Obsah (13)
§ 10Artikel 133§ 14§ 25Art. 130§ 9§ 6§ 7§ 58§ 17§ 56§ 15§ 25aRIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum28.03.2019 GeschäftszahlW141 2212421-1 SpruchW141 2212421-1/8E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gerhard HÖLLERE
§ 10des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (Al
VG), BGBl. 609/1977, in der geltenden Fassung, als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird
Paragraph 10, des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AlVG), Bundesgesetzblatt 609 aus 1977,, in der geltenden Fassung, als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist
Artikel 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit Bescheid vom 24.07.2018 wurde
§ 10Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (Al
VG), BGBl. Nr. 609/1977 in der geltenden Fassung ausgesprochen, dass der Beschwerdeführer den Bezug des Arbeitslosengeldes für den Zeitraum 04.07.2018 bis 14.08.2018 verloren hat.Mit Bescheid vom 24.07.2018 wurde
Paragraph 10, Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), Bundesgesetzblatt Nr. 609 aus 1977, in der geltenden Fassung ausgesprochen, dass der Beschwerdeführer den Bezug des Arbeitslosengeldes für den Zeitraum 04.07.2018 bis 14.08.2018 verloren hat. Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer eine von der regionalen Geschäftsstelle zugewiesene zumutbare Beschäftigung beim Dienstgeber XXXX mit möglichen Arbeitsantritt am 04.07.2018 durch sein Verhalten vereitelt habe. Gründe für eine Nachsicht lägen nicht vor bzw. könnten nicht berücksichtigt werden. Da es sich um eine erstmalige Sanktion handeln würde, würde die Sperre sechs Wochen betragen.Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer eine von der regionalen Geschäftsstelle zugewiesene zumutbare Beschäftigung beim Dienstgeber römisch 40 mit möglichen Arbeitsantritt am 04.07.2018 durch sein Verhalten vereitelt habe. Gründe für eine Nachsicht lägen nicht vor bzw. könnten nicht berücksichtigt werden. Da es sich um eine erstmalige Sanktion handeln würde, würde die Sperre sechs Wochen betragen. Gegen diesen Bescheid richtete sich die, am 01.08.2018 bei der belangten Behörde eingelangte, Beschwerde des Beschwerdeführers. Der Beschwerdeführer führt begründend an, er sei lediglich zu einer Info-Galerie eingeladen worden, wo nicht näher bestimmte Vorzüge des Zusammenkommens mit Menschen, die in der gleichen Situation wie er selbst wären, betont worden sei. Vor Aufforderung der Unterzeichnung eines Formulars habe nichts darauf hingewiesen, dass eine zumutbare Beschäftigung angeboten werden würde, daher habe er es sich vorher durchlesen wollen. Dies sei ihm verweigert worden. Er habe keine Vereitelungshandlung gesetzt. Mit Bescheid vom 10.09.2018 wurde die Beschwerde vom 01.08.2018 im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung
§ 14Vw
GVG (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz) iVm § 56 AlVG (Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977), in geltender Fassung, abgewiesen.Mit Bescheid vom 10.09.2018 wurde die Beschwerde vom 01.08.2018 im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung
Paragraph 14, VwGVG (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz) in Verbindung mit Paragraph 56, AlVG (Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977), in geltender Fassung, abgewiesen. Beweiswürdigend wird der erhobene verfahrensrelevante Sachverhalt wiedergegeben. In der rechtlichen Beurteilung zitiert die belangte Behörde die maßgeblichen Bestimmungen des AlVG. Mit Schreiben vom 18.09.2018, eingelangt bei der belangten Behörde am 19.09.2018, beantragte der Beschwerdeführer, seine Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht vorzulegen. Am 09.01.2019 langte der Verwaltungsakt beim Bundesverwaltungsgericht ein. Am 14.02.2019 fand eine öffentlich mündliche Verhandlung statt., welche hier zusammenfassend wiedergegeben wird. Bei dieser Verhandlung waren der Richtersenat mit Vorsitzendem Richter Mag. Gerhard HÖLLERER (VR) und die Beisitzer fachkundiger Laienrichter Josef HERMANN (LR1) und fachkundiger Laienrichter KommR Karl GAUSTER (LR2), sowie der Schriftführer Melvin BOLIC anwesend. Weiters nahmen der Beschwerdeführer XXXX (BF), ein Vertreter der belangten Behörde XXXX (BHV) sowie der Zeuge XXXX (Z1) und die Zeugin Mag. XXXX (Z2) teil.Am 14.02.2019 fand eine öffentlich mündliche Verhandlung statt., welche hier zusammenfassend wiedergegeben wird. Bei dieser Verhandlung waren der Richtersenat mit Vorsitzendem Richter Mag. Gerhard HÖLLERER (VR) und die Beisitzer fachkundiger Laienrichter Josef HERMANN (LR1) und fachkundiger Laienrichter KommR Karl GAUSTER (LR2), sowie der Schriftführer Melvin BOLIC anwesend. Weiters nahmen der Beschwerdeführer römisch 40 (BF), ein Vertreter der belangten Behörde römisch 40 (BHV) sowie der Zeuge römisch 40 (Z1) und die Zeugin Mag. römisch 40 (Z2) teil. Der Vorsitzende Richter prüfte, nach Aufruf der Sache, die Identität und Stellung der Anwesenden sowie etwaige Vertretungsbefugnisse. Vorstellung des Schriftführers, der fachkundigen Laienrichter und des Richters (VR). Die Verhandlung war öffentlich
§ 25Vw
GVG.Vorstellung des Schriftführers, der fachkundigen Laienrichter und des Richters (VR). Die Verhandlung war öffentlich
Paragraph 25, VwGVG. VR legte den Gegenstand der Verhandlung, wie oben eingetragen dar und fasste den bisherigen Gang des Verfahrens im Wesentlichen zusammen. Der VR befragte die Parteien, ob sie auf die Verlesung des Akteninhaltes verzichten, woraufhin beide Parteien auf die Verlesung des Akteninhaltes verzichteten. Es erfolgte eine Belehrung über die Geltendmachung von Kosten als Beteiligte (§ 26 VwGVG). VR erklärte, dass betreffende Formulare auf der Homepage des Bundesverwaltungsgerichtes zu finden sind. Diese sind auch am Infopoint des Bundesverwaltungsgerichtes (bis 13:00 Uhr) erhältlich.(Paragraph 26, VwGVG). VR erklärte, dass betreffende Formulare auf der Homepage des Bundesverwaltungsgerichtes zu finden sind. Diese sind auch am Infopoint des Bundesverwaltungsgerichtes (bis 13:00 Uhr) erhältlich. BF erhielt die Möglichkeit, zum Gegenstand des Verfahrens und bisherigem Verfahrensgang ergänzend Stellung zu nehmen. BF gab keine ergänzende Stellungnahme ab. Der VR fragte ob noch Unterlagen dem Akt hinzugefügt werden sollen. Es werden keine Unterlagen zum Akt hinzugefügt. VR befragt BF, ob dieser körperlich, geistig und sprachlich in der Lage ist, der heutigen mündlichen Verhandlung zu folgen oder ob irgendwelche Hindernisgründe vorliegen. Ferner wird BF befragt, ob er gesund ist oder ob bei ihm (chronische) Krankheiten und/oder Leiden vorliegen. Diese Fragen werden vom BF dahingehend beantwortet, dass keine Hindernisgründe vorliegen. BF ist in der Lage, der Verhandlung in vollem Umfang zu folgen. Verhandlungsfähigkeit ist gegeben. Im Wesentlichen geht aus der Einvernahme des Beschwerdeführers (BF) folgendes hervor: Der BF meine, ihm sei nicht verständlich gewesen, warum er bei dieser Veranstaltung teilnehmen müsse. Er habe keine Maßnahme besuchen wollen, die weder ihm noch dem System zuträglich sei. Er habe die Maßnahme erneut mit seinem Berater besprechen wollen. Er habe die Maßnahme nicht abgelehnt, sondern seien für ihn noch viele Fragen offengeblieben. Er habe keinesfalls einen Vertrag unterzeichnen wollen, sondern diesen erst in Ruhe durchlesen wollen. Ihm sei zudem kein konkreter Job angeboten worden. Der Beschwerdeführer führte weiters aus, er sei im Zeitraum Oktober bis Februar bei XXXX in Beratung gewesen, habe jedoch keinen Erfolg verbuchen können. Diese Maßnahme sie auch nicht passend für ihn gewesen.Der Beschwerdeführer führte weiters aus, er sei im Zeitraum Oktober bis Februar bei römisch 40 in Beratung gewesen, habe jedoch keinen Erfolg verbuchen können. Diese Maßnahme sie auch nicht passend für ihn gewesen. Im Wesentlichen geht aus der Einvernahme des Zeugen XXXX (Z1) folgendes hervor:Im Wesentlichen geht aus der Einvernahme des Zeugen römisch 40 (Z1) folgendes hervor: Dier Z1 gibt an, er könne sich nicht mehr an den Beschwerdeführer oder an die Infoveranstaltung erinnern. Zwischen 70 % und 90 % der XXXX erhalten einen Job.Dier Z1 gibt an, er könne sich nicht mehr an den Beschwerdeführer oder an die Infoveranstaltung erinnern. Zwischen 70 % und 90 % der römisch 40 erhalten einen Job. Im Wesentlichen geht aus der Einvernahme der Zeugin XXXX (Z2) folgendes hervor:Im Wesentlichen geht aus der Einvernahme der Zeugin römisch 40 (Z2) folgendes hervor: Die Z2 gibt an, der Beschwerdeführer sei zu XXXX zugebucht worden, da ihm diese bei der Arbeitsfindung unterstützen sollen. Sie habe viele positive Rückmeldungen betreffend solche Maßnahmen erhalten.Die Z2 gibt an, der Beschwerdeführer sei zu römisch 40 zugebucht worden, da ihm diese bei der Arbeitsfindung unterstützen sollen. Sie habe viele positive Rückmeldungen betreffend solche Maßnahmen erhalten. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen (entscheidungswesentlicher Sachverhalt): Die belangte Behörde und das BVwG haben die notwendigen Ermittlungen des maßgeblichen Sachverhaltes ausreichend durchgeführt. Auf dieser Grundlage und nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung werden folgende Feststellungen getroffen und der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt. Der Beschwerdeführer bezieht seit 25.08.1993 regelmäßig Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung, zuletzt seit 17.01.2018 Arbeitslosengeld in Höhe von € 33,17 täglich. Seine letzte längere versicherungspflichtige Beschäftigung war vom 18.11.2016 bis 15.12.2017 bei XXXX mit anschließender Urlaubsersatzleistung bis 05.01.
- Der Beschwerdeführer ist seit 23.01.2019 beim XXXX geringfügig beschäftigt.Der Beschwerdeführer bezieht seit 25.08.1993 regelmäßig Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung, zuletzt seit 17.01.2018 Arbeitslosengeld in Höhe von € 33,17 täglich. Seine letzte längere versicherungspflichtige Beschäftigung war vom 18.11.2016 bis 15.12.2017 bei römisch 40 mit anschließender Urlaubsersatzleistung bis 05.01.
- Der Beschwerdeführer ist seit 23.01.2019 beim römisch 40 geringfügig beschäftigt. Im vom Beschwerdeführer unterschriebenen Antrag auf Zuerkennung von Arbeitslosengeld vom 17.01.2018 hat dieser mit seiner Unterschrift unter anderem zur Kenntnis genommen bzw. erklärt, dass bei Nichtannahme einer vermittelten Beschäftigung durch die belangte Behörde das Arbeitslosengeld entzogen wird. Konkret wurde folgende Passage unterfertigt: "Ich erkläre mich ausdrücklich zur Aufnahme und Ausübung einer am Arbeitsmarkt üblicherweise angebotenen, den gesetzlichen und kollektivvertraglichen Vorschriften entsprechenden, zumutbaren, versicherungspflichtigen Beschäftigung bereit und beauftrage das Arbeitsmarktservice, mir bei der Suche nach einer solchen Beschäftigungsmöglichkeit behilflich zu sein." Weiters nahm der Beschwerdeführer mit seiner Unterschrift zur Kenntnis, "dass bei Nichtannahme einer vermittelten Beschäftigung das Arbeitslosengeld entzogen wird." Dem Beschwerdeführer wurde die verfahrensgegenständliche Einladung zur Veranstaltung "Info Galerie - Aktion Erfolg der Beratungs- und Betreuungseinrichtung XXXX " mit Termin am 03.07.2018 am 15.06.2018 persönlich übergeben und die Teilnahme in der Betreuungsvereinbarung vom selben Tag vereinbart. Im Einladungsschreiben war festgehalten, dass eine mögliche Vermittlung zum Kooperationspartner XXXX sowie eine mögliche Vermittlung für die XXXX Betriebe "der Druck", "die Werkstatt" und "die Radstation" angeboten wird.Dem Beschwerdeführer wurde die verfahrensgegenständliche Einladung zur Veranstaltung "Info Galerie - Aktion Erfolg der Beratungs- und Betreuungseinrichtung römisch 40 " mit Termin am 03.07.2018 am 15.06.2018 persönlich übergeben und die Teilnahme in der Betreuungsvereinbarung vom selben Tag vereinbart. Im Einladungsschreiben war festgehalten, dass eine mögliche Vermittlung zum Kooperationspartner römisch 40 sowie eine mögliche Vermittlung für die römisch 40 Betriebe "der Druck", "die Werkstatt" und "die Radstation" angeboten wird. In der Betreuungsvereinbarung vom 15.06.2018 ist geregelt, dass ein Arbeitsangebot des SÖBÜ XXXX vereinbart ist. "Dieses beginnt mit einer max. dreimonatigen Teilnahme in einer Beratungs- und Betreuungseinrichtung (BBE) als Vorbereitung auf das Transitdienstverhältnis, wo Ihre Eignung festgestellt, vermittlungseinschränkende Probleme bearbeitet und Lösungen gefunden werden. Das langfristige Ziel ist Ihre Integration in den regulären Arbeitsmarkt, die sich aufgrund der derzeitigen herausfordernden Arbeitsmarktsituation speziell für ältere Personen, als schwierig erwiesen hat." Weiters wurde festgelegt " XXXX übernimmt die TeilnehmerInnen in ein zeitlich befristetes Arbeitsverhältnis, ein sogenanntes Transitdienstverhältnis, und vermittelt sie für maximal neun Monate an individuell ausgesuchte gewinnorientierte Unternehmen. Dort werden sie von kompetenten Schlüsselkräften der Firma XXXX in Kooperation mit den jeweiligen Betrieben sozialpädagogisch begleitet und erhalten Unterstützung bei dem Erlangen notwendiger Qualifikationen, die sie später in einem regulären Dienstverhältnis verwerten können. Sollte es eventuell zu überlassungsfreien Zeiten kommen, werden diese für aktive Jobsuche, für Aus- und Weiterbildungen oder für Gesundheitsförderungen genutzt. Unter Umständen ist ein vorhergehender Besuch einer XXXX -Vorbereitungsphase für die spätere Vermittlung notwendig. Die Entlohnung erfolgt nach dem Kollektivvertrag des Beschäftigungsbetriebes bzw. nach dem ortsüblichen Entgelt."In der Betreuungsvereinbarung vom 15.06.2018 ist geregelt, dass ein Arbeitsangebot des SÖBÜ römisch 40 vereinbart ist. "Dieses beginnt mit einer max. dreimonatigen Teilnahme in einer Beratungs- und Betreuungseinrichtung (BBE) als Vorbereitung auf das Transitdienstverhältnis, wo Ihre Eignung festgestellt, vermittlungseinschränkende Probleme bearbeitet und Lösungen gefunden werden. Das langfristige Ziel ist Ihre Integration in den regulären Arbeitsmarkt, die sich aufgrund der derzeitigen herausfordernden Arbeitsmarktsituation speziell für ältere Personen, als schwierig erwiesen hat." Weiters wurde festgelegt " römisch 40 übernimmt die TeilnehmerInnen in ein zeitlich befristetes Arbeitsverhältnis, ein sogenanntes Transitdienstverhältnis, und vermittelt sie für maximal neun Monate an individuell ausgesuchte gewinnorientierte Unternehmen. Dort werden sie von kompetenten Schlüsselkräften der Firma römisch 40 in Kooperation mit den jeweiligen Betrieben sozialpädagogisch begleitet und erhalten Unterstützung bei dem Erlangen notwendiger Qualifikationen, die sie später in einem regulären Dienstverhältnis verwerten können. Sollte es eventuell zu überlassungsfreien Zeiten kommen, werden diese für aktive Jobsuche, für Aus- und Weiterbildungen oder für Gesundheitsförderungen genutzt. Unter Umständen ist ein vorhergehender Besuch einer römisch 40 -Vorbereitungsphase für die spätere Vermittlung notwendig. Die Entlohnung erfolgt nach dem Kollektivvertrag des Beschäftigungsbetriebes bzw. nach dem ortsüblichen Entgelt." Darüber hinaus wurde der Beschwerdeführer ausdrücklich auf die möglichen Folgen einer Verweigerung der Teilnahme an der Veranstaltung hingewiesen, welche - sofern keine wichtigen Gründe vorliegen - zum Verlust des Leistungsanspruches für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer von sechs Wochen, führen. Der Beschwerdeführer erschien am 03.07.2018 zur Infoveranstaltung, lehnte jedoch das Angebot mit der Begründung ab: "Möchte das reflektieren und geht zum AMS zurück". Der Beschwerdeführer verweigerte die Unterschrift. In der niederschriftlichen Einvernahme am 17.07.2018 gab der Beschwerdeführer an, dass er nichts abgelehnt habe und verwies auf seine Stellungnahme vom selben Tag. Er habe betreffend der konkret angebotenen Entlohnung, der angebotenen beruflichen Verwendung, der vom Unternehmen geforderten Arbeitszeit, der körperlichen Fähigkeiten, Gesundheit und Sittlichkeit, der täglichen Wegzeit für Hin- und Rückwege und der Betreuungspflichten keine Einwendungen. Mit Schreiben vom selben Tag brachte der Beschwerdeführer vor, ihm sei mitgeteilt worden, dass er bei XXXX Leute in gleicher Situation kennenlernen könne. Seine innere Frage, was es nützen würde, Menschen ohne die richten Kontakte, Ausbildung und nötiges Grundwissen bzw. Grundkapital, um selbstständig erwerbstätig zu werden, kennenzulernen, habe er nicht äußern können, da er auf ein Vier-Augen Gespräch verwiesen worden sei. Er sei - vor der Klärung noch offener Fragen - zur Unterzeichnung des Vertrages aufgefordert worden. Der Beschwerdeführer hat sein Interesse an einer Vermittlung in den Betrieb bekannt gegeben, ihm ist jedoch mitgeteilt worden, dass dies nur eine befristete Arbeitsstelle ist, da die Arbeitslosen in den ersten Arbeitsmarkt übergeführt werden sollen. Er hat angemerkt, dass er bereits im ersten Arbeitsmarkt tätig war. Er war nicht von der Nützlichkeit der Maßnahme zur Überwindung seiner Situation als Arbeitssuchender überzeugt gewesen, hatte jedoch keine Möglichkeit, sich den Vertrag mit XXXX in Ruhe durchzulesen und weiters keine Möglichkeit, sich Bedenkzeit zur Unterfertigung des Vertrages einzuräumen. Die verweigerte Unterschrift betreffend die Ablehnung sei dadurch zustande gekommen, dass er mit der belangten Behörde eine Lösung habe finden wollen.Mit Schreiben vom selben Tag brachte der Beschwerdeführer vor, ihm sei mitgeteilt worden, dass er bei römisch 40 Leute in gleicher Situation kennenlernen könne. Seine innere Frage, was es nützen würde, Menschen ohne die richten Kontakte, Ausbildung und nötiges Grundwissen bzw. Grundkapital, um selbstständig erwerbstätig zu werden, kennenzulernen, habe er nicht äußern können, da er auf ein Vier-Augen Gespräch verwiesen worden sei. Er sei - vor der Klärung noch offener Fragen - zur Unterzeichnung des Vertrages aufgefordert worden. Der Beschwerdeführer hat sein Interesse an einer Vermittlung in den Betrieb bekannt gegeben, ihm ist jedoch mitgeteilt worden, dass dies nur eine befristete Arbeitsstelle ist, da die Arbeitslosen in den ersten Arbeitsmarkt übergeführt werden sollen. Er hat angemerkt, dass er bereits im ersten Arbeitsmarkt tätig war. Er war nicht von der Nützlichkeit der Maßnahme zur Überwindung seiner Situation als Arbeitssuchender überzeugt gewesen, hatte jedoch keine Möglichkeit, sich den Vertrag mit römisch 40 in Ruhe durchzulesen und weiters keine Möglichkeit, sich Bedenkzeit zur Unterfertigung des Vertrages einzuräumen. Die verweigerte Unterschrift betreffend die Ablehnung sei dadurch zustande gekommen, dass er mit der belangten Behörde eine Lösung habe finden wollen. Mit Bescheid vom 24.07.2018 wurde
§ 10Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (Al
VG), BGBl. Nr. 609/1977 in der geltenden Fassung ausgesprochen, dass der Beschwerdeführer den Bezug des Arbeitslosengeldes für den Zeitraum 04.07.2018 bis 14.08.2018 verloren hat.Mit Bescheid vom 24.07.2018 wurde
Paragraph 10, Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), Bundesgesetzblatt Nr. 609 aus 1977, in der geltenden Fassung ausgesprochen, dass der Beschwerdeführer den Bezug des Arbeitslosengeldes für den Zeitraum 04.07.2018 bis 14.08.2018 verloren hat. Gegen diesen Bescheid richtete sich die, am 01.08.2018 bei der belangten Behörde eingelangte, Beschwerde des Beschwerdeführers. Mit Bescheid vom 10.09.2018 wurde die Beschwerde vom 01.08.2018 im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung
§ 14Vw
GVG (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz) iVm § 56 AlVG (Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977), in geltender Fassung, abgewiesen.Mit Bescheid vom 10.09.2018 wurde die Beschwerde vom 01.08.2018 im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung
Paragraph 14, VwGVG (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz) in Verbindung mit Paragraph 56, AlVG (Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977), in geltender Fassung, abgewiesen. Mit Schreiben vom 18.09.2018, eingelangt bei der belangten Behörde am 19.09.2018, beantragte der Beschwerdeführer, seine Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht vorzulegen. Am 09.01.2019 langte der Verwaltungsakt beim Bundesverwaltungsgericht ein. Am 14.01.2019 übermittelte die belangte Behörde dem Bundesverwaltungsgericht die verfahrensgegenständliche Zuweisung mit dem Hinweis, dass das Datum aus EDV-technischen Gründen bei der erneuten Zubuchung überschrieben worden sei. Die belangte Behörde teilte dem Bundesverwaltungsgericht zudem mit, dass der Beschwerdeführer seit 23.10.2018 von XXXX betreut werde.Am 14.01.2019 übermittelte die belangte Behörde dem Bundesverwaltungsgericht die verfahrensgegenständliche Zuweisung mit dem Hinweis, dass das Datum aus EDV-technischen Gründen bei der erneuten Zubuchung überschrieben worden sei. Die belangte Behörde teilte dem Bundesverwaltungsgericht zudem mit, dass der Beschwerdeführer seit 23.10.2018 von römisch 40 betreut werde. Am 14.02.2019 fand eine öffentlich mündliche Verhandlung statt. Der Beschwerdeführer wurde im Zeitraum 23.10.2018 bis Februar 2019 von XXXX betreut. Der Beschwerdeführer hat zwischenzeitlich keine die Arbeitslosigkeit ausschließende Tätigkeit aufgenommen.Der Beschwerdeführer wurde im Zeitraum 23.10.2018 bis Februar 2019 von römisch 40 betreut. Der Beschwerdeführer hat zwischenzeitlich keine die Arbeitslosigkeit ausschließende Tätigkeit aufgenommen.
- Beweiswürdigung: Der unter I. angeführte Verfahrensgang und der entscheidungswesentliche Sachverhalt ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt und dem vorgelegten Verfahrensakt der belangten Behörde sowie der durchgeführten mündlichen Verhandlung des Bundesverwaltungsgerichtes.Der unter römisch eins. angeführte Verfahrensgang und der entscheidungswesentliche Sachverhalt ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt und dem vorgelegten Verfahrensakt der belangten Behörde sowie der durchgeführten mündlichen Verhandlung des Bundesverwaltungsgerichtes. Vom Beschwerdeführer wurde im gesamten Verfahren nicht bestritten, dass er die verfahrensgegenständliche Einladung am 15.06.2018 erhalten hat. Der Beschwerdeführer bestreitet ebenso wenig, dass er am 03.07.2018 bei der Infoveranstaltung anwesend gewesen ist, die Beschäftigung jedoch nicht zustande gekommen ist. Es ist auch unbestritten, dass der Beschwerdeführer das neuerliche Angebot jedoch angenommen hat und vom 23.10.2018 bis Februar 2019 von XXXX betreut wurde.Es ist auch unbestritten, dass der Beschwerdeführer das neuerliche Angebot jedoch angenommen hat und vom 23.10.2018 bis Februar 2019 von römisch 40 betreut wurde. Aus der - vom Beschwerdeführer nicht unterschriebenen - Bestätigung geht eindeutig hervor, dass der Beschwerdeführer das Angebot zum Eintritt in die XXXX bei SÖBÜ XXXX abgelehnt hat, da er zunächst darüber reflektieren wollte.Aus der - vom Beschwerdeführer nicht unterschriebenen - Bestätigung geht eindeutig hervor, dass der Beschwerdeführer das Angebot zum Eintritt in die römisch 40 bei SÖBÜ römisch 40 abgelehnt hat, da er zunächst darüber reflektieren wollte. Wenn der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde vermeint, dass er vor Unterzeichnung eines Formulars nicht darauf hingewiesen worden ist, dass ihm eine zumutbare Beschäftigung angeboten wird, so ist er auf seine Stellungnahme vom 15.07.2018 zu verweisen, in der er selbst angegeben hat, dass ihm eine vorübergehende Arbeitsstelle angeboten worden ist, da er in den ersten Arbeitsmarkt integriert werden soll. Darüber hinaus geht aus der Betreuungsvereinbarung vom 15.06.2018 hervor, dass XXXX die TeilnehmerInnen in ein zeitlich befristetes Arbeitsverhältnis, ein sogenanntes Transitdienstverhältnis übernimmt und für maximal neun Monate an individuell ausgesuchte gewinnorientierte Unternehmen vermittelt. Zudem wurde der Beschwerdeführer darauf hingewiesen, dass das Arbeitsangebot der belangten Behörde verbindlich ist. Aus dem Einladungsschreiben geht zudem hervor, dass eine "mögliche Vermittlung zu unseren Kooperationspartner XXXX " und eine "mögliche Vermittlung für die XXXX Betriebe ‚der Druck', ‚die Werkstatt' und ‚die Radstation'" angeboten wurde. Dem Beschwerdeführer musste somit bereits vor der verlangten Unterzeichnung bewusst sein, dass es hierbei um eine - zumindest zeitlich befristete - Beschäftigung handelt und musste ihm bei der Infoveranstaltung klar sein, dass er dieses auch anzunehmen hat. Dies schließt auch die Verpflichtung mit ein, dass er einen vorgelegten Vertrag auch zu unterzeichnen hat, da er jede zumutbare Beschäftigung annehmen muss. Eine Weigerung dessen stellt eine Ablehnung der Maßnahme dar. Wenn der Beschwerdeführer vermeint, er habe die Teilnahme nicht abgelehnt, so kann diesen Ausführungen nicht gefolgt werden, zumal er ausreichend Kenntnis der angebotenen Beschäftigung hatte.Wenn der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde vermeint, dass er vor Unterzeichnung eines Formulars nicht darauf hingewiesen worden ist, dass ihm eine zumutbare Beschäftigung angeboten wird, so ist er auf seine Stellungnahme vom 15.07.2018 zu verweisen, in der er selbst angegeben hat, dass ihm eine vorübergehende Arbeitsstelle angeboten worden ist, da er in den ersten Arbeitsmarkt integriert werden soll. Darüber hinaus geht aus der Betreuungsvereinbarung vom 15.06.2018 hervor, dass römisch 40 die TeilnehmerInnen in ein zeitlich befristetes Arbeitsverhältnis, ein sogenanntes Transitdienstverhältnis übernimmt und für maximal neun Monate an individuell ausgesuchte gewinnorientierte Unternehmen vermittelt. Zudem wurde der Beschwerdeführer darauf hingewiesen, dass das Arbeitsangebot der belangten Behörde verbindlich ist. Aus dem Einladungsschreiben geht zudem hervor, dass eine "mögliche Vermittlung zu unseren Kooperationspartner römisch 40 " und eine "mögliche Vermittlung für die römisch 40 Betriebe ‚der Druck', ‚die Werkstatt' und ‚die Radstation'" angeboten wurde. Dem Beschwerdeführer musste somit bereits vor der verlangten Unterzeichnung bewusst sein, dass es hierbei um eine - zumindest zeitlich befristete - Beschäftigung handelt und musste ihm bei der Infoveranstaltung klar sein, dass er dieses auch anzunehmen hat. Dies schließt auch die Verpflichtung mit ein, dass er einen vorgelegten Vertrag auch zu unterzeichnen hat, da er jede zumutbare Beschäftigung annehmen muss. Eine Weigerung dessen stellt eine Ablehnung der Maßnahme dar. Wenn der Beschwerdeführer vermeint, er habe die Teilnahme nicht abgelehnt, so kann diesen Ausführungen nicht gefolgt werden, zumal er ausreichend Kenntnis der angebotenen Beschäftigung hatte. Der Beschwerdeführer führte im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht selbst aus, er habe nicht gewusst, was er bei der Maßnahme machen soll. Er hat zudem nicht wieder eine Maßnahme besuchen wollen, die ihm nicht zuträglich ist. Bereits aus diesen Ausführungen ist die ablehnende Haltung des Beschwerdeführers gegenüber der vermittelten Maßnahme zu erkennen. Der Beschwerdeführer wurde im Rahmen seiner Antragsstellung auf Arbeitslosengeld bereits darüber informiert, dass ihm bei einer Nichtannahme einer von der belangten Behörde vermittelten zumutbaren Beschäftigung das Arbeitslosengeld entzogen wird. Im verfahrensgegenständlichen Vermittlungsvorschlag wird zudem auf Seite 3 detailliert auf den Verlust des Anspruchs als mögliche Folgen der Verweigerung der Teilnahme an der Veranstaltung hingewiesen. Der Beschwerdeführer war somit umfassend über die möglichen Rechtsfolgen bei einer Ablehnung und die Bestimmungen des § 9 AlVG vorab informiert.Der Beschwerdeführer war somit umfassend über die möglichen Rechtsfolgen bei einer Ablehnung und die Bestimmungen des Paragraph 9, AlVG vorab informiert. Unter den genannten Gesichtspunkten ist es für den erkennenden Senat nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer aufgrund der Ablehnung der Teilnahme an der maximal dreimonatigen Vorbereitungsphase, nicht nur die Vorbereitungsphase, sondern in weiterer Folge auch die Aufnahme eines regulären Dienstverhältnisses durch sein Verhalten vereitelt hat. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass der Beschwerdeführer ab 23.10.2018 doch noch das Angebot von XXXX angenommen hat. Der Beschwerdeführer hat erst über zwei Monate nach Ende des Sanktionszeitraumes bei XXXX begonnen.Daran ändert auch der Umstand nichts, dass der Beschwerdeführer ab 23.10.2018 doch noch das Angebot von römisch 40 angenommen hat. Der Beschwerdeführer hat erst über zwei Monate nach Ende des Sanktionszeitraumes bei römisch 40 begonnen. Der Umstand, dass er seit der Beendigung der Betreuung durch XXXX keine vollversicherungspflichtige Beschäftigung annehmen konnte, kann ebenfalls zu keiner anderslautenden Beurteilung führen, da er seiner Verpflichtung der Teilnahme nicht nachgekommen ist und ein Erfolg der Maßnahme keine Voraussetzung ist.Der Umstand, dass er seit der Beendigung der Betreuung durch römisch 40 keine vollversicherungspflichtige Beschäftigung annehmen konnte, kann ebenfalls zu keiner anderslautenden Beurteilung führen, da er seiner Verpflichtung der Teilnahme nicht nachgekommen ist und ein Erfolg der Maßnahme keine Voraussetzung ist.
- Rechtliche Beurteilung:
Art. 130Abs.
1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
§ 9Abs. 2 Z 1 Vw
GVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat - vorliegend sohin das AMS.
Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat - vorliegend sohin das AMS. § 56 Abs. 2 AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice.Paragraph 56, Absatz 2, AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice.
§ 6Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVw
GG, BGBl. I Nr. 10/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Die entsprechende Anordnung einer Senatszuständigkeit enthält § 56 Abs. 2 AlVG, wonach das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat entscheidet, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.
Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Die entsprechende Anordnung einer Senatszuständigkeit enthält Paragraph 56, Absatz 2, AlVG, wonach das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat entscheidet, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.
§ 7BVw
GG bestehen die Senate aus einem Mitglied als Vorsitzendem und zwei weiteren Mitgliedern als Beisitzern. Ist in Materiengesetzen die Mitwirkung fachkundiger Laienrichter an der Rechtsprechung vorgesehen, sind diese anstelle der Mitglieder nach Maßgabe der Geschäftsverteilung als Beisitzer heranzuziehen.
Paragraph 7, BVwGG bestehen die Senate aus einem Mitglied als Vorsitzendem und zwei weiteren Mitgliedern als Beisitzern. Ist in Materiengesetzen die Mitwirkung fachkundiger Laienrichter an der Rechtsprechung vorgesehen, sind diese anstelle der Mitglieder nach Maßgabe der Geschäftsverteilung als Beisitzer heranzuziehen. In der gegenständlichen Rechtssache obliegt somit die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Senat. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg. cit.).Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (Paragraph eins, leg. cit.).
§ 58Abs. 2 Vw
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
§ 17Vw
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren, angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren, angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 14Vw
GVG steht es der Behörde im Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 Z 1 B-VG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung).
§ 56Abs. 2 Al
VG beträgt die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung durch die Geschäftsstelle zehn Wochen. § 27 ist sinngemäß anzuwenden.
Paragraph 14, VwGVG steht es der Behörde im Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung).
Paragraph 56, Absatz 2, AlVG beträgt die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung durch die Geschäftsstelle zehn Wochen. Paragraph 27, ist sinngemäß anzuwenden.
§ 15Abs. 1 Vw
GVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Die Beschwerdevorentscheidung tritt mangels einer gesetzlichen Regelung nicht außer Kraft, sondern wird zum Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens (vgl. Dünser, ZUV 2013/1, 17; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 15 VwGVG, K 2; Hauer, Verwaltungsgerichtsbarkeit, Rz. 178; jeweils unter Hinweis auf den diesbezüglich ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers, vgl. RV 2009 BlgNR 24. GP, 5).
zweiter Satz des § 15 Abs. 1 hat ein Vorlageantrag, der von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt wird, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (§ 9 Abs. 1 Z 3) und ein Begehren (§ 9 Abs. 1 Z 4) zu enthalten. Im Umkehrschluss folgt aus dieser Vorschrift, dass der Beschwerdeführer einen Vorlageantrag nicht zu begründen hat, ihn aber begründen kann (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 8 zu § 15 VwGVG unter Hinweis auf AB 2112 BlgNR 24. GP 3). Damit ist im gegenständlichen Beschwerdefall der Prüfumfang auch mit dem Vorbringen im Vorlageantrag definiert.
Paragraph 15, Absatz eins, VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Die Beschwerdevorentscheidung tritt mangels einer gesetzlichen Regelung nicht außer Kraft, sondern wird zum Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens vergleiche Dünser, ZUV 2013/1, 17; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, Paragraph 15, VwGVG, K 2; Hauer, Verwaltungsgerichtsbarkeit, Rz. 178; jeweils unter Hinweis auf den diesbezüglich ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers, vergleiche Regierungsvorlage 2009 BlgNR 24. GP, 5).
zweiter Satz des Paragraph 15, Absatz eins, hat ein Vorlageantrag, der von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt wird, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3,) und ein Begehren (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 4,) zu enthalten. Im Umkehrschluss folgt aus dieser Vorschrift, dass der Beschwerdeführer einen Vorlageantrag nicht zu begründen hat, ihn aber begründen kann vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anmerkung 8 zu Paragraph 15, VwGVG unter Hinweis auf Ausschussbericht 2112 BlgNR 24. Gesetzgebungsperiode 3). Damit ist im gegenständlichen Beschwerdefall der Prüfumfang auch mit dem Vorbringen im Vorlageantrag definiert. § 27 VwGVG legt den Prüfungsumfang fest und beschränkt diesen insoweit, als das Verwaltungsgericht (bei Bescheidbeschwerden) prinzipiell (Ausnahme: Unzuständigkeit der Behörde) an das Beschwerdevorbringen gebunden ist (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 1 zu § 27 VwGVG). Konkret normiert die zitierte Bestimmung: "Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen."Paragraph 27, VwGVG legt den Prüfungsumfang fest und beschränkt diesen insoweit, als das Verwaltungsgericht (bei Bescheidbeschwerden) prinzipiell (Ausnahme: Unzuständigkeit der Behörde) an das Beschwerdevorbringen gebunden ist vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anmerkung 1 zu Paragraph 27, VwGVG). Konkret normiert die zitierte Bestimmung: "Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen." Die zentrale Regelung zur Frage der Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte bildet § 28 VwGVG. Die vorliegend relevanten Abs. 1 und 2 dieser Bestimmung lauten wie folgt:Die zentrale Regelung zur Frage der Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte bildet Paragraph 28, VwGVG. Die vorliegend relevanten Absatz eins und 2 dieser Bestimmung lauten wie folgt: "§ 28.
(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2)Über Beschwerden
Art. 130Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
(2)Über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
- der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
- die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist". Gegenständlich steht der maßgebliche Sachverhalt im Sinne von § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG fest.Gegenständlich steht der maßgebliche Sachverhalt im Sinne von Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG fest. Das Bundesverwaltungsgericht hat folglich in der Sache selbst zu entscheiden. Zu A):
- Entscheidung in der Sache: Der Beschwerdeführer bekämpft im Bescheid lediglich den Verlust des Arbeitslosengeldes für den Zeitraum 04.07.2018 bis 14.08.
- Arbeitswillig ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), BGBl. Nr. 31/1969, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des § 4 Abs. 2 ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist (§ 9 Abs. 1 AlVG).Arbeitswillig ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der Paragraphen 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), Bundesgesetzblatt Nr. 31 aus 1969,, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des Paragraph 4, Absatz 2, ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist (Paragraph 9, Absatz eins, AlVG). Eine Beschäftigung ist zumutbar, wenn sie den körperlichen Fähigkeiten der arbeitslosen Person angemessen ist, ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet, angemessen entlohnt ist, in einem nicht von Streik oder Aussperrung betroffenen Betrieb erfolgen soll, in angemessener Zeit erreichbar ist oder eine entsprechende Unterkunft am Arbeitsort zur Verfügung steht sowie gesetzliche Betreuungsverpflichtungen eingehalten werden können. Als angemessene Entlohnung gilt grundsätzlich eine zumindest den jeweils anzuwendenden Normen der kollektiven Rechtsgestaltung entsprechende Entlohnung. Die zumutbare tägliche Wegzeit für Hin- und Rückweg beträgt jedenfalls eineinhalb Stunden und bei einer Vollzeitbeschäftigung jedenfalls zwei Stunden. Wesentlich darüber liegende Wegzeiten sind nur unter besonderen Umständen, insbesondere wenn am Wohnort lebende Personen üblicher Weise eine längere Wegzeit zum Arbeitsplatz zurückzulegen haben oder besonders günstige Arbeitsbedingungen geboten werden, zumutbar (§ 9 Abs. 2 AlVG).Eine Beschäftigung ist zumutbar, wenn sie den körperlichen Fähigkeiten der arbeitslosen Person angemessen ist, ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet, angemessen entlohnt ist, in einem nicht von Streik oder Aussperrung betroffenen Betrieb erfolgen soll, in angemessener Zeit erreichbar ist oder eine entsprechende Unterkunft am Arbeitsort zur Verfügung steht sowie gesetzliche Betreuungsverpflichtungen eingehalten werden können. Als angemessene Entlohnung gilt grundsätzlich eine zumindest den jeweils anzuwendenden Normen der kollektiven Rechtsgestaltung entsprechende Entlohnung. Die zumutbare tägliche Wegzeit für Hin- und Rückweg beträgt jedenfalls eineinhalb Stunden und bei einer Vollzeitbeschäftigung jedenfalls zwei Stunden. Wesentlich darüber liegende Wegzeiten sind nur unter besonderen Umständen, insbesondere wenn am Wohnort lebende Personen üblicher Weise eine längere Wegzeit zum Arbeitsplatz zurückzulegen haben oder besonders günstige Arbeitsbedingungen geboten werden, zumutbar (Paragraph 9, Absatz 2, AlVG). Als Beschäftigung gilt, unbeschadet der erforderlichen Beurteilung der Zumutbarkeit im Einzelfall, auch ein der Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt dienendes Arbeitsverhältnis im Rahmen eines Sozialökonomischen Betriebes (SÖB) oder eines Gemeinnützigen Beschäftigungsprojektes (GBP), soweit dieses den arbeitsrechtlichen Vorschriften und den in den Richtlinien des Verwaltungsrates geregelten Qualitätsstandards entspricht. Im Rahmen dieser Qualitätsstandards ist jedenfalls die gegebenenfalls erforderliche sozialpädagogische Betreuung, die Zielsetzung der mit dem Arbeitsverhältnis verbundenen theoretischen und praktischen Ausbildung sowie im Falle der Arbeitskräfteüberlassung das zulässige Ausmaß überlassungsfreier Zeiten und die Verwendung überlassungsfreier Zeiten zu Ausbildungs- und Betreuungszwecken festzulegen (§ 9 Abs. 7 AlVG).Als Beschäftigung gilt, unbeschadet der erforderlichen Beurteilung der Zumutbarkeit im Einzelfall, auch ein der Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt dienendes Arbeitsverhältnis im Rahmen eines Sozialökonomischen Betriebes (SÖB) oder eines Gemeinnützigen Beschäftigungsprojektes (GBP), soweit dieses den arbeitsrechtlichen Vorschriften und den in den Richtlinien des Verwaltungsrates geregelten Qualitätsstandards entspricht. Im Rahmen dieser Qualitätsstandards ist jedenfalls die gegebenenfalls erforderliche sozialpädagogische Betreuung, die Zielsetzung der mit dem Arbeitsverhältnis verbundenen theoretischen und praktischen Ausbildung sowie im Falle der Arbeitskräfteüberlassung das zulässige Ausmaß überlassungsfreier Zeiten und die Verwendung überlassungsfreier Zeiten zu Ausbildungs- und Betreuungszwecken festzulegen (Paragraph 9, Absatz 7, AlVG). Wenn die arbeitslose Person
- sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, oder
- sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der Paragraphen 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, oder
- sich ohne wichtigen Grund weigert, einem Auftrag zur Nach(Um)schulung zu entsprechen oder durch ihr Verschulden den Erfolg der Nach(Um)schulung vereitelt, oder
- ohne wichtigen Grund die Teilnahme an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt verweigert oder den Erfolg der Maßnahme vereitelt, oder
- auf Aufforderung durch die regionale Geschäftsstelle nicht bereit oder in der Lage ist, ausreichende Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung nachzuweisen (§ 10 Abs. 1 AlVG)(Paragraph 10, Absatz eins, AlVG) so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung
Z 1 bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung
Z 1 bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde.so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung
Ziffer eins bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung
Ziffer eins bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde. Der Verlust des Anspruches
Abs. 1 ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie z.B. bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen (§ 10 Abs. 3 AlVG).Der Verlust des Anspruches
Absatz eins, ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie z.B. bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen (Paragraph 10, Absatz 3, AlVG). Nach ständiger Rechtsprechung (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom
- Oktober 1999, Zl. 99/08/0136) sind die genannten Bestimmungen Ausdruck des dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht zu Grunde liegenden Gesetzeszweckes, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keinerlei Beschäftigung gefunden hat, möglichst wieder durch Vermittlung in eine ihm zumutbare Beschäftigung einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten.Nach ständiger Rechtsprechung vergleiche das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom
- Oktober 1999, Zl. 99/08/0136) sind die genannten Bestimmungen Ausdruck des dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht zu Grunde liegenden Gesetzeszweckes, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keinerlei Beschäftigung gefunden hat, möglichst wieder durch Vermittlung in eine ihm zumutbare Beschäftigung einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten. Wer eine Leistung der Versichertengemeinschaft der Arbeitslosenversicherung in Anspruch nimmt, muss sich daher darauf einstellen, eine ihm angebotene zumutbare Beschäftigung auch anzunehmen, d.h. bezogen auf eben diesen Arbeitsplatz arbeitswillig zu sein. Um sich in Bezug auf eine von der belangten Behörde vermittelte zumutbare Beschäftigung arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich einerseits eines auf die Erlangung dieses Arbeitsplatzes ausgerichteten (und daher unverzüglich zu entfaltenden) aktiven Handelns des Arbeitslosen, andererseits (und deshalb) aber auch der Unterlassung jedes Verhaltens, welches objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern. Das Nichtzustandekommen eines den Zustand der Arbeitslosigkeit beendenden (zumutbaren) Beschäftigungsverhältnisses kann vom Arbeitslosen somit auf zwei Wegen verschuldet (d.h. dessen Zustandekommen vereitelt) werden: Nämlich dadurch, dass der Arbeitslose ein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln erst gar nicht entfaltet (Unterlassen der Vereinbarung eines Vorstellungstermins, Nichtantritt der Arbeit, etc.), oder aber, dass er den Erfolg seiner (nach außen zu Tage getretenen) Bemühungen durch ein Verhalten, welches nach allgemeiner Erfahrung geeignet ist, den potenziellen Dienstgeber von der Einstellung des Arbeitslosen abzubringen, zunichte macht. Ein Arbeitsloser ist allerdings nicht verhalten, sich zu bewerben, wenn und solange er infolge Krankheit arbeitsunfähig im Sinne § 138 ASVG ist (VwGH vom 19.09.2007, 2006/08/0189).Nämlich dadurch, dass der Arbeitslose ein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln erst gar nicht entfaltet (Unterlassen der Vereinbarung eines Vorstellungstermins, Nichtantritt der Arbeit, etc.), oder aber, dass er den Erfolg seiner (nach außen zu Tage getretenen) Bemühungen durch ein Verhalten, welches nach allgemeiner Erfahrung geeignet ist, den potenziellen Dienstgeber von der Einstellung des Arbeitslosen abzubringen, zunichte macht. Ein Arbeitsloser ist allerdings nicht verhalten, sich zu bewerben, wenn und solange er infolge Krankheit arbeitsunfähig im Sinne Paragraph 138, ASVG ist (VwGH vom 19.09.2007, 2006/08/0189). Nach § 10 Abs. 3 AlVG ist der Verlust des Anspruches in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.Nach Paragraph 10, Absatz 3, AlVG ist der Verlust des Anspruches in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen. Berücksichtigungswürdig im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG sind nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Gründe, die dazu führen, dass der Ausschluss vom Bezug der Leistung den Arbeitslosen aus bestimmten Gründen unverhältnismäßig härter träfe, als dies sonst allgemein der Fall ist (vgl. VwGH 26.01.2010, 2008/08/0018; 15.05.2013, 2010/08/0257; 25.06.2013, 2012/08/0236). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 02.04.2008, 2007/08/0234, mwN) kann ein berücksichtigungswürdiger Fall im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG nur dann vorliegen, wenn der Arbeitslose in der Folge entweder selbst ein Verhalten gesetzt hat, welches den potenziellen Schaden ganz oder teilweise wieder beseitigt (also insbesondere durch alsbaldige tatsächliche Aufnahme einer anderen Beschäftigung), oder wenn ihm sein Verhalten ausnahmsweise aus besonderen (jedenfalls nicht auf Dauer vorliegenden und auch die Verfügbarkeit oder die Arbeitsfähigkeit nicht ausschließenden) Gründen im Einzelfall nicht vorgeworfen werden kann.Berücksichtigungswürdig im Sinne des Paragraph 10, Absatz 3, AlVG sind nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Gründe, die dazu führen, dass der Ausschluss vom Bezug der Leistung den Arbeitslosen aus bestimmten Gründen unverhältnismäßig härter träfe, als dies sonst allgemein der Fall ist vergleiche VwGH 26.01.2010, 2008/08/0018; 15.05.2013, 2010/08/0257; 25.06.2013, 2012/08/0236). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH 02.04.2008, 2007/08/0234, mwN) kann ein berücksichtigungswürdiger Fall im Sinne des Paragraph 10, Absatz 3, AlVG nur dann vorliegen, wenn der Arbeitslose in der Folge entweder selbst ein Verhalten gesetzt hat, welches den potenziellen Schaden ganz oder teilweise wieder beseitigt (also insbesondere durch alsbaldige tatsächliche Aufnahme einer anderen Beschäftigung), oder wenn ihm sein Verhalten ausnahmsweise aus besonderen (jedenfalls nicht auf Dauer vorliegenden und auch die Verfügbarkeit oder die Arbeitsfähigkeit nicht ausschließenden) Gründen im Einzelfall nicht vorgeworfen werden kann. Dazu ist auszuführen, dass der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 04.05.2017, Ra 2017/08/0029, aussprach, dass - neben dem in § 10 Abs. 3 AlVG ausdrücklich genannten Nachsichtsgrund der Aufnahme einer Beschäftigung - insbesondere eben auch solche Gründe berücksichtigungswürdig seien, die dazu führen, dass der Ausschluss vom Bezug der Leistung den Arbeitslosen aus bestimmten Gründen unverhältnismäßig härter trifft, als dies sonst ganz allgemein der Fall ist. In diesem Zusammenhang wurde in der Rechtsprechung auch auf jene Gründe verwiesen, die bei der Bemessung der Notstandshilfe zu einer individuellen Freibetragserhöhung führen können (vgl. VwGH 18.10.2000, 99/08/0116, mwN); dabei handelt es sich nach § 36 Abs. 5 AlVG um "Krankheit, Schwangerschaft, Niederkunft, Todesfall, Hausstandsgründung und dgl." (vgl. auch die Konkretisierung durch die Richtlinie des AMS zur Freigrenzenerhöhung, kundgemacht unter www.ams.at und abgedruckt etwa in Pfeil (Hrsg), Der AlV-Komm, Anhang 13). Solche Umstände sind aber nicht jedenfalls berücksichtigungswürdig im Sinn des § 10 Abs. 3 AlVG, sondern nur dann, wenn sie auch eine im Vergleich zu anderen Arbeitslosen unverhältnismäßige finanzielle Belastung mit sich bringen. Finanzielle Belastungen, wie sie auch andere Arbeitslose treffen - darunter fallen etwa auch Sorgepflichten -, sind hingegen nicht zu berücksichtigen (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom
- September 2011, 2008/08/0085, mwN). Derartige außergewöhnliche Belastungen wurden nicht vorgebracht und sind auch nicht anzunehmen.Dazu ist auszuführen, dass der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 04.05.2017, Ra 2017/08/0029, aussprach, dass - neben dem in Paragraph 10, Absatz 3, AlVG ausdrücklich genannten Nachsichtsgrund der Aufnahme einer Beschäftigung - insbesondere eben auch solche Gründe berücksichtigungswürdig seien, die dazu führen, dass der Ausschluss vom Bezug der Leistung den Arbeitslosen aus bestimmten Gründen unverhältnismäßig härter trifft, als dies sonst ganz allgemein der Fall ist. In diesem Zusammenhang wurde in der Rechtsprechung auch auf jene Gründe verwiesen, die bei der Bemessung der Notstandshilfe zu einer individuellen Freibetragserhöhung führen können vergleiche VwGH 18.10.2000, 99/08/0116, mwN); dabei handelt es sich nach Paragraph 36, Absatz 5, AlVG um "Krankheit, Schwangerschaft, Niederkunft, Todesfall, Hausstandsgründung und dgl." vergleiche auch die Konkretisierung durch die Richtlinie des AMS zur Freigrenzenerhöhung, kundgemacht unter www.ams.at und abgedruckt etwa in Pfeil (Hrsg), Der AlV-Komm, Anhang 13). Solche Umstände sind aber nicht jedenfalls berücksichtigungswürdig im Sinn des Paragraph 10, Absatz 3, AlVG, sondern nur dann, wenn sie auch eine im Vergleich zu anderen Arbeitslosen unverhältnismäßige finanzielle Belastung mit sich bringen. Finanzielle Belastungen, wie sie auch andere Arbeitslose treffen - darunter fallen etwa auch Sorgepflichten -, sind hingegen nicht zu berücksichtigen vergleiche etwa das hg. Erkenntnis vom
- September 2011, 2008/08/0085, mwN). Derartige außergewöhnliche Belastungen wurden nicht vorgebracht und sind auch nicht anzunehmen. Um in Bezug auf eine bestimmte Maßnahme von Vereitelung ihres Erfolges sprechen zu können, ist Voraussetzung, dass der Arbeitslose weiß, an welchen Defiziten er leidet, und die Ziele kennt, die mit der Maßnahme erreicht werden sollen (VwGH vom 19.9.2007, Zl. 2006/08/0241). Darüber hinaus wurde seitens des BVwG ergänzend eine Abfrage beim Hauptverband der Sozialversicherungsträger dahingehend vorgenommen, ob der Beschwerdeführer mittlerweile allenfalls eine Beschäftigung aufgenommen hat; das Ergebnis lautete dahingehend, dass der Beschwerdeführer jedenfalls bis zum 13.02.2019 (dem Zeitpunkt der Abfrage, somit weit über die Sperrfirst hinaus) keine versicherungspflichtige Beschäftigung aufgenommen hat. Dass der Beschwerdeführer vom 23.10.2018 bis Februar 2019 von XXXX betreut wurde, kann nicht zur Nachsicht von den Rechtsfolgen führen, zumal dies dreieinhalb Monate nach der verfahrensgegenständlichen Zubuchung liegt und dadurch getrübt wird, dass dies lediglich den Versuch darstellte, einer Sperre zu entgehen. Auch insofern liegt folglich kein berücksichtigungswürdiger Grund vor.Um in Bezug auf eine bestimmte Maßnahme von Vereitelung ihres Erfolges sprechen zu können, ist Voraussetzung, dass der Arbeitslose weiß, an welchen Defiziten er leidet, und die Ziele kennt, die mit der Maßnahme erreicht werden sollen (VwGH vom 19.9.2007, Zl. 2006/08/0241). Darüber hinaus wurde seitens des BVwG ergänzend eine Abfrage beim Hauptverband der Sozialversicherungsträger dahingehend vorgenommen, ob der Beschwerdeführer mittlerweile allenfalls eine Beschäftigung aufgenommen hat; das Ergebnis lautete dahingehend, dass der Beschwerdeführer jedenfalls bis zum 13.02.2019 (dem Zeitpunkt der Abfrage, somit weit über die Sperrfirst hinaus) keine versicherungspflichtige Beschäftigung aufgenommen hat. Dass der Beschwerdeführer vom 23.10.2018 bis Februar 2019 von römisch 40 betreut wurde, kann nicht zur Nachsicht von den Rechtsfolgen führen, zumal dies dreieinhalb Monate nach der verfahrensgegenständlichen Zubuchung liegt und dadurch getrübt wird, dass dies lediglich den Versuch darstellte, einer Sperre zu entgehen. Auch insofern liegt folglich kein berücksichtigungswürdiger Grund vor. Die Vereitelung des Erfolges der Maßnahme kann durch eine ungerechtfertigte Weigerung bewirkt werden, an der Maßnahme überhaupt teilzunehmen, aber auch durch ein sonstiges vorsätzliches Verhalten, welches objektiv geeignet ist, den Erfolg der Maßnahme zu verhindern (vgl. auch das hg. Erkenntnis vom
- März 2005, Zl. 2004/08/0047), wie etwa auch ein solches, das mit Grund zum Ausschluss von der Maßnahme führt, und zwar insbesondere entweder weil der didaktische Erfolg in Ansehung des Arbeitslosen verfehlt würde oder weil das Verhalten den Erfolg der übrigen Teilnehmer zu gefährden geeignet ist (VwGH vom 19.9.2007, Zl. 2006/08/0241).Die Vereitelung des Erfolges der Maßnahme kann durch eine ungerechtfertigte Weigerung bewirkt werden, an der Maßnahme überhaupt teilzunehmen, aber auch durch ein sonstiges vorsätzliches Verhalten, welches objektiv geeignet ist, den Erfolg der Maßnahme zu verhindern vergleiche auch das hg. Erkenntnis vom
- März 2005, Zl. 2004/08/0047), wie etwa auch ein solches, das mit Grund zum Ausschluss von der Maßnahme führt, und zwar insbesondere entweder weil der didaktische Erfolg in Ansehung des Arbeitslosen verfehlt würde oder weil das Verhalten den Erfolg der übrigen Teilnehmer zu gefährden geeignet ist (VwGH vom 19.9.2007, Zl. 2006/08/0241). Der Beschwerdeführer hat durch sein Verhalten den Erfolg der Maßnahme zunichte gemacht, d.h. vereitelt, indem er das Angebot, einer durch die belangte Behörde zugewiesene Maßnahme abgelehnt und somit das Scheitern der diesbezüglichen Bemühungen um seine Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt in Kauf genommen hat. Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts hat die belangte Behörde demzufolge gesetzeskonform die verfahrensgegenständliche Sanktion ausgesprochen. Seitens der belangten Behörde wurde dem Beschwerdeführer bereits mit der Zubuchung für den Termin am 03.07.2018 beim XXXX , die Möglichkeit gegeben seine Arbeitslosigkeit zu beenden und seine Arbeitswilligkeit unter Beweis zu stellen in dem er eine zumutbare Beschäftigung aufnimmt, diese Möglichkeit hat der Beschwerdeführer mit seiner Ablehnung vereitelt.Seitens der belangten Behörde wurde dem Beschwerdeführer bereits mit der Zubuchung für den Termin am 03.07.2018 beim römisch 40 , die Möglichkeit gegeben seine Arbeitslosigkeit zu beenden und seine Arbeitswilligkeit unter Beweis zu stellen in dem er eine zumutbare Beschäftigung aufnimmt, diese Möglichkeit hat der Beschwerdeführer mit seiner Ablehnung vereitelt. Der Beschwerdeführer brachte im gesamten Verfahren vor, dass er die Maßnahme nicht abgelehnt habe. Dem ist entgegen zu halten, dass er in Kenntnis der Verpflichtung zur Annahme eines befristeten Beschäftigungsverhältnisses die Unterzeichnung eines entsprechenden Vertrages verweigert hat und damit seine Ablehnung zum Ausdruck brachte. Aus seinen Ausführungen im Zuge der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht brachte er zudem seine negative Einstellung dieser Maßnahme gegenüber zum Ausdruck. Aus der Betreuungsvereinbarung vom 15.06.2018 geht hervor, dass der Beschwerdeführer durch die Maßnahme in den regulären Arbeitsmarkt integriert werden soll, wobei dies aufgrund der derzeitigen herausfordernden Arbeitsmarktsituation speziell für ältere Personen schwierig ist. Geförderte Beschäftigungen werden aus Steuergeldern finanziert und sollen arbeitswilligen aber arbeitsmarktfernen Personen die Möglichkeit bieten wieder am
- Arbeitsmarkt einsteigen zu können. Diese Möglichkeit wurde vom Beschwerdeführer mit der Zubuchung für den Termin am 03.07.2018 gegeben.
§ 9Al
VG, hat eine arbeitslose Person daher alle ihr zumutbaren Anstrengungen zu unternehmen, um den Zustand der Arbeitslosigkeit von sich aus möglichst rasch zu beenden.
Paragraph 9, AlVG, hat eine arbeitslose Person daher alle ihr zumutbaren Anstrengungen zu unternehmen, um den Zustand der Arbeitslosigkeit von sich aus möglichst rasch zu beenden. Aufgrund der seit Jänner 2018 andauernden Arbeitslosigkeit und den Bestimmungen der §§ 9 und 10 AlVG wäre es die Verantwortung des Beschwerdeführers gewesen die angebotene Maßnahme bereits bei der ersten angebotenen Möglichkeit anzunehmen und nicht erst nach verhängter Sanktion
den gesetzlichen Bestimmungen des AlVG.Paragraphen 9 und 10 AlVG wäre es die Verantwortung des Beschwerdeführers gewesen die angebotene Maßnahme bereits bei der ersten angebotenen Möglichkeit anzunehmen und nicht erst nach verhängter Sanktion
den gesetzlichen Bestimmungen des AlVG.
§ 10Abs. 3 Al
VG ist der Verlust des Anspruches
§ 10Abs. 1 Al
VG in berücksichtigungswürdigen Fällen wie z.B. bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.
Paragraph 10, Absatz 3, AlVG ist der Verlust des Anspruches
Paragraph 10, Absatz eins, AlVG in berücksichtigungswürdigen Fällen wie z.B. bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen. Eine anderweitige Beschäftigung am 1. Arbeitsmarkt welche die Arbeitslosigkeit ausschließt wurde innerhalb der relevanten Nachsichtsfrist nicht aufgenommen. Durch das Verhalten des Beschwerdeführers hat dieser den Erfolg der Maßnahme gem. § 10 Abs. 1 Z 3 AlVG vereitelt, da er die Teilnahme der Maßnahme abgelehnt hat.Durch das Verhalten des Beschwerdeführers hat dieser den Erfolg der Maßnahme gem. Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AlVG vereitelt, da er die Teilnahme der Maßnahme abgelehnt hat. Die zugewiesene Maßnahme war dem Beschwerdeführer
§ 9Abs 2 Al
VG in jeglicher Hinsicht zumutbar und wurde vom Beschwerdeführer die Zumutbarkeit auch nicht bestritten. Der Beschwerdeführer hat sich sohin ernsthaft darauf einzustellen, an dieser Maßnahme teilzunehmen und diese auch abzuschließen. Der Beschwerdeführer hat dies jedoch abgelehnt und somit eine Vereitelungshandlung gesetzt. Das Verhalten des Beschwerdeführers ist daher kausal für die Nichteinstellung, dolus eventualis liegt vor.Die zugewiesene Maßnahme war dem Beschwerdeführer
Paragraph 9, Absatz 2, AlVG in jeglicher Hinsicht zumutbar und wurde vom Beschwerdeführer die Zumutbarkeit auch nicht bestritten. Der Beschwerdeführer hat sich sohin ernsthaft darauf einzustellen, an dieser Maßnahme teilzunehmen und diese auch abzuschließen. Der Beschwerdeführer hat dies jedoch abgelehnt und somit eine Vereitelungshandlung gesetzt. Das Verhalten des Beschwerdeführers ist daher kausal für die Nichteinstellung, dolus eventualis liegt vor. Aufgrund des festgestellten Sachverhaltes steht daher fest, dass der Beschwerdeführer mit seinem Verhalten den Tatbestand der Vereitelung
§ 10Abs 1 Z 1 erster Satz zweiter Fall Al
VG verwirklicht hat, der den Verlust des Anspruches auf Arbeitslosengeldes für sechs Wochen rechtfertigt.Aufgrund des festgestellten Sachverhaltes steht daher fest, dass der Beschwerdeführer mit seinem Verhalten den Tatbestand der Vereitelung
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, erster Satz zweiter Fall AlVG verwirklicht hat, der den Verlust des Anspruches auf Arbeitslosengeldes für sechs Wochen rechtfertigt. Sohin war spruchgemäß zu entscheiden. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
§ 25aAbs. 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Es ist somit spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2019:W141.2212421.1.00