen nicht in den Anwendungsbereich des
  7. Hauptstückes des FPG. 3.1.
  8. Die im Grunde zur sichtvermerksfreien Einreise- und zum vorübergehenden Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigten BF reisten am 22.10.2017 ins Bundesgebiet ein und halten sich seither in diesem auf. Aufgrund der erfolgten Überschreitung der erlaubten Aufenthaltsdauer von drei Monaten und des Nichtbesitzes von Aufenthaltstiteln erweist sich der aktuelle Aufenthalt der BF als überwiegend unrechtmäßig. 3.1.
  9. Gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG sind bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK insbesondere folgende Punkte zu berücksichtigen:3.1.
  10. Gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG sind bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK insbesondere folgende Punkte zu berücksichtigen:
  11. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
  12. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
  13. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
  14. der Grad der Integration,
  15. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
  16. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
  17. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
  18. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
  19. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist. Nach § 9 Abs. 3 BFA-VG ist über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.Nach Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG ist über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraphen 45 und 48 oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre. Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jede Person Anspruch auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihres Briefverkehrs.Gemäß Artikel 8, Absatz eins, EMRK hat jede Person Anspruch auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihres Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit ein Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.Gemäß Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit ein Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. Bei der Setzung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme kann ein ungerechtfertigter Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens des Fremden iSd. Art. 8 Abs. 1 EMRK vorliegen. Daher muss überprüft werden, ob die aufenthaltsbeendende Maßnahme einen Eingriff und in weiterer Folge eine Verletzung des Privat- und/oder Familienlebens des Fremden darstellt.Bei der Setzung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme kann ein ungerechtfertigter Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens des Fremden iSd. Artikel 8, Absatz eins, EMRK vorliegen. Daher muss überprüft werden, ob die aufenthaltsbeendende Maßnahme einen Eingriff und in weiterer Folge eine Verletzung des Privat- und/oder Familienlebens des Fremden darstellt. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sind die Staaten im Hinblick auf das internationale Recht und ihre vertraglichen Verpflichtungen befugt, die Einreise, den Aufenthalt und die Ausweisung von Fremden zu überwachen (EGMR 28.05.1985, Abdulaziz ua., Zl. 9214/80 ua, EuGRZ 1985, 567; 21.10.1997, Boujlifa, Zl. 25404/94; 18.10.2006, Üner, Zl. 46410/99; 23.06.2008 [GK], Maslov, 1638/03; 31.07.2008, Omoregie ua., Zl. 265/07). Die EMRK garantiert Ausländern kein Recht auf Einreise, Aufenthalt und Einbürgerung in einem bestimmten Staat (EGMR 02.08.2001, Boultif, Zl. 54273/00; 28.06.2011, Nunez, Zl. 55597/09). In Ergänzung dazu verleiht weder die EMRK noch ihre Protokolle das Recht auf politisches Asyl (EGMR 30.10.1991, Vilvarajah ua., Zl. 13163/87 ua.; 17.12.1996, Ahmed, Zl. 25964/94; 28.02.2008 [GK] Saadi, Zl. 37201/06). Hinsichtlich der Rechtfertigung eines Eingriffs in die nach Art. 8 EMRK garantierten Rechte muss der Staat ein Gleichgewicht zwischen den Interessen des Einzelnen und jenen der Gesellschaft schaffen, wobei er in beiden Fällen einen gewissen Ermessensspielraum hat. Art. 8 EMRK begründet keine generelle Verpflichtung für den Staat, Einwanderer in seinem Territorium zu akzeptieren und Familienzusammenführungen zuzulassen. Jedoch hängt in Fällen, die sowohl Familienleben als auch Einwanderung betreffen, die staatliche Verpflichtung, Familienangehörigen von ihm Staat Ansässigen Aufenthalt zu gewähren, von der jeweiligen Situation der Betroffenen und dem Allgemeininteresse ab. Von Bedeutung sind dabei das Ausmaß des Eingriffs in das Familienleben, der Umfang der Beziehungen zum Konventionsstaat, weiters ob im Ursprungsstaat unüberwindbare Hindernisse für das Familienleben bestehen, sowie ob Gründe der Einwanderungskontrolle oder Erwägungen zum Schutz der öffentlichen Ordnung für eine Ausweisung sprechen. War ein Fortbestehen des Familienlebens im Gastland bereits bei dessen Begründung wegen des fremdenrechtlichen Status einer der betroffenen Personen ungewiss und dies den Familienmitgliedern bewusst, kann eine Ausweisung nur in Ausnahmefällen eine Verletzung von Art. 8 EMRK bedeuten (EGMR 31.07.2008, Omoregie ua., Zl. 265/07, mwN; 28.06.2011, Nunez, Zl. 55597/09; 03.11.2011, Arvelo Aponte, Zl. 28770/05; 14.02.2012, Antwi u. a., Zl. 26940/10).Hinsichtlich der Rechtfertigung eines Eingriffs in die nach Artikel 8, EMRK garantierten Rechte muss der Staat ein Gleichgewicht zwischen den Interessen des Einzelnen und jenen der Gesellschaft schaffen, wobei er in beiden Fällen einen gewissen Ermessensspielraum hat. Artikel 8, EMRK begründet keine generelle Verpflichtung für den Staat, Einwanderer in seinem Territorium zu akzeptieren und Familienzusammenführungen zuzulassen. Jedoch hängt in Fällen, die sowohl Familienleben als auch Einwanderung betreffen, die staatliche Verpflichtung, Familienangehörigen von ihm Staat Ansässigen Aufenthalt zu gewähren, von der jeweiligen Situation der Betroffenen und dem Allgemeininteresse ab. Von Bedeutung sind dabei das Ausmaß des Eingriffs in das Familienleben, der Umfang der Beziehungen zum Konventionsstaat, weiters ob im Ursprungsstaat unüberwindbare Hindernisse für das Familienleben bestehen, sowie ob Gründe der Einwanderungskontrolle oder Erwägungen zum Schutz der öffentlichen Ordnung für eine Ausweisung sprechen. War ein Fortbestehen des Familienlebens im Gastland bereits bei dessen Begründung wegen des fremdenrechtlichen Status einer der betroffenen Personen ungewiss und dies den Familienmitgliedern bewusst, kann eine Ausweisung nur in Ausnahmefällen eine Verletzung von Artikel 8, EMRK bedeuten (EGMR 31.07.2008, Omoregie ua., Zl. 265/07, mwN; 28.06.2011, Nunez, Zl. 55597/09; 03.11.2011, Arvelo Aponte, Zl. 28770/05; 14.02.2012, Antwi u. a., Zl. 26940/10). Die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gegen einen Fremden, dessen Aufenthalt lediglich auf Grund der Stellung von einem oder mehreren Asylanträgen oder Anträgen aus humanitären Gründen besteht, und der weder ein niedergelassener Migrant noch sonst zum Aufenthalt im Aufenthaltsstaat berechtigt ist, stellt in Abwägung zum berechtigten öffentlichen Interesse einer wirksamen Einwanderungskontrolle keinen unverhältnismäßigen Eingriff in das Privatleben dieses Fremden dar, wenn dessen diesbezüglichen Anträge abgelehnt werden, zumal der Aufenthaltsstatus eines solchen Fremden während der ganzen Zeit des Verfahrens als unsicher gilt (EGMR 08.04.2008, Nnyanzi, Zl. 21878/06). "Bei der Abwägung der persönlichen Interessen des Fremden an einem Verbleib im Bundesgebiet mit dem öffentlichen Interesse an der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme kommt auch dem Umstand Bedeutung zu, dass eine medizinische Behandlung in Österreich vorgenommen wird. Wenn für den Fremden keine Aussicht besteht, sich in seinem Heimatstaat oder einem anderen Land außerhalb Österreichs der für ihn notwendigen Behandlung unterziehen zu können, kann das - abhängig von den dann zu erwartenden Folgen - eine maßgebliche Verstärkung der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich darstellen (vgl. VwGH vom
  20. Oktober 2005, 2002/21/0132). Bei einer solchen Interessenabwägung ist auch ein Vorbringen zu berücksichtigen, es werde eine durch die Rückkehr in den Herkunftsstaat wegen der dort herrschenden Verhältnisse bewirkte maßgebliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Fremden, insbesondere die deutliche Verschlimmerung psychischer Probleme, eintreten (vgl. VwGH vom
  21. November 2015, Ra 2015/21/0101)." (vgl. VwGH 21.02.2017, Ro 2016/18/0005)"Bei der Abwägung der persönlichen Interessen des Fremden an einem Verbleib im Bundesgebiet mit dem öffentlichen Interesse an der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme kommt auch dem Umstand Bedeutung zu, dass eine medizinische Behandlung in Österreich vorgenommen wird. Wenn für den Fremden keine Aussicht besteht, sich in seinem Heimatstaat oder einem anderen Land außerhalb Österreichs der für ihn notwendigen Behandlung unterziehen zu können, kann das - abhängig von den dann zu erwartenden Folgen - eine maßgebliche Verstärkung der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich darstellen vergleiche VwGH vom
  22. Oktober 2005, 2002/21/0132). Bei einer solchen Interessenabwägung ist auch ein Vorbringen zu berücksichtigen, es werde eine durch die Rückkehr in den Herkunftsstaat wegen der dort herrschenden Verhältnisse bewirkte maßgebliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Fremden, insbesondere die deutliche Verschlimmerung psychischer Probleme, eintreten vergleiche VwGH vom
  23. November 2015, Ra 2015/21/0101)." vergleiche VwGH 21.02.2017, Ro 2016/18/0005) 3.1.
  24. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass die BF über familiäre Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet verfügen und mit den Eltern der BF1 im gemeinsamen Haushalt leben, welche auch für den Unterhalt der BF aufkommen. Demzufolge ist vom Vorliegen eines schützenswerten Privat- und Familienleben iSd. Art 8 EMRK in Österreich auszugehen.3.1.
  25. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass die BF über familiäre Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet verfügen und mit den Eltern der BF1 im gemeinsamen Haushalt leben, welche auch für den Unterhalt der BF aufkommen. Demzufolge ist vom Vorliegen eines schützenswerten Privat- und Familienleben iSd. Artikel 8, EMRK in Österreich auszugehen. Unter Berücksichtigung, dass die Eltern der BF1 bereits seit über 25 Jahren in Österreich aufhältig sind, die BF bisher den Kontakt zu diesen durch wechselseitige Besuchsfahrten aufrecht erhielten und die BF bereits im Zeitpunkt ihrer aktuellen Aufenthaltsbegründung im Bundesgebiet sich der Unrechtmäßigkeit ihres dauerhaften Aufenthaltes in Österreich und der damit zusammenhängenden Unsicherheit hinsichtlich der Fortführung der in Österreich intensivierten Bezugspunkte bewusst gewesen sein mussten, haben diese Bezugspunkte jedenfalls eine Relativierung hinzunehmen. Die BF konnten nicht ernsthaft damit rechnen, dauerhaft im Bundesgebiet verbleiben und ihre Beziehungen vor Ort weiterzuführen zu können. Darüber hinaus weisen die BF erst einen kurzen Aufenthalt in Österreich auf (vgl. VwGH 08.03.2005, 2004/18/0354: wonach selbst ein 3 1/2-jähriger Aufenthalt noch als kurz anzusehen ist) und kann eine besondere Integration nicht festgestellt werden. Wenn der BF1 auch deren Bemühungen zum Erlernen der deutschen Sprache, die positive Absolvierung der Integrationsprüfung, die Selbstversicherung sowie die strafgerichtliche Unbescholtenheit zu Gute zu halten sind, so ist dem jedoch die bisherige Erwerbslosigkeit, die überwiegende Unrechtmäßigkeit ihres bisher kurzen Aufenthaltes sowie ein fehlendes besonderes soziales Engagement gegenüberzustellen. Zudem vermochte die BF1 keine nachhaltigen Bemühungen hinsichtlich der Erlangung einer Arbeitsstelle nachweisen und lebte dieselbe bislang von Zuwendungen anderer (vgl. VwGH 23.09.2009, 2006/01/0954: zur Integrationsbedeutung der Selbsterhaltungsfähigkeit von Fremden).Darüber hinaus weisen die BF erst einen kurzen Aufenthalt in Österreich auf vergleiche VwGH 08.03.2005, 2004/18/0354: wonach selbst ein 3 1/2-jähriger Aufenthalt noch als kurz anzusehen ist) und kann eine besondere Integration nicht festgestellt werden. Wenn der BF1 auch deren Bemühungen zum Erlernen der deutschen Sprache, die positive Absolvierung der Integrationsprüfung, die Selbstversicherung sowie die strafgerichtliche Unbescholtenheit zu Gute zu halten sind, so ist dem jedoch die bisherige Erwerbslosigkeit, die überwiegende Unrechtmäßigkeit ihres bisher kurzen Aufenthaltes sowie ein fehlendes besonderes soziales Engagement gegenüberzustellen. Zudem vermochte die BF1 keine nachhaltigen Bemühungen hinsichtlich der Erlangung einer Arbeitsstelle nachweisen und lebte dieselbe bislang von Zuwendungen anderer vergleiche VwGH 23.09.2009, 2006/01/0954: zur Integrationsbedeutung der Selbsterhaltungsfähigkeit von Fremden). Selbst unter der Annahme einer schneller von Statten gehenden Verwurzelung von minderjährigen Kindern im Aufnahmestaat kann hinsichtlich des BF2 - ebenfalls - angesichts der erst kurz zugebrachten Zeit im Bundegebiet, selbst unter Beachtung seines Schulbesuches in Österreich, nicht gesagt werden, dass dieser eine tiefgreifende Verwurzelung in Österreich bei gleichzeitigem Abbruch der Beziehungen zum Herkunftsstaat erfahren hat. Vielmehr attestiert der EGMR Kindern, selbst im Falle ihrer Geburt im Aufnahmestaat, eine hinreichende Anpassungsfähigkeit in Bezug auf deren Rückkehr in den Herkunftsstaat (vgl. EGMR 26.1.1999, 43279/98, Sarumi gg Vereintes Königreich) und hat der BF2 den Großteil seines Lebens bisher in Serbien verbracht.Selbst unter der Annahme einer schneller von Statten gehenden Verwurzelung von minderjährigen Kindern im Aufnahmestaat kann hinsichtlich des BF2 - ebenfalls - angesichts der erst kurz zugebrachten Zeit im Bundegebiet, selbst unter Beachtung seines Schulbesuches in Österreich, nicht gesagt werden, dass dieser eine tiefgreifende Verwurzelung in Österreich bei gleichzeitigem Abbruch der Beziehungen zum Herkunftsstaat erfahren hat. Vielmehr attestiert der EGMR Kindern, selbst im Falle ihrer Geburt im Aufnahmestaat, eine hinreichende Anpassungsfähigkeit in Bezug auf deren Rückkehr in den Herkunftsstaat vergleiche EGMR 26.1.1999, 43279/98, Sarumi gg Vereintes Königreich) und hat der BF2 den Großteil seines Lebens bisher in Serbien verbracht. Aus der Entscheidung des VfGH vom 18.06.2012, U713/11 wird unter Bezug auf einige Entscheidungen des EGMR zu Art 8 EMRK die Verpflichtung einer Abwägung zwischen öffentlichen Interessen an der Verpflichtung zur Ausreise und privaten Interessen am Verbleib des jeweiligen Asylwerbers/Fremden normiert. Diesbezüglich bedarf es einer ausgeglichenen Abwägung (Rodriguez da Silva und Hoogkamer). In der Entscheidung Nunez gegen Norwegen hat der EGMR hervorgehoben, dass bei einer elterlichen Bezugsperson, allerdings nur unter außergewöhnlichen Umständen (Alter der Kinder, besondere Stresssituation, Trennung von der Mutter für längere Zeit aufgrund Verhängung eines Aufenthaltsverbots) das Kindeswohl gegenüber dem besonders hohen öffentlichen Interesse an der Ausweisung eines Fremden vorgehen kann.Aus der Entscheidung des VfGH vom 18.06.2012, U713/11 wird unter Bezug auf einige Entscheidungen des EGMR zu Artikel 8, EMRK die Verpflichtung einer Abwägung zwischen öffentlichen Interessen an der Verpflichtung zur Ausreise und privaten Interessen am Verbleib des jeweiligen Asylwerbers/Fremden normiert. Diesbezüglich bedarf es einer ausgeglichenen Abwägung (Rodriguez da Silva und Hoogkamer). In der Entscheidung Nunez gegen Norwegen hat der EGMR hervorgehoben, dass bei einer elterlichen Bezugsperson, allerdings nur unter außergewöhnlichen Umständen (Alter der Kinder, besondere Stresssituation, Trennung von der Mutter für längere Zeit aufgrund Verhängung eines Aufenthaltsverbots) das Kindeswohl gegenüber dem besonders hohen öffentlichen Interesse an der Ausweisung eines Fremden vorgehen kann. Im gegenständlichen Fall der BF liegen auch unter Beachtung des Kindeswohles keine derart außergewöhnlichen Umstände vor, die - vor dem Hintergrund des bisher Gesagten - eine Verletzung des Art. 8 EMRK erkennen ließen. Vielmehr kehren die BF gemeinsam nach Serbien zurück, und ist - wie oben ausgeführt - auch weiterhin vom Bestand der aufrechten Kontakthaltung zu den Eltern und Angehörigen der BF1 auszugehen. Es liegen nämlich keine hinreichenden Anhaltspunkte dahingehend vor, dass es den BF nicht möglich oder zumutbar wäre, bei Aufrechterhaltung des Wohnsitzes der Angehörigen der BF1 in Österreich den Kontakt mit diesen über diverse Kommunikationsmittel (etwa über das Internet oder Telefon) oder durch wechselseitige Besuchsfahrten - wie schon vor der gegenständlichen Einreise der BF auch - aufrechtzuerhalten.Im gegenständlichen Fall der BF liegen auch unter Beachtung des Kindeswohles keine derart außergewöhnlichen Umstände vor, die - vor dem Hintergrund des bisher Gesagten - eine Verletzung des Artikel 8, EMRK erkennen ließen. Vielmehr kehren die BF gemeinsam nach Serbien zurück, und ist - wie oben ausgeführt - auch weiterhin vom Bestand der aufrechten Kontakthaltung zu den Eltern und Angehörigen der BF1 auszugehen. Es liegen nämlich keine hinreichenden Anhaltspunkte dahingehend vor, dass es den BF nicht möglich oder zumutbar wäre, bei Aufrechterhaltung des Wohnsitzes der Angehörigen der BF1 in Österreich den Kontakt mit diesen über diverse Kommunikationsmittel (etwa über das Internet oder Telefon) oder durch wechselseitige Besuchsfahrten - wie schon vor der gegenständlichen Einreise der BF auch - aufrechtzuerhalten. Nach Maßgabe einer Interessensabwägung im Sinne des § 9 BFA-VG ist davon auszugehen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des unrechtmäßigen Aufenthalts der BF im Bundesgebiet das persönliche Interesse der BF am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt. Dies unter Beachtung der ständigen Judikatur des VwGH, wonach den die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften und deren Befolgung durch den Normadressaten aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zukommt (vgl. VwGH 9.3.2003, 2002/18/0293).Nach Maßgabe einer Interessensabwägung im Sinne des Paragraph 9, BFA-VG ist davon auszugehen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des unrechtmäßigen Aufenthalts der BF im Bundesgebiet das persönliche Interesse der BF am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt. Dies unter Beachtung der ständigen Judikatur des VwGH, wonach den die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften und deren Befolgung durch den Normadressaten aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Artikel 8, Absatz 2, EMRK) ein hoher Stellenwert zukommt vergleiche VwGH 9.3.2003, 2002/18/0293). Auch sonst sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen und auch in der Beschwerde nicht substantiiert vorgebracht worden, dass im gegenständlichen Fall eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig wäre. Vor dem Hintergrund, dass die BF der serbokrpatoschen Sprache mächtig sind, ihr Lebensmittelpunkt bisher überwiegend in Serbien gelegen war und zudem die BF1 gesund und arbeitsfähig ist, ist davon auszugehen dass den BF keine großen Hindernisse bei deren Wiedereingliederung in Serbien begegnen werden. Jedoch selbst allfällige Schwierigkeiten beim Wiederaufbau einer Existenz im Herkunftsstaat vermögen das Interesse am Verbleib in Österreich nicht in entscheidender Weise zu verstärken, sondern sind vielmehr im öffentlichen Interesse an einem geordneten Fremdenwesen hinzunehmen (VwGH 27.05.2010, Zl. 2008/21/0173; 30.06.2016, Ra 2016/21/0076). Anhaltspunkte dafür, dass die Eltern der BF1 die BF nicht auch weiterhin im Falle ihrer Rückkehr nach Serbien finanziell unterstützten werden, konnten zudem nicht festgestellt werden. So gaben die Eltern der BF1 selbst an, die BF bisher sowohl in Serbien als auch in Österreich unterstützt zu haben, für deren Unterhalt aufgekommen zu sein und diese in ihrem Haus in Serbien wohnen gelassen zu haben. Die Verweigerung bzw. Unmöglichkeit einer weiteren Unterstützung im Falle der Rückkehr der BF nach Serbien wurde bis dato weder behauptet noch belegt, sodass - vor dem Hintergrund der regelmäßigen Einkünfte der Eltern der BF1 - auch von einer weiteren Unterstützung der BF in Serbien auszugehen sein wird. Letztlich ist die BF1 gesund und arbeitsfähig und wird diese sohin in der Lage sein, in Serbien einer Erwerbstätigkeit nachzugehen, um ihren Lebensunterhalt und jenen des BF2 zu sichern. Hinsichtlich des Gesundheitszustandes des BF2 ist auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes (VfGH) vom 06.03.2008, VfSlg. 18.407/2008, zu verweisen, welches die Rechtsprechung des EGMR zur Frage der Vereinbarkeit der Abschiebung Kranker in einen anderen Staat mit Art. 3 EMRK festhält. Zusammenfassend führt der VfGH dort aus, es ergäbe sich aus den erwähnten Entscheidungen des EGMR, dass im Allgemeinen kein Fremder ein Recht habe, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielstaat nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung in Art. 3 EMRK. Solche liegen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben.Hinsichtlich des Gesundheitszustandes des BF2 ist auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes (VfGH) vom 06.03.2008, VfSlg. 18.407 aus 2008,, zu verweisen, welches die Rechtsprechung des EGMR zur Frage der Vereinbarkeit der Abschiebung Kranker in einen anderen Staat mit Artikel 3, EMRK festhält. Zusammenfassend führt der VfGH dort aus, es ergäbe sich aus den erwähnten Entscheidungen des EGMR, dass im Allgemeinen kein Fremder ein Recht habe, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielstaat nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung in Artikel 3, EMRK. Solche liegen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben. Vor dem Hintergrund dieser Judikatur kann jedenfalls nicht erkannt werden, dass eine Rückkehr des BF2 nach Serbien eine Verletzung seiner Rechte gemäß Art. 3 EMRK darstellte, weil aktuell weder das Endstadium einer tödlichen Krankheit gegeben ist, noch Hinweise dafür vorliegen, dass im Herkunftsstaat nicht die nötige medizinische Versorgung gewährt werden könnte. BF2 wurde bereits im Herkunftsstaat behandelt und vermochten die BF nicht darlegen, dass eine - allfällige - weitere Behandlung des BF2 ausschließlich in Österreich erfolgen könnte, sodass letztlich auch keine Verletzung von Rechten gemäß Art 8 EMRK festgestellt werden kann.Vor dem Hintergrund dieser Judikatur kann jedenfalls nicht erkannt werden, dass eine Rückkehr des BF2 nach Serbien eine Verletzung seiner Rechte gemäß Artikel 3, EMRK darstellte, weil aktuell weder das Endstadium einer tödlichen Krankheit gegeben ist, noch Hinweise dafür vorliegen, dass im Herkunftsstaat nicht die nötige medizinische Versorgung gewährt werden könnte. BF2 wurde bereits im Herkunftsstaat behandelt und vermochten die BF nicht darlegen, dass eine - allfällige - weitere Behandlung des BF2 ausschließlich in Österreich erfolgen könnte, sodass letztlich auch keine Verletzung von Rechten gemäß Artikel 8, EMRK festgestellt werden kann. Die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 AsylG liegen gegenwärtig nicht vor und bewirkt eine Rückkehrentscheidung eine Verletzung des Art. 8 EMRK nicht.Die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 55, AsylG liegen gegenwärtig nicht vor und bewirkt eine Rückkehrentscheidung eine Verletzung des Artikel 8, EMRK nicht. Schließlich sind auch im Hinblick auf die gemäß § 52 Abs. 9 FPG getroffenen Feststellungen keine konkreten Anhaltspunkte dahingehend hervorgekommen, dass die Abschiebung der BF nach Serbien unzulässig wäre. Derartiges wurde auch in der gegenständlichen Beschwerde nicht substantiiert behauptet.Schließlich sind auch im Hinblick auf die gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG getroffenen Feststellungen keine konkreten Anhaltspunkte dahingehend hervorgekommen, dass die Abschiebung der BF nach Serbien unzulässig wäre. Derartiges wurde auch in der gegenständlichen Beschwerde nicht substantiiert behauptet. 3.1.
  26. Im Ergebnis waren sohin die Beschwerden, mangels vorgebrachter und von Amts wegen nicht feststellbarer besonderer Gründe iSd. § 55 Abs. 3 FPG, zur Gänze als unbegründet abzuweisen.3.1.
  27. Im Ergebnis waren sohin die Beschwerden, mangels vorgebrachter und von Amts wegen nicht feststellbarer besonderer Gründe iSd. Paragraph 55, Absatz 3, FPG, zur Gänze als unbegründet abzuweisen. Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2019:G307.2196616.1.00

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