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{'item': 'L504 2182893-2'}

Obsah (13)§§ 3Art 133§ 28§ 43a§ 52§ 8§ 57§ 10§ 46§ 18§ 55§ 13§ 53

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum27.03.2019 GeschäftszahlL504 2182893-2 SpruchL504 2182893-2/11E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. R. ENGEL als E

§§ 3, 8, 57, 10 Asyl

G 2005, §§ 9, 18A) Die Beschwerde wird

Paragraphen 3, 8, 57, 10, AsylG 2005, Paragraphen 9, 18 BFA-VG, §§ 52 Abs 2 Z 2 u. Abs 9, 46, 55, 53 Abs 1 u. 3 Z 1 FPG idgF, § 13 Abs 2 AsylG idgF, mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der Herkunftsstaat in Spruchpunkt II des bekämpften Bescheides zu lauten hat: "Libanon".BFA-VG, Paragraphen 52, Absatz 2, Ziffer 2, u. Absatz 9, 46, 55, 53, Absatz eins, u. 3 Ziffer eins, FPG idgF, Paragraph 13, Absatz 2, AsylG idgF, mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der Herkunftsstaat in Spruchpunkt römisch zwei des bekämpften Bescheides zu lauten hat: "Libanon". B) Die Revision ist

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrenshergangrömisch eins. Verfahrenshergang Die beschwerdeführende Partei [bP] stellte am 27.10.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz. Aus dem unbestritten gebliebenen Verfahrensgang des angefochtenen Bescheides ergibt sich Folgendes: "[...] Sie reisten spätestens am 27.10.2015 gemeinsam mit Ihrem Cousin XXXX Mohammad, geb. XXXX schlepperunterstützt und unter Umgehung der Grenzkontrolle in das österreichische Bundesgebiet ein.Sie reisten spätestens am 27.10.2015 gemeinsam mit Ihrem Cousin römisch 40 Mohammad, geb. römisch 40 schlepperunterstützt und unter Umgehung der Grenzkontrolle in das österreichische Bundesgebiet ein. Am selben Tag stellten Sie einen Antrag auf internationalen Schutz § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 und gaben an, den Namen XXXX zu führen, am XXXX geboren zu sein und Staatsangehöriger vom Libanon zu sein.Am selben Tag stellten Sie einen Antrag auf internationalen Schutz Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 und gaben an, den Namen römisch 40 zu führen, am römisch 40 geboren zu sein und Staatsangehöriger vom Libanon zu sein. Bei der Erstbefragung vor der LPD XXXX am 27.10.2015 gaben Sie zu Ihrem Fluchtgrund befragt Folgendes an:Bei der Erstbefragung vor der LPD römisch 40 am 27.10.2015 gaben Sie zu Ihrem Fluchtgrund befragt Folgendes an: Wir wohnten in Syrien. Aber durch den Krieg wurde unser Haus zerstört. Ich wurde dabei auch am Kopf verletzt. Wir sind dann in den Libanon geflüchtet und haben dort gewohnt. Aber im Libanon gibt es keine Sicherheit. Es gibt dort viele gewaltbereite Terroristen. Ich bekam auch einen Einberufungsbefehl für das syrische Militär. Dort hätte ich unschuldige Menschen töten müssen. Ihr Verfahren wurde mit 27.10.2015 zugelassen. Am 01.08.2016 langte ein Abschluss-Bericht von der LPD XXXX wegen Verdacht auf Urkundenunterdrückung (Kennzeichen-Entfremdung) ein.Am 01.08.2016 langte ein Abschluss-Bericht von der LPD römisch 40 wegen Verdacht auf Urkundenunterdrückung (Kennzeichen-Entfremdung) ein. Am 27.02.2017 langte eine Zeugenvernehmung von der LPD XXXX ein.Am 27.02.2017 langte eine Zeugenvernehmung von der LPD römisch 40 ein. Am 03.07.2017 wurde von der LPD XXXX , Stadtpolizeikommando XXXX ein Abschluss- Bericht wegen Verdacht auf Körperverletzung und Verhängung eines Waffenverbotes übermittelt.Am 03.07.2017 wurde von der LPD römisch 40 , Stadtpolizeikommando römisch 40 ein Abschluss- Bericht wegen Verdacht auf Körperverletzung und Verhängung eines Waffenverbotes übermittelt. Am 01.08.2017 wurde von der LPD XXXX , Stadtpolizeikommando XXXX ein Abschluss-Bericht wegen Verdacht auf gefährliche Drohung übermittelt.Am 01.08.2017 wurde von der LPD römisch 40 , Stadtpolizeikommando römisch 40 ein Abschluss-Bericht wegen Verdacht auf gefährliche Drohung übermittelt. Am 21.08.2017 wurde eine Benachrichtigung von der Einstellung des Verfahrens von der Staatsanwaltschaft XXXX übermittelt.Am 21.08.2017 wurde eine Benachrichtigung von der Einstellung des Verfahrens von der Staatsanwaltschaft römisch 40 übermittelt. Am 06.09.2017 wurden Sie beim BFA, Regionaldirektion XXXX , Außenstelle XXXX , einvernommen, wobei Sie im Wesentlichen Folgendes Angaben:Am 06.09.2017 wurden Sie beim BFA, Regionaldirektion römisch 40 , Außenstelle römisch 40 , einvernommen, wobei Sie im Wesentlichen Folgendes Angaben: (...) [...] F.: Befinden Sie sich in ärztlicher Behandlung oder sonst in Therapie und nehmen Sie zurzeit Medikamente ein? A.: Nein, ich bin gesund und nehme keine Medikamente. F.: Haben Sie nunmehr Identitätsdokumente (Reisepass, Inlandspass) vorzulegen? A.: Nein. F.: Haben Sie irgendwelche anderen Dokumente oder Beweismittel, die Sie vorlegen können? A.: Nein. F.: Wo befindet sich Ihr Reisepass? A.: In der Türkei, der Reisepass wurde mir vom Schlepper abgenommen. F: Gibt es irgendeine Möglichkeit, dass Sie irgendwelche Dokumente vom Libanon nachreichen können? A: Ich kann mit meiner Mutter Kontakt aufnehmen. Sie kann mir dann per WhatsApp von meinem libanesischen PA eine Kopie schicken. Sie werden ersucht, dass Sie innerhalb von 2 Wochen per Post Ihren Personalausweis nachreichen. Ich werde mit meiner Mutter gleich Kontakt aufnehmen. F.: Können Sie bitte einen kurzen Lebenslauf bezüglich Ihrer Person schildern? Z.B.: Wo sind Sie aufgewachsen, welche Schulausbildung haben Sie absolviert, welchen Beruf haben Sie ausgeübt etc.? A.: Ich heiße XXXX , geb. XXXX in XXXX , Libanon geboren. Ich habe 8 Jahre die Schule in XXXX besucht. Ich habe bei einer Fensterherstellungsfirma 2 Jahre bis zu meiner Ausreise gearbeitet.A.: Ich heiße römisch 40 , geb. römisch 40 in römisch 40 , Libanon geboren. Ich habe 8 Jahre die Schule in römisch 40 besucht. Ich habe bei einer Fensterherstellungsfirma 2 Jahre bis zu meiner Ausreise gearbeitet. F.: Wann war Ihr letzter Arbeitstag in der Heimat? A.: Ich weiß es nicht. F.: Haben Sie gekündigt? A.: Ja. Ich habe mit meinem Bruder telefoniert, er war bereits in Österreich. Er sagte ich solle auch kommen, dann habe ich gekündigt und bin ausgereist. F: Wo haben Sie gelebt? Wie lautet die Adresse? A: XXXX , Libanon.A: römisch 40 , Libanon. F.: Welche Verwandte leben noch in Ihrem Herkunftsstaat (Name, Geburtsdatum, Wohnort, was arbeiten diese, Staatsangehörigkeit) A: Mein Vater heißt XXXX , meine Mutter heißt XXXX - Alter unbekannt 2 Brüder: Kaid, ca. 10 Jahre, 2 Schwestern: Nura, ca. 22 Jahre und Zahra, 8 Jahre. Meine gesamte Familie sind libanesische Staatsangehörige.A: Mein Vater heißt römisch 40 , meine Mutter heißt römisch 40 - Alter unbekannt 2 Brüder: Kaid, ca. 10 Jahre, 2 Schwestern: Nura, ca. 22 Jahre und Zahra, 8 Jahre. Meine gesamte Familie sind libanesische Staatsangehörige. F: Wo wohnen Ihre Eltern? A: XXXX , Libanon.A: römisch 40 , Libanon. F: Wohnen Ihre Geschwister bei Ihren Eltern? A: Die ältere Schwester ist verheiratet und die jüngeren Geschwister leben bei den Eltern. F: Wo wohnt Ihr Bruder Mohamed? A: In XXXX . Er ist vor mir aus dem Libanon ausgereist. Er hat sich als Syrer ausgegeben und deswegen hat er einen positiven Asylbescheid bekommen. Nachdem herauskam, dass er aus dem Libanon ist, wurde ihm der Asylbescheid entzogen.A: In römisch 40 . Er ist vor mir aus dem Libanon ausgereist. Er hat sich als Syrer ausgegeben und deswegen hat er einen positiven Asylbescheid bekommen. Nachdem herauskam, dass er aus dem Libanon ist, wurde ihm der Asylbescheid entzogen. Nachgefragt: Ich habe nicht viel Kontakt mit meinem Bruder, ich weiß den derzeitigen Verfahrensstand nicht. F: Sind Sie traditionell und standesamtlich verheiratet? A: Nein. F: Welcher Volksgruppe gehören Sie an? A: Araber. F: Welche Religion haben Sie? A: Muslime (Sunnit). F: Welche Sprachen sprechen Sie? A: Arabisch und ein wenig Deutsch. F.: Wann genau haben Sie sich entschlossen, dass Sie Ihr Heimatland verlassen? A.: Keine Ahnung. F.: Wann haben Sie Ihr Heimatland tatsächlich verlassen? A.: Keine Ahnung. Meine Mutter weiß es aber. F.: Wo haben Sie die letzte Nacht vor der Ausreise verbracht? A.: Bei meinen Eltern in XXXX .A.: Bei meinen Eltern in römisch 40 . F.: Schildern Sie kurz Ihre Ausreise. A.: Ich bin legal vom Flughafen Beirut nach Istanbul geflogen. Meine Mutter hat mir das Flugticket gekauft und auch bezahlt. F: Was war Ihr Zielland? A: Deutschland. Nachgefragt: Obwohl mein Bruder in Österreich war, wollte ich nach Deutschland reisen. F: Sind Sie alleine ausgereist? A: Ich bin vom Libanon bis nach Österreich mit meinem Cousin gereist. F: Wie heißt Ihr Cousin? A: Er heißt XXXX Mohammad. In Wien, ich habe keinen Kontakt mit ihm. Wir haben am Anfang gemeinsam gewohnt. Mit dem Onkel, Cousin, Bruder und ein Freund. Nachdem Onkel inhaftiert wurde, sind wir wo anders hin übersiedelt.A: Er heißt römisch 40 Mohammad. In Wien, ich habe keinen Kontakt mit ihm. Wir haben am Anfang gemeinsam gewohnt. Mit dem Onkel, Cousin, Bruder und ein Freund. Nachdem Onkel inhaftiert wurde, sind wir wo anders hin übersiedelt. F: Haben Sie mit Ihrem Onkel noch Kontakt? A: Nein. Beantworten Sie die nachstehenden Fragen mit "Ja" oder "Nein". Sie haben später noch die Gelegenheit, sich ausführlich zu diesen Fragen zu äußern: F: Sind Sie vorbestraft oder waren Sie in Ihrem Heimatland inhaftiert oder hatten Sie Probleme mit den Behörden in Ihrem Heimatland? A: Nein. Ja. Ja. F: Haben Sie sich im Libanon politisch bzw. religiös betätigt? A: Nein. F: Haben sich Familienangehörige im Libanon politisch/religiös betätigt? A: Nein. F: Hatten Sie in Ihrem Herkunftsstaat aufgrund Ihres Religionsbekenntnisses bzw. Ihrer Volksgruppenzugehörigkeit irgendwelche Probleme? A: Nein. F: Haben Sie im Libanon Kontakt mit Islamisten gehabt? A: Nein. F: Nahmen Sie in Ihrem Heimatland an bewaffneten oder gewalttätigen Auseinandersetzungen aktiv teil? A: Nein. F: Hatten Sie gröbere Probleme mit Privatpersonen (Blutfehden, Racheakte...) A: Nein. F: Sind Ihre bisher in der Erstbefragung geschilderten Fluchtgründe aufrecht? A: Ja. F.: Schildern Sie nochmals die Gründe, warum Sie Ihr Heimatland verlassen und einen Asylantrag gestellt haben, von sich aus vollständig und wahrheitsgemäß. Sie werden darauf hingewiesen, dass falsche Angaben die Glaubwürdigkeit Ihres Vorbringens beeinträchtigen können. Sollten Sie zu irgendeinem Zeitpunkt vor österreichischen Behörden falsche Angaben gemacht haben oder sollte es zu sonstigen Ungereimtheiten gekommen sein, so werden Sie aufgefordert, dies jetzt bekannt zu geben. Soweit Sie auf Ereignisse Bezug nehmen, werden Sie auch aufgefordert, den Ort und die Zeit zu nennen, wann diese stattfanden und die Personen, die daran beteiligt waren. A.: Ich bin aus dem Libanon ausgereist, weil ich dort nicht mehr leben wollte. Weil mein Bruder und ich haben Soldaten geschlagen und deswegen haben wir 2 Jahre bedingt bekommen. Das ist ca. 3 Jahre her. Das war kurz vor meiner Ausreise. Mein Bruder hatte ein Auto und das war ohne Kennzeichen. Wir haben einen Polizisten geschlagen und keinen Soldaten. Die Polizei hat meinen Bruder aufgehalten und wollte ihm das Auto wegnehmen, weil wir kein Kennzeichen hatten. Mein Bruder hat mich angerufen und ich fuhr hin und dann haben wir auf die Polizei eingeschlagen. Die Polizei hat meinen Bruder mitgenommen und ich konnte davonlaufen. Die Polizei sind zu meiner Mutter gefahren und haben ihr einen Haftbefehl für mich und meinen Zwillingsbruder Mohammad gegeben. Es ist aber dann nichts mehr von der Polizei gemacht worden und ich konnte weiterhin ohne Probleme im Libanon leben. Anmerkung: AW hat Verständigungsschwierigkeiten. Die EV wird nur mehr in seiner Muttersprache weitergeführt. Ich war arbeiten, mein Bruder hat mich um Hilfe ersucht. Ich bin gleich hingefahren. Ich sah, dass die Polizei auf meinen Bruder eingeschlagen hat und ich habe natürlich nicht zuschauen können und habe auch auf die Polizei eingeschlagen. Es kam dann auch ein Freund dazu. Dann sind der Freund und ich geflohen und mein Bruder wurde festgenommen. Ich bin zu meiner Schwester. Ich rief meine Mutter an und erzählte ihr was vorgefallen ist. Ich war bei meiner Schwester bis meine Mutter ein Flugticket besorgt hat und dann bin ich ausgereist. F.: Haben Sie sämtliche Gründe, warum Sie die Heimat verlassen haben, vollständig geschildert. A.: Ja. Es wird rückübersetzt. ASt wird aufgefordert genau aufzupassen und sofort bekannt zu geben, wenn etwas nicht korrekt sein sollte bzw. er noch etwas zu ergänzen hat. Nach erfolgter Rückübersetzung gibt ASt an: Es wurde alles korrekt niedergeschrieben. F: Sie haben angegeben, dass Ihr Bruder Mohammad vor Ihnen ausgereist ist und jetzt geben Sie an, dass Sie nach diesem Vorfall gleich ausgereist sind. Was sagen Sie dazu? A: Die Polizei hat meinen Bruder mitgenommen. Mein Onkel hatte Kontakte bei der Polizei, sie haben ihn dann frei gelassen bis zur Gerichtsverhandlung. Er ist dann gleich ausgereist. Nachgefragt: Nach 2 Tagen ist er ausgereist. Er ist auch mit dem Flugzeug legal ausgereist. F: Wie lange wohnten Sie noch bei Ihrer Schwester vor Ihrer Ausreise? A: Ca. 3 Monate blieb ich bei meiner Schwester. Nachgefragt: Ich habe mit meinem Schwager gearbeitet. Er hat bei einer Putzmittelfirma gearbeitet. Dort habe beim Aus- und Einladen der Putzmittel geholfen. F: Hat die Polizei bei Ihrer Mutter noch einmal nachgefragt, wo Sie sind? A: Ja, 2mal. Meine Mutter sagte, dass beide Kinder ausgereist sind. F: Aber ist es nicht normal, dass man von der Polizei eine Strafe bekommt, wenn man ohne Kennzeichen auf einer öffentlichen Straße fährt? A: Doch, mein Bruder ist bei der Polizei mit Freunden vorbeibeigefahren und hat sie provoziert. Sie haben im Auto Alkohol getrunken. Mein Bruder wollte die Polizei mit Geld bestechen. Nachgefragt: Ich bin ca. 1/2 Stunde von der Arbeit dort hingefahren und sah wie die Polizei auf meinen Bruder einschlägt. F: Warum ist Ihr Cousin gemeinsam mit Ihnen ausgereist? A: Er ist mitgefahren, weil sein Onkel väterlicherseits bereits in Österreich war. Nachgefragt: Sein Vater ist verstorben. F: Haben Sie Ihren regulären Militärdienst abgeleistet? A: Nein. F: Haben Sie einen aktuellen Einberufungsbefehl zum Militärdienst? A: Nein. Vorhalt: Bei der Erstbefragung haben Sie angegeben, dass Sie einen Einberufungsbefehl vom syrischen Militär bekommen haben. Möchten Sie dazu etwas angeben? A: Ja, aber ich habe keine syrische Staatsbürgerschaft. Ich weiß nicht mehr, warum ich das angegeben habe. Bei meinem Cousin war das so ähnlich, er hat das auch so angegeben. Ich habe einen syrischen Einberufungsbefehl bekommen. F: Wo befindet sich Ihr Einberufungsbefehl von Syrien. Können Sie den Einberufungsbefehl vorlegen? A: Der ist bei meiner Mutter. Ja, ich werde mit meiner Mutter sprechen. Sie werden ersucht, dass Sie den Einberufungsbefehl auch innerhalb von 2 Wochen vorlegen. F: Wissen Sie, warum Sie vom syrischen Militär einen Einberufungsbefehl erhalten haben? A: Ich weiß es nicht. Nachgefragt: Der ist per Post zugestellt worden. Meine Mutter wurde angerufen, dass sie den Einberufungsbefehl bei der Post abholen soll. F: Wann wurde dieser zugestellt, wann hätten Sie einrücken müssen? A: Das war vor dem Vorfall, dass mein Bruder und ich hätten einrücken müssen. Nachgefragt: Es gab keine Sanktionen. Meine Mutter sagte, es macht keinen Sinn. Ich bekam auch keinen 2. Einberufungsbefehl mehr. F: Was befürchten Sie im Falle Ihrer Rückkehr in den Libanon? A: Ich werde sicher inhaftiert. Ich würde wieder einen EB für Syrien bekommen. Nachgefragt: Weil wir an der Grenze zu Syrien wohnen, in XXXX .Nachgefragt: Weil wir an der Grenze zu Syrien wohnen, in römisch 40 . F: Sie bekamen vor Ihrer Ausreise aus dem Libanon auch keinen 2. Einberufungsbefehl, warum befürchten Sie, dass Sie jetzt einen bekommen könnten. A: Ich weiß es nicht, aber ich glaube schon, dass ich einen bekomme. Anmerkung: 10 Minuten Pause - Lebensgefährtin hat im Parteienverkehr eine Freundin getroffen und kommt nicht mehr zur EV mit! Vorhalt: Sie haben bei Ihrer Erstbefragung angegeben, dass Sie in Syrien wohnten und durch den Krieg ihr Haus zerstört worden wäre und Sie am Kopf verletzt wurden. Möchten Sie dazu etwas angeben? A: Nein, wir haben in Syrien nicht gelebt. Mein Cousin hat das nur angegeben. Sie sagten, ich solle mich auch als Syrer ausgeben, aber ich wollte das nicht. F.: Haben Sie Verwandte in Österreich? Wenn ja, welche und wo wohnen diese? Wie gestaltet sich der Kontakt zu diesen? A: Meinen Bruder, meinen Onkel und meinen Cousin. Mit meinem Bruder habe ich hin und wieder Kontakt, mit meinem Onkel und Cousin habe ich keinen Kontakt mehr. F.: Wenn keine aufrechte Ehe besteht, leben Sie in einer Lebensgemeinschaft? Name, Geburtsdatum, Staatsbürgerschaft und Wohnort des Lebenspartners? A.: Ja, meine Lebensgefährtin ist heute mit mir mitgekommen. Ich habe sie im Dezember 2016 kennen gelernt und seitdem wohne ich dort. Meine Lebenspartnerin hat einen 2jährigen Sohn namens XXXX .Dezember 2016 kennen gelernt und seitdem wohne ich dort. Meine Lebenspartnerin hat einen 2jährigen Sohn namens römisch 40 . F.: Haben Sie Deutschkurse besucht bzw. positive Prüfungen abgelegt? A.: Nein, ich habe Deutsch von meiner Lebenspartnerin gelernt. F.: Haben Sie in Österreich eine Schule besucht bzw. eine Ausbildung genossen? Wenn ja, welche und wie lange? A.: Nein. F: Wie stellen Sie sich Ihre Zukunft hier in Österreich vor? Wie haben Sie vor Ihren Lebensunterhalt zu verdienen? A: Ich möchte alles arbeiten. F: Wie schaut Ihr Tagesablauf in Österreich aus? A: Wir gehen gemeinsam spazieren. F.: Haben Sie in Österreich Freunde bzw. Bekannte (Namen, Staatsangehörigkeiten). A.: Ja, Nachbarn, Heli, er ist schon ein älterer Mann. Ich helfe ihm manchmal. F.: Sind Sie in einem Verein aktiv tätig? Wenn ja, wo und wie lange? Ist die Vorlage einer Bestätigung möglich? A.: Nein. F.: Gehen Sie einer ehrenamtlichen Tätigkeit nach? Wenn ja, wo und wie lange? Ist die Vorlage einer Bestätigung möglich? A.: Nein. F.: Sind Sie in Österreich mit dem Gesetz in Konflikt geraten? A.: Nein. Vorhalt: Es liegt der Behörde ein Bericht wegen Gefährlicher Drohung, Verdacht auf Körperverletzung, Waffenverbot und Verdacht auf Urkundenunterdrückung gemeinsam mit Ihrem Onkel vor. Möchten Sie dazu etwas angeben? A: Vielleicht, weil ich bei meinem Onkel gelebt habe, was genau Sache war, das weiß ich nicht. Von einem Streit weiß ich nichts, nicht ein einziges Mal. Ich weiß nicht, warum ich ein Waffenverbot habe. Wahrscheinlich, weil sie meinen Onkel mit Waffen erwischt haben. F: Wissen Sie, wo sich Ihr Onkel derzeit befindet? A: Er ist in XXXX im Gefängnis inhaftiert.A: Er ist in römisch 40 im Gefängnis inhaftiert. Der Ländervorhalt wird dem Antragsteller ausgehändigt und eine Stellungnahmefrist von 2 Wochen (einlangend bei der Behörde) wird vereinbart. F.: Sind Sie mit amtswegigen Erhebungen vor Ort unter Wahrung Ihrer Anonymität, eventuell unter Beiziehung der Österreichischen Botschaft und eines Vertrauensanwaltes einverstanden? A.: Ja. F.: Wenn seitens des BFA eine Rückkehrentscheidung (ev. mit Einreiseverbot) erlassen wird, besteht ein Interesse an freiwilliger Ausreise? Wenn ja, dürfen Ihre Daten an die Organisationen der Rückkehrhilfe weitergegeben werden? A.: Nein. F.: Ich beende jetzt die Befragung. Hatten Sie Gelegenheit alles vorzubringen, was Ihnen wichtig erscheint oder wollen Sie noch etwas hinzufügen? A.: Es passt, ich habe alles gesagt. F.: Haben Sie die Dolmetscherin während der gesamten Einvernahme einwandfrei verstanden? A.: Ja. F.: Es wird Ihnen nunmehr die Niederschrift rückübersetzt und Sie haben danach die Möglichkeit noch etwas richtig zu stellen oder hinzuzufügen. Die gesamte Niederschrift wird wortwörtlich rückübersetzt. F.: Haben Sie nun nach Rückübersetzung Einwendungen gegen die Niederschrift selbst, wurde Ihre Einvernahme richtig und vollständig protokolliert? A.: Es ist alles in Ordnung. (...) Am 10.10.2017 brachten Sie Ihren Personalausweis/Auszug aus dem Personalregister persönlich beim BFA, Außenstelle XXXX ein.Am 10.10.2017 brachten Sie Ihren Personalausweis/Auszug aus dem Personalregister persönlich beim BFA, Außenstelle römisch 40 ein. Am 22.11.2017 langte die Dokumentenuntersuchung beim BFA ein. Am 23.11.2017 übermittelte die LPD XXXX einen Abschluss-Bericht wegen Verdacht auf Suchtmittelgesetz § 28a/1 von Ihnen und Ihrer Lebensgefährtin XXXX XXXX .Am 23.11.2017 übermittelte die LPD römisch 40 einen Abschluss-Bericht wegen Verdacht auf Suchtmittelgesetz Paragraph 28 a, /, eins, von Ihnen und Ihrer Lebensgefährtin römisch 40 römisch 40 . Mit Bescheid vom 27.11.2017 wurde Ihr Antrag auf internationalen Schutz abgewiesen und es wurde eine Rückkehrentscheidung in den Libanon erlassen. Mit Beschluss vom 24.04.2018, Zl. L504 2182893-1/6E, hat das BVwG den Bescheid behoben und die Angelegenheit

§ 28Abs. 3 Vw

GVG an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.Mit Beschluss vom 24.04.2018, Zl. L504 2182893-1/6E, hat das BVwG den Bescheid behoben und die Angelegenheit

Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen. Mit Schreiben vom 20.06.2018, GZ: XXXX , teilte das Landesgericht XXXX mit, dass wegen § 28

(1)5. Fall SMG Anklage wegen vorsätzlich begangener strafbarer Handlungen erhoben wurde.Mit Schreiben vom 20.06.2018, GZ: römisch 40 , teilte das Landesgericht römisch 40 mit, dass wegen Paragraph 28,
(1)5. Fall SMG Anklage wegen vorsätzlich begangener strafbarer Handlungen erhoben wurde. Mit Schreiben vom 17.07.2018, GZ: XXXX , teilte das Landesgericht XXXX mit, dass Sie wegen § 28
(1)5. Fall SMG zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 14 Monaten, 3 Monate bedingt, rechtskräftig am 20.07.2017 verurteilt wurden.

§ 43aAbss 3 St

GB wurde der Vollzug eines Teils der verhängten Freiheitsstrafe im Ausmaß von 11 (elf) Monaten unter Bestimmung einer Probezeit von 3 Jahren bedingt nachgesehen, sodass der zu vollziehende Strafteil 3 (drei) Monate beträgt.Mit Schreiben vom 17.07.2018, GZ: römisch 40 , teilte das Landesgericht römisch 40 mit, dass Sie wegen Paragraph 28,

(1)5. Fall SMG zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 14 Monaten, 3 Monate bedingt, rechtskräftig am 20.07.2017 verurteilt wurden.

Paragraph 43 a, Abss 3 StGB wurde der Vollzug eines Teils der verhängten Freiheitsstrafe im Ausmaß von 11 (elf) Monaten unter Bestimmung einer Probezeit von 3 Jahren bedingt nachgesehen, sodass der zu vollziehende Strafteil 3 (drei) Monate beträgt. Mit Schreiben vom 17.07.2018, GZ: XXXX , teilte das Landesgericht XXXX mit, dass Ihre Lebensgefährtin Frau XXXX wegen § 28

(1)vierter und fünfter Fall SMG, der versuchten Nötigung nach §§ 15 Abs.1, 105 Abs.1 StGB, des versuchten Widerstand gegen die Staatsgewalt nach §§ 15 Abs. 1, 269 Abs. 1 dritter und vierter Fall StGB und der Entfremdung unbarer Zahlungsmittel nach § 241e Abs. 3 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 18 Monaten, rechtskräftig verurteilt wurde.

§ 43aAbs. 3 St

GB wurde der Vollzug eines Teils der verhängten Freiheitsstrafe im Ausmaß von 14 Monaten unter Bestimmung einer Probezeit von 3 Jahren bedingt nachgesehen, sodass der zu vollziehende Strafteil 4 (vier) Monate beträgt.Mit Schreiben vom 17.07.2018, GZ: römisch 40 , teilte das Landesgericht römisch 40 mit, dass Ihre Lebensgefährtin Frau römisch 40 wegen Paragraph 28,

(1)vierter und fünfter Fall SMG, der versuchten Nötigung nach Paragraphen 15, Absatz eins, 105, Absatz eins, StGB, des versuchten Widerstand gegen die Staatsgewalt nach Paragraphen 15, Absatz eins, 269, Absatz eins, dritter und vierter Fall StGB und der Entfremdung unbarer Zahlungsmittel nach Paragraph 241 e, Absatz 3, StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 18 Monaten, rechtskräftig verurteilt wurde.

Paragraph 43 a, Absatz 3, StGB wurde der Vollzug eines Teils der verhängten Freiheitsstrafe im Ausmaß von 14 Monaten unter Bestimmung einer Probezeit von 3 Jahren bedingt nachgesehen, sodass der zu vollziehende Strafteil 4 (vier) Monate beträgt. Mit Verfahrensanordnung vom 14.08.2018, von Ihnen übernommen am 16.08.2018, wurde Ihnen gem. § 13 Abs. 2 Ziffer 3 der Verlust Ihres Aufenthaltsrechts im Bundesgebiet mitgeteilt. Die Aufenthaltsberechtigungskarte weiß gem. §51 AsylG (Nr. XXXX ) wurde am 16.08.2018 durch die PI XXXX abgenommen.Mit Verfahrensanordnung vom 14.08.2018, von Ihnen übernommen am 16.08.2018, wurde Ihnen gem. Paragraph 13, Absatz 2, Ziffer 3 der Verlust Ihres Aufenthaltsrechts im Bundesgebiet mitgeteilt. Die Aufenthaltsberechtigungskarte weiß gem. §51 AsylG (Nr. römisch 40 ) wurde am 16.08.2018 durch die PI römisch 40 abgenommen. Am 11.09.2018 wurden Sie beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion OÖ, Außenstelle XXXX , im Beisein eines Dolmetschers der Sprache Arabisch niederschriftlich einvernommen. Die wesentlichen Passagen dieser Einvernahme gestalten sich dabei wie folgt:Am 11.09.2018 wurden Sie beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion OÖ, Außenstelle römisch 40 , im Beisein eines Dolmetschers der Sprache Arabisch niederschriftlich einvernommen. Die wesentlichen Passagen dieser Einvernahme gestalten sich dabei wie folgt: (...) LA: Der anwesende Dolmetscher ist als Dolmetscher für die Sprache Arabisch bestellt und beeidet. Sind Sie dieser Sprache mächtig und damit einverstanden in dieser Sprache einvernommen zu werden? VP: Ja, ok, kein Problem. Die Verfahrenspartei wird darauf hingewiesen, dass sie im Fall von Verständigungsschwierigkeiten jederzeit rückfragen kann. LA: Haben Sie ein Handy? VP: Nein. LA: Welche Sprachen sprechen Sie? VP: Arabisch und Deutsch. Nachgefragt: Deutsch nicht perfekt. LA: Liegen Befangenheitsgründe oder sonstige Einwände gegen die anwesenden Personen vor? VP: Nein. LA: Fühlen Sie sich heute psychisch und physisch in der Lage, Angaben zu Ihrem Asylverfahren zu machen? VP: Ja. LA: Wie geht es Ihnen gesundheitlich? VP: Gut. LA: Sind Sie in ärztlicher Behandlung, nehmen Sie irgendwelche Medikamente? VP: Nein. LA: Sie werden darauf hingewiesen, dass Ihre Angaben im Asylverfahren vertraulich behandelt und nicht an die Behörden Ihres Heimatlandes weitergeleitet werden. VP: Ok. (...) LA: Es kann sein, dass ich Ihnen heute Fragen stelle, die Sie nicht beantworten können. Bitte geben Sie in so einem Fall keinesfalls "irgendeine" Antwort, sondern sagen Sie wahrheitsgemäß, dass Sie diese Frage nicht beantworten können (z.B. weil Sie die Antwort nicht wissen oder Ereignisse vergessen haben, etc.). Es ist nicht erforderlich, dass Sie für alle Fragen Antworten finden, sondern dass Sie immer bei der Wahrheit bleiben. Verstehen Sie das? VP: Ich verstehe das. LA: Werden Sie im gegenständlichen Verfahren vertreten? VP: Nein. LA: Verstehen Sie den anwesenden Dolmetscher einwandfrei? VP: Ja. LA: Haben Sie im Verfahren bis dato der Wahrheit entsprechende Angaben gemacht? VP: Ja. LA: Wurden diese korrekt protokolliert und Ihnen auch rückübersetzt? VP: Ehrlich gesagt war der Dolmetscher bei der Erstbefragung ein Hurensohn. Er hat schlampig übersetzt. Anmerkung: Es wird rückgefragt ob der VP wirklich Hurensohn sagte. VP bejahte. LA. Haben Sie bei der Erstbefragung die Wahrheit gesagt? VP. Ja. LA. Was haben Sie in der Erstbefragung als Fluchtgrund angeben? VP. Ich weiß nicht mehr. Der Dolmetscher war ein Kurde aus dem Irak. LA. Haben Sie den Dolmetscher in der Erstbefragung verstanden? VP. Er hat hocharabisch gesprochen und nicht den Dialekt. Ich habe gesagt, dass ich ihn nicht verstehe. Die Dame in St. Pölten hat gesagt, dass ich bei der Zweitbefragung vielleicht meinen Aufenthaltstitel bekomme. LA: Am 06.09.2017 wurden Sie bereits in der BFA Außenstelle XXXX zu Ihrem Asylantrag einvernommen. Haben Sie dort der Wahrheit entsprechende Angaben gemacht?LA: Am 06.09.2017 wurden Sie bereits in der BFA Außenstelle römisch 40 zu Ihrem Asylantrag einvernommen. Haben Sie dort der Wahrheit entsprechende Angaben gemacht? VP. Ich kann mich nicht erinnern. Anmerkung: Die VP lacht. LA: Verstehe ich das richtig, dass Sie sich nicht erinnern können ob Sie vor etwa einem Jahr bereits eine Einvernahme vor dem BFA in XXXX hatten?LA: Verstehe ich das richtig, dass Sie sich nicht erinnern können ob Sie vor etwa einem Jahr bereits eine Einvernahme vor dem BFA in römisch 40 hatten? VP. Ich kann mich nicht erinnern. Vielleicht habe ich eine Einvernahme gehabt. Anmerkung: Der VP wird mitgeteilt, dass er am 06.09.2017 eine Einvernahme vor dem BFA Außenstelle XXXX hatte. Die VP hat in seinen Unterlagen den Bescheid des BFA vom 27.11.2017 mit. In diesem Bescheid wird der VP gezeigt, dass angeführt ist, dass er am 06.09.2017 eine Einvernahme hatte.Anmerkung: Der VP wird mitgeteilt, dass er am 06.09.2017 eine Einvernahme vor dem BFA Außenstelle römisch 40 hatte. Die VP hat in seinen Unterlagen den Bescheid des BFA vom 27.11.2017 mit. In diesem Bescheid wird der VP gezeigt, dass angeführt ist, dass er am 06.09.2017 eine Einvernahme hatte. LA: Wie stellen Sie sich Ihre Zukunft in Österreich vor? VP. Ich brauche Papiere, dass ich arbeiten kann. Ich habe ein Kind und jetzt bekomme ich noch ein Kind. LA: Haben Sie Beweismittel oder Unterlagen, die Sie heute vorlegen möchten? VP: Ja. VP legt in Kopie eine Geburtsurkunde seines Kindes, Anerkennung der Vaterschaft und eine Bestätigung Frauenarzt vor. Die Kopien werden dem Akt beigelegt. LA: Haben Sie Identitätsdokumente (Reisepass, Personalausweis) die Sie zur Vorlage bringen können? VP: Der Reisepass ist beim Übertritt übers Meer ins Wasser gefallen. LA: Wie heißen Sie, wo und wann sind Sie geboren? (Geburtsdatum auch in afghanischer Zeitrechnung) VP: Ich heiße XXXX , ich bin am XXXX in XXXX .VP: Ich heiße römisch 40 , ich bin am römisch 40 in römisch 40 . Anmerkung: Der VP wird eine Karte des Libanons vorgelegt und gebeten sein Geburtsort zu zeigen. Er schaut auf der Karte und findet nicht auf Anhieb ein Ort. VP meint er hat nicht direkt in XXXX gelebt.Anmerkung: Der VP wird eine Karte des Libanons vorgelegt und gebeten sein Geburtsort zu zeigen. Er schaut auf der Karte und findet nicht auf Anhieb ein Ort. VP meint er hat nicht direkt in römisch 40 gelebt. Vorhalt: In der Übersetzung ist der 02.08.1997 vermerkt. Es wird der Personalausweis dem Dolmetsch vorgelegt und gebeten das Geburtsdatum abzulesen. Dolmetsch gibt an, dass 02.08.1997 vermerkt ist. Wie kommen Sie darauf, dass Sie am 20.09.1997 geboren sind? VP: Ich kann nicht lesen und schreiben, das was im Dokument steht stimmt. LA: Welcher Religion, Volksgruppe und Staatsangehörigkeit gehören Sie an? VP: Ich bin Moslem-Sunnit, Araber und StA. Libanon LA: In welchem Land werden Sie verfolgt? VP: Im Libanon. LA: Geben Sie bitte Ihre Telefonnummer und Mailadresse an. VP: Ich kenne meine Emailadresse nicht. Das Handy ist bei meiner Frau. LA: Unter welchen Lebensumständen sind Sie aufgewachsen? Z.B.: Wo sind Sie aufgewachsen sind, welche Schulausbildung haben Sie absolviert, welchen Beruf haben Sie ausgeübt etc.? VP: Ich bin bis zur 5. Klasse in die Schule gegangen und dann habe ich abgebrochen. Danach habe ich als Auto-Mechaniker gearbeitet. 2 Jahre habe ich als Automechaniker gearbeitet. Dann bin ich in die Türkei geflüchtet. Nachgefragt weiß ich nicht wann ich in die Türkei geflüchtet bin. LA. In der Erstbefragung ist als zuletzt ausgeübter Beruf Arbeiter (Glaser) vermerkt. Was sagen Sie dazu? VP. Ich bin als Mechaniker zu meinem Bruder gegangen, weil mein Bruder als Glaser tätig. Ich habe dann bei ihm mitgearbeitet. Anmerkung: VP antwortet in Deutsch "Stimmt eh" LA. Weiter wurde vermerkt, dass von 2003 bis 2008 in XXXX die Schule besucht haben. Stimmt das?LA. Weiter wurde vermerkt, dass von 2003 bis 2008 in römisch 40 die Schule besucht haben. Stimmt das? VP: Ja, das stimmt, in XXXX .VP: Ja, das stimmt, in römisch 40 . LA: Womit haben Sie in Ihrem Heimatland bisher Ihren Lebensunterhalt bestritten? VP: Von meinem Vater und ich habe gearbeitet. Ich habe dann mein Geld selber verdient. LA: Über welche Berufsausbildung verfügen Sie? VP: Ich habe sehr viel gearbeitet, ich bin Libanese. Nachgefragt: ich habe im Garten gearbeitet, Transport-Übersiedlung geholfen, ich habe auch bei meinem Schwager in einem Geschäft gearbeitet. Nachgefragt: Alles zusammen habe ich etwa 5 Jahre gearbeitet. LA: Was haben Sie im Monat verdient? VP: Es kommt drauf an was ich gearbeitet habe. Wenn ich 5 bis 6 Kleintransporter am Tag beladen habe, habe ich etwa 20 bis 30 Euro bekommen. LA: Aus welcher Provinz, Distrikt, Stadt (Stadtviertel) kommen Sie? VP: Ich komme aus der Nähe von XXXX .VP: Ich komme aus der Nähe von römisch 40 . LA: Wie weit ist XXXX von XXXX entfernt.LA: Wie weit ist römisch 40 von römisch 40 entfernt. VP: Etwa eine halbe Stunde entfernt. Nachgefragt: XXXX befindet sich Richtung syrischer Grenze.VP: Etwa eine halbe Stunde entfernt. Nachgefragt: römisch 40 befindet sich Richtung syrischer Grenze. LA: Haben Sie immer an dieser Adresse gewohnt? VP: Ja. LA: Wann sind Sie ausgereist? VP: Ich kann mich nicht mehr genau erinnern. LA: Wissen Sie Ihre genaue Wohnadresse? VP. In der Nähe des Hotels XXXX .VP. In der Nähe des Hotels römisch 40 . LA: Wie sind Sie aus dem Libanon ausgereist? VP: Ich bin nach Tripolis mit einem kleinen Bus. Dann mit einem Schlauchboot bis in die Türkei. LA. Wie ging die Reise von Tripolis weiter? VP: Von Tripolis ging es mit dem Schlauchboot in die Türkei. Vorhalt: In der Einvernahme am 06.09.2017 gaben Sie an, dass Sie mit dem Flugzeug von Beirut nach Istanbul geflogen sind. Was sagen Sie? VP: Ich weiß es nicht. Nachgefragt: ich kann mich nicht erinnern, dass ich mit dem Flugzeug gereist wäre und ich kann mich auch nicht erinnern. LA. Wo haben Sie die letzte Nacht vor der Ausreise verbracht? VP: Die letzte Nacht habe ich bei meinen Eltern verbracht. LA: Sind Sie legal oder illegal aus Ihrem Herkunftsland ausgereist? VP: Ich bin legal mit einem Reisepass ausgereist. Ich habe den Reisepass am Weg von Türkei nach Griechenland verloren. LA: Seit wann halten Sie sich in Österreich auf? VP: Seit etwa 3 Jahren. LA: Wie sind Sie eingereist? VP: Ich bin mit den Massen mitgegangen. LA: Haben Sie in einem anderen Land außer Österreich um Asyl angesucht? VP: Nein. LA: Hatten Sie jemals einen Aufenthaltstitel außerhalb des Asylverfahrens? Verfügen Sie über sonstige Aufenthaltstitel in Österreich? VP: Nein. LA: Warum sind Sie nach Österreich gereist bzw. was war das Ziel Ihrer Reise? VP: Der Grund war, weil mein Onkel mütterlicherseits in Österreich ist. LA: Wie lief ein durchschnittlicher Tag in Ihrem Heimatland ab? VP: Von der Arbeit nach Hause und von zuhause in die Arbeit. Samstag und Sonntag frei. LA. Haben Sie am Freitag gearbeitet? VP. Ja. LA: Hielten Sie sich an den Ramadan? VP. Nein. LA. Hatten deswegen irgendwelche Probleme? VP. Warum, wieso. Nein. LA: Wann genau haben Sie sich dazu entschlossen, dass Sie Libanon verlassen? VP: Nachdem mein Bruder ausgereist ist, wir sind Zwillinge. LA: Wo haben Sie die letzte Nacht vor der Ausreise verbracht? VP: Bei meinen Eltern. LA: Schildern Sie Ihre Ausreise und den Reiseweg? VP: Ich bin von XXXX bis nach Beirut mit einem kleinen Bus gereist. In Beirut bin ich umgestiegen Richtung Tripolis. Ich habe auf Leute gewartet die andere Leute schleppen. Ich habe in meinem Reisepass einen Ausreisestempel aus dem Libanon erhalten. Von Tripolis über das Meer in die Türkei. Wir sind dann nach Istanbul gegangen. In Istanbul ist dann der Schlepper gekommen. Dann von Istanbul nach Griechenland. Ungarn.VP: Ich bin von römisch 40 bis nach Beirut mit einem kleinen Bus gereist. In Beirut bin ich umgestiegen Richtung Tripolis. Ich habe auf Leute gewartet die andere Leute schleppen. Ich habe in meinem Reisepass einen Ausreisestempel aus dem Libanon erhalten. Von Tripolis über das Meer in die Türkei. Wir sind dann nach Istanbul gegangen. In Istanbul ist dann der Schlepper gekommen. Dann von Istanbul nach Griechenland. Ungarn. LA: Sind Sie mit Hilfe eines Schleppers von Ihrem Heimatstaat nach Österreich gereist? VP: Ja. LA. Welche Länder durchreisten Sie in Europa? VP. Kein einziges Land. LA. Wie sind Sie dann von Griechenland kommen nach Österreich gekommen? VP. Ich weiß es nicht, ich kenne die Namen der Länder. In Griechenland haben Sie mir ein Papier gegeben, dass ich das Land verlassen muss. LA: Wie viel haben Sie für die Reise bezahlt? VP: So etwa 5000 Euro. LA: Sind Sie die ganze Strecke mit einem Schlepper gereist? VP: Nicht immer mit demselben Schlepper. Über das Wasser mit dem Schlepper. Den Rest bin ich alleine gereist. LA: Wer hat die Reise organisiert? VP: Meine Eltern. Vorhalt: In der Erstbefragung gaben Sie an, dass Ihr Cousin die Reise organisiert hat. Was sagen Sie dazu? VP: Mein Cousin ist mitgereist. Nachgefragt. Er hat es nicht organisiert, er ist nur mitgereist. LA: Was war Ihr Zielland? VP. Österreich. Anmerkung: VP lacht. VP. Ich wollte weiter nach Deutschland, ich habe Kinder bekommen, deswegen bin ich Österreich geblieben. Vorhalt. In der Einvernahme am 06.09.2017 gaben Sie an, dass obwohl Ihr Bruder in Österreich ist, sie weiter nach Deutschland reisen wollten. Was sagen Sie dazu? VP: Ja, stimmt eh. Vorhalt. Es liegen einige Widersprüche zwischen der Erstbefragung, Einvernahme am 06.09.2017 und der heutigen Einvernahme vor. Sie werden auf Ihre Mitwirkungspflicht und wahrheitsgemäße Angaben im Asylverfahren hingewiesen. Was sagen Sie dazu? VP: Das war schon lange her, ich kann mich nicht mehr erinnern, was ich gesagt habe. LA: Woher stammte das Geld für den Schlepper? VP: Das war mein eigenes erspartes Geld. LA: Sind Sie verheiratet, leben Sie in einer Partnerschaft? VP: Ich habe eine Lebensgefährtin, wir leben zusammen. Wir sind nicht verheiratet. LA: Wie heißt Ihr Lebensgefährtin und wann ist sie geboren? VP: XXXX , ich weiß nicht wann sie geboren ist. Nachgefragt: CA. 25 oderVP: römisch 40 , ich weiß nicht wann sie geboren ist. Nachgefragt: CA. 25 oder 26 Jahre alt. LA: Welche Staatsangehörigkeit XXXX ?LA: Welche Staatsangehörigkeit römisch 40 ? VP: Österreichisch. LA: Wann und wo haben Sie sich kennen gelernt? VP: Sie ist eine Freundin von der Frau meines Onkels. LA. Die Frage wurde von Ihnen nicht beantwortet. Wann und wo haben Sie sich kennen gelernt? VP. Bei meinem Onkel in XXXX vor etwa 3 Jahren.VP. Bei meinem Onkel in römisch 40 vor etwa 3 Jahren. LA: Haben Sie Kinder? VP: Ja. LA: Wann und wo sind Ihre Kinder geboren, wie sind die vollständigen Namen und Geburtsdaten Ihrer Kinder? VP: Ich habe einen Sohn XXXX , vor 4 Monaten in XXXX geboren. Meine Frau ist wieder schwanger.VP: Ich habe einen Sohn römisch 40 , vor 4 Monaten in römisch 40 geboren. Meine Frau ist wieder schwanger. LA. War das geplanter Kinderwunsch? VP. Ja. Sie hat bereits ein Kind von einem anderen Mann. LA. Wie alt ist dieses Kind? VP. Ihr Sohn ist drei Jahre alt. Mein Baby und der dreijährige Sohn sind bei einer Freundin von Ihr weil Nicole mich begleitet hat. LA. Wo leben diese Kinder? VP: Bei der Mutter. Ich lebe auch dort. LA: Wer versorgt Ihre Kinder im Moment? VP: Meine Frau. LA: Ist sie gesund? VP: Ja, Gott sei Dank. LA: Nennen Sie bitte den Namen, das Geburtsdatum Ihrer engeren Familienmitglieder. VP: Vater XXXX , 66 Jahre alt; Mutter XXXX , 42 oder 43 Jahre alt, Bruder Mohammad, 21 Jahre ist mein Zwilling, lebt in Österreich, ich weiß nicht wo er lebt und ich habe keinen Kontakt. Bruder Kaid 10 Jahre alt, Schwestern Zahra, 6 Jahre alt und Nora, 26 Jahre alt. Alle meine Familienmitglieder bis auf meinen Zwillingsbruder leben im Libanon in XXXX .VP: Vater römisch 40 , 66 Jahre alt; Mutter römisch 40 , 42 oder 43 Jahre alt, Bruder Mohammad, 21 Jahre ist mein Zwilling, lebt in Österreich, ich weiß nicht wo er lebt und ich habe keinen Kontakt. Bruder Kaid 10 Jahre alt, Schwestern Zahra, 6 Jahre alt und Nora, 26 Jahre alt. Alle meine Familienmitglieder bis auf meinen Zwillingsbruder leben im Libanon in römisch 40 . Vorhalt: In der Einvernahme am 06.09.2017 gaben Sie an, dass Sie das Alter Ihrer Eltern nicht wüssten. Wie kommt es, dass Sie heute das Alter wissen? VP: Damals habe ich das Alter meiner Eltern nicht gewusst, deswegen habe ich es nicht angegeben. LA. Woher wissen Sie jetzt das Alter? VP: Weil ich gestern mit meiner Mutter telefoniert habe und gebeten habe mir einen Personalausweis per Nachricht von Ihnen zu übermitteln. LA. Haben Sie die Personalausweise elektronisch erhalten? VP. Nur von meiner Mutter. LA. Sie werden aufgefordert die Kopie des Personalausweises Ihrer Mutter vorzulegen. VP: Ich schicke es per Email. LA: Wann hatten Sie zuletzt Kontakt zu Ihren Angehörigen? VP: Gestern. 5 mal am Tag mit der Familie. Nachgefragt: Whatsapp, facebook. Telefonieren ist teuer. LA: Haben Sie weitere Angehörige in Ihrem Herkunftsland? (Onkel, Tanten) VP: Ja. 4 Onkel und 1 Tante mütterlicherseits, 5 Onkel und 1 väterlicherseits. Bis auf zwei Onkel väterlicherseits (Schweiz und Deutschland) leben meine Onkel und Tanten im Libanon. LA: Was machen Ihre Onkel beruflich? Wie geht es Ihnen finanziell? VP: Ein Onkel ist Schulbusfahrer, einer ist Fleischhauer, einer hat ein Restaurant. LA: Hat Ihre Familie irgendwelche Besitztümer in Ihrem Heimatland, z. B. Häuser, Grund? VP: Wir haben ein Familienhaus sonst nichts. LA: Gibt es eine Telefonnummer unter der Ihre Familie erreichbar ist? VP: Sicher, sie haben eine Handynummer. Es ist auf meinem Handy gespeichert. Nachgefragt: Das Handy ist bei meiner Frau. LA: Wovon bestreiten Ihre Angehörigen den Lebensunterhalt? VP: Mein Vater hat ein Pickup und bringt mit einem Pick-Up das Gemüse nach Beirut. LA. Hat das Ihr Vater schon immer gemacht? VP. Ja. Er hat Mechaniker gelernt. Vorher hat er als Mechaniker gearbeitet. Mein Vater kann auch Deutsch, er hat 10 Jahre in der Schweiz gelebt und gearbeitet. LA. Warum lebt Ihr Vater nicht mehr in der Schweiz? VP. Bevor er meine Mutter geheiratet war er in der Schweiz, nach der Heirat ging er in den Libanon. LA. Was hat Ihr Zwillingsbruder im Libanon gearbeitet? VP: Mein Bruder hat im Aluminiumbereich gearbeitet. Beantworten Sie bitte die nachfolgenden Fragen mit "Ja" oder "Nein". Sie haben nachher noch die Gelegenheit dazu ausführlich Stellung zu nehmen. LA: Sind Sie in Ihrer Heimat oder in einem anderen Land vorbestraft bzw. haben Sie im Herkunftsland oder hier Strafrechtsdelikte begangen? VP: Nein, ich habe weder im Libanon noch hier Strafrechtsdelikte begangen. LA: Werden Sie in der Heimat von der Polizei, einer Staatsanwaltschaft, einem Gericht oder einer sonstigen Behörde gesucht? VP: Ja, das libanesische Gericht gesucht. LA: Wurden Sie in Ihrer Heimat jemals von den Behörden festgenommen oder verhaftet? VP: Nein, niemals. LA: Hatten Sie in Ihrer Heimat jemals Probleme mit den Behörden? VP: Nein. LA: Wurden Sie in Ihrer Heimat jemals wegen Ihrer politischen Gesinnung verfolgt? VP: Nein. LA: Wurden Sie in Ihrer Heimat jemals wegen Ihrer Religion verfolgt? VP: Nein. LA: Wurden Sie in Ihrer Heimat jemals wegen Ihrer Rasse verfolgt? VP: Nein. LA: Wurden Sie in Ihrer Heimat jemals wegen Ihrer Nationalität, Volksgruppe oder der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe verfolgt? VP: Die wollten, dass ich in Syrien kämpfe und deswegen bin ich nach Europa gekommen. LA: Aus welchem Grund verließen Sie Ihr Heimatland? Schildern Sie dies bitte möglichst chronologisch und lebensnah, d.h. mit sämtlichen Details und Informationen, sodass die Behörde Ihr Vorbringen nachvollziehen kann! Nehmen Sie sich dafür im Rahmen einer freien Erzählung ruhig Zeit! VP: Der Grund warum ich mein Heimatland verlassen habe, ich habe von 8 Uhr bis 8 Uhr am Abend gearbeitet. Ich habe viel geschwitzt und bekam keinen richtigen Lohn. Die Leute aus meinem Dorf gingen beten oder mussten nach Syrien kämpfen gehen und ich wollte das nicht. Warum soll ich Muslime gegen Muslime kämpfen. Nachgefragt: Sonst möchte ich nichts mehr anführen. LA: Haben Sie sämtliche Gründe, die Sie veranlasst haben, Ihr Herkunftsland zu verlassen, vollständig vorbringen können? VP: Ja, ich habe keinen anderen Grund. LA: Sie gaben an, dass Sie von einem libanesischen Gericht gesucht werden. Was meinen Sie damit? VP. Es ist ein Problem weil ich mit meinem Bruder einen Polizisten geschlagen habe. Ich werde vom libanesischen Gericht nicht gesucht. Sondern von der Polizei oder Geheimpolizei. Vorhalt. Sie geben zuerst an, dass das libanesische Gericht Sie sucht. Nun sagen Sie, dass die Polizei oder die Geheimpolizei Sie sucht. Aus welchem Grund geben Sie nicht direkt wer Sie suchen würde? VP. Weil ich selber nicht weiß wer mich sucht. Das Gericht oder die Polizei. Ich bin ja jetzt in Österreich. LA. Sie gaben folgendes an "Die wollten, dass ich in Syrien kämpfe und deswegen bin ich nach Europa gekommen." Was meinen Sie damit? VP: Ich kenne sie nicht. Das sind Libanesen, ich kenne sie aber nicht. LA: Können Sie Ihr Vorbringen mit Beweismitteln untermauern? VP: Nein. LA: Haben Sie sich wegen Ihrer Probleme jemals an die staatlichen Behörden gewandt? VP: Nein. LA: Was hätten Sie bei einer Rückkehr in Ihr Heimatland konkret zu befürchten? VP: Ich habe keine Angst von nichts. Wieso sollen sie mich nach Libanon zurückschicken. LA: Wären Sie im Fall einer Rückkehrentscheidung an einer freiwilligen Rückkehr in den Libanon interessiert? VP: Nein, ich gehe nicht zurück in den Libanon. Ich muss mit meiner Frau reden wohin man gehen könnte. Die Niederschrift wird Ihnen nun von dem Dolmetscher wortwörtlich rückübersetzt. Im Zuge dieser Rückübersetzung besteht die Möglichkeit, Berichtigungen oder Ergänzungen vorzunehmen. VP wird aufgefordert genau aufzupassen und sofort bekannt zu geben, wenn etwas nicht korrekt sein sollte bzw. noch etwas zu ergänzen ist. Anmerkung: Während der Rückübersetzung, um 10:45 bat die VP um eine Toilettenpause Während der Liftfahrt in den Partei mit der VP und Dolmetsch merkte die VP an, dass sein Antrag abgelehnt wird. Bei der Rauffahrt meinte die VP, dass er jetzt einen Anwalt braucht und möchte, dass die EV nicht mehr so lange dauert. Nach erfolgter Rückübersetzung gibt VP an, dass alles richtig und vollständig ist und alles richtig wiedergegeben wurde. LA: Möchten Sie eine Pause machen? VP: Ja, ich möchte eine Zigarette rauchen. Anmerkung: Es wird eine Pause gemacht. 11:00 Uhr - Beginn Pause 11:12 Uhr - Ende Pause LA: Haben Sie Familienangehörige oder sonstige Verwandte in Österreich und im EURaum? Wie oft sehen Sie diese? VP: Ja, ich habe aber keinen Kontakt. Bruder, Onkel und Cousin in Österreich. Aber ich habe keinen Kontakt. LA: Besteht zu diesen Angehörigen (Bruder, Onkel und Cousin) eine besondere Beziehungsintensität, ein Abhängigkeitsverhältnis? VP: Nein. LA: Welche Integrationsschritte haben Sie seit Ihrer Einreise nach Österreich gesetzt? VP: Ich habe gar nichts gemacht. Ich bin zu AMS gegangen, ich kann nicht arbeiten. Ich habe keine Deutschkurse gemacht. LA. Sie leben seit drei Jahren in Österreich und sie haben noch keinen Deutschkurs gemacht? VP: Nein, habe ich nicht. LA: Besuchen Sie in Österreich Kurse, eine Schule, oder Vereine? VP: Nein. LA: Wie finanzieren Sie sich den Aufenthalt in Österreich? VP: Ich bekomme 260 € pro Monat und ich lebe bei meiner Frau. LA: Arbeiten Sie in Österreich bzw. haben Sie in der Vergangenheit in Österreich gearbeitet? VP: Ich habe schwarzgearbeitet. Nachgefragt: In einer Küche-Abwäscher in XXXX .VP: Ich habe schwarzgearbeitet. Nachgefragt: In einer Küche-Abwäscher in römisch 40 . LA: Wenn Sie derzeit keiner beruflichen Tätigkeit nachgehen, haben Sie sich um Arbeit bemüht? VP: Ich habe es versucht. Ich sollte meinen Ausweis tauschen und nach XXXX ziehen. Nachgefragt: es ist eine Firma für Glas.VP: Ich habe es versucht. Ich sollte meinen Ausweis tauschen und nach römisch 40 ziehen. Nachgefragt: es ist eine Firma für Glas. Anmerkung: VP legt eine Visitenkarte der Firma Transfer Personalmanagement. LA: Wie sieht Ihr Alltag in Österreich aus? Können Sie dies auf Deutsch schildern? VP: Kinder, Hof, ich wohne in XXXX , unten gibt es einen Garten. Playstation spiele, chillen mit Freunden, andere Sachen mache ich nicht. (VP antwortet in Deutsch)VP: Kinder, Hof, ich wohne in römisch 40 , unten gibt es einen Garten. Playstation spiele, chillen mit Freunden, andere Sachen mache ich nicht. (VP antwortet in Deutsch) LA: Haben Sie in Österreich Freunde bzw. Bekannte (Name, Staatszugehörigkeit)? ... VP: Nein, keine Bekannte. Ich habe einen Kollegen, ein Albaner. Er hat auch ein dreijähriges Kind und die Kinder spielen zusammen. LA: Wo wohnen Sie in Österreich? VP: XXXX , XXXX .VP: römisch 40 , römisch 40 . LA: Haben Sie Privatbesitz in Österreich? VP: Nein, keine. LA: Haben Sie in Österreich eine Freundin oder Lebensgefährtin? Wenn ja wie heisst sie? VP: Ja, XXXX .VP: Ja, römisch 40 . LA: Wo und wie lange leben Sie mit dieser Frau zusammen? VP: Seit zwei Jahren etwa. Zuerst waren wir in XXXX und jetzt sind wir in XXXX .VP: Seit zwei Jahren etwa. Zuerst waren wir in römisch 40 und jetzt sind wir in römisch 40 . LA: Besteht eine (finanzielle) Abhängigkeit gegenüber der Freundin/Lebensgefährtin in Österreich? VP: Ich bin abhängig von ihr. Sie schaut, dass sie das Geld bekommt. Ich habe kein Konto, das Geld kommt auf ihr Konto. LA. Es besteht für Sie die Möglichkeit ein eigenes Konto zu eröffnen und dann könnten Sie sich das Geld der Grundversorgung dorthin überweisen lassen. Was sagen Sie dazu? VP. Ich kann das machen. Wenn ich anfange zu arbeiten, dann mache ich das. LA: Ist Ihre Freundin/Lebensgefährtin schwanger? VP: Ja. Nachgefragt: Ich weiß nicht in welchem Stadium der Schwangerschaft sie sich befindet. LA: Wo und wann haben Sie sich kennengelernt? VP: Ich habe sie kennen gelernt bei meinem Onkel mütterlicherseits. Mein Onkel hat gesagt, dass ich mit ihr nicht zusammen sein darf. Ich habe den Kontakt zu meinem Onkel abgebrochen und bin zu ihr gegangen. LA. Wissen Sie wo sich Ihr Onkel aufhält? VP: Ja, im Gefängnis in XXXX . Er ist selber schuld mit den Drogen. Er hat 7 Jahre bekommen, mein Bruder 3 Jahre.VP: Ja, im Gefängnis in römisch 40 . Er ist selber schuld mit den Drogen. Er hat 7 Jahre bekommen, mein Bruder 3 Jahre. LA: Verstehe ich das richtig, dass Ihr Bruder auch im Gefängnis ist? VP. Ja, auch in XXXX .VP. Ja, auch in römisch 40 . LA: Sind Sie in einem Verein aktiv tätig? Wenn ja, wo und wie lange? Ist die Vorlage einer Bestätigung möglich? VP: Nein. LA: Gehen Sie einer ehrenamtlichen Tätigkeit nach? Wenn ja, wo und wie lange? Ist die Vorlage einer Bestätigung möglich? VP: Nein. LA: Sind Sie in Österreich in irgendeiner Art mit dem Gesetz in Konflikt geraten? VP: Ja, wegen der Anzeige bin ich verurteilt. Ein Mann behauptete, dass ich ihn mit dem Messer gestochen habe. Vorhalt: Aus dem Akteninhalt können zu Ihrer Person strafrechtliche Delikte entnommen werden: -Strichaufzählung § 27 SMGParagraph 27, SMG -Strichaufzählung § 107 StGB gefährliche DrohungParagraph 107, StGB gefährliche Drohung -Strichaufzählung § 28 SMGParagraph 28, SMG -Strichaufzählung § 127 StGB DiebstahlParagraph 127, StGB Diebstahl -Strichaufzählung Entfremdung unbarer Zahlungsmittel -Strichaufzählung Urkundenunterdrückung LA: Was sagen Sie dazu? VP: Wenn sie zu den Paragraphen irgendwelche Beweise haben, dass ich das war oder es Fingerabdrücke gibt dann schicken sie mir in den Libanon. LA: Sie wurden rechtskräftig wegen § 28 Suchtmittelgesetz

(1)5. Fall verurteilt. Was sagen Sie dazu?LA: Sie wurden rechtskräftig wegen Paragraph 28, Suchtmittelgesetz
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  1. Fall verurteilt. Was sagen Sie dazu? VP: Ich bin für drei Monate von der Staatsanwaltschaft verurteilt. Sie haben keine Beweise. Das Urteil ist trotzdem rechtskräftig. LA: Wie würden Sie "Integration in Österreich" auf Ihre Person beschreiben? VP. Mein Rechtsanwalt hat gesagt, dass ich nach einem Monat aus dem Gefängnis rauskomme und dann normal arbeiten kann. Mein Rechtsanwalt hat gesagt, dass ich aufpassen soll, dass das BFA von den Delikten nichts weiß, weil sonst es für mich nicht gut ausschauen wird. LA. Wie stellen Sie sich das Leben in Zukunft vor? VP. Das wichtigste ist, dass ich arbeiten kann, damit ich meine Kinder versorgen kann. LA: Jeder Flüchtling hat gegenüber dem Land, wo er sich aufhält, Pflichten, die insbesondere darin bestehen, dass er sich dessen Gesetzen und Verordnungen sowie den Maßnahmen, die zur Erhaltung der öffentlichen Ordnung getroffen wurden, unterwirft? Was sagen Sie dazu? VP. Ich habe nicht so viel gemacht, nur die Sache mit der Schlägerei. Andere Sachen habe ich nicht gemacht. Anmerkung: Ihnen wird nun die Möglichkeit eingeräumt, in die vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Beurteilung Ihres Falles herangezogenen allgemeinen Länderfeststellungen des BFA zu Ihrem Heimatland samt den darin enthaltenen Quellen Einsicht und gegebenenfalls schriftlich Stellung zu nehmen. Diese Quellen berufen sich vorwiegend unter anderem auf Berichte von EU-Behörden, von Behörden von EU Ländern, aber auch Behörden aus anderen Ländern, sowie Quellen aus Ihrer Heimat, wie auch zahlreichen NGOs und auch Botschaftsberichten, die im Einzelnen auch eingesehen werden können. Möchten Sie Einsicht und eine Stellungnahme dazu abgeben oder die Erkenntnisse des BFA Ihren Herkunftsstaat betreffend in Kopie mitnehmen und eine schriftliche Stellungnahme innerhalb einer Frist von zwei Wochen dazu abgeben? VP: Ich möchte die haben. Anmerkung: Der VP wird die Länderfeststellung zu Libanon, Stand: 18.04.2016 übergeben. Anmerkung: Die aktuelle Länderfeststellung wird sobald diese Verfügbar ist, dem VP zur Stellungnahme per Post übermittelt. LA: Sind Sie mit eventuellen amtswegigen Erhebungen vor Ort unter Wahrung Ihrer Anonymität, eventuell unter Beiziehung der Österreichischen Botschaft und eines Vertrauensanwaltes einverstanden bzw. damit einverstanden, dass Ihre Daten an die Österreichische Botschaft/Vertrauensanwalt weitergegeben werden? VP: Ja. LA. Wann ist der Vorfall mit der Polizeischlägerei im Libanon passiert? VP. Ich kann mich daran erinnern, ich weiß es nicht. Das ist schon lange her. LA. Was passiert nach der Polizeischlägerei? VP: Dann ist mein Bruder aus Libanon weggegangen. Wir haben am selben Tag ein Ticket für meinen Bruder in die Türkei gekauft. LA. Was haben Sie gemacht? VP. Ich bin nach der Schlägerei nach Hause gegangen. In der Früh ist die Polizei zu uns gekommen. Die haben nach uns gefragt, ich bin dann vom Balkon gesprungen und bin weggelaufen. LA. Wer hat mit der Polizei gesprochen? VP: Meine Mutter, nachgefragt: sie hat einen Zettel bekommen. Ich habe diesen Zettel nicht gesehen, aber es steht mindestens drei Jahre Gefängnis oben. LA. Hat Ihre Mutter diesen Zettel gelesen? VP. Ja, sie hat mir aber nicht mitgeteilt was drinnen steht. LA. Ist es für Sie möglich diesen Zettel herschicken zu lassen? VP. Ich muss meine Eltern fragen. Anmerkung: Es wird eine zweiwöchige Frist zur Vorlage von Beweismitteln, die in Verbindung zu Ihrem Vorbringen stehen, vereinbart. LA: Wie viel Zeit verging nach der Schlägerei bis Sie ausreisten? VP. Nach diesem Vorfall sind 20 Tage vergangen bis ich ausreiste. LA. Wie oft wurden Sie von der Polizei gesucht? VP: 6 oder
  2. Nachgefragt: Sie haben mich nicht gefunden. Sie haben mich nicht angetroffen und sie werden mich auch nicht antreffen. Wenn Österreich mich nach Libanon schickt, dann bleibe ich einen Monat im Libanon und dann gehe ich zb nach Deutschland. LA. Was würde in dem einen Monat im Libanon passieren, falls Sie zurückkehren würden? VP. Ich weiß nicht. LA. Was haben Sie in den 20 Tagen gemacht? Gab es irgendwelche Vorfälle in den 20 Tagen. VP: ich habe bei einer Firma gearbeitet, habe Fahrzeuge beladen. LA. Verstehe ich das richtig, dass Sie 20 Tage vor der Ausreise einer Arbeit nachgingen und außer Haus gingen? VP. Ja, ich habe etwa 15 Tage gearbeitet. Bis wir den Rest des Geldes besorgt haben, danach bin ich ausgereist. In der Türkei war ich dann 5 bis 6 Monate aufhältig. LA. Hat es in dieser Zeit (20 Tage vor der Ausreise) einen Vorfall gegeben. VP. Ich habe keine Probleme gehabt, außer, dass die Polizei-Streife zu meinen Eltern gekommen ist. LA. Wie ergeht es Ihren Eltern im Libanon? VP. Es geht ihnen gut. Nachgefragt: LA. Irgendwelche Probleme? VP. Nein. LA: Sie gaben an "Die wollten, dass ich in Syrien kämpfe und deswegen bin ich nach Europa gekommen." Können Sie dies konkretisieren? VP. Es war einmal, ich kenne die Leute nicht. Die können nicht zur Familie kommen. Nur wenn man in einer Cafeteria ist, wird man angesprochen. LA. Werden da auch andere Leute angesprochen-? VP: Ja, viele. Viele Leute sind auch mitgegangen. LA. Wann wurden Sie angesprochen? VP. Ich kann mich nicht mehr erinnern. In einem Lokal sind wird gesessen. Die Leute haben nicht nur mit mir gesprochen sondern auch mit den Leuten die auch mit mir gesessen sind. LA. Wenn Sie übermorgen in Beirut landen würden, würden diese Leute sie dort erkennen? VP. Ja, die werden mich kennen. Die sind überall wo Menschenmassen sind. LA. Wie kann ich mir das vorstellen, dass Sie erkannt werden? VP. Diese Leute kommen, sprechen aber uns nicht direkt an. Die fangen ein Gespräch an und zwingen aber nicht einen mitzugehen. LA. Welche Leute sind das? VP. Das sind wie Parteien. Albads Partei und Widerstand-Partei. Nachgefragt: ich war politisch nicht tätig. LA. Obwohl Sie angeblich von der Polizei gesucht wurden, wie kann ich mir das vorstellen, dass Sie legal aus dem Libanon ausreisten und einen Ausreisestempel erhielten? VP. Mein Vater hat mit dem Polizisten gesprochen, mein Vater hat dem Polizisten Geld angeboten, damit er die Anzeige zurückzieht. Die Sache ist zum Gericht gegangen, das Urteil wurde noch nicht gefällt. Die Ladung haben wir erhalten nachdem wir ausgereist sind. Auf unseren Namen war kein schwarzer Punkt, dh. Wir waren in keiner Liste eingetragen. Nachgefragt. LA. Was stand auf dieser Ladung oben? VP. Ich weiß es nicht was oben steht. LA: Wurden Sie persönlich verfolgt oder bedroht? VP: Von unserer Region. Nachgefragt: ich werde nicht bedroht, aber nach meiner Ausreise werde ich gesucht. LA: Wurden ihre Familienangehörigen verfolgt oder bedroht? VP: Nein. LA: Ich beende jetzt die Befragung. Konnten Sie zum Verfahren alles umfassend vorbringen und gibt es zur Einvernahme irgendwelche Einwände? Möchten Sie noch weitere Angaben machen? VP: Das ist alles. Ich habe keine Einwände gegen die Einvernahme. Ich möchte nichts mehr sagen. LA: Haben Sie den Dolmetscher während der g e s a m t e n Einvernahme einwandfrei verstanden? VP: ich habe den Dolmetsch gut verstanden. (...) Die Niederschrift wird Ihnen nun von dem Dolmetscher wortwörtlich rückübersetzt. Im Zuge dieser Rückübersetzung besteht die Möglichkeit, Berichtigungen oder Ergänzungen vorzunehmen. Mit Ihrer Unterschrift bestätigen Sie, dass Ihre Angaben richtig und vollständig wiedergegeben wurden. Nach erfolgter Rückübersetzung gibt VP an, dass alles richtig und vollständig ist und alles richtig wiedergegeben wurde. (...) Am 17.09.2018 traten Sie Ihre bedingte Haftstrafe in der Dauer von 3 Monaten an. Sie sind seit diesem Tag in der Justizanstalt St. XXXX in Strafhaft.Am 17.09.2018 traten Sie Ihre bedingte Haftstrafe in der Dauer von 3 Monaten an. Sie sind seit diesem Tag in der Justizanstalt St. römisch 40 in Strafhaft. Am 18.09.2018 langten bei der ho. Behörde Personalausweise Ihrer Eltern in Kopie ein. Mit Aufforderung zur Stellungnahme vom 03.10.2018, von Ihnen übernommen am 08.10.2018, wurde Ihnen die Länderinformation der Staatendokumentation zu Libanon (Stand: 12.09.2018) übermittelt. Am 08.10.2018 wurde Rücksprache mit der Grundversorgung Niederösterreich wegen Leistungen aus der Grundversorgung gehalten. Am 08.10.2018 wurde Rücksprache mit der Bezirkshauptmannschaft XXXX bezüglich der Obsorge des Kindes XXXX gehalten.Am 08.10.2018 wurde Rücksprache mit der Bezirkshauptmannschaft römisch 40 bezüglich der Obsorge des Kindes römisch 40 gehalten. Nach Rücksprache mit dem Standesamt XXXX am 08.10.2018 wurde mitgeteilt, dass keine gemeinsame Obsorge für das Kind XXXX beantragt wurde.Nach Rücksprache mit dem Standesamt römisch 40 am 08.10.2018 wurde mitgeteilt, dass keine gemeinsame Obsorge für das Kind römisch 40 beantragt wurde. Nach Rücksprache mit dem Bezirksgericht XXXX am 17.10.2018 wurde mitgeteilt, dass keine gemeinsame Obsorge für das Kind XXXX beantragt wurde.Nach Rücksprache mit dem Bezirksgericht römisch 40 am 17.10.2018 wurde mitgeteilt, dass keine gemeinsame Obsorge für das Kind römisch 40 beantragt wurde. Am 17.10.2018 wurde der Aktenvermerk Einleitung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gem. § 27 Abs. 2 AsylG verfasst.Am 17.10.2018 wurde der Aktenvermerk Einleitung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gem. Paragraph 27, Absatz 2, AsylG verfasst. Mit Verfahrensanordnung vom heutigen Tag wurde Ihnen ein Rechtsberater

§ 52

BFA-VG für ein allfälliges Beschwerdeverfahren zur Seite gestellt.Mit Verfahrensanordnung vom heutigen Tag wurde Ihnen ein Rechtsberater

Paragraph 52, BFA-VG für ein allfälliges Beschwerdeverfahren zur Seite gestellt. [...]" Das Bundesamt hat mit gegenständlichem Bescheid folglich entschieden: "Ihr Antrag auf internationalen Schutz vom 27.10.2015 wird hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

§ 3Absatz 1 i

Vm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF, abgewiesen."Ihr Antrag auf internationalen Schutz vom 27.10.2015 wird hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

Paragraph 3, Absatz 1 in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 1 Ziffer 13 AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG) idgF, abgewiesen. II.

§ 8Absatz 1 i

Vm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG wird Ihr Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf Ihren Herkunftsstaat Afghanistan abgewiesen.römisch zwei.

Paragraph 8, Absatz 1 in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 1 Ziffer 13 AsylG wird Ihr Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf Ihren Herkunftsstaat Afghanistan abgewiesen. III. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wird Ihnen

§ 57Asyl

G nicht erteilt.römisch drei. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wird Ihnen

Paragraph 57, AsylG nicht erteilt. IV.

§ 10Absatz 1 Ziffer 3 Asyl

G iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 (BFA-VG) idgF, wird gegen Sie eine Rückkehrentscheidung

§ 52Absatz 2 Ziffer 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr 100/2005 (FPG) idg

F, erlassen.römisch vier.

Paragraph 10, Absatz 1 Ziffer 3 AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, (BFA-VG) idgF, wird gegen Sie eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 2 Ziffer 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 100 aus 2005, (FPG) idgF, erlassen. V. Es wird

§ 52

Absatz 9 FPG festgestellt, dass Ihre Abschiebung

§ 46FPG nach Libanon zulässig ist.römisch fünf.

Es wird

Paragraph 52, Absatz 9 FPG festgestellt, dass Ihre Abschiebung

Paragraph 46, FPG nach Libanon zulässig ist. VI. Einer Beschwerde gegen diese Entscheidung über Ihren Antrag auf internationalen Schutz wird

§ 18Absatz 1 Ziffer 2 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. Nr. 87/2012, (BFA-VG) idg

F, die aufschiebende Wirkung aberkannt.römisch sechs. Einer Beschwerde gegen diese Entscheidung über Ihren Antrag auf internationalen Schutz wird

Paragraph 18, Absatz 1 Ziffer 2 BFA-Verfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 87 aus 2012,, (BFA-VG) idgF, die aufschiebende Wirkung aberkannt. VII.

§ 55

Absatz 1a FPG besteht keine Frist für die freiwillige Ausreise.römisch sieben.

Paragraph 55, Absatz 1a FPG besteht keine Frist für die freiwillige Ausreise. VIII.

§ 13

Absatz 2 Ziffer 1 Asylgesetz haben Sie Ihr Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet ab dem 17.07.2018 verloren.römisch acht.

Paragraph 13, Absatz 2 Ziffer 1 Asylgesetz haben Sie Ihr Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet ab dem 17.07.2018 verloren. IX.

§ 53Absatz 1 i

Vm Absatz 3 Fremdenpolizeigesetz, BGBl. Nr. 100/2005 (FPG) idgF, wird gegen Sie ein auf die Dauer von 7 Jahre befristetes Einreiseverbot erlassen.römisch neun.

Paragraph 53, Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 3 Fremdenpolizeigesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 100 aus 2005, (FPG) idgF, wird gegen Sie ein auf die Dauer von 7 Jahre befristetes Einreiseverbot erlassen. Das Bundesamt gelangte im Wesentlichen zur Erkenntnis, dass hinsichtlich der Gründe für die Zuerkennung des Status eines asyl- oder subsidiär Schutzberechtigten eine aktuelle und entscheidungsrelevante Bedrohungssituation nicht glaubhaft gemacht worden sei. Ebenso ergebe sich aus allgemeinen Lage im Herkunftsstaat keine mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit drohende bzw. reale Gefährdung der bP. Ein relevantes, die öffentlichen Interessen übersteigendes, Privat- und Familienleben würde nicht vorliegen. Auf Grund der Verurteilung sei die aufschiebende Wirkung abzuerkennen gewesen und daher bestünde ex lege keine Frist zur freiwilligen Ausreise; dadurch habe die bP auch das Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet verloren. Die Dauer des Einreiseverbotes sei auf Grund der Verurteilung wegen eines besonders schweren Verbrechens verhältnismäßig. Mit Schriftsatz vom 14.11.2018 erhob die rechtsfreundliche Vertretung der bP Beschwerde und monierte ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren sowie mangelhafte Länderfeststellungen, welche sich kaum mit dem konkreten Fluchtvorbringen der bP befassen würden. Die belangte Behörde habe keine näheren Ausführungen zur IFA und auch keine Feststellungen hinsichtlich der Gefährdung wegen Zwangsrekrutierung getroffen. Die bP habe den Dolmetscher schlecht verstanden. Beantragt wird die Einvernahme der Lebensgefährtin der bP im Hinblick auf das Vorliegen eines Privat- und Familienlebens. Das Einreiseverbot ist zu hoch bemessen. Beantragt wird die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung und die Anberaumung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: Das BVwG hat durch den Inhalt des übermittelten Verwaltungsaktes der belangten Behörde, einschließlich der Beschwerde Beweis erhoben. 1. Feststellungen (Sachverhalt) Das Bundesamt traf auf Grund des Ermittlungsverfahrens folgende Feststellungen denen sich das BVwG anschließt: -Strichaufzählung Zu Ihrer Person: Ihre Identität steht fest. Sie heißen XXXX und sind am XXXX geboren.Ihre Identität steht fest. Sie heißen römisch 40 und sind am römisch 40 geboren. Sie sind libanesischer Staatsangehöriger und gehören der Volksgruppe der Araber sowie der muslimisch-sunnitischen Glaubensrichtung an. Sie sind gesund und leiden an keiner lebensbedrohlichen Erkrankung. Sie sind arbeitsfähig. Sie sind im Bundesgebiet strafrechtlich in Erscheinung getreten. -Strichaufzählung Zu den Gründen für das Verlassen Ihres Herkunftsstaats: Es konnte nicht festgestellt werden, dass Sie einer konkreten persönlichen Bedrohung oder Verfolgung im Libanon ausgesetzt waren bzw. eine solche zukünftig zu befürchten hätten. Es konnte nicht festgestellt werden, dass Sie im Libanon einer Verfolgung durch staatliche Organe oder Privatpersonen unterliegen. Es konnte auch aus den sonstigen Umständen keine Verfolgung aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung, festgestellt werden. -Strichaufzählung Zu Ihrer Situation im Fall Ihrer Rückkehr: Es kann nicht festgestellt werden, dass Sie im Falle einer Rückkehr einer Bedrohung durch die Polizei ausgesetzt wären. Nicht festgestellt werden kann, dass Sie im Fall der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den Libanon im Recht auf Leben gefährdet, der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen oder von der Todesstrafe bedroht wären. Sie verfügen über Familienangehörige (Vater, Mutter und Geschwister) im Libanon. Sie können daher finanzielle Unterstützung von Ihren Eltern bekommen. Sie verfügen über eine achtjährige Schulbildung und Berufserfahrung. Sie haben in Ihrer Heimat bei einer Fensterherstellungsfirma gearbeitet. Sie sind wirtschaftlich genügend abgesichert und können für Ihren Unterhalt grundsätzlich sorgen. Es konnte nicht festgestellt werden, dass Sie im Falle Ihrer Rückkehr in den Libanon in eine die Existenz bedrohende Notlage geraten würden. Die Sicherheitslage in Beirut ist ausreichend sicher. Sie können Beirut über den internationalen Flughafen erreichen, ohne einer besonderen Gefährdung ausgesetzt zu sein. -Strichaufzählung Zu Ihrem Privat- und Familienleben: Sie sind spätestens am 27.10.2015 illegal in Österreich eingereist und haben am selben Tag den Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Sie verfügen in Österreich über keinen Aufenthaltstitel außerhalb dieses Verfahrens. Es steht fest, dass Ihr Bruder XXXX , geb. XXXX , Ihr Cousin XXXX , geb. XXXX und Ihr Onkel XXXX , geb. XXXX in Österreich aufhältig sind. Weiters steht fest, dass Ihr Onkel und Ihr Bruder auch strafrechtlich in Erscheinung getreten sind.Es steht fest, dass Ihr Bruder römisch 40 , geb. römisch 40 , Ihr Cousin römisch 40 , geb. römisch 40 und Ihr Onkel römisch 40 , geb. römisch 40 in Österreich aufhältig sind. Weiters steht fest, dass Ihr Onkel und Ihr Bruder auch strafrechtlich in Erscheinung getreten sind. Sie wohnen in Österreich mit Frau XXXX in einem gemeinsamen Haushalt. Sie sind der Vater von XXXX . Es wurde für das Kind XXXX bis dato keine gemeinsame Obsorge beantragt.Sie wohnen in Österreich mit Frau römisch 40 in einem gemeinsamen Haushalt. Sie sind der Vater von römisch 40 . Es wurde für das Kind römisch 40 bis dato keine gemeinsame Obsorge beantragt. Ihre Lebensgefährtin Frau XXXX ist strafrechtliche in Erscheinung und wurde auch rechtskräftig verurteilt.Ihre Lebensgefährtin Frau römisch 40 ist strafrechtliche in Erscheinung und wurde auch rechtskräftig verurteilt. Sie besuchten in Österreich keine Kurse, sind nicht in Vereinen aktiv und gehen keiner Arbeit nach. Es bestehen keine besonderen sozialen Kontakte, die Sie an Österreich bänden. Es kann kein über das übliche Maß hinausgehendes Privatleben festgestellt werden. Es wurde gegen Sie ein Waffenverbot verhängt. Sie sind im Bundesgebiet strafrechtlich in Erscheinung getreten. Die Auflistung Ihrer begangenen Straftaten findet sich im Verfahrensgang dieses Bescheides wieder. Sie sind seit 17.09.2018 in Strafhaft. -Strichaufzählung Zum Verlust des Aufenthaltsrechts: Mit Verfahrensanordnung vom 14.08.2018 wurde Ihnen gem. § 13 Abs. 2 Ziffer 1 der VerlustMit Verfahrensanordnung vom 14.08.2018 wurde Ihnen gem. Paragraph 13, Absatz 2, Ziffer 1 der Verlust Ihres Aufenthaltsrechts im Bundesgebiet mitgeteilt. -Strichaufzählung Zur Erlassung eines Einreiseverbotes: Mit Schreiben vom 17.07.2018, GZ: XXXX , teilte das Landesgericht XXXX mit, dass Sie wegen § 28

(1)5. Fall SMG zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 14 Monaten rechtskräftig verurteilt.

§ 43aAbs 3 St

GB wurde der Vollzug eines Teils der verhängten Freiheitsstrafe im Ausmaß von 11 (elf) Monaten unter Bestimmung einer Probezeit von 3 Jahren bedingt nachgesehen, sodass der zu vollziehende Strafteil 3 (drei) Monate beträgt.Mit Schreiben vom 17.07.2018, GZ: römisch 40 , teilte das Landesgericht römisch 40 mit, dass Sie wegen Paragraph 28,

(1)5. Fall SMG zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 14 Monaten rechtskräftig verurteilt.

Paragraph 43 a, Absatz 3, StGB wurde der Vollzug eines Teils der verhängten Freiheitsstrafe im Ausmaß von 11 (elf) Monaten unter Bestimmung einer Probezeit von 3 Jahren bedingt nachgesehen, sodass der zu vollziehende Strafteil 3 (drei) Monate beträgt. Am 17.09.2018 traten Sie Ihre bedingte Haftstrafe in der Dauer von 3 Monaten an. Sie sind seit diesem Tag in der Justizanstalt St. XXXX in Strafhaft.Am 17.09.2018 traten Sie Ihre bedingte Haftstrafe in der Dauer von 3 Monaten an. Sie sind seit diesem Tag in der Justizanstalt St. römisch 40 in Strafhaft. Zur Lage in Ihrem Herkunftsland: [...]" Das Bundesamt gab im Bescheid das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zum Libanon (Stand: 12.09.2018) wieder, die zur Beurteilung des Falles herangezogen wurden. Daraus ergibt sich im Wesentlichen Folgendes:

  1. Politische Lage Libanon ist eine parlamentarische Demokratie nach konfessionellem Proporzsystem. Politische Parteien sind zugelassen; sie sind jedoch in der Praxis meist Zweckbündnisse, die vor allem auf der Zugehörigkeit zu einer religiösen Gruppe basieren. Die Verfassung des Landes schreibt eine Trennung der Gewalten vor. Parlamentswahlen sollen alle vier Jahre abgehalten werden; der Staatspräsident wird von den Abgeordneten für sechs Jahre gewählt. Das libanesische System wird von der Zusammenarbeit der verschiedenen religiösen Gruppen getragen; daneben spielen Familien- und regionale Interessen eine große Rolle (AA 1.3.2018). Das politische System basiert auf der Verfassung von 1926, dem ungeschriebenen Nationalpakt von 1943 und dem im Gefolge der Taif-Verhandlungen am
  2. September 1989 verabschiedeten "Dokument der Nationalen Versöhnung" (AA 1.3.2018). In diesem sogenannten Taif-Abkommen wurde festgelegt, dass die drei wichtigsten Ämter im Land auf die drei größten Konfessionen verteilt werden: • Das Staatsoberhaupt muss maronitischer Christ sein • Der Parlamentspräsident muss schiitischer Muslim sein • Der Regierungschef muss sunnitischer Muslim sein Dieser Proporz bestimmt die gesamte Verwaltung und macht auch vor der Legislative nicht halt. Das Parlament mit seinen 128 Mitgliedern setzt sich nach dem Grundsatz der konfessionellen Parität wie folgt zusammen: 34 Maroniten, 27 Schiiten, 27 Sunniten, 14 griechisch-orthodoxe Christen, 8 Drusen, 8 melikitische/griechisch-katholische Christen, 5orthodoxe Armeniern, 2 Alewiten, 1 armenischer Katholik, 1 Protestant und 1 weitere Minderheit (GIZ 6/2018, vgl. USDOS 20.4.2018).34 Maroniten, 27 Schiiten, 27 Sunniten, 14 griechisch-orthodoxe Christen, 8 Drusen, 8 melikitische/griechisch-katholische Christen, 5orthodoxe Armeniern, 2 Alewiten, 1 armenischer Katholik, 1 Protestant und 1 weitere Minderheit (GIZ 6 aus 2018,, vergleiche USDOS 20.4.2018). Bei der im Abkommen von Taif vorgesehenen allmählichen Entkonfessionalisierung des politischen Systems gibt es bisher keine Fortschritte (AA 1.3.2018). Das Parlament des Libanon ist konfessionsübergreifend in zwei politische Blöcke gespalten, die einander im Libanon unversöhnlich gegenüberstehen: -Strichaufzählung die von der schiitisch geprägten und vom Iran beeinflussten Hisbollah angeführte 8.März-Koalition und -Strichaufzählung die eher westlich orientierte, sunnitisch geprägte und von Saad Hariri (Future Movement; arab.: (al-)Mustaqbal) angeführte
  3. März-Bewegung (BBC 4.11.2014; vgl. GIZ 6/2018).die eher westlich orientierte, sunnitisch geprägte und von Saad Hariri (Future Movement; arab.: (al-)Mustaqbal) angeführte
  4. März-Bewegung (BBC 4.11.2014; vergleiche GIZ 6 aus 2018,). Die traditionelle Feindschaft zwischen diesen beiden Blöcken wurde durch den Konflikt im benachbarten Syrien zusätzlich vertieft, als schiitische Hisbollah-Kämpfer sich auf die Seite der syrischen Regierung stellten, während die
  5. März-Bewegung die syrischen Rebellen unterstützte (BBC 4.11.2014; vgl. GIZ 6/2018).Die traditionelle Feindschaft zwischen diesen beiden Blöcken wurde durch den Konflikt im benachbarten Syrien zusätzlich vertieft, als schiitische Hisbollah-Kämpfer sich auf die Seite der syrischen Regierung stellten, während die
  6. März-Bewegung die syrischen Rebellen unterstützte (BBC 4.11.2014; vergleiche GIZ 6 aus 2018,). Diese Polarisierung lähmt das Land politisch und ökonomisch, verstärkt konfessionelle Spannungen zwischen Schiiten und Sunniten und erschwert bzw. verhindert außerdem die Erarbeitung notwendiger Lösungen für die ökonomischen, sozialen und politischen Herausforderungen (GIZ 6/2018).Diese Polarisierung lähmt das Land politisch und ökonomisch, verstärkt konfessionelle Spannungen zwischen Schiiten und Sunniten und erschwert bzw. verhindert außerdem die Erarbeitung notwendiger Lösungen für die ökonomischen, sozialen und politischen Herausforderungen (GIZ 6 aus 2018,). Aufgrund schwer erzielbarer Mehrheiten war es auch jahrelang nicht möglich, ein Wahlgesetz zu verabschieden. Dies führte dazu, dass die Parlamentswahl 2013 ausgesetzt und das Mandat der Abgeordneten mehrfach verlängert wurde (GIZ 6/2018, vgl. USDOS 20.4.2018).Aufgrund schwer erzielbarer Mehrheiten war es auch jahrelang nicht möglich, ein Wahlgesetz zu verabschieden. Dies führte dazu, dass die Parlamentswahl 2013 ausgesetzt und das Mandat der Abgeordneten mehrfach verlängert wurde (GIZ 6 aus 2018,, vergleiche USDOS 20.4.2018). Am
  7. Oktober 2016 wurde nach zweieinhalb Jahren und 45 gescheiterten Versuchen ein neuer Präsident gewählt. Mit der Wahl des maronitischen Christen Michel Aoun kam Bewegung in die stark polarisierte libanesische Politik. Da Aoun als Kandidat der schiitischen Hisbollah für das Amt des Präsidenten galt, wurde er zunächst von Premierminister Saad Hariri abgelehnt. Seine Wahl wurde schließlich erst durch eine überraschende Kehrtwende Hariris ermöglicht. Im Gegenzug beauftragte Aoun Hariri, eine neue Regierung der nationalen Einheit zu bilden. Zwei Monate nach der Präsidentschaftswahl wurde am
  8. Dezember 2016 eine neue Regierung vereidigt (GIZ 6/2018).Am
  9. Oktober 2016 wurde nach zweieinhalb Jahren und 45 gescheiterten Versuchen ein neuer Präsident gewählt. Mit der Wahl des maronitischen Christen Michel Aoun kam Bewegung in die stark polarisierte libanesische Politik. Da Aoun als Kandidat der schiitischen Hisbollah für das Amt des Präsidenten galt, wurde er zunächst von Premierminister Saad Hariri abgelehnt. Seine Wahl wurde schließlich erst durch eine überraschende Kehrtwende Hariris ermöglicht. Im Gegenzug beauftragte Aoun Hariri, eine neue Regierung der nationalen Einheit zu bilden. Zwei Monate nach der Präsidentschaftswahl wurde am
  10. Dezember 2016 eine neue Regierung vereidigt (GIZ 6 aus 2018,). Im Juni 2017 konnte sich das politische Establishment schließlich auf ein neues Wahlrecht einigen. Dieses sieht unter anderem vor, das Mehrheitswahlrecht durch das Verhältniswahlrecht abzulösen. Hierdurch sollten kleinere Parteien und Wählergruppen gestärkt werden, doch das von den Regierungsparteien außerhalb des Parlaments verhandelte Wahlgesetz enthält zahlreiche Einschränkungen der Verhältniswahl wie beispielsweise eine sehr hohe Einzugshürde bei zehn Prozent. Positiv ist jedoch, dass die Parteien faktisch gezwungen werden, konfessionsübergreifende Listen zu bilden. Wenn es in einem Wahlkreis die Festlegung gibt, dass hier zwei Sitze für Christen und drei Sitze für Muslime vergeben werden, müssen hier die Parteien eine gemeinsame Liste bilden, um antreten zu dürfen. Im neuen Wahlgesetz werden Jugendliche unter 21 ausgeschlossen. Auch wurde keine Quote für weibliche Parlamentsabgeordnete eingeführt, obwohl der Libanon eines der Länder mit der niedrigsten Zahl an weiblichen Abgeordneten ist. Der christlich-muslimische Proporz des Parlaments wird durch das Gesetz nicht berührt (GIZ 6/2018).Im neuen Wahlgesetz werden Jugendliche unter 21 ausgeschlossen. Auch wurde keine Quote für weibliche Parlamentsabgeordnete eingeführt, obwohl der Libanon eines der Länder mit der niedrigsten Zahl an weiblichen Abgeordneten ist. Der christlich-muslimische Proporz des Parlaments wird durch das Gesetz nicht berührt (GIZ 6 aus 2018,). Am
  11. Mai 2018 fanden nach jahrelanger Pattstellung schließlich erstmals seit 2009 erneut Parlamentswahlen statt. 77 Listen mit insgesamt 597 Kandidaten waren für die Wahl um 128 Parlamentssitze in 26 Distrikten registriert. Die Anzahl der weiblichen Kandidaten nahm gegenüber der letzten Wahl auf 86 zu und betrug somit nun 14,4 Prozent. Die Wahlbeteiligung lag insgesamt bei 49,2 Prozent, nach 53,37 Prozent im Jahr
  12. Die offiziellen Ergebnisse weisen die Sitze wie folgt zu: Future Movement [Anm.: arab. - (al-)Mustaqbal], 21; Free Patriotic Movement, 20; Amal, 17; Libanese Forces, 15; Hisbollah, 12; Progressive Socialist Party, 8; die "Determination (Azem)" Bewegung des ehemaligen Premierministers Mikati, 4; Marada, die Syrian Social Nationalist Party, Kataeb und Tashnaq, jeweils 3 Sitze. Zum ersten Mal gewann ein Kandidat der Zivilgesellschaft einen Sitz durch die Wahlliste "Koulouna Watani" in Beirut. Die Zahl der gewählten Frauen im Parlament stieg von vier auf sechs (UN 13.7.2018; vgl. USDOS 29.5.2018).die "Determination (Azem)" Bewegung des ehemaligen Premierministers Mikati, 4; Marada, die Syrian Social Nationalist Party, Kataeb und Tashnaq, jeweils 3 Sitze. Zum ersten Mal gewann ein Kandidat der Zivilgesellschaft einen Sitz durch die Wahlliste "Koulouna Watani" in Beirut. Die Zahl der gewählten Frauen im Parlament stieg von vier auf sechs (UN 13.7.2018; vergleiche USDOS 29.5.2018). Die Hisbollah und ihre politischen Verbündeten (darunter auch das Free Patriotic Movement FPM, eine christliche Partei unter der Führung von Präsident Michel Aoun, die wie 2009 knapp zwanzig Sitze erringen konnte), gewannen somit mit 65 knapp die Hälfte der 128 Sitze im Parlament, während der vom Westen unterstützte sunnitische Premierminister Saad al- Hariri zwar mehr als ein Drittel seiner Sitze verlor, aber mit 21 Parlamentsmitgliedern immer noch Führer des größten politischen Blocks ist. Zu diesem Block gehört auch die christliche, gegen die Hisbollah auftretende anti-syrische Partei "Libanese Forces", die als zweiter großer Sieger bei dieser Wahl ihre Mandate gegenüber der Wahl 2009 beinahe verdoppelte. Insgesamt betrachtet haben somit die vom Iran unterstützte Hisbollah und ihre politischen Verbündeten bei den Parlamentswahlen etwas an Einfluss gewonnen (RFE 7.5.2018, vgl. ICG 9.6.2018), wenngleich sich an der grundsätzlichen Machtstruktur nichts geändert hat.Insgesamt betrachtet haben somit die vom Iran unterstützte Hisbollah und ihre politischen Verbündeten bei den Parlamentswahlen etwas an Einfluss gewonnen (RFE 7.5.2018, vergleiche ICG 9.6.2018), wenngleich sich an der grundsätzlichen Machtstruktur nichts geändert hat. Der bisherige Premier Hariri wurde trotz der Wahlverluste neuerlich damit beauftragt, eine Regierung zu bilden (GIZ 6/2018, vgl. USDOS 29.5.2018).Der bisherige Premier Hariri wurde trotz der Wahlverluste neuerlich damit beauftragt, eine Regierung zu bilden (GIZ 6 aus 2018,, vergleiche USDOS 29.5.2018). Im Libanon leben schätzungsweise zwischen 4,5 und 6,2 Millionen Menschen, je nachdem, inwieweit die große Zahl von Flüchtlingen mitberücksichtigt wird oder nicht (CIA 14.8.2018, vgl. GIZ 6/2018). Neben etwa 450.000 [Anm.: bei der UNRWA registrierten] palästinensischen Flüchtlingen - die Zahl der derzeit tatsächlich im Libanon aufhältigen palästinensischen Flüchtlinge beläuft sich laut einer aktuellen Volkszählung auf 174.422 Personen (Daily Star 21.12.2017) - sind im Libanon laut UNHCR etwa eine Million syrische Flüchtlinge registriert, was mehr als 25% der Wohnbevölkerung des Landes entspricht. Der Libanon beherbergt somit mehr syrische Flüchtlinge als jedes andere Land der Region. Der Krieg in Syrien hat nicht nur durch die große Flüchtlingswelle enorme Auswirkungen auf den Libanon, vielmehr droht der Konflikt das sensible Gefüge der libanesischen Gesellschaft zu zerreißen. Während die Hisbollah und ihre Anhänger den syrischen Präsidenten Baschar al- Assad unterstützen, sympathisieren die Anhänger des Lagers
  13. März mit den syrischen Rebellen, die Assad bekämpfen. Seit Beginn des militärischen Engagements der Hisbollah in Syrien zugunsten des Assad-Regimes hat sich die politische Spaltung des Libanon vertieft und führt zunehmend zu einem gewalttätigen konfessionellen Konflikt zwischen Sunniten und Schiiten. Gleichzeitig - und obwohl die Hisbollah das Hariri-Bündnis beschuldigt, die radikalen Sunniten zu decken und im Gegenzug das Hariri-Bündnis wiederum die Hisbollah beschuldigt, den Libanon in den Krieg in Syrien hineinzuziehen - bilden beide Kontrahenten derzeit mit anderen politischen Kräften eine zwar konfliktreiche, aber durchaus funktionierende Regierung der nationalen Einheit, die es tatsächlich geschafft hat, ein Überschwappen des Bürgerkrieges aus Syrien zu verhindern (GIZ 6/2018, vgl. AA 1.3.2018).Im Libanon leben schätzungsweise zwischen 4,5 und 6,2 Millionen Menschen, je nachdem, inwieweit die große Zahl von Flüchtlingen mitberücksichtigt wird oder nicht (CIA 14.8.2018, vergleiche GIZ 6 aus 2018,). Neben etwa 450.000 [Anm.: bei der UNRWA registrierten] palästinensischen Flüchtlingen - die Zahl der derzeit tatsächlich im Libanon aufhältigen palästinensischen Flüchtlinge beläuft sich laut einer aktuellen Volkszählung auf 174.422 Personen (Daily Star 21.12.2017) - sind im Libanon laut UNHCR etwa eine Million syrische Flüchtlinge registriert, was mehr als 25% der Wohnbevölkerung des Landes entspricht. Der Libanon beherbergt somit mehr syrische Flüchtlinge als jedes andere Land der Region. Der Krieg in Syrien hat nicht nur durch die große Flüchtlingswelle enorme Auswirkungen auf den Libanon, vielmehr droht der Konflikt das sensible Gefüge der libanesischen Gesellschaft zu zerreißen. Während die Hisbollah und ihre Anhänger den syrischen Präsidenten Baschar al- Assad unterstützen, sympathisieren die Anhänger des Lagers
  14. März mit den syrischen Rebellen, die Assad bekämpfen. Seit Beginn des militärischen Engagements der Hisbollah in Syrien zugunsten des Assad-Regimes hat sich die politische Spaltung des Libanon vertieft und führt zunehmend zu einem gewalttätigen konfessionellen Konflikt zwischen Sunniten und Schiiten. Gleichzeitig - und obwohl die Hisbollah das Hariri-Bündnis beschuldigt, die radikalen Sunniten zu decken und im Gegenzug das Hariri-Bündnis wiederum die Hisbollah beschuldigt, den Libanon in den Krieg in Syrien hineinzuziehen - bilden beide Kontrahenten derzeit mit anderen politischen Kräften eine zwar konfliktreiche, aber durchaus funktionierende Regierung der nationalen Einheit, die es tatsächlich geschafft hat, ein Überschwappen des Bürgerkrieges aus Syrien zu verhindern (GIZ 6 aus 2018,, vergleiche AA 1.3.2018). Geschwächt durch die sich vertiefenden Gräben zwischen und innerhalb der Gemeinschaften [Anm.: Konfessionen] hat der libanesische Staat schrittweise seine Hauptaufgabe der Regierung und als Manager repräsentativer Politik aufgegeben und stützt sich vermehrt auf Sicherheitsmaßnahmen zur Aufrechterhaltung der Stabilität und des Status Quo (ICG 23.2.2016). Der Libanon ist kein funktionierender Staat, deshalb haben sich die Menschen im Libanon immer mehr auf Klientelismus, anstatt auf den Staat verlassen. Politiker benutzen Geld, Ressourcen und Dienstleistungen, um sich eine Basis in der Bevölkerung zu schaffen. Diese Entwicklung in Kombination mit den konfessionellen Spannungen sowie den Auswirkungen von der Syrienkrise steht ernstzunehmenden Entwicklungsprozessen entgegen (Daily Star 30.12.2014).
  15. Sicherheitslage Im folgenden Abschnitt finden sich allgemeine Informationen zur Sicherheitslage. Es wird ausdrücklich festgehalten, dass diese auch kurzfristige Änderungen unterworfen sein kann. Der besseren Übersichtlichkeit wegen ist die Darstellung der Sicherheitslage in den palästinensischen Flüchtlingslagern im Abschnitt über palästinensische Flüchtlinge zu finden. Die wichtigsten religiösen Hauptgruppen im Libanon sind Schiiten, Sunniten, Christen und Drusen. Die sich daraus ergebenden Spannungen sind die Ursache für die meisten der internen Konflikte im Libanon, und andere Staaten der Region haben diese internen Konflikte regelmäßig als Vorwand genutzt, um in dem Land einzugreifen. Darüber hinaus hat insbesondere die Präsenz der palästinensischen und syrischen Flüchtlinge immer wieder zu Konflikten Anlass gegeben. Von 1975 bis 1990 herrschte im Libanon Bürgerkrieg, in dem die regionalen Mächte, insbesondere Israel, Syrien und die Palästinensische Befreiungsorganisation (PLO) das Land als Schlachtfeld für ihre eigenen Konflikte benutzten (BBC 4.11.2014). Anschließend kam es von 1992 bis 2004 zu einer Phase der Entspannung. Im Februar 2005 fiel der damalige Premierminister Rafik Hariri einem Attentat zum Opfer. Als Folge brach die sogenannte Zedernrevolution aus, die als Hauptforderung den Abzug der syrischen Truppen aus dem Libanon postulierte. Die sogenannte
  16. März-Bewegung machte Syrien direkt für die Ermordung Hariris verantwortlich, zumal dieser zuvor die Stationierung syrischer Truppen im Libanon kritisiert und die Umsetzung der UN-Resolution 1559 gefordert hatte. Diese sieht den Rückzug aller ausländischen Truppen aus dem Libanon und die Entwaffnung und Auflösung der im Libanon aktiven Milizen vor, womit insbesondere die Hisbollah gemeint ist. Tatsächlich zog Syrien noch im April 2005 seine Truppen aus dem Libanon ab. Die zivilen Behörden übten zwar weiterhin die Kontrolle über die Streitkräfte und andere Sicherheitskräfte aus, gleichzeitig operierten aber palästinensische Sicherheits- und Milizkräfte, die Hisbollah und andere extremistische Elemente außerhalb der Leitung oder Kontrolle der Regierung (USDOS 20.4.2018). Im Jahr 2013 hatte die EU die Hisbollah auf die Terrorliste gesetzt; im Gegensatz zu den USA allerdings nur deren militärischen Arm und nicht den im Parlament vertretenen politischen Arm (SpiegelOnline 22.7.2013). Trotz aller Spannungen konnte ein Übergreifen des Syrienkonflikts, in dem sich die libanesische Hisbollah-Miliz seit Frühjahr 2013 auf Seiten des syrischen Regimes beteiligt, auf libanesisches Territorium in den vergangenen Jahren weitgehend verhindert werden. Allerdings befanden sich bis August 2017 in der Gegend um den Grenzort Arsal aus Syrien eingedrungene Kämpfer auf libanesischem Staatsgebiet. Nach länger andauernden Kämpfen, in die auf libanesischer Seite neben den Streitkräften auch die Hisbollah-Miliz verwickelt war, verließen die eingekesselten IS-Kämpfer mit ihren Familien im Rahmen einer Waffenstillstandsvereinbarung mit Bussen die umkämpfte Gegend (AA 1.3.2018; vgl. 23.5.2018). Bei einem Antiterroreinsatz der libanesischen Armee in der Gegend von Arsal am 30.06.2017 wurden 350 Personen vorübergehend festgenommen, mindestens vier starben im Gewahrsam der Armee, nach Armeeangaben in Folge bereits bestehender gesundheitlicher Probleme. Menschenrechtsgruppen fordern eine unabhängige Untersuchung der Vorgänge. Der Fall soll militärgerichtlich aufgearbeitet werden (AA 1.3.2018; vgl. AI 23.5.2018).Allerdings befanden sich bis August 2017 in der Gegend um den Grenzort Arsal aus Syrien eingedrungene Kämpfer auf libanesischem Staatsgebiet. Nach länger andauernden Kämpfen, in die auf libanesischer Seite neben den Streitkräften auch die Hisbollah-Miliz verwickelt war, verließen die eingekesselten IS-Kämpfer mit ihren Familien im Rahmen einer Waffenstillstandsvereinbarung mit Bussen die umkämpfte Gegend (AA 1.3.2018; vergleiche 23.5.2018). Bei einem Antiterroreinsatz der libanesischen Armee in der Gegend von Arsal am 30.06.2017 wurden 350 Personen vorübergehend festgenommen, mindestens vier starben im Gewahrsam der Armee, nach Armeeangaben in Folge bereits bestehender gesundheitlicher Probleme. Menschenrechtsgruppen fordern eine unabhängige Untersuchung der Vorgänge. Der Fall soll militärgerichtlich aufgearbeitet werden (AA 1.3.2018; vergleiche AI 23.5.2018). Grundsätzlich ist es im Libanon so, dass die staatlichen Institutionen in Teilen des Landes keinen uneingeschränkten Zugriff haben. Dies gilt insbesondere für die meisten palästinensischen Flüchtlingslager. Die Sicherheitslage dort blieb im Allgemeinen stabil. Im Lager Ein El Helweh bei Sidon kam es allerdings zu einigen gewalttätigen Zwischenfällen und Schießereien. Bei Zusammenstößen im März und April 2018 zwischen extremistischen Gruppen und palästinensischen Streitkräften wurden vier Menschen getötet und elf verletzt (UN 13.7.2018). Detaillierte Informationen zur Lage in den Palästinenserlagern finden sich in Abschnitt
  17. Weiters sind die Zugriffsmöglichkeiten der libanesischen Staatsorgane insbesondere auch in den südlichen Vororten Beiruts und in den schiitischen Siedlungsgebieten im Süden des Landes eingeschränkt (AA 1.3.2018, vgl. USDOS 29.5.2018). Diese werden weitgehend von der Hisbollah kontrolliert, die der Bevölkerung auch grundlegende Dienstleistungen in den Bereichen Gesundheitsvorsorge, Bildung, Lebensmittelhilfe, innere Sicherheit und Erhaltung der Infrastruktur zur Verfügung stellt (USDOS 29.5.2018).Weiters sind die Zugriffsmöglichkeiten der libanesischen Staatsorgane insbesondere auch in den südlichen Vororten Beiruts und in den schiitischen Siedlungsgebieten im Süden des Landes eingeschränkt (AA 1.3.2018, vergleiche USDOS 29.5.2018). Diese werden weitgehend von der Hisbollah kontrolliert, die der Bevölkerung auch grundlegende Dienstleistungen in den Bereichen Gesundheitsvorsorge, Bildung, Lebensmittelhilfe, innere Sicherheit und Erhaltung der Infrastruktur zur Verfügung stellt (USDOS 29.5.2018). Bei der von der UN geforderten Abrüstung aller bewaffneten Gruppen einschließlich der palästinensischen Milizen und dem militärischen Flügel der Hisbollah konnten bislang keine Fortschritte erzielt werden. Die Hisbollah bestätigte weiterhin öffentlich, über entsprechende militärische Kapazitäten zu verfügen. Somit ist die libanesische Regierung weiterhin nicht in der Lage, die volle Souveränität und Autorität über ihr Territorium auszuüben (UN 13.7.2018). Am
  18. und
  19. April 2018 inhaftierten die libanesischen Streitkräfte 15 der Zugehörigkeit zu einer terroristischen Gruppe verdächtigte syrische Staatsangehörige, und beschlagnahmten während einer Razzia in einer informellen syrischen Flüchtlingssiedlung in Arsal Waffen und Munition. Am
  20. Mai verhaftete die libanesische General Security in Al-Hirmil zwei syrische Staatsangehörige wegen ihrer Zugehörigkeit zu terroristischen Vereinigungen. Am
  21. Mai 2018 wurde ein angeblicher Waffenhändler in Akkar im Nordlibanon von den Streitkräften der Internen Sicherheit verhaftet (UN 13.7.2018). Das österreichische Außenministerium hat für das gesamte syrische Grenzgebiet, die Bekaa-Ebene nördlich von Baalbek und für die Palästinenserlager und deren Umgebung, insbesondere Ein Al-Hilweh und Mieh Mieh bei Saida (Sidon) und Nahr al Bared und Beddawi bei Tripoli Reisewarnungen ausgesprochen. Ein hohes Sicherheitsrisiko wird allgemein für die Provinzen Tripoli und Akkar, die südlichen Vororte Beiruts (Dahiye), die südlichen Stadtränder von Sidon/Saida (Ein El-Hilweh), das israelische Grenzgebiet und die restliche Bekaa-Ebene, einschließlich Baalbek ausgewiesen (BMeiA 11.7.2018). Das Schweizer Außenministerium warnt vor zahlreichen nicht explodierten Bomben und Minen in der Bekaa-Ebene. Es sind bewaffnete Gruppierungen aktiv, und Grenzüberschreitungen durch Kämpfer sind häufig. In und um die Stadt Arsal (Anmerkung: auch Ersal, Irsal, Aarsal geschrieben) sowie um Ras Baalbek und Qaa kommt es regelmäßig zu bewaffneten Zusammenstößen zwischen der Armee und militanten Gruppierungen. Spannungen zwischen einzelnen Bevölkerungsgruppen, aber auch innerhalb einzelner Gemeinschaften, können sich in bewaffnete Konfrontationen oder Anschlägen entladen. Im Juni 2016 forderten Selbstmordanschläge in Qaa mehrere Todesopfer und Verletzte. Im März 2011 wurde in der Nähe von Zahlé in der südlichen Bekaa-Ebene eine Gruppe ausländischer Touristen entführt und mehrere Monate lang festgehalten. Seither sind mehrere Entführungen bekannt geworden. Besonders die Zahl von Entführungen mit hohen Lösegeldforderungen hat zugenommen (EDA 5.12.2017). Die Spannungen in den Flüchtlingslagern sind groß und können sich auch aus geringen Anlässen in Gewalttaten entladen. In Saïda (Sidon) kommt es vereinzelt zu Auseinandersetzungen zwischen verschiedenen Bevölkerungsgruppen. Im Südlibanon finden laufend Truppenverschiebungen statt. Insbesondere im libanesisch-israelischen Grenzgebiet und nochmal verstärkt südlich des Litani-Flusses bis zur israelischen Grenze sind die Spannungen sehr hoch (EDA 5.12.2017). Auch das Britische Außenministerium betont die permanente Gefahr von Terroranschlägen (gov.uk o.D.). Ende März 2018 verabschiedete das libanesische Kabinett eine nationale Strategie zur Verhinderung von gewalttätigem Extremismus - eine Initiative, die der inzwischen geschäftsführende Ministerpräsident Saad Hariri im Rahmen eines globalen Aktionsplans der Vereinten Nationen vorangetrieben hat. Es wird geschätzt, dass der Prozess weitere acht Monate [Anm: bis Anfang 2019] dauern wird, bis die Bürger ihn in ihren Gemeinden umsetzen werden. Neben Tunesien und Marokko ist der Libanon einer der Pioniere in der Region, der eine solche Strategie umsetzt (Daily Star 27.6.2018).
  22. Rechtsschutz / Justizwesen Die Verfassungsinstitutionen, insbesondere Parlament, Regierung und Justizwesen, funktionieren im Prinzip nach rechtsstaatlichen Grundsätzen, sind aber in ihrer tatsächlichen Arbeit politischen Einflussnahmen ausgesetzt. Die Gewaltenteilung ist in der Verfassung zwar festgeschrieben, wird in der Praxis aber nur eingeschränkt respektiert; insbesondere in politisch brisanten Ermittlungsverfahren kommt es zu Versuchen der Einflussnahme auf die Justiz, z.B. bei der Ernennung von Staatsanwälten und Ermittlungsrichtern oder zum Schutz politischer Parteigänger vor Strafverfolgung. Personen, die an zivil- und strafrechtlichen Routineverfahren beteiligt waren, baten manchmal um die Unterstützung prominenter Personen, um den Ausgang ihrer Verfahren zu beeinflussen. Die Einhaltung der in der Verfassung garantierten richterlichen Unabhängigkeit ist in der praktischen Durchführung durch verbreitete Korruption, chronischen Mangel an qualifizierten Richtern und zum Teil auch politische Einflussnahme eingeschränkt (AA 1.3.2018; vgl. USDOS 20.4.2018).Die Verfassungsinstitutionen, insbesondere Parlament, Regierung und Justizwesen, funktionieren im Prinzip nach rechtsstaatlichen Grundsätzen, sind aber in ihrer tatsächlichen Arbeit politischen Einflussnahmen ausgesetzt. Die Gewaltenteilung ist in der Verfassung zwar festgeschrieben, wird in der Praxis aber nur eingeschränkt respektiert; insbesondere in politisch brisanten Ermittlungsverfahren kommt es zu Versuchen der Einflussnahme auf die Justiz, z.B. bei der Ernennung von Staatsanwälten und Ermittlungsrichtern oder zum Schutz politischer Parteigänger vor Strafverfolgung. Personen, die an zivil- und strafrechtlichen Routineverfahren beteiligt waren, baten manchmal um die Unterstützung prominenter Personen, um den Ausgang ihrer Verfahren zu beeinflussen. Die Einhaltung der in der Verfassung garantierten richterlichen Unabhängigkeit ist in der praktischen Durchführung durch verbreitete Korruption, chronischen Mangel an qualifizierten Richtern und zum Teil auch politische Einflussnahme eingeschränkt (AA 1.3.2018; vergleiche USDOS 20.4.2018). Angeklagte gelten als unschuldig, bis ihre Schuld bewiesen ist. Gerichtsverhandlungen sind in der Regel öffentlich, die Richter können aber geschlossene Gerichtsverhandlungen anordnen. Angeklagte haben das Recht, bei der Verhandlung anwesend zu sein, sich rechtzeitig mit einem Anwalt zu beraten, Zeugen zu befragen, Beweise vorzulegen und in Berufung zu gehen (USDOS 20.4.2018). Eine Strafverfolgungs- und Strafbemessungspraxis, die nach Merkmalen wie ethnischer Zugehörigkeit, Religion oder Nationalität diskriminiert, ist im Libanon nicht gegeben. Allgemeine kriminelle Delikte werden im Rahmen feststehender straf- bzw. strafprozessrechtlicher Vorschriften nach insgesamt weitgehend rechtsstaatlichen Prinzipien verfolgt und geahndet. Die Strafprozessordnung stattet die Ermittlungsbehörden mit weitreichenden Vollmachten aus, schreibt aber auch Rechte des Beschuldigten fest, z. B. das Recht auf unverzügliche Kontaktaufnahme zu Rechtsanwälten, Ärzten und Familienangehörigen. Angeklagte haben weiters das Recht auf rechtlichen Beistand; allerdings existiert kein staatlich finanziertes System der Pflichtverteidigung. Die Anwaltskammer stellt bei Bedarf Pflichtverteidiger zur Verfügung. Dolmetscher müssen in der Regel durch den Angeklagten selbst gestellt werden (AA 1.3.2018). Neben den in mehrere Instanzen gegliederten Zivilgerichten existieren im Libanon konfessionelle Gerichtsbarkeiten, in deren Zuständigkeit die familien- und erbrechtlichen Verfahren fallen (USDOS 20.4.2018; vgl.: AA 1.3.2018). Der Libanon verfügt über 15 separate Personenstandsgesetze für seine offiziell anerkannten Religionen, es gibt jedoch kein bürgerliches Gesetzbuch, das Themen wie Scheidung, Eigentumsrecht oder Kindersorgerecht behandelt. Darüber hinaus werden die religiösen Gerichte kaum vom Staat kontrolliert; die Rechte von Frauen sind in den genannten Personenstandsgesetzen oftmals stark eingeschränkt (Daily Star 19.1.2015, vgl. HRW 18.1.
  23. Nähere Ausführungen hierzu sind dem Abschnitt 17, Kapitel "Frauen" zu entnehmen).Neben den in mehrere Instanzen gegliederten Zivilgerichten existieren im Libanon konfessionelle Gerichtsbarkeiten, in deren Zuständigkeit die familien- und erbrechtlichen Verfahren fallen (USDOS 20.4.2018; vergleiche, AA 1.3.2018). Der Libanon verfügt über 15 separate Personenstandsgesetze für seine offiziell anerkannten Religionen, es gibt jedoch kein bürgerliches Gesetzbuch, das Themen wie Scheidung, Eigentumsrecht oder Kindersorgerecht behandelt. Darüber hinaus werden die religiösen Gerichte kaum vom Staat kontrolliert; die Rechte von Frauen sind in den genannten Personenstandsgesetzen oftmals stark eingeschränkt (Daily Star 19.1.2015, vergleiche HRW 18.1.
  24. Nähere Ausführungen hierzu sind dem Abschnitt 17, Kapitel "Frauen" zu entnehmen). Das Rechtssystem unterscheidet im Strafrecht zwischen Zivil- und dem Verteidigungsministerium unterstellten Militärgerichten. Letztere haben die Rechtsprechung inne über Fälle, die das Militär betreffen, bzw. in welchen Militärs oder Zivilisten der Spionage, des Hochverrats, des Waffenbesitzes, der Wehrdienstverweigerung und Delikten gegen die Staatssicherheit, gegen das Militär oder deren Angehörige bezichtigt werden. Dabei werden die Zuständigkeiten der Militärgerichtsbarkeit vor allem beim Vorwurf des Terrorismus bzw. bei terroristischen Delikten mit islamistischem Hintergrund oftmals sehr extensiv ausgelegt. Militärgerichte verhandeln sicherheitsrelevante Straftaten auch dann, wenn sie von Zivilisten begangen wurden, oftmals in Schnellverfahren und ohne ausreichenden Rechtsbeistand (AA 1.3.2018; vgl. USDOS 20.4.2018).Dabei werden die Zuständigkeiten der Militärgerichtsbarkeit vor allem beim Vorwurf des Terrorismus bzw. bei terroristischen Delikten mit islamistischem Hintergrund oftmals sehr extensiv ausgelegt. Militärgerichte verhandeln sicherheitsrelevante Straftaten auch dann, wenn sie von Zivilisten begangen wurden, oftmals in Schnellverfahren und ohne ausreichenden Rechtsbeistand (AA 1.3.2018; vergleiche USDOS 20.4.2018). Menschenrechtsorganisationen zeigten sich besorgt über die Praxis, Zivilisten vor Militärgerichten anzuklagen, über das Maß an Prozessrechten für Angeklagte sowie die fehlende Überprüfung der Urteilssprüche durch reguläre Gerichte (USDOS 20.4.2018). Seit Jahren wird - wenn bislang auch ohne greifbare Fortschritte - erwogen, alle Militärverfahren ordentlichen Gerichten zu übertragen (AA 1.3.2018). In den palästinensischen Flüchtlingslagern betreiben palästinensische Gruppen nach eigenem Ermessen eine autonome Rechtsprechung abseits der Kontrolle des Staates (USDOS 20.4.2018).
  25. Sicherheitsbehörden Die führenden Positionen in den Sicherheitsbehörden werden u.a. nach konfessionellem Proporz vergeben. Die Forces de Sécurité Intérieure (FSI) [auch "Internal Security Force" - ISF] ist die allgemein zuständige Polizei des Staates und gleichzeitig Hilfsorgan der Justiz (z.B. zum Führen des Kriminalregisters). Sie wird durch einen sunnitischen General geleitet und steht dem ebenfalls sunnitischen Innenminister nahe. Die demgegenüber schiitisch geprägte Sûreté Générale (SG) hat neben Fragen der Ein- und Ausreisekontrollen auch eine nachrichtendienstliche Funktion inne. Ihr Leiter wird der AMAL-Partei von Parlamentspräsident Berri zugeordnet. Ein Polizeigesetz im engeren Sinne gibt es nicht (AA 1.3.2018). Die LAF [Lebanese Armed Forces] unter der Führung des Verteidigungsministeriums sind für die externe Sicherheit verantwortlich, haben aber aus Gründen der Staatssicherheit auch die Befugnis, Verdächtige zu verhaften (USDOS 20.4.2018). Im Gegensatz zu den anderen Sicherheitskräften gilt die Armee trotz eines stets christlichen Oberbefehlshabers und zahlreicher christlicher Generäle als parteipolitisch und konfessionell weitgehend neutral und genießt grundsätzlich hohes Ansehen in allen Bevölkerungsteilen. Sie nimmt - beispielsweise durch die weit verbreiteten Kontrollpunkte - auch Aufgaben der inneren Sicherheit wahr (AA 1.3.2018). Daneben gibt es noch mehrere vorwiegend nachrichtendienstlich tätige Sicherheitsbehörden (Amn ad-Daula - Staatssicherheit; Amn al-Dschaisch - militärische Sicherheit; Sicherheitsdienst der Quwat al-Amn ad-Dakhili - Polizeikräfte; Nachrichtendienstliche Abteilung der Sûreté Générale). Alle genannten Institutionen und Dienste arbeiten seit Frühjahr 2014 zwar verstärkt zusammen, auch wenn nicht immer eine klare Abgrenzung ihrer Kompetenzen gegeben ist. Ihre Professionalisierung wird auch deutlich dahingehend beschränkt, dass bestimmte Institutionen einer bestimmten Konfession und somit dem entsprechenden politischen Lager zuzuordnen sind. Die daraus resultierenden Loyalitäten beeinflussen teilweise spürbar deren Arbeit (AA 1.3.2018). Das General Directorate for State Security, das an den Premierminister berichtet, und das Directorate of General Security - DGS [auch "Sûreté Générale - SG] unter der Führung des Innenministeriums sind verantwortlich für die Grenzsicherung (USDOS 20.4.2018). Sowohl das General Directorate for State Security als auch das DGS sammeln Informationen über potentiell die Staatssicherheit gefährdende Gruppen. Jeder Sicherheitsapparat hat seine eigenen internen Mechanismen, um Fälle von Missbrauch und Fehlverhalten zu untersuchen. Verhaltensvorschriften der ISF definieren die Pflichten der ISF-Mitglieder sowie die verpflichtenden gesetzlichen und ethischen Standards. Verschiedene Sicherheitskräfte erhielten Training zur Umsetzung des Verhaltenskodex. Trotz effektiver Kontrolle ziviler Behörden über die Sicherheitskräfte genießen letztere Berichten zufolge ein gewisses Maß an Straflosigkeit, nicht zuletzt weil es an öffentlich zur Verfügung stehenden Informationen über den Ausgang von Verfahren fehlt. Außerdem fehlen Mechanismen zur Untersuchung und Bestrafung von Misshandlungen und Korruption (USDOS 20.4.2018). Zudem haben die staatlichen Institutionen in Teilen des Landes keinen uneingeschränkten Zugriff. Die Hisbollah bildet zumindest in ihren Hochburgen, d.h. in Teilen der Bekaa-Ebene, in südlichen Beiruter Vororten und Teilgebieten des Südens weiterhin eine Art Staat im Staate und übernimmt dort neben sozialen und politischen faktisch auch Aufgaben der Sicherheitsbehörden. Parallel bestehen kleinere bewaffnete Milizen der AMAL-Partei des Parlamentspräsidenten Nabih Berri, drusische Bürgerwehren sowie christliche Milizen (etwa in Nähe zur Kataeb-Partei oder zur griechisch-orthodoxen Kirche), die sich zuletzt im Spätsommer 2015 auch an Kampfhandlungen gegen aus Syrien einsickernde sunnitische Extremisten beteiligt haben (AA 1.3.2018). Trotz der Anwesenheit von libanesischen Sicherheitskräften und UNO-Einheiten behielt die Hisbollah signifikanten Einfluss über Teile des Landes und die Regierung machte keinen konkreten Fortschritt, um die bewaffneten Milizen aufzulösen und zu entwaffnen. Palästinensische Flüchtlingslager stellen [Anm.: mit Ausnahme des Lagers Nahr el-Bared] weiterhin sich selbst regierende Einheiten dar und betreiben Sicherheits- und Militärkräfte, die nicht unter der Kontrolle von Regierungsbeamten stehen (USDOS 20.4.2018; siehe hierzu auch den Abschnitt 19).
  26. Folter und unmenschliche Behandlung Das Strafgesetzbuch verbietet die Anwendung von Gewalt, um ein Geständnis oder Informationen über eine Straftat oder andere Personen zu erhalten. Trotzdem verweisen einige Nichtregierungsorganisationen (NGOs) auf Berichte über misshandelte Häftlinge. Die Justiz hat solche Vorwürfe nur selten untersucht oder verfolgt. Die Regierung leugnete die systematische Anwendung von Folter, obwohl die Behörden bestätigten, dass es bei Voruntersuchungen auf Polizeistationen, in militärischen Einrichtungen bzw. in Untersuchungshaft, wo Beamte Verdächtige ohne Anwalt verhört haben, manchmal zu gewaltsamen Übergriffen kam. Solche Missbräuche fanden angeblich in mehreren Einheiten statt, obwohl die nationalen Gesetze es den Richtern verbieten, unter Zwang gewonnene Geständnisse anzunehmen. Es gab Berichte, dass die ISF (Internal Security Force) Drogenkonsumenten, an der Prostitution beteiligte Personen und LGBTI-Personen in ihrem Gewahrsam bedroht und misshandelt hat; gleichzeitig haben Menschenrechtsorganisationen und Rechtsexperten allerdings auch auf Verbesserungen bei der Behandlung von Häftlingen im Laufe des Jahres hingewiesen. Ehemalige Gefangene, Häftlinge und lokale Menschenrechtsgruppen berichteten unter anderem von physischen und psychischen Druck, erzwungenen HIV-Tests und Drohungen mit längerer Haft (USDOS 20.04.2018). Am
  27. Juli 2017 gab die libanesische Armee eine Erklärung heraus, dass vier Syrer in Arsal, einem Sperrgebiet im Nordosten des Libanon, in dem viele syrische Flüchtlinge leben, in deren Gewahrsam gestorben waren. HRW zur Verfügung gestellte Fotos der Opfer belegen laut HRW die Vorwürfe des Missbrauchs und der Folter (HWR 7.8.2018; vgl. AA 1.3.2018).Am
  28. Juli 2017 gab die libanesische Armee eine Erklärung heraus, dass vier Syrer in Arsal, einem Sperrgebiet im Nordosten des Libanon, in dem viele syrische Flüchtlinge leben, in deren Gewahrsam gestorben waren. HRW zur Verfügung gestellte Fotos der Opfer belegen laut HRW die Vorwürfe des Missbrauchs und der Folter (HWR 7.8.2018; vergleiche AA 1.3.2018). HRW verweist weiters auf den Fall des Schauspielers Ziad Itani, der laut detaillierten Berichten unter Verhör gefoltert worden ist. Dies zeigt, dass trotz des neu verabschiedeten Anti-Folter-Gesetzes anhaltende Probleme hinsichtlich der Behandlung von Gefangenen bestehen (Daily Star 17.7.2018). Im Mai 2017 trat der Libanon erstmals vor dem UN-Ausschuss gegen Folter auf, nachdem das UN-Übereinkommen gegen Folter und sein Fakultativprotokoll im Jahr 2000 bzw. 2008 ratifiziert worden waren (AI 22.2.2018). Zu deren Umsetzung wurde im Oktober 2017 das oben bereits erwähnte neue Anti-Folter-Gesetz ratifiziert, womit das libanesische Strafgesetzbuch nun erstmals eine Definition von Folter vorsieht und diese Folter sowie andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlungen unter Strafe stellt (AI 26.6.2018, vgl. HRW 18.1.2018; USDOS 20.4.2018).Im Mai 2017 trat der Libanon erstmals vor dem UN-Ausschuss gegen Folter auf, nachdem das UN-Übereinkommen gegen Folter und sein Fakultativprotokoll im Jahr 2000 bzw. 2008 ratifiziert worden waren (AI 22.2.2018). Zu deren Umsetzung wurde im Oktober 2017 das oben bereits erwähnte neue Anti-Folter-Gesetz ratifiziert, womit das libanesische Strafgesetzbuch nun erstmals eine Definition von Folter vorsieht und diese Folter sowie andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlungen unter Strafe stellt (AI 26.6.2018, vergleiche HRW 18.1.2018; USDOS 20.4.2018). Ermittlungs- oder Strafverfahren wegen Foltervorwürfen sind dennoch bisher nur in drei Einzelfällen bekannt geworden (drei Mitarbeiter der Sicherheitskräfte des Gefängnisses Roumieh wurden diesbezüglich angeklagt). Jedwede Form "systematischer Folter" streitet die Regierung aber ab. Es handle sich um Exzesse Einzelner, gegen die man auf strafrechtlicher Grundlage vorgehen werde. Menschenrechtsorganisationen haben (anders als das IKRK seit 2007) keinen Zutritt zu den Militärgefängnissen und zum Verhörzentrum im Verteidigungsministerium (AA 1.3.2018). Neben der Kriminalisierung der Folter legt das neue Gesetz die Unzulässigkeit von Folteraussagen fest, fordert die Staatsanwaltschaft auf, innerhalb von 48 Stunden auf Beschwerden oder Folterbescheide zu reagieren, begründet das Recht auf Rehabilitation und erklärt Folter als Verbrechen, das nicht durch Notwendigkeit oder nationale Sicherheitsanforderungen gerechtfertigt ist (AI 26.6.2018). Trotz aller positiven Aspekte weist das Gesetz eine Reihe von Mängeln auf. So hat sich der UN-Menschenrechtsausschuss besorgt gezeigt, weil das Gesetz (a) die Definition von Folter auf Ermittlungen, Verhöre, gerichtliche Ermittlungen, Gerichtsverfahren und Strafen beschränkt; (b) grausame, unmenschliche und erniedrigende Behandlungen oder Strafen nicht kriminalisiert; (c) eine Verjährungsfrist für die Verfolgung von Folter einschließt; (d) Strafen vorschreibt, die nicht die Schwere der Straftat widerspiegeln; und (e) keine wirksamen Rechtsmittel und Wiedergutmachung vorsieht (UN 9.5.2018, vgl. AI 26.6.2018).Trotz aller positiven Aspekte weist das Gesetz eine Reihe von Mängeln auf. So hat sich der UN-Menschenrechtsausschuss besorgt gezeigt, weil das Gesetz (a) die Definition von Folter auf Ermittlungen, Verhöre, gerichtliche Ermittlungen, Gerichtsverfahren und Strafen beschränkt; (b) grausame, unmenschliche und erniedrigende Behandlungen oder Strafen nicht kriminalisiert; (c) eine Verjährungsfrist für die Verfolgung von Folter einschließt; (d) Strafen vorschreibt, die nicht die Schwere der Straftat widerspiegeln; und (e) keine wirksamen Rechtsmittel und Wiedergutmachung vorsieht (UN 9.5.2018, vergleiche AI 26.6.2018). Darüber hinaus enthält das Gesetz keine Bestimmungen, wonach sich der Folter beschuldigte Armeeoffiziere vor zivilen Gerichten verantworten müssen (AI 22.2.2018).
  29. Korruption [...]
  30. NGOs, Menschenrechtsaktivisten [...]
  31. Wehrdienst und Rekrutierungen Die allgemeine Wehrpflicht wurde 2006 abgeschafft und die Armee in eine Berufsarmee umgewandelt. Der Zugang zum Militärdienst ist nicht an ethnische oder religiöse Kriterien gebunden. Fahnenflüchtigen drohen nach Art. 107 ff. des Militärstrafgesetzbuches Haftstrafen. Für Offiziere bzw. in Spannungszeiten erhöht sich das Strafmaß empfindlich. Auf Fahnenflucht mit Überlaufen zum Feind steht die Todesstrafe (Art. 110 lib. MilitärStGB). DemDie allgemeine Wehrpflicht wurde 2006 abgeschafft und die Armee in eine Berufsarmee umgewandelt. Der Zugang zum Militärdienst ist nicht an ethnische oder religiöse Kriterien gebunden. Fahnenflüchtigen drohen nach Artikel 107, ff. des Militärstrafgesetzbuches Haftstrafen. Für Offiziere bzw. in Spannungszeiten erhöht sich das Strafmaß empfindlich. Auf Fahnenflucht mit Überlaufen zum Feind steht die Todesstrafe (Artikel 110, lib. MilitärStGB). Dem Deutschen Auswärtigen Amt ist allerdings kein Fall bekannt, in der diese vollstreckt wurde (AA 1.3.2018). Ab 17 bis 30 Jahren kann man im Libanon den freiwilligen Militärdienst ableisten. Für Offizierskadetten ist das Eintrittsalter 18 bis 24 Jahre (CIA 6.4.2016). Rekrutierungen durch die Hisbollah beruhen auf Freiwilligkeit, wenngleich durchaus ein gewisser sozialer Druck innerhalb schiitischer Familien gegeben sein kann, sich der Hisbollah anzuschließen. Fälle von "Zwangsrekrutierung" sind nicht bekannt. Der Prozess der Mobilisierung und Radikalisierung der potenziellen Rekruten der Hisbollah beginnt bereits in jungen Jahren. Kinder im Alter von sechs oder sieben Jahren werden ermutigt, an der Jugendbewegung der Hisbollah teilzunehmen, allerdings werden keine Kämpfer unter achtzehn Jahren aufgenommen (IRB 17.11.2017).
  32. Allgemeine Menschenrechtslage Der Libanon ist seit 1945 Gründungsmitglied der Vereinten Nationen (GIZ 6/2018). Die Präambel der libanesischen Verfassung hält ausdrücklich fest, dass Libanon die Allgemeine Menschenrechtserklärung der Vereinten Nationen beachtet. Der Libanon ist Vertragsstaat folgender wichtiger internationaler Menschenrechtsabkommen [Anm.: teilweise allerdings mit wesentlichen Vorbehalten zu einzelnen Artikeln]:Der Libanon ist seit 1945 Gründungsmitglied der Vereinten Nationen (GIZ 6 aus 2018,). Die Präambel der libanesischen Verfassung hält ausdrücklich fest, dass Libanon die Allgemeine Menschenrechtserklärung der Vereinten Nationen beachtet. Der Libanon ist Vertragsstaat folgender wichtiger internationaler Menschenrechtsabkommen [Anm.: teilweise allerdings mit wesentlichen Vorbehalten zu einzelnen Artikeln]: -Strichaufzählung Internationaler Pakt über bürgerliche und politische Rechte, -Strichaufzählung Internationaler Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte -Strichaufzählung Internationales Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form der rassischen Diskriminierung -Strichaufzählung Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau -Strichaufzählung Übereinkommen über die Rechte des Kindes -Strichaufzählung Übereinkommen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe; Der Libanon hat am
  33. Dezember 2008 als erster Staat der Region auch das entsprechende Fakultativprotokoll ratifiziert Weiters hat der Libanon 2007 das Internationale Übereinkommen zum Schutz aller Personen vor dem Verschwindenlassen und das Übereinkommen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen unterzeichnet, allerdings bisher beide nicht ratifiziert. Ebenso wenig wurden die meisten der Fakultativprotokolle zu den Menschenrechtsabkommen ratifiziert, so beispielsweise auch nicht das Zweite Fakultativprotokoll zum Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte zur Abschaffung der Todesstrafe (OP2-ICCPR) von
  34. Der Libanon ist bislang keinem internationalen Übereinkommen zum Status von Flüchtlingen beigetreten (AA 1.3.2018). Deutlichstes Zeichen von struktureller und kultureller Diskriminierung von Frauen im Libanon ist die Tatsache, dass die Staatsbürgerschaft über den Vater vergeben wird. Der Schutz von Migranten und Flüchtlingen wird nicht

internationaler Standards gewährt, auch häufen sich Berichte von Misshandlungen und Folter bei Verhören. Eine offene Wunde des Libanons sind die seit dem Bürgerkrieg vermissten Menschen (GIZ 6/2018).Deutlichstes Zeichen von struktureller und kultureller Diskriminierung von Frauen im Libanon ist die Tatsache, dass die Staatsbürgerschaft über den Vater vergeben wird. Der Schutz von Migranten und Flüchtlingen wird nicht

internationaler Standards gewährt, auch häufen sich Berichte von Misshandlungen und Folter bei Verhören. Eine offene Wunde des Libanons sind die seit dem Bürgerkrieg vermissten Menschen (GIZ 6 aus 2018,). Eine der größten Herausforderungen für die Menschenrechte im Libanon ist die Gratwanderung des libanesischen Staates zwischen der Garantie der Sicherheit und der Einhaltung der Freiheitsrechte (GIZ 6/2018).Eine der größten Herausforderungen für die Menschenrechte im Libanon ist die Gratwanderung des libanesischen Staates zwischen der Garantie der Sicherheit und der Einhaltung der Freiheitsrechte (GIZ 6 aus 2018,). Die Sicherheitsbehörden, insbesondere der militärische Nachrichtendienst, sollen nach Angaben von Nichtregierungsorganisationen immer wieder Festnahmen vornehmen, auch wenn kein dafür erforderlicher richterlicher Beschluss vorliegt, bzw. Personen festhalten, nachdem die gesetzlich vorgesehene Frist von 48 Stunden nach Festnahme verstrichen ist. Die Regierung gibt derartige Vorkommnisse durchaus zu, macht aber geltend, dass entsprechende richterliche Beschlüsse jeweils nac

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