GVG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird
Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1 Z 3 BDG 1979 verfügt.2. Mit Bescheid vom 03.12.2018 hat der Landesschulrat für Niederösterreich (nunmehr Bildungsdirektion für Niederösterreich) die vorläufige Suspendierung des Beschwerdeführers
Paragraph 112, Absatz eins, Ziffer 3, BDG 1979 verfügt. 3. Mit beschwerdegegenständlichem Bescheid der Disziplinarkommission bei der Bildungsdirektion für Niederösterreich, Senat II, (in der Folge DKL) vom 31.01.2019, I/D-5076.060555/6-2019, wurde der Beschwerdeführer
§°112 Abs. 1 und 3 BDG 1979 vom Dienst suspendiert.3. Mit beschwerdegegenständlichem Bescheid der Disziplinarkommission bei der Bildungsdirektion für Niederösterreich, Senat römisch zwei, (in der Folge DKL) vom 31.01.2019, I/D-5076.060555/6-2019, wurde der Beschwerdeführer
§°112 Absatz eins und 3 BDG 1979 vom Dienst suspendiert. Wie sich aus der Begründung im Wesentlichen ergibt, steht der Beschwerdeführer im Verdacht, 1.) am 27.11.2018 während des Informatikunterrichts der Klasse 6B pornografische Darstellungen im Internet am schuleigenen Computer betrachtet, 2.) diese während der Unterrichtserteilung den Schülerinnen und Schülern im Wege eines Beamers zugänglich gemacht und diese damit belästigt zu haben, 3.) bereits im Jahr 2017 vergleichbare Fehlverhalten gesetzt, und 4.) die daraufhin erfolgten Weisungen der Schulleiterin in den belehrenden Gesprächen am 26.01.2017, am 16.02.2017 und am 01.06.2017 nicht befolgt und dadurch gegen seine Dienstpflichten
1 und Abs. 2 BDG 1979 und § 44 Abs. 1 BDG 1979 verstoßen und eine schuldhafte Dienstpflichtverletzung im Sinne des § 91 BDG 1979 begangen zu haben.4.) die daraufhin erfolgten Weisungen der Schulleiterin in den belehrenden Gesprächen am 26.01.2017, am 16.02.2017 und am 01.06.2017 nicht befolgt und dadurch gegen seine Dienstpflichten
Paragraph 2, Schulorganisationsgesetz, Paragraph 43, Absatz eins und Absatz 2, BDG 1979 und Paragraph 44, Absatz eins, BDG 1979 verstoßen und eine schuldhafte Dienstpflichtverletzung im Sinne des Paragraph 91, BDG 1979 begangen zu haben. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass durch ein derartiges Verhalten nicht nur das eigene Ansehen, sondern das der gesamten Beamten- bzw. Lehrerschaft massiv herabgesetzt würde. Dieses sei alles andere als vorbildhaft und würde seiner Art nach das Vertrauen der Bevölkerung in die sachliche und unparteiische Führung von Amtsgeschäften gefährden. Die zur Last gelegte, gravierende und nicht zu bagatellisierende Dienstpflichtverletzung sei dermaßen schwerwiegend, dass bei einer Belassung des Disziplinarbeschuldigten im Dienst das Ansehen des Amtes gefährdet wäre. Darüber hinaus würde die Gefahr bestehen, dass es bei einer Belassung im Dienst zu weiteren derartigen Dienstpflichtverletzungen kommen könnte, zumal auch die belehrenden Gespräche der Schulleiterin für vergleichbares Fehlverhalten im Jahr 2017 offenbar nicht ausreichend gewesen seien, um ihn von einer weiteren Konsumation pornographischer Darstellungen während des Unterrichts abzuhalten. Es würden somit auch wesentliche dienstliche Interessen an der Suspendierung vorliegen. Hinsichtlich der Prüfung, ob die in § 112 Abs. 1 BDG 1979 normierten Voraussetzungen für die Verhängung der konkreten Suspendierung erfüllt seien, wird zusammenfassend im Wesentlichen ausgeführt, dass die von der Dienstbehörde durchgeführten vorläufigen Erhebungen, welche der vorläufigen Suspendierung
1 BDG 1979 zugrunde liegen, insbesondere die belastenden Handyaufzeichnungen eines Schülers sowie die Sachverhaltsdarstellung der Dienstvorgesetzten, nach Ansicht des erkennenden Senates auf hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte schließen lassen, welche die Annahme der Wahrscheinlichkeit des Vorliegens einer Dienstpflichtverletzung rechtfertigen würden. Ein Lehrer, der das dem Disziplinarbeschuldigten im Verdachtsbereich angelastete Verhalten gesetzt habe, habe nach Ansicht des erkennenden Senates nicht nur gegen § 43 Abs. 1 BDG 1979 verstoßen, sondern auch das Vertrauen der Allgemeinheit (Eltern, Schüler, Lehrerschaft, Schulleitung) in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben als Lehrer erschüttert und dem Ansehen der Schule erheblichen Schaden zugefügt. Die Suspendierung sei jedenfalls angezeigt, um jede weitere Belästigung von Schülerinnen und Schülern bzw. ein Aufeinandertreffen mit jenen hintanzuhalten, die einen Beitrag am Hervorkommen der Verdachtslage geleistet haben. Diese Maßnahme sei aber auch zur Wahrung des Ansehens des Amtes angezeigt. Ferner würde das gesetzte Verhalten der Zielsetzung des § 2 SchOG widersprechen, zumal ein Lehrer in diesem Fall nicht in der Lage sei, seine Vorbildfunktion zu erfüllen. Auch der in dieser Bestimmung verankerte Bildungsauftrag sei mit der vorliegenden Dienstpflichtverletzung nicht vereinbar. Eine Lehrkraft, die während des Unterrichts derartige Verhaltensweisen setze, könne den Erziehungszielen der österreichischen Schule nicht glaubwürdig dienen und würde das Ansehen des gesamten Berufsstandes und das Vertrauensverhältnis der Allgemeinheit dem gesamten Schulsystem gegenüber zerstören. Die Art und Schwere der in Verdacht stehenden Dienstpflichtverletzungen, die bisherigen Erhebungen und die Tatsache, dass die im Jahr 2017 erteilten Weisungen offenbar nicht ausreichend gewesen seien, um den Beschuldigten von gleichartigem Verhalten abzuhalten, würden zeigen, dass die bei seiner Rückkehr zu befürchtende Gefährdung der zu schützenden Schülerinnen und Schüler sowie wesentlicher dienstlicher Interessen und der Schutz des Ansehens des Dienstes in der Bevölkerung wohl als höherwertiger angesehen werden müssten, als das Interesse des Disziplinarbeschuldigten, wieder Dienst zu versehen, sodass die Verhängung der Suspendierung auch unter Beachtung des Prinzips der Verhältnismäßigkeit der getroffenen Maßnahme geboten sei. Schließlich sei das konkrete Verhalten nach allgemeiner gesellschaftlicher Auffassung geeignet die Achtung und das Vertrauen in die Person und damit in die Amtsstellung zu untergraben sowie das Vertrauensverhältnis zwischen dem Disziplinarbeschuldigten und der Verwaltung zu zerstören, sodass bis zum Abschluss des Falles eine Weiterbeschäftigung nicht zugemutet werden könne. Die in § 112 Abs. 1 Z 3 BDG 1979 normierten Voraussetzungen für die Verhängung der Suspendierung seien daher erfüllt, weshalb spruchgemäß zu entscheiden gewesen sei.Hinsichtlich der Prüfung, ob die in Paragraph 112, Absatz eins, BDG 1979 normierten Voraussetzungen für die Verhängung der konkreten Suspendierung erfüllt seien, wird zusammenfassend im Wesentlichen ausgeführt, dass die von der Dienstbehörde durchgeführten vorläufigen Erhebungen, welche der vorläufigen Suspendierung
Paragraph 112, Absatz eins, BDG 1979 zugrunde liegen, insbesondere die belastenden Handyaufzeichnungen eines Schülers sowie die Sachverhaltsdarstellung der Dienstvorgesetzten, nach Ansicht des erkennenden Senates auf hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte schließen lassen, welche die Annahme der Wahrscheinlichkeit des Vorliegens einer Dienstpflichtverletzung rechtfertigen würden. Ein Lehrer, der das dem Disziplinarbeschuldigten im Verdachtsbereich angelastete Verhalten gesetzt habe, habe nach Ansicht des erkennenden Senates nicht nur gegen Paragraph 43, Absatz eins, BDG 1979 verstoßen, sondern auch das Vertrauen der Allgemeinheit (Eltern, Schüler, Lehrerschaft, Schulleitung) in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben als Lehrer erschüttert und dem Ansehen der Schule erheblichen Schaden zugefügt. Die Suspendierung sei jedenfalls angezeigt, um jede weitere Belästigung von Schülerinnen und Schülern bzw. ein Aufeinandertreffen mit jenen hintanzuhalten, die einen Beitrag am Hervorkommen der Verdachtslage geleistet haben. Diese Maßnahme sei aber auch zur Wahrung des Ansehens des Amtes angezeigt. Ferner würde das gesetzte Verhalten der Zielsetzung des Paragraph 2, SchOG widersprechen, zumal ein Lehrer in diesem Fall nicht in der Lage sei, seine Vorbildfunktion zu erfüllen. Auch der in dieser Bestimmung verankerte Bildungsauftrag sei mit der vorliegenden Dienstpflichtverletzung nicht vereinbar. Eine Lehrkraft, die während des Unterrichts derartige Verhaltensweisen setze, könne den Erziehungszielen der österreichischen Schule nicht glaubwürdig dienen und würde das Ansehen des gesamten Berufsstandes und das Vertrauensverhältnis der Allgemeinheit dem gesamten Schulsystem gegenüber zerstören. Die Art und Schwere der in Verdacht stehenden Dienstpflichtverletzungen, die bisherigen Erhebungen und die Tatsache, dass die im Jahr 2017 erteilten Weisungen offenbar nicht ausreichend gewesen seien, um den Beschuldigten von gleichartigem Verhalten abzuhalten, würden zeigen, dass die bei seiner Rückkehr zu befürchtende Gefährdung der zu schützenden Schülerinnen und Schüler sowie wesentlicher dienstlicher Interessen und der Schutz des Ansehens des Dienstes in der Bevölkerung wohl als höherwertiger angesehen werden müssten, als das Interesse des Disziplinarbeschuldigten, wieder Dienst zu versehen, sodass die Verhängung der Suspendierung auch unter Beachtung des Prinzips der Verhältnismäßigkeit der getroffenen Maßnahme geboten sei. Schließlich sei das konkrete Verhalten nach allgemeiner gesellschaftlicher Auffassung geeignet die Achtung und das Vertrauen in die Person und damit in die Amtsstellung zu untergraben sowie das Vertrauensverhältnis zwischen dem Disziplinarbeschuldigten und der Verwaltung zu zerstören, sodass bis zum Abschluss des Falles eine Weiterbeschäftigung nicht zugemutet werden könne. Die in Paragraph 112, Absatz eins, Ziffer 3, BDG 1979 normierten Voraussetzungen für die Verhängung der Suspendierung seien daher erfüllt, weshalb spruchgemäß zu entscheiden gewesen sei. Der Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 04.02.2019 durch Hinterlegung nachweislich zugestellt. 4. Mit Schriftsatz vom 21.02.2019 brachte der Beschwerdeführer dagegen über seinen rechtlichen Vertreter rechtzeitig eine Beschwerde ein, worin geltend gemacht wird, dass zwar die Einleitung eines Disziplinarverfahrens durch den disziplinarrechtlichen Vorwurf gerechtfertigt sei, eine Suspendierung jedoch nicht. Unabhängig davon sei die Entscheidungsfrist des § 112 Abs. 3 BDG 1979 (Monatsfrist) im Zeitpunkt der Erlassung des bekämpften Bescheides bereits abgelaufen gewesen. Der Beschwerdeführer habe aufgrund eines neuen Betriebssystems lediglich prüfen wollen, ob das schulinterne EDV-Sicherheitssystem Webseiten mit pornographischen Inhalten blockiere und sei der Bildschirm von den Schülern nicht einsehbar gewesen bzw. er habe nicht gewusst, dass der Beamer eingeschaltet gewesen sei. Jedenfalls habe ihn keiner der Schüler darauf aufmerksam gemacht, es habe keine Reaktion bzw. kein Aufsehen in der Klasse gegeben. Zudem würde derartigen Aufnahmen in einer sechsten Klasse AHS keine große Bedeutung beigemessen werden. Es sei richtig, dass er bei gleichartigen Vorfällen im Jahr 2017 einen Verweis der Direktorin bekommen habe und er würde die Begehung einer Dienstpflichtverletzung am 27.11.2018 auch nicht bestreiten, sondern nur, dass der konkrete Sachverhalt seine Suspendierung
1 Z 3 BDG 1979 rechtfertigen würde. Zudem würde ein Verstoß gegen das Doppelbestrafungsverbot vorliegen, wenn disziplinarrechtlich bereits abgehandelte Vorfälle aus dem Jahr 2017 herangezogen werden. Die ihm angelastete Dienstpflichtverletzung sei nicht so gravieren, dass seine Suspendierung gerechtfertigt wäre. Es würde nämlich auch einen entscheidungswesentlichen Unterschied machen, ob ein Kind oder 16-jährige Schüler mit derartigen Darstellungen konfrontiert würden, zumal die meisten Jugendlichen bereits über eigene sexuelle Erfahrungen und durch das Internet über freien Zugang zu solchen Videos verfügen würden. Von einer Belästigung könne daher nicht ernsthaft gesprochen werden. Schließlich würde bereits die Einleitung des Disziplinarverfahrens ausreichen, um anderen Lehrern vor Augen zu führen, dass sein Verhalten nicht sanktionslos akzeptiert wird und der Öffentlichkeit eine funktionierende disziplinarrechtliche Aufsicht zeigen. Die Suspendierung sei im gegenständlichen Fall daher nicht notwendig und überzogen.4. Mit Schriftsatz vom 21.02.2019 brachte der Beschwerdeführer dagegen über seinen rechtlichen Vertreter rechtzeitig eine Beschwerde ein, worin geltend gemacht wird, dass zwar die Einleitung eines Disziplinarverfahrens durch den disziplinarrechtlichen Vorwurf gerechtfertigt sei, eine Suspendierung jedoch nicht. Unabhängig davon sei die Entscheidungsfrist des Paragraph 112, Absatz 3, BDG 1979 (Monatsfrist) im Zeitpunkt der Erlassung des bekämpften Bescheides bereits abgelaufen gewesen. Der Beschwerdeführer habe aufgrund eines neuen Betriebssystems lediglich prüfen wollen, ob das schulinterne EDV-Sicherheitssystem Webseiten mit pornographischen Inhalten blockiere und sei der Bildschirm von den Schülern nicht einsehbar gewesen bzw. er habe nicht gewusst, dass der Beamer eingeschaltet gewesen sei. Jedenfalls habe ihn keiner der Schüler darauf aufmerksam gemacht, es habe keine Reaktion bzw. kein Aufsehen in der Klasse gegeben. Zudem würde derartigen Aufnahmen in einer sechsten Klasse AHS keine große Bedeutung beigemessen werden. Es sei richtig, dass er bei gleichartigen Vorfällen im Jahr 2017 einen Verweis der Direktorin bekommen habe und er würde die Begehung einer Dienstpflichtverletzung am 27.11.2018 auch nicht bestreiten, sondern nur, dass der konkrete Sachverhalt seine Suspendierung
Paragraph 112, Absatz eins, Ziffer 3, BDG 1979 rechtfertigen würde. Zudem würde ein Verstoß gegen das Doppelbestrafungsverbot vorliegen, wenn disziplinarrechtlich bereits abgehandelte Vorfälle aus dem Jahr 2017 herangezogen werden. Die ihm angelastete Dienstpflichtverletzung sei nicht so gravieren, dass seine Suspendierung gerechtfertigt wäre. Es würde nämlich auch einen entscheidungswesentlichen Unterschied machen, ob ein Kind oder 16-jährige Schüler mit derartigen Darstellungen konfrontiert würden, zumal die meisten Jugendlichen bereits über eigene sexuelle Erfahrungen und durch das Internet über freien Zugang zu solchen Videos verfügen würden. Von einer Belästigung könne daher nicht ernsthaft gesprochen werden. Schließlich würde bereits die Einleitung des Disziplinarverfahrens ausreichen, um anderen Lehrern vor Augen zu führen, dass sein Verhalten nicht sanktionslos akzeptiert wird und der Öffentlichkeit eine funktionierende disziplinarrechtliche Aufsicht zeigen. Die Suspendierung sei im gegenständlichen Fall daher nicht notwendig und überzogen.
1 und Abs. 2 BDG 1979 und § 44 Abs. 1 BDG 1979 verstoßen und schuldhaft Dienstpflichtverletzungen im Sinne des § 91 BDG 1979 begangen hat. Aufgrund der Art der ihm als Lehrer zur Last gelegten Dienstpflichtverletzungen müsste mit einer weiteren Gefährdung für das Ansehen seines Amtes und wesentliche Interessen des Dienstes gerechnet werden, wenn der Beschwerdeführer bis zur abschließenden Klärung der Angelegenheit im Disziplinarverfahren seinen Dienst weiter versehen würde.Es besteht der begründeten Verdacht, dass der Beschwerdeführer am 27.11.2018 während des Informatikunterrichts der Klasse 6B pornografische Darstellungen im Internet am schuleigenen Computer betrachtet und diese den Schülerinnen und Schülern der Klasse über den Beamer zugänglich gemacht hat. Darüber hinaus besteht der begründete Verdacht, dass der Beschwerdeführer bereits im Jahr 2017 vergleichbare Fehlverhalten gesetzt und damit mit seinem nunmehrigen Verhalten ihm von der Schulleiterin in belehrenden Gesprächen am 26.01.2017, am 16.02.2017 und am 01.06.2017 erteilte Weisungen nicht befolgt hat. Es besteht der begründete Verdacht, dass der Beschwerdeführer mit diesem Verhalten massiv gegen seine Dienstpflichten
Paragraph 2, Schulorganisationsgesetz, Paragraph 43, Absatz eins und Absatz 2, BDG 1979 und Paragraph 44, Absatz eins, BDG 1979 verstoßen und schuldhaft Dienstpflichtverletzungen im Sinne des Paragraph 91, BDG 1979 begangen hat. Aufgrund der Art der ihm als Lehrer zur Last gelegten Dienstpflichtverletzungen müsste mit einer weiteren Gefährdung für das Ansehen seines Amtes und wesentliche Interessen des Dienstes gerechnet werden, wenn der Beschwerdeführer bis zur abschließenden Klärung der Angelegenheit im Disziplinarverfahren seinen Dienst weiter versehen würde.
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.3.1. Maßgebliche Rechtsnormen:
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Abs. 4 kann das Verwaltungsgericht, soweit das Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt, ungeachtet eines Parteienantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt.
Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Absatz 4, kann das Verwaltungsgericht, soweit das Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt, ungeachtet eines Parteienantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Dies ist hier der Fall, weil der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt aufgrund der eindeutigen Aktenlage feststeht. Es sind auch keine Umstände hervorgetreten, zu deren weiteren Klärung eine mündliche Erörterung notwendig erscheinen würde. Darüber hinaus liegen im Hinblick auf den Spruchinhalt auch keine Anhaltspunkte dafür vor, dass im Gegenstand dem Entfall einer mündlichen Verhandlung allenfalls Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) oder Art. 47 der Charta der Grundrechte der europäischen Union entgegenstehen könnten. Bei der Suspendierung handelt es sich nur um eine einen Teil des Disziplinarverfahrens darstellende, bloß vorläufige, auf die Dauer des Disziplinarverfahrens beschränkte Maßnahme, mit der nicht abschließend über eine "Streitigkeit" entschieden wird.Dies ist hier der Fall, weil der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt aufgrund der eindeutigen Aktenlage feststeht. Es sind auch keine Umstände hervorgetreten, zu deren weiteren Klärung eine mündliche Erörterung notwendig erscheinen würde. Darüber hinaus liegen im Hinblick auf den Spruchinhalt auch keine Anhaltspunkte dafür vor, dass im Gegenstand dem Entfall einer mündlichen Verhandlung allenfalls Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) oder Artikel 47, der Charta der Grundrechte der europäischen Union entgegenstehen könnten. Bei der Suspendierung handelt es sich nur um eine einen Teil des Disziplinarverfahrens darstellende, bloß vorläufige, auf die Dauer des Disziplinarverfahrens beschränkte Maßnahme, mit der nicht abschließend über eine "Streitigkeit" entschieden wird.
GVG haben die Verwaltungsgerichte die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Abs. 2 hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden nach Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG haben die Verwaltungsgerichte die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Absatz 2, hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden nach Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Wie oben bereits ausgeführt steht der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt hinsichtlich der gegebenen Verdachtslage aufgrund der Aktenlage fest. Das Bundesverwaltungsgericht hat daher in der Sache selbst zu entscheiden. Zu A) Für den Beschwerdefall sind folgende Bestimmungen des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, BGBl. Nr. 333/1979 i.d.F. BGBl. I Nr. 102/2018 (BDG 1979) maßgeblich:Für den Beschwerdefall sind folgende Bestimmungen des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, Bundesgesetzblatt Nr. 333 aus 1979, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 102 aus 2018, (BDG 1979) maßgeblich: "Allgemeine Dienstpflichten § 43.
1 Z 3 BDG 1979 war im Gegenstand lediglich zu prüfen, ob eine begründete Verdachtslage hinsichtlich einer Dienstpflichtverletzung vorliegt und diese wegen ihrer Art das Ansehen des Amtes oder wesentliche Interessen des Dienstes bei Belassung des Beschwerdeführers im Dienst gefährdet.
Paragraph 112, Absatz eins, Ziffer 3, BDG 1979 war im Gegenstand lediglich zu prüfen, ob eine begründete Verdachtslage hinsichtlich einer Dienstpflichtverletzung vorliegt und diese wegen ihrer Art das Ansehen des Amtes oder wesentliche Interessen des Dienstes bei Belassung des Beschwerdeführers im Dienst gefährdet. Wie bereits ausgeführt, setzt die Verfügung der Suspendierung den Verdacht einer Dienstpflichtverletzung voraus, die wegen "ihrer Art" das Ansehen des Amtes oder wesentliche Interessen des Dienstes gefährdet. Es können daher nur schwerwiegende, auf der Hand liegende Interessen der Verwaltung als sachbezogen anerkannt werden und die Suspendierung rechtfertigen. Aber auch bei geringeren Verdachtsgründen kann aus der konkreten Situation das dienstliche Interesse an der Suspendierung begründet sein, z.B. bei schwerer Belastung des Betriebsklimas. Im gegenständlichen Fall ist der DKL zuzustimmen, wenn sie davon ausgeht, dass die vorliegenden Beweismittel insgesamt den Verdacht von schwerwiegenden Pflichtverletzungen begründen, welche wesentliche Interessen des Dienstes gefährden bzw. geeignet sind, das Ansehen der Schule durch die Belassung des Disziplinarbeschuldigten im Dienst und das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung der dienstlichen Aufgaben von Lehrkräften zu beeinträchtigen. Das dem Beschwerdeführer vorgeworfene Verhalten widerspricht zum einen eindeutig der Zielsetzung des § 2 SchOG, wonach Lehrer grundsätzlich aufgrund ihrer Tätigkeit einem erhöhten charakterlichen Profil zu entsprechen haben. Ein Lehrer, der während des Unterrichts pornografisches Material konsumiert und dieses auch noch für die Schüler sichtbar in den Klassenraum projiziert, ist kaum in der Lage diese Vorbildfunktion für die ihm zu unterrichtenden Schülerinnen und Schüler angemessen zu erfüllen. Zum anderen ist auch der in dieser Bestimmung verankerte Bildungsauftrag der Schule, den ein Bundeslehrer
UG als Dienstpflicht zu erfüllen hat, mit der im Verdachtsbereich vorliegenden Dienstpflichtverletzung nicht vereinbar. So kann ein Lehrer, der während des Unterrichts derartige Verhaltensweisen setzt, den im Gesetz näher genannten Erziehungszielen der österreichischen Schule wohl kaum glaubwürdig dienen und schädigt damit letztlich das Ansehen des gesamten Berufsstandes und das Vertrauen der Allgemeinheit in das Schulsystem.Im gegenständlichen Fall ist der DKL zuzustimmen, wenn sie davon ausgeht, dass die vorliegenden Beweismittel insgesamt den Verdacht von schwerwiegenden Pflichtverletzungen begründen, welche wesentliche Interessen des Dienstes gefährden bzw. geeignet sind, das Ansehen der Schule durch die Belassung des Disziplinarbeschuldigten im Dienst und das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung der dienstlichen Aufgaben von Lehrkräften zu beeinträchtigen. Das dem Beschwerdeführer vorgeworfene Verhalten widerspricht zum einen eindeutig der Zielsetzung des Paragraph 2, SchOG, wonach Lehrer grundsätzlich aufgrund ihrer Tätigkeit einem erhöhten charakterlichen Profil zu entsprechen haben. Ein Lehrer, der während des Unterrichts pornografisches Material konsumiert und dieses auch noch für die Schüler sichtbar in den Klassenraum projiziert, ist kaum in der Lage diese Vorbildfunktion für die ihm zu unterrichtenden Schülerinnen und Schüler angemessen zu erfüllen. Zum anderen ist auch der in dieser Bestimmung verankerte Bildungsauftrag der Schule, den ein Bundeslehrer
Paragraph 17, SchUG als Dienstpflicht zu erfüllen hat, mit der im Verdachtsbereich vorliegenden Dienstpflichtverletzung nicht vereinbar. So kann ein Lehrer, der während des Unterrichts derartige Verhaltensweisen setzt, den im Gesetz näher genannten Erziehungszielen der österreichischen Schule wohl kaum glaubwürdig dienen und schädigt damit letztlich das Ansehen des gesamten Berufsstandes und das Vertrauen der Allgemeinheit in das Schulsystem. Vor diesem Hintergrund ist den Ausführungen der DKL auch zu folgen, dass die vorgeworfene Dienstpflichtverletzung zweifellos geeignet erscheint, besonderes Aufsehen in der Öffentlichkeit zu erregen, wobei im Einzelfall nicht entscheidend ist, ob und inwieweit diese tatsächlich bereits zur Kenntnis der Öffentlichkeit gelangt ist (vgl. u.a. VwGH vom 27.09.2002, GZ.: 2001/09/0205, VwGH vom 27.06.2002, GZ.: 2001/09/0012 sowie VwGH vom 05.04.1990, GZ.:Vor diesem Hintergrund ist den Ausführungen der DKL auch zu folgen, dass die vorgeworfene Dienstpflichtverletzung zweifellos geeignet erscheint, besonderes Aufsehen in der Öffentlichkeit zu erregen, wobei im Einzelfall nicht entscheidend ist, ob und inwieweit diese tatsächlich bereits zur Kenntnis der Öffentlichkeit gelangt ist vergleiche u.a. VwGH vom 27.09.2002, GZ.: 2001/09/0205, VwGH vom 27.06.2002, GZ.: 2001/09/0012 sowie VwGH vom 05.04.1990, GZ.: 90/09/0008). Anhaltspunkte für eine allfällige Unzulässigkeit einer Suspendierung, wenn zB. bereits im Zeitpunkt der Entscheidung über ihre Verfügung offenkundig die Voraussetzungen für die Einstellung des Disziplinarverfahrens bzw. lediglich bloße Gerüchte oder vage Vermutungen vorliegen, liegen im gegenständlichen Fall eindeutig nicht vor (vgl. VwGH 20.10.2015, Ra 2015/09/0035, mwN). Wie oben ausgeführt, geht selbst der Beschwerdeführer vom Vorliegen einer Dienstpflichtverletzung aus. Die abschließende Klärung der konkreten Vorwürfe bleibt der DKL im Zuge der noch durchzuführenden mündlichen Disziplinarverhandlung und einer entsprechenden Prüfung der Glaubwürdigkeit aller dazu getätigten Aussagen auf Grundlage aller erhobenen Beweise vorbehalten.Anhaltspunkte für eine allfällige Unzulässigkeit einer Suspendierung, wenn zB. bereits im Zeitpunkt der Entscheidung über ihre Verfügung offenkundig die Voraussetzungen für die Einstellung des Disziplinarverfahrens bzw. lediglich bloße Gerüchte oder vage Vermutungen vorliegen, liegen im gegenständlichen Fall eindeutig nicht vor vergleiche VwGH 20.10.2015, Ra 2015/09/0035, mwN). Wie oben ausgeführt, geht selbst der Beschwerdeführer vom Vorliegen einer Dienstpflichtverletzung aus. Die abschließende Klärung der konkreten Vorwürfe bleibt der DKL im Zuge der noch durchzuführenden mündlichen Disziplinarverhandlung und einer entsprechenden Prüfung der Glaubwürdigkeit aller dazu getätigten Aussagen auf Grundlage aller erhobenen Beweise vorbehalten. Insoweit in der Beschwerde von einem Verstoß gegen das Doppelbestrafungsverbot gesprochen wird, weil im Suspendierungsbescheid disziplinarrechtlich bereits abgehandelte Vorfälle aus dem Jahr 2017 als (neue) Dienstpflichtverletzungen für die konkrete Suspendierung herangezogen würden, ist darauf hinzuweisen, dass zum einen Belehrungen und Ermahnungen durch einen Vorgesetzten keine abschließende und unter das Doppelbestrafungsverbot fallende disziplinäre Ahndungen darstellen und dass es sich zum anderen bei einer Suspendierung lediglich um eine sichernde Maßnahme und nicht um eine Disziplinarstrafe handelt. Dem Einwand in der Beschwerde, dass der beschwerdegegenständliche Bescheid nicht innerhalb der Monatsfrist des § 112 Abs. 3 BDG 1979 ergangen sei, ist entgegenzuhalten, dass es sich bei dieser lediglich um eine Ordnungsfrist und nicht um eine Fallfrist handelt, weshalb eine rechtmäßige Entscheidung der Disziplinarkommission auch nach deren Verstreichen möglich ist.Insoweit in der Beschwerde von einem Verstoß gegen das Doppelbestrafungsverbot gesprochen wird, weil im Suspendierungsbescheid disziplinarrechtlich bereits abgehandelte Vorfälle aus dem Jahr 2017 als (neue) Dienstpflichtverletzungen für die konkrete Suspendierung herangezogen würden, ist darauf hinzuweisen, dass zum einen Belehrungen und Ermahnungen durch einen Vorgesetzten keine abschließende und unter das Doppelbestrafungsverbot fallende disziplinäre Ahndungen darstellen und dass es sich zum anderen bei einer Suspendierung lediglich um eine sichernde Maßnahme und nicht um eine Disziplinarstrafe handelt. Dem Einwand in der Beschwerde, dass der beschwerdegegenständliche Bescheid nicht innerhalb der Monatsfrist des Paragraph 112, Absatz 3, BDG 1979 ergangen sei, ist entgegenzuhalten, dass es sich bei dieser lediglich um eine Ordnungsfrist und nicht um eine Fallfrist handelt, weshalb eine rechtmäßige Entscheidung der Disziplinarkommission auch nach deren Verstreichen möglich ist. Zusammengefasst erscheint im gegenständlichen Fall die Suspendierung als notwendige und auch angemessene Maßnahme, um das Vertrauen der Allgemeinheit bzw. der Eltern der Schülerinnen und Schüler in die sachliche Wahrnehmung der dienstlichen Aufgaben der Lehrkräfte bis zur abschließenden Klärung der Angelegenheit im Disziplinarverfahren nicht weiter zu erschüttern. Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts liegt ein gerechtfertigtes dienstliches Interesse
1 Z 3 BDG 1979 für die ausgesprochene Suspendierung vor.Zusammengefasst erscheint im gegenständlichen Fall die Suspendierung als notwendige und auch angemessene Maßnahme, um das Vertrauen der Allgemeinheit bzw. der Eltern der Schülerinnen und Schüler in die sachliche Wahrnehmung der dienstlichen Aufgaben der Lehrkräfte bis zur abschließenden Klärung der Angelegenheit im Disziplinarverfahren nicht weiter zu erschüttern. Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts liegt ein gerechtfertigtes dienstliches Interesse
Paragraph 112, Absatz eins, Ziffer 3, BDG 1979 für die ausgesprochene Suspendierung vor. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Auf die unter A) zitierte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes wird verwiesen.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Auf die unter A) zitierte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes wird verwiesen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2019:W116.2215343.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.