4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Die Beschwerdeführerin stellte am 23.05.2018 beim Sozialministeriumservice (in der Folge auch als belangte Behörde bezeichnet) einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses und legte dabei ein Konvolut an medizinischen Befunden vor. Die belangte Behörde gab in der Folge ein Sachverständigengutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin unter Anwendung der Bestimmungen der Einschätzungsverordnung in Auftrag. In dem auf einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 13.09.2018 basierenden Gutachten vom 31.12.2018 wurde Folgendes - hier in den wesentlichen Teilen wiedergegeben - ausgeführt: "Anamnese: AE, 2x Curretage, Meniskusoperation rechtes Knie; 2008 und 2009 Tumorektomie beide Brüste - zuerst links, dann rechts; Hashimoto bekannt; Behandlungen wegen Depressio. Derzeitige Beschwerden: Frau XXXX berichtet über ihre Kniebeschwerden rechts, über ihre Depressionen, über ihre Brustschmerzen und über ihre Gewichtsprobleme.Frau römisch 40 berichtet über ihre Kniebeschwerden rechts, über ihre Depressionen, über ihre Brustschmerzen und über ihre Gewichtsprobleme. Behandlung/en / Medikamente / Hilfsmittel: Euthyrox, Oleovit, Durotiv, Simvastatin, Escitalopram, Trittico retard, Tizanidin, Deanxit, Seractil forte. Sozialanamnese: arbeitslos, verheiratet, ein Kind - kommt auf Anraten der Nachbarin zur Untersuchung - vielleicht hat man dann mehr Chancen auf die Pension. Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe): Befundnachreichung MRT linkes Kniegelenk - Diagnosezentrum Brigittenau - 13.10.2018: Chondropathia patellae Grad IV lateralbetont, Kniegelenksbinnenstrukturen unauffällig.Chondropathia patellae Grad römisch vier lateralbetont, Kniegelenksbinnenstrukturen unauffällig. MRT rechtes Kniegelenk: winzige Restmenisci am Vorder- und Hinterhornbereich, Chondropathia patellae Grad IV lateralbetont.MRT rechtes Kniegelenk: winzige Restmenisci am Vorder- und Hinterhornbereich, Chondropathia patellae Grad römisch vier lateralbetont. Röntgenbefund Gesamte WS und Becken - XXXX - vom 8.5.2018:Röntgenbefund Gesamte WS und Becken - römisch 40 - vom 8.5.2018: Osteochondrosen, Uncovertebralgelenksarthrosen, Spondylosen, rotationsskoliotische Fehlhaltung, mäßige ISG-Arthrosen, mäßige Coxa vara beidseits. Mammasonographie beidseits - XXXX - vom 20.4.2018: unauffälliger postoperativer Befund - Mammateilresektion bds. - malignomsuspekte Strukturen sind nicht nachweisbar.Mammasonographie beidseits - römisch 40 - vom 20.4.2018: unauffälliger postoperativer Befund - Mammateilresektion bds. - malignomsuspekte Strukturen sind nicht nachweisbar. Neuropsychiatrischer Befund - XXXX - vom 16.10.2017:Neuropsychiatrischer Befund - römisch 40 - vom 16.10.2017: posttraumatische Störung mit flash backs, St. p. Mamma-Ca, Panikattacken. Röntgen beider Kniegelenke - XXXX - vom 29.8.2017: medial und retropatellar betonte Gonarthrosen beidseits - rechts etwas ausgeprägter als links.Röntgen beider Kniegelenke - römisch 40 - vom 29.8.2017: medial und retropatellar betonte Gonarthrosen beidseits - rechts etwas ausgeprägter als links. Schilddrüsensonographie - XXXX - vom 6.6.2017: geringe Größenabnahme bei chronischer Immunthyreopathie vom Typ Hashimoto.Schilddrüsensonographie - römisch 40 - vom 6.6.2017: geringe Größenabnahme bei chronischer Immunthyreopathie vom Typ Hashimoto. Untersuchungsbefund: Allgemeinzustand: gut Ernährungszustand: adipös Größe: 158 cm Gewicht: 99 kg Blutdruck: 145/90 Klinischer Status - Fachstatus: Kopf/Hals: Haut und sichtbare Schleimhäute gut durchblutet, Visus (Brillenträgerin) und Gehör altersentsprechend unauffällig, unauffällige Halsorgane. Thorax/Herz/Lunge: Narben nach Tumorektomie beidseits und axillärer Lymphknotenexstirpation beidseits; auskultatorisch unauffällig, Nichtraucherin, keine Atemauffälligkeiten. Abdomen: über TN, unauffällige Organgrenzen, AE-Narbe, keine Druckempfindlichkeit. Extremitäten: Narbe rechtes Knie medial - geringes Beugedefizit rechtes Knie, linkes Knie frei beweglich, übrige Gelenke auch frei beweglich, kein Tremor, keine Ödeme, keine sensomotorischen Defizite. Wirbelsäule: unauffällig strukturiert, frei bewegliche HWS, LWS - FBA im Stehen: 10 cm. Gesamtmobilität - Gangbild: Frei, sicher praktisch unbehindert. Status Psychicus: Voll orientiert, Stimmung und Antrieb unauffällig, kooperativ. Ergebnis der durchgeführten Begutachtung: Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes: Pos.Nr. GdB % 1 Posttraumatische Belastungsstörung mit Flash backs Unterer Rahmensatz, da psychopathologisch stabil und sozial integriert. 03.05.04 30 2 Mammateilresektion beidseits wegen Malignombefund Eine Stufe über dem unteren Rahmensatz, da Heilungsbewährung abgeschlossen; keine Progression bekannt. 13.01.02 20 3 Abnützungserscheinungen am Stütz- und Bewegungsorgan Oberer Rahmensatz, da nachvollziehbare Beschwerden, beweisende radiologische Befunde und geringe Funktionsdefizite vorliegen. 02.02.01 20 4 Thyreoiditis Hashimoto Unterer Rahmensatz, da medikamentös gut behandelbar. 09.01.01 10 Gesamtgrad der Behinderung 30 v.H. Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung: Leiden 1 wird durch die Leiden 2-4 wegen fehlender maßgeblicher ungünstiger Beeinflussung des Hauptleidens und fehlender maßgeblicher funktioneller Zusatzrelevanz nicht weiter erhöht. Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung: Adipositas ist ein Risikofaktor - bedingt keinen Grad der Behinderung. Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten: Entfällt, da Erstuntersuchung. Begründung für die Änderung des Gesamtgrades der Behinderung: Entfällt, da Erstuntersuchung. [x] Dauerzustand ..." Mit Schreiben vom 02.01.2019 brachte die belangte Behörde der Beschwerdeführerin das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens in Wahrung des Parteiengehörs
Die Beschwerdeführerin gab keine Stellungnahme ab.Mit Schreiben vom 02.01.2019 brachte die belangte Behörde der Beschwerdeführerin das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens in Wahrung des Parteiengehörs
Paragraph 45, AVG zur Kenntnis und räumte ihr die Möglichkeit einer Stellungnahme ein. Die Beschwerdeführerin gab keine Stellungnahme ab. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 06.02.2019 wies die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin auf Ausstellung eines Behindertenpasses ab und führte begründend aus, dass das medizinische Beweisverfahren einen Grad der Behinderung von 30 v.H. ergeben habe und somit die Voraussetzungen zur Ausstellung eines Behindertenpasses nicht gegeben seien. Die wesentlichen Ergebnisse des ärztlichen Begutachtungsverfahrens seien dem Beiblatt, das einen Bestandteil der Begründung bilde, zu entnehmen. Der Beschwerdeführerin sei Gelegenheit gegeben worden, zum Ergebnis des Ermittlungsverfahrens Stellung zu nehmen. Da eine Stellungnahme innerhalb der gesetzten Frist nicht eingelangt sei, habe vom Ergebnis des Ermittlungsverfahrens nicht abgegangen werden können. Mit dem Bescheid wurde der Beschwerdeführerin das ärztliche Sachverständigengutachten übermittelt. Mit E-Mail vom 07.03.2019 erhob die Beschwerdeführerin gegen diesen Bescheid fristgerecht die gegenständliche, als "Berufung" bezeichnete Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Darin brachte sie im Wesentlichen vor, mit dem Bescheid bzw. dem diesem zugrundeliegenden Gutachten nicht einverstanden zu sein, ihre Beschwerden hätten sich verschlechtert. Sie ersuchte um Kenntnisnahme des der Beschwerde angeschlossenen Befundes. Der Beschwerde wurde ein MRT-Befund beider Kniegelenke vom 21.02.2019 angeschlossen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
5 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wennParagraph 41,
Paragraph 8, Absatz 5, des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr.
Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.
Absatz eins, nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (Paragraph 41, Absatz 3,) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.
Abs. 3 hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen.
Absatz 3, hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen. §
1 BBG, wonach behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbstätigkeit von mindestens 50 v.H. ein Behindertenpass auszustellen ist, aktuell nicht erfüllt.Mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 30 v.H. sind die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses
Paragraph 40, Absatz eins, BBG, wonach behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbstätigkeit von mindestens 50 v.H. ein Behindertenpass auszustellen ist, aktuell nicht erfüllt. Im Übrigen ist aber auch darauf hinzuweisen, dass bei einer späteren Verschlechterung des Leidenszustandes die neuerliche Einschätzung des Grades der Behinderung nach Maßgabe des § 41 Abs. 2 BBG in Betracht kommt.Im Übrigen ist aber auch darauf hinzuweisen, dass bei einer späteren Verschlechterung des Leidenszustandes die neuerliche Einschätzung des Grades der Behinderung nach Maßgabe des Paragraph 41, Absatz 2, BBG in Betracht kommt. Die Beschwerde war daher spruchgemäß abzuweisen. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:
GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
GVG kann die Verhandlung entfallen, wennGemäß Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn
GVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
Paragraph 24, Absatz 3, VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
GVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Die Frage der Feststellung des Gesamtgrades der Behinderung wurde unter Mitwirkung eines ärztlichen Sachverständigen geprüft. Die strittigen Tatsachenfragen (Art und Ausmaß der Funktionseinschränkungen) gehören dem Bereich zu, der vom Sachverständigen zu beleuchten ist. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist vor dem Hintergrund des vorliegenden, nicht substantiiert bestrittenen schlüssigen Sachverständigengutachtens geklärt, sodass im Sinne der Judikatur des EGMR und der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 16.12.2013, 2011/11/0180) und des Verfassungsgerichtshofes (vgl. VfGH 09.06.2017, E 1162/2017) eine mündliche Verhandlung nicht geboten war. Art. 6 EMRK bzw. Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung
GVG nicht entgegen. Im vorliegenden Fall wurde darüber hinaus seitens beider Parteien eine mündliche Verhandlung nicht beantragt (vgl. VwGH 16.12.2013, 2011/11/0180 mit weiterem Verweis auf die Entscheidung des EGMR vom 21.03.2002, Nr. 32.636/96). All dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Art. 6 EMRK und Art. 47 GRC kompatibel ist, sondern auch im Sinne des Gesetzes (§ 24 Abs. 1 VwGVG) liegt, weil damit dem Grundsatz der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (§ 39 Abs. 2a AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird.Die Frage der Feststellung des Gesamtgrades der Behinderung wurde unter Mitwirkung eines ärztlichen Sachverständigen geprüft. Die strittigen Tatsachenfragen (Art und Ausmaß der Funktionseinschränkungen) gehören dem Bereich zu, der vom Sachverständigen zu beleuchten ist. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist vor dem Hintergrund des vorliegenden, nicht substantiiert bestrittenen schlüssigen Sachverständigengutachtens geklärt, sodass im Sinne der Judikatur des EGMR und der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH 16.12.2013, 2011/11/0180) und des Verfassungsgerichtshofes vergleiche VfGH 09.06.2017, E 1162 aus 2017,) eine mündliche Verhandlung nicht geboten war. Artikel 6, EMRK bzw. Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG nicht entgegen. Im vorliegenden Fall wurde darüber hinaus seitens beider Parteien eine mündliche Verhandlung nicht beantragt vergleiche VwGH 16.12.2013, 2011/11/0180 mit weiterem Verweis auf die Entscheidung des EGMR vom 21.03.2002, Nr. 32.636/96). All dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Artikel 6, EMRK und Artikel 47, GRC kompatibel ist, sondern auch im Sinne des Gesetzes (Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG) liegt, weil damit dem Grundsatz der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (Paragraph 39, Absatz 2 a, AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird. Zu Spruchteil B)
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2019:W265.2215840.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.