4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer, bevollmächtigt vertreten durch den Kriegsopfer- und Behindertenverband für Wien, Niederösterreich und Burgenland (in der Folge auch als KOBV bezeichnet) stellte am 21.08.2018 beim Sozialministeriumservice (in der Folge auch als belangte Behörde bezeichnet) einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses und legte dabei zwei medizinische Befunde vor. Die belangte Behörde gab in der Folge ein Sachverständigengutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin und Facharztes für Augenheilkunde unter Anwendung der Bestimmungen der Einschätzungsverordnung in Auftrag. In dem auf einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 27.11.2018 basierenden allgemeinmedizinischen Gutachten vom selben Tag wurde Folgendes - hier in den wesentlichen Teilen wiedergegeben - ausgeführt: "Anamnese: Beide Schultern wurden operiert, da hat die Sehne am Knochen gerieben, da wurde das Schulterdach abgeschliffen, bds. vor einigen Jahren. Beim Heben immer noch Beschwerden, besonders rechts, da steht der Arm beim Heben an, dann macht er eine Rückwärtsbewegung, dann hüpft die Sehne rüber, dann geht es wieder. Hüfte rechts wurde mehrfach infiltriert vor einigen Jahren. Schmerzen bei Belastung, manchmal auch in Ruhe, so wie jetzt nach 40 Min. Autofahren. Die Knie schmerzen bei längerem Knien, das sei laut Orthopäden normal, altersbedingt, wenn er länger kniet, kann er nicht mehr aufstehen ohne Aufstützen. Bisher keine Operation. Bandscheibenprolaps der Halswirbelsäule heuer im Sommer, er hat schon 3x einen Prolaps der HWS gehabt, auch 2x der LWS. Physikalische Therapie und Wurzelblockade wurden gemacht. Massagen lässt er sich immer noch privat machen, sonst ginge es gar nicht. Schmerzen ganz unterschiedlich, vorwiegend im Hinterkopf, 300 Tage im Jahr, die Orthopäden meinen, dass die Bandscheiben nicht die Kopfschmerzen verursachen, es wurde auch schon eine Gefäßuntersuchung durchgeführt. Nachts schlafen je nach lage die Finger 4-5 links oder alle Finger der rechten Hand ein. Teilweise schläft er ruhig, dann kommt es wieder vor, dass er jede Stunde munter wird, und sich umlagern muss, da kommen auch noch die Kopfschmerzen dazu, von denen er munter wird. Derzeitige Beschwerden: Siehe oben. Behandlung(en) / Medikamente / Hilfsmittel: Sirdalud bei Bedarf Dedolor bei Bedarf Durotriv alle 2-3 Tage Physikalische Therapie, Massagen Sozialanamnese: verheiratet, 1 Tochter, LKW-Fahrer und Baggerfahrer, dzt. AMS Rehabgeld wurde beantragt, ev. Umschulung, Untersuchung auf der PVA ist schon gewesen, Bescheid hat er noch nicht erhalten Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe): MRT der HWS des KH Amstetten vom 26.06.2018: Multisegmentäre Spondylose Osteochondrose mit Modic-I Veränderungen auf Niveau C5/C6 mit einem breitbasigen rechts intraforaminell eintauchenden Bandscheibenprolaps mit Neuroforamenstenose rechts mehr als links. Beginnende Neuroforamenstenose rechts auf Niveau C6/C7 aufgrund von degenerativen Veränderungen. Streckhaltung. Multisegmentare Facettengelenksarthrosen. Befund des Radiologen Dr. Stadlbauer vom 20.01.2015: Schulter rechts: Regelrechter Stand des Humeruskopfes am Glenoid. Keine nennenswerten Zeichen der Omarthrose. Geringe AC-Gelenksarthrose. Keine periarticulären Verkalkungen. Ergebnis: Geringe AC-Gelenksarthrose. Untersuchungsbefund: Allgemeinzustand: Normal, athletisch Ernährungszustand: normal ... Klinischer Status - Fachstatus: Haut: Rosiges Kolorit, Sichtbare Schleimhäute: feucht, gut durchblutet Kopf: Capilitium unauffällig Augen: unauffällig Gehör: unauffällig Hals: Schilddrüse palpatorisch unauffällig, schluckverschieblich, keine Lymphknoten palpabel Thorax: symmetrisch, Herz: normofrequent, Hertöne rein und rhythmisch Lunge: Vesikuläratmen Abdomen: auf Thoraxniveau, weich, kein Druckschmerz, Leber am Rippenbogen, Milz nicht palpabel, Darmgeräusche unauffällig Nierenlager: nicht klopfdolent Wirbelsäule: Becken- und Schulterstand gerade Halswirbelsäule: Kinn-Jugulum-Abstand 2 QF, Rotation bds. 40°, Seitneigen bds. 30° Brustwirbelsäule: Seitneigen bds. bis knapp über die Kniegelenke Lendenwirbelsäule: nicht klopfdolent Vorbeugen: FBA 10 cm bei durchgestreckten Kniegelenken, 0 bei gebeugten Rückbeugen: 20° Obere Extremitäten: Schultergelenke: Arme vorhalten und seitlich 140°, Nacken- und Schürzengriff bds. möglich, endlagig schmerzhaft Ellenbogengelenke: Beugung, Streckung und Unterarmdrehung unauffällig Handgelenke und Finger: unauffällig, Grob- und Spitzgriff bds. durchführbar Faustschluß bds. vollständig möglich, Kraftgrad 5 bds. Untere Extremitäten: Keine Beinödeme, Fußpulse gut palpabel, Beinlänge seitengleich Hüftgelenke: bds. S 0-0-100, R 40-0-20 Kniegelenke: bds. S 0-0-130, bds. bandstabil Sprunggelenke: bds. S 30-0-40, Zehen- und Fersenstand bds. möglich Kraftgrad 5 bds. Gesamtmobilität - Gangbild: Kommt alleine, selbst gehend mit normalen Schuhen ohne Gehhilfe zur Untersuchung. Gangbild: unauffälliger, sicherer Gang Status Psychicus: Wach, voll orientiert, gut kontaktfähig, Stimmung und Affekt unauffällig, Antrieb normal, Ductus kohärent, Gedächtnis unauffällig, emotionale Kontrolle gut, soziale Funktionsfähigkeit gut Ergebnis der durchgeführten Begutachtung: Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes: Pos.Nr. GdB % 1 Degenerative Veränderungen des Stütz- und Bewegungsapparates Wahl dieser Richtsatzposition bei maßgeblichen morphologischen Veränderungen von Wirbelsäule und Schultergelenken mit chronischen Schmerzen, wiederkehrendem Taubheitsgefühlen der Finger, unterer Rahmensatz bei guter Beweglichkeit und Fehlen von erheblichen neurologischen Ausfällen. 02.02.02 30 Gesamtgrad der Behinderung 30 v.H. ... [x] Dauerzustand ..." Mit Schreiben vom 29.11.2018 brachte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer, vertreten durch den KOBV, das Ergebnis des ärztlichen Beweisverfahrens in Wahrung des Parteiengehörs
Der Beschwerdeführer gab keine Stellungnahme ab.Mit Schreiben vom 29.11.2018 brachte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer, vertreten durch den KOBV, das Ergebnis des ärztlichen Beweisverfahrens in Wahrung des Parteiengehörs
Paragraph 45, AVG zur Kenntnis und räumte ihm die Möglichkeit einer Stellungnahme ein. Der Beschwerdeführer gab keine Stellungnahme ab. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 04.01.2019 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf Ausstellung eines Behindertenpasses ab und führte begründend aus, dass das medizinische Beweisverfahren einen Grad der Behinderung von 30 v.H. ergeben habe und somit die Voraussetzungen zur Ausstellung eines Behindertenpasses nicht gegeben seien. Dem Beschwerdeführer sei Gelegenheit gegeben worden, zum Ergebnis des Ermittlungsverfahrens Stellung zu nehmen. Da eine Stellungnahme innerhalb der gesetzten Frist nicht eingelangt sei, habe vom Ergebnis des Ermittlungsverfahrens nicht abgegangen werden können. Die wesentlichen Ergebnisse des ärztlichen Begutachtungsverfahrens seien dem Beiblatt, das einen Bestandteil der Begründung bilde, zu entnehmen. Mit dem Bescheid wurde dem Beschwerdeführer das ärztliche Sachverständigengutachten übermittelt. Mit Schreiben vom 19.02.2019 erhob der durch den KOBV vertretene Beschwerdeführer gegen diesen Bescheid fristgerecht die gegenständliche Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Darin brachte er im Wesentlichen vor, die erfolgte Einstufung des festgestellten Leidens entspreche keinesfalls dem tatsächlichen Schweregrad. Aufgrund der bestehenden Wirbelsäulenschädigung leide der Beschwerdeführer immer wieder an Sensibilitätsstörungen in beiden Händen und Beinen (ziehender Schmerz). Es würden auch funktionelle Einschränkungen im Bereich der Schulter und Arme bestehen. Dem Beschwerdeführer sei es nur unter Schmerzen möglich, seine Arme zu heben und den Schützengriff durchzuführen. Es liege auch keine Kraftlosigkeit in den Armen vor. Weiters leide er unter Kniebeschwerden, welche nicht im Gutachten berücksichtigt worden seien. Dem Beschwerdeführer sei es aufgrund dieses Leidens nicht möglich, sich zu bücken oder zu knien. Es würden auch Probleme beim Bergauf- sowie beim Bergabgehen bestehen. Eine Einstufung des Knieleidens mit einem Grad der Behinderung würde gerechtfertigt. Im Zusammenwirken des eingestuften Leidens unter der laufenden Nummer 1 und dem Knieleiden liege auch eine ungünstige wechselseitige Leidensbeeinflussung vor, welche eine Einstufung mit einem Gesamtgrad der Behinderung von mindestens 50 v.H: rechtfertigen würde. Das vorliegende allgemeinmedizinische Sachverständigengutachten sei zur Beurteilung des vorliegenden Zustandsbildes keinesfalls ausreichend, die Einholung von entsprechenden Fachgutachten wäre unbedingt notwendig gewesen. nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes müsse ein Sachverständigengutachten einen Befund und das eigentliche Gutachten im engeren Sinne enthalten. Es werde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung und die Einholung von Sachverständigengutachten aus den Fachbereichen der Neurologie und Orthopädie beantragt. Der Beschwerde wurden MRT-Befunde der Knie vom 2801.2019 angeschlossen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
5 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wennParagraph 41,
Paragraph 8, Absatz 5, des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr.
Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.
Absatz eins, nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (Paragraph 41, Absatz 3,) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.
Abs. 3 hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen.
Absatz 3, hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen. §
1 BBG, wonach behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbstätigkeit von mindestens 50 v.H. ein Behindertenpass auszustellen ist, aktuell nicht erfüllt.Mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 30 v.H. sind die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses
Paragraph 40, Absatz eins, BBG, wonach behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbstätigkeit von mindestens 50 v.H. ein Behindertenpass auszustellen ist, aktuell nicht erfüllt. Im Übrigen ist aber auch darauf hinzuweisen, dass bei einer späteren Verschlechterung des Leidenszustandes die neuerliche Einschätzung des Grades der Behinderung nach Maßgabe des § 41 Abs. 2 BBG in Betracht kommt.Im Übrigen ist aber auch darauf hinzuweisen, dass bei einer späteren Verschlechterung des Leidenszustandes die neuerliche Einschätzung des Grades der Behinderung nach Maßgabe des Paragraph 41, Absatz 2, BBG in Betracht kommt. Die Beschwerde war daher spruchgemäß abzuweisen. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:
GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
GVG kann die Verhandlung entfallen, wennGemäß Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn
GVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
Paragraph 24, Absatz 3, VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
GVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anders bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anders bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Die Frage der Feststellung des Gesamtgrades der Behinderung wurde unter Mitwirkung eines ärztlichen Sachverständigen geprüft. Die strittigen Tatsachenfragen (Art und Ausmaß der Funktionseinschränkungen) gehören dem Bereich zu, der vom Sachverständigen zu beleuchten ist. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist vor dem Hintergrund des vorliegenden, nicht substantiiert bestrittenen schlüssigen Sachverständigengutachtens geklärt, sodass im Sinne der Judikatur des EGMR und der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 16.12.2013, 2011/11/0180) und des Verfassungsgerichtshofes (vgl. VfGH 09.06.2017, E 1162/2017) eine mündliche Verhandlung nicht geboten war. Art. 6 EMRK bzw. Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung
GVG - trotz des in der Beschwerde gestellten Antrages auf eine mündliche Verhandlung - nicht entgegen. All dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Art. 6 EMRK und Art. 47 GRC kompatibel ist, sondern auch im Sinne des Gesetzes (§ 24 Abs. 1 VwGVG) liegt, weil damit dem Grundsatz der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (§ 39 Abs. 2a AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird.Die Frage der Feststellung des Gesamtgrades der Behinderung wurde unter Mitwirkung eines ärztlichen Sachverständigen geprüft. Die strittigen Tatsachenfragen (Art und Ausmaß der Funktionseinschränkungen) gehören dem Bereich zu, der vom Sachverständigen zu beleuchten ist. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist vor dem Hintergrund des vorliegenden, nicht substantiiert bestrittenen schlüssigen Sachverständigengutachtens geklärt, sodass im Sinne der Judikatur des EGMR und der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH 16.12.2013, 2011/11/0180) und des Verfassungsgerichtshofes vergleiche VfGH 09.06.2017, E 1162 aus 2017,) eine mündliche Verhandlung nicht geboten war. Artikel 6, EMRK bzw. Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG - trotz des in der Beschwerde gestellten Antrages auf eine mündliche Verhandlung - nicht entgegen. All dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Artikel 6, EMRK und Artikel 47, GRC kompatibel ist, sondern auch im Sinne des Gesetzes (Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG) liegt, weil damit dem Grundsatz der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (Paragraph 39, Absatz 2 a, AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird. Zu Spruchteil B)
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2019:W265.2215109.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.