F BGBl. II Nr. 467/2004 bzw. idF BGBl. II Nr. 29/2014 abgewiesen.Die Beschwerde wird
Paragraph 4, Absatz 2, Sachbezugswerteverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 416 aus 2001, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 467 aus 2004, bzw. in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 29 aus 2014, abgewiesen. B) Die ordentliche Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die ordentliche Revision ist
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang 1. Die XXXX Gebietskrankenkasse (im Folgenden GKK) verpflichtete die beschwerdeführende Partei XXXX (im Folgenden GmbH) mit gegenständlich angefochtenem Bescheid vom 31.05.2016, Kto.Nr.: XXXX , GZ.: XXXX , dazu, die von der GKK mit Beitragsabrechnung vom 02.12.2015 nachverrechneten Sozialversicherungsbeiträge in Höhe von EUR 3.425,85 an die GKK zu entrichten (Spruchpunkt 1). Darüber hinaus sei die GmbH als Dienstgeberin im Sinne des § 35 Abs 1 ASVG verpflichtet, EUR 579,28 an im Zusammenhang mit der erfolgten Nachverrechnung anfallenden Verzugszinsen
Die römisch 40 Gebietskrankenkasse (im Folgenden GKK) verpflichtete die beschwerdeführende Partei römisch 40 (im Folgenden GmbH) mit gegenständlich angefochtenem Bescheid vom 31.05.2016, Kto.Nr.: römisch 40 , GZ.: römisch 40 , dazu, die von der GKK mit Beitragsabrechnung vom 02.12.2015 nachverrechneten Sozialversicherungsbeiträge in Höhe von EUR 3.425,85 an die GKK zu entrichten (Spruchpunkt 1). Darüber hinaus sei die GmbH als Dienstgeberin im Sinne des Paragraph 35, Absatz eins, ASVG verpflichtet, EUR 579,28 an im Zusammenhang mit der erfolgten Nachverrechnung anfallenden Verzugszinsen
Paragraph 59, Absatz eins, ASVG an die GKK zu entrichten (Spruchpunkt 2). Die GKK verwies dazu weiters auf folgende Rechtsnormen: §§ 30, 33, 34, 35 Abs 1, 44 Abs 1, 45, 49 Abs 1 und 2, 50, 54, 58 Abs 1, 2 und 4, 59 Abs 1 und 410 ASVG, § 4 der Sachbezugswerteverordnung und § 6Die GKK verwies dazu weiters auf folgende Rechtsnormen: Paragraphen 30, 33, 34, 35, Absatz eins, 44, Absatz eins, 45, 49, Absatz eins und 2, 50, 54, 58 Absatz eins, 2 und 4, 59 Absatz eins und 410 ASVG, Paragraph 4, der Sachbezugswerteverordnung und Paragraph 6 BMSVG. Begründend führte die GKK zusammengefasst aus, dass im Zuge einer Gemeinsamen Prüfung aller Lohnabhängigen Abgaben (GPLA) Beitragsdifferenzen bezüglich eines firmeneigenen PKW (Audi A8) festgestellt worden seien, da die Privatnutzung durch XXXX (Frau KS, Ehefrau des Gründers und bis 29.09.2015 Geschäftsführers der GmbH), die in der GmbH mitarbeitet, als Sachbezug nicht der Beitragspflicht unterzogen worden sei. Ein Fahrtenbuch hinsichtlich dieses PKW liege nicht vor. KS habe kein eigenes Auto und nutze den Dienstwagen ihres Gatten für Privatfahren für weniger als 500 Kilometer pro Monat, weshalb für KS ein Sachbezug in Höhe des halben Sachbezugswertes anzusetzen gewesen sei.Begründend führte die GKK zusammengefasst aus, dass im Zuge einer Gemeinsamen Prüfung aller Lohnabhängigen Abgaben (GPLA) Beitragsdifferenzen bezüglich eines firmeneigenen PKW (Audi A8) festgestellt worden seien, da die Privatnutzung durch römisch 40 (Frau KS, Ehefrau des Gründers und bis 29.09.2015 Geschäftsführers der GmbH), die in der GmbH mitarbeitet, als Sachbezug nicht der Beitragspflicht unterzogen worden sei. Ein Fahrtenbuch hinsichtlich dieses PKW liege nicht vor. KS habe kein eigenes Auto und nutze den Dienstwagen ihres Gatten für Privatfahren für weniger als 500 Kilometer pro Monat, weshalb für KS ein Sachbezug in Höhe des halben Sachbezugswertes anzusetzen gewesen sei. 2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerecht eingebrachte Beschwerde vom 28.06.2016. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass das Gesamtbild der Verhältnisse nicht geprüft bzw. gewürdigt worden sei. Im Jahr 2012 habe KS mit dem Audi Privatfahrten im Ausmaß von lediglich 132 Km unternommen, im Jahr 2013 lediglich 180 Km und im Jahr 2014 lediglich 388 Km, was durch ein "nachgeschriebenes Fahrtenbuch" dokumentiert sei. Außerdem sei hinsichtlich des Ehemanns von KS, dem Geschäftsführer der GmbH, bereits ein halber Sachbezug abgezogen worden. Für KS sei daher
3 Sachbezugswerte-VO ein Ansatz von EUR 0,50 pro Km für nicht beruflich veranlasste Fahrten heranzuziehen, da der so ermittelte Wert mehr als 50% geringer sei als der halbe Sachbezug.Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass das Gesamtbild der Verhältnisse nicht geprüft bzw. gewürdigt worden sei. Im Jahr 2012 habe KS mit dem Audi Privatfahrten im Ausmaß von lediglich 132 Km unternommen, im Jahr 2013 lediglich 180 Km und im Jahr 2014 lediglich 388 Km, was durch ein "nachgeschriebenes Fahrtenbuch" dokumentiert sei. Außerdem sei hinsichtlich des Ehemanns von KS, dem Geschäftsführer der GmbH, bereits ein halber Sachbezug abgezogen worden. Für KS sei daher
Paragraph 4, Absatz 3, Sachbezugswerte-VO ein Ansatz von EUR 0,50 pro Km für nicht beruflich veranlasste Fahrten heranzuziehen, da der so ermittelte Wert mehr als 50% geringer sei als der halbe Sachbezug.
2 Sachbezugswerte-VO angesetzt.1.3. AS hat den Audi für private und betriebliche Fahrten benutzt. Für AS wurde von der GKK ein "halber Sachbezug"
Paragraph 4, Absatz 2, Sachbezugswerte-VO angesetzt. 1.
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Z 5 GSVG gelten hinsichtlich des Verfahrens zur Durchführung dieses Bundesgesetzes die Bestimmungen des Siebenten Teiles des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG) insoweit, als § 414 Abs. 2 und 3 ASVG nicht anzuwenden ist. Gegenständlich entscheidet das Bundesverwaltungsgericht somit durch Einzelrichter.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 194, Ziffer 5, GSVG gelten hinsichtlich des Verfahrens zur Durchführung dieses Bundesgesetzes die Bestimmungen des Siebenten Teiles des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG) insoweit, als Paragraph 414, Absatz 2 und 3 ASVG nicht anzuwenden ist. Gegenständlich entscheidet das Bundesverwaltungsgericht somit durch Einzelrichter. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Zu A) Abweisung der Beschwerde 3.1. Nach den Ausführungen in der Beschwerde ist unstrittig, dass Frau KS den gegenständlichen Audi zu privaten Zwecken benutzt hat. Das Ausmaß dieser privaten Nutzung ist jedoch strittig geblieben und infolgedessen die Frage, ob ein Sachbezug
1 bzw.
2 ("halber Sachbezug") bzw.
3 ("Mini-Sachbezug") Sachbezugswerte-VO vorliegt. Unbestritten blieb die - basierend auf der Hinzurechnung des halben Sachbezugs (von diesem ging die GKK aus) - Berechnung durch die GKK der nachverrechneten Sozialversicherungsbeiträge und die Höhe der Verzugszinsen an sich.3.1. Nach den Ausführungen in der Beschwerde ist unstrittig, dass Frau KS den gegenständlichen Audi zu privaten Zwecken benutzt hat. Das Ausmaß dieser privaten Nutzung ist jedoch strittig geblieben und infolgedessen die Frage, ob ein Sachbezug
Paragraph 4, Absatz eins, bzw.
Paragraph 4, Absatz 2, ("halber Sachbezug") bzw.
Paragraph 4, Absatz 3, ("Mini-Sachbezug") Sachbezugswerte-VO vorliegt. Unbestritten blieb die - basierend auf der Hinzurechnung des halben Sachbezugs (von diesem ging die GKK aus) - Berechnung durch die GKK der nachverrechneten Sozialversicherungsbeiträge und die Höhe der Verzugszinsen an sich. § 27 VwGVG legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Demzufolge hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid aufgrund der Beschwerde zu überprüfen. Verwiesen wird dabei auf die Bestimmung des § 9 VwGVG, der den Inhalt der Beschwerde beschreibt und hier insbesondere auf Abs. 1 Z 3 und Z 4 leg. cit.. Dies betrifft die Angabe der Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie das Begehren.Paragraph 27, VwGVG legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Demzufolge hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid aufgrund der Beschwerde zu überprüfen. Verwiesen wird dabei auf die Bestimmung des Paragraph 9, VwGVG, der den Inhalt der Beschwerde beschreibt und hier insbesondere auf Absatz eins, Ziffer 3 und Ziffer 4, leg. cit.. Dies betrifft die Angabe der Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie das Begehren. Unter Berücksichtigung der Ausführungen in der Beschwerde ergibt sich aus den soeben dargestellten Bestimmungen, dass das Bundesverwaltungsgericht in seinem Prüfungsumfang auf die strittigen Rechtsfragen hinsichtlich der konkret anzusetzenden Höhe des monatlichen Sachbezuges zum sozialversicherungspflichtigen Entgelt der Dienstnehmerin beschränkt ist. Eine Überprüfung der konkreten Berechnung des, auf Basis des der Sozialversicherungspflicht unterworfenen Entgelts der Dienstnehmerin berechneten, Nachverrechnungsbetrages und der Verzugszinsen hat daher nicht stattzufinden. 3.2.
1 erster Satz ASVG ist Grundlage für die (nach den Regeln der §§ 51 ff ASVG vorzunehmende) Bemessung (und Aufteilung) der allgemeinen Beiträge (allgemeine Beitragsgrundlage) für Pflichtversicherte, sofern im Folgenden nichts anderes bestimmt wird, der im Beitragszeitraum gebührende, auf Cent gerundete Arbeitsverdienst mit Ausnahme allfälliger Sonderzahlungen nach § 49 Abs. 2 ASVG. Als Arbeitsverdienst in diesem Sinne gilt nach § 44 Abs. 1 Z 1 ASVG bei den pflichtversicherten Dienstnehmern und Lehrlingen das Entgelt im Sinne des § 49 Abs. 1, 3, 4 und 6 leg. cit.
1 ASVG sind unter Entgelt die Geld- und Sachbezüge zu verstehen, auf die der pflichtversicherte Dienstnehmer (Lehrling) aus dem Dienst (Lehr)verhältnis Anspruch hat oder die er darüber hinaus auf Grund des Dienst- (Lehr)verhältnisses vom Dienstgeber oder von einem Dritten erhält.3.2.
Paragraph 44, Absatz eins, erster Satz ASVG ist Grundlage für die (nach den Regeln der Paragraphen 51, ff ASVG vorzunehmende) Bemessung (und Aufteilung) der allgemeinen Beiträge (allgemeine Beitragsgrundlage) für Pflichtversicherte, sofern im Folgenden nichts anderes bestimmt wird, der im Beitragszeitraum gebührende, auf Cent gerundete Arbeitsverdienst mit Ausnahme allfälliger Sonderzahlungen nach Paragraph 49, Absatz 2, ASVG. Als Arbeitsverdienst in diesem Sinne gilt nach Paragraph 44, Absatz eins, Ziffer eins, ASVG bei den pflichtversicherten Dienstnehmern und Lehrlingen das Entgelt im Sinne des Paragraph 49, Absatz eins, 3, 4 und 6 leg. cit.
Paragraph 49, Absatz eins, ASVG sind unter Entgelt die Geld- und Sachbezüge zu verstehen, auf die der pflichtversicherte Dienstnehmer (Lehrling) aus dem Dienst (Lehr)verhältnis Anspruch hat oder die er darüber hinaus auf Grund des Dienst- (Lehr)verhältnisses vom Dienstgeber oder von einem Dritten erhält. § 50 ASVG idF BGBl. Nr. 189/1955 ordnet an, dass für die Bewertung der Sachbezüge die Bewertung für Zwecke der Lohnsteuer gilt.Paragraph 50, ASVG in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955, ordnet an, dass für die Bewertung der Sachbezüge die Bewertung für Zwecke der Lohnsteuer gilt. 3.
3 Sachbezugswerte-VO herangezogen wurde und dies nunmehr auch für das gegenständliche Verfahren gelte, nicht zutreffend ist.Darauf bezugnehmend ist vorweg festzuhalten, dass die Argumentation der GmbH, wonach bei Frau KS der Sachbezug
Paragraph 4, Absatz 3, Sachbezugswerte-VO herangezogen wurde und dies nunmehr auch für das gegenständliche Verfahren gelte, nicht zutreffend ist. 3.
H selbst an, dass die gleichzeitig mit der Beschwerde vorgelegten Listen, die als Fahrtenbücher bezeichnet wurden, im Nachhinein erstellt wurden vergleiche auch E-Mail des AS an die GKK vom 30.10.2015 (AS 27)). Mögen diese Listen ansonsten sehr übersichtlich geführt sein und Datum, Beschreibung, Start und Ziel, Zweck, Kilometerstand zu Beginn und Kilometerstand am Ende sowie Fahrleistung, Fahrer und Beifahrer anführen, so ist nicht zu übersehen, dass diese Listen nicht laufend geführt wurden. Die Listen wurden mitsamt der Beschwerde welche vom 27.06.2016 datiert ist, erstmals ins Verfahren eingebracht; am 30.10.2015 brachte AS gegenüber der GKK noch vor, dass keine Fahrtenbücher nachgeschrieben werden würden. Es ist daher davon auszugehen, dass diese Listen in zeitlicher Nähe zur Beschwerde verfasst wurden und somit (erst) etwa eineinhalb Jahre nach Ende des verfahrensgegenständlich zu beurteilenden Zeitraumes. In Zusammenhalt damit, dass (1.) Herr AS mit E-Mail vom 30.10.2015 der GKK noch mitteilte, dass der Audi ausschließlich von ihm gefahren werde, Frau KS allenfalls mit ihm mitfahre (AS 27), dass (2.) auch in der Beschwerde noch festgehalten wird, dass reine Privatfahrten mit dem Audi ausschließlich durch Herrn AS durchgeführt worden seien und Frau AS nur Beifahrerin gewesen sei und (3.) dass unter Umständen gemischte Fahren (betrieblich und privat) von AS durchgeführt worden seien, wird in der Beschwerde letztlich doch eingeräumt, dass Frau KS im jährlichen Durchschnitt 230 Km reine Privatfahrten als Fahrerin mit dem Audi tätigte. Aufgrund dieser Unstimmigkeiten sowie des "Nachschreibens" der Listen, vermögen es diese Listen nicht ausreichend tragfähig nachzuweisen, dass Frau KS tatsächlich Privatfahrten im Ausmaß von lediglich durchschnittlich 230 Km jährlich unternommen hat. Von einem "Mini-Sachbezug"
Paragraph 4, Absatz 3, Sachbezugswerte-VO kann somit nicht ausgegangen werden. 3.8. Vom Vorliegen eines Sachbezuges von Frau KS am Audi im Sinne des § 4 Abs. 1 Sachbezugswerte-VO ist jedoch ebenso nicht auszugehen: Bei Herrn AS wurde (bereits) ein halber Sachbezug hinsichtlich des Audi von der GKK berücksichtigt. Da somit hinsichtlich Herrn AS bereits 500 Km monatlich an Privatfahrten angesetzt wurden und nun auch hinsichtlich Frau KS 500 Km an monatlichen Privatfahren berücksichtigt werden, sind somit insgesamt 1000 Km monatlich, somit 12.000 Km pro Jahr, an Privatfahrten abgedeckt. Da die durchschnittliche Laufleistung des Audi in den verfahrensgegenständlich zu beurteilenden Jahren 2012, 2013 und 2014 (lediglich) 8.193,00 Km betrug, besteht ein Sachbezug von Frau KS
1 Sachbezugswerte-VO nicht.3.8. Vom Vorliegen eines Sachbezuges von Frau KS am Audi im Sinne des Paragraph 4, Absatz eins, Sachbezugswerte-VO ist jedoch ebenso nicht auszugehen: Bei Herrn AS wurde (bereits) ein halber Sachbezug hinsichtlich des Audi von der GKK berücksichtigt. Da somit hinsichtlich Herrn AS bereits 500 Km monatlich an Privatfahrten angesetzt wurden und nun auch hinsichtlich Frau KS 500 Km an monatlichen Privatfahren berücksichtigt werden, sind somit insgesamt 1000 Km monatlich, somit 12.000 Km pro Jahr, an Privatfahrten abgedeckt. Da die durchschnittliche Laufleistung des Audi in den verfahrensgegenständlich zu beurteilenden Jahren 2012, 2013 und 2014 (lediglich) 8.193,00 Km betrug, besteht ein Sachbezug von Frau KS
Paragraph 4, Absatz eins, Sachbezugswerte-VO nicht. 3.9. Zusammengefasst liegt aufgrund der nicht ausreichend tragfähigen, als Fahrtenbücher bezeichneten Listen kein "Mini-Sachbezug"
3 Sachbezugswerte-VO vor und konnte ein Sachbezug
1 Sachbezugswerte-VO aufgrund der geringen Gesamtlaufleistung des Audi ebenso ausgeschlossen werden.3.9. Zusammengefasst liegt aufgrund der nicht ausreichend tragfähigen, als Fahrtenbücher bezeichneten Listen kein "Mini-Sachbezug"
Paragraph 4, Absatz 3, Sachbezugswerte-VO vor und konnte ein Sachbezug
Paragraph 4, Absatz eins, Sachbezugswerte-VO aufgrund der geringen Gesamtlaufleistung des Audi ebenso ausgeschlossen werden. Nachdem Frau KS den betriebseigenen Audi in den Jahren 2012, 2013 und 2014 unstrittig für höchstens 500 Km an Privatfahrten benutzt hat, ging die GKK zu Recht vom Vorliegen eines "halben Sachbezuges"
2 Sachbezugswerte-VO aus. Die Beschwerde war somit abzuweisen.Nachdem Frau KS den betriebseigenen Audi in den Jahren 2012, 2013 und 2014 unstrittig für höchstens 500 Km an Privatfahrten benutzt hat, ging die GKK zu Recht vom Vorliegen eines "halben Sachbezuges"
Paragraph 4, Absatz 2, Sachbezugswerte-VO aus. Die Beschwerde war somit abzuweisen. Absehen von einer Beschwerdeverhandlung:
GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Abs. 3 leg. cit. hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
Abs. 4 leg. cit. kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
Abs. 5 kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.
Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Absatz 3, leg. cit. hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
Absatz 4, leg. cit. kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
Absatz 5, kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden. In der Beschwerde wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen (VwGH 31.07.2007, Zl. 2005/05/0080). Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Art 6 Abs. 1 EMRK und Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde seitens der Beschwerdeführerin auch nicht beantragt.Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden. In der Beschwerde wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen (VwGH 31.07.2007, Zl. 2005/05/0080). Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Artikel 6, Absatz eins, EMRK und Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde seitens der Beschwerdeführerin auch nicht beantragt. Zu B) Unzulässigkeit der Revision
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die getroffene Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die getroffene Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2019:L510.2129943.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.