← Österreich

{'item': 'W141 2208780-2'}

Obsah (14)§ 38Artikel 133§ 10§ 14§ 25Art. 130§ 9§ 6§ 7§ 58§ 17§ 56§ 15§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum28.03.2019 GeschäftszahlW141 2208780-2 SpruchW141 2208780-2/9E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gerhard HÖLLERE

§ 38i

Vm § 10 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AlVG), BGBl. 609/1977, in der geltenden Fassung, stattgegeben und der angefochtene Bescheid des Arbeitsmarktservice (AMS) Wien Huttengasse, in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 05.09.2018 ersatzlos behoben.Der Beschwerde wird

Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 10, des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AlVG), Bundesgesetzblatt 609 aus 1977,, in der geltenden Fassung, stattgegeben und der angefochtene Bescheid des Arbeitsmarktservice (AMS) Wien Huttengasse, in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 05.09.2018 ersatzlos behoben. B) Die Revision ist

Artikel 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit Bescheid vom 14.06.2018 wurde

§ 38i

Vm § 10 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), BGBl. Nr. 609/1977 in der geltenden Fassung ausgesprochen, dass der Beschwerdeführer den Anspruch auf Notstandshilfe für den Zeitraum 31.05.2018 bis 03.07.2018 verloren hat.Mit Bescheid vom 14.06.2018 wurde

Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 10, Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), Bundesgesetzblatt Nr. 609 aus 1977, in der geltenden Fassung ausgesprochen, dass der Beschwerdeführer den Anspruch auf Notstandshilfe für den Zeitraum 31.05.2018 bis 03.07.2018 verloren hat. Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer durch sein Verhalten das Zustandekommen eines von der belangten Behörde zugewiesenen, zumutbaren Dienstverhältnisses bei der Firma XXXX vereitelt hätte. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen würden nicht vorliegen bzw. könnten nicht berücksichtigt werden.Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer durch sein Verhalten das Zustandekommen eines von der belangten Behörde zugewiesenen, zumutbaren Dienstverhältnisses bei der Firma römisch 40 vereitelt hätte. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen würden nicht vorliegen bzw. könnten nicht berücksichtigt werden. Gegen diesen Bescheid richtete sich die, am 29.06.2018 bei der belangten Behörde eingelangte, Beschwerde des Beschwerdeführers. Darin führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, er sei zu einem sozialökonomischen Betrieb zugewiesen worden und habe dort einen Monat lang gearbeitet. Er sei im Bereich der Straßenreinigung bzw. Stadtpflege eingesetzt worden. Während dieser gesamten Zeit sei ihm kein einziges Mal mitgeteilt worden, dass seine Arbeit nicht gut oder nicht in Ordnung sei. Der Beschwerdeführer hält weiter fest, dass er trotz Rückenschmerzen stets seine Arbeit erledigt und lediglich in den Pausen mit seinem Handy gespielt habe. Es sei kein Grund ersichtlich, warum dies in den Pausen nicht möglich sein sollte. Bezüglich seiner Rückenprobleme werde er sich im Oktober einer Kur unterziehen. Er gibt an, dass er diese Arbeit sehr gerne weitergemacht und auch im Rahmen eines Dienstverhältnisses ausgeführt hätte, da sie für ihn trotz Rückenbeschwerden machbar gewesen sei. Der Beschwerdeführe gibt weiters an, dass sich offenbar ein einziger Arbeitskollege beschwert habe, dass er mit seinem Mobiltelefon gespielt hätte - was er wie bereits erwähnt lediglich in den Pausen gemacht hätte. Dieser Arbeitskollege hätte im Übrigen ihm gegenüber auch xenophobe Äußerungen getätigt. Es sei nicht nachvollziehbar, dass aufgrund einer solchen Aussage offenbar eine Sperre des Leistungsbezuges verhängt worden sei. Dem Beschwerdeführer sei aufgrund der Niederschrift und des Bescheides nicht klar, wie die Stellungnahme des Arbeitgebers zustande gekommen sei. In der Niederschrift sei unter diesem Punkt angegeben "Herr XXXX spielt lieber mit dem Handy als die ihm aufgetragenen Arbeiten zu erfüllen". Dies decke sich Wortgleich mit der in dem als "Karriereplan" bezeichneten Schreiben, in dem sich exakt der gleiche Satz finde, inklusive der dort enthaltenen Rechtschreibfehler. Dies würde den Schluss nahelegen, dass der Arbeitgeber nicht befragt wurde, sondern der Satz bloß aus diesem Karriereplan in die Niederschrift kopiert worden sei. Eine solche "Stellungnahme" des Arbeitgebers sei nicht ausreichend, um eine Sperre des Leistungsbezuges

§ 10Al

VG aussprechen zu können. Nach der Rechtsprechung des VwGH müsse in Fällen, in denen widersprechende Beweisergebnisse vorliegen, die Personen förmlich als Zeugen einvernommen werden (VwGH 19.10.2011, 2008/08/0202, siehe auch Krapf/Keul, AlVG, zu § 10 Rz 286 mwN).Dem Beschwerdeführer sei aufgrund der Niederschrift und des Bescheides nicht klar, wie die Stellungnahme des Arbeitgebers zustande gekommen sei. In der Niederschrift sei unter diesem Punkt angegeben "Herr römisch 40 spielt lieber mit dem Handy als die ihm aufgetragenen Arbeiten zu erfüllen". Dies decke sich Wortgleich mit der in dem als "Karriereplan" bezeichneten Schreiben, in dem sich exakt der gleiche Satz finde, inklusive der dort enthaltenen Rechtschreibfehler. Dies würde den Schluss nahelegen, dass der Arbeitgeber nicht befragt wurde, sondern der Satz bloß aus diesem Karriereplan in die Niederschrift kopiert worden sei. Eine solche "Stellungnahme" des Arbeitgebers sei nicht ausreichend, um eine Sperre des Leistungsbezuges

Paragraph 10, AlVG aussprechen zu können. Nach der Rechtsprechung des VwGH müsse in Fällen, in denen widersprechende Beweisergebnisse vorliegen, die Personen förmlich als Zeugen einvernommen werden (VwGH 19.10.2011, 2008/08/0202, siehe auch Krapf/Keul, AlVG, zu Paragraph 10, Rz 286 mwN). Weiters sei unklar, auf welcher Grundlage des § 10 AlVG sich eine solche Sperre stützen könne: dem Beschwerdeführer sei kein Dienstverhältnis zugewiesen worden, er sei nicht von einer Maßnahme ausgeschlossen worden und habe daher auch nicht den Erfolg einer solchen Maßnahme vereitelt.Weiters sei unklar, auf welcher Grundlage des Paragraph 10, AlVG sich eine solche Sperre stützen könne: dem Beschwerdeführer sei kein Dienstverhältnis zugewiesen worden, er sei nicht von einer Maßnahme ausgeschlossen worden und habe daher auch nicht den Erfolg einer solchen Maßnahme vereitelt. Mit Bescheid vom 05.09.2018 wurde die Beschwerde vom 29.06.2018 im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung

§ 14Vw

GVG (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz) iVm § 56 AlVG (Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977), in geltender Fassung, abgewiesen.Mit Bescheid vom 05.09.2018 wurde die Beschwerde vom 29.06.2018 im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung

Paragraph 14, VwGVG (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz) in Verbindung mit Paragraph 56, AlVG (Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977), in geltender Fassung, abgewiesen. Beweiswürdigend wurde der erhobene verfahrensrelevante Sachverhalt wiedergegeben. In der rechtlichen Beurteilung zitierte die belangte Behörde die maßgeblichen Bestimmungen des AlVG. Mit Schreiben vom 19.09.2018 beantragte der Beschwerdeführer, seine Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht vorzulegen. Mit Schreiben vom 28.09.2018, eingelangt am 28.09.2018, langte ein ergänzender Schriftsatz des Beschwerdeführers zum Vorlageantrag bei der belangten Behörde ein. Darin führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, dass er sein Beschwerdevorbringen aufrechterhalte und die Richtigkeit der Aussage von XXXX bestreite. Der Beschwerdeführer gibt an, niemals von XXXX verwarnt worden zu sein und seines Wissens nach hätten sich auch die Kollegen nicht über seinen Arbeitseinsatz beschwert. Es sei im Gegenteil so gewesen, dass er sich mit seinem Team sehr gut verstanden hätte und sie gehofft hätten, dass sie zusammen weiterarbeiten könnte.Mit Schreiben vom 28.09.2018, eingelangt am 28.09.2018, langte ein ergänzender Schriftsatz des Beschwerdeführers zum Vorlageantrag bei der belangten Behörde ein. Darin führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, dass er sein Beschwerdevorbringen aufrechterhalte und die Richtigkeit der Aussage von römisch 40 bestreite. Der Beschwerdeführer gibt an, niemals von römisch 40 verwarnt worden zu sein und seines Wissens nach hätten sich auch die Kollegen nicht über seinen Arbeitseinsatz beschwert. Es sei im Gegenteil so gewesen, dass er sich mit seinem Team sehr gut verstanden hätte und sie gehofft hätten, dass sie zusammen weiterarbeiten könnte. Der Beschwerdeführer führte weiters aus, es sei nicht richtig, dass er wegen seines Verhaltens ins Lager versetzt worden wäre. Er habe gemeinsam mit seinen Kollegen in der Außenreinigung und im Lager gearbeitet. In der Außenreinigung hätten sie von sechs Uhr bis zehn Uhr gearbeitet, dann wären sie zusammen ins Lager gefahren (Fahrzeit ca. eine Stunde) und hätten dort von 11 Uhr bis 13:30 Uhr gearbeitet. Nur an Samstagen hätten sie nicht im Lager gearbeitet, da dieses geschlossen gewesen sei. Der Beschwerdeführer führt weiter aus, dass ihm bewusst gewesen sei, dass es ein "Handyverbot" während der Arbeitszeit gebe und wenn er sich nicht irre, sei dies auch in einer von ihm unterschriebenen Vereinbarung gestanden. Er habe sich an die Vereinbarung gehalten und kein Verhalten gesetzt, dass dazu führen hätte können, dass er nicht weiter übernommen worden wäre. Der Beschwerdeführer führte weiters aus, es gehe aus der Beschwerdevorentscheidung nicht hervor, auf welcher Grundlage des § 10 AlVG sich die verhängte Sperre stützen könne: dem Beschwerdeführer sei kein Dienstverhältnis zugewiesen worden, er sei nicht von einer Maßnahme ausgeschlossen worden und habe daher auch nicht den Erfolg einer solchen Maßnahme vereitelt. Er habe auch sonst keine sich "sonst bietende Arbeitsgelegenheit" ausgelassen, im Gegenteil sei ihm erklärt worden, dass er nicht übernommen werde, obwohl er diese Arbeit sehr gerne gemacht hätte.Der Beschwerdeführer führte weiters aus, es gehe aus der Beschwerdevorentscheidung nicht hervor, auf welcher Grundlage des Paragraph 10, AlVG sich die verhängte Sperre stützen könne: dem Beschwerdeführer sei kein Dienstverhältnis zugewiesen worden, er sei nicht von einer Maßnahme ausgeschlossen worden und habe daher auch nicht den Erfolg einer solchen Maßnahme vereitelt. Er habe auch sonst keine sich "sonst bietende Arbeitsgelegenheit" ausgelassen, im Gegenteil sei ihm erklärt worden, dass er nicht übernommen werde, obwohl er diese Arbeit sehr gerne gemacht hätte. Abschließend würde der Beschwerdeführer noch anmerken, dass er das Parteiengehör am 04.09.2018 nicht wahrnehmen habe können, weil er vom 30.07.2018 bis zum 15.09.2018 im Ausland gewesen sei. Er habe der belangten Behörde seinen Auslandsaufenthalt gemeldet. Am 07.11.2018 langte eine Vollmachtsbekanntgabe des Rechtsanwaltes Dr. Ingo RIß bei der belangten Behörde ein. Am 21.12.2018 langte der Verwaltungsakt beim Bundesverwaltungsgericht ein. Am 14.02.2019 fand eine öffentlich mündliche Verhandlung statt, welche hier zusammenfassend wiedergegeben wird. Bei dieser Verhandlung waren der Richtersenat mit Vorsitzendem Richter Mag. Gerhard HÖLLERER (VR) und die Beisitzer fachkundiger Laienrichter Josef HERMANN (LR1) und fachkundiger Laienrichter KommR Karl GAUSTER (LR2), sowie der Schriftführer Melvin BOLIC anwesend. Weiters nahmen der Beschwerdeführer XXXX (BF), der bevollmächtigte Vertreter des Beschwerdeführers RA Dr. Ingo RIß (BFV), ein Vertreter der belangten Behörde Mag. Dr. XXXX (BHV) sowie der Zeuge XXXX (Z1), die Zeugin XXXX (Z2) sowie der Zeuge XXXX (Z3) an der Verhandlung teil. Der Dolmetscher XXXX (D) blieb der Verhandlung fern.Am 14.02.2019 fand eine öffentlich mündliche Verhandlung statt, welche hier zusammenfassend wiedergegeben wird. Bei dieser Verhandlung waren der Richtersenat mit Vorsitzendem Richter Mag. Gerhard HÖLLERER (VR) und die Beisitzer fachkundiger Laienrichter Josef HERMANN (LR1) und fachkundiger Laienrichter KommR Karl GAUSTER (LR2), sowie der Schriftführer Melvin BOLIC anwesend. Weiters nahmen der Beschwerdeführer römisch 40 (BF), der bevollmächtigte Vertreter des Beschwerdeführers RA Dr. Ingo RIß (BFV), ein Vertreter der belangten Behörde Mag. Dr. römisch 40 (BHV) sowie der Zeuge römisch 40 (Z1), die Zeugin römisch 40 (Z2) sowie der Zeuge römisch 40 (Z3) an der Verhandlung teil. Der Dolmetscher römisch 40 (D) blieb der Verhandlung fern. Der Vorsitzende Richter prüfte, nach Aufruf der Sache, die Identität und Stellung der Anwesenden sowie etwaige Vertretungsbefugnisse. Der Rechtsvertreter verzichtete auf die Beiziehung des D und der BF gab an, ausreichend Deutsch zu verstehen. Vorstellung des Schriftführers, der fachkundigen Laienrichter und des Richters (VR). Die Verhandlung war öffentlich

§ 25Vw

GVG.Vorstellung des Schriftführers, der fachkundigen Laienrichter und des Richters (VR). Die Verhandlung war öffentlich

Paragraph 25, VwGVG. VR legte den Gegenstand der Verhandlung, wie oben eingetragen dar und fasste den bisherigen Gang des Verfahrens im Wesentlichen zusammen. Der VR befragte die Parteien, ob sie auf die Verlesung des Akteninhaltes verzichten, woraufhin beide Parteien auf die Verlesung des Akteninhaltes verzichteten. Es erfolgte eine Belehrung über die Geltendmachung von Kosten als Beteiligte (§ 26 VwGVG). VR erklärte, dass betreffende Formulare auf der Homepage des Bundesverwaltungsgerichtes zu finden sind. Diese sind auch am Infopoint des Bundesverwaltungsgerichtes (bis 13:00 Uhr) erhältlich.(Paragraph 26, VwGVG). VR erklärte, dass betreffende Formulare auf der Homepage des Bundesverwaltungsgerichtes zu finden sind. Diese sind auch am Infopoint des Bundesverwaltungsgerichtes (bis 13:00 Uhr) erhältlich. BF und die belangte Behörde erhielten die Möglichkeit, zum Gegenstand des Verfahrens und bisherigem Verfahrensgang ergänzend Stellung zu nehmen. BF gab keine ergänzende Stellungnahme ab. Der VR fragt ob noch Unterlagen dem Akt hinzugefügt werden sollen. Es werden keine weiteren Unterlagen vorgelegt. VR befragt BF, ob dieser körperlich, geistig und sprachlich in der Lage ist, der heutigen mündlichen Verhandlung zu folgen oder ob irgendwelche Hindernisgründe vorliegen. Ferner wird BF befragt, ob er gesund ist oder ob bei ihm (chronische) Krankheiten und/oder Leiden vorliegen. Diese Fragen werden vom BF dahingehend beantwortet, dass keine Hindernisgründe vorliegen. BF ist in der Lage, der Verhandlung in vollem Umfang zu folgen. Verhandlungsfähigkeit ist gegeben. Im Wesentlichen geht aus der Einvernahme des Beschwerdeführers (BF) folgendes hervor: Der BF führte aus, es stimme nicht, dass er nur mit seinem Handy gespielt habe und nicht arbeiten habe wollen. Er hielt fest, dass er einen Monat dort gearbeitet habe und während der ganze Zeit keine einzige Ermahnung erhalten habe, dass er nicht mit dem Handy spielen solle. Er habe nur in den Pausen kurz auf sein Handy geschaut. Der BF verwies auf einen Disput, welchen er mit einem Arbeitskollegen gehabt habe. Dieser habe ihm gegenüber erwähnt, der BF solle zurück in die Türkei gehen und dort den Präsidenten wählen. Zwei Tage später sei der BF zum Z1 ins Büro zitiert worden und wurde ihm mitgeteilt, er solle dort nicht mehr arbeiten. Auf die vorgehaltene Zeugenaussage des Z1, gab der BF an, diese sei nicht richtig. Der Z1 habe ihn nie aufgefordert, nicht mit dem Handy zu hantieren und ihn auch nie mit einer Versetzung gedroht. Der Z1 sei nur ein- oder zweimal in der Arbeit erschienen, sei durchgegangen und habe gegrüßt, dann sei er wieder weg gewesen. Im ISI Lager habe es sich um eine Fließbandarbeit gehandelt, wo er keine Zeit zum Spielen gehabt hätte und auch eine Beaufsichtigung vor Ort gewesen sei. Der BF führte zudem aus, dass der sein Handy nur zum Checken von Nachrichten und E-Mails, Telefonieren und Nachrichten lesen gebrauche. Er surfe sehr selten im Internet mit dem Handy, da dieses zu klein sei. Sein Handy sei lautlos gewesen. Der BF führte zudem aus, dass er gerne wieder arbeiten wolle. Er hätte die Arbeit beim SÖB auch gerne weitergemacht. Im Wesentlichen geht aus der Einvernahme des Zeugen XXXX (Z1) folgendes hervor:Im Wesentlichen geht aus der Einvernahme des Zeugen römisch 40 (Z1) folgendes hervor: Der Z1 habe den BF direkt und indirekt unter Beaufsichtigung. Sowohl der Z1 als auch zwei weitere Mitarbeiter hätten den BF darauf hingewiesen, dass er das Hantieren mit dem Handy unterlassen solle und mitarbeiten solle. Es sei ihm vom Hausarbeiter und von einem weiteren Kollegen des BF ebenfalls mitgeteilt worden, dass der BF mit dem Handy hantiere. Der BF sei nur mündlich ermahnt worden, es sei nichts dokumentiert worden. Der BF habe nicht darauf reagiert, sondern es einfach hingenommen. Der Z1 habe zum Zeugen gesagt: "Sie haben es zu unterlassen in der Dienstzeit mit dem Handy zu hantieren, dafür sind die Pausen da, außer es sei ein Notfall." Dies sei ein Standardspruch, den er immer sage. Die Mitarbeiten würden auch am ersten Tag der Maßnahme darüber informiert werden. Der Z1 habe selbst immer wieder beobachtet, wie der BF mit seinem Handy hantiere, als er die Mitarbeiter von seinem Auto aus beobachtet habe. Der Z1 könne nicht mehr genau angeben, wie oft er den BF beim Handyhantieren beobachtet habe, er sei jedoch dreimal pro Woche dorthin gefahren. Der Z1 sei von zwei Mitarbeitern informiert worden, dass der BF mit seinem Handy hantiert, anstatt zu arbeiten weshalb der Z1 den BF darauf angesprochen habe. Im Wesentlichen geht aus der Einvernahme der Zeugin XXXX (Z2) folgendes hervor:Im Wesentlichen geht aus der Einvernahme der Zeugin römisch 40 (Z2) folgendes hervor: Sie sei die Schwiegertochter des BF und kenne die Probleme des BF mit seinem Rücken, dem Ohr und dem Herzen. Der BF würde zwar ein Handy besitzen, jedoch spiele er nie damit. Das BVwG führte am 19.03.2019 eine Fortsetzung der mündlichen Verhandlung vom 14.02.2019 durch, bei der der Richtersenat mit Vorsitzendem Richter Mag. Gerhard HÖLLERER (VR) und die Beisitzer fachkundiger Laienrichter Josef HERMANN (LR1) und fachkundiger Laienrichter KommR Karl GAUSTER (LR2), sowie der Schriftführer Melvin BOLIC anwesend waren. Weiters nahmen der Beschwerdeführer XXXX (BF), der bevollmächtigte Vertreter des Beschwerdeführers RA Dr. Ingo RIß (BFV), ein Vertreter der belangten Behörde Mag. Dr. XXXX (BHV) sowie der Zeuge XXXX (Z1), der Zeuge XXXX (Z2), der Zeuge XXXX (Z3) und der Zeuge XXXX (Z4) an der Verhandlung teil.Das BVwG führte am 19.03.2019 eine Fortsetzung der mündlichen Verhandlung vom 14.02.2019 durch, bei der der Richtersenat mit Vorsitzendem Richter Mag. Gerhard HÖLLERER (VR) und die Beisitzer fachkundiger Laienrichter Josef HERMANN (LR1) und fachkundiger Laienrichter KommR Karl GAUSTER (LR2), sowie der Schriftführer Melvin BOLIC anwesend waren. Weiters nahmen der Beschwerdeführer römisch 40 (BF), der bevollmächtigte Vertreter des Beschwerdeführers RA Dr. Ingo RIß (BFV), ein Vertreter der belangten Behörde Mag. Dr. römisch 40 (BHV) sowie der Zeuge römisch 40 (Z1), der Zeuge römisch 40 (Z2), der Zeuge römisch 40 (Z3) und der Zeuge römisch 40 (Z4) an der Verhandlung teil. Der Vorsitzende Richter prüfte, nach Aufruf der Sache, die Identität und Stellung der Anwesenden sowie etwaige Vertretungsbefugnisse. Der Rechtsvertreter verzichtete weiterhin auf die Beiziehung des D und der BF gab an, ausreichend Deutsch zu verstehen. Vorstellung des Schriftführers, der fachkundigen Laienrichter und des Richters (VR). Die Verhandlung war öffentlich

§ 25Vw

GVG.Vorstellung des Schriftführers, der fachkundigen Laienrichter und des Richters (VR). Die Verhandlung war öffentlich

Paragraph 25, VwGVG. VR legte den Gegenstand der Verhandlung, wie oben eingetragen dar und fasste den bisherigen Gang des Verfahrens im Wesentlichen zusammen. Der VR befragte die Parteien, ob sie auf die Verlesung des Akteninhaltes verzichten, woraufhin beide Parteien auf die Verlesung des Akteninhaltes verzichteten. Es erfolgte eine Belehrung über die Geltendmachung von Kosten als Beteiligte (§ 26 VwGVG). VR erklärte, dass betreffende Formulare auf der Homepage des Bundesverwaltungsgerichtes zu finden sind. Diese sind auch am Infopoint des Bundesverwaltungsgerichtes (bis 13:00 Uhr) erhältlich.(Paragraph 26, VwGVG). VR erklärte, dass betreffende Formulare auf der Homepage des Bundesverwaltungsgerichtes zu finden sind. Diese sind auch am Infopoint des Bundesverwaltungsgerichtes (bis 13:00 Uhr) erhältlich. BF und die belangte Behörde erhielten die Möglichkeit, zum Gegenstand des Verfahrens und bisherigem Verfahrensgang ergänzend Stellung zu nehmen. BF gab keine ergänzende Stellungnahme ab. Der VR fragt ob noch Unterlagen dem Akt hinzugefügt werden sollen. Es werden keine weiteren Unterlagen vorgelegt. VR befragt BF, ob dieser körperlich, geistig und sprachlich in der Lage ist, der heutigen mündlichen Verhandlung zu folgen oder ob irgendwelche Hindernisgründe vorliegen. Ferner wird BF befragt, ob er gesund ist oder ob bei ihm (chronische) Krankheiten und/oder Leiden vorliegen. Diese Fragen werden vom BF dahingehend beantwortet, dass keine Hindernisgründe vorliegen. BF ist in der Lage, der Verhandlung in vollem Umfang zu folgen. Verhandlungsfähigkeit ist gegeben. Im Wesentlichen geht aus der Einvernahme des Beschwerdeführers (BF) folgendes hervor: Der Rechtsvertreter des BF wies darauf hin, dass der BF insgesamt 24 Jahre vollbeschäftigt gewesen sei und seit Dezember 2016 im Leistungsbezug der Arbeitslosenversicherung stehe. Das Hantieren mit dem Handy würde niemals eine Entlassung in arbeitsrechtlicher Hinsicht rechtfertigen und sei die Sperre der belangten Behörde somit jedenfalls grob unangemessen. Im Wesentlichen geht aus der Einvernahme des Zeugen XXXX (Z1) folgendes hervor:Im Wesentlichen geht aus der Einvernahme des Zeugen römisch 40 (Z1) folgendes hervor: Der Z1 führte aus, der BF sei viel am Handy gewesen, die Arbeit, die ihm aufgetragen worden sei, habe er aber gemacht. Die Arbeit habe von 06:00 Uhr bis 10:00 Uhr gedauert, für den Kies hätten sie eine Stunde gebraucht. Wenn jemand zum BF etwas gesagt habe, sei ihm dies in ein Ohr rein und beim anderen wieder rausgegangen. Er habe sich dies eine Weile angeschaut, es dann aber dem Herrn XXXX gemeldet. Der BF habe ca. 1,5 Stunden gearbeitet und den Rest am Handy hantiert. Die Arbeit habe grundsätzlich nur bis 09:00 Uhr gedauert. An Tagen, wo viel zu arbeiten gewesen wäre, sei es nicht akzeptabel gewesen, dass ein Kollege mit dem Handy spielt und die anderen Mitarbeiter arbeiten. Es habe aber mehrere solche Mitarbeiter gegeben.Der Z1 führte aus, der BF sei viel am Handy gewesen, die Arbeit, die ihm aufgetragen worden sei, habe er aber gemacht. Die Arbeit habe von 06:00 Uhr bis 10:00 Uhr gedauert, für den Kies hätten sie eine Stunde gebraucht. Wenn jemand zum BF etwas gesagt habe, sei ihm dies in ein Ohr rein und beim anderen wieder rausgegangen. Er habe sich dies eine Weile angeschaut, es dann aber dem Herrn römisch 40 gemeldet. Der BF habe ca. 1,5 Stunden gearbeitet und den Rest am Handy hantiert. Die Arbeit habe grundsätzlich nur bis 09:00 Uhr gedauert. An Tagen, wo viel zu arbeiten gewesen wäre, sei es nicht akzeptabel gewesen, dass ein Kollege mit dem Handy spielt und die anderen Mitarbeiter arbeiten. Es habe aber mehrere solche Mitarbeiter gegeben. Der Z1 führte aus, der BF hat gemacht, was ihm angeschafft worden sei, als er fertig gewesen sei, habe er mit dem Handy gespielt und nicht den anderen Kollegen geholfen. Er habe nicht wollen, dass der BF weiter dort arbeite. Der Z1 könne jedoch nicht sagen, was der BF mit dem Handy gemacht habe. Im Wesentlichen geht aus der Einvernahme des Zeugen XXXX (Z2) folgendes hervor:Im Wesentlichen geht aus der Einvernahme des Zeugen römisch 40 (Z2) folgendes hervor: Der Z2 habe mit dem Z1 die Sandreinigung gemacht, der BF habe den Kies gemacht. Der BF habe aus seiner Sicht nicht mehr mit seinem Handy hantiert, als die anderen. Er habe seine Arbeit stets erledigt. Der BF hätte im ISI Lager gar nicht mit dem Handy spielen können, da Vorarbeiter stets anwesend gewesen seien. Der Z2 könne nicht sagen, dass der BF nach erledigter Arbeit den anderen nicht geholfen habe. Herr XXXX sei ca. einmal im Monat, anfangs alle 14 Tage, vorbeigekommen.Der Z2 habe mit dem Z1 die Sandreinigung gemacht, der BF habe den Kies gemacht. Der BF habe aus seiner Sicht nicht mehr mit seinem Handy hantiert, als die anderen. Er habe seine Arbeit stets erledigt. Der BF hätte im ISI Lager gar nicht mit dem Handy spielen können, da Vorarbeiter stets anwesend gewesen seien. Der Z2 könne nicht sagen, dass der BF nach erledigter Arbeit den anderen nicht geholfen habe. Herr römisch 40 sei ca. einmal im Monat, anfangs alle 14 Tage, vorbeigekommen. Im Wesentlichen geht aus der Einvernahme des Zeugen XXXX (Z3) folgendes hervor:Im Wesentlichen geht aus der Einvernahme des Zeugen römisch 40 (Z3) folgendes hervor: Der BF habe seine Arbeit ordentlich gemacht und mit dem Handy nur gespielt, wenn er fertig war oder in den Pausen. Es habe innerhalb der Gruppe Spannungen gegeben. Im Wesentlichen geht aus der Einvernahme des Zeugen XXXX (Z4) folgendes hervor:Im Wesentlichen geht aus der Einvernahme des Zeugen römisch 40 (Z4) folgendes hervor: Der Z4 sei im Bereich ISI Lager mitverantwortlich. Er könne sich an den BF nicht mehr erinnern. Er könne sich nicht mehr erinnern, ob der BF überwiegend mit dem Handy hantiert habe, es wäre im Lager nicht besonders aufgefallen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen (entscheidungswesentlicher Sachverhalt): Die belangte Behörde und das BVwG haben die notwendigen Ermittlungen des maßgeblichen Sachverhaltes ausreichend durchgeführt. Auf dieser Grundlage und nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung werden folgende Feststellungen getroffen und der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt. Der Beschwerdeführer hat einen Pflichtschulabschluss und verfügt über Berufserfahrung als Küchengehilfe und Maschinenführer (Textil). Das erste Mal bezog der Beschwerdeführer von 02.11.1987 bis 18.01.1988 Arbeitslosengeld. Sein letztes längeres, vollversichertes Dienstverhältnis hatte der Beschwerdeführer als Arbeiter bei der Firma XXXX im Zeitraum von 30.08.1997 bis 23.12.2016 mit Unterbrechungen.Das erste Mal bezog der Beschwerdeführer von 02.11.1987 bis 18.01.1988 Arbeitslosengeld. Sein letztes längeres, vollversichertes Dienstverhältnis hatte der Beschwerdeführer als Arbeiter bei der Firma römisch 40 im Zeitraum von 30.08.1997 bis 23.12.2016 mit Unterbrechungen. Von 24.12.2016 bis 01.06.2018 bezog der Beschwerdeführer wieder, mit kurzen Unterbrechungen durch Krankenstände, Arbeitslosengeld, seit 02.06.2018 Notstandshilfe. In der zwischen ihm und der belangten Behörde am 29.03.2018 im gegenseitigen Einvernehmen aufgenommenen Betreuungsvereinbarung ist unter anderem festgehalten, dass die belangte Behörde den Beschwerdeführer bei der Suche nach einer Vollzeitstelle als Maschinenführer (Textil) bzw. Hausarbeiter in Wien, Tulln, Vösendorf-Süd, Purkersdorf, Korneuburg und Klosterneuburg unterstützt. Des Weiteren ist ausgeführt, dass die belangte Behörde den Beschwerdeführer beim Überwinden von Hindernissen bei der Vermittlung, und zwar durch Förderung einer Eingliederungsbeihilfe, sowie Kombilohnbeihilfe bzw. durch Zubuchung zu dem sozialökonomischen Betrieb (-Überlasser) Firma XXXX unterstützt und der Beschwerdeführer am 25.04.2018 das Arbeitstraining bei der XXXX beginnt.In der zwischen ihm und der belangten Behörde am 29.03.2018 im gegenseitigen Einvernehmen aufgenommenen Betreuungsvereinbarung ist unter anderem festgehalten, dass die belangte Behörde den Beschwerdeführer bei der Suche nach einer Vollzeitstelle als Maschinenführer (Textil) bzw. Hausarbeiter in Wien, Tulln, Vösendorf-Süd, Purkersdorf, Korneuburg und Klosterneuburg unterstützt. Des Weiteren ist ausgeführt, dass die belangte Behörde den Beschwerdeführer beim Überwinden von Hindernissen bei der Vermittlung, und zwar durch Förderung einer Eingliederungsbeihilfe, sowie Kombilohnbeihilfe bzw. durch Zubuchung zu dem sozialökonomischen Betrieb (-Überlasser) Firma römisch 40 unterstützt und der Beschwerdeführer am 25.04.2018 das Arbeitstraining bei der römisch 40 beginnt. In den vom Beschwerdeführer unterschriebenen Anträgen auf Zuerkennung von Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe hat dieser mit seiner Unterschrift unter anderem zur Kenntnis genommen bzw. erklärt, dass bei Nichtannahme einer vermittelten Beschäftigung durch die belangte Behörde das Arbeitslosengeld bzw. die Notstandshilfe entzogen wird. Konkret wurde folgende Passage unterfertigt: "Ich erkläre mich ausdrücklich zur Aufnahme und Ausübung einer am Arbeitsmarkt üblicherweise angebotenen, den gesetzlichen und kollektivvertraglichen Vorschriften entsprechenden, zumutbaren, versicherungspflichtigen Beschäftigung bereit und beauftrage das Arbeitsmarktservice, mir bei der Suche nach einer solchen Beschäftigungsmöglichkeit behilflich zu sein." Ab 25.04.2018 hat der Beschwerdeführer an der Vorbereitungsphase beim sozialökonomischen Betrieb XXXX teilgenommen.Ab 25.04.2018 hat der Beschwerdeführer an der Vorbereitungsphase beim sozialökonomischen Betrieb römisch 40 teilgenommen. Am 22.05.2018 langte bei der belangten Behörde ein als "Karriereplan" bezeichnetes Schriftstück, welches am 22.05.2018 durch XXXX vom sozialökonomischen Betrieb XXXX erstellt wurde, ein. In der Übersendung des Berichtes der XXXX vom 22.05.2018 wurde mitgeteilt, dass es nicht zur Übernahme in ein Transitdienstverhältnis kommt. Als Beendigungsgrund wurde "Motivation" angeführt sowie als Kommentar, der Beschwerdeführer "spielt lieber mit dem Handy als die im Aufgetragenen Arbeiten zu erfüllen". Weiters heißt es, der Beschwerdeführer habe keine Motivation gezeigt, weder bei der Reinigung noch im Lager. Laut diesem Bericht ist es nicht zur Übernahme in ein Dienstverhältnis gekommen, weshalb die für den Beschwerdeführer zuständige regionale Geschäftsstelle der belangten Behörde ein Prüfverfahren nach § 10 AlVG eingeleitet hat.Am 22.05.2018 langte bei der belangten Behörde ein als "Karriereplan" bezeichnetes Schriftstück, welches am 22.05.2018 durch römisch 40 vom sozialökonomischen Betrieb römisch 40 erstellt wurde, ein. In der Übersendung des Berichtes der römisch 40 vom 22.05.2018 wurde mitgeteilt, dass es nicht zur Übernahme in ein Transitdienstverhältnis kommt. Als Beendigungsgrund wurde "Motivation" angeführt sowie als Kommentar, der Beschwerdeführer "spielt lieber mit dem Handy als die im Aufgetragenen Arbeiten zu erfüllen". Weiters heißt es, der Beschwerdeführer habe keine Motivation gezeigt, weder bei der Reinigung noch im Lager. Laut diesem Bericht ist es nicht zur Übernahme in ein Dienstverhältnis gekommen, weshalb die für den Beschwerdeführer zuständige regionale Geschäftsstelle der belangten Behörde ein Prüfverfahren nach Paragraph 10, AlVG eingeleitet hat. In der mit dem Beschwerdeführer am 01.06.2018 aufgenommenen Niederschrift gab dieser an, er hätte gearbeitet und selten bzw. in der Pause auf sein Handy geschaut. Hinsichtlich der konkret angebotenen Entlohnung, der angebotenen beruflichen Verwendung, der vom Unternehmen geforderten Arbeitszeit, der körperlichen Fähigkeiten, Gesundheit und Sittlichkeit, der täglichen Wegzeit für Hin- und Rückweg sowie der Betreuungspflichten machten der Beschwerdeführer keine Einwendungen geltend. Bezugnehmend auf die Stellungnahme des Dienstgebers wonach der Beschwerdeführer lieber mit seinem Handy spiele als die ihm aufgetragenen Arbeiten zu erfüllen, erklärte der Beschwerdeführer, dass diese Aussage nicht richtig sei und er wenn, dann nur in der Pause mit seinem Handy gespielt habe. Berücksichtigungswürdige Gründe wurden vom Beschwerdeführer nicht angeführt. Das Vorbringen des Beschwerdeführers wurde in weiterer Folge von der belangten Behörde nicht als ausreichend für eine Nachsichtsgewährung gewertet. Mit Bescheid vom 14.06.2018 wurde

§ 38i

Vm § 10 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), BGBl. Nr. 609/1977 in der geltenden Fassung ausgesprochen, dass der Beschwerdeführer den Anspruch auf Notstandshilfe für den Zeitraum 31.05.2018 bis 03.07.2018 verloren hat.Mit Bescheid vom 14.06.2018 wurde

Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 10, Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), Bundesgesetzblatt Nr. 609 aus 1977, in der geltenden Fassung ausgesprochen, dass der Beschwerdeführer den Anspruch auf Notstandshilfe für den Zeitraum 31.05.2018 bis 03.07.2018 verloren hat. Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer durch sein Verhalten das Zustandekommen eines von der belangten Behörde zugewiesenen, zumutbaren Dienstverhältnisses bei der Firma XXXX vereitelt hätte. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen würden nicht vorliegen bzw. könnten nicht berücksichtigt werden.Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer durch sein Verhalten das Zustandekommen eines von der belangten Behörde zugewiesenen, zumutbaren Dienstverhältnisses bei der Firma römisch 40 vereitelt hätte. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen würden nicht vorliegen bzw. könnten nicht berücksichtigt werden. Gegen diesen Bescheid richtete sich die, am 29.06.2018 bei der belangten Behörde eingelangte, Beschwerde des Beschwerdeführers. Darin führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, er sei zu einem sozialökonomischen Betrieb zugewiesen worden und habe dort einen Monat lang gearbeitet. Er ist im Bereich der Straßenreinigung bzw. Stadtpflege eingesetzt worden. Während dieser gesamten Zeit ist ihm nicht ein einziges Mal mitgeteilt worden, dass seine Arbeit nicht gut oder nicht in Ordnung ist. Der Beschwerdeführer hält weiter fest, dass er trotz Rückenschmerzen stets seine Arbeit erledigt und lediglich in den Pausen mit seinem Handy gespielt hat. Es ist kein Grund ersichtlich, warum dies in den Pausen nicht möglich ist. Bezüglich seiner Rückenprobleme werde er sich im Oktober einer Kur unterziehen. Er gibt an, dass er diese Arbeit sehr gerne weitergemacht und auch im Rahmen eines Dienstverhältnisses ausgeführt hätte, da sie für ihn trotz Rückenbeschwerden machbar gewesen sei. Der Beschwerdeführer führte weiters aus, dass sich offenbar ein einziger Arbeitskollege beschwert hat, dass er mit seinem Mobiltelefon gespielt hat - was er wie bereits erwähnt lediglich in den Pausen gemacht hat. Dieser Arbeitskollege hat im Übrigen ihm gegenüber auch xenophobe Äußerungen getätigt. Es ist nicht nachvollziehbar, dass aufgrund einer solchen Aussage offenbar eine Sperre des Leistungsbezuges verhängt worden ist. Der Beschwerdeführer führte weiters aus, ihm ist aufgrund der Niederschrift und des Bescheides nicht klar, wie die Stellungnahme des Arbeitgebers zustande gekommen ist. In der Niederschrift ist unter diesem Punkt angegeben "Herr XXXX spielt lieber mit dem Handy als die ihm aufgetragenen Arbeiten zu erfüllen". Dies decke sich wortgleich mit der in dem als "Karriereplan" bezeichneten Schreiben, in dem sich exakt der gleiche Satz findet, inklusive der dort enthaltenen Rechtschreibfehler. Dies lege den Schluss nahe, dass der Arbeitgeber nicht befragt worden war, sondern der Satz bloß aus diesem Karriereplan in die Niederschrift kopiert worden war. Eine solche "Stellungnahme" des Arbeitgebers ist nicht ausreichend, um eine Sperre des Leistungsbezuges

§ 10Al

VG aussprechen zu können. Nach der Rechtsprechung des VwGH müsse in Fällen, in denen widersprechende Beweisergebnisse vorliegen, die Personen förmlich als Zeugen einvernommen werden (VwGH 19.10.2011, 2008/08/0202, siehe auch Krapf/Keul, AlVG, zu § 10 Rz 286 mwN).Der Beschwerdeführer führte weiters aus, ihm ist aufgrund der Niederschrift und des Bescheides nicht klar, wie die Stellungnahme des Arbeitgebers zustande gekommen ist. In der Niederschrift ist unter diesem Punkt angegeben "Herr römisch 40 spielt lieber mit dem Handy als die ihm aufgetragenen Arbeiten zu erfüllen". Dies decke sich wortgleich mit der in dem als "Karriereplan" bezeichneten Schreiben, in dem sich exakt der gleiche Satz findet, inklusive der dort enthaltenen Rechtschreibfehler. Dies lege den Schluss nahe, dass der Arbeitgeber nicht befragt worden war, sondern der Satz bloß aus diesem Karriereplan in die Niederschrift kopiert worden war. Eine solche "Stellungnahme" des Arbeitgebers ist nicht ausreichend, um eine Sperre des Leistungsbezuges

Paragraph 10, AlVG aussprechen zu können. Nach der Rechtsprechung des VwGH müsse in Fällen, in denen widersprechende Beweisergebnisse vorliegen, die Personen förmlich als Zeugen einvernommen werden (VwGH 19.10.2011, 2008/08/0202, siehe auch Krapf/Keul, AlVG, zu Paragraph 10, Rz 286 mwN). Weiters bringt der Beschwerdeführer vor, es ist für ihn unklar, auf welche Grundlage des § 10 AlVG sich eine solche Sperre stützen kann: dem Beschwerdeführer ist kein Dienstverhältnis zugewiesen worden, er ist nicht von einer Maßnahme ausgeschlossen worden und hat daher auch nicht den Erfolg einer solchen Maßnahme vereitelt.Paragraph 10, AlVG sich eine solche Sperre stützen kann: dem Beschwerdeführer ist kein Dienstverhältnis zugewiesen worden, er ist nicht von einer Maßnahme ausgeschlossen worden und hat daher auch nicht den Erfolg einer solchen Maßnahme vereitelt. Aufgrund der mit der Beschwerde verbundenen aufschiebenden Wirkung erfolgte bei Vorliegen der sonstigen erforderlichen Anspruchsvoraussetzungen die Auszahlung der Notstandshilfe im verfahrensgegenständlichen Zeitraum. Aufgrund der Widersprüche, die sich in den Angaben des Beschwerdeführers und denen des Dienstgebers finden, hat die belangte Behörde am 30.08.2018 eine Zeugeneinvernahme mit XXXX vom SÖB XXXX durchgeführt. Dieser gab unter Wahrheitspflicht zu Protokoll, dass er bereits seit ca. 8 Jahren beim SÖB XXXX tätig ist und der Beschwerdeführer über die belangte Behörde zugebucht wurde. Der Beschwerdeführer ist von 25.04.2018 bis 22.05.2018 bei der Stadtpflege bzw. Lager ISI beschäftigt gewesen. Der Beschwerdeführer ist zusammen mit sechs anderen Kollegen für die Außenreinigung eingeteilt gewesen. Zwei Kollegen hätten ihn darüber aufmerksam gemacht, dass der Beschwerdeführer dauernd mit seinem Handy spielet anstatt zu arbeiten, auch der Hausarbeiter der Strandbar habe den Beschwerdeführer darauf aufmerksam gemacht. Dann hat der Beschwerdeführer das Handy kurzzeitig für ca. eine halbe Stunde weggesteckt und dann gleich wieder mit dem Handy gespielt. Er hat ganz offen und für alle sichtbar mit dem Handy gespielt. Der Beschwerdeführer hat von Anfang an mit dem Handy gespielt und ist immer wieder darauf hingewiesen worden, dies zu unterlassen, worauf er jedoch nicht reagiert. Er habe manchmal, wenn er ermahnt worden ist, das Handy kurz weggesteckt, aber nach ca. 20 Minuten weitergemacht. Man könne sagen, er sei von früh bis spät nur mit dem Handy beschäftigt gewesen. Die Arbeit ist dadurch liegengeblieben und hat von den Kollegen erledigt werden müssen.Aufgrund der Widersprüche, die sich in den Angaben des Beschwerdeführers und denen des Dienstgebers finden, hat die belangte Behörde am 30.08.2018 eine Zeugeneinvernahme mit römisch 40 vom SÖB römisch 40 durchgeführt. Dieser gab unter Wahrheitspflicht zu Protokoll, dass er bereits seit ca. 8 Jahren beim SÖB römisch 40 tätig ist und der Beschwerdeführer über die belangte Behörde zugebucht wurde. Der Beschwerdeführer ist von 25.04.2018 bis 22.05.2018 bei der Stadtpflege bzw. Lager ISI beschäftigt gewesen. Der Beschwerdeführer ist zusammen mit sechs anderen Kollegen für die Außenreinigung eingeteilt gewesen. Zwei Kollegen hätten ihn darüber aufmerksam gemacht, dass der Beschwerdeführer dauernd mit seinem Handy spielet anstatt zu arbeiten, auch der Hausarbeiter der Strandbar habe den Beschwerdeführer darauf aufmerksam gemacht. Dann hat der Beschwerdeführer das Handy kurzzeitig für ca. eine halbe Stunde weggesteckt und dann gleich wieder mit dem Handy gespielt. Er hat ganz offen und für alle sichtbar mit dem Handy gespielt. Der Beschwerdeführer hat von Anfang an mit dem Handy gespielt und ist immer wieder darauf hingewiesen worden, dies zu unterlassen, worauf er jedoch nicht reagiert. Er habe manchmal, wenn er ermahnt worden ist, das Handy kurz weggesteckt, aber nach ca. 20 Minuten weitergemacht. Man könne sagen, er sei von früh bis spät nur mit dem Handy beschäftigt gewesen. Die Arbeit ist dadurch liegengeblieben und hat von den Kollegen erledigt werden müssen. Der Zeuge gibt weiter an, den Beschwerdeführer abgemahnt und diesem mit einer Versetzung gedroht zu haben. Als der Beschwerdeführer daraufhin weiter am Handy gespielt hat, hat er diesen ins ISI Lager versetzt. Das ist nach ca. 2 Wochen gewesen. Im ISI Lager ist es aber dasselbe gewesen. Der Beschwerdeführer hat ständig mit dem Handy gespielt. Der Beschwerdeführer hat dort Kapseln in Schachteln schlichten sollen. Dies hat er jedoch nicht gemacht. Wieder haben die Kollegen seine Arbeit erledigen müssen. Der Fachanleiter, XXXX , habe den Beschwerdeführer darauf aufmerksam gemacht, nicht mit dem Handy zu spielen, aber dieser hat nicht darauf reagiert.Der Zeuge gibt weiter an, den Beschwerdeführer abgemahnt und diesem mit einer Versetzung gedroht zu haben. Als der Beschwerdeführer daraufhin weiter am Handy gespielt hat, hat er diesen ins ISI Lager versetzt. Das ist nach ca. 2 Wochen gewesen. Im ISI Lager ist es aber dasselbe gewesen. Der Beschwerdeführer hat ständig mit dem Handy gespielt. Der Beschwerdeführer hat dort Kapseln in Schachteln schlichten sollen. Dies hat er jedoch nicht gemacht. Wieder haben die Kollegen seine Arbeit erledigen müssen. Der Fachanleiter, römisch 40 , habe den Beschwerdeführer darauf aufmerksam gemacht, nicht mit dem Handy zu spielen, aber dieser hat nicht darauf reagiert. Der Zeuge führt weiters aus, dass er den Beschwerdeführer nach ein paar Wochen abgemeldet hat und den Bericht an die belangte Behörde geschickt hat. Der Zeuge hat dem Beschwerdeführer einen Bericht ausgehändigt und der Beschwerdeführer hat diesen stillschweigend entgegengenommen und ist gegangen. Der Beschwerdeführer wurde von der belangten Behörde aufgefordert, im Rahmen eines persönlichen Parteiengehörs für den 04.09.2018, zu den Aussagen der Zeugeneinvernahme Stellung zu nehmen. Zu diesem Termin ist der Beschwerdeführer nicht erschienen. Mit Bescheid vom 05.09.2018 wurde die Beschwerde vom 29.06.2018 im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung

§ 14Vw

GVG (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz) iVm § 56 AlVG (Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977), in geltender Fassung, abgewiesen.Mit Bescheid vom 05.09.2018 wurde die Beschwerde vom 29.06.2018 im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung

Paragraph 14, VwGVG (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz) in Verbindung mit Paragraph 56, AlVG (Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977), in geltender Fassung, abgewiesen. Beweiswürdigend wurde der erhobene verfahrensrelevante Sachverhalt wiedergegeben. In der rechtlichen Beurteilung zitierte die belangte Behörde die maßgeblichen Bestimmungen des AlVG. Mit Schreiben vom 19.09.2018 beantragte der Beschwerdeführer, seine Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht vorzulegen. Mit Schreiben vom 28.09.2018, eingelangt am 28.09.2018, langte ein ergänzender Schriftsatz des Beschwerdeführers zum Vorlageantrag bei der belangten Behörde ein. Darin führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, dass er sein Beschwerdevorbringen aufrechterhalte und die Richtigkeit der Aussage von XXXX bestreite. Der Beschwerdeführer gibt an, niemals von XXXX verwarnt worden zu sein und seines Wissens nach hätten sich auch die Kollegen nicht über seinen Arbeitseinsatz beschwert. Es ist im Gegenteil so gewesen, dass er sich mit seinem Team sehr gut verstanden hat und sie gehofft haben, dass sie zusammen weiterarbeiten können.Mit Schreiben vom 28.09.2018, eingelangt am 28.09.2018, langte ein ergänzender Schriftsatz des Beschwerdeführers zum Vorlageantrag bei der belangten Behörde ein. Darin führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, dass er sein Beschwerdevorbringen aufrechterhalte und die Richtigkeit der Aussage von römisch 40 bestreite. Der Beschwerdeführer gibt an, niemals von römisch 40 verwarnt worden zu sein und seines Wissens nach hätten sich auch die Kollegen nicht über seinen Arbeitseinsatz beschwert. Es ist im Gegenteil so gewesen, dass er sich mit seinem Team sehr gut verstanden hat und sie gehofft haben, dass sie zusammen weiterarbeiten können. Der Beschwerdeführer führte weiters aus, es ist nicht richtig, dass er wegen seines Verhaltens ins Lager versetzt wurde. Er hat gemeinsam mit seinen Kollegen in der Außenreinigung und im Lager gearbeitet. In der Außenreinigung haben sie von sechs Uhr bis zehn Uhr gearbeitet, dann sind sie zusammen ins Lager gefahren (Fahrzeit ca. eine Stunde) und haben dort von 11:00 Uhr bis 13:30 Uhr gearbeitet. Nur an Samstagen haben sie nicht im Lager gearbeitet, da dieses geschlossen war. Darüber hinaus führte der Beschwerdeführer weiter aus, dass ihm bewusst gewesen ist, dass es ein "Handyverbot" während der Arbeitszeit gibt und wenn er sich nicht irre, ist dies auch in einer von ihm unterschriebenen Vereinbarung gestanden. Er hat sich daher an die Vereinbarung gehalten und kein Verhalten gesetzt, dass dazu führen hätte können, dass er nicht weiter übernommen worden wäre. Der Beschwerdeführer führte weiters aus, es gehe aus der Beschwerdevorentscheidung nicht hervor, auf welcher Grundlage des § 10 AlVG sich die verhängte Sperre stützen kann: dem Beschwerdeführer ist kein Dienstverhältnis zugewiesen worden, er ist nicht von einer Maßnahme ausgeschlossen worden und hat daher auch nicht den Erfolg einer solchen Maßnahme vereitelt. Er hat auch sonst keine sich "sonst bietende Arbeitsgelegenheit" ausgelassen, im Gegenteil ist ihm erklärt worden, dass er nicht übernommen wird, obwohl er diese Arbeit sehr gerne gemacht hätte.Der Beschwerdeführer führte weiters aus, es gehe aus der Beschwerdevorentscheidung nicht hervor, auf welcher Grundlage des Paragraph 10, AlVG sich die verhängte Sperre stützen kann: dem Beschwerdeführer ist kein Dienstverhältnis zugewiesen worden, er ist nicht von einer Maßnahme ausgeschlossen worden und hat daher auch nicht den Erfolg einer solchen Maßnahme vereitelt. Er hat auch sonst keine sich "sonst bietende Arbeitsgelegenheit" ausgelassen, im Gegenteil ist ihm erklärt worden, dass er nicht übernommen wird, obwohl er diese Arbeit sehr gerne gemacht hätte. Der Beschwerdeführer hat noch angemerkt, dass er das Parteiengehör am 04.09.2018 nicht wahrnehmen konnte, weil er von 30.07.2018 bis 15.09.2018 im Ausland gewesen ist. Er hat der belangten Behörde seinen Auslandsaufenthalt gemeldet. Am 07.11.2018 langte eine Vollmachtsbekanntgabe bei der belangten Behörde ein. Am 21.12.2018 langte der Verwaltungsakt beim Bundesverwaltungsgericht ein. Am 14.02.2019 fand eine öffentlich mündliche Verhandlung statt, welche am 19.03.2019 fortgeführt wurde. Der Beschwerdeführer hat zwischenzeitlich keine die Arbeitslosigkeit ausschließende Tätigkeit aufgenommen.

  1. Beweiswürdigung: Der unter I. angeführte Verfahrensgang und der entscheidungswesentliche Sachverhalt ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt und dem vorgelegten Verfahrensakt der belangten Behörde sowie der durchgeführten mündlichen Verhandlung des Bundesverwaltungsgerichtes.Der unter römisch eins. angeführte Verfahrensgang und der entscheidungswesentliche Sachverhalt ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt und dem vorgelegten Verfahrensakt der belangten Behörde sowie der durchgeführten mündlichen Verhandlung des Bundesverwaltungsgerichtes. Vom Beschwerdeführer wurde im gesamten Verfahren nicht bestritten, dass er in der Betreuungsvereinbarung am 29.03.2018 mit der belangten Behörde die Teilnahme an einem Arbeitstraining beim sozialökonomischen Betreib XXXX , mit Beginn 25.04.2018, vereinbart hat.Vom Beschwerdeführer wurde im gesamten Verfahren nicht bestritten, dass er in der Betreuungsvereinbarung am 29.03.2018 mit der belangten Behörde die Teilnahme an einem Arbeitstraining beim sozialökonomischen Betreib römisch 40 , mit Beginn 25.04.2018, vereinbart hat. Ebenso wenig bestreitet der Beschwerdeführer, dass er die verfahrensgegenständliche Vorbereitungsphase, deren Ziel die Übernahme in ein Transitdienstverhältnis dargestellt hat, auch tatsächlich ab 25.04.2018 absolvierte. Am 22.05.2018 wurde der belangten Behörde vom zuständigen Fachanleiter XXXX der Bericht der XXXX Wien SÖB mit dem Titel "Karriereplan" übermittelt. Aus diesem geht hervor, dass es nicht zur Übernahme in ein Transitdienstverhältnis kommt, da der Beschwerdeführer keine Motivation, weder bei der Reinigung noch im Lager, gezeigt hat, sondern lieber mit seinem Handy gespielt habe, als die aufgetragenen Arbeiten zu erfüllen.Am 22.05.2018 wurde der belangten Behörde vom zuständigen Fachanleiter römisch 40 der Bericht der römisch 40 Wien SÖB mit dem Titel "Karriereplan" übermittelt. Aus diesem geht hervor, dass es nicht zur Übernahme in ein Transitdienstverhältnis kommt, da der Beschwerdeführer keine Motivation, weder bei der Reinigung noch im Lager, gezeigt hat, sondern lieber mit seinem Handy gespielt habe, als die aufgetragenen Arbeiten zu erfüllen. Der Beschwerdeführer ist am 04.09.2018 zum von der belangten Behörde anberaumten Parteiengehör nicht erschienen. Entgegen den Ausführungen in der belangten Behörde, wonach der Beschwerdeführer am Ermittlungsverfahren nicht mitgewirkt habe, hält die belangte Behörde in der Beschwerdevorlage vom 21.12.2018 selbst fest, dass die damals zuständige Sachbearbeiterin bei der der Durchführung des Parteiengehörs den Auslandsaufenthalt des Beschwerdeführers übersehen hatte. Im Zuge des Beschwerdevorprüfverfahrens wurde der zuständige Fachanleiter XXXX als Zeuge einvernommen und gab dieser unter Wahrheitspflicht zu Protokoll, dass der Beschwerdeführer die ganze Zeit mit seinem Handy gespielt habe und mehrmals ermahnt worden sei. Seine Arbeit sei dadurch liegengeblieben und hätte von Kollegen erledigt werden müssen. Den Angaben des Zeugen XXXX kann jedoch nicht gefolgt werden. Der Zeuge XXXX , welcher mit dem Beschwerdeführer gemeinsam beim SÖB gearbeitet hat, konnte glaubhaft schildern, dass der Beschwerdeführer seine Arbeit erledigt hat und er ein übermäßiges Hantieren mit dem Handy durch den Beschwerdeführer nicht bestätigen kann. Die ordentliche Arbeit des Beschwerdeführers wird auch durch den Zeugen XXXX , welcher Hausarbeiter bei der Strandbar war, bestätigt. Dieser führte zudem aus, dass der Beschwerdeführer nur dann mit dem Handy gespielt hat, wenn er mit der Arbeit fertig war oder in den Pausen. Der Zeuge XXXX , welcher ebenfalls in der Strandbar beschäftigt gewesen ist, gab zwar an, der Beschwerdeführer sei viel am Handy gewesen, doch bestätigte er auch, dass der Beschwerdeführer die Arbeit, die ihm aufgetragen wurde, immer erledigt hat.Im Zuge des Beschwerdevorprüfverfahrens wurde der zuständige Fachanleiter römisch 40 als Zeuge einvernommen und gab dieser unter Wahrheitspflicht zu Protokoll, dass der Beschwerdeführer die ganze Zeit mit seinem Handy gespielt habe und mehrmals ermahnt worden sei. Seine Arbeit sei dadurch liegengeblieben und hätte von Kollegen erledigt werden müssen. Den Angaben des Zeugen römisch 40 kann jedoch nicht gefolgt werden. Der Zeuge römisch 40 , welcher mit dem Beschwerdeführer gemeinsam beim SÖB gearbeitet hat, konnte glaubhaft schildern, dass der Beschwerdeführer seine Arbeit erledigt hat und er ein übermäßiges Hantieren mit dem Handy durch den Beschwerdeführer nicht bestätigen kann. Die ordentliche Arbeit des Beschwerdeführers wird auch durch den Zeugen römisch 40 , welcher Hausarbeiter bei der Strandbar war, bestätigt. Dieser führte zudem aus, dass der Beschwerdeführer nur dann mit dem Handy gespielt hat, wenn er mit der Arbeit fertig war oder in den Pausen. Der Zeuge römisch 40 , welcher ebenfalls in der Strandbar beschäftigt gewesen ist, gab zwar an, der Beschwerdeführer sei viel am Handy gewesen, doch bestätigte er auch, dass der Beschwerdeführer die Arbeit, die ihm aufgetragen wurde, immer erledigt hat. Die Aussage des Zeugen XXXX widerspricht sich auch mit den Aussagen des Zeugen XXXX . Ersterer gab im Rahmen seiner mündlichen Einvernahme vor dem Bundesverwaltungsgericht an, sowohl XXXX als auch XXXX hätten den Beschwerdeführer auf sein Hantieren mit dem Handy angesprochen. Selbst wenn der Zeuge XXXX dies noch bestätigen sollte, so gab der Zeuge XXXX eindeutig an, dass er nicht bestätigen kann, dass der Beschwerdeführer übermäßig mit seinem Handy hantiert hat. Der Zeuge führte zudem aus, dass im Lager ISI ein Hantieren mit dem Handy nicht möglich gewesen wäre, da Vorarbeiter stets anwesend gewesen seien, womit er die diesbezüglichen Angaben des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung bestätigte. Daraus folgt, dass der Zeuge den Beschwerdeführer - entgegen den Behauptungen des Zeugen XXXX - nicht auf ein übermäßiges Hantieren mit dem Handy angesprochen haben kann. Der Zeuge XXXX gab auch an, der Hausarbeiter XXXX habe ihm gegenüber angegeben, dass der Beschwerdeführer zu viel mit ihrem Handy hantiert habe. Im Rahmen seiner mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht gab XXXX als Zeuge vernommen an, der Beschwerdeführer habe nur nach Erledigung seiner Arbeit oder in den Pausen mit seinem Handy hantiert. Der Zeuge hat somit keinesfalls den Zeugen XXXX mitgeteilt, dass der Beschwerdeführer zu viel mit seinem Handy hantierte. Der Zeuge XXXX wies in seiner mündlichen Einvernahm vor dem Bundesverwaltungsgericht zudem darauf hin, dass der Zeuge XXXX den Beschwerdeführer auf das Unterlassen des Hantierens mit dem Handy in der Dienstzeit angesprochen habe. Der Zeuge XXXX gab jedoch im Rahmen seiner Einvernahme als Zeuge an, er könne selber nichts zu den Handyaktivitäten des Beschwerdeführers sagen, zumal es nicht besonders aufgefallen wäre. Es kann daher ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer von diesem Zeugen auf seine Handyaktivitäten angesprochen wurde. Die vom Zeugen XXXX namhaft gemachten Personen, welche das übermäßige Hantieren des Beschwerdeführers mit seinem Handy bestätigen können, konnten - bis auf einen - die Angaben nicht bestätigen, gaben zum Teil explizit das Gegenteil an. Ein übermäßiger Konsum des Beschwerdeführers mit seinem Handy - in der Dienstzeit - kann dem Beschwerdeführer somit nicht nachgewiesen werden. Das Hantieren in der Pause bzw. nach getaner Arbeit ist dem Beschwerdeführer nicht negativ anzulasten.Die Aussage des Zeugen römisch 40 widerspricht sich auch mit den Aussagen des Zeugen römisch 40 . Ersterer gab im Rahmen seiner mündlichen Einvernahme vor dem Bundesverwaltungsgericht an, sowohl römisch 40 als auch römisch 40 hätten den Beschwerdeführer auf sein Hantieren mit dem Handy angesprochen. Selbst wenn der Zeuge römisch 40 dies noch bestätigen sollte, so gab der Zeuge römisch 40 eindeutig an, dass er nicht bestätigen kann, dass der Beschwerdeführer übermäßig mit seinem Handy hantiert hat. Der Zeuge führte zudem aus, dass im Lager ISI ein Hantieren mit dem Handy nicht möglich gewesen wäre, da Vorarbeiter stets anwesend gewesen seien, womit er die diesbezüglichen Angaben des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung bestätigte. Daraus folgt, dass der Zeuge den Beschwerdeführer - entgegen den Behauptungen des Zeugen römisch 40 - nicht auf ein übermäßiges Hantieren mit dem Handy angesprochen haben kann. Der Zeuge römisch 40 gab auch an, der Hausarbeiter römisch 40 habe ihm gegenüber angegeben, dass der Beschwerdeführer zu viel mit ihrem Handy hantiert habe. Im Rahmen seiner mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht gab römisch 40 als Zeuge vernommen an, der Beschwerdeführer habe nur nach Erledigung seiner Arbeit oder in den Pausen mit seinem Handy hantiert. Der Zeuge hat somit keinesfalls den Zeugen römisch 40 mitgeteilt, dass der Beschwerdeführer zu viel mit seinem Handy hantierte. Der Zeuge römisch 40 wies in seiner mündlichen Einvernahm vor dem Bundesverwaltungsgericht zudem darauf hin, dass der Zeuge römisch 40 den Beschwerdeführer auf das Unterlassen des Hantierens mit dem Handy in der Dienstzeit angesprochen habe. Der Zeuge römisch 40 gab jedoch im Rahmen seiner Einvernahme als Zeuge an, er könne selber nichts zu den Handyaktivitäten des Beschwerdeführers sagen, zumal es nicht besonders aufgefallen wäre. Es kann daher ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer von diesem Zeugen auf seine Handyaktivitäten angesprochen wurde. Die vom Zeugen römisch 40 namhaft gemachten Personen, welche das übermäßige Hantieren des Beschwerdeführers mit seinem Handy bestätigen können, konnten - bis auf einen - die Angaben nicht bestätigen, gaben zum Teil explizit das Gegenteil an. Ein übermäßiger Konsum des Beschwerdeführers mit seinem Handy - in der Dienstzeit - kann dem Beschwerdeführer somit nicht nachgewiesen werden. Das Hantieren in der Pause bzw. nach getaner Arbeit ist dem Beschwerdeführer nicht negativ anzulasten. Der Zeuge XXXX gab an, er habe den Beschwerdeführer zweimal aufgefordert, das Hantieren mit dem Handy während der Arbeitszeit zu unterlassen. Dies wurde jedoch nicht schriftlich dokumentiert und wurde vom Beschwerdeführer vehement bestritten. Da dem Zeugen XXXX , wie oben ausgeführt, der übermäßige Handykonsum des Beschwerdeführers nicht von den von ihm angegebenen Personen zugetragen sein konnte, ist davon auszugehen, dass diese Aufforderungen nicht stattgefunden haben.Der Zeuge römisch 40 gab an, er habe den Beschwerdeführer zweimal aufgefordert, das Hantieren mit dem Handy während der Arbeitszeit zu unterlassen. Dies wurde jedoch nicht schriftlich dokumentiert und wurde vom Beschwerdeführer vehement bestritten. Da dem Zeugen römisch 40 , wie oben ausgeführt, der übermäßige Handykonsum des Beschwerdeführers nicht von den von ihm angegebenen Personen zugetragen sein konnte, ist davon auszugehen, dass diese Aufforderungen nicht stattgefunden haben. Wenn der Zeuge XXXX angibt, er sei dreimal die Woche in die Strandbar gefahren und habe die Mitarbeiter bei der Arbeit beobachtet, so kann dieser Aussage nicht gefolgt werden. Der Zeuge XXXX führte im Zuge seiner Einvernahme vor dem Bundesverwaltungsgericht aus, der Zeuge XXXX sei anfangs alle vierzehn Tage, später einmal im Monat bei der Strandbar erschienen. Der Beschwerdeführer gab im Rahmen seiner Einvernahme vor dem Bundesverwaltungsgericht auch an, der Zeuge XXXX sei nur ein- bis zweimal bei der Strandbar gewesen.Wenn der Zeuge römisch 40 angibt, er sei dreimal die Woche in die Strandbar gefahren und habe die Mitarbeiter bei der Arbeit beobachtet, so kann dieser Aussage nicht gefolgt werden. Der Zeuge römisch 40 führte im Zuge seiner Einvernahme vor dem Bundesverwaltungsgericht aus, der Zeuge römisch 40 sei anfangs alle vierzehn Tage, später einmal im Monat bei der Strandbar erschienen. Der Beschwerdeführer gab im Rahmen seiner Einvernahme vor dem Bundesverwaltungsgericht auch an, der Zeuge römisch 40 sei nur ein- bis zweimal bei der Strandbar gewesen. Die Aussage des Zeugen XXXX , er habe den Beschwerdeführer ein- bis zweimal beim Handyhantieren beobachtet, entbehrt jeglicher Glaubhaftigkeit. Zunächst gab er noch an, er habe gesehen, wie der Beschwerdeführer immer wieder zum Handy gegriffen habe, später in der Zeugeneinvernahme gab er an, er habe ihn ein- bis zweimal beobachtet, wobei er direkt darauf verwies, dass er sich nicht mehr erinnern könne. Im weiteren Verlauf verwies er schließlich auf die Angaben anderer Personen, welche ihm über den übermäßigen Handykonsum informierte, doch - wie oben ausgeführt - konnten diese ihm darüber keine Auskünfte erteilen, da - bis auf einer - keiner vom Handykonsum etwas mitbekommen hat.Die Aussage des Zeugen römisch 40 , er habe den Beschwerdeführer ein- bis zweimal beim Handyhantieren beobachtet, entbehrt jeglicher Glaubhaftigkeit. Zunächst gab er noch an, er habe gesehen, wie der Beschwerdeführer immer wieder zum Handy gegriffen habe, später in der Zeugeneinvernahme gab er an, er habe ihn ein- bis zweimal beobachtet, wobei er direkt darauf verwies, dass er sich nicht mehr erinnern könne. Im weiteren Verlauf verwies er schließlich auf die Angaben anderer Personen, welche ihm über den übermäßigen Handykonsum informierte, doch - wie oben ausgeführt - konnten diese ihm darüber keine Auskünfte erteilen, da - bis auf einer - keiner vom Handykonsum etwas mitbekommen hat. Da der Zeuge XXXX nicht so oft wie angegeben bei der Strandbar war und ihm auch von den angeführten Personen - bis auf einem - nicht zugetragen werden konnte, dass der Beschwerdeführer lieber mit seinem Handy spielt als zu arbeiten, kann seinen Ausführungen nicht gefolgt werden. Für den erkennenden Senat steht somit einwandfrei fest, dass der Beschwerdeführer nicht ständig mit seinem Handy gespielt hat, sondern dies auf seine Pausen oder nach erledigter Arbeit verschoben hat. Daran ist nichts auszusetzen. Zudem wurde von mehreren Zeugen nachvollziehbar und glaubhaft dargelegt, dass der Beschwerdeführer seiner Arbeit ordnungsgemäß nachgekommen ist.Da der Zeuge römisch 40 nicht so oft wie angegeben bei der Strandbar war und ihm auch von den angeführten Personen - bis auf einem - nicht zugetragen werden konnte, dass der Beschwerdeführer lieber mit seinem Handy spielt als zu arbeiten, kann seinen Ausführungen nicht gefolgt werden. Für den erkennenden Senat steht somit einwandfrei fest, dass der Beschwerdeführer nicht ständig mit seinem Handy gespielt hat, sondern dies auf seine Pausen oder nach erledigter Arbeit verschoben hat. Daran ist nichts auszusetzen. Zudem wurde von mehreren Zeugen nachvollziehbar und glaubhaft dargelegt, dass der Beschwerdeführer seiner Arbeit ordnungsgemäß nachgekommen ist. Entgegen den Ausführungen der belangten Behörde in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht steht für den erkennenden Senat eindeutig fest, dass der Beschwerdeführer beim Dienstgeber nicht den Eindruck erweckt hat, dass eine unzureichende Arbeitsleistung vorliegt. Für den erkennenden Senat steht fest, dass der Beschwerdeführer den Anforderungen des SÖB entsprochen hat und seinen Verpflichtungen ausreichend nachgekommen ist und der Ausschluss aus dem SÖB nicht zurecht erfolgte. Der Beschwerdeführer hat somit kein Verhalten gesetzt, welcher einen Ausschluss aus dem SÖB rechtfertigte.
  2. Rechtliche Beurteilung:

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

§ 9Abs. 2 Z 1 Vw

GVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat - vorliegend sohin das AMS.

Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat - vorliegend sohin das AMS. § 56 Abs. 2 AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice.Paragraph 56, Absatz 2, AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice.

§ 6Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVw

GG, BGBl. I Nr. 10/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Die entsprechende Anordnung einer Senatszuständigkeit enthält § 56 Abs. 2 AlVG, wonach das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat entscheidet, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.

Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Die entsprechende Anordnung einer Senatszuständigkeit enthält Paragraph 56, Absatz 2, AlVG, wonach das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat entscheidet, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.

§ 7BVw

GG bestehen die Senate aus einem Mitglied als Vorsitzendem und zwei weiteren Mitgliedern als Beisitzern. Ist in Materiengesetzen die Mitwirkung fachkundiger Laienrichter an der Rechtsprechung vorgesehen, sind diese anstelle der Mitglieder nach Maßgabe der Geschäftsverteilung als Beisitzer heranzuziehen.

Paragraph 7, BVwGG bestehen die Senate aus einem Mitglied als Vorsitzendem und zwei weiteren Mitgliedern als Beisitzern. Ist in Materiengesetzen die Mitwirkung fachkundiger Laienrichter an der Rechtsprechung vorgesehen, sind diese anstelle der Mitglieder nach Maßgabe der Geschäftsverteilung als Beisitzer heranzuziehen. In der gegenständlichen Rechtssache obliegt somit die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Senat. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg. cit.).Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (Paragraph eins, leg. cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren, angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren, angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 14Vw

GVG steht es der Behörde im Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung).

§ 56Abs. 2 Al

VG beträgt die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung durch die Geschäftsstelle zehn Wochen. § 27 ist sinngemäß anzuwenden.

Paragraph 14, VwGVG steht es der Behörde im Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung).

Paragraph 56, Absatz 2, AlVG beträgt die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung durch die Geschäftsstelle zehn Wochen. Paragraph 27, ist sinngemäß anzuwenden.

§ 15Abs. 1 Vw

GVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Die Beschwerdevorentscheidung tritt mangels einer gesetzlichen Regelung nicht außer Kraft, sondern wird zum Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens (vgl. Dünser, ZUV 2013/1, 17; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 15 VwGVG, K 2; Hauer, Verwaltungsgerichtsbarkeit, Rz. 178; jeweils unter Hinweis auf den diesbezüglich ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers, vgl. RV 2009 BlgNR 24. GP, 5).

zweiter Satz des § 15 Abs. 1 hat ein Vorlageantrag, der von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt wird, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (§ 9 Abs. 1 Z 3) und ein Begehren (§ 9 Abs. 1 Z 4) zu enthalten. Im Umkehrschluss folgt aus dieser Vorschrift, dass der Beschwerdeführer einen Vorlageantrag nicht zu begründen hat, ihn aber begründen kann (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 8 zu § 15 VwGVG unter Hinweis auf AB 2112 BlgNR 24. GP 3). Damit ist im gegenständlichen Beschwerdefall der Prüfumfang auch mit dem Vorbringen im Vorlageantrag definiert.

Paragraph 15, Absatz eins, VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Die Beschwerdevorentscheidung tritt mangels einer gesetzlichen Regelung nicht außer Kraft, sondern wird zum Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens vergleiche Dünser, ZUV 2013/1, 17; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, Paragraph 15, VwGVG, K 2; Hauer, Verwaltungsgerichtsbarkeit, Rz. 178; jeweils unter Hinweis auf den diesbezüglich ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers, vergleiche Regierungsvorlage 2009 BlgNR 24. GP, 5).

zweiter Satz des Paragraph 15, Absatz eins, hat ein Vorlageantrag, der von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt wird, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3,) und ein Begehren (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 4,) zu enthalten. Im Umkehrschluss folgt aus dieser Vorschrift, dass der Beschwerdeführer einen Vorlageantrag nicht zu begründen hat, ihn aber begründen kann vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anmerkung 8 zu Paragraph 15, VwGVG unter Hinweis auf Ausschussbericht 2112 BlgNR 24. Gesetzgebungsperiode 3). Damit ist im gegenständlichen Beschwerdefall der Prüfumfang auch mit dem Vorbringen im Vorlageantrag definiert. § 27 VwGVG legt den Prüfungsumfang fest und beschränkt diesen insoweit, als das Verwaltungsgericht (bei Bescheidbeschwerden) prinzipiell (Ausnahme: Unzuständigkeit der Behörde) an das Beschwerdevorbringen gebunden ist (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 1 zu § 27 VwGVG). Konkret normiert die zitierte Bestimmung: "Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen."Paragraph 27, VwGVG legt den Prüfungsumfang fest und beschränkt diesen insoweit, als das Verwaltungsgericht (bei Bescheidbeschwerden) prinzipiell (Ausnahme: Unzuständigkeit der Behörde) an das Beschwerdevorbringen gebunden ist vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anmerkung 1 zu Paragraph 27, VwGVG). Konkret normiert die zitierte Bestimmung: "Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen." Die zentrale Regelung zur Frage der Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte bildet § 28 VwGVG. Die vorliegend relevanten Abs. 1 und 2 dieser Bestimmung lauten wie folgt:Die zentrale Regelung zur Frage der Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte bildet Paragraph 28, VwGVG. Die vorliegend relevanten Absatz eins und 2 dieser Bestimmung lauten wie folgt: "§ 28.

(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2)Über Beschwerden

Art. 130Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

(2)Über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

  1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
  2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist". Gegenständlich steht der maßgebliche Sachverhalt im Sinne von § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG fest.Gegenständlich steht der maßgebliche Sachverhalt im Sinne von Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG fest. Das Bundesverwaltungsgericht hat folglich in der Sache selbst zu entscheiden. Zu A):
  3. Entscheidung in der Sache: Der Beschwerdeführer bekämpft im Bescheid lediglich den Verlust der Notstandshilfe für den Zeitraum 31.05.2018 bis 03.07.2018.

§ 7Abs. 1 Al

VG hat Anspruch auf Arbeitslosengeld, werGemäß Paragraph 7, Absatz eins, AlVG hat Anspruch auf Arbeitslosengeld, wer

  1. der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht,
  2. die Anwartschaft erfüllt und
  3. die Bezugsdauer noch nicht erschöpft hat. Arbeitswillig ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), BGBl. Nr. 31/1969, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des § 4 Abs. 2 ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist (§ 9 Abs. 1 AlVG).Arbeitswillig ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der Paragraphen 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), Bundesgesetzblatt Nr. 31 aus 1969,, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des Paragraph 4, Absatz 2, ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist (Paragraph 9, Absatz eins, AlVG). Eine Beschäftigung ist zumutbar, wenn sie den körperlichen Fähigkeiten der arbeitslosen Person angemessen ist, ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet, angemessen entlohnt ist, in einem nicht von Streik oder Aussperrung betroffenen Betrieb erfolgen soll, in angemessener Zeit erreichbar ist oder eine entsprechende Unterkunft am Arbeitsort zur Verfügung steht sowie gesetzliche Betreuungsverpflichtungen eingehalten werden können. Als angemessene Entlohnung gilt grundsätzlich eine zumindest den jeweils anzuwendenden Normen der kollektiven Rechtsgestaltung entsprechende Entlohnung. Die zumutbare tägliche Wegzeit für Hin- und Rückweg beträgt jedenfalls eineinhalb Stunden und bei einer Vollzeitbeschäftigung jedenfalls zwei Stunden. Wesentlich darüber liegende Wegzeiten sind nur unter besonderen Umständen, insbesondere wenn am Wohnort lebende Personen üblicher Weise eine längere Wegzeit zum Arbeitsplatz zurückzulegen haben oder besonders günstige Arbeitsbedingungen geboten werden, zumutbar (§ 9 Abs. 2 AlVG).Eine Beschäftigung ist zumutbar, wenn sie den körperlichen Fähigkeiten der arbeitslosen Person angemessen ist, ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet, angemessen entlohnt ist, in einem nicht von Streik oder Aussperrung betroffenen Betrieb erfolgen soll, in angemessener Zeit erreichbar ist oder eine entsprechende Unterkunft am Arbeitsort zur Verfügung steht sowie gesetzliche Betreuungsverpflichtungen eingehalten werden können. Als angemessene Entlohnung gilt grundsätzlich eine zumindest den jeweils anzuwendenden Normen der kollektiven Rechtsgestaltung entsprechende Entlohnung. Die zumutbare tägliche Wegzeit für Hin- und Rückweg beträgt jedenfalls eineinhalb Stunden und bei einer Vollzeitbeschäftigung jedenfalls zwei Stunden. Wesentlich darüber liegende Wegzeiten sind nur unter besonderen Umständen, insbesondere wenn am Wohnort lebende Personen üblicher Weise eine längere Wegzeit zum Arbeitsplatz zurückzulegen haben oder besonders günstige Arbeitsbedingungen geboten werden, zumutbar (Paragraph 9, Absatz 2, AlVG). In den ersten 100 Tagen des Bezuges von Arbeitslosengeld auf Grund einer neu erworbenen Anwartschaft ist eine Vermittlung in eine nicht dem bisherigen Tätigkeitsbereich entsprechende Tätigkeit nicht zumutbar, wenn dadurch eine künftige Beschäftigung im bisherigen Beruf wesentlich erschwert wird. In den ersten 120 Tagen des Bezuges von Arbeitslosengeld auf Grund einer neu erworbenen Anwartschaft ist eine Beschäftigung in einem anderen Beruf oder eine Teilzeitbeschäftigung nur zumutbar, wenn das sozialversicherungspflichtige Entgelt mindestens 80 vH des der letzten Bemessungsgrundlage für das Arbeitslosengeld entsprechenden Entgelts beträgt. In der restlichen Zeit des Bezuges von Arbeitslosengeld ist eine Beschäftigung in einem anderen Beruf oder eine Teilzeitbeschäftigung nur zumutbar, wenn das sozialversicherungspflichtige Entgelt mindestens 75 vH des der letzten Bemessungsgrundlage für das Arbeitslosengeld entsprechenden Entgelts beträgt. Entfällt im maßgeblichen Bemessungszeitraum mindestens die Hälfte der Beschäftigungszeiten auf Teilzeitbeschäftigungen mit weniger als 75 vH der Normalarbeitszeit, so ist während des Bezuges von Arbeitslosengeld eine Beschäftigung in einem anderen Beruf oder eine Teilzeitbeschäftigung nur zumutbar, wenn das sozialversicherungspflichtige Entgelt mindestens die Höhe des der letzten Bemessungsgrundlage für das Arbeitslosengeld entsprechenden Entgelts erreicht. Der besondere Entgeltschutz nach Teilzeitbeschäftigungen gilt jedoch nur, wenn die arbeitslose Person dem Arbeitsmarktservice Umfang und Ausmaß der Teilzeitbeschäftigungen durch Vorlage von Bestätigungen ehemaliger Arbeitgeber nachgewiesen hat. Ist die Erbringung eines solchen Nachweises mit zumutbaren Bemühungen nicht möglich, so genügt die Glaubhaftmachung (§ 9 Abs. 3 AlVG).In den ersten 100 Tagen des Bezuges von Arbeitslosengeld auf Grund einer neu erworbenen Anwartschaft ist eine Vermittlung in eine nicht dem bisherigen Tätigkeitsbereich entsprechende Tätigkeit nicht zumutbar, wenn dadurch eine künftige Beschäftigung im bisherigen Beruf wesentlich erschwert wird. In den ersten 120 Tagen des Bezuges von Arbeitslosengeld auf Grund einer neu erworbenen Anwartschaft ist eine Beschäftigung in einem anderen Beruf oder eine Teilzeitbeschäftigung nur zumutbar, wenn das sozialversicherungspflichtige Entgelt mindestens 80 vH des der letzten Bemessungsgrundlage für das Arbeitslosengeld entsprechenden Entgelts beträgt. In der restlichen Zeit des Bezuges von Arbeitslosengeld ist eine Beschäftigung in einem anderen Beruf oder eine Teilzeitbeschäftigung nur zumutbar, wenn das sozialversicherungspflichtige Entgelt mindestens 75 vH des der letzten Bemessungsgrundlage für das Arbeitslosengeld entsprechenden Entgelts beträgt. Entfällt im maßgeblichen Bemessungszeitraum mindestens die Hälfte der Beschäftigungszeiten auf Teilzeitbeschäftigungen mit weniger als 75 vH der Normalarbeitszeit, so ist während des Bezuges von Arbeitslosengeld eine Beschäftigung in einem anderen Beruf oder eine Teilzeitbeschäftigung nur zumutbar, wenn das sozialversicherungspflichtige Entgelt mindestens die Höhe des der letzten Bemessungsgrundlage für das Arbeitslosengeld entsprechenden Entgelts erreicht. Der besondere Entgeltschutz nach Teilzeitbeschäftigungen gilt jedoch nur, wenn die arbeitslose Person dem Arbeitsmarktservice Umfang und Ausmaß der Teilzeitbeschäftigungen durch Vorlage von Bestätigungen ehemaliger Arbeitgeber nachgewiesen hat. Ist die Erbringung eines solchen Nachweises mit zumutbaren Bemühungen nicht möglich, so genügt die Glaubhaftmachung (Paragraph 9, Absatz 3, AlVG). Als Beschäftigung gilt, unbeschadet der erforderlichen Beurteilung der Zumutbarkeit im Einzelfall, auch ein der Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt dienendes Arbeitsverhältnis im Rahmen eines Sozialökonomischen Betriebes (SÖB) oder eines Gemeinnützigen Beschäftigungsprojektes (GBP), soweit dieses den arbeitsrechtlichen Vorschriften und den in den Richtlinien des Verwaltungsrates geregelten Qualitätsstandards entspricht. Im Rahmen dieser Qualitätsstandards ist jedenfalls die gegebenenfalls erforderliche sozialpädagogische Betreuung, die Zielsetzung der mit dem Arbeitsverhältnis verbundenen theoretischen und praktischen Ausbildung sowie im Falle der Arbeitskräfteüberlassung das zulässige Ausmaß überlassungsfreier Zeiten und die Verwendung überlassungsfreier Zeiten zu Ausbildungs- und Betreuungszwecken festzulegen (§ 9 Abs. 7 AlVG).Als Beschäftigung gilt, unbeschadet der erforderlichen Beurteilung der Zumutbarkeit im Einzelfall, auch ein der Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt dienendes Arbeitsverhältnis im Rahmen eines Sozialökonomischen Betriebes (SÖB) oder eines Gemeinnützigen Beschäftigungsprojektes (GBP), soweit dieses den arbeitsrechtlichen Vorschriften und den in den Richtlinien des Verwaltungsrates geregelten Qualitätsstandards entspricht. Im Rahmen dieser Qualitätsstandards ist jedenfalls die gegebenenfalls erforderliche sozialpädagogische Betreuung, die Zielsetzung der mit dem Arbeitsverhältnis verbundenen theoretischen und praktischen Ausbildung sowie im Falle der Arbeitskräfteüberlassung das zulässige Ausmaß überlassungsfreier Zeiten und die Verwendung überlassungsfreier Zeiten zu Ausbildungs- und Betreuungszwecken festzulegen (Paragraph 9, Absatz 7, AlVG). Wenn im Zuge von Maßnahmen des Arbeitsmarktservice Arbeitserprobungen stattfinden, so haben diese Arbeitserprobungen den in den Richtlinien des Verwaltungsrates geregelten Qualitätsstandards zu entsprechen. Arbeitserprobungen dürfen nur zur Überprüfung vorhandener oder im Rahmen der Maßnahme erworbener Kenntnisse und Fertigkeiten sowie der Einsatzmöglichkeiten in einem Betrieb eingesetzt werden und eine diesen Zielen angemessene Dauer nicht überschreiten. Bei Maßnahmen zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt hat das Arbeitsmarktservice der arbeitslosen Person die Gründe anzugeben, die eine Teilnahme an einer derartigen Maßnahme als zur Verbesserung der Wiederbeschäftigungschancen notwendig oder nützlich erscheinen lassen, so weit diese nicht auf Grund der vorliegenden Umstände wie insbesondere einer längeren Arbeitslosigkeit in Verbindung mit bestimmten bereits zB im Betreuungsplan (§ 38c AMSG) erörterten Problemlagen, die einer erfolgreichen Arbeitsaufnahme entgegen stehen, als bekannt angenommen werden können. Eine Maßnahme zur Wiedereingliederung kann auch auf die persönliche Unterstützung bei der Arbeitssuche abzielen (§ 9 Abs. 8 AlVG).Wenn im Zuge von Maßnahmen des Arbeitsmarktservice Arbeitserprobungen stattfinden, so haben diese Arbeitserprobungen den in den Richtlinien des Verwaltungsrates geregelten Qualitätsstandards zu entsprechen. Arbeitserprobungen dürfen nur zur Überprüfung vorhandener oder im Rahmen der Maßnahme erworbener Kenntnisse und Fertigkeiten sowie der Einsatzmöglichkeiten in einem Betrieb eingesetzt werden und eine diesen Zielen angemessene Dauer nicht überschreiten. Bei Maßnahmen zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt hat das Arbeitsmarktservice der arbeitslosen Person die Gründe anzugeben, die eine Teilnahme an einer derartigen Maßnahme als zur Verbesserung der Wiederbeschäftigungschancen notwendig oder nützlich erscheinen lassen, so weit diese nicht auf Grund der vorliegenden Umstände wie insbesondere einer längeren Arbeitslosigkeit in Verbindung mit bestimmten bereits zB im Betreuungsplan (Paragraph 38 c, AMSG) erörterten Problemlagen, die einer erfolgreichen Arbeitsaufnahme entgegen stehen, als bekannt angenommen werden können. Eine Maßnahme zur Wiedereingliederung kann auch auf die persönliche Unterstützung bei der Arbeitssuche abzielen (Paragraph 9, Absatz 8, AlVG). Wenn die arbeitslose Person
  4. sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, oder
  5. sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der Paragraphen 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, oder
  6. sich ohne wichtigen Grund weigert, einem Auftrag zur Nach(Um)schulung zu entsprechen oder durch ihr Verschulden den Erfolg der Nach(Um)schulung vereitelt, oder
  7. ohne wichtigen Grund die Teilnahme an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt verweigert oder den Erfolg der Maßnahme vereitelt, oder
  8. auf Aufforderung durch die regionale Geschäftsstelle nicht bereit oder in der Lage ist, ausreichende Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung nachzuweisen (§ 10 Abs. 1 AlVG)(Paragraph 10, Absatz eins, AlVG) so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung

Z 1 bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung

Z 1 bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde.so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung

Ziffer eins bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung

Ziffer eins bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde. Der Verlust des Anspruches

Abs. 1 ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie z.B. bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen (§ 10 Abs. 3 AlVG).Der Verlust des Anspruches

Absatz eins, ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie z.B. bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen (Paragraph 10, Absatz 3, AlVG).

§ 38Al

VG sind soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden.

Paragraph 38, AlVG sind soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden. Nach ständiger Rechtsprechung (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom

  1. Oktober 1999, Zl. 99/08/0136) sind die genannten Bestimmungen Ausdruck des dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht zu Grunde liegenden Gesetzeszweckes, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keinerlei Beschäftigung gefunden hat, möglichst wieder durch Vermittlung in eine ihm zumutbare Beschäftigung einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten.Nach ständiger Rechtsprechung vergleiche das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom
  2. Oktober 1999, Zl. 99/08/0136) sind die genannten Bestimmungen Ausdruck des dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht zu Grunde liegenden Gesetzeszweckes, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keinerlei Beschäftigung gefunden hat, möglichst wieder durch Vermittlung in eine ihm zumutbare Beschäftigung einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten. § 10 Abs. 1 und § 11 AlVG sanktionieren das Verhalten desjenigen, der entweder einen solchen Zustand der Unterhalts- und Vermittlungsbedürftigkeit schuldhaft herbeiführt oder zwar ohne Verschulden in einen solchen Zustand geraten ist, seine Beendigung jedoch zu vereiteln sucht.Paragraph 10, Absatz eins und Paragraph 11, AlVG sanktionieren das Verhalten desjenigen, der entweder einen solchen Zustand der Unterhalts- und Vermittlungsbedürftigkeit schuldhaft herbeiführt oder zwar ohne Verschulden in einen solchen Zustand geraten ist, seine Beendigung jedoch zu vereiteln sucht. Eine arbeitslose Person hat daher alle ihr zumutbaren Anstrengungen zu unternehmen, um den Zustand der Arbeitslosigkeit möglichst rasch zu beenden. Eine Beschäftigung ist zumutbar, wenn sie den körperlichen Fähigkeiten der arbeitslosen Person angemessen ist, ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet, angemessen entlohnt ist, in einem nicht von Streik oder Aussperrung betroffenen Betrieb erfolgen soll, in angemessener Zeit erreichbar ist oder eine entsprechende Unterkunft am Arbeitsort zur Verfügung steht sowie gesetzliche Betreuungsverpflichtungen eingehalten werden können. Als angemessene Entlohnung gilt grundsätzlich eine zumindest den jeweils anzuwendenden Normen der kollektiven Rechtsgestaltung entsprechende Entlohnung. Die verfahrensgegenständliche Beschäftigung war dem Beschwerdeführer nach Ansicht des der belangten Behörde und dem Bundesverwaltungsgericht zumutbar und mit dessen Qualifikationen vereinbar. Auch wurde vom Beschwerdeführer selbst nichts Anderes Behauptet. Im Gegenteil verwies der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde, im ergänzenden Schriftsatz zum Vorlageantrag sowie in der mündlichen Verhandlung darauf, dass für ihn die Tätigkeit machbar gewesen wäre und er diese sehr gerne weiter bzw. im Rahmen eines Dienstverhältnisses ausgeführt hätte. Wer eine Leistung der Versichertengemeinschaft der Arbeitslosenversicherung in Anspruch nimmt, muss sich daher darauf einstellen, eine ihm angebotene zumutbare Beschäftigung auch anzunehmen, d.h. bezogen auf eben diesen Arbeitsplatz arbeitswillig zu sein. Um sich in Bezug auf eine von der belangten Behörde vermittelte zumutbare Beschäftigung arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich einerseits eines auf die Erlangung dieses Arbeitsplatzes ausgerichteten (und daher unverzüglich zu entfaltenden) aktiven Handelns des Arbeitslosen, andererseits (und deshalb) aber auch der Unterlassung jedes Verhaltens, welches objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern. Das Nichtzustandekommen eines den Zustand der Arbeitslosigkeit beendenden (zumutbaren) Beschäftigungsverhältnisses kann vom Arbeitslosen somit auf zwei Wegen verschuldet (d.h. dessen Zustandekommen vereitelt) werden: Nämlich dadurch, dass der Arbeitslose ein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln erst gar nicht entfaltet (Unterlassen der Vereinbarung eines Vorstellungstermins, Nichtantritt der Arbeit, etc.), oder aber, dass er den Erfolg seiner (nach außen zu Tage getretenen) Bemühungen durch ein Verhalten, welches nach allgemeiner Erfahrung geeignet ist, den potenziellen Dienstgeber von der Einstellung des Arbeitslosen abzubringen, zunichte macht, wenn dieses Verhalten nach allgemeiner Erfahrung geeignet ist, den potentiellen Dienstgeber von der Einstellung der arbeitslosen Person abzubringen. Nach § 10 Abs. 3 AlVG ist der Verlust des Anspruches in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.Nach Paragraph 10, Absatz 3, AlVG ist der Verlust des Anspruches in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen. Berücksichtigungswürdig im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG sind nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Gründe, die dazu führen, dass der Ausschluss vom Bezug der Leistung den Arbeitslosen aus bestimmten Gründen unverhältnismäßig härter träfe, als dies sonst allgemein der Fall ist (vgl. VwGH 26.01.2010, 2008/08/0018; 15.05.2013, 2010/08/0257; 25.06.2013, 2012/08/0236). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 02.04.2008, 2007/08/0234, mwN) kann ein berücksichtigungswürdiger Fall im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG nur dann vorliegen, wenn der Arbeitslose in der Folge entweder selbst ein Verhalten gesetzt hat, welches den potenziellen Schaden ganz oder teilweise wieder beseitigt (also insbesondere durch alsbaldige tatsächliche Aufnahme einer anderen Beschäftigung), oder wenn ihm sein Verhalten ausnahmsweise aus besonderen (jedenfalls nicht auf Dauer vorliegenden und auch die Verfügbarkeit oder die Arbeitsfähigkeit nicht ausschließenden) Gründen im Einzelfall nicht vorgeworfen werden kann.Berücksichtigungswürdig im Sinne des Paragraph 10, Absatz 3, AlVG sind nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Gründe, die dazu führen, dass der Ausschluss vom Bezug der Leistung den Arbeitslosen aus bestimmten Gründen unverhältnismäßig härter träfe, als dies sonst allgemein der Fall ist vergleiche VwGH 26.01.2010, 2008/08/0018; 15.05.2013, 2010/08/0257; 25.06.2013, 2012/08/0236). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH 02.04.2008, 2007/08/0234, mwN) kann ein berücksichtigungswürdiger Fall im Sinne des Paragraph 10, Absatz 3, AlVG nur dann vorliegen, wenn der Arbeitslose in der Folge entweder selbst ein Verhalten gesetzt hat, welches den potenziellen Schaden ganz oder teilweise wieder beseitigt (also insbesondere durch alsbaldige tatsächliche Aufnahme einer anderen Beschäftigung), oder wenn ihm sein Verhalten ausnahmsweise aus besonderen (jedenfalls nicht auf Dauer vorliegenden und auch die Verfügbarkeit oder die Arbeitsfähigkeit nicht ausschließenden) Gründen im Einzelfall nicht vorgeworfen werden kann. Dazu ist auszuführen, dass der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 04.05.2017, Ra 2017/08/0029, aussprach, dass - neben dem in § 10 Abs. 3 AlVG ausdrücklich genannten Nachsichtsgrund der Aufnahme einer Beschäftigung - insbesondere eben auch solche Gründe berücksichtigungswürdig seien, die dazu führen, dass der Ausschluss vom Bezug der Leistung den Arbeitslosen aus bestimmten Gründen unverhältnismäßig härter trifft, als dies sonst ganz allgemein der Fall ist. In diesem Zusammenhang wurde in der Rechtsprechung auch auf jene Gründe verwiesen, die bei der Bemessung der Notstandshilfe zu einer individuellen Freibetragserhöhung führen können (vgl. VwGH 18.10.2000, 99/08/0116, mwN); dabei handelt es sich nach § 36 Abs. 5 AlVG um "Krankheit, Schwangerschaft, Niederkunft, Todesfall, Hausstandsgründung und dgl." (vgl. auch die Konkretisierung durch die Richtlinie des AMS zur Freigrenzenerhöhung, kundgemacht unter www.ams.at und abgedruckt etwa in Pfeil (Hrsg), Der AlV-Komm, Anhang 13). Solche Umstände sind aber nicht jedenfalls berücksichtigungswürdig im Sinn des § 10 Abs. 3 AlVG, sondern nur dann, wenn sie auch eine im Vergleich zu anderen Arbeitslosen unverhältnismäßige finanzielle Belastung mit sich bringen. Finanzielle Belastungen, wie sie auch andere Arbeitslose treffen - darunter fallen etwa auch Sorgepflichten -, sind hingegen nicht zu berücksichtigen (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom
  3. September 2011, 2008/08/0085, mwN). Derartige außergewöhnliche Belastungen wurden nicht vorgebracht und sind auch nicht anzunehmen.Dazu ist auszuführen, dass der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 04.05.2017, Ra 2017/08/0029, aussprach, dass - neben dem in Paragraph 10, Absatz 3, AlVG ausdrücklich genannten Nachsichtsgrund der Aufnahme einer Beschäftigung - insbesondere eben auch solche Gründe berücksichtigungswürdig seien, die dazu führen, dass der Ausschluss vom Bezug der Leistung den Arbeitslosen aus bestimmten Gründen unverhältnismäßig härter trifft, als dies sonst ganz allgemein der Fall ist. In diesem Zusammenhang wurde in der Rechtsprechung auch auf jene Gründe verwiesen, die bei der Bemessung der Notstandshilfe zu einer individuellen Freibetragserhöhung führen können vergleiche VwGH 18.10.2000, 99/08/0116, mwN); dabei handelt es sich nach Paragraph 36, Absatz 5, AlVG um "Krankheit, Schwangerschaft, Niederkunft, Todesfall, Hausstandsgründung und dgl." vergleiche auch die Konkretisierung durch die Richtlinie des AMS zur Freigrenzenerhöhung, kundgemacht unter www.ams.at und abgedruckt etwa in Pfeil (Hrsg), Der AlV-Komm, Anhang 13). Solche Umstände sind aber nicht jedenfalls berücksichtigungswürdig im Sinn des Paragraph 10, Absatz 3, AlVG, sondern nur dann, wenn sie auch eine im Vergleich zu anderen Arbeitslosen unverhältnismäßige finanzielle Belastung mit sich bringen. Finanzielle Belastungen, wie sie auch andere Arbeitslose treffen - darunter fallen etwa auch Sorgepflichten -, sind hingegen nicht zu berücksichtigen vergleiche etwa das hg. Erkenntnis vom
  4. September 2011, 2008/08/0085, mwN). Derartige außergewöhnliche Belastungen wurden nicht vorgebracht und sind auch nicht anzunehmen. Um in Bezug auf eine bestimmte Maßnahme von Vereitelung ihres Erfolges sprechen zu können, ist Voraussetzung, dass der Arbeitslose weiß, an welchen Defiziten er leidet, und die Ziele kennt, die mit der Maßnahme erreicht werden sollen (VwGH vom 19.9.2007, Zl. 2006/08/0241). Darüber hinaus wurde seitens des BVwG ergänzend eine Abfrage beim Hauptverband der Sozialversicherungsträger dahingehend vorgenommen, ob der Beschwerdeführer mittlerweile allenfalls eine Beschäftigung aufgenommen hat; das Ergebnis lautete dahingehend, dass der Beschwerdeführer jedenfalls bis zum 13.02.2019 (dem Zeitpunkt der Abfrage, somit weit über die Sperrfirst hinaus) keine versicherungspflichtige Beschäftigung aufgenommen hat. Auch insofern liegt folglich kein berücksichtigungswürdiger Grund vor. Die Vereitelung des Erfolges der Maßnahme kann durch eine ungerechtfertigte Weigerung bewirkt werden, an der Maßnahme überhaupt teilzunehmen, aber auch durch ein sonstiges vorsätzliches Verhalten, welches objektiv geeignet ist, den Erfolg der Maßnahme zu verhindern (vgl. auch das hg. Erkenntnis vom
  5. März 2005, Zl. 2004/08/0047), wie etwa auch ein solches, das mit Grund zum Ausschluss von der Maßnahme führt, und zwar insbesondere entweder weil der didaktische Erfolg in Ansehung des Arbeitslosen verfehlt würde oder weil das Verhalten den Erfolg der übrigen Teilnehmer zu gefährden geeignet ist (VwGH vom 19.9.2007, Zl. 2006/08/0241).Die Vereitelung des Erfolges der Maßnahme kann durch eine ungerechtfertigte Weigerung bewirkt werden, an der Maßnahme überhaupt teilzunehmen, aber auch durch ein sonstiges vorsätzliches Verhalten, welches objektiv geeignet ist, den Erfolg der Maßnahme zu verhindern vergleiche auch das hg. Erkenntnis vom
  6. März 2005, Zl. 2004/08/0047), wie etwa auch ein solches, das mit Grund zum Ausschluss von der Maßnahme führt, und zwar insbesondere entweder weil der didaktische Erfolg in Ansehung des Arbeitslosen verfehlt würde oder weil das Verhalten den Erfolg der übrigen Teilnehmer zu gefährden geeignet ist (VwGH vom 19.9.2007, Zl. 2006/08/0241). Der Erfolg einer vom Arbeitsmarktservice zugewiesenen Maßnahme kann unter anderem dadurch vereitelt werden, dass die arbeitslose Person ein vorsätzliches Verhalten an den Tag legt, welches objektiv geeignet ist, den Ausschluss von der Maßnahme zu provozieren, wenn dieser nämlich z.B. erforderlich ist, um den übrigen Kursteilnehmern ein ungestörtes Arbeiten zu ermöglichen (VwGH vom 14.11.2012, Zl. 2011/08/0203). Der Beschwerdeführer hat durch sein Verhalten den Erfolg der Maßnahme nicht zunichte gemacht, d.h. vereitelt, da er die ihm aufgetragenen Arbeiten ordnungsgemäß und gewissenhaft erfüllt hat und es nicht nachgewiesen werden konnte, dass er seinen Arbeitserfolg durch übermäßiges Hantieren mit dem Handy vereitelt hat. Da für den erkennenden Senat aufgrund der Zeugenaussagen feststeht, dass der Beschwerdeführer kein Verhalten gesetzt hat, welcher einen Ausschluss aus der Maßnahme vor Erhalt des Dienstverhältnisses gerechtfertigt hätte, liegt keine Vereitelungshandlung von Seiten des Beschwerdeführers vor. Bei freier Beweiswürdigung kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die unter Wahrheitspflicht erfolgten Aussagen insbesondere von XXXX und XXXX mehr Glauben zu schenken ist als den Angaben des Zeugen XXXX , zumal die Angaben betreffend die ordnungsgemäße Verrichtung der Arbeit vom Zeugen XXXX bestätigt werden konnte. Auch konnten die Angaben des Zeugen XXXX betreffend den übermäßigen Handykonsum des Beschwerdeführers durch die weiteren Zeugen nicht bestätigt werden. Aufgrund der durchgeführten mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht und der Angaben der Zeugen, welche im verwaltungsbehördlichen Ermittlungsverfahren nicht berücksichtigt wurden, konnten die Angaben des dort einzig einvernommenen Zeugen somit eindeutig widerlegt werden.Bei freier Beweiswürdigung kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die unter Wahrheitspflicht erfolgten Aussagen insbesondere von römisch 40 und römisch 40 mehr Glauben zu schenken ist als den Angaben des Zeugen römisch 40 , zumal die Angaben betreffend die ordnungsgemäße Verrichtung der Arbeit vom Zeugen römisch 40 bestätigt werden konnte. Auch konnten die Angaben des Zeugen römisch 40 betreffend den übermäßigen Handykonsum des Beschwerdeführers durch die weiteren Zeugen nicht bestätigt werden. Aufgrund der durchgeführten mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht und der Angaben der Zeugen, welche im verwaltungsbehördlichen Ermittlungsverfahren nicht berücksichtigt wurden, konnten die Angaben des dort einzig einvernommenen Zeugen somit eindeutig widerlegt werden. Zwar wurde das Ziel der getroffenen Vereinbarung, nämlich die Übernahme in ein Dienstverhältnis, nicht erreicht, doch lag dies nicht in der Sphäre des Beschwerdeführers. Dieser wurde unbegründet aus dem SÖB ausgeschlossen, obwohl er seine Arbeit ordnungsgemäß verrichtet hat. Der Beschwerdeführer hat durch sein Verhalten den Erfolg der Maßnahme

§ 10Abs. 1 Z 3 Al

VG nicht vereitelt.Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AlVG nicht vereitelt. Aufgrund des festgestellten Sachverhaltes steht daher fest, dass der Beschwerdeführer mit seinem Verhalten den Tatbestand der Vereitelung

§ 10Abs 1 Z 3 erster Satz Al

VG nicht verwirklicht hat, der den Verlust des Anspruches auf Arbeitslosengeldes für sechs Wochen rechtfertigt.Aufgrund des festgestellten Sachverhaltes steht daher fest, dass der Beschwerdeführer mit seinem Verhalten den Tatbestand der Vereitelung

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, erster Satz AlVG nicht verwirklicht hat, der den Verlust des Anspruches auf Arbeitslosengeldes für sechs Wochen rechtfertigt. Sohin war spruchgemäß zu entscheiden. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Es ist somit spruchgemäß zu entscheiden.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Es ist somit spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2019:W141.2208780.2.00

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.