4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit Schreiben vom 24.08.2018 beantragte der Beschwerdeführer den ihm bisher zugewiesenen PKW-Abstellplatz ab 01.10.2018 weiterhin zuzuweisen. Er gab dazu an, mit der Verrechnung eines Benützungsentgelts in der jeweils
G 1956) festzusetzenden Höhe einverstanden zu mit dem am Formular handschriftlich vermerkten Zusatz, "unter der Bedingung, dass die bisherige Benutzung nicht bereits eine betriebliche Übung darstellt, wovon ausgegangen wird."Mit Schreiben vom 24.08.2018 beantragte der Beschwerdeführer den ihm bisher zugewiesenen PKW-Abstellplatz ab 01.10.2018 weiterhin zuzuweisen. Er gab dazu an, mit der Verrechnung eines Benützungsentgelts in der jeweils
Paragraph 24 a, Absatz 7, Gehaltsgesetz 1956 (GehG 1956) festzusetzenden Höhe einverstanden zu mit dem am Formular handschriftlich vermerkten Zusatz, "unter der Bedingung, dass die bisherige Benutzung nicht bereits eine betriebliche Übung darstellt, wovon ausgegangen wird." Mit im Spruch genannten Bescheid des Präsidenten des Oberlandesgerichts XXXX vom 31.08.2018, zugestellt am 05.11.2018, wurde dem Beschwerdeführer ab 01.10.2018 bis längstens bis zur Beendigung der Dienstzuteilung an der Dienststelle Staatsanwaltschaft XXXX ein Parkplatz am Gelände der Dienststelle Landesgericht XXXX zugewiesen. Es handle sich dabei um einen nicht unbeheizten Garagenabstellplatz, wofür nach § 24a Abs. 7 GehG 1956 ein Benutzungsentgelt in derzeitiger Höhe von monatlich EUR 57,60 zu entrichten sei. Die konkrete Zuweisung des individuellen Parkplatzes nach den örtlichen Gegebenheiten obliege der Dienststellenleitung.
G 1956 werde das Benutzungsentgelt im Wege der Aufrechnung mit den Gehaltsansprüchen verrechnet. Begründend wurde ausgeführt, dass nach § 70a Abs. 6 iVm § 70a Abs. 1 Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz (RStDG) einem Richter im Rahmen des Dienstverhältnisses ein Abstellplatz in einer Garage oder im Freien zugewiesen werde. Die Zuweisung eines Parkplatzes an die Beschwerdeführerin liege im dienstlichen Interesse, da die Anfahrten zur Dienststelle verkürzt und auswärtige Diensterledigungen unter Berücksichtigung der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel allenfalls flexibel erledigt werden könnten. Nach § 24a Abs. 7 GehG 1956 iVm § 206 RStDG sei das Benützungsentgelt, soweit keine privatrechtliche Vereinbarung getroffen worden sei, für eine Garage in der Höhe des Zwanzigfachen, für einen PKW-Abstellplatz in der Höhe des Zehnfachen jenes Betrages festzusetzen, der vom Bundesminister für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz (BMVRDJ) im Bundesgesetzblatt jeweils als Kategoriebetrag für einen Quadratmeter Nutzfläche einer Wohnung erster Qualität verlautbart werde. Aus der aktuellen Verlautbarung ergebe sich der im Spruch genannte Betrag. Die Aufrechenbarkeit von Forderungen des Bundes gegen Bedienstete auf das Benutzungsentgelt für die Zuweisung eines Parkplatzes mit Bezugsforderungen der Bediensteten gegen den Bund sei gegeben. Beide Forderungen entstünde mit Rücksicht auf die Bestimmungen der § 70a RStDG im Rahmen des Dienstverhältnisses.Mit im Spruch genannten Bescheid des Präsidenten des Oberlandesgerichts römisch 40 vom 31.08.2018, zugestellt am 05.11.2018, wurde dem Beschwerdeführer ab 01.10.2018 bis längstens bis zur Beendigung der Dienstzuteilung an der Dienststelle Staatsanwaltschaft römisch 40 ein Parkplatz am Gelände der Dienststelle Landesgericht römisch 40 zugewiesen. Es handle sich dabei um einen nicht unbeheizten Garagenabstellplatz, wofür nach Paragraph 24 a, Absatz 7, GehG 1956 ein Benutzungsentgelt in derzeitiger Höhe von monatlich EUR 57,60 zu entrichten sei. Die konkrete Zuweisung des individuellen Parkplatzes nach den örtlichen Gegebenheiten obliege der Dienststellenleitung.
Paragraph 24 c, Absatz eins, letzter Satz GehG 1956 werde das Benutzungsentgelt im Wege der Aufrechnung mit den Gehaltsansprüchen verrechnet. Begründend wurde ausgeführt, dass nach Paragraph 70 a, Absatz 6, in Verbindung mit Paragraph 70 a, Absatz eins, Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz (RStDG) einem Richter im Rahmen des Dienstverhältnisses ein Abstellplatz in einer Garage oder im Freien zugewiesen werde. Die Zuweisung eines Parkplatzes an die Beschwerdeführerin liege im dienstlichen Interesse, da die Anfahrten zur Dienststelle verkürzt und auswärtige Diensterledigungen unter Berücksichtigung der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel allenfalls flexibel erledigt werden könnten. Nach Paragraph 24 a, Absatz 7, GehG 1956 in Verbindung mit Paragraph 206, RStDG sei das Benützungsentgelt, soweit keine privatrechtliche Vereinbarung getroffen worden sei, für eine Garage in der Höhe des Zwanzigfachen, für einen PKW-Abstellplatz in der Höhe des Zehnfachen jenes Betrages festzusetzen, der vom Bundesminister für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz (BMVRDJ) im Bundesgesetzblatt jeweils als Kategoriebetrag für einen Quadratmeter Nutzfläche einer Wohnung erster Qualität verlautbart werde. Aus der aktuellen Verlautbarung ergebe sich der im Spruch genannte Betrag. Die Aufrechenbarkeit von Forderungen des Bundes gegen Bedienstete auf das Benutzungsentgelt für die Zuweisung eines Parkplatzes mit Bezugsforderungen der Bediensteten gegen den Bund sei gegeben. Beide Forderungen entstünde mit Rücksicht auf die Bestimmungen der Paragraph 70 a, RStDG im Rahmen des Dienstverhältnisses. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde, welche am 30.11.2018 bei der belangten Behörde einlangte. Darin führt er aus, dass ihm für die Benutzung des Parkplatzes seit Beginn ihrer Dienstzuteilung zwar ein Benutzungsentgelt in Höhe von EUR 14,50 auf ihrem Gehaltszettel ausgewiesen, aber nicht einbehalten worden sei. Mit Erlass (Weisung) des Bundesministers für Justiz vom 06.12.2017, BMJ-Pr330.04/0004-III 2/2017, seien neue Benutzungsberechtigungen ausgegeben und höhere Benutzungsentgelte vorgeschrieben worden. Auf diesem Erlass basiere der angefochtene Bescheid, ohne dass die Voraussetzungen dafür vorliegen würden. Weder dem Erlass, noch dem angefochtenen Bescheid sei eine nachvollziehbare sachliche Begründung für den plötzlichen Entzug ihrer wohlerworbenen Rechts auf Gratisbenutzung des Parkplatzes zu entnehmen und der Eingriff sei schlicht unverhältnismäßig. Weiters stütze sich der Bescheid insofern auf eine falsche Rechtsgrundlage, als die Bestimmung des § 24a GehG 1956 die "Vergütung für Dienst- und Naturalwohnungen" regle. Sinngemäß sei Abs. 7 leg.cit. nur auf die Zuweisung von Garagen oder PKW-Abstellplätzen im Zusammenhang mit Dienst- und Naturalwohnungen anzuwenden und die aufgelisteten Benützungsentgelte nur für solche Parkplätze vorzuschreiben und einzubehalten. Im Gesetz werde das Benützungsentgelt für derartige Parkflächen entsprechend dem Kategoriebetrag für Nutzflächen einer Wohnung festgesetzt, woraus sich gerade keine dienstliche Verwendung derartiger Parkflächen ergebe. Auch habe der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass §§ 24a ff GehG 1956 bloß einen Unterfall einer Sachleistung, nämlich die Dienst- und Naturalwohnung, besondere Vergütungsregelungen enthalten würden. Die Bestimmung des § 24a GehG 1956 stelle somit eine Spezialnorm dar und somit seien die in Abs. 7 leg.cit. enthaltenen Vergütungsregelungen nicht auf die Vergütungsregelungen auf die Zuweisung ausschließlich dienstlich genutzter Parkplätze heranzuziehen. Es handle sich hierbei um eine andere Art von Sachleistung. Ebenso beziehe sich § 70a RStDG ausdrücklich auf Naturalwohnungen und diese Bestimmung sei gleichfalls nicht auf ausschließlich dienstlich gebrauchte Abstellplätze anzuwenden. Ihr ausschließlich für dienstliche Zwecke benötigter Parkplatz falle daher nicht unter die Bestimmung des § 24a Abs. 7 GehG 1956, sondern lediglich unter § 24 GehG 1956. Demnach sei für Sachleistungen nach § 24 GehG 1956 bei der Festsetzung der Höhe der Vergütung auf die örtlichen Verhältnisse sowie auf die dem Bund erwachsenden Gestehungskosten Bedacht zu nehmen. Weder sei die Höhe der Vergütung durch Verordnung festgesetzt, noch sei dem Bescheid eine sonst nachvollziehbare Begründung, aus der sich die Angemessenheit der Höhe ergeben würde, zu entnehmen. Vielmehr habe die belangte Behörde nur gestützt auf den Erlass des BMJ überhöhte Benutzungsentgelte vorgeschrieben. Die Anwohnerjahresparkkarten in XXXX würden EUR 150,00 sowie die Jahresparkkarte für Nicht-Anwohner EUR 365,00 kosten und dem Bund keine Gestehungskosten entstehen.
Sachbezugswerteverordnung werde für die Privatnutzung eines arbeitgebereigenen Abstell- oder Garagenplatzes, wenn für den Arbeitnehmer die Möglichkeit bestehe, das von ihm genutzte Kraftfahrzeug auf einem Abstell- oder Garagenplatz des Arbeitgebers zu parken, ein Sachbezug angesetzt. Ihr ursprünglich bemessenes Benutzungsentgelt betrage nach dieser Verordnung EUR 14,
Paragraph 4 a, Sachbezugswerteverordnung werde für die Privatnutzung eines arbeitgebereigenen Abstell- oder Garagenplatzes, wenn für den Arbeitnehmer die Möglichkeit bestehe, das von ihm genutzte Kraftfahrzeug auf einem Abstell- oder Garagenplatz des Arbeitgebers zu parken, ein Sachbezug angesetzt. Ihr ursprünglich bemessenes Benutzungsentgelt betrage nach dieser Verordnung EUR 14,
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Materiengesetzen nicht getroffen und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Materiengesetzen nicht getroffen und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
GVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen.
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, GRC entgegenstehen. Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits wiederholt ausgesprochen, dass dienstrechtliche Streitigkeiten öffentlich Bediensteter unter den Begriff der "civil rights" im Verständnis des Art. 6 Abs. 1 MRK fallen, insoweit derartige Streitigkeiten durch die innerstaatliche Rechtsordnung geregelte, subjektive Rechte oder Pflichten des jeweils betroffenen Bediensteten zum Gegenstand haben (vgl. VwGH 13.09.2017, Ro 2016/12/0024 mwN).Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits wiederholt ausgesprochen, dass dienstrechtliche Streitigkeiten öffentlich Bediensteter unter den Begriff der "civil rights" im Verständnis des Artikel 6, Absatz eins, MRK fallen, insoweit derartige Streitigkeiten durch die innerstaatliche Rechtsordnung geregelte, subjektive Rechte oder Pflichten des jeweils betroffenen Bediensteten zum Gegenstand haben vergleiche VwGH 13.09.2017, Ro 2016/12/0024 mwN). Demnach kann eine Verhandlungspflicht
1 EMRK nur dann entfallen, wenn die Ausnahmen für nicht übermäßig komplexe Rechtsfragen oder hochtechnische Fragen Platz greifen (vgl. VwGH 21.12.2016, Ra 2016/12/0067).Demnach kann eine Verhandlungspflicht
, Absatz eins, EMRK nur dann entfallen, wenn die Ausnahmen für nicht übermäßig komplexe Rechtsfragen oder hochtechnische Fragen Platz greifen vergleiche VwGH 21.12.2016, Ra 2016/12/0067). Da sich im vorliegenden Fall der unstrittige Sachverhalt aus den Akten ergibt und es sich auch um keine übermäßig komplexe Rechtsfrage handelt, kann von einer mündlichen Verhandlung, welche der anwaltliche vertretene Beschwerdeführer auch nicht beantragt hat, abgesehen werden. Zu A) 1.1. Die für den vorliegenden Fall maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen des RStDG lauten auszugsweise wie folgt: "Naturalwohnung § 70a.
6 des Mietrechtsgesetzes (BGBl. II Nr. 10/2018) lautet auszugsweise wie folgt:1.5. Die Kundmachung des Bundesministers für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz
Paragraph 16, Absatz 6, des Mietrechtsgesetzes Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 10 aus 2018,) lautet auszugsweise wie folgt: "Entsprechend der durch § 16 Abs. 6 des Bundesgesetzes über das Mietrecht, BGBl. Nr. 520/1981, auferlegten Verpflichtung wird kundgemacht, dass sich die in § 16 Abs. 5, § 15a Abs. 3, § 18 Abs. 5, § 20 Abs. 1, § 45 Abs. 1 und 2 und § 46 Abs. 2 MRG genannten, zuletzt laut Kundmachung des Bundesministers für Justiz BGBl. II Nr. 62/2014 geänderten Beträge infolge der Verlautbarung der Bundesanstalt Statistik Österreich vom 18. Dezember 2017 kraft Gesetzes wie folgt erhöht haben:"Entsprechend der durch Paragraph 16, Absatz 6, des Bundesgesetzes über das Mietrecht, Bundesgesetzblatt Nr. 520 aus 1981,, auferlegten Verpflichtung wird kundgemacht, dass sich die in Paragraph 16, Absatz 5,, Paragraph 15 a, Absatz 3,, Paragraph 18, Absatz 5,, Paragraph 20, Absatz eins,, Paragraph 45, Absatz eins und 2 und Paragraph 46, Absatz 2, MRG genannten, zuletzt laut Kundmachung des Bundesministers für Justiz Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 62 aus 2014, geänderten Beträge infolge der Verlautbarung der Bundesanstalt Statistik Österreich vom 18. Dezember 2017 kraft Gesetzes wie folgt erhöht haben: Z 1 [...]Ziffer eins, [...] 2. In § 15a Abs. 3 MRG2. In Paragraph 15 a, Absatz 3, MRG
6 des Mietrechtsgesetzes (BGBl. II 10/2018) Bezug, nach deren Z 2 lit. a der in § 15a Abs. 3 Z 1 MRG genannte Betrag für die Ausstattungskategorie A je Quadratmeter der Nutzfläche und Monat von 3,43 Euro auf 3,60 Euro angehoben wurde. Im Lichte dieser Ausführungen kann somit der Ansicht des Beschwerdeführers, der Erlass des Bundesministers für Justiz vom 06.12.2017, BMJ-Pr330.04/0004-III 2/2017, - der im Übrigen keine rechtsverbindliche Norm, sondern nur eine Anweisung an die untergeordneten Behörden darstellt, aus der sich für eine Partei keine Rechte und Pflichten ableiten lassen (vgl. zB VwGH 28.11.2013 Zl. 2013/03/0130) - entbehre hinsichtlich der Höhe des Benutzungsentgelts einer Rechtsgrundlage, nicht gefolgt werden.Paragraph 24 a, Absatz 7, GehG 1956 nimmt hinsichtlich der Höhe des Benutzungsentgelts auf die Kundmachung des Bundesministers für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz
Paragraph 16, Absatz 6, des Mietrechtsgesetzes Bundesgesetzblatt Teil 2, 10 aus 2018,) Bezug, nach deren Ziffer 2, Litera a, der in Paragraph 15 a, Absatz 3, Ziffer eins, MRG genannte Betrag für die Ausstattungskategorie A je Quadratmeter der Nutzfläche und Monat von 3,43 Euro auf 3,60 Euro angehoben wurde. Im Lichte dieser Ausführungen kann somit der Ansicht des Beschwerdeführers, der Erlass des Bundesministers für Justiz vom 06.12.2017, BMJ-Pr330.04/0004-III 2 aus 2017,, - der im Übrigen keine rechtsverbindliche Norm, sondern nur eine Anweisung an die untergeordneten Behörden darstellt, aus der sich für eine Partei keine Rechte und Pflichten ableiten lassen vergleiche zB VwGH 28.11.2013 Zl. 2013/03/0130) - entbehre hinsichtlich der Höhe des Benutzungsentgelts einer Rechtsgrundlage, nicht gefolgt werden. Verfahrensgegenständlich wurde keine privatrechtliche Vereinbarung bezüglich der Höhe des Benutzungsentgelts getroffen, weshalb die in § 24a Abs. 7 Z 2 GehG 1956 enthaltene Regelung für einen PKW-Abstellplatz Anwendung findet, wonach das Zehnfache des in Z 2 lit. a der zuvor genannten Kundmachung des Bundesministers für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz enthaltenen Betrages festzusetzen ist. Jener Betrag ist, da es sich im konkreten Fall um einen unbeheizten Garagenabstellplatz handelt, in der Höhe von 80 vH vorzuschreiben. Das im angefochtenen Bescheid festgesetzte monatliche Benutzungsentgelt für einen unbeheizten Garagenabstellplatz im Freien stellt sich somit im Lichte der vorigen Ausführungen auch der Höhe nach als richtig dar (EUR 3,60 x 20 x 0,8 = EUR 57,60).Verfahrensgegenständlich wurde keine privatrechtliche Vereinbarung bezüglich der Höhe des Benutzungsentgelts getroffen, weshalb die in Paragraph 24 a, Absatz 7, Ziffer 2, GehG 1956 enthaltene Regelung für einen PKW-Abstellplatz Anwendung findet, wonach das Zehnfache des in Ziffer 2, Litera a, der zuvor genannten Kundmachung des Bundesministers für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz enthaltenen Betrages festzusetzen ist. Jener Betrag ist, da es sich im konkreten Fall um einen unbeheizten Garagenabstellplatz handelt, in der Höhe von 80 vH vorzuschreiben. Das im angefochtenen Bescheid festgesetzte monatliche Benutzungsentgelt für einen unbeheizten Garagenabstellplatz im Freien stellt sich somit im Lichte der vorigen Ausführungen auch der Höhe nach als richtig dar (EUR 3,60 x 20 x 0,8 = EUR 57,60). Bringt der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde überdies vor, die Erhöhung des Benutzungsentgelts stelle einen Eingriff in wohlerworbene Rechte (auf Gratis-Benutzung des Parkplatzes) dar, ist auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hinzuweisen, nach der der Wesenskern des öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses darin besteht, dass sich die wechselseitigen Rechte und Pflichten, insbesondere die besoldungsrechtlichen Ansprüche des Beamten, aus dem Gesetz und den allenfalls zu seiner Durchführung ergangenen Verordnungen und Bescheiden ergeben. Sind die maßgebenden Voraussetzungen für einen besoldungsrechtlichen Anspruch (für die Zukunft) nicht mehr gegeben, kann im öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis die fehlende gesetzliche Grundlage nicht durch das langjährige Bestehen eines in der Vergangenheit gegebenen Anspruches oder gar nur durch langjährige Übung (ohne gesetzliche Grundlage) ersetzt werden (VwGH 14.10.2013, 2013/12/0079; vgl. auch VwGH 19.11.2002, 99/12/0166, 2000/12/0141 mwN).Bringt der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde überdies vor, die Erhöhung des Benutzungsentgelts stelle einen Eingriff in wohlerworbene Rechte (auf Gratis-Benutzung des Parkplatzes) dar, ist auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hinzuweisen, nach der der Wesenskern des öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses darin besteht, dass sich die wechselseitigen Rechte und Pflichten, insbesondere die besoldungsrechtlichen Ansprüche des Beamten, aus dem Gesetz und den allenfalls zu seiner Durchführung ergangenen Verordnungen und Bescheiden ergeben. Sind die maßgebenden Voraussetzungen für einen besoldungsrechtlichen Anspruch (für die Zukunft) nicht mehr gegeben, kann im öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis die fehlende gesetzliche Grundlage nicht durch das langjährige Bestehen eines in der Vergangenheit gegebenen Anspruches oder gar nur durch langjährige Übung (ohne gesetzliche Grundlage) ersetzt werden (VwGH 14.10.2013, 2013/12/0079; vergleiche auch VwGH 19.11.2002, 99/12/0166, 2000/12/0141 mwN). Soweit der Beschwerdeführer noch auf eine "Ungleichbehandlung" unter Kollegen verweist, weil einige, die ihren Parkplatz zurückgegeben hätten, seither kein Benützungsentgelt zahlen müssten, ist dem entgegenzuhalten, dass eine allfällige rechtswidrige Anwendung des Gesetzes bei der Erlassung von Verwaltungsakten gegenüber anderen Betroffenen niemandem ein Recht auf diesbezügliche Gleichbehandlung gibt (vgl. VwGH 22.01.2014, 2013/21/0043 mwN). Davon, dass der Beschwerdeführer das Benützungsentgelt "rückwirkend" mit 01.10.2018 vorgeschrieben worden sei, kann insofern auch nicht die Rede sein, als er selbst die Zuweisung des Parkplatzes ab 01.10.2018 beantragt hat.Soweit der Beschwerdeführer noch auf eine "Ungleichbehandlung" unter Kollegen verweist, weil einige, die ihren Parkplatz zurückgegeben hätten, seither kein Benützungsentgelt zahlen müssten, ist dem entgegenzuhalten, dass eine allfällige rechtswidrige Anwendung des Gesetzes bei der Erlassung von Verwaltungsakten gegenüber anderen Betroffenen niemandem ein Recht auf diesbezügliche Gleichbehandlung gibt vergleiche VwGH 22.01.2014, 2013/21/0043 mwN). Davon, dass der Beschwerdeführer das Benützungsentgelt "rückwirkend" mit 01.10.2018 vorgeschrieben worden sei, kann insofern auch nicht die Rede sein, als er selbst die Zuweisung des Parkplatzes ab 01.10.2018 beantragt hat. Schließlich ist hinsichtlich der zahlreichen in der Beschwerde enthaltenen Eventualbegehren auf Zuweisung verschiedener Kategorien von PKW-Abstell- bzw. Garagenplätze darauf aufmerksam zu machen, dass diese nicht Sache des angefochtenen Bescheides sind. Der Beschwerdeführer hat in seinem Antrag ausdrücklich die Zuweisung des ihm bisher zugewiesenen PKW-Abstellplatz beantragt, was ein nicht beheizter Garagenabstellplatz war. Die nunmehr gestellten Eventualbegehren auf Zuweisung anderer Parkplätze gehen daher über den ursprünglichen Antrag hinaus und müssten allenfalls bei der belangten Behörde gesondert beantragt werden. Die Beschwerde ist daher als unbegründet abzuweisen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Der Wortlaut der angewendeten Bestimmungen ist eindeutig.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Der Wortlaut der angewendeten Bestimmungen ist eindeutig. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2019:W257.2213883.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.