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{'item': 'W176 2213244-1'}

Obsah (14)§ 28Art. 133§ 225c§ 31§ 6a§ 6§ 58§ 17Art. 130§ 1Art. 132§ 7§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum28.03.2019 GeschäftszahlW176 2213244-1 SpruchW176 2213244-1/2E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. NEWALD als Einz

§ 28Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 (Vw

GVG), ersatzlos behoben.römisch eins. Spruchpunkt 1. des angefochtenen Bescheides wird in Erledigung des diesbezüglichen Beschwerdeantrags

Paragraph 28, Absatz 2, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, (VwGVG), ersatzlos behoben. II. Soweit sich die Beschwerde gegen Spruchpunkt

  1. des angefochtenen Bescheides richtet und von XXXX , XXXX , XXXX , XXXX ,römisch zwei. Soweit sich die Beschwerde gegen Spruchpunkt
  2. des angefochtenen Bescheides richtet und von römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , XXXX und XXXX erhoben wurde, wird sie als unzulässig zurückgewiesen.römisch 40 und römisch 40 erhoben wurde, wird sie als unzulässig zurückgewiesen. III. Soweit sich die Beschwerde gegen Spruchpunkt
  3. des angefochtenen Bescheides richtet und von XXXX erhoben wurde, wird sie als unbegründet abgewiesen.römisch drei. Soweit sich die Beschwerde gegen Spruchpunkt
  4. des angefochtenen Bescheides richtet und von römisch 40 erhoben wurde, wird sie als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 (B-VG), nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, (B-VG), nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Am 03.11.2017 stellten die Erst- bis Fünftbeschwerdeführer, der Siebtbeschwerdeführer sowie XXXX einen Antrag auf gerichtliche Überprüfung der Barabfindung

§ 225cAktiengesetz, BGBl. Nr. 98/1965 (Akt

G). Am 19.12.2017 schloss sich die Sechstbeschwerdeführerin dem genannten Antrag an.1. Am 03.11.2017 stellten die Erst- bis Fünftbeschwerdeführer, der Siebtbeschwerdeführer sowie römisch 40 einen Antrag auf gerichtliche Überprüfung der Barabfindung

Paragraph 225 c, Aktiengesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 98 aus 1965, (AktG). Am 19.12.2017 schloss sich die Sechstbeschwerdeführerin dem genannten Antrag an. 2. Mit Zahlungsauftrag (Mandatsbescheid) vom 12.09.2018, Zl. FN 212163 f, 75 Fr 17511/17z, wurde den Beschwerdeführern, ausgenommen die Sechstbeschwerdeführerin, sowie XXXX die Pauschalgebühr nach Tarifpost (TP) 12 lit. j Gerichtsgebührengesetz, BGBl. Nr. 501/1984 (GGG), idHv EUR 256,--, der Mehrbetrag

§ 31GGG id

Hv EUR 22,-- und die Einhebungsgebühr

§ 6aAbs. 1 Gerichtliches Einbringungsgesetz, BGBl. Nr. 288/1962 (GEG), id

Hv von EUR 8,--, insgesamt daher der Betrag von EUR 286,--, zur Zahlung vorgeschrieben.2. Mit Zahlungsauftrag (Mandatsbescheid) vom 12.09.2018, Zl. FN 212163 f, 75 Fr 17511/17z, wurde den Beschwerdeführern, ausgenommen die Sechstbeschwerdeführerin, sowie römisch 40 die Pauschalgebühr nach Tarifpost (TP) 12 Litera j, Gerichtsgebührengesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 501 aus 1984, (GGG), idHv EUR 256,--, der Mehrbetrag

Paragraph 31, GGG idHv EUR 22,-- und die Einhebungsgebühr

Paragraph 6 a, Absatz eins, Gerichtliches Einbringungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 288 aus 1962, (GEG), idHv von EUR 8,--, insgesamt daher der Betrag von EUR 286,--, zur Zahlung vorgeschrieben.

  1. Dagegen erhoben die Beschwerdeführer fristgerecht das Rechtsmittel der Vorstellung.
  2. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wurde den Beschwerdeführern (wobei der Siebtbeschwerdeführer im Spruch als " XXXX " bezeichnet wird) sowie XXXX die Pauschalgebühr nach TP 12 lit. j GGG idHv EUR 256,-- sowie die Einhebungsgebühr idHv EUR 8,-- zur Zahlung zur ungeteilten Hand vorgeschrieben (Spruchpunkt 1.) sowie die Vorstellung von XXXX als unzulässig zurückgewiesen (Spruchpunkt 2.). Begründend wurde ausgeführt, die Beschwerdeführer, mit der Ausnahme der Sechstbeschwerdeführerin, sowie XXXX hätten den Antrag auf gerichtliche Überprüfung der Barabfindung gestellt, der die bezeichnete Gebühr ausgelöst habe. Die Sechstbeschwerdeführerin habe sich erst später dem Antrag angeschlossen. Ihre Vorstellung sei zurückzuweisen, da sich der der ursprüngliche Zahlungsauftrag mit Mandatsbescheid nicht an sie gerichtet habe.
  3. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wurde den Beschwerdeführern (wobei der Siebtbeschwerdeführer im Spruch als " römisch 40 " bezeichnet wird) sowie römisch 40 die Pauschalgebühr nach TP 12 Litera j, GGG idHv EUR 256,-- sowie die Einhebungsgebühr idHv EUR 8,-- zur Zahlung zur ungeteilten Hand vorgeschrieben (Spruchpunkt 1.) sowie die Vorstellung von römisch 40 als unzulässig zurückgewiesen (Spruchpunkt 2.). Begründend wurde ausgeführt, die Beschwerdeführer, mit der Ausnahme der Sechstbeschwerdeführerin, sowie römisch 40 hätten den Antrag auf gerichtliche Überprüfung der Barabfindung gestellt, der die bezeichnete Gebühr ausgelöst habe. Die Sechstbeschwerdeführerin habe sich erst später dem Antrag angeschlossen. Ihre Vorstellung sei zurückzuweisen, da sich der der ursprüngliche Zahlungsauftrag mit Mandatsbescheid nicht an sie gerichtet habe.
  4. Dagegen erhoben die Beschwerdeführer mit einem am 06.12.2018 eingebrachten Schriftsatz binnen offener Frist das Rechtsmittel der Beschwerde und brachten darin im Wesentlichen vor, dass die Gerichtsgebühren als Verfahrenskosten von der übernehmenden Gesellschaft und nicht von den Beschwerdeführern zu tragen seien.
  5. Mit Bescheid vom 11.12.2018 berichtigte die belangte Behörde den angefochtenen Bescheid dergestalt, dass in der Aufzählung der Personen, die für die Pauschalgebühr nach TP 12 lit. j GGG idHv EUR 256,-- sowie die Einhebungsgebühr idHv EUR 8,-- zahlungspflichtig sind, der Siebtbeschwerdeführer nunmehr mit richtigem Familiennamen angeführt wird.
  6. Mit Bescheid vom 11.12.2018 berichtigte die belangte Behörde den angefochtenen Bescheid dergestalt, dass in der Aufzählung der Personen, die für die Pauschalgebühr nach TP 12 Litera j, GGG idHv EUR 256,-- sowie die Einhebungsgebühr idHv EUR 8,-- zahlungspflichtig sind, der Siebtbeschwerdeführer nunmehr mit richtigem Familiennamen angeführt wird.
  7. Mit E-Mail vom 04.01.2019 teilte der Siebtbeschwerdeführer der belangten Behörde mit, dass er am 21.12.2018 unter Bezugnahme auf "75Fr17511/17z [...] FN 212163f" EUR 264,-- überwiesen habe.
  8. Mit E-Mail vom 09.01.2019 teilte die belangte Behörde dem Siebtbeschwerdeführer mit, dass der Betrag von EUR 264,-- am 27.12.2018 auf dem Konto des Handelsgerichts Wien gutgeschrieben worden sei.
  9. In der Folge legte die belangte Behörde die Beschwerde samt Bezug habenden Verwaltungsunterlagen dem Bundesverwaltungsgericht vor, ohne von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung Gebrauch zu machen (sowie ohne auf die Zahlung der verfahrensgegenständlich relevanten Gerichtsgebühren hinzuweisen). II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  10. Feststellungen:
  11. Der Entscheidung wird der unter Punkt I. dargestellte Sachverhalt zugrunde gelegt.
  12. Der Entscheidung wird der unter Punkt römisch eins. dargestellte Sachverhalt zugrunde gelegt.
  13. Insbesondere wird festgestellt, dass die den Beschwerdeführern zur Zahlung zur ungeteilten Hand vorgeschriebenen Gerichtsgebühren von insgesamt EUR 264,-- am 27.12.2018 vom Siebtbeschwerdeführer bezahlt wurden.
  14. Beweiswürdigung: Der unter festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus den vorgelegten Verwaltungsunterlagen, die Feststellung zu Punkt 1.
  15. dabei aus dem unter Punkt 1.
  16. dargestellten E-Mail vom 09.01.
  17. Rechtliche Beurteilung: 3.1.

§ 6Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 10/2013 (BVw

GG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit.3.1.

Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, (BVwGG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 (VwGVG), geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, (VwGVG), geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Art. 130Abs.

1 Z 1 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 (B-VG), erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, Bundes-Verfassungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr.

1 aus 1930, (B-VG), erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. 3.2. Zu Spruchpunkt A)I.: 3.2.1.1.

§ 1GEG hat das Gericht u.a.

Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren von Amts wegen einzubringen.3.2.1.1.

Paragraph eins, GEG hat das Gericht u.a. Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren von Amts wegen einzubringen. Zuständige Behörde für die Vorschreibung der nach § 1 GEG einzubringenden Beträge aus Verfahren, die im Zeitpunkt der Vorschreibung der Beträge in erster Instanz anhängig sind oder zuletzt in erster Instanz anhängig waren (Grundverfahren), ist nach § 6 Abs. 1 Z 1 GEG der Präsident des Gerichtshofs erster Instanz für Beträge aus Grundverfahren bei seinem Gericht oder den ihm unterstellten Bezirksgerichten.Zuständige Behörde für die Vorschreibung der nach Paragraph eins, GEG einzubringenden Beträge aus Verfahren, die im Zeitpunkt der Vorschreibung der Beträge in erster Instanz anhängig sind oder zuletzt in erster Instanz anhängig waren (Grundverfahren), ist nach Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer eins, GEG der Präsident des Gerichtshofs erster Instanz für Beträge aus Grundverfahren bei seinem Gericht oder den ihm unterstellten Bezirksgerichten.

§ 6aAbs.

1 GEG sind die nach § 1 GEG einzubringenden Beträge durch Bescheid zu bestimmen (Zahlungsauftrag), wenn sie nicht sogleich entrichtet werden (§ 4 GGG) oder ihre Einziehung erfolglos geblieben ist. Der Zahlungsauftrag hat eine Aufstellung der geschuldeten Beträge und die Aufforderung zu enthalten, den Betrag binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu zahlen. Gleichzeitig ist dem Zahlungspflichtigen eine Einhebungsgebühr in Höhe von EUR 8,-- vorzuschreiben. Der Zahlungsauftrag ist ein Exekutionstitel im Sinn der Exekutionsordnung.

Paragraph 6 a, Absatz eins, GEG sind die nach Paragraph eins, GEG einzubringenden Beträge durch Bescheid zu bestimmen (Zahlungsauftrag), wenn sie nicht sogleich entrichtet werden (Paragraph 4, GGG) oder ihre Einziehung erfolglos geblieben ist. Der Zahlungsauftrag hat eine Aufstellung der geschuldeten Beträge und die Aufforderung zu enthalten, den Betrag binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu zahlen. Gleichzeitig ist dem Zahlungspflichtigen eine Einhebungsgebühr in Höhe von EUR 8,-- vorzuschreiben. Der Zahlungsauftrag ist ein Exekutionstitel im Sinn der Exekutionsordnung. 3.2.1.2. Mit der Entrichtung der Gebühr ist die Forderung des Bundes in diesem Umfang erloschen. Nur geschuldete - und nicht infolge Zahlung nicht mehr geschuldete - Beträge können Gegenstand der Einbringung und damit eines Zahlungsauftrages sein (vgl. etwa die in Wais/Dokalik, Gerichtsgebühren13, unter E 6 zu § 6a GEG wiedergegebene Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs). Die

§ 6aAbs.

1 GEG für Zahlungsaufträge vorgesehene Aufforderung, den Betrag binnen 14 Tagen zu bezahlen, wäre bei bereits bezahlten Beträgen sinnlos (vgl. VwGH 19.03.1987, 86/16/0037). Nach der Bezahlung ist daher nicht nachträglich ein Bescheid zu erlassen, um die "Grundlage einer Einhebung" zu schaffen; sollte der Einzahler Rückerstattung der einbezahlten Gerichtsgebühr verlangen, so wäre ein unbegründeter Rückzahlungsantrag bescheidmäßig abzuweisen (vgl. VwGH 12.03.1981, 1125/80, zitiert in Wais/Dokalik, Gerichtsgebühren13, E 19 zu § 6a GEG).3.2.1.2. Mit der Entrichtung der Gebühr ist die Forderung des Bundes in diesem Umfang erloschen. Nur geschuldete - und nicht infolge Zahlung nicht mehr geschuldete - Beträge können Gegenstand der Einbringung und damit eines Zahlungsauftrages sein vergleiche etwa die in Wais/Dokalik, Gerichtsgebühren13, unter E 6 zu Paragraph 6 a, GEG wiedergegebene Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs). Die

Paragraph 6 a, Absatz eins, GEG für Zahlungsaufträge vorgesehene Aufforderung, den Betrag binnen 14 Tagen zu bezahlen, wäre bei bereits bezahlten Beträgen sinnlos vergleiche VwGH 19.03.1987, 86/16/0037). Nach der Bezahlung ist daher nicht nachträglich ein Bescheid zu erlassen, um die "Grundlage einer Einhebung" zu schaffen; sollte der Einzahler Rückerstattung der einbezahlten Gerichtsgebühr verlangen, so wäre ein unbegründeter Rückzahlungsantrag bescheidmäßig abzuweisen vergleiche VwGH 12.03.1981, 1125/80, zitiert in Wais/Dokalik, Gerichtsgebühren13, E 19 zu Paragraph 6 a, GEG). 3.2.2. Wie sich aus den Feststellungen ergibt, wurden die den Beschwerdeführern gegenständlich zur ungeteilten Hand vorgeschriebenen Gerichtsgebühren zur Gänze bezahlt. Dies hat zur Folge, dass kein Raum für die Erlassung eines Zahlungsauftrages - im Rechtsmittelverfahren - mehr bleibt, zumal das Bundesverwaltungsgericht seine Entscheidung unter Berücksichtigung der Änderungen des Sachverhaltes zu treffen hat und mit der Entrichtung der vorgeschriebenen Gebühren die Forderung des Bundes erloschen ist. Bei der gegebenen Sachlage ist somit im Entscheidungszeitpunkt kein Zahlungsauftrag (in einem Beschwerdeverfahren) mehr zu erlassen. Der mit fristgerechter Beschwerde angefochtene - und daher noch nicht rechtskräftige - Zahlungsauftrag ist in diesem Sinn als invalidiert anzusehen. Der angefochtene Bescheid war daher in seinem Spruchpunkt 1.

§ 28Abs. 2 Vw

GVG aufzuheben.Der angefochtene Bescheid war daher in seinem Spruchpunkt 1.

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG aufzuheben. 3.3. Zu Spruchpunkt A)II.: 3.3.1.1.

Art. 132Abs.

1 Z 1 B-VG kann gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet.3.3.1.1.

Artikel 132

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG kann gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet. 3.3.1.2. Die Beschwerdelegitimation

Art. 132Abs.

1 Z 1 B-VG setzt u.a. voraus, dass eine Rechtsverletzung möglich ist; ob dies der Fall ist, ist nach dem Inhalt des angefochtenen Bescheids zu bestimmen (vgl. VwGH 30.06.2016, Ra 2016/16/0038).3.3.1.2. Die Beschwerdelegitimation

Artikel 132, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG setzt u.a.

voraus, dass eine Rechtsverletzung möglich ist; ob dies der Fall ist, ist nach dem Inhalt des angefochtenen Bescheids zu bestimmen vergleiche VwGH 30.06.2016, Ra 2016/16/0038). 3.2.

  1. Da die von den Beschwerdeführern gemeinsam eingebrachte Beschwerde ausdrücklich im vollem Umfang gegen den angefochtenen Bescheid erhoben wurde, richtet sich die Beschwerde der Erst- bis Fünftbeschwerdeführer und des Siebtbeschwerdeführers auch gegen den nur an die Sechstbeschwerdeführerin gerichteten Spruchpunkt
  2. des angefochtenen Bescheides. Da die genannten Beschwerdeführer somit nicht Adressaten dieses Spruchpunktes sind, ist nicht ersichtlich, inwiefern sie durch diesen in ihren Rechten verletzt sein können; es fehlt ihnen diesbezüglich daher an der für die zulässige Erhebung eines Rechtsmittels nötigen Beschwer (vgl. dazu auch Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren² [2018], § 28, Anm. 5).Da die genannten Beschwerdeführer somit nicht Adressaten dieses Spruchpunktes sind, ist nicht ersichtlich, inwiefern sie durch diesen in ihren Rechten verletzt sein können; es fehlt ihnen diesbezüglich daher an der für die zulässige Erhebung eines Rechtsmittels nötigen Beschwer vergleiche dazu auch Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren² [2018], Paragraph 28,, Anmerkung 5). Ihre Beschwerde war daher in diesem Punkt als unzulässig zurückzuweisen. 3.
  3. Zu Spruchpunkt A)III:. 3.4.1.1.

§ 7Abs.

1 GEG kann, wer sich durch den Inhalt eines Mandatsbescheids beschwert erachtet, binnen zwei Wochen Vorstellung bei der Behörde erheben.3.4.1.1.

Paragraph 7, Absatz eins, GEG kann, wer sich durch den Inhalt eines Mandatsbescheids beschwert erachtet, binnen zwei Wochen Vorstellung bei der Behörde erheben. 3.4.1.

  1. Sache des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens bei Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide ist lediglich die Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung (VwGH 31.05.2017, Ra 2016/22/0107). 3.4.
  2. Da die Sechstbeschwerdeführerin nicht Adressatin des unter Punkt I.
  3. dargestellten Mandatsbescheides war und somit durch diesen nicht in ihren Rechten verletzt werden konnte, wurde die von ihr gleichwohl erhobene Vorstellung von der belangten Behörde in Spruchpunkt
  4. des angefochtenen Bescheides zu Recht zurückgewiesen.3.4.
  5. Da die Sechstbeschwerdeführerin nicht Adressatin des unter Punkt römisch eins.
  6. dargestellten Mandatsbescheides war und somit durch diesen nicht in ihren Rechten verletzt werden konnte, wurde die von ihr gleichwohl erhobene Vorstellung von der belangten Behörde in Spruchpunkt
  7. des angefochtenen Bescheides zu Recht zurückgewiesen. Die Beschwerde der Sechstbeschwerdeführerin war daher in diesem Punkt als unbegründet abzuweisen. 3.
  8. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte

§ 24Abs. 1 und Abs. 4 Vw

GVG entfallen. Im vorliegenden Fall lässt die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten und die Notwendigkeit der Durchführung einer Verhandlung ist auch im Hinblick auf Art. 6 Abs. 1 EMRK und Art. 47 GRC nicht ersichtlich (vgl. dazu auch VwGH 26.06.2003, 2000/16/0305, wonach die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Verfahren zur Vorschreibung/Einbringung von Gerichtsgebühren nicht erforderlich ist, und VwGH 11.01.2016, Ra 2015/16/0132, wonach Angelegenheiten der Gerichtsgebühren nicht in den Anwendungsbereich des Art. 6 EMRK fallen).3.5. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte

Paragraph 24, Absatz eins und Absatz 4, VwGVG entfallen. Im vorliegenden Fall lässt die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten und die Notwendigkeit der Durchführung einer Verhandlung ist auch im Hinblick auf Artikel 6, Absatz eins, EMRK und Artikel 47, GRC nicht ersichtlich vergleiche dazu auch VwGH 26.06.2003, 2000/16/0305, wonach die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Verfahren zur Vorschreibung/Einbringung von Gerichtsgebühren nicht erforderlich ist, und VwGH 11.01.2016, Ra 2015/16/0132, wonach Angelegenheiten der Gerichtsgebühren nicht in den Anwendungsbereich des Artikel 6, EMRK fallen). 3.6. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: 3.6.1.

§ 25aAbs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBl. Nr. 10/1985 (Vw

GG), hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.3.6.1.

Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, (VwGG), hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. 3.6.2. Die vorliegende Entscheidung hängt nicht von der Lösung einer Rechtsfrage ab, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes noch weicht die gegenständliche Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor. Das Bundesverwaltungsgericht kann sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Es ist auch nicht ersichtlich, dass sich im konkreten Fall eine Rechtsfrage stellt, die über den (hier vorliegenden konkreten) Einzelfall hinaus Bedeutung entfaltet. Ausgehend davon kann eine Rechtsfrage im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG von grundsätzlicher Bedeutung auch insofern nicht bejaht werden (vgl. etwa VwGH 25.09.2015, Ra 2015/16/0085, mwN). Es war daher auszusprechen, dass die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig ist.3.6.2. Die vorliegende Entscheidung hängt nicht von der Lösung einer Rechtsfrage ab, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes noch weicht die gegenständliche Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor. Das Bundesverwaltungsgericht kann sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Es ist auch nicht ersichtlich, dass sich im konkreten Fall eine Rechtsfrage stellt, die über den (hier vorliegenden konkreten) Einzelfall hinaus Bedeutung entfaltet. Ausgehend davon kann eine Rechtsfrage im Sinn des Artikel 133, Absatz 4, B-VG von grundsätzlicher Bedeutung auch insofern nicht bejaht werden vergleiche etwa VwGH 25.09.2015, Ra 2015/16/0085, mwN). Es war daher auszusprechen, dass die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig ist.

3.6.3. Es war somit insgesamt spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2019:W176.2213244.1.00

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