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{'item': 'W115 2184473-1'}

Obsah (16)§ 2Art. 133§ 6§ 19b§ 19§ 14§ 58§ 17Art. 130§ 28§ 31§ 29§ 9§ 13§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum28.03.2019 GeschäftszahlW115 2184473-1 SpruchW115 2184473-1/4E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Christian DÖLLINGER als Vors

§ 2sowie § 14 Abs. 1 und 2 Behinderteneinstellungsgesetz (BEinst

G), beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Christian DÖLLINGER als Vorsitzenden und die Richterin Mag. Ursula GREBENICEK sowie die fachkundige Laienrichterin Dr. Regina BAUMGARTL als Beisitzerinnen über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle römisch 40 , vom römisch 40 , OB: römisch 40 , betreffend die Abweisung des Antrages auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten

Paragraph 2, sowie Paragraph 14, Absatz eins und 2 Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG), beschlossen: A) Die Beschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

BEGRÜNDUNG: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der Beschwerdeführer hat am XXXX beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Kurzbezeichnung: Sozialministeriumservice; in der Folge belangte Behörde genannt) unter Vorlage medizinischer Beweismittel einen Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten gestellt.
  2. Der Beschwerdeführer hat am römisch 40 beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Kurzbezeichnung: Sozialministeriumservice; in der Folge belangte Behörde genannt) unter Vorlage medizinischer Beweismittel einen Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten gestellt. 1.
  3. Zur Überprüfung des Antrages wurde von der belangten Behörde ein Sachverständigengutachten von Dr. XXXX , Arzt für Allgemeinmedizin, basierend auf der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am XXXX , mit dem Ergebnis eingeholt, dass der Grad der Behinderung mit 30 vH bewertet wurde.1.
  4. Zur Überprüfung des Antrages wurde von der belangten Behörde ein Sachverständigengutachten von Dr. römisch 40 , Arzt für Allgemeinmedizin, basierend auf der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am römisch 40 , mit dem Ergebnis eingeholt, dass der Grad der Behinderung mit 30 vH bewertet wurde.
  5. Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde den Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten

§ 2und § 14 Abs. 1 und 2 BEinst

G abgewiesen und festgestellt, dass der Grad der Behinderung 30 vH beträgt.2. Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde den Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten

Paragraph 2 und Paragraph 14, Absatz eins und 2 BEinstG abgewiesen und festgestellt, dass der Grad der Behinderung 30 vH beträgt. Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass ein ärztliches Sachverständigengutachten eingeholt worden sei, wonach der Grad der Behinderung 30 vH betragen würde. Die wesentlichen Ergebnisse des ärztlichen Begutachtungsverfahrens seien der Beilage, welche einen Bestandteil der Begründung bilde, zu entnehmen. Es sei daher spruchgemäß zu entscheiden gewesen. In der rechtlichen Beurteilung zitiert die belangte Behörde die maßgeblichen Bestimmungen des BEinstG. Als Beilage zum Bescheid wurde von der belangten Behörde das eingeholte Sachverständigengutachten Dris. XXXX übermittelt.Als Beilage zum Bescheid wurde von der belangten Behörde das eingeholte Sachverständigengutachten Dris. römisch 40 übermittelt.

  1. Gegen diesen Bescheid wurde mit E-Mail vom XXXX fristgerecht, jedoch ohne Begründung oder Vorlage von Beweismitteln Beschwerde erhoben.
  2. Gegen diesen Bescheid wurde mit E-Mail vom römisch 40 fristgerecht, jedoch ohne Begründung oder Vorlage von Beweismitteln Beschwerde erhoben.
  3. Die gegenständliche Beschwerde samt Verwaltungsakt langte der Aktenlage nach am XXXX beim Bundesverwaltungsgericht ein.
  4. Die gegenständliche Beschwerde samt Verwaltungsakt langte der Aktenlage nach am römisch 40 beim Bundesverwaltungsgericht ein. 4.
  5. Da die Beschwerde nicht begründet war, wurde dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom XXXX nachweislich aufgetragen, bis längstens XXXX beim Bundesverwaltungsgericht einlangend, ein Vorbringen dahingehend zu erstatten, aus welchen Gründen er mit der angefochtenen Entscheidung nicht einverstanden sei (z.B. Welche Leiden zu gering beurteilt wurden oder unberücksichtigt geblieben sind.). Der Beschwerdeführer wurde darauf hingewiesen, dass die Beschwerde zurückzuweisen sein werde, sollte er dem Mängelbehebungsauftrag binnen gesetzter Frist nicht nachkommen.4.
  6. Da die Beschwerde nicht begründet war, wurde dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom römisch 40 nachweislich aufgetragen, bis längstens römisch 40 beim Bundesverwaltungsgericht einlangend, ein Vorbringen dahingehend zu erstatten, aus welchen Gründen er mit der angefochtenen Entscheidung nicht einverstanden sei (z.B. Welche Leiden zu gering beurteilt wurden oder unberücksichtigt geblieben sind.). Der Beschwerdeführer wurde darauf hingewiesen, dass die Beschwerde zurückzuweisen sein werde, sollte er dem Mängelbehebungsauftrag binnen gesetzter Frist nicht nachkommen. 4.
  7. Die Zustellung des Mängelbehebungsauftrages erfolgte durch persönliche Übernahme an der Abgabestelle des Beschwerdeführers am XXXX .römisch 40 . 4.
  8. Der Beschwerdeführer ist dem Mängelbehebungsauftrag in der Folge nicht nachgekommen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  9. Feststellungen: Die Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle XXXX , vom XXXX , betreffend die Abweisung des Antrages auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten enthält weder die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, noch ein Begehren. Es wurde kein begründetes Beschwerdevorbringen erstattet und keine Beweismittel vorgelegt.Die Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle römisch 40 , vom römisch 40 , betreffend die Abweisung des Antrages auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten enthält weder die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, noch ein Begehren. Es wurde kein begründetes Beschwerdevorbringen erstattet und keine Beweismittel vorgelegt. Die Frist zur Mängelbehebung ist - trotz des Hinweises auf die diesbezüglichen Rechtsfolgen durch das Bundesverwaltungsgericht - fruchtlos verstrichen.
  10. Beweiswürdigung: Der Verfahrensgang und der oben festgestellte und für die Entscheidung maßgebende Sachverhalt ergeben sich aus dem unbedenklichen und unbestrittenen Akteninhalt. Die ordnungsgemäße Zustellung des Mängelbehebungsauftrages ergibt sich aus dem im Akt befindlichen Zustellnachweis.
  11. Rechtliche Beurteilung:

§ 6des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVw

GG), BGBl. I Nr. 10/2013 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

§ 19bAbs. 1 Behinderteneinstellungsgesetz (BEinst

G), BGBl. Nr. 22/1970 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten des § 14 Abs. 2 durch den Senat. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Paragraph 19 b, Absatz eins, Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG), Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1970, idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten des Paragraph 14, Absatz 2, durch den Senat. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

§ 19Abs. 1 BEinst

G beträgt die Beschwerdefrist bei Verfahren

§ 14Abs.

2 abweichend von den Vorschriften des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes, BGBl. I Nr. 33/2013, sechs Wochen. Die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung beträgt bei Verfahren

§ 14Abs.

2 zwölf Wochen. In Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht dürfen bei Verfahren

§ 14Abs.

2 neue Tatsachen und Beweismittel nicht vorgebracht werden.

Paragraph 19, Absatz eins, BEinstG beträgt die Beschwerdefrist bei Verfahren

Paragraph 14, Absatz 2, abweichend von den Vorschriften des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, sechs Wochen. Die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung beträgt bei Verfahren

Paragraph 14, Absatz 2, zwölf Wochen. In Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht dürfen bei Verfahren

Paragraph 14, Absatz 2, neue Tatsachen und Beweismittel nicht vorgebracht werden. § 19 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 57/2015 tritt mit

  1. Juli 2015 in Kraft (§ 25 Abs. 19 BEinstG auszugsweise).Paragraph 19, Absatz eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 57 aus 2015, tritt mit
  2. Juli 2015 in Kraft (Paragraph 25, Absatz 19, BEinstG auszugsweise). Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

§ 31Abs. 1 Vw

GVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

§ 29Abs. 1 zweiter Satz Vw

GVG sind die Erkenntnisse zu begründen. Für Beschlüsse ergibt sich aus § 31 Abs. 3 VwGVG eine sinngemäße Anwendung.

Paragraph 29, Absatz eins, zweiter Satz VwGVG sind die Erkenntnisse zu begründen. Für Beschlüsse ergibt sich aus Paragraph 31, Absatz 3, VwGVG eine sinngemäße Anwendung. Zu A)

§ 9Abs. 1 Vw

GVG hat eine Beschwerde zu enthalten:

Paragraph 9, Absatz eins, VwGVG hat eine Beschwerde zu enthalten:

  1. die Bezeichnung des angefochtenen Bescheides, der angefochtenen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder der angefochtenen Weisung,
  2. die Bezeichnung der belangten Behörde,
  3. die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt,
  4. das Begehren und
  5. die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist. Mängel des Beschwerdeschriftsatzes sind nach Maßgabe des § 13 Abs. 3 AVG iVm § 17 VwGVG der Verbesserung zugänglich (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 6 zu § 9 VwGVG).Mängel des Beschwerdeschriftsatzes sind nach Maßgabe des Paragraph 13, Absatz 3, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG der Verbesserung zugänglich vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anmerkung 6 zu Paragraph 9, VwGVG).

§ 13Abs. 3 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG). BGBl. Nr. 51/1991 idg

F, ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.

Paragraph 13, Absatz 3, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG). Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, idgF, ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 13.11.2012, 2012/05/0184; 21.09.2010, 2010/11/0108) dient § 13 Abs. 3 AVG dem Schutz der Parteien vor Rechtsnachteilen, die ihnen aus Anbringen entstehen können, die aus Unkenntnis der Rechtslage oder infolge eines Versehens mangelhaft sind.Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH 13.11.2012, 2012/05/0184; 21.09.2010, 2010/11/0108) dient Paragraph 13, Absatz 3, AVG dem Schutz der Parteien vor Rechtsnachteilen, die ihnen aus Anbringen entstehen können, die aus Unkenntnis der Rechtslage oder infolge eines Versehens mangelhaft sind. Im Mängelbehebungsauftrag ist konkret anzugeben, welche vom Gesetz geforderten Eigenschaften dem Anbringen fehlen (vgl. VwGH 30.10.2008, 2007/07/0075; 07.09.2009, 2009/04/0153).Im Mängelbehebungsauftrag ist konkret anzugeben, welche vom Gesetz geforderten Eigenschaften dem Anbringen fehlen vergleiche VwGH 30.10.2008, 2007/07/0075; 07.09.2009, 2009/04/0153). Wie bereits unter den Punkten I. und II. ausgeführt, ist der Beschwerdeführer dem diesbezüglichen Mängelbehebungsauftrag (trotz Hinweis auf die Rechtsfolgen einer unterlassenen Verbesserung) nicht nachgekommen.Wie bereits unter den Punkten römisch eins. und römisch zwei. ausgeführt, ist der Beschwerdeführer dem diesbezüglichen Mängelbehebungsauftrag (trotz Hinweis auf die Rechtsfolgen einer unterlassenen Verbesserung) nicht nachgekommen. Da die gesetzte Frist fruchtlos verstrichen ist, war die Beschwerde als unzulässig zurückzuweisen. Da die Beschwerde zurückzuweisen war, konnte

§ 24Abs. 2 Z 1 erster Fall Vw

GVG eine mündliche Verhandlung entfallen.Da die Beschwerde zurückzuweisen war, konnte

Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, erster Fall VwGVG eine mündliche Verhandlung entfallen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die gegenständliche Entscheidung weicht nicht von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 13 AVG ab. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.Die gegenständliche Entscheidung weicht nicht von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 13, AVG ab. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2019:W115.2184473.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.