G idgF stattgegeben.Der Beschwerde wird
Paragraph 2,, Paragraph 3, sowie Paragraph 14, Absatz eins und 2 BEinstG idgF stattgegeben. XXXX gehört seit 06.11.2018 dem Kreis der begünstigten Behinderten an.römisch 40 gehört seit 06.11.2018 dem Kreis der begünstigten Behinderten an. Der Grad der Behinderung beträgt ab 06.11.2018 50 v.H. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Die Beschwerdeführerin stellte am 30.04.2018 beim Sozialministeriumservice (im Folgenden auch als belangte Behörde bezeichnet) einen Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten
G. Auf Grundlage dieses Antrages holte die belangte Behörde ein Sachverständigengutachten eines Facharztes für Neurologie, datiert mit 28.08.2018, ein. Nach persönlicher Untersuchung der Beschwerdeführerin am 21.08.2018 wurden in diesem Sachverständigengutachten die festgestellten Funktionseinschränkungen folgenden Positionsnummern der Anlage der Einschätzungsverordnung zugeordnet und auszugsweise - hier in den wesentlichen Teilen wiedergegeben - Folgendes ausgeführt:Die Beschwerdeführerin stellte am 30.04.2018 beim Sozialministeriumservice (im Folgenden auch als belangte Behörde bezeichnet) einen Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten
Paragraphen 2 und 14 BEinstG. Auf Grundlage dieses Antrages holte die belangte Behörde ein Sachverständigengutachten eines Facharztes für Neurologie, datiert mit 28.08.2018, ein. Nach persönlicher Untersuchung der Beschwerdeführerin am 21.08.2018 wurden in diesem Sachverständigengutachten die festgestellten Funktionseinschränkungen folgenden Positionsnummern der Anlage der Einschätzungsverordnung zugeordnet und auszugsweise - hier in den wesentlichen Teilen wiedergegeben - Folgendes ausgeführt: "..... Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes: Pos.Nr. Gdb % 1 Multiple Sklerose Oberer Rahmensatz, da leichte sensomotorische Defizite mit Blasenstörung 04.08.01 40 2 Entfernung der Gebärmutter fix 08.03.02 10 Gesamtgrad der Behinderung 40 v. H. Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung: Das führende Leiden wird durch Leiden Nr. 2 nicht angehoben, da kein relevantes, ungünstiges Zusammenwirken. Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung: -- Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten: Verschlechterung der sensomotorischen Ausfälle Begründung für die Änderung des Gesamtgrades der Behinderung: Verschlechterung der Grunderkrankung X Dauerzustandrömisch zehn Dauerzustand ......." Nach Einräumung von Parteiengehör durch die belangte Behörde, einer Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom 20.09.2018 und einer ergänzenden Stellungnahme des bei der belangten Behörde eingerichteten Ärztlichen Dienstes vom 02.11.2018, wonach sich im Ergebnis keine Änderung ergebe, wurde mit Bescheid der belangten Behörde vom 05.11.2018 der Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten abgewiesen. Der Grad der Behinderung betrage 40 von Hundert. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht die gegenständliche Beschwerde vom 11.12.2018, in der sie begründend Folgendes ausführte: Die Diagnose ihrer Neurologin stimme mit dem Ergebnis des Sachverständigengutachtens der belangten Behörde nicht überein. Der Beschwerde angeschlossen war ein aktueller Befund vom 06.11.2018. Die belangte Behörde holte aus Anlass des Beschwerdevorbringens ein Sachverständigengutachten aufgrund der Aktenlage eines Facharztes für Neurologie vom 08.01.2019 ein. Dieses Sachverständigengutachten, dem Bundesverwaltungsgericht übermittelt am 24.07.2018, sei hier in den wesentlichen Teilen und in anonymisierter Form wiedergegeben: "... Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe): 6.11.18 WSP: XXXX ist wegen einer chronischen aktiven entzündlichen Erkrankung des zentralen Nervensystems in Betreuung in unserer Ambulanz.6.11.18 WSP: römisch 40 ist wegen einer chronischen aktiven entzündlichen Erkrankung des zentralen Nervensystems in Betreuung in unserer Ambulanz. im Vordergrund ihrer Beschwerden stehen Konzentrationsstörungen, Gedächtnisprobleme, depressive Verstimmung, Bewegungsstörung der Hände und Beine mit eingeschränkter Mobilität, Blasenprobleme. Behandlung/en / Medikamente / Hilfsmittel: Tysabri, Escitalopram 20 mg , Quetiapin 25mg Ergebnis der durchgeführten Begutachtung: Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes: Pos.Nr. Gdb % 1 Enzephalitis disseminata Unterer Rahmensatz. da mäßige li seitige Tetraparese mit organischem Psychosyndrom bei erhaltener selbständiger Fortbewegung 04.08.02 50 2 Entfernung der Gebärmutter fix 08.03.02 10 Gesamtgrad der Behinderung 50 v. H. Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung: Das führende Leiden wird durch Leiden Nr.2 nicht angehoben, da kein relevantes, ungünstiges Zusammenwirken. Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung: Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten: Im Vergleich zum Vorgutachten durch Befund belegte Verschlechterung besonders der kognitiven Leistungen Begründung für die Änderung des Gesamtgrades der Behinderung: Verschlechterung der Grunderkrankung Nachuntersuchung 01/2021 - Besserung möglichNachuntersuchung 01 aus 2021, - Besserung möglich Die Beschwerdeführerin kann trotz ihrer Funktionsbeeinträchtigungen mit Wahrscheinlichkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (allenfalls unter Zuhilfenahme von Unterstützungsstrukturen) einer Erwerbstätigkeit nachgehe. ..." Den Parteien des Verfahrens wurde das Ergebnis der medizinischen Beweisaufnahme der belangten Behörde mit Schreiben vom Bundesverwaltungsgericht vom 07.02.2019 zur Kenntnis gebracht, da eine Beschwerdevorentscheidung der belangten Behörde wegen Fristüberschreitung nicht möglich war. Die Beschwerdeführerin gab durch ihre rechtsfreundliche Vertretung eine Stellungnahme ab und begehrte unter Berücksichtigung des Sachverständigengutachtens vom 08.01.2019 der Beschwerde Folge zu geben. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 27.02.2019 wurde der Sachverständige um aktenmäßige Ergänzung seines Sachverständigengutachtens vom 08.01.2019 ersucht. Darin wurde der Sachverständige gebeten zu beurteilen, ab wann der Gesamtgrad der Behinderung anzunehmen sei, ab Antrag 30.04.2018 oder zu seinem späteren Zeitpunkt. Sollte der Gesamtgrad der Behinderung ab einem späteren Zeitpunkt gelten, wurde um schlüssige Begründung ersucht. Am 11.03.2019 langte die aktenmäßige Ergänzung des Sachverständigen vom 05.03.2019 ein, worin ausgeführt wurde, dass auf Grund des neu beigebrachten Befundes (WSP 6.11.2018, Abl. 51) im aktenmäßigen Gutachten vom 08.01.2019 der Gesamtgrad der Behinderung auf 50 % angehoben worden sei. Im Vergleich zum Vorgutachten habe sich eine durch den Befund belegte Verschlechterung besonders der kognitiven Leistungen ergeben. Der Gesamtgrad der Behinderung sei daher ab 06.11.2018 anzunehmen. Mit Schreiben vom 11.03.2019 brachte das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerdeführerin das Ergebnis des ärztlichen Beweisverfahrens in Wahrung des Parteiengehörs
AVG zur Kenntnis und räumte ihr die Möglichkeit einer Stellungnahme ein.Mit Schreiben vom 11.03.2019 brachte das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerdeführerin das Ergebnis des ärztlichen Beweisverfahrens in Wahrung des Parteiengehörs
Paragraph 45, AVG zur Kenntnis und räumte ihr die Möglichkeit einer Stellungnahme ein. Die Beschwerdeführerin gab durch ihre rechtsfreundliche Vertretung eine Stellungnahme ab und erklärte darin, mit der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 11.03.2019 einverstanden zu sein. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
des Opferfürsorgegesetzes;c) eines Landeshauptmannes (des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz) oder des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen in Verbindung mit der Amtsbescheinigung
Paragraph 4, des Opferfürsorgegesetzes;
G ab 06.11.2018 anzunehmen; weil der vorgelegte Befund vom 06.11.2018 im Vergleich zum Vorgutachten eine belegte Verschlechterung ergab, besonders der kognitiven Leistung.Der Gesamt-Behinderungsgrad von nunmehr 50 v.H. ist - wie die Beschwerdeführerin in ihrer Stellungnahme vom 12.03.2019 zutreffend ausführt - entsprechend dem eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten
Paragraph 14, Absatz 2, BEinstG ab 06.11.2018 anzunehmen; weil der vorgelegte Befund vom 06.11.2018 im Vergleich zum Vorgutachten eine belegte Verschlechterung ergab, besonders der kognitiven Leistung. Die Parteien des Verfahrens sind dem von der belangten Behörde eingeholten Sachverständigengutachten vom 08.01.2019 und der aktenmäßigen Ergänzung vom 05.03.2019 nicht und daher auch nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, steht es den Parteien, so sie der Auffassung sind, dass die Leiden nicht hinreichend berücksichtigt wurden, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes doch frei, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen ihrer Wahl zu entkräften (vgl. etwa das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 27.06.2000, Zl. 2000/11/0093).Die Parteien des Verfahrens sind dem von der belangten Behörde eingeholten Sachverständigengutachten vom 08.01.2019 und der aktenmäßigen Ergänzung vom 05.03.2019 nicht und daher auch nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, steht es den Parteien, so sie der Auffassung sind, dass die Leiden nicht hinreichend berücksichtigt wurden, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes doch frei, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen ihrer Wahl zu entkräften vergleiche etwa das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 27.06.2000, Zl. 2000/11/0093).
G sind begünstigte Behinderte im Sinne dieses Bundesgesetzes - bei Vorliegen der sonstigen gesetzlichen Voraussetzungen - österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H.
Paragraph 2, Absatz eins, BEinstG sind begünstigte Behinderte im Sinne dieses Bundesgesetzes - bei Vorliegen der sonstigen gesetzlichen Voraussetzungen - österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. Im Beschwerdefall sind Ausschlussgründe
G nicht ersichtlich. Die Beschwerdeführerin ist österreichische Staatsbürgerin, steht in einem aufrechten sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis und ist in der Lage, zumindest eine Erwerbstätigkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (§ 11 BEinstG) auszuüben.Im Beschwerdefall sind Ausschlussgründe
Paragraph 2, Absatz 2, BEinstG nicht ersichtlich. Die Beschwerdeführerin ist österreichische Staatsbürgerin, steht in einem aufrechten sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis und ist in der Lage, zumindest eine Erwerbstätigkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (Paragraph 11, BEinstG) auszuüben. Im gegenständlichen Fall sind daher die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 BEinstG, wonach begünstigte Behinderte österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. sind, weiterhin gegeben.Im gegenständlichen Fall sind daher die Voraussetzungen des Paragraph 2, Absatz eins, BEinstG, wonach begünstigte Behinderte österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. sind, weiterhin gegeben. Der Beschwerde war daher spruchgemäß stattzugeben. 2. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung
GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
GVG kann die Verhandlung entfallen, wennGemäß Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn
GVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
Paragraph 24, Absatz 3, VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
GVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Die Frage der Feststellung des Gesamtgrades der Behinderung wurde unter Mitwirkung einer ärztlichen Sachverständigen geprüft. Die Tatsachenfragen (Art und Ausmaß der Funktionseinschränkungen) gehören dem Bereich zu, der vom Sachverständigen zu beleuchten ist. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist vor dem Hintergrund des vorliegenden, nicht substantiiert bestrittenen schlüssigen medizinischen Sachverständigengutachtens geklärt, sodass im Sinne der Judikatur des EGMR und der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 16.12.2013, 2011/11/0180) und des Verfassungsgerichtshofes (vgl. VfGH 09.06.2017, E 1162/2017) eine mündliche Verhandlung nicht geboten war. Art. 6 EMRK bzw. Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung
GVG nicht entgegen. All dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Art. 6 EMRK und Art. 47 GRC kompatibel ist, sondern auch im Sinne des Gesetzes (§ 24 Abs. 1 VwGVG) liegt, weil damit dem Grundsatz der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (§ 39 Abs. 2a AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird.Die Frage der Feststellung des Gesamtgrades der Behinderung wurde unter Mitwirkung einer ärztlichen Sachverständigen geprüft. Die Tatsachenfragen (Art und Ausmaß der Funktionseinschränkungen) gehören dem Bereich zu, der vom Sachverständigen zu beleuchten ist. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist vor dem Hintergrund des vorliegenden, nicht substantiiert bestrittenen schlüssigen medizinischen Sachverständigengutachtens geklärt, sodass im Sinne der Judikatur des EGMR und der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH 16.12.2013, 2011/11/0180) und des Verfassungsgerichtshofes vergleiche VfGH 09.06.2017, E 1162 aus 2017,) eine mündliche Verhandlung nicht geboten war. Artikel 6, EMRK bzw. Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG nicht entgegen. All dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Artikel 6, EMRK und Artikel 47, GRC kompatibel ist, sondern auch im Sinne des Gesetzes (Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG) liegt, weil damit dem Grundsatz der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (Paragraph 39, Absatz 2 a, AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird. Zu Spruchteil B)
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2019:W265.2214128.1.00
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