G 2005 iVm § 22 Abs. 10 AsylG 2005 iVm § 22 BFA-VG rechtmäßig.Die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes ist
Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 22, Absatz 10, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 22, BFA-VG rechtmäßig. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 sowie
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan abgewiesen. Der Beschwerdeführer wurde
G aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan ausgewiesen.2. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 31.01.2011, Zl. 10 09.687-BAT, wurde dieser (erste) Antrag des Beschwerdeführers auf Gewährung von internationalem Schutz
Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 sowie
Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan abgewiesen. Der Beschwerdeführer wurde
Paragraph 10, Absatz eins, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan ausgewiesen. 3. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 10.12.2014, GZ. W173 1417925-1/26E, wurde dem Beschwerdeführer nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung
G 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt.3. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 10.12.2014, GZ. W173 1417925-1/26E, wurde dem Beschwerdeführer nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung
G 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt.
1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen wurde und die Abschiebung nach Afghanistan für zulässig erklärt. Mit Erkenntnis des BVwG vom 25.02.2019 wurde die Beschwerde des Beschwerdeführers rechtskräftig abgewiesen.7. Am 30.05.2018 stellte der Beschwerdeführer seinen zweiten Asylantrag, der mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 09.11.2018
Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen wurde und die Abschiebung nach Afghanistan für zulässig erklärt. Mit Erkenntnis des BVwG vom 25.02.2019 wurde die Beschwerde des Beschwerdeführers rechtskräftig abgewiesen.
G aufgehoben.10. Mit gegenständlichen Bescheid des Bundesamtes, mündlich verkündet am 19.03.2019 wurde der faktische Abschiebeschutz
Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG aufgehoben. Begründend wurde dazu vorgebracht, dass der Beschwerdeführer über keine schwere oder ansteckende Krankheit leiden würde, die einer Überstellung nach Afghanistan entgegenstehen würde. Der Beschwerdeführer verfüge über keine sonstige Aufenthaltsberechtigung und habe sich der maßgebliche Sachverhalt seit der Rechtskraft des Vorverfahrens nicht verändert und habe sich daher kein neuer objektiver Sachverhalt ergeben. Der neuerliche Antrag auf internationalen Schutz werde voraussichtlich wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Die Abschiebung des Beschwerdeführers würde außerdem keinen unverhältnismäßigen Eingriff in Art. 3 und Art. 8 EMRK darstellen.Begründend wurde dazu vorgebracht, dass der Beschwerdeführer über keine schwere oder ansteckende Krankheit leiden würde, die einer Überstellung nach Afghanistan entgegenstehen würde. Der Beschwerdeführer verfüge über keine sonstige Aufenthaltsberechtigung und habe sich der maßgebliche Sachverhalt seit der Rechtskraft des Vorverfahrens nicht verändert und habe sich daher kein neuer objektiver Sachverhalt ergeben. Der neuerliche Antrag auf internationalen Schutz werde voraussichtlich wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Die Abschiebung des Beschwerdeführers würde außerdem keinen unverhältnismäßigen Eingriff in Artikel 3 und Artikel 8, EMRK darstellen. 11. Die Verwaltungsakten des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl langten am 22.03.2019 bei der gefertigten Gerichtsabteilung des Bundesverwaltungsgerichtes ein, worüber die belangte Behörde
2 BFA-VG mit Mitteilung vom selben Tag in Kenntnis gesetzt wurde.11. Die Verwaltungsakten des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl langten am 22.03.2019 bei der gefertigten Gerichtsabteilung des Bundesverwaltungsgerichtes ein, worüber die belangte Behörde
Paragraph 22, Absatz 2, BFA-VG mit Mitteilung vom selben Tag in Kenntnis gesetzt wurde. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: II.
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da weder im BFA-VG noch im AsylG 2005 eine Senatsentscheidung vorgesehen ist, liegt gegenständlich somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da weder im BFA-VG noch im AsylG 2005 eine Senatsentscheidung vorgesehen ist, liegt gegenständlich somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg. cit.).
GVG trat dieses Bundesgesetz mit 1. Jänner 2014 in Kraft.
Abs. 2 leg. cit. bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg. cit.).
Paragraph 58, Absatz eins, VwGVG trat dieses Bundesgesetz mit 1. Jänner 2014 in Kraft.
Absatz 2, leg. cit. bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
GVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen istGemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist Zu A) Der mit "Faktischer Abschiebeschutz bei Folgeanträgen" betitelte § 12a AsylG 2005 idgF lautet:Der mit "Faktischer Abschiebeschutz bei Folgeanträgen" betitelte Paragraph 12 a, AsylG 2005 idgF lautet: "§ 12a.
oder 5 oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung
oder 5 folgenden, zurückweisenden Entscheidung
Paragraphen 4 a, oder 5 oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung
Paragraphen 4 a, oder 5 folgenden, zurückweisenden Entscheidung
Paragraph 68, Absatz eins, AVG gestellt, kommt ihm ein faktischer Abschiebeschutz nicht zu, wenn 1. gegen ihn eine Anordnung zur Außerlandesbringung
FPG oder eine Ausweisung
gegen ihn eine Anordnung zur Außerlandesbringung
Paragraph 61, FPG oder eine Ausweisung
Paragraph 66, FPG erlassen wurde,
3 EMRK nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit maßgeblich verschlechtert haben.3. im Fall des Paragraph 5, eine Zuständigkeit des anderen Staates weiterhin besteht oder dieser die Zuständigkeit weiterhin oder neuerlich anerkennt und sich seit der Entscheidung
Paragraph 5, die Umstände im zuständigen anderen Staat im Hinblick auf Artikel 3, EMRK nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit maßgeblich verschlechtert haben.
FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung
FPG oder eine Ausweisung
gegen ihn eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung
Paragraph 61, FPG oder eine Ausweisung
Paragraph 66, FPG besteht,
Abs. 2 binnen achtzehn Tagen vor einem bereits festgelegten Abschiebetermin gestellt, kommt ihm ein faktischer Abschiebeschutz nicht zu, wenn zum Antragszeitpunkt
Absatz 2, binnen achtzehn Tagen vor einem bereits festgelegten Abschiebetermin gestellt, kommt ihm ein faktischer Abschiebeschutz nicht zu, wenn zum Antragszeitpunkt 1. gegen ihn eine Rückkehrentscheidung
FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung
FPG oder eine Ausweisung
gegen ihn eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung
Paragraph 61, FPG oder eine Ausweisung
Paragraph 66, FPG besteht, 2. der Fremde über den Abschiebetermin zuvor nachweislich informiert worden ist (§ 58 Abs. 2 FPG) und2. der Fremde über den Abschiebetermin zuvor nachweislich informiert worden ist (Paragraph 58, Absatz 2, FPG) und 3. darüber hinaus
Vm § 40 Abs. 1 Z 1 BFA-VG angehalten wird.c) der Fremde nach einer Festnahme
Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins, oder 3 BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 40, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG angehalten wird. Liegt eine der Voraussetzungen der Z 1 bis 3 nicht vor, ist
Abs. 2 vorzugehen. Für die Berechnung der achtzehntägigen Frist gilt § 33 Abs. 2 AVG nicht.Liegt eine der Voraussetzungen der Ziffer eins bis 3 nicht vor, ist
Absatz 2, vorzugehen. Für die Berechnung der achtzehntägigen Frist gilt Paragraph 33, Absatz 2, AVG nicht.
Abs. 2 nicht entgegen.Über das Vorliegen der Voraussetzungen der Ziffer eins und 2 ist mit Mandatsbescheid (Paragraph 57, AVG) zu entscheiden. Wurde der Folgeantrag binnen zwei Tagen vor dem bereits festgelegten Abschiebetermin gestellt, hat sich die Prüfung des faktischen Abschiebeschutzes auf das Vorliegen der Voraussetzung der Ziffer 2, zu beschränken. Für die Berechnung der zweitägigen Frist gilt Paragraph 33, Absatz 2, AVG nicht. Die Zuerkennung des faktischen Abschiebeschutzes steht einer weiteren Verfahrensführung
Absatz 2, nicht entgegen.
FPG bleiben 18 Monate ab der Ausreise des Fremden aufrecht, es sei denn es wurde ein darüber hinausgehender Zeitraum
2 und 3 FPG festgesetzt. Anordnungen zur Außerlandesbringung
FPG und Ausweisungen
Paragraph 52, FPG bleiben 18 Monate ab der Ausreise des Fremden aufrecht, es sei denn es wurde ein darüber hinausgehender Zeitraum
Paragraph 53, Absatz 2 und 3 FPG festgesetzt. Anordnungen zur Außerlandesbringung
Paragraph 61, FPG und Ausweisungen
Paragraph 66, FPG bleiben 18 Monate ab der Ausreise des Fremden aufrecht."
G 2005 idgF ergehen Entscheidungen des Bundesamtes über die Aufhebung des Abschiebeschutzes
2 mündlich in Bescheidform. Die Beurkundung
2 AVG gilt auch als schriftliche Ausfertigung
3 AVG. Die Verwaltungsakte sind dem Bundesverwaltungsgericht unverzüglich zur Überprüfung
Diese gilt als Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht; dies ist in der Rechtsmittelbelehrung anzugeben. Über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes hat das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen der Überprüfung
BFA-VG mit Beschluss zu entscheiden."
Paragraph 22, Absatz 10, AsylG 2005 idgF ergehen Entscheidungen des Bundesamtes über die Aufhebung des Abschiebeschutzes
Paragraph 12 a, Absatz 2, mündlich in Bescheidform. Die Beurkundung
Paragraph 62, Absatz 2, AVG gilt auch als schriftliche Ausfertigung
Paragraph 62, Absatz 3, AVG. Die Verwaltungsakte sind dem Bundesverwaltungsgericht unverzüglich zur Überprüfung
Paragraph 22, BFA-VG zu übermitteln. Diese gilt als Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht; dies ist in der Rechtsmittelbelehrung anzugeben. Über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes hat das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen der Überprüfung
Paragraph 22, BFA-VG mit Beschluss zu entscheiden." Der mit "Überprüfung der Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes" betitelte § 22 BFA-VG lautet:Der mit "Überprüfung der Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes" betitelte Paragraph 22, BFA-VG lautet: "
G 2005 und eine aufrechte Rückkehrentscheidung
FPG oder eine Ausweisung
FPG sind mit der Erlassung der Entscheidung
G 2005 durchsetzbar. Mit der Durchführung der die Rückkehrentscheidung oder Ausweisung umsetzenden Abschiebung
FPG ist bis zum Ablauf des dritten Arbeitstages ab Einlangen der
G 2005 zu übermittelnden Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuzuwarten. Das Bundesverwaltungsgericht hat das Bundesamt unverzüglich vom Einlangen der Verwaltungsakte bei der zuständigen Gerichtsabteilung und von der im Rahmen der Überprüfung
Abs. 1 getroffenen Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes zu verständigen.
Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 und eine aufrechte Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG oder eine Ausweisung
Paragraph 66, FPG sind mit der Erlassung der Entscheidung
Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 durchsetzbar. Mit der Durchführung der die Rückkehrentscheidung oder Ausweisung umsetzenden Abschiebung
Paragraph 46, FPG ist bis zum Ablauf des dritten Arbeitstages ab Einlangen der
Paragraph 22, Absatz 10, AsylG 2005 zu übermittelnden Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuzuwarten. Das Bundesverwaltungsgericht hat das Bundesamt unverzüglich vom Einlangen der Verwaltungsakte bei der zuständigen Gerichtsabteilung und von der im Rahmen der Überprüfung
Absatz eins, getroffenen Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes zu verständigen.
Abs. 1 hat das Bundesverwaltungsgericht binnen acht Wochen zu entscheiden."
Absatz eins, hat das Bundesverwaltungsgericht binnen acht Wochen zu entscheiden." Zu den Voraussetzungen des § 12 a AsylG 2005 im gegenständlichen Fall ist festzustellen, dass gegen den Beschwerdeführer mit der oben genannten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 25.02.2019 eine aufrechte Rückkehrentscheidung vorliegt.Zu den Voraussetzungen des Paragraph 12, a AsylG 2005 im gegenständlichen Fall ist festzustellen, dass gegen den Beschwerdeführer mit der oben genannten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 25.02.2019 eine aufrechte Rückkehrentscheidung vorliegt. Aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers zum Folgeantrag ergibt sich, wie in der Sachverhaltsdarstellung und der Beweiswürdigung aufgezeigt, kein entscheidungswesentlicher neuer Sachverhalt. Auch die für den Beschwerdeführer maßgebliche Ländersituation in Afghanistan ist im Wesentlichen gleich geblieben und wurde Gegenteiliges auch nicht behauptet. Bereits im ersten und im zweiten Verfahren haben das Bundesasylamt und der Asylgerichtshof bzw. das Bundesverwaltungsgericht (rechtskräftig) ausgesprochen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat keiner realen Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention ausgesetzt wäre oder für ihn als Zivilperson als ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit in Folge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes bestehen würde.Bereits im ersten und im zweiten Verfahren haben das Bundesasylamt und der Asylgerichtshof bzw. das Bundesverwaltungsgericht (rechtskräftig) ausgesprochen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat keiner realen Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention ausgesetzt wäre oder für ihn als Zivilperson als ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit in Folge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes bestehen würde. Im nunmehr dritten Verfahren auf Gewährung von internationalem Schutz sind vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl keinerlei Anhaltspunkte hervorgekommen die für eine maßgebliche Änderung des für diesen Abspruch relevanten Sachverhaltes und/bzw. im Sinne der vorzitierten Bestimmungen gegen eine Abschiebung des Beschwerdeführers in den Herkunftsstaat Afghanistan sprechen würden. Das Bundesverwaltungsgericht teilt wie oben dargestellt auch die Ansicht der belangten Behörde, dass bei dem Beschwerdeführer kein schützenswertes Familien- oder Privatleben in Österreich erkennbar ist und auch der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers nicht dazu Anlass gibt, zu einem anderen Ergebnis zu kommen. Da insgesamt die Voraussetzungen des § 12 a Abs. 2 iVm § 22 Abs. 10 AsylG 2005 und § 22 BFA-VG idgF für die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes vorliegen, erweist sich der mündlich verkündete Bescheid des Bundesasylamtes vom 19.03.2019 als im Einklang mit dem Gesetz stehend.Da insgesamt die Voraussetzungen des Paragraph 12, a Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 22, Absatz 10, AsylG 2005 und Paragraph 22, BFA-VG idgF für die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes vorliegen, erweist sich der mündlich verkündete Bescheid des Bundesasylamtes vom 19.03.2019 als im Einklang mit dem Gesetz stehend. Zu B)
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Da die in der vorliegenden Entscheidung maßgeblichen Rechtsfragen klar waren und keiner Auslegung bedurften, ging das Bundesverwaltungsgericht nicht vom Vorliegen einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung
4 V-BVG aus.Da die in der vorliegenden Entscheidung maßgeblichen Rechtsfragen klar waren und keiner Auslegung bedurften, ging das Bundesverwaltungsgericht nicht vom Vorliegen einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung
Paragraph 133, Absatz 4, V-BVG aus. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2019:W137.1417925.3.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.