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{'item': 'W128 2208930-1'}

Obsah (19)Art. 133§ 11§ 8h§§ 5Art. 17§ 15Art. 7§ 2a§ 6§ 58§ 17Art. 130Art. 14§ 3§ 4§ 18a§ 13§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum27.03.2019 GeschäftszahlW128 2208930-1 SpruchW128 2208930-1/7E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Michael FUCHS-R

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Die Beschwerdeführer sind Eltern der minderjährigen XXXX (Kind), geb. XXXX . Sie sind türkische Staatsbürger.
  2. Die Beschwerdeführer sind Eltern der minderjährigen römisch 40 (Kind), geb. römisch 40 . Sie sind türkische Staatsbürger.
  3. Mit Bescheid vom 22.10.2018 untersagte der Stadtschulrat für Wien die Teilnahme des Kindes am Unterricht an einer Privatschule ohne Öffentlichkeitsrecht im Schuljahr 2018/2019

§ 11Abs. 3 Schulpflichtgesetz 1985 (Sch

PflG) (Spruchpunkt 1). Unter einem wurde angeordnet, dass das Kind

§ 11Abs. 2a Sch

PflG eine Deutschförderklasse

§ 8hAbs.

2 oder einen Deutschförderkurs

§ 8hAbs. 3 des Schulorganisationsgesetzes (Sch

OG) einer öffentlichen oder mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Schule mit gesetzlich geregelter Schulartbezeichnung iSd § 5 SchPflG zu besuchen habe (Spruchpunkt 2) und dass die Beschwerdeführer

§§ 5und 24 Sch

PflG verpflichtet seien, für einen solchen Schulbesuch zu sorgen (Spruchpunkt 3). Begründend wird im Wesentlichen ausgeführt, dass eine Überprüfung des schulpflichtigen Kindes ergeben habe, dass dieses ungenügende bzw. mangelhafte Kenntnisse der deutschen Unterrichtssprache iSd § 4 Abs. 2 lit. a Schulunterrichtsgesetz (SchUG) habe und daher

§ 11Abs. 2a Sch

PflG eine Deutschförderklasse oder einen Deutschförderkurs

§ 8hAbs. 2 bzw. Abs. 3 Sch

OG an einer öffentlichen oder mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Schule mit gesetzlich geregelter Schulartbezeichnung iSd § 5 SchPflG zu besuchen habe.2. Mit Bescheid vom 22.10.2018 untersagte der Stadtschulrat für Wien die Teilnahme des Kindes am Unterricht an einer Privatschule ohne Öffentlichkeitsrecht im Schuljahr 2018 aus 2019,

Paragraph 11, Absatz 3, Schulpflichtgesetz 1985 (SchPflG) (Spruchpunkt 1). Unter einem wurde angeordnet, dass das Kind

Paragraph 11, Absatz 2 a, SchPflG eine Deutschförderklasse

Paragraph 8 h, Absatz 2, oder einen Deutschförderkurs

Paragraph 8 h, Absatz 3, des Schulorganisationsgesetzes (SchOG) einer öffentlichen oder mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Schule mit gesetzlich geregelter Schulartbezeichnung iSd Paragraph 5, SchPflG zu besuchen habe (Spruchpunkt 2) und dass die Beschwerdeführer

Paragraphen 5 und 24 SchPflG verpflichtet seien, für einen solchen Schulbesuch zu sorgen (Spruchpunkt 3). Begründend wird im Wesentlichen ausgeführt, dass eine Überprüfung des schulpflichtigen Kindes ergeben habe, dass dieses ungenügende bzw. mangelhafte Kenntnisse der deutschen Unterrichtssprache iSd Paragraph 4, Absatz 2, Litera a, Schulunterrichtsgesetz (SchUG) habe und daher

Paragraph 11, Absatz 2 a, SchPflG eine Deutschförderklasse oder einen Deutschförderkurs

Paragraph 8 h, Absatz 2, bzw. Absatz 3, SchOG an einer öffentlichen oder mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Schule mit gesetzlich geregelter Schulartbezeichnung iSd Paragraph 5, SchPflG zu besuchen habe. 3. Gegen diesen Bescheid erhoben die Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde und brachten dabei im Wesentlichen vor, die in § 11 Abs. 2a SchPflG, BGBl. Nr. 76/1985 (WV) idF BGBl. I Nr. 35/2018, normierte Beschränkung der Teilnahme an einem gleichwertigen Unterricht durch den Besuch von Privatschulen ohne Öffentlichkeitsrecht sei

Art. 17St

GG verfassungswidrig, verstoße gegen den Gleichheitssatz und gegen Bundesverfassungsgesetz über die Rechte von Kindern. Das Kind besuche am Evangelischen Realgymnasium Donaustadt einen Deutschförderkurs im Sinne des § 8h Abs. 3 SchOG. Es erfülle daher die allgemeine Schulpflicht

§ 5Abs. 1 Sch

PflG iVm §11 Abs. 1 und Abs. 2a SchPflG. Dem Evangelischen Realgymnasium Donaustadt könne

§ 15Priv

SchG derzeit das Öffentlichkeitsrecht jeweils nur für ein Schuljahr verliehen werden. Dieses führe jedoch eine gesetzlich geregelte Schulart. Aufgrund des Unterrichtserfolgs und der fortdauernden Erfüllung der gesetzlichen Bedingungen sei davon auszugehen, dass dem Evangelischen Realgymnasium Donaustadt nach dem Schuljahr 2018/2019 das Öffentlichkeitsrecht dauerhaft verliehen werde, weil nach Abschluss des laufenden Schuljahres der volle lehrplanmäßige Ausbau erreicht sein werde.3. Gegen diesen Bescheid erhoben die Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde und brachten dabei im Wesentlichen vor, die in Paragraph 11, Absatz 2 a, SchPflG, Bundesgesetzblatt Nr. 76 aus 1985, (WV) in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 35 aus 2018,, normierte Beschränkung der Teilnahme an einem gleichwertigen Unterricht durch den Besuch von Privatschulen ohne Öffentlichkeitsrecht sei

Artikel 17, St

GG verfassungswidrig, verstoße gegen den Gleichheitssatz und gegen Bundesverfassungsgesetz über die Rechte von Kindern. Das Kind besuche am Evangelischen Realgymnasium Donaustadt einen Deutschförderkurs im Sinne des Paragraph 8 h, Absatz 3, SchOG. Es erfülle daher die allgemeine Schulpflicht

Paragraph 5, Absatz eins, SchPflG in Verbindung mit §11 Absatz eins und Absatz 2 a, SchPflG. Dem Evangelischen Realgymnasium Donaustadt könne

Paragraph 15, PrivSchG derzeit das Öffentlichkeitsrecht jeweils nur für ein Schuljahr verliehen werden. Dieses führe jedoch eine gesetzlich geregelte Schulart. Aufgrund des Unterrichtserfolgs und der fortdauernden Erfüllung der gesetzlichen Bedingungen sei davon auszugehen, dass dem Evangelischen Realgymnasium Donaustadt nach dem Schuljahr 2018 aus 2019, das Öffentlichkeitsrecht dauerhaft verliehen werde, weil nach Abschluss des laufenden Schuljahres der volle lehrplanmäßige Ausbau erreicht sein werde. Die Beschwerdeführer bringen konkret vor, dass sie aufgrund des gegenständlichen Bescheids in ihren "verfassungsgesetzlich gewährleisteten (Grund)rechten auf Privatschulfreiheit

Art. 17St

GG und Gleichbehandlung

Art. 7B-VG, Art. 2 St

GG, Art 20, 21 EGC verletzt" würden. Während das Recht auf "Privatschulfreiheit" ein Staatsbürgerrecht sei und mangels Staatsvertrags mit der Türkei

§ 2aPrivatschulgesetz (Priv

SchG) den Beschwerdeführern im gegenständlichen Verfahren nicht offenstehe, sei das "Recht auf Gleichbehandlung" ein allgemeines Menschenrecht, dass jedermann zustehe.Die Beschwerdeführer bringen konkret vor, dass sie aufgrund des gegenständlichen Bescheids in ihren "verfassungsgesetzlich gewährleisteten (Grund)rechten auf Privatschulfreiheit

Artikel 17, St

GG und Gleichbehandlung

Artikel 7, B-VG, Artikel 2, St

GG, Artikel 20, 21, EGC verletzt" würden. Während das Recht auf "Privatschulfreiheit" ein Staatsbürgerrecht sei und mangels Staatsvertrags mit der Türkei

Paragraph 2 a, Privatschulgesetz (PrivSchG) den Beschwerdeführern im gegenständlichen Verfahren nicht offenstehe, sei das "Recht auf Gleichbehandlung" ein allgemeines Menschenrecht, dass jedermann zustehe. Des Weiteren sei zu beachten, dass Art. 1 BVG über die Rechte von Kindern besage, dass jedes Kind Anspruch auf Schutz und Fürsorge seines Wohlergehens sowie auf bestmögliche Entwicklung und Entfaltung habe. Bei allen Maßnahmen öffentlicher und privater Einrichtungen müsse das Wohl des Kindes die vorrangige Erwägung sein. Art. 7 BVG über die Rechte von Kindern besage, dass eine Beschränkung dieses Artikels 1 nur zulässig sei, wenn es sich um eine gesetzlich vorgesehene Maßnahme handle, welche in der demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig sei. Da eine solche Notwendigkeit hier nicht vorliege, widerspreche der gegenständliche Bescheid nicht nur dem "Gleichbehandlungsgrundsatz", sondern auch dem Bundesverfassungsgesetz über die Rechte von Kindern.Des Weiteren sei zu beachten, dass Artikel eins, BVG über die Rechte von Kindern besage, dass jedes Kind Anspruch auf Schutz und Fürsorge seines Wohlergehens sowie auf bestmögliche Entwicklung und Entfaltung habe. Bei allen Maßnahmen öffentlicher und privater Einrichtungen müsse das Wohl des Kindes die vorrangige Erwägung sein. Artikel 7, BVG über die Rechte von Kindern besage, dass eine Beschränkung dieses Artikels 1 nur zulässig sei, wenn es sich um eine gesetzlich vorgesehene Maßnahme handle, welche in der demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig sei. Da eine solche Notwendigkeit hier nicht vorliege, widerspreche der gegenständliche Bescheid nicht nur dem "Gleichbehandlungsgrundsatz", sondern auch dem Bundesverfassungsgesetz über die Rechte von Kindern. 4. Mit Schreiben vom 06.11.2018 legte die belangte Behörde die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor, ohne von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung Gebrauch zu machen. 5. Mit Beschluss vom 28.11.2018, W128 2208930-1/3Z begehrte das Bundesverwaltungsgericht in einem auf Art. 140 Abs. 1 Z 1 lit. a B-VG gestützten Antrag an den Verfassungsgerichtshof, § 11 Abs. 2a sowie in Abs. 3 die Wortfolge "oder wenn

Abs. 2a eine öffentliche Schule oder eine mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestattete Schule mit gesetzlich geregelter Schulartbezeichnung zu besuchen ist" des Bundesgesetzes über die Schulpflicht (Schulpflichtgesetz 1985), BGBl. 76/1985 (WV), idF BGBl. I 35/2018 als verfassungswidrig aufzuheben.5. Mit Beschluss vom 28.11.2018, W128 2208930-1/3Z begehrte das Bundesverwaltungsgericht in einem auf Artikel 140, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, B-VG gestützten Antrag an den Verfassungsgerichtshof, Paragraph 11, Absatz 2 a, sowie in Absatz 3, die Wortfolge "oder wenn

Absatz 2 a, eine öffentliche Schule oder eine mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestattete Schule mit gesetzlich geregelter Schulartbezeichnung zu besuchen ist" des Bundesgesetzes über die Schulpflicht (Schulpflichtgesetz 1985), Bundesgesetzblatt 76 aus 1985, (WV), in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 35 aus 2018, als verfassungswidrig aufzuheben.

  1. Mit Erkenntnis vom 06.03.2018, G377/2018-8 wies der Verfassungsgerichtshof den Antrag ab. In der Begründung wird ausgeführt, dass die verfassungsrechtlichen Bedenken des Bundesverwaltungsgerichts nicht geteilt würden (siehe unten II Z 3.2.3).
  2. Mit Erkenntnis vom 06.03.2018, G377/2018-8 wies der Verfassungsgerichtshof den Antrag ab. In der Begründung wird ausgeführt, dass die verfassungsrechtlichen Bedenken des Bundesverwaltungsgerichts nicht geteilt würden (siehe unten römisch zwei Ziffer 3 Punkt 2 Punkt 3,). II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  3. Feststellungen: Am 30.08.2018 zeigten die Beschwerdeführer als Erziehungsberechtigte die Teilnahme ihres, am XXXX geborenen, schulpflichtigen Kindes am Unterricht an einer Privatschule ohne Öffentlichkeitsrecht im Schuljahr 2018/2019 an.Am 30.08.2018 zeigten die Beschwerdeführer als Erziehungsberechtigte die Teilnahme ihres, am römisch 40 geborenen, schulpflichtigen Kindes am Unterricht an einer Privatschule ohne Öffentlichkeitsrecht im Schuljahr 2018 aus 2019, an. Eine Überprüfung der Deutschkenntnisse des Kindes am 19.10.2018 in der Neuen Mittelschule XXXX , hat ergeben, dass dieses ungenügende bzw. mangelhafte Kenntnisse der deutschen Unterrichtssprache hat.Eine Überprüfung der Deutschkenntnisse des Kindes am 19.10.2018 in der Neuen Mittelschule römisch 40 , hat ergeben, dass dieses ungenügende bzw. mangelhafte Kenntnisse der deutschen Unterrichtssprache hat. Das Evangelische Realgymnasium Donaustadt ist eine Privatschule, die sich noch nicht im Vollausbau befindet. Eine Erteilung des Öffentlichkeitsrechts für das Schuljahr 2018/2019 liegt nicht vor.Das Evangelische Realgymnasium Donaustadt ist eine Privatschule, die sich noch nicht im Vollausbau befindet. Eine Erteilung des Öffentlichkeitsrechts für das Schuljahr 2018 aus 2019, liegt nicht vor.
  4. Beweiswürdigung: Der Sachverhalt ergibt sich aus der eindeutigen Aktenlage. Der verfahrensmaßgebliche Sachverhalt entspricht dem oben angeführten Verfahrensgang und konnte auf Grund der vorliegenden Aktenlage zweifelsfrei und vollständig festgestellt werden. Die mangelhaften Deutschkenntnisse des Kindes sowie die Nichtverleihung des Öffentlichkeitsrechtes für das Schuljahr 2018/2019 an das Evangelische Realgymnasium Donaustadt sind nicht strittig.Der Sachverhalt ergibt sich aus der eindeutigen Aktenlage. Der verfahrensmaßgebliche Sachverhalt entspricht dem oben angeführten Verfahrensgang und konnte auf Grund der vorliegenden Aktenlage zweifelsfrei und vollständig festgestellt werden. Die mangelhaften Deutschkenntnisse des Kindes sowie die Nichtverleihung des Öffentlichkeitsrechtes für das Schuljahr 2018 aus 2019, an das Evangelische Realgymnasium Donaustadt sind nicht strittig.
  5. Rechtliche Beurteilung: 3.1.

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.3.1.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt mangels einer anderslautenden Bestimmung Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. 3.2. Zu A) 3.2.1.

Art. 14Abs.

7a B-VG beträgt die Schulpflicht zumindest neun Jahre und es besteht auch Berufsschulpflicht.3.2.1.

Artikel 14

, Absatz 7 a, B-VG beträgt die Schulpflicht zumindest neun Jahre und es besteht auch Berufsschulpflicht. Art. 17 Abs. 2 und 5 Staatsgrundgesetz über die allgemeinen Rechte der Staatsbürger (StGG) lautet:Artikel 17, Absatz 2 und 5 Staatsgrundgesetz über die allgemeinen Rechte der Staatsbürger (StGG) lautet: "Unterrichts- und Erziehungsanstalten zu gründen und an solchen Unterricht zu ertheilen, ist jeder Staatsbürger berechtigt, der seine Befähigung hiezu in gesetzlicher Weise nachgewiesen hat. [...] Dem Staate steht rücksichtlich des gesammten Unterrichts- und Erziehungswesens das Recht der obersten Leitung und Aufsicht zu."

§ 3Abs. 1 Schulunterrichtsgesetz (Sch

UG), BGBl. Nr. 472/1986, idF BGBl. I Nr. 35/2018, ist als ordentlicher Schüler ist [...] aufzunehmen, werGemäß Paragraph 3, Absatz eins, Schulunterrichtsgesetz (SchUG), Bundesgesetzblatt Nr. 472 aus 1986,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 35 aus 2018,, ist als ordentlicher Schüler ist [...] aufzunehmen, wer

  1. a)die gesetzlichen Aufnahmsvoraussetzungen für die betreffende Schulart und Schulstufe erfüllt,
  2. b)die Unterrichtssprache der betreffenden Schule soweit beherrscht, dass er dem Unterricht zu folgen vermag, und
  3. c)die Eignung für die betreffende Schulart besitzt, zu deren Feststellung im Zweifelsfalle ein Gutachten des Schularztes oder des Amtsarztes einzuholen ist.

§ 4Abs. 2 lit. a Sch

UG sind der allgemeinen Schulpflicht unterliegende Kinder nur dann als außerordentliche Schüler aufzunehmen, wenn [...] ihre Aufnahme als ordentliche Schüler wegen mangelnder Kenntnis der Unterrichtssprache nicht zulässig ist.

Paragraph 4, Absatz 2, Litera a, SchUG sind der allgemeinen Schulpflicht unterliegende Kinder nur dann als außerordentliche Schüler aufzunehmen, wenn [...] ihre Aufnahme als ordentliche Schüler wegen mangelnder Kenntnis der Unterrichtssprache nicht zulässig ist. § 22 Abs. 11 SchUG lautet:Paragraph 22, Absatz 11, SchUG lautet: "Schulpflichtigen außerordentlichen Schülerinnen und Schülern ist am Ende des Unterrichtsjahres, wenn sie aber vor Ende des Unterrichtsjahres ausscheiden, im Zeitpunkt ihres Ausscheidens eine Schulbesuchsbestätigung über das Unterrichtsjahr bzw. über die Dauer ihres Schulbesuches sowie gegebenenfalls über den Besuch einer Deutschförderklasse auszustellen. Eine Schulbesuchsbestätigung über das Unterrichtsjahr oder über die Dauer des Schulbesuches hat 1. die Beurteilung der Leistungen in den einzelnen Pflichtgegenständen oder, 2. wenn

§ 18a

eine Information über die Lern- und Entwicklungssituation zu erfolgen hat, eine auf den Zeitpunkt des Ausscheidens bezogene schriftliche Information2. wenn

Paragraph 18 a, eine Information über die Lern- und Entwicklungssituation zu erfolgen hat, eine auf den Zeitpunkt des Ausscheidens bezogene schriftliche Information zu enthalten. Z 1 gilt nicht in den Fällen des § 4 Abs. 2 lit. a, wenn und insoweit die Schülerin oder der Schüler wegen mangelnder Kenntnis der Unterrichtssprache im Sinne des § 3 Abs. 1 lit. b die erforderlichen Leistungen nicht erbringt."zu enthalten. Ziffer eins, gilt nicht in den Fällen des Paragraph 4, Absatz 2, Litera a,, wenn und insoweit die Schülerin oder der Schüler wegen mangelnder Kenntnis der Unterrichtssprache im Sinne des Paragraph 3, Absatz eins, Litera b, die erforderlichen Leistungen nicht erbringt."

§ 8hAbs. 1 Schulorganisationsgesetz (Sch

OG), BGBl. Nr. 242/1962, idF BGBl. I Nr. 35/2018, sind Schülerinnen und Schülern von allgemein bildenden Pflichtschulen sowie von mittleren und höheren Schulen, die

§ 4Abs. 2 lit. a oder Abs. 5 Sch

UG wegen mangelnder Kenntnis der Unterrichtssprache als außerordentliche Schülerinnen oder Schüler aufgenommen wurden, nach Maßgabe der Testergebnisse

den §§ 4 Abs. 2a und 18 Abs. 14 SchUG in Deutschförderklassen und Deutschförderkursen jene Sprachkenntnisse zu vermitteln, die sie befähigen, dem Unterricht der betreffenden Schulstufe zu folgen.

Paragraph 8 h, Absatz eins, Schulorganisationsgesetz (SchOG), Bundesgesetzblatt Nr. 242 aus 1962,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 35 aus 2018,, sind Schülerinnen und Schülern von allgemein bildenden Pflichtschulen sowie von mittleren und höheren Schulen, die

Paragraph 4, Absatz 2, Litera a, oder Absatz 5, SchUG wegen mangelnder Kenntnis der Unterrichtssprache als außerordentliche Schülerinnen oder Schüler aufgenommen wurden, nach Maßgabe der Testergebnisse

den Paragraphen 4, Absatz 2 a und 18 Absatz 14, SchUG in Deutschförderklassen und Deutschförderkursen jene Sprachkenntnisse zu vermitteln, die sie befähigen, dem Unterricht der betreffenden Schulstufe zu folgen. § 11 Schulpflichtgesetz 1985 (SchPflG), BGBl. Nr. 76/1985, idF BGBl. I Nr. 35/2018, lautet (auszugsweise):Paragraph 11, Schulpflichtgesetz 1985 (SchPflG), Bundesgesetzblatt Nr. 76 aus 1985,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 35 aus 2018,, lautet (auszugsweise): "Besuch von Privatschulen ohne Öffentlichkeitsrecht und häuslicher Unterricht § 11.

(1)Die allgemeine Schulpflicht kann - unbeschadet des § 12 - auch durch die Teilnahme am Unterricht an einer Privatschule ohne Öffentlichkeitsrecht erfüllt werden, sofern der Unterricht jenem an einer im § 5 genannten Schule mindestens gleichwertig ist.Paragraph 11,
(1)Die allgemeine Schulpflicht kann - unbeschadet des Paragraph 12, - auch durch die Teilnahme am Unterricht an einer Privatschule ohne Öffentlichkeitsrecht erfüllt werden, sofern der Unterricht jenem an einer im Paragraph 5, genannten Schule mindestens gleichwertig ist. [...]
(2a)Die Abs. 1 und 2 gelten nicht für Schülerinnen und Schüler, die eine Deutschförderklasse

§ 8hAbs.

2 oder einen Deutschförderkurs

§ 8hAbs.

3 des Schulorganisationsgesetzes zu besuchen haben. Diese Schülerinnen und Schüler haben ihre allgemeine Schulpflicht jedenfalls für die Dauer des Bedarfes einer dieser besonderen Sprachförderungen in öffentlichen Schulen oder in mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Schulen mit gesetzlich geregelter Schulartbezeichnung zu erfüllen.

(2a)Die Absatz eins und 2 gelten nicht für Schülerinnen und Schüler, die eine Deutschförderklasse

Paragraph 8 h, Absatz 2, oder einen Deutschförderkurs

Paragraph 8 h, Absatz 3, des Schulorganisationsgesetzes zu besuchen haben. Diese Schülerinnen und Schüler haben ihre allgemeine Schulpflicht jedenfalls für die Dauer des Bedarfes einer dieser besonderen Sprachförderungen in öffentlichen Schulen oder in mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Schulen mit gesetzlich geregelter Schulartbezeichnung zu erfüllen.

(3)Die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten haben die Teilnahme ihres Kindes an einem im Abs. 1 oder 2 genannten Unterricht dem Landesschulrat jeweils vor Beginn des Schuljahres anzuzeigen. Der Landesschulrat kann die Teilnahme an einem solchen Unterricht untersagen, wenn mit großer Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, daß die im Abs. 1 oder 2 geforderte Gleichwertigkeit des Unterrichtes nicht gegeben ist oder wenn

Abs. 2a eine öffentliche Schule oder eine mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestattete Schule mit gesetzlich geregelter Schulartbezeichnung zu besuchen ist.

(3)Die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten haben die Teilnahme ihres Kindes an einem im Absatz eins, oder 2 genannten Unterricht dem Landesschulrat jeweils vor Beginn des Schuljahres anzuzeigen. Der Landesschulrat kann die Teilnahme an einem solchen Unterricht untersagen, wenn mit großer Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, daß die im Absatz eins, oder 2 geforderte Gleichwertigkeit des Unterrichtes nicht gegeben ist oder wenn

Absatz 2 a, eine öffentliche Schule oder eine mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestattete Schule mit gesetzlich geregelter Schulartbezeichnung zu besuchen ist.

(4)[...]" § 11 Privatschulgesetz (PrivSchG), BGBl. Nr. 244/1962 idF BGBl. I Nr. 43/2018 lautet:Paragraph 11, Privatschulgesetz (PrivSchG), Bundesgesetzblatt Nr. 244 aus 1962, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 43 aus 2018, lautet: "§ 11 Bewilligungspflicht.
(1)Die Führung einer gesetzlich geregelten Schulartbezeichnung durch Privatschulen ist nur mit Bewilligung der zuständigen Schulbehörde zulässig.
(2)Die Bewilligung ist auf Ansuchen des Schulerhalters zu erteilen, wenn
  1. a)die Organisation einschließlich des Lehrplanes und die Ausstattung der Privatschule im wesentlichen mit gleichartigen öffentlichen Schulen übereinstimmt und an der Schule nur schulbehördlich approbierte Lehrbücher, soweit eine solche Approbation vorgesehen ist, verwendet werden,
  2. b)der Leiter und die Lehrer die Lehrbefähigung für die betreffende Schulart besitzen, wobei jedoch die zuständige Schulbehörde vom Nachweis der Lehrbefähigung für Lehrer absehen kann, wenn Mangel an entsprechend lehrbefähigten Lehrern besteht und ein sonstiger ausreichender Befähigungsnachweis erbracht wird, und
  3. c)glaubhaft gemacht wird, daß die Führung der Privatschule für mehrere Jahre mit einem hohen Grad der Wahrscheinlichkeit sichergestellt ist.
(3)Bei Gebietskörperschaften, gesetzlich anerkannten Kirchen und Religionsgesellschaften und sonstigen Körperschaften des öffentlichen Rechts wird die Erfüllung der Voraussetzungen des Abs. 2 lit. c von Gesetzes wegen angenommen.
(3)Bei Gebietskörperschaften, gesetzlich anerkannten Kirchen und Religionsgesellschaften und sonstigen Körperschaften des öffentlichen Rechts wird die Erfüllung der Voraussetzungen des Absatz 2, Litera c, von Gesetzes wegen angenommen.
(4)Um die Bewilligung zur Führung einer gesetzlich geregelten Schulartbezeichnung kann gleichzeitig mit der Anzeige der Errichtung der Privatschule (§ 7) angesucht werden.
(4)Um die Bewilligung zur Führung einer gesetzlich geregelten Schulartbezeichnung kann gleichzeitig mit der Anzeige der Errichtung der Privatschule (Paragraph 7,) angesucht werden.

§ 13Abs. 1 Privatschulgesetz, BGBl. Nr. 244/1962 id

F BGBl. I Nr. 43/2018 wird durch die Verleihung des Öffentlichkeitsrechtes einer Privatschule das Recht übertragen, Zeugnisse über den Erfolg des Schulbesuches auszustellen, die mit der Beweiskraft öffentlicher Urkunden und mit den gleichen Rechtswirkungen ausgestattet sind wie Zeugnisse gleichartiger öffentlicher Schulen."

Paragraph 13, Absatz eins, Privatschulgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 244 aus 1962, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 43 aus 2018, wird durch die Verleihung des Öffentlichkeitsrechtes einer Privatschule das Recht übertragen, Zeugnisse über den Erfolg des Schulbesuches auszustellen, die mit der Beweiskraft öffentlicher Urkunden und mit den gleichen Rechtswirkungen ausgestattet sind wie Zeugnisse gleichartiger öffentlicher Schulen." § 14 PrivSchG lautet (auszugsweise):Paragraph 14, PrivSchG lautet (auszugsweise): "§ 14. Verleihung des Öffentlichkeitsrechtes.

(1)Privatschulen, die

§ 11eine gesetzlich geregelte Schulartbezeichnung führen, ist das Öffentlichkeitsrecht zu verleihen, wenn

(1)Privatschulen, die

Paragraph 11, eine gesetzlich geregelte Schulartbezeichnung führen, ist das Öffentlichkeitsrecht zu verleihen, wenn

  1. a)der Schulerhalter (bei juristischen Personen dessen vertretungsbefugte Organe), der Leiter und die Lehrer Gewähr für einen ordnungsgemäßen und den Aufgaben des österreichischen Schulwesens gerecht werdenden Unterricht bieten und
  2. b)der Unterrichtserfolg jenem an einer gleichartigen öffentlichen Schule entspricht. [...]

(3)Bei Gebietskörperschaften, gesetzlich anerkannten Kirchen und Religionsgesellschaften und sonstigen Körperschaften des öffentlichen Rechts wird die Erfüllung der Voraussetzungen des Abs. 1 lit. a und des Abs. 2 lit. a von Gesetzes wegen angenommen."
(3)Bei Gebietskörperschaften, gesetzlich anerkannten Kirchen und Religionsgesellschaften und sonstigen Körperschaften des öffentlichen Rechts wird die Erfüllung der Voraussetzungen des Absatz eins, Litera a und des Absatz 2, Litera a, von Gesetzes wegen angenommen."

§ 15Priv

SchG darf das Öffentlichkeitsrecht an Privatschulen vor ihrem lehrplanmäßig vollen Ausbau jeweils nur für die bestehenden Klassen (Jahresstufen) und jeweils nur für ein Schuljahr verliehen werden. Nach Erreichung des lehrplanmäßig vollen Ausbaues kann das Öffentlichkeitsrecht nach Maßgabe der Unterrichtserfolge auch auf mehrere Schuljahre verliehen werden. Wenn Gewähr für eine fortdauernde Erfüllung der gesetzlichen Bedingungen besteht, ist das Öffentlichkeitsrecht nach Erreichung des lehrplanmäßig vollen Ausbaues der Schule auf die Dauer der Erfüllung der gesetzlichen Bedingungen zu verleihen.

Paragraph 15, PrivSchG darf das Öffentlichkeitsrecht an Privatschulen vor ihrem lehrplanmäßig vollen Ausbau jeweils nur für die bestehenden Klassen (Jahresstufen) und jeweils nur für ein Schuljahr verliehen werden. Nach Erreichung des lehrplanmäßig vollen Ausbaues kann das Öffentlichkeitsrecht nach Maßgabe der Unterrichtserfolge auch auf mehrere Schuljahre verliehen werden. Wenn Gewähr für eine fortdauernde Erfüllung der gesetzlichen Bedingungen besteht, ist das Öffentlichkeitsrecht nach Erreichung des lehrplanmäßig vollen Ausbaues der Schule auf die Dauer der Erfüllung der gesetzlichen Bedingungen zu verleihen. 3.2.2. Gegenständlich konnte unstrittig nach einer Überprüfung der Deutschkenntnisse des schulpflichtigen Kindes an einer Neuen Mittelschule festgestellt werden, dass dieses nur über ungenügende bzw. mangelhafte Kenntnisse der deutschen Unterrichtssprache verfügt. Die Beschwerdeführer begehren die Teilnahme des Kindes am Unterricht des evangelischen Realgymnasium Donaustadt, welchem, wie ebenfalls unstrittig festzustellen war, dass Öffentlichkeitsrecht für das Schuljahr 2018/2019 nicht verliehen wurde. Da sich diese Schule noch nicht in ihrem vollen lehrplanmäßigen Ausbau befindet, ist ihr

§ 15Priv

SchG das Öffentlichkeitsrecht jeweils nur für ein Schuljahr zu verleihen. Es handelt sich somit nicht um eine öffentliche oder mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestattete Schule mit gesetzlich geregelter Schulartbezeichnung im Sinne des § 5 SchPflG.Die Beschwerdeführer begehren die Teilnahme des Kindes am Unterricht des evangelischen Realgymnasium Donaustadt, welchem, wie ebenfalls unstrittig festzustellen war, dass Öffentlichkeitsrecht für das Schuljahr 2018 aus 2019, nicht verliehen wurde. Da sich diese Schule noch nicht in ihrem vollen lehrplanmäßigen Ausbau befindet, ist ihr

Paragraph 15, PrivSchG das Öffentlichkeitsrecht jeweils nur für ein Schuljahr zu verleihen. Es handelt sich somit nicht um eine öffentliche oder mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestattete Schule mit gesetzlich geregelter Schulartbezeichnung im Sinne des Paragraph 5, SchPflG. Da das Kind ungenügende bzw. mangelhafte Kenntnisse der deutschen Unterrichtssprache aufweist, hat es

§ 11Abs. 2a Sch

PflG eine Deutschförderklasse

§ 8hAbs.

2 oder einen Deutschförderkurs

§ 8hAbs. 3 des Sch

OG einer öffentlichen oder mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Schule mit gesetzlich geregelter Schulrat Bezeichnung zu besuchen.Da das Kind ungenügende bzw. mangelhafte Kenntnisse der deutschen Unterrichtssprache aufweist, hat es

Paragraph 11, Absatz 2 a, SchPflG eine Deutschförderklasse

Paragraph 8 h, Absatz 2, oder einen Deutschförderkurs

Paragraph 8 h, Absatz 3, des SchOG einer öffentlichen oder mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Schule mit gesetzlich geregelter Schulrat Bezeichnung zu besuchen. Die Untersagung der Teilnahme des Kindes am Unterricht an einer Privatschule ohne Öffentlichkeitsrecht im Schuljahr 2018/2019 wurde daher

§ 11Abs. 3 Sch

PflG zurecht von der belangten Behörde untersagt.Die Untersagung der Teilnahme des Kindes am Unterricht an einer Privatschule ohne Öffentlichkeitsrecht im Schuljahr 2018 aus 2019, wurde daher

Paragraph 11, Absatz 3, SchPflG zurecht von der belangten Behörde untersagt. 3.2.3. Mit Erkenntnis vom 06.03.2018, G377/2018-8 sprach der VfGH aus, dass die ob der Verfassungsmäßigkeit des § 11 Abs. 2a SchPflG sowie der Wortfolge "oder wenn

Abs. 2a eine öffentliche Schule oder eine mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestattete Schule mit gesetzlich geregelter Schulartbezeichnung zu besuchen ist" in § 11 Abs. 3 SchPflG erhobenen Bedenken nicht zutreffen. "Dem Gesetzgeber ist im Hinblick auf dieses Regelungsziel nicht entgegenzutreten, wenn er festlegt, dass schulpflichtige Schülerinnen und Schüler für die Dauer des Sprachförderungsbedarfes Deutschförderklassen oder Deutschförderkurse in öffentlichen Schulen oder in mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Schulen mit gesetzlich geregelter Schulartbezeichnung zu besuchen haben, auf die zum einen die schulrechtlichen Vorschriften - wie insbesondere § 8h SchOG - Anwendung finden und zum anderen der zureichende Unterrichtserfolg iSd § 11 Abs. 4 SchPflG sichergestellt ist und daher jedenfalls keine Externistenprüfung abzulegen ist. Der Verfassungsgerichtshof vermag nicht zu erkennen, dass die in § 11 Abs. 2a und 3 SchPflG vorgesehene Differenzierung zwischen Privatschulen, die mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestattet sind und eine gesetzlich geregelte Schulartbezeichnung führen, und sonstigen Privatschulen in Bezug auf das vom Bundesverwaltungsgericht vorgetragene Bedenken unsachlich wäre."3.2.3. Mit Erkenntnis vom 06.03.2018, G377/2018-8 sprach der VfGH aus, dass die ob der Verfassungsmäßigkeit des Paragraph 11, Absatz 2 a, SchPflG sowie der Wortfolge "oder wenn

Absatz 2 a, eine öffentliche Schule oder eine mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestattete Schule mit gesetzlich geregelter Schulartbezeichnung zu besuchen ist" in Paragraph 11, Absatz 3, SchPflG erhobenen Bedenken nicht zutreffen. "Dem Gesetzgeber ist im Hinblick auf dieses Regelungsziel nicht entgegenzutreten, wenn er festlegt, dass schulpflichtige Schülerinnen und Schüler für die Dauer des Sprachförderungsbedarfes Deutschförderklassen oder Deutschförderkurse in öffentlichen Schulen oder in mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Schulen mit gesetzlich geregelter Schulartbezeichnung zu besuchen haben, auf die zum einen die schulrechtlichen Vorschriften - wie insbesondere Paragraph 8 h, SchOG - Anwendung finden und zum anderen der zureichende Unterrichtserfolg iSd Paragraph 11, Absatz 4, SchPflG sichergestellt ist und daher jedenfalls keine Externistenprüfung abzulegen ist. Der Verfassungsgerichtshof vermag nicht zu erkennen, dass die in Paragraph 11, Absatz 2 a und 3 SchPflG vorgesehene Differenzierung zwischen Privatschulen, die mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestattet sind und eine gesetzlich geregelte Schulartbezeichnung führen, und sonstigen Privatschulen in Bezug auf das vom Bundesverwaltungsgericht vorgetragene Bedenken unsachlich wäre." "Die Freiheit des häuslichen Unterrichts beschränkt nicht die in Art. 14 Abs. 7a B-VG verankerte Schulpflicht und kann daher entsprechenden Regelungen, die der Sicherung des Ausbildungserfolges von schulpflichtigen Schülerinnen und Schülern dienen, nicht entgegengehalten werden. Art. 17 Abs. 3 StGG garantiert also nicht die Möglichkeit, die Schulpflicht durch häuslichen Unterricht zu erfüllen (vgl. VfSlg. 19.958/2015)."Die Freiheit des häuslichen Unterrichts beschränkt nicht die in Artikel 14, Absatz 7 a, B-VG verankerte Schulpflicht und kann daher entsprechenden Regelungen, die der Sicherung des Ausbildungserfolges von schulpflichtigen Schülerinnen und Schülern dienen, nicht entgegengehalten werden. Artikel 17, Absatz 3, StGG garantiert also nicht die Möglichkeit, die Schulpflicht durch häuslichen Unterricht zu erfüllen vergleiche VfSlg. 19.958 aus 2015,). Wie bereits dargelegt, verfolgt der Gesetzgeber mit § 11 Abs. 2a SchPflG und der angefochtenen Wortfolge in Abs. 3 leg.cit. das Ziel, den frühzeitigen Spracherwerb als Grundlage weiterer Bildung sicherzustellen. Schulpflichtige Schülerinnen und Schüler mit Sprachförderungsbedarf sollen befähigt werden, dem Unterricht in der deutschen Sprache zu folgen (s. nochmals Erläut. zur RV 107 BlgNR 26. GP, 1 und 11). Die Sicherung des Ausbildungserfolges von schulpflichtigen Schülerinnen und Schülern ist daher der Kern der angefochtenen Bestimmungen. Vor diesem Hintergrund liegt auch der vom Bundesverwaltungsgericht angenommene Verstoß gegen Art. 17 Abs. 3 StGG nicht vor." (siehe VfGH vom 06.03.2018, G377/2018-8).Wie bereits dargelegt, verfolgt der Gesetzgeber mit Paragraph 11, Absatz 2 a, SchPflG und der angefochtenen Wortfolge in Absatz 3, leg.cit. das Ziel, den frühzeitigen Spracherwerb als Grundlage weiterer Bildung sicherzustellen. Schulpflichtige Schülerinnen und Schüler mit Sprachförderungsbedarf sollen befähigt werden, dem Unterricht in der deutschen Sprache zu folgen (s. nochmals Erläut. zur Regierungsvorlage 107 BlgNR 26. GP, 1 und 11). Die Sicherung des Ausbildungserfolges von schulpflichtigen Schülerinnen und Schülern ist daher der Kern der angefochtenen Bestimmungen. Vor diesem Hintergrund liegt auch der vom Bundesverwaltungsgericht angenommene Verstoß gegen Artikel 17, Absatz 3, StGG nicht vor." (siehe VfGH vom 06.03.2018, G377/2018-8). Die im Verfahren aufgeworfene Verfassungswidrigkeit der anzuwendenden Bestimmungen liegt somit nicht vor. 3.2.4. Eine Verhandlung konnte

§ 24Abs. 4 Vw

GVG entfallen, da die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Das Schulrecht ist auch weder von Art. 6 EMRK noch von Art. 47 GRC erfasst (vgl. VfGH 10.03.2015, E 1993/2014, sowie VwGH 23.05.2017, Ra 2015/10/0127).3.2.4. Eine Verhandlung konnte

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG entfallen, da die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Das Schulrecht ist auch weder von Artikel 6, EMRK noch von Artikel 47, GRC erfasst vergleiche VfGH 10.03.2015, E 1993 aus 2014,, sowie VwGH 23.05.2017, Ra 2015/10/0127). 3.3. Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die hier anzuwendenden Regelungen erweisen sich als klar und eindeutig (vgl. dazu auch OGH 22.3.1992, 5 Ob 105/90; vgl. zur Unzulässigkeit der Revision bei eindeutiger Rechtslage trotz fehlender Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes etwa VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053).Die hier anzuwendenden Regelungen erweisen sich als klar und eindeutig vergleiche dazu auch OGH 22.3.1992, 5 Ob 105/90; vergleiche zur Unzulässigkeit der Revision bei eindeutiger Rechtslage trotz fehlender Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes etwa VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053). European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2019:W128.2208930.1.00

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