4 B-VG nicht zulässig.B)
BEGRÜNDUNG: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Die Beschwerdeführerin (in Folge: BF), eine iranische Staatsangehörige, stellte am 27.11.2018 zusammen mit ihrer Mutter und ihrem minderjährigen Bruder den vorliegenden Antrag auf internationalen Schutz in Österreich und wurde am selben Tag erstbefragt. Hierbei gab sie zusammengefasst an, über die Türkei und Rumänien nach Österreich gekommen zu sein, wobei es in Rumänien sehr schrecklich gewesen sei. In Österreich würde ihre Schwester leben. Eine EURODAC-Abfrage ergab einen Treffer der Kategorie 1 mit Rumänien vom 05.11.2018. Am 29.11.2018 stellte das BFA ein Wiederaufnahmeersuchen gem. Art. 18 Abs. 1 lit. b der Dublin-III-VO an Rumänien und stimmte Rumänien mit Schreiben vom 12.12.2018 zu, die BF gem. der genannten Bestimmung wiederaufzunehmen.Am 29.11.2018 stellte das BFA ein Wiederaufnahmeersuchen gem. Artikel 18, Absatz eins, Litera b, der Dublin-III-VO an Rumänien und stimmte Rumänien mit Schreiben vom 12.12.2018 zu, die BF gem. der genannten Bestimmung wiederaufzunehmen. Nach einer weiteren Einvernahme der BF am 09.01.2019 wurde ihr Antrag auf internationalen Schutz mit Bescheid vom 16.01.2019 ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Rumänien für die Prüfung des Antrages gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. b der Dublin III-VO zuständig sei (Spruchpunkt I.). Gleichzeitig wurde gegen die BF gemäß § 61 Abs. 1 FPG die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge eine Abschiebung nach Rumänien gemäß § 61 Abs. 2 FPG zulässig sei (Spruchpunkt II.).Nach einer weiteren Einvernahme der BF am 09.01.2019 wurde ihr Antrag auf internationalen Schutz mit Bescheid vom 16.01.2019 ohne in die Sache einzutreten gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Rumänien für die Prüfung des Antrages gemäß Artikel 18, Absatz eins, Litera b, der Dublin III-VO zuständig sei (Spruchpunkt römisch eins.). Gleichzeitig wurde gegen die BF gemäß Paragraph 61, Absatz eins, FPG die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge eine Abschiebung nach Rumänien gemäß Paragraph 61, Absatz 2, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch zwei.). Die Anträge der Mutter und des Bruders der BF wurden mit Bescheiden des BFA vom 04.09.2018 ebenso wegen einer festgestellten Zuständigkeit Rumäniens zurückgewiesen. Die BF bekämpfte die Entscheidung des BFA mit einer fristgerecht eingebrachten Beschwerde, wobei sie Übergriffe durch die Schlepper in Rumänien anführte. An die örtlichen Behörden habe sie sich nicht wenden können. Sie und die anderen Familienmitglieder stünden unter großem psychischen Druck. Mit Information einer medizinischen Universität vom 21.02.2019 wurde dem BVwG mitgeteilt, dass sich die Mutter der BF derzeit aufgrund des Vorliegens einer schweren suizidalen Krise in stationärer Behandlung in der Universitätsklinik befindet. Mit Beschluss des BVwG vom 25.02.2019, Zahlen: W168 2213654-1/5Z und W168 2213655-1/5Z, wurde den Beschwerden der Mutter und des Bruders der BF gegen die gleichlautenden zurückweisenden Entscheidungen aufschiebende Wirkung zuerkannt. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 27.02.2019 wurde der Beschwerde der BF gem. § 17 BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 27.02.2019 wurde der Beschwerde der BF gem. Paragraph 17, BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt. Mit weiterem Beschluss des BVwG vom 13.03.2019, Zahlen: W168 2213654-1/13E und W168 2213655-1/12E, wurde den Beschwerden der Mutter und des Bruders der BF gem. § 21 Abs. 3 BFA-VG stattgegeben und die bekämpften Bescheide behoben. Begründend wurde hiezu auf die gegenwärtig akute Erkrankung der Mutter der BF und die Notwendigkeit einer umfassenden Abklärung des Gesundheitszustandes verwiesen.Mit weiterem Beschluss des BVwG vom 13.03.2019, Zahlen: W168 2213654-1/13E und W168 2213655-1/12E, wurde den Beschwerden der Mutter und des Bruders der BF gem. Paragraph 21, Absatz 3, BFA-VG stattgegeben und die bekämpften Bescheide behoben. Begründend wurde hiezu auf die gegenwärtig akute Erkrankung der Mutter der BF und die Notwendigkeit einer umfassenden Abklärung des Gesundheitszustandes verwiesen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: Zu A) Stattgebung der Beschwerde: § 21 Abs. 3 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) idF BGBl. I Nr. 24/2016 lautet:Paragraph 21, Absatz 3, BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2016, lautet: "§ 21
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Im Übrigen trifft § 21 Abs. 3 BFA-VG eine klare, im Sinne einer eindeutigen, Regelung (vgl. OGH 22.03.1992, 5Ob105/90), weshalb keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt.Im Übrigen trifft Paragraph 21, Absatz 3, BFA-VG eine klare, im Sinne einer eindeutigen, Regelung vergleiche OGH 22.03.1992, 5Ob105/90), weshalb keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2019:W175.2213656.1.01
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.