22a Abs. 1 BFA-VG iVm § 76 Abs. 2 Z 1 FPG stattgegeben und die Anhaltung in Schubhaft für rechtswidrig erklärt. Gleichzeitig wird die Anhaltung in Schubhaft seit 08.08.2017 für rechtswidrig erklärt.römisch eins. Der Beschwerde wird
22a Absatz eins, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG stattgegeben und die Anhaltung in Schubhaft für rechtswidrig erklärt. Gleichzeitig wird die Anhaltung in Schubhaft seit 08.08.2017 für rechtswidrig erklärt. II.
22a Abs. 1 BFA-VG iVm § 76 Abs. 2 Z 1 FPG wird festgestellt, dass die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen zum Zeitpunkt der Entscheidung nicht vorliegen.römisch zwei.
22a Absatz eins, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG wird festgestellt, dass die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen zum Zeitpunkt der Entscheidung nicht vorliegen. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
II. Schriftliches Erkenntnisrömisch zwei. Schriftliches Erkenntnis Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Judith PUTZER über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. Indien, vertreten durch ARGE-Rechtsberatung, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 08.08.2017, Zl. 801175108-170921952, und die Anhaltung in Schubhaft von 08.08.2017 bis 29.08.2017, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 29.08.2017 zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Judith PUTZER über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Indien, vertreten durch ARGE-Rechtsberatung, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 08.08.2017, Zl. 801175108-170921952, und die Anhaltung in Schubhaft von 08.08.2017 bis 29.08.2017, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 29.08.2017 zu Recht erkannt: A) I.
GVG iVm § 1 VwG-Aufwandersatzverordnung hat der Bund (Bundesminister für Inneres) dem Beschwerdeführer Aufwendungen in Höhe von 1659,60 Euro binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.römisch eins.
Paragraph 35, VwGVG in Verbindung mit Paragraph eins, VwG-Aufwandersatzverordnung hat der Bund (Bundesminister für Inneres) dem Beschwerdeführer Aufwendungen in Höhe von 1659,60 Euro binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. II. Der Antrag der belangten Behörde auf Kostenersatz wird
GVG abgewiesen.römisch zwei. Der Antrag der belangten Behörde auf Kostenersatz wird
Paragraph 35, VwGVG abgewiesen. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
G 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.) und festgestellt, dass ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten
G 2005 in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Indien nicht zukommt (Spruchpunkt II.). Gleichzeitig wurde der BF
G 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Indien ausgewiesen (Spruchpunkt III.).1.2. Der Antrag des BF auf internationalen Schutz wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 18.04.2011
Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.) und festgestellt, dass ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten
Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Indien nicht zukommt (Spruchpunkt römisch zwei.). Gleichzeitig wurde der BF
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Indien ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei.). Eine dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 23.05.2012
Gegen den BF besteht eine seit 25.05.2012 rechtskräftige Ausweisung.Eine dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 23.05.2012
Paragraphen 3, 8 und 10 Asylgesetz 2005 als unbegründet abgewiesen. Gegen den BF besteht eine seit 25.05.2012 rechtskräftige Ausweisung. Der BF befand sich bereits von 19.06.2012 bis 16.08.2012 in Schubhaft, wobei er wegen Haftuntauglichkeit entlassen werden musste. Im Jahr 2011 wurde der gemeinsame Sohn des BF und seiner Ehefrau im Bundesgebiet geboren. Gegen den BF wurde aufgrund seines Alkoholkonsums und seiner Gewalttätigkeit am 11.06.2012 ein Betretungsverbot für zwei Wochen verhängt. Die Ehefrau des BF trennte sich von diesem. Sie stellte für sich und ihre Kinder einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz und wurde ihnen am 20.01.2016 der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt. Der BF war bis zum 24.06.2017 bei seiner Ehefrau behördlich gemeldet. Seit dem war der der BF unbekannten Aufenthaltes. Am 12.10.2016 wurde seitens des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: Bundesamt) ein Antrag auf Ausstellung eines Heimreisezertifikates (HRZ) gestellt. Aufgrund des unbekannten Aufenthaltes des BF konnte die notwendigen Identifizierung und die damit einhergehenden persönlichen Vorführung des BF vor die indische Vertretungsbehörde nicht durchgeführt werden. 1.
Vm § 57 Abs. 1 AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet.2. Mit verfahrensgegenständlichen Mandatsbescheid des Bundesamtes vom 08.08.2017, dem BF zugestellt am selben Tag um 14:40 Uhr durch persönliche Übernahme, wurde über den BF
Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet. Zum Verfahrensgang führte die belangte Behörde aus: "Wann Sie genau in das Bundesgebiet eingereist sind, entzieht sich der Kenntnis der Behörde. Sie haben am 14.12.2010 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt, wobei Sie angeben den Namen XXXX zu führen, Staatsangehöriger von Indien und am XXXX geboren zu sein.Sie haben am 14.12.2010 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt, wobei Sie angeben den Namen römisch 40 zu führen, Staatsangehöriger von Indien und am römisch 40 geboren zu sein. Im Zuge der Amtshandlung stellten Sie am 27.06.2011 erneut einen Antrag auf internationalen Schutz. Ihr Antrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten und des subsidiär Schutzberechtigten wurde erstinstanzlich abgewiesen. Sie wurden aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Indien ausgewiesen. Gegen diese Entscheidung brachten Sie fristgerecht Beschwerde ein. Diese ist negativ beschieden worden, die Entscheidung ist am 25.05.2012 in Rechtskraft II. Instanz erwachsen. Somit ist die Entscheidung - Ausweisung erlassen mit Bescheid des BAA, Erstaufnahmestelle Ost, Zahl. 10 11 751, rechtskräftig geworden (RK II. Instanz am 25.05.2012).Ihr Antrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten und des subsidiär Schutzberechtigten wurde erstinstanzlich abgewiesen. Sie wurden aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Indien ausgewiesen. Gegen diese Entscheidung brachten Sie fristgerecht Beschwerde ein. Diese ist negativ beschieden worden, die Entscheidung ist am 25.05.2012 in Rechtskraft römisch zwei. Instanz erwachsen. Somit ist die Entscheidung - Ausweisung erlassen mit Bescheid des BAA, Erstaufnahmestelle Ost, Zahl. 10 11 751, rechtskräftig geworden (RK römisch zwei. Instanz am 25.05.2012). Seit Ihrer Haftentlassung aus der Schubhaft am 16.08.2012 haben Sie sich trotz aufrechter Ausweisung im Bundesgebiet gemeldet, haben Sie das Land nicht verlassen. Seit 24.06.2014 sind Sie unbekannten Aufenthalts. Im zentralen Melderegister scheint derzeit keine aufrechte Wohnsitzmeldung auf. Mir wurde zur Kenntnis gebracht, dass vor Ausstellung eines Heimreisezertifikates durch die für mich in Österreich zuständige Vertretungsbehörde eine entsprechende Identitätsprüfung vorzunehmen ist. Am 12.10.2016 wurde bei der Vertretungsbehörde ein HRZ Antrag gestellt. Am 08.08.2017 sind Sie um 09:30 vom Beamten der LPD Wien 20 SPK Brigittenau im Rahmen eines Fußstreifendienstes in 1020 Wien, Praterstern (Bahnhofshalle) am Boden der Halle liegend vorgefunden worden. Sie weigerten sich, nach mehrmaliger Aufforderung - aufzustehen. Sie konnten sich nicht ausweisen, Dokumente hatten Sie keine, außer einer Wr. Linien Jahreskarte." Das Bundesamt gründete den Bescheid auf folgende Feststellungen: " Zu Ihrer Person: Sie sind indischer Staatsbürger. Ihre Person steht mangels vorgelegter Identitätsdokumente nicht fest. Zu Ihrer rechtlichen Position in Österreich: Es besteht gegen Sie eine rechtskräftige Ausweisung vom 25.05.2012 (Rechtskraft II. Instanz). Somit halten Sie sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet auf. Sie leben als U-Boot mehr als 3 Jahre in Österreich, haben sich nie angemeldet, auf die konkreten Fragen antworten Sie ausweichend und zeigen sich nicht kooperativ.Es besteht gegen Sie eine rechtskräftige Ausweisung vom 25.05.2012 (Rechtskraft römisch zwei. Instanz). Somit halten Sie sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet auf. Sie leben als U-Boot mehr als 3 Jahre in Österreich, haben sich nie angemeldet, auf die konkreten Fragen antworten Sie ausweichend und zeigen sich nicht kooperativ. Zu Ihrem bisherigen Verhalten: -Strichaufzählung Sie missachteten die österreichische Rechtsordnung, indem Sie illegal in das österreichische Bundesgebiet einreisten. -Strichaufzählung Trotz des negativ beschiedenen Asylbescheides (Ausweisung), haben Sie sich behördlich im Bundesgebiet angemeldet, statt das Land zu verlassen. -Strichaufzählung Sie haben keinen ordentlichen Wohnsitz in Österreich und hielten sich bislang im Verborgenen auf. -Strichaufzählung Es bestehen keine nennenswerten familiären, sprachlichen, beruflichen oder sozialen Anknüpfungspunkte zu Österreich. Zwar gaben Sie an, verheiratet zu sein, Ihre Frau und 2 minderjährige Kinder wohnen in Österreich, jedoch leben Sie nicht mit Ihnen in einem gemeinsamen Haushalt und sind an der angegeben Adresse auch nicht behördlich gemeldet. -Strichaufzählung Sie haben keine anderen Familienangehörigen in Österreich. Ihre Familie lebt in Indien. -Strichaufzählung Sie konnten oder keine Adresse angeben, an welcher Sie sich aufhalten und somit im fremdenpolizeilichen Verfahren greifbar wären. Sie haben sich seit 24.06.2014 nicht behördlich gemeldet. -Strichaufzählung Sie reisten nach rechtskräftigem negativem Abschluss Ihres Asylverfahrens nicht aus. -Strichaufzählung Sie verfügen über keine finanziellen Mittel, um Ihren Aufenthalt bzw. Ihre Ausreise selbständig zu bestreiten. Zu Ihrem Privat- und Familienleben: Ihre Familie lebt in Indien. Ihre Frau und Kinder leben in Wien, Sie wohnen aber nicht im gemeinsamen Haushalt mit Ihnen und sind auch nicht dort gemeldet. Sie sind in Österreich weder beruflich noch sozial verankert. Es liegen keine verfahrensrelevanten Bindungen zu Österreich vor. Rechtlich führte das Bundesamt folgendes aus: "Entsprechend ihres bisherigen Verhaltens begründen folgende Kriterien in Ihrem Fall eine Fluchtgefahr: Ihre Asylverfahren wurden negativ abgeschlossen und besteht gegen Sie eine rechtskräftige Ausweisung. Obwohl Sie gesetzlich dazu verpflichtet waren, reisten Sie nicht innerhalb der gewährten Frist freiwillig aus dem österreichischen Bundesgebiet aus. Sie verblieben unrechtmäßig in Österreich. Das Argument, dass Sie von der negativen Entscheidung nichts wussten, entpuppt sich als inhaltslos. Sie verfügen seit 24.06.2014 über keine behördliche Meldung im österreichischen Bundesgebiet. Seither hielten Sie sich unter Umgehung des Meldegesetzes im Verborgenen auf. Es ist einer zufälligen Kontrolle durch die Polizei zu verdanken, dass die Behörden Ihrer habhaft wurden. Im Zuge der niederschriftlichen Einvernahme am 08.08.2017 konnten Sie keine Adresse bekanntgeben, an welcher Sie Unterkunft genommen haben und an welcher Sie für die Behörden greifbar wären. Somit sind Sie auch für das fremdenpolizeiliche Verfahren nicht greifbar. Auch haben Sie als äußerst unkooperativ erwiesen. Sie tauchten in Österreich unter und meldeten sich bewusst behördlich nicht an, um behördlichen Maßnahmen und Ihrer Abschiebung nach Indien zu entgehen. Es bestehen keine familiären, beruflichen, sprachlichen oder sozialen Bindungen zu Österreich. Ihre Familie lebt in Indien. Sie gehen keiner erlaubten Erwerbstätigkeit nach. Es besteht keine Möglichkeit, dass Sie eine Arbeit finden. Die Sicherung des Verfahrens bzw. der Abschiebung ist erforderlich, da Sie sich aufgrund Ihres oben geschilderten Vorverhaltens als nicht vertrauenswürdig erwiesen haben. Es ist davon auszugehen, dass Sie auch hin künftig nicht gewillt sein werden, die Rechtsvorschriften einzuhalten. Wie bereits angeführt, verfügen Sie über keine Unterkunft und keine behördliche Meldung. Sie verfügen über keine ausreichenden Barmittel, um Ihren Aufenthalt bzw. Ihre Ausreise zu finanzieren. Sie haben weder legale berufliche noch soziale Bindungen zu Österreich. Es liegt daher ein berechtigter Verdacht vor, dass Sie eine Entlassung nur dazu benützen werden, um weiterhin in Österreich zu verbleiben und sich durch Untertauchen einem behördlichen Zugriff entziehen. Einem geordneten Fremdenwesen kommt im Hinblick auf die öffentliche Ordnung und Sicherheit ein hoher Stellenwert zu. Es besteht die Verpflichtung Österreichs, seinen europarechtlichen Vorgaben, als auch den Pflichten gegenüber seinen Staatsbürgern und anderen legal aufhältigen Personen nachzukommen. Ihr bisheriges Verhalten hat gezeigt, dass Sie nicht gewillt sind, das österreichische Bundesgebiet freiwillig zu verlassen und sich dem fremdenpolizeilichen Verfahren, auf freiem Fuß belassen, nicht stellen werden. Es ist daher von einem Sicherungsbedarf auszugehen, um Ihren unrechtmäßigen Aufenthalt zu beenden. Aus Ihrer Wohn- und Familiensituation, aus Ihrer fehlenden sonstigen Verankerung in Österreich sowie aufgrund Ihres bisherigen Verhaltens kann geschlossen werden, dass bezüglich Ihrer Person ein beträchtliches Risiko des Untertauchens vorliegt. Einem geordneten Fremdenwesen kommt im Hinblick auf die öffentliche Ordnung und dem wirtschaftlichen Wohl des Staates ein hoher Stellenwert zu. Es besteht die Verpflichtung Österreichs, seinen europarechtlichen Vorgaben, als auch den Pflichten gegenüber seinen Staatsbürgern und anderen legal aufhältigen Personen nachzukommen. Die Prüfung der Verhältnismäßigkeit der Schubhaft und ihrer Notwendigkeit ergibt daher in Ihrem Fall, dass Ihr privates Interesse an der Schonung Ihrer persönlichen Freiheit dem Interesse des Staates am reibungslosen Funktionieren der öffentlichen Verwaltung und der öffentlichen Sicherheit hintanzustehen hat. Dabei wurde auch berücksichtigt, dass die Schubhaft eine ultima - ratio - Maßnahme darstellt. Es ist daher zu prüfen, ob die Anordnung gelinderer Mittel gleichermaßen zur Zweckerreichung dienlich wäre. In Betracht käme dabei das gelindere Mittel gem. § 77 FPG mit den dafür vorgesehenen Aufenthalts- und Meldepflichten bzw. der Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit. Dabei kommt die finanzielle Sicherheitsleistung aufgrund Ihrer finanziellen Situation schon von vornherein nicht in Betracht.Dabei wurde auch berücksichtigt, dass die Schubhaft eine ultima - ratio - Maßnahme darstellt. Es ist daher zu prüfen, ob die Anordnung gelinderer Mittel gleichermaßen zur Zweckerreichung dienlich wäre. In Betracht käme dabei das gelindere Mittel gem. Paragraph 77, FPG mit den dafür vorgesehenen Aufenthalts- und Meldepflichten bzw. der Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit. Dabei kommt die finanzielle Sicherheitsleistung aufgrund Ihrer finanziellen Situation schon von vornherein nicht in Betracht. Doch auch was die Unterkunftsnahme in bestimmten Räumlichkeiten und die periodische Meldeverpflichtung betrifft, kann in Ihrem Fall damit nicht das Auslangen gefunden werden. Wie oben ausführlich dargelegt, besteht in Ihrem Fall aufgrund Ihrer persönlichen Lebenssituation sowie aufgrund Ihres bisherigen Verhaltens ein beträchtliches Risiko des Untertauchens. Damit wäre jedoch der Zweck der Schubhaft, nämlich die Sicherung des Verfahrens bzw. der Abschiebung, vereitelt. Es liegt somit eine ultima - ratio - Situation vor, die die Anordnung der Schubhaftverhängung unabdingbar erfordert und eine Verfahrensführung, während derer Sie sich in Freiheit befinden, ausschließt. Es ist weiters aufgrund Ihres Gesundheitszustandes davon auszugehen, dass auch die subjektiven Haftbedingungen, wie Ihre Haftfähigkeit, gegeben sind. Die Behörde gelangt daher zum Ergebnis, dass sowohl die gesetzlichen Formalerfordernisse vorliegen, als auch, dass die Schubhaft zum Zweck der Maßnahme in einem angemessenen Verhältnis steht und im Interesse des öffentlichen Wohls dringend erforderlich und geboten ist." Unter einem wurde dem BF die Verfahrensanordnung vom selben Tag, mit dem ihm die ARGE Rechtsberatung Diakonie und Volkshilfe als Rechtsberater beigegeben wurde, zugestellt. 3. Mit Schriftsatz vom 18.08.2017, beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt am 22.08.2017, erhob der BF durch seine Rechtsberatung, der er am 16.08.2017 Vollmacht erteilt hatte, fristgerecht Beschwerde
BFA-VG gegen den Bescheid des Bundesamtes vom 08.08.2017 sowie die Anhaltung in Schubhaft seit 08.08.2017.3. Mit Schriftsatz vom 18.08.2017, beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt am 22.08.2017, erhob der BF durch seine Rechtsberatung, der er am 16.08.2017 Vollmacht erteilt hatte, fristgerecht Beschwerde
Paragraph 22 a, BFA-VG gegen den Bescheid des Bundesamtes vom 08.08.2017 sowie die Anhaltung in Schubhaft seit 08.08.2017. Zusammenfassend wurde vorgebracht, die belangte Behörde habe eine ordnungsgemäße Subsumtion unterlassen, in dem weder im Spruch noch in der Begründung angeführt worden sei, welche der in § 76 Abs. 3 Z 1 bis 9 FPG festgelegten Kriterien durch welchen konkreten Sachverhalt verwirklicht seien. Zudem stütze die belangte Behörde die Fluchtgefahr insbesondere auf die fehlende soziale Verankerung des BF in Österreich (§ 76 Abs. 3 Z 9FPG). Die Behörde führte jedoch im Bescheid selbst aus, dass die Ehefrau und die zwei minderjährigen Kinder des BF in Österreich wohnen würden. Der BF verfüge daher über familiäre und soziale Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet. Der BF habe der Rechtsberatung mitgeteilt, dass er seine Kinder regelmäßig besuche und in engen Kontakt mit diesen stehe. Ferner treffe es zwar zu, dass der BF seit 24.06.2014 nicht behördlich gemeldet sei. Der BF könne jedoch nach der Haftentlassung bei dessen Freund Unterkunft nehmen. Die Feststellung der belangten Behörde, der BF verfüge über keine sozialen Anknüpfungspunkte erweise sich daher als unbegründet.Zusammenfassend wurde vorgebracht, die belangte Behörde habe eine ordnungsgemäße Subsumtion unterlassen, in dem weder im Spruch noch in der Begründung angeführt worden sei, welche der in Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins bis 9 FPG festgelegten Kriterien durch welchen konkreten Sachverhalt verwirklicht seien. Zudem stütze die belangte Behörde die Fluchtgefahr insbesondere auf die fehlende soziale Verankerung des BF in Österreich (Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 9 F, P, G,). Die Behörde führte jedoch im Bescheid selbst aus, dass die Ehefrau und die zwei minderjährigen Kinder des BF in Österreich wohnen würden. Der BF verfüge daher über familiäre und soziale Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet. Der BF habe der Rechtsberatung mitgeteilt, dass er seine Kinder regelmäßig besuche und in engen Kontakt mit diesen stehe. Ferner treffe es zwar zu, dass der BF seit 24.06.2014 nicht behördlich gemeldet sei. Der BF könne jedoch nach der Haftentlassung bei dessen Freund Unterkunft nehmen. Die Feststellung der belangten Behörde, der BF verfüge über keine sozialen Anknüpfungspunkte erweise sich daher als unbegründet. Sofern die belangte Behörde die Fluchtgefahr zudem auf § 76 Abs. 3 Z 2 stützt, sei dies unrichtig. Aus der Aktenlage sei nicht zu entnehmen, dass gegen den BF ein Einreiseverbot/Aufenthaltsverbot verhängt worden wäre. Gegen den BF sei lediglich am 11.06.2012 ein Betretungsverbot für zwei Wochen verhängt worden. Es stehe fest, dass der BF mangels Reisedokuments oder Ersatzreisedokuments aus Österreich nicht ausreisen habe können.Sofern die belangte Behörde die Fluchtgefahr zudem auf Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 2, stützt, sei dies unrichtig. Aus der Aktenlage sei nicht zu entnehmen, dass gegen den BF ein Einreiseverbot/Aufenthaltsverbot verhängt worden wäre. Gegen den BF sei lediglich am 11.06.2012 ein Betretungsverbot für zwei Wochen verhängt worden. Es stehe fest, dass der BF mangels Reisedokuments oder Ersatzreisedokuments aus Österreich nicht ausreisen habe können. Dem Behördenvorbringen, wonach sich der BF aufgrund des oben geschilderten Verhaltens als nicht vertrauenswürdig erwiesen habe, sei entgegen zuhalten, dass diesen Ausführungen jeglicher Begründungswert fehle, da kein Bezug zu einem konkreten Verhalten hergestellt werde, das diesen Schluss zulassen würde. Ebenso unzutreffend sei es, dass sich der BF nicht an die österreichischen Rechtsvorschriften halten würde. So sei er unbescholten. Zum Gesundheitszustand des BF wurde ausgeführt, dass dieser schwer herzkrank sei und regelmäßig verschiedene Medikamente einnehmen müsse. Aus den der Rechtsberatung zur Verfügung gestellten Ärztebriefen und Bedungen gehe zweifelsfrei hervor, dass der BF an einer koronaren Dreigefäßerkrankung, an einem chronischen Alkoholabusus, an Diabetes mellitus sowie an einer muskulären Atrophie der linken unteren Extremität unklarer Genese leide. Nach einem akuten Myokardinfarkt am 03.09.2015 seien dem BF 2 Stents implantiert worden. Am 06.09.2015 sei dem BF ein weiterer Stent implantiert worden. Die belangte Behörde habe den prekären Gesundheitszustand des BF im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung im angefochtenen Bescheid nicht ausreichend berücksichtigt. Für den BF sei kein genaues Ende der Schubhaft absehbar. Dies bedeute für den BF eine aufgrund seines Krankheitsbildes bestehende überdurchschnittliche psychische Belastung, weshalb eine ma0gebliche Verschlechterung seines Krankheitsbildes durch die Anhaltung n Schubhaft zu erwarten sei. Daraus folge, dass die Haftfähigkeit des BF entgegen der Ansicht des BFA ernsthaft in Zweifel zu ziehen sei. Zur Nichtanwendung gelinderer Mittel wurde ausgeführt, dass der BF bereit sei, mit Behörden zu kooperieren und insbesondere einer periodischen Meldeverpflichtung sowie einer allfälligen angeordneten Unterkunftnahme Folge leisten würde. Neben der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde beantragt, das BVwG möge ein medizinisches Fachgutachten durch einen Facharzt für Kardiologie und Psychiatrie einholen; den angefochtenen Bescheid beheben und aussprechen, dass die Anordnung von Schubhaft und die bisherige Anhaltung in Schubhaft in rechtswidriger Weise erfolgten; im Rahmen einer "Habeas Corpus Prüfung" aussprechen, dass die Voraussetzungen zur weiteren Anhaltung des BF nicht vorliegen und der belangten Behörde den Ersatz der Aufwendungen des BF
VwG - Aufwandersatzverordnung sowie der Kommissionsgebühren und Barauslagen, für die der BF aufzukommen habe, auferlegen Im Anhang zur Beschwerde wurden medizinische Unterlagen des BF vorgelegt.
BFA-VG feststellen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorlagen,2
Paragraph 22 a, BFA-VG feststellen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorlagen, 3 den Beschwerdeführer zum Ersatz der unten angeführten Kosten verpflichten."
Gegen den BF besteht seit 25.05.2012 eine durchsetzbare und durchführbare Ausweisung. Daran ändert auch die Asylfolgeantragsstellung des BF aus dem Stande der Schubhaft am 22.08.2017 nichts, da diesem der faktische Abschiebeschutz nach § 12a AsylG 2005 nicht zukommt.Der erste Asylantrag des BF wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 23.05.2012
Paragraphen 3, 8 und 10 Asylgesetz 2005 als unbegründet abgewiesen. Gegen den BF besteht seit 25.05.2012 eine durchsetzbare und durchführbare Ausweisung. Daran ändert auch die Asylfolgeantragsstellung des BF aus dem Stande der Schubhaft am 22.08.2017 nichts, da diesem der faktische Abschiebeschutz nach Paragraph 12 a, AsylG 2005 nicht zukommt. Der BF kam seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach. Er wurde bereits von 19.06.2012 bis 16.08.2012 in Schubhaft genommen, musste jedoch wegen Haftunfähigkeit freigelassen werden. Er lebte bis 24.06.2014 bei seiner Ehefrau und seinen beiden minderjährigen Kindern. Danach tauchte er unter und lebte im Verborgenen. Die Ehefrau sowie die beiden minderjährigen Kinder des BF haben den Status der subsidiär Schutzberechtigten im Bundesgebiet inne. Der BF befindet sich infolge einer polizeilichen Zufallskontrolle seit 08.08.2017 in Schubhaft, die im Polizeianhaltezentrum HERNALSER GÜRTEL vollzogen wird. Bereits am 08.08.2017 wurde ein Verfahren zur Ausstellung eines Heimreisezertifikates bei der indischen Vertretungsbehörde aufgenommen. Der BF leidet an einer Koronaren Dreigefäßerkrankung wobei ihm aufgrund eines Herzinfarktes im Jahr 2015 insgesamt drei Stents gesetzt werden mussten. Zusätzlich ist der BF an Diabetes mellitus und einer muskulären Atrophie der linken unteren Extremität erkrankt und leidet unter chronischer Alkoholabhängigkeit. Der belangten Behörde war zum Zeitpunkt der Erlassung des Schubhaftbescheides zumindest bekannt, dass der BF zumindest an Herzproblemen leidet. Der BF leidet unter massiven gesundheitlichen Problemen.
4 FPG ist die Schubhaft mit Bescheid anzuordnen; dieser ist
AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide
Gegen die Anordnung der Schubhaft ist
5 BFA-VG eine Vorstellung nicht zulässig.1.
Paragraph 76, Absatz 4, FPG ist die Schubhaft mit Bescheid anzuordnen; dieser ist
Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide
Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen. Gegen die Anordnung der Schubhaft ist
Paragraph 22 a, Absatz 5, BFA-VG eine Vorstellung nicht zulässig. 2.
1 BFA-VG hat der Fremde das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist (Z 1), er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde (Z 2), oder gegen ihn Schubhaft
dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde (Z 3). Für Beschwerden
Abs. 1 gelten
Abs. 1a die für Beschwerden
GVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist. Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat
Abs. 2 binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem BF
3 AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt. Sofern die Anhaltung noch andauert, hat das Bundesverwaltungsgericht
Abs. 3 jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.2.
Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG hat der Fremde das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist (Ziffer eins,), er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde (Ziffer 2,), oder gegen ihn Schubhaft
dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde (Ziffer 3,). Für Beschwerden
Absatz eins, gelten
Absatz eins a, die für Beschwerden
GVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist. Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat
Absatz 2, binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem BF
Paragraph 13, Absatz 3, AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt. Sofern die Anhaltung noch andauert, hat das Bundesverwaltungsgericht
Absatz 3, jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.
GG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 6, des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter. 3. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.).
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.3. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, des Agrarverfahrensgesetzes und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, des Agrarverfahrensgesetzes und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Zu I.A.I.) Schubhaftbescheid vom 08.08.2017 und Anhaltung in Schubhaft bis 29.08.2017Zu römisch eins.A.I.) Schubhaftbescheid vom 08.08.2017 und Anhaltung in Schubhaft bis 29.08.2017 1. Die Voraussetzungen nach § 76 Abs. 1, 2 Z 1 FPG liegen vor:1. Die Voraussetzungen nach Paragraph 76, Absatz eins, 2, Ziffer eins, FPG liegen vor:
1 FPG können Fremde festgenommen und angehalten werden, sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden. Die Schubhaft darf
Abs. 2 nur dann angeordnet werden, wenn dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder der Abschiebung notwendig ist und sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist (Z 1), oder die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen (Z 2).
Paragraph 76, Absatz eins, FPG können Fremde festgenommen und angehalten werden, sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden. Die Schubhaft darf
Absatz 2, nur dann angeordnet werden, wenn dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder der Abschiebung notwendig ist und sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist (Ziffer eins,), oder die Voraussetzungen des Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung vorliegen (Ziffer 2,). Der BF ist indischer Staatsangehöriger und nicht österreichischer Staatsbürger. Sohin ist er Fremder iSd § 76 Abs. 1 FPG. Er ist volljährig und verfügt zum Zeitpunkt der Schubhaftverhängung über kein Aufenthaltsrecht in Österreich.Der BF ist indischer Staatsangehöriger und nicht österreichischer Staatsbürger. Sohin ist er Fremder iSd Paragraph 76, Absatz eins, FPG. Er ist volljährig und verfügt zum Zeitpunkt der Schubhaftverhängung über kein Aufenthaltsrecht in Österreich. Gegen den BF bestand zum Zeitpunkt der Schubhaftverhängung eine seit 25.05.2012 rechtskräftige und durchsetzbare Rückkehrentscheidung vormals Ausweisung. Die Schubhaft wurde sohin zutreffend zur Sicherung der Abschiebung verhängt. Daran änderte auch die Asylantragsstellung des BF am 22.08.2017 nichts. Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann
6 FPG die Schubhaft aufrecht erhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde und die Behörde das Vorliegen der Voraussetzungen mit Aktenvermerk festhält.Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann
Paragraph 76, Absatz 6, FPG die Schubhaft aufrecht erhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde und die Behörde das Vorliegen der Voraussetzungen mit Aktenvermerk festhält. Die belangte Behörde hielt mit Aktenvermerkt vom 23.08.2017 fest, dass der seitens des BF gestellte Folgeantrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde und die Anhaltung in Schubhaft aufrecht bleibt. Aufgrund des Vorliegens eines rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens und der Tatsache, dass der BF mehrere Jahre im Verborgenen lebte ist der Annahme der belangten Behörde, wonach die zweite Asylantragsstellung des BF lediglich als Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde, nicht entgegenzutreten. Zum Entscheidungszeitpunkt war daher unter Berücksichtigung des Aktenvermerkes der belangten Behörde vom 23.08.2017 davon auszugehen, dass der Asylantrag des BF als Folgeantrag
G 2005 gewertet werden wird und dem BF aufgrund der in weiterer Folge vorzunehmenden Aberkennung des faktischen Abschiebeschutzes weiterhin kein Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet zukommen wird, weshalb die Rückkehrentscheidung nach wie vor durchsetzbar und durchführbar wäre.Zum Entscheidungszeitpunkt war daher unter Berücksichtigung des Aktenvermerkes der belangten Behörde vom 23.08.2017 davon auszugehen, dass der Asylantrag des BF als Folgeantrag
Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG 2005 gewertet werden wird und dem BF aufgrund der in weiterer Folge vorzunehmenden Aberkennung des faktischen Abschiebeschutzes weiterhin kein Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet zukommen wird, weshalb die Rückkehrentscheidung nach wie vor durchsetzbar und durchführbar wäre. 2. Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder im Sinne des Art. 2 lit. n Dublin-Verordnung liegt
Abs. 3 vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert (Z 1), ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist (Z 2), ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat (Z 3), ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt (Z 4), ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde (Z 5), ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist (Z 6), insbesondere sofern der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat (lit. a), der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen (lit. b), oder es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt (lit. c), ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt (Z 7), ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen oder Meldeverpflichtungen
G 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme (Z 8) und der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes (Z 9).2. Eine Fluchtgefahr im Sinne des Absatz 2, Ziffer eins, oder im Sinne des Artikel 2, Litera n, Dublin-Verordnung liegt
Absatz 3, vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert (Ziffer eins,), ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist (Ziffer 2,), ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat (Ziffer 3,), ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt (Ziffer 4,), ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins bis 3 BFA-VG angehalten wurde (Ziffer 5,), ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist (Ziffer 6,), insbesondere sofern der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat (Litera a,), der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen (Litera b,), oder es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt (Litera c,), ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt (Ziffer 7,), ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen oder Meldeverpflichtungen
Paragraphen 56, oder 71 FPG, Paragraph 13, Absatz 2, BFA-VG oder 15a AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme (Ziffer 8,) und der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes (Ziffer 9,).
3 Anhalteordnung sind Häftlinge ohne unnötigen Aufschub, spätestens jedoch innerhalb von 24 Stunden nach der Aufnahme ärztlich auf ihre Haftfähigkeit zu untersuchen.Die belangte Behörde hat es unterlassen, in der niederschriftlichen Einvernahme am 08.08.2017, den BF konkret nach seinem Gesundheitszustand zu fragen. Stattdessen wurde gefragt, ob der BF Drogen konsumiere. Im Zuge seiner Antwort führte der BF aus, Opium zu nehmen, "um seine Herz- und anderen Probleme in den Griff zubekomme". Die belangte Behörde unterließ es jedoch, weitere Ermittlungsschritte hinsichtlich der erwähnte Herzprobleme des BF zu tätigen. Hinzu tritt der Umstand, dass ein polizeiamtsärztliches Gutachten respektive eine Gesundheitsbefragung zur Schubhaftverhängung nicht erstellt wurden.
Paragraph 7, Absatz 3, Anhalteordnung sind Häftlinge ohne unnötigen Aufschub, spätestens jedoch innerhalb von 24 Stunden nach der Aufnahme ärztlich auf ihre Haftfähigkeit zu untersuchen.
3 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht, sofern die Anhaltung noch andauert, jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.1.
Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht, sofern die Anhaltung noch andauert, jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. Die getroffenen Feststellung und ihre rechtliche Würdigung lassen im Hinblick auf ihre Aktualität und ihres Zukunftsbezuges keine, die Frage der Nichtrechtmäßigkeit der weiteren Anhaltung in Schubhaft ändernde Umstände erkennen. Vielmehr ist in Zusammenschau mit den sich aufgrund des persönlichen Augenscheins in der hg. Verhandlung ergebenden schwerwiegende Zweifel an der Haftfähigkeit des BF, sowie des Umstandes, dass zum Entscheidungszeitpunkt nicht absehbar ist, wann mit einer tatsächlichen Effektuierung der Abschiebung des BF nach Indien zu rechnen ist und der Möglichkeit des BF bei einem Freund Unterkunft zu nehmen, auch künftig von einer Unverhältnismäßigkeit der Schubhaft auszugehen. Es war somit spruchgemäß festzustellen, dass zum Zeitpunkt dieser Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen nicht vorliegen. Zu II.A.I. und II.A.II.) Antrag auf KostenersatzZu römisch zwei.A.I. und römisch zwei.A.II.) Antrag auf Kostenersatz 1.
1a BFA-VG gelten für Beschwerden nach dieser Bestimmung die für Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist (für die Zeit vor Inkrafttreten des § 22a Abs. 1a BFA-VG s. VwGH 23.04.2015, Ro 2014/21/0077).1.
Paragraph 22 a, Absatz eins a, BFA-VG gelten für Beschwerden nach dieser Bestimmung die für Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist (für die Zeit vor Inkrafttreten des Paragraph 22 a, Absatz eins a, BFA-VG s. VwGH 23.04.2015, Ro 2014/21/0077). 2.
GVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist
Abs. 2 der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist
Abs. 3 die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei. Die §§ 52 bis 54 VwGG sind
Abs. 6 auf den Anspruch auf Aufwandersatz
Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.2.
Paragraph 35, Absatz eins, VwGVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist
Absatz 2, der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist
Absatz 3, die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei. Die Paragraphen 52 bis 54 VwGG sind
Absatz 6, auf den Anspruch auf Aufwandersatz
Absatz eins, sinngemäß anzuwenden. Dem BF gebührt als obsiegende Partei daher Kostenersatz, die belangte Behörde ist auf Grund der Beschwerdeabweisung unterlegene Partei und hat keinen Anspruch auf Kostenersatz. 3. Nach § 35 Abs. 4 VwGVG gelten als Aufwendungen
Abs. 1 die Kommissionsgebühren sowie die Barauslagen, für die der Beschwerdeführer aufzukommen hat (Z 1), die Fahrtkosten, die mit der Wahrnehmung seiner Parteirechte in Verhandlungen vor dem Verwaltungsgericht verbunden waren (Z 2), sowie die durch Verordnung des Bundeskanzlers festzusetzenden Pauschalbeträge für den Schriftsatz-, den Verhandlungs- und den Vorlageaufwand (Z 3). Die Höhe des Schriftsatz- und des Verhandlungsaufwands hat
Abs. 5 den durchschnittlichen Kosten der Vertretung bzw. der Einbringung des Schriftsatzes durch einen Rechtsanwalt zu entsprechen. Für den Ersatz der den Behörden erwachsenden Kosten ist ein Pauschalbetrag festzusetzen, der dem durchschnittlichen Vorlage-, Schriftsatz- und Verhandlungsaufwand der Behörden entspricht. Aufwandersatz ist laut Abs. 7 auf Antrag der Partei zu leisten. Der Antrag kann bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung gestellt werden.3. Nach Paragraph 35, Absatz 4, VwGVG gelten als Aufwendungen
Absatz eins, die Kommissionsgebühren sowie die Barauslagen, für die der Beschwerdeführer aufzukommen hat (Ziffer eins,), die Fahrtkosten, die mit der Wahrnehmung seiner Parteirechte in Verhandlungen vor dem Verwaltungsgericht verbunden waren (Ziffer 2,), sowie die durch Verordnung des Bundeskanzlers festzusetzenden Pauschalbeträge für den Schriftsatz-, den Verhandlungs- und den Vorlageaufwand (Ziffer 3,). Die Höhe des Schriftsatz- und des Verhandlungsaufwands hat
Absatz 5, den durchschnittlichen Kosten der Vertretung bzw. der Einbringung des Schriftsatzes durch einen Rechtsanwalt zu entsprechen. Für den Ersatz der den Behörden erwachsenden Kosten ist ein Pauschalbetrag festzusetzen, der dem durchschnittlichen Vorlage-, Schriftsatz- und Verhandlungsaufwand der Behörden entspricht. Aufwandersatz ist laut Absatz 7, auf Antrag der Partei zu leisten. Der Antrag kann bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung gestellt werden. Der BF beantragt in der Beschwerde den Ersatz der Aufwendungen
VwG-Aufwandersatzverordnung sowie der Kommissionsgebühren und Barauslagen. Die Höhe der zugesprochenen Verfahrenskosten stützt sich auf § 1 Z 1 und 2 VwG-AufwErsV.Die Höhe der zugesprochenen Verfahrenskosten stützt sich auf Paragraph eins, Ziffer eins und 2 VwG-AufwErsV. Zu B) Zulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Wie zu Spruchpunkt I.A.I. und I.A.II. ausgeführt sind keine Auslegungsfragen hinsichtlich der anzuwendenden Normen hervorgekommen, es waren auch keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen. Die Revision war daher bezüglich beider Spruchpunkte nicht zuzulassen. Im Hinblick auf die eindeutige Rechtslage hinsichtlich des Kostenersatzes war die Revision auch hinsichtlich der übrigen Spruchpunkte gleichfalls nicht zuzulassen.Wie zu Spruchpunkt römisch eins.A.I. und römisch eins.A.II. ausgeführt sind keine Auslegungsfragen hinsichtlich der anzuwendenden Normen hervorgekommen, es waren auch keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen. Die Revision war daher bezüglich beider Spruchpunkte nicht zuzulassen. Im Hinblick auf die eindeutige Rechtslage hinsichtlich des Kostenersatzes war die Revision auch hinsichtlich der übrigen Spruchpunkte gleichfalls nicht zuzulassen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2019:W186.2168315.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.