GVG) aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Pensionsversicherungsanstalt zurückverwiesen.Der angefochtene Bescheid wird
Paragraph 28, Absatz 3,, zweiter Satz Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Pensionsversicherungsanstalt zurückverwiesen. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
BEGRÜNDUNG: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
in § 26 ZustG normierten Vermutung sei von einer Zustellung am 01.02.2018 und von einer verspäteten Beschwerde auszugehen. Das Kuvert der Beschwerde sei zwischenzeitlich schon vernichtet worden. Die PVA beantragte die Zurückweisung der gegenständlichen Beschwerde.4. Die PVA gab mit Schreiben vom 18.04.2018 bekannt, dass kein Zustellnachweis hinsichtlich des Bescheides vorliege.
in Paragraph 26, ZustG normierten Vermutung sei von einer Zustellung am 01.02.2018 und von einer verspäteten Beschwerde auszugehen. Das Kuvert der Beschwerde sei zwischenzeitlich schon vernichtet worden. Die PVA beantragte die Zurückweisung der gegenständlichen Beschwerde.
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Zu A) Zur Rechtzeitigkeit der Beschwerde: Da der angefochtene Bescheid - wie oben festgestellt - der BF am 09.02.2018 zugestellt wurde, endete die Frist zur Beschwerdeerhebung mit 09.03.2018. Die Beschwerde langte damit jedenfalls fristgerecht am 08.03.2018 bei der PVA ein. Zu den Voraussetzungen für die Gewährung der Selbstversicherung nach § 18a ASVG:Zu den Voraussetzungen für die Gewährung der Selbstversicherung nach Paragraph 18 a, ASVG: Die Berechtigung zur Selbstversicherung nach § 18a ASVG ist zeitraumbezogen zu beurteilen. § 18a ASVG ist auf vergangene Zeiträume in seiner jeweils geltenden Fassung anzuwenden (vgl. VwGH 22.12.2004, 2002/08/0234 zu einem insoweit gleichgelagerten Fall der Selbstversicherung nach § 19a ASVG).Die Berechtigung zur Selbstversicherung nach Paragraph 18 a, ASVG ist zeitraumbezogen zu beurteilen. Paragraph 18 a, ASVG ist auf vergangene Zeiträume in seiner jeweils geltenden Fassung anzuwenden vergleiche VwGH 22.12.2004, 2002/08/0234 zu einem insoweit gleichgelagerten Fall der Selbstversicherung nach Paragraph 19 a, ASVG).
1 ASVG (in der maßgeblichen Fassung BGBl. I Nr. 2/2015) können sich Personen, die ein behindertes Kind, für das erhöhte Familienbeihilfe im Sinne des § 8 Abs. 4 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376, gewährt wird, unter überwiegender Beanspruchung ihrer Arbeitskraft in häuslicher Umgebung pflegen, solange sie während dieses Zeitraumes ihren Wohnsitz im Inland haben, längstens jedoch bis zur Vollendung des 40. Lebensjahres des Kindes, in der Pensionsversicherung selbstversichern. Der gemeinsame Haushalt besteht weiter, wenn sich das behinderte Kind nur zeitweilig wegen Heilbehandlung außerhalb der Hausgemeinschaft aufhält. Eine Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege eines behinderten Kindes kann jeweils nur für eine Person bestehen.
Paragraph 18 a, Absatz eins, ASVG (in der maßgeblichen Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 2 aus 2015,) können sich Personen, die ein behindertes Kind, für das erhöhte Familienbeihilfe im Sinne des Paragraph 8, Absatz 4, des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, Bundesgesetzblatt Nr. 376, gewährt wird, unter überwiegender Beanspruchung ihrer Arbeitskraft in häuslicher Umgebung pflegen, solange sie während dieses Zeitraumes ihren Wohnsitz im Inland haben, längstens jedoch bis zur Vollendung des 40. Lebensjahres des Kindes, in der Pensionsversicherung selbstversichern. Der gemeinsame Haushalt besteht weiter, wenn sich das behinderte Kind nur zeitweilig wegen Heilbehandlung außerhalb der Hausgemeinschaft aufhält. Eine Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege eines behinderten Kindes kann jeweils nur für eine Person bestehen.
2 ASVG ist die Selbstversicherung ist für eine Zeit ausgeschlossen, während der eine Ausnahme von der Vollversicherung
1 Z 3 besteht oder auf Grund eines der dort genannten Dienstverhältnisse ein Ruhegenuß bezogen wird oder eine Ersatzzeit
1 Z 3 bis 6 oder § 227a vorliegt.
Paragraph 18 a, Absatz 2, ASVG ist die Selbstversicherung ist für eine Zeit ausgeschlossen, während der eine Ausnahme von der Vollversicherung
Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 3, besteht oder auf Grund eines der dort genannten Dienstverhältnisse ein Ruhegenuß bezogen wird oder eine Ersatzzeit
Paragraph 227, Absatz eins, Ziffer 3 bis 6 oder Paragraph 227 a, vorliegt.
3 ASVG wird eine überwiegende Beanspruchung der Arbeitskraft im Sinne des Abs. 1 jedenfalls dann angenommen, wenn und so lange das behinderte Kind das Alter für den Beginn der allgemeinen Schulpflicht (§ 2 des Schulpflichtgesetzes 1985, BGBl. Nr. 76/1985) noch nicht erreicht hat und ständiger persönlicher Hilfe und besonderer Pflege bedarf (Z 1), während der Dauer der allgemeinen Schulpflicht wegen Schulunfähigkeit (§ 15 des Schulpflichtgesetzes 1985) entweder von der allgemeinen Schulpflicht befreit ist oder ständiger persönlicher Hilfe und besonderer Pflege bedarf (Z 2), nach Vollendung der allgemeinen Schulpflicht und vor Vollendung des 40. Lebensjahres dauernd bettlägrig ist oder ständiger persönlicher Hilfe und besonderer Pflege bedarf (Z 3).
Paragraph 18 a, ASb. 3 ASVG wird eine überwiegende Beanspruchung der Arbeitskraft im Sinne des Absatz eins, jedenfalls dann angenommen, wenn und so lange das behinderte Kind das Alter für den Beginn der allgemeinen Schulpflicht (Paragraph 2, des Schulpflichtgesetzes 1985, Bundesgesetzblatt Nr. 76 aus 1985,) noch nicht erreicht hat und ständiger persönlicher Hilfe und besonderer Pflege bedarf (Ziffer eins,), während der Dauer der allgemeinen Schulpflicht wegen Schulunfähigkeit (Paragraph 15, des Schulpflichtgesetzes 1985) entweder von der allgemeinen Schulpflicht befreit ist oder ständiger persönlicher Hilfe und besonderer Pflege bedarf (Ziffer 2,), nach Vollendung der allgemeinen Schulpflicht und vor Vollendung des 40. Lebensjahres dauernd bettlägrig ist oder ständiger persönlicher Hilfe und besonderer Pflege bedarf (Ziffer 3,). Im vorliegenden Fall sprach die PVA aus, dass der Anspruch der BF auf Selbstversicherung ende, da für ihren Sohn ab dem 01.10.2017 keine erhöhte Familienbeihilfe mehr gewährt werde und damit eine Voraussetzung für den Anspruch nach § 18a ASVG weggefallen sei. Der Verlust des Anspruchs auf erhöhte Familienbeihilfe basierte auf einer Entscheidung des zuständigen Finanzamtes, gegen die Beschwerde erhoben wurde. Dieser wurde mit Beschwerdevorentscheidung vom 21.11.2018 stattgegeben und die erhöhte Familienbeihilfe ab Dezember 2017 gewährt. Außerdem bestätigte das zuständige Finanzamt mit Schreiben vom 18.09.2018, dass für den Sohn der BF von 01.10.2017 bis 30.11.2017 die erhöhte Familienbeihilfe gewährt wurde. Damit besteht - wie bereits oben festgestellt - im verfahrensgegenständlichen Zeitraum Anspruch auf erhöhte Familienbeihilfe für den Sohn der BF. Der Grund für die Beendigung der Selbstversicherung der BF nach § 18a ASVG ist damit weggefallen.Im vorliegenden Fall sprach die PVA aus, dass der Anspruch der BF auf Selbstversicherung ende, da für ihren Sohn ab dem 01.10.2017 keine erhöhte Familienbeihilfe mehr gewährt werde und damit eine Voraussetzung für den Anspruch nach Paragraph 18 a, ASVG weggefallen sei. Der Verlust des Anspruchs auf erhöhte Familienbeihilfe basierte auf einer Entscheidung des zuständigen Finanzamtes, gegen die Beschwerde erhoben wurde. Dieser wurde mit Beschwerdevorentscheidung vom 21.11.2018 stattgegeben und die erhöhte Familienbeihilfe ab Dezember 2017 gewährt. Außerdem bestätigte das zuständige Finanzamt mit Schreiben vom 18.09.2018, dass für den Sohn der BF von 01.10.2017 bis 30.11.2017 die erhöhte Familienbeihilfe gewährt wurde. Damit besteht - wie bereits oben festgestellt - im verfahrensgegenständlichen Zeitraum Anspruch auf erhöhte Familienbeihilfe für den Sohn der BF. Der Grund für die Beendigung der Selbstversicherung der BF nach Paragraph 18 a, ASVG ist damit weggefallen. Zudem ist festzuhalten, dass das Erfordernis des gemeinsamen Haushalts bis dato vorliegt, der Sohn der BF das 40.Lebensjahr noch nicht vollendet hat und auch keine der beiden Ausnahmen des § 18a Abs. 2 ASVG erfüllt sind.Zudem ist festzuhalten, dass das Erfordernis des gemeinsamen Haushalts bis dato vorliegt, der Sohn der BF das 40.Lebensjahr noch nicht vollendet hat und auch keine der beiden Ausnahmen des Paragraph 18 a, Absatz 2, ASVG erfüllt sind. Zu klären bleibt, wie hoch der Betreuungsaufwand der BF im verfahrensgegenständlichen Zeitraum ist, ob also die BF ihren Sohn unter überwiegender Beanspruchung ihrer Arbeitskraft in häuslicher Umgebung pflegt. Dazu enthält der angefochtene Bescheid jedoch keine Feststellungen und auch dem von der PVA übermittelten Verwaltungsakt sind keinerlei diesbezügliche Ermittlungsergebnisse zu entnehmen. Zur Zurückverweisung:
GVG kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen, wenn diese notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen hat.
Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen, wenn diese notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen hat. Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis 2015/04/0019 vom 24.06.2015 ausgesprochen hat, stellt die nach § 28 Abs 3 zweiter Satz VwGVG 2014 bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte dar. Das mit § 28 VwGVG insgesamt normierte System verlangt, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden.Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis 2015/04/0019 vom 24.06.2015 ausgesprochen hat, stellt die nach Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG 2014 bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte dar. Das mit Paragraph 28, VwGVG insgesamt normierte System verlangt, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts vergleiche Paragraph 37, AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden. Da dem Verwaltungsakt keinerlei Ermittlungen betreffend den Betreuungsaufwand zu entnehmen sind und die Frage, ob die BF ihren Sohn unter überwiegender Beanspruchung ihrer Arbeitskraft in häuslicher Umgebung pflegt, eine Voraussetzung für die Beurteilung der Weitergewährung der Selbstversicherung nach § 18a ASVG darstellt, war der angefochtene Bescheid daher
GVG aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die PVA zurückzuverweisen.Da dem Verwaltungsakt keinerlei Ermittlungen betreffend den Betreuungsaufwand zu entnehmen sind und die Frage, ob die BF ihren Sohn unter überwiegender Beanspruchung ihrer Arbeitskraft in häuslicher Umgebung pflegt, eine Voraussetzung für die Beurteilung der Weitergewährung der Selbstversicherung nach Paragraph 18 a, ASVG darstellt, war der angefochtene Bescheid daher
Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die PVA zurückzuverweisen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich zudem auf eine klare Rechtslage stützen (vgl. VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053).Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich zudem auf eine klare Rechtslage stützen vergleiche VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053). European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2019:W164.2191672.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.