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{'item': 'W161 2185575-1'}

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum27.03.2019 GeschäftszahlW161 2185575-1 SpruchW161 2185575-1/8E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Monika LASSMANN als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX alias XXXX , geb. am XXXX alias XXXX , StA. Afghanistan, vertreten durch ARGE Rechtsberatung, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 06.12.2017, Zl.: 1077392102-150821265, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 07.02.2019 zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Monika LASSMANN als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 alias römisch 40 , geb. am römisch 40 alias römisch 40 , StA. Afghanistan, vertreten durch ARGE Rechtsberatung, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 06.12.2017, Zl.: 1077392102-150821265, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 07.02.2019 zu Recht erkannt: A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. TextENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) ist Staatsangehöriger von Afghanistan und stellte am 09.07.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.
  2. Bei seiner Erstbefragung am 10.07.2017 gab der BF an, er sei am XXXX in Logar, Afghanistan geboren und heiße XXXX . Er spreche Paschtu sowie Englisch. Er bekenne sich zum Islam, gehöre der Volksgruppe der Paschtunen an und sei ledig. Er habe zwölf Jahre lang die Grundschule in Quetta besucht. Zuletzt habe er als Dolmetscher für Englisch, Urdu, Paschtu und Dari gearbeitet. Er habe noch seine Eltern sowie drei Brüder und drei Schwestern. Zuletzt habe er in XXXX (Pakistan) gelebt. In Afghanistan sei er Schüler und Student gewesen. In Logar würde seine Familie einige Grundstücke besitzen. Die finanzielle Situation in Afghanistan sei mittel, sein Vater habe ein Geschäft in Quetta. Er habe sieben Jahre in Pakistan gelebt.römisch 40 in Logar, Afghanistan geboren und heiße römisch 40 . Er spreche Paschtu sowie Englisch. Er bekenne sich zum Islam, gehöre der Volksgruppe der Paschtunen an und sei ledig. Er habe zwölf Jahre lang die Grundschule in Quetta besucht. Zuletzt habe er als Dolmetscher für Englisch, Urdu, Paschtu und Dari gearbeitet. Er habe noch seine Eltern sowie drei Brüder und drei Schwestern. Zuletzt habe er in römisch 40 (Pakistan) gelebt. In Afghanistan sei er Schüler und Student gewesen. In Logar würde seine Familie einige Grundstücke besitzen. Die finanzielle Situation in Afghanistan sei mittel, sein Vater habe ein Geschäft in Quetta. Er habe sieben Jahre in Pakistan gelebt. Er sei von Pakistan nach Afghanistan und dann weiter in den Iran gereist. Dort sei ihm sein Reisepass abgenommen worden. Er sei dann über die Türkei nach Griechenland und weiter über Mazedonien und Serbien bis nach Österreich gelangt. Die Reise sei schlepperunterstützt erfolgt und habe 6.500 EUR gekostet. Als Fluchtgrund gab der BF an, er habe für die Amerikaner als Dolmetscher fungiert. Seine Familie und er seien deshalb von den Taliban bedroht worden. Bei einer Rückkehr fürchte er um sein Leben.
  3. Am 17.10.2017 wurden der BF niederschriftlich vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) einvernommen. Er führte aus, dass es einen Fehler mit seinem Namen gegeben habe, richtigerweise laut dieser XXXX und sein Geburtsdatum sei der XXXX . Die Erstbefragung sei ihm nicht rückübersetzt und nicht korrekt protokolliert worden. Gesundheitlich gehe es ihm gut, er sehe am rechten Auge unscharf und habe jetzt Kontaktlinsen. Sein Geburtsdatum kenne er von seiner pakistanischen Aufenthaltskarte, dort habe man von seiner Tazkira dieses Geburtsdatum abgeschrieben. Er habe früher den Spitznamen XXXX gehabt. Als er bei den Ausländern gearbeitet habe, habe sein Name XXXX gelautet. Er sei in Logar geboren und habe zuletzt in Kabul gewohnt. Er sei muslimischer Sunnit. Er sei seit vier Jahren verlobt, seine Verlobte lebe in Kabul. Kinder habe er nicht.
  4. Am 17.10.2017 wurden der BF niederschriftlich vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) einvernommen. Er führte aus, dass es einen Fehler mit seinem Namen gegeben habe, richtigerweise laut dieser römisch 40 und sein Geburtsdatum sei der römisch 40 . Die Erstbefragung sei ihm nicht rückübersetzt und nicht korrekt protokolliert worden. Gesundheitlich gehe es ihm gut, er sehe am rechten Auge unscharf und habe jetzt Kontaktlinsen. Sein Geburtsdatum kenne er von seiner pakistanischen Aufenthaltskarte, dort habe man von seiner Tazkira dieses Geburtsdatum abgeschrieben. Er habe früher den Spitznamen römisch 40 gehabt. Als er bei den Ausländern gearbeitet habe, habe sein Name römisch 40 gelautet. Er sei in Logar geboren und habe zuletzt in Kabul gewohnt. Er sei muslimischer Sunnit. Er sei seit vier Jahren verlobt, seine Verlobte lebe in Kabul. Kinder habe er nicht. Zu seinen Aufenthaltsorten gab der BF zusammengefasst an, dass er vor seiner Ausreise in Pakistan gewesen sei. Er sei in Logar geboren und im Kleinkindalter (2 Jahre) nach Kabul übersiedelt. In Kabul sei er bis zur fünften Schulstufe in die Schule gegangen. Im Alter von 9 Jahren sei seine Familie wegen der schlechten Situation in Afghanistan bzw. Kabul nach Pakistan gegangen. Er sei 7 Jahre lang in Pakistan gewesen und habe dort auch die Schule besucht. Als er sein Schulzeugnis bekommen habe, sei er nach Kabul zurückgekommen und habe in Kabul eine Aufnahmeprüfung gemacht. Er habe die Landwirtschaftsprüfung bestanden, aber sein Vater habe ihm nicht erlaubt, dass er weiter studiere. Dann habe er als Dolmetscher in Helmland gearbeitet. Dann sei er nach Kandahar, dort habe es eine private Firma der Amerikaner gegeben, wo er gearbeitet habe. Er habe in Kandahar viele Aufträge als Dolmetscher bekommen und in verschiedene Provinzen gehen müssen. Seinen Lebensunterhalt habe er durch die Arbeit bestritten und 600 USD/Monat bekommen. Er sei von Pakistan zurück nach Afghanistan (Herat) gegangen, habe dort seinen Pass bekommen und sei legal in den Iran geflüchtet. In diesem Zeitraum sei er ca. 1,5 Monate in Afghanistan gewesen. Er habe in Quetta Probleme gehabt, deshalb habe seine Familie Pakistan verlassen und sei wieder nach Afghanistan gekommen. Seine Familie (Eltern, drei Brüder und zwei Schwestern) würden jetzt in Kabul in einer Eigentumswohnung wohnen, eine Schwester sei verheiratet und lebe in Deutschland. Seine Eltern seien von Logar nach Kabul gezogen, da sein Vater Lehrer in einer Mädchenschule gewesen sei und er dort Probleme bekommen habe. Zum Leben in Kabul gab der BF an, dass dieses sehr gut sei. Sein Vater arbeite als Autohändler und sie hätten zwei Autos. Die Brüder würden in Kabul studieren. Zuletzt habe er vor zwei Tagen mit seinen Eltern telefoniert. Sonst würden noch drei Onkel väterlicherseits, drei Onkel mütterlicherseits, zwei Tanten väterlicherseits und vier Tanten mütterlicherseits in Kabul wohnen. Die Verwandten hätten alle ein normales Leben, die finanzielle Situation sei gut und sie würden in Eigentumswohnungen wohnen. Manchmal habe er mit Verwandten Kontakt. Freunde habe er in Afghanistan nicht. Er sei in seiner Heimat nicht vorbestraft, sei nicht inhaftiert gewesen und habe keine Probleme mit Behörden gehabt. Es würden auch keine aktuellen staatlichen Fahndungsmaßnahmen gegen ihn bestehen. Er sei nicht politisch aktiv gewesen und kein Mitglied einer politischen Partei gewesen. Auch habe er keine Probleme wegen seiner Religionszugehörigkeit, Volksgruppenzugehörigkeit oder Privatpersonen gehabt. Zu seinen Fluchtgründen gab der BF wie folgt an (wörtliche Wiedergabe aus dem Einvernahmeprotokoll des BFA): "A: Als meine Eltern Afghanistan verlassen habe war ich damals 7 Jahre alt. Als ich bei den Ausländern gearbeitet habe, habe ich Drohbriefe von der Taliban bekommen. ... Dann bin ich nach Pakistan gegangen. Ich bin von Pakistan nach Afghanistan gekommen um zu arbeiten, meine Familie war aber in Pakistan. Ich habe in Helmand als Dolmetscher gearbeitet. Ich habe cirka 7 Jahre als Dolmetscher, dann habe ich viele Probleme bekomme. Einmal war ich in Uruzgan, dort wurde eine Bombe explodiert. Wir waren unterwegs und die Taliban hatten die Bombe wegen uns explodiert. Ich habe Augenprobleme wegen dieser Explosion gehabt und habe medizinische Behandlung in XXXX gehabt, dann bin ich wieder nach Quetta geflüchtet zu meiner Familie. In Quetta habe ich auch Probleme bekommen, ich habe als Trainer bei der Grenzpolizei gearbeitet und die pakistanische Geheimagentur hat mein Foto gesehen. Die pakistanische Geheimagentur haben gesagt, dass ich mit ihnen zusammenarbeiten soll und Sachen über Afghanistan bekannte geben soll. Das wollte ich nicht. Dann habe ich Quetta verlassen und bin nach Herat gegangen, habe mir einen Reisepass ausstellen lassen mit Visum. Dann bin ich legal in den Iran gefahren. Seit ungefähr einem Jahr ist jetzt meine Familie auch zurück nach Afghanistan gekommen, da sie oft von der pakistanischen Geheimagentur gefragt worden sind, wo ich bin und wo ich lebe.Dann bin ich nach Pakistan gegangen. Ich bin von Pakistan nach Afghanistan gekommen um zu arbeiten, meine Familie war aber in Pakistan. Ich habe in Helmand als Dolmetscher gearbeitet. Ich habe cirka 7 Jahre als Dolmetscher, dann habe ich viele Probleme bekomme. Einmal war ich in Uruzgan, dort wurde eine Bombe explodiert. Wir waren unterwegs und die Taliban hatten die Bombe wegen uns explodiert. Ich habe Augenprobleme wegen dieser Explosion gehabt und habe medizinische Behandlung in römisch 40 gehabt, dann bin ich wieder nach Quetta geflüchtet zu meiner Familie. In Quetta habe ich auch Probleme bekommen, ich habe als Trainer bei der Grenzpolizei gearbeitet und die pakistanische Geheimagentur hat mein Foto gesehen. Die pakistanische Geheimagentur haben gesagt, dass ich mit ihnen zusammenarbeiten soll und Sachen über Afghanistan bekannte geben soll. Das wollte ich nicht. Dann habe ich Quetta verlassen und bin nach Herat gegangen, habe mir einen Reisepass ausstellen lassen mit Visum. Dann bin ich legal in den Iran gefahren. Seit ungefähr einem Jahr ist jetzt meine Familie auch zurück nach Afghanistan gekommen, da sie oft von der pakistanischen Geheimagentur gefragt worden sind, wo ich bin und wo ich lebe. F: Haben Sie sämtliche Gründe, die Sie veranlasst haben, Ihr Heimatland zu verlassen, vollständig geschildert? A: Ja F: Was steht genau im Drohbrief? A: Es steht ich soll mit meiner Arbeit aufhören und ihnen Geld geben. Sie verlange von mir Geld. F: Was würde Sie konkret erwarten, wenn Sie jetzt in Ihren Herkunftsstaat zurückkehren müssten? A: Würde ich die Probleme nicht haben, könnte ich mir sogar vorstellen wieder in Kabul zu wohnen. ... F: Wann genau sind Sie von Pakistan nach Afghanistan zurückgegangen? A: Ich war von 2006 bis 2013 in Afghanistan. F. Warum sind Sie von Pakistan zurück nach Afghanistan gekommen? A: Damals bin ich nur wegen der Aufnahmeprüfung bei der Uni nach Afghanistan/Kabul gekommen. F: Wie kam es dazu, dass Sie in Afghanistan zu arbeiten begannen als Dolmetscher? A: Als ich die Aufnahmeprüfung bestanden habe, hat mein Vater nicht erlaubt, dass ich in der Universität in der Provinz Khost gehen. In XXXX /Dorf dort waren die britischen Soldaten und die haben dort Basen gehabt, dort habe ich eine englische Prüfung absolviert und wurde dann aufgenommen.A: Als ich die Aufnahmeprüfung bestanden habe, hat mein Vater nicht erlaubt, dass ich in der Universität in der Provinz Khost gehen. In römisch 40 /Dorf dort waren die britischen Soldaten und die haben dort Basen gehabt, dort habe ich eine englische Prüfung absolviert und wurde dann aufgenommen. F: Wie sind Sie zu dieser Arbeit gekommen? A: Ein Freund von mir arbeitete auch mit Briten zusammen ich habe von ihm, diese Arbeit mitbekommen. Er sagte zu mir, dass ich dort eine englische Prüfung machen kann dann werde ich als Dolmetscher aufgenommen. F: Sie wurden in Afghanistan von den Taliban bedroht. Wie sah diese Bedrohung aus? (Wann/Wo/In welcher Form?) F: Am Anfang hatte ich keine Probleme mit der Taliban. Erst später bekam ich die Probleme. 9 Monate war ich Helmand dann bin ich nach Kandahar gekommen. Es gab in Kandahar eine amerikanische Firma namens XXXX (Firma in Kabul), dort war ich als Dolmetscher. Da habe ich mehrere Aufträge bekommen, ich bin in verschiedene Provinzen gefahren um zu dolmetschen.F: Am Anfang hatte ich keine Probleme mit der Taliban. Erst später bekam ich die Probleme. 9 Monate war ich Helmand dann bin ich nach Kandahar gekommen. Es gab in Kandahar eine amerikanische Firma namens römisch 40 (Firma in Kabul), dort war ich als Dolmetscher. Da habe ich mehrere Aufträge bekommen, ich bin in verschiedene Provinzen gefahren um zu dolmetschen. F: Sie wurden in Afghanistan von den Taliban bedroht. Wie sah diese Bedrohung aus? A: Ich habe Drohbriefe bekommen, Drohanrufe. Sie wollten von mir Informationen haben über amerikanische Soldaten und dann wollten Sie Geld von mir. Sie haben mich gesagt, dass sie mich umbringen werden. F: Wann bekamen Sie den ersten Drohbrief oder Drohanruf? A: Als ich in Uruzgan war, damals war die zweite Präsidentenwahl, die haben mich angerufen. Sie haben mir gesagt, dass ich mit der Arbeit aufhören solle oder ich solle Informationen weitergeben. F: Wie bekam die Taliban Ihre Telefonnummer? A: Das weiß ich auch nicht. F: Wie hat die Taliban, dass herausgefunden, dass Sie als Dolmetscher tätig waren? A: Das weiß ich leider auch nicht. F: Wie haben Sie die Drohbriefe bekommen? A: Ich war nicht in der Arbeit anwesend, als ich zurückkam, sagte mir eine Person, dass ich ein Brief bekomme. F: Welche Person war das? A: Es kam immer donnerstags eine Person in die Arbeit und gab uns Lebensmittel, diese Person sagte zu mir, er habe für mich ein Drohbrief. Nachgefragt gebe ich an, dass der Standort der Firma in Uruzgan. F: Wann kamen die ersten Bedrohungen seitens der Taliban? A: Das Jahr weiß ich nicht. F: Wann war die letzte Bedrohung seitens Taliban? A: im Jahr 2012, welche ich heute vorgelegt habe. F: Wann sind Sie genau ausgereist aus Afghanistan? A: Als ich diesen Drohbrief bekam flüchtete ich nach Pakistan im Jahr
  5. F: Wurden Sie persönlich jemals bedroht und verfolgt? A: Nein F: Von wem haben Sie die Drohbriefe bekommen? A: Wie gesagt, die eine Person die bei uns immer Lebensmittel brachte, sie hat mir den Drohbrief gegeben. F: Wann genau sind Sie wieder zurück nach Pakistan geflüchtet zu Ihrer Familie? A: Als ich den letzten Drohbrief erhielt flüchtete ich zu meiner Familie nach Pakistan. F: Wo haben Sie während Ihrer Arbeit immer gewohnt? A: In Kabul. Nachgefragt gebe ich an, dass ich mit dem Auto immer in die Arbeit gefahren bin. F: Sie waren mit dem Auto unterwegs bezüglich Ihrer Aufträge, sind durch verschiedene Provinzen gefahren, hatten Sie damals keine Probleme? A: Ja wir hatten schon Probleme. Ich wurde auch in Kabul bedroht. Den letzten Drohbrief bekam ich in Kabul. V: Vorher sagten Sie, dass Sie den letzten von dieser einen Person in Uruzgan bekommen haben und jetzt geben Sie an, dass sie den letzten Drohbrief in Kabul bekommen? A: Ich habe den Drohbrief von der Taliban bekommen. Ich war in einem Restaurant essen in Kabul, dort waren ein paar Kinder, einer von diesen brachte mir den Drohbrief. Danach habe ich einen Anruf bekommen, und sie warnten mich, da ich jetzt einen Drohbrief erhalten habe. F: Wissen Sie wer die Personen am Telefon waren? A: Nein, weiß ich nicht. F: Haben Sie persönlich Kontakt mit der Taliban gehabt? A: Nein F: Haben Ihre Eltern und Geschwister aktuell Probleme in Afghanistan? A: Die Taliban hat mein Vater angerufen und gefragt wo ich bin. F: Woher wissen die Taliban, dass Ihre Eltern in Afghanistan leben obwohl sie vorher in Pakistan gelebt haben? A: Sie bekommen einfach alle Informationen. F: Welche Probleme haben Ihre Eltern? A: Die Taliban fragt immer nach mir. F: Was will die Taliban von Ihnen? A: Sie möchten Geld von mir. F: Warum möchten Sie Geld? A: weil ich mit Amerikaner gearbeitet habe. F: Wie hieß das Unternehmen für welches Sie gearbeitet haben? A: " XXXX " und der Standort ist in Kabul und auch in Kandahar.A: " römisch 40 " und der Standort ist in Kabul und auch in Kandahar. F: Wie viele Dolmetscher haben hier gearbeitet? A: in 34 Provinzen haben die Dolmetscher gearbeitet F: Wurden die anderen Lehrer/Dolmetscher auch bedroht? A: Ja sie haben auch Probleme gehabt. F: Seit wann wohnen Ihre Eltern wieder in Afghanistan? A: Cirka seit einem Jahr F: Waren Sie je in Kabul (Herat, Mazar e sharif,..), wenn ja, haben Sie dort Bekannte oder Verwandte? A: Ja ich war einmal schon in Kabul, bin dort aufgewachsen und habe auch dort gelebt. F: Sie könnten sich in einer sicheren, derzeit ungefährlichen Provinz in Afghanistans niederlassen. Was sagen Sie dazu? A: In Afghanistan gibt es keine sichere Provinz." Zu seinem Leben in Österreich gab er an, dass er hier keine Verwandten habe. Er mache einen Deutschkurs für seine A2 Prüfung im nächsten Monat. Schule habe er keine besucht. Er habe freiwillige Tätigkeiten in der Gemeinde verrichtet. Er sei mit Freunden unterwegs, gehe ins Fitnessstudio und verständige sich auf Deutsch. Er lebe von der Grundversorgung. Der BF sei in keinem Verein aktiv, helfe aber manchmal ehrenamtlich in einem Altershaus aus und sei als Dolmetscher im Heim tätig. Im Zuge der niederschriftlichen Einvernahme legte der BF folgende Unterlagen vor: -Strichaufzählung Drohbrief samt deutscher Übersetzung (AS 115 und 117). -Strichaufzählung Tazkira Nr. XXXX samt Übersetzung (AS 181 und 119f).Tazkira Nr. römisch 40 samt Übersetzung (AS 181 und 119f). -Strichaufzählung Tazkira des Vaters Nr. XXXX (AS 183)Tazkira des Vaters Nr. römisch 40 (AS 183) -Strichaufzählung Empfehlungsschreiben " XXXX , XXXX , Kandahar" (AS 127).Empfehlungsschreiben " römisch 40 , römisch 40 , Kandahar" (AS 127). -Strichaufzählung Dienstausweis " XXXX " bzw. " XXXX " (AS 129).Dienstausweis " römisch 40 " bzw. " römisch 40 " (AS 129). -Strichaufzählung "Brigade Surgeon Certificate" der " XXXX " über die Absolvierung eines Erste-Hilfekurses (AS 131)."Brigade Surgeon Certificate" der " römisch 40 " über die Absolvierung eines Erste-Hilfekurses (AS 131). -Strichaufzählung Bestätigung über die Absolvierung eines "Hardware and Network Essential courses" von
  6. Februar 2009 bis
  7. April 2009 des " XXXX ".römisch 40 ". (AS 133). -Strichaufzählung Empfehlungsschreiben des " XXXX ", datiert mit 01.01.2011 (AS 135).Empfehlungsschreiben des " römisch 40 ", datiert mit 01.01.2011 (AS 135). -Strichaufzählung "Interpreter Certificate" des " XXXX " " XXXX " in der " XXXX " von 15.01.2010 bis 15.02.2011 (AS 137)."Interpreter Certificate" des " römisch 40 " " römisch 40 " in der " römisch 40 " von 15.01.2010 bis 15.02.2011 (AS 137). -Strichaufzählung ÖSD-Zertifikat, wonach der BF die Prüfung A1 mit "sehr gut" bestanden habe. -Strichaufzählung Teilnahmebestätigung und Kursanmeldebestätigung an einer Bildungsveranstaltung "AW 1a EX-Stufe A1/1" vom 10.10.2016 bis 05.12.
  8. -Strichaufzählung Bestätigung einer pädagogischen Hochschülerschaft über die Teilnahme an einem Deutschkurs. -Strichaufzählung Bestätigung über den Besuch von Deutschkursen für Asylwerber A1, Teil 1; A1, Teil 2 sowie A2, Teil
  9. -Strichaufzählung Bestätigung von " XXXX " über die ehrenamtliche Tätigkeit (Dolmetschertätigkeiten) bei Rechtsberatergesprächen für die Sprache Farsi, Pashtu, Russisch, Englisch und Deutsch, datiert mit 13.10.2017.Bestätigung von " römisch 40 " über die ehrenamtliche Tätigkeit (Dolmetschertätigkeiten) bei Rechtsberatergesprächen für die Sprache Farsi, Pashtu, Russisch, Englisch und Deutsch, datiert mit 13.10.
  10. -Strichaufzählung Nachweis über die Verrichtung einer freiwilligen Tätigkeit bei " XXXX -Zusammenhelfen Oberösterreich" in der Zeit am 14.06.2017.römisch 40 -Zusammenhelfen Oberösterreich" in der Zeit am 14.06.
  11. -Strichaufzählung Bestätigung über die Verrichtung von einer freiwilligen Tätigkeit in einen Nachbarschaftsverein am 01.07.
  12. -Strichaufzählung Nachweis über die Verrichtung von einer freiwilligen Tätigkeit am 09.06.2017 sowie am 24.06.2017 bei " XXXX - Die Freiwilligenmesse Oberösterreich".Nachweis über die Verrichtung von einer freiwilligen Tätigkeit am 09.06.2017 sowie am 24.06.2017 bei " römisch 40 - Die Freiwilligenmesse Oberösterreich". -Strichaufzählung Bestätigung über regelmäßige Dolmetschertätigkeiten des BF seit September 2016 bei der XXXX .Bestätigung über regelmäßige Dolmetschertätigkeiten des BF seit September 2016 bei der römisch 40 . -Strichaufzählung Nachweis über eine ehrenamtliche Tätigkeit von 20.09.2016 bis 27.09.
  13. -Strichaufzählung Bestätigung über die Teilnahme an Workshops (von April bis Juni 2016) am " XXXX ".Bestätigung über die Teilnahme an Workshops (von April bis Juni 2016) am " römisch 40 ". -Strichaufzählung Befund eines Augenarztes vom 22.08.2015, wonach beim BF die Diagnosen "Myoper Astigmatismus bds, Cat. Polaris post. rechts, Anisometropie, Amblyopie recht" erstellt wurden. Weiters wurde ausgeführt "Momentan noch keine Indikation zur Kat. OP rechts. Der Patient ist soweit mit Kontaktlinsen gut versorgt, Kontrolle in 1 a oder sofort bei akuten Beschwerden." -Strichaufzählung Verordnungsschein für Sehbehelfe vom 03.05.2015, Begründung "R/L Myoper Astigmatismus, Anisometropie, L Amblyopie". -Strichaufzählung Befund eines Röntgeninstituts, datiert mit 20.01.2016, worauf "Unauffälliges Sonogramm des Oberbauches" festgehalten wurde.
  14. Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes vom 06.12.2017 wurde der gegenständliche Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I.). Unter Spruchpunkt II. wurde der Antrag des Beschwerdeführers bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Afghanistan gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen. Ferner wurde dem Beschwerdeführer unter Spruchpunkt III. ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.). Gemäß § 52 Abs. 9 FPG wurde festgestellt, dass seine Abschiebung nach Afghanistan gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt V.). In Spruchpunkt VI. wurde festgehalten, dass die Frist für die freiwillige Ausreise gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage.
  15. Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes vom 06.12.2017 wurde der gegenständliche Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). Unter Spruchpunkt römisch zwei. wurde der Antrag des Beschwerdeführers bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Afghanistan gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG abgewiesen. Ferner wurde dem Beschwerdeführer unter Spruchpunkt römisch drei. ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.). Gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG wurde festgestellt, dass seine Abschiebung nach Afghanistan gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.). In Spruchpunkt römisch sechs. wurde festgehalten, dass die Frist für die freiwillige Ausreise gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage. Das Bundesamt stellte fest, dass der BF afghanischer Staatsangehöriger sei, sich zum sunnitisch-muslimischen Glauben bekenne und der Volksgruppe der Paschtunen angehöre. Seine Identität habe mangels eines unbedenklichen Identitätsdokumentes nicht festgestellt werden können. Er leide an keinen lebensbedrohlichen Krankheiten und stamme aus der Provinz Logar. Vor seiner Ausreise habe er in Kabul gelebt. Es habe nicht festgestellt werden, dass er aufgrund seiner beruflichen Tätigkeiten von den Taliban bedroht worden sei oder er in Afghanistan einer Verfolgung durch staatliche Organe oder Privatorganen unterliege. Es hätte auch aus den sonstigen Umständen keine Verfolgung aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung festgestellt werden. Beweiswürdigend führte das BFA im Wesentlichen aus, dass die Fluchtgründe nicht glaubhaft gewesen seien. Diese seien widersprüchlich, unplausibel und nicht nachvollziehbar. Einmal habe er gesagt, er habe den Drohbrief von einer Person bekommen, welche donnerstags immer Lebensmittel in die Arbeit gebracht habe, im Gegensatz dazu, habe er an einer anderen Stelle der Einvernahme wiederum angegeben, den Drohbrief in Kabul von kleinen Kindern bekommen zu haben. Hinsichtlich des Drohbriefes lasse sich nicht feststellen, ob es sich um ein Original oder eine Fälschung handle. Der Drohbrief sei somit keiner Verifizierung zugänglich. Es sei amtsbekannt, dass in Afghanistan auch ein reger Handel mit gefälschten Drohbriefen betrieben werde. Es sei leicht, sich einen derartigen Drohbrief zu besorgen oder besorgen zu lassen. Zudem sei er in dem Drohbrief lediglich dazu aufgefordert worden, eine Geldstrafe zu bezahlen und mit der Tätigkeit aufzuhören. Auch dem Vorfall bei dem einmal in Uruzgan eine Bombe explodiert wäre, komme keine asylrelevante und individuelle Gefährdung zu. Hinzu komme weiters, dass es seiner gesamten Familie möglich sei nach wie vor in Kabul zu leben. Auch die Angabe, wonach die Taliban den Vater angerufen und nach dem BF gefragt hätten, sei nicht glaubwürdig. Seine Familie habe sich bis vor einem Jahr in Pakistan aufgehalten, woher die Taliban die Information habe, dass die Familie jetzt in Kabul lebe, sei völlig unlogisch und habe der BF dazu auch keine konkrete Antwort geben können. Auch hinsichtlich seiner Dolmetschertätigkeiten habe sich der BF in Widersprüche verstrickt. So habe er anfangs angegeben, die Firma für die er gearbeitet habe, habe " XXXX " geheißen, während er an späterer Stelle behauptet habe für die Firma " XXXX " tätig gewesen zu sein. Zu den vorgelegten Beweismitteln werde angemerkt, dass Arbeitsbestätigungen auf illegalem Weg besorgt bzw. selbst erstellt werden können. Da sich der von ihm geschilderte Vorfall (Bedrohung durch die Taliban) bereits drei Jahre vor seiner Ausreise abgespielt habe, fehle es auch am notwendigen zeitlichen Verhältnis zu seiner Ausreise. Eine aktuelle Verfolgungsgefahr liege somit nicht vor. Beim Vorbringen des BF handle es sich nicht um tatsächliche Ereignisse, sondern vielmehr um ein auf die Erlangung von Asyl ausgerichtetes Konstrukt.Beweiswürdigend führte das BFA im Wesentlichen aus, dass die Fluchtgründe nicht glaubhaft gewesen seien. Diese seien widersprüchlich, unplausibel und nicht nachvollziehbar. Einmal habe er gesagt, er habe den Drohbrief von einer Person bekommen, welche donnerstags immer Lebensmittel in die Arbeit gebracht habe, im Gegensatz dazu, habe er an einer anderen Stelle der Einvernahme wiederum angegeben, den Drohbrief in Kabul von kleinen Kindern bekommen zu haben. Hinsichtlich des Drohbriefes lasse sich nicht feststellen, ob es sich um ein Original oder eine Fälschung handle. Der Drohbrief sei somit keiner Verifizierung zugänglich. Es sei amtsbekannt, dass in Afghanistan auch ein reger Handel mit gefälschten Drohbriefen betrieben werde. Es sei leicht, sich einen derartigen Drohbrief zu besorgen oder besorgen zu lassen. Zudem sei er in dem Drohbrief lediglich dazu aufgefordert worden, eine Geldstrafe zu bezahlen und mit der Tätigkeit aufzuhören. Auch dem Vorfall bei dem einmal in Uruzgan eine Bombe explodiert wäre, komme keine asylrelevante und individuelle Gefährdung zu. Hinzu komme weiters, dass es seiner gesamten Familie möglich sei nach wie vor in Kabul zu leben. Auch die Angabe, wonach die Taliban den Vater angerufen und nach dem BF gefragt hätten, sei nicht glaubwürdig. Seine Familie habe sich bis vor einem Jahr in Pakistan aufgehalten, woher die Taliban die Information habe, dass die Familie jetzt in Kabul lebe, sei völlig unlogisch und habe der BF dazu auch keine konkrete Antwort geben können. Auch hinsichtlich seiner Dolmetschertätigkeiten habe sich der BF in Widersprüche verstrickt. So habe er anfangs angegeben, die Firma für die er gearbeitet habe, habe " römisch 40 " geheißen, während er an späterer Stelle behauptet habe für die Firma " römisch 40 " tätig gewesen zu sein. Zu den vorgelegten Beweismitteln werde angemerkt, dass Arbeitsbestätigungen auf illegalem Weg besorgt bzw. selbst erstellt werden können. Da sich der von ihm geschilderte Vorfall (Bedrohung durch die Taliban) bereits drei Jahre vor seiner Ausreise abgespielt habe, fehle es auch am notwendigen zeitlichen Verhältnis zu seiner Ausreise. Eine aktuelle Verfolgungsgefahr liege somit nicht vor. Beim Vorbringen des BF handle es sich nicht um tatsächliche Ereignisse, sondern vielmehr um ein auf die Erlangung von Asyl ausgerichtetes Konstrukt. Betreffend die Nichtzuerkennung des subsidiären Schutzes wurde ausgeführt, dass der BF gesund und arbeitsfähig sei. Er verfüge über Angehörige (Eltern, Geschwister) in Kabul und könne Unterstützung bekommen. Er habe Schulerfahrung und Berufserfahrung als Dolmetscher. Er sei wirtschaftlich abgesichert und könne für seinen Unterhalt sorgen. Es habe nicht festgestellt werden können, dass er bei einer Rückkehr nach Afghanistan in eine die Existenz bedrohende Notlage geraten würde. Es liege eine relevante Gefährdungslage bezüglich seiner unmittelbaren Heimatprovinz Logar vor, aber nicht für Afghanistan allgemein. Die Sicherheitslage in Kabul sei ausreichend sicher und komme als IFA in Frage. Er sei mit den kulturellen Gepflogenheiten in seinem Herkunftsstaat vertraut. Zudem könne im Rahmen der Rückkehrhilfe eine finanzielle Hilfe als Startkapital für die Fortsetzung des Lebens in Afghanistan gewährt werden und könne er bei einem Neubeginn unterstützt werden. Zur Rückkehrentscheidung wurde ausgeführt, dass der BF keine Angehörigen in Österreich habe. Er habe bereits die A1 Deutsch-Prüfung abgelegt, Deutschkurse besucht und nehme am gesellschaftlichen Leben in seiner aktuellen Heimatgemeinde teil. Er sei in keinem Verein aktiv und mache Dolmetschertätigkeiten. Er gehe ab und zu ins Fitnesscenter und treffe sich mit Freunden. Zudem verrichte er manchmal freiwillige Tätigkeiten in seiner Gemeinde. Ein über das übliche Maß hinausgehendes Privatleben habe nicht festgestellt werden können. Er sei unbescholten und lebe von der Grundversorgung.
  16. Gegen den Bescheid des BFA richtet sich die vollumfängliche Beschwerde, die insbesondere ausführt, die Feststellungen zur Sicherheitslage in Afghanistan seien unvollständig. Eine Zusammenfassung von ACCORD (letzte Aktualisierung
  17. August 2017) würde deutlich machen, dass eine Abschiebung des BF aufgrund der prekären Sicherheitslage in Afghanistan nicht zulässig sei. Auch aus zahlreichen anderen Berichten, beispielsweise der Schweizer Flüchtlingshilfe (vom 30.09.2016 und 19.06.2017) sowie von UNHCR zur Situation in Afghanistan (von Dezember 2016) gehe dies hervor. Der BF sei bei einer Rückkehr einer ernsthaften Gefahr ausgesetzt Opfer von willkürlicher Gewalt zu werden. Zudem sei auch die Beweiswürdigung unschlüssig. Der BF habe eine Tazkira vorgelegt und sei nicht nachvollziehbar, weshalb die Behörde seine Identität nicht habe feststellen können. Hinsichtlich des Widerspruches zum Erhalt der Drohbriefe, wolle der BF angeben, dass er mehrere Drohbriefe bekommen habe, die meisten vom Lebensmittellieferanten, den jetzigen im Restaurant in Kabul. Die Feststellung, dass der BF nur einen Drohbrief und einen Drohanruf erhalten habe, sei völlig aktenwidrig. Auch wenn die Behörde davon ausgehe, dass die Taliban zum Großteil aufgegeben habe, mit Drohbriefen vorzugehen und viele Menschen Drohbriefe kaufen würden, um ihre Fluchtgründe zu stärken, so gehe aus einem Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe hervor, dass dies schon vorkommen würde. Soweit sich die Behörde darauf stütze, dass der BF einmal angegeben habe für die Firma " XXXX " und ein anderes Mal für die Firma " XXXX " gearbeitet zu haben, so sei festzuhalten, dass der BF für unterschiedliche Unternehmen gearbeitet habe und es bei der Einvernahme anscheinend zu einem Missverständnis gekommen sei. Das Camp heiße " XXXX " und sei dies auch auf dem vorgelegten Ausweis erkennbar. Auch die Firma " XXXX " gehe aus den Unterlagen hervor. Die Behörde hätte hinsichtlich der Ausweise Nachforschungen vornehmen müssen. Es werde daher der Antrag gestellt, die von der belangten Behörde verabsäumten Nachforschungen durchzuführen. Schon bei einer Assoziation mit den USA bzw. der US-Streitkräfte drohe eine Verfolgung durch die Taliban. Die angeblichen Widersprüche der Behörden seien konstruiert und willkürlich. Der BF habe ein widerspruchfreies, nachvollziehbares Vorbringen erstattet und glaubhaft vorgebracht in Afghanistan Verfolgung ausgesetzt zu sein. Ihm drohe Verfolgung aufgrund der Zusammenarbeit mit internationalen Organisationen/Unternehmen und der Tatsache, dass die Taliban eine solche Zusammenarbeit als Verrat ansehen würden, Verfolgung aufgrund einer unterstellten oppositionellen Gesinnung. Auch der Umstand, dass er sich im westlich geprägten Österreich angepasst habe, könne ihn zur Zielscheibe von Übergriffen in Afghanistan machen. Es bestehe auch keine IFA, da in keinem Teil des Staates Verfolgungsfreiheit gegeben sei. Die Taliban würden ihn in ganz Afghanistan ausfindig machen können. Dem BF hätte Asyl gewährt werden müssen. Ansonsten hätte sie ihm aufgrund der prekären Sicherheitslage subsidiären Schutz gewähren müssen. Dem BF sei es nicht möglich unbemerkt nach Afghanistan einzureisen und sich dort eine Existenzgrundlage aufzubauen. Er würde in Afghanistan keine Arbeit finden. Die Situation in Kabul sei sehr unsicher. Eine Abschiebung würde eine unmenschliche und erniedrigende Behandlung iSd Art. 3 EMRK darstellen. Zur Rückkehrentscheidung wurde ausgeführt, dass der BF gutes Deutsch (A2) spreche, seine Deutschkenntnisse stetig verbessere und in vielen Projekten ehrenamtlich geholfen habe. Er habe viele österreichische Freunde und Bekannte und habe einen Erste-Hilfekurs absolviert. Eine Rückkehrentscheidung stelle einen unzulässigen Eingriff in Art. 8 EMRK dar.
  18. Gegen den Bescheid des BFA richtet sich die vollumfängliche Beschwerde, die insbesondere ausführt, die Feststellungen zur Sicherheitslage in Afghanistan seien unvollständig. Eine Zusammenfassung von ACCORD (letzte Aktualisierung
  19. August 2017) würde deutlich machen, dass eine Abschiebung des BF aufgrund der prekären Sicherheitslage in Afghanistan nicht zulässig sei. Auch aus zahlreichen anderen Berichten, beispielsweise der Schweizer Flüchtlingshilfe (vom 30.09.2016 und 19.06.2017) sowie von UNHCR zur Situation in Afghanistan (von Dezember 2016) gehe dies hervor. Der BF sei bei einer Rückkehr einer ernsthaften Gefahr ausgesetzt Opfer von willkürlicher Gewalt zu werden. Zudem sei auch die Beweiswürdigung unschlüssig. Der BF habe eine Tazkira vorgelegt und sei nicht nachvollziehbar, weshalb die Behörde seine Identität nicht habe feststellen können. Hinsichtlich des Widerspruches zum Erhalt der Drohbriefe, wolle der BF angeben, dass er mehrere Drohbriefe bekommen habe, die meisten vom Lebensmittellieferanten, den jetzigen im Restaurant in Kabul. Die Feststellung, dass der BF nur einen Drohbrief und einen Drohanruf erhalten habe, sei völlig aktenwidrig. Auch wenn die Behörde davon ausgehe, dass die Taliban zum Großteil aufgegeben habe, mit Drohbriefen vorzugehen und viele Menschen Drohbriefe kaufen würden, um ihre Fluchtgründe zu stärken, so gehe aus einem Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe hervor, dass dies schon vorkommen würde. Soweit sich die Behörde darauf stütze, dass der BF einmal angegeben habe für die Firma " römisch 40 " und ein anderes Mal für die Firma " römisch 40 " gearbeitet zu haben, so sei festzuhalten, dass der BF für unterschiedliche Unternehmen gearbeitet habe und es bei der Einvernahme anscheinend zu einem Missverständnis gekommen sei. Das Camp heiße " römisch 40 " und sei dies auch auf dem vorgelegten Ausweis erkennbar. Auch die Firma " römisch 40 " gehe aus den Unterlagen hervor. Die Behörde hätte hinsichtlich der Ausweise Nachforschungen vornehmen müssen. Es werde daher der Antrag gestellt, die von der belangten Behörde verabsäumten Nachforschungen durchzuführen. Schon bei einer Assoziation mit den USA bzw. der US-Streitkräfte drohe eine Verfolgung durch die Taliban. Die angeblichen Widersprüche der Behörden seien konstruiert und willkürlich. Der BF habe ein widerspruchfreies, nachvollziehbares Vorbringen erstattet und glaubhaft vorgebracht in Afghanistan Verfolgung ausgesetzt zu sein. Ihm drohe Verfolgung aufgrund der Zusammenarbeit mit internationalen Organisationen/Unternehmen und der Tatsache, dass die Taliban eine solche Zusammenarbeit als Verrat ansehen würden, Verfolgung aufgrund einer unterstellten oppositionellen Gesinnung. Auch der Umstand, dass er sich im westlich geprägten Österreich angepasst habe, könne ihn zur Zielscheibe von Übergriffen in Afghanistan machen. Es bestehe auch keine IFA, da in keinem Teil des Staates Verfolgungsfreiheit gegeben sei. Die Taliban würden ihn in ganz Afghanistan ausfindig machen können. Dem BF hätte Asyl gewährt werden müssen. Ansonsten hätte sie ihm aufgrund der prekären Sicherheitslage subsidiären Schutz gewähren müssen. Dem BF sei es nicht möglich unbemerkt nach Afghanistan einzureisen und sich dort eine Existenzgrundlage aufzubauen. Er würde in Afghanistan keine Arbeit finden. Die Situation in Kabul sei sehr unsicher. Eine Abschiebung würde eine unmenschliche und erniedrigende Behandlung iSd Artikel 3, EMRK darstellen. Zur Rückkehrentscheidung wurde ausgeführt, dass der BF gutes Deutsch (A2) spreche, seine Deutschkenntnisse stetig verbessere und in vielen Projekten ehrenamtlich geholfen habe. Er habe viele österreichische Freunde und Bekannte und habe einen Erste-Hilfekurs absolviert. Eine Rückkehrentscheidung stelle einen unzulässigen Eingriff in Artikel 8, EMRK dar. Mit der Beschwerde legte der BF folgende Unterlagen vor: -Strichaufzählung Anmerkungen von UNHCR zur Situation in Afghanistan auf Anfrage des deutschen Bundesministeriums des Innern vom Dezember
  20. -Strichaufzählung Frederike Stahlmann, Halle (Saale) im Asylmagazin 3/2017, "Überleben in Afghanistan?" und "Bedrohung im sozialen Alltag Afghanistans"Frederike Stahlmann, Halle (Saale) im Asylmagazin 3 aus 2017,, "Überleben in Afghanistan?" und "Bedrohung im sozialen Alltag Afghanistans" -Strichaufzählung Frederike Stahlmann, Halle (Saale) im Asylmagazin 3/2017, "Der fehlende Schutz bei Verfolgung und Gewalt durch private Akteure"Frederike Stahlmann, Halle (Saale) im Asylmagazin 3 aus 2017,, "Der fehlende Schutz bei Verfolgung und Gewalt durch private Akteure" -Strichaufzählung Bestätigung, wonach der BF das ÖSD A2 Zertifikat bestanden habe. -Strichaufzählung Bestätigung, wonach der BF einen Kurs zum Thema "Erste Hilfe" besucht habe. -Strichaufzählung Diverse Fotos, auf denen der BF bei seiner Arbeit als Dolmetscher zu sehen sei.
  21. Am 22.08.2018 übermittelte das Bundesverwaltungsgericht dem BF aktuelle Feststellungen zu Afghanistan (Stand: 29.06.2018) und wurde ihm eine Frist von zwei Wochen zur Einbringung einer Stellungnahme gewährt. Der BF brachte keine Stellungnahme ein.
  22. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 07.02.2019 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, in der der BF in Anwesenheit seiner Vertreterin ausführlich zu seinen Fluchtgründen, zu seinen persönlichen Umständen im Herkunftsstaat sowie seiner Integration in Österreich befragt wurde. Ein Vertreter des BFA nahm an der Verhandlung nicht teil. Die Verhandlungsmitschrift wurde der Erstbehörde übermittelt. In der Verhandlung legte der BF folgende Unterlagen vor: -Strichaufzählung Nachweis über Freiwilligentätigkeiten als Mitarbeiter in der Gruppe " XXXX " (Mithilfe bei Organisation, Teilnahme an Kochnachmittagen und am wöchentlichen Sprachcafe, Community Cooking, verschiedene Veranstaltungen, Teilnahme an Kochevents und Catering).Nachweis über Freiwilligentätigkeiten als Mitarbeiter in der Gruppe " römisch 40 " (Mithilfe bei Organisation, Teilnahme an Kochnachmittagen und am wöchentlichen Sprachcafe, Community Cooking, verschiedene Veranstaltungen, Teilnahme an Kochevents und Catering). -Strichaufzählung Fotos betreffend die Tätigkeit bei " XXXX ".Fotos betreffend die Tätigkeit bei " römisch 40 ". -Strichaufzählung Nachweis über Freiwilligentätigkeiten bei " XXXX in OberösterreichNachweis über Freiwilligentätigkeiten bei " römisch 40 in Oberösterreich -Strichaufzählung Gemeinsam für geflüchtete Menschen", Tätigkeit: Catering. -Strichaufzählung Nachweis über Freiwilligentätigkeiten bei der Organisation " XXXX ", Tätigkeit: Mitarbeit beim Getränkeausschank und an der Kassa.Nachweis über Freiwilligentätigkeiten bei der Organisation " römisch 40 ", Tätigkeit: Mitarbeit beim Getränkeausschank und an der Kassa. -Strichaufzählung Ausweis " XXXX ".Ausweis " römisch 40 ". -Strichaufzählung Ausweis XXXX 2018, " XXXX ", worauf der BF als "Artist" angeführt wird.Ausweis römisch 40 2018, " römisch 40 ", worauf der BF als "Artist" angeführt wird. -Strichaufzählung Maturazeugnis, ausgestellt in Afghanistan. -Strichaufzählung Ausdrucke eines E-Mail-Verkehrs. Zudem legte der BF eine Stellungnahme vor. Darin wird ausgeführt, dass der BF bei einer Rückkehr aufgrund seiner Taliban- und regierungsfeindlichen (zumindest unterstellten) politischen Gesinnung einer Verfolgung durch die Taliban ausgesetzt wäre. Die Länderberichte würden bestätigen, dass die Taliban auch in der Lage seien, Zielpersonen in Großstädten ausfindig zu machen und sich die asylrelevante Gefährdung des BF somit auf das gesamte Staatsgebiet erstrecke. Aus einer ACCORD-Anfragebeantwortung vom 09.08.2018 gehe hervor, dass die Taliban noch immer eine bedeutende Macht in Afghanistan seien. Sie würden zwar in Gruppen agieren, seien aber in übergeordnete Organisationsstrukturen eingebunden. Aus der gutachterlichen Stellungnahme von Dr. Rasuly gehe hervor, dass jeder, der mit ausländischen oder afghanischen Organisationen kooperiere oder als einfacher Arbeiter eine Arbeit aufnehme, von den Taliban bestraft werden könne und dies zum Tod führen könne. Es sei daher davon auszugehen, dass die Taliban den BF ausfindig machen können, dieser mit massiven Repressionen zu rechnen habe und ihm mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine asylrelevante Verfolgung aufgrund seiner (unterstellten) politischen Gesinnung drohe. Weiters wurde ausgeführt, dass sich laut dem ACCORD-Bericht vom 07.12.2018 die Lage in der Provinz Balkh verschlechtert habe und die Benützung der Straßen um Mazar-e Sharif ein großes Sicherheitsrisiko mit sich bringe. IDPs würden überwiegend unter unzumutbaren Umständen leben. Kabul sei von high-profile Angriffen der Taliban betroffen. Die UNHCR-Richtlinien würden zeigen, dass die Aufnahmekapazitäten in Kabul, Herat und Mazar-e Sharif stark überlastet seien. Es gebe kaum Zugang zu Arbeitsmöglichkeiten. Das Gutachten von Frederike Stahlmann belege, dass die Zughörigkeit zu einem sozialen Netzwerk essentiell sei, um Zugang zu grundlegenden Leistungen bekommen zu können. Auch würden Personen, die lange im Ausland gewesen seien als verwestlicht wahrgenommen werden und seien diese in Afghanistan einem erhöhten Verfolgungsrisiko ausgesetzt. Auch würden Afghanen laut dem Fact Finding Mission Report nicht mit Unterstützung durch öffentliche Behörden rechnen können. Auch wurde auf die UNHCR-Richtlinien vom 30.08.2018 verwiesen, welche auch auf die Dürre in Herat und Mazar-e Sharif hinweisen würden. Eine Neuansiedelung des BF in Kabul, Herat oder Mazar-e Sharif sei nicht zumutbar. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  23. Feststellungen: 1.
  24. Zur Person des BF: Der volljährige BF ist ein Staatsangehöriger Afghanistans, bekennt sich zum muslimischen Glauben (Sunnit) und gehört der Volksgruppe der Paschtunen an. Der BF hat in Afghanistan eine Verlobte. Er hat keine Kinder. Die Identität des BF konnte mangels der Vorlage unbedenklicher Identitätsdokumente nicht festgestellt werden. Die Muttersprache des BF ist Paschtu, er spricht auch Dari, Englisch und ein wenig Deutsch. Der genaue Geburtsort und die Aufenthaltsorte des BF in Afghanistan bzw. in Pakistan konnten nicht festgestellt werden. Der BF hat mehrere Jahre lang die Schule besucht, seine konkrete Schulbildung konnte allerdings nicht festgestellt werden. Die Familie des BF (Eltern, 2 Schwestern, 3 Brüder und Onkel väterlicherseits) sowie seine Verlobte leben in Afghanistan (Kabul). Die Familie des BF lebt in Kabul in einer Eigentumswohnung. Der BF steht mit seinen Familienangehörigen in regelmäßigem Kontakt. Der BF leidet an keinen lebensbedrohlichen Erkrankungen, die einer Rückkehr nach Afghanistan entgegenstehen würden oder ihn in seiner Arbeits- oder Leistungsfähigkeit einschränken würden. Der BF ist arbeitsfähig sowie leistungsfähig und kann bei einer Rückkehr Unterstützungsleistungen in Anspruch nehmen. 1.
  25. Zu den Fluchtgründen des BF: Das Vorbringen des BF, im Herkunftsland als Dolmetscher (u.a. für amerikanische Firmen) tätig gewesen zu sein und aufgrund dieser Tätigkeit von Mitgliedern der Taliban Drohbriefe bzw. Drohanrufe bekommen zu haben, hat sich als unglaubwürdig erwiesen. Es kann nicht festgestellt werden, dass der BF in Afghanistan aufgrund seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Gesinnung verfolgt wurde. Im Falle der Rückkehr nach Afghanistan ist der BF mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit keiner wie immer gearteten Verfolgung ausgesetzt. Er wurde in seinem Herkunftsstaat niemals inhaftiert und hatte mit den Behörden seines Herkunftsstaates weder aufgrund seiner Rasse, Nationalität, seines Religionsbekenntnisses oder seiner Volksgruppenzugehörigkeit noch sonst irgendwo Probleme. Er war nie politisch tätig und gehörte keiner politischen Partei an. Der BF hat mit seinem Vorbringen keine Verfolgung iSd GFK glaubhaft gemacht. 1.
  26. Zu einer möglichen Rückkehr des BF in den Herkunftsstaat: Der BF ist volljährig, anpassungsfähig, arbeits- und leistungsfähig, kinderlos und nicht verheiratet. Er verfügt in Afghanistan über ein familiäres Netzwerk in Form seiner Eltern, seiner Geschwister und seiner Onkel. Bei einer Rückkehr nach Afghanistan und einer Ansiedelung in der Stadt Herat oder Mazar-e Sharif kann der BF grundlegende und notwendige Lebensbedürfnisse, wie Nahrung, Kleidung sowie Unterkunft befriedigen, ohne in eine auswegslose bzw. existenzbedrohende Situation zu geraten. Er kann selbst für sein Auskommen und Fortkommen sorgen. Es kann nicht festgestellt werden, dass der BF im Fall einer Rückkehr in die Städte Mazar-e Sharif oder Herat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit in eine existenzbedrohende Notlage geraten würde. Es ist dem BF möglich nach anfänglichen Schwierigkeiten nach einer Ansiedelung in der Stadt Herat oder Mazar-e Sharif Fuß zu fassen und dort ein Leben ohne unbillige Härten zu führen, wie es auch andere Landsleute führen können. Im Falle der Rückkehr nach Afghanistan und einer Ansiedelung in der Stadt Herat oder Mazar-e Sharif läuft er nicht Gefahr, aufgrund seines Gesundheitszustandes in einen unmittelbar lebensbedrohlichen Zustand zu geraten oder dass sich seine Gesundheit in einem lebensbedrohlichen Ausmaß verschlechtern würde. Es sind auch sonst keine Hinweise hervorgekommen, dass allenfalls andere körperliche oder psychische Erkrankungen einer Rückführung des BF in den Herkunftsstaat entgegenstünden. Er kann die Städte Herat und Mazar-e Sharif von Österreich aus sicher mit dem Flugzeug erreichen. 1.
  27. Zum (Privat) Leben des BF in Österreich: Der unbescholtene BF hält sich seit etwa drei Jahren und acht Monaten im Bundesgebiet auf. Er bezieht laufend Leistungen aus der Grundversorgung und geht keiner Beschäftigung nach. Im Jahr 2015 hat er ein Jahr lang privat gemeinsam mit einem Freund gewohnt, derzeit wohnt er wieder in einer Unterkunft für Asylwerber. Er hat in Österreich bereits Deutschkurse besucht und die Prüfung A2 erfolgreich abgeschlossen. Zudem hat der BF ehrenamtliche Tätigkeiten als Dolmetscher (für die Sprachen Paschtu, Dari und Englisch) verübt, freiwillige Tätigkeiten für einen Verein (Mitarbeit bei verschiedenen Veranstaltungen, Caterings, Kochevents) verrichtet und an Workshops sowie einem Erste-Hilfe-Kurs teilgenommen. In seiner Freizeit geht er ins Fitnessstudio und trifft sich mit Freunden. Er gehört keiner religiösen Verbindung und keiner sonstigen Gruppierung in Österreich an. Er führt kein Familienleben in Österreich und hat auch keine sonstigen engen sozialen Bindungen. 1.
  28. Zur maßgeblichen Situation in Afghanistan: Unter Bezugnahme auf das aktuellste Länderinformationsblatt der Staatendokumentation (Stand 08.01.2019), die UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender vom 30.08.2018 werden folgende entscheidungsrelevante, die Person des BF individuell betreffende Feststellungen zu Lage in Afghanistan getroffen: KI vom 8.1.2019, Anschlag in Kabul und Verschiebung der Präsidentschaftswahl (relevant für Abschnitt 2/Politische Lage und Abschnitt 3/Sicherheitslage) Anschlag auf Regierungsgebäude in Kabu l Am 24.12.2018 detonierte vor dem Ministerium für öffentliches Bauwesen im Osten Kabuls (PD 16) eine Autobombe; daraufhin stürmten Angreifer das nahe gelegene Gebäude des Ministeriums für Arbeit, Soziales, Märtyrer und Behinderte und beschossen weitere Regierungseinrichtungen in der Umgebung (ORF 24.12.2018; vgl. ZO 24.12.2018, Tolonews 25.12.2018). Nach einem mehrstündigen Gefecht zwischen den afghanischen Sicherheitskräften und den Angreifern konnten diese besiegt werden. Quellen zufolge kamen ca. 43 Menschen ums Leben (AJ 25.12.2018; vgl. Tolonews 25.12.2018, NYT 24.12.2018). Bisher bekannte sich keine Gruppierung zum Anschlag (Tolonews 25.12.2018; vgl. AJ 25.12.2018).Am 24.12.2018 detonierte vor dem Ministerium für öffentliches Bauwesen im Osten Kabuls (PD 16) eine Autobombe; daraufhin stürmten Angreifer das nahe gelegene Gebäude des Ministeriums für Arbeit, Soziales, Märtyrer und Behinderte und beschossen weitere Regierungseinrichtungen in der Umgebung (ORF 24.12.2018; vergleiche ZO 24.12.2018, Tolonews 25.12.2018). Nach einem mehrstündigen Gefecht zwischen den afghanischen Sicherheitskräften und den Angreifern konnten diese besiegt werden. Quellen zufolge kamen ca. 43 Menschen ums Leben (AJ 25.12.2018; vergleiche Tolonews 25.12.2018, NYT 24.12.2018). Bisher bekannte sich keine Gruppierung zum Anschlag (Tolonews 25.12.2018; vergleiche AJ 25.12.2018). Problematische Stimmenauszählung nach Parlamentswahlen und Verschiebung der Präsidentschaftswahl Am 6.12.2018 erklärte die afghanische Wahlbeschwerdekommission (IECC) alle in der Provinz Kabul abgegebenen Stimmen für ungültig (RFE/RL 6.12.2018). Somit wurden die Stimmen von ungefähr einer Million Kabulis annulliert (Telepolis 15.12.2018; vgl. TAZ 6.12.2018). Die Gründe für die Entscheidung der IECC seien mehrere, darunter Korruption, Wahlfälschung und die mangelhafte Durchführung der Wahl durch die Unabhängige Wahlkommission (IEC) (Telepolis 15.12.2018; vgl. RFE/RL 6.12.2018). Die Entscheidung wurde von der IEC als "politisch motiviert" und "illegal" bezeichnet (Tolonews 12.12.2018). Am 8.12.2018 erklärte die IECC dennoch, die Kommission würde ihre Entscheidung revidieren, wenn sich die IEC kooperationswillig zeige (Tolonews 8.12.2018). Einer Quelle zufolge einigten sich am 12.12.2018 die beiden Wahlkommissionen auf eine neue Methode zur Zählung der abgegebenen Stimmen, welche die Transparenz und Glaubhaftigkeit dieser wahren sollte; ca. 10% der Stimmen in Kabul sollen durch diese neue Methode nochmals gezählt werden (Tolonews 12.12.2018). Die Überprüfung der Wahlstimmen in der Provinz Kabul ist weiterhin im Gange (Tolonews 7.1.2019). Dem Gesetz zufolge müssen im Falle der Annullierung der Stimmen innerhalb von einer Woche Neuwahlen stattfinden, was jedoch unrealistisch zu sein scheint (Telepolis 15.12.2018). Bisher hat die IEC die vorläufigen Ergebnisse der Wahl für 32 Provinzen veröffentlicht (IEC o.D.).Am 6.12.2018 erklärte die afghanische Wahlbeschwerdekommission (IECC) alle in der Provinz Kabul abgegebenen Stimmen für ungültig (RFE/RL 6.12.2018). Somit wurden die Stimmen von ungefähr einer Million Kabulis annulliert (Telepolis 15.12.2018; vergleiche TAZ 6.12.2018). Die Gründe für die Entscheidung der IECC seien mehrere, darunter Korruption, Wahlfälschung und die mangelhafte Durchführung der Wahl durch die Unabhängige Wahlkommission (IEC) (Telepolis 15.12.2018; vergleiche RFE/RL 6.12.2018). Die Entscheidung wurde von der IEC als "politisch motiviert" und "illegal" bezeichnet (Tolonews 12.12.2018). Am 8.12.2018 erklärte die IECC dennoch, die Kommission würde ihre Entscheidung revidieren, wenn sich die IEC kooperationswillig zeige (Tolonews 8.12.2018). Einer Quelle zufolge einigten sich am 12.12.2018 die beiden Wahlkommissionen auf eine neue Methode zur Zählung der abgegebenen Stimmen, welche die Transparenz und Glaubhaftigkeit dieser wahren sollte; ca. 10% der Stimmen in Kabul sollen durch diese neue Methode nochmals gezählt werden (Tolonews 12.12.2018). Die Überprüfung der Wahlstimmen in der Provinz Kabul ist weiterhin im Gange (Tolonews 7.1.2019). Dem Gesetz zufolge müssen im Falle der Annullierung der Stimmen innerhalb von einer Woche Neuwahlen stattfinden, was jedoch unrealistisch zu sein scheint (Telepolis 15.12.2018). Bisher hat die IEC die vorläufigen Ergebnisse der Wahl für 32 Provinzen veröffentlicht (IEC o.D.). Am 30.12.2018 wurde die Verschiebung der Präsidentschaftswahl vom 20.4.2019 auf den 20.7.2019 verkündet. Als Gründe dafür werden u.a. die zahlreichen Probleme während und nach der Parlamentswahlen im Oktober genannt (WP 30.12.2018; vgl. AJ 30.12.2018, Reuters 30.12.2018).Am 30.12.2018 wurde die Verschiebung der Präsidentschaftswahl vom 20.4.2019 auf den 20.7.2019 verkündet. Als Gründe dafür werden u.a. die zahlreichen Probleme während und nach der Parlamentswahlen im Oktober genannt (WP 30.12.2018; vergleiche AJ 30.12.2018, Reuters 30.12.2018). KI vom 23.11.2018, Anschläge in Kabul (relevant für Abschnitt 3/Sicherheitslage) Bei einem Selbstmordanschlag in Kabul-Stadt kamen am 20.11.2018 ca. 55 Menschen ums Leben und ca. 94 weitere wurden verletzt (AJ 21.11.2018; vgl. NYT 20.11.2018, TS 21.11.2018, LE 21.11.2018).Bei einem Selbstmordanschlag in Kabul-Stadt kamen am 20.11.2018 ca. 55 Menschen ums Leben und ca. 94 weitere wurden verletzt (AJ 21.11.2018; vergleiche NYT 20.11.2018, TS 21.11.2018, LE 21.11.2018). Der Anschlag fand in der Hochzeitshalle "Uranus" statt, wo sich Islamgelehrte aus ganz Afghanistan anlässlich des Nationalfeiertages zu Maulid an-Nabi, dem Geburtstag des Propheten Mohammed, versammelt hatten (AJ 21.11.2018; vgl. TS 21.11.2018, TNAE 21.11.2018, IFQ 20.11.2018, Tolonews 20.11.2018). Quellen zufolge befanden sich zum Zeitpunkt der Explosion zwischen 1.000 und 2.000 Personen, darunter hauptsächlich Islamgelehrte und Mitglieder des Ulemarates, aber auch Mitglieder der afghanischen Sufi-Gemeinschaft und andere Zivilisten, in der Hochzeitshalle (AJ 21.11.2018; vgl. LE 21.11.2018, NYT 20.11.2018, DZ 20.11.2018, IFQ 20.11.2018). Gemäß einer Quelle fand die Detonation im ersten Stock der Hochzeitshalle statt, wo sich zahlreiche Geistliche der afghanischen Sufi-Gemeinschaft versammelt hatten. Es ist nicht klar, ob das Ziel des Anschlags das Treffen der sufistischen Gemeinschaft oder das im Erdgeschoss stattfindende Treffen der Ulema und anderer Islamgelehrten war (LE 21.11.2018; vgl. TNAE 21.11.2018). Weder die Taliban noch der Islamische Staat (IS) bekannten sich zum Angriff, der dennoch von den Taliban offiziell verurteilt wurde (LE 21.11.2018; vgl. AJ 21.11.2018, IFQ 20.11.2018).Der Anschlag fand in der Hochzeitshalle "Uranus" statt, wo sich Islamgelehrte aus ganz Afghanistan anlässlich des Nationalfeiertages zu Maulid an-Nabi, dem Geburtstag des Propheten Mohammed, versammelt hatten (AJ 21.11.2018; vergleiche TS 21.11.2018, TNAE 21.11.2018, IFQ 20.11.2018, Tolonews 20.11.2018). Quellen zufolge befanden sich zum Zeitpunkt der Explosion zwischen 1.000 und 2.000 Personen, darunter hauptsächlich Islamgelehrte und Mitglieder des Ulemarates, aber auch Mitglieder der afghanischen Sufi-Gemeinschaft und andere Zivilisten, in der Hochzeitshalle (AJ 21.11.2018; vergleiche LE 21.11.2018, NYT 20.11.2018, DZ 20.11.2018, IFQ 20.11.2018). Gemäß einer Quelle fand die Detonation im ersten Stock der Hochzeitshalle statt, wo sich zahlreiche Geistliche der afghanischen Sufi-Gemeinschaft versammelt hatten. Es ist nicht klar, ob das Ziel des Anschlags das Treffen der sufistischen Gemeinschaft oder das im Erdgeschoss stattfindende Treffen der Ulema und anderer Islamgelehrten war (LE 21.11.2018; vergleiche TNAE 21.11.2018). Weder die Taliban noch der Islamische Staat (IS) bekannten sich zum Angriff, der dennoch von den Taliban offiziell verurteilt wurde (LE 21.11.2018; vergleiche AJ 21.11.2018, IFQ 20.11.2018). Am 12.11.2018 kamen bei einem Selbstmordanschlag in Kabul-Stadt ca. sechs Personen ums Leben und 20 weitere wurden verletzt (Tolonews 12.11.2018; vgl. DZ 12.11.2018, ANSA 12.11.2018).Am 12.11.2018 kamen bei einem Selbstmordanschlag in Kabul-Stadt ca. sechs Personen ums Leben und 20 weitere wurden verletzt (Tolonews 12.11.2018; vergleiche DZ 12.11.2018, ANSA 12.11.2018). Anlass dafür war eine Demonstration in der Nähe des "Pashtunistan Square" im Stadtzentrum, an der hunderte von Besuchern, darunter hauptsächlich Mitglieder und Unterstützer der Hazara-Gemeinschaft, teilnahmen, um gegen die während des Berichtszeitraums anhaltenden Kämpfe in den Provinzen Ghazni und Uruzgan zu demonstrieren (Tolonews 12.11.2018; vgl. DZ 12.11.2018, KP 12.11.2018). Der IS bekannte sich zum Anschlag (DZ 12.11.2018; vgl. AJ 12.11.2018).Anlass dafür war eine Demonstration in der Nähe des "Pashtunistan Square" im Stadtzentrum, an der hunderte von Besuchern, darunter hauptsächlich Mitglieder und Unterstützer der Hazara-Gemeinschaft, teilnahmen, um gegen die während des Berichtszeitraums anhaltenden Kämpfe in den Provinzen Ghazni und Uruzgan zu demonstrieren (Tolonews 12.11.2018; vergleiche DZ 12.11.2018, KP 12.11.2018). Der IS bekannte sich zum Anschlag (DZ 12.11.2018; vergleiche AJ 12.11.2018). Bei einem Selbstmordanschlag in Kabul-Stadt kamen am 31.10.2018 ca. sieben Personen ums Leben und weitere acht wurden verletzt (Dawn 1.11.20181; vgl. 1TV 31.10.2018, Pajhwok 31.10.2018). Unter den Opfern befanden sich auch Zivilisten (Pajhwok 31.10.2018; vgl. 1TV 31.10.2018). Die Explosion fand in der Nähe des Kabuler Gefängnisses Pul-i-Charkhi statt und hatte dessen Mitarbeiter zum Ziel (Dawn 1.11.2018; vgl. 1TV 31.10.2018, Pajhwok 31.10.2018). Der IS bekannte sich zum Anschlag (Dawn 1.11.2018, vgl. 1TV 31.10.2018).Bei einem Selbstmordanschlag in Kabul-Stadt kamen am 31.10.2018 ca. sieben Personen ums Leben und weitere acht wurden verletzt (Dawn 1.11.20181; vergleiche 1TV 31.10.2018, Pajhwok 31.10.2018). Unter den Opfern befanden sich auch Zivilisten (Pajhwok 31.10.2018; vergleiche 1TV 31.10.2018). Die Explosion fand in der Nähe des Kabuler Gefängnisses Pul-i-Charkhi statt und hatte dessen Mitarbeiter zum Ziel (Dawn 1.11.2018; vergleiche 1TV 31.10.2018, Pajhwok 31.10.2018). Der IS bekannte sich zum Anschlag (Dawn 1.11.2018, vergleiche 1TV 31.10.2018). KI vom 29.10.2018, Parlamentswahlen und UNAMA-Update zu zivilen Opfern (relevant für Abschnitt 3/Sicherheitslage und Abschnitt 2/Politische Lage) Am
  29. und am 21.10.2018 fand in Afghanistan die Wahl für das Unterhaus (Wolesi Jirga, Anm.) in 32 der 34 Provinzen statt (AAN 21.10.2018b; vgl. LS 21.10.2018). In der Provinz Ghazni wurde die Parlamentswahl verschoben, voraussichtlich auf den 20.4.2019, wenn u. a. auch die Präsidentschafts- und Distriktwahlen stattfinden sollen (siehe hierzu KI der Staatendokumentation vom 19.10.2018). In der Provinz Kandahar fand die Wahl am 27.10.2018 mit Ausnahme der Distrikte Nesh und Maruf statt (AAN 26.10.2018; vgl. CNN 27.10.2018). Grund für die Verzögerung war die Ermordung u.a. des lokalen Polizeichefs General Abdul Raziq am 18.10.2018 (AJ 19.10.2018; vgl. LS 21.10.2018). Während der Wahl in der Provinz Kandahar wurden keine sicherheitsrelevanten Vorfälle gemeldet (CNN 27.10.2018). Die Wahl, die für den 20.10.2018 geplant war, wurde um einen Tag verlängert, weil die Wähler aus sicherheits- und technischen Gründen in zahlreichen Provinzen nicht wählen konnten:Am
  30. und am 21.10.2018 fand in Afghanistan die Wahl für das Unterhaus (Wolesi Jirga, Anmerkung in 32 der 34 Provinzen statt (AAN 21.10.2018b; vergleiche LS 21.10.2018). In der Provinz Ghazni wurde die Parlamentswahl verschoben, voraussichtlich auf den 20.4.2019, wenn u. a. auch die Präsidentschafts- und Distriktwahlen stattfinden sollen (siehe hierzu KI der Staatendokumentation vom 19.10.2018). In der Provinz Kandahar fand die Wahl am 27.10.2018 mit Ausnahme der Distrikte Nesh und Maruf statt (AAN 26.10.2018; vergleiche CNN 27.10.2018). Grund für die Verzögerung war die Ermordung u.a. des lokalen Polizeichefs General Abdul Raziq am 18.10.2018 (AJ 19.10.2018; vergleiche LS 21.10.2018). Während der Wahl in der Provinz Kandahar wurden keine sicherheitsrelevanten Vorfälle gemeldet (CNN 27.10.2018). Die Wahl, die für den 20.10.2018 geplant war, wurde um einen Tag verlängert, weil die Wähler aus sicherheits- und technischen Gründen in zahlreichen Provinzen nicht wählen konnten: Lange Wartezeiten vor den Wahllokalen sowie verspätete Öffnungszeiten, Mangel an Wahlunterlagen, Probleme bei der biometrischen Verifizierung der Wähler, sicherheitsrelevante Vorfälle usw. waren die Hauptprobleme während der beiden Wahltage (AAN 20.10.2018; vgl. AAN 21.10.2018a). Von den ca. neun Millionen Afghanen und Afghaninnen, die sich für die Wahl registriert hatten, wählten laut Schätzungen der Independent Election Commission (IEC) zwischen drei und vier Millionen (CNN 27.10.2018; vgl. RN 21.10.2018, AAN 21.10.2018b). In den Städten und Gebieten, die als sicherer gelten, war der Wahlandrang höher als in den ländlichen Gegenden, in denen die Taliban Einfluss ausüben (AAN 20.10.2018; vgl. RN 21.10.2018, AAN 21.10.2018a).Lange Wartezeiten vor den Wahllokalen sowie verspätete Öffnungszeiten, Mangel an Wahlunterlagen, Probleme bei der biometrischen Verifizierung der Wähler, sicherheitsrelevante Vorfälle usw. waren die Hauptprobleme während der beiden Wahltage (AAN 20.10.2018; vergleiche AAN 21.10.2018a). Von den ca. neun Millionen Afghanen und Afghaninnen, die sich für die Wahl registriert hatten, wählten laut Schätzungen der Independent Election Commission (IEC) zwischen drei und vier Millionen (CNN 27.10.2018; vergleiche RN 21.10.2018, AAN 21.10.2018b). In den Städten und Gebieten, die als sicherer gelten, war der Wahlandrang höher als in den ländlichen Gegenden, in denen die Taliban Einfluss ausüben (AAN 20.10.2018; vergleiche RN 21.10.2018, AAN 21.10.2018a). Während der beiden Wahltage fanden Quellen zufolge landesweit ca. 200 sicherheitsrelevante Vorfälle statt und ca. 170 Zivilisten kamen während des ersten Wahltages ums Leben bzw. wurden verwundet: In Kabul wurden 15 Tote, in Baghlan 12, in Nangarhar 11 und in Kunduz 3 Tote verzeichnet. Auch Mitglieder der afghanischen Sicherheitskräfte befanden sich unter den Opfern (vgl. AAN 21.10.2018a, RN 21.10.2018, AFP 20.10.2018).Während der beiden Wahltage fanden Quellen zufolge landesweit ca. 200 sicherheitsrelevante Vorfälle statt und ca. 170 Zivilisten kamen während des ersten Wahltages ums Leben bzw. wurden verwundet: In Kabul wurden 15 Tote, in Baghlan 12, in Nangarhar 11 und in Kunduz 3 Tote verzeichnet. Auch Mitglieder der afghanischen Sicherheitskräfte befanden sich unter den Opfern vergleiche AAN 21.10.2018a, RN 21.10.2018, AFP 20.10.2018). Die United Nations Assistance Mission in Afghanistan (UNAMA) registrierte zwischen 1.1.2018 und im Zusammenhang mit den Parlamentswahlen insgesamt 366 zivile Opfer (126 Tote und 240 Verletzte) (UNAMA 10.10.2018). Anmerkung: Weiterführende Informationen über den Wahlprozess in Afghanistan können der Kl der Staatendokumentation vom 19.10.2018 entnommen werden. Zivile Opfer Insgesamt wurden im selben Berichtszeitraum 8.050 zivile Opfer (2.798 Tote und 5.252 Verletzte) verzeichnet. Die meisten zivilen Opfer wurden durch Selbstmord- und Nicht-Selbstmord-IED [Improvisierte Spreng- oder Brandvorrichtung/Sprengfallen, Anm.] regierungsfeindlicher Gruppierungen verursacht. Zusammenstöße am Boden, gezielte Tötungen, Luftangriffe und explosive Kampfmittelrückstände waren weitere Ursachen für zivile Opfer (UNAMA 10.10.2018). Zivilisten in den Provinzen Nangarhar, Kabul, Helmand, Ghazni und Faryab waren am stärksten betroffen. In Nangarhar wurde bis 30.9.2018 die höchste Zahl an zivilen Opfern (1.494) registriert: davon 554 Tote und 940 Verletzte (UNAMA 10.10.2018). Regierungsfeindliche Gruppierungen verursachten 65% der zivilen Opfer (5.243): davon 1.743 Tote und 3.500 Verletze. 35% der Opfer wurden den Taliban, 25% dem Islamic State Khorasan Province (ISKP) und 5% unidentifizierten regierungsfeindlichen Gruppierungen zugeschrieben (darunter 1% selbsternannten Mitgliedern des ISKP) (UNAMA 10.10.2018). Regierungsfreundliche Gruppierungen waren für 1.753 (761 Tote und 992 Verletzte) zivile Opfer verantwortlich: 16% wurden durch die afghanischen, 5% durch die internationalen Sicherheitskräfte und 1% durch regierungsfreundliche bewaffnete Gruppierungen verursacht (UNAMA 10.10.2018). KI vom 19.10.2018, Aktualisierung: Sicherheitslage in Afghanistan - Q3.2018 (relevant für Abschnitt 3 / Sicherheitslage) Allgemeine Sicherheitslage und sicherheitsrelevante Vorfälle Die Sicherheitslage in Afghanistan bleibt volatil (UNGASC 10.9.2018). Am 19.8.2018 kündigte der afghanische Präsident Ashraf Ghani einen dreimonatigen Waffenstillstand mit den Taliban vom 20.8.2018 bis 19.11.2018 an, der von diesen jedoch nicht angenommen wurde (UNGASC 10.9.2018; vgl. Tolonews 19.8.2018, TG 19.8.2018, AJ 19.8.2018). Die Vereinten Nationen (UN) registrierten im Berichtszeitraum (15.5.2018 - 15.8.2018) 5.800 sicherheitsrelevante Vorfälle, was einen Rückgang von 10% gegenüber dem Vergleichszeitraum des Vorjahres bedeutet. Bewaffnete Zusammenstöße gingen um 14% zurück, machten aber weiterhin den Großteil der sicherheitsrelevanten Vorfälle (61%) aus. Selbstmordanschläge nahmen um 38% zu, Luftangriffe durch die afghanische Luftwaffe (AAF) sowie internationale Kräfte stiegen um 46%. Die am stärksten betroffenen Regionen waren der Süden, der Osten und der Süd-Osten, wo insgesamt 67% der Vorfälle stattfanden. Es gibt weiterhin Bedenken bezüglich sich verschlechternder Sicherheitsbedingungen im Norden des Landes:Die Sicherheitslage in Afghanistan bleibt volatil (UNGASC 10.9.2018). Am 19.8.2018 kündigte der afghanische Präsident Ashraf Ghani einen dreimonatigen Waffenstillstand mit den Taliban vom 20.8.2018 bis 19.11.2018 an, der von diesen jedoch nicht angenommen wurde (UNGASC 10.9.2018; vergleiche Tolonews 19.8.2018, TG 19.8.2018, AJ 19.8.2018). Die Vereinten Nationen (UN) registrierten im Berichtszeitraum (15.5.2018 - 15.8.2018) 5.800 sicherheitsrelevante Vorfälle, was einen Rückgang von 10% gegenüber dem Vergleichszeitraum des Vorjahres bedeutet. Bewaffnete Zusammenstöße gingen um 14% zurück, machten aber weiterhin den Großteil der sicherheitsrelevanten Vorfälle (61%) aus. Selbstmordanschläge nahmen um 38% zu, Luftangriffe durch die afghanische Luftwaffe (AAF) sowie internationale Kräfte stiegen um 46%. Die am stärksten betroffenen Regionen waren der Süden, der Osten und der Süd-Osten, wo insgesamt 67% der Vorfälle stattfanden. Es gibt weiterhin Bedenken bezüglich sich verschlechternder Sicherheitsbedingungen im Norden des Landes: Eine große Zahl von Kampfhandlungen am Boden wurde in den Provinzen Balkh, Faryab und Jawzjan registriert, und Vorfälle entlang der Ring Road beeinträchtigten die Bewegungsfreiheit zwischen den Hauptstädten der drei Provinzen (UNGASC 10.9.2018). Zum ersten Mal seit 2016 wurden wieder Provinzhauptädte von den Taliban angegriffen: Farah- Stadt im Mai, Ghazni-Stadt im August und Sar-e Pul im September (UNGASC 10.9.2018; vgl. Kapitel 1., KI 11.9.2018, SIGAR 30.7.2018, UNGASC 6.6.2018). Bei den Angriffen kam es zu heftigen Kämpfen, aber die afghanischen Sicherheitskräfte konnten u.a. durch Unterstützung der internationalen Kräfte die Oberhand gewinnen (UNGASC 10.9.2018; vgl. UNGASC 6.6.2018, GT 12.9.2018). Auch verübten die Taliban Angriffe in den Provinzen Baghlan, Logar und Zabul (UNGASC 10.9.2018). Im Laufe verschiedener Kampfoperationen wurden sowohl Taliban- als auch ISKP-Kämpfer (ISKP, Islamic State Khorasan Province, Anm.) getötet (SIGAR 30.7.2018).Zum ersten Mal seit 2016 wurden wieder Provinzhauptädte von den Taliban angegriffen: Farah- Stadt im Mai, Ghazni-Stadt im August und Sar-e Pul im September (UNGASC 10.9.2018; vergleiche Kapitel 1., KI 11.9.2018, SIGAR 30.7.2018, UNGASC 6.6.2018). Bei den Angriffen kam es zu heftigen Kämpfen, aber die afghanischen Sicherheitskräfte konnten u.a. durch Unterstützung der internationalen Kräfte die Oberhand gewinnen (UNGASC 10.9.2018; vergleiche UNGASC 6.6.2018, GT 12.9.2018). Auch verübten die Taliban Angriffe in den Provinzen Baghlan, Logar und Zabul (UNGASC 10.9.2018). Im Laufe verschiedener Kampfoperationen wurden sowohl Taliban- als auch ISKP-Kämpfer (ISKP, Islamic State Khorasan Province, Anmerkung getötet (SIGAR 30.7.2018). Sowohl die Aufständischen als auch die afghanischen Sicherheitskräfte verzeichneten hohe Verluste, wobei die Zahl der Opfer auf Seite der ANDSF im August und September 2018 deutlich gestiegen ist (Tolonews 23.9.2018; vgl. NYT 21.9.2018, ANSA 13.8.2018, CBS 14.8.2018). Trotzdem gab es bei der Kontrolle des Territoriums durch Regierung oder Taliban keine signifikante Veränderung (UNGASC 10.9.2018; vgl. UNGASC 6.6.2018). Die Regierung kontrollierte - laut Angaben der Resolute Support (RS) Mission - mit Stand 15.5.2018 56,3% derSowohl die Aufständischen als auch die afghanischen Sicherheitskräfte verzeichneten hohe Verluste, wobei die Zahl der Opfer auf Seite der ANDSF im August und September 2018 deutlich gestiegen ist (Tolonews 23.9.2018; vergleiche NYT 21.9.2018, ANSA 13.8.2018, CBS 14.8.2018). Trotzdem gab es bei der Kontrolle des Territoriums durch Regierung oder Taliban keine signifikante Veränderung (UNGASC 10.9.2018; vergleiche UNGASC 6.6.2018). Die Regierung kontrollierte - laut Angaben der Resolute Support (RS) Mission - mit Stand 15.5.2018 56,3% der Distrikte, was einen leichten Rückgang gegenüber dem Vergleichszeitraum 2017 (57%) bedeutet. 30% der Distrikte waren umkämpft und 14% befanden sich unter Einfluss oder Kontrolle von Aufständischen. Ca. 67% der Bevölkerung lebten in Gebieten, die sich unter Regierungskontrolle oder -einfluss befanden, 12% in Gegenden unter Einfluss bzw. Kontrolle der Aufständischen und 23% lebten in umkämpften Gebieten (SIGAR 30.7.2018). Der Islamische Staat - Provinz Khorasan (ISKP) ist weiterhin in den Provinzen Nangarhar, Kunar und Jawzjan aktiv (USGASC 6.6.2018; vgl. UNGASC 10.9.2018). Auch war die terroristische Gruppierung im August und im September für öffentlichkeitswirksame Angriffe auf die schiitische Glaubensgemeinschaft in Kabul und Paktia verantwortlich (UNGASC 10.9.2018; vgl. KI vom 11.9.2018, KI vom 22.8.2018). Anfang August besiegten die Taliban den in den Distrikten Qush Tepa und Darzab (Provinz Jawzjan) aktiven "selbsternannten" ISKP (dessen Verbindung mit dem ISKP in Nangarhar nicht bewiesen sein soll) und wurden zur dominanten Macht in diesen beiden Distrikten (AAN 4.8.2018; vgl. UNGASC 10.9.2018).Der Islamische Staat - Provinz Khorasan (ISKP) ist weiterhin in den Provinzen Nangarhar, Kunar und Jawzjan aktiv (USGASC 6.6.2018; vergleiche UNGASC 10.9.2018). Auch war die terroristische Gruppierung im August und im September für öffentlichkeitswirksame Angriffe auf die schiitische Glaubensgemeinschaft in Kabul und Paktia verantwortlich (UNGASC 10.9.2018; vergleiche KI vom 11.9.2018, KI vom 22.8.2018). Anfang August besiegten die Taliban den in den Distrikten Qush Tepa und Darzab (Provinz Jawzjan) aktiven "selbsternannten" ISKP (dessen Verbindung mit dem ISKP in Nangarhar nicht bewiesen sein soll) und wurden zur dominanten Macht in diesen beiden Distrikten (AAN 4.8.2018; vergleiche UNGASC 10.9.2018). Global Incident Map zufolge wurden im Berichtszeitraum (1.5.2018 - 30.9.2018) 1.969 sicherheitsrelevante Vorfälle registriert. Durch die folgende kartografische Darstellung der Staatendokumentation soll die Verteilung des Konflikts landesweit veranschaulicht werden. ... (BFA Staatendokumentation 15.10.2018a) Im Folgenden wird das Verhältnis zwischen den diversen sicherheitsrelevanten Vorfällen für den Zeitraum 1.4.2018 - 30.9.2018 durch eine Grafik der Staatendokumentation veranschaulicht. Afghanistan: sicherhertsrelevante Vorfälle 1.4.2013 bis 30.9.2013 ¿ Sonstige. Undefiniert ¿ Verhaltungen, "ötungen ¿ Angriffe auf militärische Einrichtungen oder Rekrutierungszentnen Angriffe auf Logistik. Hafer. Fracht. Wasserstraßen Flughäfen, Flugverkehr Brandstiftung, Feuer Verschleppungen. Entführungen (BFA Staatendokumentation 15.10.2018b) Zivile Opfer Die United Nations Assistance Mission in Afghanistan (UNAMA) registrierte im Berichtszeitraum (1.1.2018 - 30.6.2018) 5.122 zivile Opfer (1.692 Tote und 3.430 Verletzte), ein Rückgang von 3% gegenüber dem Vorjahreswert. 45% der zivilen Opfer wurden durch IED [Improvisierte Spreng- oder Brandvorrichtung/Sprengfallen, aber auch Selbstmordanschläge, Anm.] regierungsfeindlicher Gruppierungen verursacht. Zusammenstöße am Boden, gezielte Tötungen, Luftangriffe und explosive Kampfmittelrückstände waren weitere Ursachen für zivile Opfer. Zivilisten in den Provinzen Kabul, Nangarhar, Faryab, Helmand und Kandahar waren am stärksten betroffen. Wobei die Zahl der durch Zusammenstöße am Boden verursachten zivilen Opfer um 18% und die Zahl der gezielten Tötungen deutlich zurückging. Jedoch ist die Opferzahl bei komplexen und Selbstmordangriffen durch regierungsfeindliche Gruppierungen gestiegen (um 22% verglichen mit 2017), wobei 52% der Opfer dem ISKP, 40% den Taliban und der Rest anderen regierungsfeindlichen Gruppierungen zuzuschreiben ist (UNAMA 15.7.2018). Regierungsfeindliche Gruppierungen waren im UNAMA-Berichtszeitraum (1.1.2018 - 30.6.2018) für 3.413 (1.127 Tote und 2.286 Verletzte) zivile Opfer verantwortlich (67%): 42% der Opfer wurden den Taliban, 18% dem IS und 7% undefinierten regierungsfeindlichen Gruppierungen zugeschrieben. Im Vergleich mit dem ersten Halbjahr 2017 stieg die Anzahl ziviler Opfer von gezielten Angriffen auf Zivilisten um 28%, was hauptsächlich auf Angriffe auf die öffentliche Verwaltung und Vorfälle mit Bezug auf die Wahlen zurückzuführen ist (UNAMA 15.7.2018). Ungefähr 1.047 (20%) der verzeichneten zivilen Opfer wurden regierungsfreundlichen Gruppierungen zugeschrieben: 17% wurden von den afghanischen Sicherheitskräften, 2% durch die internationalen Streitkräfte und 1% von regierungsfreundlichen bewaffneten Gruppierungen verursacht. Gegenüber 2017 sank die den regierungstreuen Gruppen zugerechnete Zahl ziviler Opfer von Zusammenstößen am Boden um 21%. Gleichzeitig kam es jedoch zu einem Anstieg der Opfer von Luftangriffen um 52% (Kunduz, Kapisa und Maidan Wardak) (UNAMA 15.7.2018; vgl. UNAMA 25.9.2018a, UNAMA 25.9.2018b).Ungefähr 1.047 (20%) der verzeichneten zivilen Opfer wurden regierungsfreundlichen Gruppierungen zugeschrieben: 17% wurden von den afghanischen Sicherheitskräften, 2% durch die internationalen Streitkräfte und 1% von regierungsfreundlichen bewaffneten Gruppierungen verursacht. Gegenüber 2017 sank die den regierungstreuen Gruppen zugerechnete Zahl ziviler Opfer von Zusammenstößen am Boden um 21%. Gleichzeitig kam es jedoch zu einem Anstieg der Opfer von Luftangriffen um 52% (Kunduz, Kapisa und Maidan Wardak) (UNAMA 15.7.2018; vergleiche UNAMA 25.9.2018a, UNAMA 25.9.2018b). Auch wurden von UNAMA zivile Opfer durch Fahndungsaktionen, hauptsächlich durch die Spezialkräfte des National Directorate of Security (NDS) und regierungsfreundliche bewaffnete Gruppierungen wie die Khost Protection Force (KPF) verzeichnet (UNAMA 15.7.2018). (UNAMA 15.7.2018) Dennoch unternahm die afghanische Regierung weiterhin Anstrengungen zur Reduzierung der Zahl ziviler Opfer, was hauptsächlich während Bodenoperationen einen diesbezüglichen Rückgang zur Folge hatte. Die Regierung verfolgt eine "nationale Politik für zivile Schadensminimierung und - prävention" und das Protokol V der "Konvention über bestimmte konventionelle Waffen in Bezug auf explosive Kriegsmunitionsrückstände", welche am 9.2.2018 in Kraft getreten ist. Bei Bodenoperationen regierungfeindlicher Gruppierungen (hauptsächlich Taliban) wurde ein Rückgang der zivilen Opfer um 23% im Vergleich zu 2017 verzeichnet. So sank etwa die Zahl der zivilen Opfer der hauptsächlich von den Taliban eingesetzten Druckplatten-IEDs um 43% (UNAMADennoch unternahm die afghanische Regierung weiterhin Anstrengungen zur Reduzierung der Zahl ziviler Opfer, was hauptsächlich während Bodenoperationen einen diesbezüglichen Rückgang zur Folge hatte. Die Regierung verfolgt eine "nationale Politik für zivile Schadensminimierung und - prävention" und das Protokol römisch fünf der "Konvention über bestimmte konventionelle Waffen in Bezug auf explosive Kriegsmunitionsrückstände", welche am 9.2.2018 in Kraft getreten ist. Bei Bodenoperationen regierungfeindlicher Gruppierungen (hauptsächlich Taliban) wurde ein Rückgang der zivilen Opfer um 23% im Vergleich zu 2017 verzeichnet. So sank etwa die Zahl der zivilen Opfer der hauptsächlich von den Taliban eingesetzten Druckplatten-IEDs um 43% (UNAMA 15.7.2018) . Wahlen Zwischen 14.04.2018 und 27.7.2018 fand die Wählerregistrierung für die Parlaments- sowie Distriktwahlen statt. Offiziellen Angaben zufolge haben sich im genannten Zeitraum 9,5 Millionen Wähler registriert, davon 34% Frauen (UNGASC 10.9.2018). Die Registrierung der Kandidaten für die Parlaments- sowie Distriktwahlen endete am 12.6.2018 bzw. 14.6.2018 und die Kandidatenliste für die Parlamentswahlen wurde am 2.7.2018 veröffentlicht (UNGASC 10.9.2018). Am 25.9.2018 wurde vom Sprecher der Independent Electoral Commission (IEC) verkündet, dass die landesweiten Distriktwahlen sowie die Parlamentswahlen in der Provinz Ghazni am 20.10.2018 nicht stattfinden werden (im Rest des Landes hingegen schon). Begründet wurde dies mit der niedrigen Anzahl registrierter Kandidaten für die Distriktwahlen (nur in 40 von 387 Distrikten wurden Kandidaten gestellt) sowie mit der "ernst zu nehmenden Sicherheitslage und anderen Problematiken". Damit wurden beide Wahlen (Distriktwahlen landesweit und Parlamentswahlen in Ghazni) de facto für 2018 abgesagt. Obwohl noch nicht feststeht, wann diese nachgeholt werden sollen, ist der 20.4.2019, an dem u.a. die Präsidentschafts- sowie Provinzwahlen stattfinden sollen, als neuer Termin wahrscheinlich (AAN 26.9.2018). Die Registrierung der Kandidaten für die Präsidentschaftswahl ist für den Zeitraum 11.11.2018 - 25.11.2018 vorgesehen; die vorläufige Kandidatenliste soll am 10.12.2018 bereitstehen, während die endgültige Aufstellung am 16.1.2019 veröffentlicht werden soll (AAN 9.10.2018). Ohne die Provinz Ghazni sank die Zahl der registrierten Wähler mit Stand Oktober 2018 auf ungefähr 8.8 Milionen (AAN 9.10.2018; vgl. IEC o. D.). Die Verkündung der ersten Wahlergebnisse für die Parlamentswahlen (ohne Provinz Ghazni) ist für den 10.11.2018 vorgesehen, während das Endergebnis voraussichtlich am 20.12.2018 veröffentlicht werden soll (AAN 9.10.2018).Zwischen 14.04.2018 und 27.7.2018 fand die Wählerregistrierung für die Parlaments- sowie Distriktwahlen statt. Offiziellen Angaben zufolge haben sich im genannten Zeitraum 9,5 Millionen Wähler registriert, davon 34% Frauen (UNGASC 10.9.2018). Die Registrierung der Kandidaten für die Parlaments- sowie Distriktwahlen endete am 12.6.2018 bzw. 14.6.2018 und die Kandidatenliste für die Parlamentswahlen wurde am 2.7.2018 veröffentlicht (UNGASC 10.9.2018). Am 25.9.2018 wurde vom Sprecher der Independent Electoral Commission (IEC) verkündet, dass die landesweiten Distriktwahlen sowie die Parlamentswahlen in der Provinz Ghazni am 20.10.2018 nicht stattfinden werden (im Rest des Landes hingegen schon). Begründet wurde dies mit der niedrigen Anzahl registrierter Kandidaten für die Distriktwahlen (nur in 40 von 387 Distrikten wurden Kandidaten gestellt) sowie mit der "ernst zu nehmenden Sicherheitslage und anderen Problematiken". Damit wurden beide Wahlen (Distriktwahlen landesweit und Parlamentswahlen in Ghazni) de facto für 2018 abgesagt. Obwohl noch nicht feststeht, wann diese nachgeholt werden sollen, ist der 20.4.2019, an dem u.a. die Präsidentschafts- sowie Provinzwahlen stattfinden sollen, als neuer Termin wahrscheinlich (AAN 26.9.2018). Die Registrierung der Kandidaten für die Präsidentschaftswahl ist für den Zeitraum 11.11.2018 - 25.11.2018 vorgesehen; die vorläufige Kandidatenliste soll am 10.12.2018 bereitstehen, während die endgültige Aufstellung am 16.1.2019 veröffentlicht werden soll (AAN 9.10.2018). Ohne die Provinz Ghazni sank die Zahl der registrierten Wähler mit Stand Oktober 2018 auf ungefähr 8.8 Milionen (AAN 9.10.2018; vergleiche IEC o. D.). Die Verkündung der ersten Wahlergebnisse für die Parlamentswahlen (ohne Provinz Ghazni) ist für den 10.11.2018 vorgesehen, während das Endergebnis voraussichtlich am 20.12.2018 veröffentlicht werden soll (AAN 9.10.2018). Im April und Oktober 2018 erklärten die Taliban in zwei Stellungnahmen, dass sie die Wahl boykottieren würden (AAN 9.10.2018). Angriffe auf mit der Ausstellung von Tazkiras sowie mit der Wahlregistrierung betraute Behörden wurden berichtet. Sowohl am Wahlprozess beteiligtes Personal als auch Kandidaten und deren Unterstützer wurden von regierungsfeindlichen Gruppierungen angegriffen. Zwischen 1.1.2018 und 30.6.2018 wurden 341 zivile Opfer (117 Tote und 224 Verletzte) mit Bezug auf die Wahlen verzeichet, wobei mehr als 250 dieser Opfer den Anschlägen Ende April und Anfang Mai in Kabul und Khost zuzuschreiben sind. Auch wurden während des Wahlregistrierungsprozesses vermehrt Schulen, in denen Zentren zur Wahlregistrierung eingerichtet worden waren, angegriffen (39 Angriffe zwischen April und Juni 2018), was negative Auswirkungen auf die Bildungsmöglichkeiten von Kindern hatte (UNAMA 15.7.2018) Seit dem Beginn der Wählerregistrierung Mitte April 2018 wurden neun Kandidaten ermordet (AAN 9.10.2018). Von den insgesamt 7.366 Wahllokalen werden aus Sicherheitsgründen letztendlich am Tag der Wahl 5.100 geöffnet sein (AAN 9.10.2018; vgl. UNAMA 17.9.2018, Tolonews 29.9.2018). Diese sollen während der fünf Tage vor der Wahl von 54.776 Mitgliedern der Afghan National Security Forces (ANSF) bewacht werden; 9.540 weitere stehen als Reserven zur Verfügung (Tolonews 29.9.2018; vgl. AAN 9.10.2018).Von den insgesamt 7.366 Wahllokalen werden aus Sicherheitsgründen letztendlich am Tag der Wahl 5.100 geöffnet sein (AAN 9.10.2018; vergleiche UNAMA 17.9.2018, Tolonews 29.9.2018). Diese sollen während der fünf Tage vor der Wahl von 54.776 Mitgliedern der Afghan National Security Forces (ANSF) bewacht werden; 9.540 weitere stehen als Reserven zur Verfügung (Tolonews 29.9.2018; vergleiche AAN 9.10.2018). KI vom 11.9.2018, Angriffe des Islamischen Staates (IS/ISKP) in Kabul, Anschläge in Nangarhar und Aktivitäten der Taliban in den Provinzen Sar-i Pul und Jawzjan (relevant für Abschnitt 3 / Sicherheitslage) Anschläge in Nangarhar 11.9.2018 Am 11.9.2018 kamen nach einem Selbstmordanschlag während einer Demostration im Distrikt Mohamad Dara der Provinz Nangarhar mindestens acht Menschen ums Leben und weitere 35 wurden verletzt (Tolonews 11.9.2018; vgl. TWP 11.9.2018, RFE/RL 11.9.2018). Kurz zuvor wurde am Vormittag des 11.9.2018 ein Anschlag mit zwei Bomben vor der Mädchenschule "Malika Omaira" in Jalalabad verübt, bei dem ein Schüler einer nahegelegenen Jungenschule ums Leben kam und weitere vier Schüler verletzt wurden, statt (RFE/RL 11.9.2018; AFP 11.9.2018). Davor gab es vor der Mädchenschule "Biba Hawa" im naheligenden Distrikt Behsud eine weitere Explosion, die keine Opfer forderte, weil die Schülerinnen noch nicht zum Unterricht erschienen waren (AFP 11.9.2018).Am 11.9.2018 kamen nach einem Selbstmordanschlag während einer Demostration im Distrikt Mohamad Dara der Provinz Nangarhar mindestens acht Menschen ums Leben und weitere 35 wurden verletzt (Tolonews 11.9.2018; vergleiche TWP 11.9.2018, RFE/RL 11.9.2018). Kurz zuvor wurde am Vormittag des 11.9.2018 ein Anschlag mit zwei Bomben vor der Mädchenschule "Malika Omaira" in Jalalabad verübt, bei dem ein Schüler einer nahegelegenen Jungenschule ums Leben kam und weitere vier Schüler verletzt wurden, statt (RFE/RL 11.9.2018; AFP 11.9.2018). Davor gab es vor der Mädchenschule "Biba Hawa" im naheligenden Distrikt Behsud eine weitere Explosion, die keine Opfer forderte, weil die Schülerinnen noch nicht zum Unterricht erschienen waren (AFP 11.9.2018). Weder die Taliban noch der IS/ISKP bekannten sich zu den Anschlägen, obwohl beide Gruppierungen in der Provinz Nangarhar aktiv sind (AFP 11.9.2018; vgl. RFE/RL 11.9.2018, TWP 11.9.2018).Weder die Taliban noch der IS/ISKP bekannten sich zu den Anschlägen, obwohl beide Gruppierungen in der Provinz Nangarhar aktiv sind (AFP 11.9.2018; vergleiche RFE/RL 11.9.2018, TWP 11.9.2018). Kämpfe in den Provinzen Sar-e Pul und Jawzjan 11.9.2018 Am Montag, dem 10.9.2018, eroberten die Taliban die Hauptstadt des Kham Aab Distrikts in der Provinz Jawzjan nachdem es zu schweren Zusammenstößen zwischen den Taliban und den afghanischen Sicherheitskräften gekommen war (Tolonews 10.9.2018a; Tolonews 10.9.2018b). Sowohl die afghanischen Streitkräfte als auch die Taliban erlitten Verluste (Khaama Press 10.9.2018a). Am Sonntag, dem 9.9.2018, starteten die Taliban eine Offensive zur Eroberung der Hauptstadt der Provinz Sar-i Pul, wo nach wie vor u.a. mit Einsatz der Luftwaffe gekämpft wird (Tolonews 10.9.2018b; vgl. FAZ 10.9.2018). Quellen zufolge haben die Taliban das Gebiet Balghali im Zentrum der Provinzhauptstadt eingenommen und unter ihre Kontrolle gebracht (FAZ 10.9.2018). Sar-i-Pul-Stadt gehört zu den zehn Provinzhauptstädten, die Quellen zufolge das höchste Risiko tragen, von den Taliban eingenommen zu werden. Dazu zählen auch Farah-Stadt, Faizabad in Badakhshan, Ghazni-Stadt, Tarinkot in Uruzgan, Kunduz-Stadt, Maimana in Faryab und Pul-i- Khumri in Baghlan (LWJ 10.9.2018; vgl. LWJ 30.8.2018). Weiteren Quellen zufolge sind auch die Städte Lashkar Gar in Helmand und Gardez in Paktia von einer Kontrollübernahme durch die Taliban bedroht (LWJ 10.9.2018).Am Sonntag, dem 9.9.2018, starteten die Taliban eine Offensive zur Eroberung der Hauptstadt der Provinz Sar-i Pul, wo nach wie vor u.a. mit Einsatz der Luftwaffe gekämpft wird (Tolonews 10.9.2018b; vergleiche FAZ 10.9.2018). Quellen zufolge haben die Taliban das Gebiet Balghali im Zentrum der Provinzhauptstadt eingenommen und unter ihre Kontrolle gebracht (FAZ 10.9.2018). Sar-i-Pul-Stadt gehört zu den zehn Provinzhauptstädten, die Quellen zufolge das höchste Risiko tragen, von den Taliban eingenommen zu werden. Dazu zählen auch Farah-Stadt, Faizabad in Badakhshan, Ghazni-Stadt, Tarinkot in Uruzgan, Kunduz-Stadt, Maimana in Faryab und Pul-i- Khumri in Baghlan (LWJ 10.9.2018; vergleiche LWJ 30.8.2018). Weiteren Quellen zufolge sind auch die Städte Lashkar Gar in Helmand und Gardez in Paktia von einer Kontrollübernahme durch die Taliban bedroht (LWJ 10.9.2018). IS-Angriff während Massoud-Festzug in Kabul 9.9.2018 Bei einem Selbstmordanschlag im Kabuler Stadtteil Taimani kamen am 9.9.2018 mindestens sieben Menschen ums Leben und ungefähr 24 weitere wurden verletzt. Der Anschlag, zu dem sich der Islamische Staat (IS/ISKP) bekannte, fand während eines Festzugs zu Ehren des verstorbenen Mudschahedin-Kämpfers Ahmad Shah Massoud statt (AJ 10.9.2018; vgl. Khaama Press 10.9.2018b).Bei einem Selbstmordanschlag im Kabuler Stadtteil Taimani kamen am 9.9.2018 mindestens sieben Menschen ums Leben und ungefähr 24 weitere wurden verletzt. Der Anschlag, zu dem sich der Islamische Staat (IS/ISKP) bekannte, fand während eines Festzugs zu Ehren des verstorbenen Mudschahedin-Kämpfers Ahmad Shah Massoud statt (AJ 10.9.2018; vergleiche Khaama Press 10.9.2018b). IS-Angriff auf Sportverein in Kabul 5.9.2018 Am Mittwoch, dem 5.9.2018, kamen bei einem Doppelanschlag auf einen Wrestling-Klub im Kabuler Distrikt Dasht-e Barchi mindestens 20 Personen ums Leben und ungefähr 70 weitere wurden verletzt (AJ 6.9.2018; vgl. CNN 6.9.2018, TG 5.9.2018). Zuerst sprengte sich innerhalb des Sportvereins ein Attentäter in die Luft, kurz darauf explodierte eine Autobombe in der sich vor dem Klub versammelnden Menge (SO 5.9.2018) Der Islamische Staat (IS/ISKP) bekannte sich zum Anschlag (RFE/RL 5.9.2018).Am Mittwoch, dem 5.9.2018, kamen bei einem Doppelanschlag auf einen Wrestling-Klub im Kabuler Distrikt Dasht-e Barchi mindestens 20 Personen ums Leben und ungefähr 70 weitere wurden verletzt (AJ 6.9.2018; vergleiche CNN 6.9.2018, TG 5.9.2018). Zuerst sprengte sich innerhalb des Sportvereins ein Attentäter in die Luft, kurz darauf explodierte eine Autobombe in der sich vor dem Klub versammelnden Menge (SO 5.9.2018) Der Islamische Staat (IS/ISKP) bekannte sich zum Anschlag (RFE/RL 5.9.2018). KI vom 22.08.2018, Angriffe des Islamischen Staates (IS) in Kabul und Paktia und Aktivitäten der Taliban in Ghazni, Baghlan, Faryab und Kunduz zwischen 22.7.2018 und 20.8.2018 Entführung auf der Takhar-Kunduz-Autobahn 20.8.2018 Am 20.8.2018 entführten die Taliban 170 Passagiere dreier Busse, die über die Takhar-Kunduz-Autobahn auf der Reise nach Kabul waren (Tolonews 20.8.2018; vgl. IFQ 20.8.2018). Quellen zufolge wurden die Entführten in das Dorf Nikpe der Provinz Kunduz gebracht, wo es zu Kämpfen zwischen den afghanischen Sicherheitskräften und den Aufständischen kam. Es wurden insgesamt 149 Personen freigelassen, während sich die restlichen 21 weiterhin in der Gewalt der Taliban befinden (IFQ 20.8.2018). Grund für die Entführung war die Suche nach Mitgliedern der afghanischen Sicherheitskräfte bzw. Beamten (IFQ 20.8.2018; vgl. BBC 20.8.2018). Die Entführung erfolgte nach dem von Präsident Ashraf Ghani angekündigten Waffenstillstand, der vom 20.8.2018 bis 19.11.2018 gehen sollte und jedoch von den Taliban zurückgewiesen wurde (Reuters 20.8.2018; vgl. Tolonews 19.8.2018).Am 20.8.2018 entführten die Taliban 170 Passagiere dreier Busse, die über die Takhar-Kunduz-Autobahn auf der Reise nach Kabul waren (Tolonews 20.8.2018; vergleiche IFQ 20.8.2018). Quellen zufolge wurden die Entführten in das Dorf Nikpe der Provinz Kunduz gebracht, wo es zu Kämpfen zwischen den afghanischen Sicherheitskräften und den Aufständischen kam. Es wurden insgesamt 149 Personen freigelassen, während sich die restlichen 21 weiterhin in der Gewalt der Taliban befinden (IFQ 20.8.2018). Grund für die Entführung war die Suche nach Mitgliedern der afghanischen Sicherheitskräfte bzw. Beamten (IFQ 20.8.2018; vergleiche BBC 20.8.2018). Die Entführung erfolgte nach dem von Präsident Ashraf Ghani angekündigten Waffenstillstand, der vom 20.8.2018 bis 19.11.2018 gehen sollte und jedoch von den Taliban zurückgewiesen wurde (Reuters 20.8.2018; vergleiche Tolonews 19.8.2018). IS-Angriff auf die Mawoud Akademie in Kabul 15.8.2018 Ein Selbstmordattentäter sprengte sich am Nachmittag des 15.8.2018 in einem privaten Bildungszentrum im Kabuler Distrikt Dasht-e Barchi, dessen Bewohner mehrheitlich Schiiten sind, in die Luft (NZZ 16.8.2018; vgl. BBC 15.8.2018, Repubblica 15.8.2018). Die Detonation hatte 34 Tote und 56 Verletzte zur Folge (Reuters 16.8.2018a; vgl. NZZ 16.8.2018, Repubblica 15.8.2018). Die Mehrheit der Opfer waren Studentinnen und Studenten, die sich an der Mawoud Akademie für die Universitätsaufnahmeprüfungen vorbereiteten (Reuters 16.8.2018b; vgl. RFE/RL 17.8.2018). Der Islamische Staat (IS) bekannte sich zum Vorfall (RFE/RL 17.8.2018; vgl. Reuters 16.8.2018b).Ein Selbstmordattentäter sprengte sich am Nachmittag des 15.8.2018 in einem privaten Bildungszentrum im Kabuler Distrikt Dasht-e Barchi, dessen Bewohner mehrheitlich Schiiten sind, in die Luft (NZZ 16.8.2018; vergleiche BBC 15.8.2018, Repubblica 15.8.2018). Die Detonation hatte 34 Tote und 56 Verletzte zur Folge (Reuters 16.8.2018a; vergleiche NZZ 16.8.2018, Repubblica 15.8.2018). Die Mehrheit der Opfer waren Studentinnen und Studenten, die sich an der Mawoud Akademie für die Universitätsaufnahmeprüfungen vorbereiteten (Reuters 16.8.2018b; vergleiche RFE/RL 17.8.2018). Der Islamische Staat (IS) bekannte sich zum Vorfall (RFE/RL 17.8.2018; vergleiche Reuters 16.8.2018b). Kämpfe in den Provinzen Ghazni, Baghlan und Faryab Am Donnerstag, dem 9.8.2018, starteten die Taliban eine Offensive zur Eroberung der Hauptstadt Ghaznis, einer strategisch bedeutenden Provinz, die sich auf der Achse Kabul-Kandahar befindet (Repubblica 13.8.2018; vgl. ANSA 13.8.2018, CBS 14.8.2018). Nach fünftägigen Zusammenstößen zwischen den afghanischen Sicherheitskräften und den Aufständischen konnten letztere zurückgedrängt werden (AB 15.8.2018; vgl. Xinhua 15.8.2018). Während der Kämpfe kamen ca. 100 Mitglieder der Sicherheitskräfte ums Leben und eine unbekannte Anzahl Zivilisten und Taliban (DS 13.8.2018; vgl. ANSA 13.8.2018).Am Donnerstag, dem 9.8.2018, starteten die Taliban eine Offensive zur Eroberung der Hauptstadt Ghaznis, einer strategisch bedeutenden Provinz, die sich auf der Achse Kabul-Kandahar befindet (Repubblica 13.8.2018; vergleiche ANSA 13.8.2018, CBS 14.8.2018). Nach fünftägigen Zusammenstößen zwischen den afghanischen Sicherheitskräften und den Aufständischen konnten letztere zurückgedrängt werden Ausschussbericht 15.8.2018; vergleiche Xinhua 15.8.2018). Während der Kämpfe kamen ca. 100 Mitglieder der Sicherheitskräfte ums Leben und eine unbekannte Anzahl Zivilisten und Taliban (DS 13.8.2018; vergleiche ANSA 13.8.2018). Am 15.8.2018 verübten die Taliban einen Angriff auf einen Militärposten in der nördlichen Provinz Baghlan, wobei ca. 40 Sicherheitskräfte getötet wurden (AJ 15.8.2018; vgl. Repubblica 15.8.2018, BZ 15.8.2018).Am 15.8.2018 verübten die Taliban einen Angriff auf einen Militärposten in der nördlichen Provinz Baghlan, wobei ca. 40 Sicherheitskräfte getötet wurden (AJ 15.8.2018; vergleiche Repubblica 15.8.2018, BZ 15.8.2018). Auch im Distrikt Ghormach der Provinz Faryab wurde gekämpft: Die Taliban griffen zwischen 12.8.2018 und 13.8.2018 einen Stützpunkt des afghanischen Militärs, bekannt als Camp Chinaya, an und töteten ca. 17 Mitglieder der Sicherheitskräfte (ANSA 14.8.2018; vgl. CBS 14.8.2018, Tolonews 12.8.2018). Quellen zufolge kapitulierten die Sicherheitskräfte nach dreitägigen Kämpfen und ergaben sich den Aufständischen (CBS 14.8.2018; vgl. ANSA 14.8.2018).Auch im Distrikt Ghormach der Provinz Faryab wurde gekämpft: Die Taliban griffen zwischen 12.8.2018 und 13.8.2018 einen Stützpunkt des afghanischen Militärs, bekannt als Camp Chinaya, an und töteten ca. 17 Mitglieder der Sicherheitskräfte (ANSA 14.8.2018; vergleiche CBS 14.8.2018, Tolonews 12.8.2018). Quellen zufolge kapitulierten die Sicherheitskräfte nach dreitägigen Kämpfen und ergaben sich den Aufständischen (CBS 14.8.2018; vergleiche ANSA 14.8.2018). IS-Angriff auf schiitische Moschee in Gardez-Stadt in Paktia 3.8.2018 Am Freitag, dem 3.8.2018, kamen bei einem Selbstmordanschlag innerhalb der schiitischen Moschee Khawaja Hassan in Gardez-Stadt in der Provinz Paktia, 39 Personen ums Leben und weitere 80 wurden verletzt (SI 4.8.2018; vgl. Reuters 3.8.2018, FAZ 3.8.2018). Der Islamische Staat (IS) bekannte sich zum Anschlag (SI 4.8.2018).Am Freitag, dem 3.8.2018, kamen bei einem Selbstmordanschlag innerhalb der schiitischen Moschee Khawaja Hassan in Gardez-Stadt in der Provinz Paktia, 39 Personen ums Leben und weitere 80 wurden verletzt (SI 4.8.2018; vergleiche Reuters 3.8.2018, FAZ 3.8.2018). Der Islamische Staat (IS) bekannte sich zum Anschlag (SI 4.8.2018). IS-Angriff vor dem Flughafen in Kabul 22.7.2018 Am Sonntag, dem 22.7.2018, fand ein Selbstmordanschlag vor dem Haupteingangstor des Kabuler Flughafens statt. Der Attentäter sprengte sich in die Luft, kurz nachdem der afghanische Vizepräsident Rashid Dostum von einem einjährigen Aufenthalt in der Türkei nach Afghanistan zurückgekehrt und mit seinem Konvoi vom Flughafen abgefahren war (AJ 23.7.2018; vgl. Reuters 23.7.2018). Es kamen ca. 23 Personen ums Leben und 107 wurden verletzt (ZO 15.8.2018; vgl. France24). Der Islamische Staat (IS) reklamierte den Anschlag für sich (AJ 23.7.2018; vgl. Reuters 23.7.2018).Am Sonntag, dem 22.7.2018, fand ein Selbstmordanschlag vor dem Haupteingangstor des Kabuler Flughafens statt. Der Attentäter sprengte sich in die Luft, kurz nachdem der afghanische Vizepräsident Rashid Dostum von einem einjährigen Aufenthalt in der Türkei nach Afghanistan zurückgekehrt und mit seinem Konvoi vom Flughafen abgefahren war (AJ 23.7.2018; vergleiche Reuters 23.7.2018). Es kamen ca. 23 Personen ums Leben und 107 wurden verletzt (ZO 15.8.2018; vergleiche France24). Der Islamische Staat (IS) reklamierte den Anschlag für sich (AJ 23.7.2018; vergleiche Reuters 23.7.2018).
  31. Politische Lage Nach dem Sturz des Taliban-Regimes im Jahr 2001 wurde eine neue Verfassung ausgearbeitet und im Jahr 2004 angenommen (BFA Staatendokumentation 7.2016; vgl. Casolino 2011). Sie basiert auf der Verfassung aus dem Jahr
  32. Bei der Ratifizierung sah diese Verfassung vor, dass kein Gesetz gegen die Grundsätze und Bestimmungen des Islam verstoßen darf und alle Bürger Afghanistans, Mann wie Frau, gleiche Rechte und Pflichten vor dem Gesetz haben (BFA Staatendokumentation 3.2014; vgl. Casolino 2011, MPI 27.1.2004).Nach dem Sturz des Taliban-Regimes im Jahr 2001 wurde eine neue Verfassung ausgearbeitet und im Jahr 2004 angenommen (BFA Staatendokumentation 7.2016; vergleiche Casolino 2011). Sie basiert auf der Verfassung aus dem Jahr
  33. Bei der Ratifizierung sah diese Verfassung vor, dass kein Gesetz gegen die Grundsätze und Bestimmungen des Islam verstoßen darf und alle Bürger Afghanistans, Mann wie Frau, gleiche Rechte und Pflichten vor dem Gesetz haben (BFA Staatendokumentation 3.2014; vergleiche Casolino 2011, MPI 27.1.2004). Die Verfassung der islamischen Republik Afghanistan sieht vor, dass der Präsident der Republik direkt vom Volk gewählt wird und sein Mandat fünf Jahre beträgt (Casolino 2011). Implizit schreibt die Verfassung dem Präsidenten auch die Führung der Exekutive zu (AAN 13.2.2015). Nach den Präsidentschaftswahlen im Jahr 2014 einigten sich die beiden Kandidaten Ashraf Ghani und Abdullah Abdullah Mitte 2014 auf eine Regierung der Nationalen Einheit (RNE) (AM 2015; vgl. DW 30.9.2014). Mit dem RNE-Abkommen vom 21.9.2014 wurde neben dem Amt des Präsidenten der Posten des CEO (Chief Executive Officer) eingeführt, dessen Befugnisse jenen eines Premierministers entsprechen. Über die genaue Gestalt und Institutionalisierung des Postens des CEO muss noch eine loya jirga [Anm.: größte nationale Versammlung zur Klärung von wichtigen politischen bzw. verfassungsrelevanten Fragen] entscheiden (AAN 13.2.2015; vgl. AAN o. D.), doch die Einberufung einer loya jirga hängt von der Abhaltung von Wahlen ab (CRS 13.12.2017).Nach den Präsidentschaftswahlen im Jahr 2014 einigten sich die beiden Kandidaten Ashraf Ghani und Abdullah Abdullah Mitte 2014 auf eine Regierung der Nationalen Einheit (RNE) (AM 2015; vergleiche DW 30.9.2014). Mit dem RNE-Abkommen vom 21.9.2014 wurde neben dem Amt des Präsidenten der Posten des CEO (Chief Executive Officer) eingeführt, dessen Befugnisse jenen eines Premierministers entsprechen. Über die genaue Gestalt und Institutionalisierung des Postens des CEO muss noch eine loya jirga [Anm.: größte nationale Versammlung zur Klärung von wichtigen politischen bzw. verfassungsrelevanten Fragen] entscheiden (AAN 13.2.2015; vergleiche AAN o. D.), doch die Einberufung einer loya jirga hängt von der Abhaltung von Wahlen ab (CRS 13.12.2017). Die afghanische Innenpolitik war daraufhin von langwierigen Auseinandersetzungen zwischen den beiden Regierungslagern unter Führung von Präsident Ashraf Ghani und dem Regierungsvorsitzenden (Chief Executive Officer, CEO) Abdullah Abdullah geprägt. Kurz vor dem Warschauer NATO-Gipfel im Juli 2016 wurden schließlich alle Ministerämter besetzt (AA 9.2016). Parlament und Parlamentswahlen Die afghanische Nationalversammlung ist die höchste legislative Institution des Landes und agiert im Namen des gesamten afghanischen Volkes (Casolino 2011). Sie besteht aus dem Unterhaus, auch wolesi jirga, 'Kammer des Volkes', genannt, und dem Oberhaus, meshrano jirga auch 'Ältestenrat' oder 'Senat' genannt. Das Unterhaus hat 250 Sitze, die sich proportional zur Bevölkerungszahl auf die 34 Provinzen verteilen. Verfassungsgemäß sind für Frauen 68 Sitze, für die Minderheit der Kutschi zehn Sitze und für Vertreter der Hindu- bzw. Sikh-Gemeinschaft ein Sitz im Unterhaus reserviert (AAN 22.1.2017; vgl. USDOS 20.4.2018, USDOS 15.8.2017, CRS 13.12.2017, Casolino 2011). Die Mitglieder des Unterhauses haben ein Mandat von fünf Jahren (Casolino 2011). Die verfassungsmäßigen Quoten gewährleisten einen Frauenanteil von ca. 25% im Unterhaus (AAN 22.1.2017).Die afghanische Nationalversammlung ist die höchste legislative Institution des Landes und agiert im Namen des gesamten afghanischen Volkes (Casolino 2011). Sie besteht aus dem Unterhaus, auch wolesi jirga, 'Kammer des Volkes', genannt, und dem Oberhaus, meshrano jirga auch 'Ältestenrat' oder 'Senat' genannt. Das Unterhaus hat 250 Sitze, die sich proportional zur Bevölkerungszahl auf die 34 Provinzen verteilen. Verfassungsgemäß sind für Frauen 68 Sitze, für die Minderheit der Kutschi zehn Sitze und für Vertreter der Hindu- bzw. Sikh-Gemeinschaft ein Sitz im Unterhaus reserviert (AAN 22.1.2017; vergleiche USDOS 20.4.2018, USDOS 15.8.2017, CRS 13.12.2017, Casolino 2011). Die Mitglieder des Unterhauses haben ein Mandat von fünf Jahren (Casolino 2011). Die verfassungsmäßigen Quoten gewährleisten einen Frauenanteil von ca. 25% im Unterhaus (AAN 22.1.2017). Das Oberhaus umfasst 102 Sitze (IPU 27.2.2018). Zwei Drittel von diesen werden von den gewählten Provinzräten vergeben. Das verbleibende Drittel, wovon 50% mit Frauen besetzt werden müssen, vergibt der Präsident selbst. Zwei der vom Präsidenten zu vergebenden Sitze sind verfassungsgemäß für die Kutschi-Minderheit und zwei weitere für behinderte Personen bestimmt. Auch ist de facto ein Sitz für einen Vertreter der Hindu- bzw. Sikh-Gemeinschaft reserviert (USDOS 20.4.2018; vgl. USDOS 15.8.2017).Das Oberhaus umfasst 102 Sitze (IPU 27.2.2018). Zwei Drittel von diesen werden von den gewählten Provinzräten vergeben. Das verbleibende Drittel, wovon 50% mit Frauen besetzt werden müssen, vergibt der Präsident selbst. Zwei der vom Präsidenten zu vergebenden Sitze sind verfassungsgemäß für die Kutschi-Minderheit und zwei weitere für behinderte Personen bestimmt. Auch ist de facto ein Sitz für einen Vertreter der Hindu- bzw. Sikh-Gemeinschaft reserviert (USDOS 20.4.2018; vergleiche USDOS 15.8.2017). Die Rolle des Parlaments bleibt begrenzt. Zwar beweisen die Abgeordneten mit kritischen Anhörungen und Abänderungen von Gesetzentwürfen in teils wichtigen Punkten, dass das Parlament grundsätzlich funktionsfähig ist. Zugleich nutzt das Parlament seine verfassungsmäßigen Rechte, um die Arbeit der Regierung destruktiv zu behindern, Personalvorschläge der Regierung z. T. über längere Zeiträume zu blockieren und sich Zugeständnisse wohl auch durch finanzielle Zuwendungen an einzelne Abgeordnete abkaufen zu lassen. Insbesondere das Unterhaus hat sich dadurch sowohl die RNE als auch die Zivilgesellschaft zum Gegner gemacht. Generell leider die Legislative unter einem kaum entwickelten Parteiensystem und mangelnder Rechenschaft der Parlamentarier gegenüber ihren Wählern (AA 5.2018). Die für Oktober 2016 angekündigten Parlamentswahlen konnten wegen ausstehender Wahlrechtsreformen nicht am geplanten Termin abgehalten werden. Daher bleibt das bestehende Parlament weiterhin im Amt (AA 9.2016; vgl. CRS 12.1.2017). Im September 2016 wurde das neue Wahlgesetz verabschiedet und Anfang April 2018 wurde von der unabhängigen Wahlkommission (IEC) der
  34. Oktober 2018 als neuer Wahltermin festgelegt. Gleichzeitig sollen auch die Distriktwahlen stattfinden (AAN 12.4.2018; vgl. AAN 22.1.2017, AAN 18.12.2016).Die für Oktober 2016 angekündigten Parlamentswahlen konnten wegen ausstehender Wahlrechtsreformen nicht am geplanten Termin abgehalten werden. Daher bleibt das bestehende Parlament weiterhin im Amt (AA 9.2016; vergleiche CRS 12.1.2017). Im September 2016 wurde das neue Wahlgesetz verabschiedet und Anfang April 2018 wurde von der unabhängigen Wahlkommission (IEC) der
  35. Oktober 2018 als neuer Wahltermin festgelegt. Gleichzeitig sollen auch die Distriktwahlen stattfinden (AAN 12.4.2018; vergleiche AAN 22.1.2017, AAN 18.12.2016). Parteien Die afghanische Verfassung erlaubt die Gründung politischer Parteien, solange deren Programm nicht im Widerspruch zu den Prinzipien des Islam steht (USDOS 15.8.2017). Um den Parteien einen allgemeinen und nationalen Charakter zu verleihen, verbietet die Verfassung jeglichen Zusammenschluss in politischen Organisationen, der aufgrund von ethnischer, sprachlicher oder konfessioneller Zugehörigkeit erfolgt (Casolino 2011). Auch darf keine rechtmäßig zustande gekommene Partei oder Organisation ohne rechtliche Begründung und ohne richterlichen Beschluss aufgelöst werden (AE o. D.). Der Terminus 'Partei' umfasst gegenwärtig eine Reihe von Organisationen mit sehr unterschiedlichen organisatorischen und politischen Hintergründen. Trotzdem existieren Ähnlichkeiten in ihrer Arbeitsweise. Einer Anzahl von ihnen war es möglich, die Exekutive und Legislative der Regierung zu beeinflussen (USIP 3.2015). Die meisten dieser Gruppierungen erscheinen jedoch mehr als Machtvehikel ihrer Führungsfiguren, denn als politisch-programmatisch gefestigte Parteien. Ethnischer Proporz, persönliche Beziehungen und ad hoc geformte Koalitionen genießen traditionell mehr Einfluss als politische Organisationen. Die Schwäche des sich noch entwickelnden Parteiensystems ist auf strukturelle Elemente (wie z.B. das Fehlen eines Parteienfinanzierungsgesetzes) zurückzuführen sowie auf eine allgemeine Skepsis der Bevölkerung und der Medien. Reformversuche sind im Gange, werden aber durch die unterschiedlichen Interessenlagen immer wieder gestört, etwa durch das Unterhaus selbst (AA 9.2016). Ein hoher Grad an Fragmentierung sowie eine Ausrichtung auf Führungspersönlichkeiten sind charakteristische Merkmale der afghanischen Parteienlandschaft (AAN 6.5.2018). Mit Stand Mai 2018 waren 74 Parteien beim Justizministerium (MoJ) registriert (AAN 6.5.2018). Parteienlandschaft und Opposition Nach zweijährigen Verhandlungen unterzeichneten im September 2016 Vertreter der afghanischen Regierung und der Hezb-e Islami ein Abkommen (CRS 12.1.2017), das letzterer Immunität für 'vergangene politische und militärische' Taten zusichert. Dafür verpflichtete sich die Gruppe, alle militärischen Aktivitäten einzustellen (DW 29.9.2016). Das Abkommen beinhaltete unter anderem die Möglichkeit eines Regierungspostens für den historischen Anführer der Hezb-e-Islami, Gulbuddin Hekmatyar; auch soll sich die afghanische Regierung bemühen, internationale Sanktionen gegen Hekmatyar aufheben zu lassen (CRS 12.1.2017). Tatsächlich wurde dieser im Februar 2017 von der Sanktionsliste des UN-Sicherheitsrates gestrichen (AAN 3.5.2017). Am 4.5.2017 kehrte Hekmatyar nach Kabul zurück (AAN 4.5.2017). Die Rückkehr Hekmatyars führte u.a. zu parteiinternen Spannungen, da nicht alle Fraktionen innerhalb der Hezb-e Islami mit der aus dem Friedensabkommen von 2016 erwachsenen Verpflichtung sich unter Hekmatyars Führung wiederzuvereinigen, einverstanden sind (AAN 25.11.2017; vgl. Tolonews 19.12.2017, AAN 6.5.2018). Der innerparteiliche Konflikt dauert weiter an (Tolonews 14.3.2018).Nach zweijährigen Verhandlungen unterzeichneten im September 2016 Vertreter der afghanischen Regierung und der Hezb-e Islami ein Abkommen (CRS 12.1.2017), das letzterer Immunität für 'vergangene politische und militärische' Taten zusichert. Dafür verpflichtete sich die Gruppe, alle militärischen Aktivitäten einzustellen (DW 29.9.2016). Das Abkommen beinhaltete unter anderem die Möglichkeit eines Regierungspostens für den historischen Anführer der Hezb-e-Islami, Gulbuddin Hekmatyar; auch soll sich die afghanische Regierung bemühen, internationale Sanktionen gegen Hekmatyar aufheben zu lassen (CRS 12.1.2017). Tatsächlich wurde dieser im Februar 2017 von der Sanktionsliste des UN-Sicherheitsrates gestrichen (AAN 3.5.2017). Am 4.5.2017 kehrte Hekmatyar nach Kabul zurück (AAN 4.5.2017). Die Rückkehr Hekmatyars führte u.a. zu parteiinternen Spannungen, da nicht alle Fraktionen innerhalb der Hezb-e Islami mit der aus dem Friedensabkommen von 2016 erwachsenen Verpflichtung sich unter Hekmatyars Führung wiederzuvereinigen, einverstanden sind (AAN 25.11.2017; vergleiche Tolonews 19.12.2017, AAN 6.5.2018). Der innerparteiliche Konflikt dauert weiter an (Tolonews 14.3.2018). Ende Juni 2017 gründeten Vertreter der Jamiat-e Islami-Partei unter Salahuddin Rabbani und Atta Muhammad Noor, der Jombesh-e Melli-ye Islami-Partei unter Abdul Rashid Dostum und der Hezb-e Wahdat-e Mardom-Partei unter Mardom Muhammad Mohaqeq die semi-oppositionelle 'Coalition for the Salvation of Afghanistan', auch 'Ankara Coalition' genannt. Diese Koalition besteht aus drei großen politischen Parteien mit starker ethnischer Unterstützung (jeweils Tadschiken, Usbeken und Hazara) (AB 18.11.2017; vgl. AAN 6.5.2018).Ende Juni 2017 gründeten Vertreter der Jamiat-e Islami-Partei unter Salahuddin Rabbani und Atta Muhammad Noor, der Jombesh-e Melli-ye Islami-Partei unter Abdul Rashid Dostum und der Hezb-e Wahdat-e Mardom-Partei unter Mardom Muhammad Mohaqeq die semi-oppositionelle 'Coalition for the Salvation of Afghanistan', auch 'Ankara Coalition' genannt. Diese Koalition besteht aus drei großen politischen Parteien mit starker ethnischer Unterstützung (jeweils Tadschiken, Usbeken und Hazara) Ausschussbericht 18.11.2017; vergleiche AAN 6.5.2018). Unterstützer des weiterhin politisch tätigen ehemaligen Präsidenten Hamid Karzai gründeten im Oktober 2017 eine neue politische Bewegung, die Mehwar-e Mardom-e Afghanistan (The People's Axis of Afghanistan), unter der inoffiziellen Führung von Rahmatullah Nabil, des ehemaligen Chefs des afghanischen Geheimdienstes (NDS). Später distanzierten sich die Mitglieder der Bewegung von den politischen Ansichten Hamid Karzais (AAN 6.5.2018; vgl. AAN 11.10.2017).Unterstützer des weiterhin politisch tätigen ehemaligen Präsidenten Hamid Karzai gründeten im Oktober 2017 eine neue politische Bewegung, die Mehwar-e Mardom-e Afghanistan (The People's Axis of Afghanistan), unter der inoffiziellen Führung von Rahmatullah Nabil, des ehemaligen Chefs des afghanischen Geheimdienstes (NDS). Später distanzierten sich die Mitglieder der Bewegung von den politischen Ansichten Hamid Karzais (AAN 6.5.2018; vergleiche AAN 11.10.2017). Anwarul Haq Ahadi, der langjährige Anführer der Afghan Mellat, eine der ältesten Parteien Afghanistans, verbündete sich mit der ehemaligen Mujahedin-Partei Harakat-e Enqilab-e Eslami-e Afghanistan. Gemeinsam nehmen diese beiden Parteien am New National Front of Afghanistan teil (NNF), eine der kritischsten Oppositionsgruppierungen in Afghanistan (AAN 6.5.2018; vgl. AB 29.5.2017).Anwarul Haq Ahadi, der langjährige Anführer der Afghan Mellat, eine der ältesten Parteien Afghanistans, verbündete sich mit der ehemaligen Mujahedin-Partei Harakat-e Enqilab-e Eslami-e Afghanistan. Gemeinsam nehmen diese beiden Parteien am New National Front of Afghanistan teil (NNF), eine der kritischsten Oppositionsgruppierungen in Afghanistan (AAN 6.5.2018; vergleiche Ausschussbericht 29.5.2017). Eine weitere Oppositionspartei ist die Hezb-e Kongara-ya Melli-ye Afghanistan (The National Congress Party of Afghanistan) unter der Führung von Abdul Latif Pedram (AB 15.1.2016; vgl. AB 29.5.2017).Eine weitere Oppositionspartei ist die Hezb-e Kongara-ya Melli-ye Afghanistan (The National Congress Party of Afghanistan) unter der Führung von Abdul Latif Pedram Ausschussbericht 15.1.2016; vergleiche Ausschussbericht 29.5.2017). Auch wurde die linksorientierte Hezb-e-Watan-Partei (The Fatherland Party) wieder ins Leben gerufen, mit der Absicht, ein wichtiges Segment der ehemaligen linken Kräfte in Afghanistan zusammenzubringen (AAN 6.5.2018; vgl. AAN 21.8.2017).Auch wurde die linksorientierte Hezb-e-Watan-Partei (The Fatherland Party) wieder ins Leben gerufen, mit der Absicht, ein wichtiges Segment der ehemaligen linken Kräfte in Afghanistan zusammenzubringen (AAN 6.5.2018; vergleiche AAN 21.8.2017). Friedens- und Versöhnungsprozess Am
  36. Februar 2018 machte Afghanistans Präsident Ashraf Ghani den Taliban ein Friedensangebot (NYT 11.3.2018; vgl. TS 28.2.2018). Die Annahme des Angebots durch die Taliban würde, so Ghani, diesen verschiedene Garantien gewähren, wie eine Amnestie, die Anerkennung der Taliban-Bewegung als politische Partei, eine Abänderung der Verfassung und die Aufhebung der Sanktionen gegen ihre Anführer (TD 7.3.2018). Quellen zufolge wird die Annahme bzw. Ablehnung des Angebots derzeit in den Rängen der Taliban diskutiert (Tolonews 16.4.2018; vgl. Tolonews 11.4.2018). Anfang 2018 fanden zwei Friedenskonferenzen zur Sicherheitslage in Afghanistan statt: die zweite Runde des Kabuler Prozesses [Anm.: von der afghanischen Regierung ins Leben gerufene Friedenskonferenz mit internationaler Beteiligung] und die Friedenskonferenz in Taschkent (TD 24.3.2018; vgl. TD 7.3.2018, NZZ 28.2.2018). Anfang April rief Staatspräsident Ghani die Taliban dazu auf, sich für die Parlamentswahlen im Oktober 2018 als politische Gruppierung registrieren zu lassen, was von diesen jedoch abgelehnt wurde (Tolonews 16.4.2018). Ende April 2018 kam es in diesem Zusammenhang zu Angriffen regierungsfeindlicher Gruppierungen (hauptsächlich des IS, aber auch der Taliban) auf mit der Wahlregistrierung betraute Behörden in verschiedenen Provinzen (vgl. Kapitel
  37. 'Sicherheitslage').Am
  38. Februar 2018 machte Afghanistans Präsident Ashraf Ghani den Taliban ein Friedensangebot (NYT 11.3.2018; vergleiche TS 28.2.2018). Die Annahme des Angebots durch die Taliban würde, so Ghani, diesen verschiedene Garantien gewähren, wie eine Amnestie, die Anerkennung der Taliban-Bewegung als politische Partei, eine Abänderung der Verfassung und die Aufhebung der Sanktionen gegen ihre Anführer (TD 7.3.2018). Quellen zufolge wird die Annahme bzw. Ablehnung des Angebots derzeit in den Rängen der Taliban diskutiert (Tolonews 16.4.2018; vergleiche Tolonews 11.4.2018). Anfang 2018 fanden zwei Friedenskonferenzen zur Sicherheitslage in Afghanistan statt: die zweite Runde des Kabuler Prozesses [Anm.: von der afghanischen Regierung ins Leben gerufene Friedenskonferenz mit internationaler Beteiligung] und die Friedenskonferenz in Taschkent (TD 24.3.2018; vergleiche TD 7.3.2018, NZZ 28.2.2018). Anfang April rief Staatspräsident Ghani die Taliban dazu auf, sich für die Parlamentswahlen im Oktober 2018 als politische Gruppierung registrieren zu lassen, was von diesen jedoch abgelehnt wurde (Tolonews 16.4.2018). Ende April 2018 kam es in diesem Zusammenhang zu Angriffen regierungsfeindlicher Gruppierungen (hauptsächlich des IS, aber auch der Taliban) auf mit der Wahlregistrierung betraute Behörden in verschiedenen Provinzen vergleiche Kapitel
  39. 'Sicherheitslage'). Am 19.5.2018 erklärten die Taliban, sie würden keine Mitglieder afghanischer Sicherheitskräfte mehr angreifen, wenn diese ihre Truppen verlassen würden, und gewährten ihnen somit eine 'Amnestie'. In ihrer Stellungnahme erklärten die Aufständischen, dass das Ziel ihrer Frühlingsoffensive Amerika und ihre Alliierten seien (AJ 19.5.2018). Am 7.6.2018 verkündete Präsident Ashraf Ghani einen Waffenstillstand mit den Taliban für den Zeitraum 12.6.2018 - 20.6.
  40. Die Erklärung erfolgte, nachdem sich am 4.6.2018 über 2.000 Religionsgelehrte aus ganz Afghanistan in Kabul versammelt hatten und eine Fatwa zur Beendigung der Gewalt aussprachen (Tolonews 7.6.2018; vgl. Reuters 7.6.2018, RFL/RL 5.6.2018). Durch die Fatwa wurden Selbstmordanschläge für ungesetzlich (nach islamischem Recht, Anm.) erklärt und die Taliban dazu aufgerufen, den Friedensprozess zu unterstützen (Reuters 5.6.2018). Die Taliban selbst gingen am 9.6.2018 auf das Angebot ein und erklärten einen Waffenstillstand von drei Tagen (die ersten drei Tage des Eid-Fests, Anm.). Der Waffenstillstand würde sich jedoch nicht auf die ausländischen Sicherheitskräfte beziehen; auch würden sich die Taliban im Falle eines militärischen Angriffs verteidigen (HDN 10.6.2018; vgl. TH 10.6.2018, Tolonews 9.6.2018).Am 7.6.2018 verkündete Präsident Ashraf Ghani einen Waffenstillstand mit den Taliban für den Zeitraum 12.6.2018 - 20.6.
  41. Die Erklärung erfolgte, nachdem sich am 4.6.2018 über 2.000 Religionsgelehrte aus ganz Afghanistan in Kabul versammelt hatten und eine Fatwa zur Beendigung der Gewalt aussprachen (Tolonews 7.6.2018; vergleiche Reuters 7.6.2018, RFL/RL 5.6.2018). Durch die Fatwa wurden Selbstmordanschläge für ungesetzlich (nach islamischem Recht, Anmerkung erklärt und die Taliban dazu aufgerufen, den Friedensprozess zu unterstützen (Reuters 5.6.2018). Die Taliban selbst gingen am 9.6.2018 auf das Angebot ein und erklärten einen Waffenstillstand von drei Tagen (die ersten drei Tage des Eid-Fests, Anmerkung Der Waffenstillstand würde sich jedoch nicht auf die ausländischen Sicherheitskräfte beziehen; auch würden sich die Taliban im Falle eines militärischen Angriffs verteidigen (HDN 10.6.2018; vergleiche TH 10.6.2018, Tolonews 9.6.2018).
  42. Sicherheitslage Wegen einer Serie von öffentlichkeitswirksamen (high-profile) Angriffen in städtischen Zentren, die von regierungsfeindlichen Elementen ausgeführt wurden, erklärten die Vereinten Nationen (UN) im Februar 2018 die Sicherheitslage für sehr instabil (UNGASC 27.2.2018). Für das Jahr 2017 registrierte die Nichtregierungsorganisation INSO (International NGO Safety Organisation) landesweit 29.824 sicherheitsrelevante Vorfälle. Im Jahresvergleich wurden von INSO 2016 landesweit 28.838 sicherheitsrelevante Vorfälle registriert und für das Jahr 2015 25.
  43. Zu sicherheitsrelevanten Vorfällen zählt INSO Drohungen, Überfälle, direkter Beschuss, Entführungen, Vorfälle mit IEDs (Sprengfallen/ Unkonventionelle Spreng- oder Brandvorrichtung - USBV) und andere Arten von Vorfällen (INSO o.D.). Im Jahr 2017 waren auch weiterhin bewaffnete Zusammenstöße Hauptursache (63%) aller registrierten sicherheitsrelevanten Vorfälle, gefolgt von IEDs (Sprengfallen/ Unkonventionelle Spreng- oder Brandvorrichtung - USBV) und Luftangriffen. Für das gesamte Jahr 2017 wurden 14.998 bewaffnete Zusammenstöße registriert (2016: 14.977 bewaffnete Zusammenstöße) (USDOD 12.2017). Im Aug

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