RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum27.03.2019 GeschäftszahlW265 2208256-1 SpruchW265 2208256-1/8E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Karin RETTENH
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer beantragte am 22.03.2018 beim Sozialministeriumservice (in der Folge auch als belangte Behörde bezeichnet) die Ausstellung eines Behindertenpasses sowie eines Ausweises gemäß § 29 b StVO (Parkausweis), der entsprechend dem von der belangten Behörde zur Verfügung gestellten und vom Beschwerdeführer ausgefüllten Antragsformular auch als Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses sowie auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass gilt und legte dabei ein Konvolut an medizinischen Befunden vor.Der Beschwerdeführer beantragte am 22.03.2018 beim Sozialministeriumservice (in der Folge auch als belangte Behörde bezeichnet) die Ausstellung eines Behindertenpasses sowie eines Ausweises gemäß Paragraph 29, b StVO (Parkausweis), der entsprechend dem von der belangten Behörde zur Verfügung gestellten und vom Beschwerdeführer ausgefüllten Antragsformular auch als Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses sowie auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass gilt und legte dabei ein Konvolut an medizinischen Befunden vor. Die belangte Behörde gab in der Folge ein Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Orthopädie sowie ein Sachverständigengutachten eines Facharztes für Innere Medizin und Arztes für Allgemeinmedizin unter Anwendung der Bestimmungen der Einschätzungsverordnung in Auftrag. In dem auf einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 30.05.2018 basierenden orthopädischen Gutachten vom 05.06.2018 wurde Folgendes - hier in den wesentlichen Teilen wiedergegeben - ausgeführt: "Anamnese: Z.n. Nierentransplantation rechts 2001 im AKH Wien paroxysmales Vorhofflimmern; Z.n. 5x Cardioversion (letztes Mal 2015) 2015 Operation an der rechten Schulter - es können keine genaueren Angaben gemacht werden. Kniegelenkstotalersatz links 2/2016 KH Speising: 2017-05-15 Revision Knie links, Arthrolyse und komplette Synovektomie, Prothesenwechsel auf MUTARS GenuX zementiert (Tibia 5 mit 15x125mm Schaft mit 2mm Offset, Femur 5 mit 19x125mm Straight Stern, 10mm Polyethylen Inlay) Derzeitige Beschwerden: Er könne nicht lange stehen, da er Schmerzen an der Lendenwirbelsäule hätte. Keine Ausstrahlung der Schmerzen in die Beine. gelegentlich Schmerzen an der rechten Schulter beim Anheben des Armes. Wetterfühligkeit im linken Kniegelenk, Anlaufproblematik. Gehstrecke in der Ebene: einige hundert Meter, Stiegensteigen sei möglich, wenn er sich an einem Geländer anhalte. Behandlung/en / Medikamente / Hilfsmittel: Medikamente: Marcoumar, Tritace, Sandimmun, Cellcept, Doxazosin, Cal D vita, Norvasc, Moxonibene, Sedacoron, Fosamax, Oleovit. Sozialanamnese: Pensionist, ledig, lebt alleine, keine Kinder Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe): Befund XXXX 14.12.16: Chronische Lumbalgie bei z.T. brückenbildender Spondylose und multisegmentärem Morbus Baastrup. Relative Wirbelkanalstenose L4/L
- Z.n. Knie-TEP Ii. 2/16 - Bewegungseinschränkung, Gonarthrose re., V.a.Befund römisch 40 14.12.16: Chronische Lumbalgie bei z.T. brückenbildender Spondylose und multisegmentärem Morbus Baastrup. Relative Wirbelkanalstenose L4/L
- Z.n. Knie-TEP römisch eins i. 2/16 - Bewegungseinschränkung, Gonarthrose re., römisch fünf.a. Bizepssehnenirritation/dislokation re., Subacromiales Impingement re. Befund XXXX 24.1.17: Bewegungseinschränkung nach Knie TEP links (2/2016)Befund römisch 40 24.1.17: Bewegungseinschränkung nach Knie TEP links (2 aus 2016,) Arztbrief KH Speising 19.5.17: Operation: 2017-05-15 Revision Knie links, Arthrolyse und komplette Synovektomie, Prothesenwechsel auf MUTARS GenuX zementiert (Tibia 5 mit 15x125mm Schaft mit 2mm Offset, Femur 5 mit 19x125mm Straight Stern, 10mm Polyethylen Inlay) CT d. LWS 18.1.18: Degenerative Vertebrostenose im Segment L4/L
- Hier erstgradige Pseudolisthese bei schweren Spondylarthrosen. Neuroforamenstenosen re. mehr als Ii., teils diskogen.CT d. LWS 18.1.18: Degenerative Vertebrostenose im Segment L4/L
- Hier erstgradige Pseudolisthese bei schweren Spondylarthrosen. Neuroforamenstenosen re. mehr als römisch eins i., teils diskogen. Röntgen li. Knie und Osteodensitometrie 18.1.18: Reaktionslose Lage der Langschaft-KTEP Ii. Deutliche mediale Gonarthrosen und Femoropatellararthrose re. OsteporoseRöntgen li. Knie und Osteodensitometrie 18.1.18: Reaktionslose Lage der Langschaft-KTEP römisch eins i. Deutliche mediale Gonarthrosen und Femoropatellararthrose re. Osteporose Untersuchungsbefund: Allgemeinzustand: gut Ernährungszustand: gut Größe: 178 cm Gewicht: 106 kg Blutdruck: Klinischer Status - Fachstatus: Wirbelsäule - Beweglichkeit: HWS: Kinn-Jugulum Abstand: 2 cm, alle übrigen Ebenen: endlagig eingeschränkt BWS: gerade LWS: Seitneigen nach links bis 20° möglich, nach rechts bis 20° möglich FBA: 40 cm Obere Extremitäten: Rechtshänder Rechts: Schultergelenk: Abduktion bis 150° möglich, blande Narbe, Ellenbogengelenk: frei, Handgelenk: frei, Finger: o.B. Links: Schultergelenk: Abduktion bis 160° möglich, Ellenbogengelenk: frei, Handgelenk: frei, Finger: o.B. Kraft- und Faustschluss: bds. frei Kreuz- und Nackengriff: bds. möglich Untere Extremitäten: Rechts: Hüftgelenk: S 0-0-90, F 40-0-30, R 30-0-20 Kniegelenk: S 0-0-130, kein Erguß, bandstabil OSG: frei Links: Hüftgelenk: S 0-0-150, F 60-0-50, R 50-0-40 Kniegelenk: S 0-0-100, kein Erguß, bandstabil OSG: frei Varicen: keine Füße: bds. o.B. Zehen- und Fersenstand: bds. möglich Gesamtmobilität - Gangbild: Gangbild: geringes Hinken links Gehbehelf: keiner Status Psychicus: Allseits orientiert, Gedankengang geordnet, nachvollziehbar, erreicht das Ziel, Mnestik unauffällig, Stimmung ausgeglichen, Antrieb im Normbereich, Affekt stabil, gute Affizierbarkeit in beiden Skalenbereichen Ergebnis der durchgeführten Begutachtung: Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes: Pos. Nr. Gdb % 1 Degenerative Wirbelsäulenveränderungen Unterer Rahmensatz, da eine mäßige funktionelle Einschränkung ohne neurologische Ausfälle vorliegt 02.01.02 30 2 Kniegelenkstotalersatz links 02.05.20 30 Gesamtgrad der Behinderung 40 v.H. Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung: Das Leiden 1 wird durch das Leiden 2 um 1 Stufe erhöht, da dieses maßgebliche funktionelle Zusatzrelevanz aufweist. Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung: Die internen Leiden werden in einem getrennten Gutachten. Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten: Es liegt kein VGA vor [x] Dauerzustand ...
- Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Welche der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen lassen das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen sowie den sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht zu und warum? Keine. Kurze Wegstrecken - laut eigenen Angaben einige hundert Meter - können aus eigener Kraft zurückgelegt werden, das Ein- und Aussteigen ist bei o.a. Beweglichkeit der oberen und unteren Extremitäten möglich. Der sichere Transport ist gewährleistet, da das Anhalten uneingeschränkt möglich ist.
- Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Liegt eine schwere Erkrankung des Immunsystems vor? Nein. ..." In dem auf einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 16.08.2018 basierenden allgemeinmedizinischen und internistischen Gutachten vom 20.08.2018 wurde Folgendes - hier in den wesentlichen Teilen wiedergegeben - ausgeführt: "Anamnese: Z.n. Nierentransplantation rechts 2001 im AKH Wien paroxysmales Vorhofflimmern; Z.n. 5x Cardioversion (letztes Mal 2015) KH Amstetten 2015 Operation an der rechten Schulter - es können keine genaueren Angaben gemacht werden. Kniegelenkstotalersatz links 2/2016, Prothesenwechsel 05/2017Kniegelenkstotalersatz links 2 aus 2016,, Prothesenwechsel 05/2017 Derzeitige Beschwerden: Er könne nicht lange stehen, da er Schmerzen an der Lendenwirbelsäule hätte. Keine Ausstrahlung der Schmerzen in die Beine. Gelegentlich Schmerzen an der rechten Schulter beim Anheben des Armes. Wetterfühligkeit im linken Kniegelenk, Anlaufproblematik. Gehstrecke in der Ebene: einige hundert Meter, Stiegensteigen sei möglich, wenn er sich an einem Geländer anhalte. Mit der transplantierten Niere kommt er gut zurecht, regelmäßige Kontrolluntersuchungen, keine Trinkmengenbeschränkung, die Diurese problemlos. Die letzte Cardioversion war 2015 im KH Amstetten, seit damals sei der Ruhepuls etwas höher, Atemnot unter körperlicher Belastung wie zum Beispiel beim Stiegensteigen. Er war bis vor wenigen Jahren noch regelmäßig Bergwandern, er ist doch gerne im Wald unterwegs, jedoch stellt für ihn jede Steigung eine große Herausforderung dar, da unter Belastung die Wirbelsäulenschmerzen verstärkt werden. Behandlung/en / Medikamente / Hilfsmittel: Marcoumar, Tritace, Sandimmun, Cellcept, Doxazosin, Cal D vita, Norvasc, Moxonibene, Sedacoron, Fosamax, Oleovit. Sozialanamnese: Pensionist, ledig, lebt alleine, keine Kinder Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe): Befund XXXX 14.12.16: Chronische Lumbalgie bei z.T. brückenbildender Spondylose und multisegmentärem Morbus Baastrup. Relative Wirbelkanalstenose L4/L
- Z.n. Knie-TEP Ii. 2/16 - Bewegungseinschränkung, Gonarthrose re., V.a.Befund römisch 40 14.12.16: Chronische Lumbalgie bei z.T. brückenbildender Spondylose und multisegmentärem Morbus Baastrup. Relative Wirbelkanalstenose L4/L
- Z.n. Knie-TEP römisch eins i. 2/16 - Bewegungseinschränkung, Gonarthrose re., römisch fünf.a. Bizepssehnenirritation/dislokation re., Subacromiales Impingement re. Befund XXXX 24.1.17: Bewegungseinschränkung nach Knie TEP links (2/2016)Befund römisch 40 24.1.17: Bewegungseinschränkung nach Knie TEP links (2 aus 2016,) Arztbrief KH Speising 19.5.17: Operation: 2017-05-15 Revision Knie links, Arthrolyse und komplette Synovektomie, Prothesenwechsel auf MUTARS GenuX zementiert (Tibia 5 mit 15x125mm Schaft mit 2mm Offset, Femur 5 mit 19x125mm Straight Stern, 10mm Polyethylen Inlay) CT d. LWS 18.1.18: Degenerative Vertebrostenose im Segment L4/L
- Hier erstgradige Pseudolisthese bei schweren Spondylarthrosen. Neuroforamenstenosen re. mehr als Ii., teils diskogen.CT d. LWS 18.1.18: Degenerative Vertebrostenose im Segment L4/L
- Hier erstgradige Pseudolisthese bei schweren Spondylarthrosen. Neuroforamenstenosen re. mehr als römisch eins i., teils diskogen. Röntgen li. Knie und Osteodensitometrie 18.1.18: Reaktionslose Lage der Langschaft-KTEP Ii. Deutliche mediale Gonarthrosen und Femoropatellararthrose re. OsteporoseRöntgen li. Knie und Osteodensitometrie 18.1.18: Reaktionslose Lage der Langschaft-KTEP römisch eins i. Deutliche mediale Gonarthrosen und Femoropatellararthrose re. Osteporose Untersuchungsbefund: Allgemeinzustand: gut Ernährungszustand: adipös Größe: 178 cm Gewicht: 106 kg Blutdruck: 130/80 Klinischer Status - Fachstatus: Caput: sichtbare Häute und Schleimhäute gut durchblutet, Bulbusmotorik seitengleich, beidseits prompte Pupillenreaktion. Wirbelsäule: im Lot, kein Schulter- oder Beckenschiefstand, der Oberkörper leicht vorgeneigt, FBA 40 cm. Obere Extremitäten: sämtliche Gelenke werden altersentsprechend endlagig frei, schmerzlos bewegt, MER seitengleich prompt, periphere DMS in Ordnung. Blander Shunt Unterarm links Untere Extremitäten: bland abgeheilte Narbe über dem linken Knie, sämtliche Gelenke werden altersentsprechend endlagig frei, schmerzlos bewegt, MER seitengleich prompt, periphere DMS in Ordnung. Thorax: symmetrisch, Herzaktion rein, arhythmisch, Pulmo beidseits VA. Abdomen: weich, deutlich über Thoraxniveau, kein Druckschmerz, keine Abwehrspannung. Gesamtmobilität - Gangbild: Er kommt alleine, selbstständig gehend zu Untersuchung, trägt normales Schuhwerk ohne Einlagen. Das Barfußgangbild sicher, flott, die Schrittlänge seitengleich, der Abrollvorgang verplumpt, geringes Hinken links. Zehenspitzenstand und Fersenstand kurzzeitig, unsicher möglich, der Einbeinstand sowie die Kniebeuge bis zu der Kniegelenksflexion von 90° mit Festhalten möglich, Nacken- und Schürzengriff endlagig. Status Psychicus: Örtlich, räumlich, zeitlich, zur eigenen Person orientiert, der Ductus kohärent, gut affizierbar. Ergebnis der durchgeführten Begutachtung: Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes: Pos. Nr. Gdb % 1 Paroxysmales Vorhofflimmern Unterer Rahmensatz, da orale Antikoagulation, Zustand nach wiederholter Cardioversion, keine diuretische Therapie 05.02.02 50 2 Zustand nach Nierentransplantation Wahl dieser Richtsatzposition, da fixierte Bluthochdruck, prominenter Shunt Unterarm links mit erhöhter Blutungsgefahr unter oraler Antikoagulation (aufgrund des Vorhofflimmerns) 05.04.02 50 Gesamtgrad der Behinderung 60 v.H. Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung: Leiden 1 wird durch Leiden 2 um eine Stufe erhöht, da es sich um ein schwerwiegendes Leiden handelt. Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung: Die orthopädischen Leiden werden in einem getrennten Gutachten beurteilt. Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten: Erstgutachten [x] Dauerzustand ...
- Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Welche der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen lassen das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen sowie den sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht zu und warum? Eine kardiopulmonale Belastbarkeit ist gegeben. Somit ist eine kurze Wegstrecke aus eigener Kraft frei und sicher möglich, das Zu- und Aussteigen in und aus einem öffentlichen Verkehrsmittel gefahrlos zu bewerkstelligen. Es findet sich darüber hinaus keine schwerwiegende intellektuelle, psychische oder neurologische Einschränkung. Die Benutzung eines öffentlichen Verkehrsmittels ist daher in allen Qualitäten zumutbar.
- Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Liegt eine schwere Erkrankung des Immunsystems vor? Nein. Nach Einholung der beiden Sachverständigengutachten vom 05.06.2018 sowie 20.08.2018 führte der allgemeinmedizinische bzw. internistische Sachverständige am 05.09.2018 eine Gesamtbeurteilung und Zusammenfassung der Sachverständigengutachten durch. Dabei wurde das Ergebnis der durchgeführten Begutachtung wie folgt festgehalten: "Auflistung der Diagnosen aus oa. Einzelgutachten zur Gesamtbeurteilung: Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes: Pos. Nr. Gdb % 1 Paroxysmales Vorhofflimmern Unterer Rahmensatz, da orale Antikoagulation, Zustand nach wiederholter Cardioversion, keine diuretische Therapie 05.02.02 50 2 Zustand nach Nierentransplantation Wahl dieser Richtsatzposition, da fixierte Bluthochdruck, prominenter Shunt Unterarm links mit erhöhter Blutungsgefahr unter oraler Antikoagulation (aufgrund des Vorhofflimmerns) 05.04.02 50 3 Degenerative Wirbelsäulenveränderungen Unterer Rahmensatz, da eine mäßige funktionelle Einschränkung ohne neurologische Ausfälle vorliegt 02.01.02 30 4 Kniegelenkstotalersatz links 02.05.20 30 Gesamtgrad der Behinderung 60 v.H. Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung: Leiden 1 wird durch Leiden 2 um eine Stufe erhöht, da es sich um ein schwerwiegendes Leiden handelt. Die Leiden 3 und 4 erhöhen nicht, da keine maßgebliche wechselseitige Leidensbeeinflussung vorliegt. Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung: -Strichaufzählung Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten: Die Leiden der Vorgutachten werden übernommen und entsprechend der Beeinträchtigung gereiht. ... [x] Dauerzustand ...
- Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Welche der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen lassen das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen sowie den sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht zu und warum? Eine kardiopulmonale Belastbarkeit ist gegeben. Somit ist eine kurze Wegstrecke aus eigener Kraft frei und sicher möglich, das Zu- und Aussteigen in und aus einem öffentlichen Verkehrsmittel gefahrlos zu bewerkstelligen. Es findet sich darüber hinaus keine schwerwiegende intellektuelle, psychische oder neurologische Einschränkung. Die Benutzung eines öffentlichen Verkehrsmittels ist daher in allen Qualitäten zumutbar.
- Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Liegt eine schwere Erkrankung des Immunsystems vor? Nein. Unter Zugrundelegung dieser ärztlichen Sachverständigengutachten wurde dem Beschwerdeführer am 06.09.2018 Behindertenpass mit einem Grad der Behinderung von 60 v.H. und den Zusatzeintragungen "Der Inhaber des Passes ist Träger einer Prothese" und "Gesundheitsschädigung gem. § 2 Abs. 1 zweiter Teilstrich VO 303/1996 liegt vor" ausgestellt.Unter Zugrundelegung dieser ärztlichen Sachverständigengutachten wurde dem Beschwerdeführer am 06.09.2018 Behindertenpass mit einem Grad der Behinderung von 60 v.H. und den Zusatzeintragungen "Der Inhaber des Passes ist Träger einer Prothese" und "Gesundheitsschädigung gem. Paragraph 2, Absatz eins, zweiter Teilstrich VO 303 aus 1996, liegt vor" ausgestellt. Mit angefochtenem Bescheid vom 06.09.2018 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung auf Grund einer Behinderung" in den Behindertenpass ab. In der Begründung des Bescheides werden im Wesentlichen die Ausführungen der gutachterlichen Gesamtbeurteilung vom 05.09.2018, welche als schlüssig erachtet werde, wiedergegeben. Mit dem Bescheid wurde dem Beschwerdeführer das ärztliche Sachverständigengutachten übermittelt. Über den Antrag auf Ausstellung eines § 29b-Ausweises nach der Straßenverkehrsordnung (StVO) wurde nicht abgesprochen, da laut Entscheidung der belangten Behörde die grundsätzlichen Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses sowie für die Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" nicht vorlägen.Mit angefochtenem Bescheid vom 06.09.2018 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung auf Grund einer Behinderung" in den Behindertenpass ab. In der Begründung des Bescheides werden im Wesentlichen die Ausführungen der gutachterlichen Gesamtbeurteilung vom 05.09.2018, welche als schlüssig erachtet werde, wiedergegeben. Mit dem Bescheid wurde dem Beschwerdeführer das ärztliche Sachverständigengutachten übermittelt. Über den Antrag auf Ausstellung eines Paragraph 29 b, -, A, u, s, w, e, i, s, e, s, nach der Straßenverkehrsordnung (StVO) wurde nicht abgesprochen, da laut Entscheidung der belangten Behörde die grundsätzlichen Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses sowie für die Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" nicht vorlägen. Mit Schreiben vom 17.10.2018 erhob der durch den Kriegsopfer- und Behindertenverband für Wien, Niederösterreich und Burgenland (in der Folge auch als KOBV bezeichnet) vertretene Beschwerdeführer gegen diesen Bescheid fristgerecht die gegenständliche Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Dabei brachte er vor, dass in der Gesamtbeurteilung vom 05.09.2018, welche die belangte Behörde als Grundlage für ihre Entscheidung herangezogen habe, festgehalten werde, dass beim Beschwerdeführer eine kardiopulmonale Belastbarkeit gegeben sei und somit eine kurze Wegstrecke aus eigener Kraft frei und sicher möglich sei. Weiters sei das Zu- und Aussteigen in und aus einem öffentlichen Verkehrsmittel gefahrlos zu bewerkstelligen. Darüber hinaus würde sich keine schwerwiegende intellektuelle psychische oder neurologische Einschränkung finden. Auf die orthopädischen Leiden des Beschwerdeführers werde allerdings in dieser Beurteilung in keinster Weise eingegangen. Wie sich aus dem der Beschwerde angeschlossenen Patientenbrief vom 02.10.2018 ergebe, sei aufgrund der beidseitigen Lumboischialgie bei höhergradigen Spondylarthrosen, Zustand nach Revisionsknie TEP links sowie hochgradiger Gonarthrose rechts die Gehstrecke des Beschwerdeführers stark eingeschränkt. Der Beschwerdeführer sei nicht in der Lage, eine kurze Wegstrecke aus eigener Kraft zu bewältigen, weiters sei ihm auch nicht die sichere Benützung öffentlicher Verkehrsmittel möglich bzw. zumutbar. Es werde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung und die Einholung eines orthopädischen Sachverständigengutachtens beantragt. Der Beschwerdeführer schloss der Beschwerde einen Patientenbrief eines Facharztes für Orthopädie vom 02.10.2018 an. Aufgrund der Einwendungen des Beschwerdeführers in der Beschwerde ersuchte das Bundesverwaltungsgericht um Erstellung eines Sachverständigengutachtens. In dem auf der Aktenlage basierenden Gutachten einer Fachärztin für Unfallchirurgie und Ärztin für Allgemeinmedizin vom 30.11.2018 wurde Folgendes - hier in den wesentlichen Teilen wiedergegeben - ausgeführt: "... SACHVERHALT: Gegen den Bescheid des Bundesamts für Soziales und Behindertenwesen vom 06.09.2018 mit welchem der Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel" in den Behindertenpass abgewiesen wird, wird Beschwerde vorgebracht. Im Beschwerdevorbringen des BF vom 17.10.2018, Abl. 39-41, vertreten durch den KOBV, wird eingewendet, dass in der Gesamtbeurteilung vom 05.09.2018 festgestellt worden sei, dass beim BF eine kardiopulmonale Belastbarkeit gegeben sei und somit eine kurze Wegstrecke aus eigener Kraft frei und sicher möglich sei und das Zu- und Aussteigen in und aus einem öffentlichen VM gefahrlos zu bewerkstelligen sei. Auf die orthopädischen Leiden sie nicht eingegangen worden. Der BF sei durch die Lumboischialgie, Revisionsknieprothese links und hochgradige Gonarthrose rechts in der Gehstrecke stark eingeschränkt, könne sie nicht alleine bewältigen und die öffentlichen VM nicht sicher benützen. Vorgeschichte: 2001 Nierentransplantation rechts paroxysmales VHFL, 5 x Kardioversion, zuletzt 2015, arterielle Hypertonie 2015 OP rechte Schulter - kein Befund vorliegend 02/2016 KTEP links, Arthrofibrose, 05/2017 Revisions-KTEP links02 aus 2016, KTEP links, Arthrofibrose, 05 aus 2017, Revisions-KTEP links Zwischenanamnese seit 05.09.2018: Keine Operation, kein stationärer Aufenthalt Befunde: Abl. 43, Befund XXXX , FA für Orthopädie vom 02.10.2018 (Lumoischialgie bds bei höhergrdaiger Spoylarthrose 1.3-1.5 bds, relativ Vertebrostenose L3L bis L5, Revisionknie-TEP links, hochgradige Gonarthrose rechts. Th.: Mobilisation LWS und beide Kniegelenke, Anmeldung zur gezielten Denerv. der Facettengelenke L3-L5 beidseits, trotz dieser Maßnahmen ist mit zunehmer Beeinträchtigung des Gangbilds und damit einer Reduktion der Gehstrecke in naher Zukunft zu rechnen.)Abl. 43, Befund römisch 40 , FA für Orthopädie vom 02.10.2018 (Lumoischialgie bds bei höhergrdaiger Spoylarthrose 1.3-1.5 bds, relativ Vertebrostenose L3L bis L5, Revisionknie-TEP links, hochgradige Gonarthrose rechts. Th.: Mobilisation LWS und beide Kniegelenke, Anmeldung zur gezielten Denerv. der Facettengelenke L3-L5 beidseits, trotz dieser Maßnahmen ist mit zunehmer Beeinträchtigung des Gangbilds und damit einer Reduktion der Gehstrecke in naher Zukunft zu rechnen.) Nachgereichte bzw. im Rahmen der nunmehrigen Begutachtung vorgelegte Befunde: Keine Sozialanamnese: Pensionist, ledig, lebt alleine, keine Kinder Medikamente: Marcoumar, Tritace, Sandimmun, Cellcept, Doxazosin, Cal-D-Vjta, Norvasc, Moxonibene, Redacoron, Fosamax, Oleovit STELLUNGNAHME: ad 1) Diagnosenliste: 1) Paroxysmales Vorhofflimmern, Zustand nach wiederholter Cardioversion, keine diuretische Therapie erforderlich 2) Zustand nach Nierentransplantation mit unauffälligem Verlauf, Bluthochdruck, Shunt linker Unterarm 3) degenerative Veränderungen der Wirbelsäule mit mäßigen funktionellen Einschränkungen 4) Revisionsknietotalendoprothese links, beginnende Kniegelenksarthrose rechts ad 2) Liegen erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten vor? Nein. Weder im Bereich der Wirbelsäule noch im Bereich der Kniegelenke konnte eine erhebliche Funktionseinschränkung festgestellt werden. Die Abnützungserscheinungen vor allem im Bereich der Lendenwirbelsäule mit Lumboischialgie beidseits führen zwar zu rezidivierenden Beschwerden, eine höhergradige funktionelle Einschränkung der Wirbelsäule konnte jedoch nicht festgestellt werden, auch lieg kein objektivierbares neurologisches Defizit vor. Im Bereich der Kniegelenke konnte links bei Zustand nach Revisionsknietotalendaprothese bei er Begutachtung am
- 2018 ein mäßiges Beugedefizit (0/0/100) ohne Hinweis für Erguss oder entzündliche Aktivität oder Instabilität festgestellt werden, im Bereich des rechten Kniegelenks zwar Beschwerden, jedoch keine höhergradige Funktionseinschränkung. Das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke von 300-400 m, Überwinden von Niveauunterschieden bei ausreichendem Bewegungsumfang und ohne nachweisbares neurologisches Defizit und der sichere Transport ohne Nachweis einer Gangunsicherheit oder Instabilität der Kniegelenke sind zumutbar und möglich. ad 3) Liegen erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit vor? Nein. Die in 3) angeführten Diagnosen bzw. Einschränkungen liegen nicht vor. Insbesondere konnte keine erhebliche kardiopulmonale Funktionseinschränkung objektiviert werden. Eine erhebliche Einschränkung der Herzleistung oder Nierenfunktion ist nicht durch entsprechende Befunde belegt und auch durch das Ergebnis der Begutachtungen vom 16.8.2018 und 30.5.2018 nicht nachvollziehbar, kein Hinweis auf Herzinsuffizienz. In welchem Ausmaß wirken sich die festgestellten Leidenszustände in Zusammenschau mit den bisher eingeholten Sachverständigengutachten nach ihrer Art und Schwere auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel aus? Die festgestellten Leidenszustände erreichen kein Ausmaß, welches das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke von 300-400 m, das Überwinden von Niveauunterschieden bzw. den sicheren Transport im öffentlichen Verkehrsmittel erheblich beeinträchtigen würden. Eine maßgebliche kardiopulmonale Funktionseinschränkung ist weder durch entsprechende Befunde belegt noch anhand der vorgenommenen Untersuchungen im Rahmen der bisherigen Begutachtungen nachvollziehbar. Insbesondere konnte weder in Röntgen beider Kniegelenke vom 18.1.2018, Abl. 11, noch im CT der LWS vom 18.1.2018, Abl. 12 ein Hinweis auf eine höhergradige Funktionseinschränkung festgestellt werden. Unauffälliger Befund im Bereich der Kniegelenke, kein Hinweis für Prolaps im CT der LWS. Degenerative Vertebrostenose bei schweren Spondylarthrosen führt zwar zu einer Bedrängung des Duralsacks, maßgeblich ist jedoch der klinische Befund, ein neurologisches Defizit liegt nicht vor. Zu allfälligen Schmerzzuständen (Art und Ausmaß), die speziell mit der Benützung öff. Verkehrsmittel einhergehen, ist Stellung zu nehmen. Art und Ausmaß allfälliger Schmerzzustände, die speziell mit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel einhergehen, können nur indirekt erfasst werden. Anhand des beobachteten Gangbilds mit geringgradig links hinkendem Gehen und sicherer Gesamtmobilität, des aktuellen Untersuchungsergebnisses mit ausreichender Beweglichkeit sämtlicher Gelenke der unteren Extremitäten und der derzeitigen Therapieerfordernis (keine analgetische Dauermedikation) ergibt sich kein Hinweis auf höhergradige Schmerzzustände, welche das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Überwinden von Niveauunterschieden und das Benützen öffentlicher Verkehrsmittel erheblich erschwerten. Sofern aus medizinischer Sicht zumutbare therapeutische Optionen oder Kompensationsmöglichkeiten betreffend die festgestellten Leidenszustände gegeben sind, sind diese darzulegen. Die Intensivierung einer multimodalen konservativen Therapie stellt eine zumutbare Option dar. Es wird um ausführliche Begründung ersucht, wenn eine Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel vorliegt Es liegen keine Funktionsbeeinträchtigungen der oberen und unteren Extremitäten und der Wirbelsäule vor, welche die Mobilität erheblich und dauerhaft einschränkten. Es sind belastungsabhängige Probleme der Kniegelenke und der Wirbelsäule im Vordergrund, welche die Steh- und Gehleistung mäßig einschränken. Die Gesamtmobilität ist jedoch ausreichend, um kurze Wegstrecken von etwa 300-400 m zurücklegen zu können und um Niveauunterschiede zu überwinden, das sichere Aus- und Einsteigen ist möglich. Eine Gehhilfe wird nicht verwendet. An den oberen Extremitäten sind keine relevanten Funktionsbehinderungen fassbar, sodass die Benützung von Haltegriffen zumutbar und möglich ist. Es ist keine maßgebliche Gangbildbeeinträchtigung oder Gangunsicherheit objektivierbar, sodass der Transport in öffentlichen Verkehrsmittel nicht erheblich erschwert ist. ad 7) Stellungnahme zu den Einwendungen des BF Abl. 39-
- Auf die orthopädischen Leiden sei nicht eingegangen worden. Der BF sei durch die Lumboischialgie, Revisionsknieprothese links und hochgradige Gonarthrose rechts in der Gehstrecke stark eingeschränkt, könne sie nicht alleine bewältigen und die öffentlichen VM nicht sicher benützen. Es konnten jedoch keine erheblichen Funktionseinschränkungen im Bereich der Wirbelsäule und Kniegelenke festgestellt werden, welche eine maßgebliche Einschränkung der Gehstrecke ausreichend begründen könnten. Auch ist eine erhebliche Beeinträchtigung beim Überwinden von Niveauunterschieden und sicheren Transport in öffentlichen Verkehrsmitteln nicht ausreichend begründbar. Stellungnahme zu allfälligen von den angefochtenen Gutachten Abl. 18-23, Abl. 24-29 und Gesamtbeurteilung Abl. 30-33 abweichenden Beurteilungen Entfällt, keine abweichende Beurteilung. ad 5) Feststellung ob bzw. wann eine Nachuntersuchung erforderlich ist. Eine Nachuntersuchung ist nicht erforderlich." Mit Schreiben vom 16.01.2019 übermittelte das Bundesverwaltungsgericht dem durch den KOBV vertretenen Beschwerdeführer und der belangten Behörde das genannte Gutachten im Rahmen des Parteiengehörs und räumte diesen die Möglichkeit ein, bis längstens 08.02.2019 eine Stellungnahme abzugeben. Beide Parteien gaben keine Stellungnahme ab. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Der Beschwerdeführer ist Inhaber eines Behindertenpasses mit einem festgestellten Grad der Behinderung von 60 v.H. Er stellte am 22.03.2018 beim Sozialministeriumservice einen Antrag auf Ausstellung eines Ausweises gemäß § 29b StVO, welcher auch als Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass gilt.Er stellte am 22.03.2018 beim Sozialministeriumservice einen Antrag auf Ausstellung eines Ausweises gemäß Paragraph 29 b, StVO, welcher auch als Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass gilt. Beim Beschwerdeführer bestehen folgende Funktionseinschränkungen, die voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: -Strichaufzählung Paroxysmales Vorhofflimmern -Strichaufzählung Zustand nach Nierentransplantation -Strichaufzählung Degenerative Wirbelsäulenveränderungen -Strichaufzählung Kniegelenkstotalersatz links Die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist dem Beschwerdeführer zumutbar. Hinsichtlich der beim Beschwerdeführer bestehenden einzelnen Funktionseinschränkungen, deren Ausmaß, der wechselseitigen Leidensbeeinflussung und der Auswirkungen der Funktionseinschränkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel werden die diesbezüglichen Beurteilungen im oben wiedergegebenen, vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Unfallchirurgie und Ärztin für Allgemeinmedizin vom 30.11.2018, sowie die seitens der belangten Behörde eingeholten Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Orthopädie vom 30.05.2018, eines Facharztes für Innere Medizin und Arztes für Allgemeinmedizin vom 16.08.2018 und die Gesamtbeurteilung vom 05.09.2018 zu Grunde gelegt.
- Beweiswürdigung: Die Feststellungen zum Behindertenpass ergeben sich aus dem Akteninhalt. Die Feststellung der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel, die zur Abweisung der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" führte, gründet sich auf das durch das Bundesverwaltungsgericht eingeholte Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Unfallchirurgie und Ärztin für Allgemeinmedizin vom 30.11.2018, basierend auf der Aktenlage. Dieses Gutachten bestätigt betreffend die Beurteilung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auch die seitens der belangten Behörde eingeholten und dem angefochtenen Bescheid zugrundeliegenden Sachverständigengutachten vom 30.05.2018 und 16.08.2018 sowie die Gesamtbeurteilung vom 05.09.
- Was die festgestellten internistischen Leiden betrifft, brachte der Beschwerdeführer keine Einwände vor. Er monierte in der Beschwerde, dass die orthopädischen Leiden bei der Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel nicht berücksichtigt worden seien. Aus diesem Grund holte das Bundesverwaltungsgericht ein weiteres Gutachten einer Fachärztin für Unfallchirurgie und Ärztin für Allgemeinmedizin ein. Insoweit der Beschwerdeführer in der Beschwerde vorbringt, seine Gehstrecke sei aufgrund der beidseitigen Lumboischialgie bei höhergradigen Spondylarthrosen, einem Zustand nach Revisionsknie TEP links sowie einer hochgradigen Gonarthrose rechts stark eingeschränkt, weshalb er nicht in der Lage sei, eine kurze Wegstrecke aus eigener Kraft zu bewältigen und ihm die sichere Benützung öffentlicher Verkehrsmittel nicht möglich bzw. zumutbar seien, stellt die Sachverständige unter Berücksichtigung der vom Beschwerdeführer ins Verfahren eingebrachten medizinischen Unterlagen fest, dass keine erheblichen Funktionseinschränkungen im Bereich der Wirbelsäule und Kniegelenke festgestellt werden können, welche eine maßgebliche Einschränkung der Gehstrecke ausreichend begründen könnten. Eine erhebliche Beeinträchtigung beim Überwinden von Niveauunterschieden und beim sicheren Transport in öffentlichen Verkehrsmitteln sei ebenfalls nicht ausreichend begründbar. Zwar führen die Abnützungserscheinungen vor allem im Bereich der Lendenwirbelsäule mit Lumboischialgie beidseits zwar zu rezidivierenden Beschwerden, es liegen aber weder eine höhergradige funktionelle Einschränkung der Wirbelsäule noch ein objektivierbares neurologisches Defizit vor. In der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers durch die orthopädische Sachverständige am 30.05.2018 zeigte sich ein mäßiges Beugedefizit im linken Knie (0/0/100), welches mit einer Endoprothese versorgt ist. Es besteht kein Hinweis für einen Erguss oder eine entzündliche Aktivität oder Instabilität des linken Kniegelenks. Im Bereich des rechten Kniegelenks bestehen zwar Beschwerden, diese erreich jedoch ebenfalls keine höhergradige Funktionseinschränkung vor. Dem Beschwerdeführer ist somit entgegen seinem Vorbringen das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke von 300 bis 400 Metern, das Überwinden von Niveauunterschieden bei ausreichendem Bewegungsumfang ohne nachweisbares neurologisches Defizit sowie der sichere Transport ohne Nachweis einer Gangunsicherheit oder Instabilität der Kniegelenke zumutbar und möglich. Der vom Beschwerdeführer im Rahmen der Beschwerde vorgelegte orthopädische Befund vom 02.10.2018 ist daher nicht geeignet, eine Änderung der Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen herbeizuführen bzw. eine zwischenzeitig eingetretene Verschlechterung der Leidenszustände des Beschwerdeführers zu belegen und allenfalls zu einer anderen rechtlichen Beurteilung zu führen. Der Beschwerdeführer gab im Rahmen des Parteiengehörs keine Stellungnahme zum seitens des Bundesverwaltungsgerichts eingeholten Sachverständigengutachten ab. Er ist damit dem auf der Aktenlage basierenden Sachverständigengutachten eines Fachärztin für Unfallchirurgie und Ärztin für Allgemeinmedizin vom 30.11.2018 im Lichte obiger Ausführungen daher nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, steht es dem Antragsteller, so er der Auffassung ist, dass seine Leiden nicht hinreichend berücksichtigt wurden, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes doch frei, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften (vgl. etwa VwGH 27.06.2000, 2000/11/0093).Er ist damit dem auf der Aktenlage basierenden Sachverständigengutachten eines Fachärztin für Unfallchirurgie und Ärztin für Allgemeinmedizin vom 30.11.2018 im Lichte obiger Ausführungen daher nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, steht es dem Antragsteller, so er der Auffassung ist, dass seine Leiden nicht hinreichend berücksichtigt wurden, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes doch frei, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften vergleiche etwa VwGH 27.06.2000, 2000/11/0093). Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes bestehen keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit der seitens der belangten Behörde eingeholten und auf persönlichen Untersuchungen basierenden Sachverständigengutachten vom 30.05.2018 und 16.08.2018 sowie der Gesamtbeurteilung vom 05.09.2018 und dem seitens des Bundesverwaltungsgerichtes eingeholten Sachverständigengutachten vom 30.11.2018 und werden diese in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt.
- Rechtliche Beurteilung: Zu Spruchteil A)
- Zur Entscheidung in der Sache Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen des Bundesbehindertengesetzes (BBG) lauten: § 42.
(1)Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum, eine allfällige Versicherungsnummer, den Wohnort und einen festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.Paragraph 42,
(1)Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum, eine allfällige Versicherungsnummer, den Wohnort und einen festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen. ... § 45.
(1)Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.Paragraph 45,
(1)Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.
(2)Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.
(2)Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Absatz eins, nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (Paragraph 41, Absatz 3,) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.
(3)In Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung hat die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.
(4)Bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß Abs. 3 hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen.
(4)Bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß Absatz 3, hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen. ... § 47. Der Bundesminister für Arbeit und Soziales ist ermächtigt, mit Verordnung die näheren Bestimmungen über den nach § 40 auszustellenden Behindertenpaß und damit verbundene Berechtigungen festzusetzen."Paragraph 47, Der Bundesminister für Arbeit und Soziales ist ermächtigt, mit Verordnung die näheren Bestimmungen über den nach Paragraph 40, auszustellenden Behindertenpaß und damit verbundene Berechtigungen festzusetzen." § 1 Abs. 4 der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, idg F BGBl II Nr. 263/2016 lautet - soweit im gegenständlichen Fall relevant - auszugsweise:Paragraph eins, Absatz 4, der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, idg F Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 263 aus 2016, lautet - soweit im gegenständlichen Fall relevant - auszugsweise: "§ 1 ....
(4)Auf Antrag des Menschen mit Behinderung ist jedenfalls einzutragen:
- .......
- ......
- die Feststellung, dass dem Inhaber/der Inhaberin des Passes die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar ist; die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist insbesondere dann nicht zumutbar, wenn das
- Lebensmonat vollendet ist und -Strichaufzählung erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten oder -Strichaufzählung erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit oder -Strichaufzählung erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten, Funktionen oder -Strichaufzählung eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems oder -Strichaufzählung eine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit nach § 1eine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit nach Paragraph eins Abs. 2 Z 1 lit. b oder d vorliegen.Absatz 2, Ziffer eins, Litera b, oder d vorliegen.
(5)Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in Abs. 4 genannten Eintragungen erfüllt sind, bildet ein Gutachten eines/einer ärztlichen Sachverständigen des Sozialministeriumservice. Soweit es zur ganzheitlichen Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen erforderlich erscheint, können Experten/Expertinnen aus anderen Fachbereichen beigezogen werden. Bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigen.
(5)Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in Absatz 4, genannten Eintragungen erfüllt sind, bildet ein Gutachten eines/einer ärztlichen Sachverständigen des Sozialministeriumservice. Soweit es zur ganzheitlichen Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen erforderlich erscheint, können Experten/Expertinnen aus anderen Fachbereichen beigezogen werden. Bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigen.
(6)......" In den Erläuterungen zu § 1 Abs. 2 Z 3 zur Stammfassung der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen BGBl. II Nr. 495/2013 wird unter anderem - soweit im gegenständlichen Fall relevant - Folgendes ausgeführt:In den Erläuterungen zu Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 3, zur Stammfassung der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 495 aus 2013, wird unter anderem - soweit im gegenständlichen Fall relevant - Folgendes ausgeführt: "Zu § 1 Abs. 2 Z 3 (neu nunmehr § 1 Abs. 4 Z. 3, BGBl. II Nr. 263/2016):"Zu Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 3, (neu nunmehr Paragraph eins, Absatz 4, Ziffer 3,, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 263 aus 2016,): ... Durch die Verwendung des Begriffes "dauerhafte Mobilitätseinschränkung" hat schon der Gesetzgeber (StVO-Novelle) zum Ausdruck gebracht, dass es sich um eine Funktionsbeeinträchtigung handeln muss, die zumindest 6 Monate andauert. Dieser Zeitraum entspricht auch den grundsätzlichen Voraussetzungen für die Erlangung eines Behindertenpasses. ... Unter erheblicher Einschränkung der Funktionen der unteren Extremitäten sind ungeachtet der Ursache eingeschränkte Gelenksfunktionen, Funktionseinschränkungen durch Erkrankungen von Knochen, Knorpeln, Sehnen, Bändern, Muskeln, Nerven, Gefäßen, durch Narbenzüge, Missbildungen und Traumen zu verstehen. Komorbiditäten der oberen Extremitäten und eingeschränkte Kompensationsmöglichkeiten sind zu berücksichtigen. Eine erhebliche Funktionseinschränkung wird in der Regel ab einer Beinverkürzung von 8 cm vorliegen. Erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit betreffen vorrangig cardiopulmonale Funktionseinschränkungen. Bei den folgenden Einschränkungen liegt jedenfalls eine Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel vor: -Strichaufzählung arterielle Verschlusskrankheit ab II/B nach Fontaine bei fehlender therapeutischer Option -Strichaufzählung Herzinsuffizienz mit hochgradigen Dekompensationszeichen -Strichaufzählung hochgradige Rechtsherzinsuffizienz -Strichaufzählung Lungengerüsterkrankungen unter Langzeitsauerstofftherapie -Strichaufzählung COPD IV mit LangzeitsauerstofftherapieCOPD römisch vier mit Langzeitsauerstofftherapie -Strichaufzählung Emphysem mit Langzeitsauerstofftherapie -Strichaufzählung mobiles Gerät mit Flüssigsauerstoff muss nachweislich benützt werden Erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Funktionen umfassen im Hinblick auf eine Beurteilung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel folgende Krankheitsbilder: -Strichaufzählung Klaustrophobie, Soziophobie und phobische Angststörungen als Hauptdiagnose nach ICD 10 und nach Ausschöpfung des therapeutischen Angebotes und einer nachgewiesenen Behandlung von mindestens 1 Jahr, -Strichaufzählung hochgradige Entwicklungsstörungen mit gravierenden Verhaltensauffälligkeiten, -Strichaufzählung schwere kognitive Einschränkungen, die mit einer eingeschränkten Gefahreneinschätzung des öffentlichen Raumes einhergehen, -Strichaufzählung nachweislich therapierefraktäres, schweres, cerebrales Anfallsleiden - Begleitperson ist erforderlich. Eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems, die eine Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel wegen signifikanter Infektanfälligkeit einschränkt, liegt vor bei: -Strichaufzählung anlagebedingten, schweren Erkrankungen des Immunsystems (SCID - sever combined immundeficiency), -Strichaufzählung schweren, hämatologischen Erkrankungen mit dauerhaftem, hochgradigem Immundefizit (z.B: akute Leukämie bei Kindern im
- Halbjahr der Behandlungsphase, Nachuntersuchung nach Ende der Therapie), -Strichaufzählung fortgeschrittenen Infektionskrankheiten mit dauerhaftem, hochgradigem Immundefizit, -Strichaufzählung selten auftretenden chronischen Abstoßungsreaktion nach Nierentransplantationen, die zu zusätzlichem Immunglobulinverlust führen. Bei Chemo- und/oder Strahlentherapien im Rahmen der Behandlung onkologischer Erkrankungen, kommt es im Zuge des zyklenhaften Therapieverlaufes zu tageweisem Absinken der Abwehrkraft. Eine anhaltende Funktionseinschränkung resultiert daraus nicht. Anzumerken ist noch, dass in dieser kurzen Phase die Patienten in einem stark reduzierten Allgemeinzustand sind und im Bedarfsfall ein Krankentransport indiziert ist. Bei allen frisch transplantierten Patienten kommt es nach einer anfänglichen Akutphase mit hochdosierter Immunsuppression, nach etwa 3 Monaten zu einer Reduktion auf eine Dauermedikation, die keinen wesentlichen Einfluss auf die Abwehrkräfte bei üblicher Exposition im öffentlichen Raum hat. Keine Einschränkung im Hinblick auf die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel haben: -Strichaufzählung vorübergehende Funktionseinschränkungen des Immunsystem als Nebenwirkung im Rahmen von Chemo-und /oder Strahlentherapien, -Strichaufzählung laufende Erhaltungstherapien mit dem therapeutischen Ziel, Abstoßreaktionen von Transplantaten zu verhindern oder die Aktivität von Autoimmunerkrankungen einzuschränken, -Strichaufzählung Kleinwuchs, -Strichaufzählung gut versorgte Ileostoma, Colostoma und Ähnliches mit dichtem Verschluss. Es kommt weder zu Austritt von Stuhl oder Stuhlwasser noch zu Geruchsbelästigungen. Lediglich bei ungünstiger Lokalisation und deswegen permanent undichter Versorgung ist in Ausnahmefällen die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel unzumutbar, -Strichaufzählung bei Inkontinenz, da die am Markt üblichen Inkontinenzprodukte ausreichend sicher sind und Verunreinigungen der Person durch Stuhl oder Harn vorbeugen. Lediglich bei anhaltend schweren Erkrankungen des Verdauungstraktes ist in Ausnahmefällen die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel unzumutbar." ..." Der Vollständigkeit ist zunächst darauf hinzuweisen, dass mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 06.09.2018 der Antrag des Beschwerdeführers auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" gemäß §§ 42 und 45 Bundesbehindertengesetz idgF BGBl I Nr. 59/2018 (in der Folge kurz BBG) abgewiesen wurde. Verfahrensgegenstand ist somit nicht die Feststellung des Gesamtgrades der Behinderung, sondern ausschließlich die Prüfung der Voraussetzungen der Vornahme der beantragten Zusatzeintragung.Der Vollständigkeit ist zunächst darauf hinzuweisen, dass mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 06.09.2018 der Antrag des Beschwerdeführers auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" gemäß Paragraphen 42 und 45 Bundesbehindertengesetz idgF Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 59 aus 2018, (in der Folge kurz BBG) abgewiesen wurde. Verfahrensgegenstand ist somit nicht die Feststellung des Gesamtgrades der Behinderung, sondern ausschließlich die Prüfung der Voraussetzungen der Vornahme der beantragten Zusatzeintragung. Um die Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel beurteilen zu können, hat die Behörde nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu ermitteln, ob der Antragsteller dauernd an seiner Gesundheit geschädigt ist und wie sich diese Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und ihrer Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt. Sofern nicht die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auf Grund der Art und der Schwere der Gesundheitsschädigung auf der Hand liegt, bedarf es in einem Verfahren über einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" regelmäßig eines ärztlichen Sachverständigengutachtens, in dem die dauernde Gesundheitsschädigung und ihre Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in nachvollziehbarer Weise dargestellt werden. Nur dadurch wird die Behörde in die Lage versetzt, zu beurteilen, ob dem Betreffenden die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung unzumutbar ist (vgl. VwGH 23.02.2011, 2007/11/0142, und die dort zitierten Erkenntnisse vom 18.12.2006, 2006/11/0211, und vom 17.11.2009, 2006/11/0178, jeweils mwN.).Um die Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel beurteilen zu können, hat die Behörde nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu ermitteln, ob der Antragsteller dauernd an seiner Gesundheit geschädigt ist und wie sich diese Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und ihrer Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt. Sofern nicht die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auf Grund der Art und der Schwere der Gesundheitsschädigung auf der Hand liegt, bedarf es in einem Verfahren über einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" regelmäßig eines ärztlichen Sachverständigengutachtens, in dem die dauernde Gesundheitsschädigung und ihre Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in nachvollziehbarer Weise dargestellt werden. Nur dadurch wird die Behörde in die Lage versetzt, zu beurteilen, ob dem Betreffenden die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung unzumutbar ist vergleiche VwGH 23.02.2011, 2007/11/0142, und die dort zitierten Erkenntnisse vom 18.12.2006, 2006/11/0211, und vom 17.11.2009, 2006/11/0178, jeweils mwN.). Ein solches Sachverständigengutachten muss sich mit der Frage befassen, ob der Antragsteller dauernd an seiner Gesundheit geschädigt ist und wie sich diese Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und ihrer Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt (VwGH 20.03.2001, 2000/11/0321). Dabei ist auf die konkrete Fähigkeit des Beschwerdeführers zur Benützung öffentlicher Verkehrsmittel einzugehen, dies unter Berücksichtigung der hiebei zurückzulegenden größeren Entfernungen, der zu überwindenden Niveauunterschiede beim Aus- und Einsteigen, der Schwierigkeiten beim Stehen, bei der Sitzplatzsuche, bei notwendig werdender Fortbewegung im Verkehrsmittel während der Fahrt etc. (VwGH 22.10.2002, 2001/11/0242; VwGH 14.05.2009, 2007/11/0080). Wie oben im Rahmen der Beweiswürdigung ausgeführt - auf die diesbezüglichen Ausführungen wird verwiesen -, wurde im seitens des Bundesverwaltungsgerichtes eingeholten Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Unfallchirurgie und Ärztin für Allgemeinmedizin vom 30.11.2018 nachvollziehbar verneint, dass im Fall des Beschwerdeführers - trotz der bei ihm vorliegenden körperlichen Defizite - die Voraussetzungen für die Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass vorliegen. Damit wird auch das Ergebnis der seitens der belangten Behörde eingeholten orthopädischen und internistischen Sachverständigengutachten vom 30.05.2018 und 16.08.2018 sowie der Gesamtbeurteilung vom 05.09.2018 bestätigt. Beim Beschwerdeführer liegen ausgehend von diesen Sachverständigengutachten aktuell keine erheblichen Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten, aber auch keine erheblichen Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit vor. Weiters sind keine erheblichen Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Funktionen oder auch nicht das Vorliegen einer schweren anhaltenden Erkrankung des Immunsystems im Sinne der Bestimmung des § 1 Abs. 4 Z 3 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen objektiviert. Auch unter Berücksichtigung der beim Beschwerdeführer bestehenden dauerhaften Einschränkungen und deren Zusammenwirken vermag der Beschwerdeführer noch nicht die Überschreitung der Schwelle der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel im Sinne der Bestimmung des § 1 Abs. 4 Z 3 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen darzutun.Wie oben im Rahmen der Beweiswürdigung ausgeführt - auf die diesbezüglichen Ausführungen wird verwiesen -, wurde im seitens des Bundesverwaltungsgerichtes eingeholten Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Unfallchirurgie und Ärztin für Allgemeinmedizin vom 30.11.2018 nachvollziehbar verneint, dass im Fall des Beschwerdeführers - trotz der bei ihm vorliegenden körperlichen Defizite - die Voraussetzungen für die Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass vorliegen. Damit wird auch das Ergebnis der seitens der belangten Behörde eingeholten orthopädischen und internistischen Sachverständigengutachten vom 30.05.2018 und 16.08.2018 sowie der Gesamtbeurteilung vom 05.09.2018 bestätigt. Beim Beschwerdeführer liegen ausgehend von diesen Sachverständigengutachten aktuell keine erheblichen Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten, aber auch keine erheblichen Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit vor. Weiters sind keine erheblichen Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Funktionen oder auch nicht das Vorliegen einer schweren anhaltenden Erkrankung des Immunsystems im Sinne der Bestimmung des Paragraph eins, Absatz 4, Ziffer 3, der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen objektiviert. Auch unter Berücksichtigung der beim Beschwerdeführer bestehenden dauerhaften Einschränkungen und deren Zusammenwirken vermag der Beschwerdeführer noch nicht die Überschreitung der Schwelle der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel im Sinne der Bestimmung des Paragraph eins, Absatz 4, Ziffer 3, der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen darzutun. Der im Rahmen der Beschwerde vorgelegte orthopädische Befund war nicht geeignet, die durch die medizinischen Sachverständigen getroffenen Beurteilungen zu widerlegen oder zusätzliche Dauerleiden bzw. eine zwischenzeitlich eingetretene Verschlechterung des Zustandes des Beschwerdeführers zu belegen. Die für die Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass erforderlichen Voraussetzungen einer erheblichen Einschränkung der körperlichen Belastbarkeit oder einer schweren anhaltenden Erkrankung des Immunsystems sind somit nicht erfüllt. Für das Vorliegen weiterer Tatbestände des § 1 Abs. 4 Z 3 der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen haben sich im gegenständlichen Fall keinerlei konkrete Anhaltspunkte ergeben.Die für die Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass erforderlichen Voraussetzungen einer erheblichen Einschränkung der körperlichen Belastbarkeit oder einer schweren anhaltenden Erkrankung des Immunsystems sind somit nicht erfüllt. Für das Vorliegen weiterer Tatbestände des Paragraph eins, Absatz 4, Ziffer 3, der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen haben sich im gegenständlichen Fall keinerlei konkrete Anhaltspunkte ergeben. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass bei einer späteren Verschlechterung des Leidenszustandes die neuerliche Prüfung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in Betracht kommt. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
- Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wennGemäß Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn
- der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder
- die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Gemäß § 24 Abs. 3 VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.Gemäß Paragraph 24, Absatz 3, VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.Gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Die Frage der Feststellung des Gesamtgrades der Behinderung wurde unter Mitwirkung ärztlicher Sachverständiger geprüft. Die strittigen Tatsachenfragen (Art und Ausmaß der Funktionseinschränkungen und deren Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel) gehören dem Bereich zu, der vom Sachverständigen zu beleuchten ist. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist vor dem Hintergrund der vorliegenden, nicht substantiiert bestrittenen schlüssigen Sachverständigengutachten geklärt, sodass im Sinne der Judikatur des EGMR und der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 16.12.2013, 2011/11/0180) und des Verfassungsgerichtshofes (vgl. VfGH 09.06.2017, E 1162/2017) eine mündliche Verhandlung nicht geboten war. Art. 6 EMRK bzw. Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG - trotz des in der Beschwerde gestellten Antrages auf eine mündliche Verhandlung - nicht entgegen. All dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Art. 6 EMRK und Art. 47 GRC kompatibel ist, sondern auch im Sinne des Gesetzes (§ 24 Abs. 1 VwGVG) liegt, weil damit dem Grundsatz der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (§ 39 Abs. 2a AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird.Die Frage der Feststellung des Gesamtgrades der Behinderung wurde unter Mitwirkung ärztlicher Sachverständiger geprüft. Die strittigen Tatsachenfragen (Art und Ausmaß der Funktionseinschränkungen und deren Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel) gehören dem Bereich zu, der vom Sachverständigen zu beleuchten ist. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist vor dem Hintergrund der vorliegenden, nicht substantiiert bestrittenen schlüssigen Sachverständigengutachten geklärt, sodass im Sinne der Judikatur des EGMR und der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH 16.12.2013, 2011/11/0180) und des Verfassungsgerichtshofes vergleiche VfGH 09.06.2017, E 1162 aus 2017,) eine mündliche Verhandlung nicht geboten war. Artikel 6, EMRK bzw. Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG - trotz des in der Beschwerde gestellten Antrages auf eine mündliche Verhandlung - nicht entgegen. All dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Artikel 6, EMRK und Artikel 47, GRC kompatibel ist, sondern auch im Sinne des Gesetzes (Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG) liegt, weil damit dem Grundsatz der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (Paragraph 39, Absatz 2 a, AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird. Zu Spruchteil B) Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2019:W265.2208256.1.00