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{'item': 'L529 2214837-1'}

Obsah (11)§ 28Art 133§ 3§ 57§ 10§ 52§ 46§ 55§ 7§ 6§§ 4

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum27.03.2019 GeschäftszahlL529 2214837-1 SpruchL529 2214837-1/5E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. M. EGGINGER als

§ 28Abs. 1 Vw

GVG, Bundesgesetz überA) Die Beschwerde wird

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz), BGBl I 33/2013 idgF, § 3 Abs. 1, § 8 Abs. 1, § 57, § 10 Abs. 1 Z 3 und 57 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF iVm § 9 BFA-VG, BGBl I Nr. 87/2012 idgF sowie § 52 Abs. 2 Z 2 und Abs. 9, § 46 und § 55 FPG 2005, BGBl 100/2005 idgF als unbegründet abgewiesen.das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz), Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, idgF, Paragraph 3, Absatz eins,, Paragraph 8, Absatz eins,, Paragraph 57,, Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3 und 57 AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, idgF sowie Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 9,, Paragraph 46 und Paragraph 55, FPG 2005, Bundesgesetzblatt 100 aus 2005, idgF als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrenshergangrömisch eins. Verfahrenshergang I.

  1. Der Beschwerdeführer (in weiterer Folge kurz als "BF" bezeichnet), ist Staatsangehöriger der Republik Aserbaidschan und stellte am 13.07.2018 einen Antrag auf internationalen Schutz.römisch eins.
  2. Der Beschwerdeführer (in weiterer Folge kurz als "BF" bezeichnet), ist Staatsangehöriger der Republik Aserbaidschan und stellte am 13.07.2018 einen Antrag auf internationalen Schutz. I.
  3. Laut Sachverhaltsdarstellung der Landespolizeidirektion Salzburg, Bezirkspolizeikommando XXXX , sei der BF am 13.07.2018 vorstellig geworden und habe einen Asylantrag gestellt. Dazu habe der BF angegeben, dass er in seinem Heimatland als Mitglied der XXXX politischer Verfolgung ausgesetzt gewesen sei und seit 2009 mehrere Male wegen seiner Teilnahme an Demonstrationen gegen die Regierung festgenommen und gefoltert worden sei.römisch eins.
  4. Laut Sachverhaltsdarstellung der Landespolizeidirektion Salzburg, Bezirkspolizeikommando römisch 40 , sei der BF am 13.07.2018 vorstellig geworden und habe einen Asylantrag gestellt. Dazu habe der BF angegeben, dass er in seinem Heimatland als Mitglied der römisch 40 politischer Verfolgung ausgesetzt gewesen sei und seit 2009 mehrere Male wegen seiner Teilnahme an Demonstrationen gegen die Regierung festgenommen und gefoltert worden sei. I.
  5. Anlässlich der Erstbefragung am 14.07.2018 gab der BF an, dass er mit einem von der österreichischen Botschaft in Baku ausgestelltem Visum, gültig bis 08.07.2018, nach Österreich eingereist sei. Seinen Reisepass habe er am Hauptbahnhof Salzburg verloren. Zum Fluchtgrund befragt führte der BF aus, dass er in seinem Heimatland mehrfacher Verfolgung durch Polizei und Behörden ausgesetzt gewesen sei, er sei wiederholt angehalten worden und habe im XXXX 20 Tage im Gefängnis verbracht. Er sei seit 2010 wegen seiner wiederholten Teilnahme an Demonstrationen gegen die Regierung ständiger Verfolgung ausgesetzt gewesen und sei mehrmals von Polizisten unmenschlich behandelt worden.römisch eins.
  6. Anlässlich der Erstbefragung am 14.07.2018 gab der BF an, dass er mit einem von der österreichischen Botschaft in Baku ausgestelltem Visum, gültig bis 08.07.2018, nach Österreich eingereist sei. Seinen Reisepass habe er am Hauptbahnhof Salzburg verloren. Zum Fluchtgrund befragt führte der BF aus, dass er in seinem Heimatland mehrfacher Verfolgung durch Polizei und Behörden ausgesetzt gewesen sei, er sei wiederholt angehalten worden und habe im römisch 40 20 Tage im Gefängnis verbracht. Er sei seit 2010 wegen seiner wiederholten Teilnahme an Demonstrationen gegen die Regierung ständiger Verfolgung ausgesetzt gewesen und sei mehrmals von Polizisten unmenschlich behandelt worden. I.
  7. Am 25.07.2018 erfolgte eine Einvernahme des BF vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA). Dort gab der BF zunächst an, dass er in seinem Heimatland elf Jahre die Schule besucht und die XXXX abgeschlossen habe. Er habe in der Folge für Privatfirmen als XXXX , für XXXX und als technischer XXXX gearbeitet. In seinem Heimatland seien seine geschiedenen Eltern aufhältig, mit seiner Mutter stehe er in Kontakt. In Österreich habe er keine Verwandten, habe keine Kurse besucht und sei auch nicht Mitglied in einem Verein oder sonstigen Organisation. Er sei gesund.römisch eins.
  8. Am 25.07.2018 erfolgte eine Einvernahme des BF vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA). Dort gab der BF zunächst an, dass er in seinem Heimatland elf Jahre die Schule besucht und die römisch 40 abgeschlossen habe. Er habe in der Folge für Privatfirmen als römisch 40 , für römisch 40 und als technischer römisch 40 gearbeitet. In seinem Heimatland seien seine geschiedenen Eltern aufhältig, mit seiner Mutter stehe er in Kontakt. In Österreich habe er keine Verwandten, habe keine Kurse besucht und sei auch nicht Mitglied in einem Verein oder sonstigen Organisation. Er sei gesund. Er habe sein Heimatland wegen politischer Verfolgung seit dem Jahr 2010 verlassen. Er habe jährlich an Meetings zur Erinnerung an einen Vorfall auf der Uni am 30.04.2009 teilgenommen und sei mehrmals festgenommen worden. Die Polizei habe ihn auch zu Hause aufgesucht und seine Dokumente kontrolliert. Im XXXX sei er wegen seiner Teilnahme an einem Meeting 20 Tage lang in Haft gewesen, in Summe sei er seit 2009 etwa 10 oder 12 Mal inhaftiert gewesen. Zuletzt habe man ihm auch gedroht, dass auch seine Mutter Probleme bekommen könnte. Ein Haftbefehl oder ein Strafverfahren gegen ihn bestehe nicht, aber er sei sicher, bei seiner Rückkehr verhaftet zu werden, da die Polizei nach seiner Ausreise bei seiner Mutter nach ihm gefragt habe. Bei politischen Aktivisten werde auch oftmals Tod durch Selbstmord im Gefängnis vorgetäuscht.Er habe sein Heimatland wegen politischer Verfolgung seit dem Jahr 2010 verlassen. Er habe jährlich an Meetings zur Erinnerung an einen Vorfall auf der Uni am 30.04.2009 teilgenommen und sei mehrmals festgenommen worden. Die Polizei habe ihn auch zu Hause aufgesucht und seine Dokumente kontrolliert. Im römisch 40 sei er wegen seiner Teilnahme an einem Meeting 20 Tage lang in Haft gewesen, in Summe sei er seit 2009 etwa 10 oder 12 Mal inhaftiert gewesen. Zuletzt habe man ihm auch gedroht, dass auch seine Mutter Probleme bekommen könnte. Ein Haftbefehl oder ein Strafverfahren gegen ihn bestehe nicht, aber er sei sicher, bei seiner Rückkehr verhaftet zu werden, da die Polizei nach seiner Ausreise bei seiner Mutter nach ihm gefragt habe. Bei politischen Aktivisten werde auch oftmals Tod durch Selbstmord im Gefängnis vorgetäuscht. I.
  9. Bei einer nochmaligen Einvernahme des BF vor dem BFA am 14.11.2018 gab der BF an, er stamme aus Baku, sei nicht religiös und gehöre der Volksgruppe der Aserbaidschaner an. Er sei ledig, habe keine Kinder, keine Geschwister, seine Eltern seien geschieden und er stehe in Kontakt mit ihnen. In seinem Heimatland habe er nach elf Schuljahren die XXXX besucht und seinen Abschluss im Bereich Energie gemacht, er habe unterschiedliche Berufe ausgeübt, habe in einer XXXX , als XXXX oder in einem XXXX gearbeitet. In Österreich habe er keine Verwandten und sei kein Mitglied in einem Verein oder sonstigen Organisation. Er habe Deutschkurse besucht. Zum Fluchtgrund befragt führte der BF aus, dass er seit 2009 Mitglied der XXXX sei. Seit einem Attentat auf die XXXX habe es jährlich Gedenkveranstaltungen gegeben, an denen der BF teilgenommen habe. Diese seien von der Polizei teilweise sehr hart aufgelöst worden, der BF sei mehrmals verwarnt, festgenommen und von der Polizei bedroht worden. Im Jahr XXXX habe er nach einer Festnahme wegen Bedrohungen durch die Polizei ein falsches Protokoll unterschrieben und sei in der Folge für 20 Tage festgenommen worden. Obwohl der BF dann an keinen Demonstrationen mehr teilgenommen habe, sei er immer wieder von der Polizei kontrolliert worden und er habe wegen seiner politischen Einstellung nicht bei staatlichen Behörden arbeiten können. Bei Rückkehr habe er Angst, für drei oder vier Jahre festgenommen zu werden.römisch eins.
  10. Bei einer nochmaligen Einvernahme des BF vor dem BFA am 14.11.2018 gab der BF an, er stamme aus Baku, sei nicht religiös und gehöre der Volksgruppe der Aserbaidschaner an. Er sei ledig, habe keine Kinder, keine Geschwister, seine Eltern seien geschieden und er stehe in Kontakt mit ihnen. In seinem Heimatland habe er nach elf Schuljahren die römisch 40 besucht und seinen Abschluss im Bereich Energie gemacht, er habe unterschiedliche Berufe ausgeübt, habe in einer römisch 40 , als römisch 40 oder in einem römisch 40 gearbeitet. In Österreich habe er keine Verwandten und sei kein Mitglied in einem Verein oder sonstigen Organisation. Er habe Deutschkurse besucht. Zum Fluchtgrund befragt führte der BF aus, dass er seit 2009 Mitglied der römisch 40 sei. Seit einem Attentat auf die römisch 40 habe es jährlich Gedenkveranstaltungen gegeben, an denen der BF teilgenommen habe. Diese seien von der Polizei teilweise sehr hart aufgelöst worden, der BF sei mehrmals verwarnt, festgenommen und von der Polizei bedroht worden. Im Jahr römisch 40 habe er nach einer Festnahme wegen Bedrohungen durch die Polizei ein falsches Protokoll unterschrieben und sei in der Folge für 20 Tage festgenommen worden. Obwohl der BF dann an keinen Demonstrationen mehr teilgenommen habe, sei er immer wieder von der Polizei kontrolliert worden und er habe wegen seiner politischen Einstellung nicht bei staatlichen Behörden arbeiten können. Bei Rückkehr habe er Angst, für drei oder vier Jahre festgenommen zu werden. Der BF brachte eine Bestätigung über den Besuch von Deutschkursen, eine Bescheinigung der XXXX und ein Dokument des Bezirksgerichtes XXXX vom XXXX in Vorlage.Der BF brachte eine Bestätigung über den Besuch von Deutschkursen, eine Bescheinigung der römisch 40 und ein Dokument des Bezirksgerichtes römisch 40 vom römisch 40 in Vorlage. I.
  11. Der Antrag des BF auf internationalen Schutz wurde folglich mit im Spruch genannten Bescheid vom 08.01.2019 des BFA

§ 3Abs. 1 Asyl

G 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt I.). Gem. § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Aserbaidschan nicht zugesprochen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

§ 57

wurde nicht erteilt (Spruchpunkt III.).

§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl

G iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.) und

§ 52Abs.

9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung nach Aserbaidschan

§ 46

FPG zulässig ist (Spruchpunkt V.).

§ 55Abs.

1 bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt VI.)römisch eins.6. Der Antrag des BF auf internationalen Schutz wurde folglich mit im Spruch genannten Bescheid vom 08.01.2019 des BFA

Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch eins.). Gem. Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Aserbaidschan nicht zugesprochen (Spruchpunkt römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

Paragraph 57, wurde nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.).

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) und

Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass eine Abschiebung nach Aserbaidschan

Paragraph 46, FPG zulässig ist (Spruchpunkt römisch fünf.).

Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch sechs.) I.6.

  1. Das BFA stellte fest, dass der BF nicht glaubhaft habe machen können, dass er Aserbaidschan aus wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung verlassen habe. Im Rahmen der Beweiswürdigung erachtete das BFA zwar die Mitgliedschaft des BF bei der XXXX als glaubhaft, doch habe der BF selbst angegeben, in den letzten 3-4 Jahren nicht mehr aktiv gewesen zu sein. Auch die Teilnahme an Demonstrationen werde dem BF zwar grundsätzlich geglaubt, unglaubwürdig sei jedoch eine daraus resultierende staatliche Verfolgung, zumal es dem BF ansonsten nicht möglich gewesen wäre, sein Heimatland auf legalem Wege zu verlassen. Auch erreiche die vom BF geschilderte schikanöse Behandlung durch die Behörden (Kontrollen, Befragungen, kurzfristige Anhaltungen, etc.) nicht die nötige Intensität einer Verfolgungshandlung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention. Nicht nachvollziehbar sei auch, dass die Verfolgungshandlungen bereits 2010 begonnen haben sollen und der BF dennoch erst im Jahr 2018 - zudem auch erst sieben Monate nach der vorgebrachten Verhaftung - sein Land deshalb verlassen haben will.römisch eins.6.
  2. Das BFA stellte fest, dass der BF nicht glaubhaft habe machen können, dass er Aserbaidschan aus wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung verlassen habe. Im Rahmen der Beweiswürdigung erachtete das BFA zwar die Mitgliedschaft des BF bei der römisch 40 als glaubhaft, doch habe der BF selbst angegeben, in den letzten 3-4 Jahren nicht mehr aktiv gewesen zu sein. Auch die Teilnahme an Demonstrationen werde dem BF zwar grundsätzlich geglaubt, unglaubwürdig sei jedoch eine daraus resultierende staatliche Verfolgung, zumal es dem BF ansonsten nicht möglich gewesen wäre, sein Heimatland auf legalem Wege zu verlassen. Auch erreiche die vom BF geschilderte schikanöse Behandlung durch die Behörden (Kontrollen, Befragungen, kurzfristige Anhaltungen, etc.) nicht die nötige Intensität einer Verfolgungshandlung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention. Nicht nachvollziehbar sei auch, dass die Verfolgungshandlungen bereits 2010 begonnen haben sollen und der BF dennoch erst im Jahr 2018 - zudem auch erst sieben Monate nach der vorgebrachten Verhaftung - sein Land deshalb verlassen haben will. I.6.
  3. Spruchpunkt II. begründete das BFA zusammengefasst damit, dass das Bestehen einer Gefährdungssituation iSd § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG zu verneinen sei.römisch eins.6.
  4. Spruchpunkt römisch zwei. begründete das BFA zusammengefasst damit, dass das Bestehen einer Gefährdungssituation iSd Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG zu verneinen sei. I.6.
  5. Zu den Spruchpunkten III.-VI. hielt das BFA fest, dass sich weiters keine Hinweise auf einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

§ 57Asyl

G ergeben hätten und dass die Rückkehrentscheidung auch keinen ungerechtfertigten Eingriff in Art. 8 EMRK darstelle.römisch eins.6.3. Zu den Spruchpunkten römisch drei.-VI. hielt das BFA fest, dass sich weiters keine Hinweise auf einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

Paragraph 57, AsylG ergeben hätten und dass die Rückkehrentscheidung auch keinen ungerechtfertigten Eingriff in Artikel 8, EMRK darstelle. I.

  1. Gegen den genannten Bescheid wurde mit im Akt ersichtlichen Schriftsatz innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben. Der Bescheid wurde seinem gesamten Umfange nach wegen Rechtswidrigkeit infolge der Verletzung von Verfahrensvorschriften angefochten.römisch eins.
  2. Gegen den genannten Bescheid wurde mit im Akt ersichtlichen Schriftsatz innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben. Der Bescheid wurde seinem gesamten Umfange nach wegen Rechtswidrigkeit infolge der Verletzung von Verfahrensvorschriften angefochten. I.7.
  3. Begründend wurde ausgeführt, dass der BF bis zu seiner Ausreise aktives Mitglied der XXXX gewesen und politischer Verfolgung, nämlich Verhaftungen und Drohungen, ausgesetzt gewesen sei. Der BF habe auch Unterlagen vorgelegt, die sein Vorbringen untermauern würden, diese seien vom BFA aber nicht berücksichtigt worden. Auch aus den Länderfeststellungen seien Repressionen von staatlicher Seite gegen Sympathisanten der Oppositionspartei ersichtlich. Die legale Ausreise des BF sei trotz politischer Verfolgung möglich gewesen, da der Reisepass des BF schon mehrere Jahre vor der Verhaftung ausgestellt und das Visum bei der Österreichischen Botschaft und nicht bei der Heimatbehörde beantragt worden sei. Zudem habe das BFA die Rückkehrbefürchtung des BF nicht geprüft.römisch eins.7.
  4. Begründend wurde ausgeführt, dass der BF bis zu seiner Ausreise aktives Mitglied der römisch 40 gewesen und politischer Verfolgung, nämlich Verhaftungen und Drohungen, ausgesetzt gewesen sei. Der BF habe auch Unterlagen vorgelegt, die sein Vorbringen untermauern würden, diese seien vom BFA aber nicht berücksichtigt worden. Auch aus den Länderfeststellungen seien Repressionen von staatlicher Seite gegen Sympathisanten der Oppositionspartei ersichtlich. Die legale Ausreise des BF sei trotz politischer Verfolgung möglich gewesen, da der Reisepass des BF schon mehrere Jahre vor der Verhaftung ausgestellt und das Visum bei der Österreichischen Botschaft und nicht bei der Heimatbehörde beantragt worden sei. Zudem habe das BFA die Rückkehrbefürchtung des BF nicht geprüft. I.
  5. Am 28.01.2019 langte beim BFA die bei der niederschriftlichen Einvernahme in Auftrag gegebene Übersetzung der beiden vom BF vorgelegten Dokumente ein.römisch eins.
  6. Am 28.01.2019 langte beim BFA die bei der niederschriftlichen Einvernahme in Auftrag gegebene Übersetzung der beiden vom BF vorgelegten Dokumente ein. I.8.
  7. Aus der Bescheinigung der XXXX , XXXX vom 16.07.2018, geht hervor, dass der BF seit 10.02.2009 Mitglied der XXXX sei und aktiv an Veranstaltungen der Partei teilgenommen habe. Er sei deshalb zeitweise seitens der Regierungsbehörden verfolgt worden. So sei er wegen seiner Teilnahme an Protestaktionen und Demonstrationen wiederholt angegriffen, festgenommen, gefoltert, verletzt und bedroht worden. Wegen seiner Teilnahme am XXXX sei er nach der Aktion verhaftet und zu 20 Tagen Freiheitsstrafe verurteilt worden.römisch eins.8.
  8. Aus der Bescheinigung der römisch 40 , römisch 40 vom 16.07.2018, geht hervor, dass der BF seit 10.02.2009 Mitglied der römisch 40 sei und aktiv an Veranstaltungen der Partei teilgenommen habe. Er sei deshalb zeitweise seitens der Regierungsbehörden verfolgt worden. So sei er wegen seiner Teilnahme an Protestaktionen und Demonstrationen wiederholt angegriffen, festgenommen, gefoltert, verletzt und bedroht worden. Wegen seiner Teilnahme am römisch 40 sei er nach der Aktion verhaftet und zu 20 Tagen Freiheitsstrafe verurteilt worden. I.8.
  9. Dem Gerichtsbeschluss über einen Verwaltungsverstoß vom XXXX ist zu entnehmen, dass der BF wegen eines Verstoßes gegen § 535.1 des VStG der Republik Aserbaidschan (ordnungswidrige Handlungen und Widerstand gegen die Polizei) zu zwanzig Tagen Freiheitsstrafe verurteilt worden sei.römisch eins.8.
  10. Dem Gerichtsbeschluss über einen Verwaltungsverstoß vom römisch 40 ist zu entnehmen, dass der BF wegen eines Verstoßes gegen Paragraph 535 Punkt eins, des VStG der Republik Aserbaidschan (ordnungswidrige Handlungen und Widerstand gegen die Polizei) zu zwanzig Tagen Freiheitsstrafe verurteilt worden sei. I.
  11. Mit Bescheid des BFA vom 01.02.2019 wurde im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung der Antrag des BF auf internationalen Schutz

§ 3Abs. 1 Asyl

G 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt I.). Gem. § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Aserbaidschan nicht zugesprochen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

§ 57

wurde nicht erteilt (Spruchpunkt III.).

§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl

G iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.) und

§ 52Abs.

9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung nach Aserbaidschan

§ 46

FPG zulässig ist (Spruchpunkt V.).

§ 55Abs.

1 bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt VI.)römisch eins.9. Mit Bescheid des BFA vom 01.02.2019 wurde im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung der Antrag des BF auf internationalen Schutz

Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch eins.). Gem. Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Aserbaidschan nicht zugesprochen (Spruchpunkt römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

Paragraph 57, wurde nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.).

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) und

Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass eine Abschiebung nach Aserbaidschan

Paragraph 46, FPG zulässig ist (Spruchpunkt römisch fünf.).

Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch sechs.) I.9.

  1. Ergänzend zum Bescheid vom 08.01.2019 wurde beweiswürdigend ausgeführt, dass aus dem vorgelegten Gerichtsbeschluss zwar die rechtmäßige Verurteilung des BF nach § 535.1 VStG der Republik Aserbaidschan hervorgehe, nicht aber, dass dem BF aus der - verbüßten - Haftstrafe aktuell oder in Zukunft eine Verfolgung durch staatliche Behörden drohe. Bei aufrechter Verfolgung wäre dem BF auch keine legale Ausreise über den Flughafen Baku möglich gewesen. Auch stelle eine rechtskräftige Verurteilung keine asylrechtlich relevante behördliche Verfolgungshandlung dar. In der in Vorlage gebrachten Bescheinigung werde sowohl die Mitgliedschaft des BF in der XXXX bestätigt als auch diverse Aktivitäten der Partei und es sei für die Behörde kein Grund ersichtlich, dem BF die Teilnahme an den von ihm genannten Demonstrationen und die erfolgten Befragungen und Anhaltungen durch die Polizei nicht zu glauben. Doch erreiche die vom BF geschilderte schikanöse Behandlung durch die Behörden nicht die nötige Intensität einer Verfolgungshandlung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention.römisch eins.9.
  2. Ergänzend zum Bescheid vom 08.01.2019 wurde beweiswürdigend ausgeführt, dass aus dem vorgelegten Gerichtsbeschluss zwar die rechtmäßige Verurteilung des BF nach Paragraph 535 Punkt eins, VStG der Republik Aserbaidschan hervorgehe, nicht aber, dass dem BF aus der - verbüßten - Haftstrafe aktuell oder in Zukunft eine Verfolgung durch staatliche Behörden drohe. Bei aufrechter Verfolgung wäre dem BF auch keine legale Ausreise über den Flughafen Baku möglich gewesen. Auch stelle eine rechtskräftige Verurteilung keine asylrechtlich relevante behördliche Verfolgungshandlung dar. In der in Vorlage gebrachten Bescheinigung werde sowohl die Mitgliedschaft des BF in der römisch 40 bestätigt als auch diverse Aktivitäten der Partei und es sei für die Behörde kein Grund ersichtlich, dem BF die Teilnahme an den von ihm genannten Demonstrationen und die erfolgten Befragungen und Anhaltungen durch die Polizei nicht zu glauben. Doch erreiche die vom BF geschilderte schikanöse Behandlung durch die Behörden nicht die nötige Intensität einer Verfolgungshandlung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention. I.
  3. Laut Untersuchungsbericht der Landespolizeidirektion Kärnten vom 04.02.2019 ergaben sich bei der Untersuchung der ID-Card des BF keine Hinweise auf das Vorliegen einer Verfälschung.römisch eins.
  4. Laut Untersuchungsbericht der Landespolizeidirektion Kärnten vom 04.02.2019 ergaben sich bei der Untersuchung der ID-Card des BF keine Hinweise auf das Vorliegen einer Verfälschung. I.
  5. Mit Schreiben vom 08.02.2019 beantragte der BF die Vorlage der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.römisch eins.
  6. Mit Schreiben vom 08.02.2019 beantragte der BF die Vorlage der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. I.
  7. Hinsichtlich des Verfahrensganges und des Parteivorbringens im Detail wird auf den Akteninhalt verwiesen.römisch eins.
  8. Hinsichtlich des Verfahrensganges und des Parteivorbringens im Detail wird auf den Akteninhalt verwiesen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: II.
  9. Feststellungen (Sachverhalt)römisch zwei.
  10. Feststellungen (Sachverhalt) II.1.
  11. Der Beschwerdeführerrömisch zwei.1.
  12. Der Beschwerdeführer Beim BF handelt es sich um einen Staatsangehörigen der Republik Aserbaidschan. Seine Identität steht fest. Der BF ist ledig, hat keine Kinder und ist nicht religiös. Der BF stammt aus Baku. Er hat in Aserbaidschan elf Jahre die Schule besucht und ein Hochschulstudium ( XXXX XXXX ) abgeschlossen. Er war in seinem Heimatland in einem XXXX , als Assistent bei einem XXXX und als XXXX tätig.Der BF stammt aus Baku. Er hat in Aserbaidschan elf Jahre die Schule besucht und ein Hochschulstudium ( römisch 40 römisch 40 ) abgeschlossen. Er war in seinem Heimatland in einem römisch 40 , als Assistent bei einem römisch 40 und als römisch 40 tätig. Beim BF handelt es sich um einen jungen, gesunden, arbeitsfähigen Mann mit bestehenden familiären Anknüpfungspunkten im Herkunftsstaat und einer - wenn auch auf niedrigerem Niveau als in Österreich - gesicherten Existenzgrundlage. Familienangehörige (Eltern, Tante, Cousins) leben nach wie vor in Aserbaidschan, er steht mit seinen Eltern in Kontakt. Der BF hat in Österreich keine Verwandten und lebt auch sonst mit keiner nahestehenden Person zusammen. Er möchte offensichtlich sein künftiges Leben in Österreich gestalten und hält sich seit seiner Einreise und anschließenden Antragstellung im Bundesgebiet auf. Er reiste legal mit einem bis 08.07.2018 befristeten Visum in das Bundesgebiet ein und stellte am 13.07.2018 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Der BF bezieht Leistungen aus der Grundversorgung. Er ist kein Mitglied in einem Verein oder sonstigen Organisation. Er hat bislang keine Deutschprüfung absolviert. Der BF ist strafrechtlich unbescholten. II.1.
  13. Die Lage im Herkunftsstaat Aserbaidschanrömisch zwei.1.
  14. Die Lage im Herkunftsstaat Aserbaidschan II.1.2.
  15. Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Republik Aserbaidschan schließt sich das ho. Gericht den schlüssigen und nachvollziehbaren Feststellungen der belangten Behörde an und wird konkret auf die insoweit relevanten Abschnitte hingewiesen:römisch zwei.1.2.
  16. Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Republik Aserbaidschan schließt sich das ho. Gericht den schlüssigen und nachvollziehbaren Feststellungen der belangten Behörde an und wird konkret auf die insoweit relevanten Abschnitte hingewiesen: Neueste Ereignisse - Integrierte Kurzinformationen KI vom 12.4.2018, vorgezogene Präsidentschaftswahlen (Abschnitt 2/ Politische Lage) Amtsinhaber Ilham Aliyev sicherte sich bei den vorgezogenen Präsidentschaftswahlen vom 11.4.2018 mit rund 86% der Stimmen bei einer Wahlbeteiligung von 74,5% seine vierte Amtszeit in Folge. Die wichtigsten Oppositionsparteien nahmen nicht an den Wahlen teil und hatten zum Boykott aufgerufen, mit der Begründung, die Wahl sei manipuliert (RFE/RL 12.4.2018). Die Präsidentschaftswahlen fanden in einem restriktiven politischen Umfeld und unter einem Rechtsrahmen statt, der die Grundrechte und -freiheiten einschränkt, die Voraussetzung für echte demokratische Wahlen sind. Vor diesem Hintergrund und in Ermangelung von Pluralismus, auch in den Medien, fehlte dieser Wahl ein echter Wettbewerb. Die Wahlbehörde war zwar gut ausgestattet und hatte die Wahl effizient vorbereitet, doch am Wahltag berichteten internationale Beobachter von weit verbreiteter Missachtung verbindlicher Regeln, mangelnder Transparenz und zahlreichen schwerwiegenden Unregelmäßigkeiten, wie z.B. das Füllen der Wahlurnen mit gefälschten Stimmzetteln (OSCE/ODIHR u.a. 12.4.2018). Quellen: -Strichaufzählung OSCE/ODIHR u.a. - Organization for Security and Co-operation in Europe/Office for Democratic Institutions and Human Rights, OSCE Parliamentary Assembly, Parliamentary Assembly of the Council of Europe (12.4.2018): INTERNATIONAL ELECTION OBSERVATION MISSION Republic of Azerbaijan - Early Presidential Election, 11 April 2018 -Strichaufzählung Statement of Preliminary Findings and Conclusions, Preliminary Conclusions, https://www.osce.org/odihr/elections/azerbaijan/377617?download=true, Zugriff 12.4.2018 -Strichaufzählung RFE/RL - Radio Free Europe/Radio Liberty (12.4.2018): Azerbaijan's President Secures Fourth Term In Vote Criticized As Uncompetetive, https://www.rferl.org/a/azerbaijan-aliyev-expected-win-reelection-april-11-vote/29158177.html, Zugriff 12.4.2018 Politische Lage Aserbaidschan ist ein säkularer Staat mit einer muslimischen Bevölkerungsmehrheit. Die Verfassung von 1995 etablierte ein Präsidialsystem, das dem Präsidenten weitreichende Vollmachten einräumt. Mit dem Referendum vom 18.3.2009 wurde die Begrenzung der Wiederwahl des Präsidenten aufgehoben. Die nächsten Präsidentschaftswahlen finden am 11.04.2018 statt. Der Präsident ernennt und entlässt den Ministerpräsidenten und die Minister, die allein ihm verantwortlich sind. Er ist dem Parlament gegenüber nicht verantwortlich, kann jedoch wegen schwerer Amtsvergehen auf Initiative des Verfassungsgerichts vom Parlament entlassen werden. Er kann Rechtsverordnungen erlassen und das Parlament auflösen. Der Präsident besitzt das Vorschlagsrecht für die Ernennung von Richtern des Verfassungsgerichts, des Obersten Gerichtshofs und des Appellationsgerichts durch das Parlament und ernennt die übrigen Richter. Mit Referendum vom 26.9.2016 wurde die Amtszeit des Präsidenten von fünf auf sieben Jahre verlängert und dessen Position noch weiter gestärkt. Es wurde u.a. die Einführung der Ämter des Ersten Vizepräsidenten und weiterer Vizepräsidenten beschlossen (AA 2.2018a). Obwohl Präsident Ilham Aliyev, immer noch der mächtigste Mann im Land ist, hat er im Gegensatz zu seinem verstorbenen Vater nur eine begrenzte Autorität, da er die Macht mit einigen sehr mächtigen Staatsbeamten und Oligarchen teilen muss (BTI 2018). Bereits am 20.9.2016 äußerte die Venediger Kommission des Europarates Bedenken hinsichtlich der aserbaidschanischen Verfassungsänderungen. Laut der Kommission würden viele der vorgeschlagenen Abänderungen das Machtgleichgewicht zugunsten des Präsidenten verschieben. So könne die Verlängerung der Amtszeit angesichts der Machtfülle und des Umstandes, dass seit 2009 eine unbegrenzte Wiederwahl möglich ist, nicht gerechtfertigt werden. Zudem erhält der Präsident die Befugnis, das Parlament auflösen zu können. Die Unabhängigkeit der Justiz ist dadurch betroffen, dass das Parlament nun eine eingeschränkte Rolle bei der Ernennung der Richter innehält. Die Kommission zeigte sich insbesondere besorgt, dass der Präsident von sich aus vorgezogene Präsidentschaftswahlen ausrufen kann und das neu eingeführte Amt eines Vizepräsidenten keiner Wahl unterliegt (CoE 21.9.2016). Die bereits geplante Beobachtung der Parlamentswahl vom 1.11.2015 wurde durch die OSZE abgesagt, da sich die Organisation mit Restriktionen seitens der aserbaidschanischen Behörden konfrontiert sah (OSCE 11.9.2015). Während die Regierung auf administrative Ressourcen und die staatlich kontrollierten elektronischen Medien zurückgreifen kann, wurden die Versuche der Opposition sich öffentlich zu versammeln oder sonst öffentlich wahrnehmbar zu äußern, beinahe unmöglich gemacht. Auch im Vorfeld des am 21.9.2016 abgehaltenen Verfassungsreferendums kam es zu Verhaftungen und Druck auf Regierungskritiker. Es gab keine Möglichkeit einer Kampagne gegen die von der Präsidialverwaltung zur Abstimmung gestellten Änderungen (AA 22.3.2017). Am 23.2.2017 ernannte Staatspräsident Ilham Aliyev seine Ehefrau und stellvertretende Vorsitzende der Regierungspartei, Mehriban Alieyeva, zur Ersten Vizepräsidentin. Sollte der Präsident nicht in der Lage sein, seine Pflichten zu erfüllen, geht die Position des Staatsoberhauptes nicht wie bisher auf den Premierminister über, sondern auf die Vizepräsidentin. Die Opposition erklärte, dass dies die Macht der Familie Aliyev stärke, und veranstaltete Kundgebungen mit Slogans wie "keine Monarchie" (JAMnews 29.12.2017). Die Nationalversammlung (Milli Mejlis) ist ein Einkammerparlament mit 125 Abgeordneten, die nach absolutem Mehrheitswahlrecht für fünf Jahre gewählt werden. Der Einfluss des Parlaments auf die Politikgestaltung ist gering. Nach den letzten Parlamentswahlen am 1.11.2015 verfügt die regierende Partei "Neues Aserbaidschan" (YAP) mit 72 Sitzen über die Mehrheit der Sitze im Parlament. Die restlichen Sitze teilen sich unabhängige Abgeordneten sowie Vertreter von Kleinstparteien. Die regierungskritische Opposition ist im Parlament nicht vertreten. Neben dem Parlament haben auch der Präsident, das Oberste Gericht, die Staatsanwaltschaft und das Parlament der Autonomen Republik Nachitschewan Gesetzesinitiativrecht. Der Staatshaushalt wird dem Parlament vom Staatspräsidenten zur Zustimmung vorgelegt. Aserbaidschan ist ein Zentralstaat. Die Verwaltungschefs der 66 Provinzen (Rayons) werden vom Präsidenten eingesetzt, ebenso die Kommunalverwaltungen. 1999 wurden Kommunalwahlen eingeführt, bei denen die Gemeinderäte gewählt werden. Die letzten Kommunalwahlen fanden am 23.12.2014 statt. Die Exklave Nachitschewan hat den Status einer Autonomen Republik mit eigener Verfassung und eigenem Parlament (AA 2.2018b). Das Parlament und die kommunalen Vertreter, obgleich vom Volk nominell gewählt, verhalten sich im politischen Entscheidungsprozess passiv. Parlamentarier sind oft Schützlinge und Verwandte von Oligarchen und einflussreicher Regierungsfunktionäre. Sie führen lediglich Befehle aus, die sie direkt vom Präsidentenbüro erhalten, das defacto der alleinige bestimmende Akteur der Legislative ist (BTI 2018). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (2.2018a): Aserbaidschan, Staatsaufbau, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/aserbaidschan-node/-/202964, Zugriff 26.3.2018 -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (22.3.2017): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Aserbaidschan, Zugriff 6.3.2018 -Strichaufzählung BTI - Bertelsmann Stiftung

(2018): BTI 2018 Country Report - Azerbaijan, http://www.bti-project.org/fileadmin/files/BTI/Downloads/Reports/2018/pdf/BTI_2018_Azerbaijan.pdf, Zugriff 22.3.2018 -Strichaufzählung CoE - Council of Europe (21.9.2016): Venice Commission legal experts raise alarm over draft modifications to Azerbaijan's constitution, http://www.humanrightseurope.org/2016/09/venice-commission-legal-experts-raise-alarm-over-draft-modifications-to-azerbaijans-constitution/, Zugriff 6.3.2018 -Strichaufzählung JAMnews (29.12.2017): Azerbaijan in 2017, https://jam-news.net/?p=78478, Zugriff 6.3.2018 -Strichaufzählung OSCE - Organization for Security and Co-operation in Europe (11.9.2015): Restrictions imposed by Azerbaijan compel cancellation of parliamentary election observation mission, says ODIHR Director Link, https://www.osce.org/odihr/elections/azerbaijan/181611, Zugriff 6.3.2018 Rechtsschutz / Justizwesen Ungeachtet zahlreicher Gesetze, die sich an westlichen Standards orientieren, bleibt die Rechtsanwendung hinter den Standards des Europarats zurück. Die Rechtsprechung ist zwar formell unabhängig, steht aber faktisch unter dem Einfluss der Regierungsgewalt. Insbesondere in den Verfahren, die von politischer Bedeutung sind (wie z. B. Strafverfahren gegen kritische Journalisten und oppositionelle Menschenrechtsaktivisten), scheinen die Urteile politischen Vorgaben zu folgen. Bei Urteilen zulasten der Regierung sind Umsetzung bzw. Vollstreckung problematisch. Strafverteidiger, die Oppositionsaktivisten oder von staatlicher Willkür betroffene Bürger vertreten, werden regelmäßig unter Druck gesetzt, einige von ihnen wurden mit zweifelhaften Begründungen aus der Anwaltskammer ausgeschlossen. 2015 kam es zum Ausschluss der Strafverteidiger prominenter Aktivisten durch die Staatsanwaltschaft, indem diese zu Zeugen in anderen Verfahren erklärt wurden (AA 22.3.2017). Obwohl die Verfassung eine unabhängige Justiz vorsieht, agieren die Richter nicht unabhängig von der Exekutive. Die Justiz gilt weiterhin als weitgehend korrupt und ineffizient. Viele Urteile sind rechtlich unhaltbar und weitgehend ohne Bezug auf während des Prozesses vorgelegten Beweise. Die Urteile scheinen häufig bereits im Voraus festgelegt. Die Gerichte verabsäumen es oft, den Vorwürfen der Folter und der unmenschlichen Behandlung von Häftlingen in Polizeigewahrsam nachzugehen. Das Justizministerium kontrolliert den Justizverwaltungsrat. Der Rat ernennt einen gerichtlichen Auswahlausschuss, der die gerichtliche Auswahlprüfung verwaltet und das langfristige gerichtliche Ausbildungs- und Auswahlverfahren überwacht. Glaubwürdigen Berichten zufolge erhalten Richter und Staatsanwälte Anweisungen von der Präsidialverwaltung und dem Justizministerium, insbesondere in Fällen, die für internationale Beobachter von Interesse sind. Es gab glaubwürdige Berichte, dass Richter routinemäßig Bestechungsgelder annahmen (USDOS 3.3.2017). In Bezug auf die Unabhängigkeit der Justiz erkannte der UN-Menschenrechtsausschuss im November 2016 zwar die unternommenen Reformschritte hinsichtlich des Justizwesens an, zeigte sich jedoch nach wie vor besorgt über die anhaltende mangelnde Unabhängigkeit der Justiz von der Exekutive, einschließlich der Strafverfolgungsbehörden. Der Menschenrechtsausschuss war insbesondere besorgt darüber, dass der Justiz- und Rechtsrat, dem weitreichende Befugnisse in Angelegenheiten mit der Ernennung, Beförderung und Disziplinierung von Richtern eingeräumt werden, anfällig für eine unzulässige Einmischung durch die Exekutive ist. Überdies wurden weiterhin Korruptionsvorwürfe innerhalb der Justiz gemeldet. Der Menschenrechtsausschuss war zudem wegen der Zahl der Disziplinarverfahren besorgt, die in den letzten Jahren gegen Richter eingeleitet wurden, und bedauerte zugleich den Mangel an Informationen über die bestehenden Schutzvorkehrungen, die sicherstellen, dass Richter nicht für geringfügige Verstöße oder für eine umstrittene Rechtsauslegung bestraft werden können (UN-HRC 16.11.2016). Hinsichtlich der Unabhängigkeit und Sicherheit von Rechtsanwälten zeigte sich der Menschenrechtsausschuss besorgt ob der Berichte über physische Angriffe, politisch motivierte Anklagen und anderer nachteiliger Auswirkungen, wie z.B. ein Berufsverbot für Anwälte, welche sich kritisch über die staatliche Politik oder die Behörden äußerten sowie gegen Anwälte, die Folteropfer, Menschenrechtler, Aktivisten und Journalisten vertreten. Ferner zeigte sich der Menschenrechtsausschuss wegen der angeblichen Praxis besorgt, dass Rechtsanwälte als Zeugen in Fällen aufgerufen werden, in denen sie einen Angeklagten eigentlich vertreten, mit dem Ziel, den Anwälten mit dem Argument angeblicher Interessenkonflikte den Fall zu entziehen (UN-HRC 16.11.2016). Derzeit herrscht in Aserbaidschan ein erheblicher Mangel an Rechtsanwälten und Rechtsberatungsbüros. Die Zahl der Anwälte ist nach wie vor die niedrigste pro Kopf der Mitgliedstaaten des Europarates mit nur zehn Anwälten pro 100.000 Einwohner. Viele Anwälte, darunter insbesondere diejenigen, die Mandanten vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) vertreten, haben sich für eine Tätigkeit außerhalb der Struktur der Anwaltskammer entschieden oder sind durch Disziplinarstrafen zuvor ausgeschlossen worden. Das Problem des Mangels an Rechtsanwälten im Land wurde teilweise dadurch gelöst, dass Personen, die außerhalb der Struktur der Rechtsanwaltskammer tätig waren, die Möglichkeit hatten, Personen vor Gericht zu vertreten, mit Ausnahme von Strafsachen. Die Gesetzesnovelle vom November 2017 hindert nun Rechtsanwälte, die nicht Mitglied der Rechtsanwaltskammer sind, daran, Personen vor Gericht zu vertreten. Ohne Übergangsregelungen für die in Kraft tretenden Änderungen müssen diese Anwälte die Vertretung ihrer Mandanten in einer Vielzahl von Fällen sofort einstellen (ICJ 1.12.2017). Im XXXX zeigte sich auch die Parlamentarische Versammlung des Europarats (PACE) in ihrer Resolution besorgt über Vorwürfe eines systematischen Mangels an Unabhängigkeit der Justiz gegenüber der Exekutive und der willkürlichen Anwendung des Strafrechts. PACE war besorgt wegen Behauptungen, wonach Richter auf Ersuchen der Staatsanwälte exzessiv die Untersuchungshaft verhängen ohne eingehende Prüfung der Gründe, die eine solche Inhaftierung rechtfertigen könnten. Außerdem gäbe es Probleme hinsichtlich der Wahrung der Rechte der Verteidigung (PACE 11.10.2017).Im römisch 40 zeigte sich auch die Parlamentarische Versammlung des Europarats (PACE) in ihrer Resolution besorgt über Vorwürfe eines systematischen Mangels an Unabhängigkeit der Justiz gegenüber der Exekutive und der willkürlichen Anwendung des Strafrechts. PACE war besorgt wegen Behauptungen, wonach Richter auf Ersuchen der Staatsanwälte exzessiv die Untersuchungshaft verhängen ohne eingehende Prüfung der Gründe, die eine solche Inhaftierung rechtfertigen könnten. Außerdem gäbe es Probleme hinsichtlich der Wahrung der Rechte der Verteidigung (PACE 11.10.2017). Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) ist nach wie vor die letzte Chance für Rechtssuchende in Aserbaidschan. In den letzten Jahren hat die Regierung jedoch die Entscheidungen des EGMR verzögert und sogar ignoriert (BTI 2018). Es kommt zu Fällen von Einschüchterungen von Klienten und Rechtsanwälten, die beim EGMR Klagen einbringen. Mehrfach wurden prominente Rechtsanwälte von der Rechtsanwaltskammer befragt, warum sie die Umsetzung von EGMR-Urteilen verlangten. Der EGMR hat in mehreren seiner Urteile den Druck auf Kläger und deren Anwälte erörtert (IPHR 8.9.2016). Im prominenten Fall des Anwaltes Intigam Aliyev, der mehrere Fälle beim EGMR erfolgreich vertreten hatte, führten Hausdurchsuchungen zur Beschlagnahme von Akten, sodass die Kläger beim EGMR nicht mehr effektiv ihre Anliegen verfolgen konnten (EHRAC 9.9.2016). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (22.3.2017): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Aserbaidschan, Zugriff 6.3.2018 -Strichaufzählung BTI - Bertelsmann Stiftung
(2018): BTI 2018 Country Report - Azerbaijan, http://www.bti-project.org/fileadmin/files/BTI/Downloads/Reports/2018/pdf/BTI_2018_Azerbaijan.pdf, Zugriff 22.3.2018 -Strichaufzählung EHRAC - European Human Rights Advocacy Centre (9.9.2016): per Email -Strichaufzählung ICJ - International Commission of Jurists (1.12.2017): Azerbaijan: briefing paper on new legislation restricting court representation by lawyers, https://www.icj.org/wp-content/uploads/2017/12/Azerbaijan-legalsubmission-accesstoalawyer-2017-eng.pdf, Zugriff 6.3.2018 -Strichaufzählung IPHR - International Partnership for Human Rights (8.9.2016), per Email -Strichaufzählung PACE - Parliamentary Assembly of the Council of Europe (11.10.2017): Azerbaijan's Chairmanship of the Council of Europe: what follow-up on respect for human rights? [Resolution 2185
(2017)Provisional version], http://assembly.coe.int/nw/xml/Xref/Xref-XML2HTML-EN.asp?fileid=24196&lang=en, Zugriff 6.3.2018 -Strichaufzählung UN-HRC - United Nations-Human Rights Committee (16.11.2016): International Covenant on Civil and Political Rights: Concluding observations on the fourth periodic report of Azerbaijan [CCPR/C/AZE/CO/4], http://docstore.ohchr.org/SelfServices/FilesHandler.ashx?enc=6QkG1d%2fPPRiCAqhKb7yhshv33kpjIN1yQcFlNQGeFnqM5IxR4PQMZWvxmoWXyTsshELrTf%2fHJH%2fqsIqI6FD8OFwu28r7iZSlAYRm9fDeUVCTGadLoglKdYRd4jrLMRra, Zugriff 6.3.2018 -Strichaufzählung USDOS - US Department of State (3.3.2017): Country Report on Human Rights Practices 2016 - Azerbaijan, https://www.ecoi.net/de/dokument/1394729.html, Zugriff 6.3.2018 Sicherheitsbehörden Die Ministerien für innere Angelegenheiten und nationale Sicherheit sind für die innere Sicherheit verantwortlich und berichten direkt dem Präsidenten. Das Innenministerium beaufsichtigt die örtlichen Polizeikräfte und unterhält die internen zivilen Verteidigungstruppen. Im Dezember 2015 wurde das Ministerium für Nationale Sicherheit, das die Geheimdienst- und Spionageabwehraktivitäten beaufsichtigte und über eigene interne Sicherheitskräfte verfügte, durch Anordnung des Präsidenten aufgelöst. Seine Aufgaben wurden zwischen dem Staatssicherheitsdienst, der sich mit innerstaatlichen Angelegenheiten befasst, und dem Auslandsnachrichtendienst, der sich auf Fragen des Auslandsnachrichtendienstes und des Abwehrdienstes konzentriert, aufgeteilt. NGOs berichteten, dass beide Dienste Personen festgenommen haben, die ihr Recht auf Grundfreiheiten, einschließlich des Rechts auf freie Meinungsäußerung, ausgeübt haben. In einigen Fällen hat die Polizei friedliche Demonstranten festgenommen und ist mit übertriebener Gewalt gegen sie vorgegangen. Während die Sicherheitskräfte im Allgemeinen ungestraft agierten, erklärte das Innenministerium, dass es in den ersten neun Monaten des Jahres 2016 Disziplinarmaßnahmen gegen 259 Bedienstete wegen Verletzung der Menschenrechte und Freiheiten (197 Fälle), ungerechtfertigter Inhaftierungen (12 Fälle) und unhöflicher Behandlung (62 Fälle) ergriffen habe (USDOS 3.3.2017). In den letzten fünf Jahren sind auf der Basis von internen Überwachungsmechanismen des Innenministeriums Disziplinarmaßnahmen gegen 1.647 Polizeibeamte durchgeführt worden, von denen 156 aus dem Dienst entlassen, 139 degradiert und 1.351 verwarnt wurden. Die Parlamentarische Versammlung des Europarates betonte, dass ein unabhängiges, unparteiisches und wirksames Beschwerdesystem gegen Vorwürfe von Misshandlung durch Strafverfolgungsbeamte von grundlegender Bedeutung für die Stärkung des Vertrauens der Öffentlichkeit in die Strafverfolgungsbehörden und in das aserbaidschanische Justizsystem im Allgemeinen ist. Es müsse zudem sichergestellt werden, dass Fehlverhalten und Misshandlungen nicht ungestraft bleiben (PACE 11.10.2017). Korruption unter den Strafverfolgungsbeamten war ein Problem. Niedrige Löhne trugen zur Korruption der Polizei bei. In den ersten neun Monaten des Jahres 2016 berichtete das Innenministerium, dass es im Zusammenhang mit acht Korruptionsfällen Disziplinarmaßnahmen gegen 16 Mitarbeiter ergriffen hat, sieben aus ihren Institutionen entlassen und neun weitere Mitarbeiter neu zugeordnet hat. Es hat jedoch keinen der Mitarbeiter strafrechtlich zur Verantwortung gezogen (USDOS 3.3.2017). Quellen: -Strichaufzählung PACE - Parliamentary Assembly of the Council of Europe (11.10.2017): Azerbaijan's Chairmanship of the Council of Europe: what follow-up on respect for human rights? [Resolution 2185
(2017)Provisional version], http://assembly.coe.int/nw/xml/Xref/Xref-XML2HTML-EN.asp?fileid=24196&lang=en, Zugriff 7.3.2018 -Strichaufzählung USDOS - US Department of State (3.3.2017): Country Report on Human Rights Practices 2016 - Azerbaijan, https://www.ecoi.net/de/dokument/1394729.html, http://www.ecoi.net/local_link/337119/466879_en.html, Zugriff 7.3.2018 Folter und unmenschliche Behandlung Die Verfassung verbietet die Verwendung von illegal beschafften Beweismitteln. Trotz der Behauptungen einiger Angeklagter, dass die Behörden Zeugenaussagen durch Folter oder Missbrauch erhalten haben, haben die Gerichte Fälle, die auf Missbrauchsansprüchen beruhen, nicht abgewiesen, und es gab keinen unabhängigen forensischen Ermittler, der die Behauptungen des Missbrauchs untermauern konnte. Menschenrechtsbeobachter berichteten, dass Richter oft die Behauptungen über Misshandlungen der Polizei ignorierten. Andere Probleme, über die berichtet wurde, waren körperliche Misshandlungen im Militär, angebliche Folter und Misshandlungen von Häftlingen, die manchmal zum Tode führten, Polizeigewalt gegen friedliche Bürger und der Missbrauch von Insassen in Gefängnissen. Während die Verfassung und das Strafgesetzbuch solche Praktiken verbieten und Strafen von bis zu zehn Jahren Haft vorsehen, werden weiterhin glaubwürdige Anschuldigungen von Folter und anderen Misshandlungen erhoben (USDOS 3.3.2017). Die Polizei setzte weiterhin Folter und andere Misshandlungen ein, um erzwungene Geständnisse zu erlangen, die später von Richtern als belastendes Beweismaterial benutzt wurden. Behauptungen über Folter und andere Misshandlungen wurden nicht wirksam untersucht (AI 22.2.2018). Die Regierung stellt keine öffentlich zugänglichen Daten über Folterbeschwerden und -untersuchungen zur Verfügung. Die Menschenrechtskommissarin der Republik Aserbaidschan (Ombudsfrau) erwähnt in ihrem letzten Jahresbericht 2016, dass im Laufe des Jahres 691 Beschwerden über Menschenrechtsverletzungen eingegangen sind, darunter aber keine Folterfälle. So wird im Bericht der Ombudsfrau zwar erwähnt, dass solche Beschwerden eingegangen sind, nicht aber, ob es sich bei diesen Beschwerden um Folter oder andere Misshandlungen handelte. Im Bericht wurden weder konkrete Fälle noch Zahlenangaben gemacht. Im Gegensatz dazu haben Menschenrechtsorganisationen, Anwälte und Aktivisten Dutzende von Folterfällen dokumentiert (IPD/IPHR/OMCT 1.2018). Auch der UN-Menschenrechtsausschuss zeigte sich wegen der ständigen Berichte über Folter und Misshandlungen besorgt, einschließlich von Journalisten, Menschenrechtsverteidigern und Jugendaktivisten, die Berichten zufolge in mehreren Fällen zum Tode geführt haben. Der Menschenrechtsausschuss begrüßte zwar die Einrichtung des nationalen Präventionsmechanismus im Jahr 2011, war jedoch besorgt über die begrenzte Wirksamkeit des Mechanismus bei der Verhütung von Folter und Misshandlung und anderen Verstößen (UN-HRC 16.11.2016). Quellen: -Strichaufzählung AI - Amnesty International: Amnesty International Report 2017/18 (22.2.2018): The State of the World's Human Rights - Azerbaijan, 22https://www.ecoi.net/de/dokument/1425123.html, Zugriff 8.3.2018 -Strichaufzählung IPD/IPHR/OMCT - Institute for Peace and Democracy (IPD), International Partnership for Human Rights (IPHR), World Organisation against Torture (OMCT) (1.2018): Contribution to the List of Issues Prior to the Submission of the Periodic Report of Azerbaijan - 63rd Session of the Committee against Torture [CAT], http://iphronline.org/wp-content/uploads/2018/02/Final-LOIPR-submission-Azerbaijan.pdf, Zugriff 8.3.2018 -Strichaufzählung UN-HRC - United Nations-Human Rights Committee (16.11.2016): International Covenant on Civil and Political Rights: Concluding observations on the fourth periodic report of Azerbaijan [CCPR/C/AZE/CO/4], http://docstore.ohchr.org/SelfServices/FilesHandler.ashx?enc=6QkG1d%2fPPRiCAqhKb7yhshv33kpjIN1yQcFlNQGeFnqM5IxR4PQMZWvxmoWXyTsshELrTf%2fHJH%2fqsIqI6FD8OFwu28r7iZSlAYRm9fDeUVCTGadLoglKdYRd4jrLMRra, Zugriff 8.3.2018 -Strichaufzählung USDOS - US Department of State (3.3.2017): Country Report on Human Rights Practices 2016 - Azerbaijan, https://www.ecoi.net/de/dokument/1394729.html, Zugriff 7.3.2018 Meinungs- und Pressefreiheit Meinungs- und Pressefreiheit sind stark eingeschränkt. Nicht nur die offiziell staatlichen Tageszeitungen, sondern auch die "unabhängigen" Presseorgane berichten tendenziell positiv über die Regierung und den Präsidenten und üben sich in Selbstzensur. Die auflagenstärksten Tageszeitungen "Azadliq" und "Yeni Musavat", die Parteiorgane der oppositionellen Volksfront- und Musavat-Partei waren, wurden 2015/16 zerschlagen: Erstere musste ihre Druckausgabe aufgrund des finanziellen Drucks einstellen, die Letztere hat sich zu einer regierungsfreundlichen Zeitung gewandelt und wurde daraufhin von der Mutterpartei abgestoßen. Die unabhängige russischsprachige Tageszeitung "Zerkalo" stellte im Mai 2014 ihren Betrieb wegen finanzieller Schwierigkeiten und Verhaftung ihres leitenden Redakteurs ein. Eine unmittelbare Zensur findet nicht statt. Journalisten und Herausgeber der Oppositionszeitungen setzen sich jedoch im Falle kritischer Berichterstattung der Gefahr aus, aufgrund ihrer Tätigkeit Nachteile bis hin zu Gefängnishaft zu erleiden (AA 22.3.2017). Das politische Klima hinsichtlich der Medien- und Redefreiheit ist extrem repressiv. Es gibt keine redaktionelle Unabhängigkeit der staatlichen Medien, und die Selbstzensur ist unter den privaten Medien weit verbreitet, insbesondere bei Fragen im Zusammenhang mit der herrschenden Elite. Die Behörden gehen unerbittlich gegen unabhängige und oppositionelle Medien vor, unter anderem indem sie ihre Websites blockieren, Ermittlungen wegen Steuerhinterziehung einleiten und ihre Büros überfallen sowie ihre Mitarbeiter schikanieren, verfolgen und inhaftieren. Infolgedessen waren alle unabhängigen und oppositionellen Medien gezwungen, ihre Aktivitäten im Land einzustellen. In den letzten Jahren haben die aserbaidschanischen Behörden Dutzende von Menschenrechtsaktivisten, Aktivisten der Zivilgesellschaft, Journalisten, Blogger und Dissidenten aus politisch motivierten Gründen verhaftet und inhaftiert. Dieses Vorgehen hat den systematischen Missbrauch des Strafrechtssystems zur Folge gehabt. Die Prozesse in diesen Fällen waren durch grobe Verletzungen des Rechts auf ein faires Verfahren gekennzeichnet. Die Angeklagten wurden unter grausamen, unmenschlichen oder erniedrigenden Bedingungen festgehalten und erhielten keine angemessene medizinische Versorgung. Die Behörden haben es versäumt, Vorwürfe von Folter und Misshandlung von Häftlingen ordnungsgemäß zu untersuchen (IPHR 10/2017).Das politische Klima hinsichtlich der Medien- und Redefreiheit ist extrem repressiv. Es gibt keine redaktionelle Unabhängigkeit der staatlichen Medien, und die Selbstzensur ist unter den privaten Medien weit verbreitet, insbesondere bei Fragen im Zusammenhang mit der herrschenden Elite. Die Behörden gehen unerbittlich gegen unabhängige und oppositionelle Medien vor, unter anderem indem sie ihre Websites blockieren, Ermittlungen wegen Steuerhinterziehung einleiten und ihre Büros überfallen sowie ihre Mitarbeiter schikanieren, verfolgen und inhaftieren. Infolgedessen waren alle unabhängigen und oppositionellen Medien gezwungen, ihre Aktivitäten im Land einzustellen. In den letzten Jahren haben die aserbaidschanischen Behörden Dutzende von Menschenrechtsaktivisten, Aktivisten der Zivilgesellschaft, Journalisten, Blogger und Dissidenten aus politisch motivierten Gründen verhaftet und inhaftiert. Dieses Vorgehen hat den systematischen Missbrauch des Strafrechtssystems zur Folge gehabt. Die Prozesse in diesen Fällen waren durch grobe Verletzungen des Rechts auf ein faires Verfahren gekennzeichnet. Die Angeklagten wurden unter grausamen, unmenschlichen oder erniedrigenden Bedingungen festgehalten und erhielten keine angemessene medizinische Versorgung. Die Behörden haben es versäumt, Vorwürfe von Folter und Misshandlung von Häftlingen ordnungsgemäß zu untersuchen (IPHR 10 aus 2017,). Alle Mainstream-Medien blieben unter effektiver staatlicher Kontrolle, wobei unabhängige Medien mit unangemessenen Einschränkungen und Medienschaffende mit Schikanen konfrontiert sind. Der Zugang zu den Webseiten der oppositionellen Zeitungen wird blockiert. Radio Azadliq (Radio Free Europe/Radio Liberty Azerbaijani service), Meydan TV und Azerbaycan SAATI blieben blockiert, nachdem die Staatsanwaltschaft behauptet hatte, dass sie eine Bedrohung für die nationale Sicherheit darstellten. Am 12.5.2017 entschied ein Gericht, dass die Websites blockiert bleiben. Die Behörden setzten die willkürliche Festnahme und Inhaftierung unabhängiger Journalisten und Blogger fort. Nach Angaben aserbaidschanischer Menschenrechtsverteidiger blieben mehr als 150 Personen wegen politisch motivierter Anschuldigungen im Gefängnis, und die Zahl solcher Fälle nahm weiter zu (AI 22.2.2018, vgl. USDOS 3.3.2017).Alle Mainstream-Medien blieben unter effektiver staatlicher Kontrolle, wobei unabhängige Medien mit unangemessenen Einschränkungen und Medienschaffende mit Schikanen konfrontiert sind. Der Zugang zu den Webseiten der oppositionellen Zeitungen wird blockiert. Radio Azadliq (Radio Free Europe/Radio Liberty Azerbaijani service), Meydan TV und Azerbaycan SAATI blieben blockiert, nachdem die Staatsanwaltschaft behauptet hatte, dass sie eine Bedrohung für die nationale Sicherheit darstellten. Am 12.5.2017 entschied ein Gericht, dass die Websites blockiert bleiben. Die Behörden setzten die willkürliche Festnahme und Inhaftierung unabhängiger Journalisten und Blogger fort. Nach Angaben aserbaidschanischer Menschenrechtsverteidiger blieben mehr als 150 Personen wegen politisch motivierter Anschuldigungen im Gefängnis, und die Zahl solcher Fälle nahm weiter zu (AI 22.2.2018, vergleiche USDOS 3.3.2017). Das Europäisches Parlament verurteilte am 14.6.2017 aufs Schärfste, dass ?fqan Muxtarli (Afgan Muchtarli), von den aserbaidschanischen Behörden zuvor aus dem Exil in Georgien entführt, wegen fingierter Anschuldigungen strafrechtlich verfolgt wird, und bekräftigte seine Auffassung, dass er wegen seiner Tätigkeit als unabhängiger Journalist belangt wird. Das EP forderte die Staatsorgane Aserbaidschans auf, alle Anschuldigungen sofort und bedingungslos fallen zu lassen und ?fqan Muxtarli sowie alle anderen Personen freizulassen, die inhaftiert wurden, weil sie ihre Grundrechte, darunter das Recht auf freie Meinungsäußerung, ausübten; Das EP erklärte sich zutiefst besorgt darüber, dass der Fall ?fqan Muxtarli ein weiteres Beispiel dafür ist, dass die Staatsorgane Aserbaidschans Kritiker im Exil und deren Verwandte in Aserbaidschan ins Visier nehmen und strafrechtlich verfolgen und erinnerte daran, dass auch zuvor schon internationale Haftbefehle gegen aserbaidschanische Bürger im Exil, die dem Staat kritisch gegenüberstehen, ausgestellt wurden. Das EP forderte die sofortige und bedingungslose Freilassung aller Gefangenen aus Gewissensgründen, darunter Journalisten, Menschenrechtsverfechter und andere Aktivisten der Zivilgesellschaft, und alle Anschuldigungen gegen sie fallen zu lassen und ihre politischen und bürgerlichen Rechte in vollem Umfang wiederherzustellen. Das EP forderte die Staatsorgane Aserbaidschans nochmals mit allem Nachdruck auf, den Praktiken der selektiven strafrechtlichen Verfolgung und Inhaftierung von Journalisten, Menschenrechtsverteidigern und anderen regierungskritischen Personen ein Ende zu setzen und sicherzustellen, dass alle Inhaftierten, auch Journalisten, politische Aktivisten und Aktivisten der Zivilgesellschaft, ihre Verfahrensrechte in Strafverfahren uneingeschränkt wahrnehmen können und die Normen eines fairen Verfahrens auch in ihren Fällen Geltung erlangen (EP 14.6.2017). Das Ministerkomitee des Europarates hat Anfang Dezember 2017 ein Verletzungsverfahren gegen Aserbaidschan eingeleitet, da sich die Behörden weiterhin weigern,

einem Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte aus dem Jahr 2014 die bedingungslose Freilassung des Oppositionspolitikers Ilgar Mammadov zu gewährleisten. Im Mai 2014 kam das Gericht zu dem Schluss, dass im nationalen Strafverfahren keine Tatsachen oder Informationen vorgelegt worden waren, welche einen Verdacht begründen würden, der die Erhebung von Anklagen gegen Mammadov oder seine Festnahme bzw. Untersuchungshaft rechtfertigen könnten. Das Gericht stellte fest, dass der eigentliche Zweck dieser Maßnahmen darin bestand, Mammadov zum Schweigen zu bringen oder für seine Kritik an der Regierung zu bestrafen (Europarat 5.12.2017). Aserbaischan rangierte im World Press Freedom Index 2017 von Reporter ohne Grenzen auf Platz 162 von 180 Ländern (2016: Platz 163) (RSF o.D.). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (22.3.2017): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Aserbaidschan, Zugriff 9.3.2018 -Strichaufzählung AI - Amnesty International: Amnesty International Report 2017/18 (22.2.2018): The State of the World's Human Rights - Azerbaijan, 22https://www.ecoi.net/de/dokument/1425123.html, Zugriff 12.3.2018 -Strichaufzählung EP - Europäisches Parlament (14.6.2017) Entschließung des Europäischen Parlaments zu dem Fall des aserbaidschanischen Journalisten ?fqan Muxtarli (2017/2722(RSP), http://www.europarl.europa.eu/sides/getDoc.do?pubRef=-//EP//NONSGML+MOTION+P8-RC-2017-0414+0+DOC+PDF+V0//DE, Zugriff 12.3.2018 -Strichaufzählung Europarat (5.12.2017): Ministerkomitee leitet Verletzungsverfahren gegen Aserbaidschan ein, https://www.coe.int/de/web/portal/full-news/-/asset_publisher/Dgh51iCGvfbg/content/council-of-europe-s-committee-of-ministers-launches-infringement-proceedings-against-azerbaijan, Zugriff 12.3.2018 -Strichaufzählung IPHR - International Partnership for Human Rights (10.2017): Submission For The Un Universal Periodic Review (UPR) OF AZERBAIJAN - For the 30th session of the UPR Working Group, May 2018, http://iphronline.org/wp-content/uploads/2017/10/Azerbaijan-UPR-submission-full-Oct-2017.pdf, Zugriff 12.3.2018 -Strichaufzählung RSF (o.D.): World Press Freedom Index 2017, https://rsf.org/en/azerbaijan, Zugriff 12.3.2018 -Strichaufzählung USDOS - US Department of State (3.3.2017): Country Report on Human Rights Practices 2016 - Azerbaijan, https://www.ecoi.net/de/dokument/1394729.html, Zugriff 8.3.2018 Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit, Opposition Versammlungsfreiheit Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit sind zahlreichen Beschränkungen unterworfen. Dies gilt besonders für die Versammlungsfreiheit, obwohl Art. 49 der Verfassung dieses Grundrecht garantiert und vorsieht, dass jeder sich nach rechtzeitiger Anmeldung friedlich und ohne Waffen versammeln kann. Im Hebst 2016 wurde ein Vorbehalt für Versammlungsfreiheit ("öffentliche Ordnung und öffentliche Moral") in die Verfassung aufgenommen. Das Versammlungsgesetz sieht keinen Genehmigungsvorbehalt, sondern ausschließlich eine Anmeldungserfordernis vor (Art. 5 VersG). In der Praxis werden Versammlungen in der Innenstadt von Baku nicht gestattet. Veranstalter werden in der Regel auf zwei definierte, außerhalb des Stadtzentrum gelegene Plätze verwiesen, die nicht geeignet sind, eine hohe Außenwirkung zu erzielen. Oftmals begründet die Stadtverwaltung dies mit Verweis auf eine unverhältnismäßige Verkehrsbehinderung oder Ruhestörung, teilweise wird contra legem auf einen Genehmigungsvorbehalt verwiesen. Sofern aber regierungskritische Kundgebungen unangemeldet oder trotz behördlichen Verbots durchgeführt werden, löst die Polizei Menschenansammlungen notfalls unter Anwendung unmittelbaren Zwangs auf. Regelmäßig werden die Teilnehmer an solchen Aktionen festgenommen, aber meistens nach wenigen Stunden wieder auf freien Fuß gesetzt. Zuweilen kommt es auch zu mehrtägigem Freiheitsentzug (administrativer Arrest) (AA 22.3.2017, vgl. USDOS 3.3.2017, IPHR 10.2017).Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit sind zahlreichen Beschränkungen unterworfen. Dies gilt besonders für die Versammlungsfreiheit, obwohl Artikel 49, der Verfassung dieses Grundrecht garantiert und vorsieht, dass jeder sich nach rechtzeitiger Anmeldung friedlich und ohne Waffen versammeln kann. Im Hebst 2016 wurde ein Vorbehalt für Versammlungsfreiheit ("öffentliche Ordnung und öffentliche Moral") in die Verfassung aufgenommen. Das Versammlungsgesetz sieht keinen Genehmigungsvorbehalt, sondern ausschließlich eine Anmeldungserfordernis vor (Artikel 5, VersG). In der Praxis werden Versammlungen in der Innenstadt von Baku nicht gestattet. Veranstalter werden in der Regel auf zwei definierte, außerhalb des Stadtzentrum gelegene Plätze verwiesen, die nicht geeignet sind, eine hohe Außenwirkung zu erzielen. Oftmals begründet die Stadtverwaltung dies mit Verweis auf eine unverhältnismäßige Verkehrsbehinderung oder Ruhestörung, teilweise wird contra legem auf einen Genehmigungsvorbehalt verwiesen. Sofern aber regierungskritische Kundgebungen unangemeldet oder trotz behördlichen Verbots durchgeführt werden, löst die Polizei Menschenansammlungen notfalls unter Anwendung unmittelbaren Zwangs auf. Regelmäßig werden die Teilnehmer an solchen Aktionen festgenommen, aber meistens nach wenigen Stunden wieder auf freien Fuß gesetzt. Zuweilen kommt es auch zu mehrtägigem Freiheitsentzug (administrativer Arrest) (AA 22.3.2017, vergleiche USDOS 3.3.2017, IPHR 10.2017). Das aserbaidschanische Versammlungsgesetz verlangt von den Organisatoren der Proteste, dass sie die Behörden im Voraus benachrichtigen, was in der Praxis so ausgelegt wird, dass eine vorherige Genehmigung erforderlich ist. Das Gesetz sieht auch problematische Restriktionen vor, z.B. das Verbot von Versammlungen in der Nähe von Regierungsgebäuden und Verkehrswegen und das Verbot von Protestveranstaltungen zurzeit von Veranstaltungen von "staatlicher Bedeutung". Vorbeugende Verhaftungen von Aktivisten vor geplanten Protesten werden auch dazu benutzt, Proteste zu verhindern. Journalisten, die über friedliche Versammlungen berichten, werden manchmal festgenommen und verwarnt (IPHR 10.2017). Für Versammlungen in geschlossenen/privaten Räumen sieht das Gesetz keine Beschränkungen vor. Nach glaubhaften Angaben von Zivilgesellschaftsvertretern holen Hotelbetreiber vor Durchführung einer Veranstaltung in ihren Räumen eine mündliche Genehmigung der Regierung ein. Die Anmietung von Konferenzräumen ist für kritische Zivilgesellschaftsvertreter - insbesondere in den Gebieten außerhalb der Hauptstadt - beinahe unmöglich. Auch wird von Druck auf die Vermieter von Büroflächen berichtet, Mietverträge mit NGOs, die kritischen Veranstaltungen Raum geben, vorzeitig zu beenden. In Einzelfällen werden Vermieter, die diesem Druck nicht nachgeben, mit faktischem Eigentumsentzug konfrontiert (AA 22.3.2017). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (22.3.2017): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Aserbaidschan, Zugriff 12.3.2018 -Strichaufzählung IPHR - International Partnership for Human Rights (10.2017): Submission For The Un Universal Periodic Review (UPR) OF AZERBAIJAN - For the 30th session of the UPR Working Group, May 2018, http://iphronline.org/wp-content/uploads/2017/10/Azerbaijan-UPR-submission-full-Oct-2017.pdf, Zugriff 12.3.2018 -Strichaufzählung USDOS - US Department of State (3.3.2017): Country Report on Human Rights Practices 2016 - Azerbaijan, https://www.ecoi.net/de/dokument/1394729.html, Zugriff 12.3.2018 Vereinigungsfreiheit Die in den letzten Jahren verabschiedeten Rechtsvorschriften haben die Vereinigungsfreiheit in Aserbaidschan stark eingeschränkt und die Tätigkeit unabhängiger NGOs in Aserbaidschan extrem erschwert. Unabhängige Nichtregierungsorganisationen waren von strafrechtlichen Ermittlungen und der Verfolgung ihrer Funktionäre betroffen, sodass viele von ihnen gezwungen waren, ihre Arbeit einzustellen. Aserbaidschans einst pulsierende Zivilgesellschaft ist deutlich geschrumpft (IPHR 10.2017). Vielfältigen faktischen Einschränkungen in der Rechtswirklichkeit unterliegt auch die in Artikel 58 der Verfassung garantierte Vereinigungsfreiheit. So müssen NGOs, um finanzielle Zuwendungen oder Spenden erhalten zu können, als NGO registriert sein und auch jede einzelne Zuwendung in einem umständlichen Verfahren registrieren. Kritische NGOs, die im Bereich Menschenrechte/Demokratie agieren, erhalten regelmäßig keine Registrierung als NGO und sind somit vom Rechtsverkehr - insbesondere hinsichtlich des Abschlusses von Zuwendungsverträgen - ausgeschlossen. Zuwendungen von westlichen Geldgebern an unabhängige NGOs werden häufig nicht registriert; der Zuwendungsgeber muss seit Ende 2015 ebenfalls registriert werden. Zudem lehnen einige Geschäftsbanken es ab, Girokonten für NGOs zu führen (AA 22.3.2017). Eine Reihe von Rechtsvorschriften erlaubt es der Regierung, die Aktivitäten von politischen Parteien, religiösen Gruppen, Unternehmen und NGOs zu regulieren, einschließlich der Verpflichtung von NGOs, sich beim Justizministerium anzumelden, wenn sie den Status einer "Rechtspersönlichkeit" anstreben. Obwohl das Gesetz verlangt, dass die Regierung innerhalb von 30 Tagen nach Erhalt (oder innerhalb von weiteren 30 Tagen, falls weitere Untersuchungen erforderlich sind) auf Registrierungsanträge von NGOs reagiert, führten vage, mühevolle und undurchsichtige Registrierungsverfahren weiterhin zu langen Verzögerungen, die das Recht der Bürger auf Assoziierung einschränkten. Andere Gesetze schränken die Vereinigungsfreiheit ein, z.B. indem sie von stellvertretenden Leitern von NGO-Filialen verlangen, aserbaidschanische Staatsbürger zu sein, wenn der Leiter der Filiale ein Ausländer ist. Die Behörden lehnten routinemäßig die Registrierungsanträge von NGOs ab, deren Namen die Wörter "Menschenrechte", "Demokratie", "Institut" und "Gesellschaft" enthielten (USDOS 3.3.2017). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (22.3.2017): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Aserbaidschan, Zugriff 12.3.2018 -Strichaufzählung IPHR - International Partnership for Human Rights (10.2017): Submission For The Un Universal Periodic Review (UPR) OF AZERBAIJAN - For the 30th session of the UPR Working Group, May 2018, http://iphronline.org/wp-content/uploads/2017/10/Azerbaijan-UPR-submission-full-Oct-2017.pdf, Zugriff 12.3.2018 -Strichaufzählung USDOS - US Department of State (3.3.2017): Country Report on Human Rights Practices 2016 - Azerbaijan, https://www.ecoi.net/de/dokument/1394729.html, Zugriff 12.3.2018 Opposition Die Betätigungsmöglichkeiten der politischen Opposition sind eingeschränkt. Mitglieder und Sympathisanten regierungskritischer Oppositionsparteien (insbesondere Volksfront, "Musavat", REAL, Bewegung NIDA) können im Alltag Benachteiligungen ausgesetzt sein. Diese richten sich insbesondere gegen Funktionäre bzw. politisch aktive Parteimitglieder. In politisch relevanten Fällen wird der Grundsatz der Unschuldsvermutung, den die Verfassung in Art. 63 garantiert, regelmäßig nicht beachtet; Erklärungen der Staatsanwaltschaft und des Innenministeriums enthalten oft Vorverurteilungen. Die Medien - insbesondere staatlich kontrollierte Druckpresse und Fernsehen - werden regelmäßig für Hetzkampagnen gegen regierungskritische Organisationen oder Individuen missbraucht. Die Schätzungen zu der Anzahl politischer Gefangenen in aserbaidschanischen Gefängnissen variieren. Organisationen wie Amnesty International sowie die Botschaften der EU-Staaten gehen aktuell von rund 30 Häftlingen mit eindeutig politischem Hintergrund aus. Staatliche Druckausübung auf Regierungskritiker - auch durch Einschüchterung oder Strafverfolgung ihrer Verwandten - ist nicht unüblich. Oppositionsvertreter können nicht ausschließen, wegen inszenierter Taten (untergeschobene Drogen oder Waffen, Schlägereien) festgenommen und verurteilt zu werden (AA 22.3.2017).Die Betätigungsmöglichkeiten der politischen Opposition sind eingeschränkt. Mitglieder und Sympathisanten regierungskritischer Oppositionsparteien (insbesondere Volksfront, "Musavat", REAL, Bewegung NIDA) können im Alltag Benachteiligungen ausgesetzt sein. Diese richten sich insbesondere gegen Funktionäre bzw. politisch aktive Parteimitglieder. In politisch relevanten Fällen wird der Grundsatz der Unschuldsvermutung, den die Verfassung in Artikel 63, garantiert, regelmäßig nicht beachtet; Erklärungen der Staatsanwaltschaft und des Innenministeriums enthalten oft Vorverurteilungen. Die Medien - insbesondere staatlich kontrollierte Druckpresse und Fernsehen - werden regelmäßig für Hetzkampagnen gegen regierungskritische Organisationen oder Individuen missbraucht. Die Schätzungen zu der Anzahl politischer Gefangenen in aserbaidschanischen Gefängnissen variieren. Organisationen wie Amnesty International sowie die Botschaften der EU-Staaten gehen aktuell von rund 30 Häftlingen mit eindeutig politischem Hintergrund aus. Staatliche Druckausübung auf Regierungskritiker - auch durch Einschüchterung oder Strafverfolgung ihrer Verwandten - ist nicht unüblich. Oppositionsvertreter können nicht ausschließen, wegen inszenierter Taten (untergeschobene Drogen oder Waffen, Schlägereien) festgenommen und verurteilt zu werden (AA 22.3.2017). Das politische Umfeld in Aserbaidschan ist weder pluralistisch noch kompetitiv. Die Mechanismen für die Beteiligung der Öffentlichkeit an politischen Prozessen sind begrenzt. Die Regierungspartei, Partei Neues Aserbaidschan (YAP) dominiert die nationale Politik seit ihrer Gründung im Jahr 1995, und nominelle Oppositionsgruppen und unabhängige Abgeordnete im Parlament unterstützen die Regierung. Im Vorfeld des Verfassungsreferendums im September 2016 wurden die Einschränkungen der Versammlungs- und Versammlungsfreiheit der Oppositionsparteien verschärft. Oppositionspolitiker und Parteifunktionäre werden willkürlich wegen zweifelhafter Anschuldigungen festgenommen und sind Opfer körperlicher Gewalt und anderer Formen der Einschüchterung. Berichtet wird auch von einer weit verbreiteten, gezielten Verfolgung ihrer Angehörigen, von denen einige mit Entlassungen und Schikanen durch die Polizei konfrontiert sind (FH 2018). Während es 50 registrierte politische Parteien gibt, dominiert die regierende Yeni Aserbaidschan-Partei das politische System. Inländische Beobachter berichten, dass die Mitgliedschaft in der Regierungspartei Vorteile mit sich bringt. Im Parlament (Milli Mejlis) sind seit 2010 keine Vertreter der wichtigsten Oppositionsparteien des Landes mehr vertreten. Mitglieder der Opposition sind häufiger als andere Bürger von behördlichen Schikanen und willkürlicher Festnahme sowie Inhaftierung betroffen. Mitglieder der NIDA-Jugendbewegung und des Jugendkomitees der Volksfront Partei (PFP) wurden verhaftet und zu administrativen Haftstrafen verurteilt, nachdem sie in Sozialen Medien die Regierung kritisiert hatten. Die Behörden versuchten auch, die Volksfront zu desavouieren, indem sie während der Verfolgung ihres stellvertretenden Parteivorsitzenden der PFP unterstellten, die dem extremen Schiismus vermeintlich zugehörige Muslimische Einheitsbewegung zu unterstützen, oder die Behörden behaupteten, die Volksfront hätte Verbindungen zur sunnitischen Gülen-Bewegung (USDOS 3.3.2017). Derzeit gibt es zwei große registrierte Oppositionsparteien, nämlich Musavat und die Volksfront. Beide haben sich zu liberal-demokratischen Prinzipien bekannt, aber nie eine klar definierte systematische Förderung dieser Werte verfolgt. Ähnlich wie die Regierungspartei sind sie anfällig für personenbezogene Politik. Im Jahr 2014 bewirkte ein Führungswechsel bei Musavat einen parteiinternen Streit und folglich den Niedergang der Partei. Die Volkspartei wiederum wurde ihres Hauptquartiers beraubt. Darüber hinaus hat sich die Inhaftierung einer großen Zahl von Aktivisten und hochrangigen Mitgliedern im Laufe der Jahre verschärft. Der Kern der Parteimitglieder blieb bis Ende 2016 im Gefängnis. Der Eintritt westlich gebildeter Jugendlicher in das öffentliche Leben und das Aufkommen einer jungen Mittelschicht in den letzten Jahren haben jedoch den Weg für neue, westlich orientierte politische Gruppierungen geebnet. Hierzu gehören insbesondere die Republikanische Alternative (REAL) und die Bürgerbewegung NIDA. Nichtsdestotrotz haben diese Organisationen aufgrund des anhaltenden Drucks der Regierung schwere Rückschläge erlitten (BTI 2018). Trotz der widrigen Bedingungen gibt es Demonstrationen der Opposition. So haben Hunderte von Menschen an einer von der Opposition organisierten Antikorruptionskundgebung in Baku teilgenommen. Der Protest am 28. Oktober 2017 wurde vom Nationalrat der Demokratischen Kräfte Azerbaijans (NCDFA) - einer Dachorganisation aserbaidschanischer Oppositionskräfte - unter dem Motto "Nein zum Raub" organisiert. An der Kundgebung nahmen Aktivisten der Volksfront-Partei, der Demokratischen Volkspartei, der Nationalen Staatspartei, der Jugendorganisation der Musavat-Partei, der Muslimischen Union und der NIDA-Bewegung teil (RFE/RL XXXX ).(RFE/RL römisch 40 ). Die aserbaidschanische Opposition hielt Mitte März 2018 eine Protestkundgebung gegen die vorgezogenen Präsidentschaftswahlen ab. Es war ein gemeinsamer Protest der wichtigsten Oppositionskräfte Aserbaidschans. Neutrale Schätzungen gingen von rund 3.500 Teilnehmern aus. Obwohl die Opposition die Erlaubnis der Stadtregierung erhielt, eine Kundgebung am Stadtrand von Baku abzuhalten, wurden die Organisatoren der Kundgebung noch am Tag vor der Veranstaltung in das Polizeipräsidium von Baku gerufen. Sie wurden vor der Verwendung von Slogans gewarnt, mit Ausnahme derjenigen, die im Schreiben an das Bürgermeisteramt angegeben waren (JAMnews 11.3.2018, vgl. CN 10.3.2018).Die aserbaidschanische Opposition hielt Mitte März 2018 eine Protestkundgebung gegen die vorgezogenen Präsidentschaftswahlen ab. Es war ein gemeinsamer Protest der wichtigsten Oppositionskräfte Aserbaidschans. Neutrale Schätzungen gingen von rund 3.500 Teilnehmern aus. Obwohl die Opposition die Erlaubnis der Stadtregierung erhielt, eine Kundgebung am Stadtrand von Baku abzuhalten, wurden die Organisatoren der Kundgebung noch am Tag vor der Veranstaltung in das Polizeipräsidium von Baku gerufen. Sie wurden vor der Verwendung von Slogans gewarnt, mit Ausnahme derjenigen, die im Schreiben an das Bürgermeisteramt angegeben waren (JAMnews 11.3.2018, vergleiche CN 10.3.2018). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (22.3.2017): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Aserbaidschan, Zugriff 12.3.2018 -Strichaufzählung BTI - Bertelsmann Stiftung

(2018): BTI 2018 Country Report - Azerbaijan, http://www.bti-project.org/fileadmin/files/BTI/Downloads/Reports/2018/pdf/BTI_2018_Azerbaijan.pdf, Zugriff 22.3.2018 -Strichaufzählung CN - Caucasian Knot (10.3.2018): Baku protesters demand free elections, http://www.eng.kavkaz-uzel.eu/articles/42590/, Zugriff 13.3.2018 -Strichaufzählung FH - Freedom House
(2017): Freedom in the World 2017, B. Political Pluralism and Participation 2, https://freedomhouse.org/report/freedom-world/2017/azerbaijan, Zugriff 13.3.2018 -Strichaufzählung JAMnews (11.3.2018): Azerbaijani opposition calls for cancellation of snap presidential election, https://jam-news.net/?p=90623, Zugriff 13.3.2018 -Strichaufzählung RFE/RL - Radio Free Europe/Radio Liberty ( XXXX ): Azerbaijani Opposition Holds Rally In Baku, https://www.rferl.org/a/azerbaijan-opposition-rally-baku/28821302.html, Zugriff 13.3.2018RFE/RL - Radio Free Europe/Radio Liberty ( römisch 40 ): Azerbaijani Opposition Holds Rally In Baku, https://www.rferl.org/a/azerbaijan-opposition-rally-baku/28821302.html, Zugriff 13.3.2018 -Strichaufzählung USDOS - US Department of State (3.3.2017): Country Report on Human Rights Practices 2016 - Azerbaijan, https://www.ecoi.net/de/dokument/1394729.html, Zugriff 13.3.2018 Haftbedingungen 2016 betrug die Anzahl der Inhaftierten rund 23.300, 2014 waren es 22.500. Auf 100.000 Einwohner kamen 2016 239 Gefängnisinsassen [In Österreich waren es 2017 94 pro 100.000 Einwohner]. Die Werte sind in den letzten Jahren ebenso gestiegen wie bei den Untersuchungshäftlingen. 2015 befanden sich 18,3% der Inhaftierten in Untersuchungshaft (2010: 12,6%) (WPB o.D.). Der UN-Menschenrechtsausschuss erkannte zwar die Maßnahmen zur Verbesserung der Haftbedingungen, einschließlich des Baus neuer Gefängnisse an, war jedoch besorgt darüber, dass die Überbelegung nach wie vor hoch und die Lebensbedingungen in einigen Gefängnissen weiterhin unzureichend sind. Der Menschenrechtsausschuss zeigte sich auch wegen der Korruption in den Gefängnissen besorgt (UN-HCR 16.11.2016). Nach Angaben einer angesehenen Organisation zur Überwachung von Gefängnissen sind die Haftbedingungen manchmal hart und potenziell lebensbedrohlich aufgrund von Überbelegung, unzureichender Ernährung, unzureichender Heizung und Belüftung sowie schlechter medizinischer Versorgung. Während die Regierung weiterhin neue Gefängnisse errichtet, entsprechen einige aus der Sowjetzeit stammende Anlagen nicht den internationalen Standards. Im Gobustan-Gefängnis, in den Gefängnissen Nr.3 und Nr.14 sowie im Zentrum für Tuberkulose-Behandlung im Strafvollzug herrschen angeblich die schlimmsten Zustände. Ehemalige Häftlinge und Familienangehörige von inhaftierten Aktivisten berichteten, dass Gefangene oft Bestechungsgelder zahlen mussten, um Toiletten oder Duschräume zu benutzen oder Nahrung zu erhalten. Die Häftlinge beschwerten sich auch über unmenschliche Zustände in den überfüllten Kellergefängnissen der örtlichen Gerichte, wo sie auf den Prozess warteten. Sie berichteten, dass es in diesen Einrichtungen an Belüftung und angemessenen sanitären Bedingungen mangelte. Laut lokalen NGOs leben weibliche Häftlinge unter besseren Bedingungen als männliche, z.B. hinsichtlich des Zuganges zu Ausbildung und anderen Aktivitäten, ansonsten litten die weiblichen Häftlinge unter vielen der gleichen Probleme wie die männlichen Insassen. Häftlinge behaupteten zuweilen, dass sie lange Haftzeiten ohne Gelegenheit zur körperlichen Betätigung überstehen mussten. Sie berichteten auch von beengten, überfüllten Zellen, unzureichender Belüftung, schlechten sanitären Einrichtungen und unzureichendem Zugang zu medizinischer Versorgung. Obwohl das Gesetz es den Häftlingen erlaubt, täglich Lebensmittelpakete zu erhalten, um die offiziell zur Verfügung gestellte Nahrung zu ergänzen, haben die Behörden zeitweise den Zugang von Gefangenen und Häftlingen zu den von der Familie bereitgestellten Nahrungsmittelpaketen eingeschränkt. Einige Gefängnisse und Haftanstalten boten keinen Zugang zu Trinkwasser. Menschenrechtsverteidiger berichteten, dass Wachen Gefangene mit Schlägen oder Isolationshaft bestraften. Lokale und internationale Beobachter berichteten von deutlich schlechteren Bedingungen im Hochsicherheitsgefängnis Gobustan. Die Behörden lassen zeitweise nur begrenzte Besuche von Anwälten und Familienangehörigen, insbesondere von politischen Häftlingen zu (USDOS 3.3.2017). Die Haftbedingungen in den Gefängnissen des Landes werden durch Europarat und OSZE beobachtet. Die Bedingungen haben sich in zahlreichen Gefängnissen durch Renovierungen und Neubauten, wie etwa in Sheki, weiter verbessert. Es gibt jedoch beträchtliche Niveauunterschiede. Es fehlt oft an einer angemessenen Versorgung der Häftlinge mit Lebensmitteln und Medikamenten. Tuberkulose ist ein Problem, dessen sich die Behörden bewusst sind. Häftlinge werden zu Haftbeginn entsprechend untersucht, um eine Ausbreitung in der Anstalt zu unterbinden (AA 22.3.2017). Während die meisten Häftlinge berichteten, dass sie Beschwerden bei den Justizbehörden und dem Büro der Ombudsfrau ohne Zensur einreichen konnten, lasen die Gefängnisbehörden regelmäßig die Korrespondenz der Häftlinge. NGOs berichteten, dass einige Häftlinge in Hochsicherheitseinrichtungen allerdings Schwierigkeiten hatten, Beschwerden einzureichen. Während das Büro der Ombudsfrau regelmäßig Gefängnisvisiten und Untersuchungen von Beschwerden durchführte, behaupteten NGOs, dass das Büro der Ombudsfrau bei der Behandlung von Beschwerden unzureichend aktiv war, weil es z.B. die Foltervorwürfe nicht untersuchte (USDOS 3.3.2017). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (22.3.2017): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Aserbaidschan, Zugriff 13.3.2018 -Strichaufzählung UN-HRC - United Nations-Human Rights Committee (16.11.2016): International Covenant on Civil and Political Rights: Concluding observations on the fourth periodic report of Azerbaijan [CCPR/C/AZE/CO/4], http://docstore.ohchr.org/SelfServices/FilesHandler.ashx?enc=6QkG1d%2fPPRiCAqhKb7yhshv33kpjIN1yQcFlNQGeFnqM5IxR4PQMZWvxmoWXyTsshELrTf%2fHJH%2fqsIqI6FD8OFwu28r7iZSlAYRm9fDeUVCTGadLoglKdYRd4jrLMRra, Zugriff 13.3.2018 -Strichaufzählung USDOS - US Department of State (3.3.2017): Country Report on Human Rights Practices 2016 - Azerbaijan, https://www.ecoi.net/de/dokument/1394729.html, Zugriff 13.3.2018 -Strichaufzählung WPB - World Prison Brief (o.D.): Azerbaijan - Overview, http://www.prisonstudies.org/country/azerbaijan, Zugriff 13.3.2018 Rückkehr Rückgeführte und freiwillig zurückreisende aserbaidschanische Staatsangehörige müssen wegen ihrer Asylanträge im Ausland bei ihrer Rückkehr nicht mit staatlichen Zwangsmaßnahmen rechnen. Es gibt keine staatlichen oder sonstigen Aufnahmeeinrichtungen für Rückkehrer. Abgeschobene Personen erhalten bei Ankunft am Flughafen lediglich eine Beratung zu Ansprechpartnern u. ä., die Erstaufnahme nach Rückkehr erfolgt üblicherweise im Familienverband. 2016 startete ein aus EU-Mitteln gefördertes Programm, dass Aserbaidschan beim Aufbau entsprechender Beratungs- und Informationsangebote unterstützt (AA 22.3.2017). Eine Unterstützung speziell für Rückkehrer gibt es nicht. Lediglich wiederzugelassene Staatsbürger können drei bis sechs Monate im Empfangszentrum der staatlichen Migrationsbehörde unterkommen (State Migration Service Reception Center). Rückkehrende sollten den Sozialschutz Fond von Aserbaidschan kontaktieren. Weitere Informationen können der folgenden Website entnommen werden: http://www.sspf.gov.az. Notwendige Unterlagen sind: ein gültiger Ausweis sowie Dokumente, die die Zuschussvoraussetzungen bestätigen (IOM 2016). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (22.3.2017): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Aserbaidschan, Zugriff 14.3.2018 -Strichaufzählung IOM - Internationale Organisation für Migration
(2016): Länderinformationsblatt ASERBAIDSCHAN, http://germany.iom.int/sites/default/files/ZIRF_downloads/2016/Aserbaidschan_CFS_2016_DE.pdf, Zugriff 15.3.2018 II.1.
  1. Behauptete Ausreisegründe aus dem bzw. Rückkehrhindernisse in den Herkunftsstaatrömisch zwei.1.
  2. Behauptete Ausreisegründe aus dem bzw. Rückkehrhindernisse in den Herkunftsstaat Der BF hat nicht glaubhaft dargelegt und kann auch sonst nicht festgestellt werden, dass er vor seiner Ausreise aus seiner Heimat in dieser einer aktuellen sowie unmittelbaren persönlichen und konkreten Verfolgung, Bedrohung oder sonstigen Gefährdung ausgesetzt war oder er im Falle seiner Rückkehr dorthin mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer solchen ausgesetzt wäre oder in eine lebens- bzw. existenzbedrohende Notlage geraten würde. II.
  3. Beweiswürdigungrömisch zwei.
  4. Beweiswürdigung II.2.
  5. Das erkennende Gericht hat durch Einsicht in den vorliegenden Verwaltungsakt Beweis erhoben. Der festgestellte Sachverhalt in Bezug auf den bisherigen Verfahrenshergang steht aufgrund der außer Zweifel stehenden Aktenlage fest und ist das ho. Gericht in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt ein ausreichendes und abgerundetes Bild zu machen.römisch zwei.2.
  6. Das erkennende Gericht hat durch Einsicht in den vorliegenden Verwaltungsakt Beweis erhoben. Der festgestellte Sachverhalt in Bezug auf den bisherigen Verfahrenshergang steht aufgrund der außer Zweifel stehenden Aktenlage fest und ist das ho. Gericht in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt ein ausreichendes und abgerundetes Bild zu machen. II.2.
  7. Die Feststellungen zur Person des BF ergeben sich aus seinen in diesem Punkt nicht widerlegten Angaben sowie seinen Sprach- und Ortskenntnissen. Der BF konnte seine Identität mittels seiner Identitätskarte nachweisen, deren Überprüfung keine Hinweise auf das Vorliegen einer Verfälschung ergab (AS 389).römisch zwei.2.
  8. Die Feststellungen zur Person des BF ergeben sich aus seinen in diesem Punkt nicht widerlegten Angaben sowie seinen Sprach- und Ortskenntnissen. Der BF konnte seine Identität mittels seiner Identitätskarte nachweisen, deren Überprüfung keine Hinweise auf das Vorliegen einer Verfälschung ergab (AS 389). Die Feststellungen zur Herkunftsregion des BF, seiner Volksgruppe, seiner nicht-religiösen Einstellung, zu den familiären und privaten Verhältnissen im Herkunftsland und in Österreich sowie zum Gesundheitszustand des BF gründen sich auf die in diesen Punkten stringenten Angaben. Die Feststellungen hinsichtlich seiner legalen Einreise in das österreichische Bundesgebiet und des Datums seiner Asylantragsstellung in Österreich ergeben sich aus dem Akteninhalt bzw. aus den Angaben des BF. Seine Unbescholtenheit ergibt sich aus dem hg. erstellten aktuellen Strafregisterauszug. II.2.
  9. Zu der getroffenen Auswahl der Quellen, welche zur Feststellung der asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat herangezogen wurden, ist anzuführen, dass es sich hierbei aus der Sicht des erkennenden Gerichts um eine ausgewogene Auswahl verschiedener Quellen - sowohl staatlichen, als auch nichtstaatlichen Ursprunges - handelt, welche es ermöglichen, sich ein möglichst umfassendes Bild von der Lage im Herkunftsstaat zu machen. Die getroffenen Feststellungen ergeben sich daher im Rahmen einer ausgewogenen Gesamtschau unter Berücksichtigung der Aktualität und der Autoren der einzelnen Quellen. Auch kommt den Quellen im Rahmen einer Gesamtschau Aktualität zu.römisch zwei.2.
  10. Zu der getroffenen Auswahl der Quellen, welche zur Feststellung der asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat herangezogen wurden, ist anzuführen, dass es sich hierbei aus der Sicht des erkennenden Gerichts um eine ausgewogene Auswahl verschiedener Quellen - sowohl staatlichen, als auch nichtstaatlichen Ursprunges - handelt, welche es ermöglichen, sich ein möglichst umfassendes Bild von der Lage im Herkunftsstaat zu machen. Die getroffenen Feststellungen ergeben sich daher im Rahmen einer ausgewogenen Gesamtschau unter Berücksichtigung der Aktualität und der Autoren der einzelnen Quellen. Auch kommt den Quellen im Rahmen einer Gesamtschau Aktualität zu. Der BF trat in der Beschwerde den Quellen und deren Kernaussagen nicht konkret und substantiiert entgegen. Soweit der BF auf Berichte zur Behandlung Gefangener in Aserbaidschan verweist, ist darauf zu verweisen, dass diese Berichte mit den der Entscheidung zugrunde gelegten Länderfeststellungen übereinstimmen und sind daher nicht geeignet, die Feststellungen der belangten Behörde zum Herkunftsstaat Aserbaidschan in Zweifel zu ziehen. Insbesondere wird durch den Verweis auf diese Berichte aber auch nicht substantiiert dargetan, inwieweit sich daraus eine asylrelevante Verfolgung oder die Gewährung von subsidiärem Schutz konkret für den BF ergeben soll. Auch ist auszuführen, dass die dem BF zur Kenntnis gebrachten länderspezifischen Feststellungen zum Herkunftsstaat zwar nicht den Anspruch absoluter Vollständigkeit erheben (können), jedoch als so umfassend qualifiziert werden, dass der Sachverhalt bezüglich der individuellen Situation des Beschwerdeführers in Verbindung mit der Beleuchtung der allgemeinen Situation im Herkunftsstaat als geklärt angesehen werden kann, weshalb

hg. Ansicht nicht von einer weiteren Ermittlungspflicht, die das Verfahren und damit gleichzeitig auch die ungewisse Situation des Beschwerdeführers unverhältnismäßig und grundlos prolongieren würde, ausgegangen werden kann. (dazu auch Hengstschläger-Leeb, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, Kommentar, RZ 65 zu § 52 AVG).Auch ist auszuführen, dass die dem BF zur Kenntnis gebrachten länderspezifischen Feststellungen zum Herkunftsstaat zwar nicht den Anspruch absoluter Vollständigkeit erheben (können), jedoch als so umfassend qualifiziert werden, dass der Sachverhalt bezüglich der individuellen Situation des Beschwerdeführers in Verbindung mit der Beleuchtung der allgemeinen Situation im Herkunftsstaat als geklärt angesehen werden kann, weshalb

hg. Ansicht nicht von einer weiteren Ermittlungspflicht, die das Verfahren und damit gleichzeitig auch die ungewisse Situation des Beschwerdeführers unverhältnismäßig und grundlos prolongieren würde, ausgegangen werden kann. (dazu auch Hengstschläger-Leeb, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, Kommentar, RZ 65 zu Paragraph 52, AVG). II.2.

  1. In Bezug auf den weiteren festgestellten Sachverhalt ist anzuführen, dass die von der belangten Behörde vorgenommene freie Beweiswürdigung (VwGH 28.09.1978, Zahl 1013, 1015/76; Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens,
  2. Auflage, § 45 AVG, E 50, Seite 305) im hier dargestellten Rahmen im Sinne der allgemeinen Denklogik und der Denkgesetze im Wesentlichen von ihrem objektiven Aussagekern her in sich schlüssig und stimmig ist.römisch zwei.2.
  3. In Bezug auf den weiteren festgestellten Sachverhalt ist anzuführen, dass die von der belangten Behörde vorgenommene freie Beweiswürdigung (VwGH 28.09.1978, Zahl 1013, 1015/76; Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens,
  4. Auflage, Paragraph 45, AVG, E 50, Seite 305) im hier dargestellten Rahmen im Sinne der allgemeinen Denklogik und der Denkgesetze im Wesentlichen von ihrem objektiven Aussagekern her in sich schlüssig und stimmig ist. Die Ausführungen des BFA sind für sich als tragfähig anzusehen und stellen die nachfolgenden Erwägungen des ho. Gerichts lediglich Konkretisierungen und Abrundungen dar. Die Feststellungen zu einer mangelnden Gefährdung (oben II.1.3.) waren aus folgenden Gründen zu treffen.Die Feststellungen zu einer mangelnden Gefährdung (oben römisch zwei.1.3.) waren aus folgenden Gründen zu treffen. II.2.4.
  5. Das BFA begründete seine Entscheidung im Wesentlichen zusammengefasst damit, dass das Vorbringen des BF hinsichtlich seiner Mitgliedschaft zur XXXX und auch hinsichtlich seiner wiederholten Teilnahme an regierungskritischen Demonstrationen glaubhaft sei, die daraus resultierenden geschilderten Schikanen der aserbaidschanischen Behörden würden jedoch nicht die Intensität einer im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention asylrelevanten Verfolgung erreichen. Darüber hinaus sei seine Schilderung der Vorfälle teilweise widersprüchlich gewesen und sei es zudem nicht nachvollziehbar, dass der BF trotz der von ihm vorgebrachten Bedrohung noch über einen längeren Zeitraum im gleichen Lebensgebiet verweilt habe, bevor er aus dem Land ausgereist sei.römisch zwei.2.4.
  6. Das BFA begründete seine Entscheidung im Wesentlichen zusammengefasst damit, dass das Vorbringen des BF hinsichtlich seiner Mitgliedschaft zur römisch 40 und auch hinsichtlich seiner wiederholten Teilnahme an regierungskritischen Demonstrationen glaubhaft sei, die daraus resultierenden geschilderten Schikanen der aserbaidschanischen Behörden würden jedoch nicht die Intensität einer im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention asylrelevanten Verfolgung erreichen. Darüber hinaus sei seine Schilderung der Vorfälle teilweise widersprüchlich gewesen und sei es zudem nicht nachvollziehbar, dass der BF trotz der von ihm vorgebrachten Bedrohung noch über einen längeren Zeitraum im gleichen Lebensgebiet verweilt habe, bevor er aus dem Land ausgereist sei. II.2.4.
  7. Das BFA hielt in seinen beweiswürdigenden Ausführungen fest, dass es durchaus als glaubhaft zu werten sei, dass der BF Mitglied der Jugendorganisation der XXXX gewesen sei und er wiederholt an regierungskritischen Kundgebungen/Gedenkveranstaltungen/Demonstrationen teilgenommen habe (AS 254, 366f) und es besteht auch für das BVwG kein Grund daran zu zweifeln.römisch zwei.2.4.
  8. Das BFA hielt in seinen beweiswürdigenden Ausführungen fest, dass es durchaus als glaubhaft zu werten sei, dass der BF Mitglied der Jugendorganisation der römisch 40 gewesen sei und er wiederholt an regierungskritischen Kundgebungen/Gedenkveranstaltungen/Demonstrationen teilgenommen habe (AS 254, 366f) und es besteht auch für das BVwG kein Grund daran zu zweifeln. II.2.4.
  9. Dem BFA ist aber auch dahingehend beizupflichten, wenn es ausführt, dass der BF nicht glaubhaft machen konnte, dass er wegen einer konkret gegen ihn gerichteten Gefahr einer Verfolgung sein Heimatland verlassen habe.römisch zwei.2.4.
  10. Dem BFA ist aber auch dahingehend beizupflichten, wenn es ausführt, dass der BF nicht glaubhaft machen konnte, dass er wegen einer konkret gegen ihn gerichteten Gefahr einer Verfolgung sein Heimatland verlassen habe. Zwar gab der BF an, aufgrund seiner Teilnahme an Demonstrationen wiederholt behördlicher Verfolgung ausgesetzt gewesen zu sein, doch waren diese Anhaltungen - den Angaben des BF zufolge - mit Ausnahme der Anhaltung im XXXX nur von kurzer Dauer (jeweils ein paar Stunden). Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stellen Verhöre und Befragungen für sich allein (wenn sie ohne weitere Folgen bleiben) jedoch keine Verfolgungshandlungen iSd GFK dar (VwG 29.10.1993, 93/01/0859; 31.03.1993, 93/01/0168; 26.06.1996, 95/20/0427; 04.11.1992, 92/01/0819; 06.03.1996, 95/20/0128; 10.03.1994, 94/19/0257; 11.06.1997, 95/01/0627). Das Bundesverwaltungsgericht verkennt dabei nicht, dass durch eine Kumulierung von Handlungen der Behörde die Schwelle einer asylrelevanten Verfolgung erreicht werden kann, doch ist im vorliegenden Fall aus folgenden Gründen nicht davon auszugehen:Zwar gab der BF an, aufgrund seiner Teilnahme an Demonstrationen wiederholt behördlicher Verfolgung ausgesetzt gewesen zu sein, doch waren diese Anhaltungen - den Angaben des BF zufolge - mit Ausnahme der Anhaltung im römisch 40 nur von kurzer Dauer (jeweils ein paar Stunden). Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stellen Verhöre und Befragungen für sich allein (wenn sie ohne weitere Folgen bleiben) jedoch keine Verfolgungshandlungen iSd GFK dar (VwG 29.10.1993, 93/01/0859; 31.03.1993, 93/01/0168; 26.06.1996, 95/20/0427; 04.11.1992, 92/01/0819; 06.03.1996, 95/20/0128; 10.03.1994, 94/19/0257; 11.06.1997, 95/01/0627). Das Bundesverwaltungsgericht verkennt dabei nicht, dass durch eine Kumulierung von Handlungen der Behörde die Schwelle einer asylrelevanten Verfolgung erreicht werden kann, doch ist im vorliegenden Fall aus folgenden Gründen nicht davon auszugehen: Der BF bringt zwar neben den stundenweisen Anhaltungen auch Einschüchterungen durch die Polizei (AS 136) und Kontrollen der Polizei zu Hause vor (AS 137), jedoch hatten diese Schikanen der Polizei - unabhängig vom Wahrheitsgehalt dieses Vorbringens - den Angaben des BF zufolge keine weiteren Auswirkungen. Hinzu kommt, dass - wiederum den Angaben des BF zufolge - es ihm trotz dieser Schikanen der Polizei möglich war, sich über Jahre hinweg im gleichen Haus aufzuhalten (AS 134), sollen doch die Schikanen bereits im Jahr 2010 (AS 77, 111) begonnen haben. Zudem erscheint es auch nicht glaubwürdig, dass es dem BF, der - seinen eigenen Angaben zufolge - acht Jahre lang im Visier der aserbaidschanischen Behörden gewesen sein soll, es möglich gewesen sein soll, auf legalem Weg mehrmals sein Land verlassen zu haben (AS 141). Aber auch nach dem letztendlich als fluchtauslösend geschilderten Vorfall vom XXXX hielt sich der BF noch monatelang an seiner Wohnadresse auf.Zudem erscheint es auch nicht glaubwürdig, dass es dem BF, der - seinen eigenen Angaben zufolge - acht Jahre lang im Visier der aserbaidschanischen Behörden gewesen sein soll, es möglich gewesen sein soll, auf legalem Weg mehrmals sein Land verlassen zu haben (AS 141). Aber auch nach dem letztendlich als fluchtauslösend geschilderten Vorfall vom römisch 40 hielt sich der BF noch monatelang an seiner Wohnadresse auf. Zum Vorfall vom XXXX ist zudem auszuführen, dass der BF einen Gerichtsbeschluss vom XXXX in Vorlage brachte, wonach ihm wegen seiner Teilnahme an einer Demonstration am XXXX wegen ordnungswidriger Handlungen und Widerstand gegen die Polizei Verwaltungsverstöße nach § 535.1 der VStG der Republik Aserbaidschan vorgeworfen und er zu 20 Tagen Freiheitsstrafe verurteilt worden sei (AS 289). Zu Recht hat das BFA darauf verwiesen, dass eine aus Anlass der Teilnahme an einer Demonstration erfolgende Verhaftung für sich allein noch kein Indiz für das Vorliegen konkreter, gegen eine bestimmte Person gerichtete Verfolgung darstelle (VwGH 23.09.1998, 98/01/0224). Hinzu kommt, dass nicht ersichtlich ist und auch vom BF nicht begründet dargelegt wurde, warum aus einer - verbüßten - administrativen Strafe dem BF weitere Nachteile durch die Behörden erwachsen sollten.Zum Vorfall vom römisch 40 ist zudem auszuführen, dass der BF einen Gerichtsbeschluss vom römisch 40 in Vorlage brachte, wonach ihm wegen seiner Teilnahme an einer Demonstration am römisch 40 wegen ordnungswidriger Handlungen und Widerstand gegen die Polizei Verwaltungsverstöße nach Paragraph 535 Punkt eins, der VStG der Republik Aserbaidschan vorgeworfen und er zu 20 Tagen Freiheitsstrafe verurteilt worden sei (AS 289). Zu Recht hat das BFA darauf verwiesen, dass eine aus Anlass der Teilnahme an einer Demonstration erfolgende Verhaftung für sich allein noch kein Indiz für das Vorliegen konkreter, gegen eine bestimmte Person gerichtete Verfolgung darstelle (VwGH 23.09.1998, 98/01/0224). Hinzu kommt, dass nicht ersichtlich ist und auch vom BF nicht begründet dargelegt wurde, warum aus einer - verbüßten - administrativen Strafe dem BF weitere Nachteile durch die Behörden erwachsen sollten. In Zusammenschau all dieser Gründe erscheint eine aktuelle Bedrohungssituation durch staatliche Stellen nicht glaubhaft. II.2.4.
  11. Soweit in der Bescheinigung durch die XXXX vom 16.07.2018 auch darauf verwiesen wird, dass der BF bei den Schikanen durch die Polizei auch gefoltert worden sei (AS 287: "Bei der Teilnahme an der Aktion der Gesellschaftlichen Kammer am 02.04.2011 wurde gegen ihn Gewalt angewendet. Er wurde festgenommen, nach den Foltern in den Nachtstunden freigelassen" bzw. "Am 10.03.2013 [...] wurde [der BF] bei der gewaltsamen Auflösung der Protestaktion seitens Bundesheeres verletzt, verhaftet und gefoltert") ist der BF auf seine eigenen Aussagen zu verweisen, wonach er zur Demonstration im April 2011 lediglich ausführte, dass dies die erste Demonstration gewesen sei, an der er teilgenommen habe (AS 136). Zur Demonstration vom März 2013 gab der BF hingegen an, dass bei dieser Demonstration versucht worden sei, mit Wasserlöschern die Demonstranten auseinander zu bringen, dass er im Geschehen auch von der Polizei geschlagen worden sei, es viele Festnahmen gegeben habe, er aber entkommen habe können (AS 136). Weder behauptete der BF Festnahmen anlässlich dieser Demonstrationen noch Folterungen durch die lokalen Behörden und schilderte er auch - trotz mehrmaliger Befragungen - kein einziges Mal, wie bzw. in welcher Form oder wo er gefoltert worden sei.römisch zwei.2.4.
  12. Soweit in der Bescheinigung durch die römisch 40 vom 16.07.2018 auch darauf verwiesen wird, dass der BF bei den Schikanen durch die Polizei auch gefoltert worden sei (AS 287: "Bei der Teilnahme an der Aktion der Gesellschaftlichen Kammer am 02.04.2011 wurde gegen ihn Gewalt angewendet. Er wurde festgenommen, nach den Foltern in den Nachtstunden freigelassen" bzw. "Am 10.03.2013 [...] wurde [der BF] bei der gewaltsamen Auflösung der Protestaktion seitens Bundesheeres verletzt, verhaftet und gefoltert") ist der BF auf seine eigenen Aussagen zu verweisen, wonach er zur Demonstration im April 2011 lediglich ausführte, dass dies die erste Demonstration gewesen sei, an der er teilgenommen habe (AS 136). Zur Demonstration vom März 2013 gab der BF hingegen an, dass bei dieser Demonstration versucht worden sei, mit Wasserlöschern die Demonstranten auseinander zu bringen, dass er im Geschehen auch von der Polizei geschlagen worden sei, es viele Festnahmen gegeben habe, er aber entkommen habe können (AS 136). Weder behauptete der BF Festnahmen anlässlich dieser Demonstrationen noch Folterungen durch die lokalen Behörden und schilderte er auch - trotz mehrmaliger Befragungen - kein einziges Mal, wie bzw. in welcher Form oder wo er gefoltert worden sei. Das Bundesverwaltungsgericht geht daher - den Angaben des BF folgend - davon aus, dass es zwar aufgrund der Teilnahme des BF an mehreren Demonstrationen zu Schikanen (stundenweise Anhaltungen, Kontrollen zu Hause) durch die lokalen Behörden gekommen sein mag, nicht jedoch zu Folterungen des BF. Die Schikanen der Behörden erreichen jedoch, wie ausgeführt, weder für sich genommen noch insgesamt eine solche Intensität, dass sie das Ausmaß einer asylrelevanten Verfolgung erreichen. II.2.4.
  13. Dem BFA ist daher insgesamt beizupflichten, dass die Mitgliedschaft des BF bei der XXXX und seine wiederholte Teilnahme an regierungskritischen Demonstrationen glaubhaft sind. Eine daraus resultierende konkrete Verfolgung des BF im Sinne einer massiven Bedrohung der Lebensgrundlage lässt sich dem Vorbringen des BF jedoch nicht glaubhaft entnehmen.römisch zwei.2.4.
  14. Dem BFA ist daher insgesamt beizupflichten, dass die Mitgliedschaft des BF bei der römisch 40 und seine wiederholte Teilnahme an regierungskritischen Demonstrationen glaubhaft sind. Eine daraus resultierende konkrete Verfolgung des BF im Sinne einer massiven Bedrohung der Lebensgrundlage lässt sich dem Vorbringen des BF jedoch nicht glaubhaft entnehmen. II.2.4.
  15. Letztlich wird die Ansicht, dass der BF sein Land nicht wegen der behaupteten politischen Verfolgung, sondern mit dem Wunsch, sich in Europa niederzulassen, auch dadurch untermauert, dass der BF mit einem bis 08.07.2018 befristeten Visum nach Österreich einreiste, erst nach Ablauf des Visums am 13.07.2018 in Österreich um Asyl ansuchte und sich dazwischen laut Fahrscheinen und Hotelrechnungen sowohl in Österreich als auch in Deutschland aufgehalten hat (AS 55-61).römisch zwei.2.4.
  16. Letztlich wird die Ansicht, dass der BF sein Land nicht wegen der behaupteten politischen Verfolgung, sondern mit dem Wunsch, sich in Europa niederzulassen, auch dadurch untermauert, dass der BF mit einem bis 08.07.2018 befristeten Visum nach Österreich einreiste, erst nach Ablauf des Visums am 13.07.2018 in Österreich um Asyl ansuchte und sich dazwischen laut Fahrscheinen und Hotelrechnungen sowohl in Österreich als auch in Deutschland aufgehalten hat (AS 55-61). Diese Vorgehensweise des BF erweist sich als nicht plausibel erklärbar. Würde man doch bei begründeter Furcht vor Verfolgung annehmen können, dass von Asylwerbern die nächste Gelegenheit genützt wird, um Schutz zu ersuchen, was der BF nicht getan hat. Eine Begründung dafür, warum er erst nach Ablauf des Visums und Reisen nach Deutschland in Österreich um Asyl ansuchte, brachte der BF nicht vor, obwohl - seinen Angaben zufolge - Österreich von Anfang an sein Zielland gewesen sei, weil die Rechtslage in Österreich ziemlich gut sei (AS 142). Auch diese Verhaltensweise des BF ist dazu geeignet, die Ansicht der Behörde und des Bundesverwaltungsgerichtes, dass der BF sein Land nicht wegen politischer Verfolgung verlassen hat, sondern mit dem Wunsch, sich in Österreich/Europa niederzulassen, zu verstärken. II.2.
  17. Vor dem Hintergrund der hier insgesamt getroffenen Ausführungen hat der BF somit nicht glaubhaft dargelegt, dass er vor seiner Ausreise aus seiner Heimat in dieser einer aktuellen sowie unmittelbaren persönlichen und konkreten Verfolgung, Bedrohung oder sonstigen Gefährdung ausgesetzt war oder er im Falle seiner Rückkehr dorthin einer solchen ausgesetzt wäre.römisch zwei.2.
  18. Vor dem Hintergrund der hier insgesamt getroffenen Ausführungen hat der BF somit nicht glaubhaft dargelegt, dass er vor seiner Ausreise aus seiner Heimat in dieser einer aktuellen sowie unmittelbaren persönlichen und konkreten Verfolgung, Bedrohung oder sonstigen Gefährdung ausgesetzt war oder er im Falle seiner Rückkehr dorthin einer solchen ausgesetzt wäre. II.
  19. Rechtliche Beurteilungrömisch zwei.
  20. Rechtliche Beurteilung II.3.
  21. Zuständigkeit, Entscheidung durch den Einzelrichter, Anzuwendendes Verfahrensrecht, sicherer Herkunftsstaatrömisch zwei.3.
  22. Zuständigkeit, Entscheidung durch den Einzelrichter, Anzuwendendes Verfahrensrecht, sicherer Herkunftsstaat II.3.1.1.

§ 7Abs.

1 Z 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG), BGBl I 87/2012 idgF) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.römisch zwei.3.1.1.

Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 87 aus 2012, idgF) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl. II.3.1.2.

§ 6des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesver-waltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVw

GG), BGBl I 10/2013 idgF entscheidet im gegenständlichen Fall der Einzelrichter.römisch zwei.3.1.2.

Paragraph 6, des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesver-waltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 10 aus 2013, idgF entscheidet im gegenständlichen Fall der Einzelrichter. Zu A) (Spruchpunkt I)Zu A) (Spruchpunkt römisch eins) II.3.

  1. Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigtenrömisch zwei.3.
  2. Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten Die hier maßgeblichen Bestimmungen des § 3 AsylG lauten:Die hier maßgeblichen Bestimmungen des Paragraph 3, AsylG lauten: "§ 3.

(1)Einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, ist, soweit dieser Antrag nicht bereits

§§ 4

, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht."§ 3.

(1)Einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, ist, soweit dieser Antrag nicht bereits

Paragraphen 4, 4 a, oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht.

(2)...
(3)Der Antrag auf internationalen Schutz ist bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn 1.-dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht oder1.-dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11,) offen steht oder 2.-der Fremde einen Asylausschlussgrund (§ 6) gesetzt hat.2.-der Fremde einen Asylausschlussgrund (Paragraph 6,) gesetzt hat. ..." II.3.2.
  1. Gegenständlicher Antrag war nicht wegen Drittstaatsicherheit (§ 4 AsylG), des Schutzes in einem EWR-Staat oder der Schweiz (§ 4a AsylG) oder Zuständigkeit eines anderen Staates (§ 5 AsylG) zurückzuweisen. Ebenso liegen bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen keine Asylausschlussgründe vor, weshalb der Antrag des BF inhaltlich zu prüfen ist.römisch zwei.3.2.
  2. Gegenständlicher Antrag war nicht wegen Drittstaatsicherheit (Paragraph 4, AsylG), des Schutzes in einem EWR-Staat oder der Schweiz (Paragraph 4 a, AsylG) oder Zuständigkeit eines anderen Staates (Paragraph 5, AsylG) zurückzuweisen. Ebenso liegen bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen keine Asylausschlussgründe vor, weshalb der Antrag des BF inhaltlich zu prüfen ist. Flüchtling im Sinne von Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen.Flüchtling im Sinne von Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der GFK ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde (VwGH 9.5.1996, Zl.95/20/0380). Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen (VwGH 24.11.1999, Zl. 99/01/0280). Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 19.12.1995, Zl. 94/20/0858; 23.09.1998, Zl. 98/01/0224; 09.03.1999, Zl. 98/01/0318; 09.03.1999, Zl. 98/01/0370; 06.10.1999, Zl. 99/01/0279 mwN; 19.10.2000, Zl. 98/20/0233; 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen. Es ist erforderlich, dass der Schutz generell infolge Fehlens einer nicht funktionierenden Staatsgewalt nicht gewährleistet wird (vgl. VwGH 01.06.1994, Zl. 94/18/0263; 01.02.1995, Zl. 94/18/0731). Die mangelnde Schutzfähigkeit hat jedoch nicht zur Voraussetzung, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht - diesfalls wäre fraglich, ob von der Existenz eines Staates gesprochen werden kann -, die ihren Bürgern Schutz bietet. Es kommt vielmehr darauf an, ob in dem relevanten Bereich des Schutzes der Staatsangehörigen vor Übergriffen durch Dritte aus den in der GFK genannten Gründen eine ausreichende Machtausübung durch den Staat möglich ist. Mithin kann eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewendet werden kann (VwGH 22.03.2000, Zl. 99/01/0256).Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen. Es ist erforderlich, dass der Schutz generell infolge Fehlens einer nicht funktionierenden Staatsgewalt nicht gewährleistet wird vergleiche VwGH 01.06.1994, Zl. 94/18/0263; 01.02.1995, Zl. 94/18/0731). Die mangelnde Schutzfähigkeit hat jedoch nicht zur Voraussetzung, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht - diesfalls wäre fraglich, ob von der Existenz eines Staates gesprochen werden kann -, die ihren Bürgern Schutz bietet. Es kommt vielmehr darauf an, ob in dem relevanten Bereich des Schutzes der Staatsangehörigen vor Übergriffen durch Dritte aus den in der GFK genannten Gründen eine ausreichende Machtausübung durch den Staat möglich ist. Mithin kann eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewendet werden kann (VwGH 22.03.2000, Zl. 99/01/0256). Wenn Asylsuchende in bestimmten Landesteilen vor Verfolgung sicher sind und ihnen insoweit auch zumutbar ist, den Schutz ihres Herkunftsstaates in Anspruch zu nehmen, bedürfen sie nicht des Schutzes durch Asyl (vgl VwGH 15.3.2001, 99/20/0134).Wenn Asylsuchende in bestimmten Landesteilen vor Verfolgung sicher sind und ihnen insoweit auch zumutbar ist, den Schutz ihres Herkunftsstaates in Anspruch zu nehmen, bedürfen sie nicht des Schutzes durch Asyl vergleiche VwGH 15.3.2001, 99/20/0134). Eine inländische Fluchtalternative ist nur dann gegeben, wenn sie vom Asylwerber in zumutbarer Weise in Anspruch genommen werden kann (vgl VwGH 19.10.2006, 2006/19/0297 mwN). Herrschen am Ort der ins Auge gefassten Fluchtalternative Bedingungen, die eine Verbringung des Betroffenen dorthin als Verstoß gegen Art 3 EMRK erscheinen lassen würden, so ist die Zumutbarkeit jedenfalls zu verneinen (vgl VwGH 09.11.2004, 2003/01/0534).Eine inländische Fluchtalternative ist nur dann gegeben, wenn sie vom Asylwerber in zumutbarer Weise in Anspruch genommen werden kann vergleiche VwGH 19.10.2006, 2006/19/0297 mwN). Herrschen am Ort der ins Auge gefassten Fluchtalternative Bedingungen, die eine Verbringung des Betroffenen dorthin als Verstoß gegen Artikel 3, EMRK erscheinen lassen würden, so ist die Zumutbarkeit jedenfalls zu verneinen vergleiche VwGH 09.11.2004, 2003/01/0534). II.3.2.
  3. Zum gegenständlichen Verfahrenrömisch zwei.3.2.
  4. Zum gegenständlichen Verfahren Wie aus dem festgestellten Sachverhalt und der Beweiswürdigung ersichtlich, ergibt sich aus dem konkreten Vorbringen des BF in Zusammenschau mit den getroffenen Feststellungen zum Herkunftsstaat keine glaubhafte Gefährdung im Sinne der GFK. Da sich auch im Rahmen des sonstigen Ermittlungsergebnisses bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen keine Hinweise auf das Vorliegen der Gefahr einer Verfolgung aus einem in Art. 1 Abschnitt A Ziffer 2 der GFK genannten Grund ergaben, scheidet die Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten somit aus.Da sich auch im Rahmen des sonstigen Ermittlungsergebnisses bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen keine Hinweise auf das Vorliegen der Gefahr einer Verfolgung aus einem in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2 der GFK genannten Grund ergaben, scheidet die Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten somit aus. II.3.
  5. Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaatrömisch zwei.3.
  6. Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat II.3.3.
  7. Die hier maßgeblichen Bestimmungen des § 8 AsylG lauten:römisch zwei.3.3.
  8. Die hier maßgeblichen Bestimmungen des Paragraph 8, AsylG lauten: "§ 8.
(1)Der Status des subsidiär Schutzberechtigten ist einem Fremden zuzuerkennen, 1.-der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder 2.-... wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zi

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