Vm § 10 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AlVG), BGBl. 609/1977, in der geltenden Fassung, als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird
Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 10, des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AlVG), Bundesgesetzblatt 609 aus 1977,, in der geltenden Fassung, als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit Bescheid vom 14.12.2018 wurde
Vm § 10 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), BGBl. Nr. 609/1977 in der geltenden Fassung ausgesprochen, dass der Beschwerdeführer den Anspruch auf Notstandshilfe für den Zeitraum 20.11.2018 bis 31.12.2018 verloren hat.Mit Bescheid vom 14.12.2018 wurde
Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 10, Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), Bundesgesetzblatt Nr. 609 aus 1977, in der geltenden Fassung ausgesprochen, dass der Beschwerdeführer den Anspruch auf Notstandshilfe für den Zeitraum 20.11.2018 bis 31.12.2018 verloren hat. Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer durch sein Verhalten das Zustandekommen einer vom Arbeitsmarktservice zugewiesenen, zumutbaren Beschäftigung bei XXXX mit möglichem Arbeitsbeginn am 20.11.2018 vereitelt habe. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen würden nicht vorliegen bzw. könnten nicht berücksichtigt werden.Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer durch sein Verhalten das Zustandekommen einer vom Arbeitsmarktservice zugewiesenen, zumutbaren Beschäftigung bei römisch 40 mit möglichem Arbeitsbeginn am 20.11.2018 vereitelt habe. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen würden nicht vorliegen bzw. könnten nicht berücksichtigt werden. Gegen den Bescheid vom 14.12.2018 richtete sich die, am 17.12.2018 bei der belangten Behörde eingelangte, Beschwerde des Beschwerdeführers. Der Beschwerdeführer führt begründend an, ihm sei keine Tätigkeit angeboten worden, sondern nur eine Schulung im Bereich der Druckerei, KFZ Mechanik oder Reinigung. Er sei nicht auf die Konsequenzen der Ablehnung hingewiesen worden. Seine Bitte um Zuweisung zu einer anderen Maßnahme oder Schulung sei abgelehnt worden. Mit Bescheid vom 11.01.2019 wurde die Beschwerde vom 17.12.2018 im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung
GVG (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz) iVm § 56 AlVG (Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977), in geltender Fassung, abgewiesen.Mit Bescheid vom 11.01.2019 wurde die Beschwerde vom 17.12.2018 im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung
Paragraph 14, VwGVG (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz) in Verbindung mit Paragraph 56, AlVG (Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977), in geltender Fassung, abgewiesen. Beweiswürdigend wurde der erhobene verfahrensrelevante Sachverhalt wiedergegeben. In der rechtlichen Beurteilung zitierte die belangte Behörde die maßgeblichen Bestimmungen des AlVG. Mit Schreiben vom 21.01.2019, eingelangt bei der belangten Behörde am selben Tag, beantragte der Beschwerdeführer, seine Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht vorzulegen. Mit Schreiben vom 25.01.2019, eingelangt am 31.01.2019, langte eine ergänzende Stellungnahme des Beschwerdeführers bei der belangten Behörde ein. Darin führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, ihm sei bei der Veranstaltung am 20.11.2018 kein Dienstverhältnis angeboten worden und habe er ein solches auch nicht abgelehnt. Ihm sei nur ein Kurs in der Reinigung, KFZ-Mechanik und Druckerei angeboten worden. Daher hat er um einen anderen Fortbildungskurs gebeten, welcher nicht im Angebot gewesen sei. Der Beschwerdeführer brachte weiters vor, es sei bereits aus den mit der Einladung mitgesendeten Informationen ersichtlich, dass es sich nicht um ein Dienstverhältnis handelt, sondern nur eine Vorbereitungsphase vorgesehen sei, an welche ein befristetes Dienstverhältnis anschließen könne. Der Beschwerdeführer gab weiters an, dass er keine Sinnhaftigkeit in einer Maßnahme sehe, welche ihn in den Bereichen Reinigung, KFZ-Mechanik und Druckerei geschult hätte. Ihm sei von der belangten Behörde auch nicht mitgeteilt worden, welche Kenntnisse und Fähigkeiten ihm fehlen würden, dass diese Maßnahme notwendig gewesen wäre. Die Vermittlung in ein Dienstverhältnis als Hilfsarbeiter hätte keiner vorherigen Einschulung bedurft. Der Beschwerdeführer führte zudem aus, dass kein bedingter Vorsatz vorliegen würde, da er das Gespräch in der Annahme geführt habe, es handle sich um eine für ihn nicht zumutbare Kursmaßnahme. Am 01.02.2019 langte der Verwaltungsakt beim Bundesverwaltungsgericht ein. Am 19.03.2019 fand eine öffentlich mündliche Verhandlung statt, welche hier zusammenfassend wiedergegeben wird. Bei dieser Verhandlung waren der Richtersenat mit Vorsitzendem Richter Mag. Gerhard HÖLLERER (VR) und die Beisitzer fachkundiger Laienrichter Josef HERMANN (LR1) und fachkundiger Laienrichter KommR Karl GAUSTER (LR2), sowie der Schriftführer Melvin BOLIC anwesend. Weiters nahmen der Beschwerdeführer XXXX (BF), der bevollmächtigte Rechtsvertreter Mag. Oskar OFENBÖCK (RV) und ein Vertreter der belangten Behörde XXXX (BHV) teil.Am 19.03.2019 fand eine öffentlich mündliche Verhandlung statt, welche hier zusammenfassend wiedergegeben wird. Bei dieser Verhandlung waren der Richtersenat mit Vorsitzendem Richter Mag. Gerhard HÖLLERER (VR) und die Beisitzer fachkundiger Laienrichter Josef HERMANN (LR1) und fachkundiger Laienrichter KommR Karl GAUSTER (LR2), sowie der Schriftführer Melvin BOLIC anwesend. Weiters nahmen der Beschwerdeführer römisch 40 (BF), der bevollmächtigte Rechtsvertreter Mag. Oskar OFENBÖCK Regierungsvorlage und ein Vertreter der belangten Behörde römisch 40 (BHV) teil. Der Vorsitzende Richter prüfte, nach Aufruf der Sache, die Identität und Stellung der Anwesenden sowie etwaige Vertretungsbefugnisse. Vorstellung des Schriftführers, der fachkundigen Laienrichter und des Richters (VR). Die Verhandlung war öffentlich
GVG.Vorstellung des Schriftführers, der fachkundigen Laienrichter und des Richters (VR). Die Verhandlung war öffentlich
Paragraph 25, VwGVG. VR legte den Gegenstand der Verhandlung, wie oben eingetragen dar und fasste den bisherigen Gang des Verfahrens im Wesentlichen zusammen. Der VR befragte die Parteien, ob sie auf die Verlesung des Akteninhaltes verzichten, woraufhin beide Parteien auf die Verlesung des Akteninhaltes verzichteten. Es erfolgte eine Belehrung über die Geltendmachung von Kosten als Beteiligte (§ 26 VwGVG). VR erklärte, dass betreffende Formulare auf der Homepage des Bundesverwaltungsgerichtes zu finden sind. Diese sind auch am Infopoint des Bundesverwaltungsgerichtes (bis 13:00 Uhr) erhältlich.(Paragraph 26, VwGVG). VR erklärte, dass betreffende Formulare auf der Homepage des Bundesverwaltungsgerichtes zu finden sind. Diese sind auch am Infopoint des Bundesverwaltungsgerichtes (bis 13:00 Uhr) erhältlich. BF erhielt die Möglichkeit, zum Gegenstand des Verfahrens und bisherigem Verfahrensgang ergänzend Stellung zu nehmen. BF gab keine ergänzende Stellungnahme ab. Der VR fragte ob noch Unterlagen dem Akt hinzugefügt werden sollen. Es werden keine Unterlagen zum Akt hinzugefügt. VR befragt BF, ob dieser körperlich, geistig und sprachlich in der Lage ist, der heutigen mündlichen Verhandlung zu folgen oder ob irgendwelche Hindernisgründe vorliegen. Ferner wird BF befragt, ob er gesund ist oder ob bei ihm (chronische) Krankheiten und/oder Leiden vorliegen. Diese Fragen werden vom BF dahingehend beantwortet, dass keine Hindernisgründe vorliegen. BF ist in der Lage, der Verhandlung in vollem Umfang zu folgen. Verhandlungsfähigkeit ist gegeben. Im Wesentlichen geht aus der Einvernahme des Beschwerdeführers (BF) folgendes hervor: Der BF erzählte ausführlich über die ihm angebotene Maßnahme und bedauert, dass die Kommunikation zwischen der belangten Behörde und ihm bzw. auch die Kommunikation zwischen dem Mitarbeiter der Firma XXXX nicht für ihn einwandfrei funktioniert habe. Der BF führt weiters aus, dass er sich regelmäßig bewirbt und er verschiedene universitäre Aus- und Weiterbildungen habe. Er sei auch durchaus bereit, ihm angebotene Maßnahmen zu besuchen, nur für die verfahrensgegenständliche Maßnahme meine er, dass er nicht geeignet war. Ihm sei auch von der Mitarbeiterin der Firma XXXX mitgeteilt worden, wenn er nicht an deren Maßnahme teilnehmen möchte, er dies der belangten Behörde mitteilen möge, um eventuell auch anderen Maßnahmen oder Ausbildungen zugewiesen werde könne.Der BF erzählte ausführlich über die ihm angebotene Maßnahme und bedauert, dass die Kommunikation zwischen der belangten Behörde und ihm bzw. auch die Kommunikation zwischen dem Mitarbeiter der Firma römisch 40 nicht für ihn einwandfrei funktioniert habe. Der BF führt weiters aus, dass er sich regelmäßig bewirbt und er verschiedene universitäre Aus- und Weiterbildungen habe. Er sei auch durchaus bereit, ihm angebotene Maßnahmen zu besuchen, nur für die verfahrensgegenständliche Maßnahme meine er, dass er nicht geeignet war. Ihm sei auch von der Mitarbeiterin der Firma römisch 40 mitgeteilt worden, wenn er nicht an deren Maßnahme teilnehmen möchte, er dies der belangten Behörde mitteilen möge, um eventuell auch anderen Maßnahmen oder Ausbildungen zugewiesen werde könne. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen (entscheidungswesentlicher Sachverhalt): Die belangte Behörde und das BVwG haben die notwendigen Ermittlungen des maßgeblichen Sachverhaltes ausreichend durchgeführt. Auf dieser Grundlage und nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung werden folgende Feststellungen getroffen und der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt. Der Beschwerdeführer ist zuletzt seit 01.01.2015 arbeitslos vorgemerkt und steht seit 12.05.2017 im laufenden Bezug von Notstandshilfe in Höhe von zuletzt € 35,33 täglich. Seine letzte vollversicherungspflichtige Beschäftigung war im Zeitraum von 15.01.2013 bis 31.12.2014 als Angestellter der XXXX .Seine letzte vollversicherungspflichtige Beschäftigung war im Zeitraum von 15.01.2013 bis 31.12.2014 als Angestellter der römisch 40 . In den vom Beschwerdeführer unterschriebenen Anträgen auf Zuerkennung von Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe hat dieser mit seiner Unterschrift unter anderem zur Kenntnis genommen bzw. erklärt, dass bei Nichtannahme einer vermittelten Beschäftigung durch die belangte Behörde das Arbeitslosengeld bzw. die Notstandshilfe entzogen wird. Konkret wurde folgende Passage unterfertigt: "Ich erkläre mich ausdrücklich zur Aufnahme und Ausübung einer am Arbeitsmarkt üblicherweise angebotenen, den gesetzlichen und kollektivvertraglichen Vorschriften entsprechenden, zumutbaren, versicherungspflichtigen Beschäftigung bereit und beauftrage das Arbeitsmarktservice, mir bei der Suche nach einer solchen Beschäftigungsmöglichkeit behilflich zu sein." In sämtlichen erstellten Betreuungsvereinbarungen seit Beginn des Notstandshilfebezuges wurde insbesondere festgehalten, dass der Beschwerdeführer spätestens ab dem Bezug von Notstandshilfe verpflichtet ist, sich laut aktuell gültigen Bestimmungen (§ 9 Arbeitslosenversicherungsgesetz) auf alle zumutbaren Stellen zu bewerben, dies umfasst auch Hilfstätigkeiten. Es kann auch von seitens der belangten Behörde eine Vermittlung in alle
VG zumutbaren Beschäftigungen stattfinden.In sämtlichen erstellten Betreuungsvereinbarungen seit Beginn des Notstandshilfebezuges wurde insbesondere festgehalten, dass der Beschwerdeführer spätestens ab dem Bezug von Notstandshilfe verpflichtet ist, sich laut aktuell gültigen Bestimmungen (Paragraph 9, Arbeitslosenversicherungsgesetz) auf alle zumutbaren Stellen zu bewerben, dies umfasst auch Hilfstätigkeiten. Es kann auch von seitens der belangten Behörde eine Vermittlung in alle
Paragraph 9, AlVG zumutbaren Beschäftigungen stattfinden. In der Betreuungsvereinbarung vom 23.10.2018 wurde zudem festgehalten, dass das Arbeitsangebot des sozialökonomischen Betriebes-Überlasser (SÖBÜ) XXXX vereinbart wurde. Dieses beginnt mit einer maximal dreimonatigen Teilnahme in einer Beratungs- und Betreuungseinrichtungen (BBE) als Vorbereitung auf das Transitdienstverhältnis, wo die Eignung des Beschwerdeführers festgestellt wird, die vermittlungseinschränkenden Probleme bearbeitet werden und Lösungen gefunden werden. Das langfristige Ziel ist die Integration des Beschwerdeführers in den regulären Arbeitsmarkt, die sich aufgrund seiner persönlichen Situation (lange Abstinenz vom Arbeitsmarkt) als schwierig erwiesen hat. Der Beschwerdeführer wurde im Rahmen dieser Betreuungsvereinbarung darauf hingewiesen, dass die Arbeitsangeboten des AMS als verbindlich gelten.In der Betreuungsvereinbarung vom 23.10.2018 wurde zudem festgehalten, dass das Arbeitsangebot des sozialökonomischen Betriebes-Überlasser (SÖBÜ) römisch 40 vereinbart wurde. Dieses beginnt mit einer maximal dreimonatigen Teilnahme in einer Beratungs- und Betreuungseinrichtungen (BBE) als Vorbereitung auf das Transitdienstverhältnis, wo die Eignung des Beschwerdeführers festgestellt wird, die vermittlungseinschränkenden Probleme bearbeitet werden und Lösungen gefunden werden. Das langfristige Ziel ist die Integration des Beschwerdeführers in den regulären Arbeitsmarkt, die sich aufgrund seiner persönlichen Situation (lange Abstinenz vom Arbeitsmarkt) als schwierig erwiesen hat. Der Beschwerdeführer wurde im Rahmen dieser Betreuungsvereinbarung darauf hingewiesen, dass die Arbeitsangeboten des AMS als verbindlich gelten. Dem Beschwerdeführer wurde der verfahrensgegenständliche Vermittlungsvorschlag zur XXXX am 23.10.2018 übergeben. Im Einladungsschreiben war festgehalten, dass im Rahmen des geförderten Sozialökonomischen Betriebes eine Vorbereitungsphase angeboten wird, damit der Beschwerdeführer anschließend ein befristetes Dienstverhältnis antreten kann. Als inhaltliche Angebote wurde aufgelistet:Dem Beschwerdeführer wurde der verfahrensgegenständliche Vermittlungsvorschlag zur römisch 40 am 23.10.2018 übergeben. Im Einladungsschreiben war festgehalten, dass im Rahmen des geförderten Sozialökonomischen Betriebes eine Vorbereitungsphase angeboten wird, damit der Beschwerdeführer anschließend ein befristetes Dienstverhältnis antreten kann. Als inhaltliche Angebote wurde aufgelistet: * Teilnahme Einzel- und Gruppencoaching * Entwicklung von individuellen Bewerbungsstrategien * Aktualisierung von Lebenslauf und Bewerbungsschreiben * Beratung über Fördermöglichkeiten * Förderung der Selbstorganisation * Hilfestellung bei Kontakten zu Behörden * Empfehlung für Individualförderung * Mögliche Vermittlung zu unserem Kooperationspartner XXXX* Mögliche Vermittlung zu unserem Kooperationspartner römisch 40 * Mögliche Vermittlung für die XXXX Betriebe der DRUCK, die WERKSTATT und die RADSTATION* Mögliche Vermittlung für die römisch 40 Betriebe der DRUCK, die WERKSTATT und die RADSTATION Darüber hinaus wurde der Beschwerdeführer ausdrücklich auf die möglichen Folgen einer Verweigerung der Teilnahme an der Veranstaltung hingewiesen, welche - sofern keine wichtigen Gründe vorliegen - zum Verlust des Leistungsanspruches für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer von sechs Wochen, führen. Aus den Verfahrensunterlagen geht hervor, dass der Beschwerdeführer am 20.11.2018 zum Informationstag anwesend war, ein Gespräch geführt und das Angebot der Beratungs- und Betreuungseinrichtung mit der Begründung "Aufgrund mehrerer Bewerbungen (offene Zusage im Bereich GF)" abgelehnt hat. Der Beschwerdeführer hat die Bestätigung über den angebotenen Eintritt und die Ablehnung eigenhändig unterschrieben. Der Beschwerdeführer bestätigte damit, dass er aufgeklärt wurde, dass die Teilnahme an der BBE die Vorbereitung auf ein Transitdienstverhältnis bei dem Sozialökonomischen Überlassungsprojektes SÖBÜ ist. Aufgrund der Rückmeldung wurde von der belangten Behörde ein Verfahren
VG eingeleitet.Paragraph 10, AlVG eingeleitet. In der niederschriftlichen Einvernahme vor der belangten Behörde am 11.12.2018 gab der Beschwerdeführer an, dass er betreffend der konkret angebotenen Entlohnung, der vom Unternehmen geforderten Arbeitszeit, der körperlichen Fähigkeiten, Gesundheit und Sittlichkeit, der täglichen Wegzeit für Hin- und Rückwege, der Betreuungspflichten und sonstiger Gründe keine Einwendungen habe. Der Beschwerdeführer gab betreffend der angebotenen beruflichen Verwendung lediglich an, er sei Bauingenieur und wolle nicht als Hilfsarbeiter arbeiten. Mit Bescheid vom 14.12.2018 wurde
Vm § 10 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), BGBl. Nr. 609/1977 in der geltenden Fassung ausgesprochen, dass der Beschwerdeführer den Anspruch auf Notstandshilfe für den Zeitraum 20.11.2018 bis 31.12.2018 verloren hat.Mit Bescheid vom 14.12.2018 wurde
Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 10, Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), Bundesgesetzblatt Nr. 609 aus 1977, in der geltenden Fassung ausgesprochen, dass der Beschwerdeführer den Anspruch auf Notstandshilfe für den Zeitraum 20.11.2018 bis 31.12.2018 verloren hat. Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer durch sein Verhalten das Zustandekommen einer vom Arbeitsmarktservice zugewiesenen, zumutbaren Beschäftigung bei XXXX mit möglichem Arbeitsbeginn am 20.11.2018 vereitelt habe. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen würden nicht vorliegen bzw. könnten nicht berücksichtigt werden.Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer durch sein Verhalten das Zustandekommen einer vom Arbeitsmarktservice zugewiesenen, zumutbaren Beschäftigung bei römisch 40 mit möglichem Arbeitsbeginn am 20.11.2018 vereitelt habe. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen würden nicht vorliegen bzw. könnten nicht berücksichtigt werden. Gegen den Bescheid vom 14.12.2018 richtete sich die, am 17.12.2018 bei der belangten Behörde eingelangte, Beschwerde des Beschwerdeführers. Der Beschwerdeführer führt begründend an, ihm ist keine Tätigkeit angeboten worden, sondern nur eine Schulung im Bereich der Druckerei, KFZ Mechanik oder Reinigung. Er ist nicht auf die Konsequenzen der Ablehnung hingewiesen worden. Seine Bitte um Zuweisung zu einer anderen Maßnahme oder Schulung ist abgelehnt worden. Mit Bescheid vom 11.01.2019 wurde die Beschwerde vom 17.12.2018 im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung
GVG (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz) iVm § 56 AlVG (Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977), in geltender Fassung, abgewiesen.Mit Bescheid vom 11.01.2019 wurde die Beschwerde vom 17.12.2018 im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung
Paragraph 14, VwGVG (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz) in Verbindung mit Paragraph 56, AlVG (Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977), in geltender Fassung, abgewiesen. Beweiswürdigend wurde der erhobene verfahrensrelevante Sachverhalt wiedergegeben. In der rechtlichen Beurteilung zitierte die belangte Behörde die maßgeblichen Bestimmungen des AlVG. Mit Schreiben vom 21.01.2019 beantragte der Beschwerdeführer, seine Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht vorzulegen. Mit Schreiben vom 25.01.2019, eingelangt am 31.01.2019, langte eine ergänzende Stellungnahme des Beschwerdeführers bei der belangten Behörde ein. Darin führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, ihm wurde bei der Veranstaltung am 20.11.2018 kein Dienstverhältnis angeboten und hat er ein solches auch nicht abgelehnt. Ihm wurde nur ein Kurs in der Reinigung, KFZ-Mechanik und Druckerei angeboten. Daher hat er um einen anderen Fortbildungskurs gebeten, welcher nicht im Angebot war. Der Beschwerdeführer brachte weiters vor, es ist bereits aus den mit der Einladung mitgesendeten Informationen ersichtlich, dass es sich nicht um ein Dienstverhältnis handelt, sondern nur eine Vorbereitungsphase vorgesehen ist, an welche ein befristetes Dienstverhältnis anschließen kann. Der Beschwerdeführer gab weiters an, dass er keine Sinnhaftigkeit in einer Maßnahme sieht, welche ihn in den Bereichen Reinigung, KFZ-Mechanik und Druckerei geschult hätte. Ihm wurde von der belangten Behörde auch nicht mitgeteilt, welche Kenntnisse und Fähigkeiten ihm fehlen, dass diese Maßnahme notwendig war. Die Vermittlung in ein Dienstverhältnis als Hilfsarbeiter bedurfte keiner vorherigen Einschulung. Der Beschwerdeführer führte zudem aus, dass kein bedingter Vorsatz vorliegt, da er das Gespräch in der Annahme führte, es handelt sich um eine für ihn nicht zumutbare Kursmaßnahme. Am Freitag den 31.08.2018 hat der Beschwerdeführer abermals bei der belangten Behörde vorgesprochen und ein Informationsblatt zum Eintritt ins Arbeitstraining der Volkshilfe Wien ab 03.09.2018 abgegeben. Am 01.02.2019 langte der Verwaltungsakt beim Bundesverwaltungsgericht ein. Am 19.03.2019 fand eine öffentlich mündliche Verhandlung statt. Der Beschwerdeführer hat zwischenzeitlich keine die Arbeitslosigkeit ausschließende Tätigkeit aufgenommen. 2. Beweiswürdigung: Der unter I. angeführte Verfahrensgang und der entscheidungswesentliche Sachverhalt ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt und dem vorgelegten Verfahrensakt der belangten Behörde sowie der durchgeführten mündlichen Verhandlung des Bundesverwaltungsgerichtes.Der unter römisch eins. angeführte Verfahrensgang und der entscheidungswesentliche Sachverhalt ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt und dem vorgelegten Verfahrensakt der belangten Behörde sowie der durchgeführten mündlichen Verhandlung des Bundesverwaltungsgerichtes. Vom Beschwerdeführer wurde im gesamten Verfahren nicht bestritten, dass er den verfahrensgegenständlichen Vermittlungsvorschlag zur Veranstaltung XXXX am 23.10.2018 übergeben erhalten hat.Vom Beschwerdeführer wurde im gesamten Verfahren nicht bestritten, dass er den verfahrensgegenständlichen Vermittlungsvorschlag zur Veranstaltung römisch 40 am 23.10.2018 übergeben erhalten hat. Der Beschwerdeführer bestreitet ebenso wenig, dass er am 20.11.2018 bei der Infoveranstaltung anwesend war, ein Gespräch geführt und die Teilnahmebestätigung eigenhändig unterschrieben hat. Aus dieser - unterschriebenen - Teilnahmebestätigung geht unzweifelhaft hervor, dass der Beschwerdeführer das Angebot des Eintritts in die XXXX bei SÖBÜ XXXX abgelehnt hat. Die darauf angeführte Begründung lautet, dass er mehrere Bewerbungen laufen habe und eine offene Zusage im Bereich GF. Mehrere offene Bewerbungen und eine offene Zusage stellen jedoch kein Hindernis dar, an einer von der belangten Behörde zugewiesenen Maßnahme mit anschließendem Transitarbeitsverhältnis teilzunehmen. Der Beschwerdeführer wäre trotzdem verpflichtet gewesen, dieses anzunehmen und wäre es ihm möglich gewesen, bei einer Beschäftigungsaufnahme am ersten Arbeitsplatz die Maßnahme vorzeitig zu beenden.Aus dieser - unterschriebenen - Teilnahmebestätigung geht unzweifelhaft hervor, dass der Beschwerdeführer das Angebot des Eintritts in die römisch 40 bei SÖBÜ römisch 40 abgelehnt hat. Die darauf angeführte Begründung lautet, dass er mehrere Bewerbungen laufen habe und eine offene Zusage im Bereich GF. Mehrere offene Bewerbungen und eine offene Zusage stellen jedoch kein Hindernis dar, an einer von der belangten Behörde zugewiesenen Maßnahme mit anschließendem Transitarbeitsverhältnis teilzunehmen. Der Beschwerdeführer wäre trotzdem verpflichtet gewesen, dieses anzunehmen und wäre es ihm möglich gewesen, bei einer Beschäftigungsaufnahme am ersten Arbeitsplatz die Maßnahme vorzeitig zu beenden. In der niederschriftlichen Einvernahme am 11.12.2018 gab der Beschwerdeführer noch an, er wolle nicht als Hilfsarbeiter arbeiten, da er Bauingenieur sei. Daraus ist bereits die ablehnende Haltung des Beschwerdeführers gegenüber der zugewiesenen Maßnahme ersichtlich. Die ablehnende Haltung des Beschwerdeführers geht zudem aus den weiteren Angaben des Beschwerdeführers im Rahmen dieser Niederschrift hervor, in der er vorbrachte, nicht nachvollziehen zu können, warum er als Akademiker als Reinigungskraft untergebracht werde. Er ersuchte dabei auch nach seinem Ausbildungsniveau entsprechende Kurse. Dem ist zu entgegnen, dass sich der Beschwerdeführer seit 01.01.2015 im laufenden Leistungsbezug befindet und daher bereits als langzeitarbeitslos gilt. Es wurde in sämtlichen erstellten Betreuungsvereinbarungen zwischen der belangten Behörde und dem Beschwerdeführer seit Beginn des Notstandshilfebezuges insbesondere festgehalten, dass der Beschwerdeführer spätestens ab dem Bezug von Notstandshilfe verpflichtet ist, sich laut aktuell gültigen Bestimmungen (§ 9 Arbeitslosenversicherungsgesetz) auf alle zumutbaren Stellen zu bewerben, dies umfasst auch Hilfstätigkeiten. Dabei heißt es weiter, dass auch von seitens der belangten Behörde eine Vermittlung in alle
VG zumutbaren Beschäftigungen stattfinden kann. Der Hinweis des Beschwerdeführers, er wolle als Bauingenieur nicht als Hilfsarbeiter arbeiten, geht sohin ins Leere.In der niederschriftlichen Einvernahme am 11.12.2018 gab der Beschwerdeführer noch an, er wolle nicht als Hilfsarbeiter arbeiten, da er Bauingenieur sei. Daraus ist bereits die ablehnende Haltung des Beschwerdeführers gegenüber der zugewiesenen Maßnahme ersichtlich. Die ablehnende Haltung des Beschwerdeführers geht zudem aus den weiteren Angaben des Beschwerdeführers im Rahmen dieser Niederschrift hervor, in der er vorbrachte, nicht nachvollziehen zu können, warum er als Akademiker als Reinigungskraft untergebracht werde. Er ersuchte dabei auch nach seinem Ausbildungsniveau entsprechende Kurse. Dem ist zu entgegnen, dass sich der Beschwerdeführer seit 01.01.2015 im laufenden Leistungsbezug befindet und daher bereits als langzeitarbeitslos gilt. Es wurde in sämtlichen erstellten Betreuungsvereinbarungen zwischen der belangten Behörde und dem Beschwerdeführer seit Beginn des Notstandshilfebezuges insbesondere festgehalten, dass der Beschwerdeführer spätestens ab dem Bezug von Notstandshilfe verpflichtet ist, sich laut aktuell gültigen Bestimmungen (Paragraph 9, Arbeitslosenversicherungsgesetz) auf alle zumutbaren Stellen zu bewerben, dies umfasst auch Hilfstätigkeiten. Dabei heißt es weiter, dass auch von seitens der belangten Behörde eine Vermittlung in alle
Paragraph 9, AlVG zumutbaren Beschäftigungen stattfinden kann. Der Hinweis des Beschwerdeführers, er wolle als Bauingenieur nicht als Hilfsarbeiter arbeiten, geht sohin ins Leere. In der - vom Beschwerdeführer unterzeichneten - Betreuungsvereinbarung vom 23.10.2018 wurde der Beschwerdeführer ausdrücklich darauf hingewiesen, dass zunächst eine dreimonatige Teilnahme in einer Beratungs- und Betreuungseinrichtung zur Vorbereitung auf ein mögliches Transitdienstverhältnis zu absolvieren ist. Auch aus dem Einladungsschreiben selber geht hervor, dass es sich zunächst um eine Kursmaßnahme handelt, welche anschließend zu einer möglichen Vermittlung in ein Dienstverhältnis führt. Der Beschwerdeführer wurde daher ausreichend darauf hingewiesen, dass es sich um eine - vorbereitende - Kursmaßnahme handelt, welche erst anschließend zu einem Beschäftigungsverhältnis - wenn auch befristet - führt. Dem Einwand des Beschwerdeführers, er habe kein Dienstverhältnis, sondern nur einen Kurs angeboten bekommen, kann daher nicht gefolgt werden. Der Beschwerdeführer führte in der Ergänzung zum Vorlageantrag selbst an, dass aus den mit der Einladung mitgesendeten Informationen hervorgeht, dass eine Vorbereitungsphase vorgesehen sei, an welche ein befristetes Dienstverhältnis anschießen könnte. Daraus ist ersichtlich, dass der Beschwerdeführer ausreichend über die vorbereitende Maßnahme und das erst daran anschließende Dienstverhältnis aufgeklärt wurde. Darüber hinaus kann seinen Angaben, er habe nicht verstanden, was er bei XXXX unterschrieben habe, nicht gefolgt werden. Dazu ist auszuführen, dass es nicht darauf angekommen ist, dass er das Wort "Transitarbeitskraft" als solches definieren kann, sondern dass er bereits vorher ausreichend darüber informiert wurde, zu welcher Maßnahme er zugebucht wird und was er dabei zu erwarten hat. Daher wusste der Beschwerdeführer bei Ablehnung der Maßnahme in zureichender Weise, dass ihm ein dreimonatiger Kurs bevorstehe, bevor ihm ein Dienstverhältnis angeboten wird. Darüber hinaus wäre es dem Beschwerdeführer freigestanden, vor Abgabe der Unterschrift mit dem Berater über das angebotene Dienstverhältnis zu sprechen und noch offene Fragen zu klären.Darüber hinaus kann seinen Angaben, er habe nicht verstanden, was er bei römisch 40 unterschrieben habe, nicht gefolgt werden. Dazu ist auszuführen, dass es nicht darauf angekommen ist, dass er das Wort "Transitarbeitskraft" als solches definieren kann, sondern dass er bereits vorher ausreichend darüber informiert wurde, zu welcher Maßnahme er zugebucht wird und was er dabei zu erwarten hat. Daher wusste der Beschwerdeführer bei Ablehnung der Maßnahme in zureichender Weise, dass ihm ein dreimonatiger Kurs bevorstehe, bevor ihm ein Dienstverhältnis angeboten wird. Darüber hinaus wäre es dem Beschwerdeführer freigestanden, vor Abgabe der Unterschrift mit dem Berater über das angebotene Dienstverhältnis zu sprechen und noch offene Fragen zu klären. Bezugnehmend auf den Einwand des Beschwerdeführers, er sei von der belangten Behörde nicht über die Notwendigkeit einer Kursmaßnahme aufgeklärt worden, ist auszuführen, dass aus der Betreuungsvereinbarung vom 23.10.2018 bereits der Zweck der Zuweisung ersichtlich ist. Aus dieser Betreuungsvereinbarung geht hervor, dass der Beschwerdeführer aufgrund der langen Absenz vom Arbeitsmarkt sich schwer in den regulären Arbeitsmarkt integrieren kann. Durch diese Maßnahme soll die Integration in den regulären Arbeitsmarkt erleichtert werden. Diese Betreuungsvereinbarung wurde vom Beschwerdeführer auch unterzeichnet und die Zuweisung mit der Zuweisungsbegründung zur Kenntnis genommen. Wenn der Beschwerdeführer in der Stellungnahme vom 11.12.2018 vermeint, er sei nicht darüber informiert worden, dass ihm die Leistung bei Ablehnung der Schulungsmaßnahme gesperrt wird, so ist ihm zu entgegnen, dass er mehrfach darauf hingewiesen wurde. Der Beschwerdeführer wurde ihm Rahmen seiner Antragsstellung auf Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe bereits mehrfach darüber informiert, dass ihm bei einer Nichtannahme einer von der belangten Behörde vermittelten zumutbaren Beschäftigung das Arbeitslosengeld bzw. die Notstandshilfe entzogen wird. Aus der Betreuungsvereinbarung vom 23.10.2018 geht ebenfalls hervor, dass die ihm zugewiesene vorbereitende Maßnahme für ein Transitdienstverhältnis verbindlich ist. Der Beschwerdeführer war somit umfassend über die möglichen Rechtsfolgen bei Ablehnung der zugewiesenen Beschäftigung informiert. Unter den genannten Gesichtspunkten ist es für den erkennenden Senat nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer aufgrund der Ablehnung der Maßnahme und der angeführten Begründung mit offenen Bewerbungen, nicht nur die Teilnahme an der Beratungs- und Betreuungseinrichtung, sondern in weiterer Folge auch die Aufnahme eines Dienstverhältnisses durch sein Verhalten vereitelt hat. 3. Rechtliche Beurteilung:
1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
GVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat - vorliegend sohin das AMS.
Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat - vorliegend sohin das AMS. § 56 Abs. 2 AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice.Paragraph 56, Absatz 2, AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice.
GG, BGBl. I Nr. 10/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Die entsprechende Anordnung einer Senatszuständigkeit enthält § 56 Abs. 2 AlVG, wonach das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat entscheidet, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.
Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Die entsprechende Anordnung einer Senatszuständigkeit enthält Paragraph 56, Absatz 2, AlVG, wonach das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat entscheidet, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.
GG bestehen die Senate aus einem Mitglied als Vorsitzendem und zwei weiteren Mitgliedern als Beisitzern. Ist in Materiengesetzen die Mitwirkung fachkundiger Laienrichter an der Rechtsprechung vorgesehen, sind diese anstelle der Mitglieder nach Maßgabe der Geschäftsverteilung als Beisitzer heranzuziehen.
Paragraph 7, BVwGG bestehen die Senate aus einem Mitglied als Vorsitzendem und zwei weiteren Mitgliedern als Beisitzern. Ist in Materiengesetzen die Mitwirkung fachkundiger Laienrichter an der Rechtsprechung vorgesehen, sind diese anstelle der Mitglieder nach Maßgabe der Geschäftsverteilung als Beisitzer heranzuziehen. In der gegenständlichen Rechtssache obliegt somit die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Senat. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg. cit.).Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (Paragraph eins, leg. cit.).
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren, angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren, angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
GVG steht es der Behörde im Verfahren über Beschwerden
1 Z 1 B-VG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung).
VG beträgt die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung durch die Geschäftsstelle zehn Wochen. § 27 ist sinngemäß anzuwenden.
Paragraph 14, VwGVG steht es der Behörde im Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung).
Paragraph 56, Absatz 2, AlVG beträgt die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung durch die Geschäftsstelle zehn Wochen. Paragraph 27, ist sinngemäß anzuwenden.
GVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Die Beschwerdevorentscheidung tritt mangels einer gesetzlichen Regelung nicht außer Kraft, sondern wird zum Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens (vgl. Dünser, ZUV 2013/1, 17; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 15 VwGVG, K 2; Hauer, Verwaltungsgerichtsbarkeit, Rz. 178; jeweils unter Hinweis auf den diesbezüglich ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers, vgl. RV 2009 BlgNR 24. GP, 5).
zweiter Satz des § 15 Abs. 1 hat ein Vorlageantrag, der von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt wird, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (§ 9 Abs. 1 Z 3) und ein Begehren (§ 9 Abs. 1 Z 4) zu enthalten. Im Umkehrschluss folgt aus dieser Vorschrift, dass der Beschwerdeführer einen Vorlageantrag nicht zu begründen hat, ihn aber begründen kann (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 8 zu § 15 VwGVG unter Hinweis auf AB 2112 BlgNR 24. GP 3). Damit ist im gegenständlichen Beschwerdefall der Prüfumfang auch mit dem Vorbringen im Vorlageantrag definiert.
Paragraph 15, Absatz eins, VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Die Beschwerdevorentscheidung tritt mangels einer gesetzlichen Regelung nicht außer Kraft, sondern wird zum Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens vergleiche Dünser, ZUV 2013/1, 17; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, Paragraph 15, VwGVG, K 2; Hauer, Verwaltungsgerichtsbarkeit, Rz. 178; jeweils unter Hinweis auf den diesbezüglich ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers, vergleiche Regierungsvorlage 2009 BlgNR 24. GP, 5).
zweiter Satz des Paragraph 15, Absatz eins, hat ein Vorlageantrag, der von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt wird, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3,) und ein Begehren (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 4,) zu enthalten. Im Umkehrschluss folgt aus dieser Vorschrift, dass der Beschwerdeführer einen Vorlageantrag nicht zu begründen hat, ihn aber begründen kann vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anmerkung 8 zu Paragraph 15, VwGVG unter Hinweis auf Ausschussbericht 2112 BlgNR 24. Gesetzgebungsperiode 3). Damit ist im gegenständlichen Beschwerdefall der Prüfumfang auch mit dem Vorbringen im Vorlageantrag definiert. § 27 VwGVG legt den Prüfungsumfang fest und beschränkt diesen insoweit, als das Verwaltungsgericht (bei Bescheidbeschwerden) prinzipiell (Ausnahme: Unzuständigkeit der Behörde) an das Beschwerdevorbringen gebunden ist (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 1 zu § 27 VwGVG). Konkret normiert die zitierte Bestimmung: "Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen."Paragraph 27, VwGVG legt den Prüfungsumfang fest und beschränkt diesen insoweit, als das Verwaltungsgericht (bei Bescheidbeschwerden) prinzipiell (Ausnahme: Unzuständigkeit der Behörde) an das Beschwerdevorbringen gebunden ist vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anmerkung 1 zu Paragraph 27, VwGVG). Konkret normiert die zitierte Bestimmung: "Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen." Die zentrale Regelung zur Frage der Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte bildet § 28 VwGVG. Die vorliegend relevanten Abs. 1 und 2 dieser Bestimmung lauten wie folgt:Die zentrale Regelung zur Frage der Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte bildet Paragraph 28, VwGVG. Die vorliegend relevanten Absatz eins und 2 dieser Bestimmung lauten wie folgt: "§ 28.
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
VG hat Anspruch auf Arbeitslosengeld, werGemäß Paragraph 7, Absatz eins, AlVG hat Anspruch auf Arbeitslosengeld, wer
Z 1 bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung
Z 1 bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde.so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung
Ziffer eins bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung
Ziffer eins bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde. Der Verlust des Anspruches
Abs. 1 ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie z.B. bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen (§ 10 Abs. 3 AlVG).Der Verlust des Anspruches
Absatz eins, ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie z.B. bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen (Paragraph 10, Absatz 3, AlVG).
VG sind soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden.
Paragraph 38, AlVG sind soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden. Nach ständiger Rechtsprechung (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom
VG gab dieser an, dass er Bauingenieur sei und nicht als Hilfsarbeiter arbeiten wolle.In der mit dem Beschwerdeführer am 11.12.2018 aufgenommen Niederschrift
Paragraph 10, AlVG gab dieser an, dass er Bauingenieur sei und nicht als Hilfsarbeiter arbeiten wolle. Wie oben bereits ausgeführt, hat der Beschwerdeführer als Notstandshilfebezieher keinen Anspruch auf ausbildungsadäquate Zuweisungen, sondern hat er sich dazu verpflichtet, jede ihm zugewiesene Tätigkeit anzunehmen. Darunter fallen auch die ihm hier zugewiesenen Hilfstätigkeiten. Geförderte Beschäftigungen werden aus Steuergeldern finanziert und sollen arbeitswilligen aber arbeitsmarktfernen Personen die Möglichkeit bieten wieder am 1. Arbeitsmarkt einsteigen zu können. Diese Möglichkeit wurde dem Beschwerdeführer mit der Zubuchung für den Termin am 20.11.2018 gegeben.
VG, hat eine arbeitslose Person daher alle ihr zumutbaren Anstrengungen zu unternehmen, um den Zustand der Arbeitslosigkeit von sich aus möglichst rasch zu beenden.
Paragraph 9, AlVG, hat eine arbeitslose Person daher alle ihr zumutbaren Anstrengungen zu unternehmen, um den Zustand der Arbeitslosigkeit von sich aus möglichst rasch zu beenden. Aufgrund der seit 01.01.2015 andauernden Arbeitslosigkeit und den Bestimmungen der §§ 9 und 10 AlVG wäre es die Verantwortung des Beschwerdeführers gewesen, die angebotene geförderte Beschäftigung bereits bei der ersten angebotenen Möglichkeit anzunehmen.Paragraphen 9 und 10 AlVG wäre es die Verantwortung des Beschwerdeführers gewesen, die angebotene geförderte Beschäftigung bereits bei der ersten angebotenen Möglichkeit anzunehmen.
VG ist der Verlust des Anspruches
VG in berücksichtigungswürdigen Fällen wie z.B. bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.
Paragraph 10, Absatz 3, AlVG ist der Verlust des Anspruches
Paragraph 10, Absatz eins, AlVG in berücksichtigungswürdigen Fällen wie z.B. bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen. Eine anderweitige Beschäftigung am 1. Arbeitsmarkt welche die Arbeitslosigkeit ausschließt wurde innerhalb der relevanten Nachsichtsfrist nicht aufgenommen. Durch das Verhalten des Beschwerdeführers hat dieser den Erfolg der Maßnahme gem. § 10 Abs. 1 Z 3 AlVG vereitelt, da er die Teilnahme an einer Maßnahme der Beratungs- und Betreuungseinrichtung aufgrund anderer offenen Bewerbungen abgelehnt hat. Dazu ist noch anzumerken, dass ihm die Aufnahme einer anderen Beschäftigung am ersten Arbeitsmarkt auch während der Maßnahme möglich gewesen wäre und somit einer unbefristeten Beschäftigung in seinem Ausbildungsbereich nichts entgegengestanden wäre.Durch das Verhalten des Beschwerdeführers hat dieser den Erfolg der Maßnahme gem. Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AlVG vereitelt, da er die Teilnahme an einer Maßnahme der Beratungs- und Betreuungseinrichtung aufgrund anderer offenen Bewerbungen abgelehnt hat. Dazu ist noch anzumerken, dass ihm die Aufnahme einer anderen Beschäftigung am ersten Arbeitsmarkt auch während der Maßnahme möglich gewesen wäre und somit einer unbefristeten Beschäftigung in seinem Ausbildungsbereich nichts entgegengestanden wäre. Die zugewiesene Maßnahme war dem Beschwerdeführer
VG in jeglicher Hinsicht zumutbar und wurde vom Beschwerdeführer die Zumutbarkeit auch nicht bestritten. Der Beschwerdeführer hat sich sohin ernsthaft darauf einzustellen, an dieser Maßnahme teilzunehmen und diese auch abzuschließen. Der Beschwerdeführer hat durch die Ablehnung der Teilnahme an der Maßnahme ohne triftigen Grund bzw. mit der Begründung anderer offener Bewerbungen jedoch eine Vereitelungshandlung gesetzt. Das Verhalten des Beschwerdeführers ist daher kausal für die Nichteinstellung, dolus eventualis liegt vor.Die zugewiesene Maßnahme war dem Beschwerdeführer
Paragraph 9, Absatz 2, AlVG in jeglicher Hinsicht zumutbar und wurde vom Beschwerdeführer die Zumutbarkeit auch nicht bestritten. Der Beschwerdeführer hat sich sohin ernsthaft darauf einzustellen, an dieser Maßnahme teilzunehmen und diese auch abzuschließen. Der Beschwerdeführer hat durch die Ablehnung der Teilnahme an der Maßnahme ohne triftigen Grund bzw. mit der Begründung anderer offener Bewerbungen jedoch eine Vereitelungshandlung gesetzt. Das Verhalten des Beschwerdeführers ist daher kausal für die Nichteinstellung, dolus eventualis liegt vor. Aufgrund des festgestellten Sachverhaltes steht daher fest, dass der Beschwerdeführer mit seinem Verhalten den Tatbestand der Vereitelung
VG verwirklicht hat, der den Verlust des Anspruches auf Notstandshilfe für sechs Wochen rechtfertigt.Aufgrund des festgestellten Sachverhaltes steht daher fest, dass der Beschwerdeführer mit seinem Verhalten den Tatbestand der Vereitelung
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, erster Satz AlVG verwirklicht hat, der den Verlust des Anspruches auf Notstandshilfe für sechs Wochen rechtfertigt. Sohin war spruchgemäß zu entscheiden. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Es ist somit spruchgemäß zu entscheiden.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Es ist somit spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2019:W141.2213980.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.