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{'item': 'W141 2213492-1'}

Obsah (14)§ 38Artikel 133§ 14Art. 130§ 9§ 6§ 7§ 58§ 17§ 56§ 15§ 10§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum28.03.2019 GeschäftszahlW141 2213492-1 SpruchW141 2213492-1/4E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gerhard HÖLLERE

§ 38i

Vm § 10 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AlVG), BGBl. 609/1977, in der geltenden Fassung, als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird

Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 10, des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AlVG), Bundesgesetzblatt 609 aus 1977,, in der geltenden Fassung, als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist

Artikel 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Bei der am 24.07.2018 vor dem Arbeitsmarktservice (AMS) Wien Schloßhofer Straße (in der Folge belangte Behörde genannt) aufgenommenen Niederschrift wegen Nichtannahme bzw. Nichtzustandekommen einer zugewiesenen Beschäftigung am 26.06.2018 als Transitarbeitskraft beim Dienstgeber sozialökonomischen Betrieb (SöB) XXXX mit einer Entlohnung von brutto laut Kollektivvertrag zuzüglich Unterkunft, Verpflegung etc. und möglichem Arbeitsantritt am 17.07.2018 gab die Beschwerdeführerin im Wesentlichen zu Protokoll, dass sie einige Fragen habe stellen wollen, aber ihr gesagt worden wäre, dass für das sei jetzt keine Zeit sei und sie die Fragen nächsten Montag stellen könne. Als berücksichtigungswürdige Gründe führte die Beschwerdeführerin an, dass ihr die Beraterin bei der belangten Behörde nicht gesagt hätte, dass eine Teilnahme verpflichtend sei. Diese hätte ihr überhaupt nichts gesagt, sondern ihr nur einen Ausdruck ausgehändigt. Der Hauptgrund für ihre Ablehnung wäre jedoch ihre kranke Mutter gewesen.
  2. Bei der am 24.07.2018 vor dem Arbeitsmarktservice (AMS) Wien Schloßhofer Straße (in der Folge belangte Behörde genannt) aufgenommenen Niederschrift wegen Nichtannahme bzw. Nichtzustandekommen einer zugewiesenen Beschäftigung am 26.06.2018 als Transitarbeitskraft beim Dienstgeber sozialökonomischen Betrieb (SöB) römisch 40 mit einer Entlohnung von brutto laut Kollektivvertrag zuzüglich Unterkunft, Verpflegung etc. und möglichem Arbeitsantritt am 17.07.2018 gab die Beschwerdeführerin im Wesentlichen zu Protokoll, dass sie einige Fragen habe stellen wollen, aber ihr gesagt worden wäre, dass für das sei jetzt keine Zeit sei und sie die Fragen nächsten Montag stellen könne. Als berücksichtigungswürdige Gründe führte die Beschwerdeführerin an, dass ihr die Beraterin bei der belangten Behörde nicht gesagt hätte, dass eine Teilnahme verpflichtend sei. Diese hätte ihr überhaupt nichts gesagt, sondern ihr nur einen Ausdruck ausgehändigt. Der Hauptgrund für ihre Ablehnung wäre jedoch ihre kranke Mutter gewesen.
  3. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 25.07.2018 wurde

§ 38i

Vm2. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 25.07.2018 wurde

Paragraph 38, iVm § 10 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), BGBl. Nr. 609/1977 in der geltenden Fassung ausgesprochen, dass die Beschwerdeführerin den Bezug der Notstandshilfe für den Zeitraum 17.07.2018 bis 27.08.2018 verloren hat.Paragraph 10, Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), Bundesgesetzblatt Nr. 609 aus 1977, in der geltenden Fassung ausgesprochen, dass die Beschwerdeführerin den Bezug der Notstandshilfe für den Zeitraum 17.07.2018 bis 27.08.2018 verloren hat. Begründend wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin eine von der belangten Behörde zugewiesene, zumutbare Beschäftigung beim Dienstgeber sozialökonomischen Betrieb (SöB) XXXX mit Arbeitsantritt am 17.07.2018 nicht angenommen habe. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen lägen nicht vor bzw. könnten nicht berücksichtigt werden.Begründend wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin eine von der belangten Behörde zugewiesene, zumutbare Beschäftigung beim Dienstgeber sozialökonomischen Betrieb (SöB) römisch 40 mit Arbeitsantritt am 17.07.2018 nicht angenommen habe. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen lägen nicht vor bzw. könnten nicht berücksichtigt werden.

  1. Gegen diesen Bescheid richtete sich die, am 29.07.2018 via eAMS-Konto bei der belangten Behörde eingelangte, Beschwerde der Beschwerdeführerin. Darin führte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen zusammenfassend aus, dass es richtig sei, dass sie von ihrer Betreuerin bei der belangten Behörde einen Zettel für XXXX erhalten habe. Sie sei bereits drei Mal bei XXXX gewesen. Die Betreuerin habe ihr jedoch nicht erklärt, dass es jetzt Änderungen betreffend XXXX gäbe.Darin führte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen zusammenfassend aus, dass es richtig sei, dass sie von ihrer Betreuerin bei der belangten Behörde einen Zettel für römisch 40 erhalten habe. Sie sei bereits drei Mal bei römisch 40 gewesen. Die Betreuerin habe ihr jedoch nicht erklärt, dass es jetzt Änderungen betreffend römisch 40 gäbe. Am 17.07.2018 sei sie pünktlich zum Termin beim XXXX eingetroffen. Es habe jedoch keine Zeit für offene Fragen gegeben und sie hätte gleich einen Zettel mit ihren Daten ausfüllen und unterschreiben sollen. Da sie in Gedanken bei ihrer kranken Mutter gewesen wäre, welche sich damals im Krankenhaus befunden habe, habe sie irgendeinen Ablehnungsgrund auf den Zettel geschrieben. Ihr sei nicht erklärt worden, dass ihre Reaktion eine Sperre des Bezuges nach sich ziehen würde.Am 17.07.2018 sei sie pünktlich zum Termin beim römisch 40 eingetroffen. Es habe jedoch keine Zeit für offene Fragen gegeben und sie hätte gleich einen Zettel mit ihren Daten ausfüllen und unterschreiben sollen. Da sie in Gedanken bei ihrer kranken Mutter gewesen wäre, welche sich damals im Krankenhaus befunden habe, habe sie irgendeinen Ablehnungsgrund auf den Zettel geschrieben. Ihr sei nicht erklärt worden, dass ihre Reaktion eine Sperre des Bezuges nach sich ziehen würde.
  2. In der niederschriftlichen Einvernahme am 14.08.2018 gab die Beschwerdeführerin zu Protokoll, dass sich ihre Fragen an XXXX dahingehend gerichtet hätten, ob sie im Falle eines Notfalls ihrer Mutter, schnell hätte weggehen dürfen. Diese leide an COPD und befinde sich diesbezüglich in Behandlung. Die Beschwerden seien damals im Juli sehr akut gewesen und auch aktuell befinde sich ihre Mutter wieder im Krankenhaus.
  3. In der niederschriftlichen Einvernahme am 14.08.2018 gab die Beschwerdeführerin zu Protokoll, dass sich ihre Fragen an römisch 40 dahingehend gerichtet hätten, ob sie im Falle eines Notfalls ihrer Mutter, schnell hätte weggehen dürfen. Diese leide an COPD und befinde sich diesbezüglich in Behandlung. Die Beschwerden seien damals im Juli sehr akut gewesen und auch aktuell befinde sich ihre Mutter wieder im Krankenhaus. Die Beschwerdeführerin führte weiter aus, dass beim Termin am 17.07.2018 nur ein 2-3 Minuten Gespräch stattgefunden hätte und die Teilnehmer nur für den nächsten Termin eingeteilt worden wären. An diesem Termin wären nur rudimentäre Informationen weitergegen worden. Da die Beschwerdeführerin an diesem Termin, die für sie persönlich wichtige Frage, betreffend ihrer Mutter, nicht habe stellen können, hätte sie den angebotenen Dienstvertrag nicht ohne weiteres unterschreiben wollen. Sie erläutert zudem, dass sie zum nächsten Termin am Montag schon gegangen wäre. Sie hätte nur nichts unterschreiben wollen, ohne die Konsequenzen und die Möglichkeiten zu kennen. Sie hätte am 17.07.2018 schon gleich den Dienstvertrag unterschreiben müssen und dies sei ihr dann zu unsicher gewesen. Die Beschwerdeführerin wurde weiter gefragt, ob sie das Einladungsschreiben, welches ihr am 26.06.2018 persönlich ausgefolgt wurde, durchgelesen habe und etwaige Fragen nicht schon vorab versucht hätte mit ihrer Beraterin abzuklären. Dazu erklärte die Beschwerdeführerin, dass sie sich das Schreiben leider nicht durchgelesen habe. Dass sei zugegebener Maßen ihr Fehler gewesen. Sie habe gedacht, es würde sich um dieselbe Maßnahme bei XXXX handeln, zu welcher sie bereits drei Mal zugebucht gewesen sei und auch bereits dreimal abgelehnt habe.Die Beschwerdeführerin wurde weiter gefragt, ob sie das Einladungsschreiben, welches ihr am 26.06.2018 persönlich ausgefolgt wurde, durchgelesen habe und etwaige Fragen nicht schon vorab versucht hätte mit ihrer Beraterin abzuklären. Dazu erklärte die Beschwerdeführerin, dass sie sich das Schreiben leider nicht durchgelesen habe. Dass sei zugegebener Maßen ihr Fehler gewesen. Sie habe gedacht, es würde sich um dieselbe Maßnahme bei römisch 40 handeln, zu welcher sie bereits drei Mal zugebucht gewesen sei und auch bereits dreimal abgelehnt habe. Als sie ihre Beraterin darauf hingewiesen habe, dass sie schon dreimal zu XXXX zugebucht worden sei, wäre ihr lediglich die Auskunft erteilt worden, dass dies eine andere Adresse wäre. Mehr Informationen hätte sie nicht erhalten.Als sie ihre Beraterin darauf hingewiesen habe, dass sie schon dreimal zu römisch 40 zugebucht worden sei, wäre ihr lediglich die Auskunft erteilt worden, dass dies eine andere Adresse wäre. Mehr Informationen hätte sie nicht erhalten. Die Beschwerdeführerin führt zudem aus, sie habe als Ablehnungsgrund bei XXXX nur deshalb "kein Interesse" angegeben, weil sie sich nicht wertschätzend behandelt gefühlt habe und nur eine kurze Zeit für Informationen zur Verfügung gestanden habe und sie gleich im Anschluss den Dienstvertrag hätte unterzeichnen müssen, ohne weitere Fragen stellen zu können. Aufgrund dieser Frustration habe sie dann einfach angegeben "kein Interesse".Die Beschwerdeführerin führt zudem aus, sie habe als Ablehnungsgrund bei römisch 40 nur deshalb "kein Interesse" angegeben, weil sie sich nicht wertschätzend behandelt gefühlt habe und nur eine kurze Zeit für Informationen zur Verfügung gestanden habe und sie gleich im Anschluss den Dienstvertrag hätte unterzeichnen müssen, ohne weitere Fragen stellen zu können. Aufgrund dieser Frustration habe sie dann einfach angegeben "kein Interesse". Zur Situation ihrer Mutter gibt die Beschwerdeführerin noch bekannt, dass diese ab September auf eine Pflegestation komme, wo sie eine rund um die Uhr Betreuung habe. Auch aktuell lebe sie schon im Altersheim.
  4. Mit Bescheid vom 12.09.2018 wurde die Beschwerde vom 29.07.2018 gegen den verfahrensgegenständlichen Bescheid im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung

§ 14Vw

GVG (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz) iVm § 56 AlVG (Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977), in geltender Fassung, abgewiesen.6. Mit Bescheid vom 12.09.2018 wurde die Beschwerde vom 29.07.2018 gegen den verfahrensgegenständlichen Bescheid im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung

Paragraph 14, VwGVG (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz) in Verbindung mit Paragraph 56, AlVG (Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977), in geltender Fassung, abgewiesen. Beweiswürdigend wurde der erhobene verfahrensrelevante Sachverhalt wiedergegeben. In der rechtlichen Beurteilung zitierte die belangte Behörde die maßgeblichen Bestimmungen des AlVG.

  1. Mit Schreiben vom 27.09.2018 beantragte die Beschwerdeführerin ihre Beschwerde dem Bundesveraltungsgericht vorzulegen.
  2. Am 24.01.2019 langte der Verwaltungsakt beim Bundesverwaltungsgericht ein. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  3. Feststellungen (entscheidungswesentlicher Sachverhalt): Die belangte Behörde und das BVwG haben die notwendigen Ermittlungen des maßgeblichen Sachverhaltes ausreichend durchgeführt. Auf dieser Grundlage werden folgende Feststellungen getroffen und der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt: Die Beschwerdeführerin ist seit 09.09.2013 arbeitsuchend vorgemerkt und bezieht seit 14.09.2013 regelmäßig Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung. Seit 02.04.2015 steht sie im Bezug der Notstandshilfe. Dieser Leistungsbezug wurden lediglich an drei Tagen aufgrund von Krankengeldbezügen unterbrochen. Das letzte längere Dienstverhältnis der Beschwerdeführerin war von 29.03.2005 bis 06.09.2013 als Angestellte beim Dienstgeber XXXX .Das letzte längere Dienstverhältnis der Beschwerdeführerin war von 29.03.2005 bis 06.09.2013 als Angestellte beim Dienstgeber römisch 40 . Seither hat die Beschwerdeführerin lediglich vom 12.10.2018 bis 07.11.2018 beim Dienstgeber XXXX zur Förderung der Integration Anwartschaftszeiten aufgrund einer vollversicherungspflichtigen Beschäftigung erworben.Seither hat die Beschwerdeführerin lediglich vom 12.10.2018 bis 07.11.2018 beim Dienstgeber römisch 40 zur Förderung der Integration Anwartschaftszeiten aufgrund einer vollversicherungspflichtigen Beschäftigung erworben. Die Beschwerdeführerin verfügt über Berufserfahrung als Kaufmännische Sachbearbeiterin. Der Dienstgeber XXXX stellt ein gefördertes Unternehmen der belangten Behörde dar und unterstützt längerfristig arbeitslose Menschen beim Wiedereinstieg in den Arbeitsmarkt.Der Dienstgeber römisch 40 stellt ein gefördertes Unternehmen der belangten Behörde dar und unterstützt längerfristig arbeitslose Menschen beim Wiedereinstieg in den Arbeitsmarkt. In der Betreuungsvereinbarung vom 26.06.2018 wurde zwischen der Beschwerdeführerin und der belangten Behörde vereinbart, dass die belangte Behörde die Beschwerdeführerin bei der Suche nach einer Stelle als Kaufmännische Sachbearbeiterin bzw. Bürokraft (w.) oder allen zumutbaren Arbeitsstellen unterstützt. Weiters wurde festgehalten, dass die Beschwerdeführerin an Informationstagen und Jobbörsen der belangten Behörde teilnimmt. Konkret wurde die Teilnahme am vorbereitenden Kurs: XXXX ab 17.07.2018 vereinbart. Als Begründung wurde angeführt, dass mit der Beschwerdeführerin das Arbeitsangebot des sozialökonomischen Betriebes (SöB) XXXX vereinbart wurde, welches mit einer maximal dreimonatigen Teilnahme in einer Beratungs- und Betreuungseinrichtung als Vorbereitungsphase auf das Transitdienstverhältnis beginnt. Die Beschwerdeführerin wurde darauf hingewiesen, dass Arbeitsangebote der belangten Behörde als verbindlich gelten und spätestens ab dem Bezug von Notstandshilfe die Beschwerdeführerin verpflichtet ist, sich laut aktuellen gesetzlichen Bestimmungen auf alle zumutbaren Arbeitsstellen zu bewerben.In der Betreuungsvereinbarung vom 26.06.2018 wurde zwischen der Beschwerdeführerin und der belangten Behörde vereinbart, dass die belangte Behörde die Beschwerdeführerin bei der Suche nach einer Stelle als Kaufmännische Sachbearbeiterin bzw. Bürokraft (w.) oder allen zumutbaren Arbeitsstellen unterstützt. Weiters wurde festgehalten, dass die Beschwerdeführerin an Informationstagen und Jobbörsen der belangten Behörde teilnimmt. Konkret wurde die Teilnahme am vorbereitenden Kurs: römisch 40 ab 17.07.2018 vereinbart. Als Begründung wurde angeführt, dass mit der Beschwerdeführerin das Arbeitsangebot des sozialökonomischen Betriebes (SöB) römisch 40 vereinbart wurde, welches mit einer maximal dreimonatigen Teilnahme in einer Beratungs- und Betreuungseinrichtung als Vorbereitungsphase auf das Transitdienstverhältnis beginnt. Die Beschwerdeführerin wurde darauf hingewiesen, dass Arbeitsangebote der belangten Behörde als verbindlich gelten und spätestens ab dem Bezug von Notstandshilfe die Beschwerdeführerin verpflichtet ist, sich laut aktuellen gesetzlichen Bestimmungen auf alle zumutbaren Arbeitsstellen zu bewerben. Am selben Tag wurde der Beschwerdeführerin auch das verfahrensgegenständliche Einladungsschreiben für den Informationstag am 17.07.2018 persönlich ausgefolgt. In diesem Schreiben wurde die Beschwerdeführerin nochmals ausführlich über das Jobangebot informiert bzw. auch über die möglichen Konsequenzen. Konkret wurde die Beschwerdeführerin darauf hingewiesen, dass die Verweigerung der Teilnahmen an der Veranstaltung - sofern keine wichtigen Gründe vorliegen - zum Verlust des Leistungsanspruches für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer von sechs Wochen, führen kann. Am 17.07.2018 ist die Beschwerdeführerin beim Informationstag der XXXX erschienen. In der Bestätigung über den angeboten Eintritt in die Beratungs- und Betreuungseinrichtung XXXX als Vorbereitung auf ein Transitdienstverhältnis beim sozialökonomischen Überlassungsprojekt SÖBÜ wurde als Grund für die Ablehnung "kein Interesse" angeführt.Am 17.07.2018 ist die Beschwerdeführerin beim Informationstag der römisch 40 erschienen. In der Bestätigung über den angeboten Eintritt in die Beratungs- und Betreuungseinrichtung römisch 40 als Vorbereitung auf ein Transitdienstverhältnis beim sozialökonomischen Überlassungsprojekt SÖBÜ wurde als Grund für die Ablehnung "kein Interesse" angeführt. Am 20.07.2018 hat die belangte Behörde die Mitteilung erhalten, dass die Beschwerdeführerin den angebotenen Dienstvertrag mit der Begründung "kein Interesse" abgelehnt hat. Die Beschwerdeführerin hat bei der am 24.07.2018 vor der belangten Behörde aufgenommenen Niederschrift wegen Nichtannahme bzw. Nichtzustandekommen einer zugewiesenen Beschäftigung am 17.07.2018 als Transitarbeitskraft beim Dienstgeber XXXX mit einer Entlohnung von brutto laut Kollektivvertrag zuzüglich Unterkunft, Verpflegung etc. angegeben, dass sie betreffend der konkret angebotenen Entlohnung, der angebotenen beruflichen Verwendung, der vom Unternehmen geforderten Arbeitszeit, der körperlichen Fähigkeiten, Gesundheit und Sittlichkeit, der täglichen Wegzeit für Hin- und Rückwege, der Betreuungspflichten und sonstiger Gründe keine Einwendungen hat. Zu den Angaben des Dienstgebers erklärt sie, sie hätte keine Zeit gehabt Fragen zu stellen. Als berücksichtigungswürde Gründe gab die Beschwerdeführerin an, dass ihre Beraterin ihr nicht mitgeteilt hat, dass eine Teilnahme verpflichtend ist. Der Hauptgrund ihrer Ablehnung ist ihre kranke Mutter gewesen.Die Beschwerdeführerin hat bei der am 24.07.2018 vor der belangten Behörde aufgenommenen Niederschrift wegen Nichtannahme bzw. Nichtzustandekommen einer zugewiesenen Beschäftigung am 17.07.2018 als Transitarbeitskraft beim Dienstgeber römisch 40 mit einer Entlohnung von brutto laut Kollektivvertrag zuzüglich Unterkunft, Verpflegung etc. angegeben, dass sie betreffend der konkret angebotenen Entlohnung, der angebotenen beruflichen Verwendung, der vom Unternehmen geforderten Arbeitszeit, der körperlichen Fähigkeiten, Gesundheit und Sittlichkeit, der täglichen Wegzeit für Hin- und Rückwege, der Betreuungspflichten und sonstiger Gründe keine Einwendungen hat. Zu den Angaben des Dienstgebers erklärt sie, sie hätte keine Zeit gehabt Fragen zu stellen. Als berücksichtigungswürde Gründe gab die Beschwerdeführerin an, dass ihre Beraterin ihr nicht mitgeteilt hat, dass eine Teilnahme verpflichtend ist. Der Hauptgrund ihrer Ablehnung ist ihre kranke Mutter gewesen. Im Zuge des Beschwerdevorprüfungsverfahrens wurde die Beschwerdeführerin von der belangten Behörde zu einem Parteiengehör eingeladen und gab in der mit ihr am 14.08.2018 aufgenommen Niederschrift nochmals die in der Beschwerde vorgebrachten Gründe bekannt und bekräftigt die Aussage, dass sie an ihre erkrankte Mutter gedacht hat. Die Beschwerdeführerin hat sich auch von XXXX nicht wertschätzend behandelt gefühlt und hat deshalb das Jobangebot abgelehnt. Auch hat die Beschwerdeführerin angegeben, dass sich die Betreuungssituation ihrer Mutter ab September 2018 verbessern werde.Im Zuge des Beschwerdevorprüfungsverfahrens wurde die Beschwerdeführerin von der belangten Behörde zu einem Parteiengehör eingeladen und gab in der mit ihr am 14.08.2018 aufgenommen Niederschrift nochmals die in der Beschwerde vorgebrachten Gründe bekannt und bekräftigt die Aussage, dass sie an ihre erkrankte Mutter gedacht hat. Die Beschwerdeführerin hat sich auch von römisch 40 nicht wertschätzend behandelt gefühlt und hat deshalb das Jobangebot abgelehnt. Auch hat die Beschwerdeführerin angegeben, dass sich die Betreuungssituation ihrer Mutter ab September 2018 verbessern werde. Der Arbeitslosengeld- und der Notstandshilfebezug, die Berufserfahrung, die Betreuungsvereinbarung vom 26.06.2018, der Erhalt der beschwerdegegenständlichen Beschäftigung sowie die Nichtannahme des Angebotes zum Eintritt in die XXXX bei SÖBÜ und der Umstand, dass die Stelle den Kenntnissen und Fähigkeiten der Beschwerdeführerin entsprochen hätte und als Vorbereitung auf ein Transitdienstverhältnis beim sozialökonomischen Überlassungsprojekt SÖBÜ gewesen wäre, stehen auf Grund der Aktenlage als unstrittig fest.Der Arbeitslosengeld- und der Notstandshilfebezug, die Berufserfahrung, die Betreuungsvereinbarung vom 26.06.2018, der Erhalt der beschwerdegegenständlichen Beschäftigung sowie die Nichtannahme des Angebotes zum Eintritt in die römisch 40 bei SÖBÜ und der Umstand, dass die Stelle den Kenntnissen und Fähigkeiten der Beschwerdeführerin entsprochen hätte und als Vorbereitung auf ein Transitdienstverhältnis beim sozialökonomischen Überlassungsprojekt SÖBÜ gewesen wäre, stehen auf Grund der Aktenlage als unstrittig fest.
  4. Beweiswürdigung: Der unter I. angeführte Verfahrensgang und der entscheidungswesentliche Sachverhalt ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt und dem vorgelegten Verfahrensakt der belangten Behörde.Der unter römisch eins. angeführte Verfahrensgang und der entscheidungswesentliche Sachverhalt ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt und dem vorgelegten Verfahrensakt der belangten Behörde. Die Feststellungen der belangten Behörde und des Bundesverwaltungsgerichtes gründen sich auf den Leistungsakt, die Auskunft des Hauptverbandes der Österreichischen Sozialversicherungsträger mit Stichtag 28.01.2019 sowie den chronologisch über EDV geführten Aufzeichnungen der belangten Behörde. Unbestritten ist, dass die Beschwerdeführerin den verfahrensgegenständlichen Vermittlungsvorschlag am 26.06.2018 erhalten hat und zum Termin des Informationstages, welcher am 17.07.2018 stattgefunden hat, auch erschienen ist. Unbestritten ist darüber hinaus, dass die zugewiesene Stelle den Kenntnissen und Fähigkeiten der Beschwerdeführerin entsprochen hat. Mehr noch hätte die maximal dreimonatige Teilnahme in die Beratungs- und Betreuungseinrichtung BBE XXXX als Vorbereitungsphase auf ein Transitdienstverhältnis beim sozialökonomischen Überlassungsprojekt SÖBÜ gedient.Unbestritten ist darüber hinaus, dass die zugewiesene Stelle den Kenntnissen und Fähigkeiten der Beschwerdeführerin entsprochen hat. Mehr noch hätte die maximal dreimonatige Teilnahme in die Beratungs- und Betreuungseinrichtung BBE römisch 40 als Vorbereitungsphase auf ein Transitdienstverhältnis beim sozialökonomischen Überlassungsprojekt SÖBÜ gedient. Unstrittig ist darüber hinaus, dass die Beschwerdeführerin die Annahme der ihr vom Dienstgeber XXXX angebotenen Beschäftigung in die BBE als Vorbereitung auf ein Transitdienstverhältnis beim SÖBÜ abgelehnt hat und dass diese Ablehnung kausal für das Nichtzustandekommen der Beschäftigung war.Unstrittig ist darüber hinaus, dass die Beschwerdeführerin die Annahme der ihr vom Dienstgeber römisch 40 angebotenen Beschäftigung in die BBE als Vorbereitung auf ein Transitdienstverhältnis beim SÖBÜ abgelehnt hat und dass diese Ablehnung kausal für das Nichtzustandekommen der Beschäftigung war. Die Beschwerdeführerin hat im Rahmen der Niederschrift vom 24.07.2018 sowie im Zuge des Parteiengehörs vom 14.08.2018 angegeben, das Stellenangebot erhalten und diesbezüglich keine Einwendungen zu haben. Als berücksichtigungswürdige Gründe hat die Beschwerdeführerin ausgeführt, dass sie keine Gelegenheit gehabt hätte Fragen zu stellen und der Hauptgrund ihrer Ablehnung ihre kranke Mutter gewesen ist. Konkret hat die Beschwerdeführerin nicht gewusst, ob sie bei einem familiären Notfall hätte gehen können. Dies stellt jedoch keinen triftigen Grund dar, das Jobangebot abzulehnen. Die Beschwerdeführerin hätte sämtliche offenen Fragen problemlos beim nächsten Termin, welche für den folgenden Montag, somit den 23.07.2018, geplant war stellen können. Diesbezüglich ist weiter anzumerken, dass für gewöhnlich bei Notfällen vom Dienstgeber XXXX sowie von jedem anderen Dienstgeber auch Rücksicht genommen wird.Die Beschwerdeführerin hat im Rahmen der Niederschrift vom 24.07.2018 sowie im Zuge des Parteiengehörs vom 14.08.2018 angegeben, das Stellenangebot erhalten und diesbezüglich keine Einwendungen zu haben. Als berücksichtigungswürdige Gründe hat die Beschwerdeführerin ausgeführt, dass sie keine Gelegenheit gehabt hätte Fragen zu stellen und der Hauptgrund ihrer Ablehnung ihre kranke Mutter gewesen ist. Konkret hat die Beschwerdeführerin nicht gewusst, ob sie bei einem familiären Notfall hätte gehen können. Dies stellt jedoch keinen triftigen Grund dar, das Jobangebot abzulehnen. Die Beschwerdeführerin hätte sämtliche offenen Fragen problemlos beim nächsten Termin, welche für den folgenden Montag, somit den 23.07.2018, geplant war stellen können. Diesbezüglich ist weiter anzumerken, dass für gewöhnlich bei Notfällen vom Dienstgeber römisch 40 sowie von jedem anderen Dienstgeber auch Rücksicht genommen wird. Da es sich im vorliegenden Fall um eine Anstellung bei einem sozioökonomischen Betrieb handelt, kann zudem festgehalten werden, dass gerade auch die Vorbereitungsphase, welche als Phase der geförderten Überlassung in ein festes Dienstverhältnis charakterisiert werden kann, dafürspricht, dass die Beschwerdeführerin persönlich gefördert worden wäre und spezieller auf ihre Bedürfnisse eingegangen worden wäre, als dies mit hoher Wahrscheinlich im ersten Arbeitsmarkt der Fall wäre. Wenn die Beschwerdeführerin darüber hinaus vermeint, sie hätte lediglich "kein Interesse" als Grund für die Ablehnung des Dienstverhältnisses angeben, da sie in ihren Gedanken bei ihrer Mutter gewesen sei, so kann dem entgegengehalten werden, dass dies als Schutzbehauptung gewertet werden kann. Wie von der Beschwerdeführerin selbst ausgeführt in ihrer Niederschrift vom 14.08.2018, lebt die Mutter der Beschwerdeführerin in einem Altersheim. Eine entsprechende Betreuung der Mutter der Beschwerdeführerin kann somit erwartet werden. Auch hat die Beschwerdeführerin weder in der Betreuungsvereinbarung vom 26.06.2018, noch in der Niederschrift vom 24.07.2018 diesbezüglich Betreuungspflichten vorgebracht. Dem Einwand der Beschwerdeführerin, sie hätte keine offenen Fragen stellen können, kann zudem entgegengehalten werden, dass ihr der verfahrensgegenständliche Stellenvorschlag bereits am 26.06.2018 persönlich übergeben und dieser zudem in der Betreuungsvereinbarung vom selben Tag festgehalten wurde. Die Beschwerdeführerin hätte somit bereits an diesem Tag die Möglichkeit gehabt, mit ihrer Betreuerin allfällige Fragen zu klären bzw. zu besprechen. Die Beschwerdeführerin hat dies aber nachweislich unterlassen. Wenn die Beschwerdeführerin in der niederschriftlichen Einvernahme vom 14.08.2018 weiter vorbringt, dass sie den verfahrensgegenständlichen Vermittlungsvorschlag nicht ausführlich gelesen hat, so ist ihr zu entgegnen, dass sie als Bezieherin von Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe verpflichtet ist, alle Vermittlungsvorschläge sorgfältig zu lesen und sich wie angeführt zu bewerben. Die Beschwerdeführerin hat somit die gehörige Sorgfalt unterlassen, den ihr übermittelten Vermittlungsvorschlag ordnungsgemäß zu lesen. Daraus, dass die Beschwerdeführerin das Schreiben nicht gelesen hat, kann nur ein Desinteresse ihrerseits am zugesendeten Vermittlungsvorschlag geschlossen werden. Die Beschwerdeführerin bringt im Zuge ihrer Beschwerde vom 29.07.2018 weiter vor, sie sei weder ausreichend von der belangten Behörde noch von XXXX über die Konsequenzen der Ablehnung informiert worden. Dem kann entgegengehalten werden, dass die notwendigen Informationen bezüglich der Arbeitsaufnahme bei XXXX und der möglichen Konsequenzen nachweislich im Einladungsschreiben dargelegt wurden.Die Beschwerdeführerin bringt im Zuge ihrer Beschwerde vom 29.07.2018 weiter vor, sie sei weder ausreichend von der belangten Behörde noch von römisch 40 über die Konsequenzen der Ablehnung informiert worden. Dem kann entgegengehalten werden, dass die notwendigen Informationen bezüglich der Arbeitsaufnahme bei römisch 40 und der möglichen Konsequenzen nachweislich im Einladungsschreiben dargelegt wurden. Entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführerin geht bereits aus dem Einladungsschreiben vom 26.06.2018 eindeutig und unzweifelhaft hervor, dass eine Teilnahme der Beschwerdeführerin an der Maßnahme verpflichtend gewesen wäre. Sie wurde zudem darauf hingewiesen, dass sowohl die Nichtteilnahme der Maßnahme bzw. die Vereitelung des Erfolges den Verlust des Leistungsbezuges für zumindest sechs Wochen nach sich ziehen würde. Der Beschwerdeführerin musste sohin bewusst gewesen sein, dass sie sich nicht nur zu bewerben hat, sondern auch darüber hinaus verpflichtet ist, die ihr angebotenen Stelle anzunehmen. Bei sorgfältiger Durchsicht des verfahrensgegenständlichen Vermittlungsvorschlages beziehungsweise des Einladungsschreibens wären der Beschwerdeführerin die rechtlichen Folgen einer Ablehnung des Stellenangebotes somit klar gewesen und kann ihre Nichtannahme nur abermals dahingehend gedeutet werden, dass sie kein Interesse an einer die Arbeitslosigkeit ausschließenden Tätigkeit hatte. Auch diesem Vorbringen der Beschwerdeführerin konnte daher nicht gefolgt werden. Insgesamt können die Angaben der Beschwerdeführerin lediglich als Versuch gewertet werden, ihr Desinteresse an der vermittelten Maßnahme zu entschuldigen und somit zu erreichen, dass ihr die Notstandshilfe doch zugesprochen wird. Für den erkennenden Senat steht daher fest, dass die Beschwerdeführerin kein Interesse an der vermittelten Maßnahme hatte und deshalb das Angebot zum Eintritt abgelehnt hat. Die Glaubhaftigkeit der Angaben der Beschwerdeführerin ist schon dadurch getrübt, dass von ihr selbst als Ablehnungsgrund "kein Interesse" angeführt wurde und von der Beschwerdeführerin selbst darauf hingewiesen wurde, dass sie bereits drei Mal zur selben Maßnahmen zugebucht worden wäre. Laut Auszug aus dem Hauptverband der Österreichischen Sozialversicherungsträger mit Stichtag 28.01.2019 steht die Beschwerdeführerin aktuell im Bezug von Notstandshilfe. Die Wiederaufnahme eines arbeitslosenversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses oder einer selbständigen Tätigkeit in zeitlicher Nähe zum verfahrensgegenständlichen Zeitraum, geht aus dem eingeholten Versicherungsdatenauszug nicht hervor. Der Bezug von Arbeitslosengeld und Notstandshilfe, sowie die Übernahme des verfahrensgegenständlichen Einladungsschreibens und der Umstand, dass die Beschwerdeführerin zwar zum Informationstag bei XXXX erschienen ist, in weiterer Folge aber das ihr angebotene Arbeitsverhältnis nicht angenommen hat, stehen somit auf Grund der Aktenlage als unstrittig fest.Der Bezug von Arbeitslosengeld und Notstandshilfe, sowie die Übernahme des verfahrensgegenständlichen Einladungsschreibens und der Umstand, dass die Beschwerdeführerin zwar zum Informationstag bei römisch 40 erschienen ist, in weiterer Folge aber das ihr angebotene Arbeitsverhältnis nicht angenommen hat, stehen somit auf Grund der Aktenlage als unstrittig fest.
  5. Rechtliche Beurteilung:

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

§ 9Abs. 2 Z 1 Vw

GVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat - vorliegend sohin das AMS.

Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat - vorliegend sohin das AMS. § 56 Abs. 2 AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice.Paragraph 56, Absatz 2, AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice.

§ 6Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVw

GG, BGBl. I Nr. 10/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Die entsprechende Anordnung einer Senatszuständigkeit enthält § 56 Abs. 2 AlVG, wonach das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat entscheidet, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.

Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Die entsprechende Anordnung einer Senatszuständigkeit enthält Paragraph 56, Absatz 2, AlVG, wonach das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat entscheidet, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.

§ 7BVw

GG bestehen die Senate aus einem Mitglied als Vorsitzendem und zwei weiteren Mitgliedern als Beisitzern. Ist in Materiengesetzen die Mitwirkung fachkundiger Laienrichter an der Rechtsprechung vorgesehen, sind diese anstelle der Mitglieder nach Maßgabe der Geschäftsverteilung als Beisitzer heranzuziehen.

Paragraph 7, BVwGG bestehen die Senate aus einem Mitglied als Vorsitzendem und zwei weiteren Mitgliedern als Beisitzern. Ist in Materiengesetzen die Mitwirkung fachkundiger Laienrichter an der Rechtsprechung vorgesehen, sind diese anstelle der Mitglieder nach Maßgabe der Geschäftsverteilung als Beisitzer heranzuziehen. In der gegenständlichen Rechtssache obliegt somit die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Senat. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg. cit.).Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (Paragraph eins, leg. cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren, angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren, angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 14Vw

GVG steht es der Behörde im Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung).

§ 56Abs. 2 Al

VG beträgt die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung durch die Geschäftsstelle zehn Wochen. § 27 ist sinngemäß anzuwenden.

Paragraph 14, VwGVG steht es der Behörde im Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung).

Paragraph 56, Absatz 2, AlVG beträgt die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung durch die Geschäftsstelle zehn Wochen. Paragraph 27, ist sinngemäß anzuwenden.

§ 15Abs. 1 Vw

GVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Die Beschwerdevorentscheidung tritt mangels einer gesetzlichen Regelung nicht außer Kraft, sondern wird zum Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens (vgl. Dünser, ZUV 2013/1, 17; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 15 VwGVG, K 2; Hauer, Verwaltungsgerichtsbarkeit, Rz. 178; jeweils unter Hinweis auf den diesbezüglich ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers, vgl. RV 2009 BlgNR 24. GP, 5).

zweiter Satz des § 15 Abs. 1 hat ein Vorlageantrag, der von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt wird, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (§ 9 Abs. 1 Z 3) und ein Begehren (§ 9 Abs. 1 Z 4) zu enthalten. Im Umkehrschluss folgt aus dieser Vorschrift, dass der Beschwerdeführer einen Vorlageantrag nicht zu begründen hat, ihn aber begründen kann (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 8 zu § 15 VwGVG unter Hinweis auf AB 2112 BlgNR 24. GP 3). Damit ist im gegenständlichen Beschwerdefall der Prüfumfang auch mit dem Vorbringen im Vorlageantrag definiert.

Paragraph 15, Absatz eins, VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Die Beschwerdevorentscheidung tritt mangels einer gesetzlichen Regelung nicht außer Kraft, sondern wird zum Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens vergleiche Dünser, ZUV 2013/1, 17; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, Paragraph 15, VwGVG, K 2; Hauer, Verwaltungsgerichtsbarkeit, Rz. 178; jeweils unter Hinweis auf den diesbezüglich ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers, vergleiche Regierungsvorlage 2009 BlgNR 24. GP, 5).

zweiter Satz des Paragraph 15, Absatz eins, hat ein Vorlageantrag, der von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt wird, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3,) und ein Begehren (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 4,) zu enthalten. Im Umkehrschluss folgt aus dieser Vorschrift, dass der Beschwerdeführer einen Vorlageantrag nicht zu begründen hat, ihn aber begründen kann vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anmerkung 8 zu Paragraph 15, VwGVG unter Hinweis auf Ausschussbericht 2112 BlgNR 24. Gesetzgebungsperiode 3). Damit ist im gegenständlichen Beschwerdefall der Prüfumfang auch mit dem Vorbringen im Vorlageantrag definiert. § 27 VwGVG legt den Prüfungsumfang fest und beschränkt diesen insoweit, als das Verwaltungsgericht (bei Bescheidbeschwerden) prinzipiell (Ausnahme: Unzuständigkeit der Behörde) an das Beschwerdevorbringen gebunden ist (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 1 zu § 27 VwGVG). Konkret normiert die zitierte Bestimmung: "Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen."Paragraph 27, VwGVG legt den Prüfungsumfang fest und beschränkt diesen insoweit, als das Verwaltungsgericht (bei Bescheidbeschwerden) prinzipiell (Ausnahme: Unzuständigkeit der Behörde) an das Beschwerdevorbringen gebunden ist vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anmerkung 1 zu Paragraph 27, VwGVG). Konkret normiert die zitierte Bestimmung: "Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen." Die zentrale Regelung zur Frage der Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte bildet § 28 VwGVG. Die vorliegend relevanten Abs. 1 und 2 dieser Bestimmung lauten wie folgt:Die zentrale Regelung zur Frage der Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte bildet Paragraph 28, VwGVG. Die vorliegend relevanten Absatz eins und 2 dieser Bestimmung lauten wie folgt: "§ 28.

(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2)Über Beschwerden

Art. 130Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

(2)Über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

  1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
  2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist". Gegenständlich steht der maßgebliche Sachverhalt im Sinne von § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG fest.Gegenständlich steht der maßgebliche Sachverhalt im Sinne von Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG fest. Das Bundesverwaltungsgericht hat folglich in der Sache selbst zu entscheiden. Zu A):
  3. Entscheidung in der Sache: Die Beschwerdeführerin bekämpft im Bescheid lediglich den Verlust der Notstandshilfe für den Zeitraum 17.07.2018 bis 27.08.2018.

§ 7Abs. 1 Al

VG hat Anspruch auf Arbeitslosengeld, werGemäß Paragraph 7, Absatz eins, AlVG hat Anspruch auf Arbeitslosengeld, wer

  1. der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht,
  2. die Anwartschaft erfüllt und
  3. die Bezugsdauer noch nicht erschöpft hat. Arbeitswillig ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), BGBl. Nr. 31/1969, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des § 4 Abs. 2 ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist (§ 9 Abs. 1 AlVG).Arbeitswillig ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der Paragraphen 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), Bundesgesetzblatt Nr. 31 aus 1969,, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des Paragraph 4, Absatz 2, ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist (Paragraph 9, Absatz eins, AlVG). Eine Beschäftigung ist zumutbar, wenn sie den körperlichen Fähigkeiten der arbeitslosen Person angemessen ist, ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet, angemessen entlohnt ist, in einem nicht von Streik oder Aussperrung betroffenen Betrieb erfolgen soll, in angemessener Zeit erreichbar ist oder eine entsprechende Unterkunft am Arbeitsort zur Verfügung steht sowie gesetzliche Betreuungsverpflichtungen eingehalten werden können. Als angemessene Entlohnung gilt grundsätzlich eine zumindest den jeweils anzuwendenden Normen der kollektiven Rechtsgestaltung entsprechende Entlohnung. Die zumutbare tägliche Wegzeit für Hin- und Rückweg beträgt jedenfalls eineinhalb Stunden und bei einer Vollzeitbeschäftigung jedenfalls zwei Stunden. Wesentlich darüber liegende Wegzeiten sind nur unter besonderen Umständen, insbesondere wenn am Wohnort lebende Personen üblicher Weise eine längere Wegzeit zum Arbeitsplatz zurückzulegen haben oder besonders günstige Arbeitsbedingungen geboten werden, zumutbar (§ 9 Abs. 2 AlVG).Eine Beschäftigung ist zumutbar, wenn sie den körperlichen Fähigkeiten der arbeitslosen Person angemessen ist, ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet, angemessen entlohnt ist, in einem nicht von Streik oder Aussperrung betroffenen Betrieb erfolgen soll, in angemessener Zeit erreichbar ist oder eine entsprechende Unterkunft am Arbeitsort zur Verfügung steht sowie gesetzliche Betreuungsverpflichtungen eingehalten werden können. Als angemessene Entlohnung gilt grundsätzlich eine zumindest den jeweils anzuwendenden Normen der kollektiven Rechtsgestaltung entsprechende Entlohnung. Die zumutbare tägliche Wegzeit für Hin- und Rückweg beträgt jedenfalls eineinhalb Stunden und bei einer Vollzeitbeschäftigung jedenfalls zwei Stunden. Wesentlich darüber liegende Wegzeiten sind nur unter besonderen Umständen, insbesondere wenn am Wohnort lebende Personen üblicher Weise eine längere Wegzeit zum Arbeitsplatz zurückzulegen haben oder besonders günstige Arbeitsbedingungen geboten werden, zumutbar (Paragraph 9, Absatz 2, AlVG). In den ersten 100 Tagen des Bezuges von Arbeitslosengeld auf Grund einer neu erworbenen Anwartschaft ist eine Vermittlung in eine nicht dem bisherigen Tätigkeitsbereich entsprechende Tätigkeit nicht zumutbar, wenn dadurch eine künftige Beschäftigung im bisherigen Beruf wesentlich erschwert wird. In den ersten 120 Tagen des Bezuges von Arbeitslosengeld auf Grund einer neu erworbenen Anwartschaft ist eine Beschäftigung in einem anderen Beruf oder eine Teilzeitbeschäftigung nur zumutbar, wenn das sozialversicherungspflichtige Entgelt mindestens 80 vH des der letzten Bemessungsgrundlage für das Arbeitslosengeld entsprechenden Entgelts beträgt. In der restlichen Zeit des Bezuges von Arbeitslosengeld ist eine Beschäftigung in einem anderen Beruf oder eine Teilzeitbeschäftigung nur zumutbar, wenn das sozialversicherungspflichtige Entgelt mindestens 75 vH des der letzten Bemessungsgrundlage für das Arbeitslosengeld entsprechenden Entgelts beträgt. Entfällt im maßgeblichen Bemessungszeitraum mindestens die Hälfte der Beschäftigungszeiten auf Teilzeitbeschäftigungen mit weniger als 75 vH der Normalarbeitszeit, so ist während des Bezuges von Arbeitslosengeld eine Beschäftigung in einem anderen Beruf oder eine Teilzeitbeschäftigung nur zumutbar, wenn das sozialversicherungspflichtige Entgelt mindestens die Höhe des der letzten Bemessungsgrundlage für das Arbeitslosengeld entsprechenden Entgelts erreicht. Der besondere Entgeltschutz nach Teilzeitbeschäftigungen gilt jedoch nur, wenn die arbeitslose Person dem Arbeitsmarktservice Umfang und Ausmaß der Teilzeitbeschäftigungen durch Vorlage von Bestätigungen ehemaliger Arbeitgeber nachgewiesen hat. Ist die Erbringung eines solchen Nachweises mit zumutbaren Bemühungen nicht möglich, so genügt die Glaubhaftmachung (§ 9 Abs. 3 AlVG).In den ersten 100 Tagen des Bezuges von Arbeitslosengeld auf Grund einer neu erworbenen Anwartschaft ist eine Vermittlung in eine nicht dem bisherigen Tätigkeitsbereich entsprechende Tätigkeit nicht zumutbar, wenn dadurch eine künftige Beschäftigung im bisherigen Beruf wesentlich erschwert wird. In den ersten 120 Tagen des Bezuges von Arbeitslosengeld auf Grund einer neu erworbenen Anwartschaft ist eine Beschäftigung in einem anderen Beruf oder eine Teilzeitbeschäftigung nur zumutbar, wenn das sozialversicherungspflichtige Entgelt mindestens 80 vH des der letzten Bemessungsgrundlage für das Arbeitslosengeld entsprechenden Entgelts beträgt. In der restlichen Zeit des Bezuges von Arbeitslosengeld ist eine Beschäftigung in einem anderen Beruf oder eine Teilzeitbeschäftigung nur zumutbar, wenn das sozialversicherungspflichtige Entgelt mindestens 75 vH des der letzten Bemessungsgrundlage für das Arbeitslosengeld entsprechenden Entgelts beträgt. Entfällt im maßgeblichen Bemessungszeitraum mindestens die Hälfte der Beschäftigungszeiten auf Teilzeitbeschäftigungen mit weniger als 75 vH der Normalarbeitszeit, so ist während des Bezuges von Arbeitslosengeld eine Beschäftigung in einem anderen Beruf oder eine Teilzeitbeschäftigung nur zumutbar, wenn das sozialversicherungspflichtige Entgelt mindestens die Höhe des der letzten Bemessungsgrundlage für das Arbeitslosengeld entsprechenden Entgelts erreicht. Der besondere Entgeltschutz nach Teilzeitbeschäftigungen gilt jedoch nur, wenn die arbeitslose Person dem Arbeitsmarktservice Umfang und Ausmaß der Teilzeitbeschäftigungen durch Vorlage von Bestätigungen ehemaliger Arbeitgeber nachgewiesen hat. Ist die Erbringung eines solchen Nachweises mit zumutbaren Bemühungen nicht möglich, so genügt die Glaubhaftmachung (Paragraph 9, Absatz 3, AlVG). Als Beschäftigung gilt, unbeschadet der erforderlichen Beurteilung der Zumutbarkeit im Einzelfall, auch ein der Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt dienendes Arbeitsverhältnis im Rahmen eines Sozialökonomischen Betriebes (SÖB) oder eines Gemeinnützigen Beschäftigungsprojektes (GBP), soweit dieses den arbeitsrechtlichen Vorschriften und den in den Richtlinien des Verwaltungsrates geregelten Qualitätsstandards entspricht. Im Rahmen dieser Qualitätsstandards ist jedenfalls die gegebenenfalls erforderliche sozialpädagogische Betreuung, die Zielsetzung der mit dem Arbeitsverhältnis verbundenen theoretischen und praktischen Ausbildung sowie im Falle der Arbeitskräfteüberlassung das zulässige Ausmaß überlassungsfreier Zeiten und die Verwendung überlassungsfreier Zeiten zu Ausbildungs- und Betreuungszwecken festzulegen (§ 9 Abs. 7 AlVG).Als Beschäftigung gilt, unbeschadet der erforderlichen Beurteilung der Zumutbarkeit im Einzelfall, auch ein der Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt dienendes Arbeitsverhältnis im Rahmen eines Sozialökonomischen Betriebes (SÖB) oder eines Gemeinnützigen Beschäftigungsprojektes (GBP), soweit dieses den arbeitsrechtlichen Vorschriften und den in den Richtlinien des Verwaltungsrates geregelten Qualitätsstandards entspricht. Im Rahmen dieser Qualitätsstandards ist jedenfalls die gegebenenfalls erforderliche sozialpädagogische Betreuung, die Zielsetzung der mit dem Arbeitsverhältnis verbundenen theoretischen und praktischen Ausbildung sowie im Falle der Arbeitskräfteüberlassung das zulässige Ausmaß überlassungsfreier Zeiten und die Verwendung überlassungsfreier Zeiten zu Ausbildungs- und Betreuungszwecken festzulegen (Paragraph 9, Absatz 7, AlVG). Wenn im Zuge von Maßnahmen des Arbeitsmarktservice Arbeitserprobungen stattfinden, so haben diese Arbeitserprobungen den in den Richtlinien des Verwaltungsrates geregelten Qualitätsstandards zu entsprechen. Arbeitserprobungen dürfen nur zur Überprüfung vorhandener oder im Rahmen der Maßnahme erworbener Kenntnisse und Fertigkeiten sowie der Einsatzmöglichkeiten in einem Betrieb eingesetzt werden und eine diesen Zielen angemessene Dauer nicht überschreiten. Bei Maßnahmen zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt hat das Arbeitsmarktservice der arbeitslosen Person die Gründe anzugeben, die eine Teilnahme an einer derartigen Maßnahme als zur Verbesserung der Wiederbeschäftigungschancen notwendig oder nützlich erscheinen lassen, so weit diese nicht auf Grund der vorliegenden Umstände wie insbesondere einer längeren Arbeitslosigkeit in Verbindung mit bestimmten bereits zB im Betreuungsplan (§ 38c AMSG) erörterten Problemlagen, die einer erfolgreichen Arbeitsaufnahme entgegen stehen, als bekannt angenommen werden können. Eine Maßnahme zur Wiedereingliederung kann auch auf die persönliche Unterstützung bei der Arbeitssuche abzielen (§ 9 Abs. 8 AlVG).Wenn im Zuge von Maßnahmen des Arbeitsmarktservice Arbeitserprobungen stattfinden, so haben diese Arbeitserprobungen den in den Richtlinien des Verwaltungsrates geregelten Qualitätsstandards zu entsprechen. Arbeitserprobungen dürfen nur zur Überprüfung vorhandener oder im Rahmen der Maßnahme erworbener Kenntnisse und Fertigkeiten sowie der Einsatzmöglichkeiten in einem Betrieb eingesetzt werden und eine diesen Zielen angemessene Dauer nicht überschreiten. Bei Maßnahmen zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt hat das Arbeitsmarktservice der arbeitslosen Person die Gründe anzugeben, die eine Teilnahme an einer derartigen Maßnahme als zur Verbesserung der Wiederbeschäftigungschancen notwendig oder nützlich erscheinen lassen, so weit diese nicht auf Grund der vorliegenden Umstände wie insbesondere einer längeren Arbeitslosigkeit in Verbindung mit bestimmten bereits zB im Betreuungsplan (Paragraph 38 c, AMSG) erörterten Problemlagen, die einer erfolgreichen Arbeitsaufnahme entgegen stehen, als bekannt angenommen werden können. Eine Maßnahme zur Wiedereingliederung kann auch auf die persönliche Unterstützung bei der Arbeitssuche abzielen (Paragraph 9, Absatz 8, AlVG). Wenn die arbeitslose Person
  4. sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, oder
  5. sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der Paragraphen 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, oder
  6. sich ohne wichtigen Grund weigert, einem Auftrag zur Nach(Um)schulung zu entsprechen oder durch ihr Verschulden den Erfolg der Nach(Um)schulung vereitelt, oder
  7. ohne wichtigen Grund die Teilnahme an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt verweigert oder den Erfolg der Maßnahme vereitelt, oder
  8. auf Aufforderung durch die regionale Geschäftsstelle nicht bereit oder in der Lage ist, ausreichende Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung nachzuweisen (§ 10 Abs. 1 AlVG)(Paragraph 10, Absatz eins, AlVG) so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung

Z 1 bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung

Z 1 bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde.so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung

Ziffer eins bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung

Ziffer eins bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde. Der Verlust des Anspruches

Abs. 1 ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie z.B. bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen (§ 10 Abs. 3 AlVG).Der Verlust des Anspruches

Absatz eins, ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie z.B. bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen (Paragraph 10, Absatz 3, AlVG).

§ 38Al

VG ist soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt, sind auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden.

Paragraph 38, AlVG ist soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt, sind auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden.

§ 58. Al

VG ist auf das Verfahren in Angelegenheiten der Notstandshilfe dieser Artikel mit der Maßgabe anzuwenden, daß an die Stelle des Arbeitslosengeldes die Notstandshilfe tritt.

Paragraph 58, AlVG ist auf das Verfahren in Angelegenheiten der Notstandshilfe dieser Artikel mit der Maßgabe anzuwenden, daß an die Stelle des Arbeitslosengeldes die Notstandshilfe tritt. Nach ständiger Rechtsprechung (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom

  1. Oktober 1999, Zl. 99/08/0136) sind die genannten Bestimmungen Ausdruck des dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht zu Grunde liegenden Gesetzeszweckes, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keinerlei Beschäftigung gefunden hat, möglichst wieder durch Vermittlung in eine ihm zumutbare Beschäftigung einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten.Nach ständiger Rechtsprechung vergleiche das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom
  2. Oktober 1999, Zl. 99/08/0136) sind die genannten Bestimmungen Ausdruck des dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht zu Grunde liegenden Gesetzeszweckes, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keinerlei Beschäftigung gefunden hat, möglichst wieder durch Vermittlung in eine ihm zumutbare Beschäftigung einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten. Mit Erkenntnis vom 04.09.2013, Zl. 2011/08/0200 hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass der Gesetzgeber durch die mit BGBl. I Nr. 104/2007 (mit Wirkung vom
  3. Jänner 2008) angefügte Zumutbarkeitsregelung in § 9 Abs. 7 AlVG ausdrücklich auch "ein der Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt dienendes Arbeitsverhältnis im Rahmen eines sozialökonomischen Betriebes (SÖB) oder eines gemeinnützigen Beschäftigungsprojektes (GBP)" als (zumutbare) Beschäftigung erklärt hat. Ein Verhalten im Sinne von § 10 Abs. 1 AlVG im Hinblick auf einen sozialökonomischen Betrieb (Verweigerung oder Vereitelung einer Beschäftigung oder Nichtannahme einer vom sozialökonomischen Betrieb angebotenen Beschäftigung) kann daher zum Verlust des Anspruches auf Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe führen (vgl. das hg. Erkenntnis vom
  4. Juni 2012, Zl. 2010/08/0034).Mit Erkenntnis vom 04.09.2013, Zl. 2011/08/0200 hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass der Gesetzgeber durch die mit Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 2007, (mit Wirkung vom
  5. Jänner 2008) angefügte Zumutbarkeitsregelung in Paragraph 9, Absatz 7, AlVG ausdrücklich auch "ein der Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt dienendes Arbeitsverhältnis im Rahmen eines sozialökonomischen Betriebes (SÖB) oder eines gemeinnützigen Beschäftigungsprojektes (GBP)" als (zumutbare) Beschäftigung erklärt hat. Ein Verhalten im Sinne von Paragraph 10, Absatz eins, AlVG im Hinblick auf einen sozialökonomischen Betrieb (Verweigerung oder Vereitelung einer Beschäftigung oder Nichtannahme einer vom sozialökonomischen Betrieb angebotenen Beschäftigung) kann daher zum Verlust des Anspruches auf Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe führen vergleiche das hg. Erkenntnis vom
  6. Juni 2012, Zl. 2010/08/0034). Im gegenständlichen Fall handelt es sich um eine Zuweisung zu einem sozialökonomischen Betrieb. Die Beschwerdeführerin steht seit 02.04.2015 im Notstandshilfebezug und ist ihr daher jedes den Kriterien

§ 9Al

VG entsprechende, vollversicherte Dienstverhältnis zumutbar. Der Verwaltungsgerichtshof hat mit dem angeführten Erkenntnis vom 04.09.2013, Zl. 2011/08/0200, ausgesprochen, dass ein der Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt dienendes Arbeitsverhältnis im Rahmen eines sozioökonomischen Betriebes eine zumutbare Beschäftigung

§ 9Al

VG darstellt.Im gegenständlichen Fall handelt es sich um eine Zuweisung zu einem sozialökonomischen Betrieb. Die Beschwerdeführerin steht seit 02.04.2015 im Notstandshilfebezug und ist ihr daher jedes den Kriterien

Paragraph 9, AlVG entsprechende, vollversicherte Dienstverhältnis zumutbar. Der Verwaltungsgerichtshof hat mit dem angeführten Erkenntnis vom 04.09.2013, Zl. 2011/08/0200, ausgesprochen, dass ein der Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt dienendes Arbeitsverhältnis im Rahmen eines sozioökonomischen Betriebes eine zumutbare Beschäftigung

Paragraph 9, AlVG darstellt. In einer Gesamtschau ist sohin davon auszugehen, dass die der Beschwerdeführerin angebotene Beschäftigung nicht unzumutbar war und wurde diesbezüglich auch nichts Gegenteiliges von der Beschwerdeführerin vorgebracht bzw. kann nichts anderes der Aktenlagen entnommen werden. Die zugewiesene Stelle war daher im Sinne des § 9 AlVG jedenfalls zumutbar. Das der Beschwerdeführerin angebotene Dienstverhältnis als "Transitarbeitskraft" wäre von dieser daher - bei Vorliegen der weiteren Zumutbarkeitsvoraussetzungen - grundsätzlich einzugehen gewesen.In einer Gesamtschau ist sohin davon auszugehen, dass die der Beschwerdeführerin angebotene Beschäftigung nicht unzumutbar war und wurde diesbezüglich auch nichts Gegenteiliges von der Beschwerdeführerin vorgebracht bzw. kann nichts anderes der Aktenlagen entnommen werden. Die zugewiesene Stelle war daher im Sinne des Paragraph 9, AlVG jedenfalls zumutbar. Das der Beschwerdeführerin angebotene Dienstverhältnis als "Transitarbeitskraft" wäre von dieser daher - bei Vorliegen der weiteren Zumutbarkeitsvoraussetzungen - grundsätzlich einzugehen gewesen. Während § 9 AlVG den Begriff der Arbeitswilligkeit definiert und Kriterien für die Bestimmung der Zumutbarkeit einer durch das AMS bzw. einen von diesem beauftragten Arbeitsvermittler vermittelten Beschäftigung bzw. Nach(Um)schulung oder Wiedereingliederungsmaßnahme enthält, sanktioniert § 10 AlVG durch befristeten Leistungsausschluss das Verhalten desjenigen, der die Beendigung des Zustandes der Arbeitslosigkeit schuldhaft vereitelt.Während Paragraph 9, AlVG den Begriff der Arbeitswilligkeit definiert und Kriterien für die Bestimmung der Zumutbarkeit einer durch das AMS bzw. einen von diesem beauftragten Arbeitsvermittler vermittelten Beschäftigung bzw. Nach(Um)schulung oder Wiedereingliederungsmaßnahme enthält, sanktioniert Paragraph 10, AlVG durch befristeten Leistungsausschluss das Verhalten desjenigen, der die Beendigung des Zustandes der Arbeitslosigkeit schuldhaft vereitelt. Ein Anspruchsverlust nach § 10 Abs. 1 AlVG tritt zunächst ein, wenn sich die arbeitslose Person weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen, einem Auftrag zur Nachschulung zu entsprechen, oder an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen.Ein Anspruchsverlust nach Paragraph 10, Absatz eins, AlVG tritt zunächst ein, wenn sich die arbeitslose Person weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen, einem Auftrag zur Nachschulung zu entsprechen, oder an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen. Unter "Weigerung" ist die ausdrückliche oder schlüssige Erklärung der arbeitslosen Person zu verstehen, an einer ihr zugewiesenen Wiedereingliederungsmaßnahme nicht teilzunehmen. Die Vereitelung des Erfolgs einer Wiedereingliederungsmaßnahme oder Schulung im Sinne des § 10 AlVG bzw. die Weigerung daran teilzunehmen setzt somit das Vorliegen einer (wirksamen) Zuweisung des Arbeitslosen voraus.Unter "Weigerung" ist die ausdrückliche oder schlüssige Erklärung der arbeitslosen Person zu verstehen, an einer ihr zugewiesenen Wiedereingliederungsmaßnahme nicht teilzunehmen. Die Vereitelung des Erfolgs einer Wiedereingliederungsmaßnahme oder Schulung im Sinne des Paragraph 10, AlVG bzw. die Weigerung daran teilzunehmen setzt somit das Vorliegen einer (wirksamen) Zuweisung des Arbeitslosen voraus. Der Tatbestand der Weigerung ist nur dann verwirklicht, wenn die Weigerung der arbeitslosen Person, an einer ihr zugewiesen Nach(Um)schulung teilzunehmen, in objektiver Kenntnis des Inhalts der erforderlichen Nach(Um)schulung und der Zumutbarkeit und Erforderlichkeit einer solchen Maßnahme erfolgt (VwGH 18.10.2000, 99/08/0027). Dies gilt auch für Maßnahmen zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt. Wurden dem Arbeitslosen weder seine Defizite dargelegt, noch ihm erklärt, welcher Erfolg mit der konkreten Maßnahmen erreicht werden soll, kann ihm nicht unterstellt werden, er habe deren Erfolg vorsätzlich vereitelt (VwGH 15.3.2005, 2004/08/0210). Der befristete Verlust des Anspruches auf Notstandshilfe tritt

dem im konkreten Fall zur Anwendung gelangenden § 10 Abs. 1 Z. 3 AlVG dann ein, wenn sich die arbeitslose Person ohne wichtigen Grund weigert, an einer Wiedereingliederungsmaßnahme teilzunehmen bzw. deren Erfolg vereitelt. Eine ungerechtfertigte Weigerung (Vereitelung) liegt vor, wenn es sich überhaupt um eine wirksam zugewiesene zumutbare Maßnahme handelt, feststeht, dass die Kenntnisse und Fähigkeiten des Arbeitslosen für die Erlangung bzw. Vermittlung einer zumutbaren Beschäftigung nach Lage des in Betracht kommenden Arbeitsmarktes nicht ausreichend sind und es deshalb einer solchen Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt bedarf und die belangte Behörde das Ergebnis des diesbezüglichen Ermittlungsverfahrens dem Arbeitslosen - unter Hinweis auf die Rechtsfolgen einer Weigerung - aus den Verwaltungsakten nachvollziehbar zur Kenntnis gebracht hat und der Arbeitslose dennoch ohne wichtigen Grund die Teilnahme an einer Maßnahme abgelehnt bzw. den Erfolg der Maßnahme vereitelt hat. Die Verhängung einer Sanktion ist außerdem nur bei (zumindest bedingtem) Vorsatz gerechtfertigt, nicht jedoch bei bloßen Sorgfaltswidrigkeiten des Arbeitslosen.Der befristete Verlust des Anspruches auf Notstandshilfe tritt

dem im konkreten Fall zur Anwendung gelangenden Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AlVG dann ein, wenn sich die arbeitslose Person ohne wichtigen Grund weigert, an einer Wiedereingliederungsmaßnahme teilzunehmen bzw. deren Erfolg vereitelt. Eine ungerechtfertigte Weigerung (Vereitelung) liegt vor, wenn es sich überhaupt um eine wirksam zugewiesene zumutbare Maßnahme handelt, feststeht, dass die Kenntnisse und Fähigkeiten des Arbeitslosen für die Erlangung bzw. Vermittlung einer zumutbaren Beschäftigung nach Lage des in Betracht kommenden Arbeitsmarktes nicht ausreichend sind und es deshalb einer solchen Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt bedarf und die belangte Behörde das Ergebnis des diesbezüglichen Ermittlungsverfahrens dem Arbeitslosen - unter Hinweis auf die Rechtsfolgen einer Weigerung - aus den Verwaltungsakten nachvollziehbar zur Kenntnis gebracht hat und der Arbeitslose dennoch ohne wichtigen Grund die Teilnahme an einer Maßnahme abgelehnt bzw. den Erfolg der Maßnahme vereitelt hat. Die Verhängung einer Sanktion ist außerdem nur bei (zumindest bedingtem) Vorsatz gerechtfertigt, nicht jedoch bei bloßen Sorgfaltswidrigkeiten des Arbeitslosen. Im vorliegenden Fall wurden der Beschwerdeführerin die Gründe für die von der belangten Behörde gewählte Vorgangsweise ausführlich erörtert und in der mit dieser am 26.06.2018 aufgenommen Betreuungsvereinbarung festgehalten. Auch wurden der Beschwerdeführerin die möglichen Konsequenzen eine Nichtannahme umfassend im Einladungsschreiben vom 26.06.2018 erläutert. Wenn die Beschwerdeführerin vermeint, die belangte Behörde bzw. der Dienstgeber XXXX hätte sie nicht ausführlich über die Konsequenzen der Ablehnung des Angebotes informiert, so ist dies als Schutzbehauptung zu werten. Wenn die Beschwerdeführerin im Zuge des Parteiengehörs vom 14.08.2018 weiter vorbringt, sie habe das Einladungsschreiben vom 26.06.2018 nicht durchgelesen, kann das vom erkennenden Senat nur dahingehend gedeutet werden, als das die Beschwerdeführerin kein Interesse an der angebotenen Stelle hatte und sich diesbezüglich nicht arbeitswillig verhalten hat.Im vorliegenden Fall wurden der Beschwerdeführerin die Gründe für die von der belangten Behörde gewählte Vorgangsweise ausführlich erörtert und in der mit dieser am 26.06.2018 aufgenommen Betreuungsvereinbarung festgehalten. Auch wurden der Beschwerdeführerin die möglichen Konsequenzen eine Nichtannahme umfassend im Einladungsschreiben vom 26.06.2018 erläutert. Wenn die Beschwerdeführerin vermeint, die belangte Behörde bzw. der Dienstgeber römisch 40 hätte sie nicht ausführlich über die Konsequenzen der Ablehnung des Angebotes informiert, so ist dies als Schutzbehauptung zu werten. Wenn die Beschwerdeführerin im Zuge des Parteiengehörs vom 14.08.2018 weiter vorbringt, sie habe das Einladungsschreiben vom 26.06.2018 nicht durchgelesen, kann das vom erkennenden Senat nur dahingehend gedeutet werden, als das die Beschwerdeführerin kein Interesse an der angebotenen Stelle hatte und sich diesbezüglich nicht arbeitswillig verhalten hat. Wer eine Leistung der Versichertengemeinschaft der Arbeitslosenversicherung in Anspruch nimmt, muss sich daher darauf einstellen, eine ihm angebotene zumutbare Beschäftigung auch anzunehmen, d.h. bezogen auf eben diesen Arbeitsplatz arbeitswillig zu sein. Um sich in Bezug auf eine von der belangten Behörde vermittelte zumutbare Beschäftigung arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich einerseits eines auf die Erlangung dieses Arbeitsplatzes ausgerichteten (und daher unverzüglich zu entfaltenden) aktiven Handelns des Arbeitslosen, andererseits (und deshalb) aber auch der Unterlassung jedes Verhaltens, welches objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern. Das Nichtzustandekommen eines den Zustand der Arbeitslosigkeit beendenden (zumutbaren) Beschäftigungsverhältnisses kann vom Arbeitslosen somit auf zwei Wegen verschuldet (d.h. dessen Zustandekommen vereitelt) werden: Nämlich dadurch, dass der Arbeitslose ein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln erst gar nicht entfaltet (Unterlassen der Vereinbarung eines Vorstellungstermins, Nichtantritt der Arbeit, etc.), oder aber, dass er den Erfolg seiner (nach außen zu Tage getretenen) Bemühungen durch ein Verhalten, welches nach allgemeiner Erfahrung geeignet ist, den potenziellen Dienstgeber von der Einstellung des Arbeitslosen abzubringen, zunichte macht. Ein Arbeitsloser ist allerdings nicht verhalten, sich zu bewerben, wenn und solange er infolge Krankheit arbeitsunfähig im Sinne § 138 ASVG ist (VwGH vom 19.09.2007, 2006/08/0189).Nämlich dadurch, dass der Arbeitslose ein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln erst gar nicht entfaltet (Unterlassen der Vereinbarung eines Vorstellungstermins, Nichtantritt der Arbeit, etc.), oder aber, dass er den Erfolg seiner (nach außen zu Tage getretenen) Bemühungen durch ein Verhalten, welches nach allgemeiner Erfahrung geeignet ist, den potenziellen Dienstgeber von der Einstellung des Arbeitslosen abzubringen, zunichte macht. Ein Arbeitsloser ist allerdings nicht verhalten, sich zu bewerben, wenn und solange er infolge Krankheit arbeitsunfähig im Sinne Paragraph 138, ASVG ist (VwGH vom 19.09.2007, 2006/08/0189). Nach § 10 Abs. 3 AlVG ist der Verlust des Anspruches in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.Nach Paragraph 10, Absatz 3, AlVG ist der Verlust des Anspruches in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen. Eine Vereitelung ist ein für das Nichtzustandekommen der Beschäftigung ursächliches und auf den Eintritt dieser Wirkung gerichtetes oder sie zumindest in Kauf nehmendes Verhalten des Arbeitslosen. Die Beschwerdeführerin hat sich unstrittig auf die verfahrensgegenständliche Stelle als Transitarbeitskraft beworben und ist zum Informationstag am 17.07.2018 erschienen. Sie hat jedoch die ihr angebotene Stelle ohne triftigen Grund abgelehnt. Wenn die Beschwerdeführerin vermeint, sie hätte das Dienstverhältnis abgelehnt, da sie keine Gelegenheit gehabt hätte offene Fragen zu stellen, so ist dem zu entgegnen, dass ihr der nächste Termin nach dem Informationstag am 17.07.2018, konkret der folgende Montag (23.07.2018) bereits bekannt gewesen ist und sie an diesem Tag allfällige Fragen hätte stellen können. Die Beschwerdeführerin hätte zudem bereits vorab die Möglichkeit gehabt an ihre Beraterin heranzutreten, da ihr der verfahrensgegenständliche Vermittlungsvorschlag bereits am 26.06.2018 persönlich übergehen wurde und sie an diesem Tag zu XXXX zugebucht wurde.Wenn die Beschwerdeführerin vermeint, sie hätte das Dienstverhältnis abgelehnt, da sie keine Gelegenheit gehabt hätte offene Fragen zu stellen, so ist dem zu entgegnen, dass ihr der nächste Termin nach dem Informationstag am 17.07.2018, konkret der folgende Montag (23.07.2018) bereits bekannt gewesen ist und sie an diesem Tag allfällige Fragen hätte stellen können. Die Beschwerdeführerin hätte zudem bereits vorab die Möglichkeit gehabt an ihre Beraterin heranzutreten, da ihr der verfahrensgegenständliche Vermittlungsvorschlag bereits am 26.06.2018 persönlich übergehen wurde und sie an diesem Tag zu römisch 40 zugebucht wurde. Dem Vorbringen der Beschwerdeführerin konnte somit nicht gefolgt werden, da sie im Zuge der Zuweisung des Jobangebots beim persönlichen Beratungsgespräch am 26.06.2018 ausführlich informiert wurde, sowie auch am Einladungsschreiben auf die Konsequenzen hingewiesen wurde. Bei gewissenhafter Auseinandersetzung mit dem Einladungsschreiben sowie der Betreuungsvereinbarung wären der Beschwerdeführerin somit die Konsequenzen der Ablehnung des Angebotes bekannt gewesen. Wenn die Beschwerdeführerin weiter einwendet, dass vor allem der gesundheitliche Zustand ihrer Mutter ausschlaggebend für ihre Ablehnung gewesen ist, so ist dem zu entgegnen, dass die Beschwerdeführerin diesbezügliche keine Betreuungszeiten angegeben hat und sind solche auch nicht notwendig, da die Mutter der Beschwerdeführerin in einem Altersheim lebt. Anzumerken ist jedoch, dass gerade der sozialökonomische Betreib als Maßnahme zur Weidereingliederung und Vorbereitung in den ersten Arbeitsmarkt, vermehrt auf die Bedürfnisse seiner Mitarbeiter eingeht und es der Beschwerdeführerin möglich gewesen wäre, bei einem familiären Notfall ihre Mutter zu besuchen. Berücksichtigungswürdig im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG sind nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Gründe, die dazu führen, dass der Ausschluss vom Bezug der Leistung den Arbeitslosen aus bestimmten Gründen unverhältnismäßig härter träfe, als dies sonst allgemein der Fall ist (vgl. VwGH 26.01.2010, 2008/08/0018; 15.05.2013, 2010/08/0257; 25.06.2013, 2012/08/0236). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 02.04.2008, 2007/08/0234, mwN) kann ein berücksichtigungswürdiger Fall im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG nur dann vorliegen, wenn der Arbeitslose in der Folge entweder selbst ein Verhalten gesetzt hat, welches den potenziellen Schaden ganz oder teilweise wieder beseitigt (also insbesondere durch alsbaldige tatsächliche Aufnahme einer anderen Beschäftigung), oder wenn ihm sein Verhalten ausnahmsweise aus besonderen (jedenfalls nicht auf Dauer vorliegenden und auch die Verfügbarkeit oder die Arbeitsfähigkeit nicht ausschließenden) Gründen im Einzelfall nicht vorgeworfen werden kann.Berücksichtigungswürdig im Sinne des Paragraph 10, Absatz 3, AlVG sind nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Gründe, die dazu führen, dass der Ausschluss vom Bezug der Leistung den Arbeitslosen aus bestimmten Gründen unverhältnismäßig härter träfe, als dies sonst allgemein der Fall ist vergleiche VwGH 26.01.2010, 2008/08/0018; 15.05.2013, 2010/08/0257; 25.06.2013, 2012/08/0236). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH 02.04.2008, 2007/08/0234, mwN) kann ein berücksichtigungswürdiger Fall im Sinne des Paragraph 10, Absatz 3, AlVG nur dann vorliegen, wenn der Arbeitslose in der Folge entweder selbst ein Verhalten gesetzt hat, welches den potenziellen Schaden ganz oder teilweise wieder beseitigt (also insbesondere durch alsbaldige tatsächliche Aufnahme einer anderen Beschäftigung), oder wenn ihm sein Verhalten ausnahmsweise aus besonderen (jedenfalls nicht auf Dauer vorliegenden und auch die Verfügbarkeit oder die Arbeitsfähigkeit nicht ausschließenden) Gründen im Einzelfall nicht vorgeworfen werden kann. Dazu ist auszuführen, dass der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 04.05.2017, Ra 2017/08/0029, aussprach, dass - neben dem in § 10 Abs. 3 AlVG ausdrücklich genannten Nachsichtsgrund der Aufnahme einer Beschäftigung - insbesondere eben auch solche Gründe berücksichtigungswürdig seien, die dazu führen, dass der Ausschluss vom Bezug der Leistung den Arbeitslosen aus bestimmten Gründen unverhältnismäßig härter trifft, als dies sonst ganz allgemein der Fall ist. In diesem Zusammenhang wurde in der Rechtsprechung auch auf jene Gründe verwiesen, die bei der Bemessung der Notstandshilfe zu einer individuellen Freibetragserhöhung führen können (vgl. VwGH 18.10.2000, 99/08/0116, mwN); dabei handelt es sich nach § 36 Abs. 5 AlVG um "Krankheit, Schwangerschaft, Niederkunft, Todesfall, Hausstandsgründung und dgl." (vgl. auch die Konkretisierung durch die Richtlinie des AMS zur Freigrenzenerhöhung, kundgemacht unter www.ams.at und abgedruckt etwa in Pfeil (Hrsg), Der AlV-Komm, Anhang 13). Solche Umstände sind aber nicht jedenfalls berücksichtigungswürdig im Sinn des § 10 Abs. 3 AlVG, sondern nur dann, wenn sie auch eine im Vergleich zu anderen Arbeitslosen unverhältnismäßige finanzielle Belastung mit sich bringen. Finanzielle Belastungen, wie sie auch andere Arbeitslose treffen - darunter fallen etwa auch Sorgepflichten -, sind hingegen nicht zu berücksichtigen (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 7. September 2011, 2008/08/0085, mwN). Derartige außergewöhnliche Belastungen wurden nicht vorgebracht und sind auch nicht anzunehmen.Dazu ist auszuführen, dass der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 04.05.2017, Ra 2017/08/0029, aussprach, dass - neben dem in Paragraph 10, Absatz 3, AlVG ausdrücklich genannten Nachsichtsgrund der Aufnahme einer Beschäftigung - insbesondere eben auch solche Gründe berücksichtigungswürdig seien, die dazu führen, dass der Ausschluss vom Bezug der Leistung den Arbeitslosen aus bestimmten Gründen unverhältnismäßig härter trifft, als dies sonst ganz allgemein der Fall ist. In diesem Zusammenhang wurde in der Rechtsprechung auch auf jene Gründe verwiesen, die bei der Bemessung der Notstandshilfe zu einer individuellen Freibetragserhöhung führen können vergleiche VwGH 18.10.2000, 99/08/0116, mwN); dabei handelt es sich nach Paragraph 36, Absatz 5, AlVG um "Krankheit, Schwangerschaft, Niederkunft, Todesfall, Hausstandsgründung und dgl." vergleiche auch die Konkretisierung durch die Richtlinie des AMS zur Freigrenzenerhöhung, kundgemacht unter www.ams.at und abgedruckt etwa in Pfeil (Hrsg), Der AlV-Komm, Anhang 13). Solche Umstände sind aber nicht jedenfalls berücksichtigungswürdig im Sinn des Paragraph 10, Absatz 3, AlVG, sondern nur dann, wenn sie auch eine im Vergleich zu anderen Arbeitslosen unverhältnismäßige finanzielle Belastung mit sich bringen. Finanzielle Belastungen, wie sie auch andere Arbeitslose treffen - darunter fallen etwa auch Sorgepflichten -, sind hingegen nicht zu berücksichtigen vergleiche etwa das hg. Erkenntnis vom 7. September 2011, 2008/08/0085, mwN). Derartige außergewöhnliche Belastungen wurden nicht vorgebracht und sind auch nicht anzunehmen. Bei der Beurteilung, ob ein bestimmtes Verhalten eines vermittelten Arbeitslosen als Vereitelung im Sinne des § 10 Abs 1 Z 1 AlVG zu qualifizieren ist, kommt es darauf an, ob dieses Verhalten für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich war. Ist die Kausalität zwischen dem Verhalten des Vermittelten und dem Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zu bejahen, dann muss geprüft werden, ob der Vermittelte vorsätzlich gehandelt hat, wobei bedingter Vorsatz (dolus eventualis) genügt. Ein bloß fahrlässiges Handeln, also die Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt, reicht zur Verwirklichung des Tatbestandes nicht hin (ständige Rechtsprechung, zB VwGH 19.10.2011, 2008/08/0251 mwH).Bei der Beurteilung, ob ein bestimmtes Verhalten eines vermittelten Arbeitslosen als Vereitelung im Sinne des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AlVG zu qualifizieren ist, kommt es darauf an, ob dieses Verhalten für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich war. Ist die Kausalität zwischen dem Verhalten des Vermittelten und dem Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zu bejahen, dann muss geprüft werden, ob der Vermittelte vorsätzlich gehandelt hat, wobei bedingter Vorsatz (dolus eventualis) genügt. Ein bloß fahrlässiges Handeln, also die Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt, reicht zur Verwirklichung des Tatbestandes nicht hin (ständige Rechtsprechung, zB VwGH 19.10.2011, 2008/08/0251 mwH). Für die Kausalität ist es nicht Voraussetzung, dass das Beschäftigungsverhältnis ohne die Vereitelungshandlung in jedem Fall zustande gekommen wäre. Vielmehr ist Kausalität dann gegeben, wenn die Chancen für das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses aufgrund der Vereitelungshandlung jedenfalls verringert wurden (vgl. VwGH 18.01.2012, 2008/08/0243; 25.06.2013, 2011/08/0052).Für die Kausalität ist es nicht Voraussetzung, dass das Beschäftigungsverhältnis ohne die Vereitelungshandlung in jedem Fall zustande gekommen wäre. Vielmehr ist Kausalität dann gegeben, wenn die Chancen für das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses aufgrund der Vereitelungshandlung jedenfalls verringert wurden vergleiche VwGH 18.01.2012, 2008/08/0243; 25.06.2013, 2011/08/0052). Unzweifelhaft ist, dass der Beschwerdeführerin die verfahrensgegenständliche Stelle als Transitarbeitskraft beim Dienstgeber XXXX mit möglichem Arbeitsbeginn am 17.07.2018 zugewiesen wurde. Die Beschwerdeführerin ist zum Informationstag am 17.07.2018 auch erschienen. Unzweifelhaft ist auch, dass die Beschwerdeführerin die ihr angebotene Stelle abgelehnt hat. Dies wurde von der Beschwerdeführerin selbst, durch ihre Unterschrift auf der Bestätigung über den angebotenen Eintritt, bestätigt. Als Ablehnungsgrund angeführt wurde "kein Interesse".Unzweifelhaft ist, dass der Beschwerdeführerin die verfahrensgegenständliche Stelle als Transitarbeitskraft beim Dienstgeber römisch 40 mit möglichem Arbeitsbeginn am 17.07.2018 zugewiesen wurde. Die Beschwerdeführerin ist zum Informationstag am 17.07.2018 auch erschienen. Unzweifelhaft ist auch, dass die Beschwerdeführerin die ihr angebotene Stelle abgelehnt hat. Dies wurde von der Beschwerdeführerin selbst, durch ihre Unterschrift auf der Bestätigung über den angebotenen Eintritt, bestätigt. Als Ablehnungsgrund angeführt wurde "kein Interesse". Dass die Ablehnung eines Beschäftigungsangebots dazu führt, dass ein solches nicht zu Stande kommt, ist notorisch; es liegt sohin auch der für den Ausspruch des Verlustes erforderliche Vorsatz vor. Die Verpflichtung einer arbeitslosen Person, eine vom Arbeitsmarktservice vermittelte oder sich sonst bietende Beschäftigung innerhalb der Zumutbarkeitsgrenzen des § 9 Abs. 2 bis 4 AlVG anzunehmen, deren Verletzung

§ 10Al

VG mit dem Verlust von Geldleistungen durch mindestens sechs Wochen sanktioniert ist, dient dem gerechtfertigten Ziel der Verhinderung der missbräuchlichen Inanspruchnahme von Leistungen der Arbeitslosenversicherung. Das Gesetz überlässt es aber der arbeitslosen Person selbst, vorerst die näheren Bedingungen der ihr von der regionalen Geschäftsstelle bekannt gegebenen oder der sonst sich bietenden Beschäftigung (wie Inhalt der Arbeitsverpflichtung, Arbeitszeit, Entlohnung und ähnliches) mit dem potentiellen Arbeitgeber zu besprechen, und verpflichtet sie sodann, dessen Angebot - wenn dieses nach den gesetzlichen Kriterien zumutbar ist - anzunehmen (VwGH vom 23. Februar 2005, Zl. 2003/08/0039).Die Verpflichtung einer arbeitslosen Person, eine vom Arbeitsmarktservice vermittelte oder sich sonst bietende Beschäftigung innerhalb der Zumutbarkeitsgrenzen des Paragraph 9, Absatz 2 bis 4 AlVG anzunehmen, deren Verletzung

Paragraph 10, AlVG mit dem Verlust von Geldleistungen durch mindestens sechs Wochen sanktioniert ist, dient dem gerechtfertigten Ziel der Verhinderung der missbräuchlichen Inanspruchnahme von Leistungen der Arbeitslosenversicherung. Das Gesetz überlässt es aber der arbeitslosen Person selbst, vorerst die näheren Bedingungen der ihr von der regionalen Geschäftsstelle bekannt gegebenen oder der sonst sich bietenden Beschäftigung (wie Inhalt der Arbeitsverpflichtung, Arbeitszeit, Entlohnung und ähnliches) mit dem potentiellen Arbeitgeber zu besprechen, und verpflichtet sie sodann, dessen Angebot - wenn dieses nach den gesetzlichen Kriterien zumutbar ist - anzunehmen (VwGH vom 23. Februar 2005, Zl. 2003/08/0039). Wie bereits ausgeführt, war die angebotene Stelle der Beschwerdeführerin

§ 9Abs 2 Al

VG in jeglicher Hinsicht zumutbar. Die Beschwerdeführerin hat sich sohin ernsthaft darauf einzustellen, eine ihr angebotene und im Sinne des § 9 AlVG zumutbare Beschäftigung anzunehmen. Die Beschwerdeführerin hat dadurch, dass sie den ihr angebotenen Eintritt abgelehnt hat, obwohl ihr das Dienstverhältnis möglich und zumutbar gewesen wäre, eine mögliche Einstellung vereitelt. Das Verhalten der Beschwerdeführerin ist daher kausal für die Nichteinstellung, dolus eventualis liegt vor.Wie bereits ausgeführt, war die angebotene Stelle der Beschwerdeführerin

Paragraph 9, Absatz 2, AlVG in jeglicher Hinsicht zumutbar. Die Beschwerdeführerin hat sich sohin ernsthaft darauf einzustellen, eine ihr angebotene und im Sinne des Paragraph 9, AlVG zumutbare Beschäftigung anzunehmen. Die Beschwerdeführerin hat dadurch, dass sie den ihr angebotenen Eintritt abgelehnt hat, obwohl ihr das Dienstverhältnis möglich und zumutbar gewesen wäre, eine mögliche Einstellung vereitelt. Das Verhalten der Beschwerdeführerin ist daher kausal für die Nichteinstellung, dolus eventualis liegt vor. Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung dienen zur Überbrückung der Zeit der Beendigung des Dienstverhältnisses bis zum Beginn eines neuen Dienstverhältnisses. Arbeitslose Personen haben daher die Verpflichtung, möglichst rasch wieder eine Beschäftigung zu finden, um wieder in der Lage zu sein, den Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel bestreiten zu können. Auch wenn eine arbeitslose Person in rechtlicher Hinsicht den Tatbestand der Arbeitsunwilligkeit iSd § 10 Abs. 1 erfüllt, kann - aufgrund der besonderen Umstände des Einzelfalles - die Verhängung der dafür vorgesehenen Sanktionen eine unbillige Härte darstellen. Während in § 9 AlVG die generellen Kriterien für die Zumutbarkeit einer Beschäftigung festgelegt werden, hat der Gesetzgeber durch Normierung der zwingend vorgesehenen Nachsichtsgewährung in § 10 Abs. 3 AlVG die Grundlage geschaffen, damit im Einzelfall subjektive Faktoren im Rahmen der Zumutbarkeitsprüfung und auch das individuelle Ausmaß des Verschuldens der arbeitslosen Person berücksichtigt werden können. In berücksichtigungswürdigen Fällen, insb. bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung, ist der Ausschluss vom Leistungsbezug somit nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.Auch wenn eine arbeitslose Person in rechtlicher Hinsicht den Tatbestand der Arbeitsunwilligkeit iSd Paragraph 10, Absatz eins, erfüllt, kann - aufgrund der besonderen Umstände des Einzelfalles - die Verhängung der dafür vorgesehenen Sanktionen eine unbillige Härte darstellen. Während in Paragraph 9, AlVG die generellen Kriterien für die Zumutbarkeit einer Beschäftigung festgelegt werden, hat der Gesetzgeber durch Normierung der zwingend vorgesehenen Nachsichtsgewährung in Paragraph 10, Absatz 3, AlVG die Grundlage geschaffen, damit im Einzelfall subjektive Faktoren im Rahmen der Zumutbarkeitsprüfung und auch das individuelle Ausmaß des Verschuldens der arbeitslosen Person berücksichtigt werden können. In berücksichtigungswürdigen Fällen, insb. bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung, ist der Ausschluss vom Leistungsbezug somit nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen. Auch das Bundesverwaltungsgericht hat im Beschwerdeverfahren das Vorliegen von Nachsichtsgründen zu prüfen. Die Erteilung von Nachsicht durch das Verwaltungsgericht setzt aber nicht die Anhörung des Regionalbeirates iSd § 10 Abs. 3 AlVG voraus (VwGH 24.4.2016, Ra 2016/08/001) (Krapf/Keul fortgeführt von Sdoutz/Zechner, Arbeitslosenversicherungsgesetz, Praxiskommentar, Band 1, RZ 288).Auch das Bundesverwaltungsgericht hat im Beschwerdeverfahren das Vorliegen von Nachsichtsgründen zu prüfen. Die Erteilung von Nachsicht durch das Verwaltungsgericht setzt aber nicht die Anhörung des Regionalbeirates iSd Paragraph 10, Absatz 3, AlVG voraus (VwGH 24.4.2016, Ra 2016/08/001) (Krapf/Keul fortgeführt von Sdoutz/Zechner, Arbeitslosenversicherungsgesetz, Praxiskommentar, Band 1, RZ 288). Das Gesetz bestimmt nicht ausdrücklich, innerhalb welcher Frist eine andere Beschäftigung aufgenommen werden muss, um Nachsicht zu rechtfertigen.

VwGH (1.6.2001, 2000/19/0136) wird aber klargestellt, dass Nachsicht jedenfalls dann zu gewähren ist, wenn der Arbeitslose zumindest in der längeren Ausschlussfrist des (nunmehr) § 10 Abs. 3 AlVG, somit innerhalb von acht Wochen ab Setzung des sanktionierbaren Tatbestandes eine Beschäftigung aufnimmt. Aber auch eine Beschäftigungsaufnahme nach Ablauf des Sanktionszeitraums, kann ein Nachsichtsgrund sein. Liegen - sofort nach der vorgeworfenen Ablehnung eines Beschäftigungsangebots ernsthafte und konsequente Bemühungen zur Beschäftigungsaufnahme vor -, liegt aber die tatsächliche Beschäftigung nach dem Ende des angesprochenen Leistungsverlusts, liegt dennoch - bei einer Wertung des Gesamtverhaltens des Arbeitslosen - ein berücksichtigungswürdiger Nachsichtsgrund vor (VwGH 27.1.2016, Ro 2015/08/0027-3) (Krapf/Keul fortgeführt von Sdoutz/Zechner, Arbeitslosenversicherungsgesetz, Praxiskommentar, Band 1, RZ 289).Das Gesetz bestimmt nicht ausdrücklich, innerhalb welcher Frist eine andere Beschäftigung aufgenommen werden muss, um Nachsicht zu rechtfertigen.

VwGH (1.6.2001, 2000/19/0136) wird aber klargestellt, dass Nachsicht jedenfalls dann zu gewähren ist, wenn der Arbeitslose zumindest in der längeren Ausschlussfrist des (nunmehr) Paragraph 10, Absatz 3, AlVG, somit innerhalb von acht Wochen ab Setzung des sanktionierbaren Tatbestandes eine Beschäftigung aufnimmt. Aber auch eine Beschäftigungsaufnahme nach Ablauf des Sanktionszeitraums, kann ein Nachsichtsgrund sein. Liegen - sofort nach der vorgeworfenen Ablehnung eines Beschäftigungsangebots ernsthafte und konsequente Bemühungen zur Beschäftigungsaufnahme vor -, liegt aber die tatsächliche Beschäftigung nach dem Ende des angesprochenen Leistungsverlusts, liegt dennoch - bei einer Wertung des Gesamtverhaltens des Arbeitslosen - ein berücksichtigungswürdiger Nachsichtsgrund vor (VwGH 27.1.2016, Ro 2015/08/0027-3) (Krapf/Keul fortgeführt von Sdoutz/Zechner, Arbeitslosenversicherungsgesetz, Praxiskommentar, Band 1, RZ 289). Laut Auszug der Österreichischen Sozialversicherungsträger vom 28.01.2019 befindet sich die Beschwerdeführerin seit dem 08.11.2018 bis dato wieder durchgehend im Bezug von Notstandshilfe. Der beschwerdegegenständliche Zeitraum war von 17.07.2018 bis 27.07.2018. Die Beschwerdeführerin hat in unmittelbarerer Nähe ab Setzung des sanktionierbaren Tatbestandes keine dauerhaft anhaltende Beschäftigung bzw. selbständige Tätigkeit aufgenommen. Aufgrund des festgestellten Sachverhaltes steht daher fest, dass bei der Beschwerdeführerin der im Gesetz par excellenze angeführte Nachsichtsgrund im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG nicht vorliegt und daher Nachsicht nicht zu gewähren ist.Paragraph 10, Absatz 3, AlVG nicht vorliegt und daher Nachsicht nicht zu gewähren ist. Für das Bundesverwaltungsgericht ist es nicht nachvollziehbar, dass die Arbeitssuche für die Beschwerdeführerin nicht vorrangig war und sie den Vermittlungsvorschlag nicht sorgfältig durchgelesen hat bzw. diesen angenommen hat. Die Beschwerdeführerin ist verpflichtet während der Dauer des Leistungsbezuges ein Verhalten zu setzen, welches sie möglichst rasch in die Lage versetzt, den Lebensunterhalt selbstständig zu bestreiten. Aufgrund des festgestellten Sachverhaltes steht daher fest, dass die Beschwerdeführerin mit ihrem Verhalten den Tatbestand der Vereitelung

§ 10Abs 1 Z 3 erster Satz Al

VG verwirklicht hat, der den Verlust des Anspruches auf Notstandshilfe für grundsätzlich sechs Wochen rechtfertigt.Aufgrund des festgestellten Sachverhaltes steht daher fest, dass die Beschwerdeführerin mit ihrem Verhalten den Tatbestand der Vereitelung

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, erster Satz AlVG verwirklicht hat, der den Verlust des Anspruches auf Notstandshilfe für grundsätzlich sechs Wochen rechtfertigt. Sohin war spruchgemäß zu entscheiden. 2. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:

§ 24Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

§ 24Abs. 2 Vw

GVG kann die Verhandlung entfallen, wennGemäß Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn

  1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder
  2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.

§ 24Abs. 3 Vw

GVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

Paragraph 24, Absatz 3, VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

§ 24Abs. 4 Vw

GVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Im gegenständlichen Fall wird das Unterlassen einer mündlichen Verhandlung darauf gestützt, dass der Sachverhalt hinreichend geklärt erschien, weil der Sachverhalt durch die belangte Behörde nach einem grundsätzlich ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren festgestellt wurde und den Sachverhaltsfeststellungen, insbesondere jenen in der Beschwerdevorentscheidung, in der Beschwerde bzw. im Vorlageantrag nicht substantiiert entgegen getreten wurde. Der Sachverhalt - wie er in der Beschwerdevorentscheidung festgestellt wurde - war weder in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Rechtlich relevante und zulässige Neuerungen wurden in der Beschwerde nicht vorgetragen. Zudem liegt eine Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität vor (vgl. zum Erfordernis einer schlüssigen Beweiswürdigung im erstinstanzlichen Bescheid und zur Verhandlungspflicht bei Neuerungen VwGH 11.11.1998, 98/01/0308, und 21.01.1999, 98/20/0339; zur Bekämpfung der Beweiswürdigung in der Berufung VwGH 25.03.1999, 98/20/0577, und 22.04.1999, 98/20/0389; zum Abgehen von der erstinstanzlichen Beweiswürdigung VwGH 18.02.1999, 98/20/0423; zu Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens VwGH 25.03.1999, 98/20/0475; siehe auch VfSlg. 17.597/2005; VfSlg. 17.855/2006; zuletzt etwa VfGH 18.6.2012, B 155/12, wonach eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt unbestritten und die Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität ist). Das Bundesverwaltungsgericht hat vorliegend daher ausschließlich über eine Rechtsfrage zu erkennen (vgl. EGMR 20.6.2013, Appl. Nr. 24510/06, Abdulgadirov/AZE, Rz. 34 ff). Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art 6. Abs. 1 EMRK noch Art. 47 der Charta der Grundrechte entgegen.Im gegenständlichen Fall wird das Unterlassen einer mündlichen Verhandlung darauf gestützt, dass der Sachverhalt hinreichend geklärt erschien, weil der Sachverhalt durch die belangte Behörde nach einem grundsätzlich ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren festgestellt wurde und den Sachverhaltsfeststellungen, insbesondere jenen in der Beschwerdevorentscheidung, in der Beschwerde bzw. im Vorlageantrag nicht substantiiert entgegen getreten wurde. Der Sachverhalt - wie er in der Beschwerdevorentscheidung festgestellt wurde - war weder in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Rechtlich relevante und zulässige Neuerungen wurden in der Beschwerde nicht vorgetragen. Zudem liegt eine Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität vor vergleiche zum Erfordernis einer schlüssigen Beweiswürdigung im erstinstanzlichen Bescheid und zur Verhandlungspflicht bei Neuerungen VwGH 11.11.1998, 98/01/0308, und 21.01.1999, 98/20/0339; zur Bekämpfung der Beweiswürdigung in der Berufung VwGH 25.03.1999, 98/20/0577, und 22.04.1999, 98/20/0389; zum Abgehen von der erstinstanzlichen Beweiswürdigung VwGH 18.02.1999, 98/20/0423; zu Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens VwGH 25.03.1999, 98/20/0475; siehe auch VfSlg. 17.597 aus 2005,; VfSlg. 17.855 aus 2006,; zuletzt etwa VfGH 18.6.2012, B 155/12, wonach eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt unbestritten und die Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität ist). Das Bundesverwaltungsgericht hat vorliegend daher ausschließlich über eine Rechtsfrage zu erkennen vergleiche EGMR 20.6.2013, Appl. Nr. 24510/06, Abdulgadirov/AZE, Rz. 34 ff). Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte entgegen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Es ist somit spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2019:W141.2213492.1.00

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