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{'item': 'W141 2213980-1'}

Obsah (14)§ 38Artikel 133§ 14§ 25§ 9§ 10Art. 130§ 6§ 7§ 58§ 17§ 56§ 15§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum28.03.2019 GeschäftszahlW141 2213980-1 SpruchW141 2213980-1/9E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gerhard HÖLLERE

§ 38i

Vm § 10 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AlVG), BGBl. 609/1977, in der geltenden Fassung, als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird

Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 10, des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AlVG), Bundesgesetzblatt 609 aus 1977,, in der geltenden Fassung, als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist

Artikel 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit Bescheid vom 14.12.2018 wurde

§ 38i

Vm § 10 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), BGBl. Nr. 609/1977 in der geltenden Fassung ausgesprochen, dass der Beschwerdeführer den Anspruch auf Notstandshilfe für den Zeitraum 20.11.2018 bis 31.12.2018 verloren hat.Mit Bescheid vom 14.12.2018 wurde

Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 10, Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), Bundesgesetzblatt Nr. 609 aus 1977, in der geltenden Fassung ausgesprochen, dass der Beschwerdeführer den Anspruch auf Notstandshilfe für den Zeitraum 20.11.2018 bis 31.12.2018 verloren hat. Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer durch sein Verhalten das Zustandekommen einer vom Arbeitsmarktservice zugewiesenen, zumutbaren Beschäftigung bei XXXX mit möglichem Arbeitsbeginn am 20.11.2018 vereitelt habe. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen würden nicht vorliegen bzw. könnten nicht berücksichtigt werden.Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer durch sein Verhalten das Zustandekommen einer vom Arbeitsmarktservice zugewiesenen, zumutbaren Beschäftigung bei römisch 40 mit möglichem Arbeitsbeginn am 20.11.2018 vereitelt habe. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen würden nicht vorliegen bzw. könnten nicht berücksichtigt werden. Gegen den Bescheid vom 14.12.2018 richtete sich die, am 17.12.2018 bei der belangten Behörde eingelangte, Beschwerde des Beschwerdeführers. Der Beschwerdeführer führt begründend an, ihm sei keine Tätigkeit angeboten worden, sondern nur eine Schulung im Bereich der Druckerei, KFZ Mechanik oder Reinigung. Er sei nicht auf die Konsequenzen der Ablehnung hingewiesen worden. Seine Bitte um Zuweisung zu einer anderen Maßnahme oder Schulung sei abgelehnt worden. Mit Bescheid vom 11.01.2019 wurde die Beschwerde vom 17.12.2018 im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung

§ 14Vw

GVG (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz) iVm § 56 AlVG (Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977), in geltender Fassung, abgewiesen.Mit Bescheid vom 11.01.2019 wurde die Beschwerde vom 17.12.2018 im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung

Paragraph 14, VwGVG (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz) in Verbindung mit Paragraph 56, AlVG (Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977), in geltender Fassung, abgewiesen. Beweiswürdigend wurde der erhobene verfahrensrelevante Sachverhalt wiedergegeben. In der rechtlichen Beurteilung zitierte die belangte Behörde die maßgeblichen Bestimmungen des AlVG. Mit Schreiben vom 21.01.2019, eingelangt bei der belangten Behörde am selben Tag, beantragte der Beschwerdeführer, seine Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht vorzulegen. Mit Schreiben vom 25.01.2019, eingelangt am 31.01.2019, langte eine ergänzende Stellungnahme des Beschwerdeführers bei der belangten Behörde ein. Darin führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, ihm sei bei der Veranstaltung am 20.11.2018 kein Dienstverhältnis angeboten worden und habe er ein solches auch nicht abgelehnt. Ihm sei nur ein Kurs in der Reinigung, KFZ-Mechanik und Druckerei angeboten worden. Daher hat er um einen anderen Fortbildungskurs gebeten, welcher nicht im Angebot gewesen sei. Der Beschwerdeführer brachte weiters vor, es sei bereits aus den mit der Einladung mitgesendeten Informationen ersichtlich, dass es sich nicht um ein Dienstverhältnis handelt, sondern nur eine Vorbereitungsphase vorgesehen sei, an welche ein befristetes Dienstverhältnis anschließen könne. Der Beschwerdeführer gab weiters an, dass er keine Sinnhaftigkeit in einer Maßnahme sehe, welche ihn in den Bereichen Reinigung, KFZ-Mechanik und Druckerei geschult hätte. Ihm sei von der belangten Behörde auch nicht mitgeteilt worden, welche Kenntnisse und Fähigkeiten ihm fehlen würden, dass diese Maßnahme notwendig gewesen wäre. Die Vermittlung in ein Dienstverhältnis als Hilfsarbeiter hätte keiner vorherigen Einschulung bedurft. Der Beschwerdeführer führte zudem aus, dass kein bedingter Vorsatz vorliegen würde, da er das Gespräch in der Annahme geführt habe, es handle sich um eine für ihn nicht zumutbare Kursmaßnahme. Am 01.02.2019 langte der Verwaltungsakt beim Bundesverwaltungsgericht ein. Am 19.03.2019 fand eine öffentlich mündliche Verhandlung statt, welche hier zusammenfassend wiedergegeben wird. Bei dieser Verhandlung waren der Richtersenat mit Vorsitzendem Richter Mag. Gerhard HÖLLERER (VR) und die Beisitzer fachkundiger Laienrichter Josef HERMANN (LR1) und fachkundiger Laienrichter KommR Karl GAUSTER (LR2), sowie der Schriftführer Melvin BOLIC anwesend. Weiters nahmen der Beschwerdeführer XXXX (BF), der bevollmächtigte Rechtsvertreter Mag. Oskar OFENBÖCK (RV) und ein Vertreter der belangten Behörde XXXX (BHV) teil.Am 19.03.2019 fand eine öffentlich mündliche Verhandlung statt, welche hier zusammenfassend wiedergegeben wird. Bei dieser Verhandlung waren der Richtersenat mit Vorsitzendem Richter Mag. Gerhard HÖLLERER (VR) und die Beisitzer fachkundiger Laienrichter Josef HERMANN (LR1) und fachkundiger Laienrichter KommR Karl GAUSTER (LR2), sowie der Schriftführer Melvin BOLIC anwesend. Weiters nahmen der Beschwerdeführer römisch 40 (BF), der bevollmächtigte Rechtsvertreter Mag. Oskar OFENBÖCK Regierungsvorlage und ein Vertreter der belangten Behörde römisch 40 (BHV) teil. Der Vorsitzende Richter prüfte, nach Aufruf der Sache, die Identität und Stellung der Anwesenden sowie etwaige Vertretungsbefugnisse. Vorstellung des Schriftführers, der fachkundigen Laienrichter und des Richters (VR). Die Verhandlung war öffentlich

§ 25Vw

GVG.Vorstellung des Schriftführers, der fachkundigen Laienrichter und des Richters (VR). Die Verhandlung war öffentlich

Paragraph 25, VwGVG. VR legte den Gegenstand der Verhandlung, wie oben eingetragen dar und fasste den bisherigen Gang des Verfahrens im Wesentlichen zusammen. Der VR befragte die Parteien, ob sie auf die Verlesung des Akteninhaltes verzichten, woraufhin beide Parteien auf die Verlesung des Akteninhaltes verzichteten. Es erfolgte eine Belehrung über die Geltendmachung von Kosten als Beteiligte (§ 26 VwGVG). VR erklärte, dass betreffende Formulare auf der Homepage des Bundesverwaltungsgerichtes zu finden sind. Diese sind auch am Infopoint des Bundesverwaltungsgerichtes (bis 13:00 Uhr) erhältlich.(Paragraph 26, VwGVG). VR erklärte, dass betreffende Formulare auf der Homepage des Bundesverwaltungsgerichtes zu finden sind. Diese sind auch am Infopoint des Bundesverwaltungsgerichtes (bis 13:00 Uhr) erhältlich. BF erhielt die Möglichkeit, zum Gegenstand des Verfahrens und bisherigem Verfahrensgang ergänzend Stellung zu nehmen. BF gab keine ergänzende Stellungnahme ab. Der VR fragte ob noch Unterlagen dem Akt hinzugefügt werden sollen. Es werden keine Unterlagen zum Akt hinzugefügt. VR befragt BF, ob dieser körperlich, geistig und sprachlich in der Lage ist, der heutigen mündlichen Verhandlung zu folgen oder ob irgendwelche Hindernisgründe vorliegen. Ferner wird BF befragt, ob er gesund ist oder ob bei ihm (chronische) Krankheiten und/oder Leiden vorliegen. Diese Fragen werden vom BF dahingehend beantwortet, dass keine Hindernisgründe vorliegen. BF ist in der Lage, der Verhandlung in vollem Umfang zu folgen. Verhandlungsfähigkeit ist gegeben. Im Wesentlichen geht aus der Einvernahme des Beschwerdeführers (BF) folgendes hervor: Der BF erzählte ausführlich über die ihm angebotene Maßnahme und bedauert, dass die Kommunikation zwischen der belangten Behörde und ihm bzw. auch die Kommunikation zwischen dem Mitarbeiter der Firma XXXX nicht für ihn einwandfrei funktioniert habe. Der BF führt weiters aus, dass er sich regelmäßig bewirbt und er verschiedene universitäre Aus- und Weiterbildungen habe. Er sei auch durchaus bereit, ihm angebotene Maßnahmen zu besuchen, nur für die verfahrensgegenständliche Maßnahme meine er, dass er nicht geeignet war. Ihm sei auch von der Mitarbeiterin der Firma XXXX mitgeteilt worden, wenn er nicht an deren Maßnahme teilnehmen möchte, er dies der belangten Behörde mitteilen möge, um eventuell auch anderen Maßnahmen oder Ausbildungen zugewiesen werde könne.Der BF erzählte ausführlich über die ihm angebotene Maßnahme und bedauert, dass die Kommunikation zwischen der belangten Behörde und ihm bzw. auch die Kommunikation zwischen dem Mitarbeiter der Firma römisch 40 nicht für ihn einwandfrei funktioniert habe. Der BF führt weiters aus, dass er sich regelmäßig bewirbt und er verschiedene universitäre Aus- und Weiterbildungen habe. Er sei auch durchaus bereit, ihm angebotene Maßnahmen zu besuchen, nur für die verfahrensgegenständliche Maßnahme meine er, dass er nicht geeignet war. Ihm sei auch von der Mitarbeiterin der Firma römisch 40 mitgeteilt worden, wenn er nicht an deren Maßnahme teilnehmen möchte, er dies der belangten Behörde mitteilen möge, um eventuell auch anderen Maßnahmen oder Ausbildungen zugewiesen werde könne. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen (entscheidungswesentlicher Sachverhalt): Die belangte Behörde und das BVwG haben die notwendigen Ermittlungen des maßgeblichen Sachverhaltes ausreichend durchgeführt. Auf dieser Grundlage und nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung werden folgende Feststellungen getroffen und der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt. Der Beschwerdeführer ist zuletzt seit 01.01.2015 arbeitslos vorgemerkt und steht seit 12.05.2017 im laufenden Bezug von Notstandshilfe in Höhe von zuletzt € 35,33 täglich. Seine letzte vollversicherungspflichtige Beschäftigung war im Zeitraum von 15.01.2013 bis 31.12.2014 als Angestellter der XXXX .Seine letzte vollversicherungspflichtige Beschäftigung war im Zeitraum von 15.01.2013 bis 31.12.2014 als Angestellter der römisch 40 . In den vom Beschwerdeführer unterschriebenen Anträgen auf Zuerkennung von Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe hat dieser mit seiner Unterschrift unter anderem zur Kenntnis genommen bzw. erklärt, dass bei Nichtannahme einer vermittelten Beschäftigung durch die belangte Behörde das Arbeitslosengeld bzw. die Notstandshilfe entzogen wird. Konkret wurde folgende Passage unterfertigt: "Ich erkläre mich ausdrücklich zur Aufnahme und Ausübung einer am Arbeitsmarkt üblicherweise angebotenen, den gesetzlichen und kollektivvertraglichen Vorschriften entsprechenden, zumutbaren, versicherungspflichtigen Beschäftigung bereit und beauftrage das Arbeitsmarktservice, mir bei der Suche nach einer solchen Beschäftigungsmöglichkeit behilflich zu sein." In sämtlichen erstellten Betreuungsvereinbarungen seit Beginn des Notstandshilfebezuges wurde insbesondere festgehalten, dass der Beschwerdeführer spätestens ab dem Bezug von Notstandshilfe verpflichtet ist, sich laut aktuell gültigen Bestimmungen (§ 9 Arbeitslosenversicherungsgesetz) auf alle zumutbaren Stellen zu bewerben, dies umfasst auch Hilfstätigkeiten. Es kann auch von seitens der belangten Behörde eine Vermittlung in alle

§ 9Al

VG zumutbaren Beschäftigungen stattfinden.In sämtlichen erstellten Betreuungsvereinbarungen seit Beginn des Notstandshilfebezuges wurde insbesondere festgehalten, dass der Beschwerdeführer spätestens ab dem Bezug von Notstandshilfe verpflichtet ist, sich laut aktuell gültigen Bestimmungen (Paragraph 9, Arbeitslosenversicherungsgesetz) auf alle zumutbaren Stellen zu bewerben, dies umfasst auch Hilfstätigkeiten. Es kann auch von seitens der belangten Behörde eine Vermittlung in alle

Paragraph 9, AlVG zumutbaren Beschäftigungen stattfinden. In der Betreuungsvereinbarung vom 23.10.2018 wurde zudem festgehalten, dass das Arbeitsangebot des sozialökonomischen Betriebes-Überlasser (SÖBÜ) XXXX vereinbart wurde. Dieses beginnt mit einer maximal dreimonatigen Teilnahme in einer Beratungs- und Betreuungseinrichtungen (BBE) als Vorbereitung auf das Transitdienstverhältnis, wo die Eignung des Beschwerdeführers festgestellt wird, die vermittlungseinschränkenden Probleme bearbeitet werden und Lösungen gefunden werden. Das langfristige Ziel ist die Integration des Beschwerdeführers in den regulären Arbeitsmarkt, die sich aufgrund seiner persönlichen Situation (lange Abstinenz vom Arbeitsmarkt) als schwierig erwiesen hat. Der Beschwerdeführer wurde im Rahmen dieser Betreuungsvereinbarung darauf hingewiesen, dass die Arbeitsangeboten des AMS als verbindlich gelten.In der Betreuungsvereinbarung vom 23.10.2018 wurde zudem festgehalten, dass das Arbeitsangebot des sozialökonomischen Betriebes-Überlasser (SÖBÜ) römisch 40 vereinbart wurde. Dieses beginnt mit einer maximal dreimonatigen Teilnahme in einer Beratungs- und Betreuungseinrichtungen (BBE) als Vorbereitung auf das Transitdienstverhältnis, wo die Eignung des Beschwerdeführers festgestellt wird, die vermittlungseinschränkenden Probleme bearbeitet werden und Lösungen gefunden werden. Das langfristige Ziel ist die Integration des Beschwerdeführers in den regulären Arbeitsmarkt, die sich aufgrund seiner persönlichen Situation (lange Abstinenz vom Arbeitsmarkt) als schwierig erwiesen hat. Der Beschwerdeführer wurde im Rahmen dieser Betreuungsvereinbarung darauf hingewiesen, dass die Arbeitsangeboten des AMS als verbindlich gelten. Dem Beschwerdeführer wurde der verfahrensgegenständliche Vermittlungsvorschlag zur XXXX am 23.10.2018 übergeben. Im Einladungsschreiben war festgehalten, dass im Rahmen des geförderten Sozialökonomischen Betriebes eine Vorbereitungsphase angeboten wird, damit der Beschwerdeführer anschließend ein befristetes Dienstverhältnis antreten kann. Als inhaltliche Angebote wurde aufgelistet:Dem Beschwerdeführer wurde der verfahrensgegenständliche Vermittlungsvorschlag zur römisch 40 am 23.10.2018 übergeben. Im Einladungsschreiben war festgehalten, dass im Rahmen des geförderten Sozialökonomischen Betriebes eine Vorbereitungsphase angeboten wird, damit der Beschwerdeführer anschließend ein befristetes Dienstverhältnis antreten kann. Als inhaltliche Angebote wurde aufgelistet: * Teilnahme Einzel- und Gruppencoaching * Entwicklung von individuellen Bewerbungsstrategien * Aktualisierung von Lebenslauf und Bewerbungsschreiben * Beratung über Fördermöglichkeiten * Förderung der Selbstorganisation * Hilfestellung bei Kontakten zu Behörden * Empfehlung für Individualförderung * Mögliche Vermittlung zu unserem Kooperationspartner XXXX* Mögliche Vermittlung zu unserem Kooperationspartner römisch 40 * Mögliche Vermittlung für die XXXX Betriebe der DRUCK, die WERKSTATT und die RADSTATION* Mögliche Vermittlung für die römisch 40 Betriebe der DRUCK, die WERKSTATT und die RADSTATION Darüber hinaus wurde der Beschwerdeführer ausdrücklich auf die möglichen Folgen einer Verweigerung der Teilnahme an der Veranstaltung hingewiesen, welche - sofern keine wichtigen Gründe vorliegen - zum Verlust des Leistungsanspruches für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer von sechs Wochen, führen. Aus den Verfahrensunterlagen geht hervor, dass der Beschwerdeführer am 20.11.2018 zum Informationstag anwesend war, ein Gespräch geführt und das Angebot der Beratungs- und Betreuungseinrichtung mit der Begründung "Aufgrund mehrerer Bewerbungen (offene Zusage im Bereich GF)" abgelehnt hat. Der Beschwerdeführer hat die Bestätigung über den angebotenen Eintritt und die Ablehnung eigenhändig unterschrieben. Der Beschwerdeführer bestätigte damit, dass er aufgeklärt wurde, dass die Teilnahme an der BBE die Vorbereitung auf ein Transitdienstverhältnis bei dem Sozialökonomischen Überlassungsprojektes SÖBÜ ist. Aufgrund der Rückmeldung wurde von der belangten Behörde ein Verfahren

§ 10Al

VG eingeleitet.Paragraph 10, AlVG eingeleitet. In der niederschriftlichen Einvernahme vor der belangten Behörde am 11.12.2018 gab der Beschwerdeführer an, dass er betreffend der konkret angebotenen Entlohnung, der vom Unternehmen geforderten Arbeitszeit, der körperlichen Fähigkeiten, Gesundheit und Sittlichkeit, der täglichen Wegzeit für Hin- und Rückwege, der Betreuungspflichten und sonstiger Gründe keine Einwendungen habe. Der Beschwerdeführer gab betreffend der angebotenen beruflichen Verwendung lediglich an, er sei Bauingenieur und wolle nicht als Hilfsarbeiter arbeiten. Mit Bescheid vom 14.12.2018 wurde

§ 38i

Vm § 10 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), BGBl. Nr. 609/1977 in der geltenden Fassung ausgesprochen, dass der Beschwerdeführer den Anspruch auf Notstandshilfe für den Zeitraum 20.11.2018 bis 31.12.2018 verloren hat.Mit Bescheid vom 14.12.2018 wurde

Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 10, Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), Bundesgesetzblatt Nr. 609 aus 1977, in der geltenden Fassung ausgesprochen, dass der Beschwerdeführer den Anspruch auf Notstandshilfe für den Zeitraum 20.11.2018 bis 31.12.2018 verloren hat. Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer durch sein Verhalten das Zustandekommen einer vom Arbeitsmarktservice zugewiesenen, zumutbaren Beschäftigung bei XXXX mit möglichem Arbeitsbeginn am 20.11.2018 vereitelt habe. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen würden nicht vorliegen bzw. könnten nicht berücksichtigt werden.Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer durch sein Verhalten das Zustandekommen einer vom Arbeitsmarktservice zugewiesenen, zumutbaren Beschäftigung bei römisch 40 mit möglichem Arbeitsbeginn am 20.11.2018 vereitelt habe. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen würden nicht vorliegen bzw. könnten nicht berücksichtigt werden. Gegen den Bescheid vom 14.12.2018 richtete sich die, am 17.12.2018 bei der belangten Behörde eingelangte, Beschwerde des Beschwerdeführers. Der Beschwerdeführer führt begründend an, ihm ist keine Tätigkeit angeboten worden, sondern nur eine Schulung im Bereich der Druckerei, KFZ Mechanik oder Reinigung. Er ist nicht auf die Konsequenzen der Ablehnung hingewiesen worden. Seine Bitte um Zuweisung zu einer anderen Maßnahme oder Schulung ist abgelehnt worden. Mit Bescheid vom 11.01.2019 wurde die Beschwerde vom 17.12.2018 im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung

§ 14Vw

GVG (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz) iVm § 56 AlVG (Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977), in geltender Fassung, abgewiesen.Mit Bescheid vom 11.01.2019 wurde die Beschwerde vom 17.12.2018 im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung

Paragraph 14, VwGVG (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz) in Verbindung mit Paragraph 56, AlVG (Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977), in geltender Fassung, abgewiesen. Beweiswürdigend wurde der erhobene verfahrensrelevante Sachverhalt wiedergegeben. In der rechtlichen Beurteilung zitierte die belangte Behörde die maßgeblichen Bestimmungen des AlVG. Mit Schreiben vom 21.01.2019 beantragte der Beschwerdeführer, seine Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht vorzulegen. Mit Schreiben vom 25.01.2019, eingelangt am 31.01.2019, langte eine ergänzende Stellungnahme des Beschwerdeführers bei der belangten Behörde ein. Darin führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, ihm wurde bei der Veranstaltung am 20.11.2018 kein Dienstverhältnis angeboten und hat er ein solches auch nicht abgelehnt. Ihm wurde nur ein Kurs in der Reinigung, KFZ-Mechanik und Druckerei angeboten. Daher hat er um einen anderen Fortbildungskurs gebeten, welcher nicht im Angebot war. Der Beschwerdeführer brachte weiters vor, es ist bereits aus den mit der Einladung mitgesendeten Informationen ersichtlich, dass es sich nicht um ein Dienstverhältnis handelt, sondern nur eine Vorbereitungsphase vorgesehen ist, an welche ein befristetes Dienstverhältnis anschließen kann. Der Beschwerdeführer gab weiters an, dass er keine Sinnhaftigkeit in einer Maßnahme sieht, welche ihn in den Bereichen Reinigung, KFZ-Mechanik und Druckerei geschult hätte. Ihm wurde von der belangten Behörde auch nicht mitgeteilt, welche Kenntnisse und Fähigkeiten ihm fehlen, dass diese Maßnahme notwendig war. Die Vermittlung in ein Dienstverhältnis als Hilfsarbeiter bedurfte keiner vorherigen Einschulung. Der Beschwerdeführer führte zudem aus, dass kein bedingter Vorsatz vorliegt, da er das Gespräch in der Annahme führte, es handelt sich um eine für ihn nicht zumutbare Kursmaßnahme. Am Freitag den 31.08.2018 hat der Beschwerdeführer abermals bei der belangten Behörde vorgesprochen und ein Informationsblatt zum Eintritt ins Arbeitstraining der Volkshilfe Wien ab 03.09.2018 abgegeben. Am 01.02.2019 langte der Verwaltungsakt beim Bundesverwaltungsgericht ein. Am 19.03.2019 fand eine öffentlich mündliche Verhandlung statt. Der Beschwerdeführer hat zwischenzeitlich keine die Arbeitslosigkeit ausschließende Tätigkeit aufgenommen. 2. Beweiswürdigung: Der unter I. angeführte Verfahrensgang und der entscheidungswesentliche Sachverhalt ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt und dem vorgelegten Verfahrensakt der belangten Behörde sowie der durchgeführten mündlichen Verhandlung des Bundesverwaltungsgerichtes.Der unter römisch eins. angeführte Verfahrensgang und der entscheidungswesentliche Sachverhalt ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt und dem vorgelegten Verfahrensakt der belangten Behörde sowie der durchgeführten mündlichen Verhandlung des Bundesverwaltungsgerichtes. Vom Beschwerdeführer wurde im gesamten Verfahren nicht bestritten, dass er den verfahrensgegenständlichen Vermittlungsvorschlag zur Veranstaltung XXXX am 23.10.2018 übergeben erhalten hat.Vom Beschwerdeführer wurde im gesamten Verfahren nicht bestritten, dass er den verfahrensgegenständlichen Vermittlungsvorschlag zur Veranstaltung römisch 40 am 23.10.2018 übergeben erhalten hat. Der Beschwerdeführer bestreitet ebenso wenig, dass er am 20.11.2018 bei der Infoveranstaltung anwesend war, ein Gespräch geführt und die Teilnahmebestätigung eigenhändig unterschrieben hat. Aus dieser - unterschriebenen - Teilnahmebestätigung geht unzweifelhaft hervor, dass der Beschwerdeführer das Angebot des Eintritts in die XXXX bei SÖBÜ XXXX abgelehnt hat. Die darauf angeführte Begründung lautet, dass er mehrere Bewerbungen laufen habe und eine offene Zusage im Bereich GF. Mehrere offene Bewerbungen und eine offene Zusage stellen jedoch kein Hindernis dar, an einer von der belangten Behörde zugewiesenen Maßnahme mit anschließendem Transitarbeitsverhältnis teilzunehmen. Der Beschwerdeführer wäre trotzdem verpflichtet gewesen, dieses anzunehmen und wäre es ihm möglich gewesen, bei einer Beschäftigungsaufnahme am ersten Arbeitsplatz die Maßnahme vorzeitig zu beenden.Aus dieser - unterschriebenen - Teilnahmebestätigung geht unzweifelhaft hervor, dass der Beschwerdeführer das Angebot des Eintritts in die römisch 40 bei SÖBÜ römisch 40 abgelehnt hat. Die darauf angeführte Begründung lautet, dass er mehrere Bewerbungen laufen habe und eine offene Zusage im Bereich GF. Mehrere offene Bewerbungen und eine offene Zusage stellen jedoch kein Hindernis dar, an einer von der belangten Behörde zugewiesenen Maßnahme mit anschließendem Transitarbeitsverhältnis teilzunehmen. Der Beschwerdeführer wäre trotzdem verpflichtet gewesen, dieses anzunehmen und wäre es ihm möglich gewesen, bei einer Beschäftigungsaufnahme am ersten Arbeitsplatz die Maßnahme vorzeitig zu beenden. In der niederschriftlichen Einvernahme am 11.12.2018 gab der Beschwerdeführer noch an, er wolle nicht als Hilfsarbeiter arbeiten, da er Bauingenieur sei. Daraus ist bereits die ablehnende Haltung des Beschwerdeführers gegenüber der zugewiesenen Maßnahme ersichtlich. Die ablehnende Haltung des Beschwerdeführers geht zudem aus den weiteren Angaben des Beschwerdeführers im Rahmen dieser Niederschrift hervor, in der er vorbrachte, nicht nachvollziehen zu können, warum er als Akademiker als Reinigungskraft untergebracht werde. Er ersuchte dabei auch nach seinem Ausbildungsniveau entsprechende Kurse. Dem ist zu entgegnen, dass sich der Beschwerdeführer seit 01.01.2015 im laufenden Leistungsbezug befindet und daher bereits als langzeitarbeitslos gilt. Es wurde in sämtlichen erstellten Betreuungsvereinbarungen zwischen der belangten Behörde und dem Beschwerdeführer seit Beginn des Notstandshilfebezuges insbesondere festgehalten, dass der Beschwerdeführer spätestens ab dem Bezug von Notstandshilfe verpflichtet ist, sich laut aktuell gültigen Bestimmungen (§ 9 Arbeitslosenversicherungsgesetz) auf alle zumutbaren Stellen zu bewerben, dies umfasst auch Hilfstätigkeiten. Dabei heißt es weiter, dass auch von seitens der belangten Behörde eine Vermittlung in alle

§ 9Al

VG zumutbaren Beschäftigungen stattfinden kann. Der Hinweis des Beschwerdeführers, er wolle als Bauingenieur nicht als Hilfsarbeiter arbeiten, geht sohin ins Leere.In der niederschriftlichen Einvernahme am 11.12.2018 gab der Beschwerdeführer noch an, er wolle nicht als Hilfsarbeiter arbeiten, da er Bauingenieur sei. Daraus ist bereits die ablehnende Haltung des Beschwerdeführers gegenüber der zugewiesenen Maßnahme ersichtlich. Die ablehnende Haltung des Beschwerdeführers geht zudem aus den weiteren Angaben des Beschwerdeführers im Rahmen dieser Niederschrift hervor, in der er vorbrachte, nicht nachvollziehen zu können, warum er als Akademiker als Reinigungskraft untergebracht werde. Er ersuchte dabei auch nach seinem Ausbildungsniveau entsprechende Kurse. Dem ist zu entgegnen, dass sich der Beschwerdeführer seit 01.01.2015 im laufenden Leistungsbezug befindet und daher bereits als langzeitarbeitslos gilt. Es wurde in sämtlichen erstellten Betreuungsvereinbarungen zwischen der belangten Behörde und dem Beschwerdeführer seit Beginn des Notstandshilfebezuges insbesondere festgehalten, dass der Beschwerdeführer spätestens ab dem Bezug von Notstandshilfe verpflichtet ist, sich laut aktuell gültigen Bestimmungen (Paragraph 9, Arbeitslosenversicherungsgesetz) auf alle zumutbaren Stellen zu bewerben, dies umfasst auch Hilfstätigkeiten. Dabei heißt es weiter, dass auch von seitens der belangten Behörde eine Vermittlung in alle

Paragraph 9, AlVG zumutbaren Beschäftigungen stattfinden kann. Der Hinweis des Beschwerdeführers, er wolle als Bauingenieur nicht als Hilfsarbeiter arbeiten, geht sohin ins Leere. In der - vom Beschwerdeführer unterzeichneten - Betreuungsvereinbarung vom 23.10.2018 wurde der Beschwerdeführer ausdrücklich darauf hingewiesen, dass zunächst eine dreimonatige Teilnahme in einer Beratungs- und Betreuungseinrichtung zur Vorbereitung auf ein mögliches Transitdienstverhältnis zu absolvieren ist. Auch aus dem Einladungsschreiben selber geht hervor, dass es sich zunächst um eine Kursmaßnahme handelt, welche anschließend zu einer möglichen Vermittlung in ein Dienstverhältnis führt. Der Beschwerdeführer wurde daher ausreichend darauf hingewiesen, dass es sich um eine - vorbereitende - Kursmaßnahme handelt, welche erst anschließend zu einem Beschäftigungsverhältnis - wenn auch befristet - führt. Dem Einwand des Beschwerdeführers, er habe kein Dienstverhältnis, sondern nur einen Kurs angeboten bekommen, kann daher nicht gefolgt werden. Der Beschwerdeführer führte in der Ergänzung zum Vorlageantrag selbst an, dass aus den mit der Einladung mitgesendeten Informationen hervorgeht, dass eine Vorbereitungsphase vorgesehen sei, an welche ein befristetes Dienstverhältnis anschießen könnte. Daraus ist ersichtlich, dass der Beschwerdeführer ausreichend über die vorbereitende Maßnahme und das erst daran anschließende Dienstverhältnis aufgeklärt wurde. Darüber hinaus kann seinen Angaben, er habe nicht verstanden, was er bei XXXX unterschrieben habe, nicht gefolgt werden. Dazu ist auszuführen, dass es nicht darauf angekommen ist, dass er das Wort "Transitarbeitskraft" als solches definieren kann, sondern dass er bereits vorher ausreichend darüber informiert wurde, zu welcher Maßnahme er zugebucht wird und was er dabei zu erwarten hat. Daher wusste der Beschwerdeführer bei Ablehnung der Maßnahme in zureichender Weise, dass ihm ein dreimonatiger Kurs bevorstehe, bevor ihm ein Dienstverhältnis angeboten wird. Darüber hinaus wäre es dem Beschwerdeführer freigestanden, vor Abgabe der Unterschrift mit dem Berater über das angebotene Dienstverhältnis zu sprechen und noch offene Fragen zu klären.Darüber hinaus kann seinen Angaben, er habe nicht verstanden, was er bei römisch 40 unterschrieben habe, nicht gefolgt werden. Dazu ist auszuführen, dass es nicht darauf angekommen ist, dass er das Wort "Transitarbeitskraft" als solches definieren kann, sondern dass er bereits vorher ausreichend darüber informiert wurde, zu welcher Maßnahme er zugebucht wird und was er dabei zu erwarten hat. Daher wusste der Beschwerdeführer bei Ablehnung der Maßnahme in zureichender Weise, dass ihm ein dreimonatiger Kurs bevorstehe, bevor ihm ein Dienstverhältnis angeboten wird. Darüber hinaus wäre es dem Beschwerdeführer freigestanden, vor Abgabe der Unterschrift mit dem Berater über das angebotene Dienstverhältnis zu sprechen und noch offene Fragen zu klären. Bezugnehmend auf den Einwand des Beschwerdeführers, er sei von der belangten Behörde nicht über die Notwendigkeit einer Kursmaßnahme aufgeklärt worden, ist auszuführen, dass aus der Betreuungsvereinbarung vom 23.10.2018 bereits der Zweck der Zuweisung ersichtlich ist. Aus dieser Betreuungsvereinbarung geht hervor, dass der Beschwerdeführer aufgrund der langen Absenz vom Arbeitsmarkt sich schwer in den regulären Arbeitsmarkt integrieren kann. Durch diese Maßnahme soll die Integration in den regulären Arbeitsmarkt erleichtert werden. Diese Betreuungsvereinbarung wurde vom Beschwerdeführer auch unterzeichnet und die Zuweisung mit der Zuweisungsbegründung zur Kenntnis genommen. Wenn der Beschwerdeführer in der Stellungnahme vom 11.12.2018 vermeint, er sei nicht darüber informiert worden, dass ihm die Leistung bei Ablehnung der Schulungsmaßnahme gesperrt wird, so ist ihm zu entgegnen, dass er mehrfach darauf hingewiesen wurde. Der Beschwerdeführer wurde ihm Rahmen seiner Antragsstellung auf Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe bereits mehrfach darüber informiert, dass ihm bei einer Nichtannahme einer von der belangten Behörde vermittelten zumutbaren Beschäftigung das Arbeitslosengeld bzw. die Notstandshilfe entzogen wird. Aus der Betreuungsvereinbarung vom 23.10.2018 geht ebenfalls hervor, dass die ihm zugewiesene vorbereitende Maßnahme für ein Transitdienstverhältnis verbindlich ist. Der Beschwerdeführer war somit umfassend über die möglichen Rechtsfolgen bei Ablehnung der zugewiesenen Beschäftigung informiert. Unter den genannten Gesichtspunkten ist es für den erkennenden Senat nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer aufgrund der Ablehnung der Maßnahme und der angeführten Begründung mit offenen Bewerbungen, nicht nur die Teilnahme an der Beratungs- und Betreuungseinrichtung, sondern in weiterer Folge auch die Aufnahme eines Dienstverhältnisses durch sein Verhalten vereitelt hat. 3. Rechtliche Beurteilung:

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

§ 9Abs. 2 Z 1 Vw

GVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat - vorliegend sohin das AMS.

Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat - vorliegend sohin das AMS. § 56 Abs. 2 AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice.Paragraph 56, Absatz 2, AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice.

§ 6Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVw

GG, BGBl. I Nr. 10/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Die entsprechende Anordnung einer Senatszuständigkeit enthält § 56 Abs. 2 AlVG, wonach das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat entscheidet, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.

Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Die entsprechende Anordnung einer Senatszuständigkeit enthält Paragraph 56, Absatz 2, AlVG, wonach das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat entscheidet, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.

§ 7BVw

GG bestehen die Senate aus einem Mitglied als Vorsitzendem und zwei weiteren Mitgliedern als Beisitzern. Ist in Materiengesetzen die Mitwirkung fachkundiger Laienrichter an der Rechtsprechung vorgesehen, sind diese anstelle der Mitglieder nach Maßgabe der Geschäftsverteilung als Beisitzer heranzuziehen.

Paragraph 7, BVwGG bestehen die Senate aus einem Mitglied als Vorsitzendem und zwei weiteren Mitgliedern als Beisitzern. Ist in Materiengesetzen die Mitwirkung fachkundiger Laienrichter an der Rechtsprechung vorgesehen, sind diese anstelle der Mitglieder nach Maßgabe der Geschäftsverteilung als Beisitzer heranzuziehen. In der gegenständlichen Rechtssache obliegt somit die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Senat. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg. cit.).Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (Paragraph eins, leg. cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren, angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren, angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 14Vw

GVG steht es der Behörde im Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung).

§ 56Abs. 2 Al

VG beträgt die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung durch die Geschäftsstelle zehn Wochen. § 27 ist sinngemäß anzuwenden.

Paragraph 14, VwGVG steht es der Behörde im Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung).

Paragraph 56, Absatz 2, AlVG beträgt die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung durch die Geschäftsstelle zehn Wochen. Paragraph 27, ist sinngemäß anzuwenden.

§ 15Abs. 1 Vw

GVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Die Beschwerdevorentscheidung tritt mangels einer gesetzlichen Regelung nicht außer Kraft, sondern wird zum Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens (vgl. Dünser, ZUV 2013/1, 17; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 15 VwGVG, K 2; Hauer, Verwaltungsgerichtsbarkeit, Rz. 178; jeweils unter Hinweis auf den diesbezüglich ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers, vgl. RV 2009 BlgNR 24. GP, 5).

zweiter Satz des § 15 Abs. 1 hat ein Vorlageantrag, der von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt wird, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (§ 9 Abs. 1 Z 3) und ein Begehren (§ 9 Abs. 1 Z 4) zu enthalten. Im Umkehrschluss folgt aus dieser Vorschrift, dass der Beschwerdeführer einen Vorlageantrag nicht zu begründen hat, ihn aber begründen kann (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 8 zu § 15 VwGVG unter Hinweis auf AB 2112 BlgNR 24. GP 3). Damit ist im gegenständlichen Beschwerdefall der Prüfumfang auch mit dem Vorbringen im Vorlageantrag definiert.

Paragraph 15, Absatz eins, VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Die Beschwerdevorentscheidung tritt mangels einer gesetzlichen Regelung nicht außer Kraft, sondern wird zum Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens vergleiche Dünser, ZUV 2013/1, 17; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, Paragraph 15, VwGVG, K 2; Hauer, Verwaltungsgerichtsbarkeit, Rz. 178; jeweils unter Hinweis auf den diesbezüglich ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers, vergleiche Regierungsvorlage 2009 BlgNR 24. GP, 5).

zweiter Satz des Paragraph 15, Absatz eins, hat ein Vorlageantrag, der von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt wird, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3,) und ein Begehren (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 4,) zu enthalten. Im Umkehrschluss folgt aus dieser Vorschrift, dass der Beschwerdeführer einen Vorlageantrag nicht zu begründen hat, ihn aber begründen kann vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anmerkung 8 zu Paragraph 15, VwGVG unter Hinweis auf Ausschussbericht 2112 BlgNR 24. Gesetzgebungsperiode 3). Damit ist im gegenständlichen Beschwerdefall der Prüfumfang auch mit dem Vorbringen im Vorlageantrag definiert. § 27 VwGVG legt den Prüfungsumfang fest und beschränkt diesen insoweit, als das Verwaltungsgericht (bei Bescheidbeschwerden) prinzipiell (Ausnahme: Unzuständigkeit der Behörde) an das Beschwerdevorbringen gebunden ist (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 1 zu § 27 VwGVG). Konkret normiert die zitierte Bestimmung: "Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen."Paragraph 27, VwGVG legt den Prüfungsumfang fest und beschränkt diesen insoweit, als das Verwaltungsgericht (bei Bescheidbeschwerden) prinzipiell (Ausnahme: Unzuständigkeit der Behörde) an das Beschwerdevorbringen gebunden ist vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anmerkung 1 zu Paragraph 27, VwGVG). Konkret normiert die zitierte Bestimmung: "Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen." Die zentrale Regelung zur Frage der Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte bildet § 28 VwGVG. Die vorliegend relevanten Abs. 1 und 2 dieser Bestimmung lauten wie folgt:Die zentrale Regelung zur Frage der Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte bildet Paragraph 28, VwGVG. Die vorliegend relevanten Absatz eins und 2 dieser Bestimmung lauten wie folgt: "§ 28.

(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2)Über Beschwerden

Art. 130Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

(2)Über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

  1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
  2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist". Gegenständlich steht der maßgebliche Sachverhalt im Sinne von § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG fest.Gegenständlich steht der maßgebliche Sachverhalt im Sinne von Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG fest. Das Bundesverwaltungsgericht hat folglich in der Sache selbst zu entscheiden. Zu A):
  3. Entscheidung in der Sache: Der Beschwerdeführer bekämpft im Bescheid lediglich den Verlust der Notstandshilfe für den Zeitraum 20.11.2018 bis 31.12.2018.

§ 7Abs. 1 Al

VG hat Anspruch auf Arbeitslosengeld, werGemäß Paragraph 7, Absatz eins, AlVG hat Anspruch auf Arbeitslosengeld, wer

  1. der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht,
  2. die Anwartschaft erfüllt und
  3. die Bezugsdauer noch nicht erschöpft hat. Arbeitswillig ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), BGBl. Nr. 31/1969, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des § 4 Abs. 2 ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist (§ 9 Abs. 1 AlVG).Arbeitswillig ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der Paragraphen 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), Bundesgesetzblatt Nr. 31 aus 1969,, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des Paragraph 4, Absatz 2, ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist (Paragraph 9, Absatz eins, AlVG). Eine Beschäftigung ist zumutbar, wenn sie den körperlichen Fähigkeiten der arbeitslosen Person angemessen ist, ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet, angemessen entlohnt ist, in einem nicht von Streik oder Aussperrung betroffenen Betrieb erfolgen soll, in angemessener Zeit erreichbar ist oder eine entsprechende Unterkunft am Arbeitsort zur Verfügung steht sowie gesetzliche Betreuungsverpflichtungen eingehalten werden können. Als angemessene Entlohnung gilt grundsätzlich eine zumindest den jeweils anzuwendenden Normen der kollektiven Rechtsgestaltung entsprechende Entlohnung. Die zumutbare tägliche Wegzeit für Hin- und Rückweg beträgt jedenfalls eineinhalb Stunden und bei einer Vollzeitbeschäftigung jedenfalls zwei Stunden. Wesentlich darüber liegende Wegzeiten sind nur unter besonderen Umständen, insbesondere wenn am Wohnort lebende Personen üblicher Weise eine längere Wegzeit zum Arbeitsplatz zurückzulegen haben oder besonders günstige Arbeitsbedingungen geboten werden, zumutbar (§ 9 Abs. 2 AlVG).Eine Beschäftigung ist zumutbar, wenn sie den körperlichen Fähigkeiten der arbeitslosen Person angemessen ist, ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet, angemessen entlohnt ist, in einem nicht von Streik oder Aussperrung betroffenen Betrieb erfolgen soll, in angemessener Zeit erreichbar ist oder eine entsprechende Unterkunft am Arbeitsort zur Verfügung steht sowie gesetzliche Betreuungsverpflichtungen eingehalten werden können. Als angemessene Entlohnung gilt grundsätzlich eine zumindest den jeweils anzuwendenden Normen der kollektiven Rechtsgestaltung entsprechende Entlohnung. Die zumutbare tägliche Wegzeit für Hin- und Rückweg beträgt jedenfalls eineinhalb Stunden und bei einer Vollzeitbeschäftigung jedenfalls zwei Stunden. Wesentlich darüber liegende Wegzeiten sind nur unter besonderen Umständen, insbesondere wenn am Wohnort lebende Personen üblicher Weise eine längere Wegzeit zum Arbeitsplatz zurückzulegen haben oder besonders günstige Arbeitsbedingungen geboten werden, zumutbar (Paragraph 9, Absatz 2, AlVG). In den ersten 100 Tagen des Bezuges von Arbeitslosengeld auf Grund einer neu erworbenen Anwartschaft ist eine Vermittlung in eine nicht dem bisherigen Tätigkeitsbereich entsprechende Tätigkeit nicht zumutbar, wenn dadurch eine künftige Beschäftigung im bisherigen Beruf wesentlich erschwert wird. In den ersten 120 Tagen des Bezuges von Arbeitslosengeld auf Grund einer neu erworbenen Anwartschaft ist eine Beschäftigung in einem anderen Beruf oder eine Teilzeitbeschäftigung nur zumutbar, wenn das sozialversicherungspflichtige Entgelt mindestens 80 vH des der letzten Bemessungsgrundlage für das Arbeitslosengeld entsprechenden Entgelts beträgt. In der restlichen Zeit des Bezuges von Arbeitslosengeld ist eine Beschäftigung in einem anderen Beruf oder eine Teilzeitbeschäftigung nur zumutbar, wenn das sozialversicherungspflichtige Entgelt mindestens 75 vH des der letzten Bemessungsgrundlage für das Arbeitslosengeld entsprechenden Entgelts beträgt. Entfällt im maßgeblichen Bemessungszeitraum mindestens die Hälfte der Beschäftigungszeiten auf Teilzeitbeschäftigungen mit weniger als 75 vH der Normalarbeitszeit, so ist während des Bezuges von Arbeitslosengeld eine Beschäftigung in einem anderen Beruf oder eine Teilzeitbeschäftigung nur zumutbar, wenn das sozialversicherungspflichtige Entgelt mindestens die Höhe des der letzten Bemessungsgrundlage für das Arbeitslosengeld entsprechenden Entgelts erreicht. Der besondere Entgeltschutz nach Teilzeitbeschäftigungen gilt jedoch nur, wenn die arbeitslose Person dem Arbeitsmarktservice Umfang und Ausmaß der Teilzeitbeschäftigungen durch Vorlage von Bestätigungen ehemaliger Arbeitgeber nachgewiesen hat. Ist die Erbringung eines solchen Nachweises mit zumutbaren Bemühungen nicht möglich, so genügt die Glaubhaftmachung (§ 9 Abs. 3 AlVG).In den ersten 100 Tagen des Bezuges von Arbeitslosengeld auf Grund einer neu erworbenen Anwartschaft ist eine Vermittlung in eine nicht dem bisherigen Tätigkeitsbereich entsprechende Tätigkeit nicht zumutbar, wenn dadurch eine künftige Beschäftigung im bisherigen Beruf wesentlich erschwert wird. In den ersten 120 Tagen des Bezuges von Arbeitslosengeld auf Grund einer neu erworbenen Anwartschaft ist eine Beschäftigung in einem anderen Beruf oder eine Teilzeitbeschäftigung nur zumutbar, wenn das sozialversicherungspflichtige Entgelt mindestens 80 vH des der letzten Bemessungsgrundlage für das Arbeitslosengeld entsprechenden Entgelts beträgt. In der restlichen Zeit des Bezuges von Arbeitslosengeld ist eine Beschäftigung in einem anderen Beruf oder eine Teilzeitbeschäftigung nur zumutbar, wenn das sozialversicherungspflichtige Entgelt mindestens 75 vH des der letzten Bemessungsgrundlage für das Arbeitslosengeld entsprechenden Entgelts beträgt. Entfällt im maßgeblichen Bemessungszeitraum mindestens die Hälfte der Beschäftigungszeiten auf Teilzeitbeschäftigungen mit weniger als 75 vH der Normalarbeitszeit, so ist während des Bezuges von Arbeitslosengeld eine Beschäftigung in einem anderen Beruf oder eine Teilzeitbeschäftigung nur zumutbar, wenn das sozialversicherungspflichtige Entgelt mindestens die Höhe des der letzten Bemessungsgrundlage für das Arbeitslosengeld entsprechenden Entgelts erreicht. Der besondere Entgeltschutz nach Teilzeitbeschäftigungen gilt jedoch nur, wenn die arbeitslose Person dem Arbeitsmarktservice Umfang und Ausmaß der Teilzeitbeschäftigungen durch Vorlage von Bestätigungen ehemaliger Arbeitgeber nachgewiesen hat. Ist die Erbringung eines solchen Nachweises mit zumutbaren Bemühungen nicht möglich, so genügt die Glaubhaftmachung (Paragraph 9, Absatz 3, AlVG). Zumutbar ist eine von der regionalen Geschäftsstelle vermittelte Beschäftigung auch dann, wenn eine Wiedereinstellungszusage von einem früheren Arbeitgeber erteilt wurde oder sich die arbeitslose Person schon zur Aufnahme einer Beschäftigung in Zukunft verpflichtet hat (Einstellungsvereinbarung) (§ 9 Abs. 4 AlVG).Zumutbar ist eine von der regionalen Geschäftsstelle vermittelte Beschäftigung auch dann, wenn eine Wiedereinstellungszusage von einem früheren Arbeitgeber erteilt wurde oder sich die arbeitslose Person schon zur Aufnahme einer Beschäftigung in Zukunft verpflichtet hat (Einstellungsvereinbarung) (Paragraph 9, Absatz 4, AlVG). Als Beschäftigung gilt, unbeschadet der erforderlichen Beurteilung der Zumutbarkeit im Einzelfall, auch ein der Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt dienendes Arbeitsverhältnis im Rahmen eines Sozialökonomischen Betriebes (SÖB) oder eines Gemeinnützigen Beschäftigungsprojektes (GBP), soweit dieses den arbeitsrechtlichen Vorschriften und den in den Richtlinien des Verwaltungsrates geregelten Qualitätsstandards entspricht. Im Rahmen dieser Qualitätsstandards ist jedenfalls die gegebenenfalls erforderliche sozialpädagogische Betreuung, die Zielsetzung der mit dem Arbeitsverhältnis verbundenen theoretischen und praktischen Ausbildung sowie im Falle der Arbeitskräfteüberlassung das zulässige Ausmaß überlassungsfreier Zeiten und die Verwendung überlassungsfreier Zeiten zu Ausbildungs- und Betreuungszwecken festzulegen (§ 9 Abs. 7 AlVG).Als Beschäftigung gilt, unbeschadet der erforderlichen Beurteilung der Zumutbarkeit im Einzelfall, auch ein der Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt dienendes Arbeitsverhältnis im Rahmen eines Sozialökonomischen Betriebes (SÖB) oder eines Gemeinnützigen Beschäftigungsprojektes (GBP), soweit dieses den arbeitsrechtlichen Vorschriften und den in den Richtlinien des Verwaltungsrates geregelten Qualitätsstandards entspricht. Im Rahmen dieser Qualitätsstandards ist jedenfalls die gegebenenfalls erforderliche sozialpädagogische Betreuung, die Zielsetzung der mit dem Arbeitsverhältnis verbundenen theoretischen und praktischen Ausbildung sowie im Falle der Arbeitskräfteüberlassung das zulässige Ausmaß überlassungsfreier Zeiten und die Verwendung überlassungsfreier Zeiten zu Ausbildungs- und Betreuungszwecken festzulegen (Paragraph 9, Absatz 7, AlVG). Wenn im Zuge von Maßnahmen des Arbeitsmarktservice Arbeitserprobungen stattfinden, so haben diese Arbeitserprobungen den in den Richtlinien des Verwaltungsrates geregelten Qualitätsstandards zu entsprechen. Arbeitserprobungen dürfen nur zur Überprüfung vorhandener oder im Rahmen der Maßnahme erworbener Kenntnisse und Fertigkeiten sowie der Einsatzmöglichkeiten in einem Betrieb eingesetzt werden und eine diesen Zielen angemessene Dauer nicht überschreiten. Bei Maßnahmen zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt hat das Arbeitsmarktservice der arbeitslosen Person die Gründe anzugeben, die eine Teilnahme an einer derartigen Maßnahme als zur Verbesserung der Wiederbeschäftigungschancen notwendig oder nützlich erscheinen lassen, so weit diese nicht auf Grund der vorliegenden Umstände wie insbesondere einer längeren Arbeitslosigkeit in Verbindung mit bestimmten bereits zB im Betreuungsplan (§ 38c AMSG) erörterten Problemlagen, die einer erfolgreichen Arbeitsaufnahme entgegen stehen, als bekannt angenommen werden können. Eine Maßnahme zur Wiedereingliederung kann auch auf die persönliche Unterstützung bei der Arbeitssuche abzielen (§ 9 Abs. 8 AlVG).Wenn im Zuge von Maßnahmen des Arbeitsmarktservice Arbeitserprobungen stattfinden, so haben diese Arbeitserprobungen den in den Richtlinien des Verwaltungsrates geregelten Qualitätsstandards zu entsprechen. Arbeitserprobungen dürfen nur zur Überprüfung vorhandener oder im Rahmen der Maßnahme erworbener Kenntnisse und Fertigkeiten sowie der Einsatzmöglichkeiten in einem Betrieb eingesetzt werden und eine diesen Zielen angemessene Dauer nicht überschreiten. Bei Maßnahmen zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt hat das Arbeitsmarktservice der arbeitslosen Person die Gründe anzugeben, die eine Teilnahme an einer derartigen Maßnahme als zur Verbesserung der Wiederbeschäftigungschancen notwendig oder nützlich erscheinen lassen, so weit diese nicht auf Grund der vorliegenden Umstände wie insbesondere einer längeren Arbeitslosigkeit in Verbindung mit bestimmten bereits zB im Betreuungsplan (Paragraph 38 c, AMSG) erörterten Problemlagen, die einer erfolgreichen Arbeitsaufnahme entgegen stehen, als bekannt angenommen werden können. Eine Maßnahme zur Wiedereingliederung kann auch auf die persönliche Unterstützung bei der Arbeitssuche abzielen (Paragraph 9, Absatz 8, AlVG). Wenn die arbeitslose Person
  4. sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, oder
  5. sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der Paragraphen 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, oder
  6. sich ohne wichtigen Grund weigert, einem Auftrag zur Nach(Um)schulung zu entsprechen oder durch ihr Verschulden den Erfolg der Nach(Um)schulung vereitelt, oder
  7. ohne wichtigen Grund die Teilnahme an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt verweigert oder den Erfolg der Maßnahme vereitelt, oder
  8. auf Aufforderung durch die regionale Geschäftsstelle nicht bereit oder in der Lage ist, ausreichende Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung nachzuweisen (§ 10 Abs. 1 AlVG)(Paragraph 10, Absatz eins, AlVG) so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung

Z 1 bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung

Z 1 bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde.so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung

Ziffer eins bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung

Ziffer eins bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde. Der Verlust des Anspruches

Abs. 1 ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie z.B. bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen (§ 10 Abs. 3 AlVG).Der Verlust des Anspruches

Absatz eins, ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie z.B. bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen (Paragraph 10, Absatz 3, AlVG).

§ 38Al

VG sind soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden.

Paragraph 38, AlVG sind soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden. Nach ständiger Rechtsprechung (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom

  1. Oktober 1999, Zl. 99/08/0136) sind die genannten Bestimmungen Ausdruck des dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht zu Grunde liegenden Gesetzeszweckes, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keinerlei Beschäftigung gefunden hat, möglichst wieder durch Vermittlung in eine ihm zumutbare Beschäftigung einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten.Nach ständiger Rechtsprechung vergleiche das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom
  2. Oktober 1999, Zl. 99/08/0136) sind die genannten Bestimmungen Ausdruck des dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht zu Grunde liegenden Gesetzeszweckes, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keinerlei Beschäftigung gefunden hat, möglichst wieder durch Vermittlung in eine ihm zumutbare Beschäftigung einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten. Wer eine Leistung der Versichertengemeinschaft der Arbeitslosenversicherung in Anspruch nimmt, muss sich daher darauf einstellen, eine ihm angebotene zumutbare Beschäftigung auch anzunehmen, d.h. bezogen auf eben diesen Arbeitsplatz arbeitswillig zu sein. Um sich in Bezug auf eine von der belangten Behörde vermittelte zumutbare Beschäftigung arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich einerseits eines auf die Erlangung dieses Arbeitsplatzes ausgerichteten (und daher unverzüglich zu entfaltenden) aktiven Handelns des Arbeitslosen, andererseits (und deshalb) aber auch der Unterlassung jedes Verhaltens, welches objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern. Das Nichtzustandekommen eines den Zustand der Arbeitslosigkeit beendenden (zumutbaren) Beschäftigungsverhältnisses kann vom Arbeitslosen somit auf zwei Wegen verschuldet (d.h. dessen Zustandekommen vereitelt) werden: Nämlich dadurch, dass der Arbeitslose ein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln erst gar nicht entfaltet (Unterlassen der Vereinbarung eines Vorstellungstermins, Nichtantritt der Arbeit, etc.), oder aber, dass er den Erfolg seiner (nach außen zu Tage getretenen) Bemühungen durch ein Verhalten, welches nach allgemeiner Erfahrung geeignet ist, den potenziellen Dienstgeber von der Einstellung des Arbeitslosen abzubringen, zunichte macht. Nach § 10 Abs. 3 AlVG ist der Verlust des Anspruches in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.Nach Paragraph 10, Absatz 3, AlVG ist der Verlust des Anspruches in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen. Berücksichtigungswürdig im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG sind nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Gründe, die dazu führen, dass der Ausschluss vom Bezug der Leistung den Arbeitslosen aus bestimmten Gründen unverhältnismäßig härter träfe, als dies sonst allgemein der Fall ist (vgl. VwGH 26.01.2010, 2008/08/0018; 15.05.2013, 2010/08/0257; 25.06.2013, 2012/08/0236). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 02.04.2008, 2007/08/0234, mwN) kann ein berücksichtigungswürdiger Fall im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG nur dann vorliegen, wenn der Arbeitslose in der Folge entweder selbst ein Verhalten gesetzt hat, welches den potenziellen Schaden ganz oder teilweise wieder beseitigt (also insbesondere durch alsbaldige tatsächliche Aufnahme einer anderen Beschäftigung), oder wenn ihm sein Verhalten ausnahmsweise aus besonderen (jedenfalls nicht auf Dauer vorliegenden und auch die Verfügbarkeit oder die Arbeitsfähigkeit nicht ausschließenden) Gründen im Einzelfall nicht vorgeworfen werden kann.Berücksichtigungswürdig im Sinne des Paragraph 10, Absatz 3, AlVG sind nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Gründe, die dazu führen, dass der Ausschluss vom Bezug der Leistung den Arbeitslosen aus bestimmten Gründen unverhältnismäßig härter träfe, als dies sonst allgemein der Fall ist vergleiche VwGH 26.01.2010, 2008/08/0018; 15.05.2013, 2010/08/0257; 25.06.2013, 2012/08/0236). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH 02.04.2008, 2007/08/0234, mwN) kann ein berücksichtigungswürdiger Fall im Sinne des Paragraph 10, Absatz 3, AlVG nur dann vorliegen, wenn der Arbeitslose in der Folge entweder selbst ein Verhalten gesetzt hat, welches den potenziellen Schaden ganz oder teilweise wieder beseitigt (also insbesondere durch alsbaldige tatsächliche Aufnahme einer anderen Beschäftigung), oder wenn ihm sein Verhalten ausnahmsweise aus besonderen (jedenfalls nicht auf Dauer vorliegenden und auch die Verfügbarkeit oder die Arbeitsfähigkeit nicht ausschließenden) Gründen im Einzelfall nicht vorgeworfen werden kann. Dazu ist auszuführen, dass der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 04.05.2017, Ra 2017/08/0029, aussprach, dass - neben dem in § 10 Abs. 3 AlVG ausdrücklich genannten Nachsichtsgrund der Aufnahme einer Beschäftigung - insbesondere eben auch solche Gründe berücksichtigungswürdig seien, die dazu führen, dass der Ausschluss vom Bezug der Leistung den Arbeitslosen aus bestimmten Gründen unverhältnismäßig härter trifft, als dies sonst ganz allgemein der Fall ist. In diesem Zusammenhang wurde in der Rechtsprechung auch auf jene Gründe verwiesen, die bei der Bemessung der Notstandshilfe zu einer individuellen Freibetragserhöhung führen können (vgl. VwGH 18.10.2000, 99/08/0116, mwN); dabei handelt es sich nach § 36 Abs. 5 AlVG um "Krankheit, Schwangerschaft, Niederkunft, Todesfall, Hausstandsgründung und dgl." (vgl. auch die Konkretisierung durch die Richtlinie des AMS zur Freigrenzenerhöhung, kundgemacht unter www.ams.at und abgedruckt etwa in Pfeil (Hrsg), Der AlV-Komm, Anhang 13). Solche Umstände sind aber nicht jedenfalls berücksichtigungswürdig im Sinn des § 10 Abs. 3 AlVG, sondern nur dann, wenn sie auch eine im Vergleich zu anderen Arbeitslosen unverhältnismäßige finanzielle Belastung mit sich bringen. Finanzielle Belastungen, wie sie auch andere Arbeitslose treffen - darunter fallen etwa auch Sorgepflichten -, sind hingegen nicht zu berücksichtigen (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom
  3. September 2011, 2008/08/0085, mwN). Derartige außergewöhnliche Belastungen wurden nicht vorgebracht und sind auch nicht anzunehmen.Dazu ist auszuführen, dass der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 04.05.2017, Ra 2017/08/0029, aussprach, dass - neben dem in Paragraph 10, Absatz 3, AlVG ausdrücklich genannten Nachsichtsgrund der Aufnahme einer Beschäftigung - insbesondere eben auch solche Gründe berücksichtigungswürdig seien, die dazu führen, dass der Ausschluss vom Bezug der Leistung den Arbeitslosen aus bestimmten Gründen unverhältnismäßig härter trifft, als dies sonst ganz allgemein der Fall ist. In diesem Zusammenhang wurde in der Rechtsprechung auch auf jene Gründe verwiesen, die bei der Bemessung der Notstandshilfe zu einer individuellen Freibetragserhöhung führen können vergleiche VwGH 18.10.2000, 99/08/0116, mwN); dabei handelt es sich nach Paragraph 36, Absatz 5, AlVG um "Krankheit, Schwangerschaft, Niederkunft, Todesfall, Hausstandsgründung und dgl." vergleiche auch die Konkretisierung durch die Richtlinie des AMS zur Freigrenzenerhöhung, kundgemacht unter www.ams.at und abgedruckt etwa in Pfeil (Hrsg), Der AlV-Komm, Anhang 13). Solche Umstände sind aber nicht jedenfalls berücksichtigungswürdig im Sinn des Paragraph 10, Absatz 3, AlVG, sondern nur dann, wenn sie auch eine im Vergleich zu anderen Arbeitslosen unverhältnismäßige finanzielle Belastung mit sich bringen. Finanzielle Belastungen, wie sie auch andere Arbeitslose treffen - darunter fallen etwa auch Sorgepflichten -, sind hingegen nicht zu berücksichtigen vergleiche etwa das hg. Erkenntnis vom
  4. September 2011, 2008/08/0085, mwN). Derartige außergewöhnliche Belastungen wurden nicht vorgebracht und sind auch nicht anzunehmen. Um in Bezug auf eine bestimmte Maßnahme von Vereitelung ihres Erfolges sprechen zu können, ist Voraussetzung, dass der Arbeitslose weiß, an welchen Defiziten er leidet, und die Ziele kennt, die mit der Maßnahme erreicht werden sollen (VwGH vom 19.9.2007, Zl. 2006/08/0241). Darüber hinaus wurde seitens des BVwG ergänzend eine Abfrage beim Hauptverband der Sozialversicherungsträger dahingehend vorgenommen, ob der Beschwerdeführer mittlerweile allenfalls eine Beschäftigung aufgenommen hat; das Ergebnis lautete dahingehend, dass der Beschwerdeführer jedenfalls bis zum 19.03.2019 (dem Zeitpunkt der Abfrage, somit weit über die Sperrfrist hinaus) keine versicherungspflichtige Beschäftigung aufgenommen hat. Auch insofern liegt folglich kein berücksichtigungswürdiger Grund vor. Die Vereitelung des Erfolges der Maßnahme kann durch eine ungerechtfertigte Weigerung bewirkt werden, an der Maßnahme überhaupt teilzunehmen, aber auch durch ein sonstiges vorsätzliches Verhalten, welches objektiv geeignet ist, den Erfolg der Maßnahme zu verhindern (vgl. auch das hg. Erkenntnis vom
  5. März 2005, Zl. 2004/08/0047), wie etwa auch ein solches, das mit Grund zum Ausschluss von der Maßnahme führt, und zwar insbesondere entweder weil der didaktische Erfolg in Ansehung des Arbeitslosen verfehlt würde oder weil das Verhalten den Erfolg der übrigen Teilnehmer zu gefährden geeignet ist (VwGH vom 19.9.2007, Zl. 2006/08/0241).Die Vereitelung des Erfolges der Maßnahme kann durch eine ungerechtfertigte Weigerung bewirkt werden, an der Maßnahme überhaupt teilzunehmen, aber auch durch ein sonstiges vorsätzliches Verhalten, welches objektiv geeignet ist, den Erfolg der Maßnahme zu verhindern vergleiche auch das hg. Erkenntnis vom
  6. März 2005, Zl. 2004/08/0047), wie etwa auch ein solches, das mit Grund zum Ausschluss von der Maßnahme führt, und zwar insbesondere entweder weil der didaktische Erfolg in Ansehung des Arbeitslosen verfehlt würde oder weil das Verhalten den Erfolg der übrigen Teilnehmer zu gefährden geeignet ist (VwGH vom 19.9.2007, Zl. 2006/08/0241). Der Beschwerdeführer hat durch sein Verhalten den Erfolg der Maßnahme zunichte gemacht, d.h. vereitelt, indem er das Angebot, einer durch die belangte Behörde geförderten Beschäftigung, aufgrund anderer offenen Bewerbungen abgelehnt und somit das Scheitern der diesbezüglichen Bemühungen um seine Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt in Kauf genommen hat. Nach Ansicht des erkennenden Senates hat die belangte Behörde demzufolge gesetzeskonform die verfahrensgegenständliche Sanktion ausgesprochen. Seitens der belangten Behörde wurde dem Beschwerdeführer bereits mit der Zubuchung für den Termin am 20.11.2018 beim XXXX , die Möglichkeit gegeben seine Arbeitslosigkeit zu beenden und seine Arbeitswilligkeit unter Beweis zu stellen in dem er eine an der vorbereitenden Maßnahme der Beratungs- und Betreuungseinrichtung teilnimmt und in weiterer Folge ein Transitdienstverhältnis annehmen kann. Diese Möglichkeit hat der Beschwerdeführer mit seiner Aussage, dass er andere offene Bewerbungen laufen hat, vereitelt.Seitens der belangten Behörde wurde dem Beschwerdeführer bereits mit der Zubuchung für den Termin am 20.11.2018 beim römisch 40 , die Möglichkeit gegeben seine Arbeitslosigkeit zu beenden und seine Arbeitswilligkeit unter Beweis zu stellen in dem er eine an der vorbereitenden Maßnahme der Beratungs- und Betreuungseinrichtung teilnimmt und in weiterer Folge ein Transitdienstverhältnis annehmen kann. Diese Möglichkeit hat der Beschwerdeführer mit seiner Aussage, dass er andere offene Bewerbungen laufen hat, vereitelt. In der mit dem Beschwerdeführer am 11.12.2018 aufgenommen Niederschrift

§ 10Al

VG gab dieser an, dass er Bauingenieur sei und nicht als Hilfsarbeiter arbeiten wolle.In der mit dem Beschwerdeführer am 11.12.2018 aufgenommen Niederschrift

Paragraph 10, AlVG gab dieser an, dass er Bauingenieur sei und nicht als Hilfsarbeiter arbeiten wolle. Wie oben bereits ausgeführt, hat der Beschwerdeführer als Notstandshilfebezieher keinen Anspruch auf ausbildungsadäquate Zuweisungen, sondern hat er sich dazu verpflichtet, jede ihm zugewiesene Tätigkeit anzunehmen. Darunter fallen auch die ihm hier zugewiesenen Hilfstätigkeiten. Geförderte Beschäftigungen werden aus Steuergeldern finanziert und sollen arbeitswilligen aber arbeitsmarktfernen Personen die Möglichkeit bieten wieder am 1. Arbeitsmarkt einsteigen zu können. Diese Möglichkeit wurde dem Beschwerdeführer mit der Zubuchung für den Termin am 20.11.2018 gegeben.

§ 9Al

VG, hat eine arbeitslose Person daher alle ihr zumutbaren Anstrengungen zu unternehmen, um den Zustand der Arbeitslosigkeit von sich aus möglichst rasch zu beenden.

Paragraph 9, AlVG, hat eine arbeitslose Person daher alle ihr zumutbaren Anstrengungen zu unternehmen, um den Zustand der Arbeitslosigkeit von sich aus möglichst rasch zu beenden. Aufgrund der seit 01.01.2015 andauernden Arbeitslosigkeit und den Bestimmungen der §§ 9 und 10 AlVG wäre es die Verantwortung des Beschwerdeführers gewesen, die angebotene geförderte Beschäftigung bereits bei der ersten angebotenen Möglichkeit anzunehmen.Paragraphen 9 und 10 AlVG wäre es die Verantwortung des Beschwerdeführers gewesen, die angebotene geförderte Beschäftigung bereits bei der ersten angebotenen Möglichkeit anzunehmen.

§ 10Abs. 3 Al

VG ist der Verlust des Anspruches

§ 10Abs. 1 Al

VG in berücksichtigungswürdigen Fällen wie z.B. bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.

Paragraph 10, Absatz 3, AlVG ist der Verlust des Anspruches

Paragraph 10, Absatz eins, AlVG in berücksichtigungswürdigen Fällen wie z.B. bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen. Eine anderweitige Beschäftigung am 1. Arbeitsmarkt welche die Arbeitslosigkeit ausschließt wurde innerhalb der relevanten Nachsichtsfrist nicht aufgenommen. Durch das Verhalten des Beschwerdeführers hat dieser den Erfolg der Maßnahme gem. § 10 Abs. 1 Z 3 AlVG vereitelt, da er die Teilnahme an einer Maßnahme der Beratungs- und Betreuungseinrichtung aufgrund anderer offenen Bewerbungen abgelehnt hat. Dazu ist noch anzumerken, dass ihm die Aufnahme einer anderen Beschäftigung am ersten Arbeitsmarkt auch während der Maßnahme möglich gewesen wäre und somit einer unbefristeten Beschäftigung in seinem Ausbildungsbereich nichts entgegengestanden wäre.Durch das Verhalten des Beschwerdeführers hat dieser den Erfolg der Maßnahme gem. Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AlVG vereitelt, da er die Teilnahme an einer Maßnahme der Beratungs- und Betreuungseinrichtung aufgrund anderer offenen Bewerbungen abgelehnt hat. Dazu ist noch anzumerken, dass ihm die Aufnahme einer anderen Beschäftigung am ersten Arbeitsmarkt auch während der Maßnahme möglich gewesen wäre und somit einer unbefristeten Beschäftigung in seinem Ausbildungsbereich nichts entgegengestanden wäre. Die zugewiesene Maßnahme war dem Beschwerdeführer

§ 9Abs 2 Al

VG in jeglicher Hinsicht zumutbar und wurde vom Beschwerdeführer die Zumutbarkeit auch nicht bestritten. Der Beschwerdeführer hat sich sohin ernsthaft darauf einzustellen, an dieser Maßnahme teilzunehmen und diese auch abzuschließen. Der Beschwerdeführer hat durch die Ablehnung der Teilnahme an der Maßnahme ohne triftigen Grund bzw. mit der Begründung anderer offener Bewerbungen jedoch eine Vereitelungshandlung gesetzt. Das Verhalten des Beschwerdeführers ist daher kausal für die Nichteinstellung, dolus eventualis liegt vor.Die zugewiesene Maßnahme war dem Beschwerdeführer

Paragraph 9, Absatz 2, AlVG in jeglicher Hinsicht zumutbar und wurde vom Beschwerdeführer die Zumutbarkeit auch nicht bestritten. Der Beschwerdeführer hat sich sohin ernsthaft darauf einzustellen, an dieser Maßnahme teilzunehmen und diese auch abzuschließen. Der Beschwerdeführer hat durch die Ablehnung der Teilnahme an der Maßnahme ohne triftigen Grund bzw. mit der Begründung anderer offener Bewerbungen jedoch eine Vereitelungshandlung gesetzt. Das Verhalten des Beschwerdeführers ist daher kausal für die Nichteinstellung, dolus eventualis liegt vor. Aufgrund des festgestellten Sachverhaltes steht daher fest, dass der Beschwerdeführer mit seinem Verhalten den Tatbestand der Vereitelung

§ 10Abs 1 Z 3 erster Satz Al

VG verwirklicht hat, der den Verlust des Anspruches auf Notstandshilfe für sechs Wochen rechtfertigt.Aufgrund des festgestellten Sachverhaltes steht daher fest, dass der Beschwerdeführer mit seinem Verhalten den Tatbestand der Vereitelung

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, erster Satz AlVG verwirklicht hat, der den Verlust des Anspruches auf Notstandshilfe für sechs Wochen rechtfertigt. Sohin war spruchgemäß zu entscheiden. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Es ist somit spruchgemäß zu entscheiden.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Es ist somit spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2019:W141.2213980.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.