Vm § 10 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AlVG), BGBl. 609/1977, in der geltenden Fassung, stattgegeben und der angefochtene Bescheid des Arbeitsmarktservice (AMS) Wien Huttengasse, in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 05.09.2018 ersatzlos behoben.Der Beschwerde wird
Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 10, des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AlVG), Bundesgesetzblatt 609 aus 1977,, in der geltenden Fassung, stattgegeben und der angefochtene Bescheid des Arbeitsmarktservice (AMS) Wien Huttengasse, in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 05.09.2018 ersatzlos behoben. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit Bescheid vom 14.06.2018 wurde
Vm § 10 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), BGBl. Nr. 609/1977 in der geltenden Fassung ausgesprochen, dass der Beschwerdeführer den Anspruch auf Notstandshilfe für den Zeitraum 31.05.2018 bis 03.07.2018 verloren hat.Mit Bescheid vom 14.06.2018 wurde
Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 10, Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), Bundesgesetzblatt Nr. 609 aus 1977, in der geltenden Fassung ausgesprochen, dass der Beschwerdeführer den Anspruch auf Notstandshilfe für den Zeitraum 31.05.2018 bis 03.07.2018 verloren hat. Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer durch sein Verhalten das Zustandekommen eines von der belangten Behörde zugewiesenen, zumutbaren Dienstverhältnisses bei der Firma XXXX vereitelt hätte. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen würden nicht vorliegen bzw. könnten nicht berücksichtigt werden.Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer durch sein Verhalten das Zustandekommen eines von der belangten Behörde zugewiesenen, zumutbaren Dienstverhältnisses bei der Firma römisch 40 vereitelt hätte. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen würden nicht vorliegen bzw. könnten nicht berücksichtigt werden. Gegen diesen Bescheid richtete sich die, am 29.06.2018 bei der belangten Behörde eingelangte, Beschwerde des Beschwerdeführers. Darin führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, er sei zu einem sozialökonomischen Betrieb zugewiesen worden und habe dort einen Monat lang gearbeitet. Er sei im Bereich der Straßenreinigung bzw. Stadtpflege eingesetzt worden. Während dieser gesamten Zeit sei ihm kein einziges Mal mitgeteilt worden, dass seine Arbeit nicht gut oder nicht in Ordnung sei. Der Beschwerdeführer hält weiter fest, dass er trotz Rückenschmerzen stets seine Arbeit erledigt und lediglich in den Pausen mit seinem Handy gespielt habe. Es sei kein Grund ersichtlich, warum dies in den Pausen nicht möglich sein sollte. Bezüglich seiner Rückenprobleme werde er sich im Oktober einer Kur unterziehen. Er gibt an, dass er diese Arbeit sehr gerne weitergemacht und auch im Rahmen eines Dienstverhältnisses ausgeführt hätte, da sie für ihn trotz Rückenbeschwerden machbar gewesen sei. Der Beschwerdeführe gibt weiters an, dass sich offenbar ein einziger Arbeitskollege beschwert habe, dass er mit seinem Mobiltelefon gespielt hätte - was er wie bereits erwähnt lediglich in den Pausen gemacht hätte. Dieser Arbeitskollege hätte im Übrigen ihm gegenüber auch xenophobe Äußerungen getätigt. Es sei nicht nachvollziehbar, dass aufgrund einer solchen Aussage offenbar eine Sperre des Leistungsbezuges verhängt worden sei. Dem Beschwerdeführer sei aufgrund der Niederschrift und des Bescheides nicht klar, wie die Stellungnahme des Arbeitgebers zustande gekommen sei. In der Niederschrift sei unter diesem Punkt angegeben "Herr XXXX spielt lieber mit dem Handy als die ihm aufgetragenen Arbeiten zu erfüllen". Dies decke sich Wortgleich mit der in dem als "Karriereplan" bezeichneten Schreiben, in dem sich exakt der gleiche Satz finde, inklusive der dort enthaltenen Rechtschreibfehler. Dies würde den Schluss nahelegen, dass der Arbeitgeber nicht befragt wurde, sondern der Satz bloß aus diesem Karriereplan in die Niederschrift kopiert worden sei. Eine solche "Stellungnahme" des Arbeitgebers sei nicht ausreichend, um eine Sperre des Leistungsbezuges
VG aussprechen zu können. Nach der Rechtsprechung des VwGH müsse in Fällen, in denen widersprechende Beweisergebnisse vorliegen, die Personen förmlich als Zeugen einvernommen werden (VwGH 19.10.2011, 2008/08/0202, siehe auch Krapf/Keul, AlVG, zu § 10 Rz 286 mwN).Dem Beschwerdeführer sei aufgrund der Niederschrift und des Bescheides nicht klar, wie die Stellungnahme des Arbeitgebers zustande gekommen sei. In der Niederschrift sei unter diesem Punkt angegeben "Herr römisch 40 spielt lieber mit dem Handy als die ihm aufgetragenen Arbeiten zu erfüllen". Dies decke sich Wortgleich mit der in dem als "Karriereplan" bezeichneten Schreiben, in dem sich exakt der gleiche Satz finde, inklusive der dort enthaltenen Rechtschreibfehler. Dies würde den Schluss nahelegen, dass der Arbeitgeber nicht befragt wurde, sondern der Satz bloß aus diesem Karriereplan in die Niederschrift kopiert worden sei. Eine solche "Stellungnahme" des Arbeitgebers sei nicht ausreichend, um eine Sperre des Leistungsbezuges
Paragraph 10, AlVG aussprechen zu können. Nach der Rechtsprechung des VwGH müsse in Fällen, in denen widersprechende Beweisergebnisse vorliegen, die Personen förmlich als Zeugen einvernommen werden (VwGH 19.10.2011, 2008/08/0202, siehe auch Krapf/Keul, AlVG, zu Paragraph 10, Rz 286 mwN). Weiters sei unklar, auf welcher Grundlage des § 10 AlVG sich eine solche Sperre stützen könne: dem Beschwerdeführer sei kein Dienstverhältnis zugewiesen worden, er sei nicht von einer Maßnahme ausgeschlossen worden und habe daher auch nicht den Erfolg einer solchen Maßnahme vereitelt.Weiters sei unklar, auf welcher Grundlage des Paragraph 10, AlVG sich eine solche Sperre stützen könne: dem Beschwerdeführer sei kein Dienstverhältnis zugewiesen worden, er sei nicht von einer Maßnahme ausgeschlossen worden und habe daher auch nicht den Erfolg einer solchen Maßnahme vereitelt. Mit Bescheid vom 05.09.2018 wurde die Beschwerde vom 29.06.2018 im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung
GVG (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz) iVm § 56 AlVG (Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977), in geltender Fassung, abgewiesen.Mit Bescheid vom 05.09.2018 wurde die Beschwerde vom 29.06.2018 im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung
Paragraph 14, VwGVG (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz) in Verbindung mit Paragraph 56, AlVG (Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977), in geltender Fassung, abgewiesen. Beweiswürdigend wurde der erhobene verfahrensrelevante Sachverhalt wiedergegeben. In der rechtlichen Beurteilung zitierte die belangte Behörde die maßgeblichen Bestimmungen des AlVG. Mit Schreiben vom 19.09.2018 beantragte der Beschwerdeführer, seine Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht vorzulegen. Mit Schreiben vom 28.09.2018, eingelangt am 28.09.2018, langte ein ergänzender Schriftsatz des Beschwerdeführers zum Vorlageantrag bei der belangten Behörde ein. Darin führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, dass er sein Beschwerdevorbringen aufrechterhalte und die Richtigkeit der Aussage von XXXX bestreite. Der Beschwerdeführer gibt an, niemals von XXXX verwarnt worden zu sein und seines Wissens nach hätten sich auch die Kollegen nicht über seinen Arbeitseinsatz beschwert. Es sei im Gegenteil so gewesen, dass er sich mit seinem Team sehr gut verstanden hätte und sie gehofft hätten, dass sie zusammen weiterarbeiten könnte.Mit Schreiben vom 28.09.2018, eingelangt am 28.09.2018, langte ein ergänzender Schriftsatz des Beschwerdeführers zum Vorlageantrag bei der belangten Behörde ein. Darin führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, dass er sein Beschwerdevorbringen aufrechterhalte und die Richtigkeit der Aussage von römisch 40 bestreite. Der Beschwerdeführer gibt an, niemals von römisch 40 verwarnt worden zu sein und seines Wissens nach hätten sich auch die Kollegen nicht über seinen Arbeitseinsatz beschwert. Es sei im Gegenteil so gewesen, dass er sich mit seinem Team sehr gut verstanden hätte und sie gehofft hätten, dass sie zusammen weiterarbeiten könnte. Der Beschwerdeführer führte weiters aus, es sei nicht richtig, dass er wegen seines Verhaltens ins Lager versetzt worden wäre. Er habe gemeinsam mit seinen Kollegen in der Außenreinigung und im Lager gearbeitet. In der Außenreinigung hätten sie von sechs Uhr bis zehn Uhr gearbeitet, dann wären sie zusammen ins Lager gefahren (Fahrzeit ca. eine Stunde) und hätten dort von 11 Uhr bis 13:30 Uhr gearbeitet. Nur an Samstagen hätten sie nicht im Lager gearbeitet, da dieses geschlossen gewesen sei. Der Beschwerdeführer führt weiter aus, dass ihm bewusst gewesen sei, dass es ein "Handyverbot" während der Arbeitszeit gebe und wenn er sich nicht irre, sei dies auch in einer von ihm unterschriebenen Vereinbarung gestanden. Er habe sich an die Vereinbarung gehalten und kein Verhalten gesetzt, dass dazu führen hätte können, dass er nicht weiter übernommen worden wäre. Der Beschwerdeführer führte weiters aus, es gehe aus der Beschwerdevorentscheidung nicht hervor, auf welcher Grundlage des § 10 AlVG sich die verhängte Sperre stützen könne: dem Beschwerdeführer sei kein Dienstverhältnis zugewiesen worden, er sei nicht von einer Maßnahme ausgeschlossen worden und habe daher auch nicht den Erfolg einer solchen Maßnahme vereitelt. Er habe auch sonst keine sich "sonst bietende Arbeitsgelegenheit" ausgelassen, im Gegenteil sei ihm erklärt worden, dass er nicht übernommen werde, obwohl er diese Arbeit sehr gerne gemacht hätte.Der Beschwerdeführer führte weiters aus, es gehe aus der Beschwerdevorentscheidung nicht hervor, auf welcher Grundlage des Paragraph 10, AlVG sich die verhängte Sperre stützen könne: dem Beschwerdeführer sei kein Dienstverhältnis zugewiesen worden, er sei nicht von einer Maßnahme ausgeschlossen worden und habe daher auch nicht den Erfolg einer solchen Maßnahme vereitelt. Er habe auch sonst keine sich "sonst bietende Arbeitsgelegenheit" ausgelassen, im Gegenteil sei ihm erklärt worden, dass er nicht übernommen werde, obwohl er diese Arbeit sehr gerne gemacht hätte. Abschließend würde der Beschwerdeführer noch anmerken, dass er das Parteiengehör am 04.09.2018 nicht wahrnehmen habe können, weil er vom 30.07.2018 bis zum 15.09.2018 im Ausland gewesen sei. Er habe der belangten Behörde seinen Auslandsaufenthalt gemeldet. Am 07.11.2018 langte eine Vollmachtsbekanntgabe des Rechtsanwaltes Dr. Ingo RIß bei der belangten Behörde ein. Am 21.12.2018 langte der Verwaltungsakt beim Bundesverwaltungsgericht ein. Am 14.02.2019 fand eine öffentlich mündliche Verhandlung statt, welche hier zusammenfassend wiedergegeben wird. Bei dieser Verhandlung waren der Richtersenat mit Vorsitzendem Richter Mag. Gerhard HÖLLERER (VR) und die Beisitzer fachkundiger Laienrichter Josef HERMANN (LR1) und fachkundiger Laienrichter KommR Karl GAUSTER (LR2), sowie der Schriftführer Melvin BOLIC anwesend. Weiters nahmen der Beschwerdeführer XXXX (BF), der bevollmächtigte Vertreter des Beschwerdeführers RA Dr. Ingo RIß (BFV), ein Vertreter der belangten Behörde Mag. Dr. XXXX (BHV) sowie der Zeuge XXXX (Z1), die Zeugin XXXX (Z2) sowie der Zeuge XXXX (Z3) an der Verhandlung teil. Der Dolmetscher XXXX (D) blieb der Verhandlung fern.Am 14.02.2019 fand eine öffentlich mündliche Verhandlung statt, welche hier zusammenfassend wiedergegeben wird. Bei dieser Verhandlung waren der Richtersenat mit Vorsitzendem Richter Mag. Gerhard HÖLLERER (VR) und die Beisitzer fachkundiger Laienrichter Josef HERMANN (LR1) und fachkundiger Laienrichter KommR Karl GAUSTER (LR2), sowie der Schriftführer Melvin BOLIC anwesend. Weiters nahmen der Beschwerdeführer römisch 40 (BF), der bevollmächtigte Vertreter des Beschwerdeführers RA Dr. Ingo RIß (BFV), ein Vertreter der belangten Behörde Mag. Dr. römisch 40 (BHV) sowie der Zeuge römisch 40 (Z1), die Zeugin römisch 40 (Z2) sowie der Zeuge römisch 40 (Z3) an der Verhandlung teil. Der Dolmetscher römisch 40 (D) blieb der Verhandlung fern. Der Vorsitzende Richter prüfte, nach Aufruf der Sache, die Identität und Stellung der Anwesenden sowie etwaige Vertretungsbefugnisse. Der Rechtsvertreter verzichtete auf die Beiziehung des D und der BF gab an, ausreichend Deutsch zu verstehen. Vorstellung des Schriftführers, der fachkundigen Laienrichter und des Richters (VR). Die Verhandlung war öffentlich
GVG.Vorstellung des Schriftführers, der fachkundigen Laienrichter und des Richters (VR). Die Verhandlung war öffentlich
Paragraph 25, VwGVG. VR legte den Gegenstand der Verhandlung, wie oben eingetragen dar und fasste den bisherigen Gang des Verfahrens im Wesentlichen zusammen. Der VR befragte die Parteien, ob sie auf die Verlesung des Akteninhaltes verzichten, woraufhin beide Parteien auf die Verlesung des Akteninhaltes verzichteten. Es erfolgte eine Belehrung über die Geltendmachung von Kosten als Beteiligte (§ 26 VwGVG). VR erklärte, dass betreffende Formulare auf der Homepage des Bundesverwaltungsgerichtes zu finden sind. Diese sind auch am Infopoint des Bundesverwaltungsgerichtes (bis 13:00 Uhr) erhältlich.(Paragraph 26, VwGVG). VR erklärte, dass betreffende Formulare auf der Homepage des Bundesverwaltungsgerichtes zu finden sind. Diese sind auch am Infopoint des Bundesverwaltungsgerichtes (bis 13:00 Uhr) erhältlich. BF und die belangte Behörde erhielten die Möglichkeit, zum Gegenstand des Verfahrens und bisherigem Verfahrensgang ergänzend Stellung zu nehmen. BF gab keine ergänzende Stellungnahme ab. Der VR fragt ob noch Unterlagen dem Akt hinzugefügt werden sollen. Es werden keine weiteren Unterlagen vorgelegt. VR befragt BF, ob dieser körperlich, geistig und sprachlich in der Lage ist, der heutigen mündlichen Verhandlung zu folgen oder ob irgendwelche Hindernisgründe vorliegen. Ferner wird BF befragt, ob er gesund ist oder ob bei ihm (chronische) Krankheiten und/oder Leiden vorliegen. Diese Fragen werden vom BF dahingehend beantwortet, dass keine Hindernisgründe vorliegen. BF ist in der Lage, der Verhandlung in vollem Umfang zu folgen. Verhandlungsfähigkeit ist gegeben. Im Wesentlichen geht aus der Einvernahme des Beschwerdeführers (BF) folgendes hervor: Der BF führte aus, es stimme nicht, dass er nur mit seinem Handy gespielt habe und nicht arbeiten habe wollen. Er hielt fest, dass er einen Monat dort gearbeitet habe und während der ganze Zeit keine einzige Ermahnung erhalten habe, dass er nicht mit dem Handy spielen solle. Er habe nur in den Pausen kurz auf sein Handy geschaut. Der BF verwies auf einen Disput, welchen er mit einem Arbeitskollegen gehabt habe. Dieser habe ihm gegenüber erwähnt, der BF solle zurück in die Türkei gehen und dort den Präsidenten wählen. Zwei Tage später sei der BF zum Z1 ins Büro zitiert worden und wurde ihm mitgeteilt, er solle dort nicht mehr arbeiten. Auf die vorgehaltene Zeugenaussage des Z1, gab der BF an, diese sei nicht richtig. Der Z1 habe ihn nie aufgefordert, nicht mit dem Handy zu hantieren und ihn auch nie mit einer Versetzung gedroht. Der Z1 sei nur ein- oder zweimal in der Arbeit erschienen, sei durchgegangen und habe gegrüßt, dann sei er wieder weg gewesen. Im ISI Lager habe es sich um eine Fließbandarbeit gehandelt, wo er keine Zeit zum Spielen gehabt hätte und auch eine Beaufsichtigung vor Ort gewesen sei. Der BF führte zudem aus, dass der sein Handy nur zum Checken von Nachrichten und E-Mails, Telefonieren und Nachrichten lesen gebrauche. Er surfe sehr selten im Internet mit dem Handy, da dieses zu klein sei. Sein Handy sei lautlos gewesen. Der BF führte zudem aus, dass er gerne wieder arbeiten wolle. Er hätte die Arbeit beim SÖB auch gerne weitergemacht. Im Wesentlichen geht aus der Einvernahme des Zeugen XXXX (Z1) folgendes hervor:Im Wesentlichen geht aus der Einvernahme des Zeugen römisch 40 (Z1) folgendes hervor: Der Z1 habe den BF direkt und indirekt unter Beaufsichtigung. Sowohl der Z1 als auch zwei weitere Mitarbeiter hätten den BF darauf hingewiesen, dass er das Hantieren mit dem Handy unterlassen solle und mitarbeiten solle. Es sei ihm vom Hausarbeiter und von einem weiteren Kollegen des BF ebenfalls mitgeteilt worden, dass der BF mit dem Handy hantiere. Der BF sei nur mündlich ermahnt worden, es sei nichts dokumentiert worden. Der BF habe nicht darauf reagiert, sondern es einfach hingenommen. Der Z1 habe zum Zeugen gesagt: "Sie haben es zu unterlassen in der Dienstzeit mit dem Handy zu hantieren, dafür sind die Pausen da, außer es sei ein Notfall." Dies sei ein Standardspruch, den er immer sage. Die Mitarbeiten würden auch am ersten Tag der Maßnahme darüber informiert werden. Der Z1 habe selbst immer wieder beobachtet, wie der BF mit seinem Handy hantiere, als er die Mitarbeiter von seinem Auto aus beobachtet habe. Der Z1 könne nicht mehr genau angeben, wie oft er den BF beim Handyhantieren beobachtet habe, er sei jedoch dreimal pro Woche dorthin gefahren. Der Z1 sei von zwei Mitarbeitern informiert worden, dass der BF mit seinem Handy hantiert, anstatt zu arbeiten weshalb der Z1 den BF darauf angesprochen habe. Im Wesentlichen geht aus der Einvernahme der Zeugin XXXX (Z2) folgendes hervor:Im Wesentlichen geht aus der Einvernahme der Zeugin römisch 40 (Z2) folgendes hervor: Sie sei die Schwiegertochter des BF und kenne die Probleme des BF mit seinem Rücken, dem Ohr und dem Herzen. Der BF würde zwar ein Handy besitzen, jedoch spiele er nie damit. Das BVwG führte am 19.03.2019 eine Fortsetzung der mündlichen Verhandlung vom 14.02.2019 durch, bei der der Richtersenat mit Vorsitzendem Richter Mag. Gerhard HÖLLERER (VR) und die Beisitzer fachkundiger Laienrichter Josef HERMANN (LR1) und fachkundiger Laienrichter KommR Karl GAUSTER (LR2), sowie der Schriftführer Melvin BOLIC anwesend waren. Weiters nahmen der Beschwerdeführer XXXX (BF), der bevollmächtigte Vertreter des Beschwerdeführers RA Dr. Ingo RIß (BFV), ein Vertreter der belangten Behörde Mag. Dr. XXXX (BHV) sowie der Zeuge XXXX (Z1), der Zeuge XXXX (Z2), der Zeuge XXXX (Z3) und der Zeuge XXXX (Z4) an der Verhandlung teil.Das BVwG führte am 19.03.2019 eine Fortsetzung der mündlichen Verhandlung vom 14.02.2019 durch, bei der der Richtersenat mit Vorsitzendem Richter Mag. Gerhard HÖLLERER (VR) und die Beisitzer fachkundiger Laienrichter Josef HERMANN (LR1) und fachkundiger Laienrichter KommR Karl GAUSTER (LR2), sowie der Schriftführer Melvin BOLIC anwesend waren. Weiters nahmen der Beschwerdeführer römisch 40 (BF), der bevollmächtigte Vertreter des Beschwerdeführers RA Dr. Ingo RIß (BFV), ein Vertreter der belangten Behörde Mag. Dr. römisch 40 (BHV) sowie der Zeuge römisch 40 (Z1), der Zeuge römisch 40 (Z2), der Zeuge römisch 40 (Z3) und der Zeuge römisch 40 (Z4) an der Verhandlung teil. Der Vorsitzende Richter prüfte, nach Aufruf der Sache, die Identität und Stellung der Anwesenden sowie etwaige Vertretungsbefugnisse. Der Rechtsvertreter verzichtete weiterhin auf die Beiziehung des D und der BF gab an, ausreichend Deutsch zu verstehen. Vorstellung des Schriftführers, der fachkundigen Laienrichter und des Richters (VR). Die Verhandlung war öffentlich
GVG.Vorstellung des Schriftführers, der fachkundigen Laienrichter und des Richters (VR). Die Verhandlung war öffentlich
Paragraph 25, VwGVG. VR legte den Gegenstand der Verhandlung, wie oben eingetragen dar und fasste den bisherigen Gang des Verfahrens im Wesentlichen zusammen. Der VR befragte die Parteien, ob sie auf die Verlesung des Akteninhaltes verzichten, woraufhin beide Parteien auf die Verlesung des Akteninhaltes verzichteten. Es erfolgte eine Belehrung über die Geltendmachung von Kosten als Beteiligte (§ 26 VwGVG). VR erklärte, dass betreffende Formulare auf der Homepage des Bundesverwaltungsgerichtes zu finden sind. Diese sind auch am Infopoint des Bundesverwaltungsgerichtes (bis 13:00 Uhr) erhältlich.(Paragraph 26, VwGVG). VR erklärte, dass betreffende Formulare auf der Homepage des Bundesverwaltungsgerichtes zu finden sind. Diese sind auch am Infopoint des Bundesverwaltungsgerichtes (bis 13:00 Uhr) erhältlich. BF und die belangte Behörde erhielten die Möglichkeit, zum Gegenstand des Verfahrens und bisherigem Verfahrensgang ergänzend Stellung zu nehmen. BF gab keine ergänzende Stellungnahme ab. Der VR fragt ob noch Unterlagen dem Akt hinzugefügt werden sollen. Es werden keine weiteren Unterlagen vorgelegt. VR befragt BF, ob dieser körperlich, geistig und sprachlich in der Lage ist, der heutigen mündlichen Verhandlung zu folgen oder ob irgendwelche Hindernisgründe vorliegen. Ferner wird BF befragt, ob er gesund ist oder ob bei ihm (chronische) Krankheiten und/oder Leiden vorliegen. Diese Fragen werden vom BF dahingehend beantwortet, dass keine Hindernisgründe vorliegen. BF ist in der Lage, der Verhandlung in vollem Umfang zu folgen. Verhandlungsfähigkeit ist gegeben. Im Wesentlichen geht aus der Einvernahme des Beschwerdeführers (BF) folgendes hervor: Der Rechtsvertreter des BF wies darauf hin, dass der BF insgesamt 24 Jahre vollbeschäftigt gewesen sei und seit Dezember 2016 im Leistungsbezug der Arbeitslosenversicherung stehe. Das Hantieren mit dem Handy würde niemals eine Entlassung in arbeitsrechtlicher Hinsicht rechtfertigen und sei die Sperre der belangten Behörde somit jedenfalls grob unangemessen. Im Wesentlichen geht aus der Einvernahme des Zeugen XXXX (Z1) folgendes hervor:Im Wesentlichen geht aus der Einvernahme des Zeugen römisch 40 (Z1) folgendes hervor: Der Z1 führte aus, der BF sei viel am Handy gewesen, die Arbeit, die ihm aufgetragen worden sei, habe er aber gemacht. Die Arbeit habe von 06:00 Uhr bis 10:00 Uhr gedauert, für den Kies hätten sie eine Stunde gebraucht. Wenn jemand zum BF etwas gesagt habe, sei ihm dies in ein Ohr rein und beim anderen wieder rausgegangen. Er habe sich dies eine Weile angeschaut, es dann aber dem Herrn XXXX gemeldet. Der BF habe ca. 1,5 Stunden gearbeitet und den Rest am Handy hantiert. Die Arbeit habe grundsätzlich nur bis 09:00 Uhr gedauert. An Tagen, wo viel zu arbeiten gewesen wäre, sei es nicht akzeptabel gewesen, dass ein Kollege mit dem Handy spielt und die anderen Mitarbeiter arbeiten. Es habe aber mehrere solche Mitarbeiter gegeben.Der Z1 führte aus, der BF sei viel am Handy gewesen, die Arbeit, die ihm aufgetragen worden sei, habe er aber gemacht. Die Arbeit habe von 06:00 Uhr bis 10:00 Uhr gedauert, für den Kies hätten sie eine Stunde gebraucht. Wenn jemand zum BF etwas gesagt habe, sei ihm dies in ein Ohr rein und beim anderen wieder rausgegangen. Er habe sich dies eine Weile angeschaut, es dann aber dem Herrn römisch 40 gemeldet. Der BF habe ca. 1,5 Stunden gearbeitet und den Rest am Handy hantiert. Die Arbeit habe grundsätzlich nur bis 09:00 Uhr gedauert. An Tagen, wo viel zu arbeiten gewesen wäre, sei es nicht akzeptabel gewesen, dass ein Kollege mit dem Handy spielt und die anderen Mitarbeiter arbeiten. Es habe aber mehrere solche Mitarbeiter gegeben. Der Z1 führte aus, der BF hat gemacht, was ihm angeschafft worden sei, als er fertig gewesen sei, habe er mit dem Handy gespielt und nicht den anderen Kollegen geholfen. Er habe nicht wollen, dass der BF weiter dort arbeite. Der Z1 könne jedoch nicht sagen, was der BF mit dem Handy gemacht habe. Im Wesentlichen geht aus der Einvernahme des Zeugen XXXX (Z2) folgendes hervor:Im Wesentlichen geht aus der Einvernahme des Zeugen römisch 40 (Z2) folgendes hervor: Der Z2 habe mit dem Z1 die Sandreinigung gemacht, der BF habe den Kies gemacht. Der BF habe aus seiner Sicht nicht mehr mit seinem Handy hantiert, als die anderen. Er habe seine Arbeit stets erledigt. Der BF hätte im ISI Lager gar nicht mit dem Handy spielen können, da Vorarbeiter stets anwesend gewesen seien. Der Z2 könne nicht sagen, dass der BF nach erledigter Arbeit den anderen nicht geholfen habe. Herr XXXX sei ca. einmal im Monat, anfangs alle 14 Tage, vorbeigekommen.Der Z2 habe mit dem Z1 die Sandreinigung gemacht, der BF habe den Kies gemacht. Der BF habe aus seiner Sicht nicht mehr mit seinem Handy hantiert, als die anderen. Er habe seine Arbeit stets erledigt. Der BF hätte im ISI Lager gar nicht mit dem Handy spielen können, da Vorarbeiter stets anwesend gewesen seien. Der Z2 könne nicht sagen, dass der BF nach erledigter Arbeit den anderen nicht geholfen habe. Herr römisch 40 sei ca. einmal im Monat, anfangs alle 14 Tage, vorbeigekommen. Im Wesentlichen geht aus der Einvernahme des Zeugen XXXX (Z3) folgendes hervor:Im Wesentlichen geht aus der Einvernahme des Zeugen römisch 40 (Z3) folgendes hervor: Der BF habe seine Arbeit ordentlich gemacht und mit dem Handy nur gespielt, wenn er fertig war oder in den Pausen. Es habe innerhalb der Gruppe Spannungen gegeben. Im Wesentlichen geht aus der Einvernahme des Zeugen XXXX (Z4) folgendes hervor:Im Wesentlichen geht aus der Einvernahme des Zeugen römisch 40 (Z4) folgendes hervor: Der Z4 sei im Bereich ISI Lager mitverantwortlich. Er könne sich an den BF nicht mehr erinnern. Er könne sich nicht mehr erinnern, ob der BF überwiegend mit dem Handy hantiert habe, es wäre im Lager nicht besonders aufgefallen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen (entscheidungswesentlicher Sachverhalt): Die belangte Behörde und das BVwG haben die notwendigen Ermittlungen des maßgeblichen Sachverhaltes ausreichend durchgeführt. Auf dieser Grundlage und nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung werden folgende Feststellungen getroffen und der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt. Der Beschwerdeführer hat einen Pflichtschulabschluss und verfügt über Berufserfahrung als Küchengehilfe und Maschinenführer (Textil). Das erste Mal bezog der Beschwerdeführer von 02.11.1987 bis 18.01.1988 Arbeitslosengeld. Sein letztes längeres, vollversichertes Dienstverhältnis hatte der Beschwerdeführer als Arbeiter bei der Firma XXXX im Zeitraum von 30.08.1997 bis 23.12.2016 mit Unterbrechungen.Das erste Mal bezog der Beschwerdeführer von 02.11.1987 bis 18.01.1988 Arbeitslosengeld. Sein letztes längeres, vollversichertes Dienstverhältnis hatte der Beschwerdeführer als Arbeiter bei der Firma römisch 40 im Zeitraum von 30.08.1997 bis 23.12.2016 mit Unterbrechungen. Von 24.12.2016 bis 01.06.2018 bezog der Beschwerdeführer wieder, mit kurzen Unterbrechungen durch Krankenstände, Arbeitslosengeld, seit 02.06.2018 Notstandshilfe. In der zwischen ihm und der belangten Behörde am 29.03.2018 im gegenseitigen Einvernehmen aufgenommenen Betreuungsvereinbarung ist unter anderem festgehalten, dass die belangte Behörde den Beschwerdeführer bei der Suche nach einer Vollzeitstelle als Maschinenführer (Textil) bzw. Hausarbeiter in Wien, Tulln, Vösendorf-Süd, Purkersdorf, Korneuburg und Klosterneuburg unterstützt. Des Weiteren ist ausgeführt, dass die belangte Behörde den Beschwerdeführer beim Überwinden von Hindernissen bei der Vermittlung, und zwar durch Förderung einer Eingliederungsbeihilfe, sowie Kombilohnbeihilfe bzw. durch Zubuchung zu dem sozialökonomischen Betrieb (-Überlasser) Firma XXXX unterstützt und der Beschwerdeführer am 25.04.2018 das Arbeitstraining bei der XXXX beginnt.In der zwischen ihm und der belangten Behörde am 29.03.2018 im gegenseitigen Einvernehmen aufgenommenen Betreuungsvereinbarung ist unter anderem festgehalten, dass die belangte Behörde den Beschwerdeführer bei der Suche nach einer Vollzeitstelle als Maschinenführer (Textil) bzw. Hausarbeiter in Wien, Tulln, Vösendorf-Süd, Purkersdorf, Korneuburg und Klosterneuburg unterstützt. Des Weiteren ist ausgeführt, dass die belangte Behörde den Beschwerdeführer beim Überwinden von Hindernissen bei der Vermittlung, und zwar durch Förderung einer Eingliederungsbeihilfe, sowie Kombilohnbeihilfe bzw. durch Zubuchung zu dem sozialökonomischen Betrieb (-Überlasser) Firma römisch 40 unterstützt und der Beschwerdeführer am 25.04.2018 das Arbeitstraining bei der römisch 40 beginnt. In den vom Beschwerdeführer unterschriebenen Anträgen auf Zuerkennung von Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe hat dieser mit seiner Unterschrift unter anderem zur Kenntnis genommen bzw. erklärt, dass bei Nichtannahme einer vermittelten Beschäftigung durch die belangte Behörde das Arbeitslosengeld bzw. die Notstandshilfe entzogen wird. Konkret wurde folgende Passage unterfertigt: "Ich erkläre mich ausdrücklich zur Aufnahme und Ausübung einer am Arbeitsmarkt üblicherweise angebotenen, den gesetzlichen und kollektivvertraglichen Vorschriften entsprechenden, zumutbaren, versicherungspflichtigen Beschäftigung bereit und beauftrage das Arbeitsmarktservice, mir bei der Suche nach einer solchen Beschäftigungsmöglichkeit behilflich zu sein." Ab 25.04.2018 hat der Beschwerdeführer an der Vorbereitungsphase beim sozialökonomischen Betrieb XXXX teilgenommen.Ab 25.04.2018 hat der Beschwerdeführer an der Vorbereitungsphase beim sozialökonomischen Betrieb römisch 40 teilgenommen. Am 22.05.2018 langte bei der belangten Behörde ein als "Karriereplan" bezeichnetes Schriftstück, welches am 22.05.2018 durch XXXX vom sozialökonomischen Betrieb XXXX erstellt wurde, ein. In der Übersendung des Berichtes der XXXX vom 22.05.2018 wurde mitgeteilt, dass es nicht zur Übernahme in ein Transitdienstverhältnis kommt. Als Beendigungsgrund wurde "Motivation" angeführt sowie als Kommentar, der Beschwerdeführer "spielt lieber mit dem Handy als die im Aufgetragenen Arbeiten zu erfüllen". Weiters heißt es, der Beschwerdeführer habe keine Motivation gezeigt, weder bei der Reinigung noch im Lager. Laut diesem Bericht ist es nicht zur Übernahme in ein Dienstverhältnis gekommen, weshalb die für den Beschwerdeführer zuständige regionale Geschäftsstelle der belangten Behörde ein Prüfverfahren nach § 10 AlVG eingeleitet hat.Am 22.05.2018 langte bei der belangten Behörde ein als "Karriereplan" bezeichnetes Schriftstück, welches am 22.05.2018 durch römisch 40 vom sozialökonomischen Betrieb römisch 40 erstellt wurde, ein. In der Übersendung des Berichtes der römisch 40 vom 22.05.2018 wurde mitgeteilt, dass es nicht zur Übernahme in ein Transitdienstverhältnis kommt. Als Beendigungsgrund wurde "Motivation" angeführt sowie als Kommentar, der Beschwerdeführer "spielt lieber mit dem Handy als die im Aufgetragenen Arbeiten zu erfüllen". Weiters heißt es, der Beschwerdeführer habe keine Motivation gezeigt, weder bei der Reinigung noch im Lager. Laut diesem Bericht ist es nicht zur Übernahme in ein Dienstverhältnis gekommen, weshalb die für den Beschwerdeführer zuständige regionale Geschäftsstelle der belangten Behörde ein Prüfverfahren nach Paragraph 10, AlVG eingeleitet hat. In der mit dem Beschwerdeführer am 01.06.2018 aufgenommenen Niederschrift gab dieser an, er hätte gearbeitet und selten bzw. in der Pause auf sein Handy geschaut. Hinsichtlich der konkret angebotenen Entlohnung, der angebotenen beruflichen Verwendung, der vom Unternehmen geforderten Arbeitszeit, der körperlichen Fähigkeiten, Gesundheit und Sittlichkeit, der täglichen Wegzeit für Hin- und Rückweg sowie der Betreuungspflichten machten der Beschwerdeführer keine Einwendungen geltend. Bezugnehmend auf die Stellungnahme des Dienstgebers wonach der Beschwerdeführer lieber mit seinem Handy spiele als die ihm aufgetragenen Arbeiten zu erfüllen, erklärte der Beschwerdeführer, dass diese Aussage nicht richtig sei und er wenn, dann nur in der Pause mit seinem Handy gespielt habe. Berücksichtigungswürdige Gründe wurden vom Beschwerdeführer nicht angeführt. Das Vorbringen des Beschwerdeführers wurde in weiterer Folge von der belangten Behörde nicht als ausreichend für eine Nachsichtsgewährung gewertet. Mit Bescheid vom 14.06.2018 wurde
Vm § 10 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), BGBl. Nr. 609/1977 in der geltenden Fassung ausgesprochen, dass der Beschwerdeführer den Anspruch auf Notstandshilfe für den Zeitraum 31.05.2018 bis 03.07.2018 verloren hat.Mit Bescheid vom 14.06.2018 wurde
Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 10, Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), Bundesgesetzblatt Nr. 609 aus 1977, in der geltenden Fassung ausgesprochen, dass der Beschwerdeführer den Anspruch auf Notstandshilfe für den Zeitraum 31.05.2018 bis 03.07.2018 verloren hat. Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer durch sein Verhalten das Zustandekommen eines von der belangten Behörde zugewiesenen, zumutbaren Dienstverhältnisses bei der Firma XXXX vereitelt hätte. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen würden nicht vorliegen bzw. könnten nicht berücksichtigt werden.Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer durch sein Verhalten das Zustandekommen eines von der belangten Behörde zugewiesenen, zumutbaren Dienstverhältnisses bei der Firma römisch 40 vereitelt hätte. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen würden nicht vorliegen bzw. könnten nicht berücksichtigt werden. Gegen diesen Bescheid richtete sich die, am 29.06.2018 bei der belangten Behörde eingelangte, Beschwerde des Beschwerdeführers. Darin führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, er sei zu einem sozialökonomischen Betrieb zugewiesen worden und habe dort einen Monat lang gearbeitet. Er ist im Bereich der Straßenreinigung bzw. Stadtpflege eingesetzt worden. Während dieser gesamten Zeit ist ihm nicht ein einziges Mal mitgeteilt worden, dass seine Arbeit nicht gut oder nicht in Ordnung ist. Der Beschwerdeführer hält weiter fest, dass er trotz Rückenschmerzen stets seine Arbeit erledigt und lediglich in den Pausen mit seinem Handy gespielt hat. Es ist kein Grund ersichtlich, warum dies in den Pausen nicht möglich ist. Bezüglich seiner Rückenprobleme werde er sich im Oktober einer Kur unterziehen. Er gibt an, dass er diese Arbeit sehr gerne weitergemacht und auch im Rahmen eines Dienstverhältnisses ausgeführt hätte, da sie für ihn trotz Rückenbeschwerden machbar gewesen sei. Der Beschwerdeführer führte weiters aus, dass sich offenbar ein einziger Arbeitskollege beschwert hat, dass er mit seinem Mobiltelefon gespielt hat - was er wie bereits erwähnt lediglich in den Pausen gemacht hat. Dieser Arbeitskollege hat im Übrigen ihm gegenüber auch xenophobe Äußerungen getätigt. Es ist nicht nachvollziehbar, dass aufgrund einer solchen Aussage offenbar eine Sperre des Leistungsbezuges verhängt worden ist. Der Beschwerdeführer führte weiters aus, ihm ist aufgrund der Niederschrift und des Bescheides nicht klar, wie die Stellungnahme des Arbeitgebers zustande gekommen ist. In der Niederschrift ist unter diesem Punkt angegeben "Herr XXXX spielt lieber mit dem Handy als die ihm aufgetragenen Arbeiten zu erfüllen". Dies decke sich wortgleich mit der in dem als "Karriereplan" bezeichneten Schreiben, in dem sich exakt der gleiche Satz findet, inklusive der dort enthaltenen Rechtschreibfehler. Dies lege den Schluss nahe, dass der Arbeitgeber nicht befragt worden war, sondern der Satz bloß aus diesem Karriereplan in die Niederschrift kopiert worden war. Eine solche "Stellungnahme" des Arbeitgebers ist nicht ausreichend, um eine Sperre des Leistungsbezuges
VG aussprechen zu können. Nach der Rechtsprechung des VwGH müsse in Fällen, in denen widersprechende Beweisergebnisse vorliegen, die Personen förmlich als Zeugen einvernommen werden (VwGH 19.10.2011, 2008/08/0202, siehe auch Krapf/Keul, AlVG, zu § 10 Rz 286 mwN).Der Beschwerdeführer führte weiters aus, ihm ist aufgrund der Niederschrift und des Bescheides nicht klar, wie die Stellungnahme des Arbeitgebers zustande gekommen ist. In der Niederschrift ist unter diesem Punkt angegeben "Herr römisch 40 spielt lieber mit dem Handy als die ihm aufgetragenen Arbeiten zu erfüllen". Dies decke sich wortgleich mit der in dem als "Karriereplan" bezeichneten Schreiben, in dem sich exakt der gleiche Satz findet, inklusive der dort enthaltenen Rechtschreibfehler. Dies lege den Schluss nahe, dass der Arbeitgeber nicht befragt worden war, sondern der Satz bloß aus diesem Karriereplan in die Niederschrift kopiert worden war. Eine solche "Stellungnahme" des Arbeitgebers ist nicht ausreichend, um eine Sperre des Leistungsbezuges
Paragraph 10, AlVG aussprechen zu können. Nach der Rechtsprechung des VwGH müsse in Fällen, in denen widersprechende Beweisergebnisse vorliegen, die Personen förmlich als Zeugen einvernommen werden (VwGH 19.10.2011, 2008/08/0202, siehe auch Krapf/Keul, AlVG, zu Paragraph 10, Rz 286 mwN). Weiters bringt der Beschwerdeführer vor, es ist für ihn unklar, auf welche Grundlage des § 10 AlVG sich eine solche Sperre stützen kann: dem Beschwerdeführer ist kein Dienstverhältnis zugewiesen worden, er ist nicht von einer Maßnahme ausgeschlossen worden und hat daher auch nicht den Erfolg einer solchen Maßnahme vereitelt.Paragraph 10, AlVG sich eine solche Sperre stützen kann: dem Beschwerdeführer ist kein Dienstverhältnis zugewiesen worden, er ist nicht von einer Maßnahme ausgeschlossen worden und hat daher auch nicht den Erfolg einer solchen Maßnahme vereitelt. Aufgrund der mit der Beschwerde verbundenen aufschiebenden Wirkung erfolgte bei Vorliegen der sonstigen erforderlichen Anspruchsvoraussetzungen die Auszahlung der Notstandshilfe im verfahrensgegenständlichen Zeitraum. Aufgrund der Widersprüche, die sich in den Angaben des Beschwerdeführers und denen des Dienstgebers finden, hat die belangte Behörde am 30.08.2018 eine Zeugeneinvernahme mit XXXX vom SÖB XXXX durchgeführt. Dieser gab unter Wahrheitspflicht zu Protokoll, dass er bereits seit ca. 8 Jahren beim SÖB XXXX tätig ist und der Beschwerdeführer über die belangte Behörde zugebucht wurde. Der Beschwerdeführer ist von 25.04.2018 bis 22.05.2018 bei der Stadtpflege bzw. Lager ISI beschäftigt gewesen. Der Beschwerdeführer ist zusammen mit sechs anderen Kollegen für die Außenreinigung eingeteilt gewesen. Zwei Kollegen hätten ihn darüber aufmerksam gemacht, dass der Beschwerdeführer dauernd mit seinem Handy spielet anstatt zu arbeiten, auch der Hausarbeiter der Strandbar habe den Beschwerdeführer darauf aufmerksam gemacht. Dann hat der Beschwerdeführer das Handy kurzzeitig für ca. eine halbe Stunde weggesteckt und dann gleich wieder mit dem Handy gespielt. Er hat ganz offen und für alle sichtbar mit dem Handy gespielt. Der Beschwerdeführer hat von Anfang an mit dem Handy gespielt und ist immer wieder darauf hingewiesen worden, dies zu unterlassen, worauf er jedoch nicht reagiert. Er habe manchmal, wenn er ermahnt worden ist, das Handy kurz weggesteckt, aber nach ca. 20 Minuten weitergemacht. Man könne sagen, er sei von früh bis spät nur mit dem Handy beschäftigt gewesen. Die Arbeit ist dadurch liegengeblieben und hat von den Kollegen erledigt werden müssen.Aufgrund der Widersprüche, die sich in den Angaben des Beschwerdeführers und denen des Dienstgebers finden, hat die belangte Behörde am 30.08.2018 eine Zeugeneinvernahme mit römisch 40 vom SÖB römisch 40 durchgeführt. Dieser gab unter Wahrheitspflicht zu Protokoll, dass er bereits seit ca. 8 Jahren beim SÖB römisch 40 tätig ist und der Beschwerdeführer über die belangte Behörde zugebucht wurde. Der Beschwerdeführer ist von 25.04.2018 bis 22.05.2018 bei der Stadtpflege bzw. Lager ISI beschäftigt gewesen. Der Beschwerdeführer ist zusammen mit sechs anderen Kollegen für die Außenreinigung eingeteilt gewesen. Zwei Kollegen hätten ihn darüber aufmerksam gemacht, dass der Beschwerdeführer dauernd mit seinem Handy spielet anstatt zu arbeiten, auch der Hausarbeiter der Strandbar habe den Beschwerdeführer darauf aufmerksam gemacht. Dann hat der Beschwerdeführer das Handy kurzzeitig für ca. eine halbe Stunde weggesteckt und dann gleich wieder mit dem Handy gespielt. Er hat ganz offen und für alle sichtbar mit dem Handy gespielt. Der Beschwerdeführer hat von Anfang an mit dem Handy gespielt und ist immer wieder darauf hingewiesen worden, dies zu unterlassen, worauf er jedoch nicht reagiert. Er habe manchmal, wenn er ermahnt worden ist, das Handy kurz weggesteckt, aber nach ca. 20 Minuten weitergemacht. Man könne sagen, er sei von früh bis spät nur mit dem Handy beschäftigt gewesen. Die Arbeit ist dadurch liegengeblieben und hat von den Kollegen erledigt werden müssen. Der Zeuge gibt weiter an, den Beschwerdeführer abgemahnt und diesem mit einer Versetzung gedroht zu haben. Als der Beschwerdeführer daraufhin weiter am Handy gespielt hat, hat er diesen ins ISI Lager versetzt. Das ist nach ca. 2 Wochen gewesen. Im ISI Lager ist es aber dasselbe gewesen. Der Beschwerdeführer hat ständig mit dem Handy gespielt. Der Beschwerdeführer hat dort Kapseln in Schachteln schlichten sollen. Dies hat er jedoch nicht gemacht. Wieder haben die Kollegen seine Arbeit erledigen müssen. Der Fachanleiter, XXXX , habe den Beschwerdeführer darauf aufmerksam gemacht, nicht mit dem Handy zu spielen, aber dieser hat nicht darauf reagiert.Der Zeuge gibt weiter an, den Beschwerdeführer abgemahnt und diesem mit einer Versetzung gedroht zu haben. Als der Beschwerdeführer daraufhin weiter am Handy gespielt hat, hat er diesen ins ISI Lager versetzt. Das ist nach ca. 2 Wochen gewesen. Im ISI Lager ist es aber dasselbe gewesen. Der Beschwerdeführer hat ständig mit dem Handy gespielt. Der Beschwerdeführer hat dort Kapseln in Schachteln schlichten sollen. Dies hat er jedoch nicht gemacht. Wieder haben die Kollegen seine Arbeit erledigen müssen. Der Fachanleiter, römisch 40 , habe den Beschwerdeführer darauf aufmerksam gemacht, nicht mit dem Handy zu spielen, aber dieser hat nicht darauf reagiert. Der Zeuge führt weiters aus, dass er den Beschwerdeführer nach ein paar Wochen abgemeldet hat und den Bericht an die belangte Behörde geschickt hat. Der Zeuge hat dem Beschwerdeführer einen Bericht ausgehändigt und der Beschwerdeführer hat diesen stillschweigend entgegengenommen und ist gegangen. Der Beschwerdeführer wurde von der belangten Behörde aufgefordert, im Rahmen eines persönlichen Parteiengehörs für den 04.09.2018, zu den Aussagen der Zeugeneinvernahme Stellung zu nehmen. Zu diesem Termin ist der Beschwerdeführer nicht erschienen. Mit Bescheid vom 05.09.2018 wurde die Beschwerde vom 29.06.2018 im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung
GVG (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz) iVm § 56 AlVG (Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977), in geltender Fassung, abgewiesen.Mit Bescheid vom 05.09.2018 wurde die Beschwerde vom 29.06.2018 im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung
Paragraph 14, VwGVG (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz) in Verbindung mit Paragraph 56, AlVG (Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977), in geltender Fassung, abgewiesen. Beweiswürdigend wurde der erhobene verfahrensrelevante Sachverhalt wiedergegeben. In der rechtlichen Beurteilung zitierte die belangte Behörde die maßgeblichen Bestimmungen des AlVG. Mit Schreiben vom 19.09.2018 beantragte der Beschwerdeführer, seine Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht vorzulegen. Mit Schreiben vom 28.09.2018, eingelangt am 28.09.2018, langte ein ergänzender Schriftsatz des Beschwerdeführers zum Vorlageantrag bei der belangten Behörde ein. Darin führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, dass er sein Beschwerdevorbringen aufrechterhalte und die Richtigkeit der Aussage von XXXX bestreite. Der Beschwerdeführer gibt an, niemals von XXXX verwarnt worden zu sein und seines Wissens nach hätten sich auch die Kollegen nicht über seinen Arbeitseinsatz beschwert. Es ist im Gegenteil so gewesen, dass er sich mit seinem Team sehr gut verstanden hat und sie gehofft haben, dass sie zusammen weiterarbeiten können.Mit Schreiben vom 28.09.2018, eingelangt am 28.09.2018, langte ein ergänzender Schriftsatz des Beschwerdeführers zum Vorlageantrag bei der belangten Behörde ein. Darin führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, dass er sein Beschwerdevorbringen aufrechterhalte und die Richtigkeit der Aussage von römisch 40 bestreite. Der Beschwerdeführer gibt an, niemals von römisch 40 verwarnt worden zu sein und seines Wissens nach hätten sich auch die Kollegen nicht über seinen Arbeitseinsatz beschwert. Es ist im Gegenteil so gewesen, dass er sich mit seinem Team sehr gut verstanden hat und sie gehofft haben, dass sie zusammen weiterarbeiten können. Der Beschwerdeführer führte weiters aus, es ist nicht richtig, dass er wegen seines Verhaltens ins Lager versetzt wurde. Er hat gemeinsam mit seinen Kollegen in der Außenreinigung und im Lager gearbeitet. In der Außenreinigung haben sie von sechs Uhr bis zehn Uhr gearbeitet, dann sind sie zusammen ins Lager gefahren (Fahrzeit ca. eine Stunde) und haben dort von 11:00 Uhr bis 13:30 Uhr gearbeitet. Nur an Samstagen haben sie nicht im Lager gearbeitet, da dieses geschlossen war. Darüber hinaus führte der Beschwerdeführer weiter aus, dass ihm bewusst gewesen ist, dass es ein "Handyverbot" während der Arbeitszeit gibt und wenn er sich nicht irre, ist dies auch in einer von ihm unterschriebenen Vereinbarung gestanden. Er hat sich daher an die Vereinbarung gehalten und kein Verhalten gesetzt, dass dazu führen hätte können, dass er nicht weiter übernommen worden wäre. Der Beschwerdeführer führte weiters aus, es gehe aus der Beschwerdevorentscheidung nicht hervor, auf welcher Grundlage des § 10 AlVG sich die verhängte Sperre stützen kann: dem Beschwerdeführer ist kein Dienstverhältnis zugewiesen worden, er ist nicht von einer Maßnahme ausgeschlossen worden und hat daher auch nicht den Erfolg einer solchen Maßnahme vereitelt. Er hat auch sonst keine sich "sonst bietende Arbeitsgelegenheit" ausgelassen, im Gegenteil ist ihm erklärt worden, dass er nicht übernommen wird, obwohl er diese Arbeit sehr gerne gemacht hätte.Der Beschwerdeführer führte weiters aus, es gehe aus der Beschwerdevorentscheidung nicht hervor, auf welcher Grundlage des Paragraph 10, AlVG sich die verhängte Sperre stützen kann: dem Beschwerdeführer ist kein Dienstverhältnis zugewiesen worden, er ist nicht von einer Maßnahme ausgeschlossen worden und hat daher auch nicht den Erfolg einer solchen Maßnahme vereitelt. Er hat auch sonst keine sich "sonst bietende Arbeitsgelegenheit" ausgelassen, im Gegenteil ist ihm erklärt worden, dass er nicht übernommen wird, obwohl er diese Arbeit sehr gerne gemacht hätte. Der Beschwerdeführer hat noch angemerkt, dass er das Parteiengehör am 04.09.2018 nicht wahrnehmen konnte, weil er von 30.07.2018 bis 15.09.2018 im Ausland gewesen ist. Er hat der belangten Behörde seinen Auslandsaufenthalt gemeldet. Am 07.11.2018 langte eine Vollmachtsbekanntgabe bei der belangten Behörde ein. Am 21.12.2018 langte der Verwaltungsakt beim Bundesverwaltungsgericht ein. Am 14.02.2019 fand eine öffentlich mündliche Verhandlung statt, welche am 19.03.2019 fortgeführt wurde. Der Beschwerdeführer hat zwischenzeitlich keine die Arbeitslosigkeit ausschließende Tätigkeit aufgenommen.
1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
GVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat - vorliegend sohin das AMS.
Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat - vorliegend sohin das AMS. § 56 Abs. 2 AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice.Paragraph 56, Absatz 2, AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice.
GG, BGBl. I Nr. 10/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Die entsprechende Anordnung einer Senatszuständigkeit enthält § 56 Abs. 2 AlVG, wonach das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat entscheidet, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.
Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Die entsprechende Anordnung einer Senatszuständigkeit enthält Paragraph 56, Absatz 2, AlVG, wonach das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat entscheidet, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.
GG bestehen die Senate aus einem Mitglied als Vorsitzendem und zwei weiteren Mitgliedern als Beisitzern. Ist in Materiengesetzen die Mitwirkung fachkundiger Laienrichter an der Rechtsprechung vorgesehen, sind diese anstelle der Mitglieder nach Maßgabe der Geschäftsverteilung als Beisitzer heranzuziehen.
Paragraph 7, BVwGG bestehen die Senate aus einem Mitglied als Vorsitzendem und zwei weiteren Mitgliedern als Beisitzern. Ist in Materiengesetzen die Mitwirkung fachkundiger Laienrichter an der Rechtsprechung vorgesehen, sind diese anstelle der Mitglieder nach Maßgabe der Geschäftsverteilung als Beisitzer heranzuziehen. In der gegenständlichen Rechtssache obliegt somit die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Senat. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg. cit.).Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (Paragraph eins, leg. cit.).
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren, angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren, angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
GVG steht es der Behörde im Verfahren über Beschwerden
1 Z 1 B-VG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung).
VG beträgt die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung durch die Geschäftsstelle zehn Wochen. § 27 ist sinngemäß anzuwenden.
Paragraph 14, VwGVG steht es der Behörde im Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung).
Paragraph 56, Absatz 2, AlVG beträgt die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung durch die Geschäftsstelle zehn Wochen. Paragraph 27, ist sinngemäß anzuwenden.
GVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Die Beschwerdevorentscheidung tritt mangels einer gesetzlichen Regelung nicht außer Kraft, sondern wird zum Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens (vgl. Dünser, ZUV 2013/1, 17; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 15 VwGVG, K 2; Hauer, Verwaltungsgerichtsbarkeit, Rz. 178; jeweils unter Hinweis auf den diesbezüglich ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers, vgl. RV 2009 BlgNR 24. GP, 5).
zweiter Satz des § 15 Abs. 1 hat ein Vorlageantrag, der von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt wird, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (§ 9 Abs. 1 Z 3) und ein Begehren (§ 9 Abs. 1 Z 4) zu enthalten. Im Umkehrschluss folgt aus dieser Vorschrift, dass der Beschwerdeführer einen Vorlageantrag nicht zu begründen hat, ihn aber begründen kann (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 8 zu § 15 VwGVG unter Hinweis auf AB 2112 BlgNR 24. GP 3). Damit ist im gegenständlichen Beschwerdefall der Prüfumfang auch mit dem Vorbringen im Vorlageantrag definiert.
Paragraph 15, Absatz eins, VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Die Beschwerdevorentscheidung tritt mangels einer gesetzlichen Regelung nicht außer Kraft, sondern wird zum Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens vergleiche Dünser, ZUV 2013/1, 17; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, Paragraph 15, VwGVG, K 2; Hauer, Verwaltungsgerichtsbarkeit, Rz. 178; jeweils unter Hinweis auf den diesbezüglich ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers, vergleiche Regierungsvorlage 2009 BlgNR 24. GP, 5).
zweiter Satz des Paragraph 15, Absatz eins, hat ein Vorlageantrag, der von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt wird, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3,) und ein Begehren (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 4,) zu enthalten. Im Umkehrschluss folgt aus dieser Vorschrift, dass der Beschwerdeführer einen Vorlageantrag nicht zu begründen hat, ihn aber begründen kann vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anmerkung 8 zu Paragraph 15, VwGVG unter Hinweis auf Ausschussbericht 2112 BlgNR 24. Gesetzgebungsperiode 3). Damit ist im gegenständlichen Beschwerdefall der Prüfumfang auch mit dem Vorbringen im Vorlageantrag definiert. § 27 VwGVG legt den Prüfungsumfang fest und beschränkt diesen insoweit, als das Verwaltungsgericht (bei Bescheidbeschwerden) prinzipiell (Ausnahme: Unzuständigkeit der Behörde) an das Beschwerdevorbringen gebunden ist (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 1 zu § 27 VwGVG). Konkret normiert die zitierte Bestimmung: "Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen."Paragraph 27, VwGVG legt den Prüfungsumfang fest und beschränkt diesen insoweit, als das Verwaltungsgericht (bei Bescheidbeschwerden) prinzipiell (Ausnahme: Unzuständigkeit der Behörde) an das Beschwerdevorbringen gebunden ist vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anmerkung 1 zu Paragraph 27, VwGVG). Konkret normiert die zitierte Bestimmung: "Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen." Die zentrale Regelung zur Frage der Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte bildet § 28 VwGVG. Die vorliegend relevanten Abs. 1 und 2 dieser Bestimmung lauten wie folgt:Die zentrale Regelung zur Frage der Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte bildet Paragraph 28, VwGVG. Die vorliegend relevanten Absatz eins und 2 dieser Bestimmung lauten wie folgt: "§ 28.
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
VG hat Anspruch auf Arbeitslosengeld, werGemäß Paragraph 7, Absatz eins, AlVG hat Anspruch auf Arbeitslosengeld, wer
Z 1 bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung
Z 1 bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde.so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung
Ziffer eins bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung
Ziffer eins bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde. Der Verlust des Anspruches
Abs. 1 ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie z.B. bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen (§ 10 Abs. 3 AlVG).Der Verlust des Anspruches
Absatz eins, ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie z.B. bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen (Paragraph 10, Absatz 3, AlVG).
VG sind soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden.
Paragraph 38, AlVG sind soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden. Nach ständiger Rechtsprechung (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom
VG nicht vereitelt.Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AlVG nicht vereitelt. Aufgrund des festgestellten Sachverhaltes steht daher fest, dass der Beschwerdeführer mit seinem Verhalten den Tatbestand der Vereitelung
VG nicht verwirklicht hat, der den Verlust des Anspruches auf Arbeitslosengeldes für sechs Wochen rechtfertigt.Aufgrund des festgestellten Sachverhaltes steht daher fest, dass der Beschwerdeführer mit seinem Verhalten den Tatbestand der Vereitelung
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, erster Satz AlVG nicht verwirklicht hat, der den Verlust des Anspruches auf Arbeitslosengeldes für sechs Wochen rechtfertigt. Sohin war spruchgemäß zu entscheiden. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Es ist somit spruchgemäß zu entscheiden.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Es ist somit spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2019:W141.2208780.2.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.