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{'item': 'G303 2172246-1'}

Obsah (15)§§ 2Art. 133§ 45§ 6§ 19b§ 14§ 58§ 17Art. 130§ 27§ 28§ 24§ 3§ 4§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum28.03.2019 GeschäftszahlG303 2172246-1 SpruchG303 2172246-1/11E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Simone KALBI

§§ 2, 3 sowie 14 Abs. 2 Behinderteneinstellungsgesetz (BEinst

G) stattgegeben.Der Beschwerde wird

Paragraphen 2, 3, sowie 14 Absatz 2, Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG) stattgegeben. XXXX ist auf Grund des festgestellten Grades der Behinderung in Höhe von 50 (fünfzig) von Hundert (v.H.) ab 29.05.2017 dem Personenkreis der begünstigten Behinderten zugehörig.römisch 40 ist auf Grund des festgestellten Grades der Behinderung in Höhe von 50 (fünfzig) von Hundert (v.H.) ab 29.05.2017 dem Personenkreis der begünstigten Behinderten zugehörig. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) stellte am 29.05.2017 über die Zentrale Poststelle beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Kärnten, (im Folgenden: belangte Behörde) einen Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten

den Bestimmungen der §§ 2 und 14 des Behinderteneinstellungsgesetzes (BEinstG). Dem Antrag waren ein Konvolut an medizinischen Beweismitteln, eine Kopie des Reisepasses und des Staatsbürgerschaftsnachweises des BF angeschlossen.1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) stellte am 29.05.2017 über die Zentrale Poststelle beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Kärnten, (im Folgenden: belangte Behörde) einen Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten

den Bestimmungen der Paragraphen 2 und 14 des Behinderteneinstellungsgesetzes (BEinstG). Dem Antrag waren ein Konvolut an medizinischen Beweismitteln, eine Kopie des Reisepasses und des Staatsbürgerschaftsnachweises des BF angeschlossen.

  1. Im Rahmen des seitens der belangten Behörde durchgeführten Ermittlungsverfahrens wurde ein medizinisches Sachverständigengutachten eingeholt. 2.
  2. Im eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten vom 01.08.2017 wird von Dr. XXXX, Fachärztin für Innere Medizin, basierend auf der persönlichen Untersuchung des BF am 20.07.2017, im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:2.
  3. Im eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten vom 01.08.2017 wird von Dr. römisch 40 , Fachärztin für Innere Medizin, basierend auf der persönlichen Untersuchung des BF am 20.07.2017, im Wesentlichen Folgendes ausgeführt: Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes: Pos. Nr. GdB % 1 Koronare Eingefäßerkrankung mit erfolgreicher PTCA der CX 2/2017 und erhaltener Li-Ventrikelfunktion, Z.n. PM-Implantation 2/2017 wegen AV-Block
  4. und 3 Grades, paroxysmales VH-Flimmern Vorgegebener RMS bei Z.n. erfolgreicher Gefäßaufdehnung und erhaltener Li-Ventrikelfunktion, OAK bei paroxysmalem VH-Flimmern (lt. letztem Befund vom Internisten im Mai 2017 nie dokumentiert) nicht indiziertKoronare Eingefäßerkrankung mit erfolgreicher PTCA der CX 2 aus 2017, und erhaltener Li-Ventrikelfunktion, Z.n. PM-Implantation 2 aus 2017, wegen AV-Block
  5. und 3 Grades, paroxysmales VH-Flimmern Vorgegebener RMS bei Z.n. erfolgreicher Gefäßaufdehnung und erhaltener Li-Ventrikelfunktion, OAK bei paroxysmalem VH-Flimmern (lt. letztem Befund vom Internisten im Mai 2017 nie dokumentiert) nicht indiziert 05.05.02 30 2 Chronische Niereninsuffizienz Vorgegebener RMS: Creatinin lt. letztem Laborbefund 1,56 mg/dl, weiters Proteinurie und antihypertensive Mehrfach¬Kombinationstherapie 05.04.01 30 3 Nicht insulinpflichtiger Diabetes mellitus Mittlerer RMS bei oraler Kombinationstherapie, letzter HbA1c 6,1% 09.02.01 20 Gesamtgrad der Behinderung 40 v. H. Zur Einschätzung wurde ausgeführt, dass die Gesundheitsschädigung (GS) 1 führend sei und die GS 2 und 3 als zusätzliche internistische Erkrankungen in Kombination um eine Stufe steigern würden.
  6. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 03.08.2017 wurde der Antrag des BF auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten abgewiesen und der Grad der Behinderung mit 40 von Hundert festgestellt. Gestützt wurde die Entscheidung der belangten Behörde auf das Ergebnis des ärztlichen Begutachtungsverfahrens. Danach betrage der Grad der Behinderung 40 von Hundert. Das oben angeführte ärztliche Sachverständigengutachten von Dr. XXXX wurde dem angefochtenen Bescheid als Beilage angeschlossen und zum Bestandteil der Begründung des Bescheides erklärt. In der rechtlichen Begründung des angefochtenen Bescheides wurden die maßgeblichen Bestimmungen des Behinderteneinstellungsgesetzes zitiert.
  7. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 03.08.2017 wurde der Antrag des BF auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten abgewiesen und der Grad der Behinderung mit 40 von Hundert festgestellt. Gestützt wurde die Entscheidung der belangten Behörde auf das Ergebnis des ärztlichen Begutachtungsverfahrens. Danach betrage der Grad der Behinderung 40 von Hundert. Das oben angeführte ärztliche Sachverständigengutachten von Dr. römisch 40 wurde dem angefochtenen Bescheid als Beilage angeschlossen und zum Bestandteil der Begründung des Bescheides erklärt. In der rechtlichen Begründung des angefochtenen Bescheides wurden die maßgeblichen Bestimmungen des Behinderteneinstellungsgesetzes zitiert.
  8. Gegen den genannten Bescheid richtet sich die bei der belangten Behörde fristgerecht per E-Mail eingelangte Beschwerde vom 15.09.2017 des BF. Darin führt der BF aus, dass im Rahmen der medizinischen Begutachtung auf seine psychischen Leiden zu wenig eingegangen worden sei. Der Umstand, dass der BF ohne die Implantation eines Herzschrittmachers (hochgradige AV-Blockierung) nicht mehr leben würde, bereite ihm große psychische Probleme. Der implantierte Schrittmacher steuere das Herz des BF laut Schrittmacher Ambulanz Klagenfurt zu 98 %. Die Herzfrequenz des BF sei mit maximal 115 Pulsschlägen begrenzt. Bei Erreichung eines höheren Schwellwertes von 130, reguliere der Schrittmacher auf die halbe Frequenz. Dadurch erleide der BF einen enormen Leistungsabfall. Der BF ersucht um eine Neubewertung seines Antrages zur Sicherung seines Arbeitsplatzes.
  9. Die gegenständliche Beschwerde und die bezughabenden Verwaltungsakten wurden dem Bundesverwaltungsgericht von der belangten Behörde am 03.10.2017 vorgelegt.
  10. Zur Überprüfung des Beschwerdegegenstandes wurden seitens des erkennenden Gerichtes ein fachärztliches Sachverständigengutachten von Prim. Dr. XXXX, Facharzt für Innere Medizin, welches auf einer persönlichen Untersuchung des BF am 25.04.2018 basiert und ein fachärztliches Sachverständigengutachten von Dr. XXXX, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, welches auf einer persönlichen Untersuchung des BF am 10.12.2018 basiert, eingeholt.
  11. Zur Überprüfung des Beschwerdegegenstandes wurden seitens des erkennenden Gerichtes ein fachärztliches Sachverständigengutachten von Prim. Dr. römisch 40 , Facharzt für Innere Medizin, welches auf einer persönlichen Untersuchung des BF am 25.04.2018 basiert und ein fachärztliches Sachverständigengutachten von Dr. römisch 40 , Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, welches auf einer persönlichen Untersuchung des BF am 10.12.2018 basiert, eingeholt. 6.
  12. Auf Grundlage der oben angeführten, fachärztlichen Sachverständigengutachten wird zusammenfassend von Dr. XXXX, Ärztin für Allgemeinmedizin und Fachärztin für Orthopädie und Traumatologie, in einem Gesamtsachverständigengutachten vom 16.01.2019, folgender Grad der Behinderung eingeschätzt:6.
  13. Auf Grundlage der oben angeführten, fachärztlichen Sachverständigengutachten wird zusammenfassend von Dr. römisch 40 , Ärztin für Allgemeinmedizin und Fachärztin für Orthopädie und Traumatologie, in einem Gesamtsachverständigengutachten vom 16.01.2019, folgender Grad der Behinderung eingeschätzt: Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes: Pos. Nr. GdB % 1 Koronare Eingefäßerkrankung mit erfolgreicher PTCA der CTX 2/2017, Zustand nach Schrittmacherimplantation 2/2017Koronare Eingefäßerkrankung mit erfolgreicher PTCA der CTX 2 aus 2017,, Zustand nach Schrittmacherimplantation 2/2017 05.05.02 30 2 Chronische Niereninsuffizienz und Hypertonie 05.04.01 30 3 Nicht insulinpflichtiger Diabetes mellitus, laufende orale Kombinationstherapie, Langzeitzuckerwert (HbA1c) 7,7% 09.02.01 30 4 Anpassungsstörung, Angst und depressive Reaktion längerdauernd 03.05.01 30 Gesamtgrad der Behinderung 50 v. H. Begründend wurde ausgeführt, dass die GS 1 führe, weil diese die Schwerwiegendste sei. Die GS 2 steigere um eine Stufe, da der Allgemeinzustand bei bestehender Niereninsuffizienz und Bluthochdruck zusätzlich beeinträchtigt werde. Die GS 3 steigere nicht, da eine Stabilisierung der Stoffwechselsituation aufgrund der erst seit kurzem begonnenen Kombinationstherapie noch zu erwarten sei. Die GS 4 steigere auf Empfehlung der psychiatrischen Gutachterin um eine Stufe aufgrund der erhöhten Gesamtfunktionseinschränkung. Der Gesamtgrad der Behinderung betrage somit 50 %. Die oben angeführten Gesundheitsschädigungen würden einen Dauerzustand darstellen, da eine wesentliche Besserung nicht zu erwarten sei.
  14. Das Ergebnis der Beweisaufnahme wurde den Verfahrensparteien im Rahmen eines schriftlichen Parteiengehörs

§ 45Abs. 3 AVG in Verbindung mit § 17 Vw

GVG seitens des erkennenden Gerichtes mit Schreiben vom 30.01.2019 zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, sich dazu binnen zwei Wochen ab Zustellung zu äußern.7. Das Ergebnis der Beweisaufnahme wurde den Verfahrensparteien im Rahmen eines schriftlichen Parteiengehörs

Paragraph 45, Absatz 3, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG seitens des erkennenden Gerichtes mit Schreiben vom 30.01.2019 zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, sich dazu binnen zwei Wochen ab Zustellung zu äußern. 7.

  1. Eine Stellungnahme beziehungsweise Äußerung seitens der Verfahrensparteien langte dazu beim Bundesverwaltungsgericht nicht ein. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  2. Feststellungen: Der BF ist am XXXX geboren und besitzt die österreichische Staatsbürgerschaft.Der BF ist am römisch 40 geboren und besitzt die österreichische Staatsbürgerschaft. Er befindet sich nicht in Schul- oder Berufsausbildung, überschreitet das
  3. Lebensjahr nicht und steht nicht im Bezug von Geldleistungen, nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit (dauernder Berufsunfähigkeit) bzw. von Ruhegenüssen oder Pensionen aus dem Versicherungsfall des Alters. Der BF steht im Entscheidungszeitpunkt in einem aufrechten sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis. Beim BF liegen folgende behinderungsrelevante Funktionseinschränkungen vor: -Strichaufzählung Koronare Herzerkrankung mit erfolgreicher Dehnung des Herzkranzgefäßes und gut erhaltener Funktion des Herzmuskels sowie Zustand nach Schrittmacherimplantation (Grad der Behinderung: 30 %) -Strichaufzählung Chronische Niereninsuffizienz und Hypertonie (Grad der Behinderung: 30 %) -Strichaufzählung Nicht insulinpflichtiger Diabetes mellitus, laufende orale Kombinationstherapie (Grad der Behinderung: 30 %) -Strichaufzählung Anpassungsstörung mit Angst und depressive Reaktion (Grad der Behinderung: 30 %) Im Vordergrund des Gesamtleidenszustandes des BF steht die koronare Herzerkrankung mit einem Grad der Behinderung von 30 %. Durch die weiters vorliegenden Funktionseinschränkungen, chronische Niereninsuffizienz und Hypertonie sowie den psychischen Leiden, kommt es zu einer zusätzlichen Beeinträchtigung des Allgemeinzustandes beziehungsweise wird die Gesamtfunktionseinschränkung erhöht. Die Erkrankung Diabetes mellitus (nicht insulinpflichtig) führt zu keiner weiteren Erhöhung des Gesamtgrades der Behinderung, da zu erwarten ist, dass sich die Stoffwechselsituation aufgrund der neuen Kombinationstherapie stabilisiert. Der Gesamtgrad der Behinderung des BF beträgt 50 von Hundert. Dieser besteht seit 29.05.
  4. Beweiswürdigung: Der unter I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes der belangten Behörde, aus der Beschwerde sowie nunmehr aus dem vorliegenden Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichtes.Der unter römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes der belangten Behörde, aus der Beschwerde sowie nunmehr aus dem vorliegenden Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichtes. Die Feststellungen zu den allgemeinen Voraussetzungen bezüglich der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten ergeben sich aus den Angaben des BF bei der Antragstellung im Verwaltungsverfahren und aus einem eingeholten Versicherungsdatenauszug des Hauptverbandes der Sozialversicherungsträger. Insbesondere ergibt sich daraus, dass der BF im Entscheidungszeitpunkt in einem aufrechten sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis steht. Zum Nachweis der österreichischen Staatsbürgerschaft des BF wurde eine Kopie des Staatsbürgerschaftsnachweises sowie des Reisepasses vorgelegt und ist diese zudem aus einem eingeholten Auszug des Zentralen Melderegisters ersichtlich. Das seitens der erkennenden Gerichtes eingeholte Gesamtgutachten von Dr. XXXX, Ärztin für Allgemeinmedizin, vom 16.01.2019, ist schlüssig, vollständig und weist keine Widersprüche auf. Die fachärztlichen Gutachten von Prim. Dr. XXXX, Facharzt für Innere Medizin, sowie von Dr. XXXX, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, bilden einen wesentlichen Bestandteil der Gesamtbeurteilung.Das seitens der erkennenden Gerichtes eingeholte Gesamtgutachten von Dr. römisch 40 , Ärztin für Allgemeinmedizin, vom 16.01.2019, ist schlüssig, vollständig und weist keine Widersprüche auf. Die fachärztlichen Gutachten von Prim. Dr. römisch 40 , Facharzt für Innere Medizin, sowie von Dr. römisch 40 , Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, bilden einen wesentlichen Bestandteil der Gesamtbeurteilung. Es wurde dabei auf die vorliegenden Leiden des BF und deren Ausmaß und Wechselwirkungen zueinander ausführlich eingegangen. Der Grad der Behinderung der Leiden wurde entsprechend den Vorgaben der Anlage zur Einschätzungsverordnung korrekt und nachvollziehbar festgelegt. Insgesamt wurde durch das Sachverständigengutachten von Dr. XXXX ein Grad der Behinderung von 50 v.H. objektiviert.Es wurde dabei auf die vorliegenden Leiden des BF und deren Ausmaß und Wechselwirkungen zueinander ausführlich eingegangen. Der Grad der Behinderung der Leiden wurde entsprechend den Vorgaben der Anlage zur Einschätzungsverordnung korrekt und nachvollziehbar festgelegt. Insgesamt wurde durch das Sachverständigengutachten von Dr. römisch 40 ein Grad der Behinderung von 50 v.H. objektiviert. Im Vergleich zum Vorgutachten, welches dem angefochtenen Bescheid zugrunde liegt, wurde die psychische Erkrankung entsprechend dem Beschwerdevorbringen des BF berücksichtigt und neu eingeschätzt. Das Leiden "nicht insulinpflichtiger Diabetes mellitus" wurde aufgrund eines aktuellen Laborbefundes vom 24.04.2018 höher eingeschätzt. Aus dem Zusammenwirken des Herzleidens mit den weiteren vorliegenden Funktionseinschränkungen (Nieren- und psychische Erkrankung und Hypertonie) ergibt sich somit ein Gesamtgrad von 50 von Hundert. Die vorgelegten medizinischen Beweismittel und die gutachterlichen Ausführungen, insbesondere hinsichtlich der psychischen Erkrankung, belegen nachvollziehbar, dass der Grad der Behinderung bereits zum Zeitpunkt der Antragstellung am 29.05.2017 vorgelegen ist. Daher wird auch ab diesem Zeitpunkt der Grad der Behinderung von 50 von Hundert festgestellt. Der Inhalt der oben angeführten ärztlichen Sachverständigengutachten wurde den Verfahrensparteien seitens des erkennenden Gerichts im Rahmen eines schriftlichen Parteiengehörs zur Kenntnis gebracht und zur Möglichkeit einer Stellungnahme übermittelt. Eine Stellungnahme wurde dazu weder vom BF und noch von der belangten Behörde eingebracht. Die Sachverständigengutachten blieben somit im gegenständlichen Verfahren unbestritten. Das Gesamtgutachten von Dr. XXXX vom 16.01.2019 wird der gegenständlichen Entscheidung daher in freier Beweiswürdigung zu Grunde gelegt.Das Gesamtgutachten von Dr. römisch 40 vom 16.01.2019 wird der gegenständlichen Entscheidung daher in freier Beweiswürdigung zu Grunde gelegt.
  5. Rechtliche Beurteilung: 3.1.

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.3.1.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

§ 19bAbs. 1 Behinderteneinstellungsgesetz (BEinst

G), BGBl. I Nr. 22/1970, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten der §§ 8, 9, 9a und 14 Abs. 2 leg.cit. durch den Senat.

Paragraph 19 b, Absatz eins, Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 22 aus 1970,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Paragraphen 8, 9, 9 a und 14 Absatz 2, leg.cit. durch den Senat. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor. Bei Senatsentscheidungen in Verfahren

§ 14Abs. 2 BEinst

G hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter

§ 19bAbs. 6 BEinst

G mitzuwirken.Bei Senatsentscheidungen in Verfahren

Paragraph 14, Absatz 2, BEinstG hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter

Paragraph 19 b, Absatz 6, BEinstG mitzuwirken. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 27Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4 VwGVG) zu überprüfen.

Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4 VwGVG) zu überprüfen.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

§ 28Abs. 2 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

§ 24Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Das Verwaltungsgericht kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt, ungeachtet eines Parteienantrags, von einer Verhandlung

§ 24Abs. 4 Vw

GVG absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art 6 Abs. 1 EMRK noch Art 47 GRC entgegenstehen.Das Verwaltungsgericht kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt, ungeachtet eines Parteienantrags, von einer Verhandlung

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, GRC entgegenstehen. Der im gegenständlichen Fall entscheidungsrelevante Sachverhalt wurde größtenteils auf gutachterlicher Basis ermittelt. Die fachärztlichen Begutachtungen von XXXX und von Dr. XXXX basierten auch auf einer persönlichen Untersuchung des BF. Der Inhalt der vorliegenden Sachverständigengutachten wurden zudem von den Verfahrensparteien im Rahmen ihres schriftlichen Parteiengehörs nicht beeinsprucht.Der im gegenständlichen Fall entscheidungsrelevante Sachverhalt wurde größtenteils auf gutachterlicher Basis ermittelt. Die fachärztlichen Begutachtungen von römisch 40 und von Dr. römisch 40 basierten auch auf einer persönlichen Untersuchung des BF. Der Inhalt der vorliegenden Sachverständigengutachten wurden zudem von den Verfahrensparteien im Rahmen ihres schriftlichen Parteiengehörs nicht beeinsprucht. Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit den Beschwerdegründen und dem Begehren des BF geklärt erscheint, konnte eine mündliche Verhandlung

§ 24Vw

GVG entfallen.Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit den Beschwerdegründen und dem Begehren des BF geklärt erscheint, konnte eine mündliche Verhandlung

Paragraph 24, VwGVG entfallen. Im vorliegenden Fall wurde darüber hinaus seitens beider Parteien eine mündliche Verhandlung nicht beantragt. Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Art 6 Abs. 1 EMRK und Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen.Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Artikel 6, Absatz eins, EMRK und Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen. 3.2. Zu Spruchteil A): Begünstigte Behinderte im Sinne des BEinstG sind

§ 2Abs. 1 BEinst

G österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH. Österreichischen Staatsbürger sind folgende Personen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH gleichgestellt:Begünstigte Behinderte im Sinne des BEinstG sind

Paragraph 2, Absatz eins, BEinstG österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH. Österreichischen Staatsbürger sind folgende Personen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH gleichgestellt:

  1. Unionsbürger, Staatsbürger von Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, Schweizer Bürger und deren Familienangehörige,
  2. Flüchtlinge, denen Asyl gewährt worden ist, solange sie zum dauernden Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt sind,
  3. Drittstaatsangehörige, die berechtigt sind, sich in Österreich aufzuhalten und einer Beschäftigung nachzugehen, soweit diese Drittstaatsangehörigen hinsichtlich der Bedingungen einer Entlassung nach dem Recht der Europäischen Union österreichischen Staatsbürgern gleichzustellen sind.

§ 2Abs. 2 BEinst

G gelten nicht als begünstigte Behinderte im Sinne des Abs. 1 behinderte Personen, dieGemäß Paragraph 2, Absatz 2, BEinstG gelten nicht als begünstigte Behinderte im Sinne des Absatz eins, behinderte Personen, die

  1. a)sich in Schul- oder Berufsausbildung befinden oder
  2. b)das 65. Lebensjahr überschritten haben und nicht in Beschäftigung stehen oder
  3. c)nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften Geldleistungen wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit (dauernder Berufsunfähigkeit) bzw. Ruhegenüsse oder Pensionen aus dem Versicherungsfall des Alters beziehen und nicht in Beschäftigung stehen oder
  4. d)nicht in einem aufrechten sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis stehen und infolge des Ausmaßes ihrer Funktionsbeeinträchtigungen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auch auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (§ 11) nicht in der Lage sind.
  5. d)nicht in einem aufrechten sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis stehen und infolge des Ausmaßes ihrer Funktionsbeeinträchtigungen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auch auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (Paragraph 11,) nicht in der Lage sind. Behinderung im Sinne des BEinstG ist

§ 3BEinst

G die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen, die geeignet ist, die Teilhabe am Arbeitsleben zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.Behinderung im Sinne des BEinstG ist

Paragraph 3, BEinstG die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen, die geeignet ist, die Teilhabe am Arbeitsleben zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten. Als Nachweis für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten gilt

§ 14Abs. 1 BEinst

G die letzte rechtskräftige Entscheidung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit mit mindestens 50 vHAls Nachweis für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten gilt

Paragraph 14, Absatz eins, BEinstG die letzte rechtskräftige Entscheidung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit mit mindestens 50 vH

  1. a)eines Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (der Schiedskommission) bzw. des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen oder der Bundesberufungskommission im Sinne des Bundesberufungskommissionsgesetzes, BGBl. I Nr. 150/2002, oder des Bundesverwaltungsgerichtes;
  2. a)eines Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (der Schiedskommission) bzw. des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen oder der Bundesberufungskommission im Sinne des Bundesberufungskommissionsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 150 aus 2002,, oder des Bundesverwaltungsgerichtes;
  3. b)eines Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung bzw. das Urteil eines nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, zuständigen Gerichtes;
  4. b)eines Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung bzw. das Urteil eines nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1985,, zuständigen Gerichtes;
  5. c)eines Landeshauptmannes (des Bundesministers für Arbeit, Gesundheit und Soziales) in Verbindung mit der Amtsbescheinigung

§ 4

des Opferfürsorgegesetzes;c) eines Landeshauptmannes (des Bundesministers für Arbeit, Gesundheit und Soziales) in Verbindung mit der Amtsbescheinigung

Paragraph 4, des Opferfürsorgegesetzes;

  1. d)in Vollziehung der landesgesetzlichen Unfallfürsorge (§ 3 Z 2 Beamten-, Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 200/1967).
  2. d)in Vollziehung der landesgesetzlichen Unfallfürsorge (Paragraph 3, Ziffer 2, Beamten-, Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1967,). Die Feststellung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit im Nachweis gilt zugleich als Feststellung des Grades der Behinderung. Liegt ein Nachweis im Sinne des Abs. 1 nicht vor, hat

§ 14Abs. 2 BEinst

G auf Antrag des Menschen mit Behinderung das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen den Grad der Behinderung nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) einzuschätzen und bei Zutreffen der im § 2 Abs. 1 angeführten sonstigen Voraussetzungen die Zugehörigkeit zum Kreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten (§ 2) sowie den Grad der Behinderung festzustellen. Hinsichtlich der ärztlichen Sachverständigen ist § 90 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152, anzuwenden. Die Begünstigungen nach diesem Bundesgesetz werden mit dem Zutreffen der Voraussetzungen, frühestens mit dem Tag des Einlangens des Antrages beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen wirksam. Sie werden jedoch mit dem Ersten des Monates wirksam, in dem der Antrag eingelangt ist, wenn dieser unverzüglich nach dem Eintritt der Behinderung (Abs. 3) gestellt wird. Die Begünstigungen erlöschen mit Ablauf des Monates, der auf die Zustellung der Entscheidung folgt, mit der der Wegfall der Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten rechtskräftig ausgesprochen wird.Liegt ein Nachweis im Sinne des Absatz eins, nicht vor, hat

Paragraph 14, Absatz 2, BEinstG auf Antrag des Menschen mit Behinderung das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen den Grad der Behinderung nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010,) einzuschätzen und bei Zutreffen der im Paragraph 2, Absatz eins, angeführten sonstigen Voraussetzungen die Zugehörigkeit zum Kreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten (Paragraph 2,) sowie den Grad der Behinderung festzustellen. Hinsichtlich der ärztlichen Sachverständigen ist Paragraph 90, des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, Bundesgesetzblatt Nr. 152, anzuwenden. Die Begünstigungen nach diesem Bundesgesetz werden mit dem Zutreffen der Voraussetzungen, frühestens mit dem Tag des Einlangens des Antrages beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen wirksam. Sie werden jedoch mit dem Ersten des Monates wirksam, in dem der Antrag eingelangt ist, wenn dieser unverzüglich nach dem Eintritt der Behinderung (Absatz 3,) gestellt wird. Die Begünstigungen erlöschen mit Ablauf des Monates, der auf die Zustellung der Entscheidung folgt, mit der der Wegfall der Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten rechtskräftig ausgesprochen wird. Eine Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung ist

§ 3Abs.

1 Einschätzungsverordnung dann vorzunehmen, wenn mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen. Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung sind die einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen nicht zu addieren. Maßgebend sind die Auswirkungen der einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen zueinander.Eine Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung ist

Paragraph 3, Absatz eins, Einschätzungsverordnung dann vorzunehmen, wenn mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen. Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung sind die einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen nicht zu addieren. Maßgebend sind die Auswirkungen der einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen zueinander. Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung ist

§ 3Abs.

2 Einschätzungsverordnung zunächst von jener Funktionsbeeinträchtigung auszugehen, für die der höchste Wert festgestellt wurde. In der Folge ist zu prüfen, ob und inwieweit dieser durch die weiteren Funktionsbeeinträchtigungen erhöht wird. Gesundheitsschädigungen mit einem Ausmaß von weniger als 20 vH sind außer Betracht zu lassen, sofern eine solche Gesundheitsschädigung im Zusammenwirken mit einer anderen Gesundheitsschädigung keine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung verursacht.Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung ist

Paragraph 3, Absatz 2, Einschätzungsverordnung zunächst von jener Funktionsbeeinträchtigung auszugehen, für die der höchste Wert festgestellt wurde. In der Folge ist zu prüfen, ob und inwieweit dieser durch die weiteren Funktionsbeeinträchtigungen erhöht wird. Gesundheitsschädigungen mit einem Ausmaß von weniger als 20 vH sind außer Betracht zu lassen, sofern eine solche Gesundheitsschädigung im Zusammenwirken mit einer anderen Gesundheitsschädigung keine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung verursacht. Es war aus folgenden Gründen spruchgemäß zu entscheiden: Der BF erfüllt die allgemeinen Voraussetzungen für die Zuerkennung der Begünstigteneigenschaft. Ausschlussgründe

§ 2Abs. 2 BEinst

G konnten im gegenständlichen Beschwerdeverfahren nicht festgestellt werden.Der BF erfüllt die allgemeinen Voraussetzungen für die Zuerkennung der Begünstigteneigenschaft. Ausschlussgründe

Paragraph 2, Absatz 2, BEinstG konnten im gegenständlichen Beschwerdeverfahren nicht festgestellt werden. Wie oben unter Punkt II.2 ausgeführt wurde, wird der gegenständlichen Entscheidung das vom Bundesverwaltungsgericht eingeholte, als nachvollziehbar und widerspruchfrei gewertete Sachverständigengutachten von Dr. XXXX vom 16.01.2019 zugrunde gelegt, welches die eingeholten fachärztlichen Sachverständigengutachten zusammenfasst. Dieses blieb auch im gegenständlichen Beschwerdeverfahren unbestritten.Wie oben unter Punkt römisch zwei.2 ausgeführt wurde, wird der gegenständlichen Entscheidung das vom Bundesverwaltungsgericht eingeholte, als nachvollziehbar und widerspruchfrei gewertete Sachverständigengutachten von Dr. römisch 40 vom 16.01.2019 zugrunde gelegt, welches die eingeholten fachärztlichen Sachverständigengutachten zusammenfasst. Dieses blieb auch im gegenständlichen Beschwerdeverfahren unbestritten. Danach konnte ein Gesamtgrad der Behinderung von 50 von Hundert festgestellt werden. Die Gesamteinschätzung ist auch unter Bedachtnahme auf den durchgeführten Sachverständigenbeweis vorzunehmen (vgl. VwGH 19.11.1997, Zl. 95/09/0232; 04.09.2006, Zl. 2003/09/0062).Die Gesamteinschätzung ist auch unter Bedachtnahme auf den durchgeführten Sachverständigenbeweis vorzunehmen vergleiche VwGH 19.11.1997, Zl. 95/09/0232; 04.09.2006, Zl. 2003/09/0062). Im gegenständlichen Fall sind daher die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 BEinstG, wonach begünstigte Behinderte österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. sind, seit 29.05.2017, erfüllt.Im gegenständlichen Fall sind daher die Voraussetzungen des Paragraph 2, Absatz eins, BEinstG, wonach begünstigte Behinderte österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. sind, seit 29.05.2017, erfüllt. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. 3.3. Zu Spruchteil B):Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2019:G303.2172246.1.00

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