← Österreich

{'item': 'L527 2216435-1'}

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum28.03.2019 GeschäftszahlL527 2216435-1 SpruchL527 2216435-1/4E BESCHLUSS Im amtswegig eingeleiteten Verfahren über die durch den mündlich verkündeten Beschei

Art 133

Abs 4 B-VG nicht zulässig.B)

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer, ein pakistanischer Staatsangehöriger, stellte am 07.04.2015 einen ersten Antrag auf internationalen Schutz, den das Bundesverwaltungsgericht im Rechtsmittelweg mit Erkenntnis vom XXXX2018 rechtskräftig abwies. Den zweiten Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz (gestellt am 03.08.2018) wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: [belangte] Behörde) gemäß § 68 Abs 1 AVG zurück. Das Bundesverwaltungsgericht wies die dagegen erhobene Beschwerde mit Erkenntnis vom XXXX2018 rechtskräftig als unbegründet ab. Das von der Behörde für die Dauer von vier Jahren befristet verhängte Einreiseverbot setzte das Bundesverwaltungsgericht auf drei Jahre herab.Den zweiten Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz (gestellt am 03.08.2018) wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: [belangte] Behörde) gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurück. Das Bundesverwaltungsgericht wies die dagegen erhobene Beschwerde mit Erkenntnis vom XXXX2018 rechtskräftig als unbegründet ab. Das von der Behörde für die Dauer von vier Jahren befristet verhängte Einreiseverbot setzte das Bundesverwaltungsgericht auf drei Jahre herab. Nachdem er sich vorübergehend in Deutschland aufgehalten hatte, stellte der Beschwerdeführer am 07.03.2019 den dritten Antrag auf internationalen Schutz. Am selben Tag fand die Erstbefragung nach dem AsylG 2005 statt. Am 13.03.2019 vernahm die belangte Behörde den Beschwerdeführer ein. Mit Verfahrensanordnung gemäß § 29 Abs 3 und § 15a AsylG 2005 teilte die Behörde dem Beschwerdeführer mit, es sei beabsichtigt, seinen Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen und den faktischen Abschiebeschutz aufzuheben.Mit Verfahrensanordnung gemäß Paragraph 29, Absatz 3 und Paragraph 15 a, AsylG 2005 teilte die Behörde dem Beschwerdeführer mit, es sei beabsichtigt, seinen Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen und den faktischen Abschiebeschutz aufzuheben. Nach einer Rechtsberatung am 19.03.2019 wurde der Beschwerdeführer am 20.03.2019 erneut von der belangten Behörde einvernommen. Im Anschluss hob die Behörde mit dem verfahrensgegenständlichen, mündlich verkündeten Bescheid vom 20.03.2019 den faktischen Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs 2 AsylG 2005 auf. Sie begründete dies wie folgt: Die gegen den Beschwerdeführer erlassene Rückkehrentscheidung sei aufrecht, zumal er das Bundesgebiet zwischenzeitlich noch nicht verlassen habe. Er verfüge über kein sonstiges Aufenthaltsrecht. Der Antrag auf internationalen Schutz werde voraussichtlich zurückzuweisen sein, weil der Beschwerdeführer keinen neuen Sachverhalt vorgebracht habe, sich auf seine schon behandelten Fluchtgründe bezogen habe bzw. das Vorbringen jeglicher Glaubwürdigkeit entbehre. Aufgrund der Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat in Verbindung mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers könne davon ausgegangen werden, dass ihm keine Verletzung nach § 12a Abs 2 Z 3 AsylG 2005 drohe.Nach einer Rechtsberatung am 19.03.2019 wurde der Beschwerdeführer am 20.03.2019 erneut von der belangten Behörde einvernommen. Im Anschluss hob die Behörde mit dem verfahrensgegenständlichen, mündlich verkündeten Bescheid vom 20.03.2019 den faktischen Abschiebeschutz gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 auf. Sie begründete dies wie folgt: Die gegen den Beschwerdeführer erlassene Rückkehrentscheidung sei aufrecht, zumal er das Bundesgebiet zwischenzeitlich noch nicht verlassen habe. Er verfüge über kein sonstiges Aufenthaltsrecht. Der Antrag auf internationalen Schutz werde voraussichtlich zurückzuweisen sein, weil der Beschwerdeführer keinen neuen Sachverhalt vorgebracht habe, sich auf seine schon behandelten Fluchtgründe bezogen habe bzw. das Vorbringen jeglicher Glaubwürdigkeit entbehre. Aufgrund der Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat in Verbindung mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers könne davon ausgegangen werden, dass ihm keine Verletzung nach Paragraph 12 a, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG 2005 drohe. Die Akten der belangten Behörde langten am 26.03.2019 bei der zuständigen Gerichtsabteilung des Bundesverwaltungsgerichts ein, wovon die Behörde am selben Tag verständigt wurde. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

  1. Feststellungen: 1.
  2. Zum Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 07.04.2015: Der Beschwerdeführer stellte am 07.04.2015 einen (ersten) Antrag auf internationalen Schutz (AS 1 ff des Verwaltungsverfahrensakts zum ersten Antrag [VA 1]). Den Antrag begründete der Beschwerdeführer in der Erstbefragung wie folgt: In XXXX, wo er gelebt habe, sei es sehr gefährlich. Es gebe ständig Explosionen und es werden ständig Leute getötet. Er habe Angst um sein Leben gehabt und sei deshalb geflohen. (AS 9 VA 1) In der Einvernahme gegenüber der belangten Behörde brachte er - auf das Wesentliche zusammengefasst - vor, dass er der Polizei verraten habe, dass ein Freund die Taliban nach Afghanistan begleite. Die Polizei habe den Freund bei einer Schießerei festgenommen. Der Freund sei verurteilt worden und vier Jahre in Haft gewesen. Nach der Freilassung habe der Freund den Taliban erzählt, dass ihn der Beschwerdeführer verraten habe. Die Taliban hätten den Beschwerdeführer bedroht. Deshalb könne er nicht mehr in Pakistan leben. Seine Mutter habe ihm empfohlen, das Land zu verlassen, damit er nicht umgebracht werde. (AS 74 VA 1) Nach seiner Religion befragt gab der Beschwerdeführer an, Moslem, Schiit, zu sein (AS 69 VA 1).Der Beschwerdeführer stellte am 07.04.2015 einen (ersten) Antrag auf internationalen Schutz (AS 1 ff des Verwaltungsverfahrensakts zum ersten Antrag [VA 1]). Den Antrag begründete der Beschwerdeführer in der Erstbefragung wie folgt: In römisch 40 , wo er gelebt habe, sei es sehr gefährlich. Es gebe ständig Explosionen und es werden ständig Leute getötet. Er habe Angst um sein Leben gehabt und sei deshalb geflohen. (AS 9 VA 1) In der Einvernahme gegenüber der belangten Behörde brachte er - auf das Wesentliche zusammengefasst - vor, dass er der Polizei verraten habe, dass ein Freund die Taliban nach Afghanistan begleite. Die Polizei habe den Freund bei einer Schießerei festgenommen. Der Freund sei verurteilt worden und vier Jahre in Haft gewesen. Nach der Freilassung habe der Freund den Taliban erzählt, dass ihn der Beschwerdeführer verraten habe. Die Taliban hätten den Beschwerdeführer bedroht. Deshalb könne er nicht mehr in Pakistan leben. Seine Mutter habe ihm empfohlen, das Land zu verlassen, damit er nicht umgebracht werde. (AS 74 VA 1) Nach seiner Religion befragt gab der Beschwerdeführer an, Moslem, Schiit, zu sein (AS 69 VA 1). Mit Bescheid XXXX, XXXX, wies die belangte Behörde den Antrag hinsichtlich der Zuerkennung sowohl des Status des Asylberechtigten als auch des Status des subsidiär Schutzberechtigen ab (Spruchpunkte I und II), erteilte keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ eine Rückkehrentscheidung, sprach die Zulässigkeit der Abschiebung des Beschwerdeführers nach Pakistan aus (Spruchpunkt III) und legte eine zweiwöchige Frist für die freiwillige Ausreise fest (Spruchpunkt IV). (AS 213 VA 1)Mit Bescheid römisch 40 , römisch 40 , wies die belangte Behörde den Antrag hinsichtlich der Zuerkennung sowohl des Status des Asylberechtigten als auch des Status des subsidiär Schutzberechtigen ab (Spruchpunkte römisch eins und römisch zwei), erteilte keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ eine Rückkehrentscheidung, sprach die Zulässigkeit der Abschiebung des Beschwerdeführers nach Pakistan aus (Spruchpunkt römisch drei) und legte eine zweiwöchige Frist für die freiwillige Ausreise fest (Spruchpunkt römisch vier). (AS 213 VA 1) Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom XXXX2018, XXXX, als unbegründet ab. Es erachtete das Vorbringen des Beschwerdeführers für nicht glaubhaft. Das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts wurde dem Beschwerdeführer sowie der Behörde zugestellt und ist rechtskräftig XXXX.Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom XXXX2018, römisch 40 , als unbegründet ab. Es erachtete das Vorbringen des Beschwerdeführers für nicht glaubhaft. Das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts wurde dem Beschwerdeführer sowie der Behörde zugestellt und ist rechtskräftig römisch 40 . 1.
  3. Zum Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 03.08.2018: Diesen - den zweiten - Antrag stellte der Beschwerdeführer am 03.08.2018, also nach rechtskräftiger Abweisung seines ersten Antrags auf internationalen Schutz. Die belangte Behörde wies den Antrag vom 03.08.2018 mit Bescheid XXXX gemäß § 68 Abs 1 AVG zurück (Spruchpunkte I und II). Sie erteilte keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt III), erließ eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV) und sprach die Zulässigkeit der Abschiebung des Beschwerdeführers nach Pakistan aus (Spruchpunkt V). Eine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe nicht (Spruchpunkt VI). Unter Spruchpunkt VII erließ die Behörde ein für die Dauer von vier Jahren befristetes Einreiseverbot. (AS 297 des Verwaltungsverfahrensakts zum zweiten Antrag [VA 2]) Mit Erkenntnis vom XXXX2018, XXXX, wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde gegen die Spruchpunkte I bis VI als unbegründet ab. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt VII gab es insoweit statt, als es die Dauer des Einreiseverbots auf drei Jahre herabsetzte. Das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts wurde dem Beschwerdeführer sowie der Behörde zugestellt und ist rechtskräftig XXXX.Diesen - den zweiten - Antrag stellte der Beschwerdeführer am 03.08.2018, also nach rechtskräftiger Abweisung seines ersten Antrags auf internationalen Schutz. Die belangte Behörde wies den Antrag vom 03.08.2018 mit Bescheid römisch 40 gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurück (Spruchpunkte römisch eins und römisch zwei). Sie erteilte keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt römisch drei), erließ eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch vier) und sprach die Zulässigkeit der Abschiebung des Beschwerdeführers nach Pakistan aus (Spruchpunkt römisch fünf). Eine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe nicht (Spruchpunkt römisch sechs). Unter Spruchpunkt römisch sieben erließ die Behörde ein für die Dauer von vier Jahren befristetes Einreiseverbot. (AS 297 des Verwaltungsverfahrensakts zum zweiten Antrag [VA 2]) Mit Erkenntnis vom XXXX2018, römisch 40 , wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch eins bis römisch sechs als unbegründet ab. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch sieben gab es insoweit statt, als es die Dauer des Einreiseverbots auf drei Jahre herabsetzte. Das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts wurde dem Beschwerdeführer sowie der Behörde zugestellt und ist rechtskräftig römisch 40 . 1.
  4. Zum weiteren, insbesondere zum gegenständlichen Verfahren: 1.3.
  5. Unbekannten Datums, aber jedenfalls nach dem 03.10.2018 (AS 187, 191 VA 2), verließ der Beschwerdeführer das Bundesgebiet und hielt sich in Deutschland auf (AS 5, 93, 149 des Verwaltungsverfahrensakts zum dritten Antrag [VA 3]). Nach seiner Überstellung nach Österreich stellte er am 07.03.2019 den dritten Antrag auf internationalen Schutz (AS 1 ff VA 3). 1.3.
  6. In der Erstbefragung am 07.03.2019 gab der Beschwerdeführer an, er könne nicht nach Pakistan zurück, weil sein Leben dort in Gefahr sei. Er habe eine Person an die Regierung verraten, die die Taliban unterstützt hat. In der Einvernahme am 13.03.2019 bestätigte der Beschwerdeführer diese Angaben gegenüber der belangten Behörde (AS 91 VA 3). Er fügte hinzu, dass er sein Leben nicht mehr ertrage und an Selbstmord denke, diesen aber nicht begehen würde. Seine Frau habe ihm gesagt, dass er sich von ihr scheiden lassen solle, weil sie nicht zu ihm nach Österreich kommen könne und er nicht zurückkönne. Der Beschwerdeführer sagte ferner - erstmals in einem Verfahren zu einem Antrag auf internationalen Schutz in Österreich - aus: "Die Personen, mit denen ich Schwierigkeiten in der Heimat habe, die haben gegen mich eine Propaganda gestartet. Sie haben überall erzählt, dass ich meine Religion gewechselt habe, damit ich hier Dokumente bekomme. Sie sagen, wenn ich schon nicht durch deren Hand sterbe, dann hoffen sie zumindest, dass mein Stamm mich dann umbringt, sollte ich zurückkehren. Meine Frau hat zu mir gesagt, dass es unmöglich wäre für mich zurückzukommen. Denn wenn ich zurückkehre, werden die Leute mich umbringen oder sie werden sorgen, dass der Stamm mich umbringt." (AS 91 ff VA 3) Davon habe der Beschwerdeführer eineinhalb bis zwei Monate vor der Einvernahme am 13.03.2019 erfahren. Sein Stamm sei sehr streng. Wenn jemand wirklich die Religion wechsle, werde man mit dem Tod bestraft, man werde gesteinigt. (AS 93 VA 3) Die genannten Personen seien Schiiten und haben, so der Beschwerdeführer, in XXXX verbreitet, dass dieser jetzt Christ geworden sei.In der Einvernahme am 13.03.2019 bestätigte der Beschwerdeführer diese Angaben gegenüber der belangten Behörde (AS 91 VA 3). Er fügte hinzu, dass er sein Leben nicht mehr ertrage und an Selbstmord denke, diesen aber nicht begehen würde. Seine Frau habe ihm gesagt, dass er sich von ihr scheiden lassen solle, weil sie nicht zu ihm nach Österreich kommen könne und er nicht zurückkönne. Der Beschwerdeführer sagte ferner - erstmals in einem Verfahren zu einem Antrag auf internationalen Schutz in Österreich - aus: "Die Personen, mit denen ich Schwierigkeiten in der Heimat habe, die haben gegen mich eine Propaganda gestartet. Sie haben überall erzählt, dass ich meine Religion gewechselt habe, damit ich hier Dokumente bekomme. Sie sagen, wenn ich schon nicht durch deren Hand sterbe, dann hoffen sie zumindest, dass mein Stamm mich dann umbringt, sollte ich zurückkehren. Meine Frau hat zu mir gesagt, dass es unmöglich wäre für mich zurückzukommen. Denn wenn ich zurückkehre, werden die Leute mich umbringen oder sie werden sorgen, dass der Stamm mich umbringt." (AS 91 ff VA 3) Davon habe der Beschwerdeführer eineinhalb bis zwei Monate vor der Einvernahme am 13.03.2019 erfahren. Sein Stamm sei sehr streng. Wenn jemand wirklich die Religion wechsle, werde man mit dem Tod bestraft, man werde gesteinigt. (AS 93 VA 3) Die genannten Personen seien Schiiten und haben, so der Beschwerdeführer, in römisch 40 verbreitet, dass dieser jetzt Christ geworden sei. In der Einvernahme am 20.03.2019 bestätigte der Beschwerdeführer, dass die in der Einvernahme am 13.03.2019 gemachten Angaben richtig seien, und er erklärte, diese aufrechtzuerhalten. 1.3.
  7. Mit dem verfahrensgegenständlichen, mündlich verkündeten Bescheid vom 20.03.2019 hob die belangte Behörde den faktischen Abschiebeschutz des Beschwerdeführers gemäß § 12a Abs 2 AsylG 2005 auf.1.3.
  8. Mit dem verfahrensgegenständlichen, mündlich verkündeten Bescheid vom 20.03.2019 hob die belangte Behörde den faktischen Abschiebeschutz des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 auf. 1.3.3.
  9. Sie stellte fest, dass sich der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt seit Rechtskraft des Vorverfahrens nicht geändert habe. Es habe sich im Zuge des gegenständlichen Folgeantrags kein neuer objektiver Sachverhalt gegeben. Der Antrag des Beschwerdeführers werde voraussichtlich wegen entschiedener Sacher zurückzuweisen sein. (AS 167 VA 3) Betreffend diese Feststellungen führte die belangte Behörde in der Beweiswürdigung zunächst aus, dass sich das Vorbringen des Beschwerdeführers, er befürchte, getötet zu werden, weil er eine Person, die die Taliban unterstützt hat, an die Regierung verraten habe, mit dem Vorbringen in den vorigen Verfahren decke. In der Folge heißt es im Bescheid: "Bezüglich der nunmehr erstmals vorgebrachten Fluchtgeschichte, dass Ihre Verfolger im Herkunftsstaat erzählten, dass Sie zum Christentum konvertiert sind um Dokumente zu erhalten, wird angeführt, auch diesem Vorbringen die Glaubwürdigkeit abgesprochen werden muss. So führten Sie weiter an, dass Ihre Verfolger auch Parachinar, welche in diesem Gebiet das Gerücht verbreiteten, damit bezwecken wollen, dass Ihr Stamm Sie tötet, wenn Ihre Verfolger es selbst nicht können. Erfahren haben Sie von der Gerüchteverbreitung vor 1,5 bis 2 Monaten. Erfahren haben Sie von diesem Gerücht von Ihrer Frau, welche ebenfalls dieses Gerücht von anderen Frauen erfahren hat. Nachdem Ihnen vorgehalten wurde, dass Sie zB jederzeit beim IGGÖ (Islamische Glaubensgemeinschaft in Österreich) oder bei anderen muslimischen Vereinen in Österreich eine Bestätigung einholen können, dass Sie immer noch Moslem sind, gaben Sie an, dass diese Personen dies niemals glauben würden. Es ist logisch nicht nachvollziehbar, warum eine reine Mundpropaganda von Personen geglaubt werden soll, eine Bestätigung eines moslemischen Vereins durch einen Imam jedoch nicht. Weiters können Sie bei Ihrer Rückkehr in den Herkunftsstaat zB auch hier einen Imam aufsuchen und sich bestätigen lassen, dass Sie nach wie vor Moslem sind, oder eine Moschee besuchen, usw." (AS 273 f VA 3; Orthografie und Grammatik im Original) Daran anschließend gab die belangte Behörde Auszüge aus dem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 20.06.2016, L508 2126453-1/5E, wieder: Dieser Auszug enthält zunächst allgemeine Ausführungen zur Situation von religiösen Minderheiten, insbesondere Christen, in Pakistan - nicht aber von Konvertiten und von Personen, denen eine Konversion zum Christentum unterstellt wird. Daran anschließend legte das Bundesverwaltungsgericht dar, dass den zuvor genannten Berichten jedoch im betreffenden Fall keine Relevanz zukomme, weil der Beschwerdeführer keine Konversion zum Christentum geltend gemacht, sondern eine Gefährdung ausschließlich aufgrund gemeinsamer Kirchenbesuche mit einem christlichen Freund behauptet habe. Es übrige sich daher, auf die Situation der religiösen Minderheiten, insbesondere der Christen, in Pakistan weiter einzugehen. (AS 274 f VA 3) Nach Ausführungen zum Vorbringen des Beschwerdeführers zur etwaigen Scheidung von seiner Frau und zur Situation der Familie des Beschwerdeführers im Herkunftsstaat, endet die Beweiswürdigung "betreffend die Gründe für die voraussichtliche Entscheidung" mit folgenden Sätzen: "Da Sie somit Ihre Fluchtgründe im gegenständlichen Asylverfahren mit den Fluchtgründen, welche Sie bereits in Ihrem Erst- und Zweitasylverfahren angegeben haben, decken, kann kein neuer Sachverhalt festgestellt werden. Bezüglich Ihrer weiteren Vorbringen, dass Ihnen im Herkunftsstaat nun unterstellt wird, dass Sie zum Christentum konvertiert sind und Ihre Frau sich von Ihnen scheiden lassen will, wurde die Glaubwürdigkeit abgesprochen." (AS 276 VA 3; Orthografie und Grammatik im Original) Der Bescheid enthält keine Begründung dafür und Erwägungen dazu, warum die belangte Behörde dem vom Beschwerdeführer erstmals erstattete Vorbringen, in seinem Herkunftsstaat werden Gerüchte verbreitet, er sei zum Christentum konvertiert, die "Glaubwürdigkeit" (gemeint wohl: Glaubhaftigkeit) abspricht. In der rechtlichen Beurteilung hielt die Behörde wörtlich u. a. fest: "In Ihrem Fall liegt ein Folgeantrag vor. Ihr Erstasylverfahren wurde mit 05.12.2014, wobei das Aberkennungsverfahren gegen Ihren subsidiären Schutz mit Rückkehrentscheidung und Einreiseverbot am 12.04.2018 in Rechtskraft erwachsen ist und Ihr Zweitasylverfahren wurde mit 26.02.2019 rechtskräftig." (AS 279 VA 3; Orthografie und Grammatik im Original) Dies Ausführungen finden in den dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Akten keine Deckung; vgl. insbesondere auch die Feststellungen unter 1.
  10. und 1.2.Dies Ausführungen finden in den dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Akten keine Deckung; vergleiche insbesondere auch die Feststellungen unter 1.
  11. und 1.
  12. Ferner führte die belangte Behörde in der rechtlichen Beurteilung aus: "Ihr nunmehriger Antrag auf internationalen Schutz ist voraussichtlich zurückzuweisen, da Sie keinen neuen Sachverhalt vorgebracht haben und sich auf Ihre schon behandelten Fluchtgründe bezogen, bzw. das Vorbringen jeglicher Glaubwürdigkeit entbehrt." (AS 279 VA 3; Orthografie und Grammatik im Original) 1.3.3.
  13. Der Bescheid enthält umfassende Informationen zur Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers (AS 168 bis 270 VA 3); es handelt sich um das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation für Pakistan, Gesamtaktualisierung am 21.06.2018, letzte Kurzinformation eingefügt am 06.03.
  14. Darin werden u. a. "Religionsfreiheit" (AS 238 ff VA 3), "Christen" (AS 244 ff VA 3) und "Konversion" (AS 249 f VA 3) thematisiert: "Religionsfreiheit Laut Volkszählung 2017 sind 96,28 % der ca. 207 Millionen Einwohner Pakistans muslimisch [vgl. CIA 14.3.2018: 96,4 %; USDOS 15.8.2017: 95 %], 1,59 % Christen, 1,6 % Hindus, 0,22 % Ahmadi, 0,25 % gelistete Kasten ("scheduled castes") und 0,07 % gehören einer anderen Religion an (PBS 2017b). CIA World Factbook gibt an, dass von den Muslimen ca. 85-90 % Sunniten und 10-15 % Schiiten sind (CIA 14.3.2018) und USDOS geht anhand der Volkszählung 1998 davon aus, dass 75 % der muslimischen Bevölkerung offiziell als Sunniten und 25 % als Schiiten geführt werden. Weitere Religionsgemeinschaften sind Hindus, Christen, Zoroastrier, Bahais, Sikhs, Buddhisten, Ahmadis und kleinere Gruppen wie Kalasha, Kihal und Jainisten. Minderheitenvertreter schätzen die Zahl der religiösen Minderheiten auf 6-10 Millionen Anhänger (USDOS 15.8.2017). Artikel 227 der Verfassung besagt, dass alle Gesetze mit den Regeln des Islams konform sein müssen, wobei der Artikel auch Schutz der Rechte von Nicht-Muslimen vorsieht (Pakistan Constitution 1973, 2016; vgl. USDOS 15.8.2017). Die Verfassung verbietet Diskriminierung in religiösen Bereichen (USDOS 15.8.2017). Die Praktiken der Regierung und einige Gesetze schränken für religiöse Minderheiten die Religionsfreiheit ein (USDOS 20.4.2018). Vertreter der Minderheiten brachten vor, dass die Regierung bei der Sicherung der Rechte der Minderheiten auf Bundes- und Provinzebene inkonsequent war und dass die Maßnahmen der Regierung zur Unterbindung von Zwangskonvertierungen religiöser Minderheiten zum Islam unzureichend seien. Vertreter religiöser Minderheiten erklären, dass das neue Gesetz der Provinzversammlung von Sindh gegen Zwangskonvertierungen, das im November 2016 beschlossen wurde, Zwangskonvertierungen unterbindet und Minderjährige, die religiösen Minderheiten angehören, besser schützen könne. (USDOS 15.8.2017).Artikel 227 der Verfassung besagt, dass alle Gesetze mit den Regeln des Islams konform sein müssen, wobei der Artikel auch Schutz der Rechte von Nicht-Muslimen vorsieht (Pakistan Constitution 1973, 2016; vergleiche USDOS 15.8.2017). Die Verfassung verbietet Diskriminierung in religiösen Bereichen (USDOS 15.8.2017). Die Praktiken der Regierung und einige Gesetze schränken für religiöse Minderheiten die Religionsfreiheit ein (USDOS 20.4.2018). Vertreter der Minderheiten brachten vor, dass die Regierung bei der Sicherung der Rechte der Minderheiten auf Bundes- und Provinzebene inkonsequent war und dass die Maßnahmen der Regierung zur Unterbindung von Zwangskonvertierungen religiöser Minderheiten zum Islam unzureichend seien. Vertreter religiöser Minderheiten erklären, dass das neue Gesetz der Provinzversammlung von Sindh gegen Zwangskonvertierungen, das im November 2016 beschlossen wurde, Zwangskonvertierungen unterbindet und Minderjährige, die religiösen Minderheiten angehören, besser schützen könne. (USDOS 15.8.2017). Die Lage der religiösen Minderheiten - vor allem Christen und Hindus - sowie der Ahmadis, die vom pakistanischen Staat nicht als Muslime anerkannt werden, ist weiterhin schwierig. Viele leben in Zwangsarbeit und Schuldknechtschaft. Eine Bedrohung geht von militanten Organisationen vor allem gegen Schiiten, Ahmadis und Christen, aber auch gegen gemäßigte Sunniten aus (AA 10.2017a). Religiöse Minderheiten sowie sunnitische Muslime und Sufis, die sich gegen die Terrorgruppen oder deren Ansichten stellen, stehen neben Sicherheitskräften besonders im Fokus terroristischer Gruppen, insbesondere der pakistanischen Taliban und der Lashkar-e-Jhangvi. 2016 waren die Minderheiten von zahlreichen Anschlägen mit Todesopfern betroffen (USCIRF 4.2017). Gezielte Tötungen von Minderheitenangehörigen betreffen vor allem lokal bekannte Personen, die z.B. einflussreiche Positionen in ihrer Gemeinschaft haben, oder angesehene Berufe, wie Ärzte und Rechtsanwälte (BAA 6.2013; vgl. auch: BFA 9.2015).Die Lage der religiösen Minderheiten - vor allem Christen und Hindus - sowie der Ahmadis, die vom pakistanischen Staat nicht als Muslime anerkannt werden, ist weiterhin schwierig. Viele leben in Zwangsarbeit und Schuldknechtschaft. Eine Bedrohung geht von militanten Organisationen vor allem gegen Schiiten, Ahmadis und Christen, aber auch gegen gemäßigte Sunniten aus (AA 10.2017a). Religiöse Minderheiten sowie sunnitische Muslime und Sufis, die sich gegen die Terrorgruppen oder deren Ansichten stellen, stehen neben Sicherheitskräften besonders im Fokus terroristischer Gruppen, insbesondere der pakistanischen Taliban und der Lashkar-e-Jhangvi. 2016 waren die Minderheiten von zahlreichen Anschlägen mit Todesopfern betroffen (USCIRF 4.2017). Gezielte Tötungen von Minderheitenangehörigen betreffen vor allem lokal bekannte Personen, die z.B. einflussreiche Positionen in ihrer Gemeinschaft haben, oder angesehene Berufe, wie Ärzte und Rechtsanwälte (BAA 6.2013; vergleiche auch: BFA 9.2015). Im Jahr 2017 wurden in Pakistan 16 Fälle von Gewalt gegen religiöse Minderheiten berichtet, was im Vergleich zum Jahr 2016 (35 Fälle) ein Rückgang um mehr als die Hälfte ist. 231 Personen kamen bei diesen Angriffen im Jahr 2017 ums Leben, dies ist ein Anstieg im Vergleich zum Jahr 2016 (137 Tote) um fast 70 %. (SATP 18.2.2018). Laut PIPS wurden im Jahr 2017 bei sechs Terroranschlägen insgesamt 13 Angehörige von religiösen Minderheiten getötet und 57 verletzt (PIPS 1.2018 S 68), im Jahr 2016 wurden bei fünf Terroranschlägen insgesamt 82 Angehörige von Minderheiten getötet und 236 verletzt (PIPS 1.2017). [Anmerkung: Diese Zahlen beziehen sich in beiden Quellen auf nicht-muslimische Minderheiten und Ahmadis.] Besonderes Angriffsziel radikal-sunnitischer Gruppen waren in den vergangenen Jahren die schiitischen Hazara-Gemeinden in Belutschistan. Die christliche Gemeinschaft ist von sozialer und gesellschaftlicher Diskriminierung betroffen und immer wieder Opfer von Anschlägen (AA 10.2017a). Es gibt auch Berichte über Angriffe auf religiöse Plätze, Friedhöfe und religiöse Symbole der religiösen Minderheiten, die nicht von der Polizei unterbunden werden können (USDOS 15.8.2017). NGOs kritisieren die Behörden, dass die Polizei Angriffe auf Mitglieder der religiösen Minderheiten nicht erfolgreich verhindert bzw. erfolglos bei der Verhaftung der Täter ist. Es gibt allerdings Verbesserungen in der Professionalität der Polizei und Beispiele, wo lokale Behörden Minderheitenangehörige vor Diskriminierung und kommunaler Gewalt schützten (USDOS 20.4.2018). Die umstrittene Blasphemiegesetzgebung, die ursprünglich unter der britischen Kolonialherrschaft zum Schutz der Religionsfreiheit eingeführt wurde, aber seit der Regierungszeit von General Zia-ul Haq in den 1980er-Jahren strenger ausgelegt wird, sieht u.a. für Gotteslästerung die Todesstrafe vor. Außerdem richten sich einige ihrer Paragrafen spezifisch gegen die Ahmadis (AA 10.2017a). Vertreter der Ahmadis sind besorgt über das Vorgehen der Behörden gegen Ahmadis aufgrund der Blasphemie- und anderer widersprüchlicher, diskriminierender Gesetze (USDOS 15.8.2017). Auch die Gerichte versagen oft beim Schutz der Minderheitenrechte. Die Blasphemiegesetze werden diskriminierend gegen Christen, Ahmadis, Schiiten und andere Mitglieder religiöser Minderheiten angewendet (USDOS 20.4.2018). Rechtsbeobachter meinen allerdings auch, dass die Behörden einige Schritte unternommen hätten, um einige Personen vor unbegründeten Anschuldigungen der Blasphemie zu schützen, jedoch halten die unteren Gerichte grundlegende Beweismittelstandards in Blasphemieklagen nicht ein (USDOS 15.8.2017). Per Gesetz ist es Madrassen verboten, interkonfessionellen oder interreligiösen Hass oder Gewalt zu propagieren. Es wurde gesetzlich vorgeschrieben, dass sich Madrassen in einem von fünf Verbänden oder direkt bei der Regierung registrieren lassen und ihre Finanzierung nachweisen müssen. Anführer der Zivilgesellschaft sagen, dass die Lehre religiöser Intoleranz weiterhin weit verbreitet ist. Obwohl mehrere Gruppen Empfehlungen zur Abschaffung diskriminierender Inhalte abgaben, zeigt die Bundesregierung keine Initiative, diese zu unterstützen. Es gab Berichte, dass einzelne Madrassen Gewalt oder Extremismus lehren (USDOS 15.8.2017). Bei der FFM 2013 führte ein Minderheitenvertreter aus, es gäbe eine "Infrastruktur" von Hass und Gewalt, Organisationen, die Hass verbreiten, Institutionen, die sie schützen sowie Interessenvertretungen, die sich einen ökonomischen Vorteil aus der Diskriminierung von Minderheiten erwarten (BAA 6.2013). Der nationale Aktionsplan gegen Terror sieht auch explizit die Bekämpfung von Hassreden vor und einige Fälle wurden strafrechtlich verfolgt. Auch wurde die Bewegungs- und Redefreiheit von Klerikern eingeschränkt, denen vorgeworfen wird, religiösen Hass zu verbreiten (USDOS 15.8.2017). Im Juni 2014 hat der Oberste Gerichtshof ein wichtiges Urteil als Reaktion auf den Anschlag auf die Allerheiligenkirche in der pakistanischen Großstadt Peschawar gefällt. Dieses Urteil forderte nicht nur von der Regierung, die Opfer des Anschlags zu entschädigen, sondern ordnete auch an, dass die Bundes- und Provinzregierungen Institutionen schaffen müssen, um die Durchsetzung von Gesetzen zum Schutz der Minderheiten zu überwachen, und dass ein Nationalrat für Minderheiten gegründet werden muss. Als Antwort auf die zunehmende Gewalt gegen Hindus im Sindh fördert die Provinzregierung die Sicherheit an religiösen Orten der Minderheiten. Der Fortschritt ist allerdings langsam und eine effektive Reaktion fehlt (MRGI 2.7.2015). Laut Vertretern der Minderheitsreligionsgemeinschaften hindert die Regierung organisierte religiöse Gruppen prinzipiell nicht daran, Gebetsstätten zu errichten und ihre Geistlichen auszubilden. Es gibt keine offiziellen Einschränkungen zur Errichtung von Glaubensstätten der Ahmadis, jedoch verweigern lokale Behörden regelmäßig notwendige Baubewilligungen und Ahmadis dürfen ihre Gebetsstätten nicht als "Moschee" bezeichnen. Die Religionszugehörigkeit wird in Pässen angegeben und bei einem Antrag auf eine Identitätskarte wird danach gefragt (USDOS 15.8.2017). Die meisten Minderheitengruppen berichteten von Diskriminierungen bei Anstellungen in der Regierung und bei der Aufnahme an Hochschulen. Im staatlichen Bereich gilt auf nationaler Ebene eine 5-Prozent-Quote für Minderheiten. Diese wird allerdings nach Aussage von Minderheitenvertretern nicht durchgesetzt (USDOS 15.8.2017). Vertreter religiöser Minderheiten berichten von einer "Gläsernen Decke", die verhindert, dass Nicht-Muslime in höhere Positionen im öffentlichen Dienst befördert würden. Auch im Militärdienst gibt es zwar keine offiziellen Hinderungsgründe, jedoch würden Angehörige von religiösen Minderheiten nur selten in Dienstgrade höher als Colonel [Oberst] aufsteigen (USDOS 15.8.2017). Die Diskriminierungen gehen allerdings nicht in die Richtung einer tatsächlichen Abgrenzung. Im Alltag ist die Kommunikation relativ unproblematisch zwischen den Religionen, dies bestätigten alle Interviewpartner bei der FFM
  15. Man heiratet häufig untereinander, versteht sich, lebt friedlich. Aber die Situation ist labil. Wenn sich ein Vorfall ereignet und jemand die Leute aufhetzt, kann es zu Ausschreitungen kommen. Das Land hat außerdem auch positive Veränderungen im Bereich religiöse Toleranz gesehen. Es ist heute möglich, vieles zu diskutieren. Es gibt unterschiedliche Organisationen in Pakistan, die für Toleranz und Zusammenarbeit zwischen den Religionen arbeiten. Durch die Zusammenarbeit zwischen den religiösen Führern unterschiedlicher Religionen finden Minderheitenangelegenheiten Gehör (BAA 6.2013). Das Ministerium für religiöse Angelegenheiten und interkonfessionelle Harmonie organisiert die Teilnahme an der Hajj und anderen islamischen Pilgerfahrten. Das Budget des Ministeriums deckt auch finanzielle Hilfen für autochthone Minderheiten ab; darunter die Renovierung von Glaubensstätten, kleine Entwicklungsprojekte, Stipendien und die Durchführung religiöser Feiertage (USDOS 15.8.2017). Im Rahmen der Umsetzung der
  16. Verfassungsänderung wurden in allen Provinzen Ministerien zur Wahrung der Rechte der Minderheiten eingerichtet (AA 20.10.2017). Im Februar 2016 wurde von der Regierung ein Menschenrechts-Aktionsplan mit 16 Punkten mit Rahmenbedingungen für verbesserten Schutz u.A. von Minderheiten angekündigt, jedoch gab es im Frühjahr noch keine konkreten Hinweise auf eine Umsetzung. Im Februar 2017 wurde vom Parlament ein Zusatz zum Strafrecht beschlossen, der die Verbreitung von religiösem, sektiererischen oder ethnischen Hass mittels technischer Hilfsmittel strafbar macht. Jedoch befürchten religiöse Minderheitengemeinschaften, dass dieses Gesetz auch angewendet werden könnte, die Religionsausübung einzuschränken und die Zahl der Verhaftungen und falschen Anschuldigungen wegen Blasphemie zu erhöhen (USCIRF 4.2017). Von den 342 Sitzen im Parlament sind zehn für Angehörige der religiösen Minderheiten reserviert. Im Senat sind vier der 104 Sitze für religiöse Minderheiten reserviert - je einer für jede Provinz. Reservierte Sitze für religiöse Minderheiten bestehen auch in den Provinzversammlungen; drei in Khyber Pakhtunkhwa, acht im Punjab, neun im Sindh und drei in Belutschistan. Die gewählten Parteien und nicht die Minderheitenversammlungen bestimmen die Minderheitenvertreter (USDOS 15.8.2017). In den lokalen Regierungen ist ein Minimum von einem Sitz pro Zila (Distrikt) und pro Tehsil (~Bezirk) vorgesehen, in Belutschistan mindestens zwei (BFA 10.2014). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt der Bundesrepublik Deutschland (10.2017a): Pakistan - Innenpolitik, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Pakistan/Innenpolitik_node.html, Zugriff 13.3.2018 -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt der Bundesrepublik Deutschland (20.10.2017): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Islamischen Republik PAKISTAN. -Strichaufzählung BAA - Bundesasylamt (6.2013): Bericht zur Fact Finding Mission Pakistan vom 8-16.3.2013 mit den Schwerpunkten Sicherheitslage, Religiöse Minderheiten Landrechte Medizinische und soziale Versorgung, Afghanische Flüchtlinge. -Strichaufzählung BFA - Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (9.2015): Fact Finding Mission Report Pakistan, http://www.bfa.bmi.intra.gv.at/board/staatendokumentation/Freigegebene%20Dokumente/Pakistan/FFM-Berichte/PAKI_FFM%20Report_2015_09.pdf, Zugriff 17.11.2016 -Strichaufzählung CIA - Central Intelligence Agency (14.3.2018): World Factbook, https://www.cia.gov/library/publications/the-world-factbook/geos/pk.html, Zugriff 18.3.2018 -Strichaufzählung MRGI - Minority Rights Group International (2.7.2015): State of the World's Minorities and Indigenous Peoples 2015 - Pakistan, http://www.refworld.org/docid/55a4fa494.html, Zugriff 15.3.2018 -Strichaufzählung Pakistan Constitution (1973, amend. 2016): Constitution of the Islamic Republic of Pakistan

(1973)As Amended by The Constitution Twenty Second Amendment Act, 2016 Article: 227 Provisions relating to the Holy Quran and Sunnah, https://pakistanconstitutionlaw.com/article-227-provisions-relating-to-the-holy-quran-and-sunnah/, Zugriff 14.3.2018 -Strichaufzählung PBS - Pakistan Bureau of Statistics
(2017b): POPULATION BY RELIGION, http://www.pbs.gov.pk/sites/default/files//tables/POPULATION%20BY%20RELIGION.pdf, Zugriff 14.5.2018 -Strichaufzählung PIPS - Pakistan Institute for Peace Studies (1.2018): PIPS Research Journal - Conflict & Peace Studies, Vol.10, No.1, Special Report 2017 - Pakistan Security Report. -Strichaufzählung SATP - South Asian Terrorism Portal (18.2.2018): Sectarian Violence in Pakistan: 1989-2018, http://www.satp.org/satporgtp/countries/pakistan/database/sect-killing.htm, Zugriff 14.3.2018 -Strichaufzählung USCIRF - United States Commission on International Religious Freedom (4.2017): 2017 Annual Report, http://www.uscirf.gov/sites/default/files/2017.USCIRFAnnualReport.pdf, Zugriff 14.3.2018 -Strichaufzählung USDOS - US Department of State (15.8.2017): 2016 International Religious Freedom Report - Pakistan, 2016 Report on International Religious Freedom - Pakistan, Zugriff 13.3.2018 -Strichaufzählung USDOS - US Department of State (20.4.2018): Country Reports on Human Rights Practices for 2017 - Pakistan, https://www.state.gov/documents/organization/277535.pdf, Zugriff 23.4.2018" "Christen Laut Ergebnis der pakistanischen Volkszählung 2017 sind 1,59 % der ca. 207 Millionen Einwohner Christen [Anm.: ca. 3,3 Millionen]. Der Anteil der Christen an der Gesamtbevölkerung ist in Punjab (2,31 %) und in Islamabad (4,07 %) am höchsten (PBS 2017b). Etwa 60 % von ihnen sind Katholiken und 40 % protestantische Konfessionen (AA 20.10.2017). Etwa 90 % der Christen leben im Punjab, davon ca. zwei Millionen in Lahore (BAA 6.2013; vgl. EASO 8.2015; vgl. UKHO 10.5.2016) und eine halbe Million im übrigen Punjab. Große christliche Gemeinden gibt es u.A. auch in Karatschi (UKHO 10.5.2016).Laut Ergebnis der pakistanischen Volkszählung 2017 sind 1,59 % der ca. 207 Millionen Einwohner Christen [Anm.: ca. 3,3 Millionen]. Der Anteil der Christen an der Gesamtbevölkerung ist in Punjab (2,31 %) und in Islamabad (4,07 %) am höchsten (PBS 2017b). Etwa 60 % von ihnen sind Katholiken und 40 % protestantische Konfessionen (AA 20.10.2017). Etwa 90 % der Christen leben im Punjab, davon ca. zwei Millionen in Lahore (BAA 6.2013; vergleiche EASO 8.2015; vergleiche UKHO 10.5.2016) und eine halbe Million im übrigen Punjab. Große christliche Gemeinden gibt es u.A. auch in Karatschi (UKHO 10.5.2016). Kirchliche Einrichtungen umfassen Schulen, Krankenhäuser und Missionsstationen für die christliche Minderheit, zu denen arme Christen aufgrund der hohen Kosten nur begrenzten Zugang haben, während Bürger, die nicht einer Minderheit angehören und sich die Gebühren leisten können, die Einrichtungen nutzen, weil sie einen guten Ruf haben (BAA 6.2013; vgl. EASO 8.2015).Kirchliche Einrichtungen umfassen Schulen, Krankenhäuser und Missionsstationen für die christliche Minderheit, zu denen arme Christen aufgrund der hohen Kosten nur begrenzten Zugang haben, während Bürger, die nicht einer Minderheit angehören und sich die Gebühren leisten können, die Einrichtungen nutzen, weil sie einen guten Ruf haben (BAA 6.2013; vergleiche EASO 8.2015). Eine gewisse Freiheit der Religion ist vorhanden, man kann Symbole wie das Kreuz zeigen; jedoch kann man damit auch Diskriminierung auf sich ziehen. Die Ausdrucksfreiheit ist durch das Blasphemie-Gesetz eingeschränkt, allerdings trifft dies auch die Mehrheitsbevölkerung (BAA 6.2013; vgl. EASO 8.2015). Im Unterschied zu den Ahmadis sind Christen in der Regel frei in der öffentlichen Ausübung ihres Glaubens, insoweit aber verwundbarer, als sie fast ausschließlich der wirtschaftlichen Unterschicht angehören. Es gibt so gut wie keine christliche Mittelschicht, dafür eine breite Unterschicht, die sich mit Gelegenheitsarbeiten durchschlägt. Viele Christen und Angehörige anderer Minderheiten leben in ausbeuterischen und schuldknechtschaftlichen Arbeitsverhältnissen. Auf dem Lande befindet sich die Mehrzahl der Christen als einfache Pächter in einem Abhängigkeitsverhältnis zu Großgrundbesitzern; kleine Landbesitzer leben häufig in rein oder überwiegend christlichen Siedlungen. Während die Mehrzahl der pakistanischen Christen aus der Armut nicht herauskommt, versucht die kleine christliche Oberschicht vielfach, das Land zu verlassen (AA 20.10.2017).Eine gewisse Freiheit der Religion ist vorhanden, man kann Symbole wie das Kreuz zeigen; jedoch kann man damit auch Diskriminierung auf sich ziehen. Die Ausdrucksfreiheit ist durch das Blasphemie-Gesetz eingeschränkt, allerdings trifft dies auch die Mehrheitsbevölkerung (BAA 6.2013; vergleiche EASO 8.2015). Im Unterschied zu den Ahmadis sind Christen in der Regel frei in der öffentlichen Ausübung ihres Glaubens, insoweit aber verwundbarer, als sie fast ausschließlich der wirtschaftlichen Unterschicht angehören. Es gibt so gut wie keine christliche Mittelschicht, dafür eine breite Unterschicht, die sich mit Gelegenheitsarbeiten durchschlägt. Viele Christen und Angehörige anderer Minderheiten leben in ausbeuterischen und schuldknechtschaftlichen Arbeitsverhältnissen. Auf dem Lande befindet sich die Mehrzahl der Christen als einfache Pächter in einem Abhängigkeitsverhältnis zu Großgrundbesitzern; kleine Landbesitzer leben häufig in rein oder überwiegend christlichen Siedlungen. Während die Mehrzahl der pakistanischen Christen aus der Armut nicht herauskommt, versucht die kleine christliche Oberschicht vielfach, das Land zu verlassen (AA 20.10.2017). Das Verhältnis zwischen der muslimischen Mehrheit und der christlichen Minderheit ist nicht konfliktfrei. Diskriminierung im wirtschaftlichen Bereich, im Bildungssystem und auf dem Arbeitsmarkt ist verbreitet (AA 20.10.2017), wobei Christen aus unteren sozioökonomischen Schichten größerer Diskriminierung ausgesetzt als jene aus höheren (UKHO 10.5.2016). Bis heute gibt es besonders im Inneren Sindh und Sheikhpura Menschen, die Christen als unberührbar und unrein empfinden, da viele Christen Nachkommen von Hindus aus unberührbaren Kasten sind, die im Zuge der Christianisierung konvertierten (BFA 10.2014). Analphabetismus, Armut und Ausgrenzung führen für die christliche Gemeinschaft zu einer Gefährdung, vor Allem durch gesellschaftliche Gewalt. Christliche Frauen und Mädchen arbeiten oft als Hausangestellte. Bei dieser Tätigkeit laufen sie häufig Gefahr, Opfer von Gewalt oder Zwangskonversion zu werden (EASO 8.2015). Einzelne christliche Frauen und Mädchen wurden Opfer von Entführungen, Vergewaltigungen, sexuellen Übergriffen, Zwangskonvertierungen zum Islam und Zwangsverheiratungen mit muslimischen Männern. Es gibt Berichte, dass die Polizei solche Fälle nicht korrekt ermittelt und christliche Frauen nicht adäquat schützt (UKHO 10.5.2016). Zur gestiegenen Anzahl dieser Delikte in den letzten Jahren kommen neue Bedrohungen durch gezielte terroristische Angriffe (MRGI 10.2016). Die christliche NGO Open Doors schätzt, dass jährlich ca. 700 christliche Mädchen und Frauen entführt, oft auch vergewaltigt, mit muslimischen Männern zwangsverheiratet und zum Islam zwangskonvertiert werden (OD 11.2017). Die Jinnah Foundation berichtet zwischen 2012 und 2014 von 20 Fällen von Zwangskonvertierung und sexueller Gewalt an Christen (Jinnah Institute 8.3.2016). Religiöse Minderheiten sind durch den Missbrauch der Blasphemie-Gesetze überproportional betroffen. Anzeigen wegen Blasphemie durch nicht-staatliche Akteure gegen Christen sind häufig motiviert durch Bösartigkeit, persönliche oder geschäftliche Streitigkeiten, Streitigkeiten um Besitz oder Grund; auch bestimmte politische Ereignisse können Anlass für eine Anzeige sein (UKHO 10.5.2016). Im Jahr 2016 wurden laut der NGO "Human Rights Commission of Pakistan" 15 Personen wegen Blasphemie festgenommen, zehn Muslime und fünf Angehörige anderer Konfessionen. Je zwei Muslime und Christen wurden demnach 2016 wegen Blasphemie zum Tode verurteilt. Der weltweit aufmerksam verfolgte Fall, der 2010 als erster Frau wegen Blasphemie zum Tode verurteilten Christin Asia Bibi, ist aktuell vor dem Obersten Gerichtshof anhängig, der das Todesurteil aufgehoben hat und den Fall noch einmal vollständig überprüfen will. Nachdem sich einer der Richter am Tag der Eröffnung der Überprüfungsanhörung als befangen aus dem Verfahren zurückgezogen hat, ist eine Weiterverhandlung bisher nicht terminisiert (AA 20.10.2017). Zwei Muslime und zwei Christen wurden im Juni 2016 wegen Blasphemie zum Tode verurteilt (AA 20.10.2017; vgl. USCIRF 4.2017). [Für weiterführende Informationen zum Blasphemiegesetz siehe Abschnitt 16.5.]Religiöse Minderheiten sind durch den Missbrauch der Blasphemie-Gesetze überproportional betroffen. Anzeigen wegen Blasphemie durch nicht-staatliche Akteure gegen Christen sind häufig motiviert durch Bösartigkeit, persönliche oder geschäftliche Streitigkeiten, Streitigkeiten um Besitz oder Grund; auch bestimmte politische Ereignisse können Anlass für eine Anzeige sein (UKHO 10.5.2016). Im Jahr 2016 wurden laut der NGO "Human Rights Commission of Pakistan" 15 Personen wegen Blasphemie festgenommen, zehn Muslime und fünf Angehörige anderer Konfessionen. Je zwei Muslime und Christen wurden demnach 2016 wegen Blasphemie zum Tode verurteilt. Der weltweit aufmerksam verfolgte Fall, der 2010 als erster Frau wegen Blasphemie zum Tode verurteilten Christin Asia Bibi, ist aktuell vor dem Obersten Gerichtshof anhängig, der das Todesurteil aufgehoben hat und den Fall noch einmal vollständig überprüfen will. Nachdem sich einer der Richter am Tag der Eröffnung der Überprüfungsanhörung als befangen aus dem Verfahren zurückgezogen hat, ist eine Weiterverhandlung bisher nicht terminisiert (AA 20.10.2017). Zwei Muslime und zwei Christen wurden im Juni 2016 wegen Blasphemie zum Tode verurteilt (AA 20.10.2017; vergleiche USCIRF 4.2017). [Für weiterführende Informationen zum Blasphemiegesetz siehe Abschnitt 16.5.] Auch infolge zunehmender radikalislamischer Strömungen besteht ein wachsender Druck auf christliche Gemeinden (AA 20.10.2017). Die Polizei versagt oft darin, Mitglieder der religiösen Minderheiten, u. a. Christen, vor Angriffen zu schützen aber es gibt auch Verbesserungen in der Professionalität der Polizei und Beispiele, dass lokale Behörden Minderheitenangehörige vor Diskriminierung und Gewalt schützen konnten (USDOS 20.4.2018). Zu speziellen Anlässen wie Versammlungen und Prozessionen werden von der Polizei präventive Schutzmaßnahmen ergriffen (BAA 6.2013; vgl. EASO 8.2015).Auch infolge zunehmender radikalislamischer Strömungen besteht ein wachsender Druck auf christliche Gemeinden (AA 20.10.2017). Die Polizei versagt oft darin, Mitglieder der religiösen Minderheiten, u. a. Christen, vor Angriffen zu schützen aber es gibt auch Verbesserungen in der Professionalität der Polizei und Beispiele, dass lokale Behörden Minderheitenangehörige vor Diskriminierung und Gewalt schützen konnten (USDOS 20.4.2018). Zu speziellen Anlässen wie Versammlungen und Prozessionen werden von der Polizei präventive Schutzmaßnahmen ergriffen (BAA 6.2013; vergleiche EASO 8.2015). Die christliche Gemeinschaft wird auch immer wieder Opfer von Anschlägen (AA 10.2017a). In den Jahren 2015 und 2016 gab es in Lahore, der Hauptstadt der Provinz Punjab, mehrere gezielt gegen Christen gerichtete terroristische Anschläge mit zahlreichen Opfern (AA 20.10.2017). Am Ostersonntag 2016 wurden durch einen schweren Selbstmordanschlag auf einen von Christen besuchten Park in Lahore 70 Menschen getötet und über 300 verletzt (AA 10.2017a). Bei einem Selbstmordanschlag durch den Islamischen Staat auf die Bethel Methodist Memorial Kirche am 17.12.2017 in Quetta wurden neun Menschen getötet (BBC 18.12.2017; vgl. Nation, The 18.12.2017).Die christliche Gemeinschaft wird auch immer wieder Opfer von Anschlägen (AA 10.2017a). In den Jahren 2015 und 2016 gab es in Lahore, der Hauptstadt der Provinz Punjab, mehrere gezielt gegen Christen gerichtete terroristische Anschläge mit zahlreichen Opfern (AA 20.10.2017). Am Ostersonntag 2016 wurden durch einen schweren Selbstmordanschlag auf einen von Christen besuchten Park in Lahore 70 Menschen getötet und über 300 verletzt (AA 10.2017a). Bei einem Selbstmordanschlag durch den Islamischen Staat auf die Bethel Methodist Memorial Kirche am 17.12.2017 in Quetta wurden neun Menschen getötet (BBC 18.12.2017; vergleiche Nation, The 18.12.2017). Solche Angriffe belegen, dass es für die christliche Minderheit, die bislang vor allem unter sozialer Diskriminierung litt und im Vergleich zu anderen Minderheiten nur selten direkt angegriffen wurde, auch eine ernst zu nehmende latente terroristische Bedrohungslage gibt (AA 20.10.2017). Die christliche NGO Open Doors berichtet über weitere Morde an Christen im Zeitraum Nov. 2016 bis Okt. 2017, hält aber auch fest, dass es in diesem Zeitraum keinen erfolgreichen Anschlag gegen ein Kirchengebäude gab (OD 11.2017). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt der Bundesrepublik Deutschland (10.2017a): Pakistan - Innenpolitik, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Pakistan/Innenpolitik_node.html, Zugriff 13.3.2018 -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt Deutschland (20.10.2017): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Islamischen Republik PAKISTAN. -Strichaufzählung BAA - Bundesasylamt (6.2013): Bericht zur Fact Finding Mission Pakistan vom 8-16.3.2013 mit den Schwerpunkten Sicherheitslage, Religiöse Minderheiten Landrechte Medizinische und soziale Versorgung, Afghanische Flüchtlinge. -Strichaufzählung BBC (18.12.2017): Deadly attack on Methodist church in Pakistan, http://www.bbc.com/news/world-asia-42383436, Zugriff 26.4.2018 -Strichaufzählung BFA - Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Staatendokumentation (10.2014): Pakistan - Challenges & Perspectives. -Strichaufzählung EASO - European Asylum Support Office (8.2015): EASO Länderinformationen (COI) - Pakistan Länderüberblick, https://coi.easo.europa.eu/administration/easo/PLib/BZ0415498DEN1.pdf, Zugriff 20.3.2018 -Strichaufzählung Jinnah Institute (8.3.2016): State of Religious Freedom in Pakistan, http://jinnah-institute.org/wp-content/uploads/2016/01/Minority-Report-2016.pdf„ Zugriff 20.3.2018 -Strichaufzählung MRGI - Minority Rights Group International (10.2016): Violations against Christians in Pakistan,http://stories.minorityrights.org/pakistan-religious-minorities/chapter/chapter-3/ , Zugriff 20.3.2018 -Strichaufzählung Nation, The (18.12.2017): IS bombers kill nine at Quetta church, http://nation.com.pk/18-Dec-2017/is-bombers-kill-nine-at-quetta-church, Zugriff 26.4.2018 -Strichaufzählung OD - Open Doors (11.2017): Pakistan, https://www.opendoors.de/christenverfolgung/weltverfolgungsindex/laenderprofile/2018/pakistan, Zugriff 20.3.2018 -Strichaufzählung PBS - Pakistan Bureau of Statistics
(2017b): POPULATION BY RELIGION, http://www.pbs.gov.pk/sites/default/files//tables/POPULATION%20BY%20RELIGION.pdf, Zugriff 14.5.2018 -Strichaufzählung UKHO - UK Home Office (10.5.2016): Country information and guidance: Christians and Christian converts, Pakistan, May 2016, https://www.ecoi.net/en/file/local/1046625/1930_1462886624_pak-christians-and-christian-converts-v2.pdf, Zugriff 20.3.2018 -Strichaufzählung USCIRF - United States Commission on International Religious Freedom (4.2017): 2017 Annual Report, http://www.uscirf.gov/sites/default/files/2017.USCIRFAnnualReport.pdf, Zugriff 14.3.2018 -Strichaufzählung USDOS - US Department of State (20.4.2018): Country Reports on Human Rights Practices for 2017 - Pakistan, https://www.state.gov/documents/organization/277535.pdf, Zugriff 23.4.2018" "Konversion Grundsätzlich hat jede Person die Freiheit, ihre Religion selbst zu wählen. Artikel 20 der Verfassung von 1973 garantiert die freie Religionsausübung. Die Rechtsordnung schränkt die Freiheit, die Religion zu wechseln, nicht ein. Im Gegensatz zu anderen islamischen Ländern, in denen Apostasie mit dem Tode bestraft wird, gibt es in Pakistan keine entsprechende strafrechtliche Bestimmung. Apostasie ist aber von der Gesellschaft in keiner Weise akzeptiert. Personen, die sich vom Islam abwenden, vertreten dies in aller Regel nicht öffentlich. Eine eventuelle Gefahr für Leib und Leben entsteht nur dann, wenn sich die betroffene Person besonders exponiert (AA 20.10.2017). Die pakistanische Gesellschaft ist Konvertiten gegenüber im Allgemeinen sehr ablehnend eingestellt. Konvertiten werden von ihren Familien und von der Gesellschaft oft als eine Quelle der Schande empfunden und viele halten es für ihre Pflicht, solche Personen zu töten, um die Ehre wieder herzustellen (IRB 14.1.2013; vgl. auch:Die pakistanische Gesellschaft ist Konvertiten gegenüber im Allgemeinen sehr ablehnend eingestellt. Konvertiten werden von ihren Familien und von der Gesellschaft oft als eine Quelle der Schande empfunden und viele halten es für ihre Pflicht, solche Personen zu töten, um die Ehre wieder herzustellen (IRB 14.1.2013; vergleiche auch: UKHO 5.2016). Die Situation ist um einiges schwieriger für eine Person, von der bekannt ist, dass sie vom Islam zum Christentum konvertiert ist, als für eine Person, die als Christ geboren wurde. Es kommt allerdings in Pakistan sehr selten vor, dass jemand offenkundig zum Christentum konvertiert. Es wäre schwer für Personen, von denen bekannt ist, dass sie christliche Konvertiten sind, offen und frei in Pakistan zu leben. Bekannte Konvertiten sind von Gewalt, Einschüchterung und ernsthafter Diskriminierung durch nicht-staatlichen Akteuren betroffen, was im Einzelfall auch zu einer strafrechtlichen Verfolgung führen kann (UKHO 5.2016). Konvertieren muslimische Eltern zu einer anderen Religion, werden deren Kinder als illegitim angesehen. Der Regierung wäre es erlaubt, die Vormundschaft für diese Kinder zu übernehmen (USDOS 15.8.2017). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt Deutschland (20.10.2017): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Islamischen Republik PAKISTAN. -Strichaufzählung IRB - Immigration and Refugee Board of Canada (14.1.2013): Pakistan: Religious conversion, including treatment of converts and forced conversions (2009-2012) [PAK104258.E], http://www.ecoi.net/local_link/237372/360275_de.html, Zugriff 22.3.2018 -Strichaufzählung UKHO - UK Home Office (5.2016): Country Information and Guidance - Pakistan: Christians and Christian converts, https://www.ecoi.net/en/file/local/1046625/1930_1462886624_pak-christians-and-christian-converts-v2.pdf, Zugriff 20.3.2018 -Strichaufzählung USDOS - US Department of State (15.8.2017): 2016 International Religious Freedom Report - Pakistan, http://www.state.gov/j/drl/rls/irf/religiousfreedom/index.htm?year=2016&dlid=268940, Zugriff 13.3.2017" 1.3.3.
  1. In der Niederschrift zum gegenständlichen Bescheid führt die belangte Behörde u. a. aus: "Sie wurden am 07.03.2019 auf Grund der Dublinverordnung von Deutschland nach Österreich überstellt." (AS 154 VA 3; Orthografie und Grammatik im Original) Dazu in eklatantem Widerspruch steht folgende Passage in der rechtlichen Beurteilung: "Die gegen Sie ausgesprochene Rückkehrentscheidung ist aufrecht, zumal Sie zwischenzeitlich das Bundesgebiet noch nicht verlassen haben." (AS 279 VA 3; Orthografie und Grammatik im Original) 1.3.
  2. Bezogen auf Pakistan gelangte das Bundesverwaltungsgericht in mehreren jüngeren Entscheidungen zu dem Ergebnis, dass eine Konversion zum Christentum sehr wohl bedeuten kann, dass Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention drohe, und erkannte dem jeweiligen Beschwerdeführer den Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs 1 AsylG 2005 zu. Vgl. BVwG 06.03.2017, L516 2123736-1/16E, und BVwG 05.10.2017, L516 1432013-3/10E.1.3.
  3. Bezogen auf Pakistan gelangte das Bundesverwaltungsgericht in mehreren jüngeren Entscheidungen zu dem Ergebnis, dass eine Konversion zum Christentum sehr wohl bedeuten kann, dass Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention drohe, und erkannte dem jeweiligen Beschwerdeführer den Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 zu. Vgl. BVwG 06.03.2017, L516 2123736-1/16E, und BVwG 05.10.2017, L516 1432013-3/10E.
  4. Beweiswürdigung: Die Sachverhaltsfeststellungen waren auf Grundlage der von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakten zum ersten, zweiten und dritten Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz sowie der Akten des Bundesverwaltungsgerichts zu den angegebenen Verfahren und Entscheidungen zu treffen. Vgl. die jeweils angegebenen Aktenseiten (AS) und (Ordnungs-)Zahlen (OZ). Feststellungen zur Rechtskraft von Entscheidungen fußen insbesondere auf den in den Akten enthaltenen unbedenklichen Urkunden über Zustellvorgänge und knüpfen an dem Beschwerdeführer und sowie der Behörde zugestellte (Rechtsmittel-)Entscheidungen an. Die Feststellungen unter 1.
  5. und 1.3.2., was der Beschwerdeführer angab, konnten ohne Weiteres auf die Niederschriften im Verwaltungsverfahren (Urkunden) gestützt werden. Einwände, dass die Akten unvollständig oder unrichtig wären, wurden nicht erhoben. Dem Bundesverwaltungsgericht sind auch keine Hinweise aufgefallen, dass die Akten unvollständig oder bedenklich wären.
  6. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Aufhebung des Bescheids: 3.
  7. Voraussetzungen für die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes: 3.1.
  8. Gemäß § 12a Abs 2 AsylG 2005 kann das Bundesamt, wenn der Fremde einen Folgeantrag (§ 2 Abs 1 Z 23 leg cit) gestellt hat und kein Fall des § 12a Abs 1 AsylG 2005 vorliegt, den faktischen Abschiebeschutz des Fremden aufheben, wenn 1.) gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG besteht, 2.) der Antrag voraussichtlich zurückzuweisen ist, weil keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhalts eingetreten ist, und 3.) die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung keine reale Gefahr einer Verletzung von Art 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr 6 oder Nr 13 zur Konvention bedeuten und für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.3.1.
  9. Gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 kann das Bundesamt, wenn der Fremde einen Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, leg cit) gestellt hat und kein Fall des Paragraph 12 a, Absatz eins, AsylG 2005 vorliegt, den faktischen Abschiebeschutz des Fremden aufheben, wenn 1.) gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 67, FPG besteht, 2.) der Antrag voraussichtlich zurückzuweisen ist, weil keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhalts eingetreten ist, und 3.) die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung keine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, 3, oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr 6 oder Nr 13 zur Konvention bedeuten und für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Gemäß § 12a Abs 6 AsylG 2005 bleiben Rückkehrentscheidungen gemäß § 52 FPG 18 Monate ab der Ausreise des Fremden aufrecht, es sei denn, es wurde ein darüber hinausgehender Zeitraum gemäß § 53 Abs 2 und 3 FPG festgesetzt.Gemäß Paragraph 12 a, Absatz 6, AsylG 2005 bleiben Rückkehrentscheidungen gemäß Paragraph 52, FPG 18 Monate ab der Ausreise des Fremden aufrecht, es sei denn, es wurde ein darüber hinausgehender Zeitraum gemäß Paragraph 53, Absatz 2 und 3 FPG festgesetzt. 3.1.
  10. Nach der Judikatur des Asylgerichtshofs und des Bundesverwaltungsgerichts ist die Aberkennung des faktischen Abschiebeschutzes außerdem nach § 12a Abs 2 AsylG 2005 nur zulässig, wenn die faktische Durchführung der Abschiebung alsbald nach Aberkennung möglich erscheint.3.1.
  11. Nach der Judikatur des Asylgerichtshofs und des Bundesverwaltungsgerichts ist die Aberkennung des faktischen Abschiebeschutzes außerdem nach Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 nur zulässig, wenn die faktische Durchführung der Abschiebung alsbald nach Aberkennung möglich erscheint. Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht
(2016), K12 zu § 12a AsylG 2005.Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht
(2016), K12 zu Paragraph 12 a, AsylG
  1. 3.
  2. Zur Entscheidungsbefugnis des Bundesverwaltungsgerichts in Verfahren, in denen es über die Rechtsmäßigkeit von Bescheiden gemäß § 12a Abs 2 AsylG 2005 abzusprechen hat, ist grundsätzlich festzuhalten; vgl. insbesondere VwGH 12.12.2018, Ra 2018/19/0010:3.
  3. Zur Entscheidungsbefugnis des Bundesverwaltungsgerichts in Verfahren, in denen es über die Rechtsmäßigkeit von Bescheiden gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 abzusprechen hat, ist grundsätzlich festzuhalten; vergleiche insbesondere VwGH 12.12.2018, Ra 2018/19/0010: Entscheidet das Bundesverwaltungsgericht nicht bis zum Ablauf des dritten Arbeitstages ab Einlangen der vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zu übermittelnden Verwaltungsakten, hat dies weitreichende Konsequenzen für die betroffenen Antragsteller bzw. Beschwerdeführer; ihre Abschiebung kann jederzeit erfolgen. Dabei ist dem Bundesverwaltungsgericht die Durchführung einer mündlichen Verhandlung sowie die Anwendung des § 28 Abs 3 Satz 2 VwGVG untersagt (§ 22 BFA-VG). Für das Bundesverwaltungsgericht ergibt sich daraus ein in mehrfacher Hinsicht erheblich eingeschränkter Beurteilungsspielraum, wobei zudem die kurze Entscheidungsfrist der Nachholung von Ermittlungen entgegensteht. Es ist daher lediglich aufgrund der Verwaltungsverfahrensakten zu entscheiden, die die Behörde dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt hat.Entscheidet das Bundesverwaltungsgericht nicht bis zum Ablauf des dritten Arbeitstages ab Einlangen der vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zu übermittelnden Verwaltungsakten, hat dies weitreichende Konsequenzen für die betroffenen Antragsteller bzw. Beschwerdeführer; ihre Abschiebung kann jederzeit erfolgen. Dabei ist dem Bundesverwaltungsgericht die Durchführung einer mündlichen Verhandlung sowie die Anwendung des Paragraph 28, Absatz 3, Satz 2 VwGVG untersagt (Paragraph 22, BFA-VG). Für das Bundesverwaltungsgericht ergibt sich daraus ein in mehrfacher Hinsicht erheblich eingeschränkter Beurteilungsspielraum, wobei zudem die kurze Entscheidungsfrist der Nachholung von Ermittlungen entgegensteht. Es ist daher lediglich aufgrund der Verwaltungsverfahrensakten zu entscheiden, die die Behörde dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt hat. 3.
  4. Der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 07.03.2019 ist ein Folgeantrag, da ihn der Beschwerdeführer, wie das Bundesverwaltungsgericht festgestellt hat, nach einem bereits rechtskräftig erledigten Antrag gestellt hat (§ 2 Abs 1 Z 23 AsylG 2005).3.
  5. Der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 07.03.2019 ist ein Folgeantrag, da ihn der Beschwerdeführer, wie das Bundesverwaltungsgericht festgestellt hat, nach einem bereits rechtskräftig erledigten Antrag gestellt hat (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG 2005). 3.
  6. Zur Frage, ob die Voraussetzungen des § 12a Abs 2 Z 2 AsylG 2005 erfüllt sind:3.
  7. Zur Frage, ob die Voraussetzungen des Paragraph 12 a, Absatz 2, Ziffer 2, AsylG 2005 erfüllt sind: 3.4.
  8. Wie der Verwaltungsgerichtshof ausgeführt hat, erfordert die Prüfung, ob die Voraussetzung des § 12a Abs 2 Z 2 AsylG 2005 erfüllt ist, eine Grobprüfung in Form einer Prognose über die Zulässigkeit des Antrags. Das vom Gesetzgeber verfolgte Ziel sei, den faktischen Abschiebeschutz nur für klar missbräuchliche Anträge beseitigen zu wollen. Damit könne nur gemeint sein, dass schon bei einer Grobprüfung die (spätere) Zurückweisung des Folgeantrags auf der Hand liegt, weil sich der maßgebliche Sachverhalt nicht entscheidungswesentlich geändert hat. Nicht jeder Folgeantrag, bei dem eine (spätere) Zurückweisung wegen entschiedener Sache gemäß § 68 AVG in Betracht kommen könnte, berechtigt daher zur Aberkennung des faktischen Abschiebeschutzes nach § 12a Abs 2 AsylG
  9. Es müsse sich vielmehr um einen Fall handeln, in dem sich dieser Verfahrensausgang von vornherein deutlich abzeichnet. Nur dann kann auch angenommen werden, dass die Antragstellung in Wirklichkeit den Zweck verfolgt, die Durchsetzung einer vorangegangenen und mit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verbundenen (rechtskräftigen) Vorentscheidung zu verhindern. Auf einen solchen missbräuchlichen Zweck deute - unter Bedachtnahme auf Art 41 Abs 1 lit b der Verfahrensrichtlinie - etwa auch die mehrfache Folgeantragstellung hin, wenn dieser keine substantiell neuen und eine andere Beurteilung rechtfertigenden Sachverhaltselemente zugrunde liegen. Möglich sind aber auch andere Umstände, die den Schluss zulassen, dass der Fremde mit seinem Folgeantrag eine (bevorstehende) Abschiebung verhindern oder verzögern möchte. Vgl. mwN VwGH 12.12.2018, Ra 2018/19/0010.3.4.
  10. Wie der Verwaltungsgerichtshof ausgeführt hat, erfordert die Prüfung, ob die Voraussetzung des Paragraph 12 a, Absatz 2, Ziffer 2, AsylG 2005 erfüllt ist, eine Grobprüfung in Form einer Prognose über die Zulässigkeit des Antrags. Das vom Gesetzgeber verfolgte Ziel sei, den faktischen Abschiebeschutz nur für klar missbräuchliche Anträge beseitigen zu wollen. Damit könne nur gemeint sein, dass schon bei einer Grobprüfung die (spätere) Zurückweisung des Folgeantrags auf der Hand liegt, weil sich der maßgebliche Sachverhalt nicht entscheidungswesentlich geändert hat. Nicht jeder Folgeantrag, bei dem eine (spätere) Zurückweisung wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, AVG in Betracht kommen könnte, berechtigt daher zur Aberkennung des faktischen Abschiebeschutzes nach Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG
  11. Es müsse sich vielmehr um einen Fall handeln, in dem sich dieser Verfahrensausgang von vornherein deutlich abzeichnet. Nur dann kann auch angenommen werden, dass die Antragstellung in Wirklichkeit den Zweck verfolgt, die Durchsetzung einer vorangegangenen und mit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verbundenen (rechtskräftigen) Vorentscheidung zu verhindern. Auf einen solchen missbräuchlichen Zweck deute - unter Bedachtnahme auf Artikel 41, Absatz eins, Litera b, der Verfahrensrichtlinie - etwa auch die mehrfache Folgeantragstellung hin, wenn dieser keine substantiell neuen und eine andere Beurteilung rechtfertigenden Sachverhaltselemente zugrunde liegen. Möglich sind aber auch andere Umstände, die den Schluss zulassen, dass der Fremde mit seinem Folgeantrag eine (bevorstehende) Abschiebung verhindern oder verzögern möchte. Vgl. mwN VwGH 12.12.2018, Ra 2018/19/
  12. 3.4.
  13. Wenngleich im gegenständlichen Bescheid nicht über den Folgeantrag des Beschwerdeführers selbst abgesprochen wurde (und auch nicht abzusprechen war), ist im Hinblick auf die Grobprüfung nach § 12a Abs 2 Z 2 AsylG 2005 auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs zur Zurückweisung von (Folge-)Anträgen gemäß § 68 Abs 1 AVG einzugehen. Vgl. in diesem Sinne bereits das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 16.02.2016, L525 1431907-3/3E; die dagegen erhobene Amtsrevision wies der Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 08.08.2017, Ra 2017/19/0120, zurück.3.4.
  14. Wenngleich im gegenständlichen Bescheid nicht über den Folgeantrag des Beschwerdeführers selbst abgesprochen wurde (und auch nicht abzusprechen war), ist im Hinblick auf die Grobprüfung nach Paragraph 12 a, Absatz 2, Ziffer 2, AsylG 2005 auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs zur Zurückweisung von (Folge-)Anträgen gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG einzugehen. Vgl. in diesem Sinne bereits das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 16.02.2016, L525 1431907-3/3E; die dagegen erhobene Amtsrevision wies der Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 08.08.2017, Ra 2017/19/0120, zurück. Nach § 68 Abs 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wenn die Behörde nicht den Anlass zu einer Verfügung gemäß § 68 Abs 2 bis 4 AVG findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.Nach Paragraph 68, Absatz eins, AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der Paragraphen 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wenn die Behörde nicht den Anlass zu einer Verfügung gemäß Paragraph 68, Absatz 2 bis 4 AVG findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes steht die Rechtskraft einer Entscheidung einem neuerlichen Antrag entgegen, wenn keine relevante Änderung der Rechtslage oder des Begehrens vorliegt und in dem für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalt keine Änderung eingetreten ist; vgl. VwGH 29.06.2015, Ra 2015/18/
  15. Die objektive (sachliche) Grenze dieser Wirkung der Rechtskraft wird durch die "entschiedene Sache", also durch die Identität der Verwaltungssache, über die bereits mit einem formell rechtskräftigen Bescheid abgesprochen wurde, mit der im neuen Antrag intendierten bestimmt; vgl. VwGH 17.02.2015, Ra 2014/09/
  16. Identität der Sache als eine der Voraussetzungen für die Anwendbarkeit des § 68 Abs 1 AVG ist dann gegeben, wenn sich der für die Entscheidung maßgebende Sachverhalt, der dem rechtskräftigen Vorbescheid zugrunde lag, nicht geändert hat. Im Übrigen ist bei der Überprüfung, ob sich der Sachverhalt maßgeblich verändert hat, vom rechtskräftigen Vorbescheid auszugehen, ohne dass dabei dessen sachliche Richtigkeit nochmals zu ergründen wäre, weil die Rechtskraftwirkung ja gerade darin besteht, dass die von der Behörde entschiedene Sache nicht neuerlich untersucht und entschieden werden darf. Eine andere fachliche Beurteilung unverändert gebliebener Tatsachen berührt die Identität der Sache nicht. In Bezug auf die Rechtslage kann nur eine Änderung der maßgeblichen Rechtsvorschriften selbst bei der Frage, ob Identität der Sache gegeben ist, von Bedeutung sein, nicht aber eine bloße Änderung in der interpretativen Beurteilung eines Rechtsbegriffs oder einer Rechtsvorschrift bei unverändertem Normenbestand; vgl. VwGH 24.06.2014, Ro 2014/05/
  17. Erst nach Erlassung des Bescheides hervorgekommene Umstände, die eine Unrichtigkeit des Bescheides dartun, stellen keine Änderung des Sachverhaltes dar, sondern bilden lediglich unter den Voraussetzungen des § 69 AVG einen Wiederaufnahmegrund; vgl. VwGH 17.02.2015, Ra 2014/09/
  18. Im Folgeantragsverfahren können - bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen - nur neu entstandene Tatsachen, die einen im Vergleich zum rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren geänderten Sachverhalt begründen, zu einer neuen Sachentscheidung führen, nicht aber solche, die bereits vor Abschluss des vorangegangenen Asylverfahrens bestanden haben; vgl. VwGH 08.09.2015, Ra 2014/18/
  19. In Hinblick auf wiederholte Anträge auf internationalen Schutz kann nur eine solche behauptete Änderung des Sachverhaltes die Behörde zu einer neuen Sachentscheidung - nach etwa notwendigen amtswegigen Ermittlungen - berechtigen und verpflichten, der für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen rechtlich Relevanz zukäme; eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages darf nicht von vornherein ausgeschlossen sein. Die behauptete Sachverhaltsänderung muss zumindest einen "glaubhaften Kern" aufweisen, dem Relevanz zukommt; vgl. VwGH 09.03.2015, Ra 2015/19/
  20. Dass das neue Vorbringen dabei in einem inhaltlichen Zusammenhang mit den im Erstverfahren nicht geglaubten Behauptungen steht, ändert an diesem Umstand nichts. Ein solcher Zusammenhang kann für die Beweiswürdigung der behaupteten neuen Tatsachen argumentativ von Bedeutung sein, macht eine Beweiswürdigung des neuen Vorbringens aber nicht von Vornherein entbehrlich; vgl. VwGH 13.11.2014, Ra 2014/18/0025.Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes steht die Rechtskraft einer Entscheidung einem neuerlichen Antrag entgegen, wenn keine relevante Änderung der Rechtslage oder des Begehrens vorliegt und in dem für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalt keine Änderung eingetreten ist; vergleiche VwGH 29.06.2015, Ra 2015/18/
  21. Die objektive (sachliche) Grenze dieser Wirkung der Rechtskraft wird durch die "entschiedene Sache", also durch die Identität der Verwaltungssache, über die bereits mit einem formell rechtskräftigen Bescheid abgesprochen wurde, mit der im neuen Antrag intendierten bestimmt; vergleiche VwGH 17.02.2015, Ra 2014/09/
  22. Identität der Sache als eine der Voraussetzungen für die Anwendbarkeit des Paragraph 68, Absatz eins, AVG ist dann gegeben, wenn sich der für die Entscheidung maßgebende Sachverhalt, der dem rechtskräftigen Vorbescheid zugrunde lag, nicht geändert hat. Im Übrigen ist bei der Überprüfung, ob sich der Sachverhalt maßgeblich verändert hat, vom rechtskräftigen Vorbescheid auszugehen, ohne dass dabei dessen sachliche Richtigkeit nochmals zu ergründen wäre, weil die Rechtskraftwirkung ja gerade darin besteht, dass die von der Behörde entschiedene Sache nicht neuerlich untersucht und entschieden werden darf. Eine andere fachliche Beurteilung unverändert gebliebener Tatsachen berührt die Identität der Sache nicht. In Bezug auf die Rechtslage kann nur eine Änderung der maßgeblichen Rechtsvorschriften selbst bei der Frage, ob Identität der Sache gegeben ist, von Bedeutung sein, nicht aber eine bloße Änderung in der interpretativen Beurteilung eines Rechtsbegriffs oder einer Rechtsvorschrift bei unverändertem Normenbestand; vergleiche VwGH 24.06.2014, Ro 2014/05/
  23. Erst nach Erlassung des Bescheides hervorgekommene Umstände, die eine Unrichtigkeit des Bescheides dartun, stellen keine Änderung des Sachverhaltes dar, sondern bilden lediglich unter den Voraussetzungen des Paragraph 69, AVG einen Wiederaufnahmegrund; vergleiche VwGH 17.02.2015, Ra 2014/09/
  24. Im Folgeantragsverfahren können - bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen - nur neu entstandene Tatsachen, die einen im Vergleich zum rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren geänderten Sachverhalt begründen, zu einer neuen Sachentscheidung führen, nicht aber solche, die bereits vor Abschluss des vorangegangenen Asylverfahrens bestanden haben; vergleiche VwGH 08.09.2015, Ra 2014/18/
  25. In Hinblick auf wiederholte Anträge auf internationalen Schutz kann nur eine solche behauptete Änderung des Sachverhaltes die Behörde zu einer neuen Sachentscheidung - nach etwa notwendigen amtswegigen Ermittlungen - berechtigen und verpflichten, der für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen rechtlich Relevanz zukäme; eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages darf nicht von vornherein ausgeschlossen sein. Die behauptete Sachverhaltsänderung muss zumindest einen "glaubhaften Kern" aufweisen, dem Relevanz zukommt; vergleiche VwGH 09.03.2015, Ra 2015/19/
  26. Dass das neue Vorbringen dabei in einem inhaltlichen Zusammenhang mit den im Erstverfahren nicht geglaubten Behauptungen steht, ändert an diesem Umstand nichts. Ein solcher Zusammenhang kann für die Beweiswürdigung der behaupteten neuen Tatsachen argumentativ von Bedeutung sein, macht eine Beweiswürdigung des neuen Vorbringens aber nicht von Vornherein entbehrlich; vergleiche VwGH 13.11.2014, Ra 2014/18/
  27. 3.4.
  28. Dass der Beschwerdeführer mit dem Antrag vom 07.03.2019 bereits den dritten Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, mag zwar im Sinne der oben zitierten Judikatur ein Hinweis auf eine möglicherweise missbräuchliche Antragstellung sein, die - unter weiteren Voraussetzungen - die Aberkennung des faktischen Abschiebeschutzes gemäß § 12a Abs 2 AsylG 2005 rechtfertigen kann. Im konkreten Fall lässt sich aber, wie aus den Feststellungen des Bundesverwaltungsgerichts folgt, den vorliegenden Akten und insbesondere dem gegenständlichen Bescheid nicht entnehmen, dass die belangte Behörde zu Recht davon ausgehen konnte, dass die (spätere) Zurückweisung des Folgeantrags auf der Hand liege:3.4.
  29. Dass der Beschwerdeführer mit dem Antrag vom 07.03.2019 bereits den dritten Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, mag zwar im Sinne der oben zitierten Judikatur ein Hinweis auf eine möglicherweise missbräuchliche Antragstellung sein, die - unter weiteren Voraussetzungen - die Aberkennung des faktischen Abschiebeschutzes gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 rechtfertigen kann. Im konkreten Fall lässt sich aber, wie aus den Feststellungen des Bundesverwaltungsgerichts folgt, den vorliegenden Akten und insbesondere dem gegenständlichen Bescheid nicht entnehmen, dass die belangte Behörde zu Recht davon ausgehen konnte, dass die (spätere) Zurückweisung des Folgeantrags auf der Hand liege: Die Behörde gelangte zum zutreffenden Schluss, dass der Beschwerdeführer im infolge des Antrags vom 07.03.2019 eingeleiteten Verfahren erstmals vorbrachte, seine Gegner haben in seinem Herkunftsstaat das Gerücht verbreitet, er sei zum Christentum konvertiert. (Wann dieses Gerücht erstmals verbreitet worden sei, lässt sich den Akten nicht entnehmen.) Der Beschwerdeführer behauptet damit eine Verfolgung aus einem Grund im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention (§ 3 Abs 1 AsylG 2005). Die Behörde hielt zwar im Bescheid mehrfach fest, dass dieses Vorbringen nicht "glaubwürdig" (gemeint wohl: glaubhaft) sei, sie begründete diese Auffassung jedoch nicht. Die Behörde hat es unterlassen, sich mit der Frage der Glaubhaftigkeit dieses Vorbringens ("glaubhafter Kern") überhaupt auseinanderzusetzen. Sie hat die gebotene Grobprüfung nicht vorgenommen. Eine nachvollziehbare und tragfähige Beweiswürdigung fehlt in diesem entscheidungswesentlichen Punkt.Die Behörde gelangte zum zutreffenden Schluss, dass der Beschwerdeführer im infolge des Antrags vom 07.03.2019 eingeleiteten Verfahren erstmals vorbrachte, seine Gegner haben in seinem Herkunftsstaat das Gerücht verbreitet, er sei zum Christentum konvertiert. (Wann dieses Gerücht erstmals verbreitet worden sei, lässt sich den Akten nicht entnehmen.) Der Beschwerdeführer behauptet damit eine Verfolgung aus einem Grund im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention (Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005). Die Behörde hielt zwar im Bescheid mehrfach fest, dass dieses Vorbringen nicht "glaubwürdig" (gemeint wohl: glaubhaft) sei, sie begründete diese Auffassung jedoch nicht. Die Behörde hat es unterlassen, sich mit der Frage der Glaubhaftigkeit dieses Vorbringens ("glaubhafter Kern") überhaupt auseinanderzusetzen. Sie hat die gebotene Grobprüfung nicht vorgenommen. Eine nachvollziehbare und tragfähige Beweiswürdigung fehlt in diesem entscheidungswesentlichen Punkt. Zudem sind die Ausführungen der Behörde in der Beweiswürdigung in diesem Zusammenhang widersprüchlich: Wenn die Behörde dem Beschwerdeführer vorhält, er könne sich (in Österreich oder in seinem Herkunftsstaat) bestätigen lassen, dass er nach wie vor Moslem sei, so scheint die Behörde davon auszugehen, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers sehr wohl glaubhaft sei. Ginge die Behörde nämlich davon aus, dass im Herkunftsstaat niemand das Gerücht verbreite, dass der Beschwerdeführer zum Christentum konvertiert sei, wäre von Vornherein ausgeschlossen, dass überhaupt die Notwendigkeit bestehen könnte, eine derartige Bestätigung einzuholen. Dass die Behörde die Ausstellung einer solchen Bestätigung thematisiert, deutet auch darauf hin, dass die Behörde selbst der Auffassung ist, dass das Gerücht, der Beschwerdeführer sei zum Christentum konvertiert, in seinem Herkunftsstaat die ernsthafte Gefahr einer Verfolgung, Bedrohung oder Gefährdung bedeuten könnte. Andernfalls wäre es sowieso gänzlich entbehrlich, die Zugehörigkeit zum Islam bestätigen zu lassen. In der Tat sprechen die von der Behörde selbst herangezogenen Länderinformationen, die das Bundesverwaltungsgericht oben auszugsweise wiedergegeben hat, dafür, dass zumindest nicht von vornherein ausgeschlossen ist, dass dem nunmehr vom Beschwerdeführer erstmals erstatteten Vorbringen im Lichte der Situation in seinem Herkunftsstaat im Verfahren auf internationalen Schutz rechtliche Relevanz zukommen kann. Die unter 1.3.
  30. genannten Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts bestätigen dies. Dass es "logisch nicht nachvollziehbar" sei, warum eine reine Mundpropaganda von Personen geglaubt werden soll, eine Bestätigung eines moslemischen Vereins durch einen Imam jedoch nicht, ist im Übrigen eine bloße Behauptung der Behörde, für die der gegenständliche Bescheid keine Begründung enthält. Es ist insbesondere nicht ersichtlich, welche Bedeutung mögliche Verfolger im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers einem in Österreich ausgestellten Dokument beimessen würden. Auf welcher Grundlage die Behörde zu dem Schluss kam, der Beschwerdeführer könne in seinem Herkunftsstaat eine entsprechende Bestätigung ausstellen lassen und ob dies - im Falle einer tatsächlichen Verfolgungsgefahr - rechtzeitig vor Übergriffen möglich wäre, kann den vorliegenden Akten nicht entnommen werden. Aus dem im Bescheid enthaltenen Auszug aus dem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 20.06.2016, L508 2126453-1/5E, ist für den Standpunkt der Behörde nichts zu gewinnen. Vor allem kann daraus keinesfalls geschlossen werden, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht glaubhaft ("glaubwürdig") und im gegenständlichen Fall die Voraussetzung des § 12a Abs 2 Z 2 AsylG 2005 erfüllt sei. Zentrale Aussage in dieser Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts ist nämlich, dass der betreffende Beschwerdeführer eine Konversion zum Christentum nicht vorgebracht habe. Dass Dritte behauptet hätten, der Beschwerdeführer im Verfahren L508 2126453-1 sei zum Christentum konvertiert, geht aus dem Auszug des Erkenntnisses im gegenständlichen Bescheid überhaupt nicht hervor. Der Sachverhalt und das Vorbringen im Verfahren L508 2126453-1 unterscheiden sich damit, soweit aus dem Bescheid ersichtlich, wesentlich vom hier zu beurteilenden Fall. Damit kann aus dem Erkenntnis vom 20.06.2016, L508 2126453-1/5E, freilich nicht geschlossen werden, dass der Antrag des Beschwerdeführers vom 07.03.2019 voraussichtlich zurückzuweisen sein werde, weil keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhalts eingetreten ist.Aus dem im Bescheid enthaltenen Auszug aus dem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 20.06.2016, L508 2126453-1/5E, ist für den Standpunkt der Behörde nichts zu gewinnen. Vor allem kann daraus keinesfalls geschlossen werden, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht glaubhaft ("glaubwürdig") und im gegenständlichen Fall die Voraussetzung des Paragraph 12 a, Absatz 2, Ziffer 2, AsylG 2005 erfüllt sei. Zentrale Aussage in dieser Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts ist nämlich, dass der betreffende Beschwerdeführer eine Konversion zum Christentum nicht vorgebracht habe. Dass Dritte behauptet hätten, der Beschwerdeführer im Verfahren L508 2126453-1 sei zum Christentum konvertiert, geht aus dem Auszug des Erkenntnisses im gegenständlichen Bescheid überhaupt nicht hervor. Der Sachverhalt und das Vorbringen im Verfahren L508 2126453-1 unterscheiden sich damit, soweit aus dem Bescheid ersichtlich, wesentlich vom hier zu beurteilenden Fall. Damit kann aus dem Erkenntnis vom 20.06.2016, L508 2126453-1/5E, freilich nicht geschlossen werden, dass der Antrag des Beschwerdeführers vom 07.03.2019 voraussichtlich zurückzuweisen sein werde, weil keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhalts eingetreten ist. 3.4.
  31. Im Ergebnis lässt sich daher auf Grundlage der dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegten Akten nicht verifizieren, dass der Antrag des Beschwerdeführers vom 07.03.2019 voraussichtlich zurückzuweisen sein werde, weil keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhalts eingetreten ist. Es liegt - unter Bedachtnahme auf den gegenständlichen Bescheid und den übrigen Akteninhalt - gerade nicht auf der Hand, dass der Antrag des Beschwerdeführers zurückzuweisen sein werde, weil sich der maßgebliche Sachverhalt nicht entscheidungswesentlich geändert hat. Die belangte Behörde hat es verabsäumt, sich - gemessen an der gebotenen Grobprüfung - hinreichend mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers auseinanderzusetzen. Für den Standpunkt der Behörde, dem sie ohnedies selbst widerspricht, dem Vorbringen des Beschwerdeführers sei die "Glaubwürdigkeit" (gemeint wohl: Glaubhaftigkeit) abzusprechen, fehlen substantiierte Ausführungen. Das Bundesverwaltungsgericht kann diesen Mangel im gegenständlichen Verfahren nicht sanieren, zumal es sich auf eine Grobprüfung beschränken muss. Der Akteninhalt trägt damit eine der wesentlichen Voraussetzungen, von denen die Behörde im Bescheid vom 20.03.2019 für die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes ausgeht, nicht. Das Bundesverwaltungsgericht kann deshalb nicht erkennen, dass die gesetzlichen Voraussetzungen - namentlich § 12a Abs 2 Z 2 AsylG 2005 - für die Erlassung des gegenständlichen Bescheids erfüllt sind oder waren. Die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes erweist sich damit als rechtswidrig.Das Bundesverwaltungsgericht kann deshalb nicht erkennen, dass die gesetzlichen Voraussetzungen - namentlich Paragraph 12 a, Absatz 2, Ziffer 2, AsylG 2005 - für die Erlassung des gegenständlichen Bescheids erfüllt sind oder waren. Die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes erweist sich damit als rechtswidrig. Das Bundesverwaltungsgericht hält schließlich fest, dass aus obigen Feststellungen zudem folgt, dass es die Behörde auch im Übrigen unterlassen hat, sich mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers in der gebotenen Weise zu befassen. Dies zeigt sich beispielsweise darin, dass die Behörde einerseits ausführte, der Beschwerdeführer sei am 07.03.2019 von Deutschland nach Österreich überstellt worden, anderseits das Bestehen einer Rückkehrentscheidung gegen den Beschwerdeführer damit begründete, dass dieser das Bundesgebiet noch nicht verlassen habe. Die unzureichende Prüfung zeigt sich außerdem in den - mit dem übrigen Akteninhalt und den Feststellungen des Bundesverwaltungsgerichts - nicht in Einklang stehenden Ausführungen im Bescheid, in denen ein Aberkennungsverfahren in Bezug auf den Status des subsidiär Schutzberechtigten thematisiert wird. 3.
  32. Aus den bisherigen Ausführungen folgt, dass das Bundesverwaltungsgericht die von der Behörde mit Bescheid vom 20.03.2019 verfügte Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes für rechtswidrig zu erklären und den Bescheid aufzuheben hatte. Es war daher spruchgemäß (Spruchpunkt A) zu entscheiden. Darauf, ob die übrigen Voraussetzungen des § 12a Abs 2 AsylG 2005 erfüllt sind, war nicht mehr einzugehen. Der Vollständigkeit halber sei allerdings angemerkt, dass die aufgezeigten Mängel auch für die Beurteilung der Voraussetzung des § 12a Abs 2 Z 3 AsylG 2005 Bedeutung haben können.3.
  33. Aus den bisherigen Ausführungen folgt, dass das Bundesverwaltungsgericht die von der Behörde mit Bescheid vom 20.03.2019 verfügte Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes für rechtswidrig zu erklären und den Bescheid aufzuheben hatte. Es war daher spruchgemäß (Spruchpunkt A) zu entscheiden. Darauf, ob die übrigen Voraussetzungen des Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 erfüllt sind, war nicht mehr einzugehen. Der Vollständigkeit halber sei allerdings angemerkt, dass die aufgezeigten Mängel auch für die Beurteilung der Voraussetzung des Paragraph 12 a, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG 2005 Bedeutung haben können. Festzuhalten ist, dass die vorliegende Entscheidung kein abschließender Abspruch darüber ist und sein kann, ob der Antrag des Beschwerdeführers vom 07.03.2019 gemäß § 68 Abs 1 AVG zurückzuweisen ist oder nicht. Die vorliegende Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts steht dem nicht entgegen, dass die Behörde den Antrag des Beschwerdeführers (unter Bedachtnahme auf die Lage im Herkunftsstaat) nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen und der (oben zitierten) Judikatur prüft und ihn - bei Vorliegen der rechtlichen Voraussetzungen - gemäß § 68 Abs 1 AVG zurückzuweist.Festzuhalten ist, dass die vorliegende Entscheidung kein abschließender Abspruch darüber ist und sein kann, ob der Antrag des Beschwerdeführers vom 07.03.2019 gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückzuweisen ist oder nicht. Die vorliegende Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts steht dem nicht entgegen, dass die Behörde den Antrag des Beschwerdeführers (unter Bedachtnahme auf die Lage im Herkunftsstaat) nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen und der (oben zitierten) Judikatur prüft und ihn - bei Vorliegen der rechtlichen Voraussetzungen - gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückzuweist. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art 133

Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die maßgeblichen Rechtsfragen sind, wie sich jedenfalls aus den zahlreichen oben zitierten Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofs unzweifelhaft ergibt, geklärt. Diese Rechtsprechung ist nicht uneinheitlich und das Bundesverwaltungsgericht ist von ihr auch nicht abgewichen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die maßgeblichen Rechtsfragen sind, wie sich jedenfalls aus den zahlreichen oben zitierten Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofs unzweifelhaft ergibt, geklärt. Diese Rechtsprechung ist nicht uneinheitlich und das Bundesverwaltungsgericht ist von ihr auch nicht abgewichen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Es war daher spruchgemäß (Spruchpunkt B) zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2019:L527.2216435.1.00

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.