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{'item': 'W159 2135474-1'}

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum28.03.2019 GeschäftszahlW159 2135474-1 SpruchW159 2135474-1/19E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Clemens KUZMINSKI als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehöriger von Somalia, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 02.09.2016, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 19.02.2019 zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Clemens KUZMINSKI als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , geboren am römisch 40 , Staatsangehöriger von Somalia, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 02.09.2016, Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 19.02.2019 zu Recht erkannt: A) Die Beschwerde wird gem. § 3 Abs. 1, 8 Abs. 1, 57 und 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG, §§ 52 Abs. 2 und 9, 46 und 55 Abs. 1 bis 3 FPG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gem. Paragraph 3, Absatz eins, 8, Absatz eins, 57 und 10 Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG, Paragraphen 52, Absatz 2 und 9, 46 und 55 Absatz eins bis 3 FPG als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. TextENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer, ein somalischer Staatsangehöriger, gelangte am 10.05.2015 nach Österreich und stellte am 11.05.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz. Bei der noch am gleichen Tag stattgefundenen Erstbefragung durch die Polizeiinspektion XXXX gab der Antragsteller zu seinen Fluchtgründen an, dass sein Vater im Jahre 2001 durch einen anderen Stamm ermordet worden sei, wobei es um Grundstücksstreitigkeiten gegangen sei. Bis zu seiner Flucht sei er und seine Familie durch diesen Stamm bedroht worden. Deswegen sei er geflüchtet und möchte er seine Familie mit Geld unterstützen.Der Beschwerdeführer, ein somalischer Staatsangehöriger, gelangte am 10.05.2015 nach Österreich und stellte am 11.05.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz. Bei der noch am gleichen Tag stattgefundenen Erstbefragung durch die Polizeiinspektion römisch 40 gab der Antragsteller zu seinen Fluchtgründen an, dass sein Vater im Jahre 2001 durch einen anderen Stamm ermordet worden sei, wobei es um Grundstücksstreitigkeiten gegangen sei. Bis zu seiner Flucht sei er und seine Familie durch diesen Stamm bedroht worden. Deswegen sei er geflüchtet und möchte er seine Familie mit Geld unterstützen. Nachdem Italien im Rahmen von Dublin-Konsultationen angab, dass der Antragsteller in Italien nicht bekannt sei, wurde das Asylverfahren zugelassen und der Asylwerber zu einer Einvernahme durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Vorarlberg am 03.05.2016 geladen. Eingangs der Einvernahme gab der Antragsteller zu seinem Gesundheitszustand an, dass er an einer Erbkrankheit am Herzen leide und dass er, wenn er Angst habe, für einige Tage oder für einen Tag bewusstlos werde. Manchmal schlafe er zehn Tage nicht. Er nehme regelmäßig Schlafmittel und Medikamente gegen Herzschmerzen. In seiner Heimat befänden sich nur mehr drei Schwestern, alle anderen wären verstorben. Er habe keinerlei Personal- oder Identitätsdokumente. Sieben Jahre lang habe er die Schule besucht. Über Vorhalt, dass er bei der Erstbefragung angegeben habe, dass er die Matura gemacht habe, führte er aus, dass er bei der Erstbefragung sehr müde gewesen sei und in Wirklichkeit nur die Grundschule besucht habe. Im Übrigen habe er aber bei der Erstbefragung die Wahrheit gesagt. Er sei XXXX in XXXX geboren, sei seit Ende 2009 traditionell verheiratet und habe zwei Kinder. Er gehöre dem Clan Tumaal an und sei Moslem. Auch seinen Subclan nannte er. Er habe Schuhe repariert und als Metallarbeiter gearbeitet. Die finanzielle Situation sei sehr schlecht gewesen. Bis zu seinem neunten Lebensjahr habe er in seinem Geburtsort in der Provinz Mudug nahe der XXXX gelebt, danach in XXXX selbst. Seine Familie wohne jetzt wieder auf dem Land in der Nähe von XXXX . Sein Vater sei im Jahre 2001 ermordet worden. In der Folge habe dann sein Onkel seine Mutter geheiratet. Dieser sei aber auch 2014 verstorben. Seine Mutter sei im Mai 2015 bei einem Autounfall ums Leben gekommen. Bei diesem Unfall seien auch drei Geschwister getötet worden. Drei weitere Geschwister seien durch Krankheit ums Leben gekommen. Drei jüngere Schwestern würden noch am Leben sein. Seine Ehefrau und die beiden Kinder XXXX und XXXX würden bei seiner Schwiegermutter in XXXX aufhältig sein. Um die Schwestern kümmere sich derzeit eine andere Familie auf dem Land. Sein Onkel habe als Metallarbeiter gearbeitet, seine Mutter als Putzfrau und er habe zwischen 2009 und 2014 auch gearbeitet und die Familie mitunterstützt. Er habe noch weitere Verwandte väterlicherseits und ein ehemaliger Arbeitskollege habe ihm öfter geholfen. Nunmehr habe er keinen Kontakt mit seiner Schwester, die Nummer funktioniere nicht mehr.Nachdem Italien im Rahmen von Dublin-Konsultationen angab, dass der Antragsteller in Italien nicht bekannt sei, wurde das Asylverfahren zugelassen und der Asylwerber zu einer Einvernahme durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Vorarlberg am 03.05.2016 geladen. Eingangs der Einvernahme gab der Antragsteller zu seinem Gesundheitszustand an, dass er an einer Erbkrankheit am Herzen leide und dass er, wenn er Angst habe, für einige Tage oder für einen Tag bewusstlos werde. Manchmal schlafe er zehn Tage nicht. Er nehme regelmäßig Schlafmittel und Medikamente gegen Herzschmerzen. In seiner Heimat befänden sich nur mehr drei Schwestern, alle anderen wären verstorben. Er habe keinerlei Personal- oder Identitätsdokumente. Sieben Jahre lang habe er die Schule besucht. Über Vorhalt, dass er bei der Erstbefragung angegeben habe, dass er die Matura gemacht habe, führte er aus, dass er bei der Erstbefragung sehr müde gewesen sei und in Wirklichkeit nur die Grundschule besucht habe. Im Übrigen habe er aber bei der Erstbefragung die Wahrheit gesagt. Er sei römisch 40 in römisch 40 geboren, sei seit Ende 2009 traditionell verheiratet und habe zwei Kinder. Er gehöre dem Clan Tumaal an und sei Moslem. Auch seinen Subclan nannte er. Er habe Schuhe repariert und als Metallarbeiter gearbeitet. Die finanzielle Situation sei sehr schlecht gewesen. Bis zu seinem neunten Lebensjahr habe er in seinem Geburtsort in der Provinz Mudug nahe der römisch 40 gelebt, danach in römisch 40 selbst. Seine Familie wohne jetzt wieder auf dem Land in der Nähe von römisch 40 . Sein Vater sei im Jahre 2001 ermordet worden. In der Folge habe dann sein Onkel seine Mutter geheiratet. Dieser sei aber auch 2014 verstorben. Seine Mutter sei im Mai 2015 bei einem Autounfall ums Leben gekommen. Bei diesem Unfall seien auch drei Geschwister getötet worden. Drei weitere Geschwister seien durch Krankheit ums Leben gekommen. Drei jüngere Schwestern würden noch am Leben sein. Seine Ehefrau und die beiden Kinder römisch 40 und römisch 40 würden bei seiner Schwiegermutter in römisch 40 aufhältig sein. Um die Schwestern kümmere sich derzeit eine andere Familie auf dem Land. Sein Onkel habe als Metallarbeiter gearbeitet, seine Mutter als Putzfrau und er habe zwischen 2009 und 2014 auch gearbeitet und die Familie mitunterstützt. Er habe noch weitere Verwandte väterlicherseits und ein ehemaliger Arbeitskollege habe ihm öfter geholfen. Nunmehr habe er keinen Kontakt mit seiner Schwester, die Nummer funktioniere nicht mehr. Er habe Somalia am 25.04.2014 verlassen. Dem Beschwerdeführer wurden in der Folge Differenzen zwischen seinem Vorbringen und einem von ihm vorgelegten Schreiben des Roten Kreuzes vorgehalten. Zuerst sprach der Beschwerdeführer von einer Verlobten, in der Folge, dass er verheiratet sei und einen Sohn und eine Tochter habe und behauptete, dass der Dolmetscher bei der Erstbefragung gesagt habe, dass es besser sei, wenn er als Geburtsjahr XXXX angebe und dass er ledig sei. Er habe vor Kurzem seiner Schwester über einen Mittelsmann Geld geschickt, ebenso seiner Ehefrau. Seine Ehefrau sei ca. zwei Monate nachdem er die Heimat verlassen habe, zurück zu ihrer Familie (Mutter und Schwester) in XXXX gefahren. Zuvor habe sie in XXXX gewohnt. Seine Frau und seine Kinder seien gesund. Sie hätten keine Probleme. Er habe auch ständigen Kontakt mit ihnen.Er habe Somalia am 25.04.2014 verlassen. Dem Beschwerdeführer wurden in der Folge Differenzen zwischen seinem Vorbringen und einem von ihm vorgelegten Schreiben des Roten Kreuzes vorgehalten. Zuerst sprach der Beschwerdeführer von einer Verlobten, in der Folge, dass er verheiratet sei und einen Sohn und eine Tochter habe und behauptete, dass der Dolmetscher bei der Erstbefragung gesagt habe, dass es besser sei, wenn er als Geburtsjahr römisch 40 angebe und dass er ledig sei. Er habe vor Kurzem seiner Schwester über einen Mittelsmann Geld geschickt, ebenso seiner Ehefrau. Seine Ehefrau sei ca. zwei Monate nachdem er die Heimat verlassen habe, zurück zu ihrer Familie (Mutter und Schwester) in römisch 40 gefahren. Zuvor habe sie in römisch 40 gewohnt. Seine Frau und seine Kinder seien gesund. Sie hätten keine Probleme. Er habe auch ständigen Kontakt mit ihnen. In Österreich spiele er Fußball und warte auf einen Deutschkurs. Er möchte sich weiterbilden. Er möchte in die Schule gehen, die Matura machen und auch zur Universität. Dann möchte er Fahrer und allenfalls Koch werden. Er könne auch als Reinigungskraft arbeiten. Derzeit lebe er aber von der Grundversorgung. Er habe die Heimat wegen Rassismus verlassen. Den Entschluss dazu habe er 2013 gefasst. Mit den Behörden seines Heimatlandes habe er keine Probleme gehabt. Die finanzielle Situation der Familie sei schlecht gewesen, aber sie hätten etwas zu essen gehabt. Die Grundstücke der Familie wären ihnen schon 2001 weggenommen worden. Sein Vater sei im Jahre 2001 ermordet worden, weil er nicht zugelassen habe, dass ihnen Mitglieder eines anderen Clans ein Grundstück weggenommen hätten. 2022 seien sie dann nach XXXX übersiedelt. Er sei dort in die Schule gegangen. Er habe aber in der Schule wegen seiner Volksgruppenzugehörigkeit ständige Probleme gehabt. Mitschüler hätten ihn geschlagen und gefoltert. Die Lehrer hätten ihm nicht helfen wollen. Deswegen habe er dann die Schule abgebrochen und sei er als Metallarbeiter und Schuhreparateur tätig gewesen. Auch da sei er wegen seiner Volksgruppe diskriminiert worden. Es seien im Jänner 2010 Leute einer anderen Volksgruppe zu ihm gekommen und hätten gefordert, dass er die Schuhe gratis repariere. Nachdem er sich geweigert habe, sei er von einem Mann mit einem Holz geschlagen worden. Der andere Mann habe mit einem Messer zweimal auf seinen Körper eingestochen. Dann habe er ein Jahr lang nicht mehr gearbeitet. Es hätten auch alle anderen Angehörigen seiner Volksgruppe solche Schwierigkeiten. 2012 bis Ende 2013 habe er wieder als Schuhreparateur gearbeitet. Er habe wieder die gleichen Schwierigkeiten bekommen. Ende 2013 habe er dann in einer Wäscherei eine Stelle bekommen. Er sei wieder geschlagen und gefoltert worden. Männer hätten behauptet, dass er ihre Kleidung gestohlen habe. Dann habe er sich entschlossen, das Heimatland zu verlassen, habe aber wieder bis 2014 als Schuhreparateur gearbeitet. Seine Volksgruppe Tumaal würde als minderwertige Volksgruppe angesehen werden. Es wären etwa 80 Personen dieser Volksgruppe, die in seinem Heimatgebiet leben würden. Die andere mächtige Volksgruppe seien die Majeerteen. In der Schule hätten ihn die Mitschüler beleidigt und es sei zu Schlägereien gekommen. Auch auf der Straße sei er mehrmals beleidigt und geschlagen worden. Am Aussehen erkenne man die Tumaal nicht, nur wenn die Leute es wissen würden. Aufgrund seiner Arbeit als Schuhreparateur hätten die Leute aber gewusst, welcher Volksgruppe er angehöre. 2010 habe er mehrmals für diese gleichen beiden Männer gratis Schuhe repariert. Eines Tages habe er aber gesagt, er könne das nicht mehr machen, denn er müsse die Miete bezahlen. Er habe die Männer dann festgehalten, um die Geldforderung zu unterstreichen. Daraufhin sei er verletzt worden und sei in eine Apotheke gegangen, wo er verarztet worden sei. In der Wäscherei habe er als einziger Tumaal gearbeitet. Einen der beiden Männer, mit denen er in der Wäscherei Probleme gehabt habe, habe er schon von früher gekannt, den zweiten nicht. Er habe ca. drei Monate in der Wäscherei gearbeitet. Er sei dann mit einem Metallgegenstand ins Gesicht geschlagen worden, auf der rechten Seite und auf den Kopf. Dann habe er aufgehört, zu arbeiten, wobei der Asylwerber Narben unterhalb des Auges zeigte.In Österreich spiele er Fußball und warte auf einen Deutschkurs. Er möchte sich weiterbilden. Er möchte in die Schule gehen, die Matura machen und auch zur Universität. Dann möchte er Fahrer und allenfalls Koch werden. Er könne auch als Reinigungskraft arbeiten. Derzeit lebe er aber von der Grundversorgung. Er habe die Heimat wegen Rassismus verlassen. Den Entschluss dazu habe er 2013 gefasst. Mit den Behörden seines Heimatlandes habe er keine Probleme gehabt. Die finanzielle Situation der Familie sei schlecht gewesen, aber sie hätten etwas zu essen gehabt. Die Grundstücke der Familie wären ihnen schon 2001 weggenommen worden. Sein Vater sei im Jahre 2001 ermordet worden, weil er nicht zugelassen habe, dass ihnen Mitglieder eines anderen Clans ein Grundstück weggenommen hätten. 2022 seien sie dann nach römisch 40 übersiedelt. Er sei dort in die Schule gegangen. Er habe aber in der Schule wegen seiner Volksgruppenzugehörigkeit ständige Probleme gehabt. Mitschüler hätten ihn geschlagen und gefoltert. Die Lehrer hätten ihm nicht helfen wollen. Deswegen habe er dann die Schule abgebrochen und sei er als Metallarbeiter und Schuhreparateur tätig gewesen. Auch da sei er wegen seiner Volksgruppe diskriminiert worden. Es seien im Jänner 2010 Leute einer anderen Volksgruppe zu ihm gekommen und hätten gefordert, dass er die Schuhe gratis repariere. Nachdem er sich geweigert habe, sei er von einem Mann mit einem Holz geschlagen worden. Der andere Mann habe mit einem Messer zweimal auf seinen Körper eingestochen. Dann habe er ein Jahr lang nicht mehr gearbeitet. Es hätten auch alle anderen Angehörigen seiner Volksgruppe solche Schwierigkeiten. 2012 bis Ende 2013 habe er wieder als Schuhreparateur gearbeitet. Er habe wieder die gleichen Schwierigkeiten bekommen. Ende 2013 habe er dann in einer Wäscherei eine Stelle bekommen. Er sei wieder geschlagen und gefoltert worden. Männer hätten behauptet, dass er ihre Kleidung gestohlen habe. Dann habe er sich entschlossen, das Heimatland zu verlassen, habe aber wieder bis 2014 als Schuhreparateur gearbeitet. Seine Volksgruppe Tumaal würde als minderwertige Volksgruppe angesehen werden. Es wären etwa 80 Personen dieser Volksgruppe, die in seinem Heimatgebiet leben würden. Die andere mächtige Volksgruppe seien die Majeerteen. In der Schule hätten ihn die Mitschüler beleidigt und es sei zu Schlägereien gekommen. Auch auf der Straße sei er mehrmals beleidigt und geschlagen worden. Am Aussehen erkenne man die Tumaal nicht, nur wenn die Leute es wissen würden. Aufgrund seiner Arbeit als Schuhreparateur hätten die Leute aber gewusst, welcher Volksgruppe er angehöre. 2010 habe er mehrmals für diese gleichen beiden Männer gratis Schuhe repariert. Eines Tages habe er aber gesagt, er könne das nicht mehr machen, denn er müsse die Miete bezahlen. Er habe die Männer dann festgehalten, um die Geldforderung zu unterstreichen. Daraufhin sei er verletzt worden und sei in eine Apotheke gegangen, wo er verarztet worden sei. In der Wäscherei habe er als einziger Tumaal gearbeitet. Einen der beiden Männer, mit denen er in der Wäscherei Probleme gehabt habe, habe er schon von früher gekannt, den zweiten nicht. Er habe ca. drei Monate in der Wäscherei gearbeitet. Er sei dann mit einem Metallgegenstand ins Gesicht geschlagen worden, auf der rechten Seite und auf den Kopf. Dann habe er aufgehört, zu arbeiten, wobei der Asylwerber Narben unterhalb des Auges zeigte. Seine Ehefrau gehöre der Volksgruppe der Ajuraan an. Zunächst führte er an, dass auch seine Probleme aufgrund ihrer Volksgruppenzugehörigkeit gehabt habe. Später verneinte er dies und präzisierte, dass sie wohl beleidigt und beschimpft worden sei. Sein Bruder habe keine Probleme gehabt, auch sein Onkel nicht. Diese seien sehr tolerant gewesen, er habe er die Behandlung aufgrund seiner Volksgruppenzugehörigkeit nicht mehr tolerieren könne. Im April 2014 habe seine Mutter ihm gesagt, er solle weggehen, sonst bekomme er noch mehr Probleme. Sie würde sich schon selbst um die anderen Kinder kümmern. Trotz der schlechten finanziellen Situation sei er nicht aus finanziellen Gründen ausgereist. Er sei niemals mit dem Tode bedroht worden. Er sei nur geschlagen und beschimpft worden, wegen seiner Volksgruppe und nicht wegen seiner politischen Gesinnung. Er könnte im Falle einer Rückkehr in einem anderen Teil seines Herkunftslandes bleiben und arbeiten, er habe aber Angst vor einer Rückkehr wegen seiner früheren Probleme. Ein weiteres Vorbringen habe er nicht. Aus den vom Beschwerdeführer vorgelegten Krankenhausberichten geht hervor, dass der Beschwerdeführer mit dem Fahrrad gestürzt ist, sich aber keine Brüche dabei zugezogen hat. Weiters erlitt der Beschwerdeführer nach der Teilnahme an einem 1Stundenlauf in XXXX einen Kreislaufkollaps. Weiters ist im Akt eine Anzeige der Polizeiinspektion XXXX vom 21.07.2016 über eine tätliche Auseinandersetzung mit einem Landsmann unter Alkoholeinfluss enthalten.Seine Ehefrau gehöre der Volksgruppe der Ajuraan an. Zunächst führte er an, dass auch seine Probleme aufgrund ihrer Volksgruppenzugehörigkeit gehabt habe. Später verneinte er dies und präzisierte, dass sie wohl beleidigt und beschimpft worden sei. Sein Bruder habe keine Probleme gehabt, auch sein Onkel nicht. Diese seien sehr tolerant gewesen, er habe er die Behandlung aufgrund seiner Volksgruppenzugehörigkeit nicht mehr tolerieren könne. Im April 2014 habe seine Mutter ihm gesagt, er solle weggehen, sonst bekomme er noch mehr Probleme. Sie würde sich schon selbst um die anderen Kinder kümmern. Trotz der schlechten finanziellen Situation sei er nicht aus finanziellen Gründen ausgereist. Er sei niemals mit dem Tode bedroht worden. Er sei nur geschlagen und beschimpft worden, wegen seiner Volksgruppe und nicht wegen seiner politischen Gesinnung. Er könnte im Falle einer Rückkehr in einem anderen Teil seines Herkunftslandes bleiben und arbeiten, er habe aber Angst vor einer Rückkehr wegen seiner früheren Probleme. Ein weiteres Vorbringen habe er nicht. Aus den vom Beschwerdeführer vorgelegten Krankenhausberichten geht hervor, dass der Beschwerdeführer mit dem Fahrrad gestürzt ist, sich aber keine Brüche dabei zugezogen hat. Weiters erlitt der Beschwerdeführer nach der Teilnahme an einem 1Stundenlauf in römisch 40 einen Kreislaufkollaps. Weiters ist im Akt eine Anzeige der Polizeiinspektion römisch 40 vom 21.07.2016 über eine tätliche Auseinandersetzung mit einem Landsmann unter Alkoholeinfluss enthalten. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Vorarlberg vom 02.09.2016, Zl. XXXX wurde unter Spruchteil I. der Antrag auf internationalen Schutz vom 11.05.2015 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen, unter Spruchteil II. dieser Antrag auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Somalia abgewiesen, unter Spruchteil III. ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt, eine Rückkehrentscheidung entlassen und festgestellt, dass die Abschiebung nach Somalia zulässig sei sowie unter Spruchteil IV. eine Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tagen festgelegt.Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Vorarlberg vom 02.09.2016, Zl. römisch 40 wurde unter Spruchteil römisch eins. der Antrag auf internationalen Schutz vom 11.05.2015 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen, unter Spruchteil römisch zwei. dieser Antrag auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Somalia abgewiesen, unter Spruchteil römisch drei. ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt, eine Rückkehrentscheidung entlassen und festgestellt, dass die Abschiebung nach Somalia zulässig sei sowie unter Spruchteil römisch vier. eine Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tagen festgelegt. In der Begründung des Bescheides wurde der bisherige Verfahrensgang einschließlich der oben bereits im wesentlichen Inhalt wiedergegebenen Einvernahme dargestellt und Feststellungen zu Somalia getroffen. Beweiswürdigend wurde insbesondere ausgeführt, dass der Antragsteller selbst angegeben habe, dass er niemals mit dem Tode bedroht worden sei, sondern lediglich beschimpft und geschlagen worden sei und dass er (im Gegensatz zu seinen Familienangehörigen) diese Behandlung nicht mehr tolerieren habe wollen. Das Vorbringen sei im Übrigen unglaubwürdig, da er die Vorfälle nur oberflächlich habe schildern können, die Fluchtgeschichte zu wenig detailreich und oberflächlich gewesen sei, es seien auch massive Widersprüche in der Fluchtgeschichte enthalten. Bei einer Gesamtschau der Angaben des Beschwerdeführers sei vielmehr anzunehmen, dass dieser aufgrund wirtschaftlicher Gründe und besserer Bildungsmöglichkeiten sein Herkunftsland verlassen habe. Außerdem hätte er in einen anderen Teil seines Herkunftslandes ziehen können, wo niemand gewusst hätte, dass er den Tumaal angehöre. Hinsichtlich der Rückkehr sei festzuhalten, dass er nach wie vor über familiäre und soziale Anknüpfungspunkte, nämlich drei Schwestern, seine Ehefrau, zwei Kinder sowie die Schwiegermutter, verfügen würde. Rechtlich begründend wurde ausgeführt, dass der Sachverhalt in seiner Gesamtheit als nicht glaubhaft zu beurteilen gewesen sei und überdies festzuhalten sei, dass der Antragsteller eher wegen dem Wunsch nach Migration und besserer Arbeitschancen sein Herkunftsland verlassen habe, sodass keine Verfolgung bzw. Verfolgungsgefahr im Sinne der GFK festzustellen gewesen sei. Zu Spruchteil II. wurde insbesondere ausgeführt, dass sich keine Hinweise auf eine persönliche Bedrohung oder Verfolgung im Sinne des § 50 FPG ergeben hätten, da das Vorbringen zur Gänze als nicht glaubhaft zu qualifizieren gewesen sei. Der Antragsteller habe familiäre Kontakte, Schulbildung und Arbeitserfahrung. Es sei daher davon auszugehen, dass er bei einer Rückkehr nicht in eine ausweglose Situation geraten würde, sodass kein subsidiärer Schutz zu gewähren gewesen sei. Zu Spruchpunkt III. wurde insbesondere festgehalten, dass kein Familienleben des Beschwerdeführers in Österreich erkennbar sei und vielmehr seine engsten Familienangehörigen sich nach wie vor im Herkunftsland befinden würden. Sein Privatleben in Österreich sei sehr eingeschränkt, außerdem sei er unter Umgehung der Grenzkontrolle eingereist, was einen nicht bloß geringfügigen Verstoß gegen die öffentliche Ordnung darstelle. Da kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen zu erteilen gewesen sei, sei eine Rückkehrentscheidung zu erlassen gewesen. Wie bereits dargelegt ergebe sich keine Gefährdung im Sinne des § 50 FPG und stehe einer Abschiebung nach Somalia auch keine Empfehlung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte entgegen, sodass eine solche auszusprechen gewesen sei. Auch Gründe für die Verlängerung der Frist für die freiwillige Ausreise wären nicht hervorgekommen.Beweiswürdigend wurde insbesondere ausgeführt, dass der Antragsteller selbst angegeben habe, dass er niemals mit dem Tode bedroht worden sei, sondern lediglich beschimpft und geschlagen worden sei und dass er (im Gegensatz zu seinen Familienangehörigen) diese Behandlung nicht mehr tolerieren habe wollen. Das Vorbringen sei im Übrigen unglaubwürdig, da er die Vorfälle nur oberflächlich habe schildern können, die Fluchtgeschichte zu wenig detailreich und oberflächlich gewesen sei, es seien auch massive Widersprüche in der Fluchtgeschichte enthalten. Bei einer Gesamtschau der Angaben des Beschwerdeführers sei vielmehr anzunehmen, dass dieser aufgrund wirtschaftlicher Gründe und besserer Bildungsmöglichkeiten sein Herkunftsland verlassen habe. Außerdem hätte er in einen anderen Teil seines Herkunftslandes ziehen können, wo niemand gewusst hätte, dass er den Tumaal angehöre. Hinsichtlich der Rückkehr sei festzuhalten, dass er nach wie vor über familiäre und soziale Anknüpfungspunkte, nämlich drei Schwestern, seine Ehefrau, zwei Kinder sowie die Schwiegermutter, verfügen würde. Rechtlich begründend wurde ausgeführt, dass der Sachverhalt in seiner Gesamtheit als nicht glaubhaft zu beurteilen gewesen sei und überdies festzuhalten sei, dass der Antragsteller eher wegen dem Wunsch nach Migration und besserer Arbeitschancen sein Herkunftsland verlassen habe, sodass keine Verfolgung bzw. Verfolgungsgefahr im Sinne der GFK festzustellen gewesen sei. Zu Spruchteil römisch zwei. wurde insbesondere ausgeführt, dass sich keine Hinweise auf eine persönliche Bedrohung oder Verfolgung im Sinne des Paragraph 50, FPG ergeben hätten, da das Vorbringen zur Gänze als nicht glaubhaft zu qualifizieren gewesen sei. Der Antragsteller habe familiäre Kontakte, Schulbildung und Arbeitserfahrung. Es sei daher davon auszugehen, dass er bei einer Rückkehr nicht in eine ausweglose Situation geraten würde, sodass kein subsidiärer Schutz zu gewähren gewesen sei. Zu Spruchpunkt römisch drei. wurde insbesondere festgehalten, dass kein Familienleben des Beschwerdeführers in Österreich erkennbar sei und vielmehr seine engsten Familienangehörigen sich nach wie vor im Herkunftsland befinden würden. Sein Privatleben in Österreich sei sehr eingeschränkt, außerdem sei er unter Umgehung der Grenzkontrolle eingereist, was einen nicht bloß geringfügigen Verstoß gegen die öffentliche Ordnung darstelle. Da kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen zu erteilen gewesen sei, sei eine Rückkehrentscheidung zu erlassen gewesen. Wie bereits dargelegt ergebe sich keine Gefährdung im Sinne des Paragraph 50, FPG und stehe einer Abschiebung nach Somalia auch keine Empfehlung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte entgegen, sodass eine solche auszusprechen gewesen sei. Auch Gründe für die Verlängerung der Frist für die freiwillige Ausreise wären nicht hervorgekommen. Gegen diesen Bescheid erhob der Antragsteller, unterstützt vom Verein Menschenrechte Österreich, Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. In dieser wurden seine Fluchtgründe (gerafft) dargestellt. So verwies er auf sein Vorbringen bei der Verwaltungsbehörde. Er werde wegen der Zugehörigkeit zum Clan Tumaal asylrelevant verfolgt. Er sei immer wieder diskriminiert und geschlagen worden. Jene Männer, die behaupteten, dass er Kleidung gestohlen hätte, hätten auch seine Frau entführt und für eine Nacht lang festgehalten. Er habe die Polizei aufgesucht. Diese habe er nur Geld von ihm gewollt. Deswegen hätten sie sich zur Flucht entschlossen. Die staatlichen Sicherheitskräfte seien daher im Falle des Beschwerdeführers zu schwach bzw. nicht willig, ihm entsprechenden Schutz vor Übergriffen anderer Clans zu bieten und stehe ihm auch keine inländische Fluchtalternative offen, da die Sicherheitslage in ganz Somalia äußerst volatil und kritisch sei. Es könne nicht mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden, dass ihm nicht auch in anderen Teilen Somalias Verfolgung seiner Clanzugehörigkeit drohe. Sollte seinem Vorbringen keine Asylrelevanz zugebilligt werden, sei ihm der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, weil eine reale Gefahr einer Verletzung der Art. 2 und 3 EMRK bei einer Rückkehr nach Somalia bestehe.Sollte seinem Vorbringen keine Asylrelevanz zugebilligt werden, sei ihm der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, weil eine reale Gefahr einer Verletzung der Artikel 2 und 3 EMRK bei einer Rückkehr nach Somalia bestehe. Das Bundesamt habe auch nicht seiner Verpflichtung zur amtswegigen Erforschung des maßgeblichen Sachverhaltes ausreichend entsprochen und habe es die belangte Behörde auch unterlassen, sich mit der Ländersituation in Somalia, insbesondere des Clans Tumaal ausreichend auseinanderzusetzen. Beispielsweise, wenn es der Behörde nicht nachvollziehbar gewesen sei, warum er der einzige Tumaal an der Schule gewesen sei, hätte sie diesbezüglich nachfragen müssen. Besonders schwerwiegende Diskriminierungen über einen längeren Zeitraum seien zweifelsohne als Verfolgung im Sinne der GFK zu sehen. Wenn ihm als Widerspruch vorgeworfen worden sei, dass er einerseits seit Juni 2015 keinen Kontakt mehr zu seiner Schwester gehabt habe, aber im April 2016 ihr Geld geschickt habe, so sei dies über eine Mittelsperson erfolgt und habe er nicht gelogen. Die Erstbehörde habe es auch unterlassen, sich ausreichend mit dem Gesundheitszustand des Beschwerdeführers auseinander zu setzen und wurde schließlich die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht, um seine Fluchtgründe nochmals unmittelbar vor einem Richter schildern zu können, beantragt. Weiters wurde auf die handschriftliche Ergänzung des Beschwerdevorbringens durch den Beschwerdeführer verwiesen. In der handschriftlichen Ergänzung des Beschwerdevorbringens, das im Auftrage des Bundesverwaltungsgerichtes übersetzt wurde, wiederholte der Beschwerdeführer sein bisheriges Vorbringen. Detailliert führte er die Probleme der Wäscherei aus, dass ihm von Kunden vorgeworfen worden sei, Wäsche gestohlen zu haben, da er in der Wäscherei übernachtet habe. Er sei dann von den Männern geschlagen worden. Er habe sich verteidigt, aber der eine habe ihn mit einem Montiereisen geschlagen und ein anderer mit einer Pistole auf den Kopf. Sie hätten auch seine Familie bedroht und seine Frau mitgenommen und seinen behinderten Onkel geschlagen und ihn mehrmals mit dem Tode bedroht, sodass er sich zur Flucht entschlossen habe. Er habe dann seine Frau mitgenommen und zu ihrer Mutter nach XXXX gebracht und das Land verlassen.Das Bundesamt habe auch nicht seiner Verpflichtung zur amtswegigen Erforschung des maßgeblichen Sachverhaltes ausreichend entsprochen und habe es die belangte Behörde auch unterlassen, sich mit der Ländersituation in Somalia, insbesondere des Clans Tumaal ausreichend auseinanderzusetzen. Beispielsweise, wenn es der Behörde nicht nachvollziehbar gewesen sei, warum er der einzige Tumaal an der Schule gewesen sei, hätte sie diesbezüglich nachfragen müssen. Besonders schwerwiegende Diskriminierungen über einen längeren Zeitraum seien zweifelsohne als Verfolgung im Sinne der GFK zu sehen. Wenn ihm als Widerspruch vorgeworfen worden sei, dass er einerseits seit Juni 2015 keinen Kontakt mehr zu seiner Schwester gehabt habe, aber im April 2016 ihr Geld geschickt habe, so sei dies über eine Mittelsperson erfolgt und habe er nicht gelogen. Die Erstbehörde habe es auch unterlassen, sich ausreichend mit dem Gesundheitszustand des Beschwerdeführers auseinander zu setzen und wurde schließlich die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht, um seine Fluchtgründe nochmals unmittelbar vor einem Richter schildern zu können, beantragt. Weiters wurde auf die handschriftliche Ergänzung des Beschwerdevorbringens durch den Beschwerdeführer verwiesen. In der handschriftlichen Ergänzung des Beschwerdevorbringens, das im Auftrage des Bundesverwaltungsgerichtes übersetzt wurde, wiederholte der Beschwerdeführer sein bisheriges Vorbringen. Detailliert führte er die Probleme der Wäscherei aus, dass ihm von Kunden vorgeworfen worden sei, Wäsche gestohlen zu haben, da er in der Wäscherei übernachtet habe. Er sei dann von den Männern geschlagen worden. Er habe sich verteidigt, aber der eine habe ihn mit einem Montiereisen geschlagen und ein anderer mit einer Pistole auf den Kopf. Sie hätten auch seine Familie bedroht und seine Frau mitgenommen und seinen behinderten Onkel geschlagen und ihn mehrmals mit dem Tode bedroht, sodass er sich zur Flucht entschlossen habe. Er habe dann seine Frau mitgenommen und zu ihrer Mutter nach römisch 40 gebracht und das Land verlassen. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 27.11.2017 wurde das Verfahren gem. § 24 Abs. 2 AsylG eingestellt, weil der Beschwerdeführer nur bis 07.08.2017 in Österreich aufrecht gemeldet war. Im November 2018 wurde der Beschwerdeführer aus den Niederlanden im Rahmen einer Dublin-Überstellung rückgenommen und im Verteilungsquartier XXXX aufgenommen.Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 27.11.2017 wurde das Verfahren gem. Paragraph 24, Absatz 2, AsylG eingestellt, weil der Beschwerdeführer nur bis 07.08.2017 in Österreich aufrecht gemeldet war. Im November 2018 wurde der Beschwerdeführer aus den Niederlanden im Rahmen einer Dublin-Überstellung rückgenommen und im Verteilungsquartier römisch 40 aufgenommen. Daraufhin beraumte das Bundesverwaltungsgericht mit Kundmachung vom 02.01.2019 eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung für den 19.02.2019 an. Zu der Beschwerdeverhandlung am 19.02.2019 erschien der Beschwerdeführer in Begleitung einer Mitarbeiterin des XXXX , welche eine Vertretungsvollmacht vorlegte. Seitens der belangten Behörde ist niemand erschienen. Einleitend wurde beschlossen, dass das mit Beschluss des BVwG vom 27.11.2017 eingestellte Beschwerdeverfahren wieder fortgesetzt werde.Zu der Beschwerdeverhandlung am 19.02.2019 erschien der Beschwerdeführer in Begleitung einer Mitarbeiterin des römisch 40 , welche eine Vertretungsvollmacht vorlegte. Seitens der belangten Behörde ist niemand erschienen. Einleitend wurde beschlossen, dass das mit Beschluss des BVwG vom 27.11.2017 eingestellte Beschwerdeverfahren wieder fortgesetzt werde. Der Beschwerdeführer hielt sein bisheriges Vorbringen aufrecht und wollte korrigieren, dass er, als er schon in Österreich gewesen sei, erfahren habe, dass seine Mutter und drei Geschwister bei einem Verkehrsunfall ums Leben gekommen seien. Es sei nicht protokolliert worden, dass es sich dabei um seine Familie gehandelt habe. Er sei somalischer Staatsangehöriger, besitze darüber aber keine Dokumente, gehöre dem Clan Tumaal und sei sunnitischer Moslem. Auch seinen Subclan und seinen Subsubclan nannte er. Tumaal sei ein großer Stamm und lebe überall in Somalia, werde aber von den anderen Stämmen verfolgt und diskriminiert. Sie hätten eigene Berufe wie Schuster und Autowäscher. Die Frage, mit welchem Beruf der Clan Tumaal schon vom Namen her in Verbindung stehe, verstand er zunächst nicht. Nach Wiederholung gab er an Schweißer oder Schmied. Sein Clan stehe in der Hierarchie der traditionellen somalischen Gesellschaft ganz unten. Er sei am XXXX in XXXX geboren. Über Vorhalt, dass er bei der Erstbefragung angegeben habe, dass er am XXXX geboren sei, beim BFA jedoch, - sowie in der Beschwerdeverhandlung - dass er am XXXX geboren sei, bleib er bei seinem Vorbringen in der Beschwerdeverhandlung. Er sei in XXXX geboren worden und habe dort bis zum Tod seines Vaters Mitte 2001 gelebt. Dann sei er zunächst in ein kleines Dorf in der Nähe von XXXX umgezogen. Dort seien sie aber nur drei Monate geblieben. Anschließend wären sie dann in die Stadt XXXX gezogen. Der Geburtsort XXXX liege in der Provinz Mudug, direkt an der Küste. Es gäbe dort einen Flugplatz. XXXX sei in zwei Teile geteilt, ein Teil gehöre zu Puntland und einer zur Provinz Galmudug. Er habe selbst in Puntland gelebt, und zwar im Norden der Stadt. Über Vorhalt von drei Fotos von markanten Gebäuden von XXXX gab er zum ersten Foto an, dass dies die Telekommunikationszentrale sei. Die beiden anderen Gebäude kenne er nicht bzw. würden ihm nicht einfallen. Als berühmten Sohn der Stadt kenne er nur XXXX . Dieser sei zunächst ein Kommandant gewesen und von 2004 bis 2008 Präsident von Somalia. Um XXXX sei flaches Land. Es gebe dort viele Ackerbauern. Es werde Mais, Tomaten angebaut.Er sei am römisch 40 in römisch 40 geboren. Über Vorhalt, dass er bei der Erstbefragung angegeben habe, dass er am römisch 40 geboren sei, beim BFA jedoch, - sowie in der Beschwerdeverhandlung - dass er am römisch 40 geboren sei, bleib er bei seinem Vorbringen in der Beschwerdeverhandlung. Er sei in römisch 40 geboren worden und habe dort bis zum Tod seines Vaters Mitte 2001 gelebt. Dann sei er zunächst in ein kleines Dorf in der Nähe von römisch 40 umgezogen. Dort seien sie aber nur drei Monate geblieben. Anschließend wären sie dann in die Stadt römisch 40 gezogen. Der Geburtsort römisch 40 liege in der Provinz Mudug, direkt an der Küste. Es gäbe dort einen Flugplatz. römisch 40 sei in zwei Teile geteilt, ein Teil gehöre zu Puntland und einer zur Provinz Galmudug. Er habe selbst in Puntland gelebt, und zwar im Norden der Stadt. Über Vorhalt von drei Fotos von markanten Gebäuden von römisch 40 gab er zum ersten Foto an, dass dies die Telekommunikationszentrale sei. Die beiden anderen Gebäude kenne er nicht bzw. würden ihm nicht einfallen. Als berühmten Sohn der Stadt kenne er nur römisch 40 . Dieser sei zunächst ein Kommandant gewesen und von 2004 bis 2008 Präsident von Somalia. Um römisch 40 sei flaches Land. Es gebe dort viele Ackerbauern. Es werde Mais, Tomaten angebaut. Er sei sieben Jahre lang in die Schule gegangen. Über Vorhalt, dass er bei der Erstbefragung gesagt habe, dass er zwölf Jahre lang in der Schule gewesen sei, bejahte er dies. Er sei noch drei oder vier Jahre woanders in die Schule gegangen. Seine Eltern würden nicht mehr leben. Sein Vater sei aufgrund von Grundstückstreitigkeiten Mitte 2001 ums Leben gekommen, seine Mutter durch einen Verkehrsunfall. Sie sei in einem öffentlichen Bus als Fahrgast mitgefahren. Er habe zwei Varianten von dem Unfall gehört. Nach der einen sei seine Familie in den Bus eingestiegen und beim Einsteigen von einem anderen Bus erfasst worden. Nach der zweiten Version seien zwei Autobusse frontal zusammengestoßen. Es seien auch zwei Schwestern und ein Bruder bei diesem Verkehrsunfall ums Leben gekommen. Er habe noch zwei Schwestern, die außerhalb von XXXX wohnen würden.Seine Eltern würden nicht mehr leben. Sein Vater sei aufgrund von Grundstückstreitigkeiten Mitte 2001 ums Leben gekommen, seine Mutter durch einen Verkehrsunfall. Sie sei in einem öffentlichen Bus als Fahrgast mitgefahren. Er habe zwei Varianten von dem Unfall gehört. Nach der einen sei seine Familie in den Bus eingestiegen und beim Einsteigen von einem anderen Bus erfasst worden. Nach der zweiten Version seien zwei Autobusse frontal zusammengestoßen. Es seien auch zwei Schwestern und ein Bruder bei diesem Verkehrsunfall ums Leben gekommen. Er habe noch zwei Schwestern, die außerhalb von römisch 40 wohnen würden. Er sei verheiratet und habe zwei Kinder, und zwar habe er im Jahre 2012 im Rahmen einer religiösen Zeremonie geheiratet. Er nannte auch den Namen seiner Frau. Über Vorhalt, dass er bei der Erstbefragung angegeben habe, ledig zu sein, führte er aus, dass man ihm diese Frage nicht gestellt habe. Er habe zwei Kinder. Sein Sohn heiße XXXX und seine Tochter XXXX . Als er das Land verlassen habe, sei sein Sohn zwei Jahre und acht Monate und seine Tochter drei Jahre und elf Monate gewesen. Seine Frau lebe jetzt mit den Kindern in XXXX . Er habe mit ihr über WhatsApp Kontakt. Es gehe ihnen "ein bisschen schlechter", seine Frau arbeite als Straßenkehrerin und sie wohnen in einer Hütte am Stadtrand von XXXX . Er selbst habe als Gelegenheitsarbeiter gearbeitet und seine Mutter als Putzfrau. Manchmal habe er als Schuster gearbeitet und manchmal als Schweißer. Er habe wirtschaftliche Probleme in Somalia gehabt. Gefragt, ob er in Somalia auch Probleme mit staatlichen Organen, wie Polizei, Militär oder Geheimdienst gehabe, führte er aus, dass es keine richtige Regierung in Somalia gebe, aber wenn man ein Opfer sei, würden sie einem nicht helfen. Persönlich habe er keine Probleme mit der Al Shabaab gehabt. In dem Ort, wo er gewohnt habe, sei keine Al Shabaab gewesen. Er habe aber Probleme mit Privatpersonen gehabt. Er habe seine Schule nicht zu Ende bringen können, weil der Direktor ihn aus der Schule verwiesen habe. Dann habe er anfangen müssen, zu arbeiten, manchmal als Schuster und manchmal als Schweißer. Eines Tages habe er einen Kunden gehabt, der ihm seine Schuhe gegeben habe und er diese Schuhe repariert und geputzt habe. Als er bei der Abholung das Geld verlangt habe, habe dieser nicht reagiert, sei zu seinem Auto gegangen und eingestiegen. Dann habe er nochmals verlangt, dass er ihm das Geld zahle. Der Kunde sei dann ausgestiegen - gemeinsam mit einem Freund - und seien beide auf ihn losgegangen. Einer habe ihm ins Gesicht geschlagen und einer auf den Rücken. Er sei zu Boden gefallen und habe aus der Nase geblutet. Als sie das gesehen hätten, seien sie ins Auto eingestiegen und davongefahren. Er sei dann zu einer Polizeistation gegangen, aber die Polizisten hätten für die Annahme einer Anzeige Geld verlangt. Das habe er nicht zahlen können und sei er wieder weggegangen. Er sei dann zu einer ausländischen NGO gegangen. Diese habe ihm geholfen, das Nasenbluten zu stoppen. Dieser Mann sei dann fast jeden Tag zu ihm gekommen und habe ihn wieder mit dem Tod bedroht. Er habe seinen Arbeitsplatz mit einem Auto zerstört. Dieser Vorfall habe 2009/2010 stattgefunden. Gefragt, ob die beiden Männer irgendwelche Gegenstände oder Waffen mitgehabt hätten, gab er an, beim ersten Mal nicht. Beim zweiten Mal seien sie mit einer Pistole und einer Kalaschnikow bewaffnet gewesen und hätten auch mit dem Gewehrkolben auf ihn eingeschlagen. Über Vorhalt, dass er beim BFA nur von einem Vorfall gesprochen habe, bei der er mit einem Holzstück geschlagen und dann mit einem Messer verletzt worden sei (AS 124) und nunmehr von zwei Vorfällen sowie einer Pistole und einer Kalaschnikow, gab er an, dass es zwei Vorfälle an verschiedenen Orten gegeben hätte und dass er auch einmal mit einem Holzstück geschlagen worden sei. Beim ersten Vorfall habe er gleich wieder als Schuster gearbeitet, aber nicht längere Zeit. Später habe er dann in einer Wäscherei gearbeitet. Ein Freund, der auch als Schuster in der Nähe von ihm gearbeitet habe, habe ihm diese Arbeit verschafft. Über Vorhalt, dass er bei der Auflistung der ausgeübten Berufe beim BFA (AS 116) die Arbeit in der Wäscherei nicht angegeben habe, führte er aus, dass er dies bei den Ausreisegründen erwähnt habe. Seine Schwestern würden nicht arbeiten. Seine Schwestern würden bei Familien leben, eine bei einem Freund von ihm, der dem gleichen Clan angehöre. Seine Frau könnte ihn bei einer Rückkehr finanziell nicht unterstützen.Er sei verheiratet und habe zwei Kinder, und zwar habe er im Jahre 2012 im Rahmen einer religiösen Zeremonie geheiratet. Er nannte auch den Namen seiner Frau. Über Vorhalt, dass er bei der Erstbefragung angegeben habe, ledig zu sein, führte er aus, dass man ihm diese Frage nicht gestellt habe. Er habe zwei Kinder. Sein Sohn heiße römisch 40 und seine Tochter römisch 40 . Als er das Land verlassen habe, sei sein Sohn zwei Jahre und acht Monate und seine Tochter drei Jahre und elf Monate gewesen. Seine Frau lebe jetzt mit den Kindern in römisch 40 . Er habe mit ihr über WhatsApp Kontakt. Es gehe ihnen "ein bisschen schlechter", seine Frau arbeite als Straßenkehrerin und sie wohnen in einer Hütte am Stadtrand von römisch 40 . Er selbst habe als Gelegenheitsarbeiter gearbeitet und seine Mutter als Putzfrau. Manchmal habe er als Schuster gearbeitet und manchmal als Schweißer. Er habe wirtschaftliche Probleme in Somalia gehabt. Gefragt, ob er in Somalia auch Probleme mit staatlichen Organen, wie Polizei, Militär oder Geheimdienst gehabe, führte er aus, dass es keine richtige Regierung in Somalia gebe, aber wenn man ein Opfer sei, würden sie einem nicht helfen. Persönlich habe er keine Probleme mit der Al Shabaab gehabt. In dem Ort, wo er gewohnt habe, sei keine Al Shabaab gewesen. Er habe aber Probleme mit Privatpersonen gehabt. Er habe seine Schule nicht zu Ende bringen können, weil der Direktor ihn aus der Schule verwiesen habe. Dann habe er anfangen müssen, zu arbeiten, manchmal als Schuster und manchmal als Schweißer. Eines Tages habe er einen Kunden gehabt, der ihm seine Schuhe gegeben habe und er diese Schuhe repariert und geputzt habe. Als er bei der Abholung das Geld verlangt habe, habe dieser nicht reagiert, sei zu seinem Auto gegangen und eingestiegen. Dann habe er nochmals verlangt, dass er ihm das Geld zahle. Der Kunde sei dann ausgestiegen - gemeinsam mit einem Freund - und seien beide auf ihn losgegangen. Einer habe ihm ins Gesicht geschlagen und einer auf den Rücken. Er sei zu Boden gefallen und habe aus der Nase geblutet. Als sie das gesehen hätten, seien sie ins Auto eingestiegen und davongefahren. Er sei dann zu einer Polizeistation gegangen, aber die Polizisten hätten für die Annahme einer Anzeige Geld verlangt. Das habe er nicht zahlen können und sei er wieder weggegangen. Er sei dann zu einer ausländischen NGO gegangen. Diese habe ihm geholfen, das Nasenbluten zu stoppen. Dieser Mann sei dann fast jeden Tag zu ihm gekommen und habe ihn wieder mit dem Tod bedroht. Er habe seinen Arbeitsplatz mit einem Auto zerstört. Dieser Vorfall habe 2009 aus 2010, stattgefunden. Gefragt, ob die beiden Männer irgendwelche Gegenstände oder Waffen mitgehabt hätten, gab er an, beim ersten Mal nicht. Beim zweiten Mal seien sie mit einer Pistole und einer Kalaschnikow bewaffnet gewesen und hätten auch mit dem Gewehrkolben auf ihn eingeschlagen. Über Vorhalt, dass er beim BFA nur von einem Vorfall gesprochen habe, bei der er mit einem Holzstück geschlagen und dann mit einem Messer verletzt worden sei (AS 124) und nunmehr von zwei Vorfällen sowie einer Pistole und einer Kalaschnikow, gab er an, dass es zwei Vorfälle an verschiedenen Orten gegeben hätte und dass er auch einmal mit einem Holzstück geschlagen worden sei. Beim ersten Vorfall habe er gleich wieder als Schuster gearbeitet, aber nicht längere Zeit. Später habe er dann in einer Wäscherei gearbeitet. Ein Freund, der auch als Schuster in der Nähe von ihm gearbeitet habe, habe ihm diese Arbeit verschafft. Über Vorhalt, dass er bei der Auflistung der ausgeübten Berufe beim BFA (AS 116) die Arbeit in der Wäscherei nicht angegeben habe, führte er aus, dass er dies bei den Ausreisegründen erwähnt habe. Seine Schwestern würden nicht arbeiten. Seine Schwestern würden bei Familien leben, eine bei einem Freund von ihm, der dem gleichen Clan angehöre. Seine Frau könnte ihn bei einer Rückkehr finanziell nicht unterstützen. Er habe nach ein paar Tagen angefangen, in einer Putzerei zu arbeiten. Am nächsten Tag gegen Mittag seinen zwei Männer zu ihm gekommen und hätten ihm gesagt, dass er ihnen die Kleidung zurückgeben solle. Er habe aber nicht gewusst, welche Kleidung ihnen gehöre. Er habe dann seinen Chef angerufen. Dieser habe ihnen das gesagt. Er habe ihnen dann die Kleidungsstücke zurückgegeben. Diese hätten jedoch behauptet, dass Kleidungsstücke fehlen würden und hätten dann begonnen, ihn zu beleidigen und ihm vorzuwerfen, dass er diese gestohlen hätte, weil er die Nacht dort verbracht habe. Er habe dies bestritten und hätten sie angefangen, ihn zu schlagen. Einer der Männer sei ein Soldat gewesen. Dieser habe ihn mit einem Holzstock geschlagen. Der zweite sei mit einem Messer bewaffnet gewesen. Wenn sie ihn in der Stadt gesehen hätten, hätten sie ihn oft geschlagen. Wenn er weggelaufen sei, hätten sie ihm nachgeschossen. Weitere Vorfälle habe es nicht gegeben. Über Vorhalt, dass er in der Beschwerde erstmals vorgebracht habe, dass seine Frau entführt worden sei, bejahte er dies. Die Männer hätten sie zuhause aufgesucht und nachdem er nicht zuhause gewesen sei, seine Frau mitgenommen. Seine Frau sei hochschwanger gewesen. Sie habe geblutet und das Kind verloren. Am nächsten Tag habe er seine Frau und die Kinder zu seiner Schwiegermutter nach XXXX geschickt.Er habe nach ein paar Tagen angefangen, in einer Putzerei zu arbeiten. Am nächsten Tag gegen Mittag seinen zwei Männer zu ihm gekommen und hätten ihm gesagt, dass er ihnen die Kleidung zurückgeben solle. Er habe aber nicht gewusst, welche Kleidung ihnen gehöre. Er habe dann seinen Chef angerufen. Dieser habe ihnen das gesagt. Er habe ihnen dann die Kleidungsstücke zurückgegeben. Diese hätten jedoch behauptet, dass Kleidungsstücke fehlen würden und hätten dann begonnen, ihn zu beleidigen und ihm vorzuwerfen, dass er diese gestohlen hätte, weil er die Nacht dort verbracht habe. Er habe dies bestritten und hätten sie angefangen, ihn zu schlagen. Einer der Männer sei ein Soldat gewesen. Dieser habe ihn mit einem Holzstock geschlagen. Der zweite sei mit einem Messer bewaffnet gewesen. Wenn sie ihn in der Stadt gesehen hätten, hätten sie ihn oft geschlagen. Wenn er weggelaufen sei, hätten sie ihm nachgeschossen. Weitere Vorfälle habe es nicht gegeben. Über Vorhalt, dass er in der Beschwerde erstmals vorgebracht habe, dass seine Frau entführt worden sei, bejahte er dies. Die Männer hätten sie zuhause aufgesucht und nachdem er nicht zuhause gewesen sei, seine Frau mitgenommen. Seine Frau sei hochschwanger gewesen. Sie habe geblutet und das Kind verloren. Am nächsten Tag habe er seine Frau und die Kinder zu seiner Schwiegermutter nach römisch 40 geschickt. Über Vorhalt, dass er beim BFA (AS 127) und in der Beschwerde ausdrücklich gesagt habe, dass er nicht mit dem Tod bedroht worden sei, in der Beschwerdeergänzung hingegen schon, gab er an, dass er das auch schon beim BFA erwähnt habe. Über Vorhalt, dass er beim BFA weiters angegeben habe, dass seine Mutter und sein Onkel nicht so schwere Probleme gehabt hätten wie er und diese tolerieren hätten können (AS 126 ff), in der Beschwerdeergänzung jedoch erstmals erwähnt habe, dass auch sein Onkel geschlagen worden sei, gab er an, dass er das beim BFA auch erwähnt habe. Der Vorfall in der Polizei, wo er geschlagen worden sei, sei Ende 2013/Anfang 2014 gewesen. Über Vorhalt, dass er beim BFA gesagt habe, dass er erst drei Monate nach Arbeitsbeginn in der Wäscherei geschlagen worden sei (AS 124), nunmehr aber sage, dass er gleich am zweiten Arbeitstag geschlagen worden sei, gab er an, dass dies sein letzter Arbeitstag gewesen sei und dass er dann das Land verlassen habe. Über weiteren Vorhalt, dass er beim BFA (AS 124) etwas Anderes angegeben habe, nämlich, dass er nach diesem Vorfall in der Wäscherei wieder als Schuhreparateur gearbeitet habe, fragte der Beschwerdeführer, ob das nicht stimme. Er sei ein Mensch könne auch etwas vergessen und habe auch angefangen, Alkohol zu trinken. Er habe aber damals die gleichen Angaben gemacht wie heute. Gefragt nach dem unmittelbaren Anlass der Ausreise gab er an, dass die Männer in der Wäscherei ihn geschlagen hätten und ihn auch auf der Straße aufgesucht hätten und versucht hätten, ihn zu erschießen. Deswegen habe er sich entschlossen, das Land zu verlassen. Er sei glaublich im April 2014 ausgereist und zwar mit einem Auto Richtung XXXX , in Äthiopien.Gefragt nach dem unmittelbaren Anlass der Ausreise gab er an, dass die Männer in der Wäscherei ihn geschlagen hätten und ihn auch auf der Straße aufgesucht hätten und versucht hätten, ihn zu erschießen. Deswegen habe er sich entschlossen, das Land zu verlassen. Er sei glaublich im April 2014 ausgereist und zwar mit einem Auto Richtung römisch 40 , in Äthiopien. Gefragt nach aktuellen gesundheitlichen oder psychischen Problemen gab er an, dass, wenn er nervös oder wütend sei, manchmal ohnmächtig werde, aber dass ihm das seit ein paar Jahren nicht mehr passiert sei. Er sei auch nicht in ärztlicher oder psychotherapeutischer Behandlung. Gefragt, was er derzeit in Österreich mache, gab er an, dass er in einer Asylunterkunft in XXXX wohne und dort einen Deutschkurs in einem kleinen Dorf besuche. Gefragt, ob er schon Deutschdiplome erworben habe, gab er an, dass er zwei Zeugnisse schon habe, aber sie nicht mithabe. Kurse zur Vorbereitung des Pflichtschulabschlusses habe er noch nicht besucht. Er habe aber vor, das zu machen. Er habe auch in Österreich noch nicht gearbeitet, aber der Chefin seiner Unterkunft gesagt, wenn sie eine Arbeit wisse, soll sie ihm das sagen. Bei Vereinen oder Institutionen sei er auch nicht. Er habe schon ein paar österreichische Freunde, aber diese würden in Vorarlberg leben. Sie hätten zusammen Fußball gespielt.Gefragt, was er derzeit in Österreich mache, gab er an, dass er in einer Asylunterkunft in römisch 40 wohne und dort einen Deutschkurs in einem kleinen Dorf besuche. Gefragt, ob er schon Deutschdiplome erworben habe, gab er an, dass er zwei Zeugnisse schon habe, aber sie nicht mithabe. Kurse zur Vorbereitung des Pflichtschulabschlusses habe er noch nicht besucht. Er habe aber vor, das zu machen. Er habe auch in Österreich noch nicht gearbeitet, aber der Chefin seiner Unterkunft gesagt, wenn sie eine Arbeit wisse, soll sie ihm das sagen. Bei Vereinen oder Institutionen sei er auch nicht. Er habe schon ein paar österreichische Freunde, aber diese würden in Vorarlberg leben. Sie hätten zusammen Fußball gespielt. Gefragt, warum er in Österreich längere Zeit nicht gemeldet gewesen sei, gab er an, dass er nach dem negativen Bescheid angefangen habe, viel Alkohol zu trinken und mit Mitbewohnern Streit zu haben. Er habe dann gedacht, dass er besser das Land verlasse und nach Italien gehe. Es sei ihm aber nicht gelungen, nach Italien zu gelangen. Deswegen sei er dann nach Deutschland gefahren und von dort nach Frankreich und Luxemburg und anschließend sei er auch in Portugal und Spanien gewesen. Zum Schluss sei er nach Holland gefahren. Er habe überall einen Asylantrag gestellt, aber sein Antrag sei aufgrund seiner Fingerabdrücke negativ entschieden worden. Über Vorhalt des Strafregisterauszuges, in dem eine Verurteilung wegen Körperverletzung und Sachbeschädigung aufscheine, gab er an, dass er damals Alkohol konsumiert habe und nicht gewusst habe, was er tue. Gefragt, was mit ihm geschehen würden, wenn er nach Somalia zurückkehren würde, gab er an, dass seine Ausreisegründe nach wie vor aufrecht seien. Er habe niemanden, der ihm helfen könne und habe Angst getötet zu werden. Gefragt, ob er nicht in XXXX Aufenthalt nehmen könnte, wo die wirtschaftliche und die Sicherheitssituation besser sei als in anderen Teilen Somalias gab er an, dass es auch in XXXX schwierig wäre, für ihn zu leben. Seine Frau lebe am Stadtrand und von dem, was sie am Tag verdiene, könne sie nur einmal am Tag Essen kaufen. Für ihn als Mann wäre es dort schwierig, ein normales Leben zu führen. Er bekomme keine Arbeit. Aufgrund seiner Stammeszugehörigkeit könne er kein Polizist oder Soldat werden und der Al Shabaab möchte er sich nicht anschließen. Über Frage der Rechtsvertreterin, von wo her die Männer, die ihn geschlagen hätten, gewusst hätten, dass er dem Clan Tumaal angehöre, gab er an, dass sie das vorher schon gewusst hätten. Weiters gefragt, ob sie ihn erkennen würden, wenn er nach XXXX zurückkehren würde, bejahte er dies. Von seinem Clan Tumaal könne er keinen Schutz bekommen. Er habe auch niemanden in XXXX . Ein weiteres Vorbringen habe er nicht.Gefragt, was mit ihm geschehen würden, wenn er nach Somalia zurückkehren würde, gab er an, dass seine Ausreisegründe nach wie vor aufrecht seien. Er habe niemanden, der ihm helfen könne und habe Angst getötet zu werden. Gefragt, ob er nicht in römisch 40 Aufenthalt nehmen könnte, wo die wirtschaftliche und die Sicherheitssituation besser sei als in anderen Teilen Somalias gab er an, dass es auch in römisch 40 schwierig wäre, für ihn zu leben. Seine Frau lebe am Stadtrand und von dem, was sie am Tag verdiene, könne sie nur einmal am Tag Essen kaufen. Für ihn als Mann wäre es dort schwierig, ein normales Leben zu führen. Er bekomme keine Arbeit. Aufgrund seiner Stammeszugehörigkeit könne er kein Polizist oder Soldat werden und der Al Shabaab möchte er sich nicht anschließen. Über Frage der Rechtsvertreterin, von wo her die Männer, die ihn geschlagen hätten, gewusst hätten, dass er dem Clan Tumaal angehöre, gab er an, dass sie das vorher schon gewusst hätten. Weiters gefragt, ob sie ihn erkennen würden, wenn er nach römisch 40 zurückkehren würde, bejahte er dies. Von seinem Clan Tumaal könne er keinen Schutz bekommen. Er habe auch niemanden in römisch 40 . Ein weiteres Vorbringen habe er nicht. Am Schluss der Verhandlung wurden den Verfahrensparteien folgende Dokumente gem. § 45 Abs. 3 AVG vorgehalten und eine Frist zur Abgabe einer Stellungnahme von zwei Wochen eingeräumt.Am Schluss der Verhandlung wurden den Verfahrensparteien folgende Dokumente gem. Paragraph 45, Absatz 3, AVG vorgehalten und eine Frist zur Abgabe einer Stellungnahme von zwei Wochen eingeräumt. * LIB der Staatendokumentation zu Somalia, zuletzt aktualisiert am 17.09.2018 * Anfragebeantwortung der Staatendokumentation zu humanitärer Hilfe, Arbeitsmarkt und Versorgungslage in Mogadishu vom 11.05.2018 * Wikipedia XXXX* Wikipedia römisch 40 * ÖIF Länderinfo "Die Parias Somalias: Ständische Berufskasten als Basis sozialer Diskriminierung" Autor Mag. Andreas Tiwald. (Seite 23-24) * Deutsches Bundesamts für Migration und Flüchtlinge: Informationszentrum Asyl und Migration, Minderheiten in Somalia Seite 19 Von der Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme machte lediglich der Beschwerdeführer durch seine ausgewiesene Vertretung Gebrauch. Diese wies zunächst darauf hin, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers mit den eingebrachten Länderinformationen zu XXXX vereinbar sei. Seine Angaben zu dem Tumaal-Clan würden sich mit den vorgehaltenen Dokumenten decken. Hingewiesen wurde insbesondere darauf, dass XXXX nach dem Länderinformationsblatt ein Hotspot für Clankonflikte geblieben sei, zigtausende Menschen deswegen vertrieben worden seien. In XXXX bestehe weiterhin ein großer Bedarf an humanitärer Hilfe und seien vor allem Binnenflüchtlinge von Versorgungsschwierigkeiten betroffen, darüber hinaus sei die Stadt mit einer großen Zuwanderung konfrontiert. Zwar lebe die Frau des BF und ihr gemeinsames Kind (?) in XXXX , allerding sei ihre finanzielle Lage sehr schlecht und gehöre der BF einem diskriminierten Minderheitenclan an. Es stehe ihm daher keine zumutbare innerstaatliche Fluchtalternative offen und sei auch die Sicherheitslage in weiten Teilen Somalias weiterhin prekär, sodass dem Beschwerdeführer zumindest der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen sei.Von der Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme machte lediglich der Beschwerdeführer durch seine ausgewiesene Vertretung Gebrauch. Diese wies zunächst darauf hin, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers mit den eingebrachten Länderinformationen zu römisch 40 vereinbar sei. Seine Angaben zu dem Tumaal-Clan würden sich mit den vorgehaltenen Dokumenten decken. Hingewiesen wurde insbesondere darauf, dass römisch 40 nach dem Länderinformationsblatt ein Hotspot für Clankonflikte geblieben sei, zigtausende Menschen deswegen vertrieben worden seien. In römisch 40 bestehe weiterhin ein großer Bedarf an humanitärer Hilfe und seien vor allem Binnenflüchtlinge von Versorgungsschwierigkeiten betroffen, darüber hinaus sei die Stadt mit einer großen Zuwanderung konfrontiert. Zwar lebe die Frau des BF und ihr gemeinsames Kind (?) in römisch 40 , allerding sei ihre finanzielle Lage sehr schlecht und gehöre der BF einem diskriminierten Minderheitenclan an. Es stehe ihm daher keine zumutbare innerstaatliche Fluchtalternative offen und sei auch die Sicherheitslage in weiten Teilen Somalias weiterhin prekär, sodass dem Beschwerdeführer zumindest der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen sei. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat wie folgt festgestellt und erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat wie folgt festgestellt und erwogen: 1. Feststellungen: Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers: Der Beschwerdeführer ist Staatsbürger von Somalia, gehört dem Clan Tumaal an, ist Moslem (Sunnit) und wurde am XXXX in XXXX in der Provinz Mudug geboren. Er lebte dort bis Mitte 2001. In der Folge lebte er bis zur Ausreise in der Stadt XXXX und zwar in nördlichen, zu Puntland gehörenden Teil. Der Beschwerdeführer hat in Somalia zumindest sieben Jahre Schulausbildung erfahren. Seine Eltern leben nicht mehr. Sein Vater ist bereits 2001 aufgrund von Grundstückstreitigkeiten getötet worden, seine Mutter (sowie drei Geschwister) 2015 bei einem Verkehrsunfall. Er hat noch drei weitere Geschwister, die in der Nähe von XXXX wohnen.Der Beschwerdeführer ist Staatsbürger von Somalia, gehört dem Clan Tumaal an, ist Moslem (Sunnit) und wurde am römisch 40 in römisch 40 in der Provinz Mudug geboren. Er lebte dort bis Mitte 2001. In der Folge lebte er bis zur Ausreise in der Stadt römisch 40 und zwar in nördlichen, zu Puntland gehörenden Teil. Der Beschwerdeführer hat in Somalia zumindest sieben Jahre Schulausbildung erfahren. Seine Eltern leben nicht mehr. Sein Vater ist bereits 2001 aufgrund von Grundstückstreitigkeiten getötet worden, seine Mutter (sowie drei Geschwister) 2015 bei einem Verkehrsunfall. Er hat noch drei weitere Geschwister, die in der Nähe von römisch 40 wohnen. Der Beschwerdeführer ist seit 2012 religiös verheiratet und hat mit seiner Ehefrau eine Tochter und einen Sohn. Diese leben derzeit in XXXX , wo auch die Schwiegermutter des Beschwerdeführers und weitere Verwandten seiner Frau aufhältig sind. Der Beschwerdeführer ist in ständigem Kontakt zu seiner Ehefrau und hat auch schon seine Ehefrau und seine Schwestern von Österreich unterstützt. Der Beschwerdeführer hat weder mit staatlichen Behördenorganen noch mit der Al Shabaab in Somalia Probleme gehabt. Zu den weiteren Fluchtgründen könne jedoch mangels glaubhafter Angaben keine Feststellungen getroffen werden. Der Beschwerdeführer hat nach seinen eigenen Angaben Somalia im April 2014 mit einem Auto Richtung Äthiopien verlassen.Der Beschwerdeführer ist seit 2012 religiös verheiratet und hat mit seiner Ehefrau eine Tochter und einen Sohn. Diese leben derzeit in römisch 40 , wo auch die Schwiegermutter des Beschwerdeführers und weitere Verwandten seiner Frau aufhältig sind. Der Beschwerdeführer ist in ständigem Kontakt zu seiner Ehefrau und hat auch schon seine Ehefrau und seine Schwestern von Österreich unterstützt. Der Beschwerdeführer hat weder mit staatlichen Behördenorganen noch mit der Al Shabaab in Somalia Probleme gehabt. Zu den weiteren Fluchtgründen könne jedoch mangels glaubhafter Angaben keine Feststellungen getroffen werden. Der Beschwerdeführer hat nach seinen eigenen Angaben Somalia im April 2014 mit einem Auto Richtung Äthiopien verlassen. Er gelangte am 10.05.2015 nach Österreich, wo er am 11.05.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz stellte. Der BF führt kein Familienleben in Österreich. Er leidet derzeit unter keinen aktuellen schwerwiegenden gesundheitlichen oder psychischen Problemen und ist auch derzeit nicht in ärztlicher Behandlung. Er hat während des laufenden Asylverfahrens Österreich verlassen und ist durch zahlreiche Länder Europas gereist und wurde schließlich von den Niederlanden nach Österreich zurückgeschoben. Er hat in Österreich keine Schulausbildung und auch keinen Pflichtschulabschluss erworben, auch keinen Vorbereitungskurs. Weiters hat er auch kein Deutschdiplom vorgelegt, obwohl er den Besuch von Deutschkursen behauptet hat, sondern er hat lediglich ein Unterstützungsschreiben seines früheren Quartiersgebers vorgelegt. Der Beschwerdeführer wurde in Österreich mit Urteil des Bezirksgerichtes XXXX vom 16.11.2016 zur Zahl XXXX wegen § 83 Abs. 1 und 125 StGB zu einer Freiheitsstrafe von einem Monat, bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren rechtskräftig verurteilt. Der Beschwerdeführer hat in Österreich nicht gearbeitet und ist keinesfalls selbsterhaltungsfähig.Der Beschwerdeführer wurde in Österreich mit Urteil des Bezirksgerichtes römisch 40 vom 16.11.2016 zur Zahl römisch 40 wegen Paragraph 83, Absatz eins und 125 StGB zu einer Freiheitsstrafe von einem Monat, bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren rechtskräftig verurteilt. Der Beschwerdeführer hat in Österreich nicht gearbeitet und ist keinesfalls selbsterhaltungsfähig. Zu Somalia wird Folgendes verfahrensbezogen festgestellt: 1. Neueste Ereignisse - Integrierte Kurzinformationen KI vom 17.9.2018: Positiver Trend bei Versorgungslage (betrifft: Abschnitt 21/Grundversorgung und Abschnitt 21.1/Dürresituation) Nach den überdurchschnittlichen Gu-Regenfällen 2018 wird die Getreideernte die größten Erträge seit 2010 einbringen. Die Lage bei der Nahrungsversorgung hat sich weiter verbessert (UN OCHA 11.9.2018; vgl. UN OCHA 5.9.2018), dies gilt auch für Einkommensmöglichkeiten und Marktbedingungen (FSNAU 1.9.2018). Die Preise für unterschiedliche Grundnahrungsmittel haben sich in Mogadischu gegenüber dem Vorjahr drastisch verbilligt und liegen nunmehr unter dem Fünfjahresmittel. Dies betrifft namentlich Bohnen (cowpea), rotes Sorghum und Mais (FEWS NET 31.8.2018). Insgesamt hat sich die Ernährungssituation verbessert, auch wenn es im ganzen Land noch eine hohe Rate an Unterernährung gibt - speziell unter IDPs (UN OCHA 11.9.2018). Die Dürre ist zwar offiziell vorbei, es braucht aber mehr als eine gute Regenzeit, bevor sich die Menschen davon erholen (UN OCHA 2.9.2018). Vor allem vom Verlust ihres Viehs, von Überschwemmungen (im April/Mai 2018, Juba- und Shabelle-Täler) und vom Zyklon Sagar (Mai 2018, Nordsomalia) betroffene Gemeinden werden noch längere Zeit für eine Rehabilitation brauchen. Zwischen Februar und Juli 2018 konnten humanitäre Organisationen 1,9 Millionen Menschen pro Monat erreichen (UN OCHA 5.9.2018).Nach den überdurchschnittlichen Gu-Regenfällen 2018 wird die Getreideernte die größten Erträge seit 2010 einbringen. Die Lage bei der Nahrungsversorgung hat sich weiter verbessert (UN OCHA 11.9.2018; vergleiche UN OCHA 5.9.2018), dies gilt auch für Einkommensmöglichkeiten und Marktbedingungen (FSNAU 1.9.2018). Die Preise für unterschiedliche Grundnahrungsmittel haben sich in Mogadischu gegenüber dem Vorjahr drastisch verbilligt und liegen nunmehr unter dem Fünfjahresmittel. Dies betrifft namentlich Bohnen (cowpea), rotes Sorghum und Mais (FEWS NET 31.8.2018). Insgesamt hat sich die Ernährungssituation verbessert, auch wenn es im ganzen Land noch eine hohe Rate an Unterernährung gibt - speziell unter IDPs (UN OCHA 11.9.2018). Die Dürre ist zwar offiziell vorbei, es braucht aber mehr als eine gute Regenzeit, bevor sich die Menschen davon erholen (UN OCHA 2.9.2018). Vor allem vom Verlust ihres Viehs, von Überschwemmungen (im April/Mai 2018, Juba- und Shabelle-Täler) und vom Zyklon Sagar (Mai 2018, Nordsomalia) betroffene Gemeinden werden noch längere Zeit für eine Rehabilitation brauchen. Zwischen Februar und Juli 2018 konnten humanitäre Organisationen 1,9 Millionen Menschen pro Monat erreichen (UN OCHA 5.9.2018). Die Stufe für akute Unterernährung hat sich verbessert. Die Zahl von an schwerer akuter Unterernährung Betroffenen ist nur bei zwei Gruppen kritisch: Bei den IDPs in Mogadischu und in der Guban Pastoral Livelihood in West-Somaliland (UN OCHA 5.9.2018). Allerdings werden auch noch andere Teile oder Gruppen Somalias als Hotspots genannt, wo Interventionen als dringend erachtet werden. Dies sind im ländlichen Raum: Northern Inland Pastoral of Northeast (Teile von Sanaag, Sool und Bari); Hawd Pastoral of Northeast (Teile von Togdheer, Sool und Nugaal); Northwest Guban Pastoral (Teile von Awdal); der Bezirk Belet Weyne (Shabelle-Tal und agro-pastorale Teile); Agro-pastorale Teile und das Juba-Tal in Gedo; die Bezirke Mataban, Jalalaqsi und Buulo Burte in Hiiraan; Teile des Juba-Tals in Middle Juba. An Gruppen sind es die IDPs in Bossaso, Garoowe, Galkacyo, Qardho, Mogadischu, Baidoa, Kismayo und Doolow (FSNAU 1.9.2018). Überhaupt bleiben IDPs die am meisten vulnerable Gruppe (UN OCHA 11.9.2018). In Nordsomalia werden aus einigen Gebieten immer noch Wasser- und Weidemangel berichtet, da die Gu-Regenzeit dort auch im Jahr 2018 nicht ertragreich ausgefallen ist. Es handelt sich um Teile der Regionen Bari und Nugaal (Puntland) sowie von Sool und Sanaag (Somaliland). Dort findet die Wasserversorgung teils immer noch mit Tanklastwagen statt, rund 48.000 Haushalte sind betroffen. Humanitäre Organisationen wie ACTED sind dort aktivund konnten für über 31.000 Haushalte samt Vieh die Wasserversorgung wiederherstellen (ACTED 12.9.2018). Die Prognose für den Zeitraum August-Dezember 2018 in IPC-Stufen stellt sich wie folgt dar: Bild kann nicht dargestellt werden (FSNAU 1.9.2018) Insgesamt sind ca. 4,6 Millionen Menschen weiter auf Unterstützung angewiesen, im Februar 2018 waren es noch 5,4 Millionen gewesen (UN OCHA 11.9.2018). Von den 4,6 Millionen befinden sich ca. 1,4 Millionen auf IPC-Stufe 3 (IPC = Klassifizierung zur Sicherheit der Nahrungsmittelversorgung), weitere ca. 170.000 auf IPC-Stufe 4 (FSNAU 1.9.2018). Darunter scheinen sich viele Kinder zu finden. Ca. 240.000 Kinder gelten als akut unterernährt, weiter 55.000 als schwer unterernährt (UN OCHA 2.9.2018). Für die Deyr-Regenzeit 2018 (Oktober-Dezember) wird eine überdurchschnittliche Niederschlagsmenge prognostiziert (UN OCHA 5.9.2018; vgl. FAO 6.9.2018). Damit wird auch eine weitere Verbesserung bei den Weideflächen und bei der Wasserverfügbarkeit und i.d.F. Verbesserungen bei der Viehzucht und in der Landwirtschaft einhergehen (FAO 6.9.2018). Zusätzliche Ernten und weiter verbesserte Marktbedingungen werden zu weiteren Verbesserungen führen (FSNAU 1.9.2018)Für die Deyr-Regenzeit 2018 (Oktober-Dezember) wird eine überdurchschnittliche Niederschlagsmenge prognostiziert (UN OCHA 5.9.2018; vergleiche FAO 6.9.2018). Damit wird auch eine weitere Verbesserung bei den Weideflächen und bei der Wasserverfügbarkeit und in der Fassung Verbesserungen bei der Viehzucht und in der Landwirtschaft einhergehen (FAO 6.9.2018). Zusätzliche Ernten und weiter verbesserte Marktbedingungen werden zu weiteren Verbesserungen führen (FSNAU 1.9.2018) Allerdings werden auch für das äthiopische Hochland höhere Niederschlagsmengen prognostiziert, was das Überschwemmungsrisiko entlang von Juba und Shabelle steigen lässt. Gegenwärtig sind einige Flussufer bzw. Flusseinfassungen beschädigt, was selbst bei normalen Regenmengen eine Gefahr darstellt (FAO 6.9.2018). Immerhin hat Somalia 2018 die schwersten Überschwemmungen seit 60 Jahren erlebt (WB 6.9.2018). Quellen: -Strichaufzählung ACTED (12.9.2018): Drought conditions continue to persist in Badhan district, https://reliefweb.int/report/somalia/drought-conditions-continue-persist-badhan-district, Zugriff 14.9.2018 -Strichaufzählung FAO - FAO SWALIM / FSNAU (6.9.2018): Somalia Rainfall Outlook for 2018 Deyr (October-December) - Issued: 6 September 2018, https://reliefweb.int/report/somalia/somalia-rainfall-outlook-deyr-2018-october-december-issued-6-september-2018, Zugriff 14.9.2018 -Strichaufzählung FEWS NET - Famine Early Warning Systems Network (31.8.2018): Somalia Price Bulletin, August 2018, https://reliefweb.int/report/somalia/somalia-price-bulletin-august-2018, Zugriff 14.9.2018 -Strichaufzählung FSNAU - Food Security and Nutrition Analysis Unit / Famine Early Warning System Network (1.9.2018): FSNAU-FEWS NET 2018 Post Gu Technical Release, https://reliefweb.int/report/somalia/fsnau-fews-net-2018-post-gu-technical-release-01-sep-2018, Zugriff 14.9.2018 -Strichaufzählung UN OCHA - UN Office for the Coordination of Humanitarian Affairs (11.9.2018): Somalia - Humanitarian Snapshot (as of 11 September 2018), https://reliefweb.int/report/somalia/somalia-humanitarian-snapshot-11-september-2018, Zugriff 14.9.2018 -Strichaufzählung UN OCHA - UN Office for the Coordination of Humanitarian Affairs (5.9.2018): Humanitarian Bulletin Somalia, 1 August - 5 September 2018, https://reliefweb.int/report/somalia/humanitarian-bulletin-somalia-1-august-5-september-2018, Zugriff 14.9.2018 -Strichaufzählung UN OCHA - UN UN Office for the Coordination of Humanitarian Affairs (2.9.2018): Somalia - Food security improving but recovery remains fragile, https://reliefweb.int/report/somalia/somalia-food-security-improving-recovery-remains-fragile, Zugriff 14.9.2018 -Strichaufzählung WB - Worldbank (6.9.2018): World Bank's Flagship Infrastructure Project Launched in Somalia, https://reliefweb.int/report/somalia/world-bank-s-flagship-infrastructure-project-launched-somalia, Zugriff 14.9.0218 KI vom 3.5.2018: Überdurchschnittliche Niederschläge, bessere Versorgungssicherheit prognostiziert (betrifft: Abschnitt 21/Grundversorgung und Abschnitt 21.1/Dürresituation) Schon in den vor der Gu-Regenzeit gemachten Prognosen zeichnete sich eine Entspannung der Situation ab, obwohl damals nur unterdurchschnittliche Regenmengen prognostiziert wurden. Anfang 2018 wurde für Februar-Juni 2018 prognostiziert, dass die Bevölkerung in folgende IPC-Stufen (Klassifizierung zur Sicherheit der Nahrungsmittelversorgung) einzuordnen sein wird: 56% Stufe 1 (minimal); 22% Stufe 2 (stressed); 18% Stufe 3 (crisis); 4% Stufe 4 (emergency); 0% Stufe 5 (famine). IDP-Lager in Südsomalia wurden durchwegs mit Stufe 3 IPC prognostiziert; Städte in Lower und Middle Shabelle, Bay und Jubaland mit Stufe 2; Mogadischu mit Stufe 1. Landesweit zeigt sich, dass die Bevölkerung in den Städten besser versorgt ist, als jene auf dem Lande (FAO 2018). Verbesserungen bei Nahrungsmittelsicherheit und Ernährung sind auf die höhere Verfügbarkeit von Nahrungsmitteln aus der Deyr-Ernte und aus der gestiegenen Milchproduktion zurückzuführen. Gleichzeitig wird die humanitäre Hilfe aufrechterhalten. Viele Haushalte können Nahrungsmittel mit von humanitären Akteuren zur Verfügung gestellten Geldmitteln oder Gutscheinen erwerben (FEWS 3.2018). Im ersten Quartal 2018 bezogen monatlich 1,84 Millionen Menschen humanitäre Hilfe. Im letzten Quartal 2017 waren es noch 2,5 Millionen gewesen. Insgesamt erreicht die Unterstützung rund 70% der Menschen die sich auf oder über Stufe 3 IPC befinden (FEWS 4.2018a). Auch im Jahr 2018 wird humanitäre Hilfe weiterhin in großem Ausmaß erforderlich sein (FEWS 3.2018). Der bereits eingetretene Rückgang an Hunger ist auch im Vergleich der Daten der beiden Deyr-Regenzeiten 2016/17 und 2017/18 zu erkennen (FEWS 3.2018): Bild kann nicht dargestellt werden (FEWS 3.2018) Nunmehr ist es im April 2018 in fast allen Landesteilen zu mittleren bis starken Regenfällen gekommen (FAO 27.4.2018). In fast ganz Somalia lag die Niederschlagsmenge der Gu-Regenzeit bis zum 20.4.2018 bei 200% des mehrjährigen Durchschnitts. Nur im Nordosten blieben die Niederschläge unterdurchschnittlich (FEWS 4.2018a). Allerdings werden die Niederschläge bis Juni weiter anhalten (FEWS 4.2018a; vgl. FAO 27.4.2018), auch wenn mit einem Rückgang der Niederschlagsmengen gerechnet wird (FEWS 4.2018a).Nunmehr ist es im April 2018 in fast allen Landesteilen zu mittleren bis starken Regenfällen gekommen (FAO 27.4.2018). In fast ganz Somalia lag die Niederschlagsmenge der Gu-Regenzeit bis zum 20.4.2018 bei 200% des mehrjährigen Durchschnitts. Nur im Nordosten blieben die Niederschläge unterdurchschnittlich (FEWS 4.2018a). Allerdings werden die Niederschläge bis Juni weiter anhalten (FEWS 4.2018a; vergleiche FAO 27.4.2018), auch wenn mit einem Rückgang der Niederschlagsmengen gerechnet wird (FEWS 4.2018a). Für den Zeitraum Juni-September 2018 wurde eine deutliche Entspannung bei der Nahrungsmittelversorgung angekündigt. Nur noch für Hilfsorganisationen leicht zugängliche Gebiete im Nordwesten werden unter Stufe 4 IPC (emergency) eingestuft, der große Rest des Landes fällt in die Stufen 1-3, Süd-/Zentralsomalia gänzlich (bis auf IDP-Konzentrationen) in die Stufen 1-2 (FEWS 4.2018b). Aufgrund der überdurchschnittlichen Niederschläge in der Gu-Regenzeit Anfang 2018 wird erwartet, dass sich die Versorgungssicherheit mit Nahrungsmitteln in einigen Teilen Südsomalias noch weiter verbessern wird, als zu Jahresbeginn bereits prognostiziert. Zwar wurden in von Überflutungen betroffenen Gebieten Teile der Ernte vernichtet, jedoch sind die Bedingungen insgesamt so günstig, dass mit einer überdurchschnittlichen Ernte zu rechnen ist (FEWS 4.2018b). Die Felder befinden sich in gutem Zustand. In der Landwirtschaft gibt es Arbeitsmöglichkeiten auf Normalniveau (FEWS 4.2018a). In den meisten Gebieten haben sich Weidegründe und Wasserverfügbarkeit verbessert (FEWS 4.2018a; vgl. FEWS 4.2018b), der Zustand der Tiere hat sich normalisiert. Allerdings bleibt die durchschnittliche Herdengröße noch hinter dem Normalzustand zurück. Arme Nomaden in Nord- und Zentralsomalia werden weiterhin über zu wenig Vieh verfügen. Dort wird Stufe 3 IPC (crisis) vermutlich weiter vorherrschen (FEWS 4.2018b).In den meisten Gebieten haben sich Weidegründe und Wasserverfügbarkeit verbessert (FEWS 4.2018a; vergleiche FEWS 4.2018b), der Zustand der Tiere hat sich normalisiert. Allerdings bleibt die durchschnittliche Herdengröße noch hinter dem Normalzustand zurück. Arme Nomaden in Nord- und Zentralsomalia werden weiterhin über zu wenig Vieh verfügen. Dort wird Stufe 3 IPC (crisis) vermutlich weiter vorherrschen (FEWS 4.2018b). Die Entspannung wird auf Karten dokumentiert: Bild kann nicht dargestellt werden (FEWS 4.2018b) Der Handelspreis für 1kg Sorghum ist in Baidoa im ersten Quartal 2018 um 37% eingebrochen, jener für 1kg Mais in Qoryooley um 32%. Auch bei armen Haushalten verbessert sich die Versorgungssicherheit mit Nahrungsmitteln, sie haben nun auf normalem Niveau Zugang zu Arbeit in der Landwirtschaft und die Nahrungsmittelpreise haben sich ebenfalls normalisiert. Mit dem Tageseinkommen können nunmehr 10-18kg lokalen Getreides erstanden werden - 20%-60% mehr als noch vor einem Jahr (FEWS 4.2018a). Untenstehend findet sich die detaillierte Prognosekarte der Agentur FSNAU der FAO für die Monate 2-6/2018: Bild kann nicht dargestellt werden (FAO 2018) Zusätzlich zu den Niederschlägen fließen aus dem äthiopischen Hochland beträchtliche Mengen Wasser zu (FEWS 4.2018a; vgl. FAO 27.4.2018). Dadurch kam es in einigen Gebieten zu Überschwemmungen. Belet Weyne war besonders stark betroffen, 70% der Haushalte mussten ihre Häuser verlassen. In Qoryooley waren es 250 Haushalte. Außerdem betroffen waren einige Dörfer in Middle Juba und im Bezirk Wanla Weyne. Auch einige landwirtschaftlich genutzte Gebiete in Bay, Lower Juba, Togdheer und Hiiraan wurden überflutet (FEWS 4.2018a). Die Pegel der Flüsse werden vermutlich weiter steigen. Bisher sind rund 630.000 Menschen von Sturzfluten oder Überschwemmung betroffen, ca. 215.000 haben ihre Häuser verlassen müssen (davon 180.000 im Gebiet Belet Weyne). Andererseits verlassen manche IDPs die Lager, um von den Niederschlägen in ihrer ursprünglichen Heimat zu profitieren (UN OCHA 2.5.2018).Zusätzlich zu den Niederschlägen fließen aus dem äthiopischen Hochland beträchtliche Mengen Wasser zu (FEWS 4.2018a; vergleiche FAO 27.4.2018). Dadurch kam es in einigen Gebieten zu Überschwemmungen. Belet Weyne war besonders stark betroffen, 70% der Haushalte mussten ihre Häuser verlassen. In Qoryooley waren es 250 Haushalte. Außerdem betroffen waren einige Dörfer in Middle Juba und im Bezirk Wanla Weyne. Auch einige landwirtschaftlich genutzte Gebiete in Bay, Lower Juba, Togdheer und Hiiraan wurden überflutet (FEWS 4.2018a). Die Pegel der Flüsse werden vermutlich weiter steigen. Bisher sind rund 630.000 Menschen von Sturzfluten oder Überschwemmung betroffen, ca. 215.000 haben ihre Häuser verlassen müssen (davon 180.000 im Gebiet Belet Weyne). Andererseits verlassen manche IDPs die Lager, um von den Niederschlägen in ihrer ursprünglichen Heimat zu profitieren (UN OCHA 2.5.2018). Quellen: -Strichaufzählung FEWS NET - Famine Early Warning Systems Network (4.2018a): Somalia -Strichaufzählung Food Security Outlook Update, http://fews.net/east-africa/somalia/food-security-outlook-update/april-2018, Zugriff 2.5.2018 -Strichaufzählung FEWS NET - Famine Early Warning Systems Network (4.2018b): Somalia -Strichaufzählung Food Security Outlook Update, http://fews.net/east-africa/somalia, Zugriff 2.5.2018 -Strichaufzählung FEWS NET - Famine Early Warning Systems Network (3.2018): Somalia -Strichaufzählung Food Security Outlook February to September 2018, http://fews.net/east-africa/somalia/food-security-outlook/february-2018, Zugriff 2.5.2018 -Strichaufzählung FAO FSNAU - Agentur der Food and Agriculture Organisation der UN

(2018): IPC Map, http://www.fsnau.org/ipc/ipc-map, Zugriff 2.5.2018 -Strichaufzählung FAO SWALIM (27.4.2018): Somalia Rainfall Forecast - Issued: 27 April 2018, https://reliefweb.int/map/somalia/somalia-rainfall-forecast-issued-27-april-2018, Zugriff 2.5.2018 -Strichaufzählung UN OCHA - UN Office for the Coordination of Humanitarian Affairs (2.5.2018): OCHA Somalia Flash Update #3 - Humanitarian impact of heavy rains | 2 May 2018, https://reliefweb.int/report/somalia/ocha-somalia-flash-update-3-humanitarian-impact-heavy-rains-2-may-2018, Zugriff 3.5.2018) 2. Politische Lage Das Gebiet von Somalia ist de facto in drei unterschiedliche administrative Einheiten unterteilt:
  1. a)Somaliland, ein 1991 selbstausgerufener unabhängiger Staat, der von der internationalen Gemeinschaft nicht anerkannt wird;
  2. b)Puntland, ein 1998 selbstausgerufener autonomer Teilstaat Somalias;
  3. c)das Gebiet südlich von Puntland, das Süd-/Zentralsomalia genannt wird (EASO 8.2014). Im Hinblick auf fast alle asylrelevanten Tatsachen ist Somalia in diesen drei Teilen zu betrachten (AA 1.1.2017). Im Jahr 1988 brach in Somalia ein Bürgerkrieg aus, der im Jahr 1991 im Sturz von Diktator Siyad Barre resultierte. Danach folgten Kämpfe zwischen unterschiedlichen Clans, Interventionen der UN sowie mehrere Friedenskonferenzen (EASO 8.2014). Seit Jahrzehnten gibt es keine allgemeinen Wahlen auf kommunaler, regionaler oder zentralstaatlicher Ebene. Politische Ämter wurden seit dem Sturz Siad Barres 1991 entweder erkämpft oder unter Ägide der internationalen Gemeinschaft, hilfsweise unter Einbeziehung nicht demokratisch legitimierter traditioneller Strukturen (v.a. Clan-Strukturen) vergeben (AA 1.1.2017). Im August 2012 endete die Periode der Übergangsregierung (BS 2016). Seit damals gibt es eine politische Entwicklung, die den Beginn einer Befriedung und Stabilisierung sowie eines Wiederaufbaus staatlicher Strukturen markiert. Am 1.8.2012 wurde in Mogadischu eine vorläufige Verfassung angenommen. Seitdem ist die Staatsbildung kontinuierlich vorangeschritten. Das im Dezember 2016 gewählte Parlament stellt dabei auch einen deutlichen demokratischen Fortschritt gegenüber dem 2012 gewählten Parlament dar. Während 2012 135 Clanälteste die Zusammensetzung bestimmten (AA 4.2017a; vgl. UNSC 5.9.2017), waren es 2016 über 14.000 Clan-Repräsentanten (UNHRC 6.9.2017) bzw. 13.000. Während die 54 Mitglieder des Oberhauses von den Parlamenten der Bundesstaaten gewählt wurden, wählten die o.g. Clan-Repräsentanten die 275 auf Clan-Basis ausgewählten Abgeordneten des Unterhauses (UNSC 9.5.2017).Im August 2012 endete die Periode der Übergangsregierung (BS 2016). Seit damals gibt es eine politische Entwicklung, die den Beginn einer Befriedung und Stabilisierung sowie eines Wiederaufbaus staatlicher Strukturen markiert. Am 1.8.2012 wurde in Mogadischu eine vorläufige Verfassung angenommen. Seitdem ist die Staatsbildung kontinuierlich vorangeschritten. Das im Dezember 2016 gewählte Parlament stellt dabei auch einen deutlichen demokratischen Fortschritt gegenüber dem 2012 gewählten Parlament dar. Während 2012 135 Clanälteste die Zusammensetzung bestimmten (AA 4.2017a; vergleiche UNSC 5.9.2017), waren es 2016 über 14.000 Clan-Repräsentanten (UNHRC 6.9.2017) bzw. 13.000. Während die 54 Mitglieder des Oberhauses von den Parlamenten der Bundesstaaten gewählt wurden, wählten die o.g. Clan-Repräsentanten die 275 auf Clan-Basis ausgewählten Abgeordneten des Unterhauses (UNSC 9.5.2017). Auch wenn es sich um keine allgemeine Wahl gehandelt hat, ist diese Wahl im Vergleich zu vorangegangenen Wahlen ein Fortschritt gewesen (DW 10.2.2017). Allerdings war auch dieser Wahlprozess problematisch, es gibt zahlreiche Vorwürfe von Stimmenkauf und Korruption (SEMG 8.11.2017). Im Februar 2017 wählte das neue Zweikammerparlament Mohamed Abdullahi Mohamed "Farmaajo" zum Präsidenten; im März bestätigte es Hassan Ali Kheyre als Premierminister (AA 4.2017a; vgl. UNSC 5.9.2017, SEMG 8.11.2017). Das Parlament bestätigte am 29.3.2017 dessen 69-köpfiges Kabinett (UNSC 9.5.2017).Auch wenn es sich um keine allgemeine Wahl gehandelt hat, ist diese Wahl im Vergleich zu vorangegangenen Wahlen ein Fortschritt gewesen (DW 10.2.2017). Allerdings war auch dieser Wahlprozess problematisch, es gibt zahlreiche Vorwürfe von Stimmenkauf und Korruption (SEMG 8.11.2017). Im Februar 2017 wählte das neue Zweikammerparlament Mohamed Abdullahi Mohamed "Farmaajo" zum Präsidenten; im März bestätigte es Hassan Ali Kheyre als Premierminister (AA 4.2017a; vergleiche UNSC 5.9.2017, SEMG 8.11.2017). Das Parlament bestätigte am 29.3.2017 dessen 69-köpfiges Kabinett (UNSC 9.5.2017). Die Macht wurde friedlich und reibungslos an die neue Regierung übergeben (WB 18.7.2017). Somalia hat den Zustand eines failed state überwunden, bleibt aber ein fragiler Staat (AA 1.1.2017). Die Regierung stellt sich den Herausforderungen, welche Dürre und Sicherheit darstellen. Überhaupt hat die Regierung seit Amtsantritt gezeigt, dass sie dazu bereit ist, die Probleme des Landes zu beheben (UNSC 5.9.2017). Dabei mangelt es der Bundesregierung an Einkünften, diese sind nach wie vor von den wenigen in Mogadischu erzielten Einnahmen abhängig (SEMG 8.11.2017). Außerdem wird die Autorität der Zentralregierung vom nach Unabhängigkeit strebenden Somaliland im Nordwesten sowie von der die Regierung aktiv bekämpfenden, radikal-islamistischen al Shabaab-Miliz in Frage gestellt. Außerdem gibt es aber keine flächendeckende effektive Staatsgewalt. Die vorhandenen staatlichen Strukturen sind fragil und schwach (AA 1.1.2017). Die föderale Regierung hat es bislang kaum geschafft, sich außerhalb Mogadischus durchzusetzen (ÖB 9.2016). Allgemeine Wahlen sind für das Jahr 2020 (UNSC 9.5.2017) bzw. 2021 vorgesehen (UNSC 5.9.2017; vgl. UNNS 13.9.2017). Deren Durchführung wird aber maßgeblich davon abhängen, wie sich die Sicherheitslage entwickelt, ob sich Wahlkommissionen auch in den Bundesstaaten etablieren können und ob ein Verfassungsgericht eingerichtet wird (UNSC 5.9.2017).Allgemeine Wahlen sind für das Jahr 2020 (UNSC 9.5.2017) bzw. 2021 vorgesehen (UNSC 5.9.2017; vergleiche UNNS 13.9.2017). Deren Durchführung wird aber maßgeblich davon abhängen, wie sich die Sicherheitslage entwickelt, ob sich Wahlkommissionen auch in den Bundesstaaten etablieren können und ob ein Verfassungsgericht eingerichtet wird (UNSC 5.9.2017). Neue föderale Teilstaaten (Bundesstaaten) Generell befindet sich das föderalistische System Somalias immer noch in einer frühen Phase und muss in den kommenden Jahren konsolidiert werden (UNSC 9.5.2017). Zwar gibt es in manchen Gebieten Verbesserungen bei der Verwaltung und bei der Sicherheit. Es ist aber ein langsamer Prozess. Die Errichtung staatlicher Strukturen ist das größte Problem, hier versucht die internationale Gemeinschaft zu unterstützen (BFA 8.2017). Kaum ein Bundesstaat ist in der Lage, das ihm zugesprochene Gebiet tatsächlich unter Kontrolle zu haben. Bei den neu etablierten Entitäten reicht die Macht nur wenige Kilometer über die Städte hinaus (BFA 8.2017; vgl. NLMBZ 11.2017).Kaum ein Bundesstaat ist in der Lage, das ihm zugesprochene Gebiet tatsächlich unter Kontrolle zu haben. Bei den neu etablierten Entitäten reicht die Macht nur wenige Kilometer über die Städte hinaus (BFA 8.2017; vergleiche NLMBZ 11.2017). Während im Norden bereits die Gliedstaaten Somaliland und Puntland etabliert waren, begann mit dem international vermittelten Abkommen von Addis Abeba von Ende August 2013 der Prozess der Gliedstaatsgründung im weiteren Somalia, der nach der Gründung der Bundesstaaten Jubaland, South West State (SWS), Galmudug und Hirshabelle 2016 seinen weitgehenden Abschluss fand (AA 4.2017a). Offen ist noch der finale Status der Hauptstadtregion Benadir/Mogadischu (AA 4.2017a; vgl. UNSC 5.9.2017, BFA 8.2017).Während im Norden bereits die Gliedstaaten Somaliland und Puntland etabliert waren, begann mit dem international vermittelten Abkommen von Addis Abeba von Ende August 2013 der Prozess der Gliedstaatsgründung im weiteren Somalia, der nach der Gründung der Bundesstaaten Jubaland, South West State (SWS), Galmudug und Hirshabelle 2016 seinen weitgehenden Abschluss fand (AA 4.2017a). Offen ist noch der finale Status der Hauptstadtregion Benadir/Mogadischu (AA 4.2017a; vergleiche UNSC 5.9.2017, BFA 8.2017). Die Bildung der Bundesstaaten erfolgte im Lichte der Clan-Balance. Rein technisch bedeutet dies: Galmudug und HirShabelle für die Hawiye; Puntland und Jubaland für die Darod; der SWS für die Rahanweyn; Somaliland für die Dir (BFA 8.2017). Die Beziehungen zwischen der Bundesregierung und den Regierungen der Bundesstaaten sind angespannt, da es bei der Sicherheitsarchitektur und bei der Ressourcenverteilung nach wie vor Unklarheiten gibt (SEMG 8.11.2017). Außerdem hat der Schritt zur Föderalisierung zur Verschärfung von lokalen Clan-Spannungen beigetragen und eine Reihe gewalttätiger Konflikte ausgelöst. Die Föderalisierung hat zu politischen Kämpfen zwischen lokalen Größen und ihren Clans geführt (BS 2016). Denn in jedem Bundesstaat gibt es unterschiedliche Clankonstellationen und überall finden sich Clans, die mit der Zusammensetzung ihres Bundesstaates unzufrieden sind, weil sie plötzlich zur Minderheit wurden. Sie fühlen sich marginalisiert (BFA 8.2017). Im Zuge der Föderalisierung Somalias wurden mehrere Teilverwaltungen (Bundesstaaten) neu geschaffen: Galmudug Interim Administration (GIA); die Jubaland Interim Administration (JIA); Interim South West State Administration (ISWA). Keine dieser Verwaltungen hat die volle Kontrolle über die ihr unterstehenden Gebiete (USDOS 3.3.2017). Außerdem müssen noch wichtige Aspekte geklärt und reguliert werden, wie etwa die Machtverteilung zwischen Bund und Ländern, die Verteilung der Einkünfte oder die Verwaltung von Ressourcen. Internationale Geber unterstützen den Aufbau der Verwaltungen in den Bundesstaaten (UNSC 5.9.2017). 1) Jubaland (Gedo, Lower Juba, Middle Juba): Im Jahr 2013 kam es zu einem Abkommen zwischen der Bundesregierung und Delegierten von Jubaland über die Bildung des Bundesstaates Jubaland. Im gleichen Jahr wurde Ahmed Mohamed Islam "Madobe" zum Präsidenten gewählt (USDOS 3.3.2017). Der JIA ist es gelungen, zumindest in Kismayo eine Verwaltung zu etablieren. Die Machtbalance in Jubaland wurde verbessert, seit die Ogadeni auch mit anderen Clans kooperieren und diese in Strukturen einbinden (BFA 8.2017). 2) South West State (SWS; Bay, Bakool, Lower Shabelle): Nach einer Gründungskonferenz im Jahr 2014 formierte sich im Dezember 2015 das Parlament des Bundesstaates South West State. Dieses wählte Sharif Hassan Sheikh Adam zum Übergangspräsidenten (USDOS 3.3.2017). Insgesamt befindet sich der SWS immer noch im Aufbau, die Regierungsstrukturen sind schwach, Ministerien bestehen nur auf dem Papier. Es gibt kaum Beamte, und in der Politik kommt es zu Streitigkeiten. Die Region Bakool ist besser an den SWS angebunden, als dies bei Lower Shabelle der Fall ist. Die Beziehungen von Lower Shabelle zur Bundesregierung und zum SWS sind kompliziert, der SWS hat dort kaum Mitsprache (BFA 8.2017). 3) HirShabelle (Hiiraan, Middle Shabelle): Bei der Bildung des Bundesstaates HirShabelle wurde längere Zeit über gestritten. Beide Regionen (Hiiraan und Middle Shabelle) haben erklärt, dass sie genügend Einwohner hätten, um jeweils einen eigenen Bundesstaat gründen zu können. Trotzdem wurden die Regionen fusioniert (BFA 8.2017). Im Jänner 2016 fand eine Konferenz zur Bildung eines Bundesstaates aus Hiiraan und Middle Shabelle statt. In der Folge wurde im Oktober 2016 der Bundesstaat Hirshabelle eingerichtet: Ein Parlament wurde zusammengestellt und ein Präsident - Ali Abdullahi Osoble - gewählt. Anführer der Hawadle haben eine Teilnahme verweigert (USDOS 3.3.2017). Das Kabinett wurde Mitte März 2017 vom Parlament bestätigt (BFA 8.2017; vgl. UNSC 9.5.2017). Der Großteil der Regierung von HirShabelle befindet sich in Mogadischu. Die Bildung des Bundesstaates scheint alte Clan-Konflikte neu angeheizt zu haben, die Hawadle fühlen sich marginalisiert (BFA 8.2017).3) HirShabelle (Hiiraan, Middle Shabelle): Bei der Bildung des Bundesstaates HirShabelle wurde längere Zeit über gestritten. Beide Regionen (Hiiraan und Middle Shabelle) haben erklärt, dass sie genügend Einwohner hätten, um jeweils einen eigenen Bundesstaat gründen zu können. Trotzdem wurden die Regionen fusioniert (BFA 8.2017). Im Jänner 2016 fand eine Konferenz zur Bildung eines Bundesstaates aus Hiiraan und Middle Shabelle statt. In der Folge wurde im Oktober 2016 der Bundesstaat Hirshabelle eingerichtet: Ein Parlament wurde zusammengestellt und ein Präsident - Ali Abdullahi Osoble - gewählt. Anführer der Hawadle haben eine Teilnahme verweigert (USDOS 3.3.2017). Das Kabinett wurde Mitte März 2017 vom Parlament bestätigt (BFA 8.2017; vergleiche UNSC 9.5.2017). Der Großteil der Regierung von HirShabelle befindet sich in Mogadischu. Die Bildung des Bundesstaates scheint alte Clan-Konflikte neu angeheizt zu haben, die Hawadle fühlen sich marginalisiert (BFA 8.2017). 4) Galmudug (Galgaduud, Teile von Mudug): 2015 wurde eine Regionalversammlung gebildet und Abdikarim Hussein Guled als Präsident gewählt hat (EASO 2.2016). Die Regionalversammlung war von der Bundesregierung eingesetzt worden. Ausgewählt wurden die 89 Mitglieder von 40 Ältesten, welche wiederum 11 Clans repräsentierten. Die Gruppe Ahlu Sunna wal Jama'a (ASWJ), die Teile der Region Galgaduud kontrolliert, hat den Prozess boykottiert und eine eigene Verwaltung eingerichtet (USDOS 3.3.2017). Die GIA wird von Hawiye/Habr Gedir/Sa'ad dominiert (EASO 2.2016). Am 25.2.2017 trat der Präsident von Galmudug, Abdikarim Hussein Guled, zurück (UNSC 9.5.2017). Am 3.5.2017 wurde Ahmed Duale Geele "Xaaf" vom Regionalparlament von Galmudug zum neuen Präsidenten gewählt (UNSC 5.9.2017). Auch der neue Präsident hat noch keine Lösung mit der ASWJ herbeigeführt (UNSOM 13.9.2017). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (1.1.2017): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Bundesrepublik Somalia -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (4.2017a): Somalia - Innenpolitik, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Somalia/Innenpolitik_node.html, Zugriff 13.9.2017 -Strichaufzählung BFA - BFA Staatendokumentation (8.2017): Fact Finding Mission Report Somalia. Sicherheitslage in Somalia. Bericht zur österreichisch-schweizerischen FFM, http://www.bfa.gv.at/files/berichte/FFM%20Report_Somalia%20Sicherheitslage_Onlineversion_2017_08_KE_neu.pdf, Zugriff 13.9.2017 -Strichaufzählung BS - Bertelsmann Stiftung
(2016): BTI 2016 - Somalia Country Report, https://www.bti-project.org/fileadmin/files/BTI/Downloads/Reports/2016/pdf/BTI_2016_Somalia.pdf, Zugriff 20.11.2017 -Strichaufzählung DW - Deutsche Welle (10.2.2017): Kommentar: Farmajo, der neue Präsident Somalias - Wie viele Löcher hat der Käse? http://www.dw.com/de/kommentar-farmajo-der-neue-pr%C3%A4sident-somalias-wie-viele-l%C3%B6cher-hat-der-k%C3%A4se/a-37496267, Zugriff 24.11.2017 -Strichaufzählung EASO - European Asylum Support Office (2.2016): Somalia Security Situation, http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1457606427_easo-somalia-security-feb-2016.pdf, Zugriff 21.12.2017 -Strichaufzählung EASO - European Asylum Support Office (8.2014): South and Central Somalia: Country Overview, http://www.ecoi.net/file_upload/90_1412334993_easo-2014-08-coi-report-somalia.pdf, Zugriff 21.11.2017 -Strichaufzählung NLMBZ - (Niederlande) Ministerie von Buitenlandse Zaken (11.2017): Algemeen Ambtsbericht Zuid- en Centraal- Somalië, http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1512376193_correctie-aab-zuid-en-centraal-somalie-2017-def-zvb.pdf, Zugriff 10.1.2018 -Strichaufzählung ÖB - Österreichische Botschaft Nairobi (9.2016): Asylländerbericht Somalia -Strichaufzählung SEMG - Somalia and Eritrea Monitoring Group (8.11.2017): Report of the SEMG on Somalia, https://www.un.org/ga/search/view_doc.asp?symbol=S/2017/924, Zugriff 14.11.2017 -Strichaufzählung UNHRC - UN Human Rights Council (6.9.2017): Report of the independent expert on the situation of human rights in Somalia http://www.refworld.org/docid/59c12bed4.html, Zugriff 11.11.2017 -Strichaufzählung UNNS - UN News Service (13.9.2017): Somalia facing complex immediate and long-term challenges, UN Security Council told, http://www.refworld.org/docid/59bfc8b34.html, Zugriff 11.11.2017 -Strichaufzählung UNSC - UN Security Council (5.9.2017): Report of the Secretary-General on Somalia, http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1505292097_n1726605.pdf, Zugriff 8.11.2017 -Strichaufzählung UNSC - UN Security Council (9.5.2017): Report of the Secretary-General on Somalia, http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1496910356_n1712363.pdf, Zugriff 10.11.2017 -Strichaufzählung UNSOM - United Nations Assistance Mission in Somalia (13.9.2017): SRSG Keating Briefing to the Security Council, https://unsom.unmissions.org/srsg-keating-briefing-security-council-1, Zugriff 11.11.2017 -Strichaufzählung USDOS - US Department of State (3.3.2017): Country Report on Human Rights Practices 2016 - Somalia, http://www.state.gov/j/drl/rls/hrrpt/humanrightsreport/index.htm?year=2016&dlid=265300, Zugriff 13.9.2017 -Strichaufzählung WB - World Bank (18.7.2017): Somalia Economic Update, http://documents.worldbank.org/curated/en/552691501679650925/Somalia-economic-update-mobilizing-domestic-revenue-to-rebuild-Somalia, Zugriff 20.11.2017 2.1. Puntland Der so genannte Puntland State of Somalia hat sich 1998 mit internationaler Unterstützung konstituiert. Er strebt keine Unabhängigkeit von Somalia an. Es konnten einigermaßen stabile staatliche Strukturen etabliert werden (AA 1.1.2017; vgl. BS 2016). Die staatlichen Organe in Puntland sind insgesamt weniger fragil als die zentralstaatlichen (AA 1.1.2017). Dabei konnte Puntland die Verwaltungskapazitäten weiter ausbauen. Gleichzeitig ist Puntland auf Bundesebene ein wichtiger Akteur. Grundlegende staatliche Dienste (z.B. Infrastruktur, Behörden) sind in Puntland gegeben. Das Verwaltungssystem ist aber urban konzentriert und reicht nicht bis in entlegene Gebiete (BS 2016).Der so genannte Puntland State of Somalia hat sich 1998 mit internationaler Unterstützung konstituiert. Er strebt keine Unabhängigkeit von Somalia an. Es konnten einigermaßen stabile staatliche Strukturen etabliert werden (AA 1.1.2017; vergleiche BS 2016). Die staatlichen Organe in Puntland sind insgesamt weniger fragil als die zentralstaatlichen (AA 1.1.2017). Dabei konnte Puntland die Verwaltungskapazitäten weiter ausbauen. Gleichzeitig ist Puntland auf Bundesebene ein wichtiger Akteur. Grundlegende staatliche Dienste (z.B. Infrastruktur, Behörden) sind in Puntland gegeben. Das Verwaltungssystem ist aber urban konzentriert und reicht nicht bis in entlegene Gebiete (BS 2016). Im Jänner 2014 kam es zum dritten Mal zu einem friedlichen Machtwechsel an der Spitze von Puntland. Allerdings fand dieser Machtwechsel nicht auf der Grundlage einer allgemeinen Wahl statt (AA 1.1.2017). Zwar war eine solche geplant, doch wurde die Wahl aufgrund gewaltsamer Proteste abgesagt. Gewählt wurde Präsident Abdiweli Mohamed Ali "Gaas" im Prinzip von Ältesten (BS 2016). Das Parlament, das den Präsidenten wählte, war unter Einbeziehung traditioneller Strukturen mit Clan-Bezug von einem durch den vorherigen Präsidenten eingesetzten Auswahlausschuss ernannt worden (AA 1.1.2017). Dabei folgte die Wahl von Präsident Gaas dem Rotationsprinzip der drei Hauptclans von Puntland (BS 2016). Obwohl das Parlament schon im Jahr 2012 eine Verfassung beschlossen hat, die ein Mehrparteiensystem vorsieht (USDOS 3.3.2017), hat Puntland noch keine wirklich demokratischen Strukturen geschaffen. Präsident und Parlament werden durch den Beschluss von Ältesten entschieden (BS 2016). Politische Auseinandersetzungen werden in der Regel zwar nicht gewaltsam ausgetragen, aber die Sicherheitslage ist im Umfeld der Wahlen sehr angespannt. Staatliche Sicherheitskräfte agieren mit Sondervollmachten (AA 1.1.2017). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (1.1.2017): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Bundesrepublik Somalia -Strichaufzählung BS - Bertelsmann Stiftung
(2016): BTI 2016 - Somalia Country Report, https://www.bti-project.org/fileadmin/files/BTI/Downloads/Reports/2016/pdf/BTI_2016_Somalia.pdf, Zugriff 20.11.2017 -Strichaufzählung USDOS - US Department of State (3.3.2017): Country Report on Human Rights Practices 2016 - Somalia, http://www.state.gov/j/drl/rls/hrrpt/humanrightsreport/index.htm?year=2016&dlid=265300, Zugriff 13.9.2017 3. Sicherheitslage und Situation in den unterschiedlichen Gebieten Vergleicht man die Areas of Influence der Jahre 2012 und 2017, hat es kaum relevante Änderungen gegeben. Die Regierung und ihre Verbündeten kontrollieren zwar viele Städte, darüber hinaus ist eine Kontrolle aber kaum gegeben. Behörden oder Verwaltungen gibt es nur in den größeren Städten. Der Aktionsradius lokaler Verwaltungen reicht oft nur wenige Kilometer weit. Selbst bei Städten wie Kismayo oder Baidoa ist der Radius nicht sonderlich groß. Das "urban island scenario" besteht also weiterhin, viele Städte unter Kontrolle von somalischer Armee und AMISOM sind vom Gebiet der al Shabaab umgeben. Folglich befinden sich Große Teile des Raumes in Süd-/Zentralsomalia unter der Kontrolle oder zumindest unter dem Einfluss der al Shabaab (BFA 8.2017). Dahingegen können nur wenige Gebiete in Süd-/Zentralsomalia als frei von al Shabaab bezeichnet werden - etwa Dhusamareb oder Guri Ceel. In Puntland gilt dies für größere Gebiete, darunter Garoowe (BFA 8.2017). Hinsichtlich der Lesbarkeit untenstehender Karte sind die folgenden Kommentare zu berücksichtigen: Eine vollständige und inhaltlich umfassende Darstellung kann nicht gewährleistet werden; die Gebietsgrenzen sind relativ, jedoch annähernd (z.B. Problematik der unterschiedlichen Einflusslage bei Tag und Nacht; der Fluktuation entlang relevanter Nachschubwege). Um die Karten übersichtlich zu gestalten, wurde eine Kategorisierung der auf somalischem Boden operierenden (Konflikt-)Parteien vorgenommen (BFA 8.2017):
  1. a)Alle auf irgendeine Art und Weise mit der somalischen Regierung verbundenen und gleichzeitig gegen al Shabaab gestellten Kräfte wurden als "anti-al-Shabaab Forces" zusammengefasst. Diese Kategorie umfasst neben Bundeskräften (SNA) auch Kräfte der Bundesstaaten (etwa Jubaland, Galmudug, Puntland) sowie AMISOM und bi-lateral eingesetzte Truppen (und damit de facto auch die Liyu Police).
  2. b)Die ASWJ wurde nicht in diese Kategorie aufgenommen, da sie zwar gegen al Shabaab kämpft, die Verbindung zur Bundesregierung aber momentan unklar ist.
  3. c)Einige Clans verfügen über relative Eigenständigkeit, die auch mit Milizen abgesichert ist. Dies betrifft in erster Linie die Warsangeli (Sanaag), Teile der Dulbahante (Sool) und die Macawusleey genannte Miliz in Hiiraan. Keine dieser Milizen ist mit Somaliland, einem somalischen Bundesstaat, mit der somalischen Bundesregierung oder al Shabaab verbunden; sie agieren eigenständig, verfügen aber nur über eingeschränkte Ressourcen. Operational Areas
  4. d)Operationsgebiete, in welchen die markierten Parteien über relevanten Einfluss verfügen (einfarbig): Dort können die Parteien auf maßgebliche Mittel (Bewaffnung, Truppenstärke, Finanzierung, Struktur, Administration u.a.) zurückgreifen, um auch längerfristig Einfluss zu gewährleisten. Es sind dies die Republik Somaliland; Puntland; teilweise auch Galmudug; AMISOM in Tandem mit der somalischen Regierung bzw. mit Bundesstaaten; äthiopische Kräfte im Grenzbereich; al Shabaab; Ahlu Sunna Wal Jama'a in Zentralsomalia;
  5. e)Einige Gebiete (schraffiert) - vorwiegend in Süd-/Zentralsomalia - unterliegen dabei dem Einfluss von zwei dermaßen relevanten Parteien.
  6. f)Alle in der Karte eingetragenen Städte und Orte wurden einer der o. g. Parteien zugeordnet. Sie gelten als nicht schraffiert, die Kommentare unter 4.1.2 sind zu berücksichtigen. Soweit bekannt wurden den Städten AMISOM-Stützpunkte oder Garnisonen bi-lateral eingesetzter Truppen zugeordnet. In den Städten ohne eine derartige Präsenz gibt es eine SNA-Präsenz, oder aber Sicherheitskräfte der einzelnen Bundesstaaten; oder Somalilands.
  7. g)Operationsgebiete, in welchen kleinere Parteien über eingeschränkten Einfluss verfügen (strichliert): Dort sind neben den o. g. relevanten Parteien noch weitere Parteien mit eingeschränkter Ressourcenlage aktiv. Ihr Einfluss in diesen Operationsgebieten ist von wechselnder Relevanz und hängt von den jeweiligen verfügbaren Ressourcen und deren Einsatz ab (BFA 8.2017). Bild kann nicht dargestellt werden (BFA 8.2017) Zwischen Nord- und Süd-/Zentralsomalia sind gravierende Unterschiede bei den Zahlen zu Gewalttaten zu verzeichnen (ACLED 2016; vgl. ACLED 2017).Zwischen Nord- und Süd-/Zentralsomalia sind gravierende Unterschiede bei den Zahlen zu Gewalttaten zu verzeichnen (ACLED 2016; vergleiche ACLED 2017). Quellen: -Strichaufzählung ACLED - Armed Conflict Location & Event Data Project/University of Sussex
(2017): Africa Data, Version 8 (1997-2017), https://www.acleddata.com/data/, Zugriff 10.1.2018 -Strichaufzählung ACLED - Armed Conflict Location & Event Data Project/University of Sussex
(2016): Africa Data, Version 7 (1991-2016), http://www.acleddata.com/data/, Zugriff 21.12.2017 -Strichaufzählung BFA - BFA Staatendokumentation (8.2017): Fact Finding Mission Report Somalia. Sicherheitslage in Somalia. Bericht zur österreichisch-schweizerischen FFM, http://www.bfa.gv.at/files/berichte/FFM%20Report_Somalia%20Sicherheitslage_Onlineversion_2017_08_KE_neu.pdf, Zugriff 13.9.2017 3.
  1. Süd-/Zentralsomalia Die Präsenz von AMISOM in Somalia bleibt auch mittelfristig essentiell, um die Sicherheit in Somalia zu gewährleisten. Sollte AMISOM überhastet abziehen oder die Verantwortung zu früh an somalische Sicherheitsbehörden übergeben, besteht das Risiko von Rückschritten bei der Sicherheit (UNSC 5.9.2017; vgl. ICG 20.10.2017).Die Präsenz von AMISOM in Somalia bleibt auch mittelfristig essentiell, um die Sicherheit in Somalia zu gewährleisten. Sollte AMISOM überhastet abziehen oder die Verantwortung zu früh an somalische Sicherheitsbehörden übergeben, besteht das Risiko von Rückschritten bei der Sicherheit (UNSC 5.9.2017; vergleiche ICG 20.10.2017). AMISOM hat große Erfolge erzielt, was die Einschränkung der territorialen Kontrolle der al Shabaab anbelangt (ICG 20.10.2017). Weite Teile des Landes wurden durch AMISOM und durch die somalische Armee aus den Händen der al Shabaab zurückgeholt (UNHRC 6.9.2017), und AMISOM hat al Shabaab weitgehend zurückgedrängt (ÖB 9.2016). AMISOM und die somalische Regierung konnten ihre Kontrolle in zurückgewonnenen Gebieten etwas konsolidieren (AI 22.2.2017). Es ist aber kaum zur Einrichtung von Verwaltungen gekommen (BFA 8.2017). Gleichzeitig hat AMISOM ihre Kräfte überdehnt. Die Mission tut sich schwer dabei, nunmehr den Kampf gegen eine Rebellion führen zu müssen, welche sich von lokalen Konflikten nährt. Die al Shabaab ist weiterhin resilient (ICG 20.10.2017). Außerdem beherrschen einige der neu errichteten Bundesstaaten nicht viel mehr, als ein paar zentrale Städte. Der effektive Einfluss von AMISOM und den somalischen Verbündeten bleibt jedoch in vielen Fällen auf das jeweilige Stadtgebiet konzentriert, auch wenn es teils zu weiteren Exkursionen kommt. In einigen Städten ist es in jüngerer Vergangenheit zu Verbesserungen gekommen. Dies gilt mehrheitlich auch für Mogadischu (BFA 8.2017). Seit Beginn des Bürgerkrieges 1991 gab es in weiten Landesteilen kaum wirksamen Schutz gegen Übergriffe durch Clan- und andere Milizen sowie bewaffnete kriminelle Banden. In Süd-/Zentralsomalia herrscht weiterhin in vielen Gebieten Bürgerkrieg. Die somalischen Sicherheitskräfte kämpfen mit Unterstützung der Mission der Afrikanischen Union in Somalia (AMISOM) gegen die radikalislamistische Miliz al Shabaab. Die Gebiete sind teilweise unter der Kontrolle der Regierung, teilweise unter der Kontrolle der al Shabaab oder anderer Milizen (AA 1.1.2017; vgl. ÖB 9.2016) oder sind von AMISOM Offensiven betroffen (ÖB 9.2016). Kämpfe - vor allem unter Beteiligung von al Shabaab, aber auch unter Beteiligung von Clans - sowie Zwangsräumungen haben zu Vertreibungen und Verlusten geführt (HRW 12.1.2017). Dabei haben AMISOM und die somalische Armee seit Juli 2015 keine großen Offensive mehr geführt (SEMG 8.11.2017). Im Jahr 2016 gab es zwar Kämpfe zwischen AMISOM/Regierung und al Shabaab, es kam aber kaum zu Gebietswechseln (AI 22.2.2017). Im Jahr 2017 ist es zu weniger direkten militärischen Auseinandersetzungen zwischen al Shabaab und AMISOM gekommen. Die am meisten vom militärischen Konflikt betroffenen Gebiete sind die Frontbereiche, wo Ortschaften und Städte wechselnder Herrschaft unterworfen sind; sowie das Dreieck Mogadischu-Afgooye-Merka (BFA 8.2017).Seit Beginn des Bürgerkrieges 1991 gab es in weiten Landesteilen kaum wirksamen Schutz gegen Übergriffe durch Clan- und andere Milizen sowie bewaffnete kriminelle Banden. In Süd-/Zentralsomalia herrscht weiterhin in vielen Gebieten Bürgerkrieg. Die somalischen Sicherheitskräfte kämpfen mit Unterstützung der Mission der Afrikanischen Union in Somalia (AMISOM) gegen die radikalislamistische Miliz al Shabaab. Die Gebiete sind teilweise unter der Kontrolle der Regierung, teilweise unter der Kontrolle der al Shabaab oder anderer Milizen (AA 1.1.2017; vergleiche ÖB 9.2016) oder sind von AMISOM Offensiven betroffen (ÖB 9.2016). Kämpfe - vor allem unter Beteiligung von al Shabaab, aber auch unter Beteiligung von Clans - sowie Zwangsräumungen haben zu Vertreibungen und Verlusten geführt (HRW 12.1.2017). Dabei haben AMISOM und die somalische Armee seit Juli 2015 keine großen Offensive mehr geführt (SEMG 8.11.2017). Im Jahr 2016 gab es zwar Kämpfe zwischen AMISOM/Regierung und al Shabaab, es kam aber kaum zu Gebietswechseln (AI 22.2.2017). Im Jahr 2017 ist es zu weniger direkten militärischen Auseinandersetzungen zwischen al Shabaab und AMISOM gekommen. Die am meisten vom militärischen Konflikt betroffenen Gebiete sind die Frontbereiche, wo Ortschaften und Städte wechselnder Herrschaft unterworfen sind; sowie das Dreieck Mogadischu-Afgooye-Merka (BFA 8.2017). Die reduzierten Kapazitäten der al Shabaab haben dazu geführt, dass sich die Gruppe auf Guerilla-Taktik und asymmetrische Kriegsführung verlegt hat. Al Shabaab begeht verübt komplexe Angriffe, Selbstmordattentate, und gezielte Attentate auf Einzelpersonen (UKHO 7.2017). Die Gruppe setzt den Guerillakampf im ländlichen Raum Süd-/Zentralsomalias fort. Regelmäßig kommt es zu Angriffen auf somalische und AMISOM-Truppen, die sich auf Verbindungsstraßen bewegen (UNSC 5.9.2017; vgl. UNSC 9.5.2017).Die reduzierten Kapazitäten der al Shabaab haben dazu geführt, dass sich die Gruppe auf Guerilla-Taktik und asymmetrische Kriegsführung verlegt hat. Al Shabaab begeht verübt komplexe Angriffe, Selbstmordattentate, und gezielte Attentate auf Einzelpersonen (UKHO 7.2017). Die Gruppe setzt den Guerillakampf im ländlichen Raum Süd-/Zentralsomalias fort. Regelmäßig kommt es zu Angriffen auf somalische und AMISOM-Truppen, die sich auf Verbindungsstraßen bewegen (UNSC 5.9.2017; vergleiche UNSC 9.5.2017). Al Shabaab kontrolliert weiterhin wichtige Versorgungsrouten und hält gegen Städte unter Kontrolle von AMISOM und Regierungskräften Blockaden aufrecht (HRW 12.1.2017). Durch Guerilla-Aktivitäten isoliert al Shabaab mehrere Städte, die teils als Inseln im Gebiet der Gruppe aufscheinen (BFA 8.2017). AMISOM muss an vielen Einsatzorten von UNSOS aus der Luft versorgt werden, da die Überlandrouten nicht ausreichend abgesichert sind (UNSC 5.9.2017). Es hat mehrere Fälle gegeben, wo internationale Truppen Gebiete in Bakool, Galgaduud, Hiiraan und Lower Shabelle ohne große Ankündigung geräumt haben. In der Folge ist al Shabaab unmittelbar in diese Gebiete zurückgekehrt und hat an der lokalen Bevölkerung zahlreiche Menschenrechtsverletzungen (Mord, Folter, Entführung, Vernichtung humanitärer Güter, Zwangsrekrutierung) begangen (SEMG 8.11.2017). Die Vergangenheit hat gezeigt, dass eben jene Orte, aus denen die ENDF oder AMISOM rasch abgezogen sind, am meisten unter dem Konflikt leiden. Sobald die Regierungskräfte abziehen, füllt nämlich al Shabaab das entstandene Vakuum auf. Vergeltungsmaßnahmen gegen Zivilisten folgen umgehend. Es gibt regelmäßig Berichte darüber, dass AS mutmaßliche Kollaborateure hingerichtet hat. Die Menschen dort leben unter ständiger Bedrohung (BFA 8.2017). Im September 2017 überrannte al Shabaab mehrere Stützpunkte der somalischen Armee, namentlich in Bulo Gaduud, Belet Xawo, Ceel Waaq und Bariire (19.12.2017 VOA). Eine Infiltration von unter Kontrolle der Regierung stehenden Städten mittels größerer Kampfverbände der al Shabaab kommt nur in seltenen Fällen vor. Bisher wurden solche Penetrationen innert Stunden durch AMISOM und somalische Verbündete beendet. Eine Infiltration der Städte durch verdeckte Akteure der al Shabaab kommt in manchen Städten vor (BFA 8.2017). Al Shabaab ist dadurch nach wie vor in der Lage, auch auf die am schwersten bewachten Teile von Mogadischu oder anderer Städte tödliche Angriffe zu führen (AI 22.2.2017). Die Unsicherheit in den von der Regierung kontrollierten Gebieten, einschließlich Mogadischu, sowie politische Machtkämpfe behindern Fortschritte im Bereich der Justiz und die Reform des Sicherheitssektors (ÖB 9.2016). Politische Anstrengungen zur Etablierung bzw. Stärkung von Bundesländern verstärkten Clankonflikte in manchen Bereichen (ÖB 9.2016; vgl. BS 2016, BFA 8.2017). Auch dabei kommen Zivilisten zu Schaden (HRW 12.1.2017).Die Unsicherheit in den von der Regierung kontrollierten Gebieten, einschließlich Mogadischu, sowie politische Machtkämpfe behindern Fortschritte im Bereich der Justiz und die Reform des Sicherheitssektors (ÖB 9.2016). Politische Anstrengungen zur Etablierung bzw. Stärkung von Bundesländern verstärkten Clankonflikte in manchen Bereichen (ÖB 9.2016; vergleiche BS 2016, BFA 8.2017). Auch dabei kommen Zivilisten zu Schaden (HRW 12.1.2017). Auch Regierungstruppen und Clanmilizen geraten regelmäßig aneinander. Dadurch werden viele Zivilisten schwerverletzt bzw. getötet. In solchen Fällen bleibt Zivilisten nichts andres übrig als die Flucht zu ergreifen, da weder Clan- noch staatlicher Schutz gegeben ist (ÖB 9.2016). Gezielte Angriffe auf Zivilisten und zivile Infrastruktur mittels Selbstmordattentätern und anderen Sprengstoffanschlägen durch die al Shabaab haben weiterhin gravierende Folgen (HRW 12.1.2017). Zivilisten kommen im Kreuzfeuer, bei gezielten Attentaten, durch Sprengsätze oder Handgranaten und bei komplexen Anschlägen ums Leben oder werden verwundet (AI 22.2.2017). Generell hat al Shabaab vermehrt Gewalt gegen Zivilisten angewandt, nötigt oder bestraft in den Gebieten unter ihrer Kontrolle ganze Gemeinden. Aufgrund der durch die Dürre verstärkten Ressourcenknappheit hat al Shabaab Dörfern niedergebrannt und Älteste enthauptet, um ihre Steuerforderungen durchzusetzen - so z.B. im Raum Xaradheere im November 2016 (SEMG 8.11.2017). Im ersten Trimester 2017 wurden von al Shabaab 36 Personen entführt, davon wurden 15 später wieder freigelassen (UNSC 9.5.2017). UNSOM hat für den Zeitraum 1.1.2016-14.10.2017 insgesamt 2.078 getötete zivile Opfer in Somalia dokumentiert; hinzu kommen 2.507 Verletzte. Für 60% der Opfer ist die al Shabaab verantwortlich (UNHRC 10.12.2017a). Bild kann nicht dargestellt werden (UNHRC 10.12.2017b) Für das Jahr 2016 berichtet das UN Mine Action Service von 267 durch Sprengstoffanschläge getötete und 727 verletzte Personen. Bei Kämpfen kamen zwischen Jänner und August 2016 492 Zivilisten ums Leben (USDOS 3.3.2017). Andererseits beruft sich die SEMG auf Zahlen von ACLED. Demnach seien im Zeitraum Jänner 2016 bis Mitte August 2017 bei 533 Zwischenfällen mit improvisierten Sprengsätzen insgesamt 1.432 Zivilisten zu Schaden gekommen, 931 davon wurden getötet (SEMG 8.11.2017). Das Rote Kreuz wiederum berichtet, dass im Jahr 2016 ca. 5.300 durch Waffen verletzte Personen in vom IKRK unterstützten Spitälern eine Behandlung erhalten haben; v.a. in Mogadischu, Baidoa und Kismayo (ICRC 23.5.2017). Es ist offenbar schwierig, die genaue Zahl festzustellen (AI 22.2.2017). Im ersten Trimester 2017 wurden 646 Zivilisten getötet oder verletzt (UNSC 9.5.2017), im zweiten Trimester waren es 582 (ca. die Hälfte der letztgenannten Zahl ist al Shabaab zuzuschreiben, 12 Opfer der AMISOM, 41 den staatlichen Sicherheitskräften; bei durch die Dürre verschärften Ressourcenkonflikten kamen 175 Zivilisten zu Schaden) (UNSC 5.9.2017). Bei einer geschätzten Bevölkerung von rund 11 Millionen Einwohnern (CIA 6.11.2017) liegt die Quote getöteter Zivilisten:Gesamtbevölkerung für Gesamtsomalia im ersten Trimester 2017 bei ca. 1:17.000, im zweiten Trimester bei 1:18.
  2. Auch wenn die Zahl von Gewalt gegen Zivilisten seit dem Jahr 2013 relativ konstant bleibt, so hat sich die Letalität - etwa aufgrund der Proliferation von destruktiveren Methoden - erhöht. Im Durchschnitt kommen bei jedem Vorfall also mehr Menschen zu Schaden (SEMG 8.11.2017). Absolutes Beispiel dieses Trends ist der Anschlag vom 14.10.2017 in Mogadischu, bei welchem mehr als 500 Menschen getötet wurden - wiewohl sich al Shabaab bislang nicht zu dem Anschlag bekannt hat (DS 2.12.2017). Dahingegen ist bei den staatlichen Sicherheitskräften ein positiver Trend zu erkennen. Sie sind in keine größeren Angriffshandlungen gegen Zivilisten verwickelt (SEMG 8.11.2017). Bild kann nicht dargestellt werden Die Grafik zeigt, dass der Trend hinsichtlich der Anzahl an gewalttätigen Vorfällen gegen Zivilisten nach unten zeigt, während sich die Anzahl an Todesopfern pro Vorfall erhöht hat (SEMG 8.11.2017). Bild kann nicht dargestellt werden Die Anzahl an Sprengstoffanschlägen hat zugenommen, ihre Letalität ist hingegen kaum gestiegen (SEMG 8.11.2017). Im zweiten Trimester 2017 kam es in ganz Somalia zu 16 Luftangriffen, die meisten davon in den Regionen Gedo
(8), Lower Shabelle
(4)und Lower Juba
(3). Insgesamt kamen dabei 18 Zivilisten zu Schaden (UNSC 5.9.2017). Eine andere Quelle nennt als Gesamtzahl für die ersten beiden Trimester 2017 32 Luftangriffe durch Kenia, die USA und nicht identifizierte Kräfte (SEMG 8.11.2017). Insgesamt sollen alleine die USA im Jahr 2017 30 Luftschläge in Somalia durchgeführt haben (BBC 22.12.2017). Jedenfalls haben die USA ihre Angriffe verstärkt: Während sie im gesamten Jahr 2016 nur dreizehn Luftschläge führte, waren es alleine im Zeitraum Juni-September 2017 neun. Seit 2016 haben sich die Auswirkungen von Luftschlägen auf Zivilisten aufgrund gezielterer Angriffe verringert. Insgesamt wurden im Zeitraum Jänner 2016 bis Juni 2017 bei 58 Luftschlägen 36 zivile Opfer dokumentiert (SEMG 8.11.2017). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (1.1.2017): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Bundesrepublik Somalia -Strichaufzählung AI - Amnesty International (22.2.2017): Amnesty International Report 2016/17 - The State of the World's Human Rights - Somalia, http://www.ecoi.net/local_link/336580/479258_de.html, Zugriff 14.9.2017 -Strichaufzählung BBC (22.12.2017): Who are Somalia's al-Shabab? http://www.bbc.com/news/world-africa-15336689, Zugriff 5.1.2018 -Strichaufzählung BFA - BFA Staatendokumentation

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.