RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum27.03.2019 GeschäftszahlW227 2123084-2 SpruchW227 2123084-2/3E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Mag. Karin WINTER über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , staatenlos, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom
- Februar 2017, Zl. 1051477805-150144471:Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Mag. Karin WINTER über die Beschwerde von römisch 40 , geboren am römisch 40 , staatenlos, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom
- Februar 2017, Zl. 1051477805-150144471: A) Die Beschwerde wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren wird eingestellt. B) Die Revision ist nicht zulässig. TextBEGRÜNDUNG I. Verfahrensgang und Sachverhaltrömisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt
- Der 2003 geborene Beschwerdeführer, ein staatenloser Palästinenser sunnitischen Glaubens und Angehöriger der arabischen Volksgruppe, brachte am
- Februar 2015 einen Antrag auf internationalen Schutz ein.
- Mit Bescheid des BFA vom
- Februar 2016, Zl. 1051477805-150144471, wies das BFA den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 i.V.m. § 2 Abs. 1 Z 13 Asylgesetz 2005 (AsylG) ab (Spruchteil I.), erkannte ihm gemäß § 8 Abs. 1 AsylG den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu (Spruchteil II.) und erteilte ihm gemäß § 8 Abs. 4 AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum
- Februar 2017 (Spruchteil III.).
- Mit Bescheid des BFA vom
- Februar 2016, Zl. 1051477805-150144471, wies das BFA den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, Asylgesetz 2005 (AsylG) ab (Spruchteil römisch eins.), erkannte ihm gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu (Spruchteil römisch zwei.) und erteilte ihm gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum
- Februar 2017 (Spruchteil römisch drei.).
- Dagegen erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde (vgl. Zl. W227 2123084-1).
- Dagegen erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde vergleiche Zl. W227 2123084-1).
- Am
- Jänner 2017 brachte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Verlängerung seiner befristeten Aufenthaltsberechtigung ein.
- Mit dem angefochtenen Bescheid erteilte das BFA dem Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 4 AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum
- Februar 2019.
- Mit dem angefochtenen Bescheid erteilte das BFA dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum
- Februar
- Dagegen erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde, in der er im Wesentlichen Folgendes vorbringt: Er sei staatenloser Palästinenser und lebe mit rund 22 Familienmitgliedern in Österreich. Die meisten seiner Familienangehörigen genössen eine auf Dauer von fünf Jahren befristete Aufenthaltsberechtigung. Im Hinblick auf die anhaltende Bürgerkriegslage in Syrien, deren Ende nicht abzusehen sei, könne nicht nachvollzogen werden, weshalb das BFA dem Beschwerdeführer eine Aufenthaltsberechtigung für nur zwei Jahre erteilt habe. Daher ersuche der Beschwerdeführer - im Sinne der Gleichbehandlung mit seinen Familienangehörigen - den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis Februar 2022 erteilt werde.
- Das Bundesverwaltungsgericht erkannte dem Beschwerdeführer mit Erkenntnis vom
- März 2019, Zl. W227 2123084-1/8E, gemäß Art. 12 Abs. 1 lit. a der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Rates vom
- Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (Status-RL) den Status des Asylberechtigten zu und stellte fest, dass ihm gemäß § 3 Abs. 5 Asylgesetz 2005 kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
- Das Bundesverwaltungsgericht erkannte dem Beschwerdeführer mit Erkenntnis vom
- März 2019, Zl. W227 2123084-1/8E, gemäß Artikel 12, Absatz eins, Litera a, der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Rates vom
- Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (Status-RL) den Status des Asylberechtigten zu und stellte fest, dass ihm gemäß Paragraph 3, Absatz 5, Asylgesetz 2005 kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Zur Einstellung des Verfahrens (Spruchpunkt A) 1.
- Die Einstellung steht nach allgemeinem Verständnis am Ende jener Verfahren, in denen ein Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verloren geht. Neben dem Fall der Zurückziehung der Beschwerde oder "des Untergangs" des Beschwerdeführers kann analog zu § 33 VwGG eine Einstellung des Verfahrens auch bei materieller Klaglosstellung des Beschwerdeführers wegen Wegfall der Beschwer in Betracht kommen (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren² [2018], § 28 VwGVG, Anm. 5).Neben dem Fall der Zurückziehung der Beschwerde oder "des Untergangs" des Beschwerdeführers kann analog zu Paragraph 33, VwGG eine Einstellung des Verfahrens auch bei materieller Klaglosstellung des Beschwerdeführers wegen Wegfall der Beschwer in Betracht kommen vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren² [2018], Paragraph 28, VwGVG, Anmerkung 5). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist eine Beschwerde mit Beschluss für gegenstandslos geworden zu erklären, wenn in irgendeiner Lage des Verfahrens offenbar wird, dass der Beschwerdeführer klaglos gestellt wurde. Gegenstandslosigkeit wird - neben formeller Klaglosstellung - angenommen, wenn durch Änderung maßgeblicher Umstände zeitlicher, sachlicher oder prozessualer Art das rechtliche Interesse des Beschwerdeführers an der Entscheidung wegfällt. Dabei ist zu beachten, dass die gesetzlichen Bestimmungen über die Verwaltungsgerichtsbarkeit einer Partei nicht den Anspruch auf die verwaltungsgerichtliche Feststellung der Gesetzmäßigkeit von Bescheiden an sich gewähren, sondern nur einen Anspruch auf Aufhebung gesetzwidriger Bescheide, die in die Rechtssphäre der Partei eingreifen (siehe dazu etwa VwGH 27.07.2017, Ra 2017/07/0014; 14.12.2017, Ra 2017/07/0098, jeweils m.w.N.). 1.
- Ein solcher Fall liegt hier vor: Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ist die Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid des BFA betreffend die Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung des Beschwerdeführers. Da das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer (nun) mit Erkenntnis vom
- März 2019, W227 2123084-1/8E, den Status des Asylberechtigten zuerkannte, ist das Beschwerdeverfahren mangels Beschwer gegenstandslos geworden. Abgesehen davon besteht keine Rechtsgrundlage für die Erteilung einer befristeten Aufenthaltsberechtigung für fünf Jahre (vgl. § 8 Abs. 4 AsylG).Abgesehen davon besteht keine Rechtsgrundlage für die Erteilung einer befristeten Aufenthaltsberechtigung für fünf Jahre vergleiche Paragraph 8, Absatz 4, AsylG). 1.
- Die Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG entfallen, weil der entscheidungsrelevante Sachverhalt nicht strittig ist und die Lösung der Rechtssachen von Rechtsfragen abhängt, wofür eine mündliche Erörterung keine weitere Klärung erwarten lässt (vgl. etwa VwGH 28.05.2014, Ra 2014/20/0017 und 0018; 01.09.2016, 2013/17/0502; VfGH 18.06.2012, B 155/12; EGMR, 07.03.2017, 24.719/12, Tusnovics v. Austria).1.
- Die Verhandlung konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG entfallen, weil der entscheidungsrelevante Sachverhalt nicht strittig ist und die Lösung der Rechtssachen von Rechtsfragen abhängt, wofür eine mündliche Erörterung keine weitere Klärung erwarten lässt vergleiche etwa VwGH 28.05.2014, Ra 2014/20/0017 und 0018; 01.09.2016, 2013/17/0502; VfGH 18.06.2012, B 155/12; EGMR, 07.03.2017, 24.719/12, Tusnovics v. Austria).
- Zur Unzulässigkeit der Revision (Spruchpunkt B) 2.
- Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.2.
- Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. 2.
- Die Revision ist unzulässig, weil keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt: Dass die gesetzlichen Bestimmungen über die Verwaltungsgerichtsbarkeit einer Partei nicht den Anspruch auf die verwaltungsgerichtliche Feststellung der Gesetzmäßigkeit von Bescheiden an sich gewähren, sondern nur einen Anspruch auf Aufhebung gesetzwidriger Bescheide, die in die Rechtssphäre der Partei eingreifen, entspricht der ständigen, oben unter Punkt 1.
- zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.2.
- Die Revision ist unzulässig, weil keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt: Dass die gesetzlichen Bestimmungen über die Verwaltungsgerichtsbarkeit einer Partei nicht den Anspruch auf die verwaltungsgerichtliche Feststellung der Gesetzmäßigkeit von Bescheiden an sich gewähren, sondern nur einen Anspruch auf Aufhebung gesetzwidriger Bescheide, die in die Rechtssphäre der Partei eingreifen, entspricht der ständigen, oben unter Punkt 1.
- zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.
- Es ist somit spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2019:W227.2123084.2.00