1 Z 3 BFA-VG, § 76 Abs. 2 Z 1 FPG als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird
Paragraph 22 a, Absatz eins, Ziffer 3, BFA-VG, Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG als unbegründet abgewiesen. II. Der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Kostenersatz wird
GVG abgewiesen. Der Beschwerdeführer hat
GVG in Verbindung mit § 1 Z 3 und 4 VwG-Aufwandersatzverordnung dem Bund, vertreten durch den Bundesminister für Inneres, Aufwendungen in Höhe von € 426,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.römisch zwei. Der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Kostenersatz wird
Paragraph 35, Absatz eins, VwGVG abgewiesen. Der Beschwerdeführer hat
Paragraph 35, Absatz 3, VwGVG in Verbindung mit Paragraph eins, Ziffer 3 und 4 VwG-Aufwandersatzverordnung dem Bund, vertreten durch den Bundesminister für Inneres, Aufwendungen in Höhe von € 426,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer, ein rumänischer Staatsangehöriger, wurde erstmals am 6.2.2015 (rechtskräftig am 16.12.2015) vom Landesgericht Linz
GB; § 15 StGB, § 105 Abs. 1 StGB; § 15 StGB, § 127 StGB zu einer Freiheitsstrafe von vier Monaten bedingt verurteilt.Der Beschwerdeführer, ein rumänischer Staatsangehöriger, wurde erstmals am 6.2.2015 (rechtskräftig am 16.12.2015) vom Landesgericht Linz
Paragraph 83, Absatz eins, StGB; Paragraph 15, StGB, Paragraph 105, Absatz eins, StGB; Paragraph 15, StGB, Paragraph 127, StGB zu einer Freiheitsstrafe von vier Monaten bedingt verurteilt. Am 16.12.2015 (rechtskräftig am selben Tag) wurde der Beschwerdeführer vom Landesgericht für Strafsachen Wien
GB, § 15 StGB zu einer Freiheitsstrafe von vier Monaten bedingt verurteilt.Am 16.12.2015 (rechtskräftig am selben Tag) wurde der Beschwerdeführer vom Landesgericht für Strafsachen Wien
Paragraphen 127, 130, erster Fall StGB, Paragraph 15, StGB zu einer Freiheitsstrafe von vier Monaten bedingt verurteilt. Am 26.8.2016 wurde der Beschwerdeführer wegen des Verdachtes, eine strafbare Handlung begangen zu haben,
StPO festgenommen und in weiterer Folge gegen ihn mit Beschluss des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 28.8.2016 die Untersuchungshaft verhängt. Am 19.9.2016, rechtskräftig am selben Tag, wurde der Beschwerdeführer vom Landesgericht für Strafsachen Wien
GB zu einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten, davon fünf Monate unbedingt, verurteilt.Am 26.8.2016 wurde der Beschwerdeführer wegen des Verdachtes, eine strafbare Handlung begangen zu haben,
StPO festgenommen und in weiterer Folge gegen ihn mit Beschluss des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 28.8.2016 die Untersuchungshaft verhängt. Am 19.9.2016, rechtskräftig am selben Tag, wurde der Beschwerdeführer vom Landesgericht für Strafsachen Wien
Paragraphen 127, 130, Absatz eins, erster Fall StGB zu einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten, davon fünf Monate unbedingt, verurteilt. Am 3.10.2016 langte beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (Bundesamt) eine Verständigung der Justizanstalt von der allfälligen Begnadigung des Beschwerdeführers ein, wonach die Möglichkeit bestehe, dass dieser im Rahmen der Weihnachtsbegnadigung am 19.12.2016 aus der Strafhaft zu entlassen und auf freien Fuß zu setzen sei. Auch wurde die Anfrage gestellt, ob seitens der belangten Behörde nach Beendigung der Strafhaft fremdenpolizeiliche Maßnahmen beabsichtigt wären. Als errechnetes Strafende wurde der 26.1.2017 angeführt. Mit Schriftsatz vom 4.10.2016 teilte das Bundesamt der Justizanstalt mit, dass die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes sowie eines Schubhaftbescheides gegen den Beschwerdeführer beabsichtigt wären und wurde um Übermittlung einer Kopie der bei den Depositen verwahrten Dokumente des Beschwerdeführers ersucht. Mit Schreiben des Bundesamtes vom 14.10.2016 wurde der Beschwerdeführer vom Ergebnis der Beweisaufnahme verständigt und ihm Parteiengehör bezüglich Erlassung eines Aufenthaltsverbotes
FPG, in eventu Erlassung eines Schubhaftbescheides
FPG gewährt.Mit Schreiben des Bundesamtes vom 14.10.2016 wurde der Beschwerdeführer vom Ergebnis der Beweisaufnahme verständigt und ihm Parteiengehör bezüglich Erlassung eines Aufenthaltsverbotes
Paragraph 67, FPG, in eventu Erlassung eines Schubhaftbescheides
Paragraph 76, FPG gewährt. In seiner Stellungnahme vom 28. 10.2016 gab der Beschwerdeführer hierzu im Wesentlichen an, sich schon länger in Österreich zu befinden, jedoch nicht an den genauen Zeitpunkt seiner Einreise erinnern zu können. Vor ungefähr drei Jahren habe er sich im Bundesgebiet niedergelassen und in dieser Zeit in mehreren Städten, inklusive in Wien, gewohnt, wobei er rechtskonform gemeldet gewesen sei. Er habe keine Verwandten in Österreich, nie im Bundesgebiet legal gearbeitet, erhalte Essensgutscheine von der Suchthilfe und Unterstützung von der Caritas sowie Spenden von verschiedenen Freunden, die ihm in dieser Hinsicht helfen würden. Der Beschwerdeführer wohne in einer Unterkunft der Suchthilfe, wo er auch gemeldet sei. Dort sei er in medizinischer Behandlung, genauer gesagt in Substitutionsbehandlung, die Substitutionsmittel würde er täglich kostenlos erhalten. Diese Art von Behandlung würde in seiner Heimat nicht existieren. In Rumänien habe er keine Angehörigen mehr. Im Bundesgebiet versuche er seit einiger Zeit, sich in die Gesellschaft zu integrieren. Die Mitarbeiter der Suchthilfe, die ihm sehr geholfen hätten, könnten dies bestätigen. Auch hätte er alles getan, um seine früheren Fehler wiedergutzumachen. Die Sozialarbeiter hätten ihn ins Polizeianhaltezentrum begleitet, um unbezahlte Verkehrsstrafen abzusitzen. Er sei freiwillig 20 Tage in Haft geblieben, um zwecks eines guten Neustart für seine Fehler zu zahlen. Mit Unterstützung der Sozialarbeiter hätte er auch einen Lebenslauf verfasst und an unzählige Firmen geschickt. In Bukarest habe er die philosophische Fakultät absolviert, besitze einen Führerschein und spreche fließend drei Fremdsprachen, unter anderem Deutsch. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 7.11.2016, Zahl: 1029103001/161411122, vom Beschwerdeführer am 9.11.2016 persönlich übernommen, wurde gegen ihn
1 und 2 FPG ein für die Dauer von fünf Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt I.).
3 FPG wurde dem Beschwerdeführer kein Durchsetzungsaufschub erteilt (Spruchpunkt II.) und einer Beschwerde gegen dieses Aufenthaltsverbot
3 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt III.). Dieser Bescheid erwuchs am 24.11.2016 in erster Instanz in Rechtskraft.1029103001/161411122, vom Beschwerdeführer am 9.11.2016 persönlich übernommen, wurde gegen ihn
Paragraph 67, Absatz eins und 2 FPG ein für die Dauer von fünf Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt römisch eins.).
Paragraph 70, Absatz 3, FPG wurde dem Beschwerdeführer kein Durchsetzungsaufschub erteilt (Spruchpunkt römisch zwei.) und einer Beschwerde gegen dieses Aufenthaltsverbot
Paragraph 18, Absatz 3, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch drei.). Dieser Bescheid erwuchs am 24.11.2016 in erster Instanz in Rechtskraft. Am 20.1.2017 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt niederschriftlich einvernommen. Nachgefragt, wo sich sein Personalausweis befinde, erklärte er, er habe diesen sowie seine Geldbörse verloren und eine diesbezügliche Anzeige erstattet. Dem Beschwerdeführer wurde zur Kenntnis gebracht, dass vor Ausstellung eines Heimreisezertifikates eine entsprechende Identitätsprüfung vorzunehmen sei. In weiterer Folge sei der Beschwerdeführer gesetzlich verpflichtet, bei der Beantragung eines Reisedokumentes mitzuwirken. Er wurde aufgefordert, das Formblatt und die Verlustmeldung wahrheitsgemäß auszufüllen. Am 24.1.2017 wurde der Beschwerdeführer dem Bundesamt zur erkennungsdienstlichen Behandlung - Anfertigung von Lichtbildern und Abnahme der Fingerabdrücke - zwecks Erlangung des Heimreisezerifikates vorgeführt. Am selben Tag erging gegen ihn ein Festnahmeauftrag
3 Z 3 BFA-VG mit der Begründung, dass die Voraussetzungen zur Verhängung der Schubhaft vorliegen würden und ein Auftrag zur Abschiebung (§ 46 FPG) erlassen werden solle. Weiters führte die belangte Behörde aus, dass gegen den Beschwerdeführer mit Haftentlassung ein durchsetzbares und rechtskräftiges Aufenthaltsverbot bestehe und eine Abschiebung ins Heimatland nach der Entlassung aus der Gerichtshaft vorgesehen sei. Der Beschwerdeführer sei unterstandslos und es lägen die Voraussetzungen zur Verhängung der Schubhaft zur Sicherung des Verfahrens, zur Erlassung aufenthaltsbeendigender Maßnahmen und zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung vor.Am selben Tag erging gegen ihn ein Festnahmeauftrag
Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer 3, BFA-VG mit der Begründung, dass die Voraussetzungen zur Verhängung der Schubhaft vorliegen würden und ein Auftrag zur Abschiebung (Paragraph 46, FPG) erlassen werden solle. Weiters führte die belangte Behörde aus, dass gegen den Beschwerdeführer mit Haftentlassung ein durchsetzbares und rechtskräftiges Aufenthaltsverbot bestehe und eine Abschiebung ins Heimatland nach der Entlassung aus der Gerichtshaft vorgesehen sei. Der Beschwerdeführer sei unterstandslos und es lägen die Voraussetzungen zur Verhängung der Schubhaft zur Sicherung des Verfahrens, zur Erlassung aufenthaltsbeendigender Maßnahmen und zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung vor. Unmittelbar nach Entlassung aus der Strafhaft wurde der Beschwerdeführer am 26.1.2017 festgenommen und durch das Bundesamt im Polizeianhaltezentrum niederschriftlich einvernommen. Dabei wurde dem Beschwerdeführer nochmals vorgehalten, dass gegen ihn seit 24.11.2016 ein durchsetzbares und rechtskräftiges Aufenthaltsverbot bestehe. Anlässlich der niederschriftlichen Befragung zur Erlangung eines Heimreisezertifikates samt Ausfüllen von Formularen am 20.1.2017 habe er sich kooperativ und willig gezeigt. Nachgefragt, ob sein Personalausweis mittlerweile gefunden worden sei, verneinte der Beschwerdeführer dies. Er besitze € 430 Barmittel. Mit dem angefochtenen, im Spruch genannten Mandatsbescheid vom selben Tag wurde gegen den Beschwerdeführer
2 Z 1 FPG i.V.m. § 57 Abs. 1 AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet.Mit dem angefochtenen, im Spruch genannten Mandatsbescheid vom selben Tag wurde gegen den Beschwerdeführer
Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet. Begründend stellte die belangte Behörde im Wesentlichen fest, der Beschwerdeführer sei rumänischer Staatsbürger, somit EWR-Bürger. Zu Österreich bestünden keinerlei familiäre oder berufliche Bindungen und Beziehungen und gegen ihn bestehe ein durchsetzbares und rechtskräftiges Aufenthaltsverbot. Er halte sich seit seiner Einreise vor ungefähr drei Jahren in Österreich auf, sei legal eingereist und habe einen Personalausweis besessen, welchen er samt seiner Geldbörse verloren habe. Eine diesbezügliche Anzeige habe er erstattet. Der Beschwerdeführer sei im Wechsel zwischen steten und unsteten Aufenthaltes in Österreich gewesen, vorrangig bei karitativen Einrichtungen. Er besitze kein gültiges Reisedokument und könne Österreich aus eigenem Entschluss nicht legal verlassen. Er habe die österreichische Rechtsordnung missachtet, indem er straffällig geworden und von einem österreichischen Gericht verurteilt worden sei und verfüge nicht über ausreichend Barmittel, um seinen Unterhalt zu finanzieren. Einer legalen Beschäftigung gehe er nicht nach. Auch habe er keinen ordentlichen Wohnsitz in Österreich und sei zuletzt von 3.5.2016 bis 20.7.2016 als obdachlos bei einer Suchthilfe gemeldet gewesen. Der Beschwerdeführer sei in keiner Weise integriert, weil keine familiären, sozialen, oder beruflichen Bindungen bestehen würden. Im Bundesgebiet sei er weder beruflich noch sozial verankert. Laut seinen Angaben habe er niemanden mehr in Rumänien. In Bukarest habe er die philosophische Fakultät besucht. Dagegen wurde fristgerecht Beschwerde
Darin wurde im Wesentlichen angeführt, dass sich das Rechtsmittel gegen die Verhängung der Schubhaft mittels Mandatsbescheides und die darauf gestützte Anhaltung richte. Weder bestehe Fluchtgefahr, noch erweise sich die Verhängung der Schubhaft als erforderlich oder verhältnismäßig.
4 FPG sei Schubhaft
AVG mit Mandatsbescheid zu erlassen, es sei denn, der Fremde befinde sich bei Einleitung des Verfahrens zu Erlassung des Bescheides nicht bloß kurzfristigen Haft. Genau letzteres wäre aber beim Beschwerdeführer nicht der Fall gewesen. Bereits am 14.10.2016 sei erstmals ein Schreiben der belangten Behörde an ihn ausgefertigt und am 24.10.2016 zugestellt worden. Es sei davon auszugehen, dass auch bereits amtswegig ein Verfahren zur Erlassung eines Schubhaftbescheides eingeleitet worden sei. Spätestens mit 20.1.2017, bei der Befragung des Beschwerdeführers zur Erlangung eines Heimreisezertifikates, sei das Verfahren zur Erlassung eines Schubhaftbescheides eingeleitet worden, weil die Erlangung eines Heimreisezertifikates der Vorbereitung der Abschiebung diene und in diesem Zeitpunkt der belangten Behörde auch klar gewesen sein hätte müssen, dass im Fall, dass ein Heimreisezertifikat nicht rechtzeitig ausgestellt würde, die Anordnung von Schubhaft in Betracht komme. Am 20.1.2017 habe sich der Beschwerdeführer noch in Strafhaft befunden. Damit stehe fest, dass die Schubhaft im vorliegenden Fall zu Unrecht mit Mandatsbescheid erlassen worden wäre. Vielmehr wäre die belangte Behörde verpflichtet gewesen, ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchzuführen und den Bescheid entsprechend den gesetzlichen Anforderungen des § 60 AVG zu begründen. Der Schubhaftbescheid erweise sich schon aufgrund der Verletzung dieser wesentlichen Verfahrensvorschrift als rechtswidrig. Selbst wenn das BVwG zum Schluss kommen sollte, dass das Verfahren zur Erlassung des Schubhaftbescheides erst nach der Entlassung des Beschwerdeführers aus der Gerichtshaft am 26.1.2017 eingeleitet worden sei, sei der angefochtene Bescheid rechtswidrig. Aufgrund des vorliegenden Sachverhalts wäre die belangte Behörde jedenfalls verpflichtet gewesen, während der Strafhaft des Beschwerdeführers ein Verfahren zur Prüfung der Voraussetzungen der Schubhaft zu führen und die notwendigen Vorbereitungen für die Abschiebung so rechtzeitig zu treffen, dass die Schubhaft hätte unterbleiben können. Der Beschwerdeführer sei am 26.8.2016 festgenommen und am 19.9.2016 zu einer 15-monatigen Freiheitsstrafe, davon fünf Monate unbedingt, verurteilt worden. Es stehe fest, dass der belangten Behörde das errechnete Strafende spätestens nach Zustellung der Urteilsausfertigung durch das Strafgericht bekannt gewesen sein musste. Dies sei spätestens am 14.10.2016 der Fall gewesen, da an diesem Tag ein Schreiben an den Beschwerdeführer zum Parteiengehör ausgefertigt worden sei, in welchem ihm die Verurteilung vorgehalten worden wäre. Der Beschwerdeführer habe zwar seinem Personalausweis verloren, verfüge jedoch über eine Kopie, weshalb seine Identität geklärt sei. Am 23.8.2016 sei ihm von der rumänischen Vertretungsbehörde ein Ersatzreisedokument mit einer Gültigkeit von vier Wochen ausgestellt worden, nachdem er nur einen Tag vorher um Ausstellung ersucht habe. Am 26.1.2016 sei dem Beschwerdeführer vom einvernehmenden Organ der belangten Behörde mitgeteilt worden, dass er voraussichtlich am 2.2.2017 mit einem Sammeltransport nach Rumänien abgeschoben würde. Zu diesem Zeitpunkt solle nach Einschätzung der Behörde ein Heimreisezertifikat jedenfalls vorliegen. Aus dem Umstand, dass die Ausstellung eines Heimreisezertifikates durch die rumänische Vertretungsbehörde offenbar binnen kurzer Zeit möglich sei, sei abzuleiten, dass es für die belangte Behörde problemlos möglich gewesen wäre, dieses so rechtzeitig zu beantragen, dass dies zum Zeitpunkt der Entlassung aus der Strafhaft am 26.1.2017 vorgelegen hätte. Die belangte Behörde sei jedoch mit der Erlangung eines Heimreisezertifikates bis kurz vor Ende der Strafhaft, nämlich zum 20.1.2017 untätig geblieben. Bei gesetzmäßiger Vorgangsweise hätte die belangte Behörde den Beschwerdeführer so rechtzeitig Parteiengehör einräumen müssen, dass er noch vor Ende der Strafhaft die Rechtsmäßigkeit des Schubhaftbescheides im Wege der Erhebung einer Beschwerde überprüfen hätte können.Dagegen wurde fristgerecht Beschwerde
Paragraph 22 a, BFA-VG an das Bundesverwaltungsgericht erhoben. Darin wurde im Wesentlichen angeführt, dass sich das Rechtsmittel gegen die Verhängung der Schubhaft mittels Mandatsbescheides und die darauf gestützte Anhaltung richte. Weder bestehe Fluchtgefahr, noch erweise sich die Verhängung der Schubhaft als erforderlich oder verhältnismäßig.
Paragraph 76, Absatz 4, FPG sei Schubhaft
Paragraph 57, AVG mit Mandatsbescheid zu erlassen, es sei denn, der Fremde befinde sich bei Einleitung des Verfahrens zu Erlassung des Bescheides nicht bloß kurzfristigen Haft. Genau letzteres wäre aber beim Beschwerdeführer nicht der Fall gewesen. Bereits am 14.10.2016 sei erstmals ein Schreiben der belangten Behörde an ihn ausgefertigt und am 24.10.2016 zugestellt worden. Es sei davon auszugehen, dass auch bereits amtswegig ein Verfahren zur Erlassung eines Schubhaftbescheides eingeleitet worden sei. Spätestens mit 20.1.2017, bei der Befragung des Beschwerdeführers zur Erlangung eines Heimreisezertifikates, sei das Verfahren zur Erlassung eines Schubhaftbescheides eingeleitet worden, weil die Erlangung eines Heimreisezertifikates der Vorbereitung der Abschiebung diene und in diesem Zeitpunkt der belangten Behörde auch klar gewesen sein hätte müssen, dass im Fall, dass ein Heimreisezertifikat nicht rechtzeitig ausgestellt würde, die Anordnung von Schubhaft in Betracht komme. Am 20.1.2017 habe sich der Beschwerdeführer noch in Strafhaft befunden. Damit stehe fest, dass die Schubhaft im vorliegenden Fall zu Unrecht mit Mandatsbescheid erlassen worden wäre. Vielmehr wäre die belangte Behörde verpflichtet gewesen, ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchzuführen und den Bescheid entsprechend den gesetzlichen Anforderungen des Paragraph 60, AVG zu begründen. Der Schubhaftbescheid erweise sich schon aufgrund der Verletzung dieser wesentlichen Verfahrensvorschrift als rechtswidrig. Selbst wenn das BVwG zum Schluss kommen sollte, dass das Verfahren zur Erlassung des Schubhaftbescheides erst nach der Entlassung des Beschwerdeführers aus der Gerichtshaft am 26.1.2017 eingeleitet worden sei, sei der angefochtene Bescheid rechtswidrig. Aufgrund des vorliegenden Sachverhalts wäre die belangte Behörde jedenfalls verpflichtet gewesen, während der Strafhaft des Beschwerdeführers ein Verfahren zur Prüfung der Voraussetzungen der Schubhaft zu führen und die notwendigen Vorbereitungen für die Abschiebung so rechtzeitig zu treffen, dass die Schubhaft hätte unterbleiben können. Der Beschwerdeführer sei am 26.8.2016 festgenommen und am 19.9.2016 zu einer 15-monatigen Freiheitsstrafe, davon fünf Monate unbedingt, verurteilt worden. Es stehe fest, dass der belangten Behörde das errechnete Strafende spätestens nach Zustellung der Urteilsausfertigung durch das Strafgericht bekannt gewesen sein musste. Dies sei spätestens am 14.10.2016 der Fall gewesen, da an diesem Tag ein Schreiben an den Beschwerdeführer zum Parteiengehör ausgefertigt worden sei, in welchem ihm die Verurteilung vorgehalten worden wäre. Der Beschwerdeführer habe zwar seinem Personalausweis verloren, verfüge jedoch über eine Kopie, weshalb seine Identität geklärt sei. Am 23.8.2016 sei ihm von der rumänischen Vertretungsbehörde ein Ersatzreisedokument mit einer Gültigkeit von vier Wochen ausgestellt worden, nachdem er nur einen Tag vorher um Ausstellung ersucht habe. Am 26.1.2016 sei dem Beschwerdeführer vom einvernehmenden Organ der belangten Behörde mitgeteilt worden, dass er voraussichtlich am 2.2.2017 mit einem Sammeltransport nach Rumänien abgeschoben würde. Zu diesem Zeitpunkt solle nach Einschätzung der Behörde ein Heimreisezertifikat jedenfalls vorliegen. Aus dem Umstand, dass die Ausstellung eines Heimreisezertifikates durch die rumänische Vertretungsbehörde offenbar binnen kurzer Zeit möglich sei, sei abzuleiten, dass es für die belangte Behörde problemlos möglich gewesen wäre, dieses so rechtzeitig zu beantragen, dass dies zum Zeitpunkt der Entlassung aus der Strafhaft am 26.1.2017 vorgelegen hätte. Die belangte Behörde sei jedoch mit der Erlangung eines Heimreisezertifikates bis kurz vor Ende der Strafhaft, nämlich zum 20.1.2017 untätig geblieben. Bei gesetzmäßiger Vorgangsweise hätte die belangte Behörde den Beschwerdeführer so rechtzeitig Parteiengehör einräumen müssen, dass er noch vor Ende der Strafhaft die Rechtsmäßigkeit des Schubhaftbescheides im Wege der Erhebung einer Beschwerde überprüfen hätte können. Im Fall des Beschwerdeführers habe tatsächlich keine Fluchtgefahr bestanden. Nach dem Verlust seiner Ausweisdokumente habe sich der Beschwerdeführer am 22.8.2016 zum Zweck der Ausstellung eines für die Ausreise notwendigen Ersatzdokumente selbst an die rumänische Botschaft gewendet. Dieses Ersatz-Reisedokument sei bis zum 21.9.2016 gültig gewesen. Der Beschwerdeführer habe beabsichtigt, selbst nach Rumänien auszureisen und bereits eine Fahrkarte Wien-Bukarest inklusive Sitzplatzreservierung für den 27.8.2016 gehabt. Die bereits organisierte Ausreise sei danach gescheitert, dass der Beschwerdeführer am Vortag, dem 26.8.2016,
den Bestimmungen der StPO festgenommen worden sei. Da sich der Beschwerdeführer noch immer in Haft befinde, sei eine Ausreise aus faktischen Gründen offenkundig nicht möglich gewesen. Auch habe der Beschwerdeführer in der Haft gearbeitet und verfüge im Barmittel von Euro 430. Mit diesem Geldbetrag wäre ihm eine Ausreise nach Rumänien sehr wohl möglich gewesen. Zudem sei der Beschwerdeführer zwischen 13.1.2016 und der Festnahme am 26.8.2016 durchgehend in einer Suchthilfe Einrichtung in Betreuung gewesen. In dieser Zeit habe er regelmäßig in der Notschlafstelle genächtigt, in der er eine fixe Bettenzusage gehabt habe. Der damals hauptsächlich zuständige Sozialarbeiter habe ihn auch bei der Suche nach einem Arbeitsplatz unterstützt. Von einem unsteten Aufenthalt zur Zeit der Haftentlassung könne im Fall des Beschwerdeführers daher nicht gesprochen werden, da dieser sowohl für die Zustellung von Schriftstücken als auch persönlich für behördliche Kontakte immer erreichbar gewesen wäre. Ein weiterer Nachweis für die Kooperationsbereitschaft des Beschwerdeführers sei auch der Umstand, dass er im Sommer 2016 eine Ersatzfreiheitsstrafe im Polizeianhaltezentrum aufgrund einer Verwaltungsübertretung selbst angetreten habe. In dieser Beschwerde wurde beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge * eine mündliche Verhandlung unter Einvernahme des Beschwerdeführers zur Klärung des maßgeblichen Sachverhaltes durchführen; * den angefochtenen Bescheid beheben und aussprechen, dass die Anordnung von Schubhaft und die bisherige Anhaltung in rechtswidriger Weise erfolgt ist; * im Rahmen einer "Habeas Corpus Prüfung" aussprechen, dass die Voraussetzungen zur weiteren Anhaltung des Beschwerdeführers nicht vorliegen; * der belangten Behörde den Ersatz der Aufwendungen des Beschwerdeführers
VwG-Aufwandsersatzverordnung, der Eingabengebühr sowie der Kommissionsgebühren und Barauslagen, für die der Beschwerdeführer aufzukommen hat, auferlegen. Der Beschwerde angefügt wurde ein Ersatzreisedokument der rumänischen Botschaft vom
GB; § 15 StGB, § 105 Abs. 1 StGB; § 15 StGB, § 127 StGB zu einer Freiheitsstrafe von vier Monaten bedingt verurteilt.Der Beschwerdeführer wurde am 6.2.2015 (rechtskräftig am 16.12.2015) vom Landesgericht Linz
Paragraph 83, Absatz eins, StGB; Paragraph 15, StGB, Paragraph 105, Absatz eins, StGB; Paragraph 15, StGB, Paragraph 127, StGB zu einer Freiheitsstrafe von vier Monaten bedingt verurteilt. Am 16.12.2015 (rechtskräftig am selben Tag) wurde der Beschwerdeführer vom Landesgericht für Strafsachen Wien
GB, § 15 StGB zu einer Freiheitsstrafe von vier Monaten bedingt verurteilt.Am 16.12.2015 (rechtskräftig am selben Tag) wurde der Beschwerdeführer vom Landesgericht für Strafsachen Wien
Paragraphen 127, 130, erster Fall StGB, Paragraph 15, StGB zu einer Freiheitsstrafe von vier Monaten bedingt verurteilt. Am 19.9.2016, rechtskräftig am selben Tag, wurde der Beschwerdeführer vom Landesgericht für Strafsachen Wien
GB zu einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten, davon fünf Monate unbedingt, verurteilt.Am 19.9.2016, rechtskräftig am selben Tag, wurde der Beschwerdeführer vom Landesgericht für Strafsachen Wien
Paragraphen 127, 130, Absatz eins, erster Fall StGB zu einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten, davon fünf Monate unbedingt, verurteilt. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 7.11.2016, vom Beschwerdeführer am 9.11.2016 persönlich übernommen, wurde gegen ihn
1 und 2 FPG ein für die Dauer von fünf Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt I).
3 FPG wurde dem Beschwerdeführer kein Durchsetzungsaufschub erteilt (Spruchpunkt II) und einer Beschwerde gegen dieses Aufenthaltsverbot
3 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt III). Dieser Bescheid erwuchs am 24.11.2016 in erster Instanz in Rechtskraft.Mit Bescheid des Bundesamtes vom 7.11.2016, vom Beschwerdeführer am 9.11.2016 persönlich übernommen, wurde gegen ihn
Paragraph 67, Absatz eins und 2 FPG ein für die Dauer von fünf Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt römisch eins).
Paragraph 70, Absatz 3, FPG wurde dem Beschwerdeführer kein Durchsetzungsaufschub erteilt (Spruchpunkt römisch zwei) und einer Beschwerde gegen dieses Aufenthaltsverbot
Paragraph 18, Absatz 3, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch drei). Dieser Bescheid erwuchs am 24.11.2016 in erster Instanz in Rechtskraft. Der Beschwerdeführer hat keine familiären oder verwandtschaftlichen Beziehungen im Bundesgebiet. Der Beschwerdeführer war im Bundesgebiet niemals legal erwerbstätig und erhielt Unterstützung durch karitative Einrichtungen. Zum Zeitpunkt seiner Inschubhaftnahme verfügte er über € 430 Barmittel. Vor seiner Strafhaft war er in Substitutionsbehandlung durch die Suchthilfe. Der Beschwerdeführer war bis 20.7.2016 bei der Suchthilfe obdachlos gemeldet. Anschließend bis 9.8.2016 mit Hauptwohnsitz im Polizeianhaltezentrum und von 26.8.2016 an in der Justizvollzugsanstalt. Somit verfügte er über keinen ordentlichen Wohnsitz im Bundesgebiet. Der Beschwerdeführer wurde am 26.1.2017 in Schubhaft genommen und am 2.2.2017 in einem Sammeltransport abgeschoben. Der Beschwerdeführer war zum Zeitpunkt der Verhängung und Vollziehung der Schubhaft haftfähig.
F erkennen die Verwaltungsgerichte über BeschwerdenGemäß Artikel 130 Absatz eins, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) idgF erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden
4.4. gegen Weisungen
a, Absatz 4,
F entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.
Paragraph 9, Absatz 2, des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl. § 7 Abs. 1 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), BGBl. I Nr 87/2012 idgF, lautet:Paragraph 7, Absatz eins, BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 87 aus 2012, idgF, lautet:
dem
dem
dem
2 Z 1 bis 6 und 4 Abs. 1 Z 1 und 25. Beschwerden gegen Bescheide des Bundesministers für Inneres in Verfahren
Paragraphen 3, Absatz 2, Ziffer eins bis 6 und 4 Absatz eins, Ziffer eins und 2
2 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der Verwaltungsgerichtshof einer Revision oder der Verfassungsgerichtshof einer Beschwerde gegen ein Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes
Abs. 1 stattgegeben hat.
Paragraph 7, Absatz 2, BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der Verwaltungsgerichtshof einer Revision oder der Verfassungsgerichtshof einer Beschwerde gegen ein Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes
Absatz eins, stattgegeben hat. Für das gegenständliche Verfahren ist sohin das Bundesverwaltungsgericht zuständig.
GG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 6, des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr 33/2013 idgF, geregelt.
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 33 aus 2013, idgF, geregelt.
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Zu A) 3.2. Zu Spruchpunkt I. (Schubhaftbescheid):3.2. Zu Spruchpunkt römisch eins. (Schubhaftbescheid): 3.2.1. §22a des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG) lautet auszugsweise wie folgt: "§ 22a.
dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde.
Abs. 1 gelten die für Beschwerden
GVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.
Absatz eins, gelten die für Beschwerden
GVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.
3 AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.
Paragraph 13, Absatz 3, AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt. [...]" §22a BFA-VG bildet sohin im gegenständlichen Fall die formelle Grundlage. 3.2.2. Materielle Rechtsgrundlage:
F können Fremde festgenommen und angehalten werden (Schubhaft) sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann.
Abs. 2 leg cit. darf die Schubhaft nur dann angeordnet werden, wenn dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder der Abschiebung notwendig ist und sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist (Z 1) oder die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen (Z 2).
Abs. 3 leg cit. liegt eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder im Sinne des Art. 2 lit. n Dublin-Verordnung vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist unter anderem insbesondere zu berücksichtigen, ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert (Z 1); ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat (Z 3); der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes (Z 9).
Paragraph 76, Absatz eins, Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) aF können Fremde festgenommen und angehalten werden (Schubhaft) sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (Paragraph 77,) erreicht werden kann.
Absatz 2, leg cit. darf die Schubhaft nur dann angeordnet werden, wenn dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder der Abschiebung notwendig ist und sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist (Ziffer eins,) oder die Voraussetzungen des Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung vorliegen (Ziffer 2,).
Absatz 3, leg cit. liegt eine Fluchtgefahr im Sinne des Absatz 2, Ziffer eins, oder im Sinne des Artikel 2, Litera n, Dublin-Verordnung vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist unter anderem insbesondere zu berücksichtigen, ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert (Ziffer eins,); ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat (Ziffer 3,); der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes (Ziffer 9,). Die Schubhaft ist
Abs. 4 schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist
AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide
AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.Die Schubhaft ist
Absatz 4, schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist
Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide
Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen. Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die
Abs. 5 zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die
Absatz 5, zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt. Hinsichtlich der Anwendung eines gelinderen Mittels ist § 77 FPG maßgeblich:Hinsichtlich der Anwendung eines gelinderen Mittels ist Paragraph 77, FPG maßgeblich: § 77.
Abs. 3 Z 3 des § 77 FPG aus.Im vorliegenden Fall scheidet, abgesehen vom Bestehen erheblicher Fluchtgefahr, mangels finanzieller Mittel auch die Anwendung der Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit
Absatz 3, Ziffer 3, des Paragraph 77, FPG aus. Insbesondere aber durch sein bisheriges, oben erörtertes Verhalten, hier vor allem die Tatsache, dass er ausdrücklich erklärt hatte, in Österreich bleiben zu wollen und wiederholt straffällig wurde, musste sich für die Behörde auch nicht der Schluss aufdrängen, dass der Beschwerdeführer "sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion" gemeldet hätte; dies gilt/galt auch für "die Anordnung, in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen" zumal er über keine aufrechte Meldeadresse in Österreich verfügt. Eine Bettenzusage in einer karitativen Einrichtung, in der der Beschwerdeführer allenfalls obdachlos gemeldet werden könnte, garantiert nicht in ausreichendem Maße, dass dieser nötigenfalls für die Behörde greifbar wäre. Aufgrund des Vorliegens erheblicher Fluchtgefahr kam daher zu keinem Zeitpunkt die Anwendung gelinderter Mittel in Frage. Wie oben ausgeführt, begegnet auch die Dauer der Schubhaft von der Entlassung aus der Strafhaft am 26.1.2017 bis zu seinem Abschiebetermin mittels Sammeltransportes am 2.2.2017 keinen Bedenken und ist verhältnismäßig. 3.3. Zu Spruchpunkt II. (Kostenbegehren):3.3. Zu Spruchpunkt römisch zwei. (Kostenbegehren): Sowohl der Beschwerdeführer als auch die belangte Behörde hatten einen Antrag auf Ersatz der Aufwendungen
GVG gestellt. Als obsiegender Partei steht dem Bundesamt der beantragte Aufwandsersatz zu, der Antrag des Beschwerdeführers war dementsprechend abzuweisen.Sowohl der Beschwerdeführer als auch die belangte Behörde hatten einen Antrag auf Ersatz der Aufwendungen
Paragraph 35, VwGVG gestellt. Als obsiegender Partei steht dem Bundesamt der beantragte Aufwandsersatz zu, der Antrag des Beschwerdeführers war dementsprechend abzuweisen. 3.4. Entfall einer mündlichen Verhandlung:
7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.
Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG.
GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
GVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Z 1) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Z 2) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht
GVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann
GVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.
Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Ziffer eins,) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Ziffer 2,) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann
Paragraph 24, Absatz 5, VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte
Vm § 24 VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt war und Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die für die gegenständliche Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen.Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte
Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 24, VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt war und Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die für die gegenständliche Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen. Zu B)
GG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen. Wie der oben dargelegten rechtlichen Beurteilung zu Spruchpunkt I. zu entnehmen ist, warf die Tatsachenlastigkeit des gegenständlichen Falles keine Auslegungsprobleme der anzuwendenden Normen auf, schon gar nicht waren - vor dem Hintergrund der bereits bestehenden Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes - Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen. Die Revision war daher nicht zuzulassen.Wie der oben dargelegten rechtlichen Beurteilung zu Spruchpunkt römisch eins. zu entnehmen ist, warf die Tatsachenlastigkeit des gegenständlichen Falles keine Auslegungsprobleme der anzuwendenden Normen auf, schon gar nicht waren - vor dem Hintergrund der bereits bestehenden Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes - Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen. Die Revision war daher nicht zuzulassen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2019:W154.2146119.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.