GVG), ersatzlos behoben.römisch eins. Spruchpunkt 1. des angefochtenen Bescheides wird in Erledigung des diesbezüglichen Beschwerdeantrags
Paragraph 28, Absatz 2, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, (VwGVG), ersatzlos behoben. II. Soweit sich die Beschwerde gegen Spruchpunkt
4 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 (B-VG), nicht zulässig.Die Revision ist
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Am 03.11.2017 stellten die Erst- bis Fünftbeschwerdeführer, der Siebtbeschwerdeführer sowie XXXX einen Antrag auf gerichtliche Überprüfung der Barabfindung
G). Am 19.12.2017 schloss sich die Sechstbeschwerdeführerin dem genannten Antrag an.1. Am 03.11.2017 stellten die Erst- bis Fünftbeschwerdeführer, der Siebtbeschwerdeführer sowie römisch 40 einen Antrag auf gerichtliche Überprüfung der Barabfindung
Paragraph 225 c, Aktiengesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 98 aus 1965, (AktG). Am 19.12.2017 schloss sich die Sechstbeschwerdeführerin dem genannten Antrag an. 2. Mit Zahlungsauftrag (Mandatsbescheid) vom 12.09.2018, Zl. FN 212163 f, 75 Fr 17511/17z, wurde den Beschwerdeführern, ausgenommen die Sechstbeschwerdeführerin, sowie XXXX die Pauschalgebühr nach Tarifpost (TP) 12 lit. j Gerichtsgebührengesetz, BGBl. Nr. 501/1984 (GGG), idHv EUR 256,--, der Mehrbetrag
Hv EUR 22,-- und die Einhebungsgebühr
Hv von EUR 8,--, insgesamt daher der Betrag von EUR 286,--, zur Zahlung vorgeschrieben.2. Mit Zahlungsauftrag (Mandatsbescheid) vom 12.09.2018, Zl. FN 212163 f, 75 Fr 17511/17z, wurde den Beschwerdeführern, ausgenommen die Sechstbeschwerdeführerin, sowie römisch 40 die Pauschalgebühr nach Tarifpost (TP) 12 Litera j, Gerichtsgebührengesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 501 aus 1984, (GGG), idHv EUR 256,--, der Mehrbetrag
Paragraph 31, GGG idHv EUR 22,-- und die Einhebungsgebühr
Paragraph 6 a, Absatz eins, Gerichtliches Einbringungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 288 aus 1962, (GEG), idHv von EUR 8,--, insgesamt daher der Betrag von EUR 286,--, zur Zahlung vorgeschrieben.
GG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit.3.1.
Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, (BVwGG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 (VwGVG), geregelt (§ 1 leg.cit.).
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, (VwGVG), geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
1 Z 1 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 (B-VG), erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
1 aus 1930, (B-VG), erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. 3.2. Zu Spruchpunkt A)I.: 3.2.1.1.
Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren von Amts wegen einzubringen.3.2.1.1.
Paragraph eins, GEG hat das Gericht u.a. Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren von Amts wegen einzubringen. Zuständige Behörde für die Vorschreibung der nach § 1 GEG einzubringenden Beträge aus Verfahren, die im Zeitpunkt der Vorschreibung der Beträge in erster Instanz anhängig sind oder zuletzt in erster Instanz anhängig waren (Grundverfahren), ist nach § 6 Abs. 1 Z 1 GEG der Präsident des Gerichtshofs erster Instanz für Beträge aus Grundverfahren bei seinem Gericht oder den ihm unterstellten Bezirksgerichten.Zuständige Behörde für die Vorschreibung der nach Paragraph eins, GEG einzubringenden Beträge aus Verfahren, die im Zeitpunkt der Vorschreibung der Beträge in erster Instanz anhängig sind oder zuletzt in erster Instanz anhängig waren (Grundverfahren), ist nach Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer eins, GEG der Präsident des Gerichtshofs erster Instanz für Beträge aus Grundverfahren bei seinem Gericht oder den ihm unterstellten Bezirksgerichten.
1 GEG sind die nach § 1 GEG einzubringenden Beträge durch Bescheid zu bestimmen (Zahlungsauftrag), wenn sie nicht sogleich entrichtet werden (§ 4 GGG) oder ihre Einziehung erfolglos geblieben ist. Der Zahlungsauftrag hat eine Aufstellung der geschuldeten Beträge und die Aufforderung zu enthalten, den Betrag binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu zahlen. Gleichzeitig ist dem Zahlungspflichtigen eine Einhebungsgebühr in Höhe von EUR 8,-- vorzuschreiben. Der Zahlungsauftrag ist ein Exekutionstitel im Sinn der Exekutionsordnung.
Paragraph 6 a, Absatz eins, GEG sind die nach Paragraph eins, GEG einzubringenden Beträge durch Bescheid zu bestimmen (Zahlungsauftrag), wenn sie nicht sogleich entrichtet werden (Paragraph 4, GGG) oder ihre Einziehung erfolglos geblieben ist. Der Zahlungsauftrag hat eine Aufstellung der geschuldeten Beträge und die Aufforderung zu enthalten, den Betrag binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu zahlen. Gleichzeitig ist dem Zahlungspflichtigen eine Einhebungsgebühr in Höhe von EUR 8,-- vorzuschreiben. Der Zahlungsauftrag ist ein Exekutionstitel im Sinn der Exekutionsordnung. 3.2.1.2. Mit der Entrichtung der Gebühr ist die Forderung des Bundes in diesem Umfang erloschen. Nur geschuldete - und nicht infolge Zahlung nicht mehr geschuldete - Beträge können Gegenstand der Einbringung und damit eines Zahlungsauftrages sein (vgl. etwa die in Wais/Dokalik, Gerichtsgebühren13, unter E 6 zu § 6a GEG wiedergegebene Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs). Die
1 GEG für Zahlungsaufträge vorgesehene Aufforderung, den Betrag binnen 14 Tagen zu bezahlen, wäre bei bereits bezahlten Beträgen sinnlos (vgl. VwGH 19.03.1987, 86/16/0037). Nach der Bezahlung ist daher nicht nachträglich ein Bescheid zu erlassen, um die "Grundlage einer Einhebung" zu schaffen; sollte der Einzahler Rückerstattung der einbezahlten Gerichtsgebühr verlangen, so wäre ein unbegründeter Rückzahlungsantrag bescheidmäßig abzuweisen (vgl. VwGH 12.03.1981, 1125/80, zitiert in Wais/Dokalik, Gerichtsgebühren13, E 19 zu § 6a GEG).3.2.1.2. Mit der Entrichtung der Gebühr ist die Forderung des Bundes in diesem Umfang erloschen. Nur geschuldete - und nicht infolge Zahlung nicht mehr geschuldete - Beträge können Gegenstand der Einbringung und damit eines Zahlungsauftrages sein vergleiche etwa die in Wais/Dokalik, Gerichtsgebühren13, unter E 6 zu Paragraph 6 a, GEG wiedergegebene Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs). Die
Paragraph 6 a, Absatz eins, GEG für Zahlungsaufträge vorgesehene Aufforderung, den Betrag binnen 14 Tagen zu bezahlen, wäre bei bereits bezahlten Beträgen sinnlos vergleiche VwGH 19.03.1987, 86/16/0037). Nach der Bezahlung ist daher nicht nachträglich ein Bescheid zu erlassen, um die "Grundlage einer Einhebung" zu schaffen; sollte der Einzahler Rückerstattung der einbezahlten Gerichtsgebühr verlangen, so wäre ein unbegründeter Rückzahlungsantrag bescheidmäßig abzuweisen vergleiche VwGH 12.03.1981, 1125/80, zitiert in Wais/Dokalik, Gerichtsgebühren13, E 19 zu Paragraph 6 a, GEG). 3.2.2. Wie sich aus den Feststellungen ergibt, wurden die den Beschwerdeführern gegenständlich zur ungeteilten Hand vorgeschriebenen Gerichtsgebühren zur Gänze bezahlt. Dies hat zur Folge, dass kein Raum für die Erlassung eines Zahlungsauftrages - im Rechtsmittelverfahren - mehr bleibt, zumal das Bundesverwaltungsgericht seine Entscheidung unter Berücksichtigung der Änderungen des Sachverhaltes zu treffen hat und mit der Entrichtung der vorgeschriebenen Gebühren die Forderung des Bundes erloschen ist. Bei der gegebenen Sachlage ist somit im Entscheidungszeitpunkt kein Zahlungsauftrag (in einem Beschwerdeverfahren) mehr zu erlassen. Der mit fristgerechter Beschwerde angefochtene - und daher noch nicht rechtskräftige - Zahlungsauftrag ist in diesem Sinn als invalidiert anzusehen. Der angefochtene Bescheid war daher in seinem Spruchpunkt 1.
GVG aufzuheben.Der angefochtene Bescheid war daher in seinem Spruchpunkt 1.
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG aufzuheben. 3.3. Zu Spruchpunkt A)II.: 3.3.1.1.
1 Z 1 B-VG kann gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet.3.3.1.1.
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG kann gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet. 3.3.1.2. Die Beschwerdelegitimation
1 Z 1 B-VG setzt u.a. voraus, dass eine Rechtsverletzung möglich ist; ob dies der Fall ist, ist nach dem Inhalt des angefochtenen Bescheids zu bestimmen (vgl. VwGH 30.06.2016, Ra 2016/16/0038).3.3.1.2. Die Beschwerdelegitimation
voraus, dass eine Rechtsverletzung möglich ist; ob dies der Fall ist, ist nach dem Inhalt des angefochtenen Bescheids zu bestimmen vergleiche VwGH 30.06.2016, Ra 2016/16/0038). 3.2.
1 GEG kann, wer sich durch den Inhalt eines Mandatsbescheids beschwert erachtet, binnen zwei Wochen Vorstellung bei der Behörde erheben.3.4.1.1.
Paragraph 7, Absatz eins, GEG kann, wer sich durch den Inhalt eines Mandatsbescheids beschwert erachtet, binnen zwei Wochen Vorstellung bei der Behörde erheben. 3.4.1.
GVG entfallen. Im vorliegenden Fall lässt die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten und die Notwendigkeit der Durchführung einer Verhandlung ist auch im Hinblick auf Art. 6 Abs. 1 EMRK und Art. 47 GRC nicht ersichtlich (vgl. dazu auch VwGH 26.06.2003, 2000/16/0305, wonach die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Verfahren zur Vorschreibung/Einbringung von Gerichtsgebühren nicht erforderlich ist, und VwGH 11.01.2016, Ra 2015/16/0132, wonach Angelegenheiten der Gerichtsgebühren nicht in den Anwendungsbereich des Art. 6 EMRK fallen).3.5. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte
Paragraph 24, Absatz eins und Absatz 4, VwGVG entfallen. Im vorliegenden Fall lässt die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten und die Notwendigkeit der Durchführung einer Verhandlung ist auch im Hinblick auf Artikel 6, Absatz eins, EMRK und Artikel 47, GRC nicht ersichtlich vergleiche dazu auch VwGH 26.06.2003, 2000/16/0305, wonach die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Verfahren zur Vorschreibung/Einbringung von Gerichtsgebühren nicht erforderlich ist, und VwGH 11.01.2016, Ra 2015/16/0132, wonach Angelegenheiten der Gerichtsgebühren nicht in den Anwendungsbereich des Artikel 6, EMRK fallen). 3.6. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: 3.6.1.
GG), hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.3.6.1.
Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, (VwGG), hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. 3.6.2. Die vorliegende Entscheidung hängt nicht von der Lösung einer Rechtsfrage ab, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes noch weicht die gegenständliche Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor. Das Bundesverwaltungsgericht kann sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Es ist auch nicht ersichtlich, dass sich im konkreten Fall eine Rechtsfrage stellt, die über den (hier vorliegenden konkreten) Einzelfall hinaus Bedeutung entfaltet. Ausgehend davon kann eine Rechtsfrage im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG von grundsätzlicher Bedeutung auch insofern nicht bejaht werden (vgl. etwa VwGH 25.09.2015, Ra 2015/16/0085, mwN). Es war daher auszusprechen, dass die Revision
4 B-VG nicht zulässig ist.3.6.2. Die vorliegende Entscheidung hängt nicht von der Lösung einer Rechtsfrage ab, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes noch weicht die gegenständliche Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor. Das Bundesverwaltungsgericht kann sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Es ist auch nicht ersichtlich, dass sich im konkreten Fall eine Rechtsfrage stellt, die über den (hier vorliegenden konkreten) Einzelfall hinaus Bedeutung entfaltet. Ausgehend davon kann eine Rechtsfrage im Sinn des Artikel 133, Absatz 4, B-VG von grundsätzlicher Bedeutung auch insofern nicht bejaht werden vergleiche etwa VwGH 25.09.2015, Ra 2015/16/0085, mwN). Es war daher auszusprechen, dass die Revision
3.6.3. Es war somit insgesamt spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2019:W176.2213244.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.