GVG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerden werden
Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Die BGKK hat mit Bescheid vom 11.07.2017, Zl. XXXX , im Spruchpunkt I. festgestellt, dass Herr XXXX ; VSNR XXXX , rückwirkend für seine Beschäftigung am 11.02.2015 und am 12.02.2015 als Dienstnehmer des Herrn XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführer) in die Pflichtversicherung nach dem ASVG und nach dem AlVG einbezogen werde. Im Spruchpunkt II. wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer
2 ASVG Sozialversicherungsbeiträge in Höhe von € 51.12 an die BGKK zu entrichten habe. Begründend wurde ausgeführt, dass Herr XXXX im Zuge einer am 12.02.2015 beim Einfamilienhaus des Beschwerdeführers von Prüforgangen der Abgabenbehörde des Bundes durchgeführten Kontrolle bei der Verrichtung von Trockenbauarbeiten angetroffen worden sei. Da Herr XXXX für den Beschwerdeführer tätig gewesen sei, dieser
dem Anspruchslohnprinzip als lohnauszahlende Stelle für Herrn XXXX hervorgehe und Herr XXXX der Weisungs- und Kontrollbefugnis des Beschwerdeführers unterworfen gewesen sei, habe Herr XXXX die Tätigkeit in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt ausgeübt, sodass er als Dienstnehmer im Sinne des ASVG anzusehen sei.Die BGKK hat mit Bescheid vom 11.07.2017, Zl. römisch 40 , im Spruchpunkt römisch eins. festgestellt, dass Herr römisch 40 ; VSNR römisch 40 , rückwirkend für seine Beschäftigung am 11.02.2015 und am 12.02.2015 als Dienstnehmer des Herrn römisch 40 (im Folgenden: Beschwerdeführer) in die Pflichtversicherung nach dem ASVG und nach dem AlVG einbezogen werde. Im Spruchpunkt römisch zwei. wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer
Paragraph 58, Absatz 2, ASVG Sozialversicherungsbeiträge in Höhe von € 51.12 an die BGKK zu entrichten habe. Begründend wurde ausgeführt, dass Herr römisch 40 im Zuge einer am 12.02.2015 beim Einfamilienhaus des Beschwerdeführers von Prüforgangen der Abgabenbehörde des Bundes durchgeführten Kontrolle bei der Verrichtung von Trockenbauarbeiten angetroffen worden sei. Da Herr römisch 40 für den Beschwerdeführer tätig gewesen sei, dieser
dem Anspruchslohnprinzip als lohnauszahlende Stelle für Herrn römisch 40 hervorgehe und Herr römisch 40 der Weisungs- und Kontrollbefugnis des Beschwerdeführers unterworfen gewesen sei, habe Herr römisch 40 die Tätigkeit in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt ausgeübt, sodass er als Dienstnehmer im Sinne des ASVG anzusehen sei. Die BGKK hat dem Beschwerdeführer mit Bescheid vom 12.07.2017, Zl. XXXX , im Spruchpunkt I. in Anwendung von § 113 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 ASVG iVm §§ 33 Abs. 1 und Abs. 1a ASVG sowie § 471d ASVG und § 410 Abs. 1 Z 5 ASVG einen Beitragszuschlag in der Höhe von € 1.300 vorgeschrieben. Im Spruchpunkt II. wurde dem Beschwerdeführer in Anwendung von § 113 Abs. 1 Z 2 ASVG iVm §§ 33 Abs. 1 und Abs. 1a ASVG sowie § 471d ASVG und § 410 Abs. 1 Z 5 ASVG für den Dienstnehmer XXXX , VSNR XXXX , ein Beitragszuschlag in der Höhe von € 45,85 vorgeschrieben. Begründend wurde ausgeführt, dass im Zuge einer am 12.02.2015 beim Einfamilienhaus des Beschwerdeführers von Prüforganen der Abgabenbehörde des Bundes durchgeführten Kontrolle Herr XXXX arbeitend im Auftrag des Beschwerdeführers angetroffen wurde ohne zur Sozialversicherung gemeldet gewesen zu sein.Die BGKK hat dem Beschwerdeführer mit Bescheid vom 12.07.2017, Zl. römisch 40 , im Spruchpunkt römisch eins. in Anwendung von Paragraph 113, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 2, ASVG in Verbindung mit Paragraphen 33, Absatz eins und Absatz eins a, ASVG sowie Paragraph 471 d, ASVG und Paragraph 410, Absatz eins, Ziffer 5, ASVG einen Beitragszuschlag in der Höhe von € 1.300 vorgeschrieben. Im Spruchpunkt römisch zwei. wurde dem Beschwerdeführer in Anwendung von Paragraph 113, Absatz eins, Ziffer 2, ASVG in Verbindung mit Paragraphen 33, Absatz eins und Absatz eins a, ASVG sowie Paragraph 471 d, ASVG und Paragraph 410, Absatz eins, Ziffer 5, ASVG für den Dienstnehmer römisch 40 , VSNR römisch 40 , ein Beitragszuschlag in der Höhe von € 45,85 vorgeschrieben. Begründend wurde ausgeführt, dass im Zuge einer am 12.02.2015 beim Einfamilienhaus des Beschwerdeführers von Prüforganen der Abgabenbehörde des Bundes durchgeführten Kontrolle Herr römisch 40 arbeitend im Auftrag des Beschwerdeführers angetroffen wurde ohne zur Sozialversicherung gemeldet gewesen zu sein. Gegen diese beiden Bescheide vom 11.07.2017 und 12.07.2017 hat der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 24.07.2017 fristgerecht Beschwerde erhoben. Darin wurde ausgeführt, dass gegen den Bescheid der BH Mattersburg vom 20.04.2017 bereits eine Beschwerde eingebracht worden sei und würden die in dieser Beschwerde angeführten Rechtsfertigungen den in den beiden gegenständlich angefochtenen Bescheiden angeführten Begründungen entsprechen. Die BGKK legte die Beschwerden sowie die bezughabenden Verwaltungsakten (einlangend) am 25.10.2017 und 27.10.2017 dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor. Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Schreiben vom 22.10.2018 dem Beschwerdeführer einen Verbesserungsauftrag erteilt, da in den Beschwerden kein Beschwerdegrund erhalten sei. Ein Verweis auf eine Beschwerde in einem anderen Verfahren passe nicht, da das andere Verfahren Tatsachen- und Rechtsfragen betrifft, die im gegenständlichen Verfahren keine Rolle spielen. Am 08.11.2018 langte beim Bundesverwaltungsgericht ein als "Verbesserung" betitelter Schriftsatz der nunmehrigen Rechtsvertretung des Beschwerdeführers ein. Darin wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer in seinen Aussagen und Stellungnahmen zahlreiche Gründe genannt habe, aus denen abzuleiten sei, dass keine persönliche Abhängigkeit des Herrn XXXX gegeben gewesen sei. Die Beweiswürdigung der belangten Behörde sei in erheblichem Ausmaß unvollständig. Es würden Beweisergebnisse vorliegen, die in diametralem Widerspruch zur Annahme der Dienstnehmereigenschaft des Herrn XXXX stünden. Herr XXXX hätte die Arbeiten jederzeit ablehnen können. Er wäre berechtigt gewesen, Hilfskräfte beizuziehen. Er habe die Leistung bzw. die Art der Ausführung selbst vorgeschlagen und ohne Rückfrage auf der frei zugänglichen Baustelle ausgeführt. Er habe sein eigenes Werkzeug verwendet. Die Abwägung aller Umstände der vorliegenden Beschäftigung ergebe, dass bei der Tätigkeit von Herrn XXXX die Merkmale selbständiger Tätigkeit gegenüber den Merkmalen persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit überwiegen und Herr XXXX daher nicht als Dienstnehmer des Beschwerdeführers zu qualifizieren sei.Am 08.11.2018 langte beim Bundesverwaltungsgericht ein als "Verbesserung" betitelter Schriftsatz der nunmehrigen Rechtsvertretung des Beschwerdeführers ein. Darin wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer in seinen Aussagen und Stellungnahmen zahlreiche Gründe genannt habe, aus denen abzuleiten sei, dass keine persönliche Abhängigkeit des Herrn römisch 40 gegeben gewesen sei. Die Beweiswürdigung der belangten Behörde sei in erheblichem Ausmaß unvollständig. Es würden Beweisergebnisse vorliegen, die in diametralem Widerspruch zur Annahme der Dienstnehmereigenschaft des Herrn römisch 40 stünden. Herr römisch 40 hätte die Arbeiten jederzeit ablehnen können. Er wäre berechtigt gewesen, Hilfskräfte beizuziehen. Er habe die Leistung bzw. die Art der Ausführung selbst vorgeschlagen und ohne Rückfrage auf der frei zugänglichen Baustelle ausgeführt. Er habe sein eigenes Werkzeug verwendet. Die Abwägung aller Umstände der vorliegenden Beschäftigung ergebe, dass bei der Tätigkeit von Herrn römisch 40 die Merkmale selbständiger Tätigkeit gegenüber den Merkmalen persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit überwiegen und Herr römisch 40 daher nicht als Dienstnehmer des Beschwerdeführers zu qualifizieren sei. Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Schreiben vom 06.12.2018 der BGKK den Verbesserungsauftrag an den Beschwerdeführer vom 22.10.2018 sowie die Verbesserung vom 08.11.2018 zur Stellungnahme übermittelt. Am 31.01.2019 langte beim Bundesverwaltungsgericht eine mit 23.01.2019 datierte Stellungnahme der BGKK ein. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 27.02.2019 eine öffentliche, mündliche Verhandlung durch, an der der Beschwerdeführer im Beisein seiner Rechtsvertretung, ein Vertreter der belangten Behörde sowie XXXX als weitere Verfahrenspartei teilnahmen. Im Zuge der Verhandlung wurde XXXX als Zeuge einvernommen.Das Bundesverwaltungsgericht führte am 27.02.2019 eine öffentliche, mündliche Verhandlung durch, an der der Beschwerdeführer im Beisein seiner Rechtsvertretung, ein Vertreter der belangten Behörde sowie römisch 40 als weitere Verfahrenspartei teilnahmen. Im Zuge der Verhandlung wurde römisch 40 als Zeuge einvernommen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
2 ASVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht nur in Angelegenheiten nach § 410 Abs. 1 Z 1, 2 und 6 bis 9 ASVG und nur auf Antrag einer Partei durch einen Senat. In der vorliegenden Angelegenheit wurde kein derartiger Antrag gestellt. Somit obliegt die Entscheidung der vorliegenden Beschwerdesache dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.
Paragraph 414, Absatz 2, ASVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht nur in Angelegenheiten nach Paragraph 410, Absatz eins, Ziffer eins, 2 und 6 bis 9 ASVG und nur auf Antrag einer Partei durch einen Senat. In der vorliegenden Angelegenheit wurde kein derartiger Antrag gestellt. Somit obliegt die Entscheidung der vorliegenden Beschwerdesache dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter. Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht: Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.).
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Zu A) Stattgabe der Beschwerde: Nach § 4 Abs. 2 ASVG ist Dienstnehmer im Sinne dieses Bundesgesetzes, wer in einem Dienstverhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wird; hiezu gehören auch Personen, bei deren Beschäftigung die Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegenüber den Merkmalen selbständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit überwiegen.Nach Paragraph 4, Absatz 2, ASVG ist Dienstnehmer im Sinne dieses Bundesgesetzes, wer in einem Dienstverhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wird; hiezu gehören auch Personen, bei deren Beschäftigung die Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegenüber den Merkmalen selbständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit überwiegen. Ob bei der Beschäftigung die Merkmale persönlicher Abhängigkeit des Beschäftigten vom Empfänger der Arbeitsleistung gegenüber jenen persönlicher Unabhängigkeit überwiegen und somit persönliche Abhängigkeit im Sinne des § 4 Abs. 2 ASVG gegeben ist, hängt nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes davon ab, ob nach dem Gesamtbild dieser konkret zu beurteilenden Beschäftigung die Bestimmungsfreiheit des Beschäftigten durch diese und während dieser Beschäftigung weitgehend ausgeschaltet oder - wie bei anderen Formen der Gestaltung einer Beschäftigung (z.B. aufgrund eines Werkvertrages oder eines freien Dienstvertrages) - nur beschränkt ist (VwGH 19.02.2014, 2013/08/0267; vgl. verstärkter Senat 10.12.1986, 83/08/0200).Ob bei der Beschäftigung die Merkmale persönlicher Abhängigkeit des Beschäftigten vom Empfänger der Arbeitsleistung gegenüber jenen persönlicher Unabhängigkeit überwiegen und somit persönliche Abhängigkeit im Sinne des Paragraph 4, Absatz 2, ASVG gegeben ist, hängt nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes davon ab, ob nach dem Gesamtbild dieser konkret zu beurteilenden Beschäftigung die Bestimmungsfreiheit des Beschäftigten durch diese und während dieser Beschäftigung weitgehend ausgeschaltet oder - wie bei anderen Formen der Gestaltung einer Beschäftigung (z.B. aufgrund eines Werkvertrages oder eines freien Dienstvertrages) - nur beschränkt ist (VwGH 19.02.2014, 2013/08/0267; vergleiche verstärkter Senat 10.12.1986, 83/08/0200). Grundvoraussetzung für die Annahme persönlicher Abhängigkeit im Sinn des § 4 Abs. 2 ASVG und damit eines versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses ist stets die persönliche Arbeitspflicht. Fehlt sie, dann liegt ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis nicht vor. Von einer die persönliche Arbeitspflicht ausschließenden generellen Vertretungsbefugnis kann nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nur dann gesprochen werden, wenn der Erwerbstätige berechtigt ist, jederzeit und nach Gutdünken irgendeinen geeigneten Vertreter zur Erfüllung der von ihm übernommenen Arbeitspflicht heranzuziehen bzw. ohne weitere Verständigung des Vertragspartners eine Hilfskraft beizuziehen. Keine generelle Vertretungsberechtigung stellt die bloße Befugnis eines Erwerbstätigen dar, sich im Fall der Verhinderung in bestimmten Einzelfällen, z.B. im Fall einer Krankheit oder eines Urlaubs oder bei bestimmten Arbeiten innerhalb der umfassenderen Arbeitspflicht vertreten zu lassen; ebenso wenig die bloß wechselseitige Vertretungsmöglichkeit mehrerer vom selben Vertragspartner beschäftigter Personen (vgl. etwa zuletzt VwGH vom 12.10.2016, Ra 2016/08/0095). Im gegenständlichen Fall hat Herr XXXX die Trockenbauarbeiten selbst erledigt und hat sich nicht vertreten lassen.Grundvoraussetzung für die Annahme persönlicher Abhängigkeit im Sinn des Paragraph 4, Absatz 2, ASVG und damit eines versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses ist stets die persönliche Arbeitspflicht. Fehlt sie, dann liegt ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis nicht vor. Von einer die persönliche Arbeitspflicht ausschließenden generellen Vertretungsbefugnis kann nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nur dann gesprochen werden, wenn der Erwerbstätige berechtigt ist, jederzeit und nach Gutdünken irgendeinen geeigneten Vertreter zur Erfüllung der von ihm übernommenen Arbeitspflicht heranzuziehen bzw. ohne weitere Verständigung des Vertragspartners eine Hilfskraft beizuziehen. Keine generelle Vertretungsberechtigung stellt die bloße Befugnis eines Erwerbstätigen dar, sich im Fall der Verhinderung in bestimmten Einzelfällen, z.B. im Fall einer Krankheit oder eines Urlaubs oder bei bestimmten Arbeiten innerhalb der umfassenderen Arbeitspflicht vertreten zu lassen; ebenso wenig die bloß wechselseitige Vertretungsmöglichkeit mehrerer vom selben Vertragspartner beschäftigter Personen vergleiche etwa zuletzt VwGH vom 12.10.2016, Ra 2016/08/0095). Im gegenständlichen Fall hat Herr römisch 40 die Trockenbauarbeiten selbst erledigt und hat sich nicht vertreten lassen. Im gegenständlichen Fall ist hinsichtlich der Feststellung der Umstände der Beschäftigung in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen. Nach dieser gilt, dass die Behörde berechtigt ist, von einem Dienstverhältnis auszugehen, wenn jemand bei der Erbringung von Dienstleistungen arbeitend unter solchen Umständen angetroffen wird, die nach der Lebenserfahrung üblicherweise auf ein Dienstverhältnis hindeuten, sofern im Verfahren nicht jene atypischen Umstände dargelegt werden, die einer solchen Deutung ohne nähere Untersuchung entgegenstehen (vgl. VwGH 21.04.2004, Zl. 2003/08/0182; VwGH 08.08.2008, Zl. 2008/09/0119). Spricht also die Vermutung für ein Dienstverhältnis, dann muss die Partei ein ausreichend substantiiertes Vorbringen erstatten, aus dem man anderes ableiten könnte. (vgl. auch VwGH 26.05.2014, Zl. 2013/08/0165) Weiters kann bei einfachen manuellen Tätigkeiten oder Hilfsarbeiten, die in Bezug auf die Art der Arbeitsausführung und auf die Verwertbarkeit keinen ins Gewicht fallenden Gestaltungsspielraum des Dienstnehmers erlauben, bei Integration des Beschäftigten in den Betrieb des Beschäftigers in Ermangelung gegenläufiger Anhaltspunkte das Vorliegen eines Beschäftigungsverhältnisses in persönlicher Abhängigkeit im Sinne des § 4 Abs. 2 ASVG ohne weitere Untersuchungen vorausgesetzt werden (vgl. VwGH 20.09.2006, Zl. 2003/08/0274).Im gegenständlichen Fall ist hinsichtlich der Feststellung der Umstände der Beschäftigung in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen. Nach dieser gilt, dass die Behörde berechtigt ist, von einem Dienstverhältnis auszugehen, wenn jemand bei der Erbringung von Dienstleistungen arbeitend unter solchen Umständen angetroffen wird, die nach der Lebenserfahrung üblicherweise auf ein Dienstverhältnis hindeuten, sofern im Verfahren nicht jene atypischen Umstände dargelegt werden, die einer solchen Deutung ohne nähere Untersuchung entgegenstehen vergleiche VwGH 21.04.2004, Zl. 2003/08/0182; VwGH 08.08.2008, Zl. 2008/09/0119). Spricht also die Vermutung für ein Dienstverhältnis, dann muss die Partei ein ausreichend substantiiertes Vorbringen erstatten, aus dem man anderes ableiten könnte. vergleiche auch VwGH 26.05.2014, Zl. 2013/08/0165) Weiters kann bei einfachen manuellen Tätigkeiten oder Hilfsarbeiten, die in Bezug auf die Art der Arbeitsausführung und auf die Verwertbarkeit keinen ins Gewicht fallenden Gestaltungsspielraum des Dienstnehmers erlauben, bei Integration des Beschäftigten in den Betrieb des Beschäftigers in Ermangelung gegenläufiger Anhaltspunkte das Vorliegen eines Beschäftigungsverhältnisses in persönlicher Abhängigkeit im Sinne des Paragraph 4, Absatz 2, ASVG ohne weitere Untersuchungen vorausgesetzt werden vergleiche VwGH 20.09.2006, Zl. 2003/08/0274). Verfahrensgegenständlich steht unbestritten fest, dass Herr XXXX im Zuge einer Kontrolle durch die Finanzbehörde bei der Ausführung von Trockenbauarbeiten auf der Baustelle des Einfamilienhauses des Beschwerdeführers angetroffen wurden und zu diesem Zeitpunkt nicht bei der Sozialversicherung angemeldet war. Bei diesen Arbeiten handelt es sich um solche einfachen manuellen Tätigkeiten, bei denen nach der Lebenserfahrung kein ins Gewicht fallender Gestaltungspielraum des Dienstnehmers vorhanden ist und die nach der Lebenserfahrung üblicherweise im Rahmen eines Dienstverhältnisses im Sinne des § 4 Abs. 2 ASVG erbracht werden. Demnach war ohne weiteres vom Vorliegen einer Tätigkeit in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit auszugehen.Verfahrensgegenständlich steht unbestritten fest, dass Herr römisch 40 im Zuge einer Kontrolle durch die Finanzbehörde bei der Ausführung von Trockenbauarbeiten auf der Baustelle des Einfamilienhauses des Beschwerdeführers angetroffen wurden und zu diesem Zeitpunkt nicht bei der Sozialversicherung angemeldet war. Bei diesen Arbeiten handelt es sich um solche einfachen manuellen Tätigkeiten, bei denen nach der Lebenserfahrung kein ins Gewicht fallender Gestaltungspielraum des Dienstnehmers vorhanden ist und die nach der Lebenserfahrung üblicherweise im Rahmen eines Dienstverhältnisses im Sinne des Paragraph 4, Absatz 2, ASVG erbracht werden. Demnach war ohne weiteres vom Vorliegen einer Tätigkeit in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit auszugehen. Die wirtschaftliche Abhängigkeit, die nach der Rechtsprechung ihren sinnfälligen Ausdruck im Fehlen der im eigenen Namen auszuübenden Verfügungsmacht über die nach dem Einzelfall wesentlichen organisatorischen Einrichtungen und Betriebsmittel findet, ist bei entgeltlichen Arbeitsverhältnissen die zwangsläufige Folge persönlicher Abhängigkeit (vgl. VwGH 02.12. 2013, 2013/08/0191; 21.02.2001, 96/08/0028).Die wirtschaftliche Abhängigkeit, die nach der Rechtsprechung ihren sinnfälligen Ausdruck im Fehlen der im eigenen Namen auszuübenden Verfügungsmacht über die nach dem Einzelfall wesentlichen organisatorischen Einrichtungen und Betriebsmittel findet, ist bei entgeltlichen Arbeitsverhältnissen die zwangsläufige Folge persönlicher Abhängigkeit vergleiche VwGH 02.12. 2013, 2013/08/0191; 21.02.2001, 96/08/0028). Die Vereinbarung eines Stundenhonorars stellt zudem ein Indiz dafür dar, dass Herr XXXX dem Beschwerdeführer nicht einen bestimmten Arbeitserfolg schuldete, sondern seine Arbeitskraft zur Verfügung stellte. Die Abrechnung nach geleisteten Arbeitsstunden stellt keine erfolgsabhängige Entlohnung dar und bildet ein gewichtiges Indiz für eine nichtselbständige Tätigkeit.Die Vereinbarung eines Stundenhonorars stellt zudem ein Indiz dafür dar, dass Herr römisch 40 dem Beschwerdeführer nicht einen bestimmten Arbeitserfolg schuldete, sondern seine Arbeitskraft zur Verfügung stellte. Die Abrechnung nach geleisteten Arbeitsstunden stellt keine erfolgsabhängige Entlohnung dar und bildet ein gewichtiges Indiz für eine nichtselbständige Tätigkeit. In einer Gesamtschau ist daher im gegenständlichen Fall vom Vorliegen eines sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnisses iSd § 4 Abs. 1 Z 1 iVm Abs. 2 ASVG sowie § 1 Abs. 1 lit. a AlVG von Herrn XXXX zum Beschwerdeführer auszugehen.In einer Gesamtschau ist daher im gegenständlichen Fall vom Vorliegen eines sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnisses iSd Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Absatz 2, ASVG sowie Paragraph eins, Absatz eins, Litera a, AlVG von Herrn römisch 40 zum Beschwerdeführer auszugehen. Der Betrag bezüglich Verzugszinsen in der Höhe von € 51,12 wurde nicht konkret bestritten, weshalb dieser zu bestätigen war.
1 ASVG haben Dienstgeber jede von ihnen beschäftigte, nach dem ASVG in der Krankenversicherung pflichtversicherte Person (Vollversicherte und Teilversicherte) vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger anzumelden und binnen sieben Tagen nach dem Ende der Pflichtversicherung abzumelden. Die An(Ab)meldung durch den Dienstgeber wirkt auch für den Bereich der Unfall- und Pensionsversicherung, soweit die beschäftigte Person in diesen Versicherungen pflichtversichert ist.
Paragraph 33, Absatz eins, ASVG haben Dienstgeber jede von ihnen beschäftigte, nach dem ASVG in der Krankenversicherung pflichtversicherte Person (Vollversicherte und Teilversicherte) vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger anzumelden und binnen sieben Tagen nach dem Ende der Pflichtversicherung abzumelden. Die An(Ab)meldung durch den Dienstgeber wirkt auch für den Bereich der Unfall- und Pensionsversicherung, soweit die beschäftigte Person in diesen Versicherungen pflichtversichert ist.
Gemäß Paragraph 113, Absatz 1 ASVG können unter anderem Dienstgebern Beitragszuschläge vorgeschrieben werden, wenn
2 ASVG im Fall des Abs. 1 Z 1 nach einer unmittelbaren Betretung im Sinne des § 111a [Abgabenbehörden des Bundes, deren Prüforgane Personen betreten haben] aus zwei Teilbeträgen zusammen, mit denen die Kosten für die gesonderte Bearbeitung und für den Prüfeinsatz pauschal abgegolten werden. Der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung beläuft sich auf € 500,00 je nicht vor Arbeitsantritt angemeldeter Person; der Teilbetrag für den Prüfeinsatz beläuft sich auf € 800,00. Bei erstmaliger verspäteter Anmeldung mit unbedeutenden Folgen kann der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung entfallen und der Teilbetrag für den Prüfeinsatz bis auf € 400,00 herabgesetzt werden. In besonders berücksichtigungswürdigen Fällen kann auch der Teilbetrag für den Prüfeinsatz entfallen.Der Beitragszuschlag setzt sich
Paragraph 113, Absatz 2, ASVG im Fall des Absatz eins, Ziffer eins, nach einer unmittelbaren Betretung im Sinne des Paragraph 111 a, [Abgabenbehörden des Bundes, deren Prüforgane Personen betreten haben] aus zwei Teilbeträgen zusammen, mit denen die Kosten für die gesonderte Bearbeitung und für den Prüfeinsatz pauschal abgegolten werden. Der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung beläuft sich auf € 500,00 je nicht vor Arbeitsantritt angemeldeter Person; der Teilbetrag für den Prüfeinsatz beläuft sich auf € 800,
2 ASVG kann bei erstmaliger verspäteter Anmeldung mit unbedeutenden Folgen der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung entfallen und der Teilbetrag für den Prüfeinsatz bis auf 400,00 € herabgesetzt werden. Solche unbedeutenden Folgen können vorliegen, sofern ein Dienstnehmer nicht angemeldet worden ist und der Dienstgeber die Anmeldung unverzüglich nachholt (VwGH vom 07.09.2011, 2008/08/0218). Im gegenständlichen Fall wurde die Anmeldung des Herrn XXXX zur Sozialversicherung durch den Beschwerdeführer nicht nachgeholt und liegen daher keine unbedeutenden Folgen vor.
Paragraph 113, Absatz 2, ASVG kann bei erstmaliger verspäteter Anmeldung mit unbedeutenden Folgen der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung entfallen und der Teilbetrag für den Prüfeinsatz bis auf 400,00 € herabgesetzt werden. Solche unbedeutenden Folgen können vorliegen, sofern ein Dienstnehmer nicht angemeldet worden ist und der Dienstgeber die Anmeldung unverzüglich nachholt (VwGH vom 07.09.2011, 2008/08/0218). Im gegenständlichen Fall wurde die Anmeldung des Herrn römisch 40 zur Sozialversicherung durch den Beschwerdeführer nicht nachgeholt und liegen daher keine unbedeutenden Folgen vor. Der Betrag bezüglich Mehraufwand in der Höhe von € 45,85 bzw. seine Zusammensetzung wurde nicht konkret bestritten, weshalb dieser ebenso zu bestätigen war. Somit ist der vorgeschriebene Beitragszuschlag auch der Höhe nach berechtigt und beide Spruchpunkte zu bestätigen. Die Beschwerden gegen die Bescheide vom 11.07.2017 und 12.07.2017 waren daher als unbegründet abzuweisen. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Abweisung der Beschwerde ergeht in Anlehnung an die oben zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum ASVG. Die gegenständliche Entscheidung weicht daher weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch mangelt es an einer derartigen Rechtsprechung; sie ist auch nicht uneinheitlich. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage liegen nicht vor. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2019:W228.2174718.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.