4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer, ein irakischer Staatsbürger, reiste illegal nach Österreich ein und stellte am 29.08.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz. Mit dem Bescheid vom 20.02.2017, Zl. 1084910801-151203743, wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Irak (Spruchpunkt II.) als unbegründet ab. Zugleich erteilte es dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung und stellte fest, dass seine Abschiebung in den Irak zulässig ist (Spruchpunkt III.). Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde mit 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt IV.). Das Vorbringen des Beschwerdeführers wurde als nicht glaubhaft eingestuft.Mit dem Bescheid vom 20.02.2017, Zl. 1084910801-151203743, wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Irak (Spruchpunkt römisch zwei.) als unbegründet ab. Zugleich erteilte es dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung und stellte fest, dass seine Abschiebung in den Irak zulässig ist (Spruchpunkt römisch drei.). Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde mit 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt römisch vier.). Das Vorbringen des Beschwerdeführers wurde als nicht glaubhaft eingestuft. Der Beschwerdeführer erhob gegen den Bescheid des BFA vom 20.02.2017 fristgerecht Beschwerde. Das Beschwerdeverfahren ist derzeit beim Bundesverwaltungsgericht anhängig. Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 13.02.2018 wurde der Beschwerdeführer
GB zu einer bedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von vier Monaten, unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren, verurteilt.Mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom 13.02.2018 wurde der Beschwerdeführer
Paragraph 288, Absatz eins, StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von vier Monaten, unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren, verurteilt. Mit Verfahrensanordnung des BFA vom 28.02.2018 wurde dem Beschwerdeführer der Verlust seines Aufenthaltsrechtes im Bundesgebiet wegen Straffälligkeit mitgeteilt. Mit dem im Spruch genannten Bescheid des BFA vom 08.01.2019 wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer das Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet ab dem 17.02.2018 verloren hat (Spruchpunkt I.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
G) wurde nicht erteilt (Spruchpunkt II.).
G iVm § 9 BFA-VG wurde eine Rückkehrentscheidung
1 Z 1 FPG ausgesprochen (Spruchpunkt III.) und
9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers in den Irak
Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht (Spruchpunkt V.). Zugleich erkannte das BFA einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung
2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung ab (Spruchpunkt VI.).Mit dem im Spruch genannten Bescheid des BFA vom 08.01.2019 wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer das Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet ab dem 17.02.2018 verloren hat (Spruchpunkt römisch eins.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
Paragraph 57, Asylgesetz (AsylG) wurde nicht erteilt (Spruchpunkt römisch zwei.).
Paragraph 10, Absatz 2, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG ausgesprochen (Spruchpunkt römisch drei.) und
Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers in den Irak
Paragraph 46, FPG zulässig ist (Spruchpunkt römisch vier). Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht (Spruchpunkt römisch fünf.). Zugleich erkannte das BFA einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung
Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung ab (Spruchpunkt römisch sechs.). Dieser Bescheid wurde im Wesentlichen mit der strafgerichtlichen Verurteilung des Beschwerdeführers begründet. Der Beschwerdeführer habe
G sein Aufenthaltsrecht nach § 13 Abs. 1 AsylG ex lege verloren. Aufgrund der vom Beschwerdeführer begangenen Straftat sei eine Gefährdungsprognose als gegeben anzusehen. Eine Rückkehr in den Irak sei zumutbar. Zudem könne keine Integrationsverfestigung festgestellt werden. Aufgrund seines strafbaren Verhaltens sei seine sofortige Ausreise im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit erforderlich, sodass die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde aberkannt werde.Dieser Bescheid wurde im Wesentlichen mit der strafgerichtlichen Verurteilung des Beschwerdeführers begründet. Der Beschwerdeführer habe
Paragraph 13, Absatz 2, Ziffer eins und 2 AsylG sein Aufenthaltsrecht nach Paragraph 13, Absatz eins, AsylG ex lege verloren. Aufgrund der vom Beschwerdeführer begangenen Straftat sei eine Gefährdungsprognose als gegeben anzusehen. Eine Rückkehr in den Irak sei zumutbar. Zudem könne keine Integrationsverfestigung festgestellt werden. Aufgrund seines strafbaren Verhaltens sei seine sofortige Ausreise im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit erforderlich, sodass die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde aberkannt werde. Der Beschwerdeführer erhob gegen den Bescheid des BFA vom 08.01.2019 fristgerecht mit Schreiben vom 05.02.2019 Beschwerde, die dem Bundesverwaltungsgericht, Außenstelle Innsbruck, am 13.02.2019 vorgelegt wurde. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: Der Beschwerdeführer ist irakischer Staatsangehöriger und stellte am 29.08.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz. Dieser wurde von der belangten Behörde mit Bescheid vom 20.02.2017 sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen. Zudem wurde bereits mit Bescheid vom 20.02.2017 ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt, eine Rückkehrentscheidung erlassen und die Abschiebung für zulässig erklärt. Es wurde eine Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tagen gewährt. Einer Beschwerde wurde die aufschiebende Wirkung nicht aberkannt und kein Ausspruch zum Verlust des Aufenthaltsrechtes getätigt. Über die gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 20.02.2017 eingebrachte Beschwerde wurde vom Bundesverwaltungsgericht noch keine Entscheidung erlassen. Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 13.02.2018 wurde der Beschwerdeführer
GB zu einer bedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von vier Monaten, unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren, verurteilt.Mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom 13.02.2018 wurde der Beschwerdeführer
Paragraph 288, Absatz eins, StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von vier Monaten, unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren, verurteilt. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 08.01.2019 wurde abermals
G kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt, wiederholt
G iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung
1 Z 1 FPG ausgesprochen und ebenfalls
9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers in den Irak
Erstmalig wurde im Bescheid der belangten Behörde festgestellt, dass der Beschwerdeführer das Recht zum Aufenthalt verloren habe und keine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe. Zudem erkannte die belangte Behörde einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung
2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung ab.Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 08.01.2019 wurde abermals
Paragraph 57, AsylG kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt, wiederholt
Paragraph 10, Absatz 2, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG ausgesprochen und ebenfalls
Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers in den Irak
Paragraph 46, FPG zulässig ist. Erstmalig wurde im Bescheid der belangten Behörde festgestellt, dass der Beschwerdeführer das Recht zum Aufenthalt verloren habe und keine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe. Zudem erkannte die belangte Behörde einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung
Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung ab. Dieser Bescheid vom 08.01.2019 ist rechtswidrig und wird ersatzlos behoben.
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da weder im BFA-VG noch im AsylG 2005 eine Senatsentscheidung vorgesehen ist, liegt in der vorliegenden Rechtssache Einzelrichterzuständigkeit vor.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da weder im BFA-VG noch im AsylG 2005 eine Senatsentscheidung vorgesehen ist, liegt in der vorliegenden Rechtssache Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.).
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Nach § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
2 leg.cit. hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.Nach Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Paragraph 28, Absatz 2, leg.cit. hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Zu A) Stattgebung der Beschwerde: § 13 AsylG 2005 idgF. lautet:Paragraph 13, AsylG 2005 idgF. lautet: "Aufenthaltsrecht § 13.
Abs. 2 verloren, kommt ihm faktischer Abschiebeschutz (§ 12) zu.
Absatz 2, verloren, kommt ihm faktischer Abschiebeschutz (Paragraph 12,) zu.
G 2005 sein Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet ab dem 17.02.2018 verloren habe. Zu diesem Ausspruch der belangten Behörde ist auszuführen, dass der Verlust des Aufenthaltsrechtes
G 2005 dem Asylwerber mit Verfahrensanordnung (§ 7 Abs. 1 VwGVG) mitzuteilen ist. Nach Abs. 4 leg. cit. hat das Bundesamt im verfahrensabschließenden Bescheid über den Verlust des Aufenthaltsrechtes eines Asylwerbers abzusprechen. Der Verlust erfolgt ex lege.Mit Bescheid der belangten Behörde vom 08.01.2019 sprach diese u.a. aus, dass der Beschwerdeführer
Paragraph 13, Absatz 2, Ziffer eins und Ziffer 2, AsylG 2005 sein Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet ab dem 17.02.2018 verloren habe. Zu diesem Ausspruch der belangten Behörde ist auszuführen, dass der Verlust des Aufenthaltsrechtes
Paragraph 13, Absatz 2, AsylG 2005 dem Asylwerber mit Verfahrensanordnung (Paragraph 7, Absatz eins, VwGVG) mitzuteilen ist. Nach Absatz 4, leg. cit. hat das Bundesamt im verfahrensabschließenden Bescheid über den Verlust des Aufenthaltsrechtes eines Asylwerbers abzusprechen. Der Verlust erfolgt ex lege. Im Sinne des Gesetzeswortlautes hätte die belangte Behörde im gegenständlichen Fall daher lediglich eine Verfahrensanordnung treffen müssen; ein Feststellungsbescheid war nicht vorzunehmen, da der Verlust des Rechts zum Aufenthalt ex lege erfolgt (wie die belangte Behörde auch selbst im Bescheid festhielt) und derzeit noch ein Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht aufgrund einer Beschwerde gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 20.02.2017 anhängig ist. Der Bescheid vom 08.01.2019 ist des Weiteren aber insbesondere aufgrund der Spruchpunkte II., III. und IV. (Entscheidung hinsichtlich eines Aufenthaltstitels, einer Rückkehr und einer Abschiebung) durch Rechtswidrigkeit belastet, da der Bescheid der belangten Behörde vom 20.02.2017, mit welchem bereits über die Erteilung eines Aufenthaltstitels, über eine Rückkehrentscheidung und über die Zulässigkeit einer Abschiebung abgesprochen wurde, wirksam erlassen wurde und, auch wenn er wegen der gegen ihn erhobenen, noch nicht erledigten Beschwerde noch nicht formell in Rechtskraft erwachsen ist, dem Rechtsbestand angehört. Wie der Verwaltungsgerichtshof mehrfach ausgesprochen hat, ist im Verwaltungsverfahren
dem Grundsatz "ne bis in idem" davon auszugehen, dass in derselben Sache nur einmal abzusprechen ist (VwGH 09.08.2018, Ra 2018/22/0078). Daher stand einem neuerlichen Ausspruch über die Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen, einer neuerlichen Rückkehrentscheidung und einer neuerlichen Feststellung zur Zulässigkeit der Abschiebung, wie dies mit dem hier angefochtenen Bescheid vom 08.01.2019 erfolgte, die Existenz des Bescheides der belangten Behörde vom 20.02.2017 entgegen.Der Bescheid vom 08.01.2019 ist des Weiteren aber insbesondere aufgrund der Spruchpunkte römisch zwei., römisch drei. und römisch vier. (Entscheidung hinsichtlich eines Aufenthaltstitels, einer Rückkehr und einer Abschiebung) durch Rechtswidrigkeit belastet, da der Bescheid der belangten Behörde vom 20.02.2017, mit welchem bereits über die Erteilung eines Aufenthaltstitels, über eine Rückkehrentscheidung und über die Zulässigkeit einer Abschiebung abgesprochen wurde, wirksam erlassen wurde und, auch wenn er wegen der gegen ihn erhobenen, noch nicht erledigten Beschwerde noch nicht formell in Rechtskraft erwachsen ist, dem Rechtsbestand angehört. Wie der Verwaltungsgerichtshof mehrfach ausgesprochen hat, ist im Verwaltungsverfahren
dem Grundsatz "ne bis in idem" davon auszugehen, dass in derselben Sache nur einmal abzusprechen ist (VwGH 09.08.2018, Ra 2018/22/0078). Daher stand einem neuerlichen Ausspruch über die Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen, einer neuerlichen Rückkehrentscheidung und einer neuerlichen Feststellung zur Zulässigkeit der Abschiebung, wie dies mit dem hier angefochtenen Bescheid vom 08.01.2019 erfolgte, die Existenz des Bescheides der belangten Behörde vom 20.02.2017 entgegen. Der nunmehr bekämpfte Bescheid der belangten Behörde vom 08.01.2019 lässt sich auch nicht als Beschwerdevorentscheidung deuten, die über die Beschwerde gegen den Bescheid vom 20.02.2017 ergehen hätte müssen. Er ist seinem eindeutigen Inhalt und seiner Form nach als Bescheid zu qualifizieren, mit dem (neuerlich) über dieselben Belange abgesprochen wurde und durch den es daher zu einem doppelten Ausspruch hinsichtlich der Erteilung eines Aufenthaltstitels, der Rückkehrentscheidung und der Zulässigkeit der Abschiebung kam. Da der hier angefochtene Bescheid somit gegen den Grundsatz der Unwiederholbarkeit ("ne bis in idem") verstößt, war dieser ersatzlos zu beheben. Zudem wurde im angefochtenen Bescheid vom 08.01.2019 ein Verlust des Rechts zum Aufenthalt im Bundesgebiet ab dem 17.02.2018 einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt und bzw. das Nichtbestehen einer Frist für die freiwillige Ausreise im Sinne einer Verschlechterung der Rechtsstellung des Beschwerdeführers festgestellt. Somit wäre der Bescheid vom 08.01.2019 auch - selbst wenn er auf § 68 Abs. 2 AVG gestützt worden wäre - aufgrund der Verschlechterung der Rechtsstellung des Beschwerdeführers rechtswidrig: Die belangte Behörde hat mit dem angefochtenen Bescheid vom 08.01.2019 nämlich den ursprünglich ergangenen Bescheid vom 20.02.2017 zweifellos zum Nachteil einer Partei abgeändert, indem zusätzlich einer Beschwerde gegen die Entscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt, der Verlust des Aufenthaltsrechts sowie das Nichtbestehen einer Frist für die freiwillige Ausreise ausgesprochen wurde.Der nunmehr bekämpfte Bescheid der belangten Behörde vom 08.01.2019 lässt sich auch nicht als Beschwerdevorentscheidung deuten, die über die Beschwerde gegen den Bescheid vom 20.02.2017 ergehen hätte müssen. Er ist seinem eindeutigen Inhalt und seiner Form nach als Bescheid zu qualifizieren, mit dem (neuerlich) über dieselben Belange abgesprochen wurde und durch den es daher zu einem doppelten Ausspruch hinsichtlich der Erteilung eines Aufenthaltstitels, der Rückkehrentscheidung und der Zulässigkeit der Abschiebung kam. Da der hier angefochtene Bescheid somit gegen den Grundsatz der Unwiederholbarkeit ("ne bis in idem") verstößt, war dieser ersatzlos zu beheben. Zudem wurde im angefochtenen Bescheid vom 08.01.2019 ein Verlust des Rechts zum Aufenthalt im Bundesgebiet ab dem 17.02.2018 einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt und bzw. das Nichtbestehen einer Frist für die freiwillige Ausreise im Sinne einer Verschlechterung der Rechtsstellung des Beschwerdeführers festgestellt. Somit wäre der Bescheid vom 08.01.2019 auch - selbst wenn er auf Paragraph 68, Absatz 2, AVG gestützt worden wäre - aufgrund der Verschlechterung der Rechtsstellung des Beschwerdeführers rechtswidrig: Die belangte Behörde hat mit dem angefochtenen Bescheid vom 08.01.2019 nämlich den ursprünglich ergangenen Bescheid vom 20.02.2017 zweifellos zum Nachteil einer Partei abgeändert, indem zusätzlich einer Beschwerde gegen die Entscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt, der Verlust des Aufenthaltsrechts sowie das Nichtbestehen einer Frist für die freiwillige Ausreise ausgesprochen wurde. Der beschwerdegegenständliche Bescheid ist daher bereits aus den oben geschilderten Gründen rechtswidrig und daher ersatzlos zu beheben. Hat die Unterbehörde von Amts wegen einen Bescheid erlassen, der nicht hätte ergehen dürfen, weil in der betreffenden Angelegenheit die Erlassung eines Bescheides nicht vorgesehen ist oder weil die rechtlichen Voraussetzungen dafür nicht erfüllt sind, hat die Berufungsbehörde den zu Unrecht ergangenen Bescheid ersatzlos zu beheben (Hengstschläger/Leeb, AVG² § 66 Rz 105, mwH). Aufgrund der umfassenden Sachentscheidungs- und Sacherledigungskompetenz des VwG beseitigt jedes Erkenntnis "in der Sache selbst" den bekämpften Bescheid aus dem Rechtsbestand (VwGH 09.09.2015, Ra 2015/03/0032; Leeb, Verfahrensrecht 111; vgl. auch VfGH 06.06.2014, B 320/2014).Hat die Unterbehörde von Amts wegen einen Bescheid erlassen, der nicht hätte ergehen dürfen, weil in der betreffenden Angelegenheit die Erlassung eines Bescheides nicht vorgesehen ist oder weil die rechtlichen Voraussetzungen dafür nicht erfüllt sind, hat die Berufungsbehörde den zu Unrecht ergangenen Bescheid ersatzlos zu beheben (Hengstschläger/Leeb, AVG² Paragraph 66, Rz 105, mwH). Aufgrund der umfassenden Sachentscheidungs- und Sacherledigungskompetenz des VwG beseitigt jedes Erkenntnis "in der Sache selbst" den bekämpften Bescheid aus dem Rechtsbestand (VwGH 09.09.2015, Ra 2015/03/0032; Leeb, Verfahrensrecht 111; vergleiche auch VfGH 06.06.2014, B 320 aus 2014,). Vor dem Hintergrund, dass der gegenständlich angefochtene Bescheid bereits auf Grund der Aktenlage zu beheben war, konnte
Vm § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG eine mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht entfallen.Vor dem Hintergrund, dass der gegenständlich angefochtene Bescheid bereits auf Grund der Aktenlage zu beheben war, konnte
Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG eine mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht entfallen. Da mit der gegenständlichen Entscheidung in der Hauptsache abgesprochen wird, kommt der Ausspruch einer aufschiebenden Wirkung im Rahmen dieser inhaltlichen Entscheidung nicht in Betracht. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Im gegenständlichen Fall wurde keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufgeworfen. Die vorliegende Entscheidung basiert auf den oben genannten Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2019:I420.2149546.2.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.