Obsah (13)
§ 3§ 52§ 54Art. 133§ 8§ 57§ 10§ 46§ 55§ 16§§ 4§ 11§ 52aRIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum27.03.2019 GeschäftszahlW260 2149616-1 SpruchW260 2149616-1/28E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Markus BEL
§ 3Abs. 1 und § 8 Abs. 1 Asyl
G 2005 als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch eins und römisch zwei des angefochtenen Bescheides wird
Paragraph 3, Absatz eins und Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen. II. In Erledigung der Beschwerde gegen Spruchpunkte III und IV des angefochtenen Bescheides wird ausgesprochen, dass eine Rückkehrentscheidung
§ 52FPG 2005 i
Vm § 9 Abs. 3 BFA-VG auf Dauer unzulässig ist.römisch zwei. In Erledigung der Beschwerde gegen Spruchpunkte römisch drei und römisch vier des angefochtenen Bescheides wird ausgesprochen, dass eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG auf Dauer unzulässig ist. III.
§ 54Abs. 1 Z 1 und § 58 Abs. 2 i
Vm § 55 Abs. 1 AsylG 2005 wird XXXX der Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung plus" für die Dauer von zwölf Monaten erteilt.römisch drei.
Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer eins und Paragraph 58, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 55, Absatz eins, AsylG 2005 wird römisch 40 der Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung plus" für die Dauer von zwölf Monaten erteilt. B) Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- XXXX (im Folgenden "Beschwerdeführer") reiste illegal ins Bundesgebiet ein und hat am 01.06.2015 verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz gestellt.
- römisch 40 (im Folgenden "Beschwerdeführer") reiste illegal ins Bundesgebiet ein und hat am 01.06.2015 verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz gestellt.
- Bei der Erstbefragung am 02.06.2015 vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab der Beschwerdeführer im Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Paschtu an, dass er afghanischer Staatsangehöriger sei und im Alter von zwei Jahren mit seiner Mutter nach Pakistan gezogen sei. Zu seinen Fluchtgründen befragt sagte der Beschwerdeführer, er habe Pakistan verlassen, weil sein Wohnort von den Taliban besetzt gewesen sei. Die Taliban haben verlangt, dass er ihnen beitrete. Das habe er aber nicht gewollt. Daher habe er Pakistan Ende 2013 verlassen und sich entschieden nach Europa zu fliehen. Im Falle einer Rückkehr habe er Angst vor den Taliban und um sein Leben. Zu seinen allgemeinen Lebensumständen befragt gab der Beschwerdeführer an, dass er der Volksgruppe der Paschtunen angehöre und sunnitischer Moslem sei. Er habe acht Jahre lange die Grundschule in Pakistan besucht, sei aber Analphabet. Er habe in Pakistan als Verkäufer gearbeitet. Die Mutter, ein Halbbruder und ein Onkel mütterlicherseits leben in Pakistan.
- Nach Zulassung des Verfahrens wurde der Beschwerdeführer am 27.10.2016 vor der belangten Behörde niederschriftlich einvernommen. Dabei gab er an, dass sein Vater laut Erzählungen seiner Mutter von den Taliban umgebracht worden sei. Dies sei in der Zeit gewesen, als die Familie noch in XXXX in Afghanistan gelebt habe. Die Mutter habe Afghanistan verlassen, weil sie dort niemanden mehr gehabt habe. Die Mutter habe in Pakistan wieder geheiratet und einen weiteren Sohn bekommen. Die Ehe sei in der Zwischenzeit geschieden worden. Die Mutter und der Halbbruder des Beschwerdeführers leben beim Onkel mütterlicherseits in XXXX . Der Beschwerdeführer gab an, dass er gesund sei. Er stottere aber und sei diesbezüglich in Behandlung bei einer Logopädin.Dabei gab er an, dass sein Vater laut Erzählungen seiner Mutter von den Taliban umgebracht worden sei. Dies sei in der Zeit gewesen, als die Familie noch in römisch 40 in Afghanistan gelebt habe. Die Mutter habe Afghanistan verlassen, weil sie dort niemanden mehr gehabt habe. Die Mutter habe in Pakistan wieder geheiratet und einen weiteren Sohn bekommen. Die Ehe sei in der Zwischenzeit geschieden worden. Die Mutter und der Halbbruder des Beschwerdeführers leben beim Onkel mütterlicherseits in römisch 40 . Der Beschwerdeführer gab an, dass er gesund sei. Er stottere aber und sei diesbezüglich in Behandlung bei einer Logopädin. Im Alter von zwei Jahren habe der Beschwerdeführer Afghanistan verlassen. Pakistan habe er Ende 2014 verlassen. Zu den Gründen, weshalb er Pakistan verlassen habe, sagte der Beschwerdeführer, dass sein Wohngebiet XXXX ein Taliban-Gebiet sei. Drei Mal seien Taliban zum Onkel des Beschwerdeführers gekommen, zum ersten Mal Ende 2012, und haben verlangt, dass der Beschwerdeführer zu den Taliban gehe. Zuletzt sei eine Frist von 10 Tagen gesetzt worden. Das bedeute, dass man ihn mitgenommen hätte, wenn er zu Hause gewesen wäre. Der Beschwerdeführer habe Angst gehabt, dass er für die Taliban kämpfen müsse und habe sich daher entschlossen, Pakistan zu verlassen. Viele Jugendliche aus der Nachbarschaft seien einfach verschwunden. Der Beschwerdeführer könne nicht nach Afghanistan zurück, weil er dort niemanden habe. Auch in Afghanistan seien die Taliban aktiv.Im Alter von zwei Jahren habe der Beschwerdeführer Afghanistan verlassen. Pakistan habe er Ende 2014 verlassen. Zu den Gründen, weshalb er Pakistan verlassen habe, sagte der Beschwerdeführer, dass sein Wohngebiet römisch 40 ein Taliban-Gebiet sei. Drei Mal seien Taliban zum Onkel des Beschwerdeführers gekommen, zum ersten Mal Ende 2012, und haben verlangt, dass der Beschwerdeführer zu den Taliban gehe. Zuletzt sei eine Frist von 10 Tagen gesetzt worden. Das bedeute, dass man ihn mitgenommen hätte, wenn er zu Hause gewesen wäre. Der Beschwerdeführer habe Angst gehabt, dass er für die Taliban kämpfen müsse und habe sich daher entschlossen, Pakistan zu verlassen. Viele Jugendliche aus der Nachbarschaft seien einfach verschwunden. Der Beschwerdeführer könne nicht nach Afghanistan zurück, weil er dort niemanden habe. Auch in Afghanistan seien die Taliban aktiv. Im Zuge der Befragung wurden vom Beschwerdeführer ein Sozialausweis der Gemeinde XXXX ( gemeinnützige Arbeit), Deutschkursbestätigungen vom 21.04.2016 und 06.10.2016 sowie ein Logopädischer Kurzbericht vom 25.10.2016 zur Vorlage gebracht.Im Zuge der Befragung wurden vom Beschwerdeführer ein Sozialausweis der Gemeinde römisch 40 ( gemeinnützige Arbeit), Deutschkursbestätigungen vom 21.04.2016 und 06.10.2016 sowie ein Logopädischer Kurzbericht vom 25.10.2016 zur Vorlage gebracht.
- Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 14.02.2017 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
§ 3Abs. 1 i
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) und bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan
§ 8Abs. 1 i
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt II.) abgewiesen.
§ 57Asyl
G 2005 wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt und
§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl
G 2005 iVm § 9 BFA-VG gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung erlassen und wurde festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers
§ 46FPG nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt III.).
Weiters wurde ausgesprochen, dass die Frist für die freiwillige Ausreise des Beschwerdeführers
§ 55Abs.
1 bis 3 FPG 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt IV.).4. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 14.02.2017 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins.) und bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan
Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch zwei.) abgewiesen.
Paragraph 57, AsylG 2005 wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt und
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung erlassen und wurde festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers
Paragraph 46, FPG nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.). Weiters wurde ausgesprochen, dass die Frist für die freiwillige Ausreise des Beschwerdeführers
Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt römisch vier.). Zu den Gründen für das Verlassen des Herkunftsstaates bzw. zu der Situation im Falle der Rückkehr führte die belangte Behörde aus, dass sich der gesamte Ausreisegrund des Beschwerdeführers in keiner Weise auf seinen Herkunftsstaat Afghanistan bezogen habe und daher auch keine Asylgewährung nach sich ziehen könne. Der Beschwerdeführer verfüge als Volksgruppenangehöriger der Paschtunen über ein weitreichendes soziales Hilfswerk. Unter Berücksichtigung der persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers sei zusammengefasst davon auszugehen, dass er im Falle einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat in keine aussichtslose Lage gedrängt werde, die eine solche Rückkehr unzumutbar erscheinen lasse; seine Grundversorgung sei gewährleistet. 5. Der Beschwerdeführer erstattete namens seiner bevollmächtigten Rechtsberatung fristgerecht Beschwerde, äußerte verfassungsrechtliche Bedenken betreffend die zweiwöchige Beschwerdefrist
§ 16Abs.
1 BFA-VG, wiederholte sein Fluchtvorbringen und führte ergänzend aus, er spreche Paschtu mit einem pakistanischen Akzent und werde daher sprachlich als Pakistani eingeordnet. Er habe keinerlei Kontakte in Afghanistan und sei seit über zwanzig Jahren nicht mehr dort gewesen. Der afghanische Staat sei nicht schutzfähig. Eine innerstaatliche Schutzalternative bestehe nicht. Er müsse im gesamten Staatsgebiet Verfolgung aufgrund seiner Religionszugehörigkeit und Zugehörigkeit zur Gruppe der Personen, die bereits ins Visier der Taliban geraten seien und denen die Verweigerung der Teilnahme an ihrem Kampf vorgeworden werde (Zwangsrektutierung), befürchten. Der Beschwerdeführer habe in Pakistan eine freie Gesellschaft erlebt, habe sich eine westliche Lebensart angeeignet und fürchte aufgrund seines westlichen Auftretens in Afghanistan verfolgt zu werden. Er sei in Österreich in einer Liebesbeziehung mit Frau XXXX . Die Fortsetzung eines Lebens in der Hauptstadt Kabul sei dem Beschwerdeführer aufgrund der auch dort bestehenden Bedrohung und mangels sozialer Kontakte nicht möglich. Der Beschwerdeführer machte weiters geltend, die belangte Behörde habe keinerlei aktuelle Länderfeststellungen zur Situation der modernen Rückkehrer in Afghanistan getroffen. Seine Mutter sei geschieden, er selbst stehe unverheiratet in einer Liebesbeziehung mit einer westlichen Frau. Dies alles zeige seine westliche Orientierung und dass er den strengen Sittenkodex der Taliban ablehne. Entgegen der Annahme der belangten Behörde sei er nicht aus wirtschaftlichen Gründen geflohen und habe deshalb erst in Österreich und nicht in Italien und Frankreich einen Asylantrag gestellt, weil er nur Gutes über Österreich gehört habe. Es sei richtig, dass sich die geschilderte Zwangsrekrutierung in Pakistan zugetragen habe. Die Taliban seien aber über die Landesgrenzen hinweg bestens vernetzt. Eine innerstaatliche Fluchtalternative in Kabul sei aufgrund der schlechten Sicherheitslage und mangels verwandtschaftlicher Anknüpfungspunkte nicht gegeben.5. Der Beschwerdeführer erstattete namens seiner bevollmächtigten Rechtsberatung fristgerecht Beschwerde, äußerte verfassungsrechtliche Bedenken betreffend die zweiwöchige Beschwerdefrist
Paragraph 16, Absatz eins, BFA-VG, wiederholte sein Fluchtvorbringen und führte ergänzend aus, er spreche Paschtu mit einem pakistanischen Akzent und werde daher sprachlich als Pakistani eingeordnet. Er habe keinerlei Kontakte in Afghanistan und sei seit über zwanzig Jahren nicht mehr dort gewesen. Der afghanische Staat sei nicht schutzfähig. Eine innerstaatliche Schutzalternative bestehe nicht. Er müsse im gesamten Staatsgebiet Verfolgung aufgrund seiner Religionszugehörigkeit und Zugehörigkeit zur Gruppe der Personen, die bereits ins Visier der Taliban geraten seien und denen die Verweigerung der Teilnahme an ihrem Kampf vorgeworden werde (Zwangsrektutierung), befürchten. Der Beschwerdeführer habe in Pakistan eine freie Gesellschaft erlebt, habe sich eine westliche Lebensart angeeignet und fürchte aufgrund seines westlichen Auftretens in Afghanistan verfolgt zu werden. Er sei in Österreich in einer Liebesbeziehung mit Frau römisch 40 . Die Fortsetzung eines Lebens in der Hauptstadt Kabul sei dem Beschwerdeführer aufgrund der auch dort bestehenden Bedrohung und mangels sozialer Kontakte nicht möglich. Der Beschwerdeführer machte weiters geltend, die belangte Behörde habe keinerlei aktuelle Länderfeststellungen zur Situation der modernen Rückkehrer in Afghanistan getroffen. Seine Mutter sei geschieden, er selbst stehe unverheiratet in einer Liebesbeziehung mit einer westlichen Frau. Dies alles zeige seine westliche Orientierung und dass er den strengen Sittenkodex der Taliban ablehne. Entgegen der Annahme der belangten Behörde sei er nicht aus wirtschaftlichen Gründen geflohen und habe deshalb erst in Österreich und nicht in Italien und Frankreich einen Asylantrag gestellt, weil er nur Gutes über Österreich gehört habe. Es sei richtig, dass sich die geschilderte Zwangsrekrutierung in Pakistan zugetragen habe. Die Taliban seien aber über die Landesgrenzen hinweg bestens vernetzt. Eine innerstaatliche Fluchtalternative in Kabul sei aufgrund der schlechten Sicherheitslage und mangels verwandtschaftlicher Anknüpfungspunkte nicht gegeben.
- Der Bezug habende Verwaltungsakt wurde dem Bundesverwaltungsgericht von der belangten Behörde zur Vorlage gebracht und langte dieser am 09.03.2017 ebendort ein.
- Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 17.07.2017 wurde eine mündliche Verhandlung für den 27.09.2017 anberaumt.
- Das Bundesverwaltungsgericht führte am 27.09.2017 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch. Der Beschwerdeführer wurde im Beisein seiner bevollmächtigten Rechtsberaterin und einer Dolmetscherin für die Sprache Paschtu eingehend zu seinen Fluchtgründen und zu seiner Situation in Österreich befragt. XXXX wurde als Zeugin befragt. Der Beschwerdeführer brachte in der mündlichen Beschwerdeverhandlung Bescheinigungsmittel zur Vorlage, die als Beilage ./I zum Akt genommen wurde. Die Niederschrift wurde der entschuldigt ferngebliebenen belangten Behörde übermittelt.
- Das Bundesverwaltungsgericht führte am 27.09.2017 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch. Der Beschwerdeführer wurde im Beisein seiner bevollmächtigten Rechtsberaterin und einer Dolmetscherin für die Sprache Paschtu eingehend zu seinen Fluchtgründen und zu seiner Situation in Österreich befragt. römisch 40 wurde als Zeugin befragt. Der Beschwerdeführer brachte in der mündlichen Beschwerdeverhandlung Bescheinigungsmittel zur Vorlage, die als Beilage ./I zum Akt genommen wurde. Die Niederschrift wurde der entschuldigt ferngebliebenen belangten Behörde übermittelt.
- Der Beschwerdeführer erstattete namens seiner bevollmächtigten Rechtsberatung mit Schreiben vom 18.10.2017 eine schriftliche Stellungnahme zu den vom Bundesverwaltungsgericht in der mündlichen Beschwerdeverhandlung eingebrachten Länderberichtsmaterial. In dieser Stellungnahme wurde weiteres Berichtsmaterial zur Vorlage gebracht und zusammengefasst erneut darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer Paschtu mit pakistanischem Akzent spreche, verwestlicht sei, eine Sprachbehinderung und in Afghanistan keinerlei soziale Anknüpfungspunkte habe.
- Mit Schreiben vom 27.11.2017 übermittelte der Beschwerdeführer eine Beschäftigungsbewilligung vom 21.11.
- Mit Schreiben vom 06.12.2017 übermittelte das Bundesverwaltungsgericht der belangten Behörde die Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 18.10.
- Die belangte Behörde gab dazu keine Stellungnahme ab.
- Der Beschwerdeführer übermittelte mit Schreiben vom 28.12.2017 einen Arbeitsvertrag für eine Saisonarbeitsstelle.
- Mit einem weiteren Schreiben seiner bevollmächtigten Rechtsberatung vom 18.04.2018 übermittelte der Beschwerdeführer einen aktuellen Meldezettel zum Beweis, dass er mit seiner Partnerin Frau XXXX und deren drei Kindern aus einer früheren Ehe in häuslicher Lebensgemeinschaft wohne. Aufgrund der Änderung der Sachlage in Bezug auf das Privat- und Familienleben werde beantragt, jedenfalls eine weitere mündliche Verhandlung unter Ladung der Lebensgefährtin anzuberaumen.
- Mit einem weiteren Schreiben seiner bevollmächtigten Rechtsberatung vom 18.04.2018 übermittelte der Beschwerdeführer einen aktuellen Meldezettel zum Beweis, dass er mit seiner Partnerin Frau römisch 40 und deren drei Kindern aus einer früheren Ehe in häuslicher Lebensgemeinschaft wohne. Aufgrund der Änderung der Sachlage in Bezug auf das Privat- und Familienleben werde beantragt, jedenfalls eine weitere mündliche Verhandlung unter Ladung der Lebensgefährtin anzuberaumen.
- Die belangte Behörde übermittelte mit Schreiben vom 19.11.2018 eine Beschäftigungsbewilligung des Beschwerdeführers vom XXXX .
- Die belangte Behörde übermittelte mit Schreiben vom 19.11.2018 eine Beschäftigungsbewilligung des Beschwerdeführers vom römisch 40 .
- Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 04.12.2018 wurde eine mündliche Verhandlung für den 29.01.2019 anberaumt.
- Mit Schreiben der belangten Behörde vom 11.01.2019 wurde das Bundesverwaltungsgericht darüber in Kenntnis gesetzt, dass der Beschwerdeführer per 05.01.2019 aus der Grundversorgung des Landes XXXX entlassen worden sei. Grund sei eine Beschäftigung ab XXXX . Der Beschwerdeführer wurde mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 15.01.2019 aufgefordert, diesbezügliche Unterlagen (insbesondere aktuelle Lohn- und Gehaltszettel, AMS-Bescheid) bis spätestens in der mündlichen Verhandlung vorzulegen.römisch 40 entlassen worden sei. Grund sei eine Beschäftigung ab römisch 40 . Der Beschwerdeführer wurde mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 15.01.2019 aufgefordert, diesbezügliche Unterlagen (insbesondere aktuelle Lohn- und Gehaltszettel, AMS-Bescheid) bis spätestens in der mündlichen Verhandlung vorzulegen.
- Aus dem vom Bundesverwaltungsgericht am 24.01.2019 eingeholten Auszug aus dem Strafregister des Beschwerdeführers ist ersichtlich, dass keine Verurteilungen aufscheinen.
- Das Bundesverwaltungsgericht führte am 29.01.2019 eine zweite öffentliche mündliche Verhandlung durch. Der Beschwerdeführer wurde im Beisein seiner bevollmächtigten Rechtsberaterin und eines Dolmetschers für die Sprache Paschtu eingehend zu seiner Situation in Österreich befragt. XXXX wurde als Zeugin befragt. Der Beschwerdeführer brachte in der mündlichen Beschwerdeverhandlung Bescheinigungsmittel zur Beschäftigung und zur Integration zur Vorlage, die als Beilage ./IV und ./V zum Akt genommen wurde. Die Niederschrift wurde der entschuldigt ferngebliebenen belangten Behörde übermittelt.
- Das Bundesverwaltungsgericht führte am 29.01.2019 eine zweite öffentliche mündliche Verhandlung durch. Der Beschwerdeführer wurde im Beisein seiner bevollmächtigten Rechtsberaterin und eines Dolmetschers für die Sprache Paschtu eingehend zu seiner Situation in Österreich befragt. römisch 40 wurde als Zeugin befragt. Der Beschwerdeführer brachte in der mündlichen Beschwerdeverhandlung Bescheinigungsmittel zur Beschäftigung und zur Integration zur Vorlage, die als Beilage ./IV und ./V zum Akt genommen wurde. Die Niederschrift wurde der entschuldigt ferngebliebenen belangten Behörde übermittelt. Der Richter brachte nachfolgende Feststellungen und Berichte über die allgemeine Lage im Herkunftsstaat in das gegenständliche Verfahren ein: Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Stand 08.01.2019; UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender vom 30.08.2019; Auszugsweise Übersetzung der EASO Country Guidance Afghanistan von 06/2018, Seiten 21-25; Auszugsweise Übersetzung der EASO Country Guidance Afghanistan von 06/2018, Seiten 98-109; Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 13.09.2018, Afghanistan, Lage in Herat-Stadt und Mazar-e-Sharif aufgrund anhaltender Dürre.Der Richter brachte nachfolgende Feststellungen und Berichte über die allgemeine Lage im Herkunftsstaat in das gegenständliche Verfahren ein: Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Stand 08.01.2019; UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender vom 30.08.2019; Auszugsweise Übersetzung der EASO Country Guidance Afghanistan von 06 aus 2018,, Seiten 21-25; Auszugsweise Übersetzung der EASO Country Guidance Afghanistan von 06 aus 2018,, Seiten 98-109; Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 13.09.2018, Afghanistan, Lage in Herat-Stadt und Mazar-e-Sharif aufgrund anhaltender Dürre.
- Der Beschwerdeführer übermittelte mit Schreiben vom 12.02.2019 namens seiner bevollmächtigten Rechtsberatung eine Stellungnahme zu den in der Beschwerdeverhandlung eingebrachten Länderberichten an das Bundesverwaltungsgericht. Darin wird geltend gemacht, dass den Länderberichten zu entnehmen sei, dass die Herkunftsprovinz XXXX zu den relativ volatilen Provinzen Afghanistans zähle. Die bloße Anwesenheit in dieser Provinz berge die reale Gefahr einer Art. 3 EMRK Verletzung. Eine innerstaatliche Fluchtalternative bestehe nicht. Es werde auch auf die Ausführungen der Stellungnahme vom 18.10.2017 zum Sprachfehler des Beschwerdeführers verwiesen, der nach wie vor akut sei. Weiters legte der Beschwerdeführer seine Integrationsbemühungen dar. Die persönlichen Interessen des Beschwerdeführers am Verbleib im Bundesgebiet würden die öffentlichen Interessen an der Beendigung seines Aufenthaltes in Österreich überwiegen und sei ihm daher eine Aufenthaltsberechtigung plus
§ 55Abs. 1 Asyl
G zu erteilen.19. Der Beschwerdeführer übermittelte mit Schreiben vom 12.02.2019 namens seiner bevollmächtigten Rechtsberatung eine Stellungnahme zu den in der Beschwerdeverhandlung eingebrachten Länderberichten an das Bundesverwaltungsgericht. Darin wird geltend gemacht, dass den Länderberichten zu entnehmen sei, dass die Herkunftsprovinz römisch 40 zu den relativ volatilen Provinzen Afghanistans zähle. Die bloße Anwesenheit in dieser Provinz berge die reale Gefahr einer Artikel 3, EMRK Verletzung. Eine innerstaatliche Fluchtalternative bestehe nicht. Es werde auch auf die Ausführungen der Stellungnahme vom 18.10.2017 zum Sprachfehler des Beschwerdeführers verwiesen, der nach wie vor akut sei. Weiters legte der Beschwerdeführer seine Integrationsbemühungen dar. Die persönlichen Interessen des Beschwerdeführers am Verbleib im Bundesgebiet würden die öffentlichen Interessen an der Beendigung seines Aufenthaltes in Österreich überwiegen und sei ihm daher eine Aufenthaltsberechtigung plus
Paragraph 55, Absatz eins, AsylG zu erteilen. 20. Mit Schreiben vom 18.03.2019 übermittelte der Beschwerdeführer namens seiner bevollmächtigten Rechtsberatung ein ÖSD Zertifikat Niveau A2 vom 04.03.2019. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: 1.1. Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers: Der Beschwerdeführer führt den Namen XXXX , geboren am XXXX in der Provinz XXXX .Der Beschwerdeführer führt den Namen römisch 40 , geboren am römisch 40 in der Provinz römisch 40 . Er ist afghanischer Staatsangehöriger, gehört der Volksgruppe der Paschtunen an, ist sunnitischer Moslem, gesund und ledig; er hat keine Kinder. Seine Muttersprache ist Paschtu. Der Beschwerdeführer lebte bis zum Alter von zwei Jahren in Afghanistan. Nach dem Tod seines Vaters zog mit er seiner Mutter nach XXXX in Pakistan. Dort lebte er bis zu seiner Ausreise gemeinsam mit seiner Mutter und einem Halbbruder, der aus einer mittlerweile geschiedenen Ehe der Mutter entstammt, im Haus eines Onkels mütterlicherseits. Der Beschwerdeführer steht in Kontakt zu seiner Mutter in Pakistan.Der Beschwerdeführer lebte bis zum Alter von zwei Jahren in Afghanistan. Nach dem Tod seines Vaters zog mit er seiner Mutter nach römisch 40 in Pakistan. Dort lebte er bis zu seiner Ausreise gemeinsam mit seiner Mutter und einem Halbbruder, der aus einer mittlerweile geschiedenen Ehe der Mutter entstammt, im Haus eines Onkels mütterlicherseits. Der Beschwerdeführer steht in Kontakt zu seiner Mutter in Pakistan. Der Beschwerdeführer hat in Pakistan acht Jahre lang eine Grundschule besucht und als Verkäufer gearbeitet. Der Beschwerdeführer ist Zivilist. Der Beschwerdeführer stellte am 01.06.2015 den verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz stellte. 1.2. Zum Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers: Das vom Beschwerdeführer dargelegte Fluchtvorbringen konnte nicht glaubhaft gemacht werden. Der Beschwerdeführer ist in seinem Herkunftsstaat keiner konkreten Verfolgung ausgesetzt oder hat eine solche, im Falle seiner Rückkehr nach Afghanistan, nicht zu befürchten. Es kann nicht festgestellt werden, dass konkret der Beschwerdeführer in Afghanistan psychischer und/ oder physischer Gewalt aus asylrelevanten Gründen ausgesetzt wäre bzw. eine solche im Falle seiner Rückkehr mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu befürchten hätte. Es kann insgesamt nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan aus Gründen der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe, aufgrund tatsächlicher oder unterstellter westlicher Orientierung, oder wegen seiner politischen Ansichten von staatlicher Seite oder von Seiten Dritter bedroht wäre oder einer Verfolgung ausgesetzt wäre. Auch sonst haben sich keine Hinweise für eine dem Beschwerdeführer in Afghanistan individuell drohende Verfolgung ergeben. 1.3. Zur Rückkehr des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat: Es kann nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden, dass dem Beschwerdeführer bei einer Überstellung in seine Herkunftsprovinz XXXX aufgrund der relativ volatilen Sicherheitslage in dieser Provinz ein Eingriff in seine körperliche Unversehrtheit drohen würde.Es kann nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden, dass dem Beschwerdeführer bei einer Überstellung in seine Herkunftsprovinz römisch 40 aufgrund der relativ volatilen Sicherheitslage in dieser Provinz ein Eingriff in seine körperliche Unversehrtheit drohen würde. Dem Beschwerdeführer steht als interstaatliche Flucht- und Schutzalternative eine Rückkehr in der Stadt Mazar-e Sharif zur Verfügung, wo es ihm möglich ist, ohne Gefahr, grundlegende und notwendige Lebensbedürfnisse wie Nahrung, Kleidung sowie Unterkunft nicht befriedigen zu können bzw. in eine ausweglose bzw. existenzbedrohende Situation zu geraten, zu leben. Dem Beschwerdeführer würde bei seiner Rückkehr in diese Stadt kein Eingriff in seine körperliche Unversehrtheit drohen. Der Beschwerdeführer ist jung und arbeitsfähig. Seine Existenz kann er in Mazar-e Sharif - zumindest anfänglich - mit Hilfs- und Gelegenheitsarbeiten sichern. Er ist auch in der Lage, eine einfache Unterkunft zu finden. Der Beschwerdeführer hat auch die Möglichkeit, finanzielle Unterstützung in Form der Rückkehrhilfe in Anspruch zu nehmen. Er hat eine Schulausbildung absolviert, ist mobil und anpassungsfähig und hat bereits Berufserfahrung als Verkäufer in Pakistan und in der Gastronomie in Österreich gesammelt, die er auch in Mazar- e Sharif wird nutzen können. Die Stadt Mazar-e Sharif ist von Österreich aus sicher mit dem Flugzeug zu erreichen. Der Beschwerdeführer ist gesund. Der Beschwerdeführer läuft im Falle der Rückkehr nach Mazar-e Sharif nicht Gefahr, aufgrund seines derzeitigen Gesundheitszustandes in einen unmittelbar lebensbedrohlichen Zustand zu geraten, oder dass sich eine Erkrankung in einem lebensbedrohlichen Ausmaß verschlechtern wird. Es sind auch sonst keine objektivierten Hinweise hervorgekommen, dass allenfalls andere schwerwiegende körperliche oder psychische Erkrankungen einer Rückführung des Beschwerdeführers in den Herkunftsstaat entgegenstehen würden. 1.4. Zum (Privat- und Familien)Leben des Beschwerdeführers in Österreich: Der Beschwerdeführer befindet sich seit seiner Antragstellung im Juni 2015 auf Grund einer vorübergehenden Aufenthaltsberechtigung nach dem AsylG 2005 durchgehend rechtmäßig im Bundesgebiet. Er bezog seit seiner Einreise überwiegend Leistungen aus der vorübergehenden Grundversorgung. Dem Beschwerdeführer wurde mit Bescheid des AMS XXXX vom XXXX eine Beschäftigungsbewilligung (Branchenkontingent) für die berufliche Tätigkeit als Abwascher für die Zeit von XXXX bis XXXX für eine Ganztagsbeschäftigung im Ausmaß von 40,5 Wochenstunden und einem monatlichen Entgelt von Euro 1.600,-- brutto erteilt.Dem Beschwerdeführer wurde mit Bescheid des AMS römisch 40 vom römisch 40 eine Beschäftigungsbewilligung (Branchenkontingent) für die berufliche Tätigkeit als Abwascher für die Zeit von römisch 40 bis römisch 40 für eine Ganztagsbeschäftigung im Ausmaß von 40,5 Wochenstunden und einem monatlichen Entgelt von Euro 1.600,-- brutto erteilt. Per 05.01.2019 wurde der Beschwerdeführer aus der Grundversorgung entlassen, da er seit XXXX in einem Beschäftigungsverhältnis steht.Per 05.01.2019 wurde der Beschwerdeführer aus der Grundversorgung entlassen, da er seit römisch 40 in einem Beschäftigungsverhältnis steht. Er ist seither selbsterhaltungsfähig. Der Beschwerdeführer spricht Deutsch und hat zuletzt das Deutschzertifikat Niveau A2 bestanden. Der Beschwerdeführer ist seit Herbst 2016 mit XXXX , einer österreichischen Staatsbürgerin, liiert und seit Mai 2018 mit dieser verlobt.Der Beschwerdeführer ist seit Herbst 2016 mit römisch 40 , einer österreichischen Staatsbürgerin, liiert und seit Mai 2018 mit dieser verlobt. Seit 16.04.2018 lebt der Beschwerdeführer mit seiner Verlobten und deren drei Kindern aus einer früheren Beziehung im gemeinsamen Haushalt. Der Beschwerdeführer unterstützt seine Verlobte im Haushalt und bei der Kindererziehung. Er ist in den Familienverband seiner Verlobten gänzlich integriert. In seiner Freizeit spielt der Beschwerdeführer Volleyball und hat österreichische Freunde. Der Beschwerdeführer war eine Zeit lang gemeinnützig tätig. 1.5. Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat: Zur Lage in Afghanistan werden die im Länderinformationsblatt der Staatendokumentation in der Gesamtaktualisierung vom 29.06.2018 mit Stand vom 08.01.2019, in den UNHCR Richtlinien vom 30.08.2018 und den EASO Leitlinien zu Afghanistan vom Juni 2018 enthaltenen folgenden Informationen als entscheidungsrelevant festgestellt: 1.5.1 Sicherheitslage Die Sicherheitslage in Afghanistan bleibt insgesamt volatil und weist starke regionale Unterschiede auf. Provinzen und Distrikten mit aktiven Kampfhandlungen stehen andere gegenüber, in denen die Lage trotz punktueller Sicherheitsvorfälle vergleichsweise stabil ist. Die afghanische Regierung behält die Kontrolle über Kabul, größere Bevölkerungszentren, Transitrouten, Provinzhauptstädte und den Großteil der Distriktzentren. Ausländische Streitkräfte und Regierungsvertreter sowie die als ihre Verbündeten angesehenen Angehörigen der afghanischen Sicherheitskräfte und Vertreter der afghanischen Regierung sind prioritäre Ziele der Aufständischen. Eine Bedrohung für Zivilisten geht insbesondere von Kampfhandlungen zwischen den Konfliktparteien sowie improvisierten Sprengkörpern, Selbstmordanschlägen und komplexen Angriffen auf staatliche Einrichtungen aus. In einigen Teilen des Landes ist fehlende Sicherheit die größte Bewegungseinschränkung. In bestimmten Gebieten machen Gewalt durch Aufständische, Landminen und improvisierte Sprengfallen (IEDs) das Reisen besonders gefährlich, speziell in der Nacht. Bewaffnete Aufständischengruppen betreiben illegale Checkpoints und erpressen Geld und Waren. 1.5.1.1 Herkunftsprovinz Kunar Die Provinz Kunar befindet sich in Ostafghanistan. In den ersten zwei Monaten des Jahres 2018 zählte Kunar zu den relativ volatilen Provinzen Ostafghanistans: Aufständische der Taliban und des IS waren in einigen Distrikten aktiv. Kunar gehört zu den Provinzen, in denen sicherheitsrelevante Vorfälle bedeutend waren. Auch zählt Kunar zu jenen Provinzen, in denen eine hohe Anzahl an Zivilisten aufgrund explosiver Kampfmittelrückstände und indirekter Waffeneinwirkung ums Leben kam. Obwohl die Anzahl der Gefechte in Kunar zunahm, wurden in der Provinz weniger zivile Opfer in Folge von Bodenoffensiven registriert. Im Zeitraum 01.01.2017-30.04.2018 wurden in der Provinz 120 sicherheitsrelevante Vorfälle registriert. Im gesamten Jahr 2017 wurden in Kunar 224 zivile Opfer (70 getötete Zivilisten und 154 Verletzte) registriert. Hauptursache waren Bodenoffensiven, gezielte Tötungen und Blindgänger/Landminen. In der Provinz werden regelmäßig militärische Operationen durchgeführt, um bestimmte Gegenden von Aufständischen zu befreien. Unterschiedliche terroristische Organisationen sind in der Provinz in abgelegenen Distrikten aktiv; zu diesen Gruppierungen zählen die Taliban Bei der Herkunftsprovinz Kunar handelt es sich laut den EASO Leitlinien vom Juni 2018 um einen jener Landesteile Afghanistans, wo willkürliche Gewalt ein derart hohes Ausmaß erreicht, dass im Einzelfall nur minimale Teilvoraussetzungen erfüllt sein müssen, um berechtigten Grund für die Annahme zu liefern, dass Zivilisten, welche in die betreffende Provinz rückgebracht würden, eine reelle Gefahr, ernsthaften Schaden im Sinne von Artikel 15(
- c)der Qualifizierungsrichtlinie zu nehmen, zu gewärtigen hätten. Die Herkunftsprovinz des Beschwerdeführers gilt als volatil. 1.5.1.2 Provinz Balkh Hingegen handelt es sich bei der Provinz Balkh, mit deren Hauptstadt Mazar- e Sharif, laut EASO um einen jener Landesteile, wo willkürliche Gewalt ein derart niedriges Ausmaß erreicht, dass für Zivilisten im Allgemeinen keine reelle Gefahr besteht, von willkürlicher Gewalt im Sinne von Art 15 (
- c)der Qualifizierungsrichtlinie persönlich betroffen zu sein.Hingegen handelt es sich bei der Provinz Balkh, mit deren Hauptstadt Mazar- e Sharif, laut EASO um einen jener Landesteile, wo willkürliche Gewalt ein derart niedriges Ausmaß erreicht, dass für Zivilisten im Allgemeinen keine reelle Gefahr besteht, von willkürlicher Gewalt im Sinne von Artikel 15, (
- c)der Qualifizierungsrichtlinie persönlich betroffen zu sein. Die Provinz Balkh ist nach wie vor eine der stabilsten Provinzen Afghanistans, sie zählt zu den relativ ruhigen Provinzen in Nordafghanistan. Balkh hat im Vergleich zu anderen Regionen weniger Aktivitäten von Aufständischen zu verzeichnen. Manchmal kommt es zu Zusammenstößen zwischen Aufständischen und den afghanischen Sicherheitskräften, oder auch zu Angriffen auf Einrichtungen der Sicherheitskräfte. Im Zeitraum 01.01.2017 - 30.4.2018 wurden in der Provinz 93 sicherheitsrelevante Vorfälle registriert. Im gesamten Jahr 2017 wurden 129 zivile Opfer (52 getötete Zivilisten und 77 Verletzte) registriert. Hauptursache waren IEDs, gefolgt von Bodenoffensiven und Blindgänger/Landminen. Dies bedeutet einen Rückgang von 68% im Gegensatz zum Vergleichsjahr 2016. Zusammenstöße zwischen Aufständischen und Sicherheitskräften finden statt. Regierungsfeindliche Gruppierungen versuchen ihren Aufstand in der Provinz Balkh voranzutreiben. 1.5.2 Sichere Einreise Die Stadt Mazar- e Sharif ist über den internationalen Flughafen sicher erreichbar. Der Flughafen von Mazar-e Sharif (MRZ) liegt 9 km östlich der Stadt im Bezirk Marmul. Die Befahrung der Straßen von diesem Flughafen bis zur Stadt Mazar-e Sharif ist zur Tageszeit im Allgemeinen sicher. 1.5.3 Wirtschafts- und Versorgungslage Zur Wirtschafts- und Versorgungslage ist festzuhalten, dass Afghanistan weiterhin ein Land mit hoher Armutsrate und Arbeitslosigkeit ist. Seit 2002 hat Afghanistan mit Unterstützung durch die internationale Gemeinschaft wichtige Fortschritte beim Wiederaufbau seiner Wirtschaft erzielt. Nichtsdestotrotz bleiben bedeutende Herausforderungen bestehen, da das Land weiterhin von Konflikten betroffen, arm und von Hilfeleistungen abhängig ist. Während auf nationaler Ebene die Armutsrate in den letzten Jahren etwas gesunken ist, stieg sie in Nordostafghanistan in sehr hohem Maße. Im Norden und im Westen des Landes konnte sie hingegen reduziert werden. Angesichts des langsamen Wachstums, sicherheitsbedingter Versorgungsunterbrechungen und schwacher landwirtschaftlicher Leistungen, nimmt die Armut auch im Jahr 2018 weiterhin zu. In den Jahren 2016-2017 wuchs die Arbeitslosenrate, die im Zeitraum 2013-2014 bei 22,6% gelegen hatte, um 1%. Die Arbeitslosigkeit betrifft hauptsächlich gering qualifizierte bildungsferne Personen; diese sind auch am meisten armutsgefährdet. Über 40% der erwerbstätigen Bevölkerung gelten im Jahr 2018 als arbeitslos oder unterbeschäftigt. Es müssten jährlich geschätzte 400.000 neue Arbeitsplätze geschaffen werden, um Neueinsteiger in den Arbeitsmarkt integrieren zu können. Die afghanische Regierung hat Bemühungen zur Armutsreduktion gesetzt und unterstützt den Privatsektor weiterhin dabei, nachhaltige Jobs zu schaffen und das Wirtschaftswachstum voranzutreiben. Die Ausstellung von Gewerbeberechtigungen soll gesteigert, steuerliche Sanktionen abgeschafft und öffentlich-private Partnerschaften entwickelt werden; weitere Initiativen sind geplant (BFA Staatendokumentation 4.2018; vgl. TD 28.12.2017).Die afghanische Regierung hat Bemühungen zur Armutsreduktion gesetzt und unterstützt den Privatsektor weiterhin dabei, nachhaltige Jobs zu schaffen und das Wirtschaftswachstum voranzutreiben. Die Ausstellung von Gewerbeberechtigungen soll gesteigert, steuerliche Sanktionen abgeschafft und öffentlich-private Partnerschaften entwickelt werden; weitere Initiativen sind geplant (BFA Staatendokumentation 4.2018; vergleiche TD 28.12.2017). 1.5.3.1 Wirtschaftslage der Stadt Mazar-e Sharif Mazar- e Sharif ist ein Wirtschafts- und Verkehrsknotenpunkt in Nordafghanistan. Die Region entwickelt sich wirtschaftlich gut. Es entstehen neue Arbeitsplätze, Firmen siedeln sich an und auch der Dienstleistungsbereich wächst. Die Infrastruktur ist jedoch noch unzureichend und behindert die weitere Entwicklung der Region. In Mazar- e Sharif besteht laut EASO grundsätzlich die Möglichkeit, sicheren Wohnraum zu mieten. Als Alternative dazu stehen ferner günstige Unterkünfte in "Teehäusern" zur Verfügung. Generell besteht in Mazar- e Sharif laut EASO, trotz der im Umland herrschenden Dürre, keinerlei Lebensmittelknappheit. In Mazar- e Sahrif haben die meisten Leute laut EASO Zugang zu erschlossenen Wasserquellen sowie auch zu besseren Sanitäreinrichtungen. Schulische Einrichtungen sind in Mazar-e Sharif vorhanden. 1.5.4 Medizinische Versorgung Medizinische Versorgung ist in Afghanistan insbesondere in größeren Städten wie etwa auch in Mazar- e Sharif sowohl in staatlichen als auch privaten Krankenhäusern verfügbar. In Mazar- e Sharif zählt dazu das Alemi Krankenhaus. Psychische Krankheiten wie posttraumatische Belastungsstörung, Depression und Angstzustände - die oft durch den Krieg hervorgerufen wurden - sind in Afghanistan weit verbreitet, es gibt aber nur geringe Kapazitäten zur Behandlung dieser Erkrankungen. Spezifische Medikamente sind grundsätzlich verfügbar. 1.5.5 Ethnische Minderheiten In Afghanistan leben laut Schätzungen vom Juli 2017 mehr als 34,1 Millionen Menschen. Zuverlässige statistische Angaben zu den Ethnien Afghanistans und zu den verschiedenen Sprachen existieren nicht. Schätzungen zufolge, sind: 40% Paschtunen, rund 30% Tadschiken, ca. 10% Hazara, 9% Usbeken. Die afghanische Verfassung schützt sämtliche ethnische Minderheiten. Neben den offiziellen Landessprachen Dari und Paschtu wird in der Verfassung (Art. 16) sechs weiteren Sprachen ein offizieller Status in jenen Gebieten eingeräumt, wo die Mehrheit der Bevölkerung (auch) eine dieser Sprachen spricht. Diese weiteren in der Verfassung genannten Sprachen sind Usbekisch, Turkmenisch, Belutschisch, Pashai, Nuristani und Pamiri. Es gibt keine Hinweise, dass bestimmte soziale Gruppen ausgeschlossen werden. Keine Gesetze verhindern die Teilnahme der Minderheiten am politischen Leben. Nichtsdestotrotz, beschweren sich unterschiedliche ethnische Gruppen, keinen Zugang zu staatlicher Anstellung in Provinzen haben, in denen sie eine Minderheit darstellen.Schätzungen zufolge, sind: 40% Paschtunen, rund 30% Tadschiken, ca. 10% Hazara, 9% Usbeken. Die afghanische Verfassung schützt sämtliche ethnische Minderheiten. Neben den offiziellen Landessprachen Dari und Paschtu wird in der Verfassung (Artikel 16,) sechs weiteren Sprachen ein offizieller Status in jenen Gebieten eingeräumt, wo die Mehrheit der Bevölkerung (auch) eine dieser Sprachen spricht. Diese weiteren in der Verfassung genannten Sprachen sind Usbekisch, Turkmenisch, Belutschisch, Pashai, Nuristani und Pamiri. Es gibt keine Hinweise, dass bestimmte soziale Gruppen ausgeschlossen werden. Keine Gesetze verhindern die Teilnahme der Minderheiten am politischen Leben. Nichtsdestotrotz, beschweren sich unterschiedliche ethnische Gruppen, keinen Zugang zu staatlicher Anstellung in Provinzen haben, in denen sie eine Minderheit darstellen. Ethnische Paschtunen, wie es auch der Beschwerdeführer ist, sind die größte Ethnie Afghanistans. Sie sprechen Paschtu/Pasht. Die Paschtunen sind im nationalen Durchschnitt mit etwa 44% in der Afghan National Army (ANA) und der Afghan National Police (ANP) repräsentiert. Paschtunen siedeln in einem halbmondförmigen Gebiet, das sich von Nordwestafghanistan über den gesamten Süden und die Gebiete östlich von Kabul bis in den Nordwesten Pakistans erstreckt. Kleinere Gruppen sind über das gesamte Land verstreut, auch im Norden des Landes, wo Paschtunen Ende des 19. Jahrhunderts speziell angesiedelt wurden, und sich seitdem auch selbst angesiedelt haben. Grundlage des paschtunischen Selbstverständnisses sind ihre genealogischen Überlieferungen und die darauf beruhende Stammesstruktur. Eng mit der Stammesstruktur verbunden ist ein komplexes System von Wertvorstellungen und Verhaltensrichtlinien, die häufig unter dem Namen Pashtunwali zusammengefasst werden und die besagen, dass es für einen Paschtunen nicht ausreicht, Paschtu zu sprechen, sondern dass man auch die Regeln dieses Ehren- und Verhaltenskodex befolgen muss. Die Zugehörigkeit zu einem bestimmten Stammlinienverband bedeutet viele Verpflichtungen, aber auch Rechte, weshalb sich solche Verbände als Solidaritätsgruppen verstehen lassen. 1.5.6 Religion Etwa 99,7% der afghanischen Bevölkerung sind Muslime, davon zwischen 84,7 und 89,7% Sunniten, wie es auch der Beschwerdeführer ist. 1.5.7 Rückkehrer In der Zeit von 2012 bis 2017 sind 1.821.011 Personen nach Afghanistan zurückgekehrt, wobei der Großteil der Rückkehrer aus Pakistan und dem Iran kommen. Bis Juli 2017 kehrten aus Europa und der Türkei 41.803 Personen nach Afghanistan zurück. In der Provinz Balkh ließen sich von den insgesamt ca. 1,8 Millionen Rückkehrer/innen in der Zeit von 2012 bis 2017 109.845 Personen nieder. Aufgrund der schwierigen wirtschaftlichen Bedingungen besteht auch für zurückkehrende Flüchtlinge das Risiko, in die Armut abzurutschen. Sowohl das Welternährungsprogramm der Vereinten Nationen (United Nations World Food Programme) als auch andere UN-Organisationen arbeiten mit der afghanischen Regierung zusammen, um die Kapazität humanitärer Hilfe zu verstärken, rasch Unterkünfte zur Verfügung zu stellen und Hygiene- und Nahrungsbedürfnisse zu stillen. Die afghanische Regierung kooperierte mit UNHCR, IOM und anderen humanitären Organisationen, um IDPs, Flüchtlingen, rückkehrenden Flüchtlingen und anderen betroffenen Personen Schutz und Unterstützung zu bieten. Die Fähigkeit der afghanischen Regierung vulnerable Personen zu unterstützen, einschließlich Rückkehrer/innen aus Pakistan und dem Iran, bleibt begrenzt und ist weiterhin auf die Hilfe der internationalen Gemeinschaft angewiesen. Auch wenn scheinbar kein koordinierter Mechanismus existiert, der garantiert, dass alle Rückkehrer/innen die Unterstützung erhalten, die sie benötigen, und dass eine umfassende Überprüfung stattfindet, können Personen, die freiwillig oder zwangsweise nach Afghanistan zurückgekehrt sind, dennoch verschiedene Unterstützungsformen in Anspruch nehmen. Eine Reihe unterschiedlicher Organisationen ist für Rückkehrer/innen und Binnenvertriebene (IDP) in Afghanistan zuständig (BFA Staatendokumentation 4.2018). Außerdem erhalten Rückkehrer/innen Unterstützung von der afghanischen Regierung, den Ländern, aus denen sie zurückkehren, und internationalen Organisationen (z.B. IOM) sowie lokalen Nichtregierungsorganisationen (NGO) (z. B. IPSO und AMASO). Nichtsdestotrotz scheint das Sozialkapital die wichtigste Ressource zu sein, die Rückkehrer/innen zur Verfügung steht, da keine dezidiert staatlichen Unterbringungen für Rückkehrer existieren und familiäre Unterbringungsmöglichkeiten für Rückkehrer/innen daher als die zuverlässigste und sicherste Möglichkeit erachtet werden. So kehrt der Großteil der (freiwilligen bzw. zwangsweisen) Rückkehrer/innen direkt zu ihren Familien oder in ihre Gemeinschaften zurück. Für jene, die diese Möglichkeit nicht haben sollten, stellen die Regierung und IOM eine temporäre Unterkunft zur Verfügung. Neue politische Rahmenbedingungen für Rückkehrer/innen und IDPs wurden von unterschiedlichen afghanischen Behörden, dem Ministerium für Flüchtlinge und Repatriierung (MoRR) und internationalen Organisationen geschaffen und sind im Dezember 2016 in Kraft getreten. Diese Rahmenbedingungen gelten sowohl für Rückkehrer/innen aus der Region (Iran und Pakistan), als auch für jene, die aus Europa zurückkommen oder IDPs sind. Soweit dies möglich ist, sieht dieser mehrdimensionale Ansatz der Integration unter anderem auch die individuelle finanzielle Unterstützung als einen Ansatz der "whole of community" vor. Demnach sollen Unterstützungen nicht nur Einzelnen zugutekommen, sondern auch den Gemeinschaften, in denen sie sich niederlassen. Die Rahmenbedingungen sehen die Grundstücksvergabe als entscheidend für den Erfolg anhaltender Lösungen. Hinsichtlich der Grundstücksvergabe wird es als besonders wichtig erachtet, das derzeitige Gesetz zu ändern, da es als anfällig für Korruption und Missmanagement gilt. Auch wenn nicht bekannt ist, wie viele Rückkehrer/innen aus Europa Grundstücke von der afghanischen Regierung erhalten haben - und zu welchen Bedingungen - sehen Experten dies als möglichen Anreiz für jene Menschen, die Afghanistan schon vor langer Zeit verlassen haben und deren Zukunftsplanung von der Entscheidung europäischer Staaten über ihre Abschiebungen abhängig ist. Die Großfamilie ist für Zuürckkehrende die zentrale soziale Institution in Afghanistan und bildet das wichtigste soziale Sicherheitsnetz der Afghanen. Alle Familienmitglieder sind Teil des familiären Netzes. Die Großfamilie trägt zu Schutz, Betreuung und Versorgung ihrer Mitglieder bei. Sie bildet auch eine wirtschaftliche Einheit; die Männer der Familie sind verpflichtet, die Mitglieder der Großfamilie zu unterstützen und die Familie in der Öffentlichkeit zu repräsentieren. Auslandsafghanen pflegen zumeist enge Kontakte mit ihren Verwandten in Afghanistan. Quellen zufolge verlieren nur sehr wenige Afghanen in Europa den Kontakt zu ihrer Familie. Die Qualität des Kontakts mit der Familie hängt möglicherweise auch davon ab, wie lange die betreffende Person im Ausland war bzw. wie lange sie tatsächlich in Afghanistan lebte, bevor sie nach Europa migrierte. Der Faktor geographische Nähe verliert durch technologische Entwicklungen sogar an Wichtigkeit. Der Besitz von Mobiltelefonen ist mittlerweile "universell" geworden und digitale Kommunikation wird eine zunehmende Selbstverständlichkeit, vor allem in den Städten. Ein fehlendes familiäres Netzwerk stellt eine Herausforderung für die Reintegration von Migrant/innen in Afghanistan dar. Quellen zufolge haben aber alleinstehende afghanische Männer, egal ob sie sich kürzer oder länger außerhalb der Landesgrenzen aufhielten, sehr wahrscheinlich eine Familie in Afghanistan, zu der sie zurückkehren können. Eine Ausnahme stellen möglicherweise jene Fälle dar, deren familiäre Netze in den Nachbarstaaten Iran oder Pakistan liegen. Quellen zufolge halten Familien in Afghanistan in der Regel Kontakt zu ihrem nach Europa ausgewanderten Familienmitglied und wissen genau Bescheid, wo sich dieses aufhält und wie es ihm in Europa ergeht. Dieser Faktor wird in Asylinterviews meist heruntergespielt und viele Migranten, vor allem Minderjährige, sind instruiert zu behaupten, sie hätten keine lebenden Verwandten mehr oder jeglichen Kontakt zu diesen verloren. Neben der Familie als zentrale Stütze der afghanischen Gesellschaft, kommen noch weitere, wichtige Netzwerke zum Tragen, wie z. B. der Stamm, der Clan und die lokale Gemeinschaft. Diese basieren auf Zugehörigkeit zu einer Ethnie, Religion oder anderen "professionellen" Netzwerken (Kolleg/innen, Kommilitonen etc.) sowie politische Netzwerke usw. Die unterschiedlichen Netzwerke haben verschiedene Aufgaben und unterschiedliche Einflüsse - auch unterscheidet sich die Rolle der Netzwerke zwischen den ländlichen und städtischen Gebieten. Ein Netzwerk ist für das Überleben in Afghanistan wichtig. So sind einige Rückkehrer/innen auf soziale Netzwerke angewiesen, wenn es ihnen nicht möglich ist, auf das familiäre Netz zurückzugreifen. Ein Mangel an Netzwerken stellt eine der größten Herausforderungen für Rückkehrer/innen dar, was möglicherweise zu einem neuerlichen Verlassen des Landes führen könnte. Die Rolle sozialer Netzwerke - der Familie, der Freunde und der Bekannten - ist für junge Rückkehrer/innen besonders ausschlaggebend, um sich an das Leben in Afghanistan anzupassen. Sollten diese Netzwerke im Einzelfall schwach ausgeprägt sein, kann die Unterstützung verschiedener Organisationen und Institutionen in Afghanistan in Anspruch genommen werden. Afghanische Flüchtlinge in Pakistan Die pakistanische Regierung hat die Gültigkeit der PoR-Cards (Proof of Registration Cards) für die 1.4 Millionen afghanische Flüchtlinge im Land bis 30.6.2018 verlängert - vorbehaltlich der Prüfung nach den bevorstehenden Bundeswahlen in Pakistan und der Ernennung des neuen Kabinetts. Zusätzlich hat NADRA (National Database and Registration Authority) damit begonnen, die sogenannte Afghan Citizen Card (ACC) an 878.000 nicht registrierte Afghanen zu verteilen, die sich seit 16.8.2017 in 21 Registrierungszentren in Pakistan haben registrieren lassen; bis wurden der Registrierungsprozess für die ACC abgeschlossen, die Zentren bleiben nach wie vor offen, um die Karten zu verteilen. Die Karten sind bis 30.6.2018 gültig; deren Besitzer sind verpflichtet bis dahin nach Afghanistan zurückzukehren, um Dokumente zu beantragen (einen afghanischen Pass und ein Visum für Pakistan) bevor sie nach Pakistan zurückkehren. Die restlichen rund 200.000 nicht-registrierten Afghan/innen könnten möglicherweise einer Deportation ausgesetzt sein. Bis 12.3.2018 erhielten 175.321 ihre ACC. 1.5.8 Terroristische und aufständische Gruppierungen Terroristische und aufständische Gruppierungen stellen Afghanistan und die Koalitionskräfte grundsätzlich vor erhebliche Herausforderungen. Derzeit sind rund 20 terroristische Organisationen in Afghanistan zu finden: das von außen unterstützte Haqqani-Netzwerk stellt nach wie vor die größte Gefährdung für afghanische und internationale Kräfte dar. Die Verflechtung von Taliban und Haqqani-Netzwerk ist so intensiv, dass diese beiden Gruppierungen als Fraktionen ein und derselben Gruppe angesehen werden. Wenn auch die Taliban öffentlich verkündet haben, sie würden zivile Opfer einschränken, so führt das Haqqani-Netzwerk auch weiterhin Angriffe in bevölkerungsreichen Gegenden aus. Die Taliban haben hauptsächlich in Faryab und Sar-i-Pul, wo die Mehrheit der Bevölkerung usbekischer Abstammung ist, ihre Reihen für nicht-paschtunische Kämpfer geöffnet. Schätzungen von SIGAR zufolge kontrollierten im Oktober 2017 und im Jänner 2018 die Taliban 14% der Distrikte Afghanistans. Die Taliban selbst verlautbarten im März 2017, dass sie beinahe 10% der afghanischen Distrikte kontrollierten. Die Taliban haben eine Vielzahl von Personen ins Visier genommen, die sich ihrer Meinung nach "fehlverhalten", unter anderem Kollaborateure der afghanischen Regierung - praktisch jeder, der der Regierung in irgendeiner Weise hilft. Die Taliban bieten diesen Personen grundsätzlich die Möglichkeit an, Reue und den Willen zur Wiedergutmachung zu zeigen. Im Grunde steht jeder auf der schwarzen Liste, der (aus Sicht der Taliban) ein "Übeltäter" ist, und dessen Identität und Anschrift die Taliban ausfindig machen können. Die Taliban haben ein Netzwerk an Spitzeln in Afghanistan, allein in der Stadt Kabul sind drei verschiedene Taliban Nachrichtendienste nebeneinander aktiv. Es heißt, dass die verschiedenen Nachrichtendienste der Taliban in Kabul über 1.500 Spione in allen 17 Stadtteilen haben. Selbst die, die umsiedeln, laufen Gefahr, auf dem Weg an den Straßensperren der Taliban festgehalten zu werden. Die Taliban behaupten, dass sie, dank ihrer Spione bei der Grenzpolizei am Flughafen Kabul und auch an vielen anderen Stellen, überwachen können, wer in das Land einreist. Sie geben an, regelmäßig Berichte darüber zu erhalten, wer neu ins Land einreist. Die Taliban beobachten alle Fremden, die in den Dörfern und Kleinstädten unter ihrer Kontrolle ankommen genau, genauso wie die Dorfbewohner, die in Gebiete unter Regierungskontrolle reisen. Sie fürchten offensichtlich, ausspioniert zu werden und versuchen, die Rekrutierung von Informanten durch die Regierung zu beschränken. Wer in die Taliban-Gebiete ein- oder ausreist sollte die Reise überzeugend begründen können, möglichst belegt mit Nachweisen über Geschäftsabschlüsse, medizinische Behandlung etc. Wenn die Taliban einen Schuldigen suchen, der für die Regierung spioniert haben soll, ist jeder, der verdächtigt wird, sich an die Behörden gewandt zu haben, in großer Gefahr. Es ist davon auszugehen, dass Sippenhaftung in Afghanistan ein weit verbreitetes Phänomen ist, und die Taliban neben Regierungsmitarbeitern, Sicherheitskräften und anderen, der Kollaboration oder "Spionage" bezichtigten Personen auch deren Angehörige gezielt verfolgen und bedrohen. Eine solche Bedrohung liegt jedoch festgestelltermaßen beim Beschwerdeführer nicht vor und wird hiezu auf die Ausführungen in der Beweiswürdigung verwiesen. 2. Beweiswürdigung: 2.1. Zu den Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers: Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit, Herkunft, ethnischen und religiösen Zugehörigkeit sowie zu den Aufenthaltsorten, Familienangehörigen, Sprachkenntnissen, der Schulbildung und Berufserfahrung des Beschwerdeführers beruhen auf dessen plausiblen, im Wesentlichen gleichbleibenden Angaben im Laufe des Asylverfahrens. Die Identität des Beschwerdeführers konnte mangels Vorlage geeigneter Dokumente nicht festgestellt werden. Die Angaben dienen zur Identifizierung im Asylverfahren. 2.2. Zu den Feststellungen zum Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers: Die belangte Behörde kommt im angefochtenen Bescheid zum Schluss, dass der Beschwerdeführer keine asylrelevante Verfolgung glaubhaft machen konnte und ist aus folgenden Gründen im Recht: Der Beschwerdeführer führte in der Befragung vor der belangten Behörde und in der mündlichen Beschwerdeverhandlung zusammengefasst aus, dass er im Alter von zwei Jahren mit seiner Mutter von Afghanistan nach Pakistan gezogen sei und dort seine Kindheit und Jugend verbracht habe. In Pakistan haben die Taliban vom ihm verlangt, dass er sich ihnen anschließe. Da er nicht für die Taliban habe kämpfen wollen, habe er sich dazu entschieden, nach Europa zu fliehen. Der belangten Behörde ist zuzustimmen, dass sich der gesamte Ausreisegrund des Beschwerdeführers nicht auf seinen Heimatstaat Afghanistan, sondern auf eine angebliche Bedrohung in Pakistan bezieht. Der vorgebrachte Asylgrund kann daher auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes keine Asylgewährung nach sich ziehen. Der Beschwerdeführer hätte die Möglichkeit gehabt den geschilderten Problemen in Pakistan zu entkommen, in seinen Herkunftsstaat Afghanistan zurückzukehren und den Schutz des afghanischen Staates in Anspruch zu nehmen. Dies hat er allerdings nicht getan. In der Beschwerde räumt der Beschwerdeführer zwar ein, dass sich die versuchte Zwangsrekrutierung durch die Taliban in Pakistan zugetragen habe. Er moniert aber, dass die Taliban eine straff organisierte Gruppe seien, die über die Landesgrenzen hinweg bestens vernetzt seien. Der Beschwerdeführer gehe davon aus, dass sein Name auf einer Todesliste stehe und er bei Aufgriff für die verweigerte Zusammenarbeit bestraft werden würde. Diese Behauptungen des Beschwerdeführers sind als reine Spekulation zu werten, sagt er doch selbst, dass er "davon ausgehe" auf einer derartigen Liste zu stehen. Beweise, die sein Vorbringen belegen und eine asylrelevante Gefahr in Afghanistan glaubhaft machen, konnte der Beschwerdeführer aber nicht vorlegen. In diesem Zusammenhang ist zu erwähnen, dass die geschilderte Zwangsrekrutierung durch die Taliban - unabhängig in welchem Land dieser Vorfall stattgefunden haben soll - aufgrund von Widersprüchen in den Aussagen des Beschwerdeführers nicht glaubwürdig ist. Im Rahmen der Einvernahme bei der belangten Behörde am 27.10.2016 erzählte der Beschwerdeführer im Wesentlichen, dass die Taliban drei Mal zu seinem Onkel gekommen seien und diesen aufgefordert haben, dass der Beschwerdeführer für die Taliban arbeite. Zuletzt sei dem Onkel eine Frist von 10 Tagen eingeräumt worden. Nach Ablauf dieser Frist würden die Taliban den Beschwerdeführer, sofern sie ihn anträfen, mitnehmen (vgl. AS 167).Im Rahmen der Einvernahme bei der belangten Behörde am 27.10.2016 erzählte der Beschwerdeführer im Wesentlichen, dass die Taliban drei Mal zu seinem Onkel gekommen seien und diesen aufgefordert haben, dass der Beschwerdeführer für die Taliban arbeite. Zuletzt sei dem Onkel eine Frist von 10 Tagen eingeräumt worden. Nach Ablauf dieser Frist würden die Taliban den Beschwerdeführer, sofern sie ihn anträfen, mitnehmen vergleiche AS 167). Diesen Aussagen ist eindeutig zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer nicht persönlich, sondern lediglich über seinen Onkel bedroht worden sein soll. In der Beschwerdeverhandlung am 27.09.2017 gab der Beschwerdeführer, nach Aufforderung seine Fluchtgründe darzulegen, an, dass in sein Dorf in Pakistan immer wieder Taliban gekommen seien und junge Männer aus der Nachbarschaft mitgenommen haben. Er selbst sei den Taliban einmal begegnet und aufgefordert worden, mit ihnen zusammen zu arbeiten. Der Beschwerdeführer habe ihnen geantwortet, dass er einverstanden sei. Er habe nämlich gehört, dass man bei einer Weigerung zwangsweise mitgenommen werde. Zu Hause habe er von der Begegnung mit den Taliban erzählt. Die Taliban seien dann zu ihnen nach Hause gekommen und haben am Tor geklopft. Sein Onkel habe den Beschwerdeführer ins Haus geschickt und mit den Taliban gesprochen. Diese haben nach dem Beschwerdeführer gefragt. Der Onkel habe gesagt, dass der Beschwerdeführer nicht da sei. Die Taliban seien dann noch einmal gekommen und der Onkel habe gesagt, sie würden immer wieder kommen. Er habe den Beschwerdeführer dann zu einem Freund nach Peshawar geschickt. Die Taliban haben davon erfahren und der Beschwerdeführer sei weiter nach Karachi geschickt worden und der Onkel habe schließlich die Ausreise organisiert (vgl. S 15f der Niederschrift der Beschwerdeverhandlung). Auf Vorhalt seiner Aussage bei der belangten Behörde, wonach er nicht persönlich zur Mitarbeit bei den Taliban aufgefordert worden sei, antwortete der Beschwerdeführer, das erste Mal sei er den Taliban begegnet. Sie haben mit ihm gesprochen und ihm gesagt, dass er mit ihnen mitgehen soll. Dann seien sie zwei Mal bei ihnen zu Hause gewesen und haben mit seinem Onkel gesprochen. Der Onkel habe ihm daraufhin geraten wegzugehen, weil die Taliban ihn nicht in Ruhe lassen würden (vgl. S 17 der Niederschrift der Beschwerdeverhandlung). Der Beschwerdeführer wiederholt somit seine Aussage, erklärt aber mit keinem Wort, weshalb er die Bedrohung durch die Taliban in der Einvernahme bei der belangten Behörde gänzlich anders geschildert hat.Diesen Aussagen ist eindeutig zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer nicht persönlich, sondern lediglich über seinen Onkel bedroht worden sein soll. In der Beschwerdeverhandlung am 27.09.2017 gab der Beschwerdeführer, nach Aufforderung seine Fluchtgründe darzulegen, an, dass in sein Dorf in Pakistan immer wieder Taliban gekommen seien und junge Männer aus der Nachbarschaft mitgenommen haben. Er selbst sei den Taliban einmal begegnet und aufgefordert worden, mit ihnen zusammen zu arbeiten. Der Beschwerdeführer habe ihnen geantwortet, dass er einverstanden sei. Er habe nämlich gehört, dass man bei einer Weigerung zwangsweise mitgenommen werde. Zu Hause habe er von der Begegnung mit den Taliban erzählt. Die Taliban seien dann zu ihnen nach Hause gekommen und haben am Tor geklopft. Sein Onkel habe den Beschwerdeführer ins Haus geschickt und mit den Taliban gesprochen. Diese haben nach dem Beschwerdeführer gefragt. Der Onkel habe gesagt, dass der Beschwerdeführer nicht da sei. Die Taliban seien dann noch einmal gekommen und der Onkel habe gesagt, sie würden immer wieder kommen. Er habe den Beschwerdeführer dann zu einem Freund nach Peshawar geschickt. Die Taliban haben davon erfahren und der Beschwerdeführer sei weiter nach Karachi geschickt worden und der Onkel habe schließlich die Ausreise organisiert vergleiche S 15f der Niederschrift der Beschwerdeverhandlung). Auf Vorhalt seiner Aussage bei der belangten Behörde, wonach er nicht persönlich zur Mitarbeit bei den Taliban aufgefordert worden sei, antwortete der Beschwerdeführer, das erste Mal sei er den Taliban begegnet. Sie haben mit ihm gesprochen und ihm gesagt, dass er mit ihnen mitgehen soll. Dann seien sie zwei Mal bei ihnen zu Hause gewesen und haben mit seinem Onkel gesprochen. Der Onkel habe ihm daraufhin geraten wegzugehen, weil die Taliban ihn nicht in Ruhe lassen würden vergleiche S 17 der Niederschrift der Beschwerdeverhandlung). Der Beschwerdeführer wiederholt somit seine Aussage, erklärt aber mit keinem Wort, weshalb er die Bedrohung durch die Taliban in der Einvernahme bei der belangten Behörde gänzlich anders geschildert hat. Es ist auch hervorzuheben, dass der Beschwerdeführer die Frage des Richters, ob er im Zuge seines Gespräches mit den Taliban persönlich bedroht oder nur aufgefordert worden sei, mitzuarbeiten, erst nach dreimaligem Nachfragen wie folgt beantwortet hat: "Sie haben mir gesagt, dass ich mit ihnen mitgehen soll und am "Jihad" teilnehmen soll. Die Taliban kämpfen nämlich in Afghanistan gegen die amerikanischen Soldaten. Nochmals nachgefragt, ob ich persönlich bedroht wurde gebe ich an, dass sie mir gesagt haben, dass ich entweder mit ihnen mitgehen soll oder mich zwangsweise mitnehmen würden. Sie haben mir gesagt, dass ich keine andere Möglichkeit hätte als mit ihnen mitzugehen. Abermals nachgefragt, ob dem BF im Falle der Weigerung eine Strafe drohen würde, gibt BF an, ja, sie haben mir gesagt, dass sie mich töten würden wenn ich nicht mit ihnen mitgehen würde. Sie wollten mich auf jeden Fall mitnehmen, aber zuhause wurde mir gesagt, dass wenn man zu den Taliban nein sagt, dann nehmen sie einen unter Zwang mit." (vgl. S 16 der Niederschrift der Beschwerdeverhandlung).Es ist auch hervorzuheben, dass der Beschwerdeführer die Frage des Richters, ob er im Zuge seines Gespräches mit den Taliban persönlich bedroht oder nur aufgefordert worden sei, mitzuarbeiten, erst nach dreimaligem Nachfragen wie folgt beantwortet hat: "Sie haben mir gesagt, dass ich mit ihnen mitgehen soll und am "Jihad" teilnehmen soll. Die Taliban kämpfen nämlich in Afghanistan gegen die amerikanischen Soldaten. Nochmals nachgefragt, ob ich persönlich bedroht wurde gebe ich an, dass sie mir gesagt haben, dass ich entweder mit ihnen mitgehen soll oder mich zwangsweise mitnehmen würden. Sie haben mir gesagt, dass ich keine andere Möglichkeit hätte als mit ihnen mitzugehen. Abermals nachgefragt, ob dem BF im Falle der Weigerung eine Strafe drohen würde, gibt BF an, ja, sie haben mir gesagt, dass sie mich töten würden wenn ich nicht mit ihnen mitgehen würde. Sie wollten mich auf jeden Fall mitnehmen, aber zuhause wurde mir gesagt, dass wenn man zu den Taliban nein sagt, dann nehmen sie einen unter Zwang mit." vergleiche S 16 der Niederschrift der Beschwerdeverhandlung). Der Beschwerdeführer ergänzte, wenn er nicht mit ihnen mitgegangen wäre, wäre es offensichtlich, dass sie ihn getötet hätten. Nochmals vom Richter befragt, ob er nur gedacht habe, dass die Taliban ihn umbringen werden oder die Taliban dies so gesagt haben, antwortete der Beschwerdeführer, sie haben ihm gesagt, wenn er nicht mit ihnen mitgehe, dann werden sie ihn töten (vgl. S 16 der Niederschrift der Beschwerdeverhandlung).Der Beschwerdeführer ergänzte, wenn er nicht mit ihnen mitgegangen wäre, wäre es offensichtlich, dass sie ihn getötet hätten. Nochmals vom Richter befragt, ob er nur gedacht habe, dass die Taliban ihn umbringen werden oder die Taliban dies so gesagt haben, antwortete der Beschwerdeführer, sie haben ihm gesagt, wenn er nicht mit ihnen mitgehe, dann werden sie ihn töten vergleiche S 16 der Niederschrift der Beschwerdeverhandlung). Die Befürchtungen des Beschwerdeführers sind alles andere als konkret ausgedrückt und entsteht der Eindruck, dass er die vorgebrachten Ereignisse tatsächlich nicht selbst erlebt hat. Die Behauptung des Beschwerdeführers in der Beschwerde, er werde in Afghanistan aufgrund seiner Religionszugehörigkeit asylrelevant verfolgt, ist nicht nachvollziehbar. Der Beschwerdeführer gehört der Volksgruppe der Paschtunen an und ist sunnitischer Moslem. Wie den Länderfeststellungen zu entnehmen ist, sind 40% aller Afghanen Paschtunen, etwa 99,7% der afghanischen Bevölkerung sind Muslime, davon zwischen 84,7 und 89,7% Sunniten, wie es auch der Beschwerdeführer ist. Inwieweit der Beschwerdeführer aus religiösen Gründen in Afghanistan verfolgt sein sollte ist nicht ersichtlich, zumal das Vorbringen des Beschwerdeführers weitergehende Erläuterungen dazu auch vermissen lässt. Der Beschwerdeführer bringt in der Beschwerde und auch in der Stellungnahme vom 18.10.2017 vor, dass er in Pakistan in einer freien Gesellschaft gelebt habe und sich eine westliche Lebensart angeeignet habe. In Österreich lebe er unverheiratet in einer Liebesbeziehung mit einer westlichen Frau. Er lehne den strengen Sittenkodex der Taliban ab und fürchte daher, aufgrund seines westlichen Auftretens in Afghanistan verfolgt zu werden. Wie festgestellt, kann aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes eine Verfolgung wegen seines vorgebrachten "westlichen Lebensstiles" nicht erkannt werden, zumal sein Vorbringen diesbezüglich relativ allgemein gehalten ist und der Beschwerdeführer mögliche Gewalthandlungen gegen seine Person nicht hinreichend substantiiert aufzuzeigen vermochte. Vor dem Hintergrund der Länderberichte sowie des notorischen Amtswissens, ergibt sich klar und deutlich für das erkennende Gericht, dass allein der Umstand, dass er in Österreich unverheiratet mit einer westlichen Frau zusammenlebt, keinerlei Verfolgungshandlung im Sinne der Genfer Konvention bedeutet und sich der Beschwerdeführer erst etwas über mehr als drei Jahre im Bundesgebiet aufhält und ergänzend angemerkt wird, dass es sich auch bei Pakistan um ein streng islamisches Land handelt. Soweit der Beschwerdeführer in der Stellungnahme vom 18.10.2017 eine ihm drohende Gefährdung als Rückkehrer aus Pakistan vorbringt und eine Gutachterliche Stellungnahme vom 15.09.2017 (die in einem anderen Verfahren eingeholt wurde) vorlegt, so vermag er auch damit keine individuelle und konkret gegen ihn gerichtete Bedrohung aufzuzeigen. Sein diesbezügliches Vorbringen ist weitgehend abstrakt und bezüglich einer individuellen und konkreten asylrelevanten Verfolgung als "Rückkehrer" nicht hinreichend substantiiert. Aus einer Gesamtschau der oben angeführten Angaben des Beschwerdeführers im gesamten Verfahren ergibt sich, dass eine Verfolgung des Beschwerdeführers aus asylrelevanten Gründen in seinem Herkunftsstaat nicht glaubhaft gemacht werden konnte und nicht maßgeblich wahrscheinlich ist. Es konnte weder eine konkret gegen die Person des Beschwerdeführers gerichtete asylrelevante Verfolgung festgestellt werden, noch sind im Verfahren sonst Anhaltspunkte hervorgekommen, die eine mögliche Verfolgung des Beschwerdeführers im Herkunftsstaat aus asylrelevanten Gründen bei einer Rückkehr für wahrscheinlich erscheinen lassen und waren die entsprechenden Feststellungen zu treffen. 2.3. Zu den Feststellungen zu einer Rückkehr des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat: Die Feststellungen zur Rückkehr des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat Afghanistan ergeben sich aus den o.a. Länderfeststellungen unter Berücksichtigung des vom Beschwerdeführer in seiner Beschwerde, in seinen Stellungnahmen zur Gefährdungslage in Afghanistan diesbezüglich angeführten Länderberichtsmaterials in Zusammenschau mit den vom Beschwerdeführer glaubhaft dargelegten persönlichen Umständen. Im Einklang mit seinen Stellungnahmen kommt der erkennende Richter unter Berücksichtigung der aktuellen Länderinformationen, wonach die Provinz Kunar zu den relativen volatilen Provinzen zählt, zum Ergebnis, dass ihm eine Rückkehr in diese Provinz allein schon aufgrund der Sicherheitslage nicht möglich ist. Entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers in seiner Beschwerde und seinen Stellungnahmen ist es ihm hingegen möglich, nach Mazar-e Sharif zurückzukehren. Er verfügt zwar in dieser Stadt über kein soziales Netzwerk, er ist jedoch volljährig, gesund und arbeitsfähig. Es gibt keinen Grund zur Annahme, warum der Beschwerdeführer nicht auch in Afghanistan arbeitsfähig sein sollte, zumal er in Pakistan acht Jahre lang die Schule besucht hat, eine in Afghanistan gesprochene Sprache - wenn auch mit pakistanischem Dialekt - spricht, in Pakistan Arbeitserfahrung als Verkäufer und in Österreich Arbeitserfahrung in der Gastronomie gesammelt hat. Allein der Umstand, dass der Beschwerdeführer fast sein ganzes Leben in Pakistan verbracht hat, kann im gegenständlichen Fall nicht zu einer existenzgefährdenden Situation im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan führen. Der Beschwerdeführer ist in einem islamischen Land sozialisiert worden. Er kennt die Sitten und Gebräuche Afghanistans und ist in einem afghanischen Haushalt groß geworden. Seine Mutter sowie sein Onkel mütterlicherseits sind in Afghanistan aufgewachsen und somit mit den afghanischen Traditionen vertraut. Auch vor diesem Hintergrund kann der Beschwerdeführer auf die Unterstützung durch seine Familie zurückgreifen. Des Weiteren lebte er bereits in Pakistan innerhalb einer afghanischen Gesellschaftsstruktur. Er wird daher in der Lage sein, sich in Mazar-e Sharif zurecht zu finden. Die Stadt Mazar-e Sharif entwickelt sich festgestelltermaßen wirtschaftlich gut. Das Ermittlungsverfahren ergab, trotz des Vorbringens des Beschwerdeführers, hinsichtlich der Stadt Mazar-e Sharif keine Anhaltspunkte dafür, weswegen ausgerechnet der junge, gesunde und arbeitsfähige Beschwerdeführer aufgrund seiner persönlichen Situation in der Relation zu den anderen dort lebenden Menschen in einem der Stadteile von Mazar-e Sharif nicht sicher leben könne. Unter diesen Voraussetzungen ist es nicht ersichtlich, dass der Beschwerdeführer bei Rückkehr nach Afghanistan, genauer nach Mazar-e Sharif, in seiner Existenz bedroht wäre. Bei Inanspruchnahme der angebotenen Rückkehrhilfe sind die Lebensgrundlage und die Existenz des Beschwerdeführers im Falle seiner Rückkehr auch ohne soziales Netz und finanzielle Unterstützung durch seine Familie mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit ausreichend gesichert. Dafür, dass sich der Beschwerdeführer in Mazar-e Sharif eine Existenz aufbauen und sichern kann, spricht nicht zuletzt auch die Tatsache, dass der Beschwerdeführer in der Lage war, völlig auf sich alleine gestellt über ihm unbekannte Länder die Flucht bis nach Österreich zu meistern, wobei er sicherlich ein überdurchschnittliches Maß an Anpassungs- und Selbsterhaltungsfähigkeit unter Beweis stellen musste. Worin die reale Gefahr der unmenschlichen und erniedrigenden Behandlung im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan konkret liegt, vermochte der Beschwerdeführer nicht darzutun. Dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Mazar-e Sharif nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit in eine existenzbedrohende Notlage geraten würde, ergibt sich insbesondere auch aus den dieser Entscheidung zugrunde liegenden Länderfeststellungen, wonach jedenfalls zweifelsfrei feststeht, dass derzeit, trotz der Dürre im Umland, keine exzeptionellen Umstände in dieser Stadt gegeben sind, die annehmen lassen würden, dass der Beschwerdeführer dort keine Lebensgrundlage vorfindet, und von ihm die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz nicht gedeckt werden können. Wie den Länderfeststellungen zu entnehmen ist, kann die sichere Erreichbarkeit der Stadt Mazar-e Sharif durch den jeweiligen örtlichen Flughafen gewährleistet werden. Der Beschwerdeführer ist nach seinen eigenen glaubhaften Angaben gesund. Beim Beschwerdeführer liegt lediglich ein Sprachfehler (Stottern) vor. Ausgehend von diesen Ermittlungsergebnissen wird keine Feststellung getroffen, dass der Beschwerdeführer auch im Falle seiner Rückkehr aufgrund seines Gesundheitszustandes in einen unmittelbaren lebensbedrohlichen Zustand geraten wird bzw. dass keine Gründe gesundheitlicher Natur einer Rückführung des Beschwerdeführers in seinen Heimatstaat entgegenstehen. Das erkennende Gericht kommt daher zu dem Schluss, dass entgegen dem Vorbringen des Beschwerdeführers in seinem Fall eine Rückkehr möglich und zumutbar ist. 2.4. Zu den Feststellungen zum (Privat)Leben des Beschwerdeführers in Österreich: Betreffend das Familien- und Privatleben und insbesondere die Integration des Beschwerdeführers in Österreich wurden dessen Angaben in den mündlichen Beschwerdeverhandlungen vom 27.09.2017 (vgl. S 10ff der Niederschrift der Beschwerdeverhandlung) sowie vom 29.01.2019 (vgl. S 5ff der Niederschrift der Beschwerdeverhandlung), der Aussage der Zeugin und die von ihm im Laufe des Verfahrens vorgelegten Unterlagen den Feststellungen zugrunde gelegt.Betreffend das Familien- und Privatleben und insbesondere die Integration des Beschwerdeführers in Österreich wurden dessen Angaben in den mündlichen Beschwerdeverhandlungen vom 27.09.2017 vergleiche S 10ff der Niederschrift der Beschwerdeverhandlung) sowie vom 29.01.2019 vergleiche S 5ff der Niederschrift der Beschwerdeverhandlung), der Aussage der Zeugin und die von ihm im Laufe des Verfahrens vorgelegten Unterlagen den Feststellungen zugrunde gelegt. Die strafgerichtliche Unbescholtenheit des Beschwerdeführers ergibt sich aus dem eingeholten Strafregisterauszug. 2.5. Zu den Länderfeststellungen zur allgemeinen Lage in Afghanistan: Die Feststellungen zur im vorliegenden Zusammenhang maßgeblichen Situation im Herkunftsstaat stützen sich auf die zitierten Quellen. Da diese aktuellen Länderberichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen von regierungsoffiziellen und nicht-regierungsoffiziellen Stellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht im vorliegenden Fall für das Bundesverwaltungsgericht kein Anlass, an der Richtigkeit der getroffenen Länderfeststellungen zu zweifeln. Insoweit den Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat Berichte älteren Datums zugrunde liegen, ist auszuführen, dass sich seither die darin angeführten Umstände unter Berücksichtigung der dem Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen vorliegenden Berichte aktuelleren Datums für die Beurteilung der gegenwärtigen Situation nicht wesentlich geändert haben. Die Parteien des Verfahrens haben alle genannten Länderinformationen mit der Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme vom erkennenden Gericht übermittelt bekommen und haben von diesem Recht auch teilweise Gebrauch gemacht. Die vom Beschwerdeführer in seinen Stellungnahmen zitierten Länderinformationen finden Großteils Deckung in dem von der Staatendokumentation des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl erstellten Länderinformationen zu Afghanistan. Insoweit es hier Abweichungen zu den dieser Entscheidung zugrunde gelegten Länderinformationen gibt, wird dem entgegengehalten, dass diese Länderinformationen der Staatendokumentation auf dem aktuellen Stand sind, und alle, für das gegenständliche Verfahren wesentlichen Aspekte berücksichtigen. Insoweit in der Stellungnahme vom 12.02.2019 auf die schlechte Sicherheitslage in Kabul und Jalalabad sowie die schlechte Versorgungslage in Herat Bezug genommen wird, ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer, folgend der Empfehlung der UNHCR-Richtlinie vom 30.08.2018, auf eine innerstaatliche Fluchtalternative nach Mazar-e Sharif, nicht jedoch nach Kabul, Jalalabad oder Herat verwiesen wird. 3. Rechtliche Beurteilung: Zu A) 3.1. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides:3.1. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides:
§ 3Abs. 1 Asyl
G 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits
§§ 4, 4a oder 5 Asyl
G 2005 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht (vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG 2005, die auf Artikel 9 der Statusrichtlinie verweist).
Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits
Paragraphen 4, 4 a, oder 5 AsylG 2005 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel 1 Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht vergleiche auch die Verfolgungsdefinition in Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 11, AsylG 2005, die auf Artikel 9 der Statusrichtlinie verweist). Flüchtling im Sinne des Artikel 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention ist, wer sich aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Überzeugung außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.Flüchtling im Sinne des Artikel 1 Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention ist, wer sich aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Überzeugung außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren. Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde (vgl. VwGH 05.09.2016, Ra 2016/19/0074 uva.). Verlangt wird eine "Verfolgungsgefahr", wobei unter Verfolgung ein Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen ist, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes bzw. des Landes ihres vorigen Aufenthaltes befindet.Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde vergleiche VwGH 05.09.2016, Ra 2016/19/0074 uva.). Verlangt wird eine "Verfolgungsgefahr", wobei unter Verfolgung ein Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen ist, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes bzw. des Landes ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr (vgl. VwGH 10.06.1998, 96/20/0287). Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt einer von Privatpersonen bzw. privaten Gruppierungen ausgehenden, auf einem Konventionsgrund beruhenden Verfolgung Asylrelevanz zu, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, diese Verfolgungshandlungen hintan zu halten (VwGH 24.02.2015, Ra 2014/18/0063); auch eine auf keinem Konventionsgrund beruhende Verfolgung durch Private hat aber asylrelevanten Charakter, wenn der Heimatstaat des Betroffenen aus den in Artikel 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen nicht bereit ist, Schutz zu gewähren (vgl. VwGH 28.01.2015, Ra 2014/18/0112 mwN). Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann (vgl. VwGH 22.03.2000, 99/01/0256 mwN).Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr vergleiche VwGH 10.06.1998, 96/20/0287). Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt einer von Privatpersonen bzw. privaten Gruppierungen ausgehenden, auf einem Konventionsgrund beruhenden Verfolgung Asylrelevanz zu, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, diese Verfolgungshandlungen hintan zu halten (VwGH 24.02.2015, Ra 2014/18/0063); auch eine auf keinem Konventionsgrund beruhende Verfolgung durch Private hat aber asylrelevanten Charakter, wenn der Heimatstaat des Betroffenen aus den in Artikel 1 Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen nicht bereit ist, Schutz zu gewähren vergleiche VwGH 28.01.2015, Ra 2014/18/0112 mwN). Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann vergleiche VwGH 22.03.2000, 99/01/0256 mwN). Die Voraussetzung der "wohlbegründeten Furcht" vor Verfolgung wird in der Regel aber nur erfüllt, wenn zwischen den Umständen, die als Grund für die Ausreise angegeben werden, und der Ausreise selbst ein zeitlicher Zusammenhang besteht (vgl. VwGH 17.03.2009, 2007/19/0459). Relevant kann nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Artikel 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. u.a. VwGH 20.06.2007, 2006/19/0265 mwN).Die Voraussetzung der "wohlbegründeten Furcht" vor Verfolgung wird in der Regel aber nur erfüllt, wenn zwischen den Umständen, die als Grund für die Ausreise angegeben werden, und der Ausreise selbst ein zeitlicher Zusammenhang besteht vergleiche VwGH 17.03.2009, 2007/19/0459). Relevant kann nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Artikel 1 Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen zu befürchten habe vergleiche u.a. VwGH 20.06.2007, 2006/19/0265 mwN). Auch wenn in einem Staat allgemein schlechte Verhältnisse bzw. sogar bürgerkriegsähnliche Zustände herrschen sollten, so liegt in diesem Umstand für sich alleine noch keine Verfolgungsgefahr im Sinne der Flüchtlingskonvention. Um asylrelevante Verfolgung erfolgreich geltend zu machen, bedarf es daher einer zusätzlichen, auf asylrelevante Gründe gestützten Gefährdung des Asylwerbers, die über die gleichermaßen die anderen Staatsbürger des Heimatstaates treffenden Unbilligkeiten hinausgeht (vgl. hiezu VwGH 21.01.1999, 98/18/0394; 19.10.2000, 98/20/0233 mwH). Eine allgemeine desolate wirtschaftliche und soziale Situation kann nach ständiger Judikatur nicht als hinreichender Grund für eine Asylgewährung herangezogen werden (vgl. VwGH 17.06.1993, 92/01/1081; 14.03.1995, 94/20/0798).Auch wenn in einem Staat allgemein schlechte Verhältnisse bzw. sogar bürgerkriegsähnliche Zustände herrschen sollten, so liegt in diesem Umstand für sich alleine noch keine Verfolgungsgefahr im Sinne der Flüchtlingskonvention. Um asylrelevante Verfolgung erfolgreich geltend zu machen, bedarf es daher einer zusätzlichen, auf asylrelevante Gründe gestützten Gefährdung des Asylwerbers, die über die gleichermaßen die anderen Staatsbürger des Heimatstaates treffenden Unbilligkeiten hinausgeht vergleiche hiezu VwGH 21.01.1999, 98/18/0394; 19.10.2000, 98/20/0233 mwH). Eine allgemeine desolate wirtschaftliche und soziale Situation kann nach ständiger Judikatur nicht als hinreichender Grund für eine Asylgewährung herangezogen werden vergleiche VwGH 17.06.1993, 92/01/1081; 14.03.1995, 94/20/0798). Wie oben ausgeführt ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, eine begründete Furcht vor Verfolgung darzutun. Es kann somit nicht davon ausgegangen werden, dass dem Beschwerdeführer asylrelevante Verfolgung in Afghanistan mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit droht. Es konnte keine Verfolgungsgefahr auf Grund der Lebenseinstellung oder eines Aufenthaltes in einem europäischen Land beim Beschwerdeführer festgestellt werden. Auch wenn der Beschwerdeführer ein oder mehrere Risikoprofile der UNHCR-Richtlinien erfüllen würde, führt dies nicht per se zu einer asylrelevanten Verfolgung oder Bedrohung. Vielmehr erfordern die gegenständlichen UNHCR-Richtlinien eine sorgfältige Prüfung im Einzelfall. In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass zu keinem Zeitpunkt eine konkrete auf Beschwerdeführer bezogene Verfolgung in Afghanistan festgestellt werden konnte. Da sich weder aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers noch aus internationalen Länderberichten hinreichende Anhaltspunkte für eine Verfolgung des Beschwerdeführers ergeben haben, ist kein unter Artikel 1 Abschnitt A Ziffer 2 der Genfer Flüchtlingskonvention zu subsumierender Sachverhalt ableitbar. Darüber hinaus ist der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
§ 3Abs. 3 Z 1 Asyl
G 2005 auch dann abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offensteht (vgl. die unten stehenden Ausführungen zu § 8 Abs. 3 AsylG 2005).Darüber hinaus ist der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
Paragraph 3, Absatz 3, Ziffer eins, AsylG 2005 auch dann abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11,) offensteht vergleiche die unten stehenden Ausführungen zu Paragraph 8, Absatz 3, AsylG 2005). Der Antrag auf Zuerkennung des Status des Asylberechtigten wurde daher zu Recht abgewiesen. 3.
- Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides:3.
- Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides: 3.2.
- Wird ein Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen, so ist dem Fremden
§ 8Abs. 1 Z 1 Asyl
G 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2 EMRK, Artikel 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.3.2.1. Wird ein Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen, so ist dem Fremden
Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2 EMRK, Artikel 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Ausgehend von der ständigen Rechtsprechung des EuGH sind nach der Statusrichtlinie vom subsidiären Schutz nur Fälle realer Gefahr, einen auf ein Verhalten eines Akteurs iSd Art. 6 Statusrichtlinie zurückzuführenden ernsthaften Schaden iSd Art. 15 Statusrichtlinie zu erleiden (Art. 15 lit. a und b), sowie Bedrohungen in einem bewaffneten Konflikt (lit. c) umfasst. Nicht umfasst ist dagegen die reale Gefahr jeglicher etwa auf allgemeine Unzulänglichkeiten im Heimatland zurückzuführender Verletzung von Art. 3 EMRK (vgl. VwGH 06.11.2018, Ra 2018/01/01606-12).Ausgehend von der ständigen Rechtsprechung des EuGH sind nach der Statusrichtlinie vom subsidiären Schutz nur Fälle realer Gefahr, einen auf ein Verhalten eines Akteurs iSd Artikel 6, Statusrichtlinie zurückzuführenden ernsthaften Schaden iSd Artikel 15, Statusrichtlinie zu erleiden (Artikel 15, Litera a und b), sowie Bedrohungen in einem bewaffneten Konflikt (Litera c,) umfasst. Nicht umfasst ist dagegen die reale Gefahr jeglicher etwa auf allgemeine Unzulänglichkeiten im Heimatland zurückzuführender Verletzung von Artikel 3, EMRK vergleiche VwGH 06.11.2018, Ra 2018/01/01606-12). Unter Gefahr in diesem Sinne ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr ("a sufficiently real risk") möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen (vgl. etwa VwGH 19.02.2004, 99/20/0573).Unter Gefahr in diesem Sinne ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr ("a sufficiently real risk") möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen vergleiche etwa VwGH 19.02.2004, 99/20/0573). Es müssen stichhaltige Gründe für die Annahme sprechen, dass eine Person einem realen Risiko einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre und es müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade die betroffene Person einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde. Diese Gefährdung bzw. Bedrohung muss von einem Akteur im Sinne des Art. 6 der Statusrichtlinie ausgehen (VwGH 06.11.2018, Ra 2018/01/01606-12).Es müssen stichhaltige Gründe für die Annahme sprechen, dass eine Person einem realen Risiko einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre und es müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade die betroffene Person einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde. Diese Gefährdung bzw. Bedrohung muss von einem Akteur im Sinne des Artikel 6, der Statusrichtlinie ausgehen (VwGH 06.11.2018, Ra 2018/01/01606-12). Die bloße Möglichkeit eines realen Risikos oder Vermutungen, dass der Betroffene ein solches Schicksal erleiden könnte, reichen nicht aus.
der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes erfordert die Beurteilung des Vorliegens eines tatsächlichen Risikos eine ganzheitliche Bewertung der Gefahr an dem für die Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Artikels 3 EMRK auch sonst gültigen Maßstab des "real risk", wobei sich die Gefahrenprognose auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat (vgl. VwGH 31.03.2005, 2002/20/0582; 31.05.2005, 2005/20/0095).Die bloße Möglichkeit eines realen Risikos oder Vermutungen, dass der Betroffene ein solches Schicksal erleiden könnte, reichen nicht aus.
der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes erfordert die Beurteilung des Vorliegens eines tatsächlichen Risikos eine ganzheitliche Bewertung der Gefahr an dem für die Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Artikels 3 EMRK auch sonst gültigen Maßstab des "real risk", wobei sich die Gefahrenprognose auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat vergleiche VwGH 31.03.2005, 2002/20/0582; 31.05.2005, 2005/20/0095). Die Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen (VwGH 30.06.2005, 2002/20/0205, mwN). Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Artikel 3 EMRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwGH 17.09.2008, 2008/23/0588). Die bloße Möglichkeit einer dem Artikel 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 18.10.2005, 2005/01/0461).
§ 8Abs. 2 Asyl
G 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach § 8 Abs. 1 AsylG 2005 mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 AsylG 2005 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 AsylG 2005 zu verbinden.
Paragraph 8, Absatz 2, AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 mit der abweisenden Entscheidung nach Paragraph 3, AsylG 2005 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach Paragraph 7, AsylG 2005 zu verbinden.
§ 8Abs. 3 Asyl
G 2005 sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offensteht.
Paragraph 8, Absatz 3, AsylG 2005 sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11,) offensteht. 3.2.2. Kann Asylwerbern in einem Teil ihres Herkunftsstaates vom Staat oder sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden, und kann ihnen der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden, so ist
§ 11Abs. 1 Asyl
G 2005 der Antrag auf internationalen Schutz abzuweisen (Innerstaatliche Fluchtalternative). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Artikel 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention vorliegen kann und die Voraussetzungen zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8 Abs. 1) in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates nicht gegeben sind.3.2.2. Kann Asylwerbern in einem Teil ihres Herkunftsstaates vom Staat oder sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden, und kann ihnen der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden, so ist
Paragraph 11, Absatz eins, AsylG 2005 der Antrag auf internationalen Schutz abzuweisen (Innerstaatliche Fluchtalternative). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Artikel 1 Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention vorliegen kann und die Voraussetzungen zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Paragraph 8, Absatz eins,) in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates nicht gegeben sind. Bei der Prüfung, ob eine innerstaatliche Fluchtalternative gegeben ist, ist auf die allgemeinen Gegebenheiten des Herkunftsstaates und auf die persönlichen Umstände der Asylwerber zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag abzustellen (§ 11 Abs. 2 AsylG 2005).Bei der Prüfung, ob eine innerstaatliche Fluchtalternative gegeben ist, ist auf die allgemeinen Gegebenheiten des Herkunftsstaates und auf die persönlichen Umstände der Asylwerber zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag abzustellen (Paragraph 11, Absatz 2, AsylG 2005). § 11 AsylG 2005 unterscheidet dabei nach seinem klaren Wortlaut zwei getrennte und selbständig zu prüfende Voraussetzungen der innerstaatlichen Fluchtalternative:Paragraph 11, AsylG 2005 unterscheidet dabei nach seinem klaren Wortlaut zwei getrennte und selbständig zu prüfende Voraussetzungen der innerstaatlichen Fluchtalternative: Zum einen ist zu klären, ob in dem als innerstaatliche Fluchtalternative ins Auge gefassten Gebiet Schutz vor asylrechtlich relevanter Verfolgung und vor Bedingungen, die nach § 8 Abs. 1 AsylG 2005 die Gewährung von subsidiärem Schutz rechtfertigen würden, gegeben ist. Demgemäß verbietet sich die Annahme, der Schutz eines Asylwerbers sei innerstaatlich zumindest in einem Teilgebiet gewährleistet, jedenfalls dann, wenn in dieser Region Verhältnisse herrschen, die Art. 3 MRK widersprechen. Zum anderen setzt die Annahme einer innerstaatlichen Fluchtalternative voraus, dass dem Asylwerber der Aufenthalt in diesem Gebiet zugemutet werden kann.Zum einen ist zu klären, ob in dem als innerstaatliche Fluchtalternative ins Auge gefassten Gebiet Schutz vor asylrechtlich relevanter Verfolgung und vor Bedingungen, die nach Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 die Gewährung von subsidiärem Schutz rechtfertigen würden, gegeben ist. Demgemäß verbietet sich die Annahme, der Schutz eines Asylwerbers sei innerstaatlich zumindest in einem Teilgebiet gewährleistet, jedenfalls dann, wenn in dieser Region Verhältnisse herrschen, die Artikel 3, MRK widersprechen. Zum anderen setzt die Annahme einer innerstaatlichen Fluchtalternative voraus, dass dem Asylwerber der Aufenthalt in diesem Gebiet zugemutet werden kann. Für den Herkunftsstaat des Beschwerdeführers Afghanistan gilt es an dieser Stelle auszuführen, dass nach Ansicht des EGMR die allgemeine Situation in Afghanistan nicht dergestalt ist, dass schon alleine die Rückkehr eines Antragstellers eine ernsthafte Bedrohung für die durch Artikel 3 EMRK geschützten Rechte bedeuten würde (vgl. EGMR Urteil Husseini v. Sweden vom 13.10.2011, Beschwerdenummer 10611/09, Ziffer 84 sowie das Erkenntnis des EGMR, wonach die allgemeine Situation in Afghanistan nicht so gelagert ist, dass die Ausweisung dorthin automatisch gegen Artikel 3 EMRK verstoße würde: EGMR AGR/Niederlande, 12.01.2016, 13.442/08; VwGH 23.02.2016, 2015/01/0134). Trotz der weiterhin als instabil zu bezeichnenden allgemeinen Sicherheitslage ist damit eine Rückkehr nach Afghanistan nicht grundsätzlich ausgeschlossen.Für den Herkunftsstaat des Beschwerdeführers Afghanistan gilt es an dieser Stelle auszuführen, dass nach Ansicht des EGMR die allgemeine Situation in Afghanistan nicht dergestalt ist, dass schon alleine die Rückkehr eines Antragstellers eine ernsthafte Bedrohung für die durch Artikel 3 EMRK geschützten Rechte bedeuten würde vergleiche EGMR Urteil Husseini v. Sweden vom 13.10.2011, Beschwerdenummer 10611/09, Ziffer 84 sowie das Erkenntnis des EGMR, wonach die allgemeine Situation in Afghanistan nicht so gelagert ist, dass die Ausweisung dorthin automatisch gegen Artikel 3 EMRK verstoße würde: EGMR AGR/Niederlande, 12.01.2016, 13.442/08; VwGH 23.02.2016, 2015/01/0134). Trotz der weiterhin als instabil zu bezeichnenden allgemeinen Sicherheitslage ist damit eine Rückkehr nach Afghanistan nicht grundsätzlich ausgeschlossen. 3.2.
- Die Zumutbarkeit des Aufenthaltes ist daher von der Frage der Schutzgewährung in diesem Gebiet zu trennen. Selbst wenn in dem betreffenden Gebiet also keine Verhältnisse herrschen, die Art. 3 EMRK widersprechen (oder auf Grund derer andere Voraussetzungen des § 8 Abs. 1 AsylG 2005 für die Zuerkennung von subsidiärem Schutz erfüllt wären), wäre eine innerstaatliche Fluchtalternative bei Unzumutbarkeit des Aufenthaltes in diesem Gebiet zu verneinen (vgl. VwGH 23.1.2018, Ra 2018/18/001).3.2.
- Die Zumutbarkeit des Aufenthaltes ist daher von der Frage der Schutzgewährung in diesem Gebiet zu trennen. Selbst wenn in dem betreffenden Gebiet also keine Verhältnisse herrschen, die Artikel 3, EMRK widersprechen (oder auf Grund derer andere Voraussetzungen des Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 für die Zuerkennung von subsidiärem Schutz erfüllt wären), wäre eine innerstaatliche Fluchtalternative bei Unzumutbarkeit des Aufenthaltes in diesem Gebiet zu verneinen vergleiche VwGH 23.1.2018, Ra 2018/18/001). Im Sinne einer unionsrechtskonformen Auslegung ist das Kriterium der "Zumutbarkeit" nach § 11 Abs. 1 AsylG 2005 gleichbedeutend mit dem Erfordernis nach Art. 8 Abs. 1 Statusrichtlinie, dass vom Asylwerber vernünftigerweise erwartet werden kann, sich im betreffenden Gebiet seines Herkunftslandes niederzulassen.Im Sinne einer unionsrechtskonformen Auslegung ist das Kriterium der "Zumutbarkeit" nach Paragraph 11, Absatz eins, AsylG 2005 gleichbedeutend mit dem Erfordernis nach Artikel 8, Absatz eins, Statusrichtlinie, dass vom Asylwerber vernünftigerweise erwartet werden kann, sich im betreffenden Gebiet seines Herkunftslandes niederzulassen. Dabei ist auf die allgemeinen Gegebenheiten des Herkunftsstaates und auf die persönlichen Umstände des Asylwerbers zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag abzustellen (§ 11 Abs. 2 AsylG 2005; vgl. auch die im Wesentlichen gleichlautenden Vorgaben des Art. 8 Abs. 2 Statusrichtlinie).Dabei ist auf die allgemeinen Gegebenheiten des Herkunftsstaates und auf die persönlichen Umstände des Asylwerbers zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag abzustellen (Paragraph 11, Absatz 2, AsylG 2005; vergleiche auch die im Wesentlichen gleichlautenden Vorgaben des Artikel 8, Absatz 2, Statusrichtlinie). Der Verwaltungsgerichtshof führt in seiner jüngsten Rechtsprechung hiezu aus, dass mit ausreichender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden kann, dass der Asylwerber in diesem Gebiet Schutz vor asylrechtlich relevanter Verfolgung und vor Bedingungen, die nach § 8 Abs. 1 AsylG 2005 die Gewährung von subsidiärem Schutz rechtfertigen würden, findet. Sind diese Voraussetzungen zu bejahen, so wird dem Asylwerber unter dem Aspekt der Sicherheit regelmäßig auch die Inanspruchnahme der innerstaatlichen Fluchtalternative zuzumuten sein (vgl. VwGH 06.11.2018, Ra 2018/01/0106).Der Verwaltungsgerichtshof führt in seiner jüngsten Rechtsprechung hiezu aus, dass mit ausreichender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden kann, dass der Asylwerber in diesem Gebiet Schutz vor asylrechtlich relevanter Verfolgung und vor Bedingungen, die nach Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 die Gewährung von subsidiärem Schutz rechtfertigen würden, findet. Sind diese Voraussetzungen zu bejahen, so wird dem Asylwerber unter dem Aspekt der Sicherheit regelmäßig auch die Inanspruchnahme der innerstaatlichen Fluchtalternative zuzumuten sein vergleiche VwGH 06.11.2018, Ra 2018/01/0106). Im Übrigen hat der Verwaltungsgerichtshof in seiner Rechtsprechung ausgeführt, dass eine schwierige Lebenssituation (bei der Arbeitsplatz- und Wohnraumsuche sowie in wirtschaftlicher Hinsicht), die ein Asylwerber bei Rückführung in das als innerstaatliche Fluchtalternative geprüfte Gebiet vorfinden würde, für sich betrachtet nicht ausreicht, um eine innerstaatliche Fluchtalternative zu verneinen (vgl. VwGH 23.01.2018, Ra 2018/18/0001).Im Übrigen hat der Verwaltungsgerichtshof in seiner Rechtsprechung ausgeführt, dass eine schwierige Lebenssituation (bei der Arbeitsplatz- und Wohnraumsuche sowie in wirtschaftlicher Hinsicht), die ein Asylwerber bei Rückführung in das als innerstaatliche Fluchtalternative geprüfte Gebiet vorfinden würde, für sich betrachtet nicht ausreicht, um eine innerstaatliche Fluchtalternative zu verneinen vergleiche VwGH 23.01.2018, Ra 2018/18/0001). Mit Bezug auf die Verhältnisse in Afghanistan wurde ua. ausgeführt, es könne zutreffen, dass ein alleinstehender Rückkehrer ohne familiären Rückhalt und ohne finanzielle Unterstützung in der afghanischen Hauptstadt Kabul (anfangs) mit wirtschaftlichen Schwierigkeiten konfrontiert sei. Soweit es sich aber um einen jungen und gesunden Mann, der über Schulbildung und Berufserfahrung verfüge, handle, sei - auf der Grundlage der allgemeinen Länderfeststellungen zur Lage im Herkunftsstaat - nicht zu erkennen, dass eine Neuansiedlung in Kabul nicht zugemutet werden könne. Dies stehe auch im Einklang mit der Einschätzung der UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des Internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender vom 19.04.2016 (in diesem Punkt gleichlautend auch die aktuellen UNCHR Richtlinien vom 30.08.2018), denen zufolge es alleinstehenden, leistungsfähigen Männern im berufsfähigen Alter ohne spezifische Vulnerabilität möglich sei, auch ohne Unterstützung durch die Familie in urbaner Umgebung zu leben (vgl. VwGH 8.8.2017, Ra 2017/19/0118).Mit Bezug auf die Verhältnisse in Afghanistan wurde ua. ausgeführt, es könne zutreffen, dass ein alleinstehender Rückkehrer ohne familiären Rückhalt und ohne finanzielle Unterstützung in der afghanischen Hauptstadt Kabul (anfangs) mit wirtschaftlichen Schwierigkeiten konfrontiert sei. Soweit es sich aber um einen jungen und gesunden Mann, der über Schulbildung und Berufserfahrung verfüge, handle, sei - auf der Grundlage der allgemeinen Länderfeststellungen zur Lage im Herkunftsstaat - nicht zu erkennen, dass eine Neuansiedlung in Kabul nicht zugemutet werden könne. Dies stehe auch im Einklang mit der Einschätzung der UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des Internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender vom 19.04.2016 (in diesem Punkt gleichlautend auch die aktuellen UNCHR Richtlinien vom 30.08.2018), denen zufolge es alleinstehenden, leistungsfähigen Männern im berufsfähigen Alter ohne spezifische Vulnerabilität möglich sei, auch ohne Unterstützung durch die Familie in urbaner Umgebung zu leben vergleiche VwGH 8.8.2017, Ra 2017/19/0118). Im Ergebnis bestätigte auch der Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 12.12.2017, Zl. E 2068/2017, mit dem die Beschwerde eines afghanischen Staatsangehörigen abgewiesen wurde, der nicht in Afghanistan geboren wurde, nie dort gelebt hat und auch über keine Angehörigen in Afghanistan verfügt, die jüngere Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 19.06.2017, Ra 2017/19/0095), wonach mit dem alleinigen Hinweis auf die schwierige Lebenssituation bei der Arbeitsplatz- und Wohnraumsuche sowie in wirtschaftlicher Hinsicht keine reale Gefahr existenzbedrohender Verhältnisse und damit keine Verletzung von Artikel 3 EMRK dargetan wird.Im Ergebnis bestätigte auch der Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 12.12.2017, Zl. E 2068 aus 2017,, mit dem die Beschwerde eines afghanischen Staatsangehörigen abgewiesen wurde, der nicht in Afghanistan geboren wurde, nie dort gelebt hat und auch über keine Angehörigen in Afghanistan verfügt, die jüngere Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH 19.06.2017, Ra 2017/19/0095), wonach mit dem alleinigen Hinweis auf die schwierige Lebenssituation bei der Arbeitsplatz- und Wohnraumsuche sowie in wirtschaftlicher Hinsicht keine reale Gefahr existenzbedrohender Verhältnisse und damit keine Verletzung von Artikel 3 EMRK dargetan wird. 3.2.
- Es bedarf somit wie zuvor ausgeführt, im Rahmen einer Einzelfallprüfung einer ganzheitlichen Bewertung der möglichen Gefahren, die sich auf die persönliche Situation des Beschwerdeführers in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat. Im Fall des Beschwerdeführers ergeben sich aus den Feststellungen zu seiner persönlichen Situation vor dem Hintergrund der spezifischen Länderfeststellungen keine konkreten Anhaltspunkte für das Vorliegen eines Hindernisses bei der Rückverbringung in seinen Herkunftsstaat Afghanistan. Nach den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens ist - wie oben bereits dargestellt - davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer weder aus wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung aus einem der in der Genfer Flüchtlingskonvention angeführten Asylgründe sein Land verlassen hat, noch, dass er im Falle seiner Rückkehr einer realen Gefahr im Sinne von Artikel 2 oder Artikel 3 EMRK ausgesetzt wäre, die eine Zuerkennung subsidiären Schutzes notwendig machen würde. Denn auch unabhängig vom individuellen Vorbringen des Beschwerdeführers sind keine außergewöhnlichen, exzeptionellen Umstände hervorgekommen, die ihm im Falle seiner Rückkehr nach Afghanistan drohen könnten und die ein Abschiebungshindernis im Sinne von Artikel 3 EMRK iVm § 8 AsylG 2005 darstellen könnten, wie etwa eine dramatische Versorgungslage (z.B. Hungersnöte), eine massive Beeinträchtigung der Gesundheit oder gar der Verlust des Lebens (vgl. EGMR, Urteil vom 06.02.2001, Beschwerde Nr. 44599/98, Bensaid v. United Kingdom und Henao v. The Netherlands, Unzulässigkeitsentscheidung vom 24.06.2003, Beschwerde Nr. 133699/03).Denn auch unabhängig vom individuellen Vorbringen des Beschwerdeführers sind keine außergewöhnlichen, exzeptionellen Umstände hervorgekommen, die ihm im Falle seiner Rückkehr nach Afghanistan drohen könnten und die ein Abschiebungshindernis im Sinne von Artikel 3 EMRK in Verbindung mit Paragraph 8, AsylG 2005 darstellen könnten, wie etwa eine dramatische Versorgungslage (z.B. Hungersnöte), eine massive Beeinträchtigung der Gesundheit oder gar der Verlust des Lebens vergleiche EGMR, Urteil vom 06.02.2001, Beschwerde Nr. 44599/98, Bensaid v. United Kingdom und Henao v. The Netherlands, Unzulässigkeitsentscheidung vom 24.06.2003, Beschwerde Nr. 133699/03). Auch die vom Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung angegebene Sprachstörung (Stottern) steht einer Rückkehr nach Afghanistan nicht entgegen, da aus den Länderfeststellungen eine ausreichende medizinische Versorgung - auch hinsichtlich psychischer Erkrankungen - hervorgeht. Wie festgestellt kann nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden, dass dem Beschwerdeführer bei einer Überstellung in seine Herkunftsprovinz Kunar aufgrund der relativ volatilen Sicherheitslage in dieser Provinz ein Eingriff in seine körperliche Unversehrtheit drohen würde. Darüber hinaus kann der Beschwerdeführer aber aufgrund der allgemeinen Gegebenheiten und seiner persönlichen Umstände festgestellter Maßen auf eine andere Region des Landes - nämlich in die Stadt Mazar- e Sharif- verwiesen werden. Der Rückreiseweg in diese Stadt ist festgestellter Maßen sicher über den internationalen Flughafen möglich und finanziell abgesichert, zumal
§ 52aBFA-VG i
Vm § 12 Abs. 2 GVG-B 2005 die Rückkehrhilfe jedenfalls die notwendigen Kosten der Rückreise umfasst. Zusätzlich stehen dem Beschwerdeführer bei seiner Rückkehr diverse Hilfsprogramme (ERIN, RESTART II, "Post Arrival Assistance") zur Verfügung.Darüber hinaus kann der Beschwerdeführer aber aufgrund der allgemeinen Gegebenheiten und seiner persönlichen Umstände festgestellter Maßen auf eine andere Region des Landes - nämlich in die Stadt Mazar- e Sharif- verwiesen werden. Der Rückreiseweg in diese Stadt ist festgestellter Maßen sicher über den internationalen Flughafen möglich und finanziell abgesichert, zumal
Paragraph 52 a, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 12, Absatz 2, GVG-B 2005 die Rückkehrhilfe jedenfalls die notwendigen Kosten der Rückreise umfasst. Zusätzlich stehen dem Beschwerdeführer bei seiner Rückkehr diverse Hilfsprogramme (ERIN, RESTART römisch zwei, "Post Arrival Assistance") zur Verfügung. Das Bundesverwaltungsgericht verkennt im Zusammenhang mit der wirtschaftlichen Situation von Rückkehrern nicht, dass sich insbesondere die Arbeitssuche und die Wohnraumbeschaffung in Mazare Sharif zunehmend schwierig gestalten. Rückkehrer nach Afghanistan sind zunächst oft - wie auch große Teile der dort ansässigen Bevölkerung - auf gering qualifizierte Beschäftigungen oder Gelegenheitstätigkeiten angewiesen. Der Beschwerdeführer ist, wie aus den Feststellungen ersichtlich, jung, gesund, arbeitsfähig, hat acht Jahre Schulausbildung, Berufserfahrung als Verkäufer in Pakistan und in der Gastronomie in Österreich und spricht - wenn auch mit pakistanischem Dialekt - zumindest eine der Landessprachen, nämlich Paschtu. In Zusammenschau mit den dieser Entscheidung zugrunde liegenden Länderinformationen, insbesondere den EASO Leitlinien vom Juni 2018 und den aktuellen UNHCR Richtlinien von 30.08.2018 ergeben sich auch rechtlich keine Anhaltspunkte dafür, dass dem Beschwerdeführer eine Rückkehr in die Stadt Mazar-e Sharif als innerstaatliche Flucht- und Schutzalternative nicht zugemutet werden kann. Es wird dabei nicht verkannt, dass der Beschwerdeführer den überwiegenden Teil seines bisherigen Lebens in Pakistan verbracht hat. Laut den EASO Leitlinien 2018 ist in diesem Fall auf die Kriterien eines Unterstützungsnetzwerkes, Kenntnisse der afghanischen Kultur und den sozialen und ökonomischen Hintergrund Bedacht zu nehmen (EASO Leitlinien 2018, Seite 109). Der Beschwerdeführer hat zwar in Mazar-e-Sharif selbst kein Unterstützungsnetzwerk, seine Familie kann den Beschwerdeführer aber von Pakistan aus finanziell unterstützen. Auf Grund der schon jahrelang bestehenden Versorgung der Mutter und des Halbbruders des Beschwerdeführers durch den Onkel mütterlicherseits ist davon auszugehen, dass dieser auch den Beschwerdeführer selbst bei der Neugründung einer Existenz unterstützen würde. Der Beschwerdeführer hat die ersten zwei Jahre in Afghanistan gelebt und ist anschließend mit seiner Mutter nach Pakistan gezogen. Er hat mit seiner Mutter und seinem Halbbruder bei seinem Onkel mütterlicherseits gelebt. Er ist daher aufgrund seiner Sozialisierung in einer afghanischen Familie mit den kulturellen und sozialen Gegebenheiten des Landes ausreichend vertraut. Abgesehen von der finanziellen Unterstützung durch seinen Onkel kann der Beschwerdeführer Unterstützung für Rückkehrer in Anspruch nehmen. Diese steht nach den in den Feststellungen zitierten Länderinformationen durch die afghanische Regierung sowie durch NGOs in Form von Rechtsbeistand, Arbeitsplatzvermittlung, Land und Unterkunft sowie zur Verfügung. Die Prüfung der maßgeblichen Kriterien führt daher im konkreten Fall zu dem Ergebnis, dass für den Beschwerdeführer eine innerstaatliche Fluchtalternative in Mazar- e Sahrif besteht und ihm diese auch zumutbar ist, zumal sich aus den Länderfeststellungen ergibt, dass der Beschwerdeführer in einer dieser Städte nach eventuell anfänglichen Schwierigkeiten Fuß fassen und dort ein Leben ohne unbillige Härten führen kann, wie es auch andere Landsleute führen können (vgl. VwGH 23.01.2018, Ra 2018/18/0001, mwN).Die Prüfung der maßgeblichen Kriterien führt daher im konkreten Fall zu dem Ergebnis, dass für den Beschwerdeführer eine innerstaatliche Fluchtalternative in Mazar- e Sahrif besteht und ihm diese auch zumutbar ist, zumal sich aus den Länderfeststellungen ergibt, dass der Beschwerdeführer in einer dieser Städte nach eventuell anfänglichen Schwierigkeiten Fuß fassen und dort ein Leben ohne unbillige Härten führen kann, wie es auch andere Landsleute führen können vergleiche VwGH 23.01.2018, Ra 2018/18/0001, mwN). Der Beschwerdeführer konnte auch, wie zuvor ausgeführt, im gesamten Verfahren keine individuellen Umstände glaubhaft machen, die im Fall der Rückkehr nach Afghanistan eine reale Gefahr der Verletzung des Artikels 3 EMRK maßgeblich wahrscheinlich erscheinen lassen. Der Beschwerdeführer hat auch nicht mit geeigneten Beweisen gewichtige Gründe für die Annahme eines Risikos dargelegt, dass gerade ihm im Falle einer Rückführungsmaßnahme eine Art. 3 EMRK widersprechende Behandlung drohen würde (VwGH 19.0.2017, Ra 2017/19/0095).Der Beschwerdeführer konnte auch, wie zuvor ausgeführt, im gesamten Verfahren keine individuellen Umstände glaubhaft machen, die im Fall der Rückkehr nach Afghanistan eine reale Gefahr der Verletzung des Artikels 3 EMRK maßgeblich wahrscheinlich erscheinen lassen. Der Beschwerdeführer hat auch nicht mit geeigneten Beweisen gewichtige Gründe für die Annahme eines Risikos dargelegt, dass gerade ihm im Falle einer Rückführungsmaßnahme eine Artikel 3, EMRK widersprechende Behandlung drohen würde (VwGH 19.0.2017, Ra 2017/19/0095). Die Rückverbringung des Beschwerdefüh