F, wird Ihnen der Fremdenpass mit der Passnummer XXXX entzogen.
Absatz 2 FPG haben Sie den Fremdenpass unverzüglich dem Bundesamt vorzulegen.römisch eins.
Paragraph 93, Absatz 1 Ziffer 1 in Verbindung mit Paragraph 88, Absatz 2 Fremdenpolizeigesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (FPG) idgF, wird Ihnen der Fremdenpass mit der Passnummer römisch 40 entzogen.
Paragraph 93, Absatz 2 FPG haben Sie den Fremdenpass unverzüglich dem Bundesamt vorzulegen. II.
F wird Ihr Antrag vom 10.10.2018 auf Ausstellung eines Fremdenpasses abgewiesen.römisch zwei.
Paragraph 88, Absatz 1 Ziffer 1 und Absatz 2 Fremdenpolizeigesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (FPG) idgF wird Ihr Antrag vom 10.10.2018 auf Ausstellung eines Fremdenpasses abgewiesen. B) Die ordentliche Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die ordentliche Revision ist
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der staatenlose Beschwerdeführer (BF) stellte am 04.10.2018 und 06.10.2018 per E-Mail eine Anfrage an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) bei welcher österreichischen Vertretungsbehörde im Ausland sein Fremdenpass verlängert oder erneuert werden könne, ohne nach Österreich einreisen zu müssen. Er gab auch an, dass derzeit ein Einreiseverbot gegen ihn bestehe. Nachdem dem BF am 10.10.2018 mitgeteilt wurde, dass aufgrund des bestehenden Aufenthalts- bzw. Einreiseverbotes vom BFA ein Passentzugsverfahren geprüft werde, teilte er mit, dass er aufgrund eines möglichen Passentzugsverfahrens die sofortige illegale Einreise nach Österreich antreten werde. Weiters beantragte er die Neuausstellung eines Fremdenpasses und teilte der Behörde eine Zustelladresse mit. Er teilte auch mit, dass allfällige Gebühren vom Bund bzw. Land zu tragen seien. Der BF wurde in Österreich geboren und verlor die österreichische Staatsbürgerschaft durch den Erwerb der XXXX Staatsbürgerschaft. Die XXXX Staatsbürgerschaft wurde am 21.01.2008 annulliert.Der BF wurde in Österreich geboren und verlor die österreichische Staatsbürgerschaft durch den Erwerb der römisch 40 Staatsbürgerschaft. Die römisch 40 Staatsbürgerschaft wurde am 21.01.2008 annulliert. Der BF wurde mit Urteil vom XXXX , nachdem er zuvor von XXXX ausgeliefert wurde, vom einem Landesgericht wegen schweren gewerbsmäßigen Betrugs als Bestimmungstäter zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 6 Jahren rechtskräftig verurteilt.Der BF wurde mit Urteil vom römisch 40 , nachdem er zuvor von römisch 40 ausgeliefert wurde, vom einem Landesgericht wegen schweren gewerbsmäßigen Betrugs als Bestimmungstäter zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 6 Jahren rechtskräftig verurteilt. Mit Urteilen vom XXXX wurde er weiters von einem Landesgericht wegen des überwiegenden vollendeten, teilweise versuchten gewerbsmäßigen schweren Betrugs, teilweise als Bestimmungstäter, wegen des Verbrechens einer kriminellen Organisation, wegen betrügerischer Krida, teilweise als Beitragstäter und wegen Untreue zu einer unbedingten Zusatzfreiheitsstrafe von 2 Jahren sowie wegen wiederkehrender Finanzvergehen der überwiegend vollendeten, teilweise versuchten gewerbsmäßigen Abgabenhinterziehung zu einer Freiheitsstrafe von 1 Jahr und einer Geldstrafe von € XXXX im Nichteinbringungsfall zu einer einjährigen Ersatzfreiheitsstrafe, rechtskräftig verurteilt.Mit Urteilen vom römisch 40 wurde er weiters von einem Landesgericht wegen des überwiegenden vollendeten, teilweise versuchten gewerbsmäßigen schweren Betrugs, teilweise als Bestimmungstäter, wegen des Verbrechens einer kriminellen Organisation, wegen betrügerischer Krida, teilweise als Beitragstäter und wegen Untreue zu einer unbedingten Zusatzfreiheitsstrafe von 2 Jahren sowie wegen wiederkehrender Finanzvergehen der überwiegend vollendeten, teilweise versuchten gewerbsmäßigen Abgabenhinterziehung zu einer Freiheitsstrafe von 1 Jahr und einer Geldstrafe von € römisch 40 im Nichteinbringungsfall zu einer einjährigen Ersatzfreiheitsstrafe, rechtskräftig verurteilt. Mit Beschluss eines Landesgerichts vom XXXX wurde auf Antrag des BF, unter Anrechnung der Auslieferungs-, Verwahrungs- und Untersuchungshaft, die insgesamt 9-jährige unbedingte Freiheitsstrafe, unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren, bedingt nachgesehen und der BF mit Beschluss vom XXXX aus der Freiheitsstrafe endgültig entlassen.Mit Beschluss eines Landesgerichts vom römisch 40 wurde auf Antrag des BF, unter Anrechnung der Auslieferungs-, Verwahrungs- und Untersuchungshaft, die insgesamt 9-jährige unbedingte Freiheitsstrafe, unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren, bedingt nachgesehen und der BF mit Beschluss vom römisch 40 aus der Freiheitsstrafe endgültig entlassen. Mit Beschluss eines Landesgerichts vom XXXX wurde der BF am 01.02.2012, nach Verbüßung von 6 Monaten der Ersatzfreiheitsstrafe, unter Setzung einer Probezeit von 3 Jahren, bedingt aus der Strafhaft entlassen und mit Beschluss vom XXXX aus dieser endgültig entlassen.Mit Beschluss eines Landesgerichts vom römisch 40 wurde der BF am 01.02.2012, nach Verbüßung von 6 Monaten der Ersatzfreiheitsstrafe, unter Setzung einer Probezeit von 3 Jahren, bedingt aus der Strafhaft entlassen und mit Beschluss vom römisch 40 aus dieser endgültig entlassen. Am 24.02.2011 stellte der BF bei einer BH den Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses, welcher mit Bescheid vom 10.05.2011 abgelehnt wurde. Die dagegen erhobene Berufung wurde von der zuständigen Sicherheitsdirektion am 24.11.2011 abgewiesen. Mit Bescheid dieser BH vom 17.05.2011 wurde, nach der damaligen Bestimmung des § 60 Abs. 1 FPG, gegen den BF ein auf die Dauer von 10 Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen, welches am 21.03.2012 in Rechtskraft erwuchs und bis 21.03.2022 für den Schengenraum gültig ist.Mit Bescheid dieser BH vom 17.05.2011 wurde, nach der damaligen Bestimmung des Paragraph 60, Absatz eins, FPG, gegen den BF ein auf die Dauer von 10 Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen, welches am 21.03.2012 in Rechtskraft erwuchs und bis 21.03.2022 für den Schengenraum gültig ist. Im Februar 2012 stellte der BF bei einer anderen BH neuerlich ein Ansuchen um Ausstellung eines Fremdenpasses, damit er der Auflage der Zahlung der Geldstrafe nachkommen könne. In weiterer Folge zog der BF diesen Antrag zurück und stellte bei der ersten BH einen neuerlichen Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses. Da der BF in Österreich geboren wurde, jedoch nunmehr staatenlos und nicht abschiebbar war, wurde dem BF eine Duldungskarte, gültig vom 23.10.2012 bis 23.10.2013, ausgestellt. Nachdem sich der BF verpflichtete, die bestehende Steuerschuld beim zuständigen Finanzamt, die Geldstrafe des Gerichts und die Forderungen der Gläubiger zu begleichen (vgl. AS 485f), wurde diesem ein vom 17.01.2013 bis 16.01.2015 gültiger Fremdenpass, gültig für alle Staaten der Welt, ausgestellt.Nachdem sich der BF verpflichtete, die bestehende Steuerschuld beim zuständigen Finanzamt, die Geldstrafe des Gerichts und die Forderungen der Gläubiger zu begleichen vergleiche AS 485f), wurde diesem ein vom 17.01.2013 bis 16.01.2015 gültiger Fremdenpass, gültig für alle Staaten der Welt, ausgestellt. In der Folge verließ der BF am 01.03.2013 das Bundesgebiet, wobei er bei der Ausreise seine Duldungskarte, gültig bis 22.10.2013, abgab. Es gibt keine Hinweise, dass der BF seine Zusagen eingehalten hätte. Nach neuerlicher Einreise in das Bundesgebiet stellte der BF am 07.10.2014 beim BFA einen weiteren Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses, worauf ihm am 07.10.2014, unter irrtümlicher Annahme eines rechtmäßigen Aufenthalts, ein bis zum 06.10.2019 gültiger Fremdenpass ausgestellt wurde. Der BF war von 06.10.2014 bis 30.07.2015 in Österreich lediglich an einer Adresse in Wien obdachlos gemeldet. Laut Information der Schweizer Behörden ist der BF am 22.04.2016 mit dem zuletzt ausgestellten Fremdenpass erneut in den Schengenraum eingereist. Im vorliegenden Verfahren wurde mit Mandatsbescheid vom 15.10.2018 dem BF
Vm § 57 Abs. 1 AVG, der Fremdenpass entzogen und
2 FPG die unverzügliche Vorlage des Dokuments aufgetragen.Im vorliegenden Verfahren wurde mit Mandatsbescheid vom 15.10.2018 dem BF
Paragraph 93, Absatz eins, Ziffer eins, FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG, der Fremdenpass entzogen und
Paragraph 93, Absatz 2, FPG die unverzügliche Vorlage des Dokuments aufgetragen. Der BF kam dieser Aufforderung nicht nach und übermittelte am 19.10.2018 ein als "Einspruch" tituliertes Schreiben. Darin führte er im Wesentlichen aus, dass er sich seit 14.10.2018 illegal im österreichischen Bundesgebiet befinde und er telefonisch erreichbar sei. Mit Schreiben vom 25.10.2018 wurde der BF vom Ergebnis der Beweisaufnahme verständigt und diesbezüglich zur Stellungnahme aufgefordert. Es wurde ihm auch mitgeteilt, dass das als "Einspruch" titulierte Schreiben vom 19.10.2018 rechtsrichtig in eine Vorstellung gegen den Mandatsbescheid vom 15.10.2018 umgedeutet und das Ermittlungsverfahren gem. § 57 Abs. 3 AVG eingeleitet wurde.Mit Schreiben vom 25.10.2018 wurde der BF vom Ergebnis der Beweisaufnahme verständigt und diesbezüglich zur Stellungnahme aufgefordert. Es wurde ihm auch mitgeteilt, dass das als "Einspruch" titulierte Schreiben vom 19.10.2018 rechtsrichtig in eine Vorstellung gegen den Mandatsbescheid vom 15.10.2018 umgedeutet und das Ermittlungsverfahren gem. Paragraph 57, Absatz 3, AVG eingeleitet wurde. Mit E-Mail vom 04.11.2018 erklärte der BF zur Beweisaufnahme im Wesentlichen, dass es 2013 bei der Erstausstellung des Fremdenpasses im Interesse der Republik Österreichs gelegen sei, ihm zwecks Ausreise den Pass auszustellen, insoweit sonst eine Ausweisung nicht möglich gewesen wäre. Die nunmehrige illegale Einreise sei durch die Androhung des Gültigkeitsentzugs des Fremdenpasses erzwungen worden. Weiters sei er durch seinen erzwungenen Aufenthalt in Österreich wegen Gefahr im Verzug gezwungen, dem Zivilschutz in Österreich zu dienen und die enormen Sicherheitsrisiken bei Seilbahnbetreibern aufzuzeigen. Dazu übermittelte er ein Schriftstück. Im Hinblick auf die in seiner Stellungnahme erhobenen Vorwürfe gegenüber Beamten des BFA erfolge seitens des BFA eine Übermittlung einer Sachverhaltsdarstellung an die Staatsanwaltschaft Wien. Das BFA hat mit Bescheid vom 11.03.2019
1 Z 1 i.V.m.Das BFA hat mit Bescheid vom 11.03.2019
Paragraph 93, Absatz eins, Ziffer eins, i.V.m. § 88 Abs. 1 Z 1 FPG, dem BF den Fremdenpass entzogen.
2 FPG habe der BF den Fremdenpass unverzüglich dem BFA vorzulegen (Spruchpunkt I.).
1 Z 1 FPG wurde der Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses abgewiesen (Spruchpunkt II.). Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid wurde
GVG ausgeschlossen (Spruchpunkt III.).Paragraph 88, Absatz eins, Ziffer eins, FPG, dem BF den Fremdenpass entzogen.
Paragraph 93, Absatz 2, FPG habe der BF den Fremdenpass unverzüglich dem BFA vorzulegen (Spruchpunkt römisch eins.).
Paragraph 88, Absatz eins, Ziffer eins, FPG wurde der Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.). Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid wurde
Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG ausgeschlossen (Spruchpunkt römisch drei.). Die Unterfertigung des Bescheids erfolgte nicht durch die vom BF namentlich genannten und des Amtsmissbrauchs beschuldigten Beamten des BFA. Mit Verfahrensanordnung vom 11.03.2019 wurde dem BF
1 BFA-VG ein Rechtsberater zur Verfügung gestellt.Mit Verfahrensanordnung vom 11.03.2019 wurde dem BF
Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG ein Rechtsberater zur Verfügung gestellt. Die Beschwerde und Verfahrensanordnung wurde am 14.03.2019 von der Zustellbevollmächtigten übernommen. Mit E-Mail vom 17.03.2019 wurde vom BF Beschwerde erhoben und im Wesentlichen das bereits Vorgebrachte wiederholt. Durch die Ausstellung eines Reisedokuments sei es dem BF rechtlich überhaupt erst möglich, offene Steuern erstatten zu können, deren Vereinnahmung im Interesse der Republik gelegen sei. Daher beantrage er die Aufhebung des Bescheides und die umgehende Ausstellung eines neuen Fremdenpasses. Zusätzlich fordere er die strafrechtliche Verfolgung der verdächtigen kriminellen Organisation (soll aus BFA-Beamten bestehen; vgl. AS 541) präventiv unter Anwendung der Rechtslage aus dem Jahre 1944 (sic AS 542)Mit E-Mail vom 17.03.2019 wurde vom BF Beschwerde erhoben und im Wesentlichen das bereits Vorgebrachte wiederholt. Durch die Ausstellung eines Reisedokuments sei es dem BF rechtlich überhaupt erst möglich, offene Steuern erstatten zu können, deren Vereinnahmung im Interesse der Republik gelegen sei. Daher beantrage er die Aufhebung des Bescheides und die umgehende Ausstellung eines neuen Fremdenpasses. Zusätzlich fordere er die strafrechtliche Verfolgung der verdächtigen kriminellen Organisation (soll aus BFA-Beamten bestehen; vergleiche AS 541) präventiv unter Anwendung der Rechtslage aus dem Jahre 1944 (sic AS 542) II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1 AVG ist die Behörde, wenn es sich um die Vorschreibung von Geldleistungen nach einem gesetzlich, statutarisch oder tarifmäßig feststehenden Maßstab oder bei Gefahr im Verzug um unaufschiebbare Maßnahmen handelt, berechtigt, einen Bescheid auch ohne vorausgegangenes Ermittlungsverfahren zu erlassen.
Paragraph 57, Absatz eins, AVG ist die Behörde, wenn es sich um die Vorschreibung von Geldleistungen nach einem gesetzlich, statutarisch oder tarifmäßig feststehenden Maßstab oder bei Gefahr im Verzug um unaufschiebbare Maßnahmen handelt, berechtigt, einen Bescheid auch ohne vorausgegangenes Ermittlungsverfahren zu erlassen.
Bescheid bei der Behörde, die den Bescheid erlassen hat, binnen zwei Wochen Vorstellung erhoben werden. Die Vorstellung hat nur dann aufschiebende Wirkung, wenn sie gegen die VorschreibungGemäß Paragraph 57, Absatz 3, AVG kann gegen einen nach Absatz eins, erlassenen (Mandats)Bescheid bei der Behörde, die den Bescheid erlassen hat, binnen zwei Wochen Vorstellung erhoben werden. Die Vorstellung hat nur dann aufschiebende Wirkung, wenn sie gegen die Vorschreibung einer Geldleistung gerichtet ist.
3 AVG hat die Behörde binnen zwei Wochen nach Einlangen der Vorstellung das Ermittlungsverfahren einzuleiten, widrigenfalls der angefochtene Bescheid von Gesetzes wegen außer Kraft tritt. Auf Verlangen der Partei ist das Außerkrafttreten des Bescheides schriftlich zu bestätigen.
Paragraph 57, Absatz 3, AVG hat die Behörde binnen zwei Wochen nach Einlangen der Vorstellung das Ermittlungsverfahren einzuleiten, widrigenfalls der angefochtene Bescheid von Gesetzes wegen außer Kraft tritt. Auf Verlangen der Partei ist das Außerkrafttreten des Bescheides schriftlich zu bestätigen. Im gegenständlichen Fall erfolgte eine fristgerechte Vorstellung und die belangte Behörde leitete ein entsprechendes Ermittlungsverfahren ein. Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen BescheidesZu Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides
1 FPG können Fremdenpässe, sofern dies im Hinblick auf die Person des Betroffenen im Interesse der Republik gelegen ist, auf Antrag ausgestellt werden fürGemäß Paragraph 88, Absatz eins, FPG können Fremdenpässe, sofern dies im Hinblick auf die Person des Betroffenen im Interesse der Republik gelegen ist, auf Antrag ausgestellt werden für
2 FPG können Fremdenpässe auf Antrag weiters für Staatenlose, die sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten, oder Personen ungeklärter Staatsangehörigkeit, die kein gültiges Reisedokument besitzen und sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten, ausgestellt werden.
Paragraph 88, Absatz 2, FPG können Fremdenpässe auf Antrag weiters für Staatenlose, die sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten, oder Personen ungeklärter Staatsangehörigkeit, die kein gültiges Reisedokument besitzen und sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten, ausgestellt werden.
Gemäß Paragraph 93, Absatz eins, FPG 2005 ist ein Fremdenpass zu entziehen, wenn
GVG), solange diese Wirkung nicht mit Bescheid (§ 13 Abs. 2 VwGVG) oder mit Beschluss (§ 22 Abs. 2 VwGVG) ausgeschlossen worden ist.Das VwGVG sieht vor, dass eine rechtzeitig eingebrachte und zulässige Beschwerde
GVG), solange diese Wirkung nicht mit Bescheid (Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG) oder mit Beschluss (Paragraph 22, Absatz 2, VwGVG) ausgeschlossen worden ist.
GVG kann die aufschiebende Wirkung mit Bescheid der Behörde ausgeschlossen werden, wenn nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien der vorzeitige Vollzug des angefochtenen Bescheides oder die Ausübung der durch den angefochtenen Bescheid eingeräumten Berechtigung wegen Gefahr im Verzug dringend geboten ist.
Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG kann die aufschiebende Wirkung mit Bescheid der Behörde ausgeschlossen werden, wenn nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien der vorzeitige Vollzug des angefochtenen Bescheides oder die Ausübung der durch den angefochtenen Bescheid eingeräumten Berechtigung wegen Gefahr im Verzug dringend geboten ist. Nach § 13 Abs. 5 VwGVG hat die Behörde die Beschwerde gegen einen Bescheid
Abs. 2 - sofern sie nicht als verspätet oder unzulässig zurückzuweisen ist - dem Verwaltungsgericht unter Anschluss der Akten des Verfahrens unverzüglich vorzulegen. Das Verwaltungsgericht hat über die Beschwerde ohne weiteres Verfahren unverzüglich zu entscheiden und der Behörde, wenn diese nicht von der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung absieht, die Akten des Verfahrens zurückzustellen.Nach Paragraph 13, Absatz 5, VwGVG hat die Behörde die Beschwerde gegen einen Bescheid
Absatz 2, - sofern sie nicht als verspätet oder unzulässig zurückzuweisen ist - dem Verwaltungsgericht unter Anschluss der Akten des Verfahrens unverzüglich vorzulegen. Das Verwaltungsgericht hat über die Beschwerde ohne weiteres Verfahren unverzüglich zu entscheiden und der Behörde, wenn diese nicht von der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung absieht, die Akten des Verfahrens zurückzustellen. Die Entscheidung über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ist das Ergebnis einer im Einzelfall vorzunehmenden Interessenabwägung (VwGH 01.09.2014, Ra 2014/03/0028). Das Tatbestandsmerkmal "Gefahr im Verzug" bringt zum Ausdruck, dass die Bestimmung (der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung) nur das Eintreten erheblicher Nachteile für eine Partei bzw. gravierender Nachteile für das öffentliche Wohl verhindern soll (vgl. Hengstschläger/Leeb, Rz 31 zu § 64 AVG; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte2, § 13 VwGVG K 12).Das Tatbestandsmerkmal "Gefahr im Verzug" bringt zum Ausdruck, dass die Bestimmung (der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung) nur das Eintreten erheblicher Nachteile für eine Partei bzw. gravierender Nachteile für das öffentliche Wohl verhindern soll vergleiche Hengstschläger/Leeb, Rz 31 zu Paragraph 64, AVG; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte2, Paragraph 13, VwGVG K 12). Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 14.02.2014, Ro 2014/02/0053) trifft den Beschwerdeführer hinsichtlich des unverhältnismäßigen Nachteils eine Konkretisierungspflicht (vgl. auch VwGH 11.04.2018, Ro 2017/08/0033).Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 14.02.2014, Ro 2014/02/0053) trifft den Beschwerdeführer hinsichtlich des unverhältnismäßigen Nachteils eine Konkretisierungspflicht vergleiche auch VwGH 11.04.2018, Ro 2017/08/0033). Im vorliegenden Fall hat die belangte Behörde den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde zu Recht mit einem überwiegenden öffentlichen Interesse auf sofortiger Entziehung des Fremdenpasses begründet. Bereits ursprünglich hätte aufgrund des Nichtbestehens eines rechtmäßigen Aufenthalts des BF kein Fremdenpass ausgestellt werden dürfen. Da bei Vorliegen eines Entziehungstatbestandes regelmäßig Gefahr im Verzug vorliegt, wird in solchen Fällen entweder gleich ein Mandatsbescheid zu erlassen sein oder einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung abzuerkennen sein. Das Ergebnis ist beide Male dasselbe: Der Bescheid ist vollstreckbar, der [Konventions]pass "vollstreckbar entzogen." (Szymanski in Schrefler-König/Szymanski, Fremdenpolizei- und Asylrecht
7 BFA VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben.Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, konnte
Paragraph 21, Absatz 7, BFA VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben. Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hat mit Erkenntnis vom 28.05.2014, Zl. Ra 2014/20/0017 und 0018-9, für die Auslegung der in § 21 Abs. 7 BFA-VG enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" unter Bezugnahme auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes (VfGH) vom 12.03.2012, Zl. U 466/11 ua., festgehalten, dass der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen muss. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Schließlich ist auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen.Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hat mit Erkenntnis vom 28.05.2014, Zl. Ra 2014/20/0017 und 0018-9, für die Auslegung der in Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" unter Bezugnahme auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes (VfGH) vom 12.03.2012, Zl. U 466/11 ua., festgehalten, dass der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen muss. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in Paragraph 20, BFA VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Schließlich ist auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen. Im gegenständlichen Fall ist dem angefochtenen Bescheid ein umfassendes Ermittlungsverfahren durch die belangte Behörde vorangegangen. Für eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens ergeben sich aus der Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes keinerlei Anhaltspunkte. Vielmehr wurde den Grundsätzen der Amtswegigkeit, der freien Beweiswürdigung, der Erforschung der materiellen Wahrheit und des Parteiengehörs entsprochen. Der entscheidungswesentliche Sachverhalt wurde nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung der belangten Behörde festgestellt und es wurde in der Beschwerde auch kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde entgegenstehender oder darüber hinaus gehender Sachverhalt in konkreter und substantiierter Weise behauptet. Vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes konnte im vorliegenden Fall somit die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beim Bundesverwaltungsgericht
7 BFA-VG unterbleiben, weil der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde samt Ergänzung geklärt war. Es findet sich auch in der Beschwerde kein neues bzw. kein ausreichend konkretes Tatsachenvorbringen, welches die Durchführung einer mündlichen Verhandlung notwendig gemacht hätte.Vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes konnte im vorliegenden Fall somit die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beim Bundesverwaltungsgericht
Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG unterbleiben, weil der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde samt Ergänzung geklärt war. Es findet sich auch in der Beschwerde kein neues bzw. kein ausreichend konkretes Tatsachenvorbringen, welches die Durchführung einer mündlichen Verhandlung notwendig gemacht hätte. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der eine grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor, dies insbesondere deshalb, weil es hier sowohl bei der Prüfung der Frage, ob eine innerstaatliche Fluchtalternative verfügbar und dem BF zumutbar ist, als auch bei der Frage, ob es ein im Hinblick auf Art. 8 EMRK besonders schützenswertes Privat- und Familienleben gibt, um Einzelfallbeurteilungen handelt, deren Bedeutung nicht über den konkreten Fall hinausgeht.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der eine grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor, dies insbesondere deshalb, weil es hier sowohl bei der Prüfung der Frage, ob eine innerstaatliche Fluchtalternative verfügbar und dem BF zumutbar ist, als auch bei der Frage, ob es ein im Hinblick auf Artikel 8, EMRK besonders schützenswertes Privat- und Familienleben gibt, um Einzelfallbeurteilungen handelt, deren Bedeutung nicht über den konkreten Fall hinausgeht. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2019:W153.2216318.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.