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{'item': 'W176 2215469-1'}

Obsah (11)Art. 133Art. 130§ 6§ 58§ 17§ 28§ 1§ 6a§ 7§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum28.03.2019 GeschäftszahlW176 2215469-1 SpruchW176 2215469-1/2E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. NEWALD über die

TP 1 Gerichtsgebührengesetz, BGBl. Nr. 501/1984 (GGG), sowie die Einhebungsgebühr nach § 6a Abs. 1 Gerichtliches Einbringungsgesetz, BGBl. Nr. 288/1962 (GEG), vorgeschrieben wird, wird der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben.A1) Soweit der Beschwerdeführerin mit dem angefochtenen Bescheid eine Pauschalgebühr

TP 1 Gerichtsgebührengesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 501 aus 1984, (GGG), sowie die Einhebungsgebühr nach Paragraph 6 a, Absatz eins, Gerichtliches Einbringungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 288 aus 1962, (GEG), vorgeschrieben wird, wird der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben. A2) Soweit ihr mit diesem Bescheid überdies ein "Mehrbetrag" vorgeschrieben wird, wird der Bescheid aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Präsidentin des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien zurückverwiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 (B-VG), nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, (B-VG), nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Am 03.12.1998 brachte die nunmehrige Beschwerdeführerin beim Arbeits- und Sozialgericht Wien eine Klage gegen die XXXX ein. Gleichzeitig entrichtete sie eine Pauschalgebühr

TP 1 GGG idHv ATS 27.040,--.1. Am 03.12.1998 brachte die nunmehrige Beschwerdeführerin beim Arbeits- und Sozialgericht Wien eine Klage gegen die römisch 40 ein. Gleichzeitig entrichtete sie eine Pauschalgebühr

TP 1 GGG idHv ATS 27.040,--.

  1. Mit Schriftsätzen vom 03.12.2001 sowie vom 12.10.2004 dehnte die Beschwerdeführerin das Klagebegehren jeweils aus.
  2. Mit Zahlungsauftrag (Mandatsbescheid) vom 22.10.2018, Zl. 19 Cga 257/98x - VNR 1, der Beschwerdeführerin zugestellt durch Hinterlegung an der Zustellbasis 1190 Wien am 23.11.2018 und von dieser behoben am 10.12.2018, schrieb die Kostenbeamtin des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien für dessen Präsidentin der Beschwerdeführerin die Pauschalgebühr

TP 1 iVm § 18 Abs. 2 Z 2 GGG idHv EUR 3.450,-- (Bemessungsgrundlage: EUR 312.004,--) sowie die Einhebungsgebühr nach § 6a Abs. 1 GGG idHv EUR 8,--, insgesamt daher den Betrag von EUR 3.458,--, zur Zahlung vor.3. Mit Zahlungsauftrag (Mandatsbescheid) vom 22.10.2018, Zl. 19 Cga 257/98x - VNR 1, der Beschwerdeführerin zugestellt durch Hinterlegung an der Zustellbasis 1190 Wien am 23.11.2018 und von dieser behoben am 10.12.2018, schrieb die Kostenbeamtin des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien für dessen Präsidentin der Beschwerdeführerin die Pauschalgebühr

TP 1 in Verbindung mit Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer 2, GGG idHv EUR 3.450,-- (Bemessungsgrundlage: EUR 312.004,--) sowie die Einhebungsgebühr nach Paragraph 6 a, Absatz eins, GGG idHv EUR 8,--, insgesamt daher den Betrag von EUR 3.458,--, zur Zahlung vor.

  1. Mit einem am 27.12.2018 in den Einlaufkasten des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien eingeworfenen, als Vorstellung zu wertenden Schriftsatz brachte die Beschwerdeführerin vor, dass die Klagsausdehnung unter Verweis auf den Gebühreneinzug von der damaligen Klagevertreterin erfolgt sei, zwischen der im Gerichtsakt als Beklagtenvertreterin angeführten Rechtsanwaltskanzlei und der beklagten Partei kein Mandatsverhältnis bestehe und die Zustellungen an die beklagte Partei besonderen Vorgaben zu entsprechen hätten. Aus diesen Gründen sei der Zahlungsauftrag unrichtig.
  2. Mit dem angefochtenen Bescheid, der Beschwerdeführerin zugestellt am 06.02.2019, bestimmte die Präsidentin des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien die "Pauschalgebühren für die Klage ON1 TP1" wie folgt (Spruchpunkt 1): "TP 1 EUR 3.450,-- Einhebungsgebühr EUR 8,-- Mehrgebühr EUR 22,-- Gesamt: EUR 3.480,--" Weiters sprach sie aus, dass die Beschwerdeführerin verpflichtet ist, unter Berücksichtigung der bereits entrichteten Beträge bei sonstiger Exekution EUR 3.480,-- "an aushaftender Pauschalgebühr" auf einen konkret angeführtes Konto zu überweisen (Spruchpunkt 2.). In der Bescheidbegründung wurde nach Wiedergabe des Verfahrensganges ausgeführt, dass der Mandatsbescheid der Beschwerdeführerin am 23.11.2018 durch Hinterlegung zugestellt worden sei, weshalb die Einbringung der Vorstellung durch Einwurf in den Einlaufkasten des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien am 27.12.2018 jedenfalls erst nach Ablauf der Rechtsmittelfrist und somit verspätet erfolgt sei. Die Vorstellung sei daher als verspätet zurückzuweisen. Auf den in Spruchpunkt
  3. vorgeschriebenen "Mehrbetrag" wird in der Bescheidbegründung in keiner Weise eingegangen.
  4. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin mit einem am 28.02.2019 beim Arbeits- und Sozialgericht Wien eingebrachten (und daher jedenfalls rechtzeitig eingebrachten) Schriftsatz das Rechtsmittel der Beschwerde. Darin hält sie eingangs fest, dass sich die verspätete Erhebung des Rechtsmittels aufgrund ihrer damaligen gesundheitlichen Beeinträchtigung ergeben habe und sie auf Unterstützung angewiesen gewesen sei. Aufgrund fehlender detaillierter Angaben sei das Zustandekommen der Betrages von EUR 3.450,-- nicht nachvollziehbar. Die Klagsausdehnung auf EUR 312.003,45 sei bereits mit 12.10.2004 erfolgt, ihre damalige Rechtsvertreterin stehe nicht mehr zur Verfügung, da sei mit August 2010 emeritiert sei. Im Übrigen verwies die Beschwerdeführerin auf das überlange Verfahren sowie auf Fragen betreffend innerstaatliche Gerichtsbarkeit und Zustellung, die sich im gerichtlichen Grundverfahren gestellt hatten.
  5. In der Folge legte die Präsidentin des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien die Beschwerde samt den Bezug habenden Verwaltungsunterlagen dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  6. Feststellungen: Es wird von dem unter I. dargelegten Sachverhalt ausgegangen.Es wird von dem unter römisch eins. dargelegten Sachverhalt ausgegangen.
  7. Beweiswürdigung: Die unter Punkt
  8. getroffenen Feststellungen ergeben sich aus dem Akteninhalt.
  9. Rechtliche Beurteilung: 3.1.

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.3.1.

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

§ 6Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVw

GG) entscheidet das Bundesverwaltungs-gericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit.

Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungs-gericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 122/2013 (VwGVG), geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2013, (VwGVG), geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles sowie andere näher genannte (im vorliegenden Fall nicht relevante) Gesetze und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles sowie andere näher genannte (im vorliegenden Fall nicht relevante) Gesetze und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

§ 28Abs. 2 Vw

GVG hat über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. 3.2. Zu Spruchpunkt A) 3.2.1.1.

§ 1GEG hat das Gericht u.a.

Gerichtsgebühren von Amts wegen einzubringen.3.2.1.1.

Paragraph eins, GEG hat das Gericht u.a. Gerichtsgebühren von Amts wegen einzubringen. Werden die nach § 1 GEG einzubringenden Beträge nicht sogleich entrichtet oder ist die Einziehung erfolglos geblieben, so sind sie

§ 6aAbs.

1 GEG durch Bescheid zu bestimmen (Zahlungsauftrag). Der Zahlungsauftrag hat eine Aufstellung der geschuldeten Beträge und die Aufforderung zu enthalten, den Betrag binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu zahlen. Gleichzeitig ist dem Zahlungspflichtigen eine Einhebungsgebühr in Höhe von EUR 8,-- vorzuschreiben. Der Zahlungsauftrag ist ein Exekutionstitel im Sinn der Exekutionsordnung.Werden die nach Paragraph eins, GEG einzubringenden Beträge nicht sogleich entrichtet oder ist die Einziehung erfolglos geblieben, so sind sie

Paragraph 6 a, Absatz eins, GEG durch Bescheid zu bestimmen (Zahlungsauftrag). Der Zahlungsauftrag hat eine Aufstellung der geschuldeten Beträge und die Aufforderung zu enthalten, den Betrag binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu zahlen. Gleichzeitig ist dem Zahlungspflichtigen eine Einhebungsgebühr in Höhe von EUR 8,-- vorzuschreiben. Der Zahlungsauftrag ist ein Exekutionstitel im Sinn der Exekutionsordnung.

§ 6Abs.

2 GEG können Kostenbeamte auch ohne vorausgegangenes Ermittlungsverfahren Entscheidungen (Mandatsbescheide) im Namen der Behörde (der "Vorschreibungsbehörde"

§ 6Abs.

1 GEG) erlassen.

Paragraph 6, Absatz 2, GEG können Kostenbeamte auch ohne vorausgegangenes Ermittlungsverfahren Entscheidungen (Mandatsbescheide) im Namen der Behörde (der "Vorschreibungsbehörde"

Paragraph 6, Absatz eins, GEG) erlassen. Wer sich durch den Inhalt eines solchen Mandatsbescheids beschwert erachtet, kann

§ 7Abs.

1 GEG binnen zwei Wochen Vorstellung bei der Behörde erheben. In der Rechtsmittelbelehrung des Mandatsbescheids kann auch angeordnet werden, dass die Vorstellung bei der das Grundverfahren führenden Dienststelle einzubringen ist; auch in diesem Fall gilt aber die Einbringung bei der Behörde nach § 6 Abs. 1 als rechtzeitig.Wer sich durch den Inhalt eines solchen Mandatsbescheids beschwert erachtet, kann

Paragraph 7, Absatz eins, GEG binnen zwei Wochen Vorstellung bei der Behörde erheben. In der Rechtsmittelbelehrung des Mandatsbescheids kann auch angeordnet werden, dass die Vorstellung bei der das Grundverfahren führenden Dienststelle einzubringen ist; auch in diesem Fall gilt aber die Einbringung bei der Behörde nach Paragraph 6, Absatz eins, als rechtzeitig.

§ 7Abs.

2 2. Satz GEG tritt der Mandatsbescheid mit der rechtzeitigen Erhebung der Vorstellung außer Kraft, soweit sich diese nicht ausdrücklich nur gegen einen Teil des vorgeschriebenen Betrages richtet.

Paragraph 7, Absatz 2,

  1. Satz GEG tritt der Mandatsbescheid mit der rechtzeitigen Erhebung der Vorstellung außer Kraft, soweit sich diese nicht ausdrücklich nur gegen einen Teil des vorgeschriebenen Betrages richtet. 3.2.2.
  2. § 28 Abs. 5 VwGVG lautet: Hebt das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid auf, sind die Behörden verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Rechtszustand herzustellen.3.2.2.
  3. Paragraph 28, Absatz 5, VwGVG lautet: Hebt das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid auf, sind die Behörden verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Rechtszustand herzustellen. Aus der Literatur ergibt sich, dass es sich bei einer Aufhebung

§ 28Abs. 5 Vw

GVG um eine materielle Erledigung der Rechtssache in Form eines Erkenntnisses handle. Diese Form der negativen Sachentscheidung sei von der Formalerledigung nach § 28 Abs. 3 2. Satz und Abs. 4 VwGVG zu unterscheiden. Eine neuerliche Entscheidung der Verwaltungsbehörde über den Gegenstand werde bei ersatzloser Behebung regelmäßig nicht mehr in Betracht kommen, wenngleich im Einzelfall über den zugrundeliegenden (unerledigten) Antrag dennoch abermals zu entscheiden sein könne.Aus der Literatur ergibt sich, dass es sich bei einer Aufhebung

Paragraph 28, Absatz 5, VwGVG um eine materielle Erledigung der Rechtssache in Form eines Erkenntnisses handle. Diese Form der negativen Sachentscheidung sei von der Formalerledigung nach Paragraph 28, Absatz 3,

  1. Satz und Absatz 4, VwGVG zu unterscheiden. Eine neuerliche Entscheidung der Verwaltungsbehörde über den Gegenstand werde bei ersatzloser Behebung regelmäßig nicht mehr in Betracht kommen, wenngleich im Einzelfall über den zugrundeliegenden (unerledigten) Antrag dennoch abermals zu entscheiden sein könne. 3.2.2.
  2. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht

§ 28Abs. 3, 2. Satz Vw

GVG den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen.3.2.2.2. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht

Paragraph 28, Absatz 3, 2, Satz VwGVG den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen

§ 28Abs. 3, 2. Satz Vw

GVG kommt bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken in Betracht, insbesondere dann, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063).Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen

Paragraph 28, Absatz 3, 2, Satz VwGVG kommt bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken in Betracht, insbesondere dann, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063). 3.2.2. Für den vorliegenden Fall ergibt sich daraus Folgendes: Wie vorauszuschicken ist, teilt das Bundesverwaltungsgericht die Ansicht der belangten Behörde, dass die von der Beschwerdeführerin erhobene Vorstellung erst nach Ablauf der Frist eingebracht wurde; dies zumal in der Beschwerde eine solche Verspätung eingeräumt wird. Auf die Frage, ob die diesbezüglichen Beschwerdeausführungen als Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Vorstellungsfrist zu deuten sind, war dabei - da von der dafür zuständigen belangten Behörde zu beurteilen - nicht einzugehen. Obwohl in der Begründung des angefochtenen Bescheides daher zutreffend festgehalten wird, dass die von der Beschwerdeführerin erhobene Vorstellung erst nach Ablauf der Frist eingebracht wurde, wird im Spruch des Bescheides nicht etwa die Vorstellung als verspätet zurückgewiesen, sondern werden der Beschwerdeführerin abermals Gerichtsgebühren vorgeschrieben. Dabei wird nicht nur hinsichtlich der Pauschalgebühr

TP 1 GGG sowie der Einhebungsgebühr nach § 6a Abs. 1 GEG, die der Beschwerdeführerin bereits mit dem unter Punkt I.3. dargestellten Mandatsbescheid unter Angabe der Rechtsgrundlage - (in Hinblick auf die verspätet erhobene Vorstellung) rechtskräftig - vorgeschrieben wurden, ein weiteres Mal eine Zahlungspflicht konstituiert, sondern darüber hinaus - ohne Nennung einer Rechtsgrundlage - als zusätzliche "Pauschalgebühr[..] für die Klage ON1" ein "Mehrbetrag" bestimmt, auf den in der Bescheidbegründung mit keinem Wort mehr eingegangen wird.Dabei wird nicht nur hinsichtlich der Pauschalgebühr

TP 1 GGG sowie der Einhebungsgebühr nach Paragraph 6 a, Absatz eins, GEG, die der Beschwerdeführerin bereits mit dem unter Punkt römisch eins.3. dargestellten Mandatsbescheid unter Angabe der Rechtsgrundlage - (in Hinblick auf die verspätet erhobene Vorstellung) rechtskräftig - vorgeschrieben wurden, ein weiteres Mal eine Zahlungspflicht konstituiert, sondern darüber hinaus - ohne Nennung einer Rechtsgrundlage - als zusätzliche "Pauschalgebühr[..] für die Klage ON1" ein "Mehrbetrag" bestimmt, auf den in der Bescheidbegründung mit keinem Wort mehr eingegangen wird. Wie sich aus dem Gesagten ergibt, verletzt die abermalige Vorschreibung der Pauschalgebühr

TP 1 GGG sowie der Einhebungsgebühr nach § 6a Abs. 1 GEG die sich aus der Rechtskraft des genannten Mandatsbescheides ergebende Sperrwirkung, sodass der angefochtene Bescheid in dieser Hinsicht ersatzlos zu beheben war.Wie sich aus dem Gesagten ergibt, verletzt die abermalige Vorschreibung der Pauschalgebühr

TP 1 GGG sowie der Einhebungsgebühr nach Paragraph 6 a, Absatz eins, GEG die sich aus der Rechtskraft des genannten Mandatsbescheides ergebende Sperrwirkung, sodass der angefochtene Bescheid in dieser Hinsicht ersatzlos zu beheben war. Was aber die vorgeschriebene "Mehrgebühr" betrifft, geht das Bundesverwaltungsgericht in Hinblick darauf, dass dazu im angefochtenen Bescheid weder Feststellungen getroffen noch Ausführungen zur Rechtsgrundlage der Zahlungspflicht der Beschwerdeführerin gemacht wurden, davon aus, dass diesbezüglich der für eine Entscheidung des Bundesverwaltungs-gerichtes in der Sache erforderliche Sachverhalt nicht feststeht und das verwaltungsbehördliche Verfahren hier einen Mangel von der Schwere aufweist, wie ihn die unter Punkt 3.2.2.

  1. dargestellte Rechtsprechung verlangt. Es war daher diesbezüglich vor dem Hintergrund verwaltungsökonomischer Überlegungen und der Effizienzkriterien des § 39 Abs. 2 AVG von der Möglichkeit des Vorgehens nach § 28 Abs. 3,
  2. Satz VwGVG Gebrauch zu machen.Was aber die vorgeschriebene "Mehrgebühr" betrifft, geht das Bundesverwaltungsgericht in Hinblick darauf, dass dazu im angefochtenen Bescheid weder Feststellungen getroffen noch Ausführungen zur Rechtsgrundlage der Zahlungspflicht der Beschwerdeführerin gemacht wurden, davon aus, dass diesbezüglich der für eine Entscheidung des Bundesverwaltungs-gerichtes in der Sache erforderliche Sachverhalt nicht feststeht und das verwaltungsbehördliche Verfahren hier einen Mangel von der Schwere aufweist, wie ihn die unter Punkt 3.2.2.
  3. dargestellte Rechtsprechung verlangt. Es war daher diesbezüglich vor dem Hintergrund verwaltungsökonomischer Überlegungen und der Effizienzkriterien des Paragraph 39, Absatz 2, AVG von der Möglichkeit des Vorgehens nach Paragraph 28, Absatz 3, 2, Satz VwGVG Gebrauch zu machen. Sollte die belangte Behörde im fortgesetzten Verfahren nicht zu Auffassung gelangen, dass die durch die Fragestellung, ob die Beschwerdeführerin in Hinblick auf die beiden Klagsausdehnungen zusätzlich zu den für die Klage ursprünglich entrichteten ATS 27.040,-- Gerichtgebühren zu zahlen habe, identifizierte Verwaltungssache durch den rechtskräftigen Mandatsbescheid vom 22.10.2018 abschließend erledigt wurde, hätte sie - anders als im angefochtenen Bescheid - nachvollziehbare Feststellungen zu treffen, auf deren Grundlage beurteilt werden kann, ob der Beschwerdeführerin über die Pauschalgebühr

TP 1 GGG und die Einbringungsgebühr nach § 6a Abs. 1 GGG hinaus - mit Rechtsgrundlage anzuführende - Gerichtsgebühren vorzuschreiben sind.Sollte die belangte Behörde im fortgesetzten Verfahren nicht zu Auffassung gelangen, dass die durch die Fragestellung, ob die Beschwerdeführerin in Hinblick auf die beiden Klagsausdehnungen zusätzlich zu den für die Klage ursprünglich entrichteten ATS 27.040,-- Gerichtgebühren zu zahlen habe, identifizierte Verwaltungssache durch den rechtskräftigen Mandatsbescheid vom 22.10.2018 abschließend erledigt wurde, hätte sie - anders als im angefochtenen Bescheid - nachvollziehbare Feststellungen zu treffen, auf deren Grundlage beurteilt werden kann, ob der Beschwerdeführerin über die Pauschalgebühr

TP 1 GGG und die Einbringungsgebühr nach Paragraph 6 a, Absatz eins, GGG hinaus - mit Rechtsgrundlage anzuführende - Gerichtsgebühren vorzuschreiben sind. 3.2.3. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte

§ 24Abs. 2 Vw

GVG entfallen.3.2.3. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte

Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG entfallen. 3.3. Zu Spruchpunkt B) 3.3.1.

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.3.3.1.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. 3.3.2. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor. Das Bundesverwaltungsgericht kann sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.3.3.2. Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor. Das Bundesverwaltungsgericht kann sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. 3.4. Es war daher insgesamt spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2019:W176.2215469.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.