TP 1 Gerichtsgebührengesetz, BGBl. Nr. 501/1984 (GGG), sowie die Einhebungsgebühr nach § 6a Abs. 1 Gerichtliches Einbringungsgesetz, BGBl. Nr. 288/1962 (GEG), vorgeschrieben wird, wird der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben.A1) Soweit der Beschwerdeführerin mit dem angefochtenen Bescheid eine Pauschalgebühr
TP 1 Gerichtsgebührengesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 501 aus 1984, (GGG), sowie die Einhebungsgebühr nach Paragraph 6 a, Absatz eins, Gerichtliches Einbringungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 288 aus 1962, (GEG), vorgeschrieben wird, wird der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben. A2) Soweit ihr mit diesem Bescheid überdies ein "Mehrbetrag" vorgeschrieben wird, wird der Bescheid aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Präsidentin des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien zurückverwiesen. B) Die Revision ist
4 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 (B-VG), nicht zulässig.B) Die Revision ist
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Am 03.12.1998 brachte die nunmehrige Beschwerdeführerin beim Arbeits- und Sozialgericht Wien eine Klage gegen die XXXX ein. Gleichzeitig entrichtete sie eine Pauschalgebühr
TP 1 GGG idHv ATS 27.040,--.1. Am 03.12.1998 brachte die nunmehrige Beschwerdeführerin beim Arbeits- und Sozialgericht Wien eine Klage gegen die römisch 40 ein. Gleichzeitig entrichtete sie eine Pauschalgebühr
TP 1 GGG idHv ATS 27.040,--.
TP 1 iVm § 18 Abs. 2 Z 2 GGG idHv EUR 3.450,-- (Bemessungsgrundlage: EUR 312.004,--) sowie die Einhebungsgebühr nach § 6a Abs. 1 GGG idHv EUR 8,--, insgesamt daher den Betrag von EUR 3.458,--, zur Zahlung vor.3. Mit Zahlungsauftrag (Mandatsbescheid) vom 22.10.2018, Zl. 19 Cga 257/98x - VNR 1, der Beschwerdeführerin zugestellt durch Hinterlegung an der Zustellbasis 1190 Wien am 23.11.2018 und von dieser behoben am 10.12.2018, schrieb die Kostenbeamtin des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien für dessen Präsidentin der Beschwerdeführerin die Pauschalgebühr
TP 1 in Verbindung mit Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer 2, GGG idHv EUR 3.450,-- (Bemessungsgrundlage: EUR 312.004,--) sowie die Einhebungsgebühr nach Paragraph 6 a, Absatz eins, GGG idHv EUR 8,--, insgesamt daher den Betrag von EUR 3.458,--, zur Zahlung vor.
1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.3.1.
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
GG) entscheidet das Bundesverwaltungs-gericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit.
Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungs-gericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 122/2013 (VwGVG), geregelt (§ 1 leg.cit.).
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2013, (VwGVG), geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles sowie andere näher genannte (im vorliegenden Fall nicht relevante) Gesetze und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles sowie andere näher genannte (im vorliegenden Fall nicht relevante) Gesetze und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
GVG hat über Beschwerden
1 Z 1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat über Beschwerden
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. 3.2. Zu Spruchpunkt A) 3.2.1.1.
Gerichtsgebühren von Amts wegen einzubringen.3.2.1.1.
Paragraph eins, GEG hat das Gericht u.a. Gerichtsgebühren von Amts wegen einzubringen. Werden die nach § 1 GEG einzubringenden Beträge nicht sogleich entrichtet oder ist die Einziehung erfolglos geblieben, so sind sie
1 GEG durch Bescheid zu bestimmen (Zahlungsauftrag). Der Zahlungsauftrag hat eine Aufstellung der geschuldeten Beträge und die Aufforderung zu enthalten, den Betrag binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu zahlen. Gleichzeitig ist dem Zahlungspflichtigen eine Einhebungsgebühr in Höhe von EUR 8,-- vorzuschreiben. Der Zahlungsauftrag ist ein Exekutionstitel im Sinn der Exekutionsordnung.Werden die nach Paragraph eins, GEG einzubringenden Beträge nicht sogleich entrichtet oder ist die Einziehung erfolglos geblieben, so sind sie
Paragraph 6 a, Absatz eins, GEG durch Bescheid zu bestimmen (Zahlungsauftrag). Der Zahlungsauftrag hat eine Aufstellung der geschuldeten Beträge und die Aufforderung zu enthalten, den Betrag binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu zahlen. Gleichzeitig ist dem Zahlungspflichtigen eine Einhebungsgebühr in Höhe von EUR 8,-- vorzuschreiben. Der Zahlungsauftrag ist ein Exekutionstitel im Sinn der Exekutionsordnung.
2 GEG können Kostenbeamte auch ohne vorausgegangenes Ermittlungsverfahren Entscheidungen (Mandatsbescheide) im Namen der Behörde (der "Vorschreibungsbehörde"
1 GEG) erlassen.
Paragraph 6, Absatz 2, GEG können Kostenbeamte auch ohne vorausgegangenes Ermittlungsverfahren Entscheidungen (Mandatsbescheide) im Namen der Behörde (der "Vorschreibungsbehörde"
Paragraph 6, Absatz eins, GEG) erlassen. Wer sich durch den Inhalt eines solchen Mandatsbescheids beschwert erachtet, kann
1 GEG binnen zwei Wochen Vorstellung bei der Behörde erheben. In der Rechtsmittelbelehrung des Mandatsbescheids kann auch angeordnet werden, dass die Vorstellung bei der das Grundverfahren führenden Dienststelle einzubringen ist; auch in diesem Fall gilt aber die Einbringung bei der Behörde nach § 6 Abs. 1 als rechtzeitig.Wer sich durch den Inhalt eines solchen Mandatsbescheids beschwert erachtet, kann
Paragraph 7, Absatz eins, GEG binnen zwei Wochen Vorstellung bei der Behörde erheben. In der Rechtsmittelbelehrung des Mandatsbescheids kann auch angeordnet werden, dass die Vorstellung bei der das Grundverfahren führenden Dienststelle einzubringen ist; auch in diesem Fall gilt aber die Einbringung bei der Behörde nach Paragraph 6, Absatz eins, als rechtzeitig.
2 2. Satz GEG tritt der Mandatsbescheid mit der rechtzeitigen Erhebung der Vorstellung außer Kraft, soweit sich diese nicht ausdrücklich nur gegen einen Teil des vorgeschriebenen Betrages richtet.
Paragraph 7, Absatz 2,
GVG um eine materielle Erledigung der Rechtssache in Form eines Erkenntnisses handle. Diese Form der negativen Sachentscheidung sei von der Formalerledigung nach § 28 Abs. 3 2. Satz und Abs. 4 VwGVG zu unterscheiden. Eine neuerliche Entscheidung der Verwaltungsbehörde über den Gegenstand werde bei ersatzloser Behebung regelmäßig nicht mehr in Betracht kommen, wenngleich im Einzelfall über den zugrundeliegenden (unerledigten) Antrag dennoch abermals zu entscheiden sein könne.Aus der Literatur ergibt sich, dass es sich bei einer Aufhebung
Paragraph 28, Absatz 5, VwGVG um eine materielle Erledigung der Rechtssache in Form eines Erkenntnisses handle. Diese Form der negativen Sachentscheidung sei von der Formalerledigung nach Paragraph 28, Absatz 3,
GVG den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen.3.2.2.2. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht
Paragraph 28, Absatz 3, 2, Satz VwGVG den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen
GVG kommt bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken in Betracht, insbesondere dann, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063).Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen
Paragraph 28, Absatz 3, 2, Satz VwGVG kommt bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken in Betracht, insbesondere dann, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063). 3.2.2. Für den vorliegenden Fall ergibt sich daraus Folgendes: Wie vorauszuschicken ist, teilt das Bundesverwaltungsgericht die Ansicht der belangten Behörde, dass die von der Beschwerdeführerin erhobene Vorstellung erst nach Ablauf der Frist eingebracht wurde; dies zumal in der Beschwerde eine solche Verspätung eingeräumt wird. Auf die Frage, ob die diesbezüglichen Beschwerdeausführungen als Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Vorstellungsfrist zu deuten sind, war dabei - da von der dafür zuständigen belangten Behörde zu beurteilen - nicht einzugehen. Obwohl in der Begründung des angefochtenen Bescheides daher zutreffend festgehalten wird, dass die von der Beschwerdeführerin erhobene Vorstellung erst nach Ablauf der Frist eingebracht wurde, wird im Spruch des Bescheides nicht etwa die Vorstellung als verspätet zurückgewiesen, sondern werden der Beschwerdeführerin abermals Gerichtsgebühren vorgeschrieben. Dabei wird nicht nur hinsichtlich der Pauschalgebühr
TP 1 GGG sowie der Einhebungsgebühr nach § 6a Abs. 1 GEG, die der Beschwerdeführerin bereits mit dem unter Punkt I.3. dargestellten Mandatsbescheid unter Angabe der Rechtsgrundlage - (in Hinblick auf die verspätet erhobene Vorstellung) rechtskräftig - vorgeschrieben wurden, ein weiteres Mal eine Zahlungspflicht konstituiert, sondern darüber hinaus - ohne Nennung einer Rechtsgrundlage - als zusätzliche "Pauschalgebühr[..] für die Klage ON1" ein "Mehrbetrag" bestimmt, auf den in der Bescheidbegründung mit keinem Wort mehr eingegangen wird.Dabei wird nicht nur hinsichtlich der Pauschalgebühr
TP 1 GGG sowie der Einhebungsgebühr nach Paragraph 6 a, Absatz eins, GEG, die der Beschwerdeführerin bereits mit dem unter Punkt römisch eins.3. dargestellten Mandatsbescheid unter Angabe der Rechtsgrundlage - (in Hinblick auf die verspätet erhobene Vorstellung) rechtskräftig - vorgeschrieben wurden, ein weiteres Mal eine Zahlungspflicht konstituiert, sondern darüber hinaus - ohne Nennung einer Rechtsgrundlage - als zusätzliche "Pauschalgebühr[..] für die Klage ON1" ein "Mehrbetrag" bestimmt, auf den in der Bescheidbegründung mit keinem Wort mehr eingegangen wird. Wie sich aus dem Gesagten ergibt, verletzt die abermalige Vorschreibung der Pauschalgebühr
TP 1 GGG sowie der Einhebungsgebühr nach § 6a Abs. 1 GEG die sich aus der Rechtskraft des genannten Mandatsbescheides ergebende Sperrwirkung, sodass der angefochtene Bescheid in dieser Hinsicht ersatzlos zu beheben war.Wie sich aus dem Gesagten ergibt, verletzt die abermalige Vorschreibung der Pauschalgebühr
TP 1 GGG sowie der Einhebungsgebühr nach Paragraph 6 a, Absatz eins, GEG die sich aus der Rechtskraft des genannten Mandatsbescheides ergebende Sperrwirkung, sodass der angefochtene Bescheid in dieser Hinsicht ersatzlos zu beheben war. Was aber die vorgeschriebene "Mehrgebühr" betrifft, geht das Bundesverwaltungsgericht in Hinblick darauf, dass dazu im angefochtenen Bescheid weder Feststellungen getroffen noch Ausführungen zur Rechtsgrundlage der Zahlungspflicht der Beschwerdeführerin gemacht wurden, davon aus, dass diesbezüglich der für eine Entscheidung des Bundesverwaltungs-gerichtes in der Sache erforderliche Sachverhalt nicht feststeht und das verwaltungsbehördliche Verfahren hier einen Mangel von der Schwere aufweist, wie ihn die unter Punkt 3.2.2.
TP 1 GGG und die Einbringungsgebühr nach § 6a Abs. 1 GGG hinaus - mit Rechtsgrundlage anzuführende - Gerichtsgebühren vorzuschreiben sind.Sollte die belangte Behörde im fortgesetzten Verfahren nicht zu Auffassung gelangen, dass die durch die Fragestellung, ob die Beschwerdeführerin in Hinblick auf die beiden Klagsausdehnungen zusätzlich zu den für die Klage ursprünglich entrichteten ATS 27.040,-- Gerichtgebühren zu zahlen habe, identifizierte Verwaltungssache durch den rechtskräftigen Mandatsbescheid vom 22.10.2018 abschließend erledigt wurde, hätte sie - anders als im angefochtenen Bescheid - nachvollziehbare Feststellungen zu treffen, auf deren Grundlage beurteilt werden kann, ob der Beschwerdeführerin über die Pauschalgebühr
TP 1 GGG und die Einbringungsgebühr nach Paragraph 6 a, Absatz eins, GGG hinaus - mit Rechtsgrundlage anzuführende - Gerichtsgebühren vorzuschreiben sind. 3.2.3. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte
GVG entfallen.3.2.3. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte
Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG entfallen. 3.3. Zu Spruchpunkt B) 3.3.1.
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.3.3.1.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. 3.3.2. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor. Das Bundesverwaltungsgericht kann sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.3.3.2. Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor. Das Bundesverwaltungsgericht kann sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. 3.4. Es war daher insgesamt spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2019:W176.2215469.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.