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{'item': 'I403 2216383-1'}

Obsah (16)Art. 133§ 3§ 8§ 57§ 10§ 52§ 46§ 18§ 53§ 13§ 58§ 55Art. 8§ 28§ 21§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum27.03.2019 GeschäftszahlI403 2216383-1 SpruchI403 2216383-1/3E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Birgit ERTL

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der Beschwerdeführer, ein volljähriger Staatsangehöriger des Niger, stellte am 14.07.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz. Im Verlauf seiner Erstbefragung durch die Landespolizeidirektion XXXX am 26.07.2015 gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, dass er aus Agadez stamme, Christ sei und dass seine Muttersprache Hausa sei. Er habe den Niger 2012 wegen des Bürgerkriegs verlassen; sein Vater sei von den Rebellen getötet worden, er selbst sei zweimal von ihnen bedroht worden. In Deutschland sei sein Antrag auf internationalen Schutz abgewiesen worden. Zuvor habe er sich auch in Spanien aufgehalten.
  2. Der Beschwerdeführer, ein volljähriger Staatsangehöriger des Niger, stellte am 14.07.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz. Im Verlauf seiner Erstbefragung durch die Landespolizeidirektion römisch 40 am 26.07.2015 gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, dass er aus Agadez stamme, Christ sei und dass seine Muttersprache Hausa sei. Er habe den Niger 2012 wegen des Bürgerkriegs verlassen; sein Vater sei von den Rebellen getötet worden, er selbst sei zweimal von ihnen bedroht worden. In Deutschland sei sein Antrag auf internationalen Schutz abgewiesen worden. Zuvor habe er sich auch in Spanien aufgehalten.
  3. Mit Bescheid der belangten Behörde, des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, vom 04.02.2016 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz als unzulässig zurückgewiesen und Spanien für zuständig erklärt. Der Bescheid wurde allerdings wegen Zeitablaufs der Zuständigkeit Spaniens mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 04.03.2016, Zl. W175 2122234-1/4Z behoben.
  4. Am 20.02.2019 wurde der Beschwerdeführer niederschriftlich durch die belangte Behörde einvernommen. Der Beschwerdeführer wiederholte, dass er von den Rebellen bedroht werde.
  5. Mit gegenständlich angefochtenem Bescheid der belangten Behörde vom 11.03.2019 wurde der Antrag des Beschwerdeführers hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

§ 3Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z 13 Asyl

G 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.). Der Antrag wurde

§ 8Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z 13 Asyl

G auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Niger abgewiesen (Spruchpunkt II.). Dem Beschwerdeführer wurde ein Aufenthaltstitel

§ 57Asyl

G nicht erteilt (Spruchpunkt III.).

§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl

G in Verbindung mit § 9 BFA-Verfahrensgesetz wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

2 Z 2 FPG 2005 erlassen (Spruchpunkt IV.). Es wurde

§ 52Abs.

9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung

§ 46FPG in den Niger zulässig ist (Spruchpunkt V.).

Einer Beschwerde gegen diese Entscheidung wurde

§ 18Abs.

1 Z 2 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt VI.).

§ 53Abs.

3 FPG wurde gegen ihn ein auf die Dauer von zehn Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VII.).

§ 13Abs. 2 Z 3 Asyl

G wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer sein Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet ab dem 05.09.2017 verloren habe (Spruchpunkt VIII.).4. Mit gegenständlich angefochtenem Bescheid der belangten Behörde vom 11.03.2019 wurde der Antrag des Beschwerdeführers hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). Der Antrag wurde

Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Niger abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.). Dem Beschwerdeführer wurde ein Aufenthaltstitel

Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.).

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG 2005 erlassen (Spruchpunkt römisch vier.). Es wurde

Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung

Paragraph 46, FPG in den Niger zulässig ist (Spruchpunkt römisch fünf.). Einer Beschwerde gegen diese Entscheidung wurde

Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 2, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch sechs.).

Paragraph 53, Absatz 3, FPG wurde gegen ihn ein auf die Dauer von zehn Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch sieben.).

Paragraph 13, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer sein Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet ab dem 05.09.2017 verloren habe (Spruchpunkt römisch acht.).

  1. Dagegen wurde am 18.03.2019 Beschwerde erhoben und eine Vollmacht für die Vertretung durch den Verein Menschenrechte Österreich vorgelegt. Der Bescheid wurde seinem vollen Umfang nach angefochten. Beschwerde und Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 22.03.2019 vorgelegt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  2. Feststellungen: 1.
  3. Zur Person des Beschwerdeführers: Der Beschwerdeführer ist Staatsbürger des Niger; seine Identität steht nicht fest. Der Beschwerdeführer verließ den Niger im Jahr 2012 und hielt sich zunächst in Spanien und Deutschland auf. In Deutschland wurde sein Antrag auf internationalen Schutz abgewiesen. Seit Juli 2015 befindet er sich in Österreich, wo er am 14.07.2015 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz stellte. Der Beschwerdeführer gehört zur Volksgruppe der Hausa, stammt aus Agadez und bekennt sich zum christlichen Glauben. Der Beschwerdeführer leidet an keinen gesundheitlichen Einschränkungen. Der Beschwerdeführer besuchte keine Schule, arbeitete vor seiner Ausreise in Agadez aber als Maler und Fliesenleger. Die kranke Mutter des Beschwerdeführers sowie sein Bruder und seine Schwester leben noch in Agadez, sein Vater ist verstorben. Der Beschwerdeführer steht in Kontakt mit seinem Bruder. Der Beschwerdeführer geht in Österreich keiner Beschäftigung nach und bezieht keine Leistungen der staatlichen Grundversorgung. Der Beschwerdeführer befindet sich aktuell in einer Justizanstalt. Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 08.02.2017, Zl. XXXX wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 2a SMG sowie nach § 27 Abs. 1 Ziffer 1
  4. und 2.Fall SMG zu einer bedingten Freiheitsstrafe von fünf Monaten, unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren, verurteilt. Mildernd wurden sein Geständnis, der bisher ordentliche Lebenswandel, das Alter unter 21 Jahren bei Tatbegehung und die Sicherstellung des Suchtgiftes gewertet, erschwerend das Zusammentreffen zweier Vergehen. Der Beschwerdeführer wurde für schuldig befunden, zwischen Oktober 2015 und Jänner 2017 Cannabiskraut zum persönlichen Gebrauch erworben und besessen zu haben und am 09.01.2017 einer anderen Person im öffentlichen Raum Kokain verkauft zu haben.Mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom 08.02.2017, Zl. römisch 40 wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach Paragraph 27, Absatz 2 a, SMG sowie nach Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer 1
  5. und 2.Fall SMG zu einer bedingten Freiheitsstrafe von fünf Monaten, unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren, verurteilt. Mildernd wurden sein Geständnis, der bisher ordentliche Lebenswandel, das Alter unter 21 Jahren bei Tatbegehung und die Sicherstellung des Suchtgiftes gewertet, erschwerend das Zusammentreffen zweier Vergehen. Der Beschwerdeführer wurde für schuldig befunden, zwischen Oktober 2015 und Jänner 2017 Cannabiskraut zum persönlichen Gebrauch erworben und besessen zu haben und am 09.01.2017 einer anderen Person im öffentlichen Raum Kokain verkauft zu haben. Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 08.01.2019, Zl. XXXX wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach §§ 27 Abs. 1 Ziffer 1 8.Fall SMG, Abs. 3 SMG, 15 StGB zu einer Freiheitsstrafe von zwölf Monaten, davon acht Monate bedingt unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren, verurteilt. Mildernd wurden sein reumütiges Geständnis, der Umstand, dass es teilweise beim Versuch geblieben war, und die Sicherstellung des Suchtgiftes gewertet, erschwerend die einschlägige Vorstrafe und die mehrfachen Tathandlungen im Rahmen der Gewerbsmäßigkeit. Der Beschwerdeführer wurde für schuldig befunden, zwischen November und Dezember 2018 anderen Kokain verkauft zu haben und am 10.12.2018 versucht zu haben, Heroin und Kokain zu verkaufen.Mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom 08.01.2019, Zl. römisch 40 wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach Paragraphen 27, Absatz eins, Ziffer 1 8.Fall SMG, Absatz 3, SMG, 15 StGB zu einer Freiheitsstrafe von zwölf Monaten, davon acht Monate bedingt unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren, verurteilt. Mildernd wurden sein reumütiges Geständnis, der Umstand, dass es teilweise beim Versuch geblieben war, und die Sicherstellung des Suchtgiftes gewertet, erschwerend die einschlägige Vorstrafe und die mehrfachen Tathandlungen im Rahmen der Gewerbsmäßigkeit. Der Beschwerdeführer wurde für schuldig befunden, zwischen November und Dezember 2018 anderen Kokain verkauft zu haben und am 10.12.2018 versucht zu haben, Heroin und Kokain zu verkaufen. 1.
  6. Zu den Fluchtmotiven und zu einer Rückkehrgefährdung des Beschwerdeführers: Der Beschwerdeführer wird im Niger nicht aufgrund seiner Verwandtschaft zu seinem Vater von Rebellen verfolgt. Dieses Vorbringen ist nicht glaubhaft. Ebenso kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im Niger in der realen Gefahr wäre, sich seine grundlegende Existenz nicht sichern zu können oder Opfer willkürlicher Gewalt oder einer sonstigen unmenschlichen Behandlung oder Folter zu werden. Sein Leben ist für den Fall einer Rückkehr in den Niger nicht bedroht. 1.
  7. Zur Situation im Niger: Im angefochtenen Bescheid wurden auf Basis des aktuellen Länderinformationsblattes der Staatendokumentation vom 20.07.2018 die folgenden entscheidungsrelevanten Feststellungen zur Lage im Niger getroffen, denen sich das Bundesverwaltungsgericht anschließt: Politische Lage Niger ist eine semi-präsidentielle Republik. Der Präsident ist Staatschef und der Premierminister Chef der Regierung, die Legislative stellt die Nationalversammlung (Assemblée National) dar. Die Judikative ist formell unabhängig von den anderen beiden Staatsgewalten. Die Abgeordneten der Nationalversammlung werden für eine Amtszeit von fünf Jahren gewählt, ebenso wie der Präsident. Der Premierminister wird vom Präsidenten ernannt. Im Laufe der Demokratisierung haben sich im Niger etliche Parteien herausgebildet, die in der Nationalversammlung vertreten sind (GIZ 6.2018a). Der seit 2011 die Geschicke des Landes lenkende Staatspräsident Issoufou Mahamadou wurde am 2.4.2016 für eine zweite (und letzte) fünfjährige Amtszeit wiedergewählt. Zum Premierminister ernannte er erneut den Tuareg Brigi Rafini. Issoufous Amtsvorgänger Tandja war im Februar 2010 vom Militär gestürzt worden, nachdem er sich über eine Verfassungsänderung eine dritte Amtszeit zu verschaffen versucht hatte (AA 4.2018a; vgl. GIZ 6.2018a). Die Absetzung Tandjas und die Auflösung der von ihm geschaffenen politischen Institutionen, die neue semi-präsidiale Verfassung nach frz. Vorbild und die damit einhergehende Entpolitisierung der Verwaltung sowie die Sicherung der Pressefreiheit markierten einen demokratischen Neuanfang, der bis heute für relative innenpolitische Stabilität sorgt (AA 4.2018a). Die Präsidentschafts- und Parlamentswahlen im Jahr 2016 sind friedlich verlaufen, obwohl der primäre Herausforderer von Präsident Issoufou seine Kampagne vom Gefängnis aus führen musste, nachdem er wegen noch nicht bewiesener Anschuldigungen inhaftiert worden war. Nach seiner Evakuierung nach Frankreich aus gesundheitlichen Gründen stand dem Sieg Issoufous nichts mehr im Weg. Die Wahlen 2016 können nicht als Fortschritt in demokratischer Hinsicht gesehen werden (BS 2018).Der seit 2011 die Geschicke des Landes lenkende Staatspräsident Issoufou Mahamadou wurde am 2.4.2016 für eine zweite (und letzte) fünfjährige Amtszeit wiedergewählt. Zum Premierminister ernannte er erneut den Tuareg Brigi Rafini. Issoufous Amtsvorgänger Tandja war im Februar 2010 vom Militär gestürzt worden, nachdem er sich über eine Verfassungsänderung eine dritte Amtszeit zu verschaffen versucht hatte (AA 4.2018a; vergleiche GIZ 6.2018a). Die Absetzung Tandjas und die Auflösung der von ihm geschaffenen politischen Institutionen, die neue semi-präsidiale Verfassung nach frz. Vorbild und die damit einhergehende Entpolitisierung der Verwaltung sowie die Sicherung der Pressefreiheit markierten einen demokratischen Neuanfang, der bis heute für relative innenpolitische Stabilität sorgt (AA 4.2018a). Die Präsidentschafts- und Parlamentswahlen im Jahr 2016 sind friedlich verlaufen, obwohl der primäre Herausforderer von Präsident Issoufou seine Kampagne vom Gefängnis aus führen musste, nachdem er wegen noch nicht bewiesener Anschuldigungen inhaftiert worden war. Nach seiner Evakuierung nach Frankreich aus gesundheitlichen Gründen stand dem Sieg Issoufous nichts mehr im Weg. Die Wahlen 2016 können nicht als Fortschritt in demokratischer Hinsicht gesehen werden (BS 2018). Bei den am 21.2.2016 durchgeführten Parlaments- und Präsidentschaftswahlen konnte die PNDS (Parti Nigérien pour la Démocratie et le Socialisme) des Amtsinhabers ihre Position als stärkste Partei weiter ausbauen (AA 4.2018a; vgl. GIZ 6.2018a). Zusammen mit den Abgeordneten der Klientelparteien verfügte das nach dem Wahlsieg neu aufgelegte Regierungsbündnis (Mouvement pour la Renaissance du Niger - MRN) und dessen weitere Verstärkung durch die bisherige Oppositionspartei MNSD im August 2016 über eine Zweidrittelmehrheit (AA 4.2018a).Bei den am 21.2.2016 durchgeführten Parlaments- und Präsidentschaftswahlen konnte die PNDS (Parti Nigérien pour la Démocratie et le Socialisme) des Amtsinhabers ihre Position als stärkste Partei weiter ausbauen (AA 4.2018a; vergleiche GIZ 6.2018a). Zusammen mit den Abgeordneten der Klientelparteien verfügte das nach dem Wahlsieg neu aufgelegte Regierungsbündnis (Mouvement pour la Renaissance du Niger - MRN) und dessen weitere Verstärkung durch die bisherige Oppositionspartei MNSD im August 2016 über eine Zweidrittelmehrheit (AA 4.2018a). Die Regierung von Präsident Issoufou hatte sich bereits in der ersten Mandatsperiode ehrgeizige Entwicklungsziele gesetzt. Ihre Prioritäten sind die Stärkung der demokratischen Institutionen der Republik, eine Verbesserung der Regierungsführung, die Fortführung der Dezentralisierungspolitik, die Stabilisierung der Sicherheitslage sowie wirtschaftlicher und sozialer Aufschwung und Ernährungssicherheit. Die Umsetzung blieb bislang jedoch hinter den Erwartungen zurück. Mitursächlich hierfür ist sicher auch die verschlechterte regionale Sicherheitslage, die es nötig machte, erhebliche Mittel für den Sicherheitsbereich umzuwidmen, auf den 2017 21% des Budgets entfielen. Diese Ziele bleiben auch für die zweite Mandatsperiode weitgehend bestehen, ergänzt um die Vorgabe einer "Kulturellen Wiedergeburt" und "Sozialen Modernisierung". Neu ist die Einrichtung eines Ministeramts für die demographische Entwicklung; Präsident Issoufou sieht in der Begrenzung des weltweit höchsten Bevölkerungszuwachses eine Voraussetzung für die sozio-ökonomische Entwicklung des Landes (AA 4.2018a). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (4.2018a): Niger - Innenpolitik, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/niger-node/-/226404, Zugriff 13.7.2018 -Strichaufzählung BS - Bertelsmann Stiftung

(2018): BTI 2018 - Niger, Country Report, https://www.bti-project.org/es/berichte/laenderberichte/detail/itc/NER/, Zugriff 13.7.2018 -Strichaufzählung GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (6.2018a): Geschichte & Staat, http://liportal.giz.de/niger/geschichte-staat/, Zugriff 13.7.2018 Sicherheitslage Nach einer Phase politischer Instabilität wird die Republik Niger seit 2011 von einer demokratisch gewählten Regierung geführt. Dennoch bleibt die Sicherheitssituation fragil, denn Niger liegt in einer Krisenregion: Wegen Konflikten in den Nachbarländern Libyen, Mali und Nigeria flüchten viele Menschen nach Niger oder innerhalb Nigers (GIZ o.D.). Im Niger herrscht Frieden (GIZ 6.2018a). Allerdings besteht im ganzen Land ein sehr hohes Risiko von Terroranschlägen (EDA 13.7.2018; vgl. AA 13.7.2018, GIZ 6.2018a). Seitens des BMEIA gilt eine Reisewarnung mit Sicherheitsstufe 6 für das ganze Land. Das bedeutet, das BMEIA sieht ein Gefährdungspotenzial wie bei (bürger)kriegsähnlichen Zuständen, verhängtem Kriegsrecht, Krieg, Bürgerkrieg (BMEIA 19.7.2018). Das französische Außenministerium rät in großen Teilen des Landes von jeglichen Reisen ab. Nur die südlichen Landesteile um die Städte Niamey, Maradi und Zinder können bereist werden, falls zwingende Gründe vorliegen (FD 19.7.2018).Im Niger herrscht Frieden (GIZ 6.2018a). Allerdings besteht im ganzen Land ein sehr hohes Risiko von Terroranschlägen (EDA 13.7.2018; vergleiche AA 13.7.2018, GIZ 6.2018a). Seitens des BMEIA gilt eine Reisewarnung mit Sicherheitsstufe 6 für das ganze Land. Das bedeutet, das BMEIA sieht ein Gefährdungspotenzial wie bei (bürger)kriegsähnlichen Zuständen, verhängtem Kriegsrecht, Krieg, Bürgerkrieg (BMEIA 19.7.2018). Das französische Außenministerium rät in großen Teilen des Landes von jeglichen Reisen ab. Nur die südlichen Landesteile um die Städte Niamey, Maradi und Zinder können bereist werden, falls zwingende Gründe vorliegen (FD 19.7.2018). Niger hat aufgrund der politischen Entwicklungen in der Region (Libyen, Mali, Nigeria- Boko Haram, Al Qaida im islamischen Maghreb) mit erheblichen Sicherungsproblemen zu kämpfen. Die 5.700 km lange Grenze kann schwerlich überall überwacht werden. Hinzu kommen der Drogen- und Waffenhandel, der von den 'menschenleeren' Gebieten profitiert; Niger ist das bevorzugte Transitland für die Flüchtlinge aus Subsahara-Afrika. Diese und andere Probleme stellen erhebliche Anforderungen an die staatliche Sicherheit; Kooperationspartner unterstützen die Sicherheitsorgane darin ihre Effizienz zu verbessern (GIZ 6.2018a). Im Sahel-Sahara-Gebiet sind bewaffnete Banden aktiv, die vom Schmuggel mit Drogen und Waffen sowie Entführungen leben. Sie sind gut organisiert und haben Verbindungen zu islamistischen Terroristen (EDA 13.7.2018). In den an Mali grenzenden Departements der Regionen Tillabéri und Tahoua wie auch im gesamten Länderdreieck Mali-Burkina Faso-Niger, die sog. "Liptako Gourma"-Region, kommt es vermehrt zu dschihadistischen Übergriffen (AA 13.7.2018). Das Risiko von terroristischen Anschlägen besteht besonders in den Regionen Diffa, Tahoua und Tillabéry, wo der Ausnahmezustand in Kraft ist (EDA 13.7.2018). In der Region Diffa sind im Grenzgebiet zu Nigeria weiterhin Anschläge und Übergriffe der islamistischen Terrororganisation Boko Haram zu verzeichnen (AA 13.7.2018). Im Südosten kommt es regelmässig zu bewaffneten Zusammenstössen zwischen der nigrischen Armee und terroristischen Gruppierungen. Zum Beispiel wurden im Jänner 2018 in Toumour, in der Region Diffa, mehrere nigrische Armeeangehörige getötet (EDA 13.7.2018). Gegen die Regierung gerichtete Kundgebungen haben insbesondere in Reaktion auf das Haushaltsgesetz vom Herbst 2017 zugenommen. In Niamey wie in anderen größeren Städten kommt es vereinzelt zu Demonstrationen der Zivilgesellschaft, von Studenten und anderen Gruppen. Auch wenn diese meist friedlich verlaufen, sind sie in ihrer Dynamik schwer einzuschätzen (AA 13.7.2018). Generell ist ein Anstieg der Kriminalität nach dem zweiten Tuareg-Aufstand und dem Einfluss von AQMI zu verzeichnen, die man regional nicht eingrenzen kann. Besonders in der Region Agadez, hier vor allem im Air-Gebirge, ist nach der Abgabe der Waffen durch die drei Tuareg-Bewegungen aufgrund sozialökonomischer Probleme eine besonders erhöhte Kriminalität festzustellen. Opfer sind in erster Linie Ausländer, die von bewaffneten Banden entführt und Terrororganisationen wie AQMI zum Zwecke der Erpressung übergeben werden (GIZ 6.2018a). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (13.7.2018): Niger - Reise- und Sicherheitshinweise, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Laenderinformationen/00-SiHi/Nodes/NigerSicherheit_node.html, Zugriff 13.7.2018 -Strichaufzählung BMEIA - Bundesministerium für Europa, Integration und Äußeres (19.7.2018): Reiseinformation - Niger, https://www.bmeia.gv.at/reise-aufenthalt/reiseinformation/land/niger/, Zugriff 19.7.2018) -Strichaufzählung EDA - Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten (13.7.2018): Reisehinweise für Niger, https://www.eda.admin.ch/eda/de/home/vertretungen-und-reisehinweise/niger/reisehinweise-fuerniger.html, Zugriff 13.7.2018 -Strichaufzählung FD - France Diplomatie (19.7.2018): Conseils aux Voyageurs - Niger, https://www.diplomatie.gouv.fr/fr/conseils-aux-voyageurs/conseils-par-pays-destination/niger/, Zugriff 19.7.2018 -Strichaufzählung GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH (o.D.): Niger, https://www.giz.de/de/weltweit/315.html, Zugriff 13.7.2018 -Strichaufzählung GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH (6.2018a): Geschichte & Staat, http://liportal.giz.de/niger/geschichte-staat/, Zugriff 13.7.2018 Rechtsschutz / Justizwesen Mindeststandards einer Demokratie werden zwar im Niger erreicht, aber die Rechtsstaatlichkeit ist nicht vollständig gesichert (GIZ 6.2018a). Eine unabhängige Rechtsprechung ist in der Verfassung festgeschrieben, jedoch ist das Justizsystem zeitweise dem Einfluss der Exekutive ausgesetzt (USDOS 20.4.2018). Vor 2011 war die Justiz häufig Einflussnahme seitens der Exekutive ausgesetzt. Danach wurde nicht mehr von solchen Vorfällen berichtet, aber es gab für die neue Regierung auch keinen Grund hierfür. Die Justiz hielt sich seit 2011 mit Ansuchen zur Neuüberprüfung von Gesetzen zurück (BS 2018). Einige Richter wurden wegen ihrer Entscheidungen auf minderwertige Posten versetzt. Korruption im Justizwesen bleibt ein Problem, verstärkt durch einen Mangel an entsprechender Ausbildung und durch niedrige Gehälter (USDOS 20.4.2018). Je nach Rechtsfall kommen unterschiedliche Rechtssysteme zur Anwendung: das traditionelle Recht, das nationale Recht und islamische Rechtsprechung (im Niger sind Staat und Religion getrennt) (GIZ 6.2018a). Traditionelle Gerichte, die vorwiegend nach islamischem Recht entscheiden, können in zivilrechtlichen Fällen herangezogen werden. Daneben existiert die Möglichkeit der Mediation durch lokale Stammesführer (USDOS 20.4.2018). Es gilt die Unschuldsvermutung und Verfahren sind öffentlich. Angeklagte haben das Recht auf einen Anwalt, der bei Minderjährigen oder Bedürftigkeit auch auf Staatskosten zur Verfügung gestellt wird. Gesetzlich muss der Angeklagte sofort über die Gründe der Anklage informiert werden, er hat Zugang zu allen Beweismitteln und angemessene Zeit, seine Verteidigung vorzubereiten. Weit verbreitete Unkenntnis bezüglich dieser gesetzlichen Regelungen führt jedoch dazu, dass viele Angeklagte nicht in den vollen Genuss dieser Rechte kommen (USDOS 20.4.2018). Quellen: -Strichaufzählung BS - Bertelsmann Stiftung
(2018): BTI 2018 - Niger, Country Report, https://www.bti-project.org/es/berichte/laenderberichte/detail/itc/NER/, Zugriff 13.7.2018 -Strichaufzählung GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH (6.2018a): Geschichte & Staat, http://liportal.giz.de/niger/geschichte-staat/, Zugriff 13.7.2018 -Strichaufzählung USDOS - U.S. Department of State (20.4.2018): Country Report on Human Rights Practices 2017 - Niger, https://www.ecoi.net/en/document/1430131.html, Zugriff 13.7.2018 Sicherheitsbehörden Die dem Innenministerium untergeordnete nationale Polizei ist für die Strafverfolgung im städtischen Gebiet zuständig und die dem Verteidigungsministerium untergeordnete Gendarmerie trägt die Hauptverantwortung für die Sicherheit im ländlichen Bereich. Die Nationalgarde, dem Innenministerium untergeordnet, ist für die innere Sicherheit und für den Schutz hochrangiger Beamter und von Regierungsgebäuden zuständig. Die Streitkräfte sind für die äußere Sicherheit und - in einigen Teilen des Landes - auch für die innere Sicherheit verantwortlich (USDOS 20.4.2018). Die Zivilbehörden üben generell eine effektive Kontrolle über die Sicherheitskräfte aus, obwohl einzelne Soldaten und Polizisten zeitweise unabhängig von der Befehlsstruktur agieren. Die Polizei ist aufgrund mangelnder Ausbildung und Ausstattung jedoch nicht sehr effektiv; so haben nur spezielle Polizeieinheiten Grundfertigkeiten im Umgang mit Waffen. Truppen der Nationalgarde werden ohne spezifische Ausbildung als Gefängniswärter eingesetzt. Die Gendarmerie ist für die Untersuchung von Fällen von Amtsmissbrauch bei der Polizei zuständig, dennoch stellt Straflosigkeit ein verbreitetes Problem dar (USDOS 20.4.2018). Quellen: -Strichaufzählung USDOS - U.S. Department of State (20.4.2018): Country Report on Human Rights Practices 2017 - Niger, https://www.ecoi.net/en/document/1430131.html, Zugriff 20.4.2018 Folter und unmenschliche Behandlung Das Gesetz verbietet Folter und andere grausame, unmenschliche und erniedrigende Behandlung und Bestrafung. Es gibt jedoch Berichte, denen zufolge Sicherheitskräfte Zivilisten misshandeln. Es gibt keine Berichte über außergerichtliche Tötungen oder Verschwindenlassen durch die Sicherheitskräfte. Bewaffnete Gruppen wie Boko Haram sind allerdings für Morde an Zivilisten verantwortlich (USDOS 20.4.2018). Es gibt Berichte über Masseninhaftierungen von Terrorverdächtigen (FH 2018). Quellen: -Strichaufzählung FH - Freedom House
(2018): Freedom in the World 2017 - Niger, https://freedomhouse.org/report/freedom-world/2017/niger, Zugriff 13.7.2018 -Strichaufzählung USDOS - U.S. Department of State (20.4.2018): Country Report on Human Rights Practices 2017 - Niger, https://www.ecoi.net/en/document/1430131.html, Zugriff 13.7.2018 Allgemeine Menschenrechtslage Zu den schwerwiegendsten Menschenrechtsproblemen gehören Angriffe durch bewaffnete Gruppen, die zu Todesfällen, Verschwinden und Missbrauch führen; willkürliche Inhaftierungen von Terrorverdächtigen oder anderer Kämpfer durch Regierungskräfte; harte und lebensbedrohliche Haftbedingungen; Inhaftierung von Oppositionspolitikern; Einschränkungen der Versammlungsfreiheit; weit verbreitete behördliche Korruption; Mangel an Strafverfolgung in Fällen von Gewalt gegen Frauen und Kinder inkl. Vergewaltigung und FGM; Menschenhandel; kasten-basierte Sklaverei und Zwangsarbeit (USDOS 20.4.2018). Die Verfassung gewährleistet Meinungsfreiheit, aber fallweise bedroht und inhaftiert die Regierung Journalisten. Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit werden durch die Verfassung und andere Gesetze gewährleistet, jedoch löst die Regierung manchmal Demonstrationen unter Anwendung von Gewalt auf. Vereinigungsfreiheit wird üblicherweise auch in der Praxis respektiert (USDOS 20.4.2018). Sklaverei ist im Niger ein brisantes Thema. Die NGO Timidria setzt sich intensiv für die Befreiung von Sklaven im Niger ein und hat mit Erfolg die Sklaverei im Niger zum Thema gemacht. Dadurch wurde erreicht, dass Sklaverei im Strafgesetz definiert und im Jahr 2003 unter Strafe verboten wurde (GIZ 6.2018a). Quellen: -Strichaufzählung GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH (6.2018a): Geschichte & Staat, http://liportal.giz.de/niger/geschichte-staat/, Zugriff 13.7.2018 -Strichaufzählung USDOS - U.S. Department of State (20.4.2018): Country Report on Human Rights Practices 2017 - Niger, https://www.ecoi.net/en/document/1430131.html, Zugriff 13.7.2018 Religionsfreiheit Der Islam wird von mehr als 98% der Bevölkerung praktiziert, davon sind 95% Sunniten und 5% Schiiten. Christen - Katholiken und Protestanten - machen weniger als 2% der Bevölkerung aus. Es gibt einige Tausend Baha'is, vor allem in Niamey. Die Verfassung und andere Gesetze gewährleisten den Schutz der Religionsfreiheit und -ausübung (USDOS 29.5.2018). Der Islam im Niger ist als

igt zu bezeichnen und die Toleranz gegenüber anderen Religionen ist sehr groß (GIZ 6.2018b). Die Republik Niger ist säkular und der Islam ist juristisch vom Staat getrennt (GIZ 6.2018b, vgl. USDOS 29.5.2018), politische Parteien auf Basis der Religion sind verboten (USDOS 29.5.2018). Einige islamisch orientierte Projekte werden vom Staat gefördert; so wurde die Einrichtung der Islamischen Universität in Say finanziell unterstützt. Der Islam im Niger ist, wie in vielen (west-)afrikanischen Ländern, synkretistisch geprägt und weist einige Elemente traditioneller Religionen und des Volksglaubens auf. Im Niger sieht man wenige mit einer Burka völlig verschleierte Frauen und wenn, dann in den Städten. Traditionell tragen die meisten verheirateten Frauen (und Mädchen) ein Kopftuch (GIZ 6.2018b). Islamische Repräsentanten haben Befürchtungen geäußert, dass der Einfluss des Wahhabismus in Niger steigt (USDOS 29.5.2018).Der Islam wird von mehr als 98% der Bevölkerung praktiziert, davon sind 95% Sunniten und 5% Schiiten. Christen - Katholiken und Protestanten - machen weniger als 2% der Bevölkerung aus. Es gibt einige Tausend Baha'is, vor allem in Niamey. Die Verfassung und andere Gesetze gewährleisten den Schutz der Religionsfreiheit und -ausübung (USDOS 29.5.2018). Der Islam im Niger ist als

igt zu bezeichnen und die Toleranz gegenüber anderen Religionen ist sehr groß (GIZ 6.2018b). Die Republik Niger ist säkular und der Islam ist juristisch vom Staat getrennt (GIZ 6.2018b, vergleiche USDOS 29.5.2018), politische Parteien auf Basis der Religion sind verboten (USDOS 29.5.2018). Einige islamisch orientierte Projekte werden vom Staat gefördert; so wurde die Einrichtung der Islamischen Universität in Say finanziell unterstützt. Der Islam im Niger ist, wie in vielen (west-)afrikanischen Ländern, synkretistisch geprägt und weist einige Elemente traditioneller Religionen und des Volksglaubens auf. Im Niger sieht man wenige mit einer Burka völlig verschleierte Frauen und wenn, dann in den Städten. Traditionell tragen die meisten verheirateten Frauen (und Mädchen) ein Kopftuch (GIZ 6.2018b). Islamische Repräsentanten haben Befürchtungen geäußert, dass der Einfluss des Wahhabismus in Niger steigt (USDOS 29.5.2018). Quellen: -Strichaufzählung GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH (6.2018b): Gesellschaft, https://www.liportal.de/niger/gesellschaft/, Zugriff 16.7.2018 -Strichaufzählung USDOS - U.S. Department of State (29.5.2018): 2017 Report on International Religious Freedom - Niger, https://www.ecoi.net/en/document/1436811.html, Zugriff 16.7.2018 Ethnische Minderheiten Niger ist ein multi-ethnischer Staat. Von anderen (west-)afrikanischen Staaten unterscheidet den Niger, dass hier weniger verschiedene Ethnien leben. Die vier bevölkerungsreichsten ethnischen Gruppen sind Hausa (53%), Djerma/Songhai (21%), Fulbe (10%), Tuareg (10%) (GIZ 6.2018a). Ein Nigrer fühlt sich in erster Linie dem eigenen Volk bzw. der Untergruppe, dem Stamm oder Clan zugehörig: z. B. Tuareg Kel Ewey, Fulbe Woodaabe Djidjiru. Die meisten nigrischen Ethnien sind nicht auf die (künstlichen) nationalstaatlichen Grenzen festgelegt, es existieren grenzüberschreitende alte Verbindungen, sowohl bei Haussa (gen Nigeria), Songhai (gen Mali), Tuareg als auch Fulbe, um nur die vier bevölkerungsreichsten Ethnien zu nennen. Da eine gemeinsame Sprache mit regionalen Unterschieden gesprochen wird, kann man miteinander kommunizieren; denn Sprache ist nicht nur ein verbindendes, sondern auch identitätsstiftendes Kriterium. Das Nationalgefühl ist im Niger nicht sehr stark ausgeprägt, sondern zeigt sich eher, wenn Nigrer im Ausland in der Diaspora leben (GIZ 6.2018a). Angehörige de Buduma und Bororo Fulani Minderheitengruppen sind staatlicher und gesellschaftlicher Diskriminierung ausgesetzt, weil ihnen seitens großer Bevölkerungsgruppen unterstellt wird, die Aktivitäten von Boko Haram zu unterstützen oder zu fördern (USDOS 20.4.2018). Quellen: -Strichaufzählung GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH (6.2018b): Gesellschaft, https://www.liportal.de/niger/gesellschaft/, Zugriff 16.7.2018 -Strichaufzählung USDOS - U.S. Department of State (20.4.2018): Country Report on Human Rights Practices 2017 - Niger, https://www.ecoi.net/en/document/1430131.html, Zugriff 13.7.2018 Bewegungsfreiheit Das Gesetz erlaubt uneingeschränkte Bewegungsfreiheit innerhalb des Landes, Auslandsreisen, Emigration und Rückkehr, und die Regierung respektiert diese Rechte zumeist auch in der Praxis. Sicherheitskräfte überwachen an Checkpoints den Personenverkehr und den Transport von Gütern, besonders in der Nähe von größeren Städten, und fordern an diesen Checkpoints manchmal auch Bestechungsgelder. Transportgesellschaften und zivile Vereinigungen kritisieren diese Praxis (USDOS 20.4.2018). Quellen: -Strichaufzählung USDOS - U.S. Department of State (20.4.2018): Country Report on Human Rights Practices 2017 - Niger, https://www.ecoi.net/en/document/1430131.html, Zugriff 13.7.2018 Grundversorgung Der Niger steht

der Rangfolge nach dem Bruttoinlandsprodukt 2017 auf Platz 143 von 192 Ländern (GIZ 7.2018); das jährliche Pro-Kopf-Einkommen beträgt 374 US-Dollar (GIZ 7.2018; vgl. AA 4.2018b) und ist eines der weltweit niedrigsten (AA 4.2018b). Gut 60% der Population lebt unterhalb der Armutsgrenze und 44% von weniger als 1,25 US-Dollar am Tag. Der MPI (Multi-Dimensional-Poverty Index) weist dem Niger den letzten Rang 186 zu. Mit einem Gini-Koeffizient von 43,9 hat der Niger eine besonders ungleiche Einkommensverteilung (GIZ 7.2018). Die Wirtschaftsstruktur des Niger ist zwar landwirtschaftlich geprägt, aber der Export wird dominiert durch Uran (GIZ 7.2018; vgl. AA 4.2018b).Der Niger steht

der Rangfolge nach dem Bruttoinlandsprodukt 2017 auf Platz 143 von 192 Ländern (GIZ 7.2018); das jährliche Pro-Kopf-Einkommen beträgt 374 US-Dollar (GIZ 7.2018; vergleiche AA 4.2018b) und ist eines der weltweit niedrigsten (AA 4.2018b). Gut 60% der Population lebt unterhalb der Armutsgrenze und 44% von weniger als 1,25 US-Dollar am Tag. Der MPI (Multi-Dimensional-Poverty Index) weist dem Niger den letzten Rang 186 zu. Mit einem Gini-Koeffizient von 43,9 hat der Niger eine besonders ungleiche Einkommensverteilung (GIZ 7.2018). Die Wirtschaftsstruktur des Niger ist zwar landwirtschaftlich geprägt, aber der Export wird dominiert durch Uran (GIZ 7.2018; vergleiche AA 4.2018b). Die Landwirtschaft, (mobile) Tierhaltung und Acker- bzw. Feldbau (als Regenfeldbau) ist in höchstem Maße von den Umweltbedingungen und dem Klima abhängig (GIZ 7.2018; vgl. AA 4.2018b). Dies sind in erster Linie die Niederschläge; aber auch andere Faktoren wie Heuschreckeneinfälle, Buschfeuer oder Hochwasser beeinflussen die landwirtschaftliche Produktion und Produktivität. Das Einkommen der Landbevölkerung - etwa 83% der Bevölkerung - ist somit äußerst variabel (GIZ 7.2018). Der Großteil der nigrischen Bevölkerung lebt von der Subsistenzwirtschaft - sowohl Tierhaltung als auch Feldbau - oder versucht mit Tätigkeiten im informellen Sektor und im Handwerk zu überleben. Menschen vom Land ziehen mit der Hoffnung auf bessere Lebensbedingungen und der Aussicht auf Arbeit in die Städte des Landes. Die Urbanisierung nimmt rapide zu - besonders in Krisenzeiten - und liegt mittlerweile bei über 19%. Die Analphabetenquote auf dem Land beträgt etwa 90%. Lohnarbeit zu finden, ist im Niger extrem schwierig; die Industrie ist wenig ausgebaut und die meisten Arbeitssuchenden auch nicht ausgebildet. Arbeit in der Industrie oder im Dienstleistungsgewerbe zu finden, gelingt nur wenigen, da diese Sektoren zudem nur schwach entwickelt sind. In einem Land mit einem drastischen Bevölkerungsanstieg und immer wiederkehrenden Dürren ist insbesondere der Gesundheitszustand von Kleinkindern kritisch. Mangel-, Fehl- und Unterernährung sind keine Seltenheit (GIZ 6.2018b).Die Landwirtschaft, (mobile) Tierhaltung und Acker- bzw. Feldbau (als Regenfeldbau) ist in höchstem Maße von den Umweltbedingungen und dem Klima abhängig (GIZ 7.2018; vergleiche AA 4.2018b). Dies sind in erster Linie die Niederschläge; aber auch andere Faktoren wie Heuschreckeneinfälle, Buschfeuer oder Hochwasser beeinflussen die landwirtschaftliche Produktion und Produktivität. Das Einkommen der Landbevölkerung - etwa 83% der Bevölkerung - ist somit äußerst variabel (GIZ 7.2018). Der Großteil der nigrischen Bevölkerung lebt von der Subsistenzwirtschaft - sowohl Tierhaltung als auch Feldbau - oder versucht mit Tätigkeiten im informellen Sektor und im Handwerk zu überleben. Menschen vom Land ziehen mit der Hoffnung auf bessere Lebensbedingungen und der Aussicht auf Arbeit in die Städte des Landes. Die Urbanisierung nimmt rapide zu - besonders in Krisenzeiten - und liegt mittlerweile bei über 19%. Die Analphabetenquote auf dem Land beträgt etwa 90%. Lohnarbeit zu finden, ist im Niger extrem schwierig; die Industrie ist wenig ausgebaut und die meisten Arbeitssuchenden auch nicht ausgebildet. Arbeit in der Industrie oder im Dienstleistungsgewerbe zu finden, gelingt nur wenigen, da diese Sektoren zudem nur schwach entwickelt sind. In einem Land mit einem drastischen Bevölkerungsanstieg und immer wiederkehrenden Dürren ist insbesondere der Gesundheitszustand von Kleinkindern kritisch. Mangel-, Fehl- und Unterernährung sind keine Seltenheit (GIZ 6.2018b). Viele Nigrer zieht es als Arbeitsmigranten in die Nachbarländer, bevorzugt sind Nigeria und Libyen. Die Rücküberweisungen an ihre Familien sind nicht unbedeutend. Durch die Unruhen in Libyen und die angespannte Situation in den nördlichen Landesteilen Nigerias wurden viele gezwungen, wieder in den Niger zurückzukehren (GIZ 6.2018b). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (4.2018b): Niger - Wirtschaftspolitik, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/niger-node/wirtschaft/226386, Zugriff 13.7.2018 -Strichaufzählung GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH (6.2018b): Gesellschaft, https://www.liportal.de/niger/gesellschaft/, Zugriff 16.7.2018 -Strichaufzählung GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH (7.2018): Wirtschaft, https://www.liportal.de/niger/wirtschaft-entwicklung/, Zugriff 16.7.2018 Medizinische Versorgung Die medizinische Versorgung im Lande ist mit Europa nicht zu vergleichen und vielfach technisch, apparativ und / oder hygienisch hoch problematisch. Die ärztliche Versorgung in Niamey ist begrenzt (AA 13.7.2018). Die Bevölkerung des Niger ist von vielfältigen Krankheiten geplagt wie z.B.: Malaria, Gelbfieber, Tuberkulose, Meningitis, Lepra, Typhus, Noma, Brucellose, Hepatitis, Bilharziose und HIV/Aids. Im Niger ist ein Arzt statistisch für 9.000 Menschen zuständig; empfohlen von der WHO sind max. 600 Patienten pro Arzt. Nach einem WHO-Bericht existieren 42 Krankenhäuser, knapp 600 Gesundheitszentren und gut 1.000 medizinische Stationen. Krankenhäuser gibt es in größeren Städten wie Niamey, Tahoua, Maradi und Zinder. Sie sind in der Regel staatlich geführt; an einigen wirken gut ausgebildete kubanische Ärzte unterstützend mit. Daneben gibt es private Krankenhäuser, Medizinstationen oder niedergelassene Ärzte mit ambulanten Kliniken - zum Teil auch unter europäischer Führung. Im November 2017 wurden 14 private Gesundheitsversorgungsinstitutionen vom Gesundheitsministerium geschlossen und für andere stehen Auflagen für erhebliche Verbesserungen an. Die allgemeine Gesundheitssituation von Müttern und Kindern im Niger ist schlecht (GIZ 6.2018b). Eine Gesundheits-/Krankenkasse gibt es zwar, aber außer einigen Angestellten in formellen Arbeitsverhältnissen und Beamten sind wenige Menschen darüber hinaus versichert - "Sozialversicherung" ist die Familie. Bei einem Krankenhausbesuch müssen für den Großteil der Bevölkerung zunächst die Mittel der Finanzierung der Behandlung vorgewiesen werden. Medikamente müssen ebenfalls selbst gekauft werden. Die stationäre Behandlung setzt in vielen Fällen voraus, dass Verwandte den Patienten mit Essen versorgen. Wer über gute finanzielle Möglichkeiten verfügt, kann sich natürlich auch eine gute medizinische Versorgung leisten. Unter einem Spezialprogramm wurden bis 2010 u.a. 1.000 Gesundheitszentren und Schulen gebaut, nur fehlt es oft an (qualifiziertem) Personal, Ausstattung und Medikamenten (GIZ 6.2018b). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (13.7.2018): Niger - Reise- und Sicherheitshinweise, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Laenderinformationen/00-SiHi/Nodes/NigerSicherheit_node.html, Zugriff 13.7.2018 -Strichaufzählung GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH (6.2018b): Gesellschaft, https://www.liportal.de/niger/gesellschaft/, Zugriff 16.7.2018 Rückkehr Im Jahr 2017 hat IOM Niger mehr als 10.000 Migranten bei der Rückkehr nach Hause unterstützt. Davon waren 3.500 Rückkehrer aus Libyen nach Niger und mehr als 7.000 Rückkehrer von Niger in subsaharische Drittstaaten (IOM 16.1.2018). IOM Niger hat ein Informationsbüro für Migranten in der nigrischen Stadt Agadez eröffnet. Zielsetzung des Büros ist es, den Kenntnisstand von Migranten in Bezug auf die Gefahren und Risiken von irregulärer Migration zu verbessern und ihnen aufzuzeigen, wie Migration auf eine sichere und reguläre Art stattfinden kann. Kontaktperson für weitere Informationen ist Linda Cottone von IOM Niger. Tel: +227 89 31 16 45, Email: rcottone@iom.int (IOM 4.5.2016). Quellen: -Strichaufzählung IOM - International Organization for Migration (16.1.2018): UN Migration Agency in Niger Helps Over 10,000 Migrants Return Home in 2017, https://www.iom.int/news/un-migration-agency-niger-helps-over-10000-migrants-return-home-2017, Zugriff 16.7.2018 -Strichaufzählung IOM - International Organization for Migration (4.5.2016): IOM Niger Opens Migrant Information Office in Agadez, https://www.iom.int/news/iom-niger-opens-migrant-information-office-agadez, Zugriff 20.7.2018

  1. Beweiswürdigung: Die erkennende Einzelrichterin des Bundesverwaltungsgerichtes hat nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung über die Beschwerde folgende Erwägungen getroffen: 2.
  2. Zum Verfahrensgang: Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. Auskünfte aus dem Strafregister, dem Zentralen Melderegister (ZMR) und der Grundversorgung (GVS) wurden ergänzend zum vorliegenden Akt eingeholt.Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. Auskünfte aus dem Strafregister, dem Zentralen Melderegister (ZMR) und der Grundversorgung (GVS) wurden ergänzend zum vorliegenden Akt eingeholt. 2.
  3. Zur Person des Beschwerdeführers: Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität und zur Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers getroffen wurden, beruhen diese auf den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen auch in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten wurde. Da der Beschwerdeführer den österreichischen Behörden keine identitätsbezeugenden Dokumente vorlegen konnte, steht seine Identität nicht zweifelsfrei fest. Die Feststellung über die Verurteilungen des Beschwerdeführers ergibt sich aus einer Abfrage des Strafregisters der Republik Österreich und den im Akt einliegenden Strafurteilen. Die Feststellungen betreffend die persönlichen Verhältnisse und die Lebensumstände des Beschwerdeführers in Österreich beruhen auf den Aussagen des Beschwerdeführers vor dem BFA und in der Erstbefragung. Die Feststellung betreffend die Religionszugehörigkeit und der Volksgruppenzugehörigkeit des Beschwerdeführers ergibt sich aus den Aussagen des Beschwerdeführers vor dem BFA und im Rahmen der Erstbefragung. Der Beschwerdeführer gab nie an, gesundheitliche Beeinträchtigungen zu haben. Auch aus der Aktenlage bzw. aus dem Beschwerdeinhalt sind keinerlei Hinweise auf gesundheitliche Beeinträchtigungen ableitbar. Die Feststellungen zum Beruf und zur Familie des Beschwerdeführers im Niger ergeben sich aus den Aussagen des Beschwerdeführers vor dem BFA und im Rahmen der Erstbefragung. Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer keine Grundversorgung bezieht, ergibt sich aus dem dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden, am 25.03.2019 abgefragten Speicherauszug aus dem Betreuungsinformationssystem. 2.
  4. Zum Vorbringen des Beschwerdeführers: Der Beschwerdeführer brachte im gegenständlichen Verfahren vor, wegen Rebellen aus dem Niger geflüchtet zu sein. Konkret gab er in seiner Einvernahme vor dem BFA am 20.02.2019 zu Protokoll: "Im Niger gibt es Rebellen. Mein Vater wurde auch von Rebellen getötet. Mein Vater hat auch viele Rebellen getötet, er was Soldat bei der Armee der Republik Niger. Mein Vater wurde im Jahr 2007 oder 2008 getötet. In diesem Jahr wurden ich und meine Familie auch von den Rebellen bedroht. Sie sagten zu uns, wir würden getötet werden. Die Rebellen kennen alle. Die Rebellen kamen dann eines Tages uns als mein Bruder und ich die Rebellen sahen, liefen wir weg. Später gingen wir dann wieder zurück in unser Haus. Ich sprach dann mit meiner Mutter über dieses Problem. Meine Mutter sagte, es wäre kein Problem, wenn ich nach Europa gehe, aber mein Bruder solle bei ihr bleiben. Mein Bruder blieb dann auch und ich verließ das Land." Die belangte Behörde stellte im angefochtenen Bescheid fest, dass das gesamte Vorbringen des Beschwerdeführers rund um seine Flucht äußerst vage und nicht nachvollziehbar war. Nach Durchsicht des Einvernahmeprotokolls vom 20.02.2019 ist der belangten Behörde darin zuzustimmen; nach seiner bereits zitierten Aussage wurde vom Einvernahmeleiter versucht, nähere Angaben vom Beschwerdeführer zu bekommen. Wie der folgende Auszug aus dem Einvernahmeprotokoll zeigt, war der Beschwerdeführer aber nicht in der Lage, konkrete Angaben zu machen, irgendein konkretes Bedrohungsszenario oder eine Verfolgungshandlung zu schildern. Ebenso wenig konnte der Beschwerdeführer nachvollziehbare Angaben zum Tod seines Vaters, für den angeblich die Rebellen verantwortlich wären, machen: "Frage (F): Was würde Sie jetzt konkret erwarten, wenn Sie in Ihren Herkunftsstaat zurückkehren würden? Antwort (A): Ich habe Angst vor den Rebellen F: Wie oft kamen die Rebellen zu Ihnen? A: Die Rebellen kommen immer wieder. F: Um wen handelt es sich bei den Rebellen konkret? A: Sie haben keinen Namen. Es sind einfach Rebellen. F: In welchem Zeitraum wurden Sie von den Rebellen bedroht? A: Sie kamen immer wieder bis zu meiner Ausreise. F: Kamen Sie je persönlich in Kontakt/Konflikt mit den Rebellen? A: Nein. Das nicht. Aber sie bedrohen Leute, welche Angehörige haben, die für die Armee gearbeitet haben. F: Wie meinten Sie dann "Sie wären von den Rebellen weggelaufen"? A: Wir haben aus der Ferne die Rebellen gesehen und sind weggelaufen. F: Wurde Ihr Bruder nach Ihrer Ausreise noch bedroht? A: Ja, ja. Immer. F: Kam Ihr Bruder oder jemand Ihrer Angehörigen je persönlich in Kontakt/Konflikt mit den Rebellen? A: Nein. F: Wie können Rebellen wissen, dass Ihr Vater Soldat war? A: Agadez ist eine kleine Stadt. Die Rebellen wissen alles. Sie bedrohen das ganze Land. Vorhalt: Laut meines Wissens hat Agadez über 100.000 Einwohner und ist die Hauptstadt der Republik Niger. A: So groß ist Agadez nicht. F: Warum, denken Sie, wurde Ihre Familie bedroht? A: Weil mein Vater Soldat war. F: Wie und wann ist Ihr Vater gestorben? A: Das weiß ich nicht." Diese Aussagen zeigen, dass der Beschwerdeführer weder in der Lage war, Angaben zum Tod seines Vaters zu machen, noch wie er von den Rebellen bedroht wurde noch um welche Rebellen es sich überhaupt handelt. Es ist amtsbekannt, dass es im Niger in den Grenzregionen Probleme mit Boko Haram gibt, doch davon scheint der Beschwerdeführer nicht zu sprechen, wenn er angibt, dass sein Vater vor seinem Tod (der in der Beschwerde auf 2007 datiert wird) viele Rebellen getötet habe. Daneben gab es im Niger immer wieder Aufstände der Touareg, zuletzt
  5. Eine daraus resultierende Bedrohung für den Beschwerdeführer elf Jahre später erscheint aber nicht realistisch und war er, wie dargelegt, nicht einmal in der Lage die Rebellen zu bezeichnen. Ein derart vages Konstrukt reicht nicht aus, um glaubhaft zu machen, dass der Beschwerdeführer tatsächlich im Niger Verfolgung zu erwarten hat. In der Beschwerde wird den Schlussfolgerungen und Feststellungen der belangten Behörde auch nicht substantiiert entgegengetreten. Es wird das Vorbringen wiederholt ("Der Vater des BF war Mitglied der nationalen Armee und tötete im Rahmen seiner Tätigkeit viele Anhänger regierungsfeindlicher Gruppierungen. Aufgrund dessen wurden er und seine Familienangehörigen mehrfach von Rebellen bedroht, er schließlich 2007 umgebracht."), ohne dass eine nähere Konkretisierung getroffen wird. So wird auch im Beschwerdeschriftsatz weder eine konkrete Bedrohung des Beschwerdeführers behauptet noch dargelegt, um welche Rebellen es sich überhaupt handelt. Mit dem Beschwerdeschriftsatz wird daher der Feststellung im angefochtenen Bescheid, dass das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers nicht glaubhaft ist, nicht wirksam entgegengetreten. In der Beschwerde wird zudem argumentiert, dass die Sicherheitslage im Niger fragil sei und wird diesbezüglich auch auf die im angefochtenen Bescheid zitierten Länderfeststellungen verwiesen. Das Bundesverwaltungsgericht verkennt nicht, dass die Sicherheitslage im Niger problematisch ist, insbesondere auch in den Grenzregionen. Dennoch ist - wie den diesbezüglich auch unwidersprochen gebliebenen Länderfeststellungen zu entnehmen ist - das Land zumindest politisch im Vergleich zur Vergangenheit stabil und herrscht Frieden. Auch wenn im ganzen Land ein sehr hohes Risiko von Terroranschlägen herrscht, reicht dies nicht aus, um eine konkrete Gefährdung des Beschwerdeführers feststellen zu können. Der Hinweis in der Beschwerde auf die von dem Armed Conflict Location and Event Data Project (zitiert im Menschenrechtsbericht 2018 des US Department of State vom 13.03.2019) festgestellten Todesfälle aufgrund terroristischer Attacken im Niger im Jahr 2018 (insgesamt 168 Todesfälle, davon 12 in der Region von Agadez) steht in Einklang mit der Feststellung im angefochtenen Bescheid, dass es im Niger ein sehr hohes Risiko von Terroranschlägen gibt. Auch diese Zahlen belegen aber nicht, dass eine reale Gefahr besteht, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr in den Niger Opfer eines terroristischen Anschlages sein sollte. Der Beschwerdeführer ist jung, gesund, arbeitsfähig, verfügt über Berufserfahrung und sollte im Falle seiner Rückkehr durch die Aufnahme einer Tätigkeit, selbst wenn es sich dabei um eine Hilfstätigkeit handelt, seinen Lebensunterhalt bestreiten können. In der Beschwerde wurde zwar argumentiert, dass der Beschwerdeführer aufgrund einer siebenjährigen Abwesenheit und des fehlenden Kontaktes zu seinen Verwandten Gefahr laufe, dass seine in Art.2 und 3 EMRK geschützten Rechte verletzt werden, doch steht dem entgegen, dass der Beschwerdeführer, wie er in seiner Einvernahme vor dem BFA erklärte, zuletzt noch im Dezember 2018 vor seiner Inhaftierung in Kontakt mit seinem Bruder stand. Er erklärte auch im Rahmen dieser Einvernahme, dass seine Mutter zwar krank und erblindet sei, dass es seinen Geschwistern aber gut gehe und alle noch im selben Haus leben würden. Einer Kontaktaufnahme steht daher nichts entgegen und ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer zumindest anfangs wieder Unterkunft bei seiner Familie nehmen könnte, was den Aufbau einer neuen Existenz erheblich erleichtert.Der Beschwerdeführer ist jung, gesund, arbeitsfähig, verfügt über Berufserfahrung und sollte im Falle seiner Rückkehr durch die Aufnahme einer Tätigkeit, selbst wenn es sich dabei um eine Hilfstätigkeit handelt, seinen Lebensunterhalt bestreiten können. In der Beschwerde wurde zwar argumentiert, dass der Beschwerdeführer aufgrund einer siebenjährigen Abwesenheit und des fehlenden Kontaktes zu seinen Verwandten Gefahr laufe, dass seine in Artikel 2 und 3 EMRK geschützten Rechte verletzt werden, doch steht dem entgegen, dass der Beschwerdeführer, wie er in seiner Einvernahme vor dem BFA erklärte, zuletzt noch im Dezember 2018 vor seiner Inhaftierung in Kontakt mit seinem Bruder stand. Er erklärte auch im Rahmen dieser Einvernahme, dass seine Mutter zwar krank und erblindet sei, dass es seinen Geschwistern aber gut gehe und alle noch im selben Haus leben würden. Einer Kontaktaufnahme steht daher nichts entgegen und ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer zumindest anfangs wieder Unterkunft bei seiner Familie nehmen könnte, was den Aufbau einer neuen Existenz erheblich erleichtert. Der Beschwerdeführer ist auch nicht von willkürlicher Gewalt infolge eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts bedroht. 2.
  6. Zu den Länderfeststellungen: Zu den zur Feststellung der asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat ausgewählten Quellen im angefochtenen Bescheid wird angeführt, dass es sich hierbei um eine ausgewogene Auswahl verschiedener Quellen, sowohl staatlichen als auch nicht-staatlichen Ursprungs handelt, welche es ermöglichen, sich ein möglichst umfassendes Bild von der Lage im Herkunftsstaat zu machen. Zur Aussagekraft der einzelnen Quellen wird angeführt, dass zwar in nationalen Quellen rechtsstaatlich-demokratisch strukturierter Staaten, von denen der Staat der Veröffentlichung davon ausgehen muss, dass sie den Behörden jenes Staates, über den berichtet wird, zur Kenntnis gelangen, diplomatische Zurückhaltung geübt wird, wenn es um kritische Sachverhalte geht, doch andererseits sind gerade diese Quellen aufgrund der nationalen Vorschriften vielfach zu besonderer Objektivität verpflichtet, weshalb diesen Quellen keine einseitige Parteinahme unterstellt werden kann. Zudem werden auch Quellen verschiedener Menschenrechtsorganisationen herangezogen, welche oftmals das gegenteilige Verhalten aufweisen und so gemeinsam mit den staatlich-diplomatischen Quellen ein abgerundetes Bild ergeben. Bei Berücksichtigung dieser Überlegungen hinsichtlich des Inhaltes der Quellen, ihrer Natur und der Intention der Verfasser handelt es sich nach Ansicht der erkennenden Richterin bei den Feststellungen im angefochtenen Bescheid um ausreichend ausgewogenes und aktuelles Material (vgl. VwGH, 07.06.2000, Zl. 99/01/0210).Zu den zur Feststellung der asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat ausgewählten Quellen im angefochtenen Bescheid wird angeführt, dass es sich hierbei um eine ausgewogene Auswahl verschiedener Quellen, sowohl staatlichen als auch nicht-staatlichen Ursprungs handelt, welche es ermöglichen, sich ein möglichst umfassendes Bild von der Lage im Herkunftsstaat zu machen. Zur Aussagekraft der einzelnen Quellen wird angeführt, dass zwar in nationalen Quellen rechtsstaatlich-demokratisch strukturierter Staaten, von denen der Staat der Veröffentlichung davon ausgehen muss, dass sie den Behörden jenes Staates, über den berichtet wird, zur Kenntnis gelangen, diplomatische Zurückhaltung geübt wird, wenn es um kritische Sachverhalte geht, doch andererseits sind gerade diese Quellen aufgrund der nationalen Vorschriften vielfach zu besonderer Objektivität verpflichtet, weshalb diesen Quellen keine einseitige Parteinahme unterstellt werden kann. Zudem werden auch Quellen verschiedener Menschenrechtsorganisationen herangezogen, welche oftmals das gegenteilige Verhalten aufweisen und so gemeinsam mit den staatlich-diplomatischen Quellen ein abgerundetes Bild ergeben. Bei Berücksichtigung dieser Überlegungen hinsichtlich des Inhaltes der Quellen, ihrer Natur und der Intention der Verfasser handelt es sich nach Ansicht der erkennenden Richterin bei den Feststellungen im angefochtenen Bescheid um ausreichend ausgewogenes und aktuelles Material vergleiche VwGH, 07.06.2000, Zl. 99/01/0210). Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie dem Umstand, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängigen Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wissentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln. Der Beschwerdeführer trat den Quellen und deren Kernaussagen im Beschwerdeverfahren auch nicht substantiiert entgegen, sondern zitierte in der Beschwerde selbst aus diesen Länderfeststellungen. Mit dem Hinweis auf die vom Armed Conflict Location and Event Data Project veröffentlichten Todesopfer im Niger im Jahr 2018 wird den Länderfeststellungen auch nicht entgegengetreten, sondern wird nur die Feststellung, dass es zu Terrorattacken kommt, untermauert.
  7. Rechtliche Beurteilung: Zu A) 3.
  8. Zum Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides):3.
  9. Zum Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides):

§ 3Abs. 1 Asyl

G ist einem Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1, Abschnitt A, Z. 2 der Genfer Flüchtlingskonvention droht und keiner der in Art. 1 Abschnitt C oder F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt.

Paragraph 3, Absatz eins, AsylG ist einem Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins,, Abschnitt A, Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention droht und keiner der in Artikel eins, Abschnitt C oder F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt. Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich in Folge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.Flüchtling im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK ist, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich in Folge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren. Der Beschwerdeführer konnte nicht glaubhaft machen, dass ihm aus einem der Gründe der Genfer Flüchtlingskonvention Verfolgung droht. Sein Vorbringen, dass er von Rebellen verfolgt würde, ist, wie von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid aufgezeigt wurde, nicht glaubhaft. Daher ist festzustellen, dass dem Beschwerdeführer im Herkunftsstaat Niger keine Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht und die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides abzuweisen ist.Daher ist festzustellen, dass dem Beschwerdeführer im Herkunftsstaat Niger keine Verfolgung iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK droht und die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides abzuweisen ist. 3.2. Zum Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides):3.2. Zum Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides):

§ 8Abs. 1 Ziffer 1 Asyl

G 2005 idgF ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

§ 8Abs.

2 leg. cit. ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.

Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 1 AsylG 2005 idgF ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Paragraph 8, Absatz 2, leg. cit. ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Absatz eins, mit der abweisenden Entscheidung nach Paragraph 3, oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach Paragraph 7, zu verbinden. Gegenständlich erübrigt sich eine Auseinandersetzung mit der im Erkenntnis des VwGH vom 06.11.2018, Ra 2018/01/0106 unter Bezugnahme auf die Judikatur des EuGH (insbesondere zu M¿Bodj, 18.12.2014, C-542/13) aufgeworfenen Frage, inwieweit im Falle der realen Gefahr einer Verletzung von Art. 3 EMRK subsidiärer Schutz zu gewähren ist, ohne dass der ernsthafte Schaden durch das Verhalten eines Dritten verursacht wurde, da gegenständlich von keiner Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention für den Fall einer Rückkehr in den Niger auszugehen ist:Gegenständlich erübrigt sich eine Auseinandersetzung mit der im Erkenntnis des VwGH vom 06.11.2018, Ra 2018/01/0106 unter Bezugnahme auf die Judikatur des EuGH (insbesondere zu M¿Bodj, 18.12.2014, C-542/13) aufgeworfenen Frage, inwieweit im Falle der realen Gefahr einer Verletzung von Artikel 3, EMRK subsidiärer Schutz zu gewähren ist, ohne dass der ernsthafte Schaden durch das Verhalten eines Dritten verursacht wurde, da gegenständlich von keiner Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention für den Fall einer Rückkehr in den Niger auszugehen ist: Trotz der fragilen Sicherheitssituation besteht nicht für jeden die Gefahr, Opfer willkürlicher Gewalt zu werden. Eine existenzbedrohende Notlage aufgrund der individuellen Situation des Beschwerdeführers ist ebenfalls nicht anzunehmen bzw. wurde diese nicht substantiiert aufgezeigt. Die von ihm vorgebrachte Bedrohung durch Rebellen ist nicht glaubhaft, weshalb auch aus diesem Blickwinkel kein Hinweis auf das Vorliegen eines Sachverhaltes gem. Art. 2 und/oder 3 EMRK abgeleitet werden kann.Trotz der fragilen Sicherheitssituation besteht nicht für jeden die Gefahr, Opfer willkürlicher Gewalt zu werden. Eine existenzbedrohende Notlage aufgrund der individuellen Situation des Beschwerdeführers ist ebenfalls nicht anzunehmen bzw. wurde diese nicht substantiiert aufgezeigt. Die von ihm vorgebrachte Bedrohung durch Rebellen ist nicht glaubhaft, weshalb auch aus diesem Blickwinkel kein Hinweis auf das Vorliegen eines Sachverhaltes gem. Artikel 2, und/oder 3 EMRK abgeleitet werden kann. Es besteht daher durch die Rückkehr des Beschwerdeführers in den Niger keine reale Gefahr einer Verletzung von Art 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bzw. bringt diese für ihn als Zivilperson auch keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides war daher abzuweisen.Es besteht daher durch die Rückkehr des Beschwerdeführers in den Niger keine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bzw. bringt diese für ihn als Zivilperson auch keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides war daher abzuweisen. 3.3. Zum Aufenthaltstitel

§ 57Asyl

G (Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides)3.3. Zum Aufenthaltstitel

Paragraph 57, AsylG (Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides)

§ 58Abs. 1 Z 2 Asyl

G 2005 hat das Bundesamt die Erteilung eines Aufenthaltstitels

§ 57Asyl

G 2005 von Amts wegen zu prüfen, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird. Die formellen Voraussetzungen des § 57 AsylG 2005 sind allerdings nicht gegeben. Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz war dem Beschwerdeführer daher nicht zuzuerkennen.

Paragraph 58, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 hat das Bundesamt die Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraph 57, AsylG 2005 von Amts wegen zu prüfen, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird. Die formellen Voraussetzungen des Paragraph 57, AsylG 2005 sind allerdings nicht gegeben. Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz war dem Beschwerdeführer daher nicht zuzuerkennen. Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, sodass sie auch hinsichtlich des Spruchpunktes III. des angefochtenen Bescheides abzuweisen war.Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, sodass sie auch hinsichtlich des Spruchpunktes römisch drei. des angefochtenen Bescheides abzuweisen war. 3.4. Zur Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides):3.4. Zur Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch vier. des angefochtenen Bescheides):

§ 58Abs. 2 Asyl

G 2005 hat das Bundesamt einen Aufenthaltstitel

§ 55Asyl

G 2005 von Amts wegen zu erteilen, wenn eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig auf Dauer unzulässig erklärt wurde. Es ist daher zu prüfen, ob eine Rückkehrentscheidung auf Basis des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG für unzulässig zu erklären ist.

Paragraph 58, Absatz 2, AsylG 2005 hat das Bundesamt einen Aufenthaltstitel

Paragraph 55, AsylG 2005 von Amts wegen zu erteilen, wenn eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig auf Dauer unzulässig erklärt wurde. Es ist daher zu prüfen, ob eine Rückkehrentscheidung auf Basis des Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG für unzulässig zu erklären ist.

Art. 8Abs.

1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.

Art. 8Abs.

2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Artikel 8

, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.

Artikel 8

, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. Im gegenständlichen Fall verfügt der Beschwerdeführer über kein Familienleben in Österreich. Zu prüfen ist auch ein etwaiger Eingriff in das Privatleben des Beschwerdeführers. Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt. Es kann zwar nicht gesagt werden, dass eine in drei Jahren erlangte Integration keine außergewöhnliche, die Erteilung eines Aufenthaltstitels rechtfertigende Konstellation begründen "kann" und somit schon allein auf Grund eines Aufenthaltes von weniger als drei Jahren von einem deutlichen Überwiegen der öffentlichen gegenüber den privaten Interessen auszugehen ist. Da es sich bei der Aufenthaltsdauer um einen von mehreren im Zuge der Interessenabwägung zu berücksichtigenden Umständen handelt, ist die Annahme eines "Automatismus", wonach ein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels bei Vorliegen einer Aufenthaltsdauer von nur drei Jahren jedenfalls abzuweisen wäre, verfehlt. Allerdings hat der Verwaltungsgerichtshof bereits zum Ausdruck gebracht, dass einer Aufenthaltsdauer von weniger als fünf Jahren für sich betrachtet noch keine maßgebliche Bedeutung für die durchzuführende Interessenabwägung zukommt (VwGH, 23.06.2015, Ra 2015/22/0026 und 0027). Eine zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegende Aufenthaltsdauer von knapp unter drei Jahren kann daher für sich genommen keine maßgebliche Verstärkung der persönlichen Interessen der Fremden an einer Titelerteilung bewirken (VwGH, 24.01.2019, Ra 2018/21/0191). Dies muss auch für die Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers gelten, welche unter vier Jahren liegt. Eine besondere Aufenthaltsverfestigung wurde vom Beschwerdeführer nicht geltend gemacht. Die Aufenthaltsbeendigung von straffällig gewordenen Ausländern gilt grundsätzlich als legitimes Interesse eines Aufenthaltsstaates. Daher sind Straftaten wesentliche Gründe, die bei Rückkehrentscheidungen im Rahmen der Interessensabwägung zu Ungunsten eines Fremden ausschlagen. Aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich daher, dass die im angefochtenen Bescheid angeordnete Rückkehrentscheidung des Beschwerdeführers aus dem österreichischen Bundesgebiet keinen ungerechtfertigten Eingriff in das durch Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf Privat- und Familienleben darstellt.Aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich daher, dass die im angefochtenen Bescheid angeordnete Rückkehrentscheidung des Beschwerdeführers aus dem österreichischen Bundesgebiet keinen ungerechtfertigten Eingriff in das durch Artikel 8, EMRK gewährleistete Recht auf Privat- und Familienleben darstellt. Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, sodass sie auch hinsichtlich des Spruchpunktes IV. des angefochtenen Bescheides

§ 28Abs. 2 Vw

GVG abzuweisen war.Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, sodass sie auch hinsichtlich des Spruchpunktes römisch vier. des angefochtenen Bescheides

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG abzuweisen war. 3.

  1. Zur Zulässigkeit der Abschiebung (Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheides):3.
  2. Zur Zulässigkeit der Abschiebung (Spruchpunkt römisch fünf. des angefochtenen Bescheides): Mit angefochtenem Bescheid wurde außerdem festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers in den Niger zulässig sei. Diesbezüglich ist darauf zu verweisen, dass bereits unter Punkt 3.
  3. festgestellt wurde, dass seine Abschiebung in den Niger keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.Mit angefochtenem Bescheid wurde außerdem festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers in den Niger zulässig sei. Diesbezüglich ist darauf zu verweisen, dass bereits unter Punkt 3.
  4. festgestellt wurde, dass seine Abschiebung in den Niger keine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, sodass sie auch hinsichtlich des Spruchpunktes V. des angefochtenen Bescheides

§ 28Abs. 2 Vw

GVG abzuweisen war.Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, sodass sie auch hinsichtlich des Spruchpunktes römisch fünf. des angefochtenen Bescheides

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG abzuweisen war. 3.

  1. Zur Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheides):3.
  2. Zur Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkt römisch sechs. des angefochtenen Bescheides): Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen den Bescheid wurde

§ 18Abs.

1 Z 2 BFA-Verfahrensgesetz aberkannt. Nach dieser Bestimmung kann das BFA einer Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz die aufschiebende Wirkung aberkennen, wenn schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass der Asylwerber eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung darstellt. Dass dies gegenständlich gerechtfertigt erscheint, wird unter Punkt 3.7. dargelegt.Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen den Bescheid wurde

Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 2, BFA-Verfahrensgesetz aberkannt. Nach dieser Bestimmung kann das BFA einer Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz die aufschiebende Wirkung aberkennen, wenn schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass der Asylwerber eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung darstellt. Dass dies gegenständlich gerechtfertigt erscheint, wird unter Punkt 3.

  1. dargelegt. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt VI. war daher als unbegründet abzuweisen.Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch sechs. war daher als unbegründet abzuweisen. 3.
  2. Zum Einreiseverbot (Spruchpunkt VII. des angefochtenen Bescheids):3.
  3. Zum Einreiseverbot (Spruchpunkt römisch sieben. des angefochtenen Bescheids): Die belangte Behörde stützte die Verhängung des Einreiseverbotes auf § 53 Abs. 3 FPG. Die entsprechende Bestimmung lautet:Die belangte Behörde stützte die Verhängung des Einreiseverbotes auf Paragraph 53, Absatz 3, FPG. Die entsprechende Bestimmung lautet: "§ 53.

(1)Mit einer Rückkehrentscheidung kann vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten. [...]
(3)Ein Einreiseverbot

Abs. 1 ist für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 8 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn

(3)Ein Einreiseverbot

Absatz eins, ist für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Ziffer 5 bis 8 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn 1. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten oder mehr als einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist; [...]"

§ 53Abs.

3 FPG ist ein Einreiseverbot für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 8 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt.

Paragraph 53, Absatz 3, FPG ist ein Einreiseverbot für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Ziffer 5 bis 8 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat unter anderem nach Z 1 leg. cit. zu gelten, wenn ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten oder mehr als einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist.Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat unter anderem nach Ziffer eins, leg. cit. zu gelten, wenn ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten oder mehr als einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist. Der Beschwerdeführer ist Drittstaatsangehöriger und wurde in Österreich zweimal verurteilt: Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 08.02.2017, Zl. XXXX wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 2a SMG sowie nach § 27 Abs. 1 Ziffer 1

  1. und 2.Fall SMG zu einer bedingten Freiheitsstrafe von fünf Monaten, unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren, verurteilt. Mildernd wurden sein Geständnis, der bisher ordentliche Lebenswandel, das Alter unter 21 bei Tatbegehung und die Sicherstellung des Suchtgiftes gewertet, erschwerend das Zusammentreffen zweier Vergehen. Der Beschwerdeführer wurde für schuldig befunden, zwischen Oktober 2015 und Jänner 2017 Cannabiskraut zum persönlichen Gebrauch erworben und besessen zu haben und am 09.01.2017 einer anderen Person im öffentlichen Raum Kokain verkauft zu haben.Mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom 08.02.2017, Zl. römisch 40 wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach Paragraph 27, Absatz 2 a, SMG sowie nach Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer 1
  2. und 2.Fall SMG zu einer bedingten Freiheitsstrafe von fünf Monaten, unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren, verurteilt. Mildernd wurden sein Geständnis, der bisher ordentliche Lebenswandel, das Alter unter 21 bei Tatbegehung und die Sicherstellung des Suchtgiftes gewertet, erschwerend das Zusammentreffen zweier Vergehen. Der Beschwerdeführer wurde für schuldig befunden, zwischen Oktober 2015 und Jänner 2017 Cannabiskraut zum persönlichen Gebrauch erworben und besessen zu haben und am 09.01.2017 einer anderen Person im öffentlichen Raum Kokain verkauft zu haben. Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 08.01.2019, Zl. XXXX wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach §§ 27 Abs. 1 Ziffer 1 8.Fall SMG, Abs. 3 SMG, 15 StGB zu einer Freiheitsstrafe von zwölf Monaten, davon acht Monate bedingt unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren, verurteilt. Mildernd wurden sein reumütiges Geständnis, der Umstand, dass es teilweise beim Versuch geblieben war, und die Sicherstellung des Suchtgiftes gewertet, erschwerend die einschlägige Vorstrafe und die mehrfachen Tathandlungen im Rahmen der Gewerbsmäßigkeit. Der Beschwerdeführer wurde für schuldig befunden, zwischen November und Dezember 2018 anderen Kokain verkauft zu haben und am 10.12.2018 versucht hatte, Heroin und Kokain zu verkaufen.Mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom 08.01.2019, Zl. römisch 40 wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach Paragraphen 27, Absatz eins, Ziffer 1 8.Fall SMG, Absatz 3, SMG, 15 StGB zu einer Freiheitsstrafe von zwölf Monaten, davon acht Monate bedingt unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren, verurteilt. Mildernd wurden sein reumütiges Geständnis, der Umstand, dass es teilweise beim Versuch geblieben war, und die Sicherstellung des Suchtgiftes gewertet, erschwerend die einschlägige Vorstrafe und die mehrfachen Tathandlungen im Rahmen der Gewerbsmäßigkeit. Der Beschwerdeführer wurde für schuldig befunden, zwischen November und Dezember 2018 anderen Kokain verkauft zu haben und am 10.12.2018 versucht hatte, Heroin und Kokain zu verkaufen. Dass der Tatbestand des § 53 Abs. 3 Z 1 FPG verwirklicht ist, wurde vom Beschwerdeführer auch nicht bestritten.Dass der Tatbestand des Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer eins, FPG verwirklicht ist, wurde vom Beschwerdeführer auch nicht bestritten. Der Beschwerdeführer hatte in Wien gewerbsmäßig an einem allgemein zugänglichen Ort öffentlich und wiederholt Kokain verkauft und sich damit des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften schuldig gemacht. Der Verwaltungsgerichtshof hat in Bezug auf Suchtgiftdelinquenz bereits wiederholt festgehalten, dass diese ein besonders verpöntes Fehlverhalten darstellt, bei dem erfahrungsgemäß eine hohe Wiederholungsgefahr gegeben ist und an dessen Verhinderung ein besonders großes öffentliches Interesse besteht (VwGH, 10.09.2018, Ra 2018/19/0169; 23.02.2016, Ra 2015/01/0249). Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist der Gesinnungswandel eines Straftäters grundsätzlich daran zu messen, ob und wie lange er sich - nach dem Vollzug der Haftstrafe - in Freiheit wohlverhalten hat (VwGH, 22.05.2014, Ro 2014/21/0014). Der Beschwerdeführer befindet sich aktuell noch in Haft, so dass noch keine Aussagen über einen etwaigen Gesinnungswandel getroffen werden können. Erschwerend kommt hinzu, dass der Beschwerdeführer in noch offener Probezeit erneut straffällig wurde; der belangten Behörde kann daher in ihrer Prognose, dass die Gefahr besteht, dass der Beschwerdeführer erneut straffällig wird, nicht widersprochen werden. Es liegen auch keine familiären oder sonst besonders zu berücksichtigenden Bindungen in Österreich oder dem Raum der Europäischen Union vor, welche in die Abwägung miteinzubeziehen wären. Der Ansicht des BFA, dass das persönliche Verhalten des Beschwerdeführers somit eine tatsächliche und gegenwärtige schwerwiegende Gefahr darstellt, ist beizutreten. Die Verhängung eines Einreiseverbotes erscheint daher gerechtfertigt, allerdings ist die vom BFA verhängte Dauer von zehn Jahren nicht angemessen. Wie in der Beschwerde ausgeführt wurde, ist zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer zwar wegen mehrerer Vergehen verurteilt wurde, dass der Tatbestand eines Verbrechens allerdings nicht erfüllt wurde, dass ein Großteil der Strafe bedingt nachgesehen wurde und er sich geständig zeigte. Das Ausschöpfen der vorgesehenen Höchstfristen darf nicht regelmäßig schon dann erfolgen, wenn einer der Fälle des § 53 Abs. 2 Z 1 bis 8 bzw. des Abs. 3 Z 1 bis 8 FPG vorliegt. Eine einzelfallbezogene Bemessung ist vielmehr unabdingbar (VwGH vom 15.12.2011, Zl. 2011/21/0237 und vom 22.05.2013, Zl. 2011/18/0259).Der Ansicht des BFA, dass das persönliche Verhalten des Beschwerdeführers somit eine tatsächliche und gegenwärtige schwerwiegende Gefahr darstellt, ist beizutreten. Die Verhängung eines Einreiseverbotes erscheint daher gerechtfertigt, allerdings ist die vom BFA verhängte Dauer von zehn Jahren nicht angemessen. Wie in der Beschwerde ausgeführt wurde, ist zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer zwar wegen mehrerer Vergehen verurteilt wurde, dass der Tatbestand eines Verbrechens allerdings nicht erfüllt wurde, dass ein Großteil der Strafe bedingt nachgesehen wurde und er sich geständig zeigte. Das Ausschöpfen der vorgesehenen Höchstfristen darf nicht regelmäßig schon dann erfolgen, wenn einer der Fälle des Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer eins bis 8 bzw. des Absatz 3, Ziffer eins bis 8 FPG vorliegt. Eine einzelfallbezogene Bemessung ist vielmehr unabdingbar (VwGH vom 15.12.2011, Zl. 2011/21/0237 und vom 22.05.2013, Zl. 2011/18/0259). Da sich in einer Gesamtschau der oben angeführten Umstände die Verhängung des Einreiseverbotes zwar als notwendig und rechtmäßig erweist, die festgesetzte Dauer des Einreiseverbotes in der maximal zulässigen Höhe aber nicht angemessen erscheint, war der Beschwerde dahingehend Folge zu leisten, dass die Dauer des Einreiseverbotes auf sechs Jahre reduziert wurde. 3.
  3. Zum Verlust des Aufenthaltsrechtes (Spruchpunkt VIII. des angefochtenen Bescheides):3.
  4. Zum Verlust des Aufenthaltsrechtes (Spruchpunkt römisch acht. des angefochtenen Bescheides): Mit Spruchpunkt VIII. des angefochtenen Bescheides wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer seit dem 05.09.2017 sein Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet verloren habe. Gestützt wurde dies auf § 13 Abs. 2 Z 3 AsylG 2005 (Verhängung der Untersuchungshaft). In der rechtlichen Würdigung wiederum ist die Rede davon, dass der Beschwerdeführer sein Recht zum Aufenthalt ab dem 01.03.2019

§ 13Abs. 2 Z 1 Asyl

G 2005 (wegen Straffälligkeit) verloren habe. Für das Bundesverwaltungsgericht sind beide Daten nicht nachvollziehbar. Tatsächlich wurde über den Beschwerdeführer Untersuchungshaft erstmals mit Beschluss des Landesgerichtes XXXX vom 11.01.2017 verhängt und wurde er erstmals mit Urteil vom 08.02.2017 verurteilt. Der Beschwerdeführer hat somit sein Aufenthaltsrecht am 11.01.2017 verloren.Mit Spruchpunkt römisch acht. des angefochtenen Bescheides wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer seit dem 05.09.2017 sein Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet verloren habe. Gestützt wurde dies auf Paragraph 13, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG 2005 (Verhängung der Untersuchungshaft). In der rechtlichen Würdigung wiederum ist die Rede davon, dass der Beschwerdeführer sein Recht zum Aufenthalt ab dem 01.03.2019

Paragraph 13, Absatz 2, Ziffer eins, AsylG 2005 (wegen Straffälligkeit) verloren habe. Für das Bundesverwaltungsgericht sind beide Daten nicht nachvollziehbar. Tatsächlich wurde über den Beschwerdeführer Untersuchungshaft erstmals mit Beschluss des Landesgerichtes römisch 40 vom 11.01.2017 verhängt und wurde er erstmals mit Urteil vom 08.02.2017 verurteilt. Der Beschwerdeführer hat somit sein Aufenthaltsrecht am 11.01.2017 verloren. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt VIII. ist daher mit der Maßgabe als unbegründet abzuweisen, dass der Verlust des Aufenthaltsrechtes am 11.01.2017 eingetreten ist.Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch acht. ist daher mit der Maßgabe als unbegründet abzuweisen, dass der Verlust des Aufenthaltsrechtes am 11.01.2017 eingetreten ist. 4. Zum Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung:

§ 21Abs.

7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht.

Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Eine mündliche Verhandlung kann unterbleiben, wenn der für die rechtliche Beurteilung entscheidungsrelevante Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben wurde und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweist. Ferner muss die Verwaltungsbehörde die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht diese tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung in seiner Entscheidung teilen. Auch darf im Rahmen der Beschwerde kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten ebenso außer Betracht zu bleiben hat, wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt (VwGH 28.05.2014, 2014/20/0017). Eine mündliche Verhandlung ist bei konkretem sachverhaltsbezogenem Vorbringen des Revisionswerbers vor dem VwG durchzuführen (VwGH 30.06.2015, Ra 2015/06/0050, mwN). Eine mündliche Verhandlung ist ebenfalls durchzuführen zur mündlichen Erörterung von nach der Aktenlage strittigen Rechtsfragen zwischen den Parteien und dem Gericht (VwGH 30.09.2015, Ra 2015/06/0007, mwN) sowie auch vor einer ergänzenden Beweiswürdigung durch das VwG (VwGH 16.02.2017, Ra 2016/05/0038). § 21 Abs 7 BFA-VG 2014 erlaubt andererseits das Unterbleiben einer Verhandlung, wenn - wie im vorliegenden Fall - deren Durchführung in der Beschwerde ausdrücklich beantragt wurde, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint (VwGH 23.11.2016, Ra 2016/04/0085; 22.01.2015, Ra 2014/21/0052 ua). Diese Regelung steht im Einklang mit Art 47 Abs 2 GRC (VwGH 25.02.2016, Ra 2016/21/0022).Eine mündliche Verhandlung kann unterbleiben, wenn der für die rechtliche Beurteilung entscheidungsrelevante Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben wurde und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweist. Ferner muss die Verwaltungsbehörde die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht diese tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung in seiner Entscheidung teilen. Auch darf im Rahmen der Beschwerde kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten ebenso außer Betracht zu bleiben hat, wie ein Vorbringen, das gegen das in Paragraph 20, BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt (VwGH 28.05.2014, 2014/20/0017). Eine mündliche Verhandlung ist bei konkretem sachverhaltsbezogenem Vorbringen des Revisionswerbers vor dem VwG durchzuführen (VwGH 30.06.2015, Ra 2015/06/0050, mwN). Eine mündliche Verhandlung ist ebenfalls durchzuführen zur mündlichen Erörterung von nach der Aktenlage strittigen Rechtsfragen zwischen den Parteien und dem Gericht (VwGH 30.09.2015, Ra 2015/06/0007, mwN) sowie auch vor einer ergänzenden Beweiswürdigung durch das VwG (VwGH 16.02.2017, Ra 2016/05/0038). Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG 2014 erlaubt andererseits das Unterbleiben einer Verhandlung, wenn - wie im vorliegenden Fall - deren Durchführung in der Beschwerde ausdrücklich beantragt wurde, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint (VwGH 23.11.2016, Ra 2016/04/0085; 22.01.2015, Ra 2014/21/0052 ua). Diese Regelung steht im Einklang mit Artikel 47, Absatz 2, GRC (VwGH 25.02.2016, Ra 2016/21/0022). Die vorgenannten Kriterien treffen in diesem Fall zu. Der Sachverhalt ist durch die belangte Behörde vollständig erhoben und weist - auch aufgrund des Umstandes, dass zwischen der Entscheidung durch die belangte Behörde und jener durch das Bundesverwaltungsgericht nur etwa ein Monat liegt - die gebotene Aktualität auf. Der Beweiswürdigung durch die belangte Behörde hat sich das Bundesverwaltungsgericht zur Gänze angeschlossen. Das Beschwerdevorbringen erwies sich als unsubstantiiert bzw. wurde auf den konkreten Sachverhalt gar nicht eingegangen. Es lagen keine strittigen Sachverhalts- oder Rechtsfragen vor, und es waren auch keine Beweise aufzunehmen. Daher konnte aufgrund der Aktenlage entschieden werden. In Ansehung der §§ 21 Abs. 7 BFA-VG und § 24 VwGVG konnte daher eine mündliche Verhandlung im konkreten Fall entfallen.Daher konnte aufgrund der Aktenlage entschieden werden. In Ansehung der Paragraphen 21, Absatz 7, BFA-VG und Paragraph 24, VwGVG konnte daher eine mündliche Verhandlung im konkreten Fall entfallen. Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2019:I403.2216383.1.00

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