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{'item': 'W265 2214563-1'}

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum27.03.2019 GeschäftszahlW265 2214563-1 SpruchW265 2214563-1/4E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Karin RETTENHABER-LAGLER a

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

BEGRÜNDUNG: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer stellte am 27.09.2018 beim Sozialministeriumservice (in der Folge als belangte Behörde bezeichnet) einen Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigen Behinderten und legte dazu einen medizinischen Befund vor. Zur Überprüfung des Antrages holte die belangte Behörde ein Sachverständigengutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin ein, in welchem ein Grad der Behinderung von 10 v.H. festgestellt wurde. Mit Schreiben vom 16.11.2018 brachte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer das Ergebnis des ärztlichen Beweisverfahrens in Wahrung des Parteiengehörs gemäß § 45 AVG zur Kenntnis und räumte ihm die Möglichkeit einer Stellungnahme ein. Der Beschwerdeführer gab keine Stellungnahme ab.Mit Schreiben vom 16.11.2018 brachte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer das Ergebnis des ärztlichen Beweisverfahrens in Wahrung des Parteiengehörs gemäß Paragraph 45, AVG zur Kenntnis und räumte ihm die Möglichkeit einer Stellungnahme ein. Der Beschwerdeführer gab keine Stellungnahme ab. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 17.12.2018 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigen Behinderten ab. In der Begründung des Bescheides. Nach dem im Ermittlungsverfahren eingeholten Gutachten betrage der Grad der Behinderung 10 v.H. Dem Beschwerdeführer sei Gelegenheit gegeben worden, zum Ergebnis des Ermittlungsverfahrens Stellung zu nehmen. Da eine Stellungnahme innerhalb der gesetzten Frist nicht eingelangt sei, habe vom Ergebnis des Ermittlungsverfahrens nicht abgegangen werden können. Die belangte Behörde übermittelte mit dem Bescheid das ärztliche Sachverständigengutachten an den Beschwerdeführer. Mit Schreiben vom 11.02.2019 erhob der Beschwerdeführer gegen den Bescheid vom 17.12.2018 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht (in der Folge als BVwG bezeichnet). Mit Schreiben vom 15.02.2019 erging seitens des BVwG ein Verspätungsvorhalt an den Beschwerdeführer. Darin wurde dem Beschwerdeführer zur Kenntnis gebracht, dass sich die gegenständliche Beschwerde nach der vorliegenden Aktenlage als verspätet darstelle. Der angefochtene Bescheid sei am 18.12.2018 abgefertigt worden, die Zustellung sei laut Beschwerdeausführungen am 27.12.2018 erfolgt, wodurch die Frist zur Einbringung der Beschwerde mit 07.02.2019 geendet habe. Die nachweislich am 11.02.2019 (Poststempel) erhobene Beschwerde sei somit als verspätet anzusehen. Der Beschwerdeführer erhielt die Gelegenheit, innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens eine schriftliche Stellungnahme zu diesem Verspätungsvorhalt abzugeben Das BVwG brachte ihm weiters zur Kenntnis, dass seine Entscheidung auf Grundlage der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens erlassen werde, soweit nicht eine eingelangte Stellungnahme anderes erfordere. Der Verspätungsvorhalt wurde vom Beschwerdeführer am 21.02.2109 nachweislich persönlich übernommen. Der Beschwerdeführer erstattete keine Stellungnahme zum Verspätungsvorhalt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

  1. Feststellungen: Am 27.09.2018 stellte der Beschwerdeführer beim Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien einen Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigen Behinderten. Mit Bescheid vom 17.12.2018 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigen Behinderten ab. Die belangte Behörde fertigte diesen Bescheid am 18.12.2018 an den Beschwerdeführer ohne Zustellnachweis ab. In der Beschwerde führte der Beschwerdeführer aus, dass ihm der Bescheid am 27.12.2108 zugestellt wurde. Mit Schreiben vom 11.02.2019 (Poststempel) brachte der Beschwerdeführer eine Beschwerde gegen diesen Bescheid bei der belangten Behörde ein. Mit Schreiben vom 15.02.2019 erging seitens des Bundesverwaltungsgerichts ein Verspätungsvorhalt an den Beschwerdeführer, welchen dieser am 21.02.2019 persönlich übernahm. Der Beschwerdeführer erstattete innerhalb der ihm gewährten Frist keine Stellungnahme zum Verspätungsvorhalt. Die Beschwerde vom 11.02.2019 gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 17.12.2018 ist verspätet.
  2. Beweiswürdigung: Die Feststellungen zu Zeitpunkt der Antragstellung, Bescheiderlassung, Beschwerdeeinbringung, dem im Akt aufliegenden Zustellnachweis und der fehlenden Stellungnahme zum Verspätungsvorhalt beruhen auf dem vorliegenden Akteninhalt und werden vom Beschwerdeführer nicht bestritten. Der Sachverhalt ist aktenkundig und unstrittig.
  3. Rechtliche Beurteilung: Zu Spruchteil A)
  4. Zurückweisung der Beschwerde Gemäß § 7 Abs. 4 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG, gegen Weisungen gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 4 B-VG oder wegen Rechtswidrigkeit des Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze gemäß Art. 130 Abs. 2 Z 1 B-VG vier Wochen.Gemäß Paragraph 7, Absatz 4, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG, gegen Weisungen gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 4, B-VG oder wegen Rechtswidrigkeit des Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze gemäß Artikel 130, Absatz 2, Ziffer eins, B-VG vier Wochen. Gemäß § 46 Bundesbehindertengesetz (BBG) beträgt die Beschwerdefrist abweichend von den Vorschriften des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes sechs Wochen.Gemäß Paragraph 46, Bundesbehindertengesetz (BBG) beträgt die Beschwerdefrist abweichend von den Vorschriften des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes sechs Wochen. Der mit 17.12.2018 datierte Bescheid des Sozialministeriumservice wurde von der belangten Behörde am selben Tag abgefertigt und an den Beschwerdeführer gesendet. Die Zustellung dieses Bescheides erfolgte ohne Zustellnachweis. Die Zustellung des Bescheides gilt bei Zustellung ohne Zustellnachweis gemäß § 26 Abs. 2 Zustellgesetz (ZustG) am dritten Werktag nach der Übergabe an das Zustellorgan - im gegenständlichen Fall also am 20.12.2018 - als bewirkt.Die Zustellung des Bescheides gilt bei Zustellung ohne Zustellnachweis gemäß Paragraph 26, Absatz 2, Zustellgesetz (ZustG) am dritten Werktag nach der Übergabe an das Zustellorgan - im gegenständlichen Fall also am 20.12.2018 - als bewirkt. In der Beschwerde wird vom Beschwerdeführer angeführt, dass ihm der Bescheid am 27.12.2018 zugestellt worden sei. Ausgehend davon endete die sechswöchige Beschwerdefrist damit mit Ablauf des 07.02.
  5. Der Beschwerdeführer brachte seine Beschwerde am 11.02.2019 bei der belangten Behörde ein. Demzufolge erweist sich die Beschwerde als verspätet eingebracht. Der Verspätungsvorhalt wurde dem Beschwerdeführer nachweislich am 21.02.2019 zugestellt. Das Bundesverwaltungsgericht hat dem Beschwerdeführer diesen Umstand entsprechend der bisherigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes auch ausdrücklich vorgehalten (vgl. dazu etwa das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 29.08.2013, 2013/16/0050).Das Bundesverwaltungsgericht hat dem Beschwerdeführer diesen Umstand entsprechend der bisherigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes auch ausdrücklich vorgehalten vergleiche dazu etwa das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 29.08.2013, 2013/16/0050). Der Beschwerdeführer reagierte nicht auf den Verspätungsvorhalt und erstattete bis dato keinerlei Stellungnahme, worin diese die rechtswirksame Zustellung in Frage stellen oder bestreiten würde. Die Beschwerde war daher spruchgemäß als verspätet zurückzuweisen.
  6. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung § 24 Abs. 2 Z 1,
  7. Fall VwGVG sieht vor, dass eine Verhandlung entfallen kann, wenn die Beschwerde zurückzuweisen ist.Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, eins, Fall VwGVG sieht vor, dass eine Verhandlung entfallen kann, wenn die Beschwerde zurückzuweisen ist. Zu Spruchteil B) Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Auf die zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 13 Abs. 3 AVG wird verwiesen.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Auf die zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 13, Absatz 3, AVG wird verwiesen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2019:W265.2214563.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.