G 2005 als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides wird
Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen. II. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides wird stattgegeben und XXXX , geb. XXXX
Vm § 34 Abs. 3 AsylG 2005 der Status einer subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf ihren Herkunftsstaat zuerkannt.römisch zwei. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides wird stattgegeben und römisch 40 , geb. römisch 40
Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 3, AsylG 2005 der Status einer subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf ihren Herkunftsstaat zuerkannt. III.
G 2005 wird XXXX , geb. XXXX eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 01.03.2020 erteilt.römisch drei.
Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 wird römisch 40 , geb. römisch 40 eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 01.03.2020 erteilt. IV. In Erledigung der Beschwerde werden die Spruchpunkt III. bis VI. des angefochtenen Bescheides
GVG ersatzlos behoben.römisch vier. In Erledigung der Beschwerde werden die Spruchpunkt römisch drei. bis römisch sechs. des angefochtenen Bescheides
Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG ersatzlos behoben. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: I.1. Die Beschwerdeführerin (in der Folge kurz "BF") wurde am XXXX in Österreich geboren. Für sie wurde am XXXX von ihren gesetzlichen Vertretern (Vater und Mutter der BF) ein Antrag auf internationalen Schutz
G 2005 gestellt. Für die BF wurde der Antrag gestellt, ihr denselben Schutz wie ihren Eltern in deren Asylverfahren zu gewähren.römisch eins.1. Die Beschwerdeführerin (in der Folge kurz "BF") wurde am römisch 40 in Österreich geboren. Für sie wurde am römisch 40 von ihren gesetzlichen Vertretern (Vater und Mutter der BF) ein Antrag auf internationalen Schutz
Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 gestellt. Für die BF wurde der Antrag gestellt, ihr denselben Schutz wie ihren Eltern in deren Asylverfahren zu gewähren. I.2. Mit Bescheid vom 31.01.2019 wies das BFA den Antrag der BF auf internationalen Schutz
G 2005 ab (Spruchpunkt I.), erkannte ihr den Status einer Asylberechtigten ebenso wie
G 2005 den Status einer subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan nicht zu (Spruchpunkt II.) und erteilte ihr keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
G 2005 (Spruchpunkt III.). Weiters wurde gegen die BF
G 2005 in Verbindung mit § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung
2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.) und
9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung der BF nach Afghanistan
FPG zulässig sei (Spruchpunkt V.).
1 bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise der BF 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt VI.).römisch eins.2. Mit Bescheid vom 31.01.2019 wies das BFA den Antrag der BF auf internationalen Schutz
Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 ab (Spruchpunkt römisch eins.), erkannte ihr den Status einer Asylberechtigten ebenso wie
Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 den Status einer subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan nicht zu (Spruchpunkt römisch zwei.) und erteilte ihr keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
Paragraph 57, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch drei.). Weiters wurde gegen die BF
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) und
Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung der BF nach Afghanistan
Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.).
Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise der BF 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch sechs.). I.3. Mit Verfahrensanordnung vom 06.02.2019 wurde der BF
1 BFA-VG der XXXX , als Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren zur Seite gestellt. Ebenso wurde mit Verfahrensanordnung vom 06.02.2019 ein Rückkehrberatungsgespräch
2 BFA-VG angeordnet.römisch eins.3. Mit Verfahrensanordnung vom 06.02.2019 wurde der BF
Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG der römisch 40 , als Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren zur Seite gestellt. Ebenso wurde mit Verfahrensanordnung vom 06.02.2019 ein Rückkehrberatungsgespräch
Paragraph 52 a, Absatz 2, BFA-VG angeordnet. I.
G nicht zuerkannt. Den Geschwistern wurde in der Folge
G 2005 und den Eltern
Vm § 34 Abs. 3 AsylG 2005 der Status von subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt.
G 2005 wurde ihnen eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 01.03.2020 erteilt. Das Erkenntnis ist rechtskräftig [siehe XXXX ]).Mit mündlich verkündetem Erkenntnis vom 01.03.2019 wurde den Geschwistern und den Eltern der BF - mangels glaubhaften Vorbringens - der Status von Asylberechtigten
Paragraph 3, Absatz eins, AsylG nicht zuerkannt. Den Geschwistern wurde in der Folge
Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 und den Eltern
Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 3, AsylG 2005 der Status von subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt.
Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 wurde ihnen eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 01.03.2020 erteilt. Das Erkenntnis ist rechtskräftig [siehe römisch 40 ]). Es konnte nicht festgestellt werden, dass die BF einer konkreten Verfolgung oder Bedrohung in Afghanistan ausgesetzt ist oder eine solche, im Falle seiner Rückkehr, zu befürchten hätte. II.
Paragraph 12 a, Absatz 4, zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.
G 2005 geltenden Fassung ist Familienangehöriger, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits vor der Einreise des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten bestanden hat. sowie der gesetzliche Vertreter der Person, der internationaler Schutz zuerkannt worden ist, wenn diese minderjährig und nicht verheiratet ist, sofern dieses rechtserhebliche Verhältnis bereits vor der Einreise bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits vor der Einreise bestanden hat.
Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, AsylG 2005 geltenden Fassung ist Familienangehöriger, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits vor der Einreise des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten bestanden hat. sowie der gesetzliche Vertreter der Person, der internationaler Schutz zuerkannt worden ist, wenn diese minderjährig und nicht verheiratet ist, sofern dieses rechtserhebliche Verhältnis bereits vor der Einreise bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits vor der Einreise bestanden hat. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich: Die BF wurde am 30.11.2018 in Österreich geboren. Sie ist zum Zeitpunkt des Antrages auf internationalen Schutz am XXXX das nachgeborene Kind eines Fremden (Vater der BF) bzw. einer Fremden (Mutter der BF), dem/der der Status eines subsidiär Schutzberechtigten im Familienverfahren
G 2005 zuerkannt worden ist.Die BF wurde am 30.11.2018 in Österreich geboren. Sie ist zum Zeitpunkt des Antrages auf internationalen Schutz am römisch 40 das nachgeborene Kind eines Fremden (Vater der BF) bzw. einer Fremden (Mutter der BF), dem/der der Status eines subsidiär Schutzberechtigten im Familienverfahren
Paragraph 34, Absatz 3, AsylG 2005 zuerkannt worden ist. Grundsätzlich bestimmt § 34 Abs. 6 Z 2 AsylG 2005, dass auf einen Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder der Status des subsidiär Schutzberechtigten im Rahmen eines Verfahrens nach diesem Abschnitt (Familienverfahren) zuerkannt wurde, die Bestimmungen des "Familienverfahrens im Inland" nicht anzuwenden sind. Die Bestimmung des § 34 Abs. 6 Z 2 AsylG 2005 soll allerdings nicht gelten, wenn es sich bei dem Familienangehörigen um ein minderjähriges lediges Kind handelt. Diese können ihren Status nach § 34 AsylG 2005 auch dann von ihren Eltern ableiten, wenn diese ihren Status nach § 34 AsylG 2005 erhalten haben (Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht, Stand 15.01.2016, S. 932).Grundsätzlich bestimmt Paragraph 34, Absatz 6, Ziffer 2, AsylG 2005, dass auf einen Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder der Status des subsidiär Schutzberechtigten im Rahmen eines Verfahrens nach diesem Abschnitt (Familienverfahren) zuerkannt wurde, die Bestimmungen des "Familienverfahrens im Inland" nicht anzuwenden sind. Die Bestimmung des Paragraph 34, Absatz 6, Ziffer 2, AsylG 2005 soll allerdings nicht gelten, wenn es sich bei dem Familienangehörigen um ein minderjähriges lediges Kind handelt. Diese können ihren Status nach Paragraph 34, AsylG 2005 auch dann von ihren Eltern ableiten, wenn diese ihren Status nach Paragraph 34, AsylG 2005 erhalten haben (Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht, Stand 15.01.2016, S. 932). Die BF ist somit Familienangehörige im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 22 iVm § 34 Abs. 3 AsylG 2005.Die BF ist somit Familienangehörige im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 3, AsylG 2005. Die BF ist nicht straffällig im Sinne des § 2 Abs. 3 AsylG 2005 geworden. Gegen ihren Vater bzw. ihre Mutter, dem/der der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, ist ein Verfahren zur Aberkennung dieses Status
G 2005 nicht anhängig.Die BF ist nicht straffällig im Sinne des Paragraph 2, Absatz 3, AsylG 2005 geworden. Gegen ihren Vater bzw. ihre Mutter, dem/der der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, ist ein Verfahren zur Aberkennung dieses Status
Paragraph 9, AsylG 2005 nicht anhängig. Darüber hinaus war der BF auch der Status einer Asylberechtigten nicht zuzuerkennen. Für die BF wurden im gegenständlichen Verfahren keine eigenen Asylgründe geltend gemacht, es wurde auf die Asylgründe ihrer Eltern verwiesen. Mit Erkenntnis vom 01.03.2018 wurden die Fluchtgründe der Eltern als nicht glaubhaft befunden und ihnen nicht der Status eines Asylberechtigten zuerkannt. Mangels Glaubhaftmachung einer Verfolgung im Herkunftsstaat scheidet daher nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut des § 3 Abs. 1 AsylG 2005 eine Zuerkennung des Status als Asylberechtigten aus (vgl. VwGH 22.10.2014, Ra 2014/19/0086, mwN). Es war daher die Beschwerde der BF hinsichtlich des Spruchpunkt I. abzuweisen.Darüber hinaus war der BF auch der Status einer Asylberechtigten nicht zuzuerkennen. Für die BF wurden im gegenständlichen Verfahren keine eigenen Asylgründe geltend gemacht, es wurde auf die Asylgründe ihrer Eltern verwiesen. Mit Erkenntnis vom 01.03.2018 wurden die Fluchtgründe der Eltern als nicht glaubhaft befunden und ihnen nicht der Status eines Asylberechtigten zuerkannt. Mangels Glaubhaftmachung einer Verfolgung im Herkunftsstaat scheidet daher nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut des Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 eine Zuerkennung des Status als Asylberechtigten aus vergleiche VwGH 22.10.2014, Ra 2014/19/0086, mwN). Es war daher die Beschwerde der BF hinsichtlich des Spruchpunkt römisch eins. abzuweisen. Da im gegenständlichen Fall alle gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen, war der BF im Familienverfahren der Status einer subsidiär Schutzberechtigten
Vm § 34 Abs. 3 AsylG 2005 zuzuerkennen und der Beschwerde hinsichtlich des II. Spruchpunktes stattzugeben.Da im gegenständlichen Fall alle gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen, war der BF im Familienverfahren der Status einer subsidiär Schutzberechtigten
Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 3, AsylG 2005 zuzuerkennen und der Beschwerde hinsichtlich des römisch zwei. Spruchpunktes stattzugeben.
G 2005 ist einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wird, vom Bundesamt oder vom Bundesverwaltungsgericht gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu erteilen. Die Aufenthaltsberechtigung gilt ein Jahr und wird im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen über Antrag des Fremden vom Bundesamt für jeweils zwei weitere Jahre verlängert. Nach einem Antrag des Fremden besteht die Aufenthaltsberechtigung bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Verlängerung des Aufenthaltsrechts, wenn der Antrag auf Verlängerung vor Ablauf der Aufenthaltsberechtigung gestellt worden ist.
Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 ist einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wird, vom Bundesamt oder vom Bundesverwaltungsgericht gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu erteilen. Die Aufenthaltsberechtigung gilt ein Jahr und wird im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen über Antrag des Fremden vom Bundesamt für jeweils zwei weitere Jahre verlängert. Nach einem Antrag des Fremden besteht die Aufenthaltsberechtigung bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Verlängerung des Aufenthaltsrechts, wenn der Antrag auf Verlängerung vor Ablauf der Aufenthaltsberechtigung gestellt worden ist.
G 2005 erhalten alle Familienangehörigen im Familienverfahren unter den Voraussetzungen des § 34 Abs. 3 AsylG 2005 den gleichen Schutzumfang. Da den Eltern der BF
G 2005 eine auf ein Jahr befristete Aufenthaltsberechtigung zukommt, kommt auch der BF im Rahmen des Familienverfahrens eine auf ein Jahr befristete Aufenthaltsberechtigung zu.
Paragraph 34, Absatz 4, AsylG 2005 erhalten alle Familienangehörigen im Familienverfahren unter den Voraussetzungen des Paragraph 34, Absatz 3, AsylG 2005 den gleichen Schutzumfang. Da den Eltern der BF
Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 eine auf ein Jahr befristete Aufenthaltsberechtigung zukommt, kommt auch der BF im Rahmen des Familienverfahrens eine auf ein Jahr befristete Aufenthaltsberechtigung zu. II.3.1.
GVG (vgl. VwGH 04.08.2016, Ra 2016/21/0162) - zu beheben.Auf Grund der Zuerkennung des Status einer subsidiär Schutzberechtigten waren die Spruchpunkte römisch drei. bis römisch sechs. des angefochtenen Bescheides ersatzlos -
Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG vergleiche VwGH 04.08.2016, Ra 2016/21/0162) - zu beheben. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzlichen Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen (siehe dazu insbesondere die unter A) zitierte Judikatur). Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzlichen Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen (siehe dazu insbesondere die unter A) zitierte Judikatur). Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2019:W245.2215383.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.