Obsah (11)
§ 3§ 55§ 53Art. 133§ 8§ 57§ 10§ 52§ 46§ 18§§ 4RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum27.03.2019 GeschäftszahlW215 2214356-1 SpruchW215 2214356-1/7E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. STARK übe
§ 3Abs. 1 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (Asyl
G), in der Fassung BGBl. I Nr. 87/2012, § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG, § 57 AsylG, in der Fassung BGBl. I Nr. 70/2015, § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG, in der Fassung BGBl. I Nr. 145/2017, § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 (BFA-VG), in der Fassung BGBl. I Nr. 56/2018, § 52 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG), in der Fassung BGBl. I Nr. 145/2017, und § 55 FPG, in der Fassung BGBl. I Nr. 68/2013, mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass Spruchpunkt VII. des angefochtenen Bescheides wie folgt lautet:römisch eins. Die Beschwerde gegen Spruchpunkte römisch eins. bis römisch fünf. und römisch sieben. wird
Paragraph 3, Absatz eins, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG), in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,, Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG, Paragraph 57, AsylG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2015,, Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 145 aus 2017,, Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, (BFA-VG), in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2018,, Paragraph 52, Fremdenpolizeigesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (FPG), in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 145 aus 2017,, und Paragraph 55, FPG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2013,, mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass Spruchpunkt römisch sieben. des angefochtenen Bescheides wie folgt lautet: "
§ 55FPG, in der Fassung BGBl.
I Nr. 68/2013, beträgt die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung.""
Paragraph 55, FPG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2013,, beträgt die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung." II. Der Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt VIII. wird insoweit stattgegeben, als die Dauer des befristeten Einreiseverbotes
§ 53Abs.
1 und Abs. 2 Z 7 FPG, in der Fassung BGBl. I Nr. 68/2013, auf zwei Jahre herabgesetzt wird.römisch zwei. Der Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt römisch acht. wird insoweit stattgegeben, als die Dauer des befristeten Einreiseverbotes
Paragraph 53, Absatz eins und Absatz 2, Ziffer 7, FPG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2013,, auf zwei Jahre herabgesetzt wird. B) Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 (B-VG), in der Fassung BGBl. I Nr. 51/2012, nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr.
1 aus 1930, (B-VG), in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012,, nicht zulässig. TextENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger der Republik Usbekistan, dessen Identität nicht festgestellt werden kann, reiste zu einem nicht feststellbaren Zeitpunkt im Jahr 2013 illegal in das Bundesgebiet ein. Der Beschwerdeführer meldete sich erstmals am XXXX unter Vorlage eines gefälschten griechischen Personalausweises im Bundesgebiet an einer Meldeadresse an und ein weiteres Mal am XXXX unter Vorlage eines gefälschten Personalauseises der Tschechischen Republik.Der Beschwerdeführer meldete sich erstmals am römisch 40 unter Vorlage eines gefälschten griechischen Personalausweises im Bundesgebiet an einer Meldeadresse an und ein weiteres Mal am römisch 40 unter Vorlage eines gefälschten Personalauseises der Tschechischen Republik. Nachdem der Beschwerdeführer am XXXX bei der Ausübung einer illegalen Beschäftigung betreten wurde, stellte er am 14.07.2018 einen Antrag auf internationalen Schutz.Nachdem der Beschwerdeführer am römisch 40 bei der Ausübung einer illegalen Beschäftigung betreten wurde, stellte er am 14.07.2018 einen Antrag auf internationalen Schutz. Im Zuge seiner Erstbefragung am 14.07.2018 und einer niederschriftlichen Befragung am 06.12.2018 führte der Beschwerdeführer zusammengefasst aus, dass er legal aus der Republik Usbekistan mit seinem usbekischen Auslandsreisepass und einem polnischen Touristenvisum, gültig für drei Monate, im Jahr 2013 ausgereist und nach Österreich gekommen sei; brachte jedoch seinen usbekischen Auslandsreisepass nie in Vorlage, weshalb er die legale Einreise in die EU im Jahr 2013 nicht nachweisen kann. Am 14.07.2018 gab der Beschwerdeführer an, dass er in der Republik Usbekistan Schulden bei Gläubigern habe und seine Gläubiger ihn umbringen würden, wenn er das Geld nicht zurückzahle. In der Befragung am 06.12.2018 gab der Beschwerdeführer an, dass er nur einen Gläubiger habe. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 28.12.2018, 1198893704-180663756, wurde in Spruchpunkt I. der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 14.07.2018 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
§ 3Abs. 1 i
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG und in Spruchpunkt II.
§ 8Abs. 1 i
VmMit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 28.12.2018, 1198893704-180663756, wurde in Spruchpunkt römisch eins. der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 14.07.2018 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG und in Spruchpunkt römisch zwei.
Paragraph 8, Absatz eins, iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigen in Bezug auf den Herkunftsstaat Usbekistan abgewiesen. In Spruchpunkt III. wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
§ 57Asyl
G nicht erteilt. In Spruchpunkt IV. wurde
§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl
G iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung
§ 52Abs.
2 Z 2 FPG erlassen und in Spruchpunkt V.
Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigen in Bezug auf den Herkunftsstaat Usbekistan abgewiesen. In Spruchpunkt römisch drei. wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
Paragraph 57, AsylG nicht erteilt. In Spruchpunkt römisch vier. wurde
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und in Spruchpunkt römisch fünf.
§ 52Abs.
9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Usbekistan
§ 46FPG zulässig ist.
In Spruchpunkt VI. wurde einer Beschwerde gegen diese Entscheidung
§ 18Abs.
1 Z 2, 4 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt. In Spruchpunkt VII. wurde ausgesprochen, dass
§ 55Abs.
1a FPG keine Frist für eine freiwillige Ausreise besteht. In Spruchpunkt VIII. wurde
§ 53Abs. 1 i
Vm Abs. 2 Z 7 FPG gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von vier Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen.Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Usbekistan
Paragraph 46, FPG zulässig ist. In Spruchpunkt römisch sechs. wurde einer Beschwerde gegen diese Entscheidung
Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 2, 4, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt. In Spruchpunkt römisch sieben. wurde ausgesprochen, dass
Paragraph 55, Absatz eins a, FPG keine Frist für eine freiwillige Ausreise besteht. In Spruchpunkt römisch acht. wurde
Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer 7, FPG gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von vier Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen. Gegen diesen Bescheid vom 28.12.2018, 1198893704-180663756, zugestellt am 07.01.2019, erhob der Beschwerdeführer fristgerecht am 04.02.2019 gegenständliche Beschwerde und führte zusammengefasst aus, dass er seit Oktober 2013 in Österreich sei und daher seit mehr als fünf Jahren. In Usbekistan sei die Gerichtsbarkeit nicht unabhängig und es wurde beantragt eine mündliche Verhandlung durchzuführen, sowie dem Beschwerdeführer internationalen Schutz zuzuerkennen. Mit Urteil des XXXX vom XXXX , rechtskräftig seit XXXX wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens der Fälschung besonders geschützter Urkunden nach §§ 223 Abs. 2, 224 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von drei Monaten, die unter Festsetzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde, verurteilt.Mit Urteil des römisch 40 vom römisch 40 , rechtskräftig seit römisch 40 wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens der Fälschung besonders geschützter Urkunden nach Paragraphen 223, Absatz 2, 224, StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von drei Monaten, die unter Festsetzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde, verurteilt. 2. Die Beschwerdevorlage vom 06.02.2019 langte am 11.02.2019 beim Bundesverwaltungsgericht ein. Mit Teilerkenntnis vom 18.02.2019, Zahl W215 2214356-1/4Z, behob das Bundesverwaltungsgericht Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheides
Mit Teilerkenntnis vom 18.02.2019, Zahl W215 2214356-1/4Z, behob das Bundesverwaltungsgericht Spruchpunkt römisch sechs. des angefochtenen Bescheides
§ 18Abs.
5 BFA-VG, in der Fassung BGBl. I Nr. 145/2017.Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 145 aus 2017,. Zur Ermittlung des maßgeblichen Sachverhaltes wurde am 22.02.2019 für den 11.03.2019 eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht anberaumt. Es erschien der Beschwerdeführer und teilte mit, dass er mit seinem Rechtsanwalt vereinbart habe, dass dieser nicht erscheinen werde, die Vollmacht aber aufrecht bleibe. Der Rechtsberater war ebenfalls nicht erschienen, der Beschwerdeführer stimmte aber ausdrücklich einer Verhandlung, ohne Anwesenheit eines Rechtsberaters, zu. Das ordnungsgemäß geladene Bundesamt für Fremdenwesen erschien nicht zur mündlichen Verhandlung. In der Verhandlung wurden die Quellen der zur Entscheidungsfindung herangezogenen Länderinformationen dargetan. Der Beschwerdeführer verzichtete auf Einsichtnahme und Ausfolgung. Das Bundesverwaltungsgericht räumte den Verfahrensparteien vor Schluss der Verhandlung eine zweiwöchige Frist zur Abgabe von Stellungnahmen ein. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die zulässige Beschwerde erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die zulässige Beschwerde erwogen:
- Feststellungen:
- Die Identität des Beschwerdeführers kann nicht festgestellt werden. Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger der Republik Usbekistan, gehört der usbekischen Volksgruppe an und ist moslemischen Glaubens. Die Muttersprache des Beschwerdeführers ist Usbekisch, er spricht darüber hinaus auch sehr gut Russisch. Der Beschwerdeführer hat die ersten XXXX Jahre seines Lebens in XXXX in der Republik Usbekistan verbracht.
- Die Identität des Beschwerdeführers kann nicht festgestellt werden. Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger der Republik Usbekistan, gehört der usbekischen Volksgruppe an und ist moslemischen Glaubens. Die Muttersprache des Beschwerdeführers ist Usbekisch, er spricht darüber hinaus auch sehr gut Russisch. Der Beschwerdeführer hat die ersten römisch 40 Jahre seines Lebens in römisch 40 in der Republik Usbekistan verbracht. Der Beschwerdeführer reiste zu einem nicht feststellbaren Zeitpunkt in das österreichische Bundesgebiet ein. Es kann nicht festgestellt werden, dass diese Einreise legal erfolgte. Der Beschwerdeführer meldete sich erstmals am XXXX unter Vorlage eines gefälschten griechischen Personalausweises im Bundesgebiet an einer Meldeadresse an und ein weiteres Mal am XXXX unter Vorlage eines gefälschten Personalauseises der Tschechischen Republik.Der Beschwerdeführer reiste zu einem nicht feststellbaren Zeitpunkt in das österreichische Bundesgebiet ein. Es kann nicht festgestellt werden, dass diese Einreise legal erfolgte. Der Beschwerdeführer meldete sich erstmals am römisch 40 unter Vorlage eines gefälschten griechischen Personalausweises im Bundesgebiet an einer Meldeadresse an und ein weiteres Mal am römisch 40 unter Vorlage eines gefälschten Personalauseises der Tschechischen Republik. Nachdem der Beschwerdeführer am XXXX bei der Ausübung einer illegalen Beschäftigung betreten wurde, stellte er am 14.07.2018 einen Antrag auf internationalen Schutz. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 28.12.2018, 1198893704-180663756, wurde in Spruchpunkt I. der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
Nachdem der Beschwerdeführer am römisch 40 bei der Ausübung einer illegalen Beschäftigung betreten wurde, stellte er am 14.07.2018 einen Antrag auf internationalen Schutz. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 28.12.2018, 1198893704-180663756, wurde in Spruchpunkt römisch eins. der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
§ 3Abs. 1 i
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG und in Spruchpunkt II.
§ 8Abs. 1 i
VmParagraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG und in Spruchpunkt römisch zwei.
Paragraph 8, Absatz eins, iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigen in Bezug auf den Herkunftsstaat Usbekistan abgewiesen. In Spruchpunkt III. wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
§ 57Asyl
G nicht erteilt. In Spruchpunkt IV. wurde
§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl
G iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung
§ 52Abs.
2 Z 2 FPG erlassen und in Spruchpunkt V.
Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigen in Bezug auf den Herkunftsstaat Usbekistan abgewiesen. In Spruchpunkt römisch drei. wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
Paragraph 57, AsylG nicht erteilt. In Spruchpunkt römisch vier. wurde
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und in Spruchpunkt römisch fünf.
§ 52Abs.
9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Usbekistan
§ 46FPG zulässig ist.
In Spruchpunkt VI. wurde einer Beschwerde gegen diese Entscheidung
§ 18Abs.
1 Z 2, 4 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt. In Spruchpunkt VII. wurde ausgesprochen, dass
§ 55Abs.
1a FPG keine Frist für eine freiwillige Ausreise besteht. In Spruchpunkt VIII. wurde
§ 53Abs. 1 i
Vm Abs. 2 Z 7 FPG gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von vier Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht am 04.02.2019 gegenständliche Beschwerde. Mit Teilerkenntnis vom 18.02.2019, Zahl W215 2214356-1/4Z, behob das Bundesverwaltungsgericht Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheides
Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Usbekistan
Paragraph 46, FPG zulässig ist. In Spruchpunkt römisch sechs. wurde einer Beschwerde gegen diese Entscheidung
Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 2, 4, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt. In Spruchpunkt römisch sieben. wurde ausgesprochen, dass
Paragraph 55, Absatz eins a, FPG keine Frist für eine freiwillige Ausreise besteht. In Spruchpunkt römisch acht. wurde
Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer 7, FPG gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von vier Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht am 04.02.2019 gegenständliche Beschwerde. Mit Teilerkenntnis vom 18.02.2019, Zahl W215 2214356-1/4Z, behob das Bundesverwaltungsgericht Spruchpunkt römisch sechs. des angefochtenen Bescheides
§ 18Abs.
5 BFA-VG, in der Fassung BGBl. I Nr. 145/2017.Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 145 aus 2017,.
- Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer in der Republik Usbekistan von einem oder mehreren Gläubiger/n getötet wird, wenn er seine Schulden nicht zurückzahlt.
- Der Beschwerdeführer ist gesund, arbeitsfähig, verfügt über Schulbildung sowie jahrelange Berufserfahrung in der Republik Usbekistan und beherrscht die usbekisch sowie die russische Sprache. Er hat bis zur Ausreise aus der Republik Usbekistan sein XXXX . In XXXX hat der Beschwerdeführer seine Ehegattin, die drei gemeinsamen minderjährigen Kinder und seine Eltern zurückgelassen, wobei er mit seiner Ehegattin und seinen Kindern in regelmäßigem Kontakt steht und sie er sehr vermisst.
- Der Beschwerdeführer ist gesund, arbeitsfähig, verfügt über Schulbildung sowie jahrelange Berufserfahrung in der Republik Usbekistan und beherrscht die usbekisch sowie die russische Sprache. Er hat bis zur Ausreise aus der Republik Usbekistan sein römisch 40 . In römisch 40 hat der Beschwerdeführer seine Ehegattin, die drei gemeinsamen minderjährigen Kinder und seine Eltern zurückgelassen, wobei er mit seiner Ehegattin und seinen Kindern in regelmäßigem Kontakt steht und sie er sehr vermisst.
- Der in Österreich vorbestrafte Beschwerdeführer lebte jahrelang illegal im Bundesgebiet, meldete sich erstmals am XXXX unter Vorlage eines gefälschten griechischen Personalausweises im Bundesgebiet an einer Meldeadresse an und ein weiteres Mal am XXXX unter Vorlage eines gefälschten Personalauseises der Tschechischen Republik. Erst nachdem der Beschwerdeführer am XXXX bei der Ausübung einer illegalen Beschäftigung betreten wurde, stellte er am 14.07.2018 einen Antrag auf internationalen Schutz.
- Der in Österreich vorbestrafte Beschwerdeführer lebte jahrelang illegal im Bundesgebiet, meldete sich erstmals am römisch 40 unter Vorlage eines gefälschten griechischen Personalausweises im Bundesgebiet an einer Meldeadresse an und ein weiteres Mal am römisch 40 unter Vorlage eines gefälschten Personalauseises der Tschechischen Republik. Erst nachdem der Beschwerdeführer am römisch 40 bei der Ausübung einer illegalen Beschäftigung betreten wurde, stellte er am 14.07.2018 einen Antrag auf internationalen Schutz. Mit Urteil des XXXX rechtskräftig seit XXXX , wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens der Fälschung besonders geschützter Urkunden nach §§ 223 Abs. 2, 224 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von drei Monaten, die unter Festsetzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde, verurteilt.Mit Urteil des römisch 40 rechtskräftig seit römisch 40 , wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens der Fälschung besonders geschützter Urkunden nach Paragraphen 223, Absatz 2, 224, StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von drei Monaten, die unter Festsetzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde, verurteilt. Der Beschwerdeführer hat in Österreich keine verwandtschaftlichen Bezugspunkte und auch sonst keine nennenswerten Anknüpfungspunkte sozialer oder wirtschaftlicher Natur. Allfällige Freundschaften sind während seines illegalen Aufenthaltes und somit zu einem Zeitpunkt entstanden, als sich der Beschwerdeführer seines unsicheren Aufenthaltes bewusst gewesen sein musste. Der Beschwerdeführer war in Österreich jahrelang illegal aufhältig, hat ausschließlich "schwarz" gearbeitet und bestreitet seinen Lebensunterhalt in Österreich derzeit nicht legal eigenständig, sondern lebt von der Grundversorgung und arbeitet zusätzlich auch noch "schwarz". Der Beschwerdeführer hat weder einen Deutschkurs besucht, noch eine Deutschprüfung abgelegt und sprach in der mündlichen Verhandlung am 11.03.2019 nicht Deutsch.
- Zur aktuellen Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers wird festgestellt: Allgemein Die Republik Usbekistan hat eine Bevölkerung von insgesamt ca. 32 Millionen Einwohnern (Stand 2017); in der Hauptstadt Taschkent leben ca. 2,5 Millionen Einwohner (AA Überblick Stand 05.03.2019, abgefragt am 25.03.2019). Die Republik Usbekistan liegt im Herzen Zentralasiens (fr. Mittelasien zwischen Syr-Darja und Amu-Darja, den größten Flüssen dieser Gegend). Sie grenzt im Norden und Nordwesten an Kasachstan, im Nordosten an Kirgisistan, im Osten und Südosten an Tadschikistan, im Südwesten an Turkmenistan und im Süden an Afghanistan. Die Fläche des Landes beträgt 448 900 km². Das Land erstreckt sich über 930 km von Nord nach Süd und über 1 425 km von West nach Ost. Die Länge seiner Grenzen beträgt insgesamt 6 221 km (LIP Überblick Februar 2019, abgefragt am 25.03.2019). Das heutige Usbekistan befindet sich auf dem Gebiet, das eine jahrtausendalte Geschichte mit alten staatlichen Traditionen aufweist. In seiner heutigen Form ist Usbekistan erst in den 1920er Jahren als Sowjetrepublik entstanden. Hauptstadt von Usbekistan war zunächst Samarkand, 1930 abgelöst von Taschkent (LIP Geschichte und Staat Februar 2019, abgefragt am 25.03.2019). Das Land hat seit Dezember 2004 ein parlamentarisches Zwei-Kammer-System (Unterhaus sowie Senat). Die im Unterhaus (Oliy Majlis) vertretenen vier Parteien sind allesamt regierungsnah. Die Parlamentswahlen fanden am 21.12.2014 (Stichwahl 05.01.2015) statt. Andere als die vier bisher im Parlament vertretenen Systemparteien durften nicht antreten; die Umweltbewegung besetzt
Verfassung 15 Sitze im 150 Mitglieder umfassenden Unterhaus, die im Rahmen eines Parteikongresses nominiert werden. Die feste Anzahl an Sitzen für die Umweltbewegung wird zu den kommenden Parlamentswahlen (Dezember 2019) aufgehoben; die Umweltbewegung wird dann als politische Partei antreten. Am 14.12.2016 übernahm der langjährige Ministerpräsident Schawkat Mirsijojew offiziell das Amt des Präsidenten der Republik Usbekistan. Mirsijojew gewann die Präsidentschaftswahlen vom 04.12.2016 mit rund 88 Prozent der Stimmen. Die vorgezogenen Präsidentschaftswahlen wurden angesetzt, nachdem der ehemalige Präsident Islam Karimow am 02.09.2016 gestorben war. Mirsijojew hatte seit Anfang September 2016 das Land bereits als Interimspräsident geführt (AA Innenpolitik Stand 05.03.2019, abgefragt am 25.03.2019). In der Republik Usbekistan konzentrieren sich die wichtigsten Machtbefugnisse in den Händen des Präsidenten, obwohl er weder Vorsitzender des Ministerkabinetts noch Chef der Exekutive ist. Das Ministerkabinett besteht gegenwärtig aus dem Ministerpräsidenten, einem Ersten Stellvertretenden und vier weiteren stellvertretenden Ministerpräsidenten sowie 20 Ministern. Des Weiteren gibt es zahlreiche Staatskomitees, die ebenfalls dem Ministerpräsidenten unterstehen (zurzeit 09). Umstrukturierungen finden sowohl innerhalb der Ministerien als auch bei den Staatskomitees häufig statt. Die Exekutive ist stark zentralisiert. Der Präsident ernennt direkt die Gebietsgouverneure (Hokime) der 12 Gebiete (Vilojate). Im politischen Alltag wird das Prinzip der Gewaltenteilung nicht eingehalten (AA Innenpolitik Stand 05.03.2019, abgefragt am 25.03.2019). 1991 wurde Usbekistan unabhängig. 1992 wurde eine demokratische Verfassung einführt, die die Achtung der Menschrechte, Gewaltenteilung und anderes garantiert. Allerdings bleibt Usbekistan ein dysfunktionaler Staat, in dem Oppositionsparteien bis heute nicht zugelassen sind und wo die Versammlungs- und Meinungsfreiheit gar nicht existieren. Mit anderen Worten: nach der Unabhängigkeit konnte sich hier kein Staat nach dem OECD-Modell etablieren. Usbekistan ist heute eine autoritäre Präsidialrepublik, genauer gesagt eine Diktatur. Die Position des Präsidenten innerhalb des Machtapparates ist dominant, Gewaltenteilung, Institutionen, Regeln existieren nur formal. Der Präsident gilt als Vater der Nation sowie als Garant für die Stabilität und Sicherheit des Landes und regiert dieses durch Dekrete. Er ist zugleich Vorsitzender des Ministerkabinetts, das aus dem Ministerpräsidenten, den stellvertretenden Ministerpräsidenten, den Ministern, den Vorsitzenden staatlicher Komitees und anderer staatlicher Organe besteht. Der Vorsitzende des Ministerrates der Autonomen Republik Karakalpakstan gehört ebenfalls zum Ministerkabinett. Der Präsident ernennt und entlässt den Ministerpräsidenten, die Stellvertretenden Minister, die Mitglieder des Verfassungsgerichts und des Obersten Gerichts, den Vorsitzenden des Aufsichtsrates der Zentralbank sowie die Gouverneure der Gebietsverwaltungen. Er ist Oberster Befehlshaber der Streitkräfte (LIP Geschichte und Staat Februar 2019, abgefragt am 25.03.2019). Separatistische Tendenzen waren in der Vergangenheit nur in der Autonomen Republik Karakalpakstan zu beobachten. Als sich der Zerfall der UdSSR ankündigte und rasch vollzog, plädierten auch einige Politiker in Karakalpakstan für eine Souveränität ihrer autonomen Region und forderten Unabhängigkeit - auch von Usbekistan. Aber Präsident Karimov machte sehr schnell klar, dass eine Abspaltung Karakalpakstan von Usbekistan nicht geduldet wird (LIP Geschichte und Staat Februar 2019, abgefragt am 25.03.2019 (AA, Auswärtige Amt, Länderinformationen Usbekistan, Überblick, Stand 05.03.2019, abgefragt am 25.03.2019, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/usbekistan-node/usbekistan/206788 LIP, Liportal, Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (GIZ), Usbekistan, Überblick, letzte Aktualisierung Februar 2019, abgefragt am 25.03.2019, https://www.liportal.de/usbekistan/ueberblick AA, Auswärtige Amt, Länderinformationen Usbekistan, Innenpolitik, Stand 05.03.2019, abgefragt am 25.03.2019, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/usbekistan-node/-/206826 LIP, Liportal, Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (GIZ), Usbekistan, Geschichte und Staat letzte Aktualisierung Februar 2019, abgefragt am 25.03.2019, https://www.liportal.de/usbekistan/geschichte-staat) Sicherheitslage Trotz der insgesamt ruhigen Lage in der Republik Usbekistan ist weiterhin von einer latenten Gefährdung durch islamistisch orientierte extremistische Gruppen auszugehen, die in Teilen Zentralasiens operieren. Die Bedrohung richtet sich bislang nicht gegen den Tourismus im Lande. Es wird dennoch empfohlen, sich bei Reisen in die Republik Usbekistan umsichtig zu verhalten. Generell wird in allen usbekischen Grenzgebieten zu erhöhter Aufmerksamkeit geraten. Von nicht notwendigen Reisen in Grenznähe, mit Ausnahme der offiziellen Grenzübergänge, wird abgeraten. In den grenznahen Gebieten des Fergana-Tals zu Kirgisistan und Tadschikistan herrscht Minengefahr. Auch bei einem versehentlichen Überschreiten der grünen Grenze aus den Nachbarstaaten nach Usbekistan oder einem Betreten eines nicht immer kenntlich gemachten Sperrgebiets ist mit konsequenter Strafverfolgung durch die Behörden zu rechnen. Es ist nicht ratsam, sich ohne ortskundige Begleitung in unbekanntem Gelände zu bewegen (AA Reise- und Sicherheitshinweise Stand 25.03.2019). Der Vorsitzende des Dienstes für staatliche Sicherheit, Ichtijor Abdullojew, und der Vorsitzende des Staatskomitees für nationale Sicherheit Tadschikistans, Sajmumin Jatimow, erörterten bei einem Treffen am 12.06.2018 in Duschanbe Möglichkeiten einer verstärkten Zusammenarbeit im Kampf gegen Terrorismus und internationale Verbrechen und unterzeichneten eine Vereinbarung über eine Zusammenarbeit. Am 20.06.2018 empfing Außenminister Kamilow den Berater des afghanischen Präsidenten für Fragen der nationalen Sicherheit, Mohammad Hanif Atmar, zu Gesprächen über die aktuelle Lage in Afghanistan und Fragen der bilateralen Zusammenarbeit (ZA 29.06.2018). Am 25.06.2018 nahmen in Taschkent sechs aus Mitarbeitern des Innenministeriums, des Komitees für staatliche Sicherheit und des Staatlichen Zollkomitees neu gebildete mobile Gruppen die Arbeit auf. Sie sollen an der Grenze zu Afghanistan im Kampf gegen Drogenhändler eingesetzt werden (ZA 27.07.2018). Am 23.07.2018 fand in Taschkent eine Sitzung der Arbeitsgruppe Sicherheit im C5+1 Format (USA + die fünf zentralasiatischen Staaten) statt, bei der Fragen der Zusammenarbeit bei der Sicherung der Grenzen und im Kampf gegen Extremismus diskutiert werden (ZA 28.09.2018). Am 01.11.2018, während der 6. Internationalen Konferenz der Regionalen Antiterrorstruktur (RATS) der SCO in Taschkent, gab der Direktor des Exekutivkomitees der RATS, Jewgenij Sysojew, bekannt, dass die Sicherheitsdienste der SCO-Mitgliedsstaaten 2017 mehr als 50 Terrorzellen ausgehoben und 360 Nutzer von terroristischen und religiös-extremistischen Internetgruppen verhaftet haben (ZA 30.11.2018). Der staatliche Fernsehsender Uzbekistan 24 berichtet am 25.12.2018, dass Präsident Mirsijojew bei einem Treffen mit Vertretern des Staatlichen Sicherheitsdienstes dazu aufgerufen habe, der Resozialisierung von Unterstützern religiös extremistischer Organisationen mehr Aufmerksamkeit zu widmen (ZA 22.02.2019). Die Lage im Land ist ruhig. Es ist weiterhin von einer latenten Gefährdungslage durch radikale Gruppen auszugehen, die in Teilen Zentralasiens operieren (LIP Alltag Februar 2019, abgefragt am 25.03.2019). Am 11.02.2019 wurde der Vorsitzende des Dienstes für staatliche Sicherheit (SGB), Ichtijor Abdullajew, aus gesundheitlichen Gründen seines Amtes enthoben. Nachfolger wird der bisherige Verteidigungsminister Abdusalom Asisow, dessen Amt sein bisheriger Stellvertreter Bachodir Kurbanow übernimmt. Der usbekische Dienst von RFE/RL meldet unter Berufung auf Insider, dass ein polizeiliches Ermittlungsverfahren gegen Abdullajew laufe. In der Vorwoche war bereits bekannt geworden, dass Strafverfahren wegen Korruption gegen eine Reihe hochrangiger Mitglieder des SGB laufen (ZA 22.02.2019). Es besteht ein Hohes Sicherheitsrisiko (Sicherheitsstufe 3) für die Grenzregionen zu Afghanistan und die Grenzgebiete zu Tadschikistan und Kirgisistan. Von nicht unbedingt notwendigen Reisen in diese Gebiete wird abgeraten. Für Surchandarja einschließlich Termez im Südosten des Landes ist eine gesonderte Registrierung erforderlich, bei Verschärfung der Sicherheitssituation muss mit einer Einschränkung der Bewegungsfreiheit gerechnet werden. In den grenznahen Gebieten des Ferghana-Tals zu Kirgisistan und Tadschikistan herrscht Minengefahr. Von Reisen in das Ferghana-Tal wird abgeraten. Erhöhtes Sicherheitsrisiko (Sicherheitsstufe 2) besteht im Rest des Landes. Landesweit herrscht die Gefahr von Terroranschlägen durch islamistische Gruppen. Mit verschärften Sicherheitsvorkehrungen und Kontrollen ist insbesondere in Taschkent, Buchara und Samarkand zu rechnen. Es wird insgesamt zu erhöhter Vorsicht und Wachsamkeit geraten. Demonstrationen jeder Art sollten generell gemieden werden. In Taschkent sollten keine wertvollen Gegenstände oder größere Geldbeträge mitgeführt und nachts keine Fußwege unternommen werden. Überlandfahrten in der Nacht sollten vermieden werden. Dokumente sollten fotokopiert werden, obwohl manchmal die Vorlage des Original-Reisepasses erforderlich sein kann (BMEIA Stand 25.03.2019). (AA, Auswärtige Amt, Länderinformationen Usbekistan, Reise- und Sicherheitshinweise, unverändert gültig seit 21.01.2019, Stand 25.03.2019, hhttps://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/usbekistan-node/usbekistansicherheit/206790 LIP, Liportal, Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (GIZ), Usbekistan, Alltag, letzte Aktualisierung Februar 2019, abgefragt am 25.03.2019, https://www.liportal.de/usbekistan/alltag ZA, Zentralasien Analysen, Deutsche Gesellschaft für Osteuropakunde (DGO), Nr. 126, 29.06.2018, http://www.laender-analysen.de/zentralasien/pdf/ZentralasienAnalysen126.pdf ZA, Zentralasien Analysen, Deutsche Gesellschaft für Osteuropakunde (DGO), Nr. 127-128, 27.07.2018, http://www.laender-analysen.de/zentralasien/pdf/ZentralasienAnalysen127-128.pdf ZA, Zentralasien Analysen, Deutsche Gesellschaft für Osteuropakunde (DGO), Nr. 129, 28.09.2018, http://www.laender-analysen.de/zentralasien/pdf/ZentralasienAnalysen129.pdf ZA, Zentralasien Analysen, Deutsche Gesellschaft für Osteuropakunde (DGO), Nr. 131, 30.11.2018, www.laender-analysen.de/zentralasien/pdf/ZentralasienAnalysen131.pdf ZA, Zentralasien Analysen, Deutsche Gesellschaft für Osteuropakunde (DGO), Nr. 133, 22.02.2019, http://www.laender-analysen.de/zentralasien/pdf/ZentralasienAnalysen133.pdf BMEIA, Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten Reiseinformation Usbekistan, Sicherheit und Kriminalität, unverändert gültig seit 28.02.2019, Stand 25.03.2019, https://www.bmeia.gv.at/reise-aufenthalt/reiseinformation/land/usbekistan) Justiz Der Präsident ernennt und entlässt die Mitglieder des Verfassungsgerichts und des Obersten Gerichts (LIP Geschichte und Staat Februar 2019, abgefragt am 25.03.2019). Laut Verfassung der Republik Usbekistan ist die Gerichtsbarkeit von der Exekutive getrennt und unabhängig. Tatsächlich ist sie jedoch hochgradig korrupt und der Exekutive "unterworfen". Das gilt sowohl für die Strafgerichte (die nach dem Strafgesetzbuch entscheiden), als auch für die Zivilgerichte (die nach dem bürgerlichen Gesetzbuch entscheiden). Zusätzlich sieht sich die Justiz mit erheblichen Qualitätsmängeln konfrontiert. Anwälte zögern meist politisch heikle Fälle zu übernehmen und vertreten Staatsbürger nicht, wenn sie Beschwerden gegen staatliche Strukturen oder wegen Machtmissbrauchs von Staatsbediensteten einbringen. Obwohl Bürgerrechte in der Verfassung garantiert sind, werden diese stark eingeschränkt und deren Einhaltung von Strafverfolgungsbehörden und der Justiz unzureichend gesichert (BTI 2018). Eine Reform des Strafrechts im Jahre 2007 und des Strafprozessrechts 2009 führte unter anderem zu einer Reduzierung der zum Teil drastischen Gefängnisstrafen für eine Reihe von Straftaten (AA Innenpolitik Stand 05.03.2019, abgefragt am 25.03.2019). Die Justiz in der Republik Usbekistan untersteht dem Präsidenten. Im Jahr 2017 wurden jedoch eine Reihe von Justizreformen nach Verfassungs-und Gesetzesänderungen verabschiedet, die unter anderem zur Schaffung von spezifischer Amtszeiten für Richter führten, sowie zur Einrichtung eines Obersten Richterrates zwecks Überwachung von Ernennungen und Disziplinarmaßnahmen. Dieser Rat, dessen Vorsitzender auf Vorschlag des Präsidenten und mit Zustimmung des Senates ernannt wird, ersetzt eine Kommission, welche direkt dem Präsidenten unterstellt war. Im September 2018 richtete der Oberste Gerichtshof eine interaktive Website ein, die der Bevölkerung Zugang zum Rechtssystem und Zugriff auf Gerichtsdokumente und Entscheidungen ermöglicht, sowie Nutzer die Möglichkeit gibt Videos von Gerichtsverfahren zu "streamen". Dennoch sind die Verfahrensrechte extrem schwach. Die Anwaltskammer, eine Regulierungsstelle mit Pflichtmitgliedschaft, dient als Vehikel der staatlichen Kontrolle über den Juristenberuf. Die 2017 beschlossenen Justizreformen geben nunmehr Richtern, statt bisher Staatsanwälten, die Befugnis, bestimmte Ermittlungsschritte, wie Exhumierungen und einige Formen der Überwachung, zu genehmigen (FH 04.02.2019). Laut Gesetz muss ein Richter jeden Festnahmeauftrag eines Beschuldigten oder Verdächtigen überprüfen. In den meisten Fällen genehmigen Richter Festnahmeaufträge. Ab dem Zeitpunkt der Festnahme haben Angeklagte gesetzlichen Anspruch auf Rechtsbeistand. Für diejenigen, die keinen Rechtsanwalt beauftragen, gibt es vom Staat zur Verfügung gestellte Anwälte (USDOS 13.03.2019). Im Februar 2017 verabschiedete Usbekistan eine ambitionierte Handlungsstrategie 2017 bis 2021, die unter anderem Reformen im Justizbereich vorsieht. Dazu gehören neben der Verbesserung der Verwaltungs-, Straf-, Zivil- und Handelsgerichtsbarkeit auch präventive Maßnahmen zur Bekämpfung von Kriminalität und eine verbesserte juristische Ausbildung (AA Innenpolitik Stand 05.03.2019, abgefragt am 25.03.2019). Am 13.04.2018 unterzeichnete Präsident Mirsijojew ein Dekret über Maßnahmen zur radikalen Verbesserung der Arbeit der Justiz und der Implementierung der staatlichen Rechtspolitik. Der ehemalige Geheimdienstchef und jetzige Berater der Präsidenten Inojatow wurde gemeinsam mit Premier Aripow und Justizminister Ruslanbek Dawletow mit der Beaufsichtigung der Reformen im Justizsystem beauftragt (ZA 27.04.2018). Im Juli 2018 beschloss die EU, ein erweitertes Partnerschafts-und Kooperationsabkommen mit Usbekistan auszuhandeln, das die politischen und wirtschaftlichen Beziehungen mit der EU verbessern soll. Das geplante Abkommen soll auch Fragen wie Rechtsstaatlichkeit, Justiz und Menschenrechte umfassen (HRW 17.01.2019). Die Verfassung sieht eine unabhängige Justiz vor, dennoch gibt es einige Fälle, in denen die Justiz nicht völlig unabhängig und unparteilich agiert. Obwohl die Verfassung die Unabhängigkeit der Justiz vorsieht, berichteten Mitgliedern der Justiz von Urteilen, deren Inhalte vom Büro der Generalstaatsanwaltschaft oder anderen Strafverfolgungsbehörden erwünscht waren. Dies war zum Teil einem Richtermangel und der hohen Aktenbelastung geschuldet. Die Regierung reagierte darauf mit einer Erhöhung der Zahl der Studenten der Rechtswissenschaften.
der geänderten §§ 63, 63 Abs. 1 und Abs. 2 welche im April 2017 in Kraft getreten sind, werden Richter vom neu eingerichteten Obersten Richterrat, vorbehaltlich der Zustimmung des Senates, ernannt. Lebenslange Bestellungen sind dadurch möglich geworden. Ein Richter soll nach einem festgelegten Verfahren vorab für eine fünfjährige, danach für eine reguläre zehnjährige und in weiterer Folge für eine unbefristete Amtszeit ernannt oder gewählt werden (USDOS 13.03.2019).Die Verfassung sieht eine unabhängige Justiz vor, dennoch gibt es einige Fälle, in denen die Justiz nicht völlig unabhängig und unparteilich agiert. Obwohl die Verfassung die Unabhängigkeit der Justiz vorsieht, berichteten Mitgliedern der Justiz von Urteilen, deren Inhalte vom Büro der Generalstaatsanwaltschaft oder anderen Strafverfolgungsbehörden erwünscht waren. Dies war zum Teil einem Richtermangel und der hohen Aktenbelastung geschuldet. Die Regierung reagierte darauf mit einer Erhöhung der Zahl der Studenten der Rechtswissenschaften.
der geänderten Paragraphen 63, 63, Absatz eins und Absatz 2, welche im April 2017 in Kraft getreten sind, werden Richter vom neu eingerichteten Obersten Richterrat, vorbehaltlich der Zustimmung des Senates, ernannt. Lebenslange Bestellungen sind dadurch möglich geworden. Ein Richter soll nach einem festgelegten Verfahren vorab für eine fünfjährige, danach für eine reguläre zehnjährige und in weiterer Folge für eine unbefristete Amtszeit ernannt oder gewählt werden (USDOS 13.03.2019). (LIP, Liportal, Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (GIZ), Usbekistan, Geschichte und Staat letzte Aktualisierung Februar 2019, abgefragt am 25.03.2019, https://www.liportal.de/usbekistan/geschichte-staat HRW, Human Rights Watch World Report 2018, Uzbekistan, 17.01.2019, https://www.hrw.org/world-report/2019/country-chapters/uzbekistan ZA, Zentralasien Analysen, Deutsche Gesellschaft für Osteuropakunde (DGO), Nr. 124, 27.04.2018, http://www.laender-analysen.de/zentralasien/pdf/ZentralasienAnalysen124.pdf BTI, Bertelsmann Stiftung, Uzbekistan Country Report 2018, http://www.bti-project.org/en/reports/country-reports/detail/itc/uzb/ity/2018/itr/pse/ FH, Freedom House, Freedom in the World 2019, Usbekistan, 04.02.2019, https://freedomhouse.org/report/freedom-world/2019/uzbekistan AA, Auswärtige Amt, Länderinformationen Usbekistan, Innenpolitik, Stand 05.03.2019, abgefragt am 25.03.2019, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/usbekistan-node/-/206826 USDOS, United States Department of State, Country Report on Human Rights Practices 2018, 13.03.2019, https://www.state.gov/j/drl/rls/hrrpt/2018/sca/289264.htm) Sicherheitsbehörden Die Regierung ermächtigt drei verschiedene Einheiten kriminelle Aktivitäten zu untersuchen. Das Innenministerium kontrolliert die Polizei, die für die Strafverfolgung, die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und die Untersuchung von Verbrechen im Allgemeinen zuständig ist. Die Generalstaatsanwaltschaft untersucht Gewaltverbrechen wie Mord sowie Korruption durch Beamte und Machtmissbrauch. Der nationale Sicherheitsdienst unter der Leitung eines Vorsitzenden, der direkt dem Präsidenten berichtet, befasst sich mit nationalen Sicherheits- und Geheimdienstangelegenheiten, dazu gehören Probleme in Zusammenhang mit Terrorismus, Korruption, organisierter Kriminalität, Grenzschutz und Drogen. Straffreiheit ist ein allgegenwärtiges Problem. Das Innenministerium ist offiziell mit Ermittlungen und Verhängung Disziplinarmaßnahmen bei Behördenmitarbeitern beauftragt, die beschuldigt werden Menschenrechtsverletzungen begangen zu haben (USDOS 13.03.2019). (USDOS, United States Department of State, Country Report on Human Rights Practices 2018, 13.03.2019, https://www.state.gov/j/drl/rls/hrrpt/2018/sca/289264.htm) Folter/unmenschliche Behandlung Es wird weiterhin von Verhaftungen unter dem Vorwurf des Terrorismus oder der Mitgliedschaft in islamistischen Organisationen bzw. Unterstützung islamischer Fundamentalisten berichtet (AA Innenpolitik Stand 05.03.2019, abgefragt am 25.03.2019). Präsident Schawkat Mirsijaew bestätigte Gesetzesänderungen, darunter die Verkürzung der Untersuchungshaft von zwölf auf sieben Monate und der Dauer der vorläufigen Festnahme durch die Polizei von 72 auf 48 Stunden (RFE 30.03.2017). Obwohl die Verfassung und die Gesetze Folter und unmenschliche Behandlung verbieten, schlagen Strafverfolgungsbehörden und Sicherheitsbeamte routinemäßig und misshandeln Häftlinge auf andere Art, um Geständnisse und belastende Informationen zu erhalten, oder um sich durch Korruption zu bereichern. Zu den gemeldeten Missbrauchsmethoden zählen harte Schläge, die Verweigerung von Lebensmitteln oder Benutzung einer Toilette, sowie das Fesseln der Hände. Im März 2017 erließ die Regierung Regeln für das Verhalten von Strafverfolgungsbehördenmitarbeitern und sprach das Thema Folter an. In § 8 des reformierten Polizeigesetzes heißt es, dass die Mitarbeiter der Behörde für Innere Angelegenheiten keine Folter, Gewalt, oder andere grausame oder erniedrigende Behandlungen anwenden dürfen. Die Mitarbeiter der Behörden für inneren Angelegenheiten haben die Pflicht vorsätzliche Handlungen die Schmerzen, körperliches oder moralisches Leiden von Staatsbürgern verursachen, zu verhindern. Im November 2017 hat dieses Gesetz die Verwendung von Beweismitteln, die durch Folter in Gerichtsverfahren gewonnen werden, verboten (USDOS 13.03.2019).Obwohl die Verfassung und die Gesetze Folter und unmenschliche Behandlung verbieten, schlagen Strafverfolgungsbehörden und Sicherheitsbeamte routinemäßig und misshandeln Häftlinge auf andere Art, um Geständnisse und belastende Informationen zu erhalten, oder um sich durch Korruption zu bereichern. Zu den gemeldeten Missbrauchsmethoden zählen harte Schläge, die Verweigerung von Lebensmitteln oder Benutzung einer Toilette, sowie das Fesseln der Hände. Im März 2017 erließ die Regierung Regeln für das Verhalten von Strafverfolgungsbehördenmitarbeitern und sprach das Thema Folter an. In Paragraph 8, des reformierten Polizeigesetzes heißt es, dass die Mitarbeiter der Behörde für Innere Angelegenheiten keine Folter, Gewalt, oder andere grausame oder erniedrigende Behandlungen anwenden dürfen. Die Mitarbeiter der Behörden für inneren Angelegenheiten haben die Pflicht vorsätzliche Handlungen die Schmerzen, körperliches oder moralisches Leiden von Staatsbürgern verursachen, zu verhindern. Im November 2017 hat dieses Gesetz die Verwendung von Beweismitteln, die durch Folter in Gerichtsverfahren gewonnen werden, verboten (USDOS 13.03.2019). (AA, Auswärtige Amt, Länderinformationen Usbekistan, Innenpolitik, Stand 05.03.2019, abgefragt am 25.03.2019, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/usbekistan-node/-/206826 RFE/RL, Radio Free Europe/Radio Liberty, Präsident Schawkat Mirsijaew bestätigt Gesetzesänderungen, 30.03.3017, https://www.rferl.org/a/uzbekistan-mirziyaev-softening-punishment-crimes-legislation/28400115.html USDOS, United States Department of State, Country Report on Human Rights Practices 2018, 13.03.2019, https://www.state.gov/j/drl/rls/hrrpt/2018/sca/289264.htm) Religion Die Verfassung sieht die Religions- und Glaubensfreiheit vor, sowie die Trennung von Staat und Religion (USDOS 29.05.2018). Usbekistan versteht sich als weltlicher Staat mit strikter Trennung von Staat und Religion. Der Islam ist zahlenmäßig stärkste Religion (90 Prozent Sunniten). Die Regierung versucht, unabhängige islamisch-religiöse Bewegungen im Lande zu kontrollieren (AA Innenpolitik Stand 05.03.2019, abgefragt am 25.03.2019). Die Regierung verbietet die Förderung von religiösem Extremismus, Separatismus und Fundamentalismus sowie die Anstiftung zu ethnischem und religiösem Hass (USDOS 13.03.2019). Ca. 89% der usbekischen Bevölkerung sind Muslime (meist sunnitischer Islam, örtlich schiitische Minderheiten). Nach der Unabhängigkeit sind überall neue Moscheen, Koranschulen und islamische Zentren in großer Menge entstanden, sie wurden zum Teil aus dem islamischen Ausland finanziert. Die neue geistliche Verwaltung der Muslime Usbekistans steht unter staatlicher Aufsicht. Der Islam ist in der Republik Usbekistan wieder sichtbar geworden, inoffizielle islamistische Strömungen werden von der usbekischen Regierung jedoch entschieden verfolgt, auch im Ausland. Der radikale politische Islamismus scheint sich vor allem im Ferganatal zu konzentrieren. Seit 1998 müssen sich religiöse Gruppen und Moscheegemeinden registrieren lassen (mindestens 100 Mitglieder sind notwendig [LIP Gesellschaft Jänner 2019, abgefragt am 25.03.2019]). (USDOS, United States Department of State, 2017 Report on International Religious Freedom, Usbekistan, 29.05.2018, https://www.state.gov/j/drl/rls/irf/2017/sca/281040.htm AA, Auswärtige Amt, Länderinformationen Usbekistan, Innenpolitik, Stand 05.03.2019, abgefragt am 25.03.2019, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/usbekistan-node/-/206826 LIP, Liportal, Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (GIZ), Usbekistan, Gesellschaft, letzte Aktualisierung Jänner 2019, abgefragt am 25.03.2019, https://www.liportal.de/usbekistan/gesellschaft USDOS, United States Department of State, Country Report on Human Rights Practices 2018, 13.03.2019, https://www.state.gov/j/drl/rls/hrrpt/2018/sca/289264.htm) Korruption Im Dezember 2016 verabschiedete des Parlament ein neues Gesetz zur Korruptionsbekämpfung. Das Gesetz sieht ein höheres Strafmaß für behördliche Korruption vor. Trotz einiger Verhaftungen in Zusammenhang mit Korruption in hochrangigen Kreisen bleibt Korruption endemisch und Beamte, die häufig in korrupte Praktiken verwickelt waren, bleiben straffrei (USDOS 13.03.2019). Der Neffe des ehemaligen usbekischen Präsidenten Karimow, dem Fälschung und Veruntreuung vorgeworfen wird, wurde aus dem Gefängnis entlassen und unter Hausarrest gestellt (RFE 26.04.2017). Im Corruption Perceptions Index 2016 von Transparency International lag die Republik Usbekistan auf Platz 156 von 176 bewerteten Ländern (TI Index 2016). Im Index 2017 auf Platz 157 von 180 bewerteten Ländern (TI Index 2017) und im Index 2018 auf Platz 158 von 180 bewerteten Ländern (TI Index 2018). Es gab eine Reihe von Fällen, in denen Amtsinhaber niedriger Hierarchieebenen verhaftet und als eine Art "Bauernopfer" wegen angeblicher Korruption verfolgt wurden. Diese Anklagen sind jedoch weder systematisch und unparteiisch, noch zeigen sie eine entschlossene Anti-Korruptions-Politik der usbekischen Regierung, oder der Strafverfolgungsbehörden (BTI 2018). Die usbekische Polizei nahm am 03.04.2018 hochrangige Sicherheitsbeamte fest und führte Hausdurchsuchungen durch, weil ihnen Korruption und Amtsmissbrauch vorgeworfen wurde (RFE 03.04.2018). Am 12.04.2018 unterzeichnete Präsident Mirsijojew eine Anordnung über einschneidende Zollreformen, die eine Annäherung an die international üblichen Bestimmungen vorsehen und Unternehmern und Touristen Erleichterungen bringen sollen. In dem Dokument werden auch Korruption und Machtmissbrauch der Zöllner kritisiert und ihre juristische Verfolgung angemahnt (ZA 27.04.2018). Bei der Generalstaatsanwaltschaft wurde am 24.05.2018 eine neue Abteilung für den Kampf gegen Wirtschaftsverbrechen geschaffen (ZA 29.06.2018). Am 12.07.2018 meldeten mehrere Medien, dass der Gouverneur des Gebietes Samarkand, Turobdschon Dschurajew, am 10.07.2018 seines Amtes enthoben und unter Korruptionsverdacht verhaftet wurde (ZA 27.07.2018). Am 06.09.2018 hat die niederländische ING-DiBa Bank nach eigenen Angaben eine außergerichtliche Vereinbarung mit der Staatsanwaltshaft über die Zahlung von 775 Mio. Euro wegen Geldwäsche und Korruption im internationalen Geschäft geschlossen. Laut der usbekischen Website Sof.uz betrifft dies die Konten der Firmen der Tochter des verstorbenen Präsidenten Karimow, Gulnara (ZA 28.09.2018). Einige Journalisten behandeln nunmehr heikle Themen wie Zwangsarbeit und Korruption, die früher tabu waren, und tragen dazu bei, Fälle von Unrecht oder Fehlverhalten von Beamten in den Vordergrund zu rücken. Die EU begrüßt, unter anderem, auch die verstärkten Anstrengungen der usbekischen Behörden zur Bekämpfung der Korruption und zur Stärkung der Transparenz, zur Beendigung von Missständen in Gefängnissen und Haftanstalten (HRW 17.01.2019). Am 11.02.2019 wurde der Vorsitzende des Dienstes für staatliche Sicherheit (SGB), Ichtijor Abdullajew, aus gesundheitlichen Gründen seines Amtes enthoben. Nachfolger wird der bisherige Verteidigungsminister Abdusalom Asisow, dessen Amt sein bisheriger Stellvertreter Bachodir Kurbanow übernimmt. Der usbekische Dienst von RFE/RL meldet unter Berufung auf Insider, dass ein polizeiliches Ermittlungsverfahren gegen Abdullajew laufe. In der Vorwoche war bereits bekannt geworden, dass Strafverfahren wegen Korruption gegen eine Reihe hochrangiger Mitglieder des SGB laufen. Der usbekische Dienst von RFE/RL meldet am 14.02.2019, dass der drei Tagen zuvor entlassene Vorsitzende des SGB Abdullajew wegen Korruptionsverdachts verhaftet wurde (ZA 22.02.2019). Die Tochter des verstorbenen Präsidenten Islam Karimow soll ihre verbleibende Strafe wegen Korruption in einer Haftanstalt verbüßen, da sie wiederholt gegen Auflagen ihres Hausarrests verstoßen hat (Eurasianet 07.03.2019). (HRW, Human Rights Watch World Report 2018, Uzbekistan, 17.01.2019, https://www.hrw.org/world-report/2019/country-chapters/uzbekistan ZA, Zentralasien Analysen, Deutsche Gesellschaft für Osteuropakunde (DGO), Nr. 124, 27.04.2018, http://www.laender-analysen.de/zentralasien/pdf/ZentralasienAnalysen124.pdf RFE/RL, Radio Free Europe/Radio Liberty, Kiew, Neffe des ehemaligen usbekischen Präsidenten Karimow, dem Fälschung und Veruntreuung vorgeworfen wird, aus dem Gefängnis entlassen und unter Hausarrest gestellt, 26.04.2017, https://www.rferl.org/a/uzbekistan-karimov-nephew-house-arrest-ukraine/28452937.html ZA, Zentralasien Analysen, Deutsche Gesellschaft für Osteuropakunde (DGO), Nr. 127-128, 27.07.2018, http://www.laender-analysen.de/zentralasien/pdf/ZentralasienAnalysen127-128.pdf TI, Transparency International, Corruption Perceptions Index 2016, http://www.transparency.org/country/UZB RFE/RL, Radio Free Europe/Radio Liberty, Polizei nimmt hochrangige Sicherheitsbeamte fest und führt Hausdurchsuchungen durch, weil ihnen Korruption und Amtsmissbrauch vorgeworfen wird, 03.04.2018, https://www.rferl.org/a/former-uzbek-deputy-security-service-chief-detained-purge/29142457.html TI, Transparency International, Corruption Perceptions Index 2017, http://www.transparency.org/country/UZB BTI, Bertelsmann Stiftung, Uzbekistan Country Report 2018, http://www.bti-project.org/en/reports/country-reports/detail/itc/uzb/ity/2018/itr/pse/ ZA, Zentralasien Analysen, Deutsche Gesellschaft für Osteuropakunde (DGO), Nr. 126, 29.06.2018, http://www.laender-analysen.de/zentralasien/pdf/ZentralasienAnalysen126.pdf ZA, Zentralasien Analysen, Deutsche Gesellschaft für Osteuropakunde (DGO), Nr. 129, 28.09.2018, http://www.laender-analysen.de/zentralasien/pdf/ZentralasienAnalysen129.pdf TI, Transparency International, Corruption Perceptions Index 2018, http://www.transparency.org/country/UZB ZA, Zentralasien Analysen, Deutsche Gesellschaft für Osteuropakunde (DGO), Nr. 133, 22.02.2019, http://www.laender-analysen.de/zentralasien/pdf/ZentralasienAnalysen133.pdf Eurasianet, Karimowa zurück im Gefängnis, 07.03.2019, https://eurasianet.org/karimova-back-to-prison-in-uzbekistan-indicted-in-us USDOS, United States Department of State, Country Report on Human Rights Practices 2018, 13.03.2019, https://www.state.gov/j/drl/rls/hrrpt/2018/sca/289264.htm) Nichtregierungsorganisationen (NGOs) 1999 wurde in der Republik Usbekistan ein Gesetz zur Arbeit von NGOs verabschiedet. Von den etwa 500 (Stand 2004) registrierten Organisationen im Land, sind etwa 10% tatsächlich aktiv. Sie sind in hohem Maße von ausländischer Finanzierung abhängig. Nach den Ereignissen in Andischan setzte eine Welle von "freiwilligen" Schließungen der NGOs ein. Zahlreiche ausländische NGOs mussten das Land verlassen. Nun kehren erste ausländische Organisationen zurück (LIP Geschichte und Staat Februar 2019, abgefragt am 25.03.2019). Auch das Büro des Ombudsmanns für Menschenrechte, das bei Parlament angesiedelt ist, hat die Befugnis Vorfälle zu untersuchen. Die Ergebnisse dieser Untersuchungen haben allerdings keine Bindungswirkung (USDOS 13.03.2019). (LIP, Liportal, Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (GIZ), Usbekistan, Geschichte und Staat letzte Aktualisierung Februar 2019, abgefragt am 25.03.2019, https://www.liportal.de/usbekistan/geschichte-staat USDOS, United States Department of State, Country Report on Human Rights Practices 2018, 13.03.2019, https://www.state.gov/j/drl/rls/hrrpt/2018/sca/289264.htm) Menschenrechte Usbekistan hat wichtige Menschenrechtskonventionen der Vereinten Nationen ratifiziert, darunter den Internationalen Pakt über Bürgerliche und Politische Rechte und das Übereinkommen gegen Folter. Dem stehen aber in der Praxis Menschenrechtsverletzungen gegenüber (AA Innenpolitik Stand 05.03.2019, abgefragt am 25.03.2019). Es wurden mehrere politische Gefangene freigelassen; Verwaltungsbehörden nahmen 16.000 Personen von der "schwarzen Liste von möglichen religiösen Extremisten" (RFE 20.10.2017). Usbekistan hat trotz der staatlichen Verfolgung eine sehr couragierte Menschenrechtszene (Uzbek German Forum for Human Rights, Ezgulik, Freedom House [geschlossen am 13.01.2006], Human Rights Society of Uzbekistan, Mazlum, Mothers Against the Death Penalty and Torture [ausgezeichnet mit dem Internationalen Nürnberger Menschenrechtspreis 2005], Working Expert Group Uzbekistan u.a. (LIP Geschichte und Staat Februar 2019, abgefragt am 25.03.2019). Im Mai 2017 besuchte der UN-Hochkommissar für Menschenrechte, Herr Zeid Ra'ad Al Hussein, die Republik Usbekistan. Dies war der erste Besuch eines UN-Hochkommissars für Menschenrechte, seit OHCHR 1993 gegründet wurde, zwei Jahre nach der Unabhängigkeit Usbekistans und ein Jahr nach Usbekistans Mitgliedschaft bei den Vereinten Nationen. Human Rights Watch (HRW) konnte 2018 Besuche zur Beobachtung der Menschenrechtssituation vor Ort ohne Schwierigkeiten fortsetzen. 2017 und 2018 wurde eine Reihe langjähriger politischer Gefangener freigelassen (AA Innenpolitik Stand 05.03.2019, abgefragt am 25.03.2019). Präsident Mirsijojew unterzeichnete ein Dekret, das den Namen des nationalen Geheimdienstes ändert und den "Schutz der Menschenrechte" zu dessen Pflichten hinzufügt (RFE 15.03.2018). Justizminister Ruslanbek Dawletow äußert auf der 37. Sitzung des UN-Menschenrechtsrates in Genf erstmals in der Geschichte des unabhängigen Usbekistan den Wunsch seines Landes, Mitglied des Rates zu werden (ZA 29.03.2018) Nach 2008 und 2013 wurde die Republik Usbekistan im Mai 2018 zum dritten Mal im Rahmen des Allgemeinen Periodischen Überprüfungsverfahren (Universal Periodic Review, UPR [Universal Periodic Review]) des UN-Menschenrechtsrats hinsichtlich seiner Menschenrechtssituation überprüft. Das Land zeigte sich kooperativ und akzeptierte insgesamt 201 der 212 Empfehlungen (AA Innenpolitik Stand 05.03.2019, abgefragt am 25.03.2019). Die Republik Usbekistan ist einer der weltweit größten Exporteure für Baumwolle. Die Abhängigkeit vom Baumwollexport (ein Drittel der Deviseneinnahmen) und der hohe Bedarf an Arbeitskräften für die Baumwollernte führen dazu, dass jedes Jahr im Herbst Kinder, Jugendliche, Studenten und Angestellte des öffentlichen Dienstes unter teilweise unmenschlichen Bedingungen wochenlang Baumwolle pflücken müssen ohne dafür adäquat bezahlt zu werden (LIP Wirtschaft Februar 2019, abgefragt am 25.03.2019). Bei einem Treffen von Vertretern des Ministeriums für Beschäftigung und Arbeitsbeziehungen, der Weltbank und von HRW sowie mehreren usbekischen Menschenrechtsvertretern wurde am 13.11.2017 über Maßnahmen zur Abschaffung von Zwangs- und Kinderarbeit in der Baumwollernte beraten (ZA 24.11.2017). Die Regierung gab am 11.05.2018 ein Dekret heraus, das Zwangsarbeit verhindern soll, besonders während der Baumwollernte (RFE 11.05.2018). Der usbekische Präsident begnadigt 173 Häftlinge und verringert Haftstrafen für einige andere am Vorabend der Feierlichkeiten zum Ende des Fastenmonats Ramadan (RFE 13.06.2018). Zu den Zielen des Ombudsmanns für Menschenrechte gehörten die Förderung der Einhaltung und des Bewusstseins der Öffentlichkeit für die grundlegenden Menschenrechte, die Unterstützung bei der Gestaltung von Rechtsvorschriften, um sie in Einklang mit den internationalen Menschenrechtsnormen zu bringen, sowie die Aufklärung von behaupteten Missbrauchsfällen. Das Büro des Ombudsmanns vermittelt bei Streitigkeiten zwischen Staatsbürgern, wenn es von diesen kontaktiert wird und gibt abändernde oder bestätigende Empfehlungen zu Entscheidungen der Regierungsbehörden ab, die allerdings nicht bindend sind. Im Juli 2017 stärkte der Präsident die Befugnisse des Amtes des Ombudsmanns, indem er erlaubte, unangekündigte Inspektionen von Gefängnissen durchzuführen und eine eigene Abteilung einrichtete, die Missbrauch seitens der Regierung im Wirtschaftsbereich untersuchen soll. Das National Human Rights Center ist eine staatliche Behörde, die für die Schulung der Öffentlichkeit und von Behördenmitarbeiter in den Bereichen Menschenrechte und der Demokratie zuständig ist und dafür sorgt, dass die Regierung ihren internationalen Verpflichtungen zur Bereitstellung von Informationen im Bereich der Menschenrechte nachkommt (USDOS 13.03.2019). (AA, Auswärtige Amt, Länderinformationen Usbekistan, Innenpolitik, Stand 05.03.2019, abgefragt am 25.03.2019, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/usbekistan-node/-/206826 LIP, Liportal, Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (GIZ), Usbekistan, Wirtschaft und Entwicklung, letzte Aktualisierung Februar 2019, abgefragt am 25.03.2019, https://www.liportal.de/usbekistan/wirtschaft-entwicklung RFE/RL, Radio Free Europe/Radio Liberty, Regierung gibt Dekret heraus, das Zwangsarbeit verhindern soll, besonders während der Baumwollernte, 11.05.2018, https://www.rferl.org/a/uzbekistan-takes-step-to-eradicate-forced-labor/29220945.html ZA, Zentralasien Analysen, Deutsche Gesellschaft für Osteuropakunde (DGO), Nr. 119, 24.11.2017, http://www.laender-analysen.de/zentralasien/pdf/ZentralasienAnalysen119.pdf RFE/RL, Radio Free Europe/Radio Liberty, Präsident Mirsijojew unterzeichnet Dekret, das Namen des nationalen Geheimdienstes ändert und "Schutz der Menschenrechte" zu seinen Pflichten hinzufügt, 15.03.2018, https://www.rferl.org/a/uzbekistan-securty-service-name-changed-mirziyoev/29101640.html ZA, Zentralasien Analysen, Deutsche Gesellschaft für Osteuropakunde (DGO), Nr. 123, 29.03.2018, http://www.laender-analysen.de/zentralasien/pdf/ZentralasienAnalysen123.pdf RFE/RL, Radio Free Europe/Radio Liberty, Präsident begnadigt 173 Häftlinge und verringert Haftstrafen für einige andere am Vorabend der Feierlichkeiten zum Ende des Fastenmonats Ramadan, 13.06.2018, https://www.rferl.org/a/uzbek-president-pardons-dozens-of-inmates-on-eve-of-eid-al-fitr/29288052.html RFE/RL, Radio Free Europe/Radio Liberty, Mehrere politische Gefangene freigelassen; Verwaltungsbehörden nehmen 16.000 Personen von der "schwarzen Liste von möglichen religiösen Extremisten", 20.10.2017, https://www.rferl.org/a/uzbekistan-thaw-prison-releases-mirziyoev-human-rights/28806562.html LIP, Liportal, Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (GIZ), Usbekistan, Geschichte und Staat letzte Aktualisierung Februar 2019, abgefragt am 25.03.2019, https://www.liportal.de/usbekistan/geschichte-staat USDOS, United States Department of State, Country Report on Human Rights Practices 2018, 13.03.2019, https://www.state.gov/j/drl/rls/hrrpt/2018/sca/289264.htm) Meinungs- und Versammlungsfreiheit Die wichtigsten Medien sind der staatliche usbekische Rundfunk und das staatliche usbekische Fernsehen (teilweise russischsprachige Sendungen [AA Überblick Stand 05.03.2019, abgefragt am 25.03.2019]). Die in der Verfassung vom 08.12.1992 postulierten Werte wie Rede-, Versammlungs- und Religionsfreiheit, aber auch politischer Pluralismus werden in der Praxis nicht umgesetzt und als Gefährdung für die Stabilität und innere Sicherheit angesehen. Politische Gegner werden verfolgt (LIP Geschichte und Staat Februar 2019, abgefragt am 25.03.2019). Die Verfassung und die Gesetze sehen Meinungs- und Pressefreiheit vor, aber die Regierung beschränkt diese Rechte für alle Medien, inklusive Onlinemedien. Die Regierung beschränkt sowohl offiziell, als auch inoffiziell, die Möglichkeit Einzelner die Regierung zu kritisieren, oder Fragen von allgemeinem öffentlichen Interesse zu diskutieren. Unabhängige Medien können nicht frei agieren, da der Staat die Medienberichterstattung umfassend kontrolliert. Journalisten und leitende Redakteure staatlicher Medieneinrichtungen berichten, dass zu den Aufgaben einiger Beamten auch Zensur gehört. In der Verfassung und den Gesetzen ist die Versammlungsfreiheit verankert, diese wird allerdings von der Regierung oft eingeschränkt. Auch die gesetzlich vorgesehene Vereinsfreiheit wird von der Regierung laufend beschränkt (USDOS 13.03.2019). (AA, Auswärtige Amt, Länderinformationen Usbekistan, Überblick, Stand 05.03.2019, abgefragt am 25.03.2019, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/usbekistan-node/usbekistan/206788 USDOS, United States Department of State, Country Report on Human Rights Practices 2018, 13.03.2019, https://www.state.gov/j/drl/rls/hrrpt/2018/sca/289264.htm LIP, Liportal, Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (GIZ), Usbekistan, Geschichte und Staat letzte Aktualisierung Februar 2019, abgefragt am 25.03.2019, https://www.liportal.de/usbekistan/geschichte-staat) Todesstrafe Usbekistan hat mit Wirkung vom 01.01.2008 die Todesstrafe gesetzlich abgeschafft und die Kompetenz zum Ausstellen von Haftbefehlen von der Staatsanwaltschaft auf die Gerichte übertragen ("Habeas-Corpus-Prinzip"). Die Umsetzung dieser Maßnahme ist aber nach wie vor nicht abgeschlossen (AA Innenpolitik Stand 05.03.2019, abgefragt am 25.03.2019). Die Republik Usbekistan gehört zu jenen Ländern, deren Gesetze keine Todesstrafe für die Begehung von Verbrechen vorsehen (AI 12.04.2018). (AA, Auswärtige Amt, Länderinformationen Usbekistan, Innenpolitik, Stand 05.03.2019, abgefragt am 25.03.2019, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/usbekistan-node/-/206826 AI, Amnesty International, Death Sentences and Executions 2017, 12.04.2018, https://www.ecoi.net/en/file/local/1429291/90_1523523827_act5079552018english.pdf) Grundversorgung und Wirtschaft 50,5% der Gesamtbevölkerung
(2018)lebt im städtischen Bereich (CIA Factbook last update 18.02.2019, abgefragt am 25.03.2019). Unterkünfte gibt es in der Republik Usbekistan überall von zwei bis über 100 USD pro Nacht (von Bed & Breakfast's bis Hotels). Für längere Aufenthalte gibt es auch möblierte Appartements und Häuser. Monatsmiete ist immer eine Verhandlungssache und wird in den meisten Fällen unter der Hand in bar ausgezahlt. Mietverträge gibt es häufig nicht oder nur zum Schein ausgestellt (LIP Alltag Februar 2019, abgefragt am 25.03.2019). Nicht abgekochtes Leitungswasser zu trinken ist nicht empfehlenswert. Wasser in Plastikflaschen gibt es fast überall zu kaufen. Auf den Märkten gibt es ein reichhaltiges Angebot an frischem Obst und Gemüse wie auch Molkereiprodukten. Im Gegensatz zu Tee ist Kaffee in der Republik Usbekistan noch nicht populär. An manchen Orten gibt es gar keinen. Echter Bohnenkaffee ist selten, Instantkaffee ist eher verbreitet. In der Republik Usbekistan ist das traditionelle Fladenbrot sehr verbreitet. Dieses wird auf traditionelle Weise im Lehmofen gebacken und häufig auf der Straße verkauft. Dieses Brot ist immer frisch, manchmal noch warm (LIP Alltag Februar 2019, abgefragt am 25.03.2019). Das Zusammentreffen mit einem Usbeken schließt immer schnell die Bekanntschaft mit seiner Familie mit ein. Keine Familie zu haben, scheint entweder undenkbar oder ein besonderes Unglück zu sein. Die Familie stellt in der usbekischen Gesellschaft einen sozial angesehenen Wert dar. Das Verwandt sein stellt unter den Individuen eine Art "Vertrauen" her. Es bildet ein Mittel der Legitimation der sozialen Beziehungen und bestimmt die Richtung auf dem Lebensweg des Individuums (Wohnort, Wahl von Verbündeten oder Freunden). Wenn sich zwei Usbeken treffen, werden sie beim ersten Mal versuchen, herauszufinden, ob sie keine gemeinsamen Vorfahren haben oder werden nach einer anderen Verbindung zwischen sich suchen. Wenn es unmöglich ist, eine Familienbeziehung zwischen den beiden herzustellen, wird eine größere Kategorie herangezogen (der dörfliche, regionale oder nationale Hintergrund. Das erst erlaubt es, die Natur der Beziehungen zwischen dem einen und dem anderen im Folgenden zu bestimmen (LIP Gesellschaft Jänner 2019, abgefragt am 25.03.2019). Die Sowjetisierung Zentralasiens transformierte die Lokalgemeinschaften nachhaltig. In den ländlichen Gebieten wurden sowohl die in Dörfern organisierten Mahallas als auch die tribal organisierten Dörfer in Kolchosen umgewandelt oder in diesen als Abteilungen und Arbeitsbrigaden integriert. Die mit dem Zerfall der Sowjetunion einhergegangene Massenemigration von Europäern und der Zuzug von ländlichen Bewohnern führte in der Republik Usbekistan zu einer "Mahallisierung" auch der ehemals stark europäisch geprägten Wohngebiete. Durch die flächendeckende Einrichtung von Mahalla-Büros mit einem Rais als staatlich besoldetem Gemeindevorsteher und der Übertragung von sozialstaatlichen Kompetenzen wurde diese Struktur in der Republik Usbekistan auch auf die sowjetisch-europäischen Stadtviertel und Siedlungen mit mehrstöckigen Wohnungshäuser ausgedehnt. Wo die Kolchosen aufgelöst wurden, zerfielen diese in erweiterte Familiengruppen, deren Mitglieder für die Altersversorgung aufkommen und zum Teil auch gemeinsam Landwirtschaft betreiben (LIP Gesellschaft Jänner 2019, abgefragt am 25.03.2019). Die chinesische Entwicklungsbank gewährte Usbekistan einen 250 Millionen US-Dollar Kredit für die Entwicklung des Unternehmertums, teilte der Pressedienst der Nationalbank mit. Außerdem wurde die Unterzeichnung einer Kreditvereinbarung in Höhe von 500 Millionen US-Dollar zwischen der chinesischen Eximbank und der usbekischen Nationalbank für Außenwirtschaft bekannt. Mit dem Geld sollen Investitionsprojekte in der Republik Usbekistan finanziert werden (ZA 29.06.2018). Die Republik Usbekistan ist reich an Bodenschätzen wie Erdgas, Gold, Erdöl, Kohle, Silber und Kupfer. Wichtigster Wirtschaftszweig ist die Landwirtschaft mit ca. 60% der Beschäftigten und einem Anteil von ca. 30% am BIP. Usbekistan ist einer der weltweit größten Exporteure für Baumwolle (LIP Wirtschaft Februar 2019, abgefragt am 25.03.2019). Mit 32,1 Millionen Einwohnern ist Usbekistan das mit Abstand bevölkerungsreichste Land Zentralasiens. Es grenzt an alle zentralasiatischen Staaten und Afghanistan. Usbekistan ist reich an Bodenschätzen (Gold, Kupfer, Uran, Kohle, Erdgas). Gleichwohl gehört Usbekistan zu den ärmsten Ländern der GUS. Seine junge und wachsende Bevölkerung, die hohen Transportkosten wegen weit entfernter Seehäfen (2.900 km) und die Transformation der Wirtschaft bringen enorme wirtschafts- und entwicklungspolitische Herausforderungen mit sich. Mit einem Bruttoinlandsprodukt pro Kopf von 1.485 US-Dollar
(2017)- das nominelle Bruttoinlandsprodukt betrug laut offizieller usbekischer Statistik im Jahr 2017 48,8 Mrd. US-Dollar - zählt Usbekistan zu den "lower middle income" Ländern der Weltbank-Klassifikation. Auch 28 Jahre seiner Unabhängigkeit befindet sich Usbekistan noch im Übergang von einer sowjetisch-zentralistischen Planwirtschaft zu einem marktwirtschaftlich orientierten System. Allerdings ist es das erklärte Ziel der Regierung, Wirtschaftsliberalisierung, Privatisierungen und Strukturreformen nun endlich voranzutreiben, um das Land attraktiver für ausländische Investitionen zu machen. Im September 2017 wurde daher unter anderem eine Liberalisierung des bislang sehr restriktiven Devisenbewirtschaftungssystems eingeleitet. Außerdem wurden neue Sonderwirtschaftszonen ausgerufen, Zölle und Handelsbeschränkungen abgebaut. Bereits seit Längerem gibt es Förderprogramme für kleinere und mittlere Unternehmen. Das BIP wuchs 2017 um ca. 5,3%. Für 2018 wird das Wachstum des BIP auf 5,9% geschätzt. Wichtigste Wirtschaftszweige Usbekistans sind die Industrie, der Bergbau und die Landwirtschaft. Hauptindustriezweige sind die Brennstoffindustrie (Gasverarbeitung), Maschinenbau, Metallverarbeitung und Elektrotechnik (in dieser Gruppe insbesondere die Auto-Industrie mit ihrem Aushängeschild, dem Werk "GM-Uzbekistan" im Ferganatal), die Leichtindustrie (v.a. Textil) sowie das Hüttenwesen (Metallurgie [AA Wirtschaft Stand 05.03.2019, abgefragt am 25.03.2019]). Die vom Regime betriebene Ausbeutung der Ressourcen produziert ein Phänomen der "überflüssigen" Bevölkerung. Die Regimemitglieder und ihre Unternehmen versorgen mit Jobs eine zahlenmäßig kleine Gruppe von Bürgern, die direkt im Bereich der Ressourcengewinnung beschäftigt sind und oder diejenigen, die Dienstleistungen in diesem Zusammenhang erbringen. Der große Rest soll selbst zusehen, wie er zurechtkommt, d.h. er muss von der Hand in den Mund leben. Oder, wie die Usbeken dieses Bild noch drastischer formulieren: sich vom eigenen Zahnbelag ernähren. Dies führt zu einer massenhaften Arbeitsmigration von Usbeken nach Kasachstan, Russland und in die Türkei oder zur Radikalisierung derjenigen, die in der Republik Usbekistan bleiben. Seit 2015 jedoch verschlechtert sich die Situation für die usbekischen Arbeitsmigranten: Russland als Erdgas und -ölproduzent ist von der globalen Rezession, den westlichen Sanktionen und der schwächelnden Wirtschaft in China besonders schwer betroffen. Die Krise hat direkte Auswirkungen auf die Arbeitsmigration aus Zentralasien (LIP Wirtschaft Februar 2019, abgefragt am 25.03.2019). Usbekische Frauen und Kinder können Opfer von Menschenhandel in Form von Prostitution, sowohl innerhalb des Landes als auch im Nahen Osten, Eurasien und Asien werden (CIA Factbook last update 18.02.2019, abgefragt am 25.03.2019). 46% der 2017 in Moskau erteilten Arbeitserlaubnisse gingen an Usbeken, 32% an Tadschiken, 12% an Ukrainer, 7% an Moldawier und 3% an Aserbaidschaner. Die Verdreifachung der monatlichen Einkünfte aus den Vorauszahlungen für 2015 kompensierte die erwarteten Einnahmeverluste durch den Wegfall der Zahlungen kirgisischer Staatsbürger. Usbeken und Tadschiken hatten die meisten Arbeitspatente und trugen am stärksten zu diesen Steuereinnahmen Moskaus bei (ZA 27.07.2018). Am 23.04.2018 vereinbarten Präsident Schawkat Mirsijojew und sein turkmenischer Amtskollege Gurbanguly Berdymuchammedow bei Gesprächen in Taschkent eine engere Zusammenarbeit in Wasser- und Sicherheitsfragen. Usbekistan wird sich am TAPI-Gasprojekt beteiligen, teilte Mirsijojew nach dem Treffen mit. Nach turkmenischen Angaben wurden während des Besuches Wirtschaftsverträge im Wert von mehr als 250 Millionen US-Dollar zwischen beiden Staaten unterzeichnet. Präsident Mirsijojew wurde am 16.05.2018 in Washington von US-Präsident Donald Trump zu Gesprächen über die bilateralen Beziehungen empfangen. Daneben fand auch ein Treffen Mirsijojews mit US-Verteidigungsminister James Mattis statt. Am Rande des Besuches wurden Wirtschaftsverträge im Wert von mehr als 4,8 Milliarden US-Dollar zwischen Unternehmen beider Staaten unterzeichnet. Bei einem Gespräch Mirsijojews mit Weltbankpräsident Jim Yong Kim wurden Dokumente über weitere Unterstützungszahlungen des Finanzinstituts unterzeichnet (ZA 25.05.2018). Am 26.06.2018 billigte der Aufsichtsrat der Asian Development Bank (ADB) einen 300 US-Dollar Kredit zur Unterstützung der Wirtschafts- und Finanzpolitik (ZA 27.07.2018). Am 03.10.2018 wurde im Rahmen eines Business Forum mit Vertretern der Wirtschaft Usbekistans und der VAE eine Vereinbarung über die Schaffung eines Direktinvestitionsfonds mit der Gesamtsumme von einer Milliarde US-Dollar unterzeichnet. Am 09.10.2018 wurde Präsident Mirsijojew in Paris von seinem französischen Amtskollegen Emmanuel Macron zu Gesprächen über Stand und Perspektiven der bilateralen Zusammenarbeit insbesondere im Bereich der Wirtschaft empfangen. Zuvor war Mirsijojew bereits mit dem Vorsitzenden des Senats, Gérard Larcher, sowie Vertretern der größten französischen Unternehmen zusammengetroffen. Im Vorfeld des Besuches wurden Vereinbarungen über Investitionsprojekte im Wert von fünf Milliarden Euro unterzeichnet. Am 29.10.2018 wurde der russische Präsident Wladimir Putin in Taschkent von seinem Amtskollegen Mirsijojew zu Gesprächen über eine Stärkung der strategischen Partnerschaft zwischen beiden Ländern sowie die Intensivierung der Zusammenarbeit in vielen Bereichen empfangen. Beide Staatsoberhäupter gaben per Videokonferenz das Startsignal für den Bau des von Russland errichteten ersten Atomkraftwerkes Usbekistans und unterzeichnen eine Reihe von Kooperationsvereinbarungen. Nach Angaben des Wirtschaftsministeriums wurden bei einem gleichzeitig stattfindenden Wirtschaftsforum Verträge im Wert von insgesamt mehr als 27 Milliarden US-Dollar unterzeichnet (ZA 26.10.2018). (CIA, Central Intelligence Agency, The World Factbook, Usbekistan, last update 18.02.2019, abgefragt am 25.03.2019, https://www.cia.gov/library/publications/the-world-factbook/geos/uz.html LIP, Liportal, Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (GIZ), Usbekistan, Alltag, letzte Aktualisierung Februar 2019, abgefragt am 25.03.2019, https://www.liportal.de/usbekistan/alltag ZA, Zentralasien Analysen, Deutsche Gesellschaft für Osteuropakunde (DGO), Nr. 126, 29.06.2018, http://www.laender-analysen.de/zentralasien/pdf/ZentralasienAnalysen126.pdf LIP, Liportal, Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (GIZ), Usbekistan, Wirtschaft und Entwicklung, letzte Aktualisierung Februar 2019, abgefragt am 25.03.2019, https://www.liportal.de/usbekistan/wirtschaft-entwicklung ZA, Zentralasien Analysen, Deutsche Gesellschaft für Osteuropakunde (DGO), Nr. 125, 25.05.2018, http://www.laender-analysen.de/zentralasien/pdf/ZentralasienAnalysen125.pdf ZA, Zentralasien Analysen, Deutsche Gesellschaft für Osteuropakunde (DGO), Nr. 127-128, 27.07.2018, http://www.laender-analysen.de/zentralasien/pdf/ZentralasienAnalysen127-128.pdf AA, Auswärtige Amt, Länderinformationen Usbekistan, Wirtschaft, Stand 05.03.2019, abgefragt am 25.03.2019, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/usbekistan-node/-/206792 ZA, Zentralasien Analysen, Deutsche Gesellschaft für Osteuropakunde (DGO), Nr. 130, 26.10.2018, http://www.laender-analysen.de/zentralasien/pdf/ZentralasienAnalysen130.pdf LIP, Liportal, Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (GIZ), Usbekistan, Gesellschaft, letzte Aktualisierung Jänner 2019, abgefragt am 25.03.2019, https://www.liportal.de/usbekistan/gesellschaft) Sozialleistungen Usbekistan hat versucht trotz des Systemwechsels ein dichtes soziales Netz aufrechtzuerhalten. Zwischen 1991 und 1994 fand eine schrittweise Umgestaltung des sozialen Sicherungssystems statt, in deren Verlauf die Ausgaben den verminderten finanziellen Möglichkeiten des Staates angepasst wurden. Seit 1995 ist der Staat bemüht, die Zielgerichtetheit der Sozialleistungen zu verbessern, d. h. allgemeine staatliche Zuwendungen aufzugeben zugunsten von Hilfen für wirklich bedürftige Gruppen. Diese Ziele wurden v.a. durch vier sozialpolitische Komponenten verfolgt:
- Das Mahalla-System Die usbekische Regierung schuf das Mahalla-System zur dezentralisierten Unterstützung von bedürftigen Familien. Dabei handelt es sich um lokale Selbstverwaltungsorgane, die staatliche Gelder erhalten, um diese weiter zu verteilen (LIP Gesellschaft Jänner 2019, abgefragt am 25.03.2019).
- Unterstützung für Mütter und Kinder Im Falle einer Mutterschaft werden 100 Prozent des Einkommens 56 Tage vor und 56 Tage nach dem Geburtstermin bezahlt. Im Fall von Komplikationen oder Mehrfachgeburten kann der Unterstützungszeitraum auf 70 Tage ausgeweitet werden. Berufstätige Mütter, die unter zwei jährige Kinder betreuen erhalten 200 Prozent des monatlichen Mindestlohns, während Mütter für die Betreuung eines Kindes zwischen zwei und drei Jahren unbezahlten Urlaub nehmen müssen. Der monatliche Mindestlohn beträgt 149.775 Soms (Stand Oktober 2016 [SSA März 2017]). Für Familien mit Kindern, die nur über ein geringes Einkommen verfügen, gibt es weitere Möglichkeiten, öffentliche Unterstützung zu erhalten: Einmalzahlung zur Geburt eines jeden Kindes (2x Mindestlohn); Kindergeld (für unter 2jährige in 1,5facher Höhe des Mindestlohnes); Extra-Leistungen und Steuerermäßigungen für Familien mit behinderten Kindern; Unterstützungszahlungen für Kinder unter 16 Jahren: für das erste Kind 50% des Mindestlohns, für das
- Kind 100%, für das 3.Kind 140% und ab dem 4.Kind 170%); Materielle Leistungen für bedürftige Familien, z.B. Winterkleidung für Kinder (LIP Gesellschaft Jänner 2019, abgefragt am 25.03.2019).
- Das Pensionssystem Das staatliche Rentensystem basiert ähnlich wie in Deutschland auf einem Generationenvertrag: Die arbeitende Bevölkerung kommt für den Unterhalt der Pensionsbezieher auf. Anspruch auf Pension haben Alte (Männer ab 60, Frauen ab 55 Jahren), Arbeitsunfähige und Familien, die "den Ernährer verloren haben" (LIP Gesellschaft Jänner 2019, abgefragt am 25.03.2019). Die Rente wird einkommensabhängig ausgezahlt und beträgt 55 Prozent des durchschnittlichen Monatsverdienstes von fünf aufeinander folgenden Jahren in den letzten zehn Jahren, für Versicherte mit hohem und mittlerem Einkommen. Personen mit niedrigem Einkommen, erhalten die minimale monatliche Altersrente. Unter niedrigem Einkommen versteht man ein durchschnittliches Monatseinkommen unter der monatlichen Mindestrente. Mit Stand Oktober 2016 beträgt die minimale monatliche Rente 292.940 Soms. Die Leistungen werden an die Entwicklung der Lebenserhaltungskosten angepasst (SSA März 2017). Die Pensionen sind zwar im Verhältnis zum vorherigen Einkommen großzügig bemessen, können aber angesichts sehr niedriger Gehälter und Löhne kein Existenzminimum sichern. Sie betragen in der Regel 75% des vorherigen Einkommens. Derzeit arbeitet die Regierung an einer umfassenden Rentenreform, die auch Möglichkeiten der privaten Altersvorsorge miteinbeziehen soll (LIP Gesellschaft Jänner 2019, abgefragt am 25.03.2019). Es gibt auch eine Invalidenrente, die nach drei Invaliditätskategorien ausbezahlt wird: Gruppe I (Vollinvalidität, Arbeitsunfähigkeit und ständige Anwesenheit), Gruppe II (Vollinvalidität, Arbeitsunfähigkeit und nicht ständige Anwesenheit) und Gruppe III (Teilinvalidität und Arbeitsunfähigkeit). Personen in den Invaliditätsgruppen I und II erhalten bei weniger als 25 Jahren Erwerbstätigkeit bei Männern und weniger als 20 Jahren Erwerbstätigkeit bei Frauen 55 Prozent des durchschnittlichen Monatslohns eines aufeinander folgenden Fünfjahreszeitraums in den letzten zehn Jahren. Bei mehr Erwerbsjahren sind es 100 Prozent. Personen in der Invaliditätsgruppe III erhalten 30 Prozent des durchschnittlichen Monatslohns eines aufeinander folgenden Fünfjahreszeitraums in den letzten zehn Jahren. Die monatliche Mindestrente für Personen der Invaliditätsgruppen I und II beträgt 100 Prozent der monatlichen Mindestrente von 292,940 Soms, für Personen in der Invaliditätsgruppe III sind es 50 Prozent (SSA März 2017).Es gibt auch eine Invalidenrente, die nach drei Invaliditätskategorien ausbezahlt wird: Gruppe römisch eins (Vollinvalidität, Arbeitsunfähigkeit und ständige Anwesenheit), Gruppe römisch zwei (Vollinvalidität, Arbeitsunfähigkeit und nicht ständige Anwesenheit) und Gruppe römisch drei (Teilinvalidität und Arbeitsunfähigkeit). Personen in den Invaliditätsgruppen römisch eins und römisch zwei erhalten bei weniger als 25 Jahren Erwerbstätigkeit bei Männern und weniger als 20 Jahren Erwerbstätigkeit bei Frauen 55 Prozent des durchschnittlichen Monatslohns eines aufeinander folgenden Fünfjahreszeitraums in den letzten zehn Jahren. Bei mehr Erwerbsjahren sind es 100 Prozent. Personen in der Invaliditätsgruppe römisch drei erhalten 30 Prozent des durchschnittlichen Monatslohns eines aufeinander folgenden Fünfjahreszeitraums in den letzten zehn Jahren. Die monatliche Mindestrente für Personen der Invaliditätsgruppen römisch eins und römisch zwei beträgt 100 Prozent der monatlichen Mindestrente von 292,940 Soms, für Personen in der Invaliditätsgruppe römisch drei sind es 50 Prozent (SSA März 2017).
- Arbeitslosenunterstützung Schon kurz nach der Unabhängigkeit führte die usbekische Regierung einen Beschäftigungsfond ein, der aus den Beiträgen der Arbeitnehmer in Höhe von 2,5% des Lohnes finanziert wird. Die Unterstützung, die Arbeitslose aus diesem Fonds erhalten, ist so gering, dass nur ein kleiner Teil der Arbeitslosen die Auszahlung überhaupt beantragt (LIP Gesellschaft Jänner 2019, abgefragt am 25.03.2019). Um sich für Arbeitslosenunterstützung zu qualifizieren, muss die Person in den letzten zwölf Monaten mindestens zwölf Wochen gearbeitet haben oder sich zum ersten Mal als Arbeitssuchender registrieren. Weitere Voraussetzungen sind Arbeitsfähigkeit und -willigkeit, und dass kein Einkommen aus einer Beschäftigung erarbeitet wird. Die Leistung kann gekürzt, ausgesetzt oder beendet werden, wenn der Versicherte wegen eines Verstoßes gegen die Arbeitsdisziplin entlassen wurde, das Dienstverhältnis ohne wichtigen Grund beendet hat, die Bedingungen für eine Arbeitsvermittlung oder Berufsausbildung verletzt wurde oder betrügerische Ansprüche geltend gemacht hat (SSA März 2017). Im Falle von Krankheit gibt es finanzielle Unterstützung für Bürger Usbekistans, die in Beschäftigungsverhältnis stehen, sich in der Aus- und Weiterbildung befinden oder registrierte Arbeitslose sind. Im Krankheitsfall beläuft sich die Unterstützung auf 60 Prozent des letzten Monatsgehalts bei weniger als acht Jahren ununterbrochener Beschäftigung und 80 Prozent bei über acht Jahren Beschäftigung (SSA März 2017). Die Auflistung vermittelt den Eindruck eines engmaschigen sozialen Netzes. In der Tat ist der Anteil der öffentlichen Ausgaben am BIP in der Republik Usbekistan wesentlich geringer als im Durchschnitt der GUS-Staaten gesunken. Der Anteil der Sozialausgaben am öffentlichen Haushalt ist im Gegensatz zu den meisten anderen Staaten konstant geblieben. Berücksichtigt man allerdings das gesunkene BIP, ergibt sich absolut betrachtet eine Abnahme der öffentlichen Sozialleistungen - eine Entwicklung, die parallel verläuft zur Entstehung ganz neuer sozialer Problemlagen durch den Transformationsprozess. Der Staat fühlt sich also nach wie vor zur sozialen Fürsorge verpflichtet, kann der weitverbreiteten Bedürftigkeit aber aufgrund beschränkter Mittel und/oder zu wenig zielgerichteter Allokation nicht nachkommen. Die Zahlen zu unter- und fehlernährten Kindern sprechen hier eine deutliche Sprache (LIP Gesellschaft Jänner 2019, abgefragt am 25.03.2019). (SSA, United States Social Security Administration, Social Security Programs Throughout the World, Asia and the Pacific 2016, Uzbekistan, März 2017, https://www.ssa.gov/policy/docs/progdesc/ssptw/2016-2017/asia/uzbekistan.pdf LIP, Liportal, Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (GIZ), Usbekistan, Gesellschaft, letzte Aktualisierung Jänner 2019, abgefragt am 25.03.2019, https://www.liportal.de/usbekistan/gesellschaft) Medizinische Versorgung Die durchschnittliche Lebenserwartung beträgt laut Schätzungen aus dem Jahr 2018 bei Männern 71,2 Jahr, bei Frauen 77,5 Jahre (CIA Factbook 18.02.2019, abgefragt am 25.03.2019). Der Vorstand der Asian Development Bank (ADB) bewilligte ein Darlehen von 45 Millionen US-Dollar zur Verbesserung der medizinischen Erstversorgung in ländlichen Gebieten Usbekistans (ZA 22.12.2017). Das staatliche Gesundheitssystem besteht aus drei hierarchischen Ebenen: der nationalen (republikanischen) Ebene, der Viloyat- (regionalen) Ebene und der lokalen Ebene, die sich aus ländlichen Tumanen (Bezirken) oder Städten zusammensetzt. Daneben existiert ein relativ kleiner Privatsektor (BDA 22.09.2017). Da das vom Staat bereitgestellte Budget nicht ausreicht, um alle Kosten zu decken, wird erwartet, dass Patienten informelle Zahlungen in Form von Geschenken oder Bestechungsgeldern leisten. In sekundären und tertiären Pflegeeinrichtungen wird zunehmend auch der Ansatz von formellen Zahlungen gefördert (BDA 22.09.2017). Die Verfassung garantiert usbekischen Bürgern freien Zugang zur Gesundheitsversorgung. Öffentliche Primärgesundheitszentren gewährleisten eine flächendeckende Versorgung mit staatlich garantierter Heil- und Vorsorgepflege. Das von der Regierung garantierte Grundleistungspaket umfasst die Grundversorgung, die Notfallversorgung, die Versorgung unter sozial schwierigen und gefährlichen Bedingungen (insbesondere bei schweren, übertragbaren Krankheiten sowie bei einigen nicht übertragbaren Krankheiten, wie schlechte psychische Gesundheit und Krebs) sowie die spezielle (sekundäre und tertiäre) Versorgung von Bevölkerungsgruppen, die von der Regierung als gefährdet eingestuft werden. Medikamente, die während der stationären Versorgung verabreicht werden, sind im Basisleistungspaket enthalten und werden kostenlos abgegeben. Ambulant verschriebene Medikamente sind nur für von der Regierung deklarierte Bevölkerungsgruppen, wie Veteranen des Zweiten Weltkriegs, HIV/AIDS Patienten, Patienten mit Diabetes oder Krebs, sowie bei Hilfsorganisationen registrierte, alleinstehende Rentner, kostenlos (BDA 22.09.2017). Seit Dezember 2018 hat die WHO das gesamte Land als Malaria frei eingestuft. Durch sexuelle Kontakte, bei intravenösem Drogenmissbrauch (unsaubere Spritzen oder Kanülen), durch Tätowierungen oder Piercings und Bluttransfusionen besteht grundsätzlich das Risiko einer HIV- und einer Hepatitis B Infektion. Die Benutzung von Kondomen wird deshalb insbesondere bei Gelegenheitsbekanntschaften und kommerziellem Sex dringend empfohlen. Oberflächengewässer können mit fäkalen Keimen und chemischen Schadstoffen kontaminiert sein, auch wenn sie in der landwirtschaftlichen Produktion verwendet werden. Durchfallerkrankungen sind überall im Land ganzjährig möglich. Auf den Verzehr roher, ungekochter und ungeschälter Produkte sollte verzichtet werden. Leitungswasser, auch in den Städten, hat keine Trinkwasserqualität. Auf den Verzehr roher, ungekochter und ungeschälter Produkte sollte verzichtet werden. Fleisch sollte vor dem Verzehr gut durchgebraten worden sein. Das Infektionsrisiko für Hepatitis A und E, Salmonellen-, Shigellen- und Typhuserkrankungen, Amöben, Lamblien und Wurmerkrankungen besteht landesweit. Allgemeine Hygienemaßnahmen wie regelmäßiges Händewaschen oder Händedesinfektion nach dem Toilettengang und vor dem Essen, und das Fernhalten von Fliegen von Nahrungsmitteln, können die Gefahr einer Infektion verhindern. Landesweit besteht ein Risiko an Bissverletzungen durch streunende Hunde und Übertragung einer Tollwut. Die Tuberkulose kommt landesweit häufiger als in Mitteleuropa vor. Die Übertragung erfolgt von Mensch zu Mensch über Tröpfcheninfektion oder enge Kontakte. Durch unsachgemäße oder abgebrochene Behandlungen ist die Gefahr einer resistenten Tuberkulose gegeben. Die saisonalen Influenzaviren, einschließlich der neuen Influenza A/H1N1 ("Schweinegrippe"), zirkulieren in der Republik Usbekistan in den Wintermonaten. Bisher wurden in der Republik Usbekistan weder bei Tieren noch bei Menschen Fälle von Vogelgrippe nachgewiesen. Die medizinische Versorgung ist in weiten Landesteilen unzureichend. Auch in Taschkent und Samarkand entspricht die medizinische Versorgung vielfach nicht europäischem Standard. Ärzte fordern für die medizinischen Behandlungen von Ausländern häufig eine Barzahlung in US Dollar oder Euro. Bei schweren Erkrankungen oder Verletzungen muss eine medizinische Evakuierung, zum Beispiel nach Indien, Dubai oder Europa, erwogen werden (AA Reise- und Sicherheitshinweise Stand 25.03.2019). Die Gesundheitsversorgung ist unterfinanziert. Das in der Sowjetunion relativ leistungsfähige, stark zentralisierte und subventionierte Gesundheitswesen ist kaum noch in der Lage eine ausreichende flächendeckende Gesundheitsversorgung aufrecht zu erhalten. Armutsbezogene Krankheiten, wie Tuberkulose, aber auch HIV/AIDS sind auf dem Vormarsch. Einige unabhängige Experten schlagen Alarm und weisen auf katastrophale Zustände im Gesundheitssystem des Landes hin. Usbekistan hat versucht trotz des Systemwechsels ein dichtes soziales Netz aufrechtzuerhalten. Zwischen 1991 und 1994 fand eine schrittweise Umgestaltung des sozialen Sicherungssystems statt, in deren Verlauf die Ausgaben den verminderten finanziellen Möglichkeiten des Staates angepasst wurden. Seit 1995 ist der Staat bemüht, die Zielgerichtetheit der Sozialleistungen zu verbessern, d.h. allgemeine staatliche Zuwendungen aufzugeben zugunsten von Hilfen für wirklich bedürftige Gruppen (LIP Gesellschaft Jänner 2019, abgefragt am 25.03.2019). (CIA, Central Intelligence Agency, The World Factbook, Usbekistan, last update 18.02.2019, abgefragt am 25.03.2019, https://www.cia.gov/library/publications/the-world-factbook/geos/uz.html ZA, Zentralasien Analysen, Deutsche Gesellschaft für Osteuropakunde (DGO), Nr. 120, 22.12.2017, http://www.laender-analysen.de/zentralasien/pdf/ZentralasienAnalysen120.pdf BDA, Belgian Desk on Accessibility Question & Answer BDA-20170117-UZ-6438, 22.09.2017 AA, Auswärtige Amt, Länderinformationen Usbekistan, Reise- und Sicherheitshinweise, unverändert gültig seit 21.01.2019, Stand 25.03.2019, hhttps://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/usbekistan-node/usbekistansicherheit/206790 LIP, Liportal, Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (GIZ), Usbekistan, Gesellschaft, letzte Aktualisierung Jänner 2019, abgefragt am 25.03.2019, https://www.liportal.de/usbekistan/gesellschaft) Bewegungsfreiheit/Rückkehr Die Verfassung und die Gesetze sehen die Reisefreiheit im Inland, bei Auslandsreisen, Auswanderung und Rückkehr vor. Die Regierung genehmigt in der Regel Staatsangehörigen, und Fremden mit Daueraufenthaltsberechtigung außerhalb der Gemeinschaft Unabhängiger Staaten (GUS) zu reisen oder auszuwandern. Ausreisevisaverfahren erlauben es den Behörden jedoch, Reisen auf Grundlage von "Informationen zu verweigern, aus welchen die mangelnde Zweckmäßigkeit der Reise hervorgeht". Laut Menschenrechtsaktivisten sind die Voraussetzungen für die Gewährung kauf definiert und bei Ablehnung es gibt keine Beschwerdemöglichkeit. Am
- Mai 2018 unterzeichnete der stellvertretende Innenminister, Rustam Juraev, eine Verfügung, wonach Mädchen und Frauen, die in der Hauptstadt leben, nicht länger von Migrations-und Staatsbürgerschaftsbehörden befragt werden müssen, um eine Auslandsreiseerlaubnis zu erhalten. Der Leiter der Shaykhantahur Abteilung für Migration- und Staatsbürgerschaftsregistrierung, Dilshod Kadirov, sagte, dass Mädchen und Frauen zudem keine Erlaubnis ihres Ehepartners, Vollmacht eines autorisierten Vertreters, Bestätigung der Mahalla benötigen, oder an Tests teilnehmen müssen, um sich für Auslandsreisen zu qualifizieren (USDOS 13.03.2019). Die Internationale Organisation für Migration (IOM) ist in der Republik Usbekistan mit dem Assisted Voluntary Return and Reintegration Programm (AVRR) zur unterstützten freiwilligen Rückkehr und Reintegration aktiv. In den Jahren 2016 und 2017 haben jeweils weniger als 100 usbekische Staatsbürger Leistungen im Rahmen des AVRR-Programms in Anspruch genommen (IOM 2017; vgl. IOM 2018).Die Internationale Organisation für Migration (IOM) ist in der Republik Usbekistan mit dem Assisted Voluntary Return and Reintegration Programm (AVRR) zur unterstützten freiwilligen Rückkehr und Reintegration aktiv. In den Jahren 2016 und 2017 haben jeweils weniger als 100 usbekische Staatsbürger Leistungen im Rahmen des AVRR-Programms in Anspruch genommen (IOM 2017; vergleiche IOM 2018). Die Behörden haben weiterhin Rückführungen usbekischer Staatsangehöriger, welche als Bedrohung für die "verfassungsmäßige Ordnung" oder die nationale Sicherheit angesehen werden, erzwungen. Einerseits durch Auslieferungsverfahren, andererseits durch Entführungen durch NSS-Offiziere. Die Entführten oder anderweitig zurückgeholten Personen werden in Isolationshaft genommen, gefoltert oder anderweitig misshandelt, um Geständnisse oder die Belastung anderer zu erzwingen. In vielen Fällen drängten die Sicherheitskräfte die Angehörigen dazu, keine Unterstützung von Menschenrechtsorganisationen zu suchen oder Beschwerden über Menschenrechtsverletzungen einzureichen (AI 22.02.2018). Bis Ende 2014 gab es keine konkreten Beweise für Verhaftungen oder Verurteilungen von nach Usbekistan zurückgekehrten Asylbewerbern, ohne politischen oder religiösen Hintergrund. Im Dezember 2014 wurden sechs ehemalige Asylbewerber, die aus Norwegen nach Usbekistan zurückkehrten, wegen verfassungsfeindlicher Aktivitäten zu zwölf und 13 Jahren Haft verurteilt. Seit der Amtsübernahme von Präsident Mirziyoyev im Dezember 2016 wurden einige Veränderungen zum Besseren beobachtet (Landinfo 18.04.2018). Im Jahr 2015 kehrten 300.000 bis 350.000 Arbeitsmigranten aus Russland nach Usbekistan zurück. Da die Behörden wegen der Massenrückkehr von Bürgern, die keine Arbeit finden konnten ernste soziale Spannungen befürchteten, wurde einerseits ein Programm zur Schaffung von Arbeitsplätzen genehmigt, andererseits das Überwachungssystem für zurückkehrende Bürger verstärkt. Insbesondere die Mahalla-Komitees berichteten über die Bürger. Dieses Klima hat dafür gesorgt, dass viele Arbeitsmigranten wieder nach Russland zurückkehrten (Regnum 14.08.2017). Die usbekischen Behörden versuchen Arbeitsplätze für zurückkehrende Migranten zu schaffen. Der stellvertretende Minister für Arbeit und Sozialschutz, Furkat Khalilov, erinnerte in einem Interview mit der RIA Novosti daran, dass 2015 für Wanderarbeiter, die in ihre Heimat zurückkehren wollten 409.500 Arbeitsplätze geschaffen wurden. Ein spezielles Regierungsprogramm liefert in sieben Regionen des Landes Arbeitsplätze für zurückkehrende Migranten. Gleichzeitig erhalten sie Unterstützung von der Regierung und Kleinkredite von Geschäftsbanken (Stan Radar 03.02.2017). Der prominente usbekische Menschenrechtsaktivist und Kritiker des verstorbenen Präsidenten Islam Karimow ist am 26.09.2018, nach mehr als einem Jahrzehnt im Exil in Frankreich, in die Republik Usbekistan zurückgekehrt. Beamte der usbekischen Botschaft in Paris haben ihn Mitte August kontaktierten, um ihm mitzuteilen, dass er mit einem Jahresvisum nach Usbekistan zurückkehren kann. Ihm wurde 2014 die usbekische Staatsbürgerschaft aberkannt (RFE 27.09.2018). Präsident Mirziyoyev hat sich auch an die große usbekische Diaspora gewandt und sie aufgefordert, zurückzukehren und die wirtschaftliche Liberalisierung des Landes zu unterstützen (Euromoney 04.10.2018). (Euromoney, Uzbek expats heed president's call to return, 04.10.2018, https://www.euromoney.com/article/b1b7c7wcf42j7s/uzbek-expats-heed-presidents-call-to-return?copyrightInfo=true Landinfo, Norwegian Country of Origin Information Centre, Usbekistan: Situasjonen for returnerte, 18.04.2018, https://www.ecoi.net/en/file/local/1443829/1788_1537452366_1804.pdf AI, Amnesty International, Report 2017/18, The State of the World's Human Rights, Uzbekistan, 22.02.2018, https://www.amnesty.org/en/countries/europe-and-central-asia/uzbekistan/report-uzbekistan IOM, International Organization for Migration
(2017), Assisted Voluntary Return and Reintegration, 2016 Key Highlights https://www.iom.int/sites/default/files/our_work/DMM/AVRR/AVRR-2016-Key-Highlights.pdf Stan Radar, ?????? ??????? ???????? ?????????? ??????????, 03.02.2017, http://www.stanradar.com/news/full/23926-analiz-vneshnej-migratsii-respubliki-uzbekistan.html IOM, International Organization for Migration
(2018), Assisted Voluntary Return and Reintegration, 2017 Key Highlights https://www.iom.int/sites/default/files/our_work/DMM/AVRR/avrr-2017-key-highlights.pdf Regnum, ???????? - "?????? ????" ?????? ? ???????????, 14.08.2017, https://regnum.ru/news/2309993.html RFE/RL, Radio Free Europe/Radio Liberty, Prominent Uzbek Rights Activist Returns Home After More Than 10 Years In Exile, 27.09.2018, https://www.rferl.org/a/prominent-uzbek-rights-activist-returns-home-after-more-than-10-years-in-exile/29512551.html USDOS, United States Department of State, Country Report on Human Rights Practices 2018, 13.03.2019, https://www.state.gov/j/drl/rls/hrrpt/2018/sca/289264.htm)
- Beweiswürdigung:
- Die Identität des Beschwerdeführers (siehe Feststellungen 1.) konnte mangels Weigerung der Vorlage seines usbekischen Auslandsreisepasses, oder eines anderen usbekischen Identitätsdokumentes mit Lichtbild im Original, nicht festgestellt werden. Die Feststellungen zu Staatsangehörigkeit, Volksgruppe, Glauben, Muttersprache sowie den sehr guten Russischkenntnissen, ergeben sich aus den Angaben des Beschwerdeführers. Das gilt auch für die Feststellung, dass der Beschwerdeführer die erste XXXX Jahre seines Lebens in XXXX in der Republik Usbekistan verbracht hat.
- Die Identität des Beschwerdeführers (siehe Feststellungen 1.) konnte mangels Weigerung der Vorlage seines usbekischen Auslandsreisepasses, oder eines anderen usbekischen Identitätsdokumentes mit Lichtbild im Original, nicht festgestellt werden. Die Feststellungen zu Staatsangehörigkeit, Volksgruppe, Glauben, Muttersprache sowie den sehr guten Russischkenntnissen, ergeben sich aus den Angaben des Beschwerdeführers. Das gilt auch für die Feststellung, dass der Beschwerdeführer die erste römisch 40 Jahre seines Lebens in römisch 40 in der Republik Usbekistan verbracht hat. Auf Grund des Umstandes, dass der Beschwerdeführer nicht bereit ist, seinen usbekischen Auslandsreisepass den österreichischen Behörden bzw. dem Bundesverwaltungsgericht vorzulegen, kann die von ihm behauptete legale Einreise in die EU mit einem polnischen Touristenvisum im Oktober 2013 nicht festgestellt werden (siehe Feststellungen 1.). Die Feststellungen zur Vorlage von gefälschten Identitätsdokumenten vor österreichischen Behörden (siehe Feststellungen 1.) ergibt sich aus dem rechtskräftigen Urteil des XXXX , das in Kopie im Beschwerdeakt einliegt.Die Feststellungen zur Vorlage von gefälschten Identitätsdokumenten vor österreichischen Behörden (siehe Feststellungen 1.) ergibt sich aus dem rechtskräftigen Urteil des römisch 40 , das in Kopie im Beschwerdeakt einliegt. Die Feststellungen zum bisherigen Verfahrensverlauf in Österreich (siehe Feststellungen 1.) beruhen auf dem Inhalt des Aktes des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl und dem im Beschwerdeakt einliegenden Teilerkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 18.02.2019, Zahl W215 2214356-1/4Z, mit dem Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheides
Die Feststellungen zum bisherigen Verfahrensverlauf in Österreich (siehe Feststellungen 1.) beruhen auf dem Inhalt des Aktes des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl und dem im Beschwerdeakt einliegenden Teilerkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 18.02.2019, Zahl W215 2214356-1/4Z, mit dem Spruchpunkt römisch sechs. des angefochtenen Bescheides
§ 18Abs.
5 BFA-VG, in der Fassung BGBl. I Nr. 145/2017, behoben wurde.Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 145 aus 2017,, behoben wurde.
- Dass nicht festgestellt werden kann, dass der Beschwerdeführer in der Republik Usbekistan von einem oder mehreren Gläubiger/n getötet wird, wenn er seine Schulden nicht zurückzahlt (siehe Feststellungen 2.), ergibt sich aus den nicht glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers zu seinem Fluchtgrund. Bereits vorab war nicht zu übersehen, dass der Beschwerdeführer in der niederschriftlichen Befragung am 06.12.2018 immer wieder behauptete, dass er, als Staatsangehöriger der Republik Usbekistan, davon ausgegangen sei, dass die von ihm vorgelegten tschechischen und griechischen Personalausweise echt seien. Dass ein usbekischer Staatsangehöriger realistischer Weise nicht davon ausgehen kann, dass ein von ihm vorgelegter Personalausweis eines anderen Herkunftsstaates echt ist, bedarf wohl keiner weiteren Erörterung und zeigt auf, dass der Beschwerdeführer nichts dabei fand bewusst unwahre Angaben zu machen, was nicht gerade für seine persönliche Glaubwürdigkeit spricht. Gab der Beschwerdeführer anlässlich seiner Erstbefragung am 14.07.2018, in Gegenwart eines Dolmetschers seiner Muttersprache Usbekisch, zu seinem Fluchtgrund an, dass er in der Republik Usbekistan Schulden bei Gläubigern habe und diese ihn umbringen würden und sprach somit durchgehend bzw. zwei Mal ausdrücklich im Plural bzw. von mehr als einem Gläubiger, gab er widersprüchlich dazu im restlichen Verfahren an, nur einen Gläubiger zu haben: "...
- Warum haben Sie ihr Land verlassen (Fluchtgrund). Ich habe in Usbekistan Schulden und die Gläubiger werden mich umbringen, weil ich das Geld nicht zurückzahlen kann. Haben Sie damit alle Gründe und Ereignisse angegeben weswegen sie nach Österreich geflüchtet sind? Ja Haben Sie noch weiter Gründe für eine Asylantragstellung? Nein. 11.
- Was befürchten Sei bei einer Rückkehr in Ihre Heimat? Ich werde von denen getötet, die mir Geld geliehen haben. 11.
- [...] Die aufgenommene Niederschrift wurde mir in einer für mich verständlichen Sprache rückübersetzt. Haben Sie Ergänzungen /Korrekturen zu machen? x ja ? nein - Wenn ja welche? Ich kann nicht zurück nach Usbekistan Haben Sie alles verstanden? x ja ? nein..." (niederschriftliche Befragung am 14.07.2018) "...LA: Stimmen Ihre Angaben, die Sie in der Erstbefragung und den Einvernahmen gemacht haben, wurde Ihnen die Erstbefragung korrekt rückübersetzt? Könne wir die Erstbefragung als Basis für Ihre jetzige Asyleinvernahme heranziehen? VP: Ich haben die Wahrheit gesagt und wir können die Erstbefragung als Basis heranziehen. Die Angaben stimmen. [...] LA: Bei wem haben sie die Schulden? VP: Der Besitzer des XXXX .VP: Der Besitzer des römisch 40 . LA: Wie heißt der Besitzer? VP: Ein XXXX namens XXXX ..." (niederschriftliche Befragung am 06.12.2018)VP: Ein römisch 40 namens römisch 40 ..." (niederschriftliche Befragung am 06.12.2018) Auch wenn nicht verkannt wird, dass die Erstbefragung vor allem der Feststellung der Identität des Beschwerdeführers und der Reiseroute dient und sich nicht näher auf die Fluchtgründe zu beziehen hat (vergleiche dazu VfGH 20.02.2014, U 1919/2013-15, U 1921/2013-16; VwGH 28.05.2014, Ra 2014/20/0017, 0018; VwGH 13.11.2014, Ra 2014/18/0061), muss dennoch davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer auf Nachfrage wesentliche Punkte seines Fluchtvorbringens kurz - und richtig - anführen kann, und dass eine danach stattfindende Befragung nicht in maßgeblichen Bereichen (wobei konkrete Angaben zum einzigen Fluchtgrund jedenfalls dazuzuzählen sind) von diesen Angaben abweichen. Dazu kommt, dass der Beschwerdeführer nicht einmal den Nachnamen des einzigen Gläubigers angeben kann, was nicht gerade der allgemeinen Lebenserfahrung entsprechen würde, wenn man sich seinetwegen tatsächlich jahrelang illegal in Österreich aufhalten müsste: "...LA: Was wissen Sie über XXXX , machen sie konkrete Angaben zu XXXX ?"...LA: Was wissen Sie über römisch 40 , machen sie konkrete Angaben zu römisch 40 ? VP: Er ist ein XXXX . Lebt in XXXX . Er XXXX .VP: Er ist ein römisch 40 . Lebt in römisch 40 . Er römisch 40 . LA: Haben Sie Beweismittel, dass Sie sich das Geld ausgeborgt haben? VP: Nein. Ich habe nichts Schriftliches..." (niederschriftliche Befragung am 06.12.2018) "...R: Wer konkret sollte Ihnen, warum konkret, in der Republik Usbekistan etwas antun wollen? P: Ich habe Schulden dort, deswegen. Der Mann trinkt viel und hat mich bedroht. XXXX , den Nachnamen kenne ich nicht..."P: Ich habe Schulden dort, deswegen. Der Mann trinkt viel und hat mich bedroht. römisch 40 , den Nachnamen kenne ich nicht..." (Verhandlungsschrift Seite 11). Das Bild der Unglaubwürdigkeit wurde dadurch abgerundet, dass der Beschwerdeführer mehr als vier Jahre lang illegal im Bundesgebiet lebte und arbeitete und erst nachdem er am XXXX bei der Ausübung seiner illegalen Beschäftigung betreten wurde, am 14.07.2018 seinen Antrag auf internationalen Schutz stellte. Wäre der Beschwerdeführer tatsächlich aus Furcht vor Verfolgung aus der Republik Usbekistan ausgereist, hätte er damit nicht jahrelang gewartet:Das Bild der Unglaubwürdigkeit wurde dadurch abgerundet, dass der Beschwerdeführer mehr als vier Jahre lang illegal im Bundesgebiet lebte und arbeitete und erst nachdem er am römisch 40 bei der Ausübung seiner illegalen Beschäftigung betreten wurde, am 14.07.2018 seinen Antrag auf internationalen Schutz stellte. Wäre der Beschwerdeführer tatsächlich aus Furcht vor Verfolgung aus der Republik Usbekistan ausgereist, hätte er damit nicht jahrelang gewartet: "...R: Wie können Sie einer legalen Arbeit nachgehen, wenn Sie illegal in Österreich sind? P: Ich wusste das nicht, man hat mir gesagt, dass das ein Arbeitsvisum ist. Ich wusste nicht, dass das nicht legal ist. Das tut mir leid. R: Haben Sie Steuern bezahlt in Österreich? P: Ja, und ich hatte auch eine E-card. [...] R: Bitte legen Sie alle Einkommens- und Steuernachweise, seit Sie in Österreich arbeiten, vor. P: Woher? Von dem XXXX ?P: Woher? Von dem römisch 40 ? R: Sie haben heute gesagt, Sie haben Steuern bezahlt. Können Sie bitte die Unterlagen vorlegen? P: Ich habe keine Einkommens- und Steuerunterlagen. Das habe ich noch nie besessen, das XXXX hat alle Unterlagen. Ich habe nie irgendetwas bekommen, ich wusste nicht, dass ich Gehaltsnachweise bekommen sollte oder Steuern zahlen muss. [...]P: Ich habe keine Einkommens- und Steuerunterlagen. Das habe ich noch nie besessen, das römisch 40 hat alle Unterlagen. Ich habe nie irgendetwas bekommen, ich wusste nicht, dass ich Gehaltsnachweise bekommen sollte oder Steuern zahlen muss. [...] R: Wenn ich um mein Leben fürchten würde, würde ich zuerst, sofort nach meiner Einreise in Österreich, einen Antrag auf internationalen Schutz stellen. Wollen Sie dazu etwas angeben? P: Ich kannte mich mit den Gesetzen nicht aus, und wusste nicht, dass es so etwas wie Asyl gibt. Daher habe ich im Oktober 2013 keinen Asylantrag gestellt, ich habe erst 2014 oder 2015 erfahren. R: Warum stellen Sie dann nicht 2014 oder 2015 einen Asylantrag, sondern am 14.07.2018? P: Weil ich gearbeitet habe und nicht gewusst habe, dass es eine illegale Arbeit ist..." (Verhandlungsschrift Seiten 08f und 12). Wie bereits weiter oben ausgeführt, ist nicht glaubhaft, dass der Beschwerdeführer angenommen hat, dass von ihm vorgelegte gefälschte Personalausweise fremder Herkunftsstaaten für eine legale Arbeit in Österreich nötig sind. Auch die Annahme, dass man in Ländern der Europäischen Union bzw. Österreich, im Gegensatz zur Republik Usbekistan, keine Steuern zahlen müsste, wäre realitätsfremd, weshalb das Bundesverwaltungsgericht davon ausgeht, dass der Beschwerdeführer nichts dabei fand bis zuletzt in der Beschwerdeverhandlung bewusst unwahre Angaben zu machen. In einer Gesamtbetrachtung wirken die Angaben des Beschwerdeführers widersprüchlich und vage. Das Bundesverwaltungsgericht geht insgesamt davon aus, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht glaubwürdig ist und er dieses als Vorwand für seine Verlängerung seines mehr als vierjährigen illegale Aufenthaltes bzw. zur Umgehung der fremdenrechtlichen Vorschriften erfunden hat. Nach Durchführung einer Beschwerdeverhandlung ist das Bundesverwaltungsgericht davon überzeugt, dass der Beschwerdeführer keiner wie immer gearteten Verfolgung in seinem Herkunftsstaat ausgesetzt war oder sein wird. Dem Beschwerdeführer ist es nicht gelungen, individuelle und konkrete Verfolgungsgründe glaubhaft zu machen, da er nicht in der Lage war, das Szenario, das zu seiner Ausreise geführt haben soll, glaubhaft darzustellen.
- Die Feststellungen, dass der Beschwerdeführer gesund und arbeitsfähig ist (siehe Feststellungen 3.), ergeben sich aus seinen Angaben in der Beschwerdeverhandlung und dem Umstand, dass er jahrelang illegal in Österreich gearbeitet hat. Die Feststellungen zur Schulbildung und jahrelangen Berufserfahrung in der Republik Usbekistan (siehe Feststellungen 2.), sowie zu seinen Sprachkenntnissen beruht auf seinen Angaben in der Beschwerdeverhandlung. Ebenso, die Feststellungen zu den Familienangehörigen im Herkunftsstaat: "...R: Vermissen Sie Ihrer Familie? P: Ja. Aber ich kann nicht dorthin. Weil dort mein Kind, meine Frau und meine Eltern leben vermisse ich sie. Ich möchte bei meiner Familie sein, aber das ist momentan nicht möglich. [...] R: Fühlen Sie sich in Österreich zu Hause, falls ja, warum? P: Ich fühle mich hier sicher. Aber zu Hause fühle ich mich in Usbekistan, denn dort ist meine Familie, meine Frau, meine Kinder [...] P: Nein, ich halte über das Internet Kontakt mit meiner Familie, daher weiß ich, was zu Hause los ist. 1-2 Mal in der Woche kann ich meine Familie über Internetleitung sehen. Alle sind gesund und allen geht es gut. Meine Eltern sind allerdings schon alt und daher nicht mehr so fit und gesund wie früher..." (Verhandlungsschrift Seiten 08, 11 und 22) Dass der Beschwerdeführer im Herkunftsstaat von Obdachlosigkeit oder existentieller Gefahr betroffen ist, muss nach dem durchgeführten Ermittlungsverfahren nicht befürchtet werden. Er ist arbeitsfähig und arbeitswillig, verfügt über Schulbildung und beherrscht sowohl die Sprachen Usbekisch als auch Russisch. Der Beschwerdeführer war im Herkunftsstaat immer in der Lage, seinen Lebensunterhalt durch seine Tätigkeit, zuletzt im XXXX zu bestreiten. Es ist daher davon auszugehen, dass es ihm im Fall einer Rückkehr wieder möglich sein wird, dort eine Existenz aufzubauen. Des Weiteren leben neben seinen Eltern, seine Ehegattin und die gemeinsamen drei minderjährigen Kinder, mit denen der Beschwerdeführer ein bis zwei Mal jede Woche über das Internet in Kontakt steht, nach wie vor in XXXX in der Republik Usbekistan, sodass er wieder zu Hause einziehen und dort auch auf ein soziales Netzwerk zurückgreifen kann.Dass der Beschwerdeführer im Herkunftsstaat von Obdachlosigkeit oder existentieller Gefahr betroffen ist, muss nach dem durchgeführten Ermittlungsverfahren nicht befürchtet werden. Er ist arbeitsfähig und arbeitswillig, verfügt über Schulbildung und beherrscht sowohl die Sprachen Usbekisch als auch Russisch. Der Beschwerdeführer war im Herkunftsstaat immer in der Lage, seinen Lebensunterhalt durch seine Tätigkeit, zuletzt im römisch 40 zu bestreiten. Es ist daher davon auszugehen, dass es ihm im Fall einer Rückkehr wieder möglich sein wird, dort eine Existenz aufzubauen. Des Weiteren leben neben seinen Eltern, seine Ehegattin und die gemeinsamen drei minderjährigen Kinder, mit denen der Beschwerdeführer ein bis zwei Mal jede Woche über das Internet in Kontakt steht, nach wie vor in römisch 40 in der Republik Usbekistan, sodass er wieder zu Hause einziehen und dort auch auf ein soziales Netzwerk zurückgreifen kann.
- Dass der Beschwerdeführe wegen der Vorlage eines gefälschten griechischen Personalausweises und eines gefälschten Personalauseises der Tschechischen Republik vorbestraft ist, ergibt sich aus dem rechtskräftigen Urteil des XXXX , wonach der Beschwerdeführer wegen des Vergehens der Fälschung besonders geschützter Urkunden nach §§ 223 Abs. 2, 224 StGB verurteilt wurde. Dass der Beschwerdeführer erst nachdem er am XXXX bei der Ausübung einer illegalen Beschäftigung betreten wurde, am 14.07.2018 einen Antrag auf internationalen Schutz stellte (siehe Feststellungen 4.), ergibt sich aus dem Akt des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.
- Dass der Beschwerdeführe wegen der Vorlage eines gefälschten griechischen Personalausweises und eines gefälschten Personalauseises der Tschechischen Republik vorbestraft ist, ergibt sich aus dem rechtskräftigen Urteil des römisch 40 , wonach der Beschwerdeführer wegen des Vergehens der Fälschung besonders geschützter Urkunden nach Paragraphen 223, Absatz 2, 224, StGB verurteilt wurde. Dass der Beschwerdeführer erst nachdem er am römisch 40 bei der Ausübung einer illegalen Beschäftigung betreten wurde, am 14.07.2018 einen Antrag auf internationalen Schutz stellte (siehe Feststellungen 4.), ergibt sich aus dem Akt des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl. Dass der Beschwerdeführer in Österreich keine verwandtschaftlichen Bezugspunkte und auch sonst keine nennenswerten Anknüpfungspunkte sozialer oder wirtschaftlicher Natur hat, jahrelang illegal im Bundesgebiet lebte und ausschließlich "schwarz" gearbeitet hat bzw. das immer noch ca. alle zehn Tage macht (siehe Feststellungen 4.), ergibt sich aus dem Akt des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl und den Angaben des Beschwerdeführers in der Beschwerdeverhandlung; diesbezüglich wird auf die nachfolgenden rechtlichen Ausführungen zu Spruchpunkte III. bis V. verwiesen.Dass der Beschwerdeführer in Österreich keine verwandtschaftlichen Bezugspunkte und auch sonst keine nennenswerten Anknüpfungspunkte sozialer oder wirtschaftlicher Natur hat, jahrelang illegal im Bundesgebiet lebte und ausschließlich "schwarz" gearbeitet hat bzw. das immer noch ca. alle zehn Tage macht (siehe Feststellungen 4.), ergibt sich aus dem Akt des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl und den Angaben des Beschwerdeführers in der Beschwerdeverhandlung; diesbezüglich wird auf die nachfolgenden rechtlichen Ausführungen zu Spruchpunkte römisch drei. bis römisch fünf. verwiesen. Die Einbeziehung des Beschwerdeführers in die Grundversorgung (siehe Feststellungen 4.) ergibt sich aus einem Speicherauszug aus dem Betreuungsinformationssystem. Die beim Beschwerdeführer nicht vorhandenen Deutschkenntnisse zeigten sich im Rahmen der mündlichen Verhandlungen vor dem Bundesverwaltungsgericht. Die Straffälligkeit des Beschwerdeführers ergibt sich aus einem aktuellen Strafregisterauszug. Die Feststellungen, dass der Beschwerdeführer in Österreich auf keine ausreichend ausgeprägten und verfestigten individuellen integrativen Anknüpfungspunkte hinsichtlich seines Privat- und Familienlebens verweisen kann (siehe Feststellungen 4.), gründet sich auf den Umstand, dass Gegenteiliges im Verfahren nicht hervorgekommen ist; diesbezüglich wird ebenfalls auf die nachfolgenden rechtlichen Ausführungen zu Spruchpunkte III. bis V. verwiesen.Die Einbeziehung des Beschwerdeführers in die Grundversorgung (siehe Feststellungen 4.) ergibt sich aus einem Speicherauszug aus dem Betreuungsinformationssystem. Die beim Beschwerdeführer nicht vorhandenen Deutschkenntnisse zeigten sich im Rahmen der mündlichen Verhandlungen vor dem Bundesverwaltungsgericht. Die Straffälligkeit des Beschwerdeführers ergibt sich aus einem aktuellen Strafregisterauszug. Die Feststellungen, dass der Beschwerdeführer in Österreich auf keine ausreichend ausgeprägten und verfestigten individuellen integrativen Anknüpfungspunkte hinsichtlich seines Privat- und Familienlebens verweisen kann (siehe Feststellungen 4.), gründet sich auf den Umstand, dass Gegenteiliges im Verfahren nicht hervorgekommen ist; diesbezüglich wird ebenfalls auf die nachfolgenden rechtlichen Ausführungen zu Spruchpunkte römisch drei. bis römisch fünf. verwiesen.
- Die Feststellungen zur aktuellen Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers (siehe Feststellungen 5.) beruhen auf dem in der Verhandlung dargetanen Dokumentationsmaterial und etwas aktuelleren Berichten derselben Quellen. Die Parteien des Beschwerdeverfahrens haben keinen Einwand gegen die Heranziehung dieser Informationsquellen (deren Inhalt sich seit der letzten Beschwerdeverhandlung nicht entscheidungswesentlich geändert hat) erhoben. Die herangezogenen Berichte und Informationsquellen stammen hauptsächlich von staatlichen Institutionen oder diesen nahestehenden Einrichtungen und es gibt keine Anhaltspunkte dafür, Zweifel an deren Objektivität und Unparteilichkeit aufkommen zu lassen. Die inhaltlich übereinstimmenden Länderberichte befassen sich mit der aktuellen Lage in der Republik Usbekistan.
- Rechtliche Beurteilung: Zu A) Zu Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und AsylZu Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl In Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde der Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers
§ 3Abs. 1 i
VmIn Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde der Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers
Paragraph 3, Absatz eins, iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen.Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG abgewiesen.
§ 3Abs. 1 Asyl
G, in der Fassung BGBl. I Nr. 87/2012, ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits
§§ 4, 4a oder 5 leg.
cit. zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.
Paragraph 3, Absatz eins, AsylG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,, ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits
Paragraphen 4, 4 a, oder 5 leg. cit. zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht. Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention definiert, dass als Flüchtling im Sinne dieses Abkommens anzusehen ist, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestim