Obsah (5)
§ 2Art. 133§ 4§ 24§ 25aRIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum27.03.2019 GeschäftszahlW207 2210895-1 SpruchW207 2210895-1/3E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Michael SCHWARZ
§ 2, § 3 sowie § 14 Abs. 1 und 2 BEinst
G idgF stattgegeben.Der Beschwerde wird
Paragraph 2,, Paragraph 3, sowie Paragraph 14, Absatz eins und 2 BEinstG idgF stattgegeben. XXXX gehört seit 14.03.2018 dem Kreis der begünstigten Behinderten an.römisch 40 gehört seit 14.03.2018 dem Kreis der begünstigten Behinderten an. Der Grad der Behinderung beträgt ab 14.03.2018 50 v.H. B) Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang Die Beschwerdeführerin stellte am 14.03.2018 beim Sozialministeriumsservice (im Folgenden auch als belangte Behörde bezeichnet) den gegenständlichen Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten
§§ 2und 14 BEinst
G. Diesem Antrag legte die Beschwerdeführerin ein Konvolut an medizinischen Unterlagen bei.Die Beschwerdeführerin stellte am 14.03.2018 beim Sozialministeriumsservice (im Folgenden auch als belangte Behörde bezeichnet) den gegenständlichen Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten
Paragraphen 2 und 14 BEinstG. Diesem Antrag legte die Beschwerdeführerin ein Konvolut an medizinischen Unterlagen bei. Mit Schreiben der belangten Behörde vom 16.03.2018 wurde die Beschwerdeführerin ersucht ein aktuelles Reinton-Audiogramm nachzureichen. Am 27.03.2018 langte ein solches bei der belangten Behörde ein. Die belangte Behörde gab in der Folge ein Sachverständigengutachten einer Ärztin für Allgemeinmedizin und ein Sachverständigengutachten eines Facharztes für Hals-, Nasen- und Ohrenheilkunde unter Anwendung der Bestimmungen der Einschätzungsverordnung in Auftrag. Im Sachverständigengutachten einer Ärztin für Allgemeinmedizin vom 28.05.2018 wurde auf Grundlage einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 24.05.2018 sowie auf Grundlage der von der Beschwerdeführerin vorgelegten medizinischen Unterlagen Folgendes - hier in den wesentlichen Teilen und in anonymisierter Form wiedergegeben - ausgeführt: "... Anamnese: Antragsleiden: Schlafstörungen, Schmerzen im Halswirbelsäulenbereich und Schultern, Tinnitus Derzeitige Beschwerden: Ich habe Schlafstörungen, ich leide an einem Tinitus und einer Otosklerose. Ich habe eine Angststörung, da verspannen sich meine Gelenke. Mir ist schlecht auf die Medikamente. Wegen meiner Depression war ich 6 Wochen auf Reha, sonst mache ich gerade keine Therapie, weil ich physikalische Therapie wegen meinem Nacken mache und ich auch arbeiten muss. Ich trage auch Hörgeräte. Behandlung(
- en)/ Medikamente / Hilfsmittel: Quetialan, Trittico Sozialanamnese: geschieden, 3 Kinder, Hausarbeiterin Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe): Rehabilitationklinik XXX vom 27.02.2018Rehabilitationklinik römisch 30 vom 27.02.2018 Rezidivierende depressive Störung gegenwärtig mittelgradig Somatoforme Schmerzstörung Tinitus Otosklerose Untersuchungsbefund: Allgemeinzustand: gut Ernährungszustand: gut Größe: 156,00 cm Gewicht: 62,00 kg Blutdruck: 120/60 Klinischer Status - Fachstatus: 54 Jahre Haut/farbe: rosig sichtbare Schleimhäute gut durchblutet Caput: Visus: unauffällig Hörvermögen mit Hörgeräten nicht eingeschränkt keine Lippenzyanose, Sensorium: altersentsprechend, HNA frei Collum: SD: schluckverschieblich, keine Einflusstauung, Lymphknoten: nicht palpabel Thorax. Symmetrisch, elastisch Cor: Rhythmisch, rein, normfrequent Pulmo: Vesikuläratmung, keine Atemnebengeräusche, keine Dyspnoe Abdomen: Bauchdecke: weich, kein Druckschmerz, keine Resistenzen tastbar, Hepar am Ribo, Lien nicht palp. Nierenlager: Frei. Pulse: Allseits tastbar Obere Extremität: Symmetrische Muskelverhältnisse. Nackengriff und Schürzengriff bds. uneingeschränkt durchführbar, grobe Kraft bds. nicht vermindert, Faustschluß und Spitzgriff bds. durchführbar. Die übrigen Gelenke altersentsprechend frei beweglich. Sensibilität wird unauffällig angegeben Untere Extremität: Zehenspitzen und Fersenstand sowie Einbeinstand bds. durchführbar, beide Beine von der Unterlage abhebbar, grobe Kraft bds. nicht vermindert, freie Beweglichkeit in Hüftgelenken und Kniegelenken, bandstabil, kein Erguss, symmetrische Muskelverhältnisse, Sensibilität wird unauffällig angegeben keine Varikositas, keine Ödeme bds. Wirbelsäule: Kein Klopfschmerz, Finger-Bodenabstand im Stehen: 0 cm, Rotation und Seitwärtsneigung im Bereich der BWS+LWS frei beweglich, im Bereich der HWS endlagig eingeschränkt Gesamtmobilität - Gangbild: normales Gangbild Status Psychicus: bewußtseinsklar, orientiert, kein kognitives-mnestisches Defizit, Gedankenstuktur: geordnet, kohärent, keine Denkstörung, Konzentration ungestört, Antrieb unauffällig, Stimmungslage ausgeglichen, gut affizierbar, Affekte angepasst, keine produktive Symptomatik Ergebnis der durchgeführten Begutachtung: Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes: Pos. Nr. GdB % 1 Rezidivierende depressive Störung 2 Stufen über dem unteren Rahmensatz, da im Intervall stabilisierbar 03.06.01 30 2 Cervikalsyndrom gz. unterer Rahmensatz, da einer geringgradige Bewegungseinschränkung gegeben ist 02.01.01 10 Gesamtgrad der Behinderung 30 v. H. Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung: weil der führende GdB unter der Position 1 durch Leiden 2 nicht erhöht wird, da keine ungünstige wechselseitige Leidensbeeinflussung vorliegt Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung: Das HNO-Ärztliche Leiden wird gesondert berücksichtigt und eingestuft [X] Dauerzustand Frau K. kann trotz ihrer Funktionsbeeinträchtigung mit Wahrscheinlichkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (allenfalls unter Zuhilfenahme von Unterstützungsstrukturen) einer Erwerbstätigkeit nachgehen: [X] JA 1. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Welche der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen lassen das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen sowie den sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht zu und warum? Keine 2. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Liegt eine schwere Erkrankung des Immunsystems vor? Nein ..." Im Sachverständigengutachten des Facharztes für Hals-, Nasen- und Ohrenheilkunde vom 25.09.2018 wurde auf Grundlage einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 18.09.2018 sowie auf Grundlage der von der Beschwerdeführerin vorgelegten medizinischen Unterlagen Folgendes - hier in den wesentlichen Teilen und in anonymisierter Form wiedergegeben - ausgeführt: "... Anamnese: Hörstörung bds. seit fast 20 Jahren, hat mit Tinnitus angefangen. Otosklerose links wurde vor mehr als 10 Jahren operiert. Hat wenig geholfen. Derzeitige Beschwerden: Hat unter Druck Panikattacken mit Schwindel und Tinnitus ist nicht mehr auszuhalten in dieser Situation. Trotz Hörgeräten verstehe sie manchmal nichts. Behandlung(
- en)/ Medikamente / Hilfsmittel: Med. Quetialan und Trittico und Diclovit und Pantoprazol. 2 HdO Hörgeräte von XXX.Med. Quetialan und Trittico und Diclovit und Pantoprazol. 2 HdO Hörgeräte von römisch 30 . Sozialanamnese: 3 Kinder, Hausarbeiterin Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe): 2018-03 Tonaudiogramm von HNO-FA Dr. S.: kombinierte Hörstörung bds. 2018-02 Reha Klinik XXX: Tinnitus stellt schwere Belastung dar. Untersuchungsbefund: Allgemeinzustand: gut Ernährungszustand: gut Klinischer Status - Fachstatus: TF bds. o.B Nase frei Raucherstomatitis, Tonsillen eingebettet Stimme normal Hals palp. frei.; W im Kopf, - R - 0,4 v 0, 4 2 V 22 römisch fünf 2 Tonaudiogramm (250, 500,1,2,4,6 kHz): re 50,50,45,50,50,50; li 40,40,30,40,45, 45; d.i. nach Röser rechts eine Hörstörung von 57%, links von 40%. Gesamtmobilität - Gangbild: unauff Status Psychicus: kooperativ, orientiert Ergebnis der durchgeführten Begutachtung: Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes: Pos. Nr. GdB % 1 Kombinierte Hörstörung beidseits Tabelle Zeile 3/Kolonne 3 - im oberen Rahmensatz, da für diese Position sehr schlechte klinische Hörweite. 12.02.01 40 2 Tinnitus beidseits Eine Stufe über dem unteren Rahmensatz, da erhebliche psychovegetative Begleiterscheinungen. 12.02.02 20 Gesamtgrad der Behinderung 40 v. H. Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung: Der GdB des führenden Leidens wird durch das zweite Leiden nicht erhöht, da dieses keine wesentliche zusätzliche Funktionsstörung darstellt und ein ungünstiges Zusammenwirken nicht besteht. [X] Dauerzustand Frau K. kann trotz ihrer Funktionsbeeinträchtigung mit Wahrscheinlichkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (allenfalls unter Zuhilfenahme von Unterstützungsstrukturen) einer Erwerbstätigkeit nachgehen: [X] JA 1. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Welche der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen lassen das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen sowie den sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht zu und warum? keine 2. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Liegt eine schwere Erkrankung des Immunsystems vor? nein ..." Im Akt finden sich weitere medizinische Unterlagen der Beschwerdeführerin, und zwar ein Befundbericht eines näher genannten Diagnosezentrums vom 30.08.2018 sowie ein Medikamentenplan vom 13.09.2018. Am 26.09.2018 wurde von der medizinischen Sachverständigen, welche das Gutachten vom 28.05.2018 erstellt hat, eine Gesamtbeurteilung durchgeführt aus der Folgendes, hier in den wesentlichen Teilen wiedergegeben, hervorgeht: "... Zusammenfassung der Sachverständigengutachten Name der/des SV Fachgebiet Gutachten vom Dr.in F. Allgemeinmedizin 24.05.2018 Dr. N.-R. HNO 25.09.2018 Die genannten Gutachten sind ein wesentlicher Bestandteil dieser Gesamtbeurteilung. Auflistung der Diagnosen aus oa. Einzelgutachten zur Gesamtbeurteilung: Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes: Pos. Nr. GdB % 1 Kombinierte Hörstörung beidseits Tabelle Zeile 3/Kolonne 3 - im oberen Rahmensatz, da für diese Position sehr schlechte klinische Hörweite. 12.02.01 40 2 Rezidivierende depressive Störung 2 Stufen über dem unteren Rahmensatz, da im Intervall stabilisierbar 03.06.01 30 3 Tinnitus beidseits Eine Stufe über dem unteren Rahmensatz, da erhebliche psychovegetative Begleiterscheinungen. 12.02.02 20 4 Cervikalsyndrom gz. unterer Rahmensatz, da einer geringgradige Bewegungseinschränkung gegeben ist 02.01.01 10 Gesamtgrad der Behinderung 40 v. H. Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung: weil der führende GdB unter der Position 1 durch Leiden 2-4 nicht erhöht wird, da keine ungünstige wechselseitige Leidensbeeinflussung vorliegt [X] Dauerzustand Frau K. kann trotz ihrer Funktionsbeeinträchtigung mit Wahrscheinlichkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (allenfalls unter Zuhilfenahme von Unterstützungsstrukturen) einer Erwerbstätigkeit nachgehen: [X] JA 1. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Welche der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen lassen das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen sowie den sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht zu und warum? Keine 2. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Liegt eine schwere Erkrankung des Immunsystems vor? Nein ..." Mit Schreiben der belangten Behörde vom 26.09.2018 wurde die Beschwerdeführerin über das Ergebnis der Beweisaufnahme in Kenntnis gesetzt. Der Beschwerdeführerin wurde in Wahrung des Parteiengehörs die Gelegenheit eingeräumt, binnen zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens eine Stellungnahme abzugeben. Die Beschwerdeführerin brachte innerhalb der ihr dafür eingeräumten Frist keine Stellungnahme ein. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 25.10.2018 wurde der am 14.03.2018 eingelangte Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten abgewiesen und spruchgemäß festgestellt, dass der Grad der Behinderung 40 v.H. beträgt. Dies erfolgte unter Zugrundelegung der ärztlichen Sachverständigengutachten vom 28.05.2018, 25.09.2018 und 26.09.2018, wonach der Grad der Behinderung 40 v.H. betrage. Diese Sachverständigengutachten würden einen Bestandteil der Begründung bilden. Im Akt befindet sich eine von der Beschwerdeführerin gezeichnete Vollmacht vom 09.11.2018 zugunsten des KOBV - Der Behindertenverband für Wien, Nö und Bgld. Gegen oben genannten Bescheid erhob die Beschwerdeführerin, vertreten durch den KOBV, fristgerecht die gegenständliche Beschwerde vom 30.11.2018 an das Bundesverwaltungsgericht, in der begründend Folgendes ausgeführt wird: "... In umseits näher bezeichneter Rechtssache hat die belangte Behörde den Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten abgewiesen, da der Grad der Behinderung lediglich 40 v.H. betrage. Dieser Bescheid ist rechtswidrig. Dazu wird nachstehendes ausgeführt: Seitens des Sozialministeriumservice wurde festgestellt, dass es keine ungünstige wechselseitige Leidensbeeinflussung zwischen der kombinierten Hörstörung beidseits sowie dem Tinnitus gibt, als auch dass es keine wechselseitige Leidensbeeinflussung zwischen der kombinierten Hörstörung beidseits und der rezidivierenden depressiven Störung gibt. Dem wird entgegengehalten, dass der Tinnitus beidseits in Stresssituationen verstärkt und dazu führt, dass die Beschwerdeführerin vorübergehend nichts mehr hört. Diesbezüglich wird die Einholung eines Gutachtens aus dem Fachbereich der Neurologie/Psychiatrie besonders im Zusammenhang mit der festgestellten rezidivierenden depressiven Störung für notwendig erachtet. Ergänzung wird noch ein HNO-Kurzbefund vorgelegt aus dem hervorgeht, dass ein Tinnitusmasker ohne Erfolg war. Beweis: > bereits im Akt aufliegende Befunde > beiliegender Befund vom 23.01.2014 > Durchführung einer mündlichen Verhandlung > einzuholendes Sachverständigengutachten aus dem Fachbereich der > Neurologie/Psychiatrie > Einzuholendes Ergänzungsgutachten aus dem Fachbereich der > HNO-Heilkunde Aus genannten Gründen wird daher der A N T R A G gestellt, der Beschwerde Folge zu geben, den erstinstanzlichen Bescheid aufzuheben und dem Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten stattzugeben. ..." Gemeinsam mit der Beschwerde wurde ein HNO-Kurzbefund vom 23.01.2014 vorgelegt. Die gegenständliche Beschwerde und die bezughabenden Verwaltungsakten wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 10.12.2018 von der belangten Behörde vorgelegt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: Die Beschwerdeführerin ist österreichische Staatsbürgerin. Die Beschwerdeführerin leidet unter folgenden objektivierten Funktionseinschränkungen: 1. Kombinierte Hörstörung beidseits; sehr schlechte klinische Hörweite 2. Rezidivierende depressive Störung; im Intervall stabilisierbar 3. Tinnitus beidseits; erhebliche psychovegetative Begleiterscheinungen 4. Cervikalsyndrom; geringgradige Bewegungseinschränkung Hinsichtlich der bei der Beschwerdeführerin bestehenden einzelnen Funktionseinschränkungen und deren Ausmaß werden die diesbezüglichen Beurteilungen in den oben wiedergegebenen medizinischen Sachverständigengutachten vom 28.05.2018 und 25.09.2018 bzw in der Gesamtbeurteilung vom 26.09.2018 der nunmehrigen Entscheidung zu Grunde gelegt. Betreffend die Frage der wechselseitigen Leidensbeeinflussung der festgestellten Funktionseinschränkungen wird auf die Ausführungen in der nachfolgenden rechtlichen Beurteilung verwiesen. Die Beschwerdeführerin steht in einem aufrechten sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis. Sie ist in der Lage, eine Erwerbstätigkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (§ 11) auszuüben.Sie ist in der Lage, eine Erwerbstätigkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (Paragraph 11,) auszuüben. 2. Beweiswürdigung: Die österreichische Staatsbürgerschaft der Beschwerdeführerin ist unstrittig. Die festgestellten Funktionseinschränkungen und deren Ausmaß gründen sich auf die durch die belangte Behörde eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten einer Ärztin für Allgemeinmedizin vom 28.05.2018 und eines Facharztes für Hals-, Nasen- und Ohrenheilkunde vom 25.09.2018 bzw. auf das zusammenfassende Gesamtgutachten vom 26.09.2018; die unter den Leidenspositionen 1 bis 4 festgestellten Funktionseinschränkungen und deren Einstufungen blieben in der Beschwerde unbestritten. Die Feststellung, dass die Beschwerdeführerin in einem aufrechten sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis steht, gründet sich auf einen vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Sozialversicherungsdatenauszug vom 07.03.2019 betreffend die Beschwerdeführerin. Den von der belangten Behörde eingeholten Sachverständigengutachten vom 28.05.2018 und 25.09.2018 bzw. der Gesamtbeurteilung vom 26.09.2018 ist auch zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin infolge des Ausmaßes ihrer Gebrechen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem integrativen Betrieb geeignet ist. Es liegen daher weder diesbezüglich noch sonst Hinweise darauf vor, dass ein Ausschlussgrund im Sinne des § 2 Abs. 2 BEinstG vorliegen würde.Den von der belangten Behörde eingeholten Sachverständigengutachten vom 28.05.2018 und 25.09.2018 bzw. der Gesamtbeurteilung vom 26.09.2018 ist auch zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin infolge des Ausmaßes ihrer Gebrechen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem integrativen Betrieb geeignet ist. Es liegen daher weder diesbezüglich noch sonst Hinweise darauf vor, dass ein Ausschlussgrund im Sinne des Paragraph 2, Absatz 2, BEinstG vorliegen würde. 3. Rechtliche Beurteilung: Zu A) 1. Zur Entscheidung in der Sache Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen des Behinderteneinstellungsgesetzes (BEinstG), lauten: "Begünstigte Behinderte § 2.
(1)Begünstigte Behinderte im Sinne dieses Bundesgesetzes sind österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH. ...Paragraph 2,
(1)Begünstigte Behinderte im Sinne dieses Bundesgesetzes sind österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH. ... ... Behinderung § 3. Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen, die geeignet ist, die Teilhabe am Arbeitsleben zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.Paragraph 3, Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen, die geeignet ist, die Teilhabe am Arbeitsleben zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten. Feststellung der Begünstigung § 14.
(1)Als Nachweis für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten gilt die letzte rechtskräftige Entscheidung über die Einschätzung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit mit mindestens 50 vHParagraph 14,
(1)Als Nachweis für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten gilt die letzte rechtskräftige Entscheidung über die Einschätzung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit mit mindestens 50 vH
- a)eines Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (der Schiedskommission) bzw. des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen oder der Bundesberufungskommission im Sinne des Bundesberufungskommissionsgesetzes, BGBl. I Nr. 150/2002, oder des Bundesverwaltungsgerichtes;
- a)eines Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (der Schiedskommission) bzw. des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen oder der Bundesberufungskommission im Sinne des Bundesberufungskommissionsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 150 aus 2002,, oder des Bundesverwaltungsgerichtes;
- b)eines Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung bzw. eines nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, zuständigen Gerichtes;
- b)eines Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung bzw. eines nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1985,, zuständigen Gerichtes;
- c)eines Landeshauptmannes (des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz) oder des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen in Verbindung mit der Amtsbescheinigung
§ 4
des Opferfürsorgegesetzes;c) eines Landeshauptmannes (des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz) oder des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen in Verbindung mit der Amtsbescheinigung
Paragraph 4, des Opferfürsorgegesetzes;
- d)in Vollziehung der landesgesetzlichen Unfallfürsorge (§ 3 Z 2 Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 200/1967).
- d)in Vollziehung der landesgesetzlichen Unfallfürsorge (Paragraph 3, Ziffer 2, Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1967,). Die Feststellung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit im Nachweis gilt zugleich als Feststellung des Grades der Behinderung. Die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten (§ 2 ) auf Grund der in lit. a bis d genannten Nachweise erlischt mit Ablauf des dritten Monates, der dem Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung folgt, sofern nicht der begünstigte Behinderte innerhalb dieser Frist gegenüber dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen erklärt, weiterhin dem Personenkreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Personen angehören zu wollen.Die Feststellung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit im Nachweis gilt zugleich als Feststellung des Grades der Behinderung. Die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten (Paragraph 2, ) auf Grund der in Litera a bis d genannten Nachweise erlischt mit Ablauf des dritten Monates, der dem Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung folgt, sofern nicht der begünstigte Behinderte innerhalb dieser Frist gegenüber dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen erklärt, weiterhin dem Personenkreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Personen angehören zu wollen.
(2)Liegt ein Nachweis im Sinne des Abs. 1 nicht vor, hat auf Antrag des Menschen mit Behinderung das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen den Grad der Behinderung nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) einzuschätzen und bei Zutreffen der im § 2 Abs. 1 angeführten sonstigen Voraussetzungen die Zugehörigkeit zum Kreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten (§ 2) sowie den Grad der Behinderung festzustellen. Hinsichtlich der ärztlichen Sachverständigen ist § 90 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152, anzuwenden. Die Begünstigungen nach diesem Bundesgesetz werden mit dem Zutreffen der Voraussetzungen, frühestens mit dem Tag des Einlangens des Antrages beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen wirksam. Sie werden jedoch mit dem Ersten des Monates wirksam, in dem der Antrag eingelangt ist, wenn dieser unverzüglich nach dem Eintritt der Behinderung (Abs. 3) gestellt wird. Die Begünstigungen erlöschen mit Ablauf des Monates, der auf die Zustellung der Entscheidung folgt, mit der der Wegfall der Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten rechtskräftig ausgesprochen wird.
(2)Liegt ein Nachweis im Sinne des Absatz eins, nicht vor, hat auf Antrag des Menschen mit Behinderung das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen den Grad der Behinderung nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010,) einzuschätzen und bei Zutreffen der im Paragraph 2, Absatz eins, angeführten sonstigen Voraussetzungen die Zugehörigkeit zum Kreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten (Paragraph 2,) sowie den Grad der Behinderung festzustellen. Hinsichtlich der ärztlichen Sachverständigen ist Paragraph 90, des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, Bundesgesetzblatt Nr. 152, anzuwenden. Die Begünstigungen nach diesem Bundesgesetz werden mit dem Zutreffen der Voraussetzungen, frühestens mit dem Tag des Einlangens des Antrages beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen wirksam. Sie werden jedoch mit dem Ersten des Monates wirksam, in dem der Antrag eingelangt ist, wenn dieser unverzüglich nach dem Eintritt der Behinderung (Absatz 3,) gestellt wird. Die Begünstigungen erlöschen mit Ablauf des Monates, der auf die Zustellung der Entscheidung folgt, mit der der Wegfall der Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten rechtskräftig ausgesprochen wird. ..." § 3 der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz betreffend nähere Bestimmungen über die Feststellung des Grades der Behinderung (Einschätzungsverordnung), StF: BGBl. II Nr. 261/2010, lautet in der geltenden Fassung:Paragraph 3, der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz betreffend nähere Bestimmungen über die Feststellung des Grades der Behinderung (Einschätzungsverordnung), Stammfassung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010,, lautet in der geltenden Fassung: "Gesamtgrad der Behinderung § 3.
(1)Eine Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung ist dann vorzunehmen, wenn mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen. Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung sind die einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen nicht zu addieren. Maßgebend sind die Auswirkungen der einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen zueinander.Paragraph 3,
(1)Eine Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung ist dann vorzunehmen, wenn mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen. Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung sind die einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen nicht zu addieren. Maßgebend sind die Auswirkungen der einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen zueinander.
(2)Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung ist zunächst von jener Funktionsbeeinträchtigung auszugehen, für die der höchste Wert festgestellt wurde. In der Folge ist zu prüfen, ob und inwieweit dieser durch die weiteren Funktionsbeeinträchtigungen erhöht wird. Gesundheitsschädigungen mit einem Ausmaß von weniger als 20 vH sind außer Betracht zu lassen, sofern eine solche Gesundheitsschädigung im Zusammenwirken mit einer anderen Gesundheitsschädigung keine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung verursacht. Bei Überschneidungen von Funktionsbeeinträchtigungen ist grundsätzlich vom höheren Grad der Behinderung auszugehen.
(3)Eine wechselseitige Beeinflussung der Funktionsbeeinträchtigungen, die geeignet ist, eine Erhöhung des Grades der Behinderung zu bewirken, liegt vor, wenn -Strichaufzählung sich eine Funktionsbeeinträchtigung auf eine andere besonders nachteilig auswirkt, -Strichaufzählung zwei oder mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen, die gemeinsam zu einer wesentlichen Funktionsbeeinträchtigung führen.
(4)Eine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung ist dann gegeben, wenn das Gesamtbild der Behinderung eine andere Beurteilung gerechtfertigt erscheinen lässt, als die einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen alleine." Wie oben unter Punkt II.
- ausgeführt wurde, werden der gegenständlichen Entscheidung hinsichtlich der festgestellten einzelnen Funktionseinschränkungen und deren Ausmaß - sohin hinsichtlich der jeweilig festgestellten (Einzel)Grade der Behinderung - die von der belangten Behörde eingeholten Sachverständigengutachten vom 28.05.2018 und 25.09.2018 bzw. die Gesamtbeurteilung vom 26.09.2018 zu Grunde gelegt.Wie oben unter Punkt römisch zwei.
- ausgeführt wurde, werden der gegenständlichen Entscheidung hinsichtlich der festgestellten einzelnen Funktionseinschränkungen und deren Ausmaß - sohin hinsichtlich der jeweilig festgestellten (Einzel)Grade der Behinderung - die von der belangten Behörde eingeholten Sachverständigengutachten vom 28.05.2018 und 25.09.2018 bzw. die Gesamtbeurteilung vom 26.09.2018 zu Grunde gelegt. Allerdings gelangt das Bundesverwaltungsgericht hinsichtlich der Beurteilung der Rechtsfrage der wechselseitigen Leidensbeeinflussung zu einer von diesen Gutachten und von der Rechtsansicht der belangten Behörde abweichenden rechtlichen Beurteilung: Nach Rechtsansicht des Bundesverwaltungsgerichtes beeinflussen sich die bei der Beschwerdeführerin festgestellten Funktionseinschränkungen - entgegen der Beurteilung in den Gutachten vom 28.05.2018 und 25.09.2018 bzw. in der Gesamtbeurteilung vom 26.09.2018 - wesentlich und damit den Gesamtgrad der Behinderung erhöhend im Sinne des § 3 Abs. 3 und 4 der Einschätzungsverordnung. Es liegt eine besonders ungünstige wechselseitige Leidensbeeinflussung zwischen der kombinierten Hörstörung beidseits, dem Tinnitus beidseits und der rezidivierenden depressiven Störung vor.Nach Rechtsansicht des Bundesverwaltungsgerichtes beeinflussen sich die bei der Beschwerdeführerin festgestellten Funktionseinschränkungen - entgegen der Beurteilung in den Gutachten vom 28.05.2018 und 25.09.2018 bzw. in der Gesamtbeurteilung vom 26.09.2018 - wesentlich und damit den Gesamtgrad der Behinderung erhöhend im Sinne des Paragraph 3, Absatz 3 und 4 der Einschätzungsverordnung. Es liegt eine besonders ungünstige wechselseitige Leidensbeeinflussung zwischen der kombinierten Hörstörung beidseits, dem Tinnitus beidseits und der rezidivierenden depressiven Störung vor. Bei der Beschwerdeführerin liegen zwei verschiedene Leiden aus dem Fachbereich der Hals-, Nasen- und Ohrenheilkunde vor: Sie leidet an einer kombinierten Hörstörung beidseits (Tabelle Zeile 3/Kolonne 3); der beigezogene HNO-Facharzt hat den oberen Rahmensatz der Positionsnummer 12.02.01 der Anlage der Einschätzungsverordnung (Einschränkungen des Hörvermögens) herangezogen, da die Beschwerdeführerin für die Position eine sehr schlechte klinische Hörweite hat. Dieses Leiden wurde mit einem (Einzel)Grad der Behinderung von 40 v.H. eingestuft. Außerdem leidet die Beschwerdeführerin unter einem beidseitigen Tinnitus, der vom beigezogenen HNO-Facharzt eine Stufe über dem unteren Rahmensatz der Positionsnummer 12.02.02 der Anlage der Einschätzungsverordnung (Ohrgeräusche leichten bis mittleren Grades) mit einem Grad der Behinderung von 20 v.H. eingestuft wurde, da die Beschwerdeführerin, wie vom medizinischen Sachverständigen entsprechend der herangezogenen Positionsnummer festgestellt wurde, unter erheblichen psychovegetativen Begleiterscheinungen leidet. Darüber hinaus wurde bei der Beschwerdeführerin eine rezidivierende depressive Störung festgestellt. In diesem Zusammenhang sei hier der in Betracht kommende Regelungskomplex der Anlage der Einschätzungsverordnung (Affektive Störungen; manische, depressive und bipolare Störungen) wiedergegeben: "03.06.01 Depressive Störung - Dysthymie - leichten Grades Manische Störung - Hypomanie - leichten Grades 10 - 40 % Keine psychotischen Symptome, Phasen mindestens 2 Wochen andauernd 20 %: Unter Medikation stabil, soziale Integration 30 % Unter Medikation stabil, fallweise beginnende soziale Rückzugstendenz, aber noch integriert 40 % Trotz Medikation in stabil, mäßige soziale Beeinträchtigung" Die festgestellte depressive Störung wurde in den eingeholten Gutachten unter der Positionsnummer 03.06.01 der Anlage der Einschätzungsverordnung mit einem Grad der Behinderung von 30 v.H. zwei Stufen über dem unteren Rahmensatz eingestuft, da die Depression im Intervall stabilisierbar ist. Aus dem oben wiedergegebenen Regelungskomplex ergibt sich, dass bei einer Einstufung unter der Positionsnummer 03.06.01 der Anlage der Einschätzungsverordnung mit einem Grad der Behinderung von 30 v.H. fallweise bereits beginnende soziale Rückzugstendenz gegeben sind. Solche liegen bei der Beschwerdeführerin vor: Aus dem im Rahmen der Antragstellung vorgelegten Entlassungsbericht einer näher genannten Rehabilitationsklinik geht hervor, dass die Beschwerdeführerin insbesondere in sozialen Kontaktsituationen Angstzustände hat. Es ist davon auszugehen, dass die kombinierte Hörstörung beidseits sowie der beidseitige Tinnitus - die Beschwerdeführerin leidet in diesem Zusammenhang, wie vom medizinischen Sachverständigen festgestellt wurde, unter erheblichen psychovegetativen Begleiterscheinungen - in nachteiliger Beeinflussung der bei der Beschwerdeführerin vorliegenden rezidivierenden depressiven Störung auf eine Verstärkung der sozialen Desintegration besonders nachteilig hinwirken und soziale Kontakte erheblich erschweren und beeinträchtigen, was sich auf die Aufrechterhaltung der sozialen Funktionsfähigkeit negativ auszuwirken geeignet ist. Insbesondere ist auch festzuhalten, dass sich bei der Beschwerdeführerin der Tinnitus beidseits in Stresssituationen, wie zum Beispiel in sozialen Kontaktsituationen, verstärkt und dazu führt, dass sie vorübergehend nichts mehr hört. Es liegt daher eine wechselseitige Beeinflussung der Funktionsbeeinträchtigungen vor, die geeignet ist, eine Erhöhung des (Gesamt)Grades der Behinderung von 40 v.H. auf 50 v.H. zu bewirken, da sich die Hörstörung beidseits sowie der beidseitige Tinnitus besonders nachteilig auf die depressive Störung auswirken und zudem das Gesamtbild der Behinderung die Erhöhung der Grades der Behinderung gerechtfertigt erscheinen lässt, anders als dies bei Beurteilung der einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen alleine der Fall wäre. Somit ist die Schlussfolgerung zu ziehen, dass der Grad der Behinderung der Beschwerdeführerin ab 14.03.2018, sohin ab Antragstellung, 50 v.H. beträgt. Die Beschwerdeführerin gehört damit seit 14.03.2018 dem Kreis der begünstigten Behinderten an.
§ 2Abs. 1 BEinst
G sind begünstigte Behinderte im Sinne dieses Bundesgesetzes - bei Vorliegen der sonstigen gesetzlichen Voraussetzungen - österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H.
Paragraph 2, Absatz eins, BEinstG sind begünstigte Behinderte im Sinne dieses Bundesgesetzes - bei Vorliegen der sonstigen gesetzlichen Voraussetzungen - österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. Im Beschwerdefall sind Ausschlussgründe
§ 2Abs. 2 BEinst
G nicht ersichtlich. Die Beschwerdeführerin ist österreichische Staatsbürgerin, steht in einem aufrechten sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis und ist in der Lage, zumindest eine Erwerbstätigkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (§ 11 BEinstG) auszuüben.Im Beschwerdefall sind Ausschlussgründe
Paragraph 2, Absatz 2, BEinstG nicht ersichtlich. Die Beschwerdeführerin ist österreichische Staatsbürgerin, steht in einem aufrechten sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis und ist in der Lage, zumindest eine Erwerbstätigkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (Paragraph 11, BEinstG) auszuüben. Im gegenständlichen Fall sind daher die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 BEinstG, wonach begünstigte Behinderte österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. sind, aktuell gegeben. Der Beschwerde war daher spruchgemäß stattzugeben.Im gegenständlichen Fall sind daher die Voraussetzungen des Paragraph 2, Absatz eins, BEinstG, wonach begünstigte Behinderte österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. sind, aktuell gegeben. Der Beschwerde war daher spruchgemäß stattzugeben. Da der Sachverhalt feststeht und die Sache daher entscheidungsreif ist, war dem in der Beschwerde gestellten Antrag auf Einholung weiterer Sachverständigengutachten aus den Fachgebieten der Neurologie/Psychiatrie und HNO-Heilkunde nicht Folge zu geben. Lediglich der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass kein Rechtsanspruch auf die Zuziehung eines Facharztes eines bestimmten medizinischen Teilgebietes besteht. 2. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung
§ 24Abs. 1 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
§ 24Abs. 2 Vw
GVG kann die Verhandlung entfallen, wennGemäß Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn
- der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder
- die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.
§ 24Abs. 3 Vw
GVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
Paragraph 24, Absatz 3, VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
§ 24Abs. 4 Vw
GVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Die Frage der Feststellung des Gesamtgrades der Behinderung wurde unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen geprüft. Die Tatsachenfragen (Art und Ausmaß der Funktionseinschränkungen) gehören dem Bereich zu, der von Sachverständigen zu beleuchten ist. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist im Hinblick auf die festgestellten Funktionseinschränkungen vor dem Hintergrund der vorliegenden, nicht substantiiert bestrittenen und in diesem Zusammenhang schlüssigen medizinischen Sachverständigengutachten geklärt, sodass im Sinne der Judikatur des EGMR und der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 16.12.2013, 2011/11/0180) und des Verfassungsgerichtshofes (vgl. VfGH 09.06.2017, E 1162/2017) eine mündliche Verhandlung nicht geboten war; bei der Beurteilung der Frage der wechselseitigen Leidensbeeinflussung von Funktionsbeeinträchtigungen aber handelt es sich um eine Rechtsfrage. Art. 6 EMRK bzw. Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung
§ 24Abs. 4 Vw
GVG nicht entgegen. All dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Art. 6 EMRK und Art. 47 GRC kompatibel ist, sondern auch im Sinne des Gesetzes (§ 24 Abs. 1 VwGVG) liegt, weil damit dem Grundsatz der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (§ 39 Abs. 2a AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird.Die Frage der Feststellung des Gesamtgrades der Behinderung wurde unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen geprüft. Die Tatsachenfragen (Art und Ausmaß der Funktionseinschränkungen) gehören dem Bereich zu, der von Sachverständigen zu beleuchten ist. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist im Hinblick auf die festgestellten Funktionseinschränkungen vor dem Hintergrund der vorliegenden, nicht substantiiert bestrittenen und in diesem Zusammenhang schlüssigen medizinischen Sachverständigengutachten geklärt, sodass im Sinne der Judikatur des EGMR und der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH 16.12.2013, 2011/11/0180) und des Verfassungsgerichtshofes vergleiche VfGH 09.06.2017, E 1162 aus 2017,) eine mündliche Verhandlung nicht geboten war; bei der Beurteilung der Frage der wechselseitigen Leidensbeeinflussung von Funktionsbeeinträchtigungen aber handelt es sich um eine Rechtsfrage. Artikel 6, EMRK bzw. Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG nicht entgegen. All dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Artikel 6, EMRK und Artikel 47, GRC kompatibel ist, sondern auch im Sinne des Gesetzes (Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG) liegt, weil damit dem Grundsatz der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (Paragraph 39, Absatz 2 a, AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird. Zu Spruchteil B)
§ 25aAbs. 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2019:W207.2210895.1.00