RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum28.03.2019 GeschäftszahlL504 2214996-1 SpruchL504 2214996-1/5E, L504 2214996-1/5E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. R. ENGEL als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , XXXX geb., StA. staatenlos, vertreten durch Verein Menschenrechte Österreich, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 11.01.2019, Zl. 1109354906-170520940, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. R. ENGEL als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , römisch 40 geb., StA. staatenlos, vertreten durch Verein Menschenrechte Österreich, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 11.01.2019, Zl. 1109354906-170520940, zu Recht erkannt: A) Die Beschwerde wird gemäß §§ 3, 8, 57, 10 AsylG 2005, §§ 52 Abs 2 Z 2 u. Abs 9, 46, FPG idgF, als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 3, 8, 57, 10, AsylG 2005, Paragraphen 52, Absatz 2, Ziffer 2, u. Absatz 9, 46,, FPG idgF, als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , TextEntscheidungsgründe: , Entscheidungsgründe: I. Verfahrenshergangrömisch eins. Verfahrenshergang Die beschwerdeführende Partei [bP] stellte am 07.08.2016 einen Antrag auf internationalen Schutz. Aus dem unbestritten gebliebenen Verfahrensgang des angefochtenen Bescheides ergibt sich Folgendes: „[…] Am 23.03.2016 stellten Sie erstmals einen Antrag auf internationalen Schutz. Am selben Tag wurden Sie bei der LPD Salzburg einer Erstbefragung unterzogen, wobei Sie angaben, dass Sie den Namen XXXX führen, Palästinenser zu sein und am XXXX geboren wurden.Am selben Tag wurden Sie bei der LPD Salzburg einer Erstbefragung unterzogen, wobei Sie angaben, dass Sie den Namen römisch 40 führen, Palästinenser zu sein und am römisch 40 geboren wurden. Anlässlich dieser Erstbefragung am 23.03.2016, gaben Sie zu Ihrem Fluchtgrund Folgendes an: In Gaza herrscht seit langer Zeit Krieg mit Israel. Gaza wurde von Israel bombardiert und belagert. Israel verwehrt den Zugang zu Lebensmitteln in Gaza. Ich konnte in Gaza auch keine Arbeit finden. In Gaza leben wir von der Unterstützung durch menschliche Organisationen, wie die UNRWA. Ich will Arbeit finden, um meine Familie in Palästina finanziell unterstützen zu können. Mit Bescheid vom 15.09.2016 wurde Ihr Antrag auf internationalen Schutz vom 23.03.2016 ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Absatz 1 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF, als unzulässig zurückgewiesen.Mit Bescheid vom 15.09.2016 wurde Ihr Antrag auf internationalen Schutz vom 23.03.2016 ohne in die Sache einzutreten gemäß Paragraph 5, Absatz 1 Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG) idgF, als unzulässig zurückgewiesen. Gegen diesen Bescheid erhoben Sie Fristgerecht Beschwerde. Mit Erkenntnis vom 18.10.2016 W240 2136232-1/4E wurde die Beschwerde gemäß §5 AsylG 2005 und §61 FPG als unbegründet abgewiesen. In weiterer Folge haben Sie sich dem Verfahren entzogen und begaben sich nach Belgien, wobei Sie am 28.04.2017 wieder in das österreichische Staatsgebiet einreisten. Am 02.05.2017 stellten Sie den gegenständlichen Folgeantrag auf internationalen Schutz, wobei bezüglich der Änderungen in persönlicher Hinsicht und im Hinblick auf die Gefährdungslage im Herkunftsland protokolliert wurde: Ich habe alle meine Fluchtgründe bereits genannt, auch wenn diese vielleicht nicht vollständig protokolliert wurden, aber ich habe keine weiteren Fluchtgründe als die die ich bisher genannt habe. Ich werde politisch als auch persönlich verfolgt. Nach Zulassung Ihres Verfahrens wurden Sie vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im Beisein eines von der erkennenden Behörde bestellten und beeideten Dolmetschers für die Sprache Arabisch, sowie vor einem zur Entscheidung berufenen Organwalter zu Ihrem Antrag auf internationalen Schutz einvernommen. Diese gestaltete sich wie folgt: LA: Verstehen Sie den Dolmetscher? VP: Ja. LA: Werden Sie im gegenständlichen Verfahren vertreten? VP: Ja, durch den Migrantinnen Verein. LA: Sind Sie gesund? Fühlen Sie sich in der Lage der heutigen Befragung zu folgen? VP: Ja. LA: Haben Sie bei der vorangegangen Befragungen und Einvernahmen der Wahrheit entsprechenden Angaben gemacht und wurden Ihnen diese Angaben rückübersetzt und richtig protokolliert? VP: Ich habe die Wahrheit gesagt, die Einvernahme wurde rückübersetzt und richtig protokolliert. Befragt, ich habe nicht all meine Fluchtgründe vorbringen. LA: Warum haben Sie nicht alle Fluchtgründe vorgebracht? VP: Ich habe nicht alles angegeben, weil ich nicht verstanden habe, was gemeint war. Ich war außerdem im Gefängnis. Ich habe fast alle Fluchtgründe angegeben. Nachdem ich von Belgien zurückgeschickt wurde hatte ich auch eine Befragung. LA: Warum haben Sie bei dieser Befragung nicht den Rest Ihrer Fluchtgründe vorgebracht? VP: Wenn man die Befragung nach meiner Einreise aus Belgien dazu nimmt, dann habe ich alles vorgebracht. LA: Sind Sie verheiratet, haben Sie Kinder? VP: Nein und nein. LA: Möchten Sie irgendwelche Papiere/Dokumente/ärztliche Befunde etc. vorlegen? Haben Sie irgendwelche Dokumente bei sich? VP: Mein Reisepass und mein Personalausweis ist bei den Behörden in Österreich (Anm.: PAZ Salzburg).VP: Mein Reisepass und mein Personalausweis ist bei den Behörden in Österreich Anmerkung, PAZ Salzburg). VP legt Kopie einer Familienregister Auszug für palästinensische Flüchtlinge der UNRWA vor. Anm.: Kopie wird zum Akt genommen.Anmerkung, Kopie wird zum Akt genommen. LA: Woher haben Sie die Kopie dieses Auszuges? VP: Über das Handy wurde es mir geschickt. LA: Wer hat dies Ihnen geschickt? VP: Mein Bruder. LA: Haben Sie Dokumente in Ihrem Heimatland besessen? VP: Nein, sonst hatte ich nicht. LA: Waren oder sind Sie im Heimatland Mitglied einer politischen Organisation oder eines politischen Vereins? VP: Nein. LA: Welcher Volksgruppe/Religion gehören Sie an? VP: Ich bin moslemischen Glaubens, Sunnit, und bin palästinensischer Araber. LA: Sind Sie nun das erste Mal außerhalb Ihres Heimatlandes? VP: Nein, das war nicht das erste Mal. LA: Ein Jahr bevor ich nach Österreich gekommen bin, war ich in Saudi-Arabien. LA: Was haben Sie in Saudi-Arabien getan? VP: Ich bin mit einem Visum für eine Pilgerfahrt in Saudi-Arabien eingereist. Ich habe dies aber getan um mich dort behandeln zu lassen. LA: An welchen Adressen waren Sie im Heimatland aufhältig und mit wem haben Sie dort zusammengelebt? Unter aufhältig sind auch jene Adressen zu verstehen, wo Sie nicht gemeldet waren und wo Sie für einen Zeitraum gelebt haben, der über einen normalen Besuch hinausreicht. VP: Im Gaza-Streifen. LA: Wo genau haben Sie bis zu Ihrer Ausreise gelebt? VP: In Mittel Gaza, im Lager XXXX , in der Straße XXXX .VP: In Mittel Gaza, im Lager römisch 40 , in der Straße römisch 40 . LA: Haben Sie bis zu Ihrer Ausreise immer im selben Haus gelebt? VP: Ja. LA: Waren Sie jede Nacht bis zu Ihrer Ausreise in diesem Haus? VP: Ja. LA: Wer Ihrer Familie lebt noch im Heimatland? VP: Meine gesamte Familie. Von meinen Geschwistern gibt es welche die verheiratet sind. LA: Welche Geschwister sind verheiratet? VP: Mein Bruder XXXX ist seit 10 Jahren verheiratet, meine Schwestern XXXX ist seit 19 Jahren verheiratet, meine Schwester XXXX ist seit 15 Jahren verheiratet, meine XXXX ist seit 10 Jahren verheiratet, mein Bruder XXXX , der in Schweden ist, ist seit 3 Jahren verheiratet und meine Schwester XXXX ist seit 3 Monaten verheiratet.VP: Mein Bruder römisch 40 ist seit 10 Jahren verheiratet, meine Schwestern römisch 40 ist seit 19 Jahren verheiratet, meine Schwester römisch 40 ist seit 15 Jahren verheiratet, meine römisch 40 ist seit 10 Jahren verheiratet, mein Bruder römisch 40 , der in Schweden ist, ist seit 3 Jahren verheiratet und meine Schwester römisch 40 ist seit 3 Monaten verheiratet. LA: Wie kann es sein, dass auf dem Familienregister Auszug lediglich Ihre Schwester XXXX angeführt ist und diese als Single angeführt wird?LA: Wie kann es sein, dass auf dem Familienregister Auszug lediglich Ihre Schwester römisch 40 angeführt ist und diese als Single angeführt wird? VP: Sie hat in Jordanien geheiratet. Dieses Register wird nur von Zeit zu Zeit erneuert. LA: Haben Sie eine Schule besucht? VP: Ja, ich habe Matura und habe ein Diplom in Sozialwissenschaft. Ich war insgesamt 13 Jahre in der Schule. LA: Was haben Sie beruflich gemacht und wovon haben Sie gelebt? VP: Ich habe als Elektriker gearbeitet. LA: Wie lange gingen Sie dieser Tätigkeit nach? VP: Ca. 15 Jahre. LA: Wann haben Sie mit dieser Tätigkeit aufgehört? VP: Ca. 2 Wochen vor meiner Ausreise. Ich habe nicht regelmäßig Arbeit gehabt. LA: Haben Sie noch Kontakt ins Heimatland? (telefonisch, e-mail, postalisch, etc.) VP: Ja, das letzte Mal hatte ich vor 4 Tagen telefonischen Kontakt. LA: Was wurde bei diesem Telefonat besprochen? VP: Meistens spreche ich mit meiner Mutter und mit meinen Brüdern. Frage wird wiederholt! VP: Über den Gesundheitszustand meiner Mutter. Diese ist krank. Wir reden auch über die Probleme in der Familie. LA: Wie geht es Ihrer Familie? VP: Es geht. LA: Hat Ihre Familie konkrete Probleme? VP: Ja, natürlich. LA: Was sind das für Probleme? VP: Wirtschaftliche Probleme. 2 meiner Brüder haben auch sonstige Probleme mit den Behörden und der Regierung der Hamas. LA: Was genau sind das für Probleme? VP: VP Überlegt. VP: 2 meiner Brüder lehnen die Regierung der Hamas ab. Ich und mein Bruder, der in Schweden ist, haben Probleme mit der Regierung der Hamas. LA: Was haben die Brüder im Gaza-Streifen für Probleme mit der Regierung? VP: Sie nehmen manchmal an Demonstrationen Teil. Frage wird wiederholt! VP: Sie drücken ihre Meinung über die Regierung in der Öffentlichkeit aus. Es gibt überall Spitzel, die diese Meinungen und Haltungen weitergeben und es kommt deswegen häufig zu Vorladungen und Verrohrungen. LA: Wurden Ihre Brüder schon mal verhört? VP: Ja. LA: Ist dabei irgendetwas mit Ihren Brüdern passiert? VP: Ja, man wird bei diesen Verhören auch geschlagen. Diese Brüder sind immer gefährdet nochmals zu einem Verhör geladen zu werden oder mitgenommen werden. Immer wenn etwas passiert kommt es zu solchen Verhören. LA: Wann wurden Ihre Brüder verhört? VP: Vor ca. 2 Monaten. LA: Davor ist nichts passiert? VP: Doch. Anm.: VP wird darauf hingewiesen konkrete Angaben zu machen!Anmerkung, VP wird darauf hingewiesen konkrete Angaben zu machen! VP: Sie wurden mehrmals verhört. LA: Wurden Sie auch schon verhört? VP: Ich war einmal beim Verhör. Ich wurde dorthin bestellt. Ich wurde mehrere Male zum Verhör bestellt, ich bin aber nicht dorthin gegangen. LA: Wann wurden Ihre Brüder das erste Mal zum Verhör geladen? VP: Ich war noch im Gaza. Frage wird wiederholt! VP: Ich habe ein Problem mich an das Datum zu erinnern. LA: Wann haben Sie den Entschluss zur Ausreise gefasst? VP: Ich erinnere mich nicht. Ich bekam 2 Verständigungen, dass ich zum Verhör zu erscheinen habe. Ich bin aber nicht hingegangen. Ich habe zu dieser Zeit eine Verletzung an den Augen erlitten und deswegen bin ich nicht hingegangen. LA: Wann verließen Sie das Heimatland? VP: Ca. Ende 2014. LA: Wie lange nach Ihrem Entschluss den Gaza-Streifen zu verlassen, waren Sie dann noch im Gaza-Streifen? VP: Ca. eine Woche. Ich musste nämlich eine Summe Geld bezahlen, weil ich 2 Ladungen habe, damit ich an der Grenze in Rafa ausreisen kann. Das war Schmiergeld. LA: Warum haben Sie operiert werden müssen? VP: Als ich noch 9 Jahre alt war habe ich eine Verletzung der Augen erlitten. Ich wurde zuerst in Gaza operiert und dann in Jerusalem und dann in Harsilia in Israel. Das war meine dritte Operation. Ich erlitt dann später in Gaza eine Verletzung am rechten Auge, wegen eines Granatensplitters. Ich habe deswegen ein künstliches Auge. Das rechte Auge ist künstlich. LA: Was hat Sie Ihre Flucht insgesamt gekostet? (Schlepperkosten) VP: Die Überfahrt nach Saudi-Arabien hat 300 Dinar gekostet. Die Operation in Saudi-Arabien hat meine Tante, welche in Saudi-Arabien wohnt, bezahlt. Meine Tante hat auch meine Reise nach Malaysia finanziert. Auch weiter in die Türkei bin ich auf Kosten meiner Tante gereist. LA: Warum sind Sie nicht bei Ihrer Tante geblieben? VP: Ich würde es mir sehr wünschen, aber ich darf nicht. LA: Warum dürfen Sie nicht? VP: ich wurde aus Saudi-Arabien hinausgeworfen. LA: Wann haben Sie den Entschluss gefasst, sich in Saudi-Arabien operieren zu lassen? VP: Das waren ca. 3 oder 4 Monate vor dem Operationstermin. Das war eine Vereinbarung von meiner Mutter mit deren Schwerster in Saudi-Arabien. LA: Wie lange waren Sie in Saudi-Arabien, bis Sie operiert wurden? VP: Eine Woche war ich in Saudi-Arabien, dann war ich im Krankenhaus für die Untersuchungen, dann wurde ich operiert. LA: Also haben Sie schon vor Ihrer Flucht aus dem Gaza-Streifen gewusst, dass Sie nach Saudi-Arabien gehen werden? VP: Ja. LA: Können Sie nochmals schildern, was die ausschlaggebenden Gründe für Ihre jetzige Ausreise waren? Was ist in Ihrer Heimat passiert, dass Sie sich zur Flucht entschlossen haben? Schildern Sie die Ereignisse in chronologischer Reihenfolge und so detailreich, dass sich ein Außenstehender ein Bild Ihrer Situation machen kann. VP: Ich habe Probleme mit meinen Nachbarn gehabt, die bei Hamas waren. Dadurch hatte ich Probleme mit den Hamas gehabt. LA: Schildern Sie das etwas genauer! VP: Nachdem die Hamas die Macht im Gaza-Streifen übernommen hat, wurden meine Probleme mit meinen Nachbarn noch stärker. Der Ursprung dieser Probleme war eine Liebesgeschichte. Ich habe die Schwester von einem Nachbarjungen geliebt und sie mich auch. Dieser junge Mann ist bei den Hamas. Ihre Familie hat von unserm Verhältnis erfahren und sie haben uns einige Male zusammen erwischt. Dadurch haben die Probleme zwischen mir und dem Bruder meiner Freundin, welcher bei den Hamas ist, eskaliert. Es kam dann zur Versöhnung zwischen der Familie meiner Freundin und meiner Familie, aber der Bruder dieses Mädchens, war mir immer feindlich gesinnt und wollte mich irgendwie zu Fall bringen. Die ganze Familie war bei den Hamas und sie haben auch etwas in dieser Organisation zu sagen. Der Bruder arbeitet bei der internen Sicherheitsbehörde und ist für Verfolgung von Feinden zuständig. 2 Ladungen habe ich nicht Folge geleistet. Dazu kommt, dass ein Cousin väterlicherseits von mir verhaftet wurde und beinahe im Gefängnis verstorben ist. Das war mit auch ein Grund, warum ich nicht zu diesem Verhör gegangen bin. Man sagt im Allgemeinen, wenn man dort hingeht ist man vermisst und wenn man wieder rauskommt ist man neu geboren. Das sind meine Fluchtgründe, weitere habe ich nicht. LA: Warum hatten Sie Probleme mit dem Bruder Ihrer Freundin? VP: Ursprung dieser Probleme ging nach lange zurück. Wir haben in der Jungend schon miteinander gestritten. Es gab grundsätzlich eine Abneigung von ihm und mir. LA: Was war das für eine Abneigung? VP: Wir haben uns einfach gehasst. Es gibt einfach Leute die man nicht mag. Dazu kommt, dass wir ganz unterschiedlich denken. LA: Was sagt die Familie Ihrer Freundin zu diesen Vorkommnissen? VP: Man löst dort Konflikte in der Familie auch familiär. Als die Liebesbeziehung bekannt geworden ist, hat die Familie dieses Mädchens sich meiner Familie gegenüber feindlich verhalten. LA: Aber Sie haben doch vorhin angegeben, dass sich Ihre Familien versöhnt haben? VP: Ja, das stimmt. LA: Welches Problem bestand dann noch? VP: Eine Versöhnung der Familie durch Vermittlung durch Familienoberhäuptern, heißt nicht, dass jegliche Feindschaft, damit beseitigt ist. Beide Brüder des Mädchens arbeiten bei der Behörde für innere Sicherheit und es gibt dort keine Gesetzte nach denen die Behörden handeln. Es ist mehr oder minder willkürlich. LA: Wie hat sich der Vater Ihrer Freundin verhalten, nachdem Sie solche Schwierigkeiten mit dem Bruder Ihrer Freundin gehabt haben? VP: Er denkt, dass sein Sohn nur seine Arbeit und Aufgabe erfüllt und er würde sich da nicht einmischen. Dazu möchte ich auch angeben, dass der Vater ebenfalls in der Behörde für Sicherheit angestellt ist. LA: Wie war Ihr Verhältnis mit dem Vater Ihrer Freundin? VP: Es war normal. LA: Hätten Sie nicht den Vater Ihrer Freundin um Hilfe bitten können? VP: Nein, das wäre nicht möglich gewesen. LA: Warum nicht? VP: Der Vater betrachtet das als reine Routine. Da wir ideologisch ganz verschiedene Ansichten haben, ist es unmöglich, dass ich mich an ihn wende, dass er mir hilft, damit sein Sohn mich in Ruhe lässt. LA: Haben Sie ein Problem mit den Hamas? VP: Ich mag sie nicht. LA: Warum nicht? VP: Das was sie mit uns im Gaza gemacht haben. LA: Was meinen Sie mit „uns“? VP: Hamas hat sich mit Gewalt an die Macht katapultiert. Sie hat die vorige Regierung entmachtet. Hamas ist der Grund dafür, dass die Grenzen geschlossen sind. Die Leute können sich nicht bewegen, nicht ausreisen nicht einreisen. Es gibt keine Arbeit. Hamas war der Grund für mehrere bewaffnete Auseinandersetzungen. Wegen Hamas habe ich Freunde verloren. Meine Schwester hat wegen den Hamas ihr Haus verloren. LA: Wie oft wurden Sie zum Verhör geladen? VP: 3 Mal. LA: Wie oft wurden Sie verhört? VP: Einmal. Das war bevor ich das Problem mit der Tochter des Nachbarn gehabt habe. LA: Wann genau wurden Sie das erste Mal geladen? VP: Das war Anfang 2014. LA: Was passierte bei diesem Verhör? VP: Man hat mir vorgehalten, dass ich dauernd schlecht über sie rede und dass ich gegen sie demonstriere und dass ich eine gegnerische Haltung ihnen gegenüber habe. Die meisten Fragen betrafen meinen zusammen zu meinem Cousin. LA: Wann wurden Sie dann das zweite Mal geladen? VP: Ca. 4 Monate nach dem ersten Mal. LA: Was passierte nachdem Sie dieser Ladung nicht nachgegangen sind? VP: Die erste Ladung nach dem Verhör wurde schriftlich zugestellt. LA: Was ist dann passiert? VP: Ich bin nach der schriftlichen Ladung nicht hingegangen. Dann ist die Polizei gekommen um mich mitzunehmen. Da war ich nicht zu Hause. Ich begab mich dann anschließend zu Verwandten. Man konnte die Sache dann durch Vermittlung abwenden. Es kam dann aber wieder eine schriftliche Verständigung. Diese habe ich auch nicht Folge geleistet. Zu diesem Zeitpunkt hatte ich meine Reise so gut wie vorbereitet gehabt. Durch Bestechung gelang mir dann die Ausreise. LA: Wie konnte diese zweite Ladung durch Vermittlung abgewendet werden? VP: Ich komme aus einer sehr großen Familie. Mein Vater hat dann mit einigen Verwandten, die auch bei den Hamas sind, wegen der Vermittlung gesprochen. So wurde die Sache abgewendet. LA: Wer Ihrer Familie ist bei den Hamas? VP: Viele. Sie leben aber in einem anderen Lager. Frage wird wiederholt! VP: Das sind sowohl Verwandte meines Vaters als auch von meiner Mutter. Frage wird wiederholt! VP: Einige sind Cousins mütterlicherseits. Einige sind Cousins zweiten Grades meines Vaters. LA: Wann kam die dritte Ladung? VP: Zwei Monate waren zwischen der zweiten und dritten Ladung. LA: Wie viel Zeit ist nach dieser Ladung und Ihrer Ausreise vergangen? VP: Das war ca. einen Monat vor meiner Ausreise. LA: Konnte diese Ladung nicht auch abgewendet werden? VP: Nein, dafür waren viele Faktoren ausschlaggebend. Ich war psychisch sehr zermürbt. Dazu kommt die miserable Lage im Gaza-Streifen. Mein Hass gegenüber Hamas ist kein flüchtiges Gefühl. Dazu kommt, dass ich mich operieren lassen wollte. Frage wird wiederholt! VP: Es ist alles zeitlich so zusammengetroffen. Es war schon mit meiner Tante vereinbart, dass ich zu ihr nach Saudi-Arabien reise um mich dort operieren zu lassen. Ich wollte sowieso das Land verlassen. Frage wird wiederholt! VP: Nein. LA: Warum nicht? VP: Der Bruder hätte nie von mir abgelassen und mich in Ruhe gelassen. Es geht um Ehre und um Rache und um eine grundtiefe Abneigung und Hass mir gegenüber. LA: Wussten Sie bereits vor Ihrer Ausreise aus dem Gaza-Streifen nach Saudi-Arabien, dass Sie nicht mehr in den Gaza-Streifen kehren werden. VP: Ja. LA: Was passierte in diesem letzten Monat als Sie im Gaza-Streifen waren? VP: Ich habe normal gearbeitet, aber ich bin nicht nach Hause gegangen. LA: Wo waren Sie da? VP: Bei meinem Cousin habe ich geschlafen. LA: Wo lebt Ihr Cousin? VP: In Al Nusairat. LA: Wie lange waren Sie bei Ihrem Cousin? VP: Das kann ich nicht sagen, da ich häufig bei ihm übernachtet habe. LA: Kam die Polizei dann nochmals zu Ihnen um diese Ladung zu vollziehen? VP: Ja, sie sind mehrmals zu uns nach Hause gekommen. LA: Wo waren Sie als die Polizei bei Ihnen zu Hause waren? VP: Ich war immer bei meinem Cousin als Sie gekommen sind. LA: Warum haben Sie dann zu Beginn der Einvernahme angegeben, dass Sie bis zu Ihrer Ausreise immer im selben Haus gelebt haben und dass Sie auch jede Nacht in diesem Haus bis zu Ihrer Ausreise verbracht haben? VP: Ich habe die Frage nicht so verstanden. LA: Wie kann es sein, dass Sie sich ein Monat lang der Polizei entziehen haben können, obwohl Ihr Verfolger Ihr Nachbar gewesen ist? VP: So wie der Bruder dieses Mädchens ein Kind dieses Lager ist bin ich auch ein Kind dieses Lagers. Ich habe auch viele Brüder die mir geholfen haben. So war es möglich. LA: Wurde versucht mithilfe des Verwandten, welche bei den Hamas waren, diese dritte Ladung abzuwenden? VP: Ja, es wurde schon versucht, aber nur mit dem Ziel, dass die Polizei nicht so oft unser Haus aufsucht. Es wurde durch die Verwandten versucht meine Ausreise aus dem Gaza zu ermöglichen. Das war primär das wichtigere. LA: Wo haben Sie gearbeitet? VP: Überall wo Häuser gebaut wurden? LA: Wo genau haben Sie gearbeitet vor Ihrer Ausreise? VP: Das war im gleichen Lager. Nachbarn von Verwandten von mir. LA: Wurden Sie bei der ersten Erstbefragung konkret nach Ihren Fluchtgründen gefragt? VP: Nicht in dieser Form. LA: Wie wurden Sie gefragt? VP: Bei der Befragung war ich im Gefängnis und war psychisch angeschlagen. Frage wird wiederholt! VP: Ich weiß es nicht mehr. LA: Wurden Sie gefragt, warum Sie das Land verlassen haben? VP: Ja, ich habe gesagt, dass ich wegen der allgemeinen Lage das Land verlassen habe. LA: Warum haben Sie da noch nicht angegeben, dass Sie von den Hamas verfolgt werden? VP: Ich habe nicht daran gedacht. LA: Wurden Sie jemals konkret bedroht? VP: Ja, aber indirekt. LA: Wie meinen Sie das? VP: Über Bekannte wurde ich gewarnt, dass der Bruder von dem Mädchen etwas Schlimmes gegen mich hegt. LA: Wann wurden Sie gewarnt? VP: Da war ich noch im Gaza-Streifen. LA: Möchten Sie etwas zu Ihrem Vorbringen ergänzen? VP: Nein. LA: Waren Sie im Heimatland oder anderswo in Strafhaft? Wenn ja, weshalb? VP: Ich war nur diese 2 Tage in Zusammenhang mit diesem Verhör bei den Behörden. Das war aber keine Strafhaft. LA: Besteht gegen Sie ein offizieller Haftbefehl im Heimatland? VP: Ja, natürlich. LA: Warum? VP: Wegen meines Problems. LA: Hat Ihre Familie dadurch auch Probleme? VP: Nein. LA: Was würde bei aktueller (fiktiver) Heimkehr ins Heimatland passieren? Was würde Sie dort erwarten? VP: Es besteht die Gefahr, dass der Bruder dieses Mädchens sich an mir rächt. LA: Was müsste passieren, damit Sie wieder in Ihr Heimatland zurückkehren können? VP: Das eine andere Regierung kommt. Anmerkung: Ihnen wird nun die Möglichkeit eingeräumt, in die in die vom Bundesasylamt zur Beurteilung Ihres Falles herangezogenen allgemeinen Länderfeststellungen des BFA zu Ihrem Heimatland samt den darin enthaltenen Quellen Einsicht und gegebenenfalls schriftlich Stellung zu nehmen. Diese Quellen berufen sich vorwiegend unter anderem auf Berichte von EU-Behörden von Behörde von EU-Ländern aber auch Behörden anderer Länder, aber auch Quellen aus Ihrer Heimat wie auch zahlreichen NGOs und auch Botschaftsberichten, die im einzelnen auch eingesehen werden können. VP: Ich möchte keine schriftliche Stellungnahme einbringen. LA: Sind Sie in Österreich wegen einer strafbaren Handlung verurteilt worden? Wenn ja, wann? Und wo? VP: Nein. LA: Haben Sie Bindungen an Österreich? Haben Sie hier Verwandte oder sonstige Beziehungen? VP: Nein, ich habe hier Freunde kennengelernt. LA: Was machen Sie in Ihrer Freizeit, mit wem verbringen Sie diese? VP: Wegen dem Erlebten habe ich psychische Probleme. LA: Warum haben Sie dann keinen Befund mit? VP: Ich war einmal beim Arzt. Ich werde bald erfahren, wann ich die Behandlung fortsetzten kann. LA: Sind Sie Mitglied in einem Verein oder anderen Organisationen? VP: Nein. LA: Wovon leben Sie hier in Österreich? (Grundversorgung? Arbeiten Sie hier?) VP: Ich werde vom Staat versorgt. LA: Haben Sie schon einen Deutschkurs oder sonst Kurse besucht? VP: Ja, ich besuche 2 Mal in der Woche einen Deutschkurs. LA: Warum haben Sie keine Bestätigung mit? VP: Das ist eine freiwillige Ärztin die diesen Kurs macht. Da gibt es kein Papier. LA: Ich beende jetzt die Befragung. Hatten Sie Gelegenheit all Ihre persönlichen Gründe vorzubringen oder wollen Sie noch etwas hinzufügen? VP: Nein, das war alles. LA: Es wird Ihnen nunmehr die Niederschrift rückübersetzt und Sie haben danach die Möglichkeit noch etwas richtig zu stellen oder hinzuzufügen. Anmerkung: Die gesamte Niederschrift wird wortwörtlich rückübersetzt. LA: Haben Sie nun nach Rückübersetzung Einwendungen gegen die Niederschrift, wurde diese richtig und vollständig protokolliert? VP: Ich habe keine Einwände. LA: Haben Sie den Dolmetscher einwandfrei verstanden? VP: Ich habe den Dolmetscher einwandfrei verstanden. Mit Verfahrensanordnung vom heutigen Tag wurde Ihnen ein Rechtsberater gemäß § 52 BFA-VG für ein allfälliges Beschwerdeverfahren zur Seite gestellt.Mit Verfahrensanordnung vom heutigen Tag wurde Ihnen ein Rechtsberater gemäß Paragraph 52, BFA-VG für ein allfälliges Beschwerdeverfahren zur Seite gestellt. (…)“ Anm. Rechtschreibfehler wurden nachträglich ausgebessert.Anmerkung Rechtschreibfehler wurden nachträglich ausgebessert. […]“ Der Antrag auf internationalen Schutz wurde folglich vom Bundesamt gemäß § 3 Abs 1 AsylG 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt. Der Antrag auf internationalen Schutz wurde folglich vom Bundesamt gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt. Gem. § 8 Abs 1 Z 1 AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Israel/Palästinensische Autonomieregion nicht zugesprochen. Gem. Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Israel/Palästinensische Autonomieregion nicht zugesprochen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG wurde nicht erteilt. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG wurde nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen die bP gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG eine Rückkehrentscheidung erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung nach Israel/Palästinensische Autonomieregion gemäß § 46 FPG zulässig sei. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen die bP gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG eine Rückkehrentscheidung erlassen und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass eine Abschiebung nach Israel/Palästinensische Autonomieregion gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei. Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung. Gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung. Das Bundesamt gelangte im Wesentlichen zur Erkenntnis, dass hinsichtlich der Gründe für die Zuerkennung des Status eines asyl- oder subsidiär Schutzberechtigten eine aktuelle und entscheidungsrelevante Bedrohungssituation nicht glaubhaft gemacht worden sei. Ebenso ergebe sich aus allgemeinen Lage im Herkunftsstaat keine mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit drohende bzw. reale Gefährdung der bP. Abschiebungshindernisse lägen demnach nicht vor. Die Voraussetzungen für die Zuerkennung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen seien nicht gegeben. Ein die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung übersteigendes Privat- und Familienleben würde nicht vorliegen und wurde daher eine Rückkehrentscheidung verfügt. Gegen Spruchpunkt I-V wurde innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben. Spruchpunkt VI. [Frist für die freiwillige Ausreise] erwuchs damit in Rechtskraft und ist nicht Beschwerdegegenstand. Gegen Spruchpunkt I-V wurde innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben. Spruchpunkt römisch sechs. [Frist für die freiwillige Ausreise] erwuchs damit in Rechtskraft und ist nicht Beschwerdegegenstand. Die bP halte ihr Vorbringen aufrecht. Moniert wird der Einsatz von Textblöcken. Die UNRWA könne zum gegenwärtigen Zeitpunkt die Lebensgrundlage im Herkunftsstaat Gaza nicht sichern. Die bP spreche Deutsch auf dem A2 Niveau, sie habe viele österreichische Freunde. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: Das BVwG hat durch den Inhalt des übermittelten Verwaltungsaktes der belangten Behörde, einschließlich der Beschwerde Beweis erhoben. 1. Feststellungen (Sachverhalt) Den vom Bundesamt im Bescheid nachfolgend dargestellten Feststellungen, schließt sich das BVwG an: „[…] - Zu Ihrer Person: Ihre Identität steht aufgrund der Original Dokumente fest. Ihr Namen ist XXXX und Sie wurden am XXXX geboren.Ihr Namen ist römisch 40 und Sie wurden am römisch 40 geboren. Sie sind staatenlos, sind moslemischen Glaubens, Sunnit und sind palästinensischer Araber. Sie sind weder verheiratet noch haben Sie Kinder. Sie haben Israel/Palästinensische Autonomieregion noch familiäre Anknüpfungspunkte. Sie lebten bis zu Ihrer letzten Ausreise im Lager XXXX im Gazastreifen.Sie lebten bis zu Ihrer letzten Ausreise im Lager römisch 40 im Gazastreifen. Sie besuchten 13 Jahre eine Schule. Sie arbeiteten im Gazastreifen als Elektriker. Sie leiden an keiner lebensbedrohenden Erkrankung. Sie sind gesund, stehen nicht in ärztlicher Behandlung und nehmen keine Medikamente ein. Sie sind strafrechtlich unbescholten. Sie sind illegal in das Bundesgebiet eingereist. - Zu den Gründen für das Verlassen Ihres Herkunftsstaats: Es kann nicht festgestellt werden, dass Sie in Israel/Palästinensischen Autonomieregion, bedroht oder verfolgt werden. Insgesamt war Ihr Vorbringen, vor den Hamas geflüchtet zu sein, nicht glaubhaft und haben Sie in Bezug auf Ihre behaupteten Fluchtgründe und hinsichtlich der Rückkehrsituation keinen glaubwürdigen Eindruck hinterlassen. Es kann nicht festgestellt werden, dass Sie vor Ihrer Ausreise aus Ihrem Herkunftsstaat einer individuellen Gefährdung oder Verfolgung in Ihrem Herkunftsstaat durch staatliche Organe oder durch Dritte ausgesetzt waren. - Zu Ihrer Situation im Fall Ihrer Rückkehr: Im Falle einer Rückkehr in den Herkunftsstaat kann nicht festgestellt werden, dass Sie einer mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit drohenden individuellen Gefährdung oder Verfolgung durch staatliche Organe oder durch Dritte ausgesetzt wären. Es war sohin auch nicht feststellbar, dass Sie bei einer Rückkehr in den Gazastreifen als staatenloser palästinensischer Flüchtling nicht den Beistand der UNRWA vor Ort in Anspruch nehmen könnten, sofern Sie diesen in Anspruch nehmen wollen.Es war sohin auch nicht feststellbar, dass Sie bei einer Rückkehr in den Gazastreifen als staatenloser palästinensischer Flüchtling nicht den Beistand der UNRWA vor Ort in Anspruch nehmen könnten, sofern Sie diesen in Anspruch nehmen wollen., Es konnten im konkreten Fall auch keine stichhaltigen Gründe für die Annahme festgestellt werden, dass Sie Gefahr liefen, in den palästinensischen Autonomiegebieten einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe bzw. einer sonstigen konkreten individuellen Gefahr unterworfen zu werden. Es kann nicht festgestellt werden, dass Sie im Falle der Rückkehr in die palästinensischen Autonomiegebiete in eine existenzgefährdende Notsituation geraten würden. Nicht feststellbar war, dass Sie bei einer Rückkehr in ihre Heimat keine Existenzgrundlage zur Befriedigung seiner elementaren Lebensbedürfnisse hätten. Sie waren vor der Ausreise aus Palästina keiner Verfolgung durch die Terrororganisation Islamischer Staat (IS) ausgesetzt noch wären sie einer solchen im Falle einer Rückkehr in die Heimat ausgesetzt. Festgestellt wird, dass im Entscheidungszeitpunkt Ihre Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung nach Israel/Palästinensische Autonomieregion keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten oder für Sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen könnte.Festgestellt wird, dass im Entscheidungszeitpunkt Ihre Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung nach Israel/Palästinensische Autonomieregion keine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten oder für Sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen könnte. Sie verfügen über soziale Anknüpfungspunkte im Gazastreifen und könnten Unterstützung von ihnen bekommen. Es ist Ihnen zuzumuten, sich, wie bereits vor Ihrer Abreise aus dem Herkunftsstaat, mit Hilfe Ihrer finanziellen Ersparnisse und der Unterstützung Ihrer Kernfamilie und Verwandten den Lebensunterhalt im Herkunftsstaat zu sichern. - Zu Ihrem Privat- und Familienleben: Es konnte nicht festgestellt werden, dass eine besondere Integrationsverfestigung Ihrer Person in Österreich besteht. Es bestehen keine besonderen sozialen Kontakte, die Sie an Österreich bindet. Sie gehen in Österreich keiner Arbeit nach und beziehen Unterstützung durch die öffentliche Hand. Sie haben in Österreich keine Angehörigen oder sonstige Verwandte, zu denen ein finanzielles Abhängigkeitsverhältnis bzw. eine besonders enge Beziehung besteht. Sie haben im Heimatland familiäre Anknüpfungspunkte. Sie regeln Ihren Aufenthalt auf asylrechtlicher Basis. Es konnte nicht festgestellt werden, ob Sie bereits einen Deutschkurs besucht haben. Sie sind in keinem Verein engagiert. Zur Lage in Ihrem Herkunftsstaat: Es folgen relevante Auszüge aus den Länderfeststellungen (Stand: 12.09.2018), die zur Beurteilung Ihres Falles herangezogen wurden. Anmerkung: im Folgenden werden nur die für den gegenständlichen Fall relevante Feststellungen auszugsweise angeführt: 1. Politische Lage, 1. Politische Lage Palästina hat den Status eines Völkerrechtssubjekts, wird aber von Österreich nicht als Staat im Sinne des Völkerrechts anerkannt (BMEIA 6.8.2018). 137 Staaten erkennen Palästina als unabhängigen Staat an (PUN 2018). Am 29.11.2012 erhielt Palästina den Status als beobachtendes Mitglied bei der UNO. Konkret bedeutet der Beobachterstatus als Nicht-Mitgliedstaat, den etwa auch der Vatikan innehat, mehr Mitspracherechte bei den Vereinten Nationen. Künftig können die Palästinenser im Sicherheitsrat und in der Generalversammlung – sofern sie betroffen sind – an Diskussionen teilnehmen und Resolutionen einbringen. Ein weiterer wichtiger Zugewinn ist der Zugang zu Unterorganisationen der UN wie dem Internationalen Strafgerichtshof. Dadurch hätten die Palästinenser das Recht, etwaige Militäroperationen der Israelis in den Palästinensergebieten oder die Siedlungspolitik der israelischen Regierung vor Gericht zu bringen (BPB 30.11.2012). Im Dezember 2014 stimmte das europäische Parlament mit einer überwältigenden Mehrheit (498 Stimmen dafür, 88 dagegen) für die „Quasi“-Anerkennung Palästinas als Staat. Dieses Votum ist rechtlich nicht bindend, aber es sendet eine starke Botschaft an die internationale Gemeinschaft. Schweden ist einen Schritt weiter gegangen und hat Palästina offiziell als Staat anerkannt (BBC 17.12.2014). Die Palästinensische Befreiungsorganisation (PLO – Palestinian Liberation Organisation) wurde 1974 als einzig legitime Vertreterin des palästinensischen Volkes von der UNO anerkannt. Im Jahre 1993 folgte die Anerkennung der PLO als einzige Vertreterin der Palästinenser durch Israel, welche im Gegensatz zur Palästinensische Autonomiebehörde (PA – Palestinian Authority) die Palästinenser auch außerhalb der besetzten Gebiete vertritt. Als Dachorganisation für die verschiedenen palästinensischen Parteien und Bewegungen leidet ihre Legitimation jedoch darunter, dass vor allem die Hamas, die 2006 immerhin die Wahlen in den gesamten Gebieten gewann, nicht zu ihren Mitgliedern zählt (ZO 30.11.2012). Nach dem Erdrutschsieg von Hamas [Anm.: im Jahr 2006] begannen die gewalttätigen Auseinandersetzungen zwischen den Anhängern der beiden Gruppen, in deren Verlauf Hunderte Menschen ums Leben kamen. Ihren Höhepunkt fanden diese Auseinandersetzungen im Juni 2007 im Gazastreifen, als die Hamas mit Gewalt die Kontrolle über alle Sicherheitseinrichtungen und Regierungsgebäude der PA übernahm (GIZ 8.2018a). Zahlreiche Mitglieder und Anhänger der Fatah von Palästinenserpräsident Abbas flohen aus Gaza (Spiegel 13.6.2007; FAZ 3.8.2008). Von diesem Zeitpunkt an bis April 2014 war Palästina zweigeteilt, in einen von Hamas kontrollierten Gazastreifen und das von Fatah kontrollierte Westjordanland. Am 23.4.2014 einigten sich Hamas und Fatah erneut auf die Bildung einer Einheitsregierung. Am 2.6.2014 wurde dann die 17-köpfige Einheitsregierung aus parteilosen Experten unter Führung von Rami Hamdallah vereidigt. Erstmals seit sieben Jahren unterstanden damit das Westjordanland und der Gazastreifen der selben Exekutivgewalt [Anm.: de facto blieb die Hamas allerdings weiterhin die bestimmende Kraft in Gaza.]. Die Bildung der neuen Regierung sollte der erste Schritt auf dem Weg zur vollständigen Aussöhnung zwischen Fatah und Hamas sein. Für Anfang 2015 waren Präsidentschafts- und Parlamentswahlen geplant, die jedoch bis jetzt nicht stattgefunden haben (GIZ 8.2018a). Die Palästinensischen Gebiete bestehen aus dem Westjordanland, dem Gaza-Streifen und Ost-Jerusalem. Die Palästinensische Behörde wurde 1994 nach Abschluss der Osloer Verträge zwischen Israel und der Palästinensischen Befreiungsorganisation (PLO) gegründet. Grundpfeiler des politischen Systems sind der Präsident, die Regierung unter Vorsitz eines Premierministers sowie das Parlament, der sogenannte Legislativrat. Dritte Gewalt ist die unabhängige Justiz. Der Präsident der Palästinensischen Behörde wird vom Volk direkt gewählt. Er ernennt und entlässt die Regierung und unterzeichnet die vom Legislativrat vorgelegten Gesetze. Er ist auch Oberbefehlshaber der Sicherheitsdienste. Die letzten Präsidentschaftswahlen fanden im Jänner 2005 statt. Die Amtszeit von Präsident Abbas ist formal seit 2009 abgelaufen. Die Zahl der Bediensteten der Palästinensischen Behörde wird zurzeit auf 160.000 geschätzt (AA 1.2018a). Seit Juni 2014 leitet Premierminister und Fatah-Mitglied Rami Hamdallah das palästinensische Kabinett (AA 1.2018a; vgl. GIZ 8.2018a). [Anm.: Der Gaza-Streifen wird de facto aber weiterhin von der Hamas kontrolliert]. Die Palästinensischen Gebiete bestehen aus dem Westjordanland, dem Gaza-Streifen und Ost-Jerusalem. Die Palästinensische Behörde wurde 1994 nach Abschluss der Osloer Verträge zwischen Israel und der Palästinensischen Befreiungsorganisation (PLO) gegründet. Grundpfeiler des politischen Systems sind der Präsident, die Regierung unter Vorsitz eines Premierministers sowie das Parlament, der sogenannte Legislativrat. Dritte Gewalt ist die unabhängige Justiz. Der Präsident der Palästinensischen Behörde wird vom Volk direkt gewählt. Er ernennt und entlässt die Regierung und unterzeichnet die vom Legislativrat vorgelegten Gesetze. Er ist auch Oberbefehlshaber der Sicherheitsdienste. Die letzten Präsidentschaftswahlen fanden im Jänner 2005 statt. Die Amtszeit von Präsident Abbas ist formal seit 2009 abgelaufen. Die Zahl der Bediensteten der Palästinensischen Behörde wird zurzeit auf 160.000 geschätzt (AA 1.2018a). Seit Juni 2014 leitet Premierminister und Fatah-Mitglied Rami Hamdallah das palästinensische Kabinett (AA 1.2018a; vergleiche GIZ 8.2018a). [Anm.: Der Gaza-Streifen wird de facto aber weiterhin von der Hamas kontrolliert]. Die Bevölkerung in Gaza beläuft sich auf 1,9 Millionen, wovon etwa 70 % registrierte palästinensische Flüchtlinge sind (UNRWA o.D.). Die Parteienlandschaft wird geprägt von Parteien aus den 1960er Jahren wie Fatah, Volksfront für die Befreiung Palästinas (Popular Front for the Liberation of Palestine, PFLP), demokratische Front für die Befreiung Palästinas (Democratic Front for the Liberation of Palestine, DFLP) sowie von relativ jungen Parteien wie der Hamas und des Palästinensischen Islamischen Dschihad, die Ende der achtziger Jahre entstanden (AA 1.2018a). Der Legislativrat (Palestinian Legislative Council, PLC) setzt sich aus 132 Abgeordneten zusammen. Das Wahlrecht sieht Verhältniswahl (Landesebene) und Direktwahl (Bezirksebene) vor. Die letzten Wahlen fanden im Januar 2006 statt (AA 1.2018a; vgl. GIZ 8.2018a); die vierjährige Legislaturperiode ist seit 2010 abgelaufen. Der Legislativrat tagt seit der Machtübernahme der Hamas in Gaza im Juni 2007 nicht mehr. Mehrere PLC-Abgeordnete befinden sich in israelischer Haft. Im Herbst 2012 fanden im Westjordanland Kommunalwahlen statt. Kommunalwahlen für das Westjordanland und den Gaza-Streifen wurden im Oktober 2016 verschoben (AA 1.2018a)Die Parteienlandschaft wird geprägt von Parteien aus den 1960er Jahren wie Fatah, Volksfront für die Befreiung Palästinas (Popular Front for the Liberation of Palestine, PFLP), demokratische Front für die Befreiung Palästinas (Democratic Front for the Liberation of Palestine, DFLP) sowie von relativ jungen Parteien wie der Hamas und des Palästinensischen Islamischen Dschihad, die Ende der achtziger Jahre entstanden (AA 1.2018a). Der Legislativrat (Palestinian Legislative Council, PLC) setzt sich aus 132 Abgeordneten zusammen. Das Wahlrecht sieht Verhältniswahl (Landesebene) und Direktwahl (Bezirksebene) vor. Die letzten Wahlen fanden im Januar 2006 statt (AA 1.2018a; vergleiche GIZ 8.2018a); die vierjährige Legislaturperiode ist seit 2010 abgelaufen. Der Legislativrat tagt seit der Machtübernahme der Hamas in Gaza im Juni 2007 nicht mehr. Mehrere PLC-Abgeordnete befinden sich in israelischer Haft. Im Herbst 2012 fanden im Westjordanland Kommunalwahlen statt. Kommunalwahlen für das Westjordanland und den Gaza-Streifen wurden im Oktober 2016 verschoben (AA 1.2018a) Nach dem Wahlsieg der Hamas 2006 kam es 2007 zum Bruch zwischen der Hamas und der Fatah von Palästinenserpräsident Mahmud Abbas. Im Gazastreifen regiert die Hamas seitdem allein und wird höchstens von noch radikaleren Kräften herausgefordert (DS 17.5.2018). Am 12.10.2017 unterzeichneten Fatah und Hamas in Kairo erneut ein Versöhnungsabkommen. Nach 2011 und 2014 ist dies der dritte Versuch, den seit mehr als zehn Jahren bestehenden Konflikt zwischen den beiden wichtigsten politischen Bewegungen in Palästina zu überwinden (GIZ 8.2018a). Am 1.11.2017 erfolgte die Übergabe der Grenzverwaltung von der Hamas an die PA. Die palästinensische Einheitsregierung ist somit gänzlich zuständig für die Grenzübergänge des Gazastreifens (DS 1.11.2017). Dennoch hat die PA nur wenig Autorität, und die Hamas verfügt über die de facto-Kontrolle in Sicherheits- und anderen Angelegenheiten, obwohl die Palästinensische Autonomiebehörde (PA) im November 2017 Personal an Gazas Grenzübergängen positioniert hatte (USDOS 20.4.2018). Seit der Spaltung im Jahr 2007 ist Gaza effektiv ein Ein-Parteien-Staat, Restriktionen gegenüber der Fatah werden - abhängig vom Fortschreiten der Vesöhnungsgespräche - allerdings manchmal verringert (FH 1.2018). Der Premier der Einheitsregierung, Rami Hamdalla, wäre bei einem Gaza-Besuch im März fast Opfer eines Attentats geworden (Le Monde 13.3.2018). Daraufhin froren PA und Fatah die Finanzen für den Gazastreifen ein. Sie fordern zuerst die vollständige Übergabe der Sicherheitsverantwortung an die PA. Doch die Hamas will den Befehl über ihre Polizei-Milizen nicht abgeben (Kurier 31.3.2018). Es werden keine Gehälter mehr gezahlt, nicht für Strom oder Medikamente. Das Wasser ist verseucht, rund die Hälfte der Bevölkerung arbeitslos (Welt 30.3.2018). Die innerpalästinensische Aussöhnung zwischen den Parteien Fatah und Hamas stagniert somit trotz des neuen Abkommens (AA 1.2018a; vgl. GIZ 8.2018a). Versöhnungs- und Wiedervereinigungsversuche blieben weiterhin erfolglos (DS 17.5.2018; vgl. Kurier 31.3.2018).Nach dem Wahlsieg der Hamas 2006 kam es 2007 zum Bruch zwischen der Hamas und der Fatah von Palästinenserpräsident Mahmud Abbas. Im Gazastreifen regiert die Hamas seitdem allein und wird höchstens von noch radikaleren Kräften herausgefordert (DS 17.5.2018). Am 12.10.2017 unterzeichneten Fatah und Hamas in Kairo erneut ein Versöhnungsabkommen. Nach 2011 und 2014 ist dies der dritte Versuch, den seit mehr als zehn Jahren bestehenden Konflikt zwischen den beiden wichtigsten politischen Bewegungen in Palästina zu überwinden (GIZ 8.2018a). Am 1.11.2017 erfolgte die Übergabe der Grenzverwaltung von der Hamas an die PA. Die palästinensische Einheitsregierung ist somit gänzlich zuständig für die Grenzübergänge des Gazastreifens (DS 1.11.2017). Dennoch hat die PA nur wenig Autorität, und die Hamas verfügt über die de facto-Kontrolle in Sicherheits- und anderen Angelegenheiten, obwohl die Palästinensische Autonomiebehörde (PA) im November 2017 Personal an Gazas Grenzübergängen positioniert hatte (USDOS 20.4.2018). Seit der Spaltung im Jahr 2007 ist Gaza effektiv ein Ein-Parteien-Staat, Restriktionen gegenüber der Fatah werden - abhängig vom Fortschreiten der Vesöhnungsgespräche - allerdings manchmal verringert (FH 1.2018). Der Premier der Einheitsregierung, Rami Hamdalla, wäre bei einem Gaza-Besuch im März fast Opfer eines Attentats geworden (Le Monde 13.3.2018). Daraufhin froren PA und Fatah die Finanzen für den Gazastreifen ein. Sie fordern zuerst die vollständige Übergabe der Sicherheitsverantwortung an die PA. Doch die Hamas will den Befehl über ihre Polizei-Milizen nicht abgeben (Kurier 31.3.2018). Es werden keine Gehälter mehr gezahlt, nicht für Strom oder Medikamente. Das Wasser ist verseucht, rund die Hälfte der Bevölkerung arbeitslos (Welt 30.3.2018). Die innerpalästinensische Aussöhnung zwischen den Parteien Fatah und Hamas stagniert somit trotz des neuen Abkommens (AA 1.2018a; vergleiche GIZ 8.2018a). Versöhnungs- und Wiedervereinigungsversuche blieben weiterhin erfolglos (DS 17.5.2018; vergleiche Kurier 31.3.2018). Die Hamas hatte 2006 bei Parlamentswahlen gesiegt und ein Jahr später gewaltsam die alleinige Kontrolle des Gazastreifens übernommen. Israel, die EU und die USA stufen die Hamas als Terrororganisation ein. Seit mehr als einem Jahrzehnt gab es de facto zwei getrennte Regierungen und keine neuen Parlaments- oder Präsidentschaftswahlen mehr (DS 1.11.2017). Die Hamas regiert de facto weiterhin Gaza. Führende Funktionäre sind: Ismail Haniyya, Chef des Hamas-Politbüros, und Yehia Sinwar, Hamas-Chef in Gaza und Mitbegründer der Essedin-al-Kassam-Brigaden, des bewaffneten Arms der Hamas (Spiegel 30.3.2018, vgl. Spiegel 13.2.2017).2. SicherheitslageDie Hamas hatte 2006 bei Parlamentswahlen gesiegt und ein Jahr später gewaltsam die alleinige Kontrolle des Gazastreifens übernommen. Israel, die EU und die USA stufen die Hamas als Terrororganisation ein. Seit mehr als einem Jahrzehnt gab es de facto zwei getrennte Regierungen und keine neuen Parlaments- oder Präsidentschaftswahlen mehr (DS 1.11.2017). Die Hamas regiert de facto weiterhin Gaza. Führende Funktionäre sind: Ismail Haniyya, Chef des Hamas-Politbüros, und Yehia Sinwar, Hamas-Chef in Gaza und Mitbegründer der Essedin-al-Kassam-Brigaden, des bewaffneten Arms der Hamas (Spiegel 30.3.2018, vergleiche Spiegel 13.2.2017)., 2. Sicherheitslage Die Sicherheitslage in Israel und den Palästinensischen Gebieten ist wesentlich vom israelisch-palästinensischen Konflikt geprägt (AA 7.8.2018). 1994 begann Israel einen Grenzzaun zu bauen, der 2000, während der Intifada, attackiert und danach durch eine Sicherheitsbarriere ersetzt wurde. Dabei richtete Israel auch eine Pufferzone auf dem Gebiet des Streifens ein (was ihn noch schmäler macht), in die laut israelischen Einsatzregeln scharf hineingeschossen werden kann. Die Breite der Zone, bis zu 300 Meter, wird variabel festgelegt – dort fanden die Aufmärsche der vergangenen Tage statt. 2005 zog Israel sein Militär und die nach 1967 angesiedelten Israelis aus dem Gazastreifen ab, behielt jedoch die Kontrolle über Außengrenzen und Luftraum unilateral bei: Daraus resultiert der Rechtsstreit, ob der Gazastreifen noch besetzt ist oder nicht. Die letzten Jahre sind geprägt von einem Wechselspiel von Raketenangriffen auf Israel aus dem Gazastreifen, dem Bau von Schmuggel- und Angriffstunnels – und der immer wieder gelockerten und angezogenen Blockade durch Israel (DS 17.5.2018) sowie israelischen Militäroffensiven (vgl. BBC 22.6.2015).1994 begann Israel einen Grenzzaun zu bauen, der 2000, während der Intifada, attackiert und danach durch eine Sicherheitsbarriere ersetzt wurde. Dabei richtete Israel auch eine Pufferzone auf dem Gebiet des Streifens ein (was ihn noch schmäler macht), in die laut israelischen Einsatzregeln scharf hineingeschossen werden kann. Die Breite der Zone, bis zu 300 Meter, wird variabel festgelegt – dort fanden die Aufmärsche der vergangenen Tage statt. 2005 zog Israel sein Militär und die nach 1967 angesiedelten Israelis aus dem Gazastreifen ab, behielt jedoch die Kontrolle über Außengrenzen und Luftraum unilateral bei: Daraus resultiert der Rechtsstreit, ob der Gazastreifen noch besetzt ist oder nicht. Die letzten Jahre sind geprägt von einem Wechselspiel von Raketenangriffen auf Israel aus dem Gazastreifen, dem Bau von Schmuggel- und Angriffstunnels – und der immer wieder gelockerten und angezogenen Blockade durch Israel (DS 17.5.2018) sowie israelischen Militäroffensiven vergleiche BBC 22.6.2015). Für den Gaza-Streifen besteht eine Reisewarnung (AA 78.2018; vgl. BMEIA 7.8.2018, EDA 7.8.2018, FD 7.8.2018). Seit Ende März 2018 kommt es immer wieder zu Massenprotesten entlang der Grenze zu Israel. Gewaltsame Konfrontationen zwischen Demonstranten und der israelischen Armee haben [Anm.: vor allem auf palästinensischer Seite] zahlreiche Todesopfer und Verletzte gefordert. Mit weiteren Ereignissen dieser Art muss gerechnet werden (EDA 7.8.2018). Es kommt immer wieder zu massiven Zusammenstößen mit Todesopfern am Grenzzaun (BMEIA 7.8.2018); Kundgebungen und Protestaktionen finden weiterhin statt. Es werden zahlreiche mit Brandsätzen ausgestattete Drachen eingesetzt, die vom Gaza-Streifen aus starten und im Nahbereich des Grenzzauns landen. In den letzten Tagen ist es zu heftigem Raketen- und Mörserbeschuss aus dem Gaza-Streifen heraus auf israelisches Staatsgebiet und zu israelischen Vergeltungsangriffen gekommen. Es kann weiter zu Zwischenfällen im unmittelbaren Bereich des Grenzzauns kommen (AA 7.8.2018). Am 14.5.2018, dem Tag der Eröffnung der US-Botschaft in Jerusalem, eskalierten die Spannungen an der Grenze zwischen dem Gazastreifen und Israel in besonders gewaltsamen Konfrontationen zwischen Demonstranten und der israelischen Armee; sie forderten zahlreiche Todesopfer und Verletzte (EDA 7.8.2018). Für den Gaza-Streifen besteht eine Reisewarnung (AA 78.2018; vergleiche BMEIA 7.8.2018, EDA 7.8.2018, FD 7.8.2018). Seit Ende März 2018 kommt es immer wieder zu Massenprotesten entlang der Grenze zu Israel. Gewaltsame Konfrontationen zwischen Demonstranten und der israelischen Armee haben [Anm.: vor allem auf palästinensischer Seite] zahlreiche Todesopfer und Verletzte gefordert. Mit weiteren Ereignissen dieser Art muss gerechnet werden (EDA 7.8.2018). Es kommt immer wieder zu massiven Zusammenstößen mit Todesopfern am Grenzzaun (BMEIA 7.8.2018); Kundgebungen und Protestaktionen finden weiterhin statt. Es werden zahlreiche mit Brandsätzen ausgestattete Drachen eingesetzt, die vom Gaza-Streifen aus starten und im Nahbereich des Grenzzauns landen. In den letzten Tagen ist es zu heftigem Raketen- und Mörserbeschuss aus dem Gaza-Streifen heraus auf israelisches Staatsgebiet und zu israelischen Vergeltungsangriffen gekommen. Es kann weiter zu Zwischenfällen im unmittelbaren Bereich des Grenzzauns kommen (AA 7.8.2018). Am 14.5.2018, dem Tag der Eröffnung der US-Botschaft in Jerusalem, eskalierten die Spannungen an der Grenze zwischen dem Gazastreifen und Israel in besonders gewaltsamen Konfrontationen zwischen Demonstranten und der israelischen Armee; sie forderten zahlreiche Todesopfer und Verletzte (EDA 7.8.2018). Im Juli 2018 kam es zu einer Verschärfung der Spannungen zwischen Israel und den Palästinensern im Gazastreifen. Die Blockade wurde seitens Israel verschärft, als Reaktion auf zahlreiche Brandsätze, die vom Gazastreifen auf israelisches Gebiet geworfen wurden, und die 1.200 Brände ausgelöst haben. Israel und die Hamas befanden sich am Rande eines offenen Konfliktes, es gab im Juli 2018 alleine 21 tote Palästinenser, davon 14 Zivilisten, darunter sieben Kinder, und einen toten israelischen Soldaten. Die UN und Ägypten verhinderten eine Eskalation durch die Vermittlung eines Waffenstillstandes (UNOCHA 31.7.2018). Am 3.8.2018 teilten das Gesundheitsministerium in Gaza sowie ein Vertreter eines Krankenhauses mit, dass ein Palästinenser bei gewaltsamen Auseinandersetzungen mit der israelischen Armee an der Gaza-Grenze erschossen worden ist. Mindestens 220 weitere Menschen seien verletzt worden, davon 90 durch scharfe Munition. Die Armee sprach von 8.000 Palästinensern, die an fünf Punkten an der Grenze zu Israel versucht hätten, die Sicherheitseinrichtungen zu beschädigen. Eine Gruppe sei nach Israel eingedrungen und habe Brandbomben sowie einen Sprengsatz geworfen. Sie sei danach in den Gazastreifen zurückgekehrt. Ein israelischer Panzer habe daraufhin einen militärischen Stützpunkt der im Gazastreifen herrschenden Hamas angegriffen. Seit Ende März 2018 wurden bei Protesten und Konfrontationen nach Angaben des Gesundheitsministeriums in Gaza 156 Palästinenser von israelischen Soldaten getötet (DS 3.8.2018). Im Sommer 2014 kam es zu intensiven militärischen Auseinandersetzungen in und um den Gaza-Streifen (Operation „Protective Edge“). Er erfolgten massive Raketen- und Mörserangriffe auf israelisches Territorium, die ganz überwiegend die Ortschaften in Nähe des Gaza-Streifens (Radius von ca. 40
- km)betrafen. Im Rahmen der israelischen Militäroperation führte Israel schwere Angriffe auf Ziele im Gaza-Streifen aus, die zahlreiche Opfer forderten. Dabei wurde auch öffentliche Infrastruktur, wie Straßen, Strom- und Abwasserversorgung, beschädigt. Ferner befinden sich in Trümmern sowie auf wenig befahrenen Wegen nach wie vor nicht detonierte Sprengmittel (AA 7.8.2018). Der Krieg zwischen Gaza und Israel im Sommer 2014 forderte 1462 palästinensische zivile und sechs israelische zivile Opfer. Schulen, medizinische Einrichtungen, Wasser- und Abwassersysteme, landwirtschaftliche Flächen und Geschäfte wurden zerstört. Das einzige Elektrizitätswerk Gazas wurde schwer beschädigt. Amnesty International bezichtigt sowohl die israelische als auch die palästinensische Seite, Menschenrechtsverletzungen begangen zu haben (AI 7.7.2016). Trotz der anschließend vereinbarten Waffenruhe kommt es immer wieder zu vereinzeltem Raketenbeschuss aus dem Gaza-Streifen (AA 7.8.2018; vgl. EDA 7.8.2018), die wiederum israelische Gegenschläge nach sich ziehen (Reuters 29.5.2018).3. Rechtsschutz / JustizwesenIm Sommer 2014 kam es zu intensiven militärischen Auseinandersetzungen in und um den Gaza-Streifen (Operation „Protective Edge“). Er erfolgten massive Raketen- und Mörserangriffe auf israelisches Territorium, die ganz überwiegend die Ortschaften in Nähe des Gaza-Streifens (Radius von ca. 40
- km)betrafen. Im Rahmen der israelischen Militäroperation führte Israel schwere Angriffe auf Ziele im Gaza-Streifen aus, die zahlreiche Opfer forderten. Dabei wurde auch öffentliche Infrastruktur, wie Straßen, Strom- und Abwasserversorgung, beschädigt. Ferner befinden sich in Trümmern sowie auf wenig befahrenen Wegen nach wie vor nicht detonierte Sprengmittel (AA 7.8.2018). Der Krieg zwischen Gaza und Israel im Sommer 2014 forderte 1462 palästinensische zivile und sechs israelische zivile Opfer. Schulen, medizinische Einrichtungen, Wasser- und Abwassersysteme, landwirtschaftliche Flächen und Geschäfte wurden zerstört. Das einzige Elektrizitätswerk Gazas wurde schwer beschädigt. Amnesty International bezichtigt sowohl die israelische als auch die palästinensische Seite, Menschenrechtsverletzungen begangen zu haben (AI 7.7.2016). Trotz der anschließend vereinbarten Waffenruhe kommt es immer wieder zu vereinzeltem Raketenbeschuss aus dem Gaza-Streifen (AA 7.8.2018; vergleiche EDA 7.8.2018), die wiederum israelische Gegenschläge nach sich ziehen (Reuters 29.5.2018)., 3. Rechtsschutz / Justizwesen Rechtssicherheit wird in den palästinensischen Gebieten dadurch erschwert, dass immer noch Elemente des osmanischen, britischen, jordanischen, ägyptischen, israelischen (israelische Militärverordnungen) und palästinensischen Rechts (seit 1994) nebeneinander existieren (GIZ 8.2018a; vgl. FH 1.2018). Darüber hinaus wird Gewohnheitsrecht und religiöses Recht (insbesondere im Familienrecht) angewandt. Beschlüsse des Obersten Palästinensischen Gerichtshofes werden nicht immer umgesetzt (GIZ 8.2018a). Obwohl die Gesetze der Palästinensischen Autonomiebehörde (PA) in Gaza formal gültig sind, hat die PA nur wenig Autorität, und die Hamas verfügt über die de facto-Kontrolle in Sicherheits- und anderen Angelegenheiten, obwohl die PA im November 2017 Personal an Gazas Grenzübergängen positioniert hatte (USDOS 20.4.2018). Die Hamas unterhält ein ad hoc Justizsystem, das getrennt von Strukturen der PA funktioniert. Das System ist politischer Einflussnahme ausgesetzt, Richtern mangelt es an angemessener Ausbildung und Erfahrung (FH 1.2018).Rechtssicherheit wird in den palästinensischen Gebieten dadurch erschwert, dass immer noch Elemente des osmanischen, britischen, jordanischen, ägyptischen, israelischen (israelische Militärverordnungen) und palästinensischen Rechts (seit 1994) nebeneinander existieren (GIZ 8.2018a; vergleiche FH 1.2018). Darüber hinaus wird Gewohnheitsrecht und religiöses Recht (insbesondere im Familienrecht) angewandt. Beschlüsse des Obersten Palästinensischen Gerichtshofes werden nicht immer umgesetzt (GIZ 8.2018a). Obwohl die Gesetze der Palästinensischen Autonomiebehörde (PA) in Gaza formal gültig sind, hat die PA nur wenig Autorität, und die Hamas verfügt über die de facto-Kontrolle in Sicherheits- und anderen Angelegenheiten, obwohl die PA im November 2017 Personal an Gazas Grenzübergängen positioniert hatte (USDOS 20.4.2018). Die Hamas unterhält ein ad hoc Justizsystem, das getrennt von Strukturen der PA funktioniert. Das System ist politischer Einflussnahme ausgesetzt, Richtern mangelt es an angemessener Ausbildung und Erfahrung (FH 1.2018). Stammesgerichte spielen in Gaza eine wichtige Rolle für die Stabilität in der Gesellschaft. Die Menschen in Gaza bringen ihre Fälle lieber vor Stammesgerichte, weil diese meist sehr schnell ein Urteil fällen. Die Stammesgerichte stehen nicht im Widerspruch zur offiziellen Gerichtsbarkeit, sie operieren mit Unterstützung der letzteren. Problematisch ist, das die Stammesrichter (tribal arbitrators) nicht im selben Maße unparteiisch sind, wie offizielle Richter (al-Monitor 28.3.2018). Die Auseinandersetzungen zwischen Fatah und Hamas wirken sich auch auf das Justizwesen aus. Nach der Spaltung untersagte die PA ehemaligen Mitarbeitern der Justizbehörden (und auch der Sicherheitskräfte) im Gazastreifen für die Verwaltung der Hamas zu arbeiten. Sie wurden stattdessen von der Autonomiebehörde bezahlt, ohne hierfür zu arbeiten. Die Hamas stellte Ersatz-Staatsanwälte und Richter ein, die häufig keine entsprechende Ausbildung und Qualifikation für die Aufgaben hatten (GIZ 8.2018a). Im Gazastreifen betrieben von der Hamas angelobte Staatsanwälte und Richter De-Facto-Gerichte, welche die PA als illegal betrachtet. Die Bewohner des Gazastreifens können zivilrechtliche Klagen einreichen. Die Gerichte arbeiten inoffiziellen Berichten zufolge teilweise unparteiisch und unabhängig von der Hamas (USDOS 20.4.2018). Allerdings werden laut Human Rights Watch viele [laut FH einige] zivilrechtliche Fälle von der Hamas vor Militärgerichten verhandelt (USDOS 20.4.2018; vgl. FH 1.2018). Die Israeli Defence Force (IDF) stellt Palästinenser, die wegen Sicherheitsdelikten (die von „Steinewerfen“ über „Mitgliedschaft in einer terroristischen Organisation“ bis hin zu „Verhetzung“ reichen) beschuldigt werden, vor israelische Militärgerichte, denen seitens mancher NGOs vorgeworfen wird, unangemessen und unfair zu sein (USDOS 20.4.2018).Im Gazastreifen betrieben von der Hamas angelobte Staatsanwälte und Richter De-Facto-Gerichte, welche die PA als illegal betrachtet. Die Bewohner des Gazastreifens können zivilrechtliche Klagen einreichen. Die Gerichte arbeiten inoffiziellen Berichten zufolge teilweise unparteiisch und unabhängig von der Hamas (USDOS 20.4.2018). Allerdings werden laut Human Rights Watch viele [laut FH einige] zivilrechtliche Fälle von der Hamas vor Militärgerichten verhandelt (USDOS 20.4.2018; vergleiche FH 1.2018). Die Israeli Defence Force (IDF) stellt Palästinenser, die wegen Sicherheitsdelikten (die von „Steinewerfen“ über „Mitgliedschaft in einer terroristischen Organisation“ bis hin zu „Verhetzung“ reichen) beschuldigt werden, vor israelische Militärgerichte, denen seitens mancher NGOs vorgeworfen wird, unangemessen und unfair zu sein (USDOS 20.4.2018). Gesetze der PA sehen das Recht auf einen fairen und öffentlichen Prozess vor. Verfahren sind öffentlich, außer in Sonderfällen, etwa wenn es zum Schutz bestimmter Interessen nötig ist, das Verfahren nicht-öffentlich abzuhalten. Es gilt die Unschuldsvermutung und der Angeklagte hat das Recht, zeitnah über die gegen ihn vorliegende Anklage informiert zu werden. Gemäß AI werden diese Rechte manchmal nicht gewahrt. Rechtsbeistand ist vorgesehen, auf Kosten des Staates wenn nötig. Die Angeklagten haben das Recht auf Berufung. Während die PA in der Westbank diese prozeduralen Rechte weitgehend gewährleistet, implementiert sie die Hamas-Behörde im Gazastreifen nur inkonsistent (USDOS 20.4.2018). Dem Gerichtssystems der Hamas gelingt es üblicherweise nicht, einen fairen Prozess zu gewährleisten (FH 1.2018). Rechtlich anerkannte religiöse Gruppen sind befugt, über Fragen des persönlichen Status wie Ehe, Scheidung und Erbschaft zu entscheiden. Sie können kirchliche Gerichte einrichten, um rechtsverbindliche Entscheidungen über den Personenstand und einige Vermögensfragen für Mitglieder ihrer Religionsgemeinschaften zu treffen (USDOS 29.5.2018). 4. Sicherheitsbehörden, 4. Sicherheitsbehörden Im Gazastreifen verfügt die Hamas - in allen Gesellschaftsbereichen - de facto über die Kontrolle. Straffreiheit ist weiterhin ein Problem und die Hamas konnte teilweise Gewalttaten, wie von rivalisierenden salafistischen Gruppen durchgeführte Raketenangriffe gegen Israel nicht unterbinden (USDOS 20.4.2018). Die Auseinandersetzungen zwischen Fatah und Hamas wirken sich auch auf die Sicherheitskräfte aus. Nach der Spaltung untersagte die palästinensische Behörde ehemaligen Mitarbeitern der Sicherheitskräfte, im Gazastreifen für die Verwaltung der Hamas zu arbeiten. Sie wurden stattdessen von der PA bezahlt, ohne zu arbeiten. Die Arbeit der palästinensischen Sicherheitsdienste und der Polizei wird jedoch auch durch die israelische Armee behindert, z.B. zerstörte sie während des Gazakrieges im Dezember 2008 alle Gefängnisse und Haftzentren in Gaza durch Bombenangriffe (GIZ 8.2018a). Die Hamas hat kein konventionelles Militär im Gazastreifen, sondern unterhält verschiedene Einheiten von Sicherheitskräften, zusätzlich zu ihrem bewaffneten Flügel, der Izz al-Din al-Qassam Brigade. Dieser militärische Flügel untersteht dem politischen Büro der Hamas (CIA 11.7.2018). Die Izzedin al-Qassam Brigaden als militärischer Arm der Hamas gehen auf die frühen 1980er Jahre zurück, wurden aber offiziell erst nach der Etablierung der Hamas als politische und militärische Bewegung der Palästinenser im Jahr 1987 organisiert (IRIN 15.4.2013). Sie können gemäß Informationen aus dem Jahr 2014 als etwa 7.000 Mann starke „stehende Armee“ gesehen werden, verfügen aber darüber hinaus über ein Mobilisierungspotential von etwa 25.000 Mann (GS 1.5.2017). Die Hamas wird von den USA und der EU als Terrororganisation eingestuft (Die Welt 1.2.2018; vgl. Zeit 26.7.2017). Die Hamas hat kein konventionelles Militär im Gazastreifen, sondern unterhält verschiedene Einheiten von Sicherheitskräften, zusätzlich zu ihrem bewaffneten Flügel, der Izz al-Din al-Qassam Brigade. Dieser militärische Flügel untersteht dem politischen Büro der Hamas (CIA 11.7.2018). Die Izzedin al-Qassam Brigaden als militärischer Arm der Hamas gehen auf die frühen 1980er Jahre zurück, wurden aber offiziell erst nach der Etablierung der Hamas als politische und militärische Bewegung der Palästinenser im Jahr 1987 organisiert (IRIN 15.4.2013). Sie können gemäß Informationen aus dem Jahr 2014 als etwa 7.000 Mann starke „stehende Armee“ gesehen werden, verfügen aber darüber hinaus über ein Mobilisierungspotential von etwa 25.000 Mann (GS 1.5.2017). Die Hamas wird von den USA und der EU als Terrororganisation eingestuft (Die Welt 1.2.2018; vergleiche Zeit 26.7.2017). Laut USDOS arbeitet im Gaza-Streifen zudem eine „Sittenpolizei“, die z.B. Frauen für das Tragen „unpassender“ Kleidung (also körperbetonter Kleidung im westlichen Stil) oder andere Moralvergehen oder „unislamisches“ Verhalten“ bestraft (USDOS 20.4.2018; UNHCR 11/2015).Laut USDOS arbeitet im Gaza-Streifen zudem eine „Sittenpolizei“, die z.B. Frauen für das Tragen „unpassender“ Kleidung (also körperbetonter Kleidung im westlichen Stil) oder andere Moralvergehen oder „unislamisches“ Verhalten“ bestraft (USDOS 20.4.2018; UNHCR 11 aus 2015,). 5. NGOs und Menschrechtsaktvisten6. Wehrdienst und Rekrutierungen7. Allgemeine Menschenrechtslage, 5. NGOs und Menschrechtsaktvisten, 6. Wehrdienst und Rekrutierungen, 7. Allgemeine Menschenrechtslage Die Hamas übt im Gazastreifen die De-Facto-Kontrolle aus und legt der Bevölkerung Restriktionen gemäß ihrer Interpretation des Islam und der Scharia auf (USDOS 29.5.2018). Berichtet wird von Drohungen, willkürlichen Festnahmen und Misshandlungen, um kritische Meinungsäußerungen und Proteste jeder Art zu verhindern. Folter und andere Misshandlungen von Gefangenen waren weit verbreitet, ohne dass hierfür jemand zur Verantwortung gezogen worden wäre (AI 23.5.2018). Die Sicherheitskräfte setzten exzessive Gewalt ein, um Protestaktionen zu beenden. 2017 wurden sechs Todesurteile vollstreckt (AI 23.5.2018, vgl. USDOS 20.4.2018). Berichtet wird von Drohungen, willkürlichen Festnahmen und Misshandlungen, um kritische Meinungsäußerungen und Proteste jeder Art zu verhindern. Folter und andere Misshandlungen von Gefangenen waren weit verbreitet, ohne dass hierfür jemand zur Verantwortung gezogen worden wäre (AI 23.5.2018). Die Sicherheitskräfte setzten exzessive Gewalt ein, um Protestaktionen zu beenden. 2017 wurden sechs Todesurteile vollstreckt (AI 23.5.2018, vergleiche USDOS 20.4.2018). Auf der anderen Seite beklagen Menschenrechtsorganisationen auch zahlreiche Verletzungen der Menschenrechte und des humanitären Völkerrechts durch Israel. Bei der israelischen Militäroperation "Protective Edge" im Gazastreifen im Juli/August 2014 kamen nach UN-Angaben mindestens 1.473 Zivilisten ums Leben (GIZ 8.2018a). 8. Meinungs- und Pressefreiheit9. Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit, Opposition, 8. Meinungs- und Pressefreiheit, 9. Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit, Opposition Unter der Regierung der Hamas muss für jede öffentliche Versammlung oder Feier im Gazastreifen im Vorhinein eine Genehmigung eingeholt werden, was dem Grundgesetz der PA widerspricht, die öffentliche Versammlungen, Treffen oder Umzüge im gesetzlichen Rahmen erlaubt (USDOS 20.4.2018). Die Hamas schränkt die Versammlungsfreiheit signifikant ein, indem sie nicht genehmigte Versammlungen gewaltsam auflöst (FH 1.2018). Im Jänner 2017 wurden Demonstrationen gegen Einschränkungen bei der Stromversorgung gewaltsam und unter Anwendung von scharfer Munition und Schlagstöcken aufgelöst (USDOS 20.4.2018; vgl. FH 1.2018). Die Hamas erteilt fallweise Genehmigungen für Versammlungen von Fatah-Mitgliedern, wenn es politisch von Vorteil für sie ist, wie etwa bei hochrangigen palästinensischen Versöhnungstreffen. Unter der Regierung der Hamas muss für jede öffentliche Versammlung oder Feier im Gazastreifen im Vorhinein eine Genehmigung eingeholt werden, was dem Grundgesetz der PA widerspricht, die öffentliche Versammlungen, Treffen oder Umzüge im gesetzlichen Rahmen erlaubt (USDOS 20.4.2018). Die Hamas schränkt die Versammlungsfreiheit signifikant ein, indem sie nicht genehmigte Versammlungen gewaltsam auflöst (FH 1.2018). Im Jänner 2017 wurden Demonstrationen gegen Einschränkungen bei der Stromversorgung gewaltsam und unter Anwendung von scharfer Munition und Schlagstöcken aufgelöst (USDOS 20.4.2018; vergleiche FH 1.2018). Die Hamas erteilt fallweise Genehmigungen für Versammlungen von Fatah-Mitgliedern, wenn es politisch von Vorteil für sie ist, wie etwa bei hochrangigen palästinensischen Versöhnungstreffen. Aktivisten berichteten, dass Hamas-Beamte Frauen in der Öffentlichkeit schikanierten und ihre Möglichkeiten, sich friedlich zu versammeln, einschränkten. Die Hamas versuchte außerdem, Kritik an Hamas-Methoden zu unterbinden, indem sie als Voraussetzung für die Genehmigung von Treffen zu politischen oder sozialen Themen willkürliche Forderungen stellte (USDOS 20.4.2018). Die Hamas versucht, diverse Organisationen an ihrem Funktionieren zu hindern; darunter sind auch einige, bei denen Verbindungen zur Fatah vermutet werden. Außerdem werden auch private Unternehmen und NGOs behindert, die verdächtigt werden, sich nicht der Hamas-Interpretation der islamischen sozialen Normen zu fügen. Auch Frauenrechtsorganisationen standen unter signifikantem Druck der Hamas (USDOS 20.4.2018). Unabhängige Gewerkschaften funktionieren in Gaza weiterhin, und PA-Arbeiter haben Streiks gegen Hamas-geführte Managements durchgeführt. Dennoch ist der Betrieb der Fatah-ausgerichteten Palestinian General Federation of Trade Unions, des größten Gewerkschaftsbunds in den besetzten Gebieten, eingeschränkt worden. In der Öffentlichkeit finden wenig bis keine Aktivitäten von Oppositionsparteien statt. Während des Jahres 2017 wurde es Fatah und anderen Gruppen gestattet, öffentliche Demonstrationen zur Unterstützung des palästinensischen Hungerstreiks in israelischen Gefängnissen abzuhalten (FH 1.2018).10. BewegungsfreiheitUnabhängige Gewerkschaften funktionieren in Gaza weiterhin, und PA-Arbeiter haben Streiks gegen Hamas-geführte Managements durchgeführt. Dennoch ist der Betrieb der Fatah-ausgerichteten Palestinian General Federation of Trade Unions, des größten Gewerkschaftsbunds in den besetzten Gebieten, eingeschränkt worden. In der Öffentlichkeit finden wenig bis keine Aktivitäten von Oppositionsparteien statt. Während des Jahres 2017 wurde es Fatah und anderen Gruppen gestattet, öffentliche Demonstrationen zur Unterstützung des palästinensischen Hungerstreiks in israelischen Gefängnissen abzuhalten (FH 1.2018)., 10. Bewegungsfreiheit Die Behörden der Hamas haben im Gazastreifen allem Anschein nach keine routinemäßigen Einschränkungen der internen Bewegungsfreiheit implementiert, obwohl es einige Gebiete gab, zu denen die Hamas den Zutritt verwehrte. Der steigende Druck, der Interpretation islamischer Normen der Hamas zu entsprechen, führt im Allgemeinen zur Einschränkung der Bewegungsfreiheit von Frauen (USDOS 20.4.2018). Durch Kritik an der Hamas, beispielsweise im Internet, riskieren Personen ein Ausreiseverbot aus Gaza (USDOS 20.4.2018). Das Gesetz der PA gewährleistet Bewegungsfreiheit, jedoch schränkte die PA zeitweise die Reisefreiheit von Einwohnern des Gazastreifens nach Israel ein. Auch wurden die Ausreisegenehmigungen nach Israel aufgrund medizinischer Probleme eingeschränkt. Nach dem Tod von drei Kindern, die Gaza nicht zwecks medizinischer Behandlung verlassen konnten, wurden diese Beschränkungen wieder aufgehoben (USDOS 20.4.2018). Die Reisefreiheit von Einwohnern des Gazastreifens ist stark eingeschränkt, in den letzten Jahren haben sich die Bedingungen verschlechtert (FH 1.2018; vgl. USDOS 20.4.2018). Die Anzahl der Einwohner des Gazastreifens, denen die Ausreise aufgrund angeblicher Verbindungen eines Familienmitglieds zur Hamas verweigert wurde, ist im Jahr 2018 stark angestiegen (DSL 2.8.2018b). Israel und Ägypten üben eine engmaschige Kontrolle über ihre Grenzübergänge aus, und Hamas hat eigene Einschränkungen umgesetzt (FH 1.2018; vgl. USDOS 20.4.2018). Das Gesetz der PA gewährleistet Bewegungsfreiheit, jedoch schränkte die PA zeitweise die Reisefreiheit von Einwohnern des Gazastreifens nach Israel ein. Auch wurden die Ausreisegenehmigungen nach Israel aufgrund medizinischer Probleme eingeschränkt. Nach dem Tod von drei Kindern, die Gaza nicht zwecks medizinischer Behandlung verlassen konnten, wurden diese Beschränkungen wieder aufgehoben (USDOS 20.4.2018). Die Reisefreiheit von Einwohnern des Gazastreifens ist stark eingeschränkt, in den letzten Jahren haben sich die Bedingungen verschlechtert (FH 1.2018; vergleiche USDOS 20.4.2018). Die Anzahl der Einwohner des Gazastreifens, denen die Ausreise aufgrund angeblicher Verbindungen eines Familienmitglieds zur Hamas verweigert wurde, ist im Jahr 2018 stark angestiegen (DSL 2.8.2018b). Israel und Ägypten üben eine engmaschige Kontrolle über ihre Grenzübergänge aus, und Hamas hat eigene Einschränkungen umgesetzt (FH 1.2018; vergleiche USDOS 20.4.2018). , Bis zur Übernahme der Grenzübergänge des Gazastreifens durch die PA beschränkte die Hamas einige Auslandsreisen und verlangte Ausreisegenehmigungen von Palästinensern, die über die Gaza-Israel-Erez-Grenze ausreisen wollten. Die Hamas verhinderte die Ausreise von einigen Palästinensern, wenn sie mit dem Ausreisegrund nicht einverstanden war, oder sie erzwang ein bestimmtes Verhalten, wie etwa die Bezahlung von Steuern oder Gebühren. Es gab einige Berichte, dass Reisen von unverheirateten Frauen eingeschränkt wurden (USDOS 20.4.2018). Reisen von/nach Israel und die Westbank: Gemäß NGOs besitzen 40.000 bis 50.000 Personen im Gazastreifen keine Identifikationskarten, die von Israel anerkannt werden. Einige dieser Personen sind im Gazastreifen geboren, aber Israel hat sie nie als Einwohner Gazas anerkannt, andere wiederum waren im Krieg von 1967 aus Gaza geflohen oder hatten Gaza nach 1967 aus verschiedenen Gründen verlassen und sind später zurückgekehrt. Eine kleine Gruppe ist in Gaza geboren und nie von dort weggegangen und besitzt ausschließlich Identifikationskarten, die von der Hamas ausgestellt wurden. Die israelische Regierung hat die Kontrolle über die Palestinian Population Registry [Anm.: Bevölkerungsregister für die palästinensischen Bewohnerinnen und Bewohner der palästinensischen Gebiete], die staatenlosen Personen den Einwohnerstatus gewähren könnte. Die israelischen Behörden erlauben einem Elternteil aus der Westbank nur dann Zugang zu ihrem Kind in Gaza, sofern es keine anderen Verwandten im Gazastreifen hat (USDOS 20.4.2018). Der Gaza-Streifen ist seit Juni 2007 für den allgemeinen Personenverkehr von und nach Israel fast vollständig abgeriegelt. Der einzige Personenübergang zwischen Israel und dem Gaza-Streifen ist Erez. Dieser Übergang wird insbesondere für humanitäre Fälle und internationale Organisationen geöffnet (AA 7.8.2018). Israelische Kontrolle der Landgrenzen zu Israel und der Küste: Die israelische Blockade des Gazastreifens dauert seit nunmehr elf Jahren an, weiterhin werden die seit langem bestehenden Einschränkungen auf den Personen- und Güterverkehr angewendet. Gemeinsam mit Ägyptens fast vollständiger Schließung des Rafah Grenzübergangs und der Strafmaßnahmen der Administration der Westbank, löste Israels Blockade eine humanitäre Krise aus (FH 1.2018). Reisen von/nach Ägypten: Ägypten beschränkt die Aus- und Einreise von Palästinensern (USDOS 20.4.2018). Der Grenzübergang Rafah, zwischen Ägypten und dem Gaza-Streifen, ist grundsätzlich geschlossen, wird aber in unregelmäßigen Abständen kurzzeitig d.h. für wenige Tage oder Stunden - und meist nur in einer Richtung (USDOS 20.4.2018) - für bestimmte Personengruppen (u. a. humanitäre Notfälle, ausländische Staatsangehörige und Studenten) geöffnet. Der Grenzübergang kann dann nach Angaben der ägyptischen Behörden regulär nur von Palästinensern mit gültigen Ausweispapieren der Palästinensischen Behörde benutzt werden (AA 7.8.2018). 11. IDPs und Flüchtlinge, 11. IDPs und Flüchtlinge Von den etwa 12,7 Millionen Palästinensern weltweit leben 1,91 Millionen im Gazastreifen (GIZ 8.2018b). Mehr als 1,3 Millionen davon sind laut UNRWA Palästina-Flüchtlinge, und von diesen lebt wiederum über eine halbe Million (ca. 40 Prozent) in den acht anerkannten palästinensischen Flüchtlingslagern. Diese Lager weisen eine der höchsten Bevölkerungsdichten der Welt auf. Betreut werden die Palästina-Flüchtlinge vom Hilfswerk der Vereinten Nationen für Palästina-Flüchtlinge im Nahen Osten, UNRWA (UNRWA 31.10.2016; vgl. USDOS 20.4.2018).Betreut werden die Palästina-Flüchtlinge vom Hilfswerk der Vereinten Nationen für Palästina-Flüchtlinge im Nahen Osten, UNRWA (UNRWA 31.10.2016; vergleiche USDOS 20.4.2018). Mit rund 12.500 Mitarbeitern in über 300 Einrichtungen im gesamten Gazastreifen bietet das UNRWA Bildung, Gesundheit und psychische Gesundheitsversorgung, Hilfs- und Sozialdienste, Mikrokredite und Soforthilfe für registrierte Palästina-Flüchtlinge. Die Zahl der Palästina-Flüchtlinge, die sich auf die Nahrungsmittelhilfe des UNRWA verlassen, ist von weniger als 80.000 im Jahr 2000 auf fast eine Million gestiegen (UNRWA 31.10.2016. Palästinensische Flüchtlinge in Gaza hatten Zugang zu UNRWA-Schulen und Einrichtungen der primären Gesundheitsversorgung. Die Verschlechterung der sozioökonomischen Bedingungen im Verlauf des Jahres 2017 beeinträchtigte die Lage der Flüchtlinge signifikant. Die Lebensmittelsicherheit ist weiterhin nicht gegeben. Notwendige Infrastruktur, wie die Wasserversorgung und sanitäre Einrichtungen, ist mangelhaft (USDOS 20.4.2018). Die USA haben entschieden, ihre Zahlungen an das UNRWA einzustellen (The Washington Post 31.8.2018). In Folge mussten bereits Mitarbeiter auf Teilzeit gesetzt bzw. entlassen werden. Nach einem Streik konnte der Schulbetrieb zwar wieder aufgenommen werden (FR 10.9.2018), Dienstleistungen wie etwa psychologische Betreuungsangebote werden jedoch zurückgefahren, um die Lebensmittelhilfe in Gaza aufrecht zu erhalten und die Schulen weiter betreiben zu können (DF 9.8.2018). Für Unruhe sorgen zudem Berichte über politische Bestrebungen der USA, das gesamte Hilfswerk und damit das Thema Rückkehrrecht für Palästinenser nach Israel möglicherweise ganz ad acta zu legen (DW 8.8.2018).12. GrundversorgungDie USA haben entschieden, ihre Zahlungen an das UNRWA einzustellen (The Washington Post 31.8.2018). In Folge mussten bereits Mitarbeiter auf Teilzeit gesetzt bzw. entlassen werden. Nach einem Streik konnte der Schulbetrieb zwar wieder aufgenommen werden (FR 10.9.2018), Dienstleistungen wie etwa psychologische Betreuungsangebote werden jedoch zurückgefahren, um die Lebensmittelhilfe in Gaza aufrecht zu erhalten und die Schulen weiter betreiben zu können (DF 9.8.2018). Für Unruhe sorgen zudem Berichte über politische Bestrebungen der USA, das gesamte Hilfswerk und damit das Thema Rückkehrrecht für Palästinenser nach Israel möglicherweise ganz ad acta zu legen (DW 8.8.2018)., 12. Grundversorgung In den Jahren der vollständigen israelischen Besatzung [bis 2005] war die palästinensische Wirtschaft ein reiner Zulieferbetrieb für Israel, eine eigenständige Wirtschaftsentwicklung gab es nicht. Auch nach der Schaffung der Palästinensischen Behörde (PA) blieb die wirtschaftliche Entwicklung von Israel abhängig. Bis heute sind alle Exporte und Importe von der Zustimmung und Genehmigung der israelischen Behörden abhängig (GIZ 8.2018c). Die Zerstörung der Tunnel zwischen dem Gazastreifen und Ägypten seit Juli 2013, die seit der Verhängung der israelischen Blockade im Jahr 2007 den Haupthandelsweg des Küstenstreifens darstellten, wirkte sich in starkem Maße negativ auf die Wirtschaft des Gazastreifen aus. Darüber hinaus hatte die israelische Militäroperation "Protective Edge" im Juli/August 2014 im Gazastreifen verheerende Auswirkungen auch auf die dortige Wirtschaft. Die PA beziffert die Kosten für Nothilfe und Wiederaufbau alleine der durch die israelische Militäraktion entstandenen Schäden und direkten Auswirkungen auf 4 Mrd. US Dollar (GIZ 8.2108c). Infolge militärischer Auseinandersetzungen zwischen palästinensischen Gruppen und der israelischen Armee im Juli und August 2014 wurden im Gaza-Streifen nach Berichten 18.000 Wohneinheiten zerstört oder unbewohnbar. Bereits vor dieser Eskalation fehlten 71.000 Wohnungen. Stark beeinträchtigt sind auch Produktionsstätten sowie die Bereiche Elektrizität und Wasser. Der Wiederaufbau schreitet langsam voran. Nur 11% der zerstörten Wohneinheiten sind inzwischen wiederaufgebaut worden. Der Wiederaufbau ist weiter auf umfangreiche internationale Unterstützung angewiesen. Die von den Gebern in Kairo gemachten Zusagen für den Wiederaufbau des Gaza-Streifens stehen etwa zur Hälfte noch aus (AA 1.2018b). Nach dem Konflikt im Jahr 2014 stellte die Weltbank fest, dass die Wirtschaft im Gazastreifen am Rande des Zusammenbruchs stand. Seit dem Ende der Feindseligkeiten ist Wirtschaft moderat gewachsen, hauptsächlich aufgrund des Wiederaufbaus. Die wirtschaftlichen Aussichten bleiben jedoch schlecht (UNHCR 23.2.2018). Die Wirtschaft im Gaza-Streifen bleibt seit der Abriegelung im Juni 2007 und der fast vollständigen Schließung der Tunnel zu Ägypten seit dem Sommer 2013 geprägt durch die Einfuhr humanitärer Hilfsgüter bei weitgehend fehlenden Exportmöglichkeiten. Der Rückgang in der Wirtschaftsleistung betrifft insbesondere die Sektoren Bau, Landwirtschaft und handwerkliche Betriebe und wird verstärkt durch die anhaltend restriktiven Waren- und Zugangsbeschränkungen Israels. Das Bruttoinlandsprodukt des Gaza-Streifens beträgt nur die Hälfte desjenigen des Westjordanlands (AA 1.2018b). Nach der seit zehn Jahren bestehenden Blockade durch Israel sind 70% der Bevölkerung des Gazastreifens auf humanitäre Hilfe angewiesen (HRC 15.3.2018). Die Arbeitslosenquote nach ILO Standards stieg im Gazastreifen von 49,1% (255.000 Personen) im 1. Quartal 2018 auf 53,7% (283.000 Personen) im 2. Quartal 2018. Am stärksten von Arbeitslosigkeit betroffen waren junge Menschen im Alter zwischen 20 und 24 Jahren (49,9% waren hier ohne Arbeit) und Frauen mit 13 oder mehr Jahren Ausbildung (hier waren 57,0% arbeitslos). Die Erwerbsquote betrug im Gazastreifen 46,6%. Der Frauenanteil an den Beschäftigen lag bei 20,6%, der Männeranteil bei 70,5%. Das Durchschnittseinkommen pro Tag lag im 2. Quartal 2018 im Gazastreifen bei 62,6 NIS (umgerechnet 14,64 €) (GIZ 8.2018c). 80 Prozent der Bevölkerung von Gaza sind auf internationale Hilfe angewiesen. Die Arbeitslosenquote ist laut Weltbank eine der höchsten der Welt (UNRWA 31.10.2016). Als Resultat von Armut und Arbeitslosigkeit sowie hohen Lebensmittelpreisen sind etwa 39% der Haushalte im Gazastreifen von schwerer oder moderater Lebensmittelunsicherheit betroffen. Besonders hoch ist die Lebensmittelunsicherheit in Haushalten mit weiblichem Haushaltsvorstand und bei Flüchtlingen. Fälle von chronischer Mangelernährung bei Kindern sind im Ansteigen begriffen (UNHCR 23.2.2018). Die Versorgungslage im Gaza-Streifen ist schwierig. Die öffentliche Stromversorgung ist auf wenige Stunden am Tag beschränkt. Das Grundwasser gilt als belastet. Treibstoffmangel wirkt sich auch auf andere öffentliche Dienstleistungen wie Kläranlagen aus. Die allgemeine Lage dürfte sich angesichts der derzeitigen Zuspitzung in Zukunft noch weiter verschlechtern (AA 7.8.2018). Durch die seit 2007 bestehende terrestrische und maritime Blockade durch Israel haben sich die Lebensbedingungen im Gazastreifen weiter verschärft (FD 7.8.2018). Die Blockade der Landgrenzen und der Küste Gazas schränkt die wirtschaftlichen Möglichkeiten des Landes massiv ein, unter anderem durch die Beschränkung der Einfuhr von Baumaterial. Die israelischen Behörden verhinderten die Bewirtschaftung von landschaftlich nutzbaren Flächen nahe des Grenzzaunes und für palästinensische Fischer wurde der Zugang zu Küstengewässern eingeschränkt (FH 1.2018). Die israelischen Behörden feuerten wiederholt Warnschüsse auf Fischer ab, und zielten manchmal direkt auf diese. Die landwirtschaftlich nutzbaren Flächen, zu denen palästinensischen Bauern aber der Zugang verwehrt oder teilweise verwehrt wird, machen nach einer Schätzung von UNOCHA ca. 35% des kultivierbaren Landes des Gaza-Streifens aus (USDOS 20.4.2018). Elektrizität ist nur zwei bis drei Stunden pro Tag verfügbar, die Wasserversorgung, sanitäre Einrichtungen sowie die Gesundheitsversorgung sind betroffen (AI 22.2.2018). Die Blockade der Landgrenzen und der Küste des Gazastreifens schränkt die wirtschaftlichen Möglichkeiten des Landes massiv ein (FH 1.2018). Im Juli 2018 hat Israel die Blockade verschärft, es können quasi nur mehr Lebensmittel und Medikamente eingeführt werden, der Export aller Güter wurde unterbunden, die Fischereigrenze wurde von sechs nautischen Meilen auf drei nautische Meilen reduziert (UNOCHA 31.7.2018). Im August 2018 kam es erneut zu einer Einfuhrblockade von Treibstoff (DSL 2.8.2018a). Jahrelang hatte die Bevölkerung unter der massiven Abwasserbelastung gelitten. Nun ist der Bau der neuen Kläranlage im Norden von Gaza abgeschlossen. Damit ist nun eine nachhaltige Abwasserbewirtschaftungslösung für über 400.000 Menschen in Gaza gegeben (World Bank 12.3.2018). Darüber hinaus soll – um die Trinkwasserproblematik zu lösen – eine halbe Milliarde Euro in eine neue Meerwasserentsalzungsanlage investiert werden. Die Anlage werde laut EU das größte Infrastrukturprojekt sein, das es je im Gazastreifen gegeben habe (DW 20.3.2018). 13. Medizinische Versorgung, 13. Medizinische Versorgung Die weiterhin aufrechte Blockade, aufeinander folgende Konflikte und der ökonomische Verfall haben - neben anderen Gründen - den Gesundheitssektor im Gazastreifen an den Rand des Zusammenbruchs gebracht. Während die Bevölkerung des Gazastreifens wächst und ebenso ihre medizinischen Bedürfnisse, sinken die Kapazitäten des medizinischen Sektors. Stromausfälle und Treibstoffmangel tragen weiter zu dieser Lage bei. Obwohl wesentliche Abteilungen in den Spitälern im Gazasteifen funktionieren, gab es Unterbrechungen bei der primären und sekundären medizinischen Versorgung. Es kam zu temporären Schließungen von Spitälern und Kliniken. Aufgrund des grundsätzlichen Mangels an Medikamenten, medizinischer Ausrüstung und Personal sind Patienten häufig auf Behandlung im Ausland angewiesen, wo sie einen komplizierten Mechanismus der Zuweisung durchlaufen müssen (UNHCR 23.2.2018). Die Kontrollpunkte und Roadblocks, gesperrte Straßen und die Abriegelung der Gebiete und insbesondere des Gazastreifens verursachen eine starke Behinderung der medizinischen Versorgung und des Zugangs zu den Grundlagen für ein gesundes Leben. Im Juni 2018 erhielten 9,7% (186 von 1.921 Personen einschließlich 14 Minderjährige und 15 ältere Personen über 60 Jahre) aller Patienten aus dem Gazastreifen, die einen Antrag auf Ausreise über den Erez Kontrollpunkt gestellt hatten, keine Erlaubnis und 27,4% (527 von 1.921 Personen einschließlich 123 Minderjährigen und 62 älteren Personen über 60 Jahre) bekamen keine Antwort und konnten daher ihre Behandlungstermine nicht wahrnehmen. Nur 62,9% (1.208 von 1.921 Personen) aller Anträge auf Begleitung von Patientinnen und Patienten wurden in diesem Zeitraum genehmigt (GIZ 8.2018b). Die Anzahl der Einwohner des Gazastreifens, denen die Ausreise aufgrund angeblicher Verbindungen eines Familienmitglieds zur Hamas verweigert wurde, ist im Jahr 2018 stark angestiegen, darunter fallen auch jene, die um Ausreise zur medizinischen Versorgung ansuchen. Im ersten Quartal 2018 wurden 833 solche Anträge abgelehnt, während es im Vergleichszeitraum 2017 nur 21 Anträge waren. Gemäß israelischem Verteidigungsministerium handelt es sich bei den 833 Anträgen um 529 Personen, da es Mehrfachanträge gab. Bei wievielen es sich um Anträge aus medizinischen Grünen handelt, wurden keine Angaben gemacht (DSL 2.8.2018b). Die Kapazität des Gesundheitssektors in Gaza ist stark eingeschränkt. Es besteht ein chronischer Mangel an nachhaltiger Energieversorgung und Infrastruktur und wesentlicher medizinischer Ausrüstung; außerdem ist die Finanzierung für medizinische Güter wie Medikamente nicht ausreichend gegeben (UNOCHA 31.7.2018; vgl. DSL 2.8.2018b). Laut WHO waren schätzungsweise 40 Prozent der 516 aufgeführten lebenswichtigen Medikamente in ihrem Basisgesundheitskorb Ende Januar 2018 komplett ausverkauft und für weitere 43 Prozent bestanden nur Vorräte von einem Monat. Dazu gehörten Medikamente, die zur Behandlung von Krebs und Autoimmunerkrankungen, zur Durchführung von Dialysen und zur Durchführung von Herzangiographien benötigt werden (HRC 15.3.2018). Die Kapazität des Gesundheitssektors in Gaza ist stark eingeschränkt. Es besteht ein chronischer Mangel an nachhaltiger Energieversorgung und Infrastruktur und wesentlicher medizinischer Ausrüstung; außerdem ist die Finanzierung für medizinische Güter wie Medikamente nicht ausreichend gegeben (UNOCHA 31.7.2018; vergleiche DSL 2.8.2018b). Laut WHO waren schätzungsweise 40 Prozent der 516 aufgeführten lebenswichtigen Medikamente in ihrem Basisgesundheitskorb Ende Januar 2018 komplett ausverkauft und für weitere 43 Prozent bestanden nur Vorräte von einem Monat. Dazu gehörten Medikamente, die zur Behandlung von Krebs und Autoimmunerkrankungen, zur Durchführung von Dialysen und zur Durchführung von Herzangiographien benötigt werden (HRC 15.3.2018). Viele Patienten reisen zur medizinischen Behandlung ins Ausland (DSL 2.8.2018b). Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 26.10.2016: In der Anfragebeantwortung der UNRWA, die die Staatendokumentation am 27.10.2016 erhielt, finden sich folgende Informationen: Die UNRWA (United Nations Relief and Works Agency for Palestine Refugees) wurde im Jahr 1949 von der UN Generalversammlung gegründet und bietet momentan Unterstützung und Schutz für mehr als 5,2 Millionen Palästinenser. Die Mission der UNRWA ist es, palästinensische Flüchtlinge in Jordanien, dem Libanon, Syrien, der Westbank (einschließlich Ostjerusalem) und dem Gazastreifen dabei zu unterstützen, das volle Potential ihrer menschlichen Entwicklung ausschöpfen zu können, solange noch keine Lösung für ihre Notlage gefunden wurde. Die UNRWA-Services umfassen Bildung, Gesundheitsversorgung, Unterstützung („relief“), soziale Dienstleistungen, Zur-Verfügung-Stellung und Verbesserung der Flüchtlingslager-Infrastruktur, Mikrofinanzierung, sowie Nothilfe. Die UNRWA bietet Schutz und Unterstützung für palästinensische Flüchtlinge. Gemäß einer Definition der UNRWA, die von der UN Generalversammlung bestätigt wurde, umfasst das die folgenden Personen: „Personen, deren gewöhnlicher Aufenthaltsort während dem Zeitraum 1.Juni 1946 bis 15. Mai 1948 Palästina war, und die im Zuge des Konfliktes im Jahr 1948 sowohl ihr Heim als auch ihre Erwerbsquelle verloren.“ Andere Personen (als registrierte palästinensische Flüchtlinge) können unter Umständen auch berechtigt sein, UNRWA-Unterstützung zu erhalten, z.B. Personen, die im Zuge der Kämpfe im Jahr 1967, oder in darauffolgenden Kämpfen, vertrieben worden sind. Erhalten palästinensische UNRWA-Flüchtlinge im Gazastreifen Dokumente (Personalausweis, Reisepass)? Einer Mehrheit der Palästinenser des Gazastreifens (Flüchtlinge und Nicht-Flüchtlinge) werden Personalausweise („ID-Cards“) ausgestellt, und zwar vom Innenministerium der Palestinian Authority (PA). Um berechtigt zu sein, eine ID-Card ausgestellt zu bekommen, muss die Person im Gaza-Einwohnerregister verzeichnet sein, das von den israelischen Behörden kontrolliert wird. Dazu ist zu bemerken, dass seit dem Jahr 2000 in den Berichten des UN Secretary-General Beschränkungen von Neueinträgen in das Register erwähnt wurden. Jeder, der im Besitz einer ID-Card ist, kann um einen Reisepass ansuchen, der von der PA ausgestellt wird („PA passport“). Die Anträge werden in Gaza gestellt und die Reisepässe werden in Ramallah ausgestellt. Es gab einige Fälle, in denen Palästinenser aus Gaza, die nicht im Besitz einer ID-Card waren, dennoch einen PA-Reisepass erhielten, für spezielle Reisen. Die israelischen Behörden erkennen den PA-Reisepass nicht als gültiges Reisedokument an, wenn es darum geht, durch Israel zu reisen, um in den Gazastreifen zu gelangen. Nur Palästinenser mit ID-Card dürfen einen Antrag auf Einreise nach Israel stellen (selbst dann, wenn es nur um die Durchreise durch Israel geht). Eine Erlaubnis Israels ist dennoch erforderlich. Palästinenser ohne ID-Card können Gaza ausschließlich über Ägypten betreten oder verlassen, und nur dann, wenn der Grenzübergang Rafah geöffnet ist (s.u.). Die UNRWA stellt an berechtigte Personen die UNRWA registration card aus. Diese wird ausschließlich zum Zwecke der Berechtigung des Erhalts von UNRWA-Leistungen ausgestellt, hat aber keine Relevanz bezüglich des rechtlichen Status oder der rechtlichen Anerkennung einer Person. Der UNHCR stellt in Gaza oder anderen UNRWA-Gebieten keine UNHCR-Flüchtlingspapiere aus. Dürfen palästinensische Flüchtlinge in Gaza für die Regierung arbeiten? Im Gazastreifen leben mehr als 1,76 Millionen Menschen, einschließlich 1,26 Millionen palästinensischer Flüchtlinge, die über 70 Prozent der Gaza-Bevölkerung ausmachen. Palästinensische Flüchtlinge haben denselben Status und dieselben zivilen Rechte wie Nicht-Flüchtlinge – es ist ihnen nicht per Gesetz verboten, sich im öffentlichen Sektor anstellen zu lassen. Es sollte aber beachtet werden, dass die Arbeitslosenrate mit 40 Prozent eine der höchsten weltweit ist (35,9 Prozent für Männer und 59,6 Prozent für Frauen), und für Jugendliche noch höher. Im September 2015 warnte die UN Konferenz für Handel und Entwicklung, dass – sollte sich dieser Trend fortsetzen – Gaza bis 2020 ein unbewohnbarer Ort werden könnte. Dürfen palästinensische Flüchtlinge Eigentum besitzen? Palästinensischen Flüchtlingen in Gaza ist es nicht per Gesetz verboten, Eigentum zu besitzen. Allerdings ist es üblicherweise so, dass jene Flüchtlinge, die in Flüchtlingslagern wohnen, nicht Eigentümer jenes Landes sind, auf dem sich ihr Haus befindet. Dieses Land wurde ihnen üblicherweise zur Verfügung gestellt. Die Möglichkeiten von palästinensischen Flüchtlingen in Gaza, Eigentümer ihres Heimes zu sein, hängt von den jeweiligen aktuellen ökonomischen Verhältnissen ab, sowie von immer wiederkehrenden Kampfhandlungen, wie den massiven Vertreibungen während der Kampfhandlungen im Juli und August des Jahres 2014 und auch früheren Kampfhandlungen. Ein-Ausreise-Beschränkungen: Ist es für palästinensische Flüchtlinge in Gaza möglich, (Studenten)-Visa (z.B. für Russland) zu erhalten? Die UNRWA kann bezüglich der spezifischen Anforderungen bestimmter Länder (wie Russland) für die Ausstellung von Visas keinen Kommentar abgeben. UNRWA weist aber darauf hin, dass palästinensische Flüchtlinge Einschränkungen bezüglich der Ein-/Ausreise haben, wodurch es schwierig sein könnte, zwecks Antrags oder Erhalts eines solchen Visums zu verreisen. Nachdem es keine ausländischen Konsulate/Vertretungen im Gazastreifen gibt, müssen Flüchtlinge (und Nicht-Flüchtlinge), die Visa beantragen wollen, zu ausländischen Konsulaten in Jerusalem oder in Ägypten reisen. Dafür müssen sie entweder Israel/ die Westbank, einschließlich Ostjerusalem betreten (dafür benötigt man die israelische Autorisierung/Genehmigung, den Erez-Grenzübergang zu passieren und nach Israel und in andere von Israel besetzte Gebiete reisen zu dürfen), oder sie benötigen die Genehmigung Ägyptens nach Ägypten einreisen zu dürfen, und zwar über den Rafah-Grenzübergang, der nur ab und zu (und in unregelmäßigen Abständen) geöffnet ist. Hat man das Visum erhalten, gelten nochmals dieselben Bedingungen für das Verlassen von Gaza, um in das Visum-Land zu gelangen. UNOCHA dokumentiert regelmäßig die Zahl der Personen, denen von den israelischen Behörden die Erlaubnis erteilt wird, von Gaza nach Erez zu reisen, um ein Visum zu beantragen oder in ein Drittland zu reisen, etc. UNRWA weist darauf hin, dass es nicht garantiert ist, dass man eine Erlaubnis, den Grenzübergang zwecks Weiterreise zu passieren, erhält. Eine große Anzahl an Palästinensern schafft die „Sicherheitsfreigabe“ nicht, die notwendig ist, um durch Israel durchzureisen, oder um in Israel bleiben zu dürfen. In Bezug auf den Grenzübergang Rafah wurden seit Mitte 2013 und seit Oktober 2014 ernsthafte Einschränkungen der Bewegungsfreiheit für Personen und Waren implementiert, der Grenzübergang blieb die meiste Zeit geschlossen. Gemäß OCHA war der Rafah Grenzübergang im Jahr 2015 nur für 32 Tage geöffnet, wodurch nicht mehr als 28.708 Personen den Übergang passieren konnten. (Verglichen zu 419.899 Personen im Jahr 2012, in dem der Übergang für 312 Tage geöffnet war.) Die Schwierigkeiten beim Überqueren des Rafah-Grenzüberganges blieben im Jahr 2016 erhalten. Ist eine Rückkehr von palästinensischen Flüchtlingen in den Gazastreifen derzeit aktuell möglich? Für palästinensische Flüchtlinge aus Gaza stellt die palästinensische De-Facto-Behörde [Anm.: Hamas] im Prinzip keinen Hinderungsgrund für eine Rückkehr dar. Allerdings ist für das Betreten Gazas über Israel (Erez-Grenzübergang) die Genehmigung der israelischen Behörden erforderlich – wie oben geschildert. Und es erfordert, dass die Person Gaza legal über dieselbe Route verlassen hat und im Besitz einer ID-Card ist. Das Betreten des Gazastreifens über den Rafah-Grenzübergang ist abhängig von den unregelmäßigen Öffnungszeiten dieses Grenzüberganges. Es ist in diesem Falle auch erforderlich, dass die Person Gaza legal verlassen hat und sich im Besitz eines offiziellen Reisedokumentes befindet. Darüber hinaus hat der UNHCR im Februar 2015 – auf Grund der prekären humanitären Situation in Gaza – darauf gedrängt, dass die Behörden von Flüchtlings-Ankunftsstaaten keine palästinensischen Flüchtlinge nach Gaza zurückschicken sollten und gegenüber Gaza aus humanitären Gründen eine „Nicht-Abschiebungs-Politik“ betreiben sollten. Request from the Austrian Ministry of Interior (via its embassy in Jordan) on Gaza The United Nations Relief and Works Agency for Palestine Refugees (UNRWA) was established by the General Assembly in 1949 and currently provides assistance and protection to more than 5.2 million Palestine refugees. Its mission is to help Palestine refugees in Jordan, Lebanon, Syria, West Bank (including East Jerusalem) and the Gaza Strip achieve their full potential in human development, pending a just solution to their plight. UNRWA services include education, health care, relief and social services, camp infrastructure and improvement, micro finance, as well as emergency assistance. The Agency’s mandate is to provide protection and assistance to “Palestine refugees” (as defined by the Agency and endorsed by the General Assembly ); namely, “persons whose normal place of residence was Palestine during the period of 1st June 1946 to 15th May 1948, and who lost both home and means of livelihood as a result of the 1948 conflict”. Other persons may also be eligible to receive Agency services without being registered as Palestine refugee, including persons displaced as a result of the 1967 or subsequent hostilities, who do not meet the definition of a Palestine refugee. 1. Do Palestinian UNRWA refugees in Gaza receive documents (identity card, passport)? A majority of the Palestinians in Gaza, refugees and non-refugees, are issued identity cards by the Ministry of Interior of the Palestinian Authority (PA). To be eligible for an ID card, an individual must be recorded in the Gaza population registry which is controlled by Israeli Authorities. Limitations on additions to the population registry since 2000 have been noted in UN Secretary-General’s reports. Everyone who has an identity card can apply for a travel document issued by the Palestinian Authority (“PA passport”). Applications are made in Gaza and the passports are issued by the PA in Ramallah. There have been instances in which Palestinians from Gaza without ID have been able to obtain a PA passport for specific travel (single entry) only. The Israeli authorities do not recognize the “PA passport” as a valid travel document to travel through Israel when seeking to enter Gaza. Only Palestinians in possession of an ID card can apply for crossing into Israel (even if only for transiting) and still require an Israeli permit. Palestinians without ID can only enter or exit Gaza via Egypt, when access through the Rafah crossing is available (see below). For the purpose of receipt of UNRWA services, Palestine refugees are issued with an UNRWA registration card. This card does not entail any legal status or recognition thereof and is issued by UNRWA for purposes of receipt of UNRWA services only. UNHCR will not issue UNHCR refugee documents to Palestine refugees resident in Gaza or elsewhere in UNRWA’s areas of operation. 2. Can Palestinian refugees work in Gaza for the government? The Gaza Strip is home to a population of more than 1.76 million people, including 1.26 million Palestine refugees, constituting over 70 per cent of the population in Gaza. Palestine refugees have the same status and associated civil rights as non-refugees – they are not prevented by law from seeking employment in the public sector. However it should be noted that unemployment levels in Gaza are among the highest in the world at over 40 per cent (35.9 percent for men and 59.6 percent for women) and even higher for youth. In September 2015, the UN Conference on Trade and Development warned that, if current economic trends persist, “Gaza could become uninhabitable by 2020”. 3. Can Palestinian refugees own property in Gaza?Palestine refugees are not prevented by law from owning property in Gaza. However in general, those living in refugee camps do not hold ownership title over the land on which their homes are built; rather, such land has been made available to them as refugees pending a just and durable solution to their plight. In addition, capacity for home ownership is affected by current economic conditions and the impact of recurrent hostilities, including significant displacement during the hostilities in July-August 2014 (and previous hostilities). 4. Is it possible for Palestinian refugees in Gaza to get student visas (for example, for Russia)?4. römisch eins s it possible for Palestinian refugees in Gaza to get student visas (for example, for Russia)? UNRWA cannot comment on the specific requirements which different countries – such as Russia - may apply for issuing visas (student or other) to non-nationals, including Palestine refugees. The Agency notes, however, that Palestine refugees face restrictions with regard to exit/entry which renders it difficult to travel for purposes of applying and obtaining such visas. As there are no foreign consulates/representations in the Gaza Strip, refugees (and non-refugees) intending to apply for a visa need to address foreign consulates in person in either Jerusalem or Egypt. Doing so requires either entry to Israel/the West Bank, including East Jerusalem (i.e. Israeli authorization/permit to cross through the Erez Crossing and move within Israel and other areas of occupied territory) or the opening of the Rafah Crossing (which only occurs infrequently) and Egyptian permission to enter, respectively. Once the visa is obtained, leaving Gaza is again subject to the same requirements. The UN Office for the Coordination of Humanitarian Affairs (OCHA) regularly documents the number of persons granted permission by the Israeli authorities to cross from Gaza to Erez, for the purpose of seeking a visa and for travel to a third country, amongst other reasons. UNRWA notes that permission to cross for the purpose of onward travel is not guaranteed. A large number of Palestinians are unable to obtain the required Israeli security clearance to either stay in or transit through Israel. Entry/exit through Erez also requires official travel and ID documents as noted above. With regard to Rafah Crossing, severe restrictions on the movement of people and goods have been imposed since mid-2013 and since October 2014, the Rafah Crossing has remained for the most part closed. According to OCHA, in 2015, Rafah Crossing was open only for 32 days, allowing a mere 28,708 persons to pass Rafah Crossing in both directions (compared to 2012, when Rafah Crossing was open for 312 days and allowed 419,899 persons to move in both directions). The difficulties in passing the Rafah Crossing have remained in 2016. 5. Is a return of Palestinian refugees currently actually possible to Gaza?5. römisch eins s a return of Palestinian refugees currently actually possible to Gaza? For Palestine refugees from Gaza, the de facto authority in principle doesn’t pose any obstacle to exit or return. However, entering Gaza through the Israel/Erez crossing point requires permission – as outlined above - by the Israeli authorities (and requiresthat the person has lawfully left Gaza via the same route and has a Palestinian ID card ). Furthermore, entering the Gaza Strip via Egypt is subject to the irregular opening of the Rafah Crossing and requires also that the person has lawfully left Gaza, is permitted entry into Egypt and is in possession of an official travel document. In addition, in light of the precarious humanitarian situation in Gaza, in February 2015 UNHCR urged States not to deport Palestine refugees to Gaza and has requested States to uphold a non-removal policy to Gaza for humanitarian reasons. UNRWA (27.10.2016): Request from the Austrian Ministry of Interior (via its embassy in Jordan) on Gaza, per Email via VB Amman […]” 2. Beweiswürdigung Einleitend ist anzuführen, dass die im Verfahren aufgenommenen Niederschriften mit den Aussagen der bP vollen Beweis iSd § 15 AVG über den Verlauf und Gegenstand der Amtshandlung bilden und mit diesem Inhalt als zentrales Beweismittel der Beweiswürdigung unterzogen werden können. Einleitend ist anzuführen, dass die im Verfahren aufgenommenen Niederschriften mit den Aussagen der bP vollen Beweis iSd Paragraph 15, AVG über den Verlauf und Gegenstand der Amtshandlung bilden und mit diesem Inhalt als zentrales Beweismittel der Beweiswürdigung unterzogen werden können. Die bP trat den Gegenbeweis der Unrichtigkeit des darin bezeugten Vorganges nicht konkret an. Das Bundesamt würdigte die Ermittlungsergebnisse folgendermaßen: "[...]- Betreffend die Feststellungen zu Ihrer Person:"[...], - Betreffend die Feststellungen zu Ihrer Person: Ihre Identität konnte aufgrund des vorgelegten Reisepasses und Ihres Personalausweises glaubhaft festgestellt werden. Zu Ihrer Nationalität, Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit sind Sie ob des von Ihnen verwendeten Idioms der Sprache Arabisch, Ihrer geographischen Kenntnisse und diesbezüglich unbestrittenen Angaben glaubwürdig. Die Feststellung, dass Sie an keiner lebensbedrohlichen Krankheit leiden, stützt sich auf Ihre eigenen Angaben in der Einvernahme vor dem BFA, sowie den Umstand, dass Sie keine aktuellen ärztlichen Befunde vorlegten. Die Feststellung zu Ihrer strafrechtlichen Unbescholtenheit ergab sich aus einer Anfrage im Österreichischen Strafregister am 23.11.2018. Weitere Feststellungen ergeben sich aus Ihren glaubhaften Aussagen. - Betreffend die Feststellungen zu den Gründen für das Verlassen Ihres Herkunftsstaats: Ihre Angaben zur Fluchtbegründung wurden zum Gegenstand dieses Bescheides erhoben. Es entspricht der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, wenn Gründe, die zum Verlassen des Heimatlandes beziehungsweise Herkunftsstaates geführt haben, im Allgemeinen als nicht glaubwürdig angesehen werden, wenn der Asylwerber die nach seiner Meinung einen Asyltatbestand begründenden Tatsachen im Laufe des Verfahrens – niederschriftlichen Einvernahmen - unterschiedlich oder sogar widersprüchlich darstellt, wenn seine Angaben mit den der Erfahrung entsprechenden Geschehnisabläufen oder mit tatsächlichen Verhältnissen bzw. Ereignissen nicht vereinbar und daher unwahrscheinlich erscheinen oder wenn er maßgebliche Tatsachen erst sehr spät im Laufe des Asylverfahrens vorbringt (VwGH 6.3.1996, 95/20/0650). Dem Asylwerber steht die Einvernahme als wichtigstes Beweismittel zur Verfügung. Die erkennende Behörde kann einen Sachverhalt grundsätzlich nur dann als glaubwürdig anerkennen, wenn der Asylwerber gleich bleibende, substantiierte Angaben macht, wenn diese Angaben wahrscheinlich und damit einleuchtend erscheinen und mit den Tatsachen oder allgemeinen Erfahrungen übereinstimmen. Sie waren keineswegs in der Lage, die Behörde davon zu überzeugen, dass Sie in Ihrem Heimatland einer Gefahr oder Verfolgung ausgesetzt waren/sind. Sie wurden zu Beginn der Einvernahme vor dem Bundesamt konkret gefragt, ob Sie bei den vorangegangenen Befragungen die Wahrheit angegeben haben, alles richtig protokolliert und rückübersetzt worden wäre und ob Sie all Ihre Fluchtgründe vorbringen konnten, worauf Sie angaben, dass Sie die Wahrheit angegeben haben, alles rückübersetzt und richtig protokolliert worden wäre, Sie allerdings nicht all Ihre Fluchtgründe vorbringen konnten. Auf die Frage, warum Sie nicht all Ihre Fluchtgründe vorbringen konnten, gaben Sie an, dass Sie nicht verstanden hätten, was damit gemeint war, da Sie im Gefängnis gewesen wären. Sie gaben weiters an, dass Sie bei Ihrer ersten Erstbefragung fast alle Fluchtgründe vorbringen konnten, und bei Ihrer Befragung, als Sie aus Belgien zurück nach Österreich gekommen wären, den Rest Ihre Fluchtvorbringen vorbringen konnten, jedoch kann nur davon ausgegangen werden, dass Sie nach Ihrer Erstbefragung nicht mehr die Wahrheit angegeben haben und nur mehr versuchten Ihre Fluchtgründe zu steigern. So gaben Sie bei der ersten Erstbefragung lediglich an, dass: In Gaza herrscht seit langer Zeit Krieg mit Israel. Gaza wurde von Israel bombardiert und belagert. Israel verwehrt den Zugang zu Lebensmitteln in Gaza. Ich konnte in Gaza auch keine Arbeit finden. In Gaza leben wir von der Unterstützung durch menschliche Organisationen, wie die UNRWA. Ich will Arbeit finden, um meine Familie in Palästina finanziell unterstützen zu können. Sie wurden bei dieser Erstbefragung auch konkret gefragt, was Sie bei einer Rückkehr in Ihre Heimat zu befürchten hätten, wobei Sie ebenfalls nur Armut, Arbeitslosigkeit und dass Sie kein normales Leben führen könnten anführten, und nicht, dass Sie aufgrund einer konkret gegen Sie gerichteten Verfolgung ausgereist wären. Sie gaben bei dieser Erstbefragung weiters befragt an, dass Sie mit keinen Sanktionen im Falle einer Rückkehr in Ihr Heimatland zu rechnen hätten. Erst zirka ein Jahr später bei Ihrer Befragung zu Ihrem Folgeantrag gaben Sie an, dass Sie persönlich und politisch verfolgt werden würden und dass Sie im Falle einer Rückkehr in Ihre Heimat wahrscheinlich von der Hamas-Bewegung umgebracht werden würden, da Sie von deren Anhängern bedroht worden wären, was allerding nur als Steigerung Ihrer Fluchtgründe angesehen werden kann. Auf die Frage bei der Einvernahme vor dem Bundesamt, ob Sie bei Ihrer ersten Erstbefragung nach Ihren Fluchtgründen befragt worden wären, gaben Sie lapidar an, dass Sie nicht in dieser Form gefragt worden wären. Auf die Frage wie Sie gefragt worden wären, gaben Sie wiederum völlig ausweichend an, dass Sie bei der Befragung im Gefängnis gewesen wären und psychisch angeschlagen. Erst auf die Frage, ob Sie gefragt wurden, warum Sie Ihr Land verlassen hätten, gaben Sie an, dass Sie lediglich angegeben haben, dass Sie aufgrund der allgemeinen Lage das Land verlassen hätten. Auf Vorhalt, warum Sie nicht bereits damals angegeben haben, dass Sie von den Hamas verfolgt werden würden, gaben Sie wiederum lapidar an, dass Sie nicht daran gedacht hätten, was in keinster Weise nachvollziehbar und auch nicht glaubhaft war. Allein schon der Umstand, dass Sie bei Ihrer ersten Erstbefragung angegeben haben, dass Sie mit keinen Sanktionen zu rechnen hätten und Ihnen im Falle einer Rückkehr nur die Armut und Arbeitslosigkeit drohen würden, kann nicht davon ausgegangen werden, dass Sie tatsächlich aufgrund einer asylrelevanten Bedrohung ausgereist wären und kann somit wiederum nur davon ausgegangen werden, dass Sie mit dem Vorbringen bei Ihrer Befragung zu Ihrem Folgeantrag und Ihrer Einvernahme vor dem Bundesamt lediglich versuchten Ihre Fluchtgründe zu steigern um Ihre Chancen auf Gewährung eines Aufenthaltstitels zu erhöhen, was Ihnen aufgrund Ihrer widersprüchlichen Angaben in keinster Weise gelungen ist. Wären Sie nun tatsächlich einer konkret gegen Sie gerichteten Verfolgung ausgesetzt gewesen so hätten Sie diese bereits bei Ihrer ersten Erstbefragung angegeben und hätten bei dieser nicht erwähnt, dass Ihnen im Falle einer Rückkehr in Ihre Heimat keine Sanktionen drohen würden. Es liegt in der Natur der Sache, dass die vom Asylwerber geltend gemachte Furcht nicht bloß behauptet, sondern auch glaubhaft gemacht werden muss. Dabei steht die Vernehmung des Asylwerbers als wichtigstes Beweismittel zur Verfügung. Im Rahmen der Beweiswürdigung ist grundsätzlich den Angaben des Asylwerbers bei seiner ersten Befragung im Verwaltungsverfahren größere Glaubwürdigkeit zuzumessen als späterem Vorbringen. Erfahrungsgemäß machen nämlich Asylwerber gerade bei der ersten Befragung spontan jene Angaben, die der Wahrheit am nächsten kommen. Als glaubwürdig können Fluchtgründe im allgemeinen nicht angesehen werden, wenn der Asylwerber die nach seiner Meinung einen Asyltatbestand begründenden Tatsachen im Laufe des Verfahrens unterschiedlich oder gar widersprüchlich darstellt, wenn seine Angaben mit der Erfahrung entsprechenden Geschehnisabläufen nicht vereinbar und daher unwahrscheinlich erscheinen und wenn er maßgebliche Tatsachen erst spät im Laufe des Asylverfahrens vorbringt. Die erkennende Behörde kann einen Sachverhalt grundsätzlich nur dann als glaubwürdig anerkennen, wenn der Asylwerber gleichbleibende Angaben macht, wenn diese Angaben wahrscheinlich und damit einleuchtend erscheinen und wenn erst spät gemachte Angaben nicht den Schluss aufdrängen, dass sie bloß der Asylerlangung dienen sollen, der Wirklichkeit aber nicht entsprechen (AsylGH, 7.4.2009, D12 219.513-4/2009/2E; VwGH 06.3.1996, 95/20/0650). Auch der VwGH hat bereits mehrmals ausgesprochen, dass bei gleichbleibenden Verhältnissen im Herkunftsland bei gesteigertem Vorbringen des Asylwerbers die Wertung eines Vorbringens als unglaubwürdig nachvollziehbar sein kann (VwGH 27.4.2006, 2002/20/0170). Auch wenn sich auch die Angaben in der Erstbefragung gemäß § 19 Abs. 1 AsylG 2005 nicht auf die "näheren" Fluchtgründe zu beziehen haben (vgl. idS VfGH 27.06.2012, U 98/12), so ist doch zu berücksichtigen, wenn die Partei in beiden Befragungen gänzlich unterschiedliche Verfolgungsmotive angegeben hat, ohne dass dies logisch nachvollziehbar wäre. Ein derart massiver Widerspruch im Kern des Fluchtvorbringens ist bereits für sich allein geeignet, die Glaubwürdigkeit des gesamten Fluchtvorbringens in Zweifel zu ziehen (AsylGH 21.01.2013, C15 430.798-1/2012)Auch wenn sich auch die Angaben in der Erstbefragung gemäß Paragraph 19, Absatz eins, AsylG 2005 nicht auf die "näheren" Fluchtgründe zu beziehen haben vergleiche idS VfGH 27.06.2012, U 98/12), so ist doch zu berücksichtigen, wenn die Partei in beiden Befragungen gänzlich unterschiedliche Verfolgungsmotive angegeben hat, ohne dass dies logisch nachvollziehbar wäre. Ein derart massiver Widerspruch im Kern des Fluchtvorbringens ist bereits für sich allein geeignet, die Glaubwürdigkeit des gesamten Fluchtvorbringens in Zweifel zu ziehen (AsylGH 21.01.2013, C15 430.798-1/2012) Ein weiteres Indiz dafür, dass Sie bei Ihrer Einvernahme vor dem Bundesamt keine Wahrheitsgemäßen Angaben getätigt haben, war der Umstand, wo Sie vor Ihrer Ausreise aufhältig gewesen wären. So wurden Sie zu Beginn Ihrer Einvernahme vor dem Bundesamt konkret gefragt, ob Sie bis zu Ihrer Ausreise immer im selben Haus gewesen wären und auch jede Nacht in diesem Haus verbracht hätten, was Sie bejahten. Sie gaben jedoch im Laufe der Einvernahme vor dem Bundesamt an, dass Sie im letzten Monat vor Ihrer Ausreise bei Ihrem Cousin gewesen wären, obwohl Sie zu Beginn der Einvernahme vor dem Bundesamt konkret angegeben haben, dass Sie bis zu Ihrer Ausreise immer in Ihrem Haus gewesen wären. Auf Vorhalt, warum Sie zu Beginn der Einvernahme konkret angegeben haben, dass Sie bis zu Ihrer Ausreise immer in Ihrem Haus gewesen wären, gaben Sie an, dass Sie die Frage nicht so verstanden hätten, obwohl die Frage konkret gestellt wurde und Sie auch konkret gefragt wurden, ob Sie jede Nacht in Ihrem Haus verbracht hätten. Dass Sie hier keine Assoziation herstellten, deutet darauf hin, dass Sie konstruieren, und Sie bei der einleitenden Frage nach Ihren Aufenthaltsorten, schlichtweg noch keine Verbindung zu den behaupteten Ausreisegründen hergestellt hatten, weshalb Sie den Aufenthalt bei Ihrem Cousin erst nach konkreter Befragung anführten. Ein weiterer Grund dafür, dass es zu bezweifeln war, dass Sie aufgrund einer asylrelevanten Verfolgung ausgereist wären, war, dass Sie bereits vor der angeblichen Bedrohung nach Saudi Arabien gehen wollten um sich dort operieren zu lassen. Somit kann nur davon ausgegangen werden, dass Sie tatsächlich aufgrund dieser Operation Ihre Heimat verlassen hätten und das österreichische Bundesgebiet nur aufgesucht haben um weitere Behandlungen durchführen zu lassen. Schlussendlich ist es Ihnen in keinster Weise gelungen, glaubhaft dazulegen, dass Sie aufgrund einer Verfolgung bzw. Furcht vor einer solchen nach Österreich kamen, sondern ist viel mehr davon auszugehen, dass Sie aufgrund des Wunsches nach Emigration und der medizinischen Versorgung, das österreichische Bundesgebiet aufsuchten. Die Gründe für Ihre Ausreise mögen im rein privaten Bereich, nämlich der Verbesserung der Lebenssituation gelegen haben, eine Verfolgung Ihrer Person konnte jedenfalls aus obengenannten Gründen nicht glaubhaft dargelegt werden. - Betreffend die Feststellungen zu Ihrer Situation im Fall Ihrer Rückkehr: Im Falle der Rückkehr in Ihr Herkunftsland ist nicht davon auszugehen, dass Sie einer allgemeinen exzeptionellen Gefährdungslage in Israel/Palästinensische Autonomieregion, die praktisch jeden betreffen würde, ausgesetzt wären. Die Behörde verkennt nich