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{'item': 'W102 2125578-1'}

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum27.03.2019 GeschäftszahlW102 2125578-1 SpruchW102 2125578-1/59E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Werner ANDRÄ al

Art. 10

B-VG für Infrastrukturprojekte,

Art. 11Abs.

7 B-VG für andere Projekte) der nach § 24 Abs. 5 UVP-G 2000 zuständige Bundesminister eine gesamthafte Beurteilung unter Einbeziehung aller mit dem Projekt verbundenen Maßnahmen vorzunehmen habe. Er teilte jedoch nicht die Auffassung des BVwG, dass aus diesem Grund eine Aufhebung und Zurückverweisung nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG gerechtfertigt sei. Es sei nicht ersichtlich, woraus sich Zweifel an dem Ausmaß der nach dem Antrag mit dem Projekt verbundenen Rodungen ergeben sollten und es sei auch nicht unmittelbar einsichtig, weshalb es dem BVwG nicht in gleicher Weise wie der belangten Behörde möglich gewesen wäre, die entsprechenden Auskünfte (etwa über nicht mit dem Projekt unmittelbar zusammenhängende, aber nach den Vorschriften des UVP-G 2000 bei der Prüfung der UVP-Pflicht zu berücksichtigende weitere im Nahbereich geplante Rodungsvorhaben) einzuholen.Vom Verwaltungsgerichtshof wurde dieser Beschluss des BVwG vom 27.06.2016, W102 2125578-1/23E, mit Erkenntnis vom 29.11.2018, Ro 2016/06/0024-16 und 0025-5, aufgrund der Revisionen der mitbeteiligten Partei und der belangten Behörde wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben. Der VwGH schloss sich in der Zuständigkeitsfrage zwar der Ansicht des BVwG an, dass auch bei Infrastrukturprojekten (Straßen und Eisenbahnen) nach dem 3. Abschnitt des UVP-G 2000 ungeachtet der verschiedenen Kompetenzgrundlage im B-VG (

Artikel 10

, B-VG für Infrastrukturprojekte,

Artikel 11

, Absatz 7, B-VG für andere Projekte) der nach Paragraph 24, Absatz 5, UVP-G 2000 zuständige Bundesminister eine gesamthafte Beurteilung unter Einbeziehung aller mit dem Projekt verbundenen Maßnahmen vorzunehmen habe. Er teilte jedoch nicht die Auffassung des BVwG, dass aus diesem Grund eine Aufhebung und Zurückverweisung nach Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG gerechtfertigt sei. Es sei nicht ersichtlich, woraus sich Zweifel an dem Ausmaß der nach dem Antrag mit dem Projekt verbundenen Rodungen ergeben sollten und es sei auch nicht unmittelbar einsichtig, weshalb es dem BVwG nicht in gleicher Weise wie der belangten Behörde möglich gewesen wäre, die entsprechenden Auskünfte (etwa über nicht mit dem Projekt unmittelbar zusammenhängende, aber nach den Vorschriften des UVP-G 2000 bei der Prüfung der UVP-Pflicht zu berücksichtigende weitere im Nahbereich geplante Rodungsvorhaben) einzuholen. Mit Schreiben vom 03.01.2019 wurde die Kärntner Landesregierung vom BVwG um entsprechende Auskünfte über nicht mit dem Projekt unmittelbar zusammenhängende, aber nach den Vorschriften des UVP-G 2000 bei der Prüfung der UVP-Pflicht zu berücksichtigende weitere im Nahbereich geplante Rodungsvorhaben ersucht. Die Kärntner Landesregierung teilte mit Schreiben vom 04.03.2019 dem BVwG unter Vorlage einer forstfachlichen Stellungnahme vom 06.02.2019 mit, dass das Vorhaben oder Teile davon nicht in einem Schutzgebiet der Kategorie A gemäß Anhang II zum UVP-G 2000 zu liegen kommen würden. Das Flächenausmaß der in den letzten 10 Jahren bewilligten Rodungen, gerodeten oder zur Rodung beantragten Flächen (abzüglich der diesbezüglichen Ersatzaufforstungsflächen), deren Auswirkungen aus forstfachlicher Sicht mit den Auswirkungen des geplanten Rodungsvorhabens kumulieren könnten, betrage 8,5325 ha. Das Flächenausmaß vorhandener Freileitungstrassen auf Waldboden im möglichen Einflussbereich des verfahrensgegenständlichen Vorhabens betrage 1,7820 ha. Durch das Rodungsausmaß von 4,8065 ha werde die in § 3 Abs. 2 UVP-G 2000 normierte Bagatellschwelle von 25 % des Schwellenwertes von 20 ha, sohin 5 ha nicht überschritten und es sei keine Verpflichtung zur Durchführung einer Einzelfallprüfung gegeben. Auch sei eine Zusammenrechnung bzw. Kumulation mit allfälligen Trassenaufhieben nicht angezeigt.Die Kärntner Landesregierung teilte mit Schreiben vom 04.03.2019 dem BVwG unter Vorlage einer forstfachlichen Stellungnahme vom 06.02.2019 mit, dass das Vorhaben oder Teile davon nicht in einem Schutzgebiet der Kategorie A gemäß Anhang römisch zwei zum UVP-G 2000 zu liegen kommen würden. Das Flächenausmaß der in den letzten 10 Jahren bewilligten Rodungen, gerodeten oder zur Rodung beantragten Flächen (abzüglich der diesbezüglichen Ersatzaufforstungsflächen), deren Auswirkungen aus forstfachlicher Sicht mit den Auswirkungen des geplanten Rodungsvorhabens kumulieren könnten, betrage 8,5325 ha. Das Flächenausmaß vorhandener Freileitungstrassen auf Waldboden im möglichen Einflussbereich des verfahrensgegenständlichen Vorhabens betrage 1,7820 ha. Durch das Rodungsausmaß von 4,8065 ha werde die in Paragraph 3, Absatz 2, UVP-G 2000 normierte Bagatellschwelle von 25 % des Schwellenwertes von 20 ha, sohin 5 ha nicht überschritten und es sei keine Verpflichtung zur Durchführung einer Einzelfallprüfung gegeben. Auch sei eine Zusammenrechnung bzw. Kumulation mit allfälligen Trassenaufhieben nicht angezeigt. Dieses Schreiben der Kärntner Landesregierung wurde vom BVwG den Parteien gemeinsam mit dem Erkenntnis des VwGH vom 29.11.2018, Ro 2016/06/0024-16 und 0025-5 und der Beschwerdebeantwortung der mitbeteiligten Partei vom 13.06.2016 zur Kenntnis und allfälligen Stellungnahme bis 26.03.2019 übermittelt. Es langte binnen Frist eine Stellungnahme der belangten Behörde ein. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

  1. Feststellungen und Beweiswürdigung: 1.
  2. Zur Zulässigkeit der Beschwerden: Die gemäß § 19 Abs. 7 anerkannte Umweltorganisation Bürgerinitiative XXXX und auch XXXX als Nachbarinnen bzw. Nachbar gemäß § 19 Abs. 1 Z 1 berechtigt, Beschwerde an das BVwG zu erheben. Sämtliche Beschwerden wurden fristgerecht eingebracht.Die gemäß Paragraph 19, Absatz 7, anerkannte Umweltorganisation Bürgerinitiative römisch 40 und auch römisch 40 als Nachbarinnen bzw. Nachbar gemäß Paragraph 19, Absatz eins, Ziffer eins, berechtigt, Beschwerde an das BVwG zu erheben. Sämtliche Beschwerden wurden fristgerecht eingebracht. Dies ergibt sich aus dem Akt und der aktuellen Liste der anerkannten Umweltorganisationen gemäß § 19 Abs. 7 UVP-G 2000.Dies ergibt sich aus dem Akt und der aktuellen Liste der anerkannten Umweltorganisationen gemäß Paragraph 19, Absatz 7, UVP-G
  3. 1.
  4. Zum Vorhaben: Die mitbeteiligte Partei beabsichtigt im Rahmen des Vorhabens "Sicherheitsausbau der S 37 Klagenfurter Schnellstraße, Sicherheitsausbau im Abschnitt zwischen den Anschlussstellen St. Veit/Nord (km 283,000) bis St. Veit/Süd (km 288,730)" in Grundzügen folgende bauliche Maßnahmen umzusetzen: Errichtung einer baulichen Mitteltrennung, Anpassung des Straßenquerschnitts, Errichtung von Pannenbuchten, RVS-konforme Adaptierung bzw. Verlängerung der Beschleunigungs- und Verzögerungsstreifen der bestehenden Anschlussstellen sowie die Errichtung von Anschlussstellen. Die S 37 Klagenfurter Schnellstraße fällt als Bundesstraße in den Anwendungsbereich der Bestimmung des § 23a UVP-G 2000.Die S 37 Klagenfurter Schnellstraße fällt als Bundesstraße in den Anwendungsbereich der Bestimmung des Paragraph 23 a, UVP-G
  5. Der gegenständliche Sicherheitsausbau umfasst nicht nur den Straßenbau im engeren Sinn, sondern auch die damit in einem räumlichen und sachlichen Zusammenhang stehenden, zwingend für den Bau der Straße notwendigen Rodungen. Einen Bestandteil dieses Bundesstraßenvorhabens bilden somit auch die in Mappe 4 der Projektbox von der Projektwerberin dargestellten Rodungen im Ausmaß von 4,8065 ha, die für sich genommen nicht den Bagatellschwellenwert von 5 ha der Z 46 lit. b im Anhang 1 zum UVP-G 2000 erreichen.Der gegenständliche Sicherheitsausbau umfasst nicht nur den Straßenbau im engeren Sinn, sondern auch die damit in einem räumlichen und sachlichen Zusammenhang stehenden, zwingend für den Bau der Straße notwendigen Rodungen. Einen Bestandteil dieses Bundesstraßenvorhabens bilden somit auch die in Mappe 4 der Projektbox von der Projektwerberin dargestellten Rodungen im Ausmaß von 4,8065 ha, die für sich genommen nicht den Bagatellschwellenwert von 5 ha der Ziffer 46, Litera b, im Anhang 1 zum UVP-G 2000 erreichen. Das Flächenausmaß der in den letzten 10 Jahren bewilligten Rodungen, gerodeten oder zur Rodung beantragten Flächen (abzüglich der diesbezüglichen Ersatzaufforstungsflächen), deren Auswirkungen aus forstfachlicher Sicht mit den Auswirkungen des geplanten Rodungsvorhabens kumulieren könnten, beträgt 8,5325 ha. Das Flächenausmaß vorhandener Freileitungstrassen auf Waldboden im möglichen Einflussbereich des verfahrensgegenständlichen Vorhabens 1,7820 ha. Die Prognosewerte der Verkehrszahlen im Jahr 2030 im Fall des Sicherheitsausbaus unterscheiden sich nicht von jenen im Fall ohne Sicherheitsausbau. Die auf Basis der Verkehrsprognose 2030 durchgeführte luftchemische Untersuchung ergibt, dass die ermittelte Immissionszusatzbelastung der verkehrsrelevanten Luftschadstoffe Stickstoffdioxid, Feinstaub PM 10 und PM 2,5 an allen Beurteilungspunkten weit unter 3 % des IG-L Grenzwert liegen und somit keinen relevanten Einfluss auf die Luftgütesituation haben. Die von der Projektwerberin vorgelegte lärmtechnische Untersuchung ist schlüssig, plausibel und nachvollziehbar. Das vorliegende Untersuchungsgebiet ist in der Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über belastete Gebiete (Luft) zum UVP-G 2000 (BGBl II 166/2015) auch nicht als belastetes Gebiet ausgewiesen.Das vorliegende Untersuchungsgebiet ist in der Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über belastete Gebiete (Luft) zum UVP-G 2000 Bundesgesetzblatt Teil 2, 166 aus 2015,) auch nicht als belastetes Gebiet ausgewiesen. Dies ergibt sich aus dem Akt der belangten Behörde, den Stellungnahmen und auch aus den Beschwerden und dem Beschwerdeverfahren. Die Feststellung zu den Verkehrszahlen, Luft und Lärm ergeben sich aus der Stellungnahme des Amtssachverständigen XXXX (BMVIT - IV/IVVS 1) vom 27.10.
  6. Die Beschwerdeführer haben keinerlei Gegengutachten vorgelegt oder fachlich untermauertes Vorbringen erstattet. Die reine Behauptung steigender Verkehrszahlen aufgrund des geplanten Sicherheitsausbaus vermag die fachlich fundierten Feststellungen der belangten Behörde im bekämpften Bescheid nicht zu entkräften. Die auf Basis der Verkehrsprognose 2030 durchgeführte luftchemische Untersuchung ergibt, dass die ermittelte Immissionszusatzbelastung der verkehrsrelevanten Luftschadstoffe Stickstoffdioxid, Feinstaub PM 10 und PM 2,5 an allen Beurteilungspunkten weit unter 3 % des IG-L Grenzwert liegen und somit keinen relevanten Einfluss auf die Luftgütesituation haben. Die Ergebnisse finden sich in der Mappe 3, Einlage 9.
  7. - Bericht Luft und Klima.Dies ergibt sich aus dem Akt der belangten Behörde, den Stellungnahmen und auch aus den Beschwerden und dem Beschwerdeverfahren. Die Feststellung zu den Verkehrszahlen, Luft und Lärm ergeben sich aus der Stellungnahme des Amtssachverständigen römisch 40 (BMVIT - IV/IVVS 1) vom 27.10.
  8. Die Beschwerdeführer haben keinerlei Gegengutachten vorgelegt oder fachlich untermauertes Vorbringen erstattet. Die reine Behauptung steigender Verkehrszahlen aufgrund des geplanten Sicherheitsausbaus vermag die fachlich fundierten Feststellungen der belangten Behörde im bekämpften Bescheid nicht zu entkräften. Die auf Basis der Verkehrsprognose 2030 durchgeführte luftchemische Untersuchung ergibt, dass die ermittelte Immissionszusatzbelastung der verkehrsrelevanten Luftschadstoffe Stickstoffdioxid, Feinstaub PM 10 und PM 2,5 an allen Beurteilungspunkten weit unter 3 % des IG-L Grenzwert liegen und somit keinen relevanten Einfluss auf die Luftgütesituation haben. Die Ergebnisse finden sich in der Mappe 3, Einlage 9.
  9. - Bericht Luft und Klima. 2.
  10. Zu Spruchpunkt A) 2.1.
  11. Rechtsgrundlagen: Gemäß Art 10 Abs. 1 Z 9 B-VG ist die Gesetzgebung und Vollziehung zur "Umweltverträglichkeitsprüfung für Bundesstraßen und Eisenbahn-Hochleistungsstrecken, bei denen mit erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt" zu rechnen ist, Bundessache.2.1.
  12. Rechtsgrundlagen: Gemäß Artikel 10, Absatz eins, Ziffer 9, B-VG ist die Gesetzgebung und Vollziehung zur "Umweltverträglichkeitsprüfung für Bundesstraßen und Eisenbahn-Hochleistungsstrecken, bei denen mit erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt" zu rechnen ist, Bundessache. Nach Art 11 Abs. 1 Z 7 B-VG ist die "Umweltverträglichkeitsprüfung für Vorhaben, bei denen mit erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen ist; soweit ein Bedürfnis nach Erlassung einheitlicher Vorschriften als vorhanden erachtet wird, Genehmigung solcher Vorhaben" Bundessache hinsichtlich Gesetzgebung und Landessache die Vollziehung.Nach Artikel 11, Absatz eins, Ziffer 7, B-VG ist die "Umweltverträglichkeitsprüfung für Vorhaben, bei denen mit erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen ist; soweit ein Bedürfnis nach Erlassung einheitlicher Vorschriften als vorhanden erachtet wird, Genehmigung solcher Vorhaben" Bundessache hinsichtlich Gesetzgebung und Landessache die Vollziehung. Art 11 Abs. 4 und 6 B-VG lauten:Artikel 11, Absatz 4 und 6 B-VG lauten:

(4)Die Handhabung der gemäß Abs. 2 ergehenden Gesetze und der hiezu erlassenen Durchführungsverordnungen steht dem Bund oder den Ländern zu, je nachdem, ob die den Gegenstand des Verfahrens bildende Angelegenheit der Vollziehung nach Bundes- oder Landessache ist.
(4)Die Handhabung der gemäß Absatz 2, ergehenden Gesetze und der hiezu erlassenen Durchführungsverordnungen steht dem Bund oder den Ländern zu, je nachdem, ob die den Gegenstand des Verfahrens bildende Angelegenheit der Vollziehung nach Bundes- oder Landessache ist.
(6)Soweit ein Bedürfnis nach Erlassung einheitlicher Vorschriften als vorhanden erachtet wird, werden auch das Bürgerbeteiligungsverfahren für bundesgesetzlich zu bestimmende Vorhaben, die Beteiligung an den einem Bürgerbeteiligungsverfahren nachfolgenden Verwaltungsverfahren und die Berücksichtigung der Ergebnisse des Bürgerbeteiligungsverfahrens bei der Erteilung der für die betroffenen Vorhaben erforderlichen Genehmigungen sowie die Genehmigung der in Art. 10 Abs. 1 Z 9 genannten Vorhaben durch Bundesgesetz geregelt. Für die Vollziehung dieser Vorschriften gilt Abs. 4.
(6)Soweit ein Bedürfnis nach Erlassung einheitlicher Vorschriften als vorhanden erachtet wird, werden auch das Bürgerbeteiligungsverfahren für bundesgesetzlich zu bestimmende Vorhaben, die Beteiligung an den einem Bürgerbeteiligungsverfahren nachfolgenden Verwaltungsverfahren und die Berücksichtigung der Ergebnisse des Bürgerbeteiligungsverfahrens bei der Erteilung der für die betroffenen Vorhaben erforderlichen Genehmigungen sowie die Genehmigung der in Artikel 10, Absatz eins, Ziffer 9, genannten Vorhaben durch Bundesgesetz geregelt. Für die Vollziehung dieser Vorschriften gilt Absatz 4, Nach der Begriffsbestimmung des § 2 Abs. 2 UVP-G 2000 ist ein Vorhaben die Errichtung einer Anlage oder ein sonstiger Eingriff in Natur und Landschaft unter Einschluss sämtlicher damit in einem räumlichen und sachlichen Zusammenhang stehender Maßnahmen. Ein Vorhaben kann eine oder mehrere Anlagen oder Eingriffe umfassen, wenn diese in einem räumlichen und sachlichen Zusammenhang stehen.Nach der Begriffsbestimmung des Paragraph 2, Absatz 2, UVP-G 2000 ist ein Vorhaben die Errichtung einer Anlage oder ein sonstiger Eingriff in Natur und Landschaft unter Einschluss sämtlicher damit in einem räumlichen und sachlichen Zusammenhang stehender Maßnahmen. Ein Vorhaben kann eine oder mehrere Anlagen oder Eingriffe umfassen, wenn diese in einem räumlichen und sachlichen Zusammenhang stehen. § 19 UVP-G 2000 lautet:Paragraph 19, UVP-G 2000 lautet: Partei- und Beteiligtenstellung sowie Rechtsmittelbefugnis § 19.
(1)Parteistellung habenParagraph 19,
(1)Parteistellung haben ---------- 1.-Nachbarn/Nachbarinnen: Als Nachbarn/Nachbarinnen gelten Personen, die durch die Errichtung, den Betrieb oder den Bestand des Vorhabens gefährdet oder belästigt oder deren dingliche Rechte im In- oder Ausland gefährdet werden könnten, sowie die Inhaber/Inhaberinnen von Einrichtungen, in denen sich regelmäßig Personen vorübergehend aufhalten, hinsichtlich des Schutzes dieser Personen; als Nachbarn/Nachbarinnen gelten nicht Personen, die sich vorübergehend in der Nähe des Vorhabens aufhalten und nicht dinglich berechtigt sind; hinsichtlich Nachbarn/Nachbarinnen im Ausland gilt für Staaten, die nicht Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sind, der Grundsatz der Gegenseitigkeit; 2.-die nach den anzuwendenden Verwaltungsvorschriften vorgesehenen Parteien, soweit ihnen nicht bereits nach Z 1 Parteistellung zukommt;2.-die nach den anzuwendenden Verwaltungsvorschriften vorgesehenen Parteien, soweit ihnen nicht bereits nach Ziffer eins, Parteistellung zukommt; 3.-der Umweltanwalt gemäß Abs. 3;3.-der Umweltanwalt gemäß Absatz 3,; 4.-das wasserwirtschaftliche Planungsorgan zur Wahrnehmung der wasserwirtschaftlichen Interessen gemäß §§ 55, 55g und 104a WRG 1959;4.-das wasserwirtschaftliche Planungsorgan zur Wahrnehmung der wasserwirtschaftlichen Interessen gemäß Paragraphen 55, 55 g und 104 a WRG 1959; 5.-Gemeinden gemäß Abs. 3;5.-Gemeinden gemäß Absatz 3,; 6.-Bürgerinitiativen gemäß Abs. 4, ausgenommen im vereinfachten Verfahren (Abs. 2);6.-Bürgerinitiativen gemäß Absatz 4,, ausgenommen im vereinfachten Verfahren (Absatz 2,); 7.-Umweltorganisationen, die gemäß Abs. 7 anerkannt wurden und7.-Umweltorganisationen, die gemäß Absatz 7, anerkannt wurden und 8.-der Standortanwalt gemäß Abs. 12.8.-der Standortanwalt gemäß Absatz 12,
(2)Im vereinfachten Verfahren können Bürgerinitiativen gemäß Abs. 4 als Beteiligte mit dem Recht auf Akteneinsicht am Verfahren teilnehmen.
(2)Im vereinfachten Verfahren können Bürgerinitiativen gemäß Absatz 4, als Beteiligte mit dem Recht auf Akteneinsicht am Verfahren teilnehmen.
(3)Der Umweltanwalt, die Standortgemeinde und die an diese unmittelbar angrenzenden österreichischen Gemeinden, die von wesentlichen Auswirkungen des Vorhabens auf die Umwelt betroffen sein können, haben im Genehmigungsverfahren und im Verfahren nach § 20 Parteistellung. Der Umweltanwalt ist berechtigt, die Einhaltung von Rechtsvorschriften, die dem Schutz der Umwelt dienen, als subjektives Recht im Verfahren geltend zu machen und Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht sowie Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben. Gemeinden im Sinne des ersten Satzes sind berechtigt, die Einhaltung von Rechtsvorschriften, die dem Schutz der Umwelt oder der von ihnen wahrzunehmenden öffentlichen Interessen dienen, als subjektives Recht im Verfahren geltend zu machen und Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht sowie Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
(3)Der Umweltanwalt, die Standortgemeinde und die an diese unmittelbar angrenzenden österreichischen Gemeinden, die von wesentlichen Auswirkungen des Vorhabens auf die Umwelt betroffen sein können, haben im Genehmigungsverfahren und im Verfahren nach Paragraph 20, Parteistellung. Der Umweltanwalt ist berechtigt, die Einhaltung von Rechtsvorschriften, die dem Schutz der Umwelt dienen, als subjektives Recht im Verfahren geltend zu machen und Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht sowie Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben. Gemeinden im Sinne des ersten Satzes sind berechtigt, die Einhaltung von Rechtsvorschriften, die dem Schutz der Umwelt oder der von ihnen wahrzunehmenden öffentlichen Interessen dienen, als subjektives Recht im Verfahren geltend zu machen und Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht sowie Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
(4)Eine Stellungnahme gemäß § 9 Abs. 5 kann durch Eintragung in eine Unterschriftenliste unterstützt werden, wobei Name, Anschrift und Geburtsdatum anzugeben und die datierte Unterschrift beizufügen ist. Die Unterschriftenliste ist gleichzeitig mit der Stellungnahme einzubringen. Wurde eine Stellungnahme von mindestens 200 Personen, die zum Zeitpunkt der Unterstützung in der Standortgemeinde oder in einer an diese unmittelbar angrenzenden Gemeinde für Gemeinderatswahlen wahlberechtigt waren, unterstützt, dann nimmt diese Personengruppe (Bürgerinitiative) am Verfahren zur Erteilung der Genehmigung für das Vorhaben und nach § 20 als Partei oder als Beteiligte (Abs. 2) teil. Als Partei ist sie berechtigt, die Einhaltung von Umweltschutzvorschriften als subjektives Recht im Verfahren geltend zu machen und Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht und Revision an den Verwaltungsgerichtshof sowie Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof zu erheben.
(4)Eine Stellungnahme gemäß Paragraph 9, Absatz 5, kann durch Eintragung in eine Unterschriftenliste unterstützt werden, wobei Name, Anschrift und Geburtsdatum anzugeben und die datierte Unterschrift beizufügen ist. Die Unterschriftenliste ist gleichzeitig mit der Stellungnahme einzubringen. Wurde eine Stellungnahme von mindestens 200 Personen, die zum Zeitpunkt der Unterstützung in der Standortgemeinde oder in einer an diese unmittelbar angrenzenden Gemeinde für Gemeinderatswahlen wahlberechtigt waren, unterstützt, dann nimmt diese Personengruppe (Bürgerinitiative) am Verfahren zur Erteilung der Genehmigung für das Vorhaben und nach Paragraph 20, als Partei oder als Beteiligte (Absatz 2,) teil. Als Partei ist sie berechtigt, die Einhaltung von Umweltschutzvorschriften als subjektives Recht im Verfahren geltend zu machen und Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht und Revision an den Verwaltungsgerichtshof sowie Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof zu erheben.
(5)Vertreter/in der Bürgerinitiative ist die in der Unterschriftenliste als solche bezeichnete Person, mangels einer solchen Bezeichnung die in der Unterschriftenliste an erster Stelle genannte Person. Der Vertreter/die Vertreterin ist auch Zustellungsbevollmächtigter gemäß § 9 Abs. 1 des Zustellgesetzes, BGBl. Nr. 200/1982. Scheidet der Vertreter/die Vertreterin aus, so gilt als Vertreter/in der Bürgerinitiative die in der Unterschriftenliste jeweils nächstgereihte Person. Der Vertreter/die Vertreterin kann mittels schriftlicher Erklärung an die Behörde durch eine/n andere/n ersetzt werden. Eine solche Erklärung bedarf der Unterschrift der Mehrheit der Bürgerinitiative.
(5)Vertreter/in der Bürgerinitiative ist die in der Unterschriftenliste als solche bezeichnete Person, mangels einer solchen Bezeichnung die in der Unterschriftenliste an erster Stelle genannte Person. Der Vertreter/die Vertreterin ist auch Zustellungsbevollmächtigter gemäß Paragraph 9, Absatz eins, des Zustellgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982,. Scheidet der Vertreter/die Vertreterin aus, so gilt als Vertreter/in der Bürgerinitiative die in der Unterschriftenliste jeweils nächstgereihte Person. Der Vertreter/die Vertreterin kann mittels schriftlicher Erklärung an die Behörde durch eine/n andere/n ersetzt werden. Eine solche Erklärung bedarf der Unterschrift der Mehrheit der Bürgerinitiative.
(6)Umweltorganisation ist ein Verein oder eine Stiftung, ---------- 1.-der/die als vorrangigen Zweck gemäß Vereinsstatuten oder Stiftungserklärung den Schutz der Umwelt hat, 2.-der/die gemeinnützige Ziele im Sinn der §§ 35 und 36 BAO, BGBl. Nr. 194/1961, verfolgt und2.-der/die gemeinnützige Ziele im Sinn der Paragraphen 35 und 36 BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, verfolgt und 3.-der/die vor Antragstellung gemäß Abs. 7 mindestens drei Jahre mit dem unter Z 1 angeführten Zweck bestanden hat.3.-der/die vor Antragstellung gemäß Absatz 7, mindestens drei Jahre mit dem unter Ziffer eins, angeführten Zweck bestanden hat. Der Verein muss aus mindestens hundert Mitgliedern bestehen. Ein Verband muss mindestens fünf Mitgliedsvereine umfassen, die die Kriterien des Abs. 6 Z 1 bis 3 erfüllen und die gemeinsam die für fünf anerkannte Umweltorganisationen erforderliche Mitgliederzahl erreichen. Die entsprechende Anzahl ist der Behörde glaubhaft zu machen.Der Verein muss aus mindestens hundert Mitgliedern bestehen. Ein Verband muss mindestens fünf Mitgliedsvereine umfassen, die die Kriterien des Absatz 6, Ziffer eins bis 3 erfüllen und die gemeinsam die für fünf anerkannte Umweltorganisationen erforderliche Mitgliederzahl erreichen. Die entsprechende Anzahl ist der Behörde glaubhaft zu machen.
(7)(Verfassungsbestimmung) Der Bundesminister/die Bundesministerin für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister/der Bundesministerin für Wirtschaft und Arbeit auf Antrag mit Bescheid zu entscheiden, ob eine Umweltorganisation die Kriterien des Abs. 6 erfüllt und in welchen Bundesländern die Umweltorganisation zur Ausübung der Parteienrechte befugt ist.
(7)(Verfassungsbestimmung) Der Bundesminister/die Bundesministerin für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister/der Bundesministerin für Wirtschaft und Arbeit auf Antrag mit Bescheid zu entscheiden, ob eine Umweltorganisation die Kriterien des Absatz 6, erfüllt und in welchen Bundesländern die Umweltorganisation zur Ausübung der Parteienrechte befugt ist.
(8)Dem Antrag gemäß Abs. 7 sind geeignete Unterlagen anzuschließen, aus denen hervorgeht, dass die Kriterien des Abs. 6 erfüllt werden und auf welches Bundesland/welche Bundesländer sich der Tätigkeitsbereich der Umweltorganisation erstreckt. Eine Ausübung der Parteienrechte ist in Verfahren betreffend Vorhaben möglich, die in diesem Bundesland/in diesen Bundesländern oder daran unmittelbar angrenzenden Bundesland/Bundesländern verwirklicht werden sollen. Der Bundesminister/die Bundesministerin für Nachhaltigkeit und Tourismus veröffentlicht auf der Homepage des Bundesministeriums für Nachhaltigkeit und Tourismus eine Liste jener Umweltorganisationen, die mit Bescheid gemäß Abs. 7 anerkannt wurden. In der Liste ist anzuführen, in welchen Bundesländern die Umweltorganisation zur Ausübung der Parteienrechte befugt ist.
(8)Dem Antrag gemäß Absatz 7, sind geeignete Unterlagen anzuschließen, aus denen hervorgeht, dass die Kriterien des Absatz 6, erfüllt werden und auf welches Bundesland/welche Bundesländer sich der Tätigkeitsbereich der Umweltorganisation erstreckt. Eine Ausübung der Parteienrechte ist in Verfahren betreffend Vorhaben möglich, die in diesem Bundesland/in diesen Bundesländern oder daran unmittelbar angrenzenden Bundesland/Bundesländern verwirklicht werden sollen. Der Bundesminister/die Bundesministerin für Nachhaltigkeit und Tourismus veröffentlicht auf der Homepage des Bundesministeriums für Nachhaltigkeit und Tourismus eine Liste jener Umweltorganisationen, die mit Bescheid gemäß Absatz 7, anerkannt wurden. In der Liste ist anzuführen, in welchen Bundesländern die Umweltorganisation zur Ausübung der Parteienrechte befugt ist.
(9)Eine gemäß Abs. 7 anerkannte Umweltorganisation ist verpflichtet, den Wegfall eines in Abs. 6 festgelegten Kriteriums unverzüglich dem Bundesminister/der Bundesministerin für Nachhaltigkeit und Tourismus zu melden. Auf Verlangen des Bundesministers/der Bundesministerin für Nachhaltigkeit und Tourismus hat die Umweltorganisation geeignete Unterlagen vorzulegen, aus denen hervorgeht, dass die Kriterien des Abs. 6 weiterhin erfüllt werden. Wird dem Bundesminister/der Bundesministerin für Nachhaltigkeit und Tourismus bekannt, dass eine anerkannte Umweltorganisation ein Kriterium gemäß Abs. 6 nicht mehr erfüllt, ist dies mit Bescheid im Einvernehmen mit dem Bundesminister/der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort festzustellen. Die Liste gemäß Abs. 8 ist entsprechend zu ändern. Auf Verlangen des Bundesministers/der Bundesministerin für Nachhaltigkeit und Tourismus, jedenfalls aber alle drei Jahre ab Zulassung, hat die Umweltorganisation geeignete Unterlagen vorzulegen, aus denen hervorgeht, dass die Kriterien des Abs. 6 weiterhin erfüllt werden. Eine solche Überprüfung ist auch auf Verlangen einer UVP-Behörde durchzuführen.
(9)Eine gemäß Absatz 7, anerkannte Umweltorganisation ist verpflichtet, den Wegfall eines in Absatz 6, festgelegten Kriteriums unverzüglich dem Bundesminister/der Bundesministerin für Nachhaltigkeit und Tourismus zu melden. Auf Verlangen des Bundesministers/der Bundesministerin für Nachhaltigkeit und Tourismus hat die Umweltorganisation geeignete Unterlagen vorzulegen, aus denen hervorgeht, dass die Kriterien des Absatz 6, weiterhin erfüllt werden. Wird dem Bundesminister/der Bundesministerin für Nachhaltigkeit und Tourismus bekannt, dass eine anerkannte Umweltorganisation ein Kriterium gemäß Absatz 6, nicht mehr erfüllt, ist dies mit Bescheid im Einvernehmen mit dem Bundesminister/der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort festzustellen. Die Liste gemäß Absatz 8, ist entsprechend zu ändern. Auf Verlangen des Bundesministers/der Bundesministerin für Nachhaltigkeit und Tourismus, jedenfalls aber alle drei Jahre ab Zulassung, hat die Umweltorganisation geeignete Unterlagen vorzulegen, aus denen hervorgeht, dass die Kriterien des Absatz 6, weiterhin erfüllt werden. Eine solche Überprüfung ist auch auf Verlangen einer UVP-Behörde durchzuführen.
(10)Eine gemäß Abs. 7 anerkannte Umweltorganisation hat Parteistellung und ist berechtigt, die Einhaltung von Umweltschutzvorschriften im Verfahren geltend zu machen, soweit sie während der Auflagefrist gemäß § 9 Abs. 1 schriftlich Einwendungen erhoben hat. Sie ist auch berechtigt, Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht sowie Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
(10)Eine gemäß Absatz 7, anerkannte Umweltorganisation hat Parteistellung und ist berechtigt, die Einhaltung von Umweltschutzvorschriften im Verfahren geltend zu machen, soweit sie während der Auflagefrist gemäß Paragraph 9, Absatz eins, schriftlich Einwendungen erhoben hat. Sie ist auch berechtigt, Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht sowie Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
(11)Eine Umweltorganisation aus einem anderen Staat kann die Rechte gemäß Abs. 10 wahrnehmen, wenn eine Benachrichtigung des anderen Staates gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 erfolgt ist, sich die Auswirkungen auf jenen Teil der Umwelt des anderen Staates erstrecken, für deren Schutz die Umweltorganisation eintritt und sich die Umweltorganisation im anderen Staat am Verfahren zur Umweltverträglichkeitsprüfung und am Genehmigungsverfahren beteiligen könnte, wenn das Vorhaben in diesem Staat verwirklicht würde.
(11)Eine Umweltorganisation aus einem anderen Staat kann die Rechte gemäß Absatz 10, wahrnehmen, wenn eine Benachrichtigung des anderen Staates gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, erfolgt ist, sich die Auswirkungen auf jenen Teil der Umwelt des anderen Staates erstrecken, für deren Schutz die Umweltorganisation eintritt und sich die Umweltorganisation im anderen Staat am Verfahren zur Umweltverträglichkeitsprüfung und am Genehmigungsverfahren beteiligen könnte, wenn das Vorhaben in diesem Staat verwirklicht würde.
(12)Der Standortanwalt hat in Genehmigungsverfahren Parteistellung und ist berechtigt, die Einhaltung von Vorschriften über öffentliche Interessen, die für die Verwirklichung des Vorhabens sprechen, geltend zu machen und zur Einhaltung dieser Vorschriften Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht sowie Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben. § 23a UVP-G 2000 lautet:Paragraph 23 a, UVP-G 2000 lautet: Anwendungsbereich für Bundesstraßen § 23a.
(1)Für folgende Vorhaben von Bundesstraßen ist eine Umweltverträglichkeitsprüfung (§ 1) nach diesem Abschnitt durchzuführen:Paragraph 23 a,
(1)Für folgende Vorhaben von Bundesstraßen ist eine Umweltverträglichkeitsprüfung (Paragraph eins,) nach diesem Abschnitt durchzuführen: ---------- 1.-Neubau von Bundesstraßen oder ihrer Teilabschnitte, ausgenommen zusätzliche Anschlussstellen, 2.-Ausbau einer bestehenden Bundesstraße von zwei auf vier oder mehr Fahrstreifen mit einer durchgehenden Länge von mindestens 10 km, 3.-Errichtung einer zweiten Richtungsfahrbahn auf einer durchgehenden Länge von mindestens 10 km.
(2)Für folgende Vorhaben von Bundesstraßen ist eine Umweltverträglichkeitsprüfung (§ 1) im vereinfachten Verfahren nach diesem Abschnitt durchzuführen:
(2)Für folgende Vorhaben von Bundesstraßen ist eine Umweltverträglichkeitsprüfung (Paragraph eins,) im vereinfachten Verfahren nach diesem Abschnitt durchzuführen: ---------- 1.-Neubau zusätzlicher Anschlussstellen oder Ausbau bestehender Anschlussstellen, wenn a)-auf allen Rampen insgesamt eine jahresdurchschnittliche tägliche Verkehrsbelastung (JDTV) von mindestens 8 000 Kfz in einem Prognosezeitraum von fünf Jahren zu erwarten ist oder b)-dieser Schwellenwert voraussichtlich aa)-gemeinsam mit den Rampen einer noch nicht oder in den letzten 10 Jahren dem Verkehr freigegebenen Anschlussstelle bei ihrem Ausbau oder bb)-gemeinsam mit einer noch nicht oder in den letzten 10 Jahren dem Verkehr freigegebenen benachbarten Anschlussstelle -erreicht wird. 2.-Vorhaben des Abs. 1 Z 2 oder 3 unter 10 km Länge, wenn gemeinsam mit daran unmittelbar anschließenden, noch nicht oder in den letzten 10 Jahren dem Verkehr freigegebenen Teilstücken eine durchgehende Länge von mindestens 10 km erreicht wird;2.-Vorhaben des Absatz eins, Ziffer 2, oder 3 unter 10 km Länge, wenn gemeinsam mit daran unmittelbar anschließenden, noch nicht oder in den letzten 10 Jahren dem Verkehr freigegebenen Teilstücken eine durchgehende Länge von mindestens 10 km erreicht wird; 3.-Ausbaumaßnahmen sonstiger Art an Bundesstraßen, wenn ein schutzwürdiges Gebiet der Kategorien A, B, C, D oder E des Anhanges 2 berührt wird und im Einzelfall zu erwarten ist, dass unter Berücksichtigung des Ausmaßes und der Nachhaltigkeit der Umweltauswirkungen der schützenswerte Lebensraum (Kategorie B des Anhanges 2) oder der Schutzzweck, für den das schutzwürdige Gebiet (Kategorien A, C, D und E des Anhanges 2) festgelegt wurde, wesentlich beeinträchtigt wird; ausgenommen sind a)-der Neubau von Anschlussstellen, die ein schutzwürdiges Gebiet der Kategorie E berühren, b)-die Berührung von schutzwürdigen Gebieten ausschließlich durch Schutzbauten zur Beseitigung von Gefahrenbereichen oder durch auf Grund von Katastrophenfällen oder durch Brückenneubauten bedingte Umlegungen von bestehenden Trassen, c)-die Errichtung zusätzlicher Parkplätze mit weniger als 750 Stellplätzen, d)-die Errichtung zusätzlicher Betriebe gemäß § 27 des Bundesstraßengesetzes 1971 mit einer Flächeninanspruchnahme von weniger als 5 ha,d)-die Errichtung zusätzlicher Betriebe gemäß Paragraph 27, des Bundesstraßengesetzes 1971 mit einer Flächeninanspruchnahme von weniger als 5 ha, e)-die Zulegung von Kriechspuren und Rampenverlegungen, f)-die Errichtung von zusätzlichen Einzelrampen bei bestehenden Knoten oder Anschlussstellen, g)-Änderungen der Straßenachse oder der Nivelette um weniger als 5 m, h)-Anlagen für den Straßenbetrieb und Umweltschutzmaßnahmen und i)-sonstige bauliche Maßnahmen an bestehenden Bundesstraßen, durch die im Vergleich zum Bestand die Verkehrsrelationen nicht erweitert werden. Bei der Entscheidung im Einzelfall ist § 24 Abs. 5 anzuwenden.Bei der Entscheidung im Einzelfall ist Paragraph 24, Absatz 5, anzuwenden. § 24 UVP-G 2000 lautet:Paragraph 24, UVP-G 2000 lautet: Verfahren, Behörde § 24.
(1)Wenn ein Vorhaben gemäß § 23a oder § 23b einer Umweltverträglichkeitsprüfung zu unterziehen ist, hat der Bundesminister/die Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie die Umweltverträglichkeitsprüfung und ein teilkonzentriertes Genehmigungsverfahren durchzuführen. In diesem Genehmigungsverfahren sind alle vom Bund zu vollziehenden, für die Ausführung des Vorhabens erforderlichen materiellen Genehmigungsbestimmungen anzuwenden, auch soweit sie in den eigenen Wirkungsbereich der Gemeinden fallen. Der Landeshauptmann kann mit der Durchführung der Umweltverträglichkeitsprüfung, des teilkonzentrierten Genehmigungsverfahrens und der Entscheidung ganz oder teilweise betraut werden, wenn dies im Interesse der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis gelegen ist.Paragraph 24,
(1)Wenn ein Vorhaben gemäß Paragraph 23 a, oder Paragraph 23 b, einer Umweltverträglichkeitsprüfung zu unterziehen ist, hat der Bundesminister/die Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie die Umweltverträglichkeitsprüfung und ein teilkonzentriertes Genehmigungsverfahren durchzuführen. In diesem Genehmigungsverfahren sind alle vom Bund zu vollziehenden, für die Ausführung des Vorhabens erforderlichen materiellen Genehmigungsbestimmungen anzuwenden, auch soweit sie in den eigenen Wirkungsbereich der Gemeinden fallen. Der Landeshauptmann kann mit der Durchführung der Umweltverträglichkeitsprüfung, des teilkonzentrierten Genehmigungsverfahrens und der Entscheidung ganz oder teilweise betraut werden, wenn dies im Interesse der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis gelegen ist.
(2)Der Bundesminister/die Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie ist auch zuständige Behörde für das Feststellungsverfahren gemäß Abs. 5. Für den Vollzug der Strafbestimmungen ist die Bezirksverwaltungsbehörde zuständig.
(2)Der Bundesminister/die Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie ist auch zuständige Behörde für das Feststellungsverfahren gemäß Absatz 5, Für den Vollzug der Strafbestimmungen ist die Bezirksverwaltungsbehörde zuständig.
(3)Die Landesregierung hat ein teilkonzentriertes Genehmigungsverfahren durchzuführen, in dem sie alle vom Land zu vollziehenden, für die Ausführung des Vorhabens erforderlichen Genehmigungsbestimmungen, auch soweit sie in den eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde fallen, anzuwenden hat. Die Bezirksverwaltungsbehörde kann mit der Durchführung des teilkonzentrierten Genehmigungsverfahrens und der Entscheidung ganz oder teilweise betraut werden, wenn dies im Interesse der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis gelegen ist.
(4)Die Zuständigkeit nach Abs. 1 und 3 erstreckt sich auf alle Ermittlungen, Entscheidungen und Überwachungen nach den im teilkonzentrierten Genehmigungsverfahren jeweils betroffenen Verwaltungsvorschriften und auf Änderungen gemäß § 24g. Sie beginnt mit Antragstellung gemäß § 24a. Ab diesem Zeitpunkt ist in den Angelegenheiten gemäß Abs. 1 und 3 die Zuständigkeit der nach den Verwaltungsvorschriften sonst zuständigen Behörden auf die Mitwirkung an der Vollziehung dieses Bundesgesetzes eingeschränkt. Die Zuständigkeit nach Abs. 1 und 3 endet zu dem in § 24h Abs. 3 bezeichneten Zeitpunkt. Besteht der Verdacht einer Übertretung gemäß § 45 Z 2 lit. a oder b, hat die Behörde nach Abs. 1 die in § 360 Abs. 1 der Gewerbeordnung 1994 genannten Maßnahmen zu treffen.
(4)Die Zuständigkeit nach Absatz eins und 3 erstreckt sich auf alle Ermittlungen, Entscheidungen und Überwachungen nach den im teilkonzentrierten Genehmigungsverfahren jeweils betroffenen Verwaltungsvorschriften und auf Änderungen gemäß Paragraph 24 g, Sie beginnt mit Antragstellung gemäß Paragraph 24 a, Ab diesem Zeitpunkt ist in den Angelegenheiten gemäß Absatz eins und 3 die Zuständigkeit der nach den Verwaltungsvorschriften sonst zuständigen Behörden auf die Mitwirkung an der Vollziehung dieses Bundesgesetzes eingeschränkt. Die Zuständigkeit nach Absatz eins und 3 endet zu dem in Paragraph 24 h, Absatz 3, bezeichneten Zeitpunkt. Besteht der Verdacht einer Übertretung gemäß Paragraph 45, Ziffer 2, Litera a, oder b, hat die Behörde nach Absatz eins, die in Paragraph 360, Absatz eins, der Gewerbeordnung 1994 genannten Maßnahmen zu treffen.
(5)Die Behörde nach Abs. 2 hat auf Antrag des Projektwerbers/der Projektwerberin, einer mitwirkenden Behörde, des Umweltanwaltes oder einer Standortgemeinde festzustellen, ob für ein Vorhaben eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach diesem Bundesgesetz durchzuführen ist und welcher Tatbestand der §§ 23a oder 23b durch das Vorhaben verwirklicht wird. Diese Feststellung kann auch von Amts wegen erfolgen. Der Projektwerber/die Projektwerberin hat der Behörde Unterlagen vorzulegen, die zur Identifikation des Vorhabens und zur Abschätzung seiner Auswirkungen gemäß § 23a Abs. 2 oder § 23b Abs. 2 ausreichen, im Fall einer Einzelfallprüfung ist hiefür § 3 Abs. 8 mit der Maßgabe anzuwenden, dass sich die Beschreibung gemäß Z 2 und Z 3 für Vorhaben nach §§ 23a Abs. 2 Z 3 und 23b Abs. 2 Z 2 auf die voraussichtlich wesentliche Beeinträchtigung des schützenswerten Lebensraumes (Kategorie B des Anhanges 2) oder des Schutzzweckes, für den das schutzwürdige Gebiet (Kategorien A, C, D und E des Anhangs 2) festgelegt wurde, zu beziehen hat. Bei Vorhaben gemäß §§ 23a Abs. 2 Z 3 und 23b Abs. 2 Z 2 ist die Veränderung der Auswirkungen auf das schutzwürdige Gebiet maßgeblich. Hat die Behörde eine Einzelfallprüfung nach diesem Bundesgesetz durchzuführen, so hat sie sich dabei hinsichtlich Prüftiefe und Prüfumfang auf eine Grobprüfung zu beschränken. Die Entscheidung ist innerhalb von acht Wochen mit Bescheid zu treffen. In der Entscheidung sind nach Durchführung einer Einzelfallprüfung (§§ 23a Abs. 2 Z 3 und 23b Abs. 2 Z 2 und Z 3) unter Verweis auf die in § 3 Abs. 5 angeführten und für das Vorhaben relevanten Kriterien, die wesentlichen Gründe für die Entscheidung, ob eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist oder nicht, anzugeben. Bei Feststellung, dass keine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht, ist in der Entscheidung auf allfällige seitens des Projektwerbers/der Projektwerberin geplante projektintegrierte Aspekte oder Maßnahmen des Vorhabens, mit denen erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen vermieden oder verhindert werden sollen, Bezug zu nehmen. Die Antragsberechtigten haben Parteistellung und das Recht, Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht, die Standortgemeinde auch Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben. Vor der Entscheidung ist das wasserwirtschaftliche Planungsorgan zu hören. Die Entscheidung ist von der Behörde in geeigneter Form kundzumachen und der Bescheid jedenfalls zur öffentlichen Einsichtnahme aufzulegen und auf der Internetseite der UVP-Behörde, auf der Kundmachungen gemäß § 9 Abs. 3 erfolgen, zu veröffentlichen; der Bescheid ist als Download für sechs Wochen bereitzustellen. Der Umweltanwalt und die mitwirkenden Behörden sind von der Verpflichtung zum Ersatz von Barauslagen befreit.
(5)Die Behörde nach Absatz 2, hat auf Antrag des Projektwerbers/der Projektwerberin, einer mitwirkenden Behörde, des Umweltanwaltes oder einer Standortgemeinde festzustellen, ob für ein Vorhaben eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach diesem Bundesgesetz durchzuführen ist und welcher Tatbestand der Paragraphen 23 a, oder 23b durch das Vorhaben verwirklicht wird. Diese Feststellung kann auch von Amts wegen erfolgen. Der Projektwerber/die Projektwerberin hat der Behörde Unterlagen vorzulegen, die zur Identifikation des Vorhabens und zur Abschätzung seiner Auswirkungen gemäß Paragraph 23 a, Absatz 2, oder Paragraph 23 b, Absatz 2, ausreichen, im Fall einer Einzelfallprüfung ist hiefür Paragraph 3, Absatz 8, mit der Maßgabe anzuwenden, dass sich die Beschreibung gemäß Ziffer 2 und Ziffer 3, für Vorhaben nach Paragraphen 23 a, Absatz 2, Ziffer 3 und 23 b Absatz 2, Ziffer 2, auf die voraussichtlich wesentliche Beeinträchtigung des schützenswerten Lebensraumes (Kategorie B des Anhanges 2) oder des Schutzzweckes, für den das schutzwürdige Gebiet (Kategorien A, C, D und E des Anhangs 2) festgelegt wurde, zu beziehen hat. Bei Vorhaben gemäß Paragraphen 23 a, Absatz 2, Ziffer 3 und 23 b Absatz 2, Ziffer 2, ist die Veränderung der Auswirkungen auf das schutzwürdige Gebiet maßgeblich. Hat die Behörde eine Einzelfallprüfung nach diesem Bundesgesetz durchzuführen, so hat sie sich dabei hinsichtlich Prüftiefe und Prüfumfang auf eine Grobprüfung zu beschränken. Die Entscheidung ist innerhalb von acht Wochen mit Bescheid zu treffen. In der Entscheidung sind nach Durchführung einer Einzelfallprüfung (Paragraphen 23 a, Absatz 2, Ziffer 3 und 23 b Absatz 2, Ziffer 2 und Ziffer 3,) unter Verweis auf die in Paragraph 3, Absatz 5, angeführten und für das Vorhaben relevanten Kriterien, die wesentlichen Gründe für die Entscheidung, ob eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist oder nicht, anzugeben. Bei Feststellung, dass keine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht, ist in der Entscheidung auf allfällige seitens des Projektwerbers/der Projektwerberin geplante projektintegrierte Aspekte oder Maßnahmen des Vorhabens, mit denen erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen vermieden oder verhindert werden sollen, Bezug zu nehmen. Die Antragsberechtigten haben Parteistellung und das Recht, Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht, die Standortgemeinde auch Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben. Vor der Entscheidung ist das wasserwirtschaftliche Planungsorgan zu hören. Die Entscheidung ist von der Behörde in geeigneter Form kundzumachen und der Bescheid jedenfalls zur öffentlichen Einsichtnahme aufzulegen und auf der Internetseite der UVP-Behörde, auf der Kundmachungen gemäß Paragraph 9, Absatz 3, erfolgen, zu veröffentlichen; der Bescheid ist als Download für sechs Wochen bereitzustellen. Der Umweltanwalt und die mitwirkenden Behörden sind von der Verpflichtung zum Ersatz von Barauslagen befreit.
(5a)Stellt die Behörde gemäß Abs. 5 fest, dass für ein Vorhaben keine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist, ist eine gemäß § 19 Abs. 7 anerkannte Umweltorganisation oder ein Nachbar/eine Nachbarin gemäß § 19 Abs. 1 Z 1 berechtigt, Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zu erheben. Ab dem Tag der Veröffentlichung im Internet ist einer solchen Umweltorganisation oder einem solchen Nachbarn/ einer solchen Nachbarin Einsicht in den Verwaltungsakt zu gewähren. Für die Beschwerdelegitimation der Umweltorganisation ist der im Anerkennungsbescheid gemäß § 19 Abs. 7 ausgewiesene Zulassungsbereich maßgeblich.
(5a)Stellt die Behörde gemäß Absatz 5, fest, dass für ein Vorhaben keine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist, ist eine gemäß Paragraph 19, Absatz 7, anerkannte Umweltorganisation oder ein Nachbar/eine Nachbarin gemäß Paragraph 19, Absatz eins, Ziffer eins, berechtigt, Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zu erheben. Ab dem Tag der Veröffentlichung im Internet ist einer solchen Umweltorganisation oder einem solchen Nachbarn/ einer solchen Nachbarin Einsicht in den Verwaltungsakt zu gewähren. Für die Beschwerdelegitimation der Umweltorganisation ist der im Anerkennungsbescheid gemäß Paragraph 19, Absatz 7, ausgewiesene Zulassungsbereich maßgeblich.
(6)Bei der Prüfung gemäß § 23a Abs. 2 Z 3 sowie § 23b Abs. 2 Z 2 und 3 sind schutzwürdige Gebiete der Kategorien A, C, D und E nur zu berücksichtigen, wenn sie am Tag der Antragstellung ausgewiesen oder in die Liste der Gebiete mit gemeinschaftlicher Bedeutung (Kategorie A des Anhanges 2) aufgenommen sind.
(6)Bei der Prüfung gemäß Paragraph 23 a, Absatz 2, Ziffer 3, sowie Paragraph 23 b, Absatz 2, Ziffer 2 und 3 sind schutzwürdige Gebiete der Kategorien A, C, D und E nur zu berücksichtigen, wenn sie am Tag der Antragstellung ausgewiesen oder in die Liste der Gebiete mit gemeinschaftlicher Bedeutung (Kategorie A des Anhanges 2) aufgenommen sind.
(7)Soweit in den folgenden Bestimmungen dieses Abschnittes nicht anderes geregelt ist, sind im Verfahren nach Abs. 1 anzuwenden: § 2 (Begriffsbestimmungen) mit der Maßgabe, dass auch die Behörde nach Abs. 3 zu den mitwirkenden Behörden zählt; § 4 (Vorverfahren und Investorenservice); § 6 (Umweltverträglichkeitserklärung) mit der Maßgabe, dass die Behörde festlegen kann, dass bestimmte Angaben und Unterlagen, soweit sie nicht für eine Abschätzung der Umweltauswirkungen in diesem Verfahrensstadium notwendig sind, erst in einem späteren Genehmigungsverfahren vorzulegen sind; § 10 Abs. 1 bis 6 und 8 (grenzüberschreitende Auswirkungen); § 16 (mündliche Verhandlung und weiteres Verfahren).
(7)Soweit in den folgenden Bestimmungen dieses Abschnittes nicht anderes geregelt ist, sind im Verfahren nach Absatz eins, anzuwenden: Paragraph 2, (Begriffsbestimmungen) mit der Maßgabe, dass auch die Behörde nach Absatz 3, zu den mitwirkenden Behörden zählt; Paragraph 4, (Vorverfahren und Investorenservice); Paragraph 6, (Umweltverträglichkeitserklärung) mit der Maßgabe, dass die Behörde festlegen kann, dass bestimmte Angaben und Unterlagen, soweit sie nicht für eine Abschätzung der Umweltauswirkungen in diesem Verfahrensstadium notwendig sind, erst in einem späteren Genehmigungsverfahren vorzulegen sind; Paragraph 10, Absatz eins bis 6 und 8 (grenzüberschreitende Auswirkungen); Paragraph 16, (mündliche Verhandlung und weiteres Verfahren).
(8)§ 9 (öffentliche Auflage) ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass auf die Partei- oder Beteiligtenstellung der Bürgerinitiativen in den Genehmigungsverfahren hinzuweisen ist. Für die Entstehung der Bürgerinitiative gilt § 19 Abs. 4.
(8)Paragraph 9, (öffentliche Auflage) ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass auf die Partei- oder Beteiligtenstellung der Bürgerinitiativen in den Genehmigungsverfahren hinzuweisen ist. Für die Entstehung der Bürgerinitiative gilt Paragraph 19, Absatz 4,
(9)Im vereinfachten Verfahren ist § 24c (Umweltverträglichkeitsgutachten) nicht anzuwenden, stattdessen gelten § 24d (zusammenfassende Bewertung der Umweltauswirkungen) und § 24f Abs. 8 vierter Satz.
(9)Im vereinfachten Verfahren ist Paragraph 24 c, (Umweltverträglichkeitsgutachten) nicht anzuwenden, stattdessen gelten Paragraph 24 d, (zusammenfassende Bewertung der Umweltauswirkungen) und Paragraph 24 f, Absatz 8, vierter Satz.
(10)Vor Abschluss der Umweltverträglichkeitsprüfung oder der Einzelfallprüfung dürfen für Vorhaben, die einer Prüfung gemäß § 23a oder § 23b unterliegen, Genehmigungen nicht erteilt werden und kommt nach Verwaltungsvorschriften getroffenen Anzeigen keine rechtliche Wirkung zu. Entgegen dieser Bestimmung erteilte Genehmigungen können von der sachlich in Betracht kommenden Oberbehörde oder, wenn eine solche nicht vorgesehen ist, von der Behörde, die den Bescheid erlassen hat, innerhalb einer Frist von 3 Jahren als nichtig erklärt werden.
(10)Vor Abschluss der Umweltverträglichkeitsprüfung oder der Einzelfallprüfung dürfen für Vorhaben, die einer Prüfung gemäß Paragraph 23 a, oder Paragraph 23 b, unterliegen, Genehmigungen nicht erteilt werden und kommt nach Verwaltungsvorschriften getroffenen Anzeigen keine rechtliche Wirkung zu. Entgegen dieser Bestimmung erteilte Genehmigungen können von der sachlich in Betracht kommenden Oberbehörde oder, wenn eine solche nicht vorgesehen ist, von der Behörde, die den Bescheid erlassen hat, innerhalb einer Frist von 3 Jahren als nichtig erklärt werden.
(11)Bedingen sich Vorhaben des § 23a und § 23b gegenseitig, so kann die Umweltverträglichkeitsprüfung koordiniert durchgeführt werden. Die Behörde kann ein gemeinsames Umweltverträglichkeitsgutachten (§ 24c) oder eine gemeinsame zusammenfassende Bewertung (§ 24d) in Auftrag geben.
(11)Bedingen sich Vorhaben des Paragraph 23 a und Paragraph 23 b, gegenseitig, so kann die Umweltverträglichkeitsprüfung koordiniert durchgeführt werden. Die Behörde kann ein gemeinsames Umweltverträglichkeitsgutachten (Paragraph 24 c,) oder eine gemeinsame zusammenfassende Bewertung (Paragraph 24 d,) in Auftrag geben. § 40 UVP-G 2000 lautet:Paragraph 40, UVP-G 2000 lautet: Rechtsmittelverfahren § 40.
(1)Über Beschwerden in Angelegenheiten nach diesem Bundesgesetz entscheidet das Bundesverwaltungsgericht. Dies gilt nicht in Verfahren nach § 45. Werden in einer Beschwerde Einwendungen oder Gründe erstmals vorgebracht, so sind diese nur zulässig, wenn in der Beschwerde begründet wird, warum sie nicht bereits während der Einwendungsfrist im Verwaltungsverfahren geltend gemacht werden konnten und der Beschwerdeführer oder die Beschwerdeführerin glaubhaft macht, dass ihn oder sie am Unterbleiben der Geltendmachung während der Einwendungsfrist kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft. Wenn dies bei sämtlichen Beschwerdegründen nicht glaubhaft gemacht werden kann, ist die Beschwerde als unzulässig zurückzuweisen, wenn jedoch nur teilweise Gründe betroffen sind, ist die Beschwerde in diesen Punkten nicht zu behandeln.Paragraph 40,
(1)Über Beschwerden in Angelegenheiten nach diesem Bundesgesetz entscheidet das Bundesverwaltungsgericht. Dies gilt nicht in Verfahren nach Paragraph 45, Werden in einer Beschwerde Einwendungen oder Gründe erstmals vorgebracht, so sind diese nur zulässig, wenn in der Beschwerde begründet wird, warum sie nicht bereits während der Einwendungsfrist im Verwaltungsverfahren geltend gemacht werden konnten und der Beschwerdeführer oder die Beschwerdeführerin glaubhaft macht, dass ihn oder sie am Unterbleiben der Geltendmachung während der Einwendungsfrist kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft. Wenn dies bei sämtlichen Beschwerdegründen nicht glaubhaft gemacht werden kann, ist die Beschwerde als unzulässig zurückzuweisen, wenn jedoch nur teilweise Gründe betroffen sind, ist die Beschwerde in diesen Punkten nicht zu behandeln.
(2)Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet durch Senate, ausgenommen in Verfahren nach § 3 Abs. 7.
(2)Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet durch Senate, ausgenommen in Verfahren nach Paragraph 3, Absatz 7,
(3)In Verfahren über Beschwerden nach den §§ 3 Abs. 9 und 24 Abs. 5a sind die §§ 7, 8 und 16 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) nicht anzuwenden; solche Beschwerden sind binnen vier Wochen ab dem Tag der Veröffentlichung des Bescheides im Internet schriftlich bei der Behörde einzubringen. Partei ist auch der Projektwerber/die Projektwerberin. Auch bei Übermittlung von Akten in elektronischer Form hat die Behörde ein Aktenverzeichnis anzuschließen.
(3)In Verfahren über Beschwerden nach den Paragraphen 3, Absatz 9 und 24 Absatz 5 a, sind die Paragraphen 7, 8 und 16 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) nicht anzuwenden; solche Beschwerden sind binnen vier Wochen ab dem Tag der Veröffentlichung des Bescheides im Internet schriftlich bei der Behörde einzubringen. Partei ist auch der Projektwerber/die Projektwerberin. Auch bei Übermittlung von Akten in elektronischer Form hat die Behörde ein Aktenverzeichnis anzuschließen.
(4)Die Entscheidung über Beschwerden gegen Feststellungsbescheide nach dem
  1. Abschnitt ist innerhalb von sechs Wochen, gegen Feststellungsbescheide nach dem
  2. Abschnitt innerhalb von acht Wochen zu treffen. Die Entscheidungsfrist für eine Beschwerdevorentscheidung nach § 14 Abs. 1 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) beträgt 6 Wochen.
(4)Die Entscheidung über Beschwerden gegen Feststellungsbescheide nach dem
  1. Abschnitt ist innerhalb von sechs Wochen, gegen Feststellungsbescheide nach dem
  2. Abschnitt innerhalb von acht Wochen zu treffen. Die Entscheidungsfrist für eine Beschwerdevorentscheidung nach Paragraph 14, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) beträgt 6 Wochen.
(5)Im Verfahren über Beschwerden gegen Bescheide nach den §§ 17 bis 18b sowie 24f und 24g hat das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls die §§ 3b, 5 Abs. 6 und 10 Abs. 4 anzuwenden. § 16 Abs. 3 und Abs. 4 sind anzuwenden.
(5)Im Verfahren über Beschwerden gegen Bescheide nach den Paragraphen 17 bis 18 b sowie 24f und 24g hat das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls die Paragraphen 3 b, 5, Absatz 6 und 10 Absatz 4, anzuwenden. Paragraph 16, Absatz 3 und Absatz 4, sind anzuwenden.
(6)Dem Bundesverwaltungsgericht stehen die im Bereich der Vollziehung des Bundes und jenes Landes, dessen Bescheid überprüft wird, tätigen Amtssachverständigen zur Verfügung.
(7)Erkenntnisse des Bundesverwaltungsgerichts sind über § 29 VwGVG hinaus noch zusätzlich mindestens acht Wochen auf der Internetseite des Bundesverwaltungsgerichts zu veröffentlichen und bei der Standortgemeinde während der Amtsstunden für jedermann zur öffentlichen Einsicht aufzulegen. Auf diese Möglichkeit ist durch Anschlag in der Standortgemeinde während der Auflagefrist hinzuweisen.
(7)Erkenntnisse des Bundesverwaltungsgerichts sind über Paragraph 29, VwGVG hinaus noch zusätzlich mindestens acht Wochen auf der Internetseite des Bundesverwaltungsgerichts zu veröffentlichen und bei der Standortgemeinde während der Amtsstunden für jedermann zur öffentlichen Einsicht aufzulegen. Auf diese Möglichkeit ist durch Anschlag in der Standortgemeinde während der Auflagefrist hinzuweisen. Z 46 des Anhangs 1 UVP-G 2000 lautet:Ziffer 46, des Anhangs 1 UVP-G 2000 lautet: Z 46Ziffer 46
  1. a)Rodungen 14a) auf einer Fläche von mindestens 20 ha;
  2. b)Erweiterungen von Rodungen 14a), wenn das Gesamtausmaß der in den letzten zehn Jahren genehmigten Flächen 15) und der beantragten Erweiterung mindestens 20 ha und die zusätzliche Flächeninanspruchnahme mindestens 5 ha beträgt;
  3. d)Erweiterungen von Trassenaufhieben14b), wenn das Gesamtausmaß der in den letzten zehn Jahren genehmigten Flächen und der beantragten Erweiterung mindestens 50 ha und die zusätzliche Flächeninanspruchnahme mindestens 12,5 ha beträgt;
  4. e)Erstaufforstungen mit nicht standortgerechten Holzarten in schutzwürdigen Gebieten der Kategorie A auf einer Fläche von mindestens 15 ha;
  5. f)Erweiterungen von Erstaufforstungen mit nicht standortgerechten Holzarten in schutzwürdigen Gebieten der Kategorie A, wenn das Gesamtausmaß der in den letzten zehn Jahren genehmigten Flächen und der beantragten Erweiterung mindestens 15 ha und die zusätzliche Flächeninanspruchnahme mindestens 3,5 ha beträgt;
  6. g)Rodungen 14a) in schutzwürdigen Gebieten der Kategorie A auf einer Fläche von mindestens 10 ha;
  7. h)Erweiterungen von Rodungen 14a) in schutzwürdigen Gebieten der Kategorie A, wenn das Gesamtausmaß der in den letzten zehn Jahren genehmigten Flächen 15) und der beantragten Erweiterung mindestens 10 ha und die zusätzliche Flächeninanspruchnahme mindestens 2,5 ha beträgt;
  8. i)Trassenaufhiebe14b) in schutzwürdigen Gebieten der Kategorie A auf einer Fläche von mindestens 25 ha;
  9. j)Erweiterungen von Trassenaufhieben14b) in schutzwürdigen Gebieten der Kategorie A, wenn das Gesamtausmaß der in den letzten zehn Jahren genehmigten Flächen und der beantragten Erweiterung mindestens 25 ha und die zusätzliche Flächeninanspruchnahme mindestens 6,25 ha beträgt; sofern für Vorhaben dieser Ziffer nicht das Flurverfassungs-Grundsatzgesetz 1951 oder das Grundsatzgesetz 1951 über die Behandlung der Wald- und Weidenutzungsrechte gilt. Ausgenommen von Z 46 sind Maßnahmen zur Verbesserung der ökologischen Funktionsfähigkeit der Gewässer (Renaturierungen) sowie alle Maßnahmen, die zur Herstellung der Durchgängigkeit vorgenommen werden. Bei Z 46 sind § 3 Abs. 2 und § 3a Abs. 6 mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Summe der Kapazitäten, die innerhalb der letzten 10 Jahre genehmigt wurden, einschließlich der beantragten Kapazitätsausweitung heranzuziehen ist. Flächen für Rodungen und Flächen für Trassenaufhiebe sind gesondert zu ermitteln und nicht zusammenzurechnen.
  10. e)Erstaufforstungen mit nicht standortgerechten Holzarten in schutzwürdigen Gebieten der Kategorie A auf einer Fläche von mindestens 15 ha;
  11. f)Erweiterungen von Erstaufforstungen mit nicht standortgerechten Holzarten in schutzwürdigen Gebieten der Kategorie A, wenn das Gesamtausmaß der in den letzten zehn Jahren genehmigten Flächen und der beantragten Erweiterung mindestens 15 ha und die zusätzliche Flächeninanspruchnahme mindestens 3,5 ha beträgt;
  12. g)Rodungen 14a) in schutzwürdigen Gebieten der Kategorie A auf einer Fläche von mindestens 10 ha;
  13. h)Erweiterungen von Rodungen 14a) in schutzwürdigen Gebieten der Kategorie A, wenn das Gesamtausmaß der in den letzten zehn Jahren genehmigten Flächen 15) und der beantragten Erweiterung mindestens 10 ha und die zusätzliche Flächeninanspruchnahme mindestens 2,5 ha beträgt;
  14. i)Trassenaufhiebe14b) in schutzwürdigen Gebieten der Kategorie A auf einer Fläche von mindestens 25 ha;
  15. j)Erweiterungen von Trassenaufhieben14b) in schutzwürdigen Gebieten der Kategorie A, wenn das Gesamtausmaß der in den letzten zehn Jahren genehmigten Flächen und der beantragten Erweiterung mindestens 25 ha und die zusätzliche Flächeninanspruchnahme mindestens 6,25 ha beträgt; sofern für Vorhaben dieser Ziffer nicht das Flurverfassungs-Grundsatzgesetz 1951 oder das Grundsatzgesetz 1951 über die Behandlung der Wald- und Weidenutzungsrechte gilt. Ausgenommen von Ziffer 46, sind Maßnahmen zur Verbesserung der ökologischen Funktionsfähigkeit der Gewässer (Renaturierungen) sowie alle Maßnahmen, die zur Herstellung der Durchgängigkeit vorgenommen werden. Bei Ziffer 46, sind Paragraph 3, Absatz 2 und Paragraph 3 a, Absatz 6, mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Summe der Kapazitäten, die innerhalb der letzten 10 Jahre genehmigt wurden, einschließlich der beantragten Kapazitätsausweitung heranzuziehen ist. Flächen für Rodungen und Flächen für Trassenaufhiebe sind gesondert zu ermitteln und nicht zusammenzurechnen. Schutzwürdige Gebiete der Kategorie A laut Anhang 1 des UVP-G 2000 umfassen insbesondere Bannwälder gem. § 27 ForstG, Vogelschutzgebiete und Natura-2000-Gebiete. Schutzwürdige Gebiete der Kategorie A laut Anhang 1 des UVP-G 2000 umfassen insbesondere Bannwälder gem. Paragraph 27, ForstG, Vogelschutzgebiete und Natura-2000-Gebiete. Die Fußnoten 14a, 14b und 15 zum UVP-G 2000 lauten: 14a) Rodung ist die Verwendung von Waldboden zu anderen Zwecken als für solche der Waldkultur gemäß § 17 Abs. 1 Forstgesetz 1975.14a) Rodung ist die Verwendung von Waldboden zu anderen Zwecken als für solche der Waldkultur gemäß Paragraph 17, Absatz eins, Forstgesetz 1975. 14b) Trassenaufhiebe sind gemäß § 81 Abs. 1 lit. b des Forstgesetzes 1975 Fällungen hiebsunreifen Hochwaldes, die zum Zweck der Errichtung und für die Dauer des rechtmäßigen Bestandes einer energiewirtschaftlichen Leitungsanlage erforderlich sind.14b) Trassenaufhiebe sind gemäß Paragraph 81, Absatz eins, Litera b, des Forstgesetzes 1975 Fällungen hiebsunreifen Hochwaldes, die zum Zweck der Errichtung und für die Dauer des rechtmäßigen Bestandes einer energiewirtschaftlichen Leitungsanlage erforderlich sind. 15) Flächen, auf denen zum Antragszeitpunkt eine Rodungsanmeldung nach § 17a Abs. 3 Forstgesetz 1975 oder eine Rodungsbewilligung nach § 18 Abs. 1 Z 1 Forstgesetz 1975 erloschen ist, eine Rodungsanmeldung nach § 17a Abs. 4 Forstgesetz 1975 oder Rodungsbewilligung nach § 18 Abs. 4 Forstgesetz 1975 abgelaufen ist sowie Flächen, für die Ersatzleistungen gemäß § 18 Abs. 2 Forstgesetz 1975 vorgeschrieben wurden, sind nicht einzurechnen.15) Flächen, auf denen zum Antragszeitpunkt eine Rodungsanmeldung nach Paragraph 17 a, Absatz 3, Forstgesetz 1975 oder eine Rodungsbewilligung nach Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer eins, Forstgesetz 1975 erloschen ist, eine Rodungsanmeldung nach Paragraph 17 a, Absatz 4, Forstgesetz 1975 oder Rodungsbewilligung nach Paragraph 18, Absatz 4, Forstgesetz 1975 abgelaufen ist sowie Flächen, für die Ersatzleistungen gemäß Paragraph 18, Absatz 2, Forstgesetz 1975 vorgeschrieben wurden, sind nicht einzurechnen. 2.1.2. Rechtliche Würdigung: 2.1.2.1. Zur Zulässigkeit der Beschwerden Der BMVIT hat im bekämpften Bescheid gemäß § 24 Abs. 5 UVP-G 2000 festgestellt, dass für das beantragte Straßenbauvorhaben keine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist, daher waren die gemäß § 19 Abs. 7 anerkannte Umweltorganisation Bürgerinitiative XXXX und auch XXXX als ein Nachbar/bzw. Nachbarinnen gemäß § 19 Abs. 1 Z 1 berechtigt, Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zu erheben.Der BMVIT hat im bekämpften Bescheid gemäß Paragraph 24, Absatz 5, UVP-G 2000 festgestellt, dass für das beantragte Straßenbauvorhaben keine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist, daher waren die gemäß Paragraph 19, Absatz 7, anerkannte Umweltorganisation Bürgerinitiative römisch 40 und auch römisch 40 als ein Nachbar/bzw. Nachbarinnen gemäß Paragraph 19, Absatz eins, Ziffer eins, berechtigt, Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zu erheben. 2.1.2.2. Zur Zuständigkeit und zum Gegenstand des Feststellungsverfahrens Gemäß Art. 10 Abs. 1 Z 9 B-VG ist die Umweltverträglichkeitsprüfung für Bundesstraßen und Eisenbahn-Hochleistungsstrecken vom Bund durchzuführen. Dies gilt gemäß Art 11 Abs. 6, letzter Satz B-VG nicht uneingeschränkt für die Genehmigung solcher Vorhaben: diese steht kraft Verweises auf Art 11 Abs. 4 B-VG dem Bund oder den Ländern zu, je nachdem, ob die den Gegenstand des Verfahrens bildende Angelegenheit der Vollziehung nach Bundes- oder Landessache ist; die Kompetenzverteilung in Bezug auf die Vollziehung ändert sich infolge der UVP-Pflicht eines Vorhabens gemäß Art 10 Abs. 1 Z 9 B-VG also nicht.Gemäß Artikel 10, Absatz eins, Ziffer 9, B-VG ist die Umweltverträglichkeitsprüfung für Bundesstraßen und Eisenbahn-Hochleistungsstrecken vom Bund durchzuführen. Dies gilt gemäß Artikel 11, Absatz 6,, letzter Satz B-VG nicht uneingeschränkt für die Genehmigung solcher Vorhaben: diese steht kraft Verweises auf Artikel 11, Absatz 4, B-VG dem Bund oder den Ländern zu, je nachdem, ob die den Gegenstand des Verfahrens bildende Angelegenheit der Vollziehung nach Bundes- oder Landessache ist; die Kompetenzverteilung in Bezug auf die Vollziehung ändert sich infolge der UVP-Pflicht eines Vorhabens gemäß Artikel 10, Absatz eins, Ziffer 9, B-VG also nicht. Daraus ist zu schließen, dass sich der Ausdruck "Umweltverträglichkeitsprüfung" in Art 10 Abs. 1 Z 9 B-VG nur auf die Umweltverträglichkeitsprüfung im engeren Sinn, also auf das durch spezielle Prüfschritte strukturierte Ermittlungsverfahren (Baumgartner/Petek, UVP-G 2000, 177, 311), bezieht. Das Genehmigungsverfahren selbst ist nur vom Bund zu führen, soweit diesem auch die Vollziehungskompetenz nach den allgemeinen Vorschriften zukommt.Daraus ist zu schließen, dass sich der Ausdruck "Umweltverträglichkeitsprüfung" in Artikel 10, Absatz eins, Ziffer 9, B-VG nur auf die Umweltverträglichkeitsprüfung im engeren Sinn, also auf das durch spezielle Prüfschritte strukturierte Ermittlungsverfahren (Baumgartner/Petek, UVP-G 2000, 177, 311), bezieht. Das Genehmigungsverfahren selbst ist nur vom Bund zu führen, soweit diesem auch die Vollziehungskompetenz nach den allgemeinen Vorschriften zukommt. Nach der Begriffsbestimmung des § 2 Abs. 2 UVP-G 2000 ist ein Vorhaben die Errichtung einer Anlage oder ein sonstiger Eingriff in Natur und Landschaft unter Einschluss sämtlicher damit in einem räumlichen und sachlichen Zusammenhang stehender Maßnahmen. Ein Vorhaben kann eine oder mehrere Anlagen oder Eingriffe umfassen, wenn diese in einem räumlichen und sachlichen Zusammenhang stehen. Der Vorhabensbegriff nach dem UVP-G 2000 ist auch nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes weit. Das zu beurteilende Projekt umfasst auch demnach alle weiteren Maßnahmen, die mit dem Bundesstraßenprojekt in einem räumlichen oder sachlichen Zusammenhang stehen (Schmelz/Schwarzer, UVP-G, § 23a Rz 37; VwGH 23.09.2002, 2000/05/0127; VwGH 23.06.2010, 2007/03/0160; VwGH 17.08.2010, 2009/06/0019).Nach der Begriffsbestimmung des Paragraph 2, Absatz 2, UVP-G 2000 ist ein Vorhaben die Errichtung einer Anlage oder ein sonstiger Eingriff in Natur und Landschaft unter Einschluss sämtlicher damit in einem räumlichen und sachlichen Zusammenhang stehender Maßnahmen. Ein Vorhaben kann eine oder mehrere Anlagen oder Eingriffe umfassen, wenn diese in einem räumlichen und sachlichen Zusammenhang stehen. Der Vorhabensbegriff nach dem UVP-G 2000 ist auch nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes weit. Das zu beurteilende Projekt umfasst auch demnach alle weiteren Maßnahmen, die mit dem Bundesstraßenprojekt in einem räumlichen oder sachlichen Zusammenhang stehen (Schmelz/Schwarzer, UVP-G, Paragraph 23 a, Rz 37; VwGH 23.09.2002, 2000/05/0127; VwGH 23.06.2010, 2007/03/0160; VwGH 17.08.2010, 2009/06/0019). Vom Verwaltungsgerichtshof wurde der Beschluss des BVwG vom 27.06.2016, W102 2125578-1/23E, mit Erkenntnis vom 29.11.2018, Ro 2016/06/0024-16 und 0025-5, aufgrund der Revisionen der mitbeteiligten Partei und der belangten Behörde wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben. Der VwGH schloss sich in der Zuständigkeitsfrage der Ansicht des BVwG an, dass auch bei Infrastrukturprojekten (Straßen und Eisenbahnen) nach dem 3. Abschnitt des UVP-G 2000 ungeachtet der verschiedenen Kompetenzgrundlage im B-VG (

Art. 10

B-VG für Infrastrukturprojekte,

Art. 11Abs.

7 B-VG für andere Projekte) der nach § 24 Abs. 5 UVP-G 2000 zuständige Bundesminister eine gesamthafte Beurteilung unter Einbeziehung aller mit dem Projekt verbundenen Maßnahmen vorzunehmen hat.Vom Verwaltungsgerichtshof wurde der Beschluss des BVwG vom 27.06.2016, W102 2125578-1/23E, mit Erkenntnis vom 29.11.2018, Ro 2016/06/0024-16 und 0025-5, aufgrund der Revisionen der mitbeteiligten Partei und der belangten Behörde wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben. Der VwGH schloss sich in der Zuständigkeitsfrage der Ansicht des BVwG an, dass auch bei Infrastrukturprojekten (Straßen und Eisenbahnen) nach dem 3. Abschnitt des UVP-G 2000 ungeachtet der verschiedenen Kompetenzgrundlage im B-VG (

Artikel 10

, B-VG für Infrastrukturprojekte,

Artikel 11

, Absatz 7, B-VG für andere Projekte) der nach Paragraph 24, Absatz 5, UVP-G 2000 zuständige Bundesminister eine gesamthafte Beurteilung unter Einbeziehung aller mit dem Projekt verbundenen Maßnahmen vorzunehmen hat. Die Zuständigkeit für die Feststellung der UVP-Pflicht obliegt für das gesamte Vorhaben dem Bund und damit dem gemäß § 24 Abs. 5 UVP-G 2000 dazu ermächtigten BMVIT. Unter das Genehmigungsverfahren nach dem 3. Abschnitt fallen nicht nur jene Vorhabenselemente, die als Teil einer Bundesstraße anzusehen sind. Hinzu kommen jene Elemente des Straßenbauvorhabens, die aus dem Straßenvorhaben nicht herauszuschälen sind, dh die mit dem Straßenvorhaben in einem räumlichen und sachlichen Zusammenhang stehenden Maßnahmen (Schmelz/Schwarzer, UVP-G 2011, § 23a Rz 37). Dies trifft für die verfahrensgegenständlichen Rodungen jedenfalls zu.Die Zuständigkeit für die Feststellung der UVP-Pflicht obliegt für das gesamte Vorhaben dem Bund und damit dem gemäß Paragraph 24, Absatz 5, UVP-G 2000 dazu ermächtigten BMVIT. Unter das Genehmigungsverfahren nach dem 3. Abschnitt fallen nicht nur jene Vorhabenselemente, die als Teil einer Bundesstraße anzusehen sind. Hinzu kommen jene Elemente des Straßenbauvorhabens, die aus dem Straßenvorhaben nicht herauszuschälen sind, dh die mit dem Straßenvorhaben in einem räumlichen und sachlichen Zusammenhang stehenden Maßnahmen (Schmelz/Schwarzer, UVP-G 2011, Paragraph 23 a, Rz 37). Dies trifft für die verfahrensgegenständlichen Rodungen jedenfalls zu. Der Wortlaut des § 24 Abs. 5 UVP-G 2000, wonach die Behörde festzustellen hat, ob für ein Vorhaben eine UVP durchzuführen ist und "welcher Tatbestand des § 23a oder 23b durch das Vorhaben verwirklicht wird", steht einer Feststellungszuständigkeit der UVP-Pflicht des BMVIT nicht entgegen. Aus diesem Grund unterliegen auch Tatbestände des Anhanges 1 der Feststellung der UVP-Pflicht durch die UVP-Behörde BMVIT. Der für die Vorhaben des dritten Abschnitts des UVP-G 2000 zuständige BMVIT hätte im Rahmen seines Feststellungsverfahrens nach § 24 Abs. 5 UVP-G 2000 auch über die allfällige UVP-Pflicht der projektimmanenten Rodungen nach Anhang 1 Z 46 UVP-G 2000 abzusprechen gehabt. Auch die zwingend für den Bau der Straße notwendigen konkret beantragten Rodungen gemäß Mappe 4 der Projektbox wären daher vom BMVIT in die Prüfung, "ob für das Vorhaben eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem UVP-G 2000 durchzuführen ist", einzubeziehen gewesen.Der Wortlaut des Paragraph 24, Absatz 5, UVP-G 2000, wonach die Behörde festzustellen hat, ob für ein Vorhaben eine UVP durchzuführen ist und "welcher Tatbestand des Paragraph 23 a, oder 23b durch das Vorhaben verwirklicht wird", steht einer Feststellungszuständigkeit der UVP-Pflicht des BMVIT nicht entgegen. Aus diesem Grund unterliegen auch Tatbestände des Anhanges 1 der Feststellung der UVP-Pflicht durch die UVP-Behörde BMVIT. Der für die Vorhaben des dritten Abschnitts des UVP-G 2000 zuständige BMVIT hätte im Rahmen seines Feststellungsverfahrens nach Paragraph 24, Absatz 5, UVP-G 2000 auch über die allfällige UVP-Pflicht der projektimmanenten Rodungen nach Anhang 1 Ziffer 46, UVP-G 2000 abzusprechen gehabt. Auch die zwingend für den Bau der Straße notwendigen konkret beantragten Rodungen gemäß Mappe 4 der Projektbox wären daher vom BMVIT in die Prüfung, "ob für das Vorhaben eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem UVP-G 2000 durchzuführen ist", einzubeziehen gewesen. Vom BVwG wurden im Rahmen des fortgesetzten Beschwerdeverfahrens die entsprechenden Auskünfte etwa über nicht mit dem Projekt unmittelbar zusammenhängende, aber nach den Vorschriften des UVP-G 2000 bei der Prüfung der UVP-Pflicht zu berücksichtigende weitere im Nahbereich geplante Rodungsvorhaben eingeholt. 2.1.2.3. Zur UVP-Pflicht: Die S 37 Klagenfurter Schnellstraße fällt als Bundesstraße in den Anwendungsbereich des § 23a UVP-G 2000.Paragraph 23 a, UVP-G 2000. Mit dem Sicherheitsausbau ist weder der Neubau einer Bundesstraße oder ihres Teilabschnittes noch ein Ausbau einer bestehenden Bundesstraße von zwei auf vier oder mehr Fahrstreifen mit einer durchgehenden Länge von mindestens 10 km noch die Errichtung einer zweiten Richtungsfahrbahn auf einer durchgehenden Länge von mindestens 10 km verbunden. Daher ergibt sich keine UVP-Pflicht aus § 23a Abs. 1 UVP-G 2000.Mit dem Sicherheitsausbau ist weder der Neubau einer Bundesstraße oder ihres Teilabschnittes noch ein Ausbau einer bestehenden Bundesstraße von zwei auf vier oder mehr Fahrstreifen mit einer durchgehenden Länge von mindestens 10 km noch die Errichtung einer zweiten Richtungsfahrbahn auf einer durchgehenden Länge von mindestens 10 km verbunden. Daher ergibt sich keine UVP-Pflicht aus Paragraph 23 a, Absatz eins, UVP-G 2000. Es ist der rechtlichen Würdigung der belangten Behörde im bekämpften Bescheid auch zu folgen, dass durch das Vorhaben weder der Neubau einer oder mehrerer zusätzlicher Anschlussstellen mit dem in § 23a Abs. 2 Z 1 geregelten Schwellenwert noch die in § 23a Abs. 2 Z 2 genannten kumulierenden Vorhaben verwirklicht werden sollen.Es ist der rechtlichen Würdigung der belangten Behörde im bekämpften Bescheid auch zu folgen, dass durch das Vorhaben weder der Neubau einer oder mehrerer zusätzlicher Anschlussstellen mit dem in Paragraph 23 a, Absatz 2, Ziffer eins, geregelten Schwellenwert noch die in Paragraph 23 a, Absatz 2, Ziffer 2, genannten kumulierenden Vorhaben verwirklicht werden sollen. Gemäß § 23a Abs. 2 Z 3 UVP-G 2000 hatte die belangte Behörde zu prüfen, ob der gegenständliche Sicherheitsausbau eine Ausnahme im Sinne lit. a bis i obiger Bestimmung darstellt, ansonsten als Ausbaumaßnahme sonstiger Art zu qualifizieren ist. Da kein Neubau einer Anschlussstelle vorgesehen ist, bedarf es keiner Prüfung, ob die Ausnahme gemäß lit. a zutrifft. Auch sind weder Schutzbauten zur Beseitigung von Gefahrenbereichen noch durch Katastrophenfälle und Brückenneubauten bedingte Umlegungen der S 37 im Sinne lit. b geplant. Es wird auch keine Errichtung von zusätzlichen Parkplätzen (lit.

  1. c)oder von Betrieben gemäß § 27 BStG 1971 (lit.
  2. d)projektiert. Das Vorhaben enthält weder eine Zulegung von Kriechspuren noch eine örtliche Verlegung der bestehenden Anschlussstellenrampen (lit.
  3. e)noch die Errichtung von zusätzlichen Einzelrampen bei bestehenden Knoten oder Anschlussstellen (lit. f). Vorgesehen jedoch ist die Verlegung der Straßenachse und der Nivelette der S 37. Da dies aber hinsichtlich der Straßenachse und hinsichtlich der Nivelette um weniger als 5 m erfolgen soll, kommt die Ausnahmeregelung lit. g zur Anwendung. Es sollen im Zuge des Sicherheitsausbaues auch bestehende Sicht- und Lärmschutzdämme durch Lärmschutzwände in gleicher Höhe ersetzt werden. Weiters ist die Errichtung zusätzlicher Anlagen zur Oberflächenentwässerung vorgesehen und die Errichtung von Wildtierschutzeinrichtungen sowie von Ersatzlebensräumen geplant. Diese baulichen Vorkehrungen sind als Anlagen für den Straßenbetrieb und Umweltschutzmaßnahmen von lit. h erfasst. Da allfällige bauliche Maßnahmen des Projekts die Verkehrsrelationen, die durch die bestehende S 37 hergestellt werden, unverändert lassen und keine Zulegung neuer Fahrstreifen vorgesehen ist, ist das Vorhaben auch unter die Ausnahmeregelung der lit. i subsumierbar.Gemäß Paragraph 23 a, Absatz 2, Ziffer 3, UVP-G 2000 hatte die belangte Behörde zu prüfen, ob der gegenständliche Sicherheitsausbau eine Ausnahme im Sinne Litera a bis i obiger Bestimmung darstellt, ansonsten als Ausbaumaßnahme sonstiger Art zu qualifizieren ist. Da kein Neubau einer Anschlussstelle vorgesehen ist, bedarf es keiner Prüfung, ob die Ausnahme gemäß Litera a, zutrifft. Auch sind weder Schutzbauten zur Beseitigung von Gefahrenbereichen noch durch Katastrophenfälle und Brückenneubauten bedingte Umlegungen der S 37 im Sinne Litera b, geplant. Es wird auch keine Errichtung von zusätzlichen Parkplätzen (Litera c,) oder von Betrieben gemäß Paragraph 27, BStG 1971 (Litera d,) projektiert. Das Vorhaben enthält weder eine Zulegung von Kriechspuren noch eine örtliche Verlegung der bestehenden Anschlussstellenrampen (Litera e,) noch die Errichtung von zusätzlichen Einzelrampen bei bestehenden Knoten oder Anschlussstellen (Litera f,). Vorgesehen jedoch ist die Verlegung der Straßenachse und der Nivelette der S 37. Da dies aber hinsichtlich der Straßenachse und hinsichtlich der Nivelette um weniger als 5 m erfolgen soll, kommt die Ausnahmeregelung Litera g, zur Anwendung. Es sollen im Zuge des Sicherheitsausbaues auch bestehende Sicht- und Lärmschutzdämme durch Lärmschutzwände in gleicher Höhe ersetzt werden. Weiters ist die Errichtung zusätzlicher Anlagen zur Oberflächenentwässerung vorgesehen und die Errichtung von Wildtierschutzeinrichtungen sowie von Ersatzlebensräumen geplant. Diese baulichen Vorkehrungen sind als Anlagen für den Straßenbetrieb und Umweltschutzmaßnahmen von Litera h, erfasst. Da allfällige bauliche Maßnahmen des Projekts die Verkehrsrelationen, die durch die bestehende S 37 hergestellt werden, unverändert lassen und keine Zulegung neuer Fahrstreifen vorgesehen ist, ist das Vorhaben auch unter die Ausnahmeregelung der Litera i, subsumierbar. Der gegenständliche Sicherheitsausbau ist, wie von der belangten Behörde festgestellt, daher keine Ausbaumaßnahme sonstiger Art gemäß § 23a Abs. 2 Z 3 UVP-G 2000. Aus diesem Grund ist nicht zu prüfen, ob der Sicherheitsausbau ein schutzwürdiges Gebiet der Kategorien A bis E des Anhanges 2 des UVP-G 2000 physisch berührt, da nur bei Berührung eines solchen Gebietes durch eine Ausbaumaßnahme eine Einzelfallprüfung ausgelöst wird.Der gegenständliche Sicherheitsausbau ist, wie von der belangten Behörde festgestellt, daher keine Ausbaumaßnahme sonstiger Art gemäß Paragraph 23 a, Absatz 2, Ziffer 3, UVP-G 2000. Aus diesem Grund ist nicht zu prüfen, ob der Sicherheitsausbau ein schutzwürdiges Gebiet der Kategorien A bis E des Anhanges 2 des UVP-G 2000 physisch berührt, da nur bei Berührung eines solchen Gebietes durch eine Ausbaumaßnahme eine Einzelfallprüfung ausgelöst wird. Da weder die Zulegung neuer Fahrstreifen noch die Errichtung einer zweiten Richtungsfahrbahn vom gegenständlichen Sicherheitsausbau erfasst sind, kommt auch der spezielle Kumulationstatbestand gemäß § 23a Abs. 2 Z 2 UVP-G 2000 nicht zur Anwendung.Da weder die Zulegung neuer Fahrstreifen noch die Errichtung einer zweiten Richtungsfahrbahn vom gegenständlichen Sicherheitsausbau erfasst sind, kommt auch der spezielle Kumulationstatbestand gemäß Paragraph 23 a, Absatz 2, Ziffer 2, UVP-G 2000 nicht zur Anwendung. Das Flächenausmaß der in den letzten 10 Jahren bewilligten Rodungen, gerodeten oder zur Rodung beantragten Flächen (abzüglich der diesbezüglichen Ersatzaufforstungsflächen), deren Auswirkungen aus forstfachlicher Sicht mit den Auswirkungen des geplanten Rodungsvorhabens kumulieren könnten, beträgt 8,5325 ha, das Flächenausmaß vorhandener Freileitungstrassen auf Waldboden im möglichen Einflussbereich des verfahrensgegenständlichen Vorhabens 1,7820 ha. Durch das vorhabensbedingte Rodungsausmaß von 4,8065 ha wird die in § 3 Abs. 2 UVP-G 2000 normierte Bagatellschwelle von 25 % des Schwellenwertes von 20 ha, also 5 ha nicht überschritten und es ist keine Verpflichtung zur Durchführung einer Einzelfallprüfung gegeben.Das Flächenausmaß der in den letzten 10 Jahren bewilligten Rodungen, gerodeten oder zur Rodung beantragten Flächen (abzüglich der diesbezüglichen Ersatzaufforstungsflächen), deren Auswirkungen aus forstfachlicher Sicht mit den Auswirkungen des geplanten Rodungsvorhabens kumulieren könnten, beträgt 8,5325 ha, das Flächenausmaß vorhandener Freileitungstrassen auf Waldboden im möglichen Einflussbereich des verfahrensgegenständlichen Vorhabens 1,7820 ha. Durch das vorhabensbedingte Rodungsausmaß von 4,8065 ha wird die in Paragraph 3, Absatz 2, UVP-G 2000 normierte Bagatellschwelle von 25 % des Schwellenwertes von 20 ha, also 5 ha nicht überschritten und es ist keine Verpflichtung zur Durchführung einer Einzelfallprüfung gegeben. 2.1.3. Zu den einzelnen Beschwerdepunkten: 2.1.3.1. Zur Beschwerde von XXXX :2.1.3.1. Zur Beschwerde von römisch 40 : Die Beschwerdeführerin ist der Auffassung, dass die der strategischen Prüfung im Verkehrsbereich (SP-V-Gesetz) zugrunde gelegten Daten nicht dem aktuellen Stand entsprechen. Die belangte Behörde habe die Einwände des Umweltministeriums sowie des Umweltanwaltes des Landes Steiermark im Jahr 2006 anlässlich der SP-V rechtswidrig nicht berücksichtigt. Dazu ist auszuführen, dass weder die im Jahr 2006 durchgeführte strategische Prüfung, noch die darauffolgende Aufnahme ins Bundesstraßenverzeichnis Gegenstand des UVP-Feststellungsverfahrens sind. Vor der mit BGBl. I Nr. 58/2006 erfolgten Aufnahme der S 37 [Scheifling (S36) - Knoten Klagenfurt/Nord (A2)] in das Verzeichnis 2 des Bundesstraßengesetzes 1971 wurde eine strategische Prüfung nach dem Bundesgesetz über die strategische Prüfung im Verkehrsbereich (SP-V-Gesetz) durchgeführt. Was die in der Beschwerde geforderte Aktualisierung der strategischen Prüfung anlangt, so ist im SP-V-Gesetz keine diesbezügliche Regelung vorgesehen, da es nach diesem Regime lediglich auf die Netzveränderung ankommt. Hinsichtlich der S 37 ist keine solche derzeit geplant. Insgesamt hatte sich weder die Behörde noch das BVwG mit der strategischen Prüfung auseinander zu setzen.Dazu ist auszuführen, dass weder die im Jahr 2006 durchgeführte strategische Prüfung, noch die darauffolgende Aufnahme ins Bundesstraßenverzeichnis Gegenstand des UVP-Feststellungsverfahrens sind. Vor der mit Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 2006, erfolgten Aufnahme der S 37 [Scheifling (S36) - Knoten Klagenfurt/Nord (A2)] in das Verzeichnis 2 des Bundesstraßengesetzes 1971 wurde eine strategische Prüfung nach dem Bundesgesetz über die strategische Prüfung im Verkehrsbereich (SP-V-Gesetz) durchgeführt. Was die in der Beschwerde geforderte Aktualisierung der strategischen Prüfung anlangt, so ist im SP-V-Gesetz keine diesbezügliche Regelung vorgesehen, da es nach diesem Regime lediglich auf die Netzveränderung ankommt. Hinsichtlich der S 37 ist keine solche derzeit geplant. Insgesamt hatte sich weder die Behörde noch das BVwG mit der strategischen Prüfung auseinander zu setzen. Die Beschwerdeführerin ist der Ansicht, dass durch den Ausbau der S 37 mehr Verkehr erzeugt wird, durch den es zu vermehrten Emissionen kommt, die ihren Biobetrieb in seiner Existenz gefährdet. In diesem Zusammenhang ist darauf zu verweisen, dass im Rahmen des behördlichen Feststellungsverfahrens umfangreiche gutachterliche Verkehrsuntersuchungen durchgeführt und fachlich fundierte Prognosen erstellt und vorgelegt wurden. In der Mappe 2, Einlage 6 - Verkehrstechnische Stellungnahme zum Sicherheitsausbau, finden sich detaillierte Ergebnisse. Demnach sollen keine neuen Anschlussstellen errichtet werden und keine Fahrstreifen zugelegt werden. Die Prognosewerte der Verkehrszahlen im Jahr 2030 im Fall des Sicherheitsausbaus unterscheiden sich nicht von jenen im Fall ohne Sicherheitsausbau. In der Stellungnahme des Amtssachverständigen XXXX (BMVIT - IV/IVVS 1) vom 27.10.2015 wurde dies bestätigt. Die Beschwerdeführerin hat keinerlei Gegengutachten vorgelegt oder fachlich untermauertes Vorbringen erstattet. Die reine Behauptung steigender Verkehrszahlen aufgrund des geplanten Sicherheitsausbaus vermag die fachlich fundierten Feststellungen der belangten Behörde im bekämpften Bescheid nicht zu entkräften. Die auf Basis der Verkehrsprognose 2030 durchgeführte luftchemische Untersuchung ergibt, dass die ermittelte Immissionszusatzbelastung der verkehrsrelevanten Luftschadstoffe Stickstoffdioxid, Feinstaub PM 10 und PM 2,5 an allen Beurteilungspunkten weit unter 3 % des IG-L Grenzwert liegen und somit keinen relevanten Einfluss auf die Luftgütesituation haben. Die Ergebnisse finden sich in der Mappe 3, Einlage 9.1. - Bericht Luft und Klima. Das vorliegende Untersuchungsgebiet ist in der Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über belastete Gebiete (Luft) zum UVP-G 2000 (BGBl II 166/2015) auch nicht als belastetes Gebiet ausgewiesen. Nach der ständigen Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts kann die Unschlüssigkeit oder Unvollständigkeit eines Gutachtens, wenn diese nicht offensichtlich ist, nur mittels Beibringung eines Gegengutachtens auf gleicher fachlicher Ebene nachgewiesen werden (VwGH 24.09.2015, 2012/07/0167; VwGH 09.09.2015, 2013/03/0120 u.a.).In diesem Zusammenhang ist darauf zu verweisen, dass im Rahmen des behördlichen Feststellungsverfahrens umfangreiche gutachterliche Verkehrsuntersuchungen durchgeführt und fachlich fundierte Prognosen erstellt und vorgelegt wurden. In der Mappe 2, Einlage 6 - Verkehrstechnische Stellungnahme zum Sicherheitsausbau, finden sich detaillierte Ergebnisse. Demnach sollen keine neuen Anschlussstellen errichtet werden und keine Fahrstreifen zugelegt werden. Die Prognosewerte der Verkehrszahlen im Jahr 2030 im Fall des Sicherheitsausbaus unterscheiden sich nicht von jenen im Fall ohne Sicherheitsausbau. In der Stellungnahme des Amtssachverständigen römisch 40 (BMVIT - IV/IVVS 1) vom 27.10.2015 wurde dies bestätigt. Die Beschwerdeführerin hat keinerlei Gegengutachten vorgelegt oder fachlich untermauertes Vorbringen erstattet. Die reine Behauptung steigender Verkehrszahlen aufgrund des geplanten Sicherheitsausbaus vermag die fachlich fundierten Feststellungen der belangten Behörde im bekämpften Bescheid nicht zu entkräften. Die auf Basis der Verkehrsprognose 2030 durchgeführte luftchemische Untersuchung ergibt, dass die ermittelte Immissionszusatzbelastung der verkehrsrelevanten Luftschadstoffe Stickstoffdioxid, Feinstaub PM 10 und PM 2,5 an allen Beurteilungspunkten weit unter 3 % des IG-L Grenzwert liegen und somit keinen relevanten Einfluss auf die Luftgütesituation haben. Die Ergebnisse finden sich in der Mappe 3, Einlage 9.1. - Bericht Luft und Klima. Das vorliegende Untersuchungsgebiet ist in der Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über belastete Gebiete (Luft) zum UVP-G 2000 Bundesgesetzblatt Teil 2, 166 aus 2015,) auch nicht als belastetes Gebiet ausgewiesen. Nach der ständigen Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts kann die Unschlüssigkeit oder Unvollständigkeit eines Gutachtens, wenn diese nicht offensichtlich ist, nur mittels Beibringung eines Gegengutachtens auf gleicher fachlicher Ebene nachgewiesen werden (VwGH 24.09.2015, 2012/07/0167; VwGH 09.09.2015, 2013/03/0120 u.a.). Die Beschwerdeführerin ist der Ansicht, dass die S 37 Klagenfurter Schnellstraße als hochrangige und alpenquerende Straße gemäß Art. 11 Abs. 1 des Verkehrsprotokolls der Alpenkonvention nicht in das Bundesstraßennetz übernommen hätte werden dürfen. Die gemäß Verkehrsprotokoll der Alpenkonvention geforderte Zweckmäßigkeitsprüfung sei nicht durchgeführt worden.Die Beschwerdeführerin ist der Ansicht, dass die S 37 Klagenfurter Schnellstraße als hochrangige und alpenquerende Straße gemäß Artikel 11, Absatz eins, des Verkehrsprotokolls der Alpenkonvention nicht in das Bundesstraßennetz übernommen hätte werden dürfen. Die gemäß Verkehrsprotokoll der Alpenkonvention geforderte Zweckmäßigkeitsprüfung sei nicht durchgeführt worden. Art. 11 Verkehrsprotokoll der Alpenkonvention, BGBl. III Nr. 234/2002 idF BGBl. III Nr. 108/2005, lautet:Artikel 11, Verkehrsprotokoll der Alpenkonvention, Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 234 aus 2002, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 108 aus 2005,, lautet: Artikel 11 Straßenverkehr

(1)Die Vertragsparteien verzichten auf den Bau neuer hochrangiger Straßen für den alpenquerenden Verkehr.
(2)Ein hochrangiges Straßenprojekt für den inneralpinen Verkehr kann nur dann verwirklicht werden, wenn ---------- a)-die in der Alpenkonvention in Artikel 2 Abs. 2 lit. j festgelegten Zielsetzungen durch Vornahme entsprechender Vorsorge- oder Ausgleichsmaßnahmen auf Grund des Ergebnisses einer Umweltverträglichkeitsprüfung erreicht werden können,a)-die in der Alpenkonvention in Artikel 2 Absatz 2, Litera j, festgelegten Zielsetzungen durch Vornahme entsprechender Vorsorge- oder Ausgleichsmaßnahmen auf Grund des Ergebnisses einer Umweltverträglichkeitsprüfung erreicht werden können, b)-die Bedürfnisse nach Transportkapazitäten nicht durch eine bessere Auslastung bestehender Straßen- und Bahnkapazitäten, durch den Aus- oder Neubau von Bahn- und Schifffahrtsinfrastrukturen und die Verbesserung des Kombinierten Verkehrs sowie durch weitere verkehrsorganisatorische Maßnahmen erfüllt werden können, c)-die Zweckmäßigkeitsprüfung ergeben hat, dass das Projekt wirtschaftlich ist, die Risiken beherrscht werden und die Umweltverträglichkeitsprüfung positiv ausgefallen ist und d)-den Raumordnungsplänen/-programmen und der nachhaltigen Entwicklung Rechnung getragen wird.
(3)Auf Grund der geographischen Verhältnisse und der Siedlungsstruktur des Alpenraumes, welche nicht in allen Fällen eine effiziente Bedienung mit öffentlichen Verkehrsmitteln erlauben, erkennen die Vertragsparteien in diesen Randgebieten gleichwohl die Notwendigkeit der Schaffung und Erhaltung von ausreichenden Verkehrsinfrastrukturen für einen funktionierenden Individualverkehr an. Beim gegenständlichen Sicherheitsausbau einer schon bestehenden hochrangigen Straße handelt es sich nicht um einen Neubau einer solchen. Wie oben erwähnt, ist die Prüfung der Aufnahme des Vorhabens in das Bundesstraßenverzeichnis nicht Gegenstand des UVP-Feststellungsverfahrens. Auch Abs. 2 des Art. 11 der zitierten Bestimmung kann nur dahingehend verstanden werden, dass er einen Neubau meint. Der gegenständliche Sicherheitsausbau ist nicht als Verwirklichung eines hochrangigen Straßenprojekts im Sinne des Art. 11 Abs. 2 lit. c des Verkehrsprotokolls der Alpenkonvention zu qualifizieren. Da am 31.10.2000 der Straßenzug der S 37 im Verzeichnis 3 des BStG idF BGBl. I Nr. 182/1999 als Teil der B 317 Friesacher Straße enthalten war, kommt auch die folgende Übergangsbestimmung des Art. 8 Abs. 2 des Verkehrsprotokolls der Alpenkonvention zum Tragen:Beim gegenständlichen Sicherheitsausbau einer schon bestehenden hochrangigen Straße handelt es sich nicht um einen Neubau einer solchen. Wie oben erwähnt, ist die Prüfung der Aufnahme des Vorhabens in das Bundesstraßenverzeichnis nicht Gegenstand des UVP-Feststellungsverfahrens. Auch Absatz 2, des Artikel 11, der zitierten Bestimmung kann nur dahingehend verstanden werden, dass er einen Neubau meint. Der gegenständliche Sicherheitsausbau ist nicht als Verwirklichung eines hochrangigen Straßenprojekts im Sinne des Artikel 11, Absatz 2, Litera c, des Verkehrsprotokolls der Alpenkonvention zu qualifizieren. Da am 31.10.2000 der Straßenzug der S 37 im Verzeichnis 3 des BStG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 182 aus 1999, als Teil der B 317 Friesacher Straße enthalten war, kommt auch die folgende Übergangsbestimmung des Artikel 8, Absatz 2, des Verkehrsprotokolls der Alpenkonvention zum Tragen: "
(2)Planungen für Verkehrsinfrastrukturen im Alpenraum sind zu koordinieren und zu konzertieren. Jede Vertragspartei verpflichtet sich bei Vorhaben mit erheblichen grenzüberschreitenden Auswirkungen, spätestens nach Vorlage der Prüfungen vorherige Konsultationen mit den davon betroffenen Vertragsparteien durchzuführen. Diese Bestimmungen präjudizieren nicht das Recht jeder Vertragspartei, den Bau von Verkehrsinfrastrukturen vorzunehmen, die zum Zeitpunkt der Annahme dieses Protokolls im Rahmen ihrer Rechtsordnung beschlossen sind oder für die der Bedarf gesetzlich festgestellt ist." Die S 37 zwischen St. Veit Nord und St. Veit Süd besteht bereits. Das Verkehrsprotokoll findet auf die S 37 keine Anwendung und es ist im Rahmen des Sicherheitsausbaus keine entsprechende Zweckmäßigkeitsprüfung erforderlich. Die Beschwerdeführerin ist der Ansicht, dass durch die Teilung der S 37 in Abschnitte die UVP-Pflicht umgangen werden soll. Auch sei durch das Aufschieben bzw. Verwerfen des steirischen Teilabschnittes der S 37 ein gänzlich anderes Projekt entstanden. Aus der alpenquerenden werde eine inneralpine Trasse, für die eine eigene SPV sowie eine Zweckmäßigkeits- und Umweltverträglichkeitsprüfung erforderlich sei. Die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts stellen bei der Beurteilung, ob eine unzulässige Umgehung ("Salami-Taktik") und damit in Wahrheit ein einheitlich zu beurteilendes Gesamtvorhaben vorliegt, darauf ab, ob die Abgrenzung nach sachlich gerechtfertigten Kriterien erfolgt. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, ob das einzelne Vorhaben für sich allein verkehrswirksam ist, oder ob der Zweck der Teilung nur darin liegt, ein UVP-Verfahren zu vermeiden, wobei das Projekt in technischer und betrieblicher Hinsicht nicht für sich alleine bestehen könnte (Ennöckl in Ennöckl/Raschauer/Bergthaler, UVP-G, § 23a, Rz 3.; Altenburger/Berger, UVP-G, § 23a, Rz 26.). Der geplante Sicherheitsausbau eines bereits bestehenden Teilstücks der S 37 steht nicht im sachlichen Zusammenhang mit der Errichtung allfälliger weiterer Teilstücke der S
  1. Das Projekt ist für sich alleine verkehrswirksam und kann technisch und betrieblich für sich alleine bestehen. Es liegt keine Umgehung der UVP-Pflicht vor.Die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts stellen bei der Beurteilung, ob eine unzulässige Umgehung ("Salami-Taktik") und damit in Wahrheit ein einheitlich zu beurteilendes Gesamtvorhaben vorliegt, darauf ab, ob die Abgrenzung nach sachlich gerechtfertigten Kriterien erfolgt. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, ob das einzelne Vorhaben für sich allein verkehrswirksam ist, oder ob der Zweck der Teilung nur darin liegt, ein UVP-Verfahren zu vermeiden, wobei das Projekt in technischer und betrieblicher Hinsicht nicht für sich alleine bestehen könnte (Ennöckl in Ennöckl/Raschauer/Bergthaler, UVP-G, Paragraph 23 a,, Rz 3.; Altenburger/Berger, UVP-G, Paragraph 23 a,, Rz 26.). Der geplante Sicherheitsausbau eines bereits bestehenden Teilstücks der S 37 steht nicht im sachlichen Zusammenhang mit der Errichtung allfälliger weiterer Teilstücke der S
  2. Das Projekt ist für sich alleine verkehrswirksam und kann technisch und betrieblich für sich alleine bestehen. Es liegt keine Umgehung der UVP-Pflicht vor. Die Beschwerdeführerin ist der Ansicht, dass eine Enteignung für das gegenständliche Projekt, das ohne die Durchführung einer Strategischen Prüfung, Zweckmäßigkeitsprüfung sowie Umweltverträglichkeitsprüfung umgesetzt werden soll, jedenfalls überschießend und gesetzeswidrig ist. Das UVP-Feststellungsverfahren dient dazu, bei bestimmten Projekten die Frage der UVP-Pflicht zu klären. Selbst in UVP-Genehmigungsverfahren hat der Gesetzgeber in § 24f Abs. 1a ebenso wie in § 17 Abs. 1 UVP-G 2000 angeordnet, dass die Zustimmung Dritter insoweit keine Genehmigungsvoraussetzung ist, als für den betreffenden Teil des Vorhabens in einer Verwaltungsvorschrift die Möglichkeit der Einräumung von Zwangsrechten vorgesehen ist. Enteignungen sind daher nicht Gegenstand dieses Verfahrens.Das UVP-Feststellungsverfahren dient dazu, bei bestimmten Projekten die Frage der UVP-Pflicht zu klären. Selbst in UVP-Genehmigungsverfahren hat der Gesetzgeber in Paragraph 24 f, Absatz eins a, ebenso wie in Paragraph 17, Absatz eins, UVP-G 2000 angeordnet, dass die Zustimmung Dritter insoweit keine Genehmigungsvoraussetzung ist, als für den betreffenden Teil des Vorhabens in einer Verwaltungsvorschrift die Möglichkeit der Einräumung von Zwangsrechten vorgesehen ist. Enteignungen sind daher nicht Gegenstand dieses Verfahrens. 2.1.3.
  3. Zur Beschwerde von der Bürgerinitiative XXXX :2.1.3.
  4. Zur Beschwerde von der Bürgerinitiative römisch 40 : Die Beschwerdeführerin ist der Ansicht, dass die strategische Prüfung veraltet und nicht mehr aussagekräftig ist. Auch bei Realisierung der Gesamtstrecke Scheifling bis Klagenfurt in Teilabschnitten sei die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung sowie einer Zweckmäßigkeitsprüfung zwingend erforderlich. Die Aufnahme der S 37 in die Anlage 2 des BStG sei rechtswidrig. Mit dem Sicherheitsausbau nur bis Maria Saal (ohne den Anschluss an die A 2) sei eine Umgehung der UVP-Pflicht beabsichtigt worden. Für den Abschnitt St. Veit Nord bis Maria Saal seien eine Strategische Prüfung sowie eine Umweltverträglichkeitsprüfung erforderlich. Zu diesen Beschwerdepunkten wird auf die Ausführungen unter 2.1.3.
  5. verwiesen. Die Beschwerdeführerin ist auch der Ansicht, dass durch das Ausklammern des Abschnittes Maria Saal bis Klagenfurt aus dem Gesamtprojekt nicht nur die UVP-Pflicht, sondern auch die Auflagen zum Schutz des Wasserschutzgebietes Zwirnawald umgangen werden soll. Das Vorhaben greift weder örtlich noch sachlich in das Wasserschutzgebiet Zwirnawald ein. Zum Wasserschutzgebiet Zwirnawald liegt ein Wasserrechtsänderungsbescheid (für die Änderung des weiteren Schutzgebietes Brunnen Zwirnawald der XXXX) vom 28.08.2009, 15-WV-2105R8 (014/2009) vor. Der Schutzbereich des verordneten Schutzgebietes wird nicht berührt.Zum Wasserschutzgebiet Zwirnawald liegt ein Wasserrechtsänderungsbescheid (für die Änderung des weiteren Schutzgebietes Brunnen Zwirnawald der römisch 40 ) vom 28.08.2009, 15-WV-2105R8 (014 aus 2009,) vor. Der Schutzbereich des verordneten Schutzgebietes wird nicht berührt. Die Beschwerdeführerin ist der Ansicht, dass im Zuge der Genehmigungsverfahren alle Umstände, die eine UVP-Pflicht begründen könnten, eingehend geprüft werden. Die Beschwerdeführerin hat eine Prüfpflicht hinsichtlich der Rodungsflächen vorgebracht, die tatsächliche Überschreitung der relevanten Grenzwerte wurde weder behauptet, noch wurden nähere Angaben zu Rodungsflächen gemacht. Die Rodungsflächen im Zusammenhang mit den geplanten Maßnahmen zur Erhöhung der Verkehrssicherheit sind in der Mappe 4, Einlage 10 des forstrechtlichen Einreichoperates beschrieben und dargestellt. Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens wurden die dauerhaften Rodungen von 3,1 ha und die vorübergehenden Rodungen im Ausmaß von 1,7 ha (gesamt 4,8 ha) ins Feststellverfahren einbezogen. Wie bereits von der Kärntner Landesregierung mit Schreiben vom 17.07.2015, 07-A-UVP-1295/4-2015, gegenüber der belangten Behörde zum Ausdruck gebracht wurde, wird der Schwellenwert von 5 ha gemäß UVP-G 2000 nicht erreicht. Auch kommt eine Einzelfallprüfung aufgrund Zusammenrechnung mit anderen Rodungsvorhaben nach Anhang 1 Z 46 lit. b UVP-G 2000 nicht infrage.Die Beschwerdeführerin hat eine Prüfpflicht hinsichtlich der Rodungsflächen vorgebracht, die tatsächliche Überschreitung der relevanten Grenzwerte wurde weder behauptet, noch wurden nähere Angaben zu Rodungsflächen gemacht. Die Rodungsflächen im Zusammenhang mit den geplanten Maßnahmen zur Erhöhung der Verkehrssicherheit sind in der Mappe 4, Einlage 10 des forstrechtlichen Einreichoperates beschrieben und dargestellt. Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens wurden die dauerhaften Rodungen von 3,1 ha und die vorübergehenden Rodungen im Ausmaß von 1,7 ha (gesamt 4,8 ha) ins Feststellverfahren einbezogen. Wie bereits von der Kärntner Landesregierung mit Schreiben vom 17.07.2015, 07-A-UVP-1295/4-2015, gegenüber der belangten Behörde zum Ausdruck gebracht wurde, wird der Schwellenwert von 5 ha gemäß UVP-G 2000 nicht erreicht. Auch kommt eine Einzelfallprüfung aufgrund Zusammenrechnung mit anderen Rodungsvorhaben nach Anhang 1 Ziffer 46, Litera b, UVP-G 2000 nicht infrage. 2.1.3.
  6. Zur Beschwerde von XXXX :2.1.3.
  7. Zur Beschwerde von römisch 40 : Die Beschwerdeführerin ist der Ansicht, dass die Projektwerberin durch Trennung des Sicherheitsausbaus in zwei Teilrealisierungen eine Umgehungsabsicht der UVP-Pflicht hätte. Im Zuge einer Zweckmäßigkeitsprüfung sei die Wirtschaftlichkeit zu prüfen und dabei die nachhaltige Entwicklung zu berücksichtigen. Die Aufnahme der S 37 in die Anlage 2 des BStG sei rechtswidrig. Für den Abschnitt Dürnstein bis Klagenfurt Nord seien eine Strategische Prüfung sowie eine Umweltverträglichkeitsprüfung erforderlich. Auf die Kritik des Umweltministeriums sowie der steiermärkischen Umweltanwaltschaft gegen die Ergebnisse einer strategischen Prüfung sei nicht eingegangen worden. Die Daten, die der SPV als Grundlage dienten, seien veraltet und überholt. Zu diesen Beschwerdepunkten wird auf die Ausführungen unter 2.1.3.
  8. verwiesen. Die Beschwerdeführerin ist der Ansicht, dass der ausgestellte UVP-Feststellungsbescheid für den Abschnitt St. Veit Nord - St. Veit ungültig sei, da der Antrag des Umweltanwaltes auf den Abschnitt St. Veit Nord - Klagenfurt Nord lautete. Die belangte Behörde hat im gegenständlichen Fall zu Recht nur über den Abschnitt St. Veit/Nord bis St. Veit/Süd abgesprochen, da aktuell nur hinsichtlich dieser Teilstrecke ein Umsetzungswille besteht, ein Projekt vorliegt und insofern auch die Bewertung einer UVP-Pflicht möglich ist. 2.1.3.
  9. Zur Beschwerde von XXXX :2.1.3.
  10. Zur Beschwerde von römisch 40 : Der Beschwerdeführer ist der Ansicht, dass der geplante Sicherheitsausbau Verkehrszuwachs bringen würde. Auf die Kritik des Umweltministeriums sowie der steiermärkischen Umweltanwaltschaft gegen die Ergebnisse einer strategischen Prüfung sei nicht eingegangen worden. Für den Abschnitt St. Veit Nord bis Klagenfurt Nord liege keine gültige Strategische Prüfung vor. Die Daten, die der SPV als Grundlage dienten, seien zu alt und überholt. Für den Abschnitt St. Veit Nord bis Klagenfurt Nord seien eine Strategische Prüfung sowie eine Umweltverträglichkeitsprüfung erforderlich. Die von der Projektwerberin vorgelegte Verkehrsuntersuchung sei anzuzweifeln und das Projekt sei aufgrund der vorliegenden Verkehrszahlen UVP-pflichtig ist. Die Projektwerberin verfolge eine Umgehungsabsicht der UVP-Pflicht. Zu diesen Beschwerdepunkten wird auf die Ausführungen unter 2.1.3.
  11. verwiesen. Der Beschwerdeführer ist der Ansicht, dass die geringen Unfallzahlen an der S 37 keinen Ausbau im Rahmen der Verkehrssicherheit rechtfertigen würden. Dazu ist festzuhalten, dass der gegenständliche Sicherheitsausbau der Erhöhung der Verkehrssicherheit dient. Die S 37 weist ein erhöhtes Unfallrisiko im Vergleich zu den sonstigen österreichischen Schnellstraßen auf. Dies ergibt sich auch aus den Auswertungen des Kuratoriums für Verkehrssicherheit. Zudem sind bei der

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