RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum27.03.2019 GeschäftszahlW277 2137680-1 SpruchW277 2137680-1/11E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. ESCHLBÖC
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Der Beschwerdeführer (in der Folge: BF), Staatsangehöriger von Somalia, stellte nach illegaler Einreise in Österreich am 20.04.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz und wurde am 21.04.2015 durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt. Zu den Fluchtgründen brachte er im Wesentlichen vor, dass in Somalia Krieg herrsche und sein Leben in Gefahr sei. Er sei in Österreich, um ein sicheres Leben zu führen und eine Arbeit zu finden.
- Am 15.02.2016 wurde der BF vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: BFA) niederschriftlich einvernommen und gab im Wesentlichen zu seinen Fluchtgründen an, dass er und sein Vater mit der OGADEN NATIONAL LIBERATION FRONT (in der Folge: ONLF) zusammengearbeitet hätten und es zwischen der New (Liyu) Police und ONLF Kämpfe gegeben hätte sowie, dass er durch einen Granatsplitter an der Hüfte verletzt worden sei.
- Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des BFA vom 22.09.2016 wurde der Antrag auf internationalen Schutz des BF bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.). Unter Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides wurde dem BF gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Somalia zuerkannt. Weiters wurde ihm gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 die befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 22.09.2017 erteilt.
- Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des BFA vom 22.09.2016 wurde der Antrag auf internationalen Schutz des BF bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). Unter Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides wurde dem BF gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Somalia zuerkannt. Weiters wurde ihm gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 die befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 22.09.2017 erteilt. Folgende Feststellungen wurden im Wesentlichen dem Bescheid zugrunde gelegt: Die Identität des BF stehe nicht fest. Der BF habe mit seiner Familie in Fiiq, Äthiopien, gelebt. Es habe nicht festgestellt werden können, dass der BF in Somalia einer begründeten Furcht vor asylrelevanter Verfolgung ausgesetzt gewesen sei bzw. im Falle einer Rückkehr ausgesetzt wäre. Der rechtlichen Beurteilung zu Spruchpunkt I. ist zu entnehmen, dass der BF keine, seine Person betreffende asylrelevante Verfolgung aufgrund seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe oder politischen Gesinnung glaubhaft habe machen können.Der rechtlichen Beurteilung zu Spruchpunkt römisch eins. ist zu entnehmen, dass der BF keine, seine Person betreffende asylrelevante Verfolgung aufgrund seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe oder politischen Gesinnung glaubhaft habe machen können. Das BFA stellte dem BF amtswegig einen Rechtsberater zur Seite.
- Mit Schriftsatz vom 13.10.2016 (eingebracht am 17.10.2016) erhob der BF durch seinen Rechtsberater binnen offener Frist das Rechtsmittel der Beschwerde und brachte dabei im Wesentlichen vor, dass sich das BFA nicht hinreichend mit seinem Vorbringen auseinandergesetzt habe, und zwar insbesondere auf die Aktivitäten der ONLF und den dahingehenden Operationen der äthiopischen Liyu Police. Der somalische Staat sei nicht in der Lage, ihn vor Übergriffen zu schützen.
- Mit Beschwerdevorlage vom 18.10.2016 (eingelangt am 19.10.2016) legte die belangte Behörde die Beschwerde samt Bezug habenden Verwaltungsunterlagen dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) vor.
- Das Bundesverwaltungsgericht führte am 15.03.2019 eine öffentliche, mündliche Verhandlung unter Beiziehung eines geeigneten Dolmetschers für die Sprache Somali durch, an welchem der BF sowie seine Rechtsvertretung teilnahmen. Das BFA verzichtete in dem Schreiben vom 18.02.2019 aus dienstlichen und personellen Gründen auf die Teilnahme an der mündlichen Verhandlung. Der BF wurde ausführlich zu seiner Person und den Fluchtgründen befragt, und es wurde ihm Gelegenheit gegeben, die Fluchtgründe umfassend darzulegen sowie zu den ins Verfahren eingeführten und ihm mit der Ladung zugestellten Länderberichte Stellung zu nehmen. Seitens des Rechtsvertreters wurde eine ACCORD Anfragebeantwortung vom 12.12.2017 zu Somalia (Informationen zu somalischen StaatsbürgerInnen, welchen in Äthiopien vorgeworfen wird, Mitglieder der Ogaden National Liberation Front (ONLF) zu sein) und ein Erstaufnahmeblatt eines Arztes für Allgemeinmedizin vom 25.02.2019 vorgelegt.
- Das Bundesverwaltungsgericht führte eine Strafregisterabfrage durch. Es scheint keine Verurteilung auf. II. Für das Bundesverwaltungsgericht ergibt sich daraus wir folgt:römisch zwei. Für das Bundesverwaltungsgericht ergibt sich daraus wir folgt:
- Feststellungen: 1.
- Zur Person des BF: Der BF ist ein volljähriger, somalischer Staatsangehöriger, sunnitisch, muslimischen Glaubens. Er gehört dem Clan der Ogaden, Sub-clan Reer Abdulle, an. Er ist in Äthiopien geboren, hat in Fiiq sowie Jig Jiga gelebt und stammt aus einer Nomadenfamilie. Der BF war noch nie in Somalia, hat dort weder Verwandte noch Bekannte. Der BF ist strafgerichtlich unbescholten. 1.
- Zu den Fluchtgründen des BF: Der BF ist keiner konkreten, asylrelevanten Verfolgung bzw. Bedrohung im Herkunftsstaat Somalia ausgesetzt. Der BF ist aufgrund seiner Clanzugehörigkeit auch keinen intensiven Übergriffen durch andere Bevölkerungsteile ausgesetzt. Seine seinerzeitigen Beziehungen zur ONLF führen zu keiner asylrelevanten Verfolgung seitens der somalischen Behörden und es besteht auch nicht die Gefahr, dass er an die äthiopische Regierung ausgeliefert wird. 1.
- Zur maßgeblichen Situation in Somalia: Aus den ins Verfahren eingeführten, im LIB 2018 zitierten Länderberichten zur Lage in Somalia ergibt sich Folgendes: 1.3.
- Politische Lage: Das Gebiet von Somalia ist de facto in drei unterschiedliche administrative Einheiten unterteilt: a) Somaliland, ein 1991 selbstausgerufener unabhängiger Staat, der von der internationalen Gemeinschaft nicht anerkannt wird; b) Puntland, ein 1998 selbstausgerufener autonomer Teilstaat Somalias; c) das Gebiet südlich von Puntland, das Süd-/Zentralsomalia genannt wird (EASO-European Asylum Support Office, Somalia Security Station 8.2014). Im Hinblick auf fast alle asylrelevanten Tatsachen ist Somalia in diesen drei Teilen zu betrachten (AA-Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Bundesrepublik Somalia 1.1.2017). Im Jahr 1988 brach in Somalia ein Bürgerkrieg aus, der im Jahr 1991 im Sturz von Diktator Siyad Barre resultierte. Danach folgten Kämpfe zwischen unterschiedlichen Clans, Interventionen der UN sowie mehrere Friedenskonferenzen (EASO 8.2014). Seit Jahrzehnten gibt es keine allgemeinen Wahlen auf kommunaler, regionaler oder zentralstaatlicher Ebene. Politische Ämter wurden seit dem Sturz Siad Barres 1991 entweder erkämpft oder unter Ägide der internationalen Gemeinschaft, hilfsweise unter Einbeziehung nicht demokratisch legitimierter traditioneller Strukturen (v.a. Clan-Strukturen) vergeben (Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Bundesrepublik Somalia (AA 1.1.2017). Im August 2012 endete die Periode der Übergangsregierung (BS-Bertelsmann Stiftung
(2016): BTI 2016 - Somalia Country Report). Seit damals gibt es eine politische Entwicklung, die den Beginn einer Befriedung und Stabilisierung sowie eines Wiederaufbaus staatlicher Strukturen markiert. Am 1.8.2012 wurde in Mogadischu eine vorläufige Verfassung angenommen. Seitdem ist die Staatsbildung kontinuierlich vorangeschritten. Das im Dezember 2016 gewählte Parlament stellt dabei auch einen deutlichen demokratischen Fortschritt gegenüber dem 2012 gewählten Parlament dar. Während 2012 135 Clanälteste die Zusammensetzung bestimmten (AA: Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Bundesrepublik Somalia - 4.2017a; vgl. UNSC- UN Security Council; 5.9.2017: Report of the Secretary-General on Somalia), waren es 2016 über 14.000 Clan-Repräsentanten (UNHCR - UN Human Rights Council 6.9.2017) bzw. 13.000. Während die 54 Mitglieder des Oberhauses von den Parlamenten der Bundesstaaten gewählt wurden, wählten die o.g.Im August 2012 endete die Periode der Übergangsregierung (BS-Bertelsmann Stiftung
(2016): BTI 2016 - Somalia Country Report). Seit damals gibt es eine politische Entwicklung, die den Beginn einer Befriedung und Stabilisierung sowie eines Wiederaufbaus staatlicher Strukturen markiert. Am 1.8.2012 wurde in Mogadischu eine vorläufige Verfassung angenommen. Seitdem ist die Staatsbildung kontinuierlich vorangeschritten. Das im Dezember 2016 gewählte Parlament stellt dabei auch einen deutlichen demokratischen Fortschritt gegenüber dem 2012 gewählten Parlament dar. Während 2012 135 Clanälteste die Zusammensetzung bestimmten (AA: Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Bundesrepublik Somalia - 4.2017a; vergleiche UNSC- UN Security Council; 5.9.2017: Report of the Secretary-General on Somalia), waren es 2016 über 14.000 Clan-Repräsentanten (UNHCR - UN Human Rights Council 6.9.2017) bzw. 13.
- Während die 54 Mitglieder des Oberhauses von den Parlamenten der Bundesstaaten gewählt wurden, wählten die o.g. Clan-Repräsentanten die 275 auf Clan-Basis ausgewählten Abgeordneten des Unterhauses (UNSC 9.5.2017). Auch wenn es sich um keine allgemeine Wahl gehandelt hat, ist diese Wahl im Vergleich zu vorangegangenen Wahlen ein Fortschritt gewesen (DW - Deutsche Welle (10.2.2017): Kommentar: Farmajo, der neue Präsident Somalias - Wie viele Löcher hat der Käse?). Allerdings war auch dieser Wahlprozess problematisch, es gibt zahlreiche Vorwürfe von Stimmenkauf und Korruption (SEMG - Somalia and Eritrea Monitoring Group (8.11.2017): Report of the SEMG on Somalia). Im Februar 2017 wählte das neue Zweikammerparlament Mohamed Abdullahi Mohamed "Farmaajo" zum Präsidenten; im März bestätigte es Hassan Ali Kheyre als Premierminister (AA 4.2017a; vgl. UNSC 5.9.2017, SEMG 8.11.2017). Das Parlament bestätigte am 29.3.2017 dessen 69-köpfiges Kabinett (UNSC 9.5.2017).Auch wenn es sich um keine allgemeine Wahl gehandelt hat, ist diese Wahl im Vergleich zu vorangegangenen Wahlen ein Fortschritt gewesen (DW - Deutsche Welle (10.2.2017): Kommentar: Farmajo, der neue Präsident Somalias - Wie viele Löcher hat der Käse?). Allerdings war auch dieser Wahlprozess problematisch, es gibt zahlreiche Vorwürfe von Stimmenkauf und Korruption (SEMG - Somalia and Eritrea Monitoring Group (8.11.2017): Report of the SEMG on Somalia). Im Februar 2017 wählte das neue Zweikammerparlament Mohamed Abdullahi Mohamed "Farmaajo" zum Präsidenten; im März bestätigte es Hassan Ali Kheyre als Premierminister (AA 4.2017a; vergleiche UNSC 5.9.2017, SEMG 8.11.2017). Das Parlament bestätigte am 29.3.2017 dessen 69-köpfiges Kabinett (UNSC 9.5.2017). Die Macht wurde friedlich und reibungslos an die neue Regierung übergeben (WB 18.7.2017). Somalia hat den Zustand eines failed state überwunden, bleibt aber ein fragiler Staat (AA 1.1.2017). Die Regierung stellt sich den Herausforderungen, welche Dürre und Sicherheit darstellen. Überhaupt hat die Regierung seit Amtsantritt gezeigt, dass sie dazu bereit ist, die Probleme des Landes zu beheben (UNSC 5.9.2017). Dabei mangelt es der Bundesregierung an Einkünften, diese sind nach wie vor von den wenigen in Mogadischu erzielten Einnahmen abhängig (SEMG 8.11.2017). Allgemeine Wahlen sind für das Jahr 2020 (UNSC 9.5.2017) bzw. 2021 vorgesehen (UNSC 5.9.2017; vgl. UNNS 13.9.2017). Deren Durchführung wird aber maßgeblich davon abhängen, wie sich die Sicherheitslage entwickelt, ob sich Wahlkommissionen auch in den Bundesstaaten etablieren können und ob ein Verfassungsgericht eingerichtet wird (UNSC 5.9.2017).Allgemeine Wahlen sind für das Jahr 2020 (UNSC 9.5.2017) bzw. 2021 vorgesehen (UNSC 5.9.2017; vergleiche UNNS 13.9.2017). Deren Durchführung wird aber maßgeblich davon abhängen, wie sich die Sicherheitslage entwickelt, ob sich Wahlkommissionen auch in den Bundesstaaten etablieren können und ob ein Verfassungsgericht eingerichtet wird (UNSC 5.9.2017). 1.3.
- Bevölkerungsstruktur: Mehr als 85% der Bevölkerung teilen eine ethnische Herkunft (USDOS - US Department of State (3.3.2017): Country Report on Human Rights Practices 2016 - Somalia). Eine andere Quelle besagt, dass laut einer Schätzung aus dem Jahr 2002 die Minderheiten zusammen ungefähr ein Drittel der Bevölkerung Somalias ausmachen sollen (ÖB - Österreichische Botschaft Nairobi (9.2016): Asylländerbericht Somalia). Jedenfalls gibt es in ganz Somalia eine Zersplitterung in zahlreiche Clans, Subclans und Sub-Subclans, deren Mitgliedschaft sich nach Verwandtschaftsbeziehungen bzw. nach traditionellem Zugehörigkeitsempfinden bestimmt (AA 1.1.2017; vgl. ÖB 9.2016, SEM 31.5.2017). Diese Unterteilung setzt sich fort bis hinunter zur Kernfamilie (SEM 31.5.2017).Mehr als 85% der Bevölkerung teilen eine ethnische Herkunft (USDOS - US Department of State (3.3.2017): Country Report on Human Rights Practices 2016 - Somalia). Eine andere Quelle besagt, dass laut einer Schätzung aus dem Jahr 2002 die Minderheiten zusammen ungefähr ein Drittel der Bevölkerung Somalias ausmachen sollen (ÖB - Österreichische Botschaft Nairobi (9.2016): Asylländerbericht Somalia). Jedenfalls gibt es in ganz Somalia eine Zersplitterung in zahlreiche Clans, Subclans und Sub-Subclans, deren Mitgliedschaft sich nach Verwandtschaftsbeziehungen bzw. nach traditionellem Zugehörigkeitsempfinden bestimmt (AA 1.1.2017; vergleiche ÖB 9.2016, SEM 31.5.2017). Diese Unterteilung setzt sich fort bis hinunter zur Kernfamilie (SEM 31.5.2017). Die Zugehörigkeit zu einem Clan ist der wichtigste identitätsstiftende Faktor für Somalis. Sie bestimmt, wo jemand lebt, arbeitet und geschützt wird (SEM 31.5.2017). Dieses Identifikationsmerkmal bestimmt, welche Position eine Person oder Gruppe im politischen Diskurs oder auch in bewaffneten Auseinandersetzungen einnimmt (AA 4.2017a). Darum kennen Somalis üblicherweise ihre exakte Position im Clansystem (SEM 31.5.2017). Allerdings gibt eines keine physischen Charakteristika, welche die Zugehörigkeit zu einem bestimmten Clan erkennen ließen. Daher wissen die Menschen in Mogadischu und anderen großen Städten nicht automatisch, welchem Clan eine Person angehört (LI 4.4.2016). Die sogenannten "noblen" Clanfamilien können ihre Abstammung auf einen mythischen gemeinsamen Vorfahren namens Hiil bzw. dessen Söhne Samaale und Saab zurückverfolgen, die vom Propheten Mohammed abstammen sollen. Die meisten Minderheiten können eine solche Abstammung hingegen nicht geltend machen (SEM 31.5.2017). Die Somalis sehen sich also als Nation arabischer Abstammung. Die "noblen" Clanfamilien sind meist Nomaden: * Die Darod sind gegliedert in die drei Hauptgruppen Ogaden, Marehan und Harti sowie einige kleinere Clans. Die Harti sind eine Föderation von drei Clans: Die Majerteen sind der wichtigste Clan Puntlands, während die Dulbahante und Warsangeli in den zwischen Somaliland und Puntland umstrittenen Grenzregionen leben. Die Ogaden sind der wichtigste somalische Clan in Äthiopien, haben aber auch großen Einfluss in den südsomalischen Jubba-Regionen sowie im Nordosten Kenias. Die Marehan sind in Süd-/Zentralsomalia präsent. * Die Hawiye leben v.a. in Süd-/Zentralsomalia. Die wichtigsten Hawiye-Clans sind die Habr Gedir und die Abgaal, beide haben in und um Mogadischu großen Einfluss. * Die Dir leben im Westen Somalilands sowie in den angrenzenden Gebieten in Äthiopien und Djibouti, außerdem in kleineren Gebieten Süd-/Zentralsomalias. Die wichtigsten Dir-Clans sind die Issa, Gadabursi (beide im Norden) und Biyomaal (Süd-/Zentralsomalia). * Die Isaaq sind die wichtigste Clanfamilie in Somaliland, wo sie kompakt leben. Teils werden sie zu den Dir gerechnet. * Die Rahanweyn bzw. Digil/Mirifle werden als weitere Clanfamilie gesehen. Sie gelten als Nachfahren von Saab, dem Bruder von Samaale (SEM 31.5.2017; vgl. AA 4.2017a).* Die Rahanweyn bzw. Digil/Mirifle werden als weitere Clanfamilie gesehen. Sie gelten als Nachfahren von Saab, dem Bruder von Samaale (SEM 31.5.2017; vergleiche AA 4.2017a). Es ist nicht möglich, die genauen Zahlenverhältnisse der einzelnen Clans anzugeben. Hawiye, Darod, Isaaq und Digil/Mirifle stellen wohl je 20-25% der Gesamtbevölkerung, die Dir deutlich weniger (AA 4.2017a). Alle Mehrheitsclans sowie ein Teil der ethnischen Minderheiten - nicht aber die berufsständischen Gruppen - haben ihr eigenes Territorium. Dessen Ausdehnung kann sich u.a. aufgrund von Konflikten verändern (SEM 31.5.2017). Als Minderheiten werden jene Gruppen bezeichnet, die aufgrund ihrer geringeren Anzahl schwächer als die "noblen" Mehrheitsclans sind. Dazu gehören Gruppen mit nichtsomalischer ethnischer Abstammung; Gruppen, die traditionell als unrein angesehene Berufe ausüben; sowie die Angehörigen "nobler" Clans, die nicht auf dem Territorium ihres Clans leben oder zahlenmäßig klein sind (SEM 31.5.2017).
- Beweiswürdigung: 2.
- Zur Person des BF Die Identität konnte mangels Vorlage (unbedenklicher) Dokumente nicht bewiesen werden, weshalb hinsichtlich Name und Geburtsdatum Verfahrensidentität vorliegt. Die Feststellungen zu seiner Staats-, Religions- und Clanzugehörigkeit des BF sowie seiner somalischen Herkunft und seinem Aufenthalt in den Ortschaften Fiiq sowie Jig Jiga in Äthiopien gründen sich auf seine insoweit glaubhaften Angaben im Rahmen seiner Einvernahme vor dem BFA am 15.02.2016, auf seinen diesbezüglichen Angaben in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG am 15.03.2019 und seinen Sprachkenntnissen der somalischen Sprache. Ebenso verhält es sich zu der Angabe, dass er nie in Somalia gewesen sei, dort weder Verwandte noch Bekannte habe und aus einer Nomadenfamilie zu stamme. Es besteht keine Veranlassung, an der Richtigkeit dieser Angaben des BF zu zweifeln, zumal er diesbezüglich auch in der mündlichen Verhandlung die nähere Umgebung und seine Lebensumstände vor der Ausreise widerspruchsfrei erläutern konnte. Die Feststellung, dass der BF strafgerichtlich unbescholten ist, beruht auf einem aktuellen Strafregisterauszug. 2.
- Zum Fluchtvorbringen Seine Angaben einer asylrelevanten Verfolgung im Herkunftsstaat Somalia sind insofern nicht glaubhaft, als es an der persönlichen Glaubwürdigkeit und Konsistenz im Hinblick auf eine potentielle Verfolgung mangelt. Weder konnte er konkret angeben, wer ihn in Somalia verfolgt bzw. substantiiert begründen, was den Verfolgungsgrund darstellen würde. Viele Angaben stützen sich auf Ereignisse, die er selbst nur gehört, jedoch nicht nachvollziehbar begründen oder erläutern konnte (siehe Niederschrift der mündlichen Verhandlung (in der Folge: NSV), S.21 und 23), zumal Vorfälle in Bezug auf Ogaden in Somalia auch den Länderberichten nicht zu entnehmen sind. Glaubhaft ist, dass er noch nie in Somalia gewesen ist, unglaubwürdig jedoch, dass eine ihn betreffende, aktuelle Bedrohung gegen ihn ausgehen sollte, zumal er selbst angibt in Somalia niemanden zu kennen (NSV, S.15). Die Angabe in der mündlichen Verhandlung, dass er bei einer Einreise nach Somalia, von dort nach Äthiopien gebracht werden würde (siehe NSV, S.21), hat er nicht substantiiert vorgebracht. Auf die wiederholte Frage, wer ihn nach Äthiopien "zurückbringen" sollte, konnte er niemanden benennen und gab an, dass die Ogaden in Somalia von den Ogaden in Äthiopien unterschieden werden (NSV S 21) und er aufgrund seines Akzents, seiner Statur und seines Aussehens auffallen würde. Folglich würden manche "Leute" solche Ogaden verraten, um dafür Geld zu bekommen (NSV, S. 22). Wer genau ihn in Somalia erkennen oder zurückbringen wurde, konnte er nicht beantworten. Die diesbezüglichen Angaben legte er lediglich vage und ohne persönlichen Bezug in den Raum, sodass auch keinerlei konkrete Hinweise auf eine solche Gefährdung vorliegen. Auch seine Angaben, dass die Ogaden in Somalia guten Kontakt zu Äthiopiern haben und dagegen seien, dass die Ogaden in Äthiopien für die Unabhängigkeit kämpfen und deshalb ONLF nahe Personen zurückbringen würden (NSV, S.22), konnte er nicht darlegen. Den Länderfeststellungen zum Herkunftsstaat Somalia lässt sich überdies nicht entnehmen, dass Rückkehrer aus Äthiopien ernsthaft Gefahr laufen würden, seitens der somalischen Regierung wegen unterstellter ONLF-Anhängerschaft dorthin ausgeliefert zu werden. Die durch die rechtsfreundliche Vertretung des BF vorgelegte Anfragebeantwortung der Staatendokumentation (ACCORD Anfrage vom 12.12.2017) umfasst Vorfälle, die sich auf ein hochrangiges Mitglied der ONLF beziehen. Auf Nachfrage in der mündlichen Verhandlung, ob der BF ein hochrangiges Mitglied der ONLF gewesen sei, hat er dies verneint (siehe NSV, S. 22) Da der BF im Verfahren stets angegeben hat, er hätte sich der ONLF angeschlossen und für die Kämpfer nur gekocht (NSV, S. 17), ist davon auszugehen, dass der BF nicht von derart großem Interesse für die äthiopischen Behörden sein kann, dass eine Überstellung des BF als wahrscheinlich einzustufen wäre. Insbesondere kamen aus dem gesamten Verfahren auch keinerlei Anhaltspunkte dafür hervor, dass der BF über Informationen oder in seiner Person liegenden Eigenschaften verfügt, die ein besonderes Interesse der somalischen oder äthiopischen Behörden hervorrufen könnten, zumal sich die seinerseits geschilderten Vorfälle aus dem Jahr 2013 datieren. Es ist somit nicht plausibel, warum der somalische oder äthiopische Staat gezielt nach dem BF suchen sollte. Den der Beschwerdeführervertretung ausgehändigten Länderberichten zu Äthiopien ist ferner zu entnehmen, dass die ONLF im Juli 2018 in Äthiopien entkriminalisiert wurde (LIB Äthiopien, S. 22). Dementsprechend ist daraus abzuleiten, dass selbst unter der nicht angenommenen Prämisse, der BF hätte für den Fall einer Einreise nach Somalia eine Rücküberstellung durch die somalischen Behörden nach Äthiopien zu befürchten, eine Verfolgung aufgrund seiner behaupteten, lange vergangenen Anhängerschaft zur ONLF, keinesfalls zu erwarten ist, zumal er dort laut eigenen Angaben an keinen Kampfhandlungen teilgenommen, sondern, wie bereits angeführt, als Koch fungiert haben will. Auch gibt der BF an, dass der Hauptgrund für seine Probleme in Somalia die schlechte Sicherheitslage sei (siehe NSV, S. 21), weil dort Krieg herrsche und er nicht in einem Land leben könne, wo die eigenen Leute nicht in Sicherheit seien. Dass die Lage dort so sei, habe er gehört. Zudem gab er an, dass er keine Ausbildung oder Vermögen bzw. Verwandte in Somalia habe und wie er unter diesen Voraussetzungen in diesem Land leben solle (NVS, S. 22). Auch dies lässt in einem Vergleich mit der bei der niederschriftlichen Erstbefragung am 21.04.2015 getätigten Angabe zu seinem Fluchtgrund, dass in Somalia Krieg herrsche und er nach Österreich gekommen sei, um ein sicheres Leben zu führen und eine Arbeit zu finden (siehe RZ 13) erkennen, dass der Hauptgrund einer asylrelevanten Verfolgung nicht gegeben ist. In der niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA am 15.02.2016 hat er als Fluchtgrund ebenfalls keine asylrelevante Verfolgung in Somalia angegeben, sondern als Rückkehrbefürchtung seine Angst vor der New (Liyu) Police in Äthiopien angegeben (siehe RZ 107). Bei der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG gab er an, dass Personen aufgrund ihrer ehemaligen Zugehörigkeit zu ONLF in Somalia von heimlichen Mitarbeitern der äthiopischen Behörden in Somalia gesucht werden würden (NSV, S.23). Bei der ONLF handelt es sich jedoch um eine separatistische Bewegung, die praktisch ausschließlich in Äthiopien aktiv ist. Die Länderberichte zur Lage in Somalia führen dementsprechend keine Aktivitäten dieser Bewegung in Somalia an, noch sind den Berichten diesbezügliche Vorfälle zu entnehmen. Aus diesem Grund liegt es auch fern, dass der BF in Somalia Übergriffe der New (Liyu) Police zu erwarten hätte, weswegen auch dies nicht festgestellt werden konnte. Es ist daher nicht davon auszugehen, dass der BF bei einer Einreise nach Somalia ernstlich Gefahr liefe, persönlich in relevanter Intensität seitens der staatlichen Behörden oder von privater Seite verfolgt zu werden. Hinsichtlich einer etwaigen Verfolgung des Beschwerdeführers in Somalia aufgrund seiner Clanzugehörigkeit zu den Ogaden ist auszuführen, dass den Länderberichten zufolge, die Ogaden der wichtigste somalische Clan in Äthiopien sind, aber auch großen Einfluss in den südsomalischen Jubba-Regionen sowie im Nordosten Kenias haben (LIB 2018, S.95). Dass der BF in Somalia somit einer Verfolgung aufgrund seiner bloßen Clanzugehörigkeit zu fürchten hätte, vermochte er nicht glaubhaft zu erklären, zumal er Zugehöriger eines sogenannten "noblen" Clans ist (LIB 2018, S.94). Auch gibt es keine physischen Charakteristika, welche die Zugehörigkeit zu einem bestimmten Clan erkennen lassen, weshalb es daher nicht nachvollziehbar ist, dass die somalische Bevölkerung und vor allem Menschen in Mogadischu oder in anderen großen Städten automatisch wissen können, welchem Clan eine Person und somit konkret der BF angehört (vgl. LIB 2018, S.94).Hinsichtlich einer etwaigen Verfolgung des Beschwerdeführers in Somalia aufgrund seiner Clanzugehörigkeit zu den Ogaden ist auszuführen, dass den Länderberichten zufolge, die Ogaden der wichtigste somalische Clan in Äthiopien sind, aber auch großen Einfluss in den südsomalischen Jubba-Regionen sowie im Nordosten Kenias haben (LIB 2018, S.95). Dass der BF in Somalia somit einer Verfolgung aufgrund seiner bloßen Clanzugehörigkeit zu fürchten hätte, vermochte er nicht glaubhaft zu erklären, zumal er Zugehöriger eines sogenannten "noblen" Clans ist (LIB 2018, S.94). Auch gibt es keine physischen Charakteristika, welche die Zugehörigkeit zu einem bestimmten Clan erkennen lassen, weshalb es daher nicht nachvollziehbar ist, dass die somalische Bevölkerung und vor allem Menschen in Mogadischu oder in anderen großen Städten automatisch wissen können, welchem Clan eine Person und somit konkret der BF angehört vergleiche LIB 2018, S.94). Es ist folglich insgesamt nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr nach Somalia ernstlich Gefahr liefe, aufgrund seiner Clanzugehörigkeit Übergriffe zu erleiden. Andere Fluchtgründe wurden vom BF weder im behördlichen Verfahren noch vor dem BVwG vorgebracht. Zusammengefasst lässt sich somit aus dem Vorbringen des BF keine individuelle, asylrelevante Verfolgung iSd. GFK im Hinblick auf den Herkunftsstaat Somalia begründen.
- Rechtliche Beurteilung 3.
- Zu Spruchpunkt A 3.1.1 Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z. 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.3.1.1 Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht. 3.1.
- Flüchtling iSd. Art 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist demnach, wer "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb des Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen."3.1.
- Flüchtling iSd. Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK ist demnach, wer "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb des Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen." 3.1.
- Wie der VwGH in dem Erkenntnis vom 23.09.1998, 98/01/0224, ausführte, ist der zentrale Aspekt des Flüchtlingsbegriffs der GFK die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. "Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Zu fragen ist daher nicht danach, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht." Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131). Zurechnungsobjekt der Verfolgungsgefahr ist der Heimatstaat des Asylwerbers (vgl. VwGH 18.02.1999, 98/20/0468).3.1.
- Wie der VwGH in dem Erkenntnis vom 23.09.1998, 98/01/0224, ausführte, ist der zentrale Aspekt des Flüchtlingsbegriffs der GFK die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. "Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Zu fragen ist daher nicht danach, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht." Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht vergleiche VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131). Zurechnungsobjekt der Verfolgungsgefahr ist der Heimatstaat des Asylwerbers vergleiche VwGH 18.02.1999, 98/20/0468). 3.1.
- Das individuelle Vorbringen eines Asylwerbers ist ganzheitlich unter dem Gesichtspunkt der Konsistenz der Angaben, der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers und der objektiven Wahrscheinlichkeit seines Vorbringens zu würdigen (vgl. VWGH 14.04.2015, Ra 2015/20/0004).3.1.
- Das individuelle Vorbringen eines Asylwerbers ist ganzheitlich unter dem Gesichtspunkt der Konsistenz der Angaben, der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers und der objektiven Wahrscheinlichkeit seines Vorbringens zu würdigen vergleiche VWGH 14.04.2015, Ra 2015/20/0004). 3.1.
- Umgelegt auf den vorliegenden Fall folgt daraus, dass wie bereits in der Beweiswürdigung dargelegt wurde, der BF nicht substantiiert und glaubhaft angeben konnte, dass eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung gegeben ist. Die durch den BF konkret ins Treffen geführten Fluchtgründe beziehen sich im Wesentlichen auf Äthiopien, zumal der BF auch niemals in Somalia gewesen ist, selbst angibt, niemanden dort zu kennen (siehe NSV, S.15) und auch nicht konkret darlegte, wer ihn verfolgen würde bzw. weshalb. Die dargelegten Befürchtungen gründete er auf Ereignisse, deren Realitätsgehalt nicht nachgewiesen ist und die er nur gehört habe (siehe, NSV, S. 21), er jedoch in Bezug auf seine Person weder erlebt hat noch konkret darstellen konnte, warum er einer ernstlichen Bedrohung ausgesetzt sei bzw. Gefahr liefe, Übergriffe zu erleiden. Es sind auch keine Hinweise hervorgekommen, dass der BF in Somalia nach objektiver Wahrscheinlichkeit solchen, ernstlichen Bedrohungen ausgesetzt wäre, die als asylrelevant zu qualifizieren sind. Mangels Bestehens einer aktuellen maßgeblich wahrscheinlichen Verfolgungsgefahr aus einem der Gründe, die in Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention aufgezählt sind, war die Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten durch das BFA daher im Ergebnis nicht zu beanstanden.Mangels Bestehens einer aktuellen maßgeblich wahrscheinlichen Verfolgungsgefahr aus einem der Gründe, die in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention aufgezählt sind, war die Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten durch das BFA daher im Ergebnis nicht zu beanstanden. Es war somit spruchgemäß zu entscheiden. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art 133
Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (siehe die unter 3.1. zitierte Judikatur); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Im gegenständlichen Fall konnte sich das Bundesverwaltungsgericht auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (siehe die unter 3.1. zitierte Judikatur); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Im gegenständlichen Fall konnte sich das Bundesverwaltungsgericht auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2019:W277.2137680.1.00