4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
2 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991-AVG, BGBl. Nr. 51/1991, entfallen.Die Begründung lautet wie folgt: "Dem Ansuchen wurde vollinhaltlich entsprochen, eine nähere Begründung kann daher
Absatz 2, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991-AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991,, entfallen. Die Einstufung in den Lehrplan der Sonderschule für Kinder mit erhöhtem Förderbedarf entspricht den Lern- und Entwicklungsbedingungen des Schülers und durch den Verbleib in der Allgemeinen Sonderschule 6 ist die bestmögliche sonderpädagogische Förderung des Schülers sichergestellt. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden." Der Bescheid wurde am 07.02.2019 zugestellt.
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.3.1.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.).
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. 3.2. Zu A)
PflG), BGBl. Nr. 76/1985, idgF, hat auf Antrag oder von Amts wegen die Bildungsdirektion mit Bescheid den sonderpädagogischen Förderbedarf für ein Kind festzustellen, sofern dieses infolge einer Behinderung dem Unterricht in der Volksschule, Hauptschule, Neuen Mittelschule oder Polytechnischen Schule ohne sonderpädagogische Förderung nicht zu folgen vermag. Unter Behinderung ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Unterricht zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten. Im Zuge der Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfs ist auszusprechen, welche Sonderschule für den Besuch durch das Kind in Betracht kommt oder, wenn die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten es verlangen, welche allgemeine Schule in Betracht kommt. Unter Bedachtnahme auf diese Feststellung hat die Bildungsdirektion festzulegen, ob und in welchem Ausmaß der Schüler oder die Schülerin nach dem Lehrplan der Sonderschule oder einer anderen Schulart zu unterrichten ist. Bei dieser Feststellung ist anzustreben, dass der Schüler oder die Schülerin die für ihn oder sie bestmögliche Förderung erhält.
Paragraph 8, Absatz eins, Schulpflichtgesetz 1985 (SchPflG), Bundesgesetzblatt Nr. 76 aus 1985,, idgF, hat auf Antrag oder von Amts wegen die Bildungsdirektion mit Bescheid den sonderpädagogischen Förderbedarf für ein Kind festzustellen, sofern dieses infolge einer Behinderung dem Unterricht in der Volksschule, Hauptschule, Neuen Mittelschule oder Polytechnischen Schule ohne sonderpädagogische Förderung nicht zu folgen vermag. Unter Behinderung ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Unterricht zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten. Im Zuge der Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfs ist auszusprechen, welche Sonderschule für den Besuch durch das Kind in Betracht kommt oder, wenn die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten es verlangen, welche allgemeine Schule in Betracht kommt. Unter Bedachtnahme auf diese Feststellung hat die Bildungsdirektion festzulegen, ob und in welchem Ausmaß der Schüler oder die Schülerin nach dem Lehrplan der Sonderschule oder einer anderen Schulart zu unterrichten ist. Bei dieser Feststellung ist anzustreben, dass der Schüler oder die Schülerin die für ihn oder sie bestmögliche Förderung erhält. 3.
2 AVG auf eine nähere Begründung verzichtete. Da die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde ausdrücklich beantragt, dass das Kind in eine Integrationsklasse an einer Volksschule gehen soll, geht das BVwG davon aus, dass die Beschwerdeführerin ihren ursprünglichen Antrag auf Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfs weiterhin nicht zurückgezogen hat und sich die Wendung "und der Sonderpädagogische Förderbedarf aufgehoben wird" auf die weitere Beschulung in der ASO 6 bezieht.Dazu ist auch festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin am 23.03.2018 selbst den sonderpädagogischen Förderbedarf beantragt hat und während des gesamten Verfahrens vor der belangten Behörde nicht erkennen ließ, dass sie diesen Antrag zurückzuziehen gedenke. Insofern ist der belangten Behörde auch nicht vorzuwerfen, dass sie zu den Spruchpunkten 1 und 2
Paragraph 58, Absatz 2, AVG auf eine nähere Begründung verzichtete. Da die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde ausdrücklich beantragt, dass das Kind in eine Integrationsklasse an einer Volksschule gehen soll, geht das BVwG davon aus, dass die Beschwerdeführerin ihren ursprünglichen Antrag auf Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfs weiterhin nicht zurückgezogen hat und sich die Wendung "und der Sonderpädagogische Förderbedarf aufgehoben wird" auf die weitere Beschulung in der ASO 6 bezieht. Dies ist jedoch insofern nachrangig, da der Sonderpädagogische Förderbedarf
PflG auch von Amts wegen festzustellen ist, wenn wie gegenständlich der Fall die entsprechenden Voraussetzungen gegeben sind.Dies ist jedoch insofern nachrangig, da der Sonderpädagogische Förderbedarf
Paragraph 8, Absatz eins, SchPflG auch von Amts wegen festzustellen ist, wenn wie gegenständlich der Fall die entsprechenden Voraussetzungen gegeben sind. Die Behörde hat aktenkundig Einschau in die maßgeblichen Befunde gehalten sowie ein sonderpädagogisches Gutachten eingeholt. Demnach steht fest, dass das Kind infolge einer Behinderung, dem Unterricht in der Volksschule nicht zu folgen vermag. Die belangte Behörde hat somit zu Recht
PflG mit den Spruchpunkten 1 und 2 des bekämpften Bescheides den sonderpädagogischen Förderbedarf festgestellt, weshalb die Beschwerde in dieser Hinsicht abzuweisen war.Die belangte Behörde hat somit zu Recht
Paragraph 8, Absatz eins, SchPflG mit den Spruchpunkten 1 und 2 des bekämpften Bescheides den sonderpädagogischen Förderbedarf festgestellt, weshalb die Beschwerde in dieser Hinsicht abzuweisen war. 3.3. Zu Spruchpunkt II: 3.3.1.
GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
1 Z. 1 B-VG (außer in Verwaltungsstrafsachen) in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der Sachverhalt feststeht oder wenn die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.3.3.1.
GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG (außer in Verwaltungsstrafsachen) in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der Sachverhalt feststeht oder wenn die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
GVG kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Be-scheides an die Behörde zurückverweisen, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen hat. Diese Vorgangsweise setzt voraus, dass die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht nicht im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Be-scheides an die Behörde zurückverweisen, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen hat. Diese Vorgangsweise setzt voraus, dass die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht nicht im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. In seinem Erkenntnis vom
PflG weiters auszusprechen, welche Sonderschule und bei Verlangen der Erziehungsberechtigten auch welche allgemeine Schule in Betracht kommt. Ein solches Verlangen liegt zweifelsfrei vor, was auch gut dokumentiert aus dem Protokoll vom 24.01.2019 hervorgeht. Die belangte Behörde hat sich somit zu Unrecht in keiner Weise damit auseinandergesetzt, welche allgemeine Schule allenfalls in Betracht kommt. Sie hat somit ihre Verpflichtung verletzt, eine - einer nachprüfenden Kontrolle zugänglichen - sachbezogene Begründung im Sinne des § 58 Abs. 2 AVG zu verfassen.Bei Feststellung des SPF ist
Paragraph 8, Absatz eins, SchPflG weiters auszusprechen, welche Sonderschule und bei Verlangen der Erziehungsberechtigten auch welche allgemeine Schule in Betracht kommt. Ein solches Verlangen liegt zweifelsfrei vor, was auch gut dokumentiert aus dem Protokoll vom 24.01.2019 hervorgeht. Die belangte Behörde hat sich somit zu Unrecht in keiner Weise damit auseinandergesetzt, welche allgemeine Schule allenfalls in Betracht kommt. Sie hat somit ihre Verpflichtung verletzt, eine - einer nachprüfenden Kontrolle zugänglichen - sachbezogene Begründung im Sinne des Paragraph 58, Absatz 2, AVG zu verfassen. Da somit die erforderlichen entscheidungswesentlichen Feststellungen nicht getroffen wurden, ist der Sachverhalt in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig geblieben. Es kann auch nicht gesagt werden, dass die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Bundesverwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist, da insbesondere die belangte Behörde näher an den in ihrem Wirkungsbereich in Frage kommenden Schulen und somit am Beweis ist. Die Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 VwGVG sind somit im gegenständlichen Beschwerdefall nicht gegeben.Da somit die erforderlichen entscheidungswesentlichen Feststellungen nicht getroffen wurden, ist der Sachverhalt in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig geblieben. Es kann auch nicht gesagt werden, dass die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Bundesverwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist, da insbesondere die belangte Behörde näher an den in ihrem Wirkungsbereich in Frage kommenden Schulen und somit am Beweis ist. Die Voraussetzungen des Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG sind somit im gegenständlichen Beschwerdefall nicht gegeben. 3.3.3. Eine Verhandlung konnte
GVG entfallen, da die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Das Schulrecht ist auch weder von Art. 6 EMRK noch von Art. 47 GRC erfasst (vgl. VfGH 10.03.2015, E 1993/2014, sowie VwGH 23.05.2017, Ra 2015/10/0127).3.3.3. Eine Verhandlung konnte
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG entfallen, da die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Das Schulrecht ist auch weder von Artikel 6, EMRK noch von Artikel 47, GRC erfasst vergleiche VfGH 10.03.2015, E 1993 aus 2014,, sowie VwGH 23.05.2017, Ra 2015/10/0127). 3.4. Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen - dargestellten -Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen - dargestellten -Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2019:W128.2215587.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.