RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum27.03.2019 GeschäftszahlL524 2143904-1 SpruchL524 2143904-1/24E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Veronika SANGLHUBER LL.B. über den Antrag von XXXX, geb. XXXX, StA Irak, der gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 08.02.2019, L524 2143904-1/20E, erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Veronika SANGLHUBER LL.B. über den Antrag von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA Irak, der gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 08.02.2019, L524 2143904-1/20E, erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, beschlossen: Der Revision wird gemäß § 30 Abs. 2 iVm § 30a Abs. 3 VwGG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.Der Revision wird gemäß Paragraph 30, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 30 a, Absatz 3, VwGG die aufschiebende Wirkung zuerkannt. TextBEGRÜNDUNG: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit Schriftsatz vom 21.03.2019 brachte die revisionswerbende Partei eine Revision gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 08.02.2019, L524 2143904-1/20E, ein. Zum Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung führte die revisionswerbende Partei Folgendes an: "Die Rw stellt den Antrag ihrer Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Das revisionsgegenständliche Erkenntnis, mit welchem die Abschiebung in den Irak für zulässig erklärt wurde, ist vollstreckbar. Ein Vollzug dieser Entscheidung würde bedeuten, dass die Rw trotz eventueller Behebung des Erkenntnisses im Irak sein könnte. Die Abschiebung während der anhängigen Revision stellt einen unverhältnismäßigen schweren Nachteil für den Rw dar und ist es dem österreichischen Staat eher zumutbar, bis zum Abschluss des Revisionsverfahrens die Anwesenheit des Rw in Österreich zu dulden. Die Rw würde sich im Falle einer Abschiebung in den Irak, wie in der Revision ausgeführt, in einer Notlage wiederfinden, in welcher Art 3 EMRK mit außerordentlicher Wahrscheinlichkeit verletzt werden würde. Außerdem wäre durch die nicht gerechtfertigte räumliche Trennung von ihrer Familie, sowohl das Recht auf ein Familien- und Privatleben der Rw, als auch das ihrer Familie verletzt.Die Rw würde sich im Falle einer Abschiebung in den Irak, wie in der Revision ausgeführt, in einer Notlage wiederfinden, in welcher Artikel 3, EMRK mit außerordentlicher Wahrscheinlichkeit verletzt werden würde. Außerdem wäre durch die nicht gerechtfertigte räumliche Trennung von ihrer Familie, sowohl das Recht auf ein Familien- und Privatleben der Rw, als auch das ihrer Familie verletzt. Die Rw hat sich in Österreich immer Wohl verhalten. Zwingende öffentliche Interessen stehen einer Bewilligung der aufschiebenden Wirkung nicht entgegen. Aus der Bewilligung der aufschiebenden Wirkung können auch dritten Personen keine dem entgegenstehende Nachteile erwachsen." II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Entscheidungen nach § 30a VwGG hat das Verwaltungsgericht durch den Einzelrichter zu treffen (siehe Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte², Praxiskommentar zum VwGVG, VwGG und VwGbk-ÜG, 2017, K
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.