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{'item': 'W265 2214128-1'}

Obsah (7)§ 2Art. 133§ 45§ 4§ 14§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum27.03.2019 GeschäftszahlW265 2214128-1 SpruchW265 2214128-1/10E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Karin RETTEN

§ 2, § 3 sowie § 14 Abs. 1 und 2 BEinst

G idgF stattgegeben.Der Beschwerde wird

Paragraph 2,, Paragraph 3, sowie Paragraph 14, Absatz eins und 2 BEinstG idgF stattgegeben. XXXX gehört seit 06.11.2018 dem Kreis der begünstigten Behinderten an.römisch 40 gehört seit 06.11.2018 dem Kreis der begünstigten Behinderten an. Der Grad der Behinderung beträgt ab 06.11.2018 50 v.H. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Die Beschwerdeführerin stellte am 30.04.2018 beim Sozialministeriumservice (im Folgenden auch als belangte Behörde bezeichnet) einen Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten

§§ 2und 14 BEinst

G. Auf Grundlage dieses Antrages holte die belangte Behörde ein Sachverständigengutachten eines Facharztes für Neurologie, datiert mit 28.08.2018, ein. Nach persönlicher Untersuchung der Beschwerdeführerin am 21.08.2018 wurden in diesem Sachverständigengutachten die festgestellten Funktionseinschränkungen folgenden Positionsnummern der Anlage der Einschätzungsverordnung zugeordnet und auszugsweise - hier in den wesentlichen Teilen wiedergegeben - Folgendes ausgeführt:Die Beschwerdeführerin stellte am 30.04.2018 beim Sozialministeriumservice (im Folgenden auch als belangte Behörde bezeichnet) einen Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten

Paragraphen 2 und 14 BEinstG. Auf Grundlage dieses Antrages holte die belangte Behörde ein Sachverständigengutachten eines Facharztes für Neurologie, datiert mit 28.08.2018, ein. Nach persönlicher Untersuchung der Beschwerdeführerin am 21.08.2018 wurden in diesem Sachverständigengutachten die festgestellten Funktionseinschränkungen folgenden Positionsnummern der Anlage der Einschätzungsverordnung zugeordnet und auszugsweise - hier in den wesentlichen Teilen wiedergegeben - Folgendes ausgeführt: "..... Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes: Pos.Nr. Gdb % 1 Multiple Sklerose Oberer Rahmensatz, da leichte sensomotorische Defizite mit Blasenstörung 04.08.01 40 2 Entfernung der Gebärmutter fix 08.03.02 10 Gesamtgrad der Behinderung 40 v. H. Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung: Das führende Leiden wird durch Leiden Nr. 2 nicht angehoben, da kein relevantes, ungünstiges Zusammenwirken. Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung: -- Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten: Verschlechterung der sensomotorischen Ausfälle Begründung für die Änderung des Gesamtgrades der Behinderung: Verschlechterung der Grunderkrankung X Dauerzustandrömisch zehn Dauerzustand ......." Nach Einräumung von Parteiengehör durch die belangte Behörde, einer Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom 20.09.2018 und einer ergänzenden Stellungnahme des bei der belangten Behörde eingerichteten Ärztlichen Dienstes vom 02.11.2018, wonach sich im Ergebnis keine Änderung ergebe, wurde mit Bescheid der belangten Behörde vom 05.11.2018 der Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten abgewiesen. Der Grad der Behinderung betrage 40 von Hundert. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht die gegenständliche Beschwerde vom 11.12.2018, in der sie begründend Folgendes ausführte: Die Diagnose ihrer Neurologin stimme mit dem Ergebnis des Sachverständigengutachtens der belangten Behörde nicht überein. Der Beschwerde angeschlossen war ein aktueller Befund vom 06.11.2018. Die belangte Behörde holte aus Anlass des Beschwerdevorbringens ein Sachverständigengutachten aufgrund der Aktenlage eines Facharztes für Neurologie vom 08.01.2019 ein. Dieses Sachverständigengutachten, dem Bundesverwaltungsgericht übermittelt am 24.07.2018, sei hier in den wesentlichen Teilen und in anonymisierter Form wiedergegeben: "... Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe): 6.11.18 WSP: XXXX ist wegen einer chronischen aktiven entzündlichen Erkrankung des zentralen Nervensystems in Betreuung in unserer Ambulanz.6.11.18 WSP: römisch 40 ist wegen einer chronischen aktiven entzündlichen Erkrankung des zentralen Nervensystems in Betreuung in unserer Ambulanz. im Vordergrund ihrer Beschwerden stehen Konzentrationsstörungen, Gedächtnisprobleme, depressive Verstimmung, Bewegungsstörung der Hände und Beine mit eingeschränkter Mobilität, Blasenprobleme. Behandlung/en / Medikamente / Hilfsmittel: Tysabri, Escitalopram 20 mg , Quetiapin 25mg Ergebnis der durchgeführten Begutachtung: Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes: Pos.Nr. Gdb % 1 Enzephalitis disseminata Unterer Rahmensatz. da mäßige li seitige Tetraparese mit organischem Psychosyndrom bei erhaltener selbständiger Fortbewegung 04.08.02 50 2 Entfernung der Gebärmutter fix 08.03.02 10 Gesamtgrad der Behinderung 50 v. H. Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung: Das führende Leiden wird durch Leiden Nr.2 nicht angehoben, da kein relevantes, ungünstiges Zusammenwirken. Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung: Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten: Im Vergleich zum Vorgutachten durch Befund belegte Verschlechterung besonders der kognitiven Leistungen Begründung für die Änderung des Gesamtgrades der Behinderung: Verschlechterung der Grunderkrankung Nachuntersuchung 01/2021 - Besserung möglichNachuntersuchung 01 aus 2021, - Besserung möglich Die Beschwerdeführerin kann trotz ihrer Funktionsbeeinträchtigungen mit Wahrscheinlichkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (allenfalls unter Zuhilfenahme von Unterstützungsstrukturen) einer Erwerbstätigkeit nachgehe. ..." Den Parteien des Verfahrens wurde das Ergebnis der medizinischen Beweisaufnahme der belangten Behörde mit Schreiben vom Bundesverwaltungsgericht vom 07.02.2019 zur Kenntnis gebracht, da eine Beschwerdevorentscheidung der belangten Behörde wegen Fristüberschreitung nicht möglich war. Die Beschwerdeführerin gab durch ihre rechtsfreundliche Vertretung eine Stellungnahme ab und begehrte unter Berücksichtigung des Sachverständigengutachtens vom 08.01.2019 der Beschwerde Folge zu geben. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 27.02.2019 wurde der Sachverständige um aktenmäßige Ergänzung seines Sachverständigengutachtens vom 08.01.2019 ersucht. Darin wurde der Sachverständige gebeten zu beurteilen, ab wann der Gesamtgrad der Behinderung anzunehmen sei, ab Antrag 30.04.2018 oder zu seinem späteren Zeitpunkt. Sollte der Gesamtgrad der Behinderung ab einem späteren Zeitpunkt gelten, wurde um schlüssige Begründung ersucht. Am 11.03.2019 langte die aktenmäßige Ergänzung des Sachverständigen vom 05.03.2019 ein, worin ausgeführt wurde, dass auf Grund des neu beigebrachten Befundes (WSP 6.11.2018, Abl. 51) im aktenmäßigen Gutachten vom 08.01.2019 der Gesamtgrad der Behinderung auf 50 % angehoben worden sei. Im Vergleich zum Vorgutachten habe sich eine durch den Befund belegte Verschlechterung besonders der kognitiven Leistungen ergeben. Der Gesamtgrad der Behinderung sei daher ab 06.11.2018 anzunehmen. Mit Schreiben vom 11.03.2019 brachte das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerdeführerin das Ergebnis des ärztlichen Beweisverfahrens in Wahrung des Parteiengehörs

§ 45

AVG zur Kenntnis und räumte ihr die Möglichkeit einer Stellungnahme ein.Mit Schreiben vom 11.03.2019 brachte das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerdeführerin das Ergebnis des ärztlichen Beweisverfahrens in Wahrung des Parteiengehörs

Paragraph 45, AVG zur Kenntnis und räumte ihr die Möglichkeit einer Stellungnahme ein. Die Beschwerdeführerin gab durch ihre rechtsfreundliche Vertretung eine Stellungnahme ab und erklärte darin, mit der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 11.03.2019 einverstanden zu sein. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

  1. Feststellungen: Die Beschwerdeführerin ist österreichische Staatsbürgerin. Die Beschwerdeführerin leidet unter folgenden Funktionseinschränkungen:
  2. Enzephalitits disseminata
  3. Entfernung der Gebärmutter Der Grad der Behinderung der Beschwerdeführerin beträgt ab 06.11.2018 50 v.H. Die Beschwerdeführerin gehört somit seit 06.11.2018 dem Kreis der begünstigten Behinderten an. Hinsichtlich der bei der Beschwerdeführerin bestehenden einzelnen Funktionseinschränkungen, deren Ausmaß und der Frage der wechselseitigen Leidensbeeinflussung werden die diesbezüglichen Beurteilungen im oben wiedergegebenen medizinischen Sachverständigengutachten vom 08.01.2019 sowie der aktenmäßigen Ergänzung vom 05.03.2019 der Entscheidung zu Grunde gelegt. Die Beschwerdeführerin steht in einem aufrechten sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis. Sie ist in der Lage, eine Erwerbstätigkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (§ 11) auszuüben.Sie ist in der Lage, eine Erwerbstätigkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (Paragraph 11,) auszuüben.
  4. Beweiswürdigung: Die österreichische Staatsbürgerschaft der Beschwerdeführerin ist unstrittig. Die Feststellung, dass die Beschwerdeführerin dem Kreis der begünstigten Behinderten angehört und der Grad der Behinderung beginnend mit 06.11.2018 50 v.H. beträgt, gründet sich auf das seitens der belangten Behörde eingeholte Sachverständigengutachten eines Facharztes für Neurologie vom 08.01.2019 und der aktenmäßigen Ergänzung vom 05.03.2019, in dem sich der medizinische Sachverständige nachvollziehbar, umfassend und schlüssig mit den bei der Beschwerdeführerin bestehenden Funktionseinschränkungen, deren Ausmaß und der Frage der wechselseitigen Leidensbeeinflussung unter Berücksichtigung der von der Beschwerdeführerin im Verfahren vorgelegten medizinischen Befunden auseinandergesetzt hat. Der medizinische Sachverständige kommt auf Grundlage des neu vorgelegten medizinischen Befundes vom 06.11.2018 im Vergleich zum Vorgutachten vom 21.08.2018 basierend auf Grundlage einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin zum Ergebnis, dass der Befund eine Verschlechterung besonders der kognitiven Leistungen belege, weswegen das ursprüngliche Leiden 1 ("Multiple Sklerose"), bislang eingestuft unter der Positionsnummer 04.08.01 mit 40 % nunmehr als Leiden 1 ("Enzephalitis disseminata") unter der (höheren) Positionsnummer 04.08.02 und einem Grad der Behinderung von 50 % einzustufen ist. Der medizinische Sachverständige begründet die Änderung des Gesamtgrades der Behinderung mit einer Verschlechterung der Grunderkrankung. Daraus resultiert schließlich nachvollziehbar auch die abweichende Beurteilung und damit die Erhöhung des Gesamtgrades der Behinderung auf 50 v.H. im Vergleich zum eingeholten Vorgutachten der belangten Behörde vom 28.08.
  5. Dieses von der belangten Behörde eingeholte medizinische Sachverständigengutachten vom 08.01.2019 und die aktenmäßige Ergänzung des Sachverständigen vom 05.03.2010 blieben von den Parteien des Verfahrens unbestritten. Weder die Beschwerdeführerin noch die belangte Behörde sind den Ausführungen des beigezogenen medizinischen Sachverständigen, denen das Bundesverwaltungsgericht folgt, entgegengetreten, es wurde kein Sachverständigengutachten bzw. keine sachverständige Aussage vorgelegt, in welcher die Auffassung vertreten worden wäre, dass die Annahmen und Schlussfolgerungen der beigezogenen medizinischen Sachverständigen unzutreffend oder unschlüssig seien; sie werden in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt. Die Feststellung, dass die Beschwerdeführerin in einem aufrechten sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis steht, gründet sich auf einen vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Sozialversicherungsdatenauszug vom 11.03.2019 betreffend die Beschwerdeführerin. Dem durch die belangte Behörde eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten vom 08.01.2019 ist darüber hinaus - diesbezüglich gibt es keine Abweichung zum Vorgutachten - auch zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin infolge des Ausmaßes ihrer Gebrechen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem integrativen Betrieb geeignet ist. Es liegen daher weder diesbezüglich noch sonst Hinweise darauf vor, dass ein Ausschlussgrund im Sinne des § 2 Abs. 2 BEinstG vorliegen würde.Dem durch die belangte Behörde eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten vom 08.01.2019 ist darüber hinaus - diesbezüglich gibt es keine Abweichung zum Vorgutachten - auch zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin infolge des Ausmaßes ihrer Gebrechen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem integrativen Betrieb geeignet ist. Es liegen daher weder diesbezüglich noch sonst Hinweise darauf vor, dass ein Ausschlussgrund im Sinne des Paragraph 2, Absatz 2, BEinstG vorliegen würde.
  6. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen des Behinderteneinstellungsgesetzes (BEinstG), lauten: "Begünstigte Behinderte § 2.

(1)Begünstigte Behinderte im Sinne dieses Bundesgesetzes sind österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH. ...Paragraph 2,
(1)Begünstigte Behinderte im Sinne dieses Bundesgesetzes sind österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH. ... ... Behinderung § 3. Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen, die geeignet ist, die Teilhabe am Arbeitsleben zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.Paragraph 3, Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen, die geeignet ist, die Teilhabe am Arbeitsleben zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten. Feststellung der Begünstigung § 14.
(1)Als Nachweis für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten gilt die letzte rechtskräftige Entscheidung über die Einschätzung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit mit mindestens 50 vHParagraph 14,
(1)Als Nachweis für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten gilt die letzte rechtskräftige Entscheidung über die Einschätzung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit mit mindestens 50 vH
  1. a)eines Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (der Schiedskommission) bzw. des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen oder der Bundesberufungskommission im Sinne des Bundesberufungskommissionsgesetzes, BGBl. I Nr. 150/2002, oder des Bundesverwaltungsgerichtes;
  2. a)eines Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (der Schiedskommission) bzw. des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen oder der Bundesberufungskommission im Sinne des Bundesberufungskommissionsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 150 aus 2002,, oder des Bundesverwaltungsgerichtes;
  3. b)eines Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung bzw. eines nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, zuständigen Gerichtes;
  4. b)eines Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung bzw. eines nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1985,, zuständigen Gerichtes;
  5. c)eines Landeshauptmannes (des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz) oder des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen in Verbindung mit der Amtsbescheinigung

§ 4

des Opferfürsorgegesetzes;c) eines Landeshauptmannes (des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz) oder des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen in Verbindung mit der Amtsbescheinigung

Paragraph 4, des Opferfürsorgegesetzes;

  1. d)in Vollziehung der landesgesetzlichen Unfallfürsorge (§ 3 Z 2 Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 200/1967).
  2. d)in Vollziehung der landesgesetzlichen Unfallfürsorge (Paragraph 3, Ziffer 2, Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1967,). Die Feststellung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit im Nachweis gilt zugleich als Feststellung des Grades der Behinderung. Die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten ( § 2 ) auf Grund der in lit. a bis d genannten Nachweise erlischt mit Ablauf des dritten Monates, der dem Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung folgt, sofern nicht der begünstigte Behinderte innerhalb dieser Frist gegenüber dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen erklärt, weiterhin dem Personenkreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Personen angehören zu wollen.Die Feststellung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit im Nachweis gilt zugleich als Feststellung des Grades der Behinderung. Die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten ( Paragraph 2, ) auf Grund der in Litera a bis d genannten Nachweise erlischt mit Ablauf des dritten Monates, der dem Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung folgt, sofern nicht der begünstigte Behinderte innerhalb dieser Frist gegenüber dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen erklärt, weiterhin dem Personenkreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Personen angehören zu wollen.

(2)Liegt ein Nachweis im Sinne des Abs. 1 nicht vor, hat auf Antrag des Menschen mit Behinderung das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen den Grad der Behinderung nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) einzuschätzen und bei Zutreffen der im § 2 Abs. 1 angeführten sonstigen Voraussetzungen die Zugehörigkeit zum Kreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten (§ 2) sowie den Grad der Behinderung festzustellen. Hinsichtlich der ärztlichen Sachverständigen ist § 90 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152, anzuwenden. Die Begünstigungen nach diesem Bundesgesetz werden mit dem Zutreffen der Voraussetzungen, frühestens mit dem Tag des Einlangens des Antrages beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen wirksam. Sie werden jedoch mit dem Ersten des Monates wirksam, in dem der Antrag eingelangt ist, wenn dieser unverzüglich nach dem Eintritt der Behinderung (Abs. 3) gestellt wird. Die Begünstigungen erlöschen mit Ablauf des Monates, der auf die Zustellung der Entscheidung folgt, mit der der Wegfall der Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten rechtskräftig ausgesprochen wird.
(2)Liegt ein Nachweis im Sinne des Absatz eins, nicht vor, hat auf Antrag des Menschen mit Behinderung das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen den Grad der Behinderung nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010,) einzuschätzen und bei Zutreffen der im Paragraph 2, Absatz eins, angeführten sonstigen Voraussetzungen die Zugehörigkeit zum Kreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten (Paragraph 2,) sowie den Grad der Behinderung festzustellen. Hinsichtlich der ärztlichen Sachverständigen ist Paragraph 90, des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, Bundesgesetzblatt Nr. 152, anzuwenden. Die Begünstigungen nach diesem Bundesgesetz werden mit dem Zutreffen der Voraussetzungen, frühestens mit dem Tag des Einlangens des Antrages beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen wirksam. Sie werden jedoch mit dem Ersten des Monates wirksam, in dem der Antrag eingelangt ist, wenn dieser unverzüglich nach dem Eintritt der Behinderung (Absatz 3,) gestellt wird. Die Begünstigungen erlöschen mit Ablauf des Monates, der auf die Zustellung der Entscheidung folgt, mit der der Wegfall der Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten rechtskräftig ausgesprochen wird. ...." Wie oben unter Punkt II.
  1. ausgeführt, ergibt sich aus dem von der belangten Behörde eingeholten Sachverständigengutachten auf Aktenlage eines Facharztes für Neurologie vom 08.01.2019 und der aktenmäßigen Ergänzung des Sachverständigen vom 05.03.2019 sowie unter Berücksichtigung des von der Beschwerdeführerin im Rahmen der Beschwerde neu vorgelegten medizinischen Beweises eine Erhöhung des Grades der Behinderung gegenüber dem von der belangten Behörde eingeholten Vorgutachten vom 28.08.2018 von 40 v.H. auf 50 v.H., wegen einer durch den Befund belegten Verschlechterung, besonders der kognitiven Leistung, was sich auch auf den Gesamtgrad der Behinderung entsprechend erhöhend auswirkt. In diesem Gutachten wird unter Berücksichtigung der von der Beschwerdeführerin im Rahmen der Beschwerde erstatteten Einwendungen und dem vorgelegten Befund auf die Art der Leiden der Beschwerdeführerin und deren Ausmaß vollständig, schlüssig und widerspruchsfrei eingegangen. Die getroffenen Einschätzungen entsprechen den festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen.Wie oben unter Punkt römisch zwei.
  2. ausgeführt, ergibt sich aus dem von der belangten Behörde eingeholten Sachverständigengutachten auf Aktenlage eines Facharztes für Neurologie vom 08.01.2019 und der aktenmäßigen Ergänzung des Sachverständigen vom 05.03.2019 sowie unter Berücksichtigung des von der Beschwerdeführerin im Rahmen der Beschwerde neu vorgelegten medizinischen Beweises eine Erhöhung des Grades der Behinderung gegenüber dem von der belangten Behörde eingeholten Vorgutachten vom 28.08.2018 von 40 v.H. auf 50 v.H., wegen einer durch den Befund belegten Verschlechterung, besonders der kognitiven Leistung, was sich auch auf den Gesamtgrad der Behinderung entsprechend erhöhend auswirkt. In diesem Gutachten wird unter Berücksichtigung der von der Beschwerdeführerin im Rahmen der Beschwerde erstatteten Einwendungen und dem vorgelegten Befund auf die Art der Leiden der Beschwerdeführerin und deren Ausmaß vollständig, schlüssig und widerspruchsfrei eingegangen. Die getroffenen Einschätzungen entsprechen den festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen. Der Gesamt-Behinderungsgrad von nunmehr 50 v.H. ist - wie die Beschwerdeführerin in ihrer Stellungnahme vom 12.03.2019 zutreffend ausführt - entsprechend dem eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten

§ 14Abs. 2 BEinst

G ab 06.11.2018 anzunehmen; weil der vorgelegte Befund vom 06.11.2018 im Vergleich zum Vorgutachten eine belegte Verschlechterung ergab, besonders der kognitiven Leistung.Der Gesamt-Behinderungsgrad von nunmehr 50 v.H. ist - wie die Beschwerdeführerin in ihrer Stellungnahme vom 12.03.2019 zutreffend ausführt - entsprechend dem eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten

Paragraph 14, Absatz 2, BEinstG ab 06.11.2018 anzunehmen; weil der vorgelegte Befund vom 06.11.2018 im Vergleich zum Vorgutachten eine belegte Verschlechterung ergab, besonders der kognitiven Leistung. Die Parteien des Verfahrens sind dem von der belangten Behörde eingeholten Sachverständigengutachten vom 08.01.2019 und der aktenmäßigen Ergänzung vom 05.03.2019 nicht und daher auch nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, steht es den Parteien, so sie der Auffassung sind, dass die Leiden nicht hinreichend berücksichtigt wurden, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes doch frei, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen ihrer Wahl zu entkräften (vgl. etwa das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 27.06.2000, Zl. 2000/11/0093).Die Parteien des Verfahrens sind dem von der belangten Behörde eingeholten Sachverständigengutachten vom 08.01.2019 und der aktenmäßigen Ergänzung vom 05.03.2019 nicht und daher auch nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, steht es den Parteien, so sie der Auffassung sind, dass die Leiden nicht hinreichend berücksichtigt wurden, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes doch frei, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen ihrer Wahl zu entkräften vergleiche etwa das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 27.06.2000, Zl. 2000/11/0093).

§ 2Abs. 1 BEinst

G sind begünstigte Behinderte im Sinne dieses Bundesgesetzes - bei Vorliegen der sonstigen gesetzlichen Voraussetzungen - österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H.

Paragraph 2, Absatz eins, BEinstG sind begünstigte Behinderte im Sinne dieses Bundesgesetzes - bei Vorliegen der sonstigen gesetzlichen Voraussetzungen - österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. Im Beschwerdefall sind Ausschlussgründe

§ 2Abs. 2 BEinst

G nicht ersichtlich. Die Beschwerdeführerin ist österreichische Staatsbürgerin, steht in einem aufrechten sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis und ist in der Lage, zumindest eine Erwerbstätigkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (§ 11 BEinstG) auszuüben.Im Beschwerdefall sind Ausschlussgründe

Paragraph 2, Absatz 2, BEinstG nicht ersichtlich. Die Beschwerdeführerin ist österreichische Staatsbürgerin, steht in einem aufrechten sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis und ist in der Lage, zumindest eine Erwerbstätigkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (Paragraph 11, BEinstG) auszuüben. Im gegenständlichen Fall sind daher die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 BEinstG, wonach begünstigte Behinderte österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. sind, weiterhin gegeben.Im gegenständlichen Fall sind daher die Voraussetzungen des Paragraph 2, Absatz eins, BEinstG, wonach begünstigte Behinderte österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. sind, weiterhin gegeben. Der Beschwerde war daher spruchgemäß stattzugeben. 2. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung

§ 24Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

§ 24Abs. 2 Vw

GVG kann die Verhandlung entfallen, wennGemäß Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn

  1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder
  2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.

§ 24Abs. 3 Vw

GVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

Paragraph 24, Absatz 3, VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

§ 24Abs. 4 Vw

GVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Die Frage der Feststellung des Gesamtgrades der Behinderung wurde unter Mitwirkung einer ärztlichen Sachverständigen geprüft. Die Tatsachenfragen (Art und Ausmaß der Funktionseinschränkungen) gehören dem Bereich zu, der vom Sachverständigen zu beleuchten ist. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist vor dem Hintergrund des vorliegenden, nicht substantiiert bestrittenen schlüssigen medizinischen Sachverständigengutachtens geklärt, sodass im Sinne der Judikatur des EGMR und der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 16.12.2013, 2011/11/0180) und des Verfassungsgerichtshofes (vgl. VfGH 09.06.2017, E 1162/2017) eine mündliche Verhandlung nicht geboten war. Art. 6 EMRK bzw. Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung

§ 24Abs. 4 Vw

GVG nicht entgegen. All dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Art. 6 EMRK und Art. 47 GRC kompatibel ist, sondern auch im Sinne des Gesetzes (§ 24 Abs. 1 VwGVG) liegt, weil damit dem Grundsatz der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (§ 39 Abs. 2a AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird.Die Frage der Feststellung des Gesamtgrades der Behinderung wurde unter Mitwirkung einer ärztlichen Sachverständigen geprüft. Die Tatsachenfragen (Art und Ausmaß der Funktionseinschränkungen) gehören dem Bereich zu, der vom Sachverständigen zu beleuchten ist. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist vor dem Hintergrund des vorliegenden, nicht substantiiert bestrittenen schlüssigen medizinischen Sachverständigengutachtens geklärt, sodass im Sinne der Judikatur des EGMR und der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH 16.12.2013, 2011/11/0180) und des Verfassungsgerichtshofes vergleiche VfGH 09.06.2017, E 1162 aus 2017,) eine mündliche Verhandlung nicht geboten war. Artikel 6, EMRK bzw. Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG nicht entgegen. All dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Artikel 6, EMRK und Artikel 47, GRC kompatibel ist, sondern auch im Sinne des Gesetzes (Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG) liegt, weil damit dem Grundsatz der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (Paragraph 39, Absatz 2 a, AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird. Zu Spruchteil B)

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2019:W265.2214128.1.00

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