A) Der angefochtene Bescheid wird
Paragraph 21, Absatz 3, zweiter Satz BFA-VG aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
BEGRÜNDUNG: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Die Beschwerdeführerin ist Staatsangehörige des Libanon, gelangte illegal in das österreichische Bundesgebiet und stellte am 12.09.2017 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Zu ihrer Person liegt eine EURODAC-Treffermeldung für Italien betreffend erkennungsdienstliche Behandlung nach Stellung eines Asylantrags am 05.09.2017 vor. Im Verlauf ihrer Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 12.09.2017 brachte die Beschwerdeführerin vor, sie sei vor etwa einem Monat aus ihrem Herkunftsstaat mit Schlepperunterstützung auf dem Luftweg und über mehrere unbekannte Länder nach Österreich gereist. Nach Vorhalt der Eurodac-Treffermeldung führte sie aus, sie sei am 11.09.2017 mit dem Zug aus Italien nach Österreich gereist. Ihr Zielland sei Österreich gewesen, weil sich hier ihr Ehegatte und ihre zwei Söhne aufhalten würden. Die Beschwerdeführerin wurde mit Schreiben vom 12.09.2017
2 Asylgesetz darüber in Kenntnis gesetzt, dass
der Dublin-Verordnung Konsultationen mit Italien geführt würden und daher die 20-Tages-Frist für Verfahrenszulassungen nicht gelte.Die Beschwerdeführerin wurde mit Schreiben vom 12.09.2017
Paragraph 28, Absatz 2, Asylgesetz darüber in Kenntnis gesetzt, dass
der Dublin-Verordnung Konsultationen mit Italien geführt würden und daher die 20-Tages-Frist für Verfahrenszulassungen nicht gelte. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: "BFA") richtete am 14.09.2017 ein auf Art. 18 Abs. 1 lit. b der Verordnung (EU) 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.06.2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (im Folgenden: "Dublin III-VO") gestütztes Wiederaufnahmeersuchen an Italien, welches in der Folge unbeantwortet blieb.Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: "BFA") richtete am 14.09.2017 ein auf Artikel 18, Absatz eins, Litera b, der Verordnung (EU) 604 aus 2013, des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.06.2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (im Folgenden: "Dublin III-VO") gestütztes Wiederaufnahmeersuchen an Italien, welches in der Folge unbeantwortet blieb. Mit Schreiben vom 29.09.2017 wies das BFA die italienischen Behörden auf das Verstreichen der Antwortfrist und die sich daraus ergebende Verpflichtung zur Aufnahme der Antragstellerin
2 Dublin III-VO hin.Mit Schreiben vom 29.09.2017 wies das BFA die italienischen Behörden auf das Verstreichen der Antwortfrist und die sich daraus ergebende Verpflichtung zur Aufnahme der Antragstellerin
Am 19.10.2017 erfolgte die niederschriftliche Einvernahme der Beschwerdeführerin vor dem BFA im Beisein einer Rechtsberaterin nach durchgeführter Rechtsberatung. In dieser brachte die Beschwerdeführerin vor, dass sich in Österreich ihr Ehemann und zwei Söhne als Konventionsflüchtlinge aufhalten würden. Sie lebe mit diesen Personen in einer Wohnung und kümmere sich um den Haushalt. Ihr Ehemann und ein Sohn würden arbeiten und den Haushalt bezahlen, der zweite Sohn erhalte Arbeitslosengelt. Die Beschwerdeführerin erhalte einen Betrag von € 200 von der Gemeinde und alles andere bekomme sie von ihrem Gatten und ihren Söhnen. Der Ehegatte und die Söhne der Beschwerdeführerin seien bereits seit 2015 asylberechtigt, weil die Beschwerdeführerin von ihnen durch den Krieg nach einer Explosion voneinander getrennt worden sei. Zeitweise hätten sie voneinander gedacht, dass sie gestorben seien. Die Beschwerdeführerin habe vor ihrer Reise nach Italien ein Gerücht gehört, dass sich ihre Familienangehörigen in Italien befinden würden. In Italien habe sie gehört, dass die Familie in Österreich sei und in Österreich habe ihr die Polizei geholfen, die Familie zu finden. Die Beschwerdeführerin wurde darüber in Kenntnis gesetzt, dass im Hinblick auf das Konsultationsverfahrens beabsichtigt sei, ihren Antrag zurückzuweisen. Sie brachte dazu vor, dass sie nicht nach Italien zurück sondern bei ihrer Familie bleiben wolle. In Italien habe sie eine kurze Befragung bei der Polizei gehabt und es sei ihr keine Entscheidung mitgeteilt worden. Durch die Rechtsberaterin wurde beantragt, das Verfahren aufgrund von Art. 9 der Dublin III-VO zuzulassen, da der Ehegatte und die Söhne als anerkannte Flüchtlinge in Österreich seien.Durch die Rechtsberaterin wurde beantragt, das Verfahren aufgrund von Artikel 9, der Dublin III-VO zuzulassen, da der Ehegatte und die Söhne als anerkannte Flüchtlinge in Österreich seien. In einer weiteren niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA am 28.06.2018 gab die Beschwerdeführerin an, dass sie im Herkunftsstaat den Kontakt zu ihrem Mann verloren habe, nachdem sie Eheprobleme gehabt hätten. Ihr Ehemann sei mit den beiden gemeinsamen Söhnen nach Europa geflohen und die Beschwerdeführerin sei mit ihrer Tochter zurückgeblieben. Die Tochter sei in Syrien verstorben. Nunmehr lebe sie mit ihren Angehörigen zusammen und sei noch verheiratet, aber halte die Ehe nur wegen der Kinder aufrecht. Sie habe etwa drei Jahre keinen Kontakt zu ihrem Mann und ihren zwei Söhnen gehabt. In Italien habe sie durch Bekannte erfahren, dass ihre Familienangehörigen in Österreich leben und hier habe sie mit Hilfe der Polizei wieder den Kontakt aufgenommen. Die Beschwerdeführerin habe vor mehr als 20 Jahren im Libanon nach traditionellem religiösen Ritus die Ehe geschlossen. Dabei seien beide Partner persönlich anwesend gewesen. Später sei die Ehe in Syrien standesamtlich durch bevollmächtigte Verwandte ihres Ehegatten geschlossen worden. Der nach traditionellem religiösen Ritus angetraute Ehemann der Beschwerdeführerin gab bei einer niederschriftlichen Befragung als Zeuge vor dem BFA am selben Tag an, dass die Beziehung zur Beschwerdeführerin nur rein formell bestehe. Nach dem Tod der gemeinsamen Tochter sei er mit den beiden Söhnen nach Europa gereist. Er habe geglaubt, dass die Beschwerdeführerin aufgrund eines Bombenanschlages getötet worden sei und habe erst nach ihrer Einreise nach Österreich herausgefunden, dass sie noch lebe. Die Beschwerdeführerin habe den Kontakt zu den gemeinsamen Söhnen aufgenommen. Sie würden aber nur wegen der Kinder zusammen sein. Der Zeuge verfüge über keine Unterlagen über die Eheschließung, da die Dokumente beim Bombenanschlag vernichtet worden seien. Eine traditionelle Heirat habe vermutlich 1988 in Libanon bei persönlicher Anwesenheit der Partner stattgefunden. Später sei es zu einer standesamtlichen Eheschließung durch bevollmächtigte Personen in Syrien gekommen. Der Zeuge sei berufstätig und komme ebenso wie seine berufstätigen Söhne für die Kosten der Haushaltsführung auf. Er sei mit seiner Frau nur wegen der Kinder verheiratet und sie würden getrennten Zimmern schlafen. 2. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten
G 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Italien für die Prüfung des Antrages
1 lit. b Dublin III-VO zuständig sei (Spruchpunkt I.). Gleichzeitig wurde gegen die Beschwerdeführerin
1 FPG die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge eine Abschiebung nach Italien
2 FPG zulässig sei (Spruchpunkt II.).2. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten
Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Italien für die Prüfung des Antrages
, Absatz eins, Litera b, Dublin III-VO zuständig sei (Spruchpunkt römisch eins.). Gleichzeitig wurde gegen die Beschwerdeführerin
Paragraph 61, Absatz eins, FPG die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge eine Abschiebung nach Italien
Paragraph 61, Absatz 2, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch zwei.). Der Antrag auf internationalen Schutz sei zurückzuweisen, weil
Vm Art. 25 Abs. 2 Dublin III-VO Italien für die Prüfung des Antrages zuständig sei. Die Beschwerdeführerin habe kein im besonderen Maße substantiiertes, glaubhaftes Vorbringen betreffend das Vorliegen besonderer, bescheinigter außergewöhnlicher Umstände dargetan, die die Gefahr einer relevanten Verletzung von Art. 3 EMRK rechtfertigen würden. Die Regelvermutung des § 5 Abs. 3 AsylG treffe daher zu. Da sich auch kein Anlass zur Ausübung des Selbsteintrittsrechts ergeben habe, sei der Antrag zurückzuweisen gewesen.Der Antrag auf internationalen Schutz sei zurückzuweisen, weil
, Absatz eins, Litera b, in Verbindung mit Artikel 25, Absatz 2, Dublin III-VO Italien für die Prüfung des Antrages zuständig sei. Die Beschwerdeführerin habe kein im besonderen Maße substantiiertes, glaubhaftes Vorbringen betreffend das Vorliegen besonderer, bescheinigter außergewöhnlicher Umstände dargetan, die die Gefahr einer relevanten Verletzung von Artikel 3, EMRK rechtfertigen würden. Die Regelvermutung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG treffe daher zu. Da sich auch kein Anlass zur Ausübung des Selbsteintrittsrechts ergeben habe, sei der Antrag zurückzuweisen gewesen. Im Hinblick auf die privaten und familiären Verhältnisse der Beschwerdeführerin legte die Behörde den Umstand zugrunde, dass sich ihr nach traditionellem religiösen Ritus geehelichter Gatte und zwei gemeinsame Söhne als Asylberechtigte in Österreich aufhalten würden. Mit ihnen bestehe ein Familienleben und ein gemeinsamer Haushalt, wobei hauptsächlich der traditionell geehelichte Gatte für den Lebensunterhalt aufkomme. Es könne nicht festgestellt werden, dass mit dem traditionell geehelichten Gatten eine für den österreichischen Rechtsbereich gültige Ehe vorliege. Dazu wurde begründend ausgeführt, dass die nach übereinstimmenden Angaben in Syrien standesamtlich geschlossene Ehe in Abwesenheit der Partner durch Bevollmächtigte geschlossen worden sei. Da diese Eheschließung mangels persönlicher Anwesenheit ohne persönliche Erklärung des freien Willens erfolgt sei, sei die Eheschließung - selbst bei Einhaltung der Formvorschriften des Ortes - nicht mit den Grundwertungen der österreichischen Rechtsordnung hinsichtlich einer rechtsgültigen Eheschließung vereinbar. Der Vater der beiden Söhne der Beschwerdeführerin sei daher kein Familienangehörige im Sinne des Art. 2 der Dublin III-Verordnung und es sei daher Art. 9 der Dublin III-Verordnung nicht anwendbar.Im Hinblick auf die privaten und familiären Verhältnisse der Beschwerdeführerin legte die Behörde den Umstand zugrunde, dass sich ihr nach traditionellem religiösen Ritus geehelichter Gatte und zwei gemeinsame Söhne als Asylberechtigte in Österreich aufhalten würden. Mit ihnen bestehe ein Familienleben und ein gemeinsamer Haushalt, wobei hauptsächlich der traditionell geehelichte Gatte für den Lebensunterhalt aufkomme. Es könne nicht festgestellt werden, dass mit dem traditionell geehelichten Gatten eine für den österreichischen Rechtsbereich gültige Ehe vorliege. Dazu wurde begründend ausgeführt, dass die nach übereinstimmenden Angaben in Syrien standesamtlich geschlossene Ehe in Abwesenheit der Partner durch Bevollmächtigte geschlossen worden sei. Da diese Eheschließung mangels persönlicher Anwesenheit ohne persönliche Erklärung des freien Willens erfolgt sei, sei die Eheschließung - selbst bei Einhaltung der Formvorschriften des Ortes - nicht mit den Grundwertungen der österreichischen Rechtsordnung hinsichtlich einer rechtsgültigen Eheschließung vereinbar. Der Vater der beiden Söhne der Beschwerdeführerin sei daher kein Familienangehörige im Sinne des Artikel 2, der Dublin III-Verordnung und es sei daher Artikel 9, der Dublin III-Verordnung nicht anwendbar. 3. Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerecht eingebrachte Beschwerde, in der zusammengefasst eine sich verschlechternde Lage und das Vorliegen systemischer Mängel in Italien behauptet und ausgeführt wird, dass zwischen der Beschwerdeführerin und ihrem Gatten zwar keine standesamtlich geschlossene Ehe vorliege, jedoch der Begriff des Familienlebens auch partnerschaftliche Beziehungen umfasse, die eine gewisse Intensität aufweisen. Die Beschwerdeführerin lebe mit ihrem traditionell geehelichten Mann und den gemeinsamen Söhnen seit ihrer Antragstellung zusammen, kümmere sich um die Söhne und den Haushalt und sei auch finanziell von diesen abhängig. Die Ehepartner hätten durchaus einen ehelichen Streit gehabt, der zur Trennung der Familie im Herkunftsstaat geführt habe, würden nun jedoch anstreben, wieder ein gemeinsames friedvolles Familienleben zu etablieren. Die Anordnung zur Außerlandesbringung sei daher nicht zulässig. 4. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 27.09.2018 wurde der Beschwerde
Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 27.09.2018 wurde der Beschwerde
Paragraph 17, BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: Die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige des Libanon, reiste aus einem Drittstaat kommend in Italien illegal in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten ein und wurde dort am 05.09.2017 anlässlich der erstmals im Hoheitsbereich der Mitgliedstaaten erfolgten Stellung eines Asylantrags erkennungsdienstlich behandelt. In der Folge reiste sie illegal nach Österreich weiter und stellte am 12.09.2017 den hier gegenständlichen Antrag auf Gewährung internationalen Schutzes. Das BFA richtete am 14.09.2017 ein auf Art. 18 Abs. 1 Dublin III-VO gestütztes Wiederaufnahmeersuchen an Italien, das unbeantwortet blieb.Das BFA richtete am 14.09.2017 ein auf Artikel 18, Absatz eins, Dublin III-VO gestütztes Wiederaufnahmeersuchen an Italien, das unbeantwortet blieb. Mit Schreiben vom 29.09.2017 wies das BFA die italienischen Behörden auf das Verstreichen der Antwortfrist und die sich daraus ergebende Verpflichtung zur Aufnahme des Antragstellers
2 Dublin III-VO hin.Mit Schreiben vom 29.09.2017 wies das BFA die italienischen Behörden auf das Verstreichen der Antwortfrist und die sich daraus ergebende Verpflichtung zur Aufnahme des Antragstellers
Im Bundesgebiet sind seit 2015 zwei mittlerweile volljährige Söhne der Beschwerdeführerin sowie der Vater dieser beiden Söhne als asylberechtigte syrische Staatsangehörige niedergelassen. Die Beschwerdeführerin hat vor etwa 20 Jahren im Libanon mit dem Vater ihrer beiden Söhne nach religiösem Ritus eine Ehe geschlossen. Später erfolgte eine durch bevollmächtigte Vertreter vorgenommene standesamtlichen Eheschließung in Syrien. Die Beschwerdeführerin wurde nach einer eingetretenen Zerrüttung ihrer Beziehung zum Vater ihrer Kinder im Herkunftsstaat von diesem getrennt, wobei der Vater ihrer Kinder mit den beiden Söhnen in weiterer Folge nach Österreich reiste. Die Beschwerdeführerin und ihre Familienangehörigen hatten in weiterer Folge keinerlei Kontakt und sind wechselseitig vom erfolgten Ableben ausgegangen. Nach ihrer Einreise nach Österreich forschte die Beschwerdeführerin mit polizeilicher Unterstützung ihre Familienangehörigen aus und lebt seither mit ihrem traditionell angedrohten Ehegatten und ihren Söhnen im gemeinsamen Haushalt, wobei sie im Haushalt tätig ist. Die Beziehung zum Vater ihrer Kinder wird bloß formal wegen der Kinder aufrecht erhalten.
oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des § 9 Abs. 2 BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Art. 8 EMRK führen würde.Paragraph 5,
Paragraphen 4, oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Artikel 8, EMRK führen würde.
Abs. 1 ist auch vorzugehen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung dafür zuständig ist zu prüfen, welcher Staat zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist.
Absatz eins, ist auch vorzugehen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung dafür zuständig ist zu prüfen, welcher Staat zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist.
dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wennParagraph 10,
dem
der Antrag auf internationalen Schutz
Paragraphen 4, oder 4a zurückgewiesen wird, 2. der Antrag auf internationalen Schutz
der Antrag auf internationalen Schutz
Paragraph 5, zurückgewiesen wird, 3. ... und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel
nicht erteilt wird.und in den Fällen der Ziffer eins und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel
Paragraph 57, nicht erteilt wird. § 21 Abs. 3 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) idF BGBl. I Nr. 145/2017 lautet:Paragraph 21, Absatz 3, BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 145 aus 2017, lautet: "Ist der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesamtes im Zulassungsverfahren stattzugeben, ist das Verfahren zugelassen. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint." Die maßgeblichen Stimmungen der Dublin III-VO lauten auszugsweise: "Artikel 2 Definitionen Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck (...) g) ‚Familienangehörige' die folgenden Mitglieder der Familie des Antragstellers, die sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten aufhalten, sofern die Familie bereits im Herkunftsland bestanden hat: -Strichaufzählung der Ehegatte des Antragstellers oder sein nicht verheirateter Partner, der mit ihm eine dauerhafte Beziehung führt, soweit nach dem Recht oder nach den Gepflogenheiten des betreffenden Mitgliedstaats nicht verheiratete Paare ausländerrechtlich vergleichbar behandelt werden wie verheiratete Paare, -Strichaufzählung die minderjährigen Kinder des im ersten Gedankenstrich genannten Paares oder des Antragstellers, sofern diese nicht verheiratet sind, gleichgültig, ob es sich nach nationalem Recht um eheliche oder außerehelich geborene oder adoptierte Kinder handelt, -Strichaufzählung bei einem minderjährigen und unverheirateten Antragsteller, der Vater, die Mutter oder ein anderer Erwachsener, der entweder nach dem Recht oder nach den Gepflogenheiten des Mitgliedstaats, in dem der Erwachsene sich aufhält, für den Minderjährigen verantwortlich ist, -Strichaufzählung bei einem unverheirateten, minderjährigen Begünstigten internationalen Schutzes, der Vater, die Mutter oder ein anderer Erwachsener, der/die entweder nach dem Recht oder nach den Gepflogenheiten des Mitgliedstaats, in dem sich der Begünstigte aufhält, für ihn verantwortlich ist; (...) (...) KAPITEL IIIKAPITEL römisch drei KRITERIEN ZUR BESTIMMUNG DES ZUSTÄNDIGEN MITGLIEDSTAATS Artikel 7 Rangfolge der Kriterien
den Artikeln 22 und 25 stattgegeben hat, und sofern über frühere Anträge des Antragstellers auf internationalen Schutz noch keine Erstentscheidung in der Sache ergangen ist. (...) Artikel 9 Familienangehörige, die Begünstigte internationalen Schutzes sind Hat der Antragsteller einen Familienangehörigen - ungeachtet der Frage, ob die Familie bereits im Herkunftsland bestanden hat -, der in seiner Eigenschaft als Begünstigter internationalen Schutzes in einem Mitgliedstaat aufenthaltsberechtigt ist, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig, sofern die betreffenden Personen diesen Wunsch schriftlich kundtun. (...) Artikel 13 Einreise und/oder Aufenthalt
den beiden in Artikel 22 Absatz 3 dieser Verordnung genannten Verzeichnissen, einschließlich der Daten nach der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 festgestellt, dass ein Antragsteller aus einem Drittstaat kommend die Land-, See- oder Luftgrenze eines Mitgliedstaats illegal überschritten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. Die Zuständigkeit endet zwölf Monate nach dem Tag des illegalen Grenzübertritts.
den beiden in Artikel 22 Absatz 3 dieser Verordnung genannten Verzeichnissen, einschließlich der Daten nach der Verordnung (EU) Nr. 603 aus 2013, festgestellt, dass ein Antragsteller aus einem Drittstaat kommend die Land-, See- oder Luftgrenze eines Mitgliedstaats illegal überschritten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. Die Zuständigkeit endet zwölf Monate nach dem Tag des illegalen Grenzübertritts.
Absatz 1 dieses Artikels nicht länger zuständig und wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien
den beiden in Artikel 22 Absatz 3 genannten Verzeichnissen festgestellt, dass der Antragsteller - der illegal in die Hoheitsgebiete der Mitgliedstaaten eingereist ist oder bei dem die Umstände der Einreise nicht festgestellt werden können - sich vor der Antragstellung während eines ununter-brochenen Zeitraums von mindestens fünf Monaten in einem Mitgliedstaat aufgehalten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. Hat sich der Antragsteller für Zeiträume von mindestens fünf Monaten in verschiedenen Mitgliedstaaten aufgehalten, so ist der Mitgliedstaat, wo er sich zuletzt aufgehalten hat, für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. (...) KAPITEL IVKAPITEL römisch vier ABHÄNGIGE PERSONEN UND ERMESSENSKLAUSELN Artikel 16 Abhängige Personen
in Bezug auf die Elemente, die zur Beurteilung des Abhängigkeitsverhältnisses zu berücksichtigen sind, in Bezug auf die Kriterien zur Feststellung des Bestehens einer nachgewiesenen familiären Bindung, in Bezug auf die Kriterien zur Beurteilung der Fähigkeit der betreffenden Person zur Sorge für die abhängige Person und in Bezug auf die Elemente, die zur Beurteilung einer längerfristigen Reiseunfähigkeit zu berücksichtigen sind, delegierte Rechtsakte zu erlassen.
diesem Absatz beschließt, einen Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, wird dadurch zum zuständigen Mitgliedstaat und übernimmt die mit dieser Zuständigkeit einhergehenden Verpflichtungen. Er unterrichtet gegebenenfalls über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das
1560/2003 eingerichtet worden ist, den zuvor zuständigen Mitgliedstaat, den Mitgliedstaat, der ein Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder den Mitgliedstaat, an den ein Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuch gerichtet wurde.Der Mitgliedstaat, der
diesem Absatz beschließt, einen Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, wird dadurch zum zuständigen Mitgliedstaat und übernimmt die mit dieser Zuständigkeit einhergehenden Verpflichtungen. Er unterrichtet gegebenenfalls über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das
1560 aus 2003, eingerichtet worden ist, den zuvor zuständigen Mitgliedstaat, den Mitgliedstaat, der ein Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder den Mitgliedstaat, an den ein Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuch gerichtet wurde. Der Mitgliedstaat, der nach Maßgabe dieses Absatzes zuständig wird, teilt diese Tatsache unverzüglich über Eurodac nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 mit, indem er den Zeitpunkt über die erfolgte Entscheidung zur Prüfung des Antrags anfügt.Der Mitgliedstaat, der nach Maßgabe dieses Absatzes zuständig wird, teilt diese Tatsache unverzüglich über Eurodac nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 603 aus 2013, mit, indem er den Zeitpunkt über die erfolgte Entscheidung zur Prüfung des Antrags anfügt.
1560/2003 eingerichtet wurde, innerhalb von zwei Monaten nach Eingang des Gesuchs. Eine Ablehnung des Gesuchs ist zu begründen.Der ersuchte Mitgliedstaat nimmt alle erforderlichen Überprüfungen vor, um zu prüfen, dass die angeführten humanitären Gründe vorliegen, und antwortet dem ersuchenden Mitgliedstaat über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das
1560 aus 2003, eingerichtet wurde, innerhalb von zwei Monaten nach Eingang des Gesuchs. Eine Ablehnung des Gesuchs ist zu begründen. Gibt der ersuchte Mitgliedstaat dem Gesuch statt, so wird ihm die Zuständigkeit für die Antragsprüfung übertragen." §16 IPR-Gesetz lautet: "Form der Eheschließung § 16.
3 BFA-VG ist das Verfahren zugelassen, wenn der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesamtes im Zulassungsverfahren stattzugeben ist. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.2.1.
Paragraph 21, Absatz 3, BFA-VG ist das Verfahren zugelassen, wenn der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesamtes im Zulassungsverfahren stattzugeben ist. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Zur Auslegung dieser Bestimmung hat der Verwaltungsgerichtshof (Ra 2016/19/0208 vom 05.10.2016) festgestellt: "§ 21 Abs. 3 erster Satz BFA-VG enthält selbst keine Anordnung, wie über eine Beschwerde zu entscheiden ist, sondern knüpft lediglich - im Hinblick auf die im Asylverfahren geltende Unterteilung in das Zulassungsverfahren und zugelassene Verfahren - an die Stattgebung einer gegen die Entscheidung des Bundesamtes im Zulassungsverfahren erhobenen Beschwerde an und sieht als Rechtsfolge einer solchen Stattgebung die Zulassung des Verfahrens vor. Dabei nahm der Gesetzgeber unverkennbar - und wie sich nicht zuletzt auch aus den Erläuterungen der Regierungsvorlage zum FNG-Anpassungsgesetz (RV 2144 BlgNR 24. GP S. 14) zu § 21 Abs. 3 BFA-VG ergibt ("Aus der Regelung des Abs. 3 geht hervor, dass die Stattgebung einer Beschwerde gegen eine Entscheidung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl im Zulassungsverfahren ex lege zur Zulassung führt. Das Bundesverwaltungsgericht hat neben den Fällen von falscher rechtlicher Beurteilung auch im Fall von Erhebungsmängeln die Entscheidung zu beheben, das Verfahren zuzulassen und an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Durchführung eines materiellen Verfahrens zurückzuweisen. Dieses kann allerdings im materiellen Verfahren - die Zulassung steht einer späteren Zurückweisung nicht entgegen - wieder zu der Ansicht kommen, dass der Antrag unzulässig war.") - auf eine - bezogen auf den Gegenstand des Beschwerdeverfahrens - vom Verwaltungsgericht nach § 28 VwGVG getroffene Sachentscheidung Bezug. Eine solche liegt etwa dann vor, wenn das Verwaltungsgericht zum Ergebnis gelangt, entgegen der Ansicht der Verwaltungsbehörde stelle sich anhand des (allenfalls nach ergänzenden Ermittlungen) festgestellten Sachverhaltes eine Zurückweisung des Antrages auf internationalen Schutz als nicht dem Gesetz entsprechend dar. Bei einer solcherart die behördliche Antragszurückweisung aufhebenden Entscheidung handelt es sich aus verfahrensrechtlicher Sicht um eine
GVG in Form eines Erkenntnisses zu treffende Entscheidung."§ 21 Absatz 3, erster Satz BFA-VG enthält selbst keine Anordnung, wie über eine Beschwerde zu entscheiden ist, sondern knüpft lediglich - im Hinblick auf die im Asylverfahren geltende Unterteilung in das Zulassungsverfahren und zugelassene Verfahren - an die Stattgebung einer gegen die Entscheidung des Bundesamtes im Zulassungsverfahren erhobenen Beschwerde an und sieht als Rechtsfolge einer solchen Stattgebung die Zulassung des Verfahrens vor. Dabei nahm der Gesetzgeber unverkennbar - und wie sich nicht zuletzt auch aus den Erläuterungen der Regierungsvorlage zum FNG-Anpassungsgesetz Regierungsvorlage 2144 BlgNR 24. Gesetzgebungsperiode S. 14) zu Paragraph 21, Absatz 3, BFA-VG ergibt ("Aus der Regelung des Absatz 3, geht hervor, dass die Stattgebung einer Beschwerde gegen eine Entscheidung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl im Zulassungsverfahren ex lege zur Zulassung führt. Das Bundesverwaltungsgericht hat neben den Fällen von falscher rechtlicher Beurteilung auch im Fall von Erhebungsmängeln die Entscheidung zu beheben, das Verfahren zuzulassen und an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Durchführung eines materiellen Verfahrens zurückzuweisen. Dieses kann allerdings im materiellen Verfahren - die Zulassung steht einer späteren Zurückweisung nicht entgegen - wieder zu der Ansicht kommen, dass der Antrag unzulässig war.") - auf eine - bezogen auf den Gegenstand des Beschwerdeverfahrens - vom Verwaltungsgericht nach Paragraph 28, VwGVG getroffene Sachentscheidung Bezug. Eine solche liegt etwa dann vor, wenn das Verwaltungsgericht zum Ergebnis gelangt, entgegen der Ansicht der Verwaltungsbehörde stelle sich anhand des (allenfalls nach ergänzenden Ermittlungen) festgestellten Sachverhaltes eine Zurückweisung des Antrages auf internationalen Schutz als nicht dem Gesetz entsprechend dar. Bei einer solcherart die behördliche Antragszurückweisung aufhebenden Entscheidung handelt es sich aus verfahrensrechtlicher Sicht um eine
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG in Form eines Erkenntnisses zu treffende Entscheidung. Demgegenüber stellt § 21 Abs. 3 zweiter Satz BFA-VG darauf ab, dass der Sachverhalt, der als Grundlage für die vorzunehmende rechtliche Beurteilung zu dienen hat, noch nicht vollständig feststeht (zum näheren Verständnis des § 21 Abs. 3 zweiter Satz BFA-VG vgl. das hg. Erkenntnis vom 30. Juni 2016, Ra 2016/19/0072, auf dessen Entscheidungsgründe insoweit
GG verwiesen wird). Somit kommen in dieser Vorschrift jene Konstellationen in das Blickfeld, die sonst einer Beurteilung zu unterwerfen wären, ob eine Zurückverweisung des Verfahrens nach § 28 Abs. 3 VwGVG in Betracht zu ziehen wäre. In diesem Sinn spricht auch der Gesetzgeber in den oben zitierten Erläuterungen zur Schaffung des § 21 BFA-VG davon, dass das Bundesverwaltungsgericht im Fall "von Erhebungsmängeln die Entscheidung zu beheben, das Verfahren zuzulassen und an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Durchführung eines materiellen Verfahrens zurückzuweisen" hat, wobei sich schon aus dem Kontext ergibt, dass es sich beim Anführen des Wortes "zurückweisen" um einen offenkundigen Schreibfehler handelt und ohne jeden Zweifel "zurückzuverweisen" gemeint ist (so schon das bereits erwähnte Erkenntnis Ra 2016/19/0072, Rz 43).Demgegenüber stellt Paragraph 21, Absatz 3, zweiter Satz BFA-VG darauf ab, dass der Sachverhalt, der als Grundlage für die vorzunehmende rechtliche Beurteilung zu dienen hat, noch nicht vollständig feststeht (zum näheren Verständnis des Paragraph 21, Absatz 3, zweiter Satz BFA-VG vergleiche das hg. Erkenntnis vom 30. Juni 2016, Ra 2016/19/0072, auf dessen Entscheidungsgründe insoweit
Paragraph 43, Absatz 2, zweiter Satz VwGG verwiesen wird). Somit kommen in dieser Vorschrift jene Konstellationen in das Blickfeld, die sonst einer Beurteilung zu unterwerfen wären, ob eine Zurückverweisung des Verfahrens nach Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG in Betracht zu ziehen wäre. In diesem Sinn spricht auch der Gesetzgeber in den oben zitierten Erläuterungen zur Schaffung des Paragraph 21, BFA-VG davon, dass das Bundesverwaltungsgericht im Fall "von Erhebungsmängeln die Entscheidung zu beheben, das Verfahren zuzulassen und an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Durchführung eines materiellen Verfahrens zurückzuweisen" hat, wobei sich schon aus dem Kontext ergibt, dass es sich beim Anführen des Wortes "zurückweisen" um einen offenkundigen Schreibfehler handelt und ohne jeden Zweifel "zurückzuverweisen" gemeint ist (so schon das bereits erwähnte Erkenntnis Ra 2016/19/0072, Rz 43). Es handelt sich somit bei § 21 Abs. 3 zweiter Satz BFA-VG um eine von § 28 Abs. 3 erster und zweiter Satz VwGVG abweichende Regelung, die auf die Besonderheiten des asylrechtlichen Zulassungsverfahrens Bedacht nimmt, indem die Möglichkeit, aber auch die Verpflichtung (sh. dazu, dass nach § 21 Abs. 3 zweiter Satz BFA-VG kein Ermessen eingeräumt ist, nochmals das Erkenntnis Ra 2016/19/0072, Rz 50) zur Fällung einer zurückverweisenden Entscheidung im Fall einer Beschwerde gegen einen im asylrechtlichen Zulassungsverfahren erlassenen Bescheid allein an die in § 21 Abs. 3 zweiter Satz BFA-VG genannten Voraussetzungen geknüpft ist. Zudem ergibt sich aus der erkennbaren Bezugnahme auf den ersten Satz des § 21 Abs. 3 BFA-VG, dass (auch) mit einer solchen Entscheidung die Rechtsfolge der Zulassung des Asylverfahrens einhergeht.Es handelt sich somit bei Paragraph 21, Absatz 3, zweiter Satz BFA-VG um eine von Paragraph 28, Absatz 3, erster und zweiter Satz VwGVG abweichende Regelung, die auf die Besonderheiten des asylrechtlichen Zulassungsverfahrens Bedacht nimmt, indem die Möglichkeit, aber auch die Verpflichtung (sh. dazu, dass nach Paragraph 21, Absatz 3, zweiter Satz BFA-VG kein Ermessen eingeräumt ist, nochmals das Erkenntnis Ra 2016/19/0072, Rz 50) zur Fällung einer zurückverweisenden Entscheidung im Fall einer Beschwerde gegen einen im asylrechtlichen Zulassungsverfahren erlassenen Bescheid allein an die in Paragraph 21, Absatz 3, zweiter Satz BFA-VG genannten Voraussetzungen geknüpft ist. Zudem ergibt sich aus der erkennbaren Bezugnahme auf den ersten Satz des Paragraph 21, Absatz 3, BFA-VG, dass (auch) mit einer solchen Entscheidung die Rechtsfolge der Zulassung des Asylverfahrens einhergeht. Da sich sohin eine Entscheidung nach § 21 Abs. 3 zweiter Satz BFA-VG nicht als eine solche darstellt, die als Entscheidung in der Sache den dem Beschwerdeverfahren zugrundeliegenden Gegenstand erledigt, hat sie
GVG in Form eines (das Beschwerdeverfahren beendenden und nicht bloß verfahrensleitenden) Beschlusses zu ergehen. Da das BFA-VG zur Frage der Bindungswirkung einer Entscheidung nach § 21 Abs. 3 zweiter Satz BFA-VG keine vom VwGVG abweichende Regelung enthält, ist davon auszugehen, dass insoweit die Bestimmung des § 28 Abs. 3 dritter Satz VwGVG zum Tragen kommt, wonach die Behörde an die rechtliche Beurteilung gebunden ist, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
G 2005 steht die Zulassung des Asylverfahrens einer späteren zurückweisenden Entscheidung nicht entgegen. Dies ändert aber nichts an der nach § 28 Abs. 3 dritter Satz VwGVG an sich gegebenen Bindung der Verwaltungsbehörde für das weitere Verfahren (vgl. zur Bindung an die die Aufhebung tragenden Gründe einer im asylrechtlichen Zulassungsverfahren ergangenen Berufungsentscheidung im Rahmen der vor Einführung der Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Rechtsstufe geltenden und in diesem Punkt inhaltlich gleichgelagerten Rechtslage des AsylG 2005 die hg. Erkenntnisse vom 21. Juni 2010, 2008/19/0379 bis 0384, und vom 18. Februar 2011, 2007/01/1407)."Da sich sohin eine Entscheidung nach Paragraph 21, Absatz 3, zweiter Satz BFA-VG nicht als eine solche darstellt, die als Entscheidung in der Sache den dem Beschwerdeverfahren zugrundeliegenden Gegenstand erledigt, hat sie
Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG in Form eines (das Beschwerdeverfahren beendenden und nicht bloß verfahrensleitenden) Beschlusses zu ergehen. Da das BFA-VG zur Frage der Bindungswirkung einer Entscheidung nach Paragraph 21, Absatz 3, zweiter Satz BFA-VG keine vom VwGVG abweichende Regelung enthält, ist davon auszugehen, dass insoweit die Bestimmung des Paragraph 28, Absatz 3, dritter Satz VwGVG zum Tragen kommt, wonach die Behörde an die rechtliche Beurteilung gebunden ist, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
Paragraph 28, Absatz eins, letzter Satz AsylG 2005 steht die Zulassung des Asylverfahrens einer späteren zurückweisenden Entscheidung nicht entgegen. Dies ändert aber nichts an der nach Paragraph 28, Absatz 3, dritter Satz VwGVG an sich gegebenen Bindung der Verwaltungsbehörde für das weitere Verfahren vergleiche zur Bindung an die die Aufhebung tragenden Gründe einer im asylrechtlichen Zulassungsverfahren ergangenen Berufungsentscheidung im Rahmen der vor Einführung der Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Rechtsstufe geltenden und in diesem Punkt inhaltlich gleichgelagerten Rechtslage des AsylG 2005 die hg. Erkenntnisse vom
2 zweiter Halbsatz IPR-Gesetz auch für den österreichischen Bereich eine gültige Ehe und damit ein Familienangehörigen-Verhältnis
Art. 9 Dublin III-VO vorliegt, was zu einer Zuständigkeit Österreichs zur Prüfung des Asylantrages der Beschwerdeführerin führen würde.2.2. Zur Frage der Zuständigkeit Österreichs für die Durchführung der gegenständlichen Verfahren ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin in Übereinstimmung mit dem Vater ihrer beiden Söhne angab, vor etwa 20 Jahren im Libanon nach religiösem Ritus eine Ehe geschlossen zu haben. Die Behörde hat ihre im angefochtenen Bescheid getroffenen Beurteilung, dass eine in Österreich gültige Ehe zwischen der Beschwerdeführerin und dem Vater ihrer Söhne nicht vorliegt, ausschließlich auf eine Beurteilung der in Syrien durch bevollmächtigte Vertreter der Beschwerdeführerin und des Vaters ihrer Söhne in Abwesenheit der Partner vorgenommenen standesamtlichen Trauung gestützt. Die Behörde hat es gänzlich unterlassen, Feststellungen über das Eherecht im Libanon zu treffen und vor diesem Hintergrund zu prüfen, ob der dort nach traditionellem religiösen Ritus geschlossenen Ehe Rechtswirkung für den staatlichen Bereich zukommt und somit wegen gegebener Einhaltung der Ortsform
Paragraph 16, Absatz 2, zweiter Halbsatz IPR-Gesetz auch für den österreichischen Bereich eine gültige Ehe und damit ein Familienangehörigen-Verhältnis
, in Verbindung mit Artikel 9, Dublin III-VO vorliegt, was zu einer Zuständigkeit Österreichs zur Prüfung des Asylantrages der Beschwerdeführerin führen würde. 2.3.
1 der Dublin III-Verordnung wird ein Antrag auf internationalen Schutz von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 7 bis 15) der Dublin III-Verordnung bestimmt wird. Ungeachtet dessen sieht Art. 17 Abs. 1 Dublin III-Verordnung die Möglichkeit des Selbsteintritts eines Mitgliedstaates vor, auch wenn er nach den Kriterien der Dublin III-Verordnung nicht für die Prüfung zuständig ist."4.1.
, Absatz eins, der Dublin III-Verordnung wird ein Antrag auf internationalen Schutz von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels römisch drei (Artikel 7 bis 15) der Dublin III-Verordnung bestimmt wird. Ungeachtet dessen sieht Artikel 17, Absatz eins, Dublin III-Verordnung die Möglichkeit des Selbsteintritts eines Mitgliedstaates vor, auch wenn er nach den Kriterien der Dublin III-Verordnung nicht für die Prüfung zuständig ist. Da Art. 17 Abs. 1 Dublin III-Verordnung keine inhaltlichen Vorgaben beinhaltet, liegt es primär an den innerstaatlichen Rechtsvorschriften und im Ermessen des einzelnen Mitgliedstaates, unter welchen Voraussetzungen ein solcher Selbsteintritt erfolgt (vgl. dazu auch Filzwieser/Sprung, Dublin III-Verordnung, Artikel 17 K2).Da Artikel 17, Absatz eins, Dublin III-Verordnung keine inhaltlichen Vorgaben beinhaltet, liegt es primär an den innerstaatlichen Rechtsvorschriften und im Ermessen des einzelnen Mitgliedstaates, unter welchen Voraussetzungen ein solcher Selbsteintritt erfolgt vergleiche dazu auch Filzwieser/Sprung, Dublin III-Verordnung, Artikel 17 K2). Auch der Europäische Gerichtshof hat in seiner Entscheidung vom
G 2005, etwa infolge der Zuständigkeit Österreichs für die Prüfung des Antrages des Familienvaters, nicht mehr in Betracht kommt - im Hinblick auf die übrigen Familienmitglieder die Ausübung des Selbsteintrittsrechts
1 Dublin III-Verordnung zur Folge.wenn die Zurückweisung der Anträge aller Familienangehörigen
Paragraph 5, AsylG 2005, etwa infolge der Zuständigkeit Österreichs für die Prüfung des Antrages des Familienvaters, nicht mehr in Betracht kommt - im Hinblick auf die übrigen Familienmitglieder die Ausübung des Selbsteintrittsrechts
Entgegen dem Vorbringen der revisionswerbenden Behörde ist damit keine Beeinträchtigung der praktischen Wirksamkeit des Unionsrechts (effet utile) verbunden. Fälle, die Mitglieder einer Kernfamilie betreffen, sind nämlich in der Regel schon von Art. 10 und Art. 11 Dublin III-Verordnung erfasst. Lediglich in Ausnahmefällen wie den vorliegenden kommt daher die nationale Regelung des § 34 Abs. 4 AsylG 2005 zum Tragen.Entgegen dem Vorbringen der revisionswerbenden Behörde ist damit keine Beeinträchtigung der praktischen Wirksamkeit des Unionsrechts (effet utile) verbunden. Fälle, die Mitglieder einer Kernfamilie betreffen, sind nämlich in der Regel schon von Artikel 10 und Artikel 11, Dublin III-Verordnung erfasst. Lediglich in Ausnahmefällen wie den vorliegenden kommt daher die nationale Regelung des Paragraph 34, Absatz 4, AsylG 2005 zum Tragen. Im Übrigen betont schon Erwägungsgrund 14 der Dublin III-Verordnung, dass die Achtung des Familienlebens eine vorrangige Erwägung der Mitgliedstaaten sein soll. Dementsprechend hält Erwägungsgrund 17 leg. cit. auch fest, dass die Mitgliedstaaten insbesondere aus humanitären Gründen oder in Härtefällen von den Zuständigkeitskriterien abweichen können sollen, um Familienangehörige zusammenzuführen und deren Anträge auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn sie für eine solche Prüfung nach den in der Dublin III-Verordnung festgelegten verbindlichen Zuständigkeitskriterien nicht zuständig sind. (...)." Auch wenn der diesem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs zugrundeliegende Fall mit dem vorliegenden nicht gänzlich vergleichbar ist, zeigt er doch deutlich jene Kriterien auf, die für die Frage des Selbsteintrittes eines an sich nicht zuständigen Dublin-Staates iZm dem Gebot, dass Mitglieder der Familien nicht voneinander getrennt werden sollen, relevant sind. Ergänzend ist auszuführen, dass
dem 13. und 14. Erwägungsgrund in der Präambel der Dublin-VO sowohl das Wohl des Kindes als auch die Achtung des Familienlebens eine vorrangige Erwägung der Mitgliedstaaten darstellen, wenn sie die Dublin-VO anwenden, wobei gerade durch den Verweis auf die EMRK und die GRC der Fokus auf der rechtlichen Verbindlichkeit der Umsetzung des hier definierten Anspruchs in die Realität liegt (siehe Filzwieser/Sprung, Dublin III-Verordnung, 2014, 60 f). 2.3.2. Im Beschwerdefall kann kein Zweifel darüber bestehen, dass in Ansehung der Beschwerdeführerin und ihrer beiden Söhne, mit denen die Beschwerdeführerin im gemeinsamen Haushalt lebt, ein schützenswertes Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK besteht.2.3.2. Im Beschwerdefall kann kein Zweifel darüber bestehen, dass in Ansehung der Beschwerdeführerin und ihrer beiden Söhne, mit denen die Beschwerdeführerin im gemeinsamen Haushalt lebt, ein schützenswertes Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK besteht. In diesem Zusammenhang ist auf das Urteil des EUGH in der Rechtsache C-245/11 hinzuweisen, in welchem der Gerichtshof sich ausführlich mit der Auslegung der Vorgängerbestimmung der Art. 16 und 17 Abs. 2 Dublin III-VO befasst hat.In diesem Zusammenhang ist auf das Urteil des EUGH in der Rechtsache C-245/11 hinzuweisen, in welchem der Gerichtshof sich ausführlich mit der Auslegung der Vorgängerbestimmung der Artikel 16 und 17 Absatz 2, Dublin III-VO befasst hat. In Fällen des Art. 17 Abs. 2 Dublin III-VO muss auf die ausdrücklich erwähnten kulturellen Gründe Rücksicht genommen werden, welche sich im Falle der nach Trennung von ihren Familienangehörigen im Herkunftsstaat illegal bis nach Österreich gereisten Beschwerdeführerin aus dem nahöstlichen Kulturkreis auch darin auswirken könnten, dass vom Bestehen eines besonders intensiv ausgeprägten familiären Naheverhältnisses der Beschwerdeführerin zu ihren Söhnen auszugehen wäre.In Fällen des Artikel 17, Absatz 2, Dublin III-VO muss auf die ausdrücklich erwähnten kulturellen Gründe Rücksicht genommen werden, welche sich im Falle der nach Trennung von ihren Familienangehörigen im Herkunftsstaat illegal bis nach Österreich gereisten Beschwerdeführerin aus dem nahöstlichen Kulturkreis auch darin auswirken könnten, dass vom Bestehen eines besonders intensiv ausgeprägten familiären Naheverhältnisses der Beschwerdeführerin zu ihren Söhnen auszugehen wäre. Es wird an dieser Stelle darauf hingewiesen, dass Art. 16 und 17 Dublin III-VO kein zwingendes Kriterium eines gemeinsamen aktuellen oder früheren Haushaltes und auch keines der finanziellen oder emotionalen "Abhängigkeit" enthalten, sondern sich an einer niederschwelligeren "Bedürftigkeit" orientieren, welche auch im (uU subjektiven) kulturellem und familiären Kontext gelegen sein kann.Es wird an dieser Stelle darauf hingewiesen, dass Artikel 16 und 17 Dublin III-VO kein zwingendes Kriterium eines gemeinsamen aktuellen oder früheren Haushaltes und auch keines der finanziellen oder emotionalen "Abhängigkeit" enthalten, sondern sich an einer niederschwelligeren "Bedürftigkeit" orientieren, welche auch im (uU subjektiven) kulturellem und familiären Kontext gelegen sein kann. Zu berücksichtigen sind auch die Erwägungen des EUGH in der Rechtsache C-245/11 zur Auslegung der Vorgängerbestimmung der Art. 16 und 17 Abs. 2 Dublin III-VO, wonach es bei dessen Anwendung auch nicht darauf ankommt,Zu berücksichtigen sind auch die Erwägungen des EUGH in der Rechtsache C-245/11 zur Auslegung der Vorgängerbestimmung der Artikel 16 und 17 Absatz 2, Dublin III-VO, wonach es bei dessen Anwendung auch nicht darauf ankommt, -Strichaufzählung dass die Beschwerdeführerin keine "Familienangehörige" im engen Sinne der Definition des Art. 2 Abs. 1 lit.
Vm Abs. 7 BFA-VG unterbleiben.4. Eine mündliche Verhandlung konnte
Paragraph 21, Absatz 6 a, in Verbindung mit Absatz 7, BFA-VG unterbleiben. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 Satz 1 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des VwGH abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des VwGH nicht einheitlich beantwortet wurde.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Artikel 133, Absatz 4, Satz 1 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des VwGH abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des VwGH nicht einheitlich beantwortet wurde. Im vorliegenden Fall ist die Revision
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt.Im vorliegenden Fall ist die Revision
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Hinsichtlich der Einordnung des Sachverhaltes konnte sich das Bundesverwaltungsgericht insbesondere auf die Rechtsprechung der Höchstgerichte und des EGMR bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den rechtlichen Erwägungen wiedergegeben. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2019:W192.2206520.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.