Obsah (17)
§§ 3§ 10§ 8§ 9§ 57§ 46§ 55§ 52§ 53§ 18§ 46a§§ 4§ 5§ 61§ 66§ 67Art. 8RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum27.03.2019 GeschäftszahlW260 1429594-3 SpruchW260 1429594-3/21E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Markus BEL
§§ 3und 8 Asyl
G abgewiesen und ausgesprochen, dass der Beschwerdeführer
§ 10Abs. 1 Z 2 Asyl
G nach Afghanistan ausgewiesen wird.2. Das Bundesasylamt (nunmehr Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, im Folgenden "belangte Behörde"), Außenstelle Traiskirchen, hat mit Bescheid vom 12.09.2012, AZ: 12 10.757-BAT, die Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten bzw. Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten
Paragraphen 3 und 8 AsylG abgewiesen und ausgesprochen, dass der Beschwerdeführer
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG nach Afghanistan ausgewiesen wird.
- Am 27.09.2012 erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesasylamtes in vollem Umfang.
- Mit rechtskräftigem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 23.10.2014, GZ. W160 1429594-1/9E, wurde die Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides
§ 3Abs. 1 Asyl
G 2005 als unbegründet abgewiesen, dem Beschwerdeführer
§ 8Abs. 1 Asyl
G 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuerkannt (Spruchpunkt II.) und ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung für ein Jahr erteilt (Spruchpunkt III.).4. Mit rechtskräftigem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 23.10.2014, GZ. W160 1429594-1/9E, wurde die Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides
Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen, dem Beschwerdeführer
Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.) und ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung für ein Jahr erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). In der Begründung für die Gewährung des subsidiären Schutzes führte das Bundesverwaltungsgericht zusammengefasst aus, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner persönlichen Verhältnisse - der Beschwerdeführer verfüge über kein soziales Netzwerk in seinem Herkunftsstaat und lebte seit seinem achten Lebensjahr in Pakistan - einer realen Gefahr im Sinne des Art. 3 EMRK ausgesetzt wäre.In der Begründung für die Gewährung des subsidiären Schutzes führte das Bundesverwaltungsgericht zusammengefasst aus, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner persönlichen Verhältnisse - der Beschwerdeführer verfüge über kein soziales Netzwerk in seinem Herkunftsstaat und lebte seit seinem achten Lebensjahr in Pakistan - einer realen Gefahr im Sinne des Artikel 3, EMRK ausgesetzt wäre. 5. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 20.10.2015, IFA-Zahl 821075708/1530822, wurde die befristete Aufenthaltsberechtigung des Beschwerdeführers
§ 8Abs. 4 Asyl
G 2005 bis zum 22.10.2017 verlängert.5. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 20.10.2015, IFA-Zahl 821075708/1530822, wurde die befristete Aufenthaltsberechtigung des Beschwerdeführers
Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 bis zum 22.10.2017 verlängert.
- Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 24.05.2017, rechtskräftig seit 29.05.2017, zu AZ 34 Hv 8/17v, wurde der Beschwerdeführer wegen teils versuchter, teils vollendeter geschlechtlicher Nötigung (§§ 15, 202 StGB) in 14 Fällen zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt.
- Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 24.05.2017, rechtskräftig seit 29.05.2017, zu AZ 34 Hv 8/17v, wurde der Beschwerdeführer wegen teils versuchter, teils vollendeter geschlechtlicher Nötigung (Paragraphen 15, 202, StGB) in 14 Fällen zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt.
- Die belangte Behörde leitete daraufhin ein Aberkennungsverfahren ein und wurde der Beschwerdeführer mit Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom 24.07.2017 von der beabsichtigten Aberkennung
§ 9Abs. 1 Asyl
G in Kenntnis gesetzt. Dem Beschwerdeführer wurden aktuelle Länderinformationen zu Afghanistan übermittelt und ihm eine zweiwöchige Frist zur Stellungnahme eingeräumt. Der Beschwerdeführer gab am 04.08.2017 eine Stellungnahme ab.7. Die belangte Behörde leitete daraufhin ein Aberkennungsverfahren ein und wurde der Beschwerdeführer mit Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom 24.07.2017 von der beabsichtigten Aberkennung
Paragraph 9, Absatz eins, AsylG in Kenntnis gesetzt. Dem Beschwerdeführer wurden aktuelle Länderinformationen zu Afghanistan übermittelt und ihm eine zweiwöchige Frist zur Stellungnahme eingeräumt. Der Beschwerdeführer gab am 04.08.2017 eine Stellungnahme ab. 8. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 12.09.2017, Zl. 821075708/170858967, wurde der mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 23.10.2014 zuerkannte Status des subsidiär Schutzberechtigten
§ 9Abs. 1 Asyl
G von Amts wegen aberkannt (Spruchpunkt I.). Die mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 23.10.2014 zuerkannte befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter wurde im
§ 9Abs. 4 Asyl
G entzogen (Spruchpunkt II.).
§ 57Asyl
G 2005 wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt und gem. § 10 Abs. 1 Z 5 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung erlassen und wurde festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers
§ 46FPG nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt III.).
Weiters wurde ausgesprochen, dass die Frist für die freiwillige Ausreise des Beschwerdeführers
§ 55Abs.
1 bis 3 FPG 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt IV.).8. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 12.09.2017, Zl. 821075708/170858967, wurde der mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 23.10.2014 zuerkannte Status des subsidiär Schutzberechtigten
Paragraph 9, Absatz eins, AsylG von Amts wegen aberkannt (Spruchpunkt römisch eins.). Die mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 23.10.2014 zuerkannte befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter wurde im
Paragraph 9, Absatz 4, AsylG entzogen (Spruchpunkt römisch zwei.).
Paragraph 57, AsylG 2005 wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt und gem. Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 5, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung erlassen und wurde festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers
Paragraph 46, FPG nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.). Weiters wurde ausgesprochen, dass die Frist für die freiwillige Ausreise des Beschwerdeführers
Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt römisch vier.). Im Rahmen der Beweiswürdigung wies die belangte Behörde zusammengefasst insbesondere auf die rechtskräftige Verurteilung des Beschwerdeführers hin. Ungeachtet der unsicheren Lage in der Heimatprovinz des Beschwerdeführers sei festzuhalten, dass der Beschwerdeführer durchaus die Möglichkeit habe, in Kabul, Mazar-e-Sharif oder Herat zu leben und dort auch für seinen Lebensunterhalt aufkommen könnte. Ferner wurde auf die Änderung der Judikatur und die Möglichkeit der Inanspruchnahme einer Rückkehrhilfe in Afghanistan verwiesen.
- Im Rahmen der fristgerecht erhobenen Beschwerde gegen den Bescheid der belangten Behörde wies der Beschwerdeführer darauf hin, dass sich die Lage im Herkunftsland nicht verbessert hätte und dass der Beschwerdeführer nach wie vor über kein soziales oder familiäres Netz in Afghanistan verfüge. Ferner sei darauf hinzuweisen, dass auch Kabul keinesfalls als sicherer Ort bezeichnet werden könne.
- Am 21.12.2017 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht unter Beziehung eines Dolmetschers für die Sprache Paschtu eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, an welcher der Beschwerdeführer mit seinem bevollmächtigten Vertreter im Beisein der Justizwache teilnahm. Die belangte Behörde blieb der Verhandlung entschuldigt fern. In der mündlichen Beschwerdeverhandlung führte der Beschwerdeführer aus, dass ein Onkel von ihm in Österreich lebe und seine Familie unterstütze, seit er im Gefängnis ist. Sechs Monate nach seiner Inhaftierung sei er mit seiner Cousine mütterlicherseits verlobt worden. Seine Familie hätte kein Geld und seine Mutter sei krank. Er bereue was er getan habe. Der bevollmächtigte Vertreter des Beschwerdeführers führte in einer mündlichen Stellungnahme aus, dass im Falle einer Abschiebung weiterhin, wie bereits mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes festgestellt, eine reale Gefahr der Verletzung der Rechte aus Art. 3 EMRK bestehe. Allenfalls geänderte Rechtsprechung könne daran nichts ändern. Das Erkenntnis wurde mündlich verkündet. Der Beschwerdeführer begehrte in der mündlichen Beschwerdeverhandlung die schriftliche Ausfertigung des Erkenntnisses.
- Am 21.12.2017 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht unter Beziehung eines Dolmetschers für die Sprache Paschtu eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, an welcher der Beschwerdeführer mit seinem bevollmächtigten Vertreter im Beisein der Justizwache teilnahm. Die belangte Behörde blieb der Verhandlung entschuldigt fern. In der mündlichen Beschwerdeverhandlung führte der Beschwerdeführer aus, dass ein Onkel von ihm in Österreich lebe und seine Familie unterstütze, seit er im Gefängnis ist. Sechs Monate nach seiner Inhaftierung sei er mit seiner Cousine mütterlicherseits verlobt worden. Seine Familie hätte kein Geld und seine Mutter sei krank. Er bereue was er getan habe. Der bevollmächtigte Vertreter des Beschwerdeführers führte in einer mündlichen Stellungnahme aus, dass im Falle einer Abschiebung weiterhin, wie bereits mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes festgestellt, eine reale Gefahr der Verletzung der Rechte aus Artikel 3, EMRK bestehe. Allenfalls geänderte Rechtsprechung könne daran nichts ändern. Das Erkenntnis wurde mündlich verkündet. Der Beschwerdeführer begehrte in der mündlichen Beschwerdeverhandlung die schriftliche Ausfertigung des Erkenntnisses. Mit schriftlich ausgefertigtem Erkenntnis vom 24.08.2018 wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen (Spruchpunkt I.) und Spruchpunkt IV. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl insoweit abgeändert, als dieser zu lauten hat: "
§ 55Abs.
1 bis 3 FPG beträgt die Frist für Ihre freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Ihrer Haftentlassung".Mit schriftlich ausgefertigtem Erkenntnis vom 24.08.2018 wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.) und Spruchpunkt römisch vier. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl insoweit abgeändert, als dieser zu lauten hat: "
Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG beträgt die Frist für Ihre freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Ihrer Haftentlassung". Das Erkenntnis vom 24.08.2018 wurde rechtskräftig.
- Mit Schreiben der belangten Behörde vom 20.02.2018 wurde der Beschwerdeführer über die beabsichtigte Erlassung einer neuerlichen Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem befristeten Einreiseverbot sowie die eventuelle Erlassung eines Schubhaftbescheides zur Sicherung seiner Abschiebung verständigt und dem Beschwerdeführer die Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme eingeräumt. Der Beschwerdeführer gab keine Stellungnahme ab.
- Mit beschwerdegegenständlichem Bescheid vom 20.03.2018, Zl. XXXX , wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
§ 57Asyl
G 2005 nicht erteilt und gegen ihn
§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl
G 2005 iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung
§ 52Abs.
1 Z 1 FPG 2005 erlassen (Spruchpunkt I.).
§ 52Abs.
9 FPG wurde festgestellt, dass seine Abschiebung
§ 46
FPG 2005 nach Afghanistan zulässig ist (Spruchpunkt II.).
§ 53Abs. 1 i
Vm Abs. 3 Z 1 FPG 2005 wurde ein auf die Dauer von 10 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt III.), die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung
§ 18Abs.
2 Z 1 BFA-VG aberkannt (Spruchpunkt IV.) und ausgesprochen, und dass die dem Beschwerdeführer
§ 55Abs.
2 FPG 2005 mit Bescheid der belangten Behörde vom 12.09.2017 eingeräumte Frist für die freiwillige Ausreise
§ 55Abs. 5 FPG 2005 i
Vm § 57 Abs. 1 AVG widerrufen wird (Spruchpunkt V.).12. Mit beschwerdegegenständlichem Bescheid vom 20.03.2018, Zl. römisch 40 , wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt und gegen ihn
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG 2005 erlassen (Spruchpunkt römisch eins.).
Paragraph 52, Absatz 9, FPG wurde festgestellt, dass seine Abschiebung
Paragraph 46, FPG 2005 nach Afghanistan zulässig ist (Spruchpunkt römisch zwei.).
Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG 2005 wurde ein auf die Dauer von 10 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch drei.), die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung
Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG aberkannt (Spruchpunkt römisch vier.) und ausgesprochen, und dass die dem Beschwerdeführer
Paragraph 55, Absatz 2, FPG 2005 mit Bescheid der belangten Behörde vom 12.09.2017 eingeräumte Frist für die freiwillige Ausreise
Paragraph 55, Absatz 5, FPG 2005 in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG widerrufen wird (Spruchpunkt römisch fünf.).
- Dagegen wurde mit Schriftsatz vom 09.04.2018 fristgerecht Beschwerde erhoben und ausgeführt, dem Beschwerdeführer hätte von Amts wegen eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" erteilt werden müssen, da er weder eine Gefahr für die Allgemeinheit und Sicherheit darstelle, noch wegen eines Verbrechens verurteilt worden sei. Er halte sich schon seit sechs Jahren unbescholten in Österreich auf. Die belangte Behörde habe es vollkommen verabsäumt, sich mit der Frage der Verfestigung seines Privatlebens in Österreich auseinanderzusetzen. Im vorliegenden Fall sei das Gesamtverhalten des Beschwerdeführers nicht als so schwerwiegend anzusehen, dass die Verhängung des Einreiseverbotes in der Höhe von 10 Jahren als notwendig und verhältnismäßig anzusehen wäre. Die Behörde habe auch nicht berücksichtigt, dass er sich im Strafverfahren reuig gezeigt habe und dies als strafmildernd gewertet worden sei. Hinsichtlich der Situation in seinem Herkunftsstaat verweise er auf die schlechte Sicherheits- und Versorgungslage, auch in Kabul.
- Der bezughabende Verwaltungsakt wurde dem Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 12.04.2018 übermittelt, wo dieser am 13.04.2018 eingelangt ist.
- Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 17.04.2018, GZ. W260 1429594-3/5E, wurde die gegen Spruchpunkt IV. (Spruchpunkt über die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung) des Bescheides gerichtete Beschwerde abgewiesen.
- Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 17.04.2018, GZ. W260 1429594-3/5E, wurde die gegen Spruchpunkt römisch vier. (Spruchpunkt über die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung) des Bescheides gerichtete Beschwerde abgewiesen.
- Mit Schreiben der belangten Behörde vom 19.04.2018 wurde das Bundesverwaltungsgericht von der belangten Behörde darüber in Kenntnis gesetzt, dass der Beschwerdeführer den Namen XXXX trägt und im IFA bereits entsprechend geändert wurde.
- Mit Schreiben der belangten Behörde vom 19.04.2018 wurde das Bundesverwaltungsgericht von der belangten Behörde darüber in Kenntnis gesetzt, dass der Beschwerdeführer den Namen römisch 40 trägt und im IFA bereits entsprechend geändert wurde.
- Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 01.10.2018 wurde eine mündliche Verhandlung für den 06.12.2018 anberaumt.
- Das Bundesverwaltungsgericht führte am 06.12.2018 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch. Der Beschwerdeführer wurde im Beisein seines bevollmächtigten Rechtsberaters, im Beisein der Justizwache und eines Dolmetschers für die Sprache Paschtu zu seinen persönlichen Lebensumständen, zu seiner Situation in Österreich und zur Situation im Falle seiner Rückkehr befragt. Der Beschwerdeführer brachte in der mündlichen Beschwerdeverhandlung keine Bescheinigungsmittel zur Vorlage. Die Niederschrift wurde der entschuldigt ferngebliebenen belangten Behörde übermittelt. Das Bundesverwaltungsgericht legte im Rahmen der Verhandlung die aktuellen Länderinformationen zu Afghanistan vor und zwar: Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Stand 23.11.2018; UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender vom 30.08.2018; Auszugsweise Übersetzung der EASO Country Guidance Afghanistan von 06/2018, Seiten 21-25;UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender vom 30.08.2018; Auszugsweise Übersetzung der EASO Country Guidance Afghanistan von 06 aus 2018,, Seiten 21-25; Auszugsweise Übersetzung der EASO Country Guidance Afghanistan von 06/2018, Seiten 98-109; Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 13.09.2018, AFGHANISTAN, Lage in Herat-Stadt und Mazar-e-Sharif aufgrund anhaltender Dürre.Auszugsweise Übersetzung der EASO Country Guidance Afghanistan von 06 aus 2018,, Seiten 98-109; Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 13.09.2018, AFGHANISTAN, Lage in Herat-Stadt und Mazar-e-Sharif aufgrund anhaltender Dürre.
- Der Beschwerdeführer führte hiezu namens seiner bevollmächtigen Vertretung in seiner Stellungnahme vom 20.12.2018 im Wesentlichen aus, dass er nicht in seine Heimatprovinz Nangarhar zurückkehren könne, da es eine unsichere Provinz sei. Auch nach Herat, Kabul oder Mazar-e Sharif könne er aufgrund der prekären Versorgungssituation und seiner individuellen Situation nicht zürückkehren. Zu seiner strafrechtlichen Verurteilung wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer zweifellos zu einem Verbrechen iSd § 17 StGB verurteilt worden sei. Er weise jedoch darauf hin, dass bei der Frage, ob in einem konkreten Fall ein Verbrechen vorliege, ein bloßes Abstellen auf das angedrohte Strafmaß iSd § 17 StGB nicht zulässig sei. Es sei jedenfalls stets eine konkrete Einzelfallprüfung erforderlich.
- Der Beschwerdeführer führte hiezu namens seiner bevollmächtigen Vertretung in seiner Stellungnahme vom 20.12.2018 im Wesentlichen aus, dass er nicht in seine Heimatprovinz Nangarhar zurückkehren könne, da es eine unsichere Provinz sei. Auch nach Herat, Kabul oder Mazar-e Sharif könne er aufgrund der prekären Versorgungssituation und seiner individuellen Situation nicht zürückkehren. Zu seiner strafrechtlichen Verurteilung wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer zweifellos zu einem Verbrechen iSd Paragraph 17, StGB verurteilt worden sei. Er weise jedoch darauf hin, dass bei der Frage, ob in einem konkreten Fall ein Verbrechen vorliege, ein bloßes Abstellen auf das angedrohte Strafmaß iSd Paragraph 17, StGB nicht zulässig sei. Es sei jedenfalls stets eine konkrete Einzelfallprüfung erforderlich. Die belangte Behörde gab keine Stellungnahme ab. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: 1.
- Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers Der Beschwerdeführer führt den (richtigen) Namen XXXX , vormals XXXX , wie er im verfahrensgegenständlichen Bescheid noch bezeichnet wird und somit in diesem Erkenntnis als "Alias-Name" im Spruch aufgenommen worden ist.Der Beschwerdeführer führt den (richtigen) Namen römisch 40 , vormals römisch 40 , wie er im verfahrensgegenständlichen Bescheid noch bezeichnet wird und somit in diesem Erkenntnis als "Alias-Name" im Spruch aufgenommen worden ist. Der Beschwerdeführer ist am XXXX geboren. Er ist Staatsangehöriger von Afghanistan, Angehöriger der Volksgruppe der Paschtunen und sunnitischer Muslim. Er spricht Paschtu.Der Beschwerdeführer ist am römisch 40 geboren. Er ist Staatsangehöriger von Afghanistan, Angehöriger der Volksgruppe der Paschtunen und sunnitischer Muslim. Er spricht Paschtu. Der Beschwerdeführer, in der Provinz Nangarhar geboren, hat Afghanistan im Alter von acht Jahren mit seiner Familie verlassen und lebte bis zu seiner Ausreise in Pakistan. Die Mutter, drei Brüder, Nichten und Neffen des Beschwerdeführers leben nach wie vor in Pakistan. Der Beschwerdeführer steht in Kontakt zu seiner Familie in Pakistan. Der Beschwerdeführer ist volljährig und verlobt. Seine Verlobte lebt in Pakistan. Er hat keine Kinder. Der Beschwerdeführer ist Zivilist. Der Beschwerdeführer reiste am 16.08.2012 illegal in Österreich ein und stellte am 17.08.2012 einen Antrag auf internationalen Schutz. 1.
- Zum (Privat)Leben des Beschwerdeführers in Österreich: Dem Beschwerdeführer wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 23.10.2014 zu GZ W160 1429594-1/9E der Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat zuerkannt und ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt, die in der Folge mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 20.10.2015 bis zum 29.05.2017 verlängert wurde. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 12.09.2017, Zl. 821075708/170858967, wurde der mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 23.10.2014 zuerkannte Status des subsidiär Schutzberechtigten
§ 9Abs. 1 Asyl
G 2005 von Amts wegen aberkannt (Spruchpunkt I.) und die befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter
§ 9Abs. 4 Asyl
G 2005 entzogen (Spruchpunkt II.).
§ 57Asyl
G 2005 wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt und
§ 10Abs. 1 Z 5 Asyl
G 2005 iVm § 9 BFA-VG gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers
§ 46FPG nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt III.).
Weiters wurde ausgesprochen, dass die Frist für die freiwillige Ausreise des Beschwerdeführers
§ 55Abs.
1 bis 3 FPG 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt IV.).Mit Bescheid der belangten Behörde vom 12.09.2017, Zl. 821075708/170858967, wurde der mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 23.10.2014 zuerkannte Status des subsidiär Schutzberechtigten
Paragraph 9, Absatz eins, AsylG 2005 von Amts wegen aberkannt (Spruchpunkt römisch eins.) und die befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter
Paragraph 9, Absatz 4, AsylG 2005 entzogen (Spruchpunkt römisch zwei.).
Paragraph 57, AsylG 2005 wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt und
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 5, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers
Paragraph 46, FPG nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.). Weiters wurde ausgesprochen, dass die Frist für die freiwillige Ausreise des Beschwerdeführers
Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt römisch vier.). Mit schriftlich ausgefertigtem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 24.08.2018, W260 1429594-2/11E, wurde die dagegen erhobene Beschwerde als unbegründet abgewiesen (Spruchpunkt I.) und Spruchpunkt IV. des Bescheides der belangten Behörde insoweit abgeändert, als dieser zu lauten hat: "
§ 55Abs.
1 bis 3 FPG beträgt die Frist für Ihre freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Ihrer Haftentlassung".Mit schriftlich ausgefertigtem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 24.08.2018, W260 1429594-2/11E, wurde die dagegen erhobene Beschwerde als unbegründet abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.) und Spruchpunkt römisch vier. des Bescheides der belangten Behörde insoweit abgeändert, als dieser zu lauten hat: "
Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG beträgt die Frist für Ihre freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Ihrer Haftentlassung". Der Beschwerdeführer weist in Österreich folgende strafgerichtliche Verurteilung auf: Rechtskräftiges Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 24.05.2017 zu AZ 34 Hv 8/17v wegen teils versuchter, teils vollendeter geschlechtlicher Nötigung (§§ 15, 202 StGB) in 14 Fällen.Rechtskräftiges Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 24.05.2017 zu AZ 34 Hv 8/17v wegen teils versuchter, teils vollendeter geschlechtlicher Nötigung (Paragraphen 15, 202, StGB) in 14 Fällen. Der Beschwerdeführer wurde am 20.02.2019 aus der Haft entlassen. Der Beschwerdeführer spricht Deutsch. Er hat in Österreich als Kochlehrling gearbeitet. Ein Onkel und eine Tante des Beschwerdeführers sind in Österreich aufhältig. Der Beschwerdeführer verfügt über geringe Kontakte zur einheimischen Bevölkerung. 1.3. Zu einer möglichen Rückkehr des Beschwerdeführers in den Herkunftsstaat: Es kann nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden, dass dem Beschwerdeführer bei einer Überstellung in seine Herkunftsprovinz Nangarhar aufgrund der volatilen Sicherheitslage in dieser Provinz ein Eingriff in seine körperliche Unversehrtheit drohen würde. Dem Beschwerdeführer steht als innerstaatliche Flucht- und Schutzalternative eine Rückkehr in der Stadt Mazar-e Sharif zur Verfügung, wo es ihm möglich ist, ohne Gefahr, grundlegende und notwendige Lebensbedürfnisse wie Nahrung, Kleidung sowie Unterkunft nicht befriedigen zu können bzw. in eine ausweglose bzw. existenzbedrohende Situation zu geraten, zu leben. Dem Beschwerdeführer würde bei seiner Rückkehr in diese Stadt kein Eingriff in seine körperliche Unversehrtheit drohen. Der Beschwerdeführer ist jung und arbeitsfähig. Seine Existenz kann er in Mazar-e Sharif - zumindest anfänglich - mit Hilfs- und Gelegenheitsarbeiten sichern. Er ist auch in der Lage, eine einfache Unterkunft zu finden. Der Beschwerdeführer hat auch die Möglichkeit, finanzielle Unterstützung in Form der Rückkehrhilfe in Anspruch zu nehmen. Er spricht Paschtu, ist mobil und anpassungsfähig und hat bereits Berufserfahrung als Kochlehrling gesammelt, die er auch in Mazar- e Sharif wird nutzen können. Die Stadt Mazar-e Sharif ist von Österreich aus sicher mit dem Flugzeug zu erreichen. Der Beschwerdeführer ist gesund. Der Beschwerdeführer läuft im Falle der Rückkehr nach Mazar-e Sharif nicht Gefahr, aufgrund seines derzeitigen Gesundheitszustandes in einen unmittelbar lebensbedrohlichen Zustand zu geraten, oder dass sich eine Erkrankung in einem lebensbedrohlichen Ausmaß verschlechtern wird. Es sind auch sonst keine objektivierten Hinweise hervorgekommen, dass allenfalls andere schwerwiegende körperliche oder psychische Erkrankungen einer Rückführung des Beschwerdeführers in den Herkunftsstaat entgegenstehen würden. 1.4. Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat: Zur Lage in Afghanistan werden die im Länderinformationsblatt der Staatendokumentation in der Gesamtaktualisierung vom 29.06.2018 mit Stand vom 23.11.2018, in den UNHCR Richtlinien vom 30.08.2018 und den EASO Leitlinien zu Afghanistan vom Juni 2018 und in der Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 13.09.2018, Afghanistan, Lage in Herat-Stadt und Mazar-e Sharif aufgrund anhaltender Dürre enthaltenen folgenden Informationen als entscheidungsrelevant festgestellt: 1.4.1. Sicherheitslage Die Sicherheitslage in Afghanistan bleibt insgesamt volatil und weist starke regionale Unterschiede auf. Provinzen und Distrikten mit aktiven Kampfhandlungen stehen andere gegenüber, in denen die Lage trotz punktueller Sicherheitsvorfälle vergleichsweise stabil ist. Die afghanische Regierung behält die Kontrolle über Kabul, größere Bevölkerungszentren, Transitrouten, Provinzhauptstädte und den Großteil der Distriktzentren. Ausländische Streitkräfte und Regierungsvertreter sowie die als ihre Verbündeten angesehenen Angehörigen der afghanischen Sicherheitskräfte und Vertreter der afghanischen Regierung sind prioritäre Ziele der Aufständischen. Eine Bedrohung für Zivilisten geht insbesondere von Kampfhandlungen zwischen den Konfliktparteien sowie improvisierten Sprengkörpern, Selbstmordanschlägen und komplexen Angriffen auf staatliche Einrichtungen aus. In einigen Teilen des Landes ist fehlende Sicherheit die größte Bewegungseinschränkung. In bestimmten Gebieten machen Gewalt durch Aufständische, Landminen und improvisierte Sprengfallen (IEDs) das Reisen besonders gefährlich, speziell in der Nacht. Bewaffnete Aufständischengruppen betreiben illegale Checkpoints und erpressen Geld und Waren. 1.4.1.1. Herkunftsprovinz Nangarhar Bei der Herkunftsprovinz Nangarhar handelt es sich laut den EASO Leitlinien vom Juni 2018 um einen jener Landesteile Afghanistans, wo willkürliche Gewalt ein derart hohes Ausmaß erreicht, dass im Einzelfall nur minimale Teilvoraussetzungen erfüllt sein müssen, um berechtigten Grund für die Annahme zu liefern, dass Zivilisten, welche in die betreffende Provinz rückgebracht würden, eine reelle Gefahr, ernsthaften Schaden im Sinne von Artikel 15(
- c)der Qualifizierungsrichtlinie zu nehmen, zu gewärtigen hätten. Die Herkunftsprovinz des Beschwerdeführers gilt als volatil. 1.4.1.2. Provinz Balkh Hingegen handelt es sich bei der Provinz Balkh, mit deren Hauptstadt Mazar- e Sharif, laut EASO um einen jener Landesteile, wo willkürliche Gewalt ein derart niedriges Ausmaß erreicht, dass für Zivilisten im Allgemeinen keine reelle Gefahr besteht, von willkürlicher Gewalt im Sinne von Art 15 (
- c)der Qualifizierungsrichtlinie persönlich betroffen zu sein.Hingegen handelt es sich bei der Provinz Balkh, mit deren Hauptstadt Mazar- e Sharif, laut EASO um einen jener Landesteile, wo willkürliche Gewalt ein derart niedriges Ausmaß erreicht, dass für Zivilisten im Allgemeinen keine reelle Gefahr besteht, von willkürlicher Gewalt im Sinne von Artikel 15, (
- c)der Qualifizierungsrichtlinie persönlich betroffen zu sein. Die Provinz Balkh ist nach wie vor eine der stabilsten Provinzen Afghanistans, sie zählt zu den relativ ruhigen Provinzen in Nordafghanistan. Balkh hat im Vergleich zu anderen Regionen weniger Aktivitäten von Aufständischen zu verzeichnen. Manchmal kommt es zu Zusammenstößen zwischen Aufständischen und den afghanischen Sicherheitskräften, oder auch zu Angriffen auf Einrichtungen der Sicherheitskräfte. Im Zeitraum 01.01.2017 - 30.4.2018 wurden in der Provinz 93 sicherheitsrelevante Vorfälle registriert. Im gesamten Jahr 2017 wurden 129 zivile Opfer (52 getötete Zivilisten und 77 Verletzte) registriert. Hauptursache waren IEDs, gefolgt von Bodenoffensiven und Blindgänger/Landminen. Dies bedeutet einen Rückgang von 68% im Gegensatz zum Vergleichsjahr 2016. Zusammenstöße zwischen Aufständischen und Sicherheitskräften finden statt. Regierungsfeindliche Gruppierungen versuchen ihren Aufstand in der Provinz Balkh voranzutreiben. 1.4.2. Sichere Einreise Die Stadt Mazar- e Sharif ist über den internationalen Flughafen sicher erreichbar. Der Flughafen von Mazar-e Sharif (MRZ) liegt 9 km östlich der Stadt im Bezirk Marmul. Die Befahrung der Straßen von diesem Flughafen bis zur Stadt Mazar-e Sharif ist zur Tageszeit im Allgemeinen sicher. 1.4.3. Wirtschafts- und Versorgungslage Zur Wirtschafts- und Versorgungslage ist festzuhalten, dass Afghanistan weiterhin ein Land mit hoher Armutsrate und Arbeitslosigkeit ist. Seit 2002 hat Afghanistan mit Unterstützung durch die internationale Gemeinschaft wichtige Fortschritte beim Wiederaufbau seiner Wirtschaft erzielt. Nichtsdestotrotz bleiben bedeutende Herausforderungen bestehen, da das Land weiterhin von Konflikten betroffen, arm und von Hilfeleistungen abhängig ist. Während auf nationaler Ebene die Armutsrate in den letzten Jahren etwas gesunken ist, stieg sie in Nordostafghanistan in sehr hohem Maße. Im Norden und im Westen des Landes konnte sie hingegen reduziert werden. Angesichts des langsamen Wachstums, sicherheitsbedingter Versorgungsunterbrechungen und schwacher landwirtschaftlicher Leistungen, nimmt die Armut auch im Jahr 2018 weiterhin zu. In den Jahren 2016-2017 wuchs die Arbeitslosenrate, die im Zeitraum 2013-2014 bei 22,6% gelegen hatte, um 1%. Die Arbeitslosigkeit betrifft hauptsächlich gering qualifizierte bildungsferne Personen; diese sind auch am meisten armutsgefährdet. Über 40% der erwerbstätigen Bevölkerung gelten im Jahr 2018 als arbeitslos oder unterbeschäftigt. Es müssten jährlich geschätzte 400.000 neue Arbeitsplätze geschaffen werden, um Neueinsteiger in den Arbeitsmarkt integrieren zu können. Die afghanische Regierung hat Bemühungen zur Armutsreduktion gesetzt und unterstützt den Privatsektor weiterhin dabei, nachhaltige Jobs zu schaffen und das Wirtschaftswachstum voranzutreiben. Die Ausstellung von Gewerbeberechtigungen soll gesteigert, steuerliche Sanktionen abgeschafft und öffentlich-private Partnerschaften entwickelt werden; weitere Initiativen sind geplant (BFA Staatendokumentation 4.2018; vgl. TD 28.12.2017).Die afghanische Regierung hat Bemühungen zur Armutsreduktion gesetzt und unterstützt den Privatsektor weiterhin dabei, nachhaltige Jobs zu schaffen und das Wirtschaftswachstum voranzutreiben. Die Ausstellung von Gewerbeberechtigungen soll gesteigert, steuerliche Sanktionen abgeschafft und öffentlich-private Partnerschaften entwickelt werden; weitere Initiativen sind geplant (BFA Staatendokumentation 4.2018; vergleiche TD 28.12.2017). 1.4.3.1. Wirtschaftslage der Stadt Mazar-e Sharif Mazar- e Sharif ist ein Wirtschafts- und Verkehrsknotenpunkt in Nordafghanistan. Die Region entwickelt sich wirtschaftlich gut. Es entstehen neue Arbeitsplätze, Firmen siedeln sich an und auch der Dienstleistungsbereich wächst. Die Infrastruktur ist jedoch noch unzureichend und behindert die weitere Entwicklung der Region. In Mazar- e Sharif besteht laut EASO grundsätzlich die Möglichkeit, sicheren Wohnraum zu mieten. Als Alternative dazu stehen ferner günstige Unterkünfte in "Teehäusern" zur Verfügung. Generell besteht in Mazar- e Sharif laut EASO, trotz der im Umland herrschenden Dürre, keinerlei Lebensmittelknappheit. In Mazar- e Sahrif haben die meisten Leute laut EASO Zugang zu erschlossenen Wasserquellen sowie auch zu besseren Sanitäreinrichtungen. Schulische Einrichtungen sind in Mazar-e Sharif vorhanden. 1.4.4. Medizinische Versorgung Medizinische Versorgung ist in Afghanistan insbesondere in größeren Städten wie etwa auch in Mazar- e Sharif sowohl in staatlichen als auch privaten Krankenhäusern verfügbar. In Mazar- e Sharif zählt dazu das Alemi Krankenhaus. Psychische Krankheiten wie posttraumatische Belastungsstörung, Depression und Angstzustände - die oft durch den Krieg hervorgerufen wurden - sind in Afghanistan weit verbreitet, es gibt aber nur geringe Kapazitäten zur Behandlung dieser Erkrankungen. Spezifische Medikamente sind grundsätzlich verfügbar. 1.4.5. Ethnische Minderheiten In Afghanistan leben laut Schätzungen vom Juli 2017 mehr als 34,1 Millionen Menschen. Zuverlässige statistische Angaben zu den Ethnien Afghanistans und zu den verschiedenen Sprachen existieren nicht. Schätzungen zufolge, sind: 40% Paschtunen, rund 30% Tadschiken, ca. 10% Hazara, 9% Usbeken. Die afghanische Verfassung schützt sämtliche ethnische Minderheiten. Neben den offiziellen Landessprachen Dari und Paschtu wird in der Verfassung (Art. 16) sechs weiteren Sprachen ein offizieller Status in jenen Gebieten eingeräumt, wo die Mehrheit der Bevölkerung (auch) eine dieser Sprachen spricht. Diese weiteren in der Verfassung genannten Sprachen sind Usbekisch, Turkmenisch, Belutschisch, Pashai, Nuristani und Pamiri. Es gibt keine Hinweise, dass bestimmte soziale Gruppen ausgeschlossen werden. Keine Gesetze verhindern die Teilnahme der Minderheiten am politischen Leben. Nichtsdestotrotz, beschweren sich unterschiedliche ethnische Gruppen, keinen Zugang zu staatlicher Anstellung in Provinzen haben, in denen sie eine Minderheit darstellen.Schätzungen zufolge, sind: 40% Paschtunen, rund 30% Tadschiken, ca. 10% Hazara, 9% Usbeken. Die afghanische Verfassung schützt sämtliche ethnische Minderheiten. Neben den offiziellen Landessprachen Dari und Paschtu wird in der Verfassung (Artikel 16,) sechs weiteren Sprachen ein offizieller Status in jenen Gebieten eingeräumt, wo die Mehrheit der Bevölkerung (auch) eine dieser Sprachen spricht. Diese weiteren in der Verfassung genannten Sprachen sind Usbekisch, Turkmenisch, Belutschisch, Pashai, Nuristani und Pamiri. Es gibt keine Hinweise, dass bestimmte soziale Gruppen ausgeschlossen werden. Keine Gesetze verhindern die Teilnahme der Minderheiten am politischen Leben. Nichtsdestotrotz, beschweren sich unterschiedliche ethnische Gruppen, keinen Zugang zu staatlicher Anstellung in Provinzen haben, in denen sie eine Minderheit darstellen. Ethnische Paschtunen, zu welchen der Beschwerdeführer zählt, sind die größte Ethnie Afghanistans. Sie sprechen Paschtu/Pasht. Die Paschtunen sind im nationalen Durchschnitt mit etwa 44% in der Afghan National Army (ANA) und der Afghan National Police (ANP) repräsentiert. Paschtunen siedeln in einem halbmondförmigen Gebiet, das sich von Nordwestafghanistan über den gesamten Süden und die Gebiete östlich von Kabul bis in den Nordwesten Pakistans erstreckt. Kleinere Gruppen sind über das gesamte Land verstreut, auch im Norden des Landes, wo Paschtunen Ende des 19. Jahrhunderts speziell angesiedelt wurden, und sich seitdem auch selbst angesiedelt haben. Grundlage des paschtunischen Selbstverständnisses sind ihre genealogischen Überlieferungen und die darauf beruhende Stammesstruktur. Eng mit der Stammesstruktur verbunden ist ein komplexes System von Wertvorstellungen und Verhaltensrichtlinien, die häufig unter dem Namen Pashtunwali zusammengefasst werden und die besagen, dass es für einen Paschtunen nicht ausreicht, Paschtu zu sprechen, sondern dass man auch die Regeln dieses Ehren- und Verhaltenskodex befolgen muss. Die Zugehörigkeit zu einem bestimmten Stammlinienverband bedeutet viele Verpflichtungen, aber auch Rechte, weshalb sich solche Verbände als Solidaritätsgruppen verstehen lassen. 1.4.6. Religion Etwa 99,7% der afghanischen Bevölkerung sind Muslime, davon zwischen 84,7 und 89,7% Sunniten, wie es auch der Beschwerdeführer ist. 1.4.7. Rückkehrer In der Zeit von 2012 bis 2017 sind 1.821.011 Personen nach Afghanistan zurückgekehrt, wobei der Großteil der Rückkehrer aus Pakistan und dem Iran kommen. Bis Juli 2017 kehrten aus Europa und der Türkei 41.803 Personen nach Afghanistan zurück. In der Provinz Balkh ließen sich von den insgesamt ca. 1,8 Millionen Rückkehrer/innen in der Zeit von 2012 bis 2017 109.845 Personen nieder. Aufgrund der schwierigen wirtschaftlichen Bedingungen besteht auch für zurückkehrende Flüchtlinge das Risiko, in die Armut abzurutschen. Sowohl das Welternährungsprogramm der Vereinten Nationen (United Nations World Food Programme) als auch andere UN-Organisationen arbeiten mit der afghanischen Regierung zusammen, um die Kapazität humanitärer Hilfe zu verstärken, rasch Unterkünfte zur Verfügung zu stellen und Hygiene- und Nahrungsbedürfnisse zu stillen. Die afghanische Regierung kooperierte mit UNHCR, IOM und anderen humanitären Organisationen, um IDPs, Flüchtlingen, rückkehrenden Flüchtlingen und anderen betroffenen Personen Schutz und Unterstützung zu bieten. Die Fähigkeit der afghanischen Regierung vulnerable Personen zu unterstützen, einschließlich Rückkehrer/innen aus Pakistan und dem Iran, bleibt begrenzt und ist weiterhin auf die Hilfe der internationalen Gemeinschaft angewiesen. Auch wenn scheinbar kein koordinierter Mechanismus existiert, der garantiert, dass alle Rückkehrer/innen die Unterstützung erhalten, die sie benötigen, und dass eine umfassende Überprüfung stattfindet, können Personen, die freiwillig oder zwangsweise nach Afghanistan zurückgekehrt sind, dennoch verschiedene Unterstützungsformen in Anspruch nehmen. Eine Reihe unterschiedlicher Organisationen ist für Rückkehrer/innen und Binnenvertriebene (IDP) in Afghanistan zuständig (BFA Staatendokumentation 4.2018). Außerdem erhalten Rückkehrer/innen Unterstützung von der afghanischen Regierung, den Ländern, aus denen sie zurückkehren, und internationalen Organisationen (z.B. IOM) sowie lokalen Nichtregierungsorganisationen (NGO) (z. B. IPSO und AMASO). Nichtsdestotrotz scheint das Sozialkapital die wichtigste Ressource zu sein, die Rückkehrer/innen zur Verfügung steht, da keine dezidiert staatlichen Unterbringungen für Rückkehrer existieren und familiäre Unterbringungsmöglichkeiten für Rückkehrer/innen daher als die zuverlässigste und sicherste Möglichkeit erachtet werden. So kehrt der Großteil der (freiwilligen bzw. zwangsweisen) Rückkehrer/innen direkt zu ihren Familien oder in ihre Gemeinschaften zurück. Für jene, die diese Möglichkeit nicht haben sollten, stellen die Regierung und IOM eine temporäre Unterkunft zur Verfügung. Neue politische Rahmenbedingungen für Rückkehrer/innen und IDPs wurden von unterschiedlichen afghanischen Behörden, dem Ministerium für Flüchtlinge und Repatriierung (MoRR) und internationalen Organisationen geschaffen und sind im Dezember 2016 in Kraft getreten. Diese Rahmenbedingungen gelten sowohl für Rückkehrer/innen aus der Region (Iran und Pakistan), als auch für jene, die aus Europa zurückkommen oder IDPs sind. Soweit dies möglich ist, sieht dieser mehrdimensionale Ansatz der Integration unter anderem auch die individuelle finanzielle Unterstützung als einen Ansatz der "whole of community" vor. Demnach sollen Unterstützungen nicht nur Einzelnen zugutekommen, sondern auch den Gemeinschaften, in denen sie sich niederlassen. Die Rahmenbedingungen sehen die Grundstücksvergabe als entscheidend für den Erfolg anhaltender Lösungen. Hinsichtlich der Grundstücksvergabe wird es als besonders wichtig erachtet, das derzeitige Gesetz zu ändern, da es als anfällig für Korruption und Missmanagement gilt. Auch wenn nicht bekannt ist, wie viele Rückkehrer/innen aus Europa Grundstücke von der afghanischen Regierung erhalten haben - und zu welchen Bedingungen - sehen Experten dies als möglichen Anreiz für jene Menschen, die Afghanistan schon vor langer Zeit verlassen haben und deren Zukunftsplanung von der Entscheidung europäischer Staaten über ihre Abschiebungen abhängig ist. Die Großfamilie ist für Zuürckkehrende die zentrale soziale Institution in Afghanistan und bildet das wichtigste soziale Sicherheitsnetz der Afghanen. Alle Familienmitglieder sind Teil des familiären Netzes. Die Großfamilie trägt zu Schutz, Betreuung und Versorgung ihrer Mitglieder bei. Sie bildet auch eine wirtschaftliche Einheit; die Männer der Familie sind verpflichtet, die Mitglieder der Großfamilie zu unterstützen und die Familie in der Öffentlichkeit zu repräsentieren. Auslandsafghanen pflegen zumeist enge Kontakte mit ihren Verwandten in Afghanistan. Quellen zufolge verlieren nur sehr wenige Afghanen in Europa den Kontakt zu ihrer Familie. Die Qualität des Kontakts mit der Familie hängt möglicherweise auch davon ab, wie lange die betreffende Person im Ausland war bzw. wie lange sie tatsächlich in Afghanistan lebte, bevor sie nach Europa migrierte. Der Faktor geographische Nähe verliert durch technologische Entwicklungen sogar an Wichtigkeit. Der Besitz von Mobiltelefonen ist mittlerweile "universell" geworden und digitale Kommunikation wird eine zunehmende Selbstverständlichkeit, vor allem in den Städten. Ein fehlendes familiäres Netzwerk stellt eine Herausforderung für die Reintegration von Migrant/innen in Afghanistan dar. Quellen zufolge haben aber alleinstehende afghanische Männer, egal ob sie sich kürzer oder länger außerhalb der Landesgrenzen aufhielten, sehr wahrscheinlich eine Familie in Afghanistan, zu der sie zurückkehren können. Eine Ausnahme stellen möglicherweise jene Fälle dar, deren familiäre Netze in den Nachbarstaaten Iran oder Pakistan liegen. Quellen zufolge halten Familien in Afghanistan in der Regel Kontakt zu ihrem nach Europa ausgewanderten Familienmitglied und wissen genau Bescheid, wo sich dieses aufhält und wie es ihm in Europa ergeht. Dieser Faktor wird in Asylinterviews meist heruntergespielt und viele Migranten, vor allem Minderjährige, sind instruiert zu behaupten, sie hätten keine lebenden Verwandten mehr oder jeglichen Kontakt zu diesen verloren. Neben der Familie als zentrale Stütze der afghanischen Gesellschaft, kommen noch weitere, wichtige Netzwerke zum Tragen, wie z. B. der Stamm, der Clan und die lokale Gemeinschaft. Diese basieren auf Zugehörigkeit zu einer Ethnie, Religion oder anderen "professionellen" Netzwerken (Kolleg/innen, Kommilitonen etc.) sowie politische Netzwerke usw. Die unterschiedlichen Netzwerke haben verschiedene Aufgaben und unterschiedliche Einflüsse - auch unterscheidet sich die Rolle der Netzwerke zwischen den ländlichen und städtischen Gebieten. Ein Netzwerk ist für das Überleben in Afghanistan wichtig. So sind einige Rückkehrer/innen auf soziale Netzwerke angewiesen, wenn es ihnen nicht möglich ist, auf das familiäre Netz zurückzugreifen. Ein Mangel an Netzwerken stellt eine der größten Herausforderungen für Rückkehrer/innen dar, was möglicherweise zu einem neuerlichen Verlassen des Landes führen könnte. Die Rolle sozialer Netzwerke - der Familie, der Freunde und der Bekannten - ist für junge Rückkehrer/innen besonders ausschlaggebend, um sich an das Leben in Afghanistan anzupassen. Sollten diese Netzwerke im Einzelfall schwach ausgeprägt sein, kann die Unterstützung verschiedener Organisationen und Institutionen in Afghanistan in Anspruch genommen werden. Afghanische Flüchtlinge in Pakistan Die pakistanische Regierung hat die Gültigkeit der PoR-Cards (Proof of Registration Cards) für die 1.4 Millionen afghanische Flüchtlinge im Land bis 30.6.2018 verlängert - vorbehaltlich der Prüfung nach den bevorstehenden Bundeswahlen in Pakistan und der Ernennung des neuen Kabinetts. Zusätzlich hat NADRA (National Database and Registration Authority) damit begonnen, die sogenannte Afghan Citizen Card (ACC) an 878.000 nicht registrierte Afghanen zu verteilen, die sich seit 16.8.2017 in 21 Registrierungszentren in Pakistan haben registrieren lassen; bis wurden der Registrierungsprozess für die ACC abgeschlossen, die Zentren bleiben nach wie vor offen, um die Karten zu verteilen. Die Karten sind bis 30.6.2018 gültig; deren Besitzer sind verpflichtet bis dahin nach Afghanistan zurückzukehren, um Dokumente zu beantragen (einen afghanischen Pass und ein Visum für Pakistan) bevor sie nach Pakistan zurückkehren. Die restlichen rund 200.000 nicht-registrierten Afghan/innen könnten möglicherweise einer Deportation ausgesetzt sein. Bis 12.3.2018 erhielten 175.321 ihre ACC. 2. Beweiswürdigung: 2.1. Zu den Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers: Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit, Herkunft, ethnischen und religiösen Zugehörigkeit sowie zu den Aufenthaltsorten, Familienangehörigen, Sprachkenntnissen und Berufserfahrung des Beschwerdeführers beruhen auf dessen plausiblen, im Wesentlichen gleichbleibenden Angaben im Laufe des Asylverfahrens. Die Identität des Beschwerdeführers konnte mangels Vorlage geeigneter Dokumente nicht festgestellt werden. Die Angaben dienen zur Identifizierung im Asylverfahren. 2.2. Zu den Feststellungen zum (Privat)Leben des Beschwerdeführers in Österreich: Betreffend das Privatleben des Beschwerdeführers in Österreich wurden dessen Angaben in der Beschwerdeverhandlung den Feststellungen zugrunde gelegt. Die Feststellung der strafrechtlichen Verurteilung des Beschwerdeführers sowie das Vollzugsdatum der Haft ergibt sich aus einer aktuellen Abfrage des Strafregisters der Republik Österreich. 2.3. Zu den Feststellungen zu einer möglichen Rückkehr des Beschwerdeführers in den Herkunftsstaat: Die Feststellungen zur Rückkehr des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat Afghanistan ergeben sich aus den o.a. Länderfeststellungen unter Berücksichtigung des vom Beschwerdeführer in seiner Beschwerde, in seinen Stellungnahmen zur Gefährdungslage in Afghanistan diesbezüglich angeführten Länderberichtsmaterials in Zusammenschau mit den vom Beschwerdeführer glaubhaft dargelegten persönlichen Umständen. Im Einklang mit seiner Beschwerde und seiner Stellungnahme kommt der erkennende Richter unter Berücksichtigung der aktuellen Länderinformationen, wonach die Provinz Nangarhar zu den volatilen Provinzen zählt, zum Ergebnis, dass ihm eine Rückkehr in diese Provinz allein schon aufgrund der Sicherheitslage nicht möglich ist. Entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers in seiner Beschwerde und seiner Stellungnahme ist es ihm hingegen möglich, nach Mazar-e Sharif zurückzukehren. Er verfügt zwar in dieser Stadt über kein soziales Netzwerk, er ist jedoch volljährig, gesund und arbeitsfähig. Es gibt keinen Grund zur Annahme, warum der Beschwerdeführer nicht auch in Afghanistan arbeitsfähig sein sollte. Dies deshalb, weil der Beschwerdeführer, wie festgestellt, eine in Afghanistan gesprochene Sprache spricht und Arbeitserfahrung vorweisen kann. Auch kennt der Beschwerdeführer die Sitten und Gebräuche Afghanistans und wird sohin in der Lage sein, sich in Mazar-e Sharif zurecht zu finden. Die Stadt Mazar-e Sharif entwickelt sich festgestelltermaßen wirtschaftlich gut. Das Ermittlungsverfahren ergab, trotz des Vorbringens des Beschwerdeführers, hinsichtlich der Stadt Mazar-e Sharif keine Anhaltspunkte dafür, weswegen ausgerechnet der junge, gesunde und arbeitsfähige Beschwerdeführer aufgrund seiner persönlichen Situation in der Relation zu den anderen dort lebenden Menschen in einem der Stadteile von Mazar-e Sharif nicht sicher leben könne. Unter diesen Voraussetzungen ist es nicht ersichtlich, dass der Beschwerdeführer bei Rückkehr nach Afghanistan, genauer nach Mazar-e Sharif, in seiner Existenz bedroht wäre. Bei Inanspruchnahme der angebotenen Rückkehrhilfe sind die Lebensgrundlage und die Existenz des Beschwerdeführers im Falle seiner Rückkehr auch ohne soziales Netz und finanzielle Unterstützung durch seine Familie mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit ausreichend gesichert. Dafür, dass sich der Beschwerdeführer in Mazar-e Sharif eine Existenz aufbauen und sichern kann, spricht nicht zuletzt auch die Tatsache, dass der Beschwerdeführer in der Lage war, völlig auf sich alleine gestellt über ihm unbekannte Länder die Flucht bis nach Österreich zu meistern, wobei er sicherlich ein überdurchschnittliches Maß an Anpassungs- und Selbsterhaltungsfähigkeit unter Beweis stellen musste. Worin die reale Gefahr der unmenschlichen und erniedrigenden Behandlung im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan konkret liegt, vermochte der Beschwerdeführer nicht darzutun. Dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Mazar-e Sharif nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit in eine existenzbedrohende Notlage geraten würde, ergibt sich insbesondere auch aus den dieser Entscheidung zugrunde liegenden Länderfeststellungen, wonach jedenfalls zweifelsfrei feststeht, dass derzeit, trotz der Dürre im Umland, keine exzeptionellen Umstände in dieser Stadt gegeben sind, die annehmen lassen würden, dass der Beschwerdeführer dort keine Lebensgrundlage vorfindet, und von ihm die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz nicht gedeckt werden können. Wie den Länderfeststellungen zu entnehmen ist, kann die sichere Erreichbarkeit der Stadt Mazar-e Sharif durch den jeweiligen örtlichen Flughafen gewährleistet werden. Der Beschwerdeführer ist nach seinen eigenen glaubhaften Angaben gesund. Ausgehend von diesen Ermittlungsergebnissen wird keine Feststellung getroffen, dass der Beschwerdeführer auch im Falle seiner Rückkehr aufgrund seines Gesundheitszustandes in einen unmittelbaren lebensbedrohlichen Zustand geraten wird bzw. dass keine Gründe gesundheitlicher Natur einer Rückführung des Beschwerdeführers in seinen Heimatstaat entgegenstehen. Das erkennende Gericht kommt daher zu dem Schluss, dass entgegen dem Vorbringen des Beschwerdeführers in seinem Fall eine Rückkehr möglich und zumutbar ist. 2.4. Zu den Länderfeststellungen zur allgemeinen Lage in Afghanistan: Die Feststellungen zur im vorliegenden Zusammenhang maßgeblichen Situation im Herkunftsstaat stützen sich auf die zitierten Quellen. Da diese aktuellen Länderberichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen von regierungsoffiziellen und nicht-regierungsoffiziellen Stellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht im vorliegenden Fall für das Bundesverwaltungsgericht kein Anlass, an der Richtigkeit der getroffenen Länderfeststellungen zu zweifeln. Insoweit den Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat Berichte älteren Datums zugrunde liegen, ist auszuführen, dass sich seither die darin angeführten Umstände unter Berücksichtigung der dem Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen vorliegenden Berichte aktuelleren Datums für die Beurteilung der gegenwärtigen Situation nicht wesentlich geändert haben. Die Parteien des Verfahrens haben alle genannten Länderinformationen mit der Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme vom erkennenden Gericht übermittelt bekommen und haben von diesem Recht auch teilweise Gebrauch gemacht. Die vom Beschwerdeführer in der Beschwerde und der Stellungnahme zitierten Länderinformationen finden Großteils Deckung in dem von der Staatendokumentation des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl erstellten Länderinformationen zu Afghanistan. Insoweit es hier Abweichungen zu den dieser Entscheidung zugrunde gelegten Länderinformationen gibt, wird dem entgegengehalten, dass diese Länderinformationen der Staatendokumentation auf dem aktuellen Stand sind, und alle, für das gegenständliche Verfahren wesentlichen Aspekte berücksichtigen. Insoweit in der Beschwerde und der Stellungnahme vom 20.12.2018 auf die schlechte Sicherheitslage in Kabul Bezug genommen wird, ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer, folgend der Empfehlung der UNHCR Richtlinie vom 30.08.2018, auf eine innerstaatliche Fluchtalternative nach Mazar-e Sharif, nicht jedoch nach Kabul verwiesen wird. 3. Rechtliche Beurteilung: Zu A) 3.1. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides:3.1. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides: Die Prüfung, ob die Voraussetzungen für eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" nach § 57 AsylG 2005 gegeben sind, hat der allfälligen Erlassung einer Rückkehrentscheidung voranzugehen; ist nämlich ein Titel nach § 57 AsylG 2005 zu erteilen, so erweist sich die Erlassung einer Rückkehrentscheidung als unzulässig.Die Prüfung, ob die Voraussetzungen für eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" nach Paragraph 57, AsylG 2005 gegeben sind, hat der allfälligen Erlassung einer Rückkehrentscheidung voranzugehen; ist nämlich ein Titel nach Paragraph 57, AsylG 2005 zu erteilen, so erweist sich die Erlassung einer Rückkehrentscheidung als unzulässig. 3.1.1. Das AsylG 2005 regelt in seinem 7. Hauptstück die Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen sowie das Verfahren zur Erteilung derselben. Die darin enthaltenen Bestimmungen lauten auszugsweise folgendermaßen: Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz § 57.
(1)Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine ‚Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz' zu erteilen:Paragraph 57,
(1)Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine ‚Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz' zu erteilen: 1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet
§ 46aAbs.
1 Z 1 oder Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet
Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder Ziffer 3, FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (Paragraph 17, StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des Paragraph 73, StGB entspricht,
- zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder
- wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der ‚Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz' zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.
- wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach Paragraphen 382 b, oder 382e EO, RGBl. Nr. 79 aus 1896,, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der ‚Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz' zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.
(2)Hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen nach Abs. 1 Z 2 und 3 hat das Bundesamt vor der Erteilung der ‚Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz' eine begründete Stellungnahme der zuständigen Landespolizeidirektion einzuholen. Bis zum Einlangen dieser Stellungnahme bei der Behörde ist der Ablauf der Fristen
Abs. 3 und § 73 AVG gehemmt.
(2)Hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen nach Absatz eins, Ziffer 2 und 3 hat das Bundesamt vor der Erteilung der ‚Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz' eine begründete Stellungnahme der zuständigen Landespolizeidirektion einzuholen. Bis zum Einlangen dieser Stellungnahme bei der Behörde ist der Ablauf der Fristen
Absatz 3 und Paragraph 73, AVG gehemmt.
(3)-
(4)[...] Antragstellung und amtswegiges Verfahren § 58.
(1)Das Bundesamt hat die Erteilung eines Aufenthaltstitels
§ 57von Amts wegen zu prüfen, wennParagraph 58,
(1)Das Bundesamt hat die Erteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraph 57, von Amts wegen zu prüfen, wenn 1. der Antrag auf internationalen Schutz
§§ 4oder 4a zurückgewiesen wird,1.
der Antrag auf internationalen Schutz
Paragraphen 4, oder 4a zurückgewiesen wird,
- der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
- einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt,
- einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird oder
- ein Fremder sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des
- Hauptstückes des FPG fällt.
(2)Die Erteilung eines Aufenthaltstitels ist
§ 55von Amts wegen zu prüfen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt wird.
(2)Die Erteilung eines Aufenthaltstitels ist
Paragraph 55, von Amts wegen zu prüfen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt wird.
(3)Das Bundesamt hat über das Ergebnis der von Amts wegen erfolgten Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels
§§ 55und 57 im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.
(3)Das Bundesamt hat über das Ergebnis der von Amts wegen erfolgten Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraphen 55 und 57 im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.
(4)-
(13)[...]" 3.1.2. Das AsylG 2005 regelt die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und lautet die diesbezügliche Bestimmung wie folgt: § 10.
(1)Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung
dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wennParagraph 10,
(1)Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung
dem
- Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn
- der Antrag auf internationalen Schutz
§§ 4oder 4a zurückgewiesen wird,1.
der Antrag auf internationalen Schutz
Paragraphen 4, oder 4a zurückgewiesen wird, 2. der Antrag auf internationalen Schutz
§ 5zurückgewiesen wird,2.
der Antrag auf internationalen Schutz
Paragraph 5, zurückgewiesen wird,
- der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
- einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder
- einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel
§ 57
nicht erteilt wird.und in den Fällen der Ziffer eins und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel
Paragraph 57, nicht erteilt wird.
(2)Wird einem Fremden, der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt, von Amts wegen ein Aufenthaltstitel
§ 57
nicht erteilt, ist diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung
dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden.
(2)Wird einem Fremden, der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt, von Amts wegen ein Aufenthaltstitel
Paragraph 57, nicht erteilt, ist diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung
dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden.
(3)Wird der Antrag eines Drittstaatsangehörigen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels
§§ 55
, 56 oder 57 abgewiesen, so ist diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung
dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden. Wird ein solcher Antrag zurückgewiesen, gilt dies nur insoweit, als dass kein Fall des § 58 Abs. 9 Z 1 bis 3 vorliegt.
(3)Wird der Antrag eines Drittstaatsangehörigen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraphen 55, 56, oder 57 abgewiesen, so ist diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung
dem
- Hauptstück des FPG zu verbinden. Wird ein solcher Antrag zurückgewiesen, gilt dies nur insoweit, als dass kein Fall des Paragraph 58, Absatz 9, Ziffer eins bis 3 vorliegt. 3.1.
- Die maßgeblichen Bestimmungen des FPG 2005 lauten: Rückkehrentscheidung § 52.
(1)Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sichParagraph 52,
(1)Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich
- nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält oder
- nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat und das Rückkehrentscheidungsverfahren binnen sechs Wochen ab Ausreise eingeleitet wurde.
(2)Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn
(2)Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem (Paragraph 10, AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn
- dessen Antrag auf internationalen Schutz wegen Drittstaatsicherheit zurückgewiesen wird,
- dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
- ihm der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder
- ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.und kein Fall der Paragraphen 8, Absatz 3 a, oder 9 Absatz 2, AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.
(3)-
(8)[...]
(9)Das Bundesamt hat mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen
§ 46in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei.
(9)Das Bundesamt hat mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen
Paragraph 46, in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei.
(10)-
(11)[...]" 3.1.
- § 9 BFA-VG lautet wie folgt:3.1.
- Paragraph 9, BFA-VG lautet wie folgt: "§ 9.
(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung
§ 52
FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung
§ 61
FPG, eine Ausweisung
§ 66
FPG oder ein Aufenthaltsverbot
§ 67
FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist."§ 9.
(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung
Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung
Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot
Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
- die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
- das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
- die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
- der Grad der Integration,
- die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
- die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
- Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
- die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
- die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3)Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung
§ 52
FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese
Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung
§ 52
FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung
§ 52
FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.
(3)Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese
Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraphen 45 und 48 oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre.
(4)-
(6)[...]" 3.1.
- Der Beschwerdeführer machte in der Beschwerde geltend, man hätte ihm eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" erteilen müssen, da die Voraussetzungen des § 57 Abs. 1 Z 1 zum Entscheidungszeitpunkt vorgelegen seien. Er halte sich seit über einem Jahr in Österreich auf und stelle weder eine Gefahr für die Allgemeinheit und Sicherheit der Republik dar, noch sei er wegen eines Verbrechens verurteilt worden.3.1.
- Der Beschwerdeführer machte in der Beschwerde geltend, man hätte ihm eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" erteilen müssen, da die Voraussetzungen des Paragraph 57, Absatz eins, Ziffer eins, zum Entscheidungszeitpunkt vorgelegen seien. Er halte sich seit über einem Jahr in Österreich auf und stelle weder eine Gefahr für die Allgemeinheit und Sicherheit der Republik dar, noch sei er wegen eines Verbrechens verurteilt worden. Dies entspricht aber nicht den Tatsachen, zumal keine Duldung im Verfahren über den internationalen Schutz ausgesprochen worden ist. Überdies ist der Beschwerdeführer -rechtskräftig wegen eines Verbrechens iSd § 17 StGB verurteilt wurde.Dies entspricht aber nicht den Tatsachen, zumal keine Duldung im Verfahren über den internationalen Schutz ausgesprochen worden ist. Überdies ist der Beschwerdeführer -rechtskräftig wegen eines Verbrechens iSd Paragraph 17, StGB verurteilt wurde. Da der Beschwerdeführer - wie bereits erwähnt - rechtskräftig verurteilt wurde und die Haftstrafe mittlerweile auch verbüßt hat, kommt auch eine eventuelle Anwendung des § 57 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 ("zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen") nicht mehr in Betracht.Da der Beschwerdeführer - wie bereits erwähnt - rechtskräftig verurteilt wurde und die Haftstrafe mittlerweile auch verbüßt hat, kommt auch eine eventuelle Anwendung des Paragraph 57, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 ("zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen") nicht mehr in Betracht. Wie bereits die belangte Behörde zu Recht ausgeführt hat, liegen daher keine Gründe für die Erteilung eines Aufenthaltstitels
§ 57Abs. 1 Z 1 Asyl
G 2005 vor.Wie bereits die belangte Behörde zu Recht ausgeführt hat, liegen daher keine Gründe für die Erteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraph 57, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 vor. 3.1.6. Im gegenständlichen Fall wurde dem Beschwerdeführer mit Bescheid der belangten Behörde vom 12.09.2017, Zl. 821075708/170858967, der mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 23.10.2014 zuerkannte Status des subsidiär Schutzberechtigten
§ 9Abs. 1 Asyl
G 2005 von Amts wegen aberkannt (Spruchpunkt I.) und die befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter
§ 9Abs. 4 Asyl
G 2005 entzogen (Spruchpunkt II.).
§ 57Asyl
G 2005 wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt und
§ 10Abs. 1 Z 5 Asyl
G 2005 iVm § 9 BFA-VG gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung erlassen und wurde festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers
§ 46FPG nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt III.).
Weiters wurde ausgesprochen, dass die Frist für die freiwillige Ausreise des Beschwerdeführers
§ 55Abs.
1 bis 3 FPG 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt IV.).3.1.6. Im gegenständlichen Fall wurde dem Beschwerdeführer mit Bescheid der belangten Behörde vom 12.09.2017, Zl. 821075708/170858967, der mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 23.10.2014 zuerkannte Status des subsidiär Schutzberechtigten
Paragraph 9, Absatz eins, AsylG 2005 von Amts wegen aberkannt (Spruchpunkt römisch eins.) und die befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter
Paragraph 9, Absatz 4, AsylG 2005 entzogen (Spruchpunkt römisch zwei.).
Paragraph 57, AsylG 2005 wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt und
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 5, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung erlassen und wurde festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers
Paragraph 46, FPG nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.). Weiters wurde ausgesprochen, dass die Frist für die freiwillige Ausreise des Beschwerdeführers
Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt römisch vier.). Mit schriftlich ausgefertigtem und rechtskräftigem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 24.08.2018 wurde die dagegen erhobene Beschwerde als unbegründet abgewiesen (Spruchpunkt I.) und Spruchpunkt IV. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl insoweit abgeändert, als dieser zu lauten hat:
§ 55Abs.
1 bis 3 FPG beträgt die Frist für Ihre freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Ihrer Haftentlassung.Mit schriftlich ausgefertigtem und rechtskräftigem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 24.08.2018 wurde die dagegen erhobene Beschwerde als unbegründet abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.) und Spruchpunkt römisch vier. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl insoweit abgeändert, als dieser zu lauten hat:
Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG beträgt die Frist für Ihre freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Ihrer Haftentlassung. Der Beschwerdeführer wurde am 20.02.2019 aus der Haft entlassen. Der Beschwerdeführer hält sich daher nicht rechtmäßig im Bundesgebiet auf und hat die belangte Behörde daher zu Recht
§ 52Abs.
1 Z 1 FPG eine Rückkehrentscheidung geprüft und erlassen.Der Beschwerdeführer hält sich daher nicht rechtmäßig im Bundesgebiet auf und hat die belangte Behörde daher zu Recht
Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG eine Rückkehrentscheidung geprüft und erlassen. § 9 Abs. 1 BFA-VG besagt, dass wenn u.a. durch eine Rückkehrentscheidung
§ 52
FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, die Erlassung der Entscheidung zulässig ist, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.Paragraph 9, Absatz eins, BFA-VG besagt, dass wenn u.a. durch eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, die Erlassung der Entscheidung zulässig ist, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Nach Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.
Art. 8Abs.
2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.Nach Artikel 8, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.
Artikel 8
, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. Ob eine Verletzung des Rechts auf Achtung des Privat- und Familienlebens iSd Art. 8 EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Rückkehrentscheidung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden (und seiner Familie) schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.Ob eine Verletzung des Rechts auf Achtung des Privat- und Familienlebens iSd Artikel 8, EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Rückkehrentscheidung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden (und seiner Familie) schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung. Die Verhältnismäßigkeit einer Rückkehrentscheidung ist dann gegeben, wenn der Konventionsstaat bei seiner aufenthaltsbeendenden Maßnahme einen gerechten Ausgleich zwischen dem Interesse des Fremden auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens einerseits und dem staatlichen Interesse auf Verteidigung der öffentlichen Ordnung andererseits, also dem Interesse des Einzelnen und jenem der Gemeinschaft als Ganzes gefunden hat. Dabei variiert der Ermessensspielraum des Staates je nach den Umständen des Einzelfalles und muss in einer nachvollziehbaren Verhältnismäßigkeitsprüfung in Form einer Interessenabwägung erfolgen. Bei dieser Interessenabwägung sind - wie in § 9 Abs. 2 BFA-VG unter Berücksichtigung der Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ausdrücklich normiert wird - die oben genannten Kriterien zu berücksichtigen (vgl. VfSlg. 18.224/2007; VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; 26.01.2006, 2002/20/0423).Bei dieser Interessenabwägung sind - wie in Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG unter Berücksichtigung der Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ausdrücklich normiert wird - die oben genannten Kriterien zu berücksichtigen vergleiche VfSlg. 18.224 aus 2007,; VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; 26.01.2006, 2002/20/0423). 3.1.
- Was einen allfälligen Eingriff in das Familienleben des Beschwerdeführers in Österreich betrifft, ist Folgendes festzuhalten: Vom Prüfungsumfang des Begriffes des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK ist nicht nur die Kernfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern umfasst, sondern sind z.B. auch Beziehungen zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Eltern und erwachsenen Kindern (etwa EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215; vgl. auch VfGH 12.03.2014, U 1904/2013) mitumfasst. Dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt. Es kann nämlich nicht von vornherein davon ausgegangen werden, dass zwischen Personen, welche miteinander verwandt sind, immer auch ein ausreichend intensives Familienleben iSd Art. 8 EMRK besteht, vielmehr ist dies von den jeweils gegebenen Umständen und von der konkreten Lebenssituation abhängig. Der Begriff des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK setzt daher neben der Verwandtschaft auch andere, engere Bindungen voraus; die Beziehungen müssen eine gewisse Intensität aufweisen. So ist etwa darauf abzustellen, ob die betreffenden Personen zusammengelebt haben, aktuell ein gemeinsamer Haushalt vorliegt oder ob sie (finanziell) voneinander abhängig sind (vgl. etwa VwGH 26.01.2006, 2002/20/0423; 08.06.2006, 2003/01/0600; 26.01.2006, 2002/20/0235).Vom Prüfungsumfang des Begriffes des "Familienlebens" in Artikel 8, EMRK ist nicht nur die Kernfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern umfasst, sondern sind z.B. auch Beziehungen zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Eltern und erwachsenen Kindern (etwa EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215; vergleiche auch VfGH 12.03.2014, U 1904 aus 2013,) mitumfasst. Dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt. Es kann nämlich nicht von vornherein davon ausgegangen werden, dass zwischen Personen, welche miteinander verwandt sind, immer auch ein ausreichend intensives Familienleben iSd Artikel 8, EMRK besteht, vielmehr ist dies von den jeweils gegebenen Umständen und von der konkreten Lebenssituation abhängig. Der Begriff des "Familienlebens" in Artikel 8, EMRK setzt daher neben der Verwandtschaft auch andere, engere Bindungen voraus; die Beziehungen müssen eine gewisse Intensität aufweisen. So ist etwa darauf abzustellen, ob die betreffenden Personen zusammengelebt haben, aktuell ein gemeinsamer Haushalt vorliegt oder ob sie (finanziell) voneinander abhängig sind vergleiche etwa VwGH 26.01.2006, 2002/20/0423; 08.06.2006, 2003/01/0600; 26.01.2006, 2002/20/0235). Vor dem Hintergrund dieser Judikatur führt der Beschwerdeführer keine hinreichend stark ausgeprägte Nahebeziehung zu dem in der mündlichen Beschwerdeverhandlung genannten Onkel und fällt dieser nicht in den Schutzbereich des Familienlebens. 3.1.
- Die aufenthaltsbeendende Maßnahme könnte daher allenfalls lediglich in das Privatleben des Beschwerdeführers eingreifen: Unter dem "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen eines Menschen zu verstehen (vgl. EGMR 15.01.2007, Sisojeva ua. gegen Lettland, Appl. 60.654/00). In diesem Zusammenhang kommt dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu.Unter dem "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen eines Menschen zu verstehen vergleiche EGMR 15.01.2007, Sisojeva ua. gegen Lettland, Appl. 60.654/00). In diesem Zusammenhang kommt dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu. Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst der verstrichene Zeitraum im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt (vgl. dazu Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art 8 MRK, ÖJZ 2007, 852 ff.).Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst der verstrichene Zeitraum im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt vergleiche dazu Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Artikel 8, MRK, ÖJZ 2007, 852 ff.). Die zeitliche Komponente ist insofern wesentlich, weil - abseits familiärer Umstände - eine von Art. 8 EMRK geschützte Integration erst nach einigen Jahren im Aufenthaltsstaat anzunehmen ist (vgl. Thym, EuGRZ 2006, 541). Der Verwaltungsgerichtshof geht in seinem Erkenntnis vom 26.06.2007, 2007/01/0479, davon aus, dass "der Aufenthalt im Bundesgebiet in der Dauer von drei Jahren [...] jedenfalls nicht so lange ist, dass daraus eine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat abgeleitet werden könnte". Darüber hinaus hat der Verwaltungsgerichthof bereits mehrfach zum Ausdruck gebracht, dass einer Aufenthaltsdauer von weniger als fünf Jahren für sich betrachtet noch keine maßgebliche Bedeutung für die durchzuführende Interessenabwägung zukommt (vgl. VwGH 30.07.2015, Ra 2014/22/0055 mwH).Die zeitliche Komponente ist insofern wesentlich, weil - abseits familiärer Umstände - eine von Artikel 8, EMRK geschützte Integration erst nach einigen Jahren im Aufenthaltsstaat anzunehmen ist vergleiche Thym, EuGRZ 2006, 541). Der Verwaltungsgerichtshof geht in seinem Erkenntnis vom 26.06.2007, 2007/01/0479, davon aus, dass "der Aufenthalt im Bundesgebiet in der Dauer von drei Jahren [...] jedenfalls nicht so lange ist, dass daraus eine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat abgeleitet werden könnte". Darüber hinaus hat der Verwaltungsgerichthof bereits mehrfach zum Ausdruck gebracht, dass einer Aufenthaltsdauer von weniger als fünf Jahren für sich betrachtet noch keine maßgebliche Bedeutung für die durchzuführende Interessenabwägung zukommt vergleiche VwGH 30.07.2015, Ra 2014/22/0055 mwH). Außerdem ist nach der bisherigen Rechtsprechung auch auf die Besonderheiten der aufenthaltsrechtlichen Stellung von Asylwerbern Bedacht zu nehmen, zumal das Gewicht einer aus dem langjährigen Aufenthalt in Österreich abzuleitenden Integration dann gemindert ist, wenn dieser Aufenthalt lediglich auf unberechtigte Asylanträge zurückzuführen ist (vgl. VwGH 17.12.2007, 2006/01/0216 mwH).Außerdem ist nach der bisherigen Rechtsprechung auch auf die Besonderheiten der aufenthaltsrechtlichen Stellung von Asylwerbern Bedacht zu nehmen, zumal das Gewicht einer aus dem langjährigen Aufenthalt in Österreich abzuleitenden Integration dann gemindert ist, wenn dieser Aufenthalt lediglich auf unberechtigte Asylanträge zurückzuführen ist vergleiche VwGH 17.12.2007, 2006/01/0216 mwH). 3.1.
- Im vorliegenden Fall hält sich der Beschwerdeführer seit seiner Antragstellung im August 2012 im Bundesgebiet auf. Der Beschwerdeführer ist illegal nach Österreich eingereist und stellte in weiterer Folge seinen Antrag auf internationalen Schutz, der sich hinsichtlich der Frage der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten mit dem in Rechtskraft erwachsenen Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 23.10.2014 als unberechtigt erwiesen hat. Die Dauer der Verfahren vor den einzelnen Behörden und Rechtsschutzeinrichtungen (Bundesasylamt, Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl sowie Bundesverwaltungsgericht) überstieg zudem noch nicht das Maß dessen, was für ein rechtsstaatlich geordnetes, den verfassungsrechtlichen Vorgaben an Sachverhaltsermittlungen und Rechtschutzmöglichkeiten entsprechendes Asylverfahren angemessen ist. Es liegt somit jedenfalls kein Fall vor, in dem die öffentlichen Interessen an der Einhaltung der einreise- und fremdenrechtlichen Vorschriften sowie der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung angesichts der langen Verfahrensdauer oder der langjährigen Duldung des Aufenthaltes im Inland nicht mehr hinreichendes Gewicht haben, die Rückkehrentscheidung als "in einer demokratischen Gesellschaft notwendig" erscheinen zu lassen (vgl. VfSlg. 19.752/2013; EGMR 04.12.2012, Butt gegen Norwegen, Appl. 47.017/09, 85 f.).Es liegt somit jedenfalls kein Fall vor, in dem die öffentlichen Interessen an der Einhaltung der einreise- und fremdenrechtlichen Vorschriften sowie der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung angesichts der langen Verfahrensdauer oder der langjährigen Duldung des Aufenthaltes im Inland nicht mehr hinreichendes Gewicht haben, die Rückkehrentscheidung als "in einer demokratischen Gesellschaft notwendig" erscheinen zu lassen vergleiche VfSlg. 19.752 aus 2013,; EGMR 04.12.2012, Butt gegen Norwegen, Appl. 47.017/09, 85 f.).
der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes wird die für die Integration eines Fremden wesentliche soziale Komponente durch vom Fremden begangene Straftaten erheblich beeinträchtigt (vgl. VwGH vom 30.01.2007, 2004/21/0045).
der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes wird die für die Integration eines Fremden wesentliche soziale Komponente durch vom Fremden begangene Straftaten erheblich beeinträchtigt vergleiche VwGH vom 30.01.2007, 2004/21/0045). Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes besteht ein großes öffentliches Interesse an der Verhinderung von strafbaren Handlungen, insbesondere der Gewalt- und Eigentumskriminalität (vgl. VwGH vom 22.02.2017, Ra 2017/19/0043).Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes besteht ein großes öffentliches Interesse an der Verhinderung von strafbaren Handlungen, insbesondere der Gewalt- und Eigentumskriminalität vergleiche VwGH vom 22.02.2017, Ra 2017/19/0043). Im vorliegenden Fall muss sich der Beschwerdeführer in der ihn betreffenden Interessenabwägung entgegenhalten lassen, dass ihm - gerade auch auf Grund der Schwere der Straftaten der von ihm begangenen geschlechtlichen vollendeten und versuchten Nötigung in 14 Fällen - eine grobe Missachtung der österreichischen Rechtsordnung vorgeworfen wird und schlagen die strafrechtlichen Handlungen des Beschwerdeführers gravierend zu seinen Ungunsten aus. Wenn der Beschwerdeführer entschuldigend ausführt, dass ihm sein Verbrechen "leid tue" und er "eine Dummheit" gemacht habe (vgl. Aussage des BF in der mündlichen Beschwerdeverhandlung am 06.12.2018, Seite 9), sowie in der Beschwerde ausgeführt wird, dass die belangte Behörde nicht das reumütige Verhalten des Beschwerdeführers, welches im Strafverfahren als strafmildernd beurteilt worden sei, berücksichtigt hätte, gilt es diesen Ausführungen aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes entgegenzuhalten, dass der Beschwerdeführer, wie es nun von ihm entschuldigend dargestellt werden soll, eben nicht einen einmaligen "Fehltritt" begangen hat, sondern wurde er eben wegen eines Verbrechens der geschlechtlichen Nötigung in 14 Fällen innerhalb eines kurzen Zeitraumes verurteilt.Wenn der Beschwerdeführer entschuldigend ausführt, dass ihm sein Verbrechen "leid tue" und er "eine Dummheit" gemacht habe vergleiche Aussage des BF in der mündlichen Beschwerdeverhandlung am 06.12.2018, Seite 9), sowie in der Beschwerde ausgeführt wird, dass die belangte Behörde nicht das reumütige Verhalten des Beschwerdeführers, welches im Strafverfahren als strafmildernd beurteilt worden sei, berücksichtigt hätte, gilt es diesen Ausführungen aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes entgegenzuhalten, dass der Beschwerdeführer, wie es nun von ihm entschuldigend dargestellt werden soll, eben nicht einen einmaligen "Fehltritt" begangen hat, sondern wurde er eben wegen eines Verbrechens der geschlechtlichen Nötigung in 14 Fällen innerhalb eines kurzen Zeitraumes verurteilt. 3.1.
- Den privaten Interessen des Beschwerdeführers an einem weiteren Aufenthalt in Österreich stehen die öffentlichen Interessen an einem geordneten Fremdenwesen gegenüber. Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kommt den Normen, die die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regeln, aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zu (zB VwGH 16.01.2001, 2000/18/0251).Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kommt den Normen, die die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regeln, aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Artikel 8, Absatz 2, EMRK) ein hoher Stellenwert zu (zB VwGH 16.01.2001, 2000/18/0251). Die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung, die sich insbesondere im Interesse an der Einhaltung fremdenrechtlicher Vorschriften sowie darin manifestieren, dass das Asylrecht (und die mit der Einbringung eines Asylantrages verbundene vorläufige Aufenthaltsberechtigung) nicht zur Umgehung der allgemeinen Regelungen eines geordneten Zuwanderungswesens dienen darf, wiegen im vorliegenden Fall nach den oben dargelegten Erwägungen schwerer als die Interessen des Beschwerdeführers am Verbleib in Österreich. Nach Maßgabe einer Interessensabwägung iSd § 9 BFA-VG ist die belangte Behörde somit zu Recht davon ausgegangen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des unrechtmäßigen Aufenthaltes des Beschwerdeführers im Bundesgebiet sein persönliches Interesse am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt und daher durch die angeordnete Rückkehrentscheidung eine Verletzung des Art. 8 EMRK nicht vorliegt.Nach Maßgabe einer Interessensabwägung iSd Paragraph 9, BFA-VG ist die belangte Behörde somit zu Recht davon ausgegangen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des unrechtmäßigen Aufenthaltes des Beschwerdeführers im Bundesgebiet sein persönliches Interesse am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt und daher durch die angeordnete Rückkehrentscheidung eine Verletzung des Artikel 8, EMRK nicht vorliegt. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen, wonach im gegenständlichen Fall eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig wäre. 3.1.
- Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung
§ 52
FPG 2005 stellt sohin keine Verletzung des Rechts des Beschwerdeführers auf Privat- und Familienleben
§ 9Abs. 2 BFA-VG i
Vm Art. 8 EMRK dar.3.1.11. Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG 2005 stellt sohin keine Verletzung des Rechts des Beschwerdeführers auf Privat- und Familienleben
Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG in Verbindung mit Artikel 8, EMRK dar. Die Voraussetzungen des § 10 Abs. 2 AsylG 2005 liegen vor: Da dem Beschwerdeführer, der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt, von Amts wegen ein Aufenthaltstitel
§ 57
nicht erteilt wird, ist diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung
dem
- Hauptstück des FPG 2005 zu verbinden.Die Voraussetzungen des Paragraph 10, Absatz 2, AsylG 2005 liegen vor: Da dem Beschwerdeführer, der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des
- Hauptstückes des FPG fällt, von Amts wegen ein Aufenthaltstitel
Paragraph 57, nicht erteilt wird, ist diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung
dem
- Hauptstück des FPG 2005 zu verbinden. 3.
- Zur Beschwerde gegen den Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides:3.
- Zur Beschwerde gegen den Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides: Mit der Erlassung der Rückkehrentscheidung ist
§ 52Abs.
9 FPG 2005 gleichzeitig festzustellen, dass die Abschiebung
§ 46leg.
cit. in einen bestimmten Staat zulässig ist.Mit der Erlassung der Rückkehrentscheidung ist
Paragraph 52, Absatz 9, FPG 2005 gleichzeitig festzustellen, dass die Abschiebung
Paragraph 46, leg. cit. in einen bestimmten Staat zulässig ist. 3.2.
- Die maßgeblichen Bestimmungen des
- Hauptstückes des FPG lauten: "Abschiebung § 46.
(1)Fremde, gegen die eine Rückkehrentscheidung, eine Anordnung zur Außerlandesbringung, eine Ausweisung oder ein Aufenthaltsverbot durchsetzbar ist, sind von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Auftrag des Bundesamtes zur Ausreise zu verhalten (Abschiebung), wennParagraph 46,
(1)Fremde, gegen die eine Rückkehrentscheidung, eine Anordnung zur Außerlandesbringung, eine Ausweisung oder ein Aufenthaltsverbot durchsetzbar ist, sind von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Auftrag des Bundesamtes zur Ausreise zu verhalten (Abschiebung), wenn
- die Überwachung ihrer Ausreise aus Gründen der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit notwendig scheint,
- sie ihrer Verpflichtung zur Ausreise nicht zeitgerecht nachgekommen sind,
- auf Grund bestimmter Tatsachen zu befürchten ist, sie würden ihrer Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen, oder
- sie einem Einreiseverbot oder Aufenthaltsverbot zuwider in das Bundesgebiet zurückgekehrt sind.
(2)-
(6)[...] [...] Verbot der Abschiebung § 50.
(1)Die Abschiebung Fremder in einen Staat ist unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), BGBl Nr. 210/1958, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.Paragraph 50,
(1)Die Abschiebung Fremder in einen Staat ist unzulässig, wenn dadurch Artikel 2, oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.
(2)Die Abschiebung in einen Staat ist unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005).
(2)Die Abschiebung in einen Staat ist unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Artikel 33, Ziffer eins, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 55 aus 1955,, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 78 aus 1974,), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11, AsylG 2005).
(3)Die Abschiebung in einen Staat ist unzulässig, solange der Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht. [...] 3.2.
- § 50 Abs. 1 FPG entspricht dem Tatbestand des § 8 Abs. 1 AsylG 2005.3.2.
- Paragraph 50, Absatz eins, FPG entspricht dem Tatbestand des Paragraph 8, Absatz eins, AsylG
- Wird ein Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen, so ist dem Fremden
§ 8Abs. 1 Z 1 Asyl
G 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2 EMRK, Artikel 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.Wird ein Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen, so ist dem Fremden
Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2 EMRK, Artikel 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. 3.2.3. Im Fall des Beschwerdeführers ergeben sich aus den Feststellungen zu seiner persönlichen Situation vor dem Hintergrund der spezifischen Länderfeststellungen keine konkreten Anhaltspunkte für das Vorliegen eines Hindernisses bei der Rückverbringung in seinen Herkunftsstaat Afghanistan. Auch unabhängig vom individuellen Vorbringen des Beschwerdeführers sind keine außergewöhnlichen, exzeptionellen Umstände hervorgekommen, die ihm im Falle seiner Rückkehr nach Afghanistan drohen könnten und die ein Abschiebungshindernis im Sinne von Artikel 3 EMRK iVm § 50 Abs. 1 FPG darstellen könnten, wie etwa eine dramatische Versorgungslage (z.B. Hungersnöte), eine massive Beeinträchtigung der Gesundheit oder gar der Verlust des Lebens (vgl. EGMR, Urteil vom 06.02.2001, Beschwerde Nr. 44599/98, BensaidArtikel 3 EMRK in Verbindung mit Paragraph 50, Absatz eins, FPG darstellen könnten, wie etwa eine dramatische Versorgungslage (z.B. Hungersnöte), eine massive Beeinträchtigung der Gesundheit oder gar der Verlust des Lebens vergleiche EGMR, Urteil vom 06.02.2001, Beschwerde Nr. 44599/98, Bensaid v. United Kingdom und Henao v. The Netherlands, Unzulässigkeitsentscheidung vom 24.06.2003, Beschwerde Nr. 133699/03). Wie festgestellt kann nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden, dass dem Beschwerdeführer bei einer Überstellung in seine Herkunftsprovinz Nangarhar aufgrund der volatilen Sicherheitslage in dieser Provinz ein Eingriff in seine körperliche Unversehrtheit drohen würde. Der Beschwerdeführer kann aber aufgrund der allgemeinen Gegebenheiten und seiner persönlichen Umstände festgestelltermaßen auf eine andere Region des Landes - nämlich in die Stadt Mazar- e Sharif- verwiesen werden. Mazar- e Sharif wird sowohl von UNHCR als auch von EASO als hinreichend sicher bezeichnet, sodass kein Zivilist, wie es der Beschwerdeführer ist, reelle Gefahr läuft, dort Opfer von Gewalthandlungen zu werden. Das heißt, dass Mazar- e Sharif für Normalbürger, die nicht mit Ausländern bzw. Sicherheitskräften zusammenarbeiten, ausreichend sicher und über den Flughafen gut erreichbar ist. Auch der Zugang zu Unterkunft und grundlegender Versorgung sowie zu Erwerbsmöglichkeiten ist jeweils in ausreichendem Umfang gewährleistet. Der Beschwerdeführer ist im erwerbsfähigen Alter, ist gesund und verfügt über Berufserfahrung im Gastgewerbe. Er spricht Paschtu, ist mit den kulturellen Gepflogenheiten seines Herkunftsstaates vertraut und hat die Möglichkeit, sich allenfalls durch Gelegenheitstätigkeiten eine Existenzgrundlage zu sichern. Er hat in Mazar- e Sharif zwar keine Familienangehörigen, gehört aber keinem Personenkreis an, von dem anzunehmen ist, dass er sich in Bezug auf die individuelle Versorgungslage qualifiziert schutzbedürftiger darstellt als die übrige Bevölkerung. Der Beschwerdeführer kann zudem allenfalls Rückkehrhilfe in Anspruch nehmen, wodurch er Unterstützung für die Existenzgründung bei einer Rückkehr erlangen kann. Dafür, dass der Beschwerdeführer in Ansehung existentieller Grundbedürfnisse (z.B. Nahrung, Unterkunft) einer lebensbedrohenden Situation ausgesetzt wäre, gibt es keine hinreichenden Hinweise auf Basis der offiziellen Länderinformationen. Insgesamt bestehen keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr einem realen Risiko einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre. Es müssen zudem vom Betroffenen auch individuelle Umstände glaubhaft gemacht werden, die im Fall der Rückkehr nach Afghanistan eine reale Gefahr der Verletzung des Artikels 3 EMRK für maßgeblich wahrscheinlich erscheinen lassen. Solche Umstände konnte der Beschwerdeführer im Verfahren jedoch nicht glaubhaft machen. Die Prüfung der maßgeblichen Kriterien führt daher im konkreten Fall zu dem Ergebnis, dass für den Beschwerdeführer eine innerstaatliche Fluchtalternative in Mazar- e Sharif besteht und ihm diese auch zumutbar ist, zumal sich aus den Länderfeststellungen ergibt, dass der Beschwerdeführer in dieser Stadt nach eventuell anfänglichen Schwierigkeiten Fuß fassen und dort ein Leben ohne unbillige Härten führen kann, wie es auch andere Landsleute führen können (vgl. VwGH 23.01.2018, Ra 2018/18/0001, mwN).Die Prüfung der maßgeblichen Kriterien führt daher im konkreten Fall zu dem Ergebnis, dass für den Beschwerdeführer eine innerstaatliche Fluchtalternative in Mazar- e Sharif besteht und ihm diese auch zumutbar ist, zumal sich aus den Länderfeststellungen ergibt, dass der Beschwerdeführer in dieser Stadt nach eventuell anfänglichen Schwierigkeiten Fuß fassen und dort ein Leben ohne unbillige Härten führen kann, wie es auch andere Landsleute führen können vergleiche VwGH 23.01.2018, Ra 2018/18/0001, mwN). Der Beschwerdeführer konnte auch, wie zuvor ausgeführt, im gesamten Verfahren keine individuellen Umstände glaubhaft machen, die im Fall der Rückkehr nach Afghanistan eine reale Gefahr der Verletzung des Artikels 3 EMRK für maßgeblich wahrscheinlich erscheinen lassen. Die Rückverbringung des Beschwerdeführers nach Afghanistan steht daher nicht im Widerspruch zu § 50 Abs. 1 FPG 2005, weshalb eine Abschiebung
§ 46
FPG 2005 zulässig ist.Der Beschwerdeführer konnte auch, wie zuvor ausgeführt, im gesamten Verfahren keine individuellen Umstände glaubhaft machen, die im Fall der Rückkehr nach Afghanistan eine reale Gefahr der Verletzung des Artikels 3 EMRK für maßgeblich wahrscheinlich erscheinen lassen. Die Rückverbringung des Beschwerdeführers nach Afghanistan steht daher nicht im Widerspruch zu Paragraph 50, Absatz eins, FPG 2005, weshalb eine Abschiebung
Paragraph 46, FPG 2005 zulässig ist. 3.
- Zur Beschwerde gegen den Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides:3.
- Zur Beschwerde gegen den Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides: Unter Spruchpunkt III. wurde von der belangten Behörde
§ 53Abs. 1 i
Vm Abs. 3 Z 1 FPG ein für die Dauer von zehn Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen.Unter Spruchpunkt römisch drei. wurde von der belangten Behörde
Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG ein für die Dauer von zehn Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen. 3.3.1.
§ 53Abs.
1 FPG kann mit einer Rückkehrentscheidung vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden.
Abs. 3 leg. cit. ist ein Einreiseverbot für die Dauer von höchstens zehn Jahren zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, haben insbesondere zu gelten, wenn3.3.1.
Paragraph 53, Absatz eins, FPG kann mit einer Rückkehrentscheidung vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden.
Absatz 3, leg. cit. ist ein Einreiseverbot für die Dauer von höchstens zehn Jahren zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, haben insbesondere zu gelten, wenn "
- ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder mindestens einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist;
- ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht wegen einer innerhalb von drei Monaten nach der Einreise begangenen Vorsatztat rechtskräftig verurteilt worden ist;
- ein Drittstaatsangehöriger wegen Zuhälterei rechtskräftig verurteilt worden ist;
- ein Drittstaatsangehöriger wegen einer Wiederholungstat oder einer gerichtlich strafbaren Handlung im Sinne dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft oder verurteilt worden ist;
- ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens fünf Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;
- auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB) oder eine Person zur Begehung einer terroristischen Straftat anleitet oder angeleitet hat (§ 278f StGB);
- auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (Paragraph 278 a, StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (Paragraph 278 b, StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (Paragraph 278 c, StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (Paragraph 278 d, StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (Paragraph 278 e, StGB) oder eine Person zur Begehung einer terroristischen Straftat anleitet oder angeleitet hat (Paragraph 278 f, StGB);
- auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet oder
- ein Drittstaatsangehöriger öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt oder
- der Drittstaatsangehörige ein Naheverhältnis zu einer extremistischen oder terroristischen Gruppierung hat und im Hinblick auf deren bestehende Strukturen oder auf zu gewärtigende Entwicklungen in deren Umfeld extremistische oder terroristische Aktivitäten derselben nicht ausgeschlossen werden können, oder auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass er durch Verbreitung in Wort, Bild oder Schrift andere Personen oder Organisationen von seiner gegen die Wertvorstellungen eines europäischen demokratischen Staates und seiner Gesellschaft gerichteten Einstellung zu überzeugen versucht oder versucht hat oder auf andere Weise eine Person oder Organisation unterstützt, die die Verbreitung solchen Gedankengutes fördert oder gutheißt." 3.3.
- Im konkreten Fall wurde der Beschwerdeführer am 29.05.2017 mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien wegen des Verbrechens der teils versuchten, teils vollendeten geschlechtlichen Nötigung nach den §§ 15 und 202 Abs. 1 StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von zwei Jahren verurteilt.3.3.
- Im konkreten Fall wurde der Beschwerdeführer am 29.05.2017 mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien wegen des Verbrechens der teils versuchten, teils vollendeten geschlechtlichen Nötigung nach den Paragraphen 15 und 202 Absatz eins, StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von zwei Jahren verurteilt. Die belangte Behörde erließ über den Beschwerdeführer aufgrund seiner strafgerichtlichen Verurteilung ein Einreiseverbot in Höhe von zehn Jahren und stützte es auf § 53 Abs. 3 Z 1 FPG.Die belangte Behörde erließ über den Beschwerdeführer aufgrund seiner strafgerichtlichen Verurteilung ein Einreiseverbot in Höhe von zehn Jahren und stützte es auf Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer eins, FPG. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots ist das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und aufgrund konkreter Feststellungen eine Beurteilung der Gefährlichkeitsprognose vorzunehmen. Bei dieser Beurteilung kommt es nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung oder des Vorliegens der sonstigen genannten Tatbestandsvoraussetzungen an, sondern auf das diesen zugrundeliegende Fehlverhalten, die Art und Schwere der zugrundeliegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild (VwGH 19.2.2013, 2012/18/0230). Im gegenständlichen Fall basiert die strafgerichtliche Verurteilung des Beschwerdeführers auf 14 Fällen teils versuchter, teils vollendeter geschlechtlicher Nötigung. Der Beschwerdeführer hat im Zeitraum von 10.11.2016 bis 12.02.2017 insgesamt mehrere Frauen überfallen und (versucht), diese mit Gewalt und gegen ihren Willen zu sexuellen Handlungen zu nötigen. Diese mehrfache Tatbegehung wurde dem Beschwerdeführer auch vom Strafgericht als erschwerend zur Last gelegt. Der Beschwerdeführer beging in wiederholten Fällen strafbare Handlungen gegen geschützte Rechtsgüter. Das Verhalten des Beschwerdeführers zeigt, dass es sich bei seiner Tat nicht um ein einmaliges Fehlverhalten gehandelt hat, sondern dass er die 14 Taten gezielt und geplant ausgeübt hat, um seinen Geschlechtstrieb zu befriedigen. Er hat 14 verschiedene Frauen brutal überfallen, ihnen körperliche und seelische Qualen zugefügt und in Kauf genommen, dass die Opfer vielleicht ihr Leben lang unter den Vorfällen leiden. Die Häufigkeit der Vorfälle lässt im konkreten Fall - auch nach der Haftentlassung - eine positive Prognose für die Zukunft nicht zu. Durch sein Verhalten hat der Beschwerdeführer seinen Unwillen, sich an österreichische Rechtsnormen zu halten, unter Beweis gestellt und lässt dies somit darauf schließen, dass der Beschwerdeführer eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellt. Somit ist davon auszugehen, dass der weitere Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet auch nach wie vor eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellt. Ein Eingriff in das Privatleben des Beschwerdeführers durch die Erlassung eines Einreiseverbotes ist daher im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK verhältnismäßig.Somit ist davon auszugehen, dass der weitere Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet auch nach wie vor eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellt. Ein Eingriff in das Privatleben des Beschwerdeführers durch die Erlassung eines Einreiseverbotes ist daher im Sinne des Artikel 8, Absatz 2, EMRK verhältnismäßig. Die Erlassung eines Einreiseverbotes gegen den Beschwerdeführer ist zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit dringend geboten, um ihn von der Begehung weiterer Straftaten in Österreich abzuhalten und insbesondere um die Bevölkerung vor weiteren kriminellen Handlungen zu schützen und um strafbare Handlungen gegen Leib und Leben zu unterbinden. Die Voraussetzungen für die Verhängung eines Einreiseverbots sind somit grundsätzlich gegeben. Zum Antrag des Beschwerdeführers, das Einreiseverbot nur für Österreich zu erlassen, wird er auf den Gesetzestext des § 53 Abs. 1 AsylG 2005 verwiesen.Zum Antrag des Beschwerdeführers, das Einreiseverbot nur für Österreich zu erlassen, wird er auf den Gesetzestext des Paragraph 53, Absatz eins, AsylG 2005 verwiesen. 3.3.
- Zur Dauer des Einreiseverbots: Der zeitliche Rahmen eines Einreiseverbots ist in den verschiedenen Tatbeständen des § 53 FPG abgebildet. § 53 Abs. 2 FPG lässt die Verhängung eines Einreiseverbots für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu; nach Abs. 3 FPG darf das Einreiseverbot höchstens zehn Jahre betragen; in den Fällen des § 53 Abs. 3 Z 5 bis Z 8 FPG kann das Einreiseverbot unbefristet erlassen werden.Der zeitliche Rahmen eines Einreiseverbots ist in den verschiedenen Tatbeständen des Paragraph 53, FPG abgebildet. Paragraph 53, Absatz 2, FPG lässt die Verhängung eines Einreiseverbots für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu; nach Absatz 3, FPG darf das Einreiseverbot höchstens zehn Jahre betragen; in den Fällen des Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer 5 bis Ziffer 8, FPG kann das Einreiseverbot unbefristet erlassen werden. Wie bereits ausgeführt, sind im konkreten Fall § 53 Abs. 3 Z 1 FPG anzuwenden, die ein bis zu zehnjähriges Einreiseverbot ab der Verhängung einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten vorsieht.Wie bereits ausgeführt, sind im konkreten Fall Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer eins, FPG anzuwenden, die ein bis zu zehnjähriges Einreiseverbot ab der Verhängung einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten vorsieht. Die verhängte Freiheitsstrafe betrug im konkreten Fall nach §§ 15, 202 Abs. 1 StGB zwei Jahre unbedingt.Die verhängte Freiheitsstrafe betrug im konkreten Fall nach Paragraphen 15, 202, Absatz eins, StGB zwei Jahre unbedingt. Der Beschwerdeführer hat somit durch sein Fehlverhalten, die Verurteilung wegen eines Verbrechens in 14 Fällen seine mangelnde Rechtstreue und seine Gleichgültigkeit gegenüber den in Österreich rechtlich geschützten Werten deutlich zum Ausdruck gebracht. Das sich aus der erfolgten Verurteilung ergebende Persönlichkeitsbild lässt nicht den Schluss zu, dass der Beschwerdeführer sich in naher Zukunft wohlverhalten werde. Den persönlichen Interessen des Beschwerdeführers an einem Aufenthalt in Österreich in näherer Zukunft stehen die öffentlichen Interessen an der Verhinderung verschiedenartiger Kriminalität und an der Wah