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{'item': 'W186 2168315-1'}

Obsah (17)Art. 133§ 35§ 3§ 8§ 10§ 76§ 22a§ 57Art. 130§ 13§ 6§ 58§ 17§ 2§§ 56§ 7§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum28.03.2019 GeschäftszahlW186 2168315-1 SpruchW186 2168315-1/15E I. Schriftliche Ausfertigung des am 29.08.2017 mündlich verkündeten Erkenntnissesrömisch eins

22a Abs. 1 BFA-VG iVm § 76 Abs. 2 Z 1 FPG stattgegeben und die Anhaltung in Schubhaft für rechtswidrig erklärt. Gleichzeitig wird die Anhaltung in Schubhaft seit 08.08.2017 für rechtswidrig erklärt.römisch eins. Der Beschwerde wird

22a Absatz eins, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG stattgegeben und die Anhaltung in Schubhaft für rechtswidrig erklärt. Gleichzeitig wird die Anhaltung in Schubhaft seit 08.08.2017 für rechtswidrig erklärt. II.

22a Abs. 1 BFA-VG iVm § 76 Abs. 2 Z 1 FPG wird festgestellt, dass die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen zum Zeitpunkt der Entscheidung nicht vorliegen.römisch zwei.

22a Absatz eins, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG wird festgestellt, dass die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen zum Zeitpunkt der Entscheidung nicht vorliegen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

II. Schriftliches Erkenntnisrömisch zwei. Schriftliches Erkenntnis Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Judith PUTZER über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. Indien, vertreten durch ARGE-Rechtsberatung, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 08.08.2017, Zl. 801175108-170921952, und die Anhaltung in Schubhaft von 08.08.2017 bis 29.08.2017, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 29.08.2017 zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Judith PUTZER über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Indien, vertreten durch ARGE-Rechtsberatung, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 08.08.2017, Zl. 801175108-170921952, und die Anhaltung in Schubhaft von 08.08.2017 bis 29.08.2017, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 29.08.2017 zu Recht erkannt: A) I.

§ 35Vw

GVG iVm § 1 VwG-Aufwandersatzverordnung hat der Bund (Bundesminister für Inneres) dem Beschwerdeführer Aufwendungen in Höhe von 1659,60 Euro binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.römisch eins.

Paragraph 35, VwGVG in Verbindung mit Paragraph eins, VwG-Aufwandersatzverordnung hat der Bund (Bundesminister für Inneres) dem Beschwerdeführer Aufwendungen in Höhe von 1659,60 Euro binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. II. Der Antrag der belangten Behörde auf Kostenersatz wird

§ 35Vw

GVG abgewiesen.römisch zwei. Der Antrag der belangten Behörde auf Kostenersatz wird

Paragraph 35, VwGVG abgewiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Aus den vorliegenden Verwaltungs- und Gerichtsakten ergibt sich folgender Verfahrensgang: 1.
  2. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: "BF") reiste zu einem nicht näher feststellbaren Zeitpunkt gemeinsam mit seiner Familie illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am 14.12.2010 seinen (ersten) Antrag auf internationalen Schutz im Bundesgebiet. 1.
  3. Der Antrag des BF auf internationalen Schutz wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 18.04.2011

§ 3Abs. 1 Asyl

G 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.) und festgestellt, dass ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten

§ 8Abs. 1 Z 1 Asyl

G 2005 in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Indien nicht zukommt (Spruchpunkt II.). Gleichzeitig wurde der BF

§ 10Abs. 1 Z 2 Asyl

G 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Indien ausgewiesen (Spruchpunkt III.).1.2. Der Antrag des BF auf internationalen Schutz wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 18.04.2011

Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.) und festgestellt, dass ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten

Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Indien nicht zukommt (Spruchpunkt römisch zwei.). Gleichzeitig wurde der BF

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Indien ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei.). Eine dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 23.05.2012

§§ 3, 8 und 10 Asylgesetz 2005 als unbegründet abgewiesen.

Gegen den BF besteht eine seit 25.05.2012 rechtskräftige Ausweisung.Eine dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 23.05.2012

Paragraphen 3, 8 und 10 Asylgesetz 2005 als unbegründet abgewiesen. Gegen den BF besteht eine seit 25.05.2012 rechtskräftige Ausweisung. Der BF befand sich bereits von 19.06.2012 bis 16.08.2012 in Schubhaft, wobei er wegen Haftuntauglichkeit entlassen werden musste. Im Jahr 2011 wurde der gemeinsame Sohn des BF und seiner Ehefrau im Bundesgebiet geboren. Gegen den BF wurde aufgrund seines Alkoholkonsums und seiner Gewalttätigkeit am 11.06.2012 ein Betretungsverbot für zwei Wochen verhängt. Die Ehefrau des BF trennte sich von diesem. Sie stellte für sich und ihre Kinder einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz und wurde ihnen am 20.01.2016 der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt. Der BF war bis zum 24.06.2017 bei seiner Ehefrau behördlich gemeldet. Seit dem war der der BF unbekannten Aufenthaltes. Am 12.10.2016 wurde seitens des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: Bundesamt) ein Antrag auf Ausstellung eines Heimreisezertifikates (HRZ) gestellt. Aufgrund des unbekannten Aufenthaltes des BF konnte die notwendigen Identifizierung und die damit einhergehenden persönlichen Vorführung des BF vor die indische Vertretungsbehörde nicht durchgeführt werden. 1.

  1. Am 08.08.2017 wurde der BF im Zuge einer polizeilichen Kontrolle in 1020 Wien, Praterstern angetroffen. Der BF konnte bis auf eine Jahreskarte der öffentlichen Verkehrsmittel keine Ausweisdokumente vorweisen. Nach einer EKIS Anfrage wurde der BF aufgrund der ausgeschriebenen Aufenthaltsermittlung zur nächsten Polizeiinspektion gebracht. Nach Rücksprache mit dem Bundesamt wurde die Direkteinlieferung in das PAZ HERNALSER GÜRTEL veranlasst. Der BF wurde im Anschluss an seine Direkteinlieferung in das PAZ HERNALSER GÜRTEL vor dem Bundesamt unter Beiziehung eines Dolmetschers der Sprache Punjabi niederschriftlich einvernommen. Die Einvernahme gestaltete sich wie folgt: "Stand des Ermittlungsverfahrens/Parteigehör Wann Sie genau in das Bundesgebiet eingereist sind, entzieht sich der Kenntnis der Behörde. Sie haben am 14.12.2010 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt, wobei Sie angeben den Namen XXXX zu führen, Staatsangehöriger von Indien und am XXXX geboren zu sein.Sie haben am 14.12.2010 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt, wobei Sie angeben den Namen römisch 40 zu führen, Staatsangehöriger von Indien und am römisch 40 geboren zu sein. Ihr Antrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten und des subsidiär Schutzberechtigten wurde erstinstanzlich abgewiesen. Sie wurden aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Indien ausgewiesen. Gegen diese Entscheidung brachten Sie fristgerecht Beschwerde ein. Diese ist negativ beschieden worden, die Entscheidung ist am 25.05.2012 in Rechtskraft II. Instanz erwachsen. Somit ist die Entscheidung - Ausweisung erlassen mit Bescheid des BAA, Erstaufnahmestelle Ost, Zahl. 10 11 751, rechtskräftig geworden (RK II. Instanz am 25.05.2012).Ihr Antrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten und des subsidiär Schutzberechtigten wurde erstinstanzlich abgewiesen. Sie wurden aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Indien ausgewiesen. Gegen diese Entscheidung brachten Sie fristgerecht Beschwerde ein. Diese ist negativ beschieden worden, die Entscheidung ist am 25.05.2012 in Rechtskraft römisch zwei. Instanz erwachsen. Somit ist die Entscheidung - Ausweisung erlassen mit Bescheid des BAA, Erstaufnahmestelle Ost, Zahl. 10 11 751, rechtskräftig geworden (RK römisch zwei. Instanz am 25.05.2012). Seit Ihrer Haftentlassung aus der Schubhaft am 16.08.2012 haben Sie sich trotz aufrechter Ausweisung im Bundesgebiet gemeldet, haben Sie das Land nicht verlassen. Seit 24.06.2014 sind Sie unbekannten Aufenthalts. Im zentralen Melderegister scheint derzeit keine aufrechte Wohnsitzmeldung auf. Am 08.08.2017 sind Sie um 09:30 vom Beamten der LPD Wien 20 SPK Brigittenau im Rahmen eines Fußstreifendienstes in 1020 Wien, Praterstern (Bahnhofshalle) am Boden der Halle liegend vorgefunden worden. Sie weigerten sich, nach mehrmaliger Aufforderung - aufzustehen. Sie konnten sich nicht ausweisen, Dokumente hatten Sie keine, außer einer Wr. Linien Jahreskarte. Es wurde fernmündlich mit dem BFA Journaldienst Kontakt aufgenommen und wurde seitens BFA eine Direkteinlieferung ins PAZ HG verfügt. Im Zuge Ihrer ns-Einvernahme am 08.08.2017 gaben Sie an: F: Wie heißen Sie, wann und wo sind Sie geboren? A: Ich heiße XXXX , bin am XXXX in Indien, XXXX geboren.A: Ich heiße römisch 40 , bin am römisch 40 in Indien, römisch 40 geboren. F: Haben Sie Dokumente mit? Hatten Sie jemals einen Reisepass? A: Nein, habe ich keine. RP habe ich einem Taxifahrer, das war ein Afrikaner, gegeben. Nachgefragt gebe ich an, dass ich eine Jahreskarte der Wr. Linien besitze. Führerschein habe ich nicht. F: Warum haben Sie sich eine Jahreskarte gekauft, wenn Sie sich gar nicht im Bundesgebiet aufhalten müssen? A: Weil ich überall hinfahren muss, zum Arzt, diverse Wege... darum habe ich die Jahreskarte. F: Haben Sie Verlust/ Diebstahl der Dokumente (Reisepass) der Polizei gemeldet? A: Nein, habe ich nicht. Seit 6 Monaten habe ich mit den Problemen zu kämpfen. F: Welche Gegenstände befinden sich bei Ihren Effekten, die zur Klärung Ihrer Identität beitragen könnten (z.B. sonstige Ausweise, Mobiltelefon mit Nummer, Visitenkarten, Rechnungen udgl.)? A: Nein, gar nichts. F: Sie stellten erstmals in Österreich am 14.12.2010 einen Antrag auf internationalen Schutz. Warum haben Sie nach dem negativen Ausgang Ihres Verfahrens nicht das Bundesgebiet verlassen? A: Weil ich nicht möchte, dass ich meine Familie hier lasse. Auch gesundheitlich geht es mir nicht so gut und ich habe überhaupt keine Ahnung, dass es solche Bescheide gibt. F: Am 16.08.2012 sind Sie zuletzt aus der Schubhaft entlassen worden. Sind Sie in Hungerstreik getreten? A: Ich will nicht Österreich verlassen. F: Wo haben Sie genächtigt? Sie sind die letzten 3 Jahre nicht gemeldet, genau seit 24.06.2014? A: Wo ich was gefunden habe... ich bin die ganze Zeit in Österreich, habe das Land nie verlassen. Ich habe keine Ahnung wo ich geschlafen habe. F: Warum haben Sie sich nicht behördlich gemeldet? A: Jetzt komme ich langsam zu mir ... ich habe es alles gar nicht gewußt, was alles zu tun ist. F: Wie haben Sie Ihr Lebensunterhalt bestritten? A: Ich habe was zum Essen vom Caritas bekommen, von guten Menschen,... F: Wie viel Bargeld haben Sie bei sich? A: Nein, gar nichts. F: Sind Sie verheiratet? Wo lebt Ihre Ehefrau? A: Ja, meine Ehefrau heißt XXXX , ist ca. 35 Jahre alt und wohnt inA: Ja, meine Ehefrau heißt römisch 40 , ist ca. 35 Jahre alt und wohnt in
  2. Wien, XXXX , 1220 Wien.
  3. Wien, römisch 40 , 1220 Wien. F: Warum wohnen Sie mit Ihrer Frau nicht zusammen in einem Haushalt? A: Ich war Alkoholiker, deswegen dürfte ich dort nicht wohnen. Anm.: Sie haben sich dort behördlich anmelden müssen.Anmerkung, Sie haben sich dort behördlich anmelden müssen. A: Eigentlich wohnt meine Frau dort und Jemand vermietet ihr die Wohnung und hat erlaubt, dass nur Sie und zwei Kinder dort wohnen. F: Haben Sie Kinder, für welche Sie sorgepflichtig sind und wo sind diese wohnhaft? A: Ich habe zwei Söhne, 12 und 7 Jahre alt. Die Kinder wohnen in Österreich und leben in gemeinsamen Haushalt mit Ihrer Mutter. Nachgefragt gebe ich an, dass ich keine Alimente für die Kinder zahle. Obsorgeberechtigt ist glaube ich meine Frau. F: Haben Sie Familie oder Freunde in Österreich? A: Nein. Familie nicht, Freunde schon ... Inder und Österreicher. F: Wo lebt Ihre Familie, in Indien? A: Mein Vater - XXXX und meine Mutter XXXX leben in Indien. Zwei Geschwister, ein Bruder und eine Schwester wohnen auch ebendort.A: Mein Vater - römisch 40 und meine Mutter römisch 40 leben in Indien. Zwei Geschwister, ein Bruder und eine Schwester wohnen auch ebendort. F: Was haben Sie in Ihrer Freizeit gemacht? A: Ich bete. Ich habe nie gearbeit. Mein Bein ist nicht ganz funktionsfähig. Anm.: Fremde gibt keine konkreten Beschwerden an, die seine Haftfähigkeit in Frage stellen würden.Anmerkung, Fremde gibt keine konkreten Beschwerden an, die seine Haftfähigkeit in Frage stellen würden. F: Konsumieren Sie Drogen? A: Ich nehme 5-mal am Tag Opium. Im 2-ten Bezirk in Wien gibt ein Geschät, wo man sich das Zeug kaufen kann. Damit habe ich meine Herz- und andere Probleme in Griff. F: Sind Sie/ waren Sie in Indien strafrechtlich oder politisch verfolgt/ verurteilt worden? A: Keine. Entscheidung Aufgrund einer Entscheidung der Republik Österreich wurde Ihr artikuliertes Heimatland Indien als sicherer Drittstaat eingestuft und wird seitens der Behörde ein Heimreisezertifikat für Sie beantragt, sodass Sie nach Indien abgeschoben werden können. Mir wurde zur Kenntnis gebracht, dass vor Ausstellung eines Heimreisezertifikates durch die für mich in Österreich zuständige Vertretungsbehörde eine entsprechende Identitätsprüfung vorzunehmen ist. Die HRZ-Formblätter wurden mit der Hilfe des Dolmetschers ausgefüllt. Im Hinblick auf Ihr persönliches Verhalten, die aktuelle Situation, erhebliche Gefahr des Untertauchens (nicht gemeldet und mittellos), wird über Sie Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung gem. § 76 Abs. 2 Zi. 1 verhängt.Im Hinblick auf Ihr persönliches Verhalten, die aktuelle Situation, erhebliche Gefahr des Untertauchens (nicht gemeldet und mittellos), wird über Sie Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung gem. Paragraph 76, Absatz 2, Zi. 1 verhängt. Sie sind unterstandslos, verfügen über keinerlei Barmittel, haben in Österreich keine sozialen oder beruflichen Ankerpunkte und haben sich in der Vergangenheit bereits als unzuverlässig erwiesen. Ihnen wird abermals zur Kenntnis gebracht, dass gegen Sie eine rechtskräftige und durchsetzbare Ausweisung besteht und Sie Österreich fernzubleiben haben. Der Bescheid wird Ihnen im Anschluss an die Niederschrift ausgehändigt. Ihnen wird zur Kenntnis gebracht, dass Ihre rechtswidriger Aufenthalt im Bundesgebiet eine verwaltungsstrafrechtliche Verantwortlichkeit im Sinne des § 120 Abs 1a FPG nach sich zieht. Ihre ha. getätigten Angaben werden hiermit auch zur Stellungnahme in einem Verwaltungsstrafverfahren vor der Landespolizeidirektion Wien, AFA 2 - Fremdenpolizei (1210 Wien, Hermann Bahr - Straße 3) herangezogen und es ergeht von dort diesbezüglich eine gesonderte Entscheidung.Ihnen wird zur Kenntnis gebracht, dass Ihre rechtswidriger Aufenthalt im Bundesgebiet eine verwaltungsstrafrechtliche Verantwortlichkeit im Sinne des Paragraph 120, Absatz eins a, FPG nach sich zieht. Ihre ha. getätigten Angaben werden hiermit auch zur Stellungnahme in einem Verwaltungsstrafverfahren vor der Landespolizeidirektion Wien, AFA 2 - Fremdenpolizei (1210 Wien, Hermann Bahr - Straße 3) herangezogen und es ergeht von dort diesbezüglich eine gesonderte Entscheidung. Ich habe alles verstanden. Meine Angaben entsprechen der Wahrheit. F: Möchten Sie noch etwas angeben, haben Sie die Entscheidung verstanden? A: Ja, habe ich verstanden. Ich bin aber über 8 Jahre hier, mein Kind wird jetzt in die Schule gehen und ich will nicht nach Indien zurück".
  4. Mit verfahrensgegenständlichen Mandatsbescheid des Bundesamtes vom 08.08.2017, dem BF zugestellt am selben Tag um 14:40 Uhr durch persönliche Übernahme, wurde über den BF

§ 76Abs. 2 Z 1 FPG i

Vm § 57 Abs. 1 AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet.2. Mit verfahrensgegenständlichen Mandatsbescheid des Bundesamtes vom 08.08.2017, dem BF zugestellt am selben Tag um 14:40 Uhr durch persönliche Übernahme, wurde über den BF

Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet. Zum Verfahrensgang führte die belangte Behörde aus: "Wann Sie genau in das Bundesgebiet eingereist sind, entzieht sich der Kenntnis der Behörde. Sie haben am 14.12.2010 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt, wobei Sie angeben den Namen XXXX zu führen, Staatsangehöriger von Indien und am XXXX geboren zu sein.Sie haben am 14.12.2010 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt, wobei Sie angeben den Namen römisch 40 zu führen, Staatsangehöriger von Indien und am römisch 40 geboren zu sein. Im Zuge der Amtshandlung stellten Sie am 27.06.2011 erneut einen Antrag auf internationalen Schutz. Ihr Antrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten und des subsidiär Schutzberechtigten wurde erstinstanzlich abgewiesen. Sie wurden aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Indien ausgewiesen. Gegen diese Entscheidung brachten Sie fristgerecht Beschwerde ein. Diese ist negativ beschieden worden, die Entscheidung ist am 25.05.2012 in Rechtskraft II. Instanz erwachsen. Somit ist die Entscheidung - Ausweisung erlassen mit Bescheid des BAA, Erstaufnahmestelle Ost, Zahl. 10 11 751, rechtskräftig geworden (RK II. Instanz am 25.05.2012).Ihr Antrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten und des subsidiär Schutzberechtigten wurde erstinstanzlich abgewiesen. Sie wurden aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Indien ausgewiesen. Gegen diese Entscheidung brachten Sie fristgerecht Beschwerde ein. Diese ist negativ beschieden worden, die Entscheidung ist am 25.05.2012 in Rechtskraft römisch zwei. Instanz erwachsen. Somit ist die Entscheidung - Ausweisung erlassen mit Bescheid des BAA, Erstaufnahmestelle Ost, Zahl. 10 11 751, rechtskräftig geworden (RK römisch zwei. Instanz am 25.05.2012). Seit Ihrer Haftentlassung aus der Schubhaft am 16.08.2012 haben Sie sich trotz aufrechter Ausweisung im Bundesgebiet gemeldet, haben Sie das Land nicht verlassen. Seit 24.06.2014 sind Sie unbekannten Aufenthalts. Im zentralen Melderegister scheint derzeit keine aufrechte Wohnsitzmeldung auf. Mir wurde zur Kenntnis gebracht, dass vor Ausstellung eines Heimreisezertifikates durch die für mich in Österreich zuständige Vertretungsbehörde eine entsprechende Identitätsprüfung vorzunehmen ist. Am 12.10.2016 wurde bei der Vertretungsbehörde ein HRZ Antrag gestellt. Am 08.08.2017 sind Sie um 09:30 vom Beamten der LPD Wien 20 SPK Brigittenau im Rahmen eines Fußstreifendienstes in 1020 Wien, Praterstern (Bahnhofshalle) am Boden der Halle liegend vorgefunden worden. Sie weigerten sich, nach mehrmaliger Aufforderung - aufzustehen. Sie konnten sich nicht ausweisen, Dokumente hatten Sie keine, außer einer Wr. Linien Jahreskarte." Das Bundesamt gründete den Bescheid auf folgende Feststellungen: " Zu Ihrer Person: Sie sind indischer Staatsbürger. Ihre Person steht mangels vorgelegter Identitätsdokumente nicht fest. Zu Ihrer rechtlichen Position in Österreich: Es besteht gegen Sie eine rechtskräftige Ausweisung vom 25.05.2012 (Rechtskraft II. Instanz). Somit halten Sie sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet auf. Sie leben als U-Boot mehr als 3 Jahre in Österreich, haben sich nie angemeldet, auf die konkreten Fragen antworten Sie ausweichend und zeigen sich nicht kooperativ.Es besteht gegen Sie eine rechtskräftige Ausweisung vom 25.05.2012 (Rechtskraft römisch zwei. Instanz). Somit halten Sie sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet auf. Sie leben als U-Boot mehr als 3 Jahre in Österreich, haben sich nie angemeldet, auf die konkreten Fragen antworten Sie ausweichend und zeigen sich nicht kooperativ. Zu Ihrem bisherigen Verhalten: -Strichaufzählung Sie missachteten die österreichische Rechtsordnung, indem Sie illegal in das österreichische Bundesgebiet einreisten. -Strichaufzählung Trotz des negativ beschiedenen Asylbescheides (Ausweisung), haben Sie sich behördlich im Bundesgebiet angemeldet, statt das Land zu verlassen. -Strichaufzählung Sie haben keinen ordentlichen Wohnsitz in Österreich und hielten sich bislang im Verborgenen auf. -Strichaufzählung Es bestehen keine nennenswerten familiären, sprachlichen, beruflichen oder sozialen Anknüpfungspunkte zu Österreich. Zwar gaben Sie an, verheiratet zu sein, Ihre Frau und 2 minderjährige Kinder wohnen in Österreich, jedoch leben Sie nicht mit Ihnen in einem gemeinsamen Haushalt und sind an der angegeben Adresse auch nicht behördlich gemeldet. -Strichaufzählung Sie haben keine anderen Familienangehörigen in Österreich. Ihre Familie lebt in Indien. -Strichaufzählung Sie konnten oder keine Adresse angeben, an welcher Sie sich aufhalten und somit im fremdenpolizeilichen Verfahren greifbar wären. Sie haben sich seit 24.06.2014 nicht behördlich gemeldet. -Strichaufzählung Sie reisten nach rechtskräftigem negativem Abschluss Ihres Asylverfahrens nicht aus. -Strichaufzählung Sie verfügen über keine finanziellen Mittel, um Ihren Aufenthalt bzw. Ihre Ausreise selbständig zu bestreiten. Zu Ihrem Privat- und Familienleben: Ihre Familie lebt in Indien. Ihre Frau und Kinder leben in Wien, Sie wohnen aber nicht im gemeinsamen Haushalt mit Ihnen und sind auch nicht dort gemeldet. Sie sind in Österreich weder beruflich noch sozial verankert. Es liegen keine verfahrensrelevanten Bindungen zu Österreich vor. Rechtlich führte das Bundesamt folgendes aus: "Entsprechend ihres bisherigen Verhaltens begründen folgende Kriterien in Ihrem Fall eine Fluchtgefahr: Ihre Asylverfahren wurden negativ abgeschlossen und besteht gegen Sie eine rechtskräftige Ausweisung. Obwohl Sie gesetzlich dazu verpflichtet waren, reisten Sie nicht innerhalb der gewährten Frist freiwillig aus dem österreichischen Bundesgebiet aus. Sie verblieben unrechtmäßig in Österreich. Das Argument, dass Sie von der negativen Entscheidung nichts wussten, entpuppt sich als inhaltslos. Sie verfügen seit 24.06.2014 über keine behördliche Meldung im österreichischen Bundesgebiet. Seither hielten Sie sich unter Umgehung des Meldegesetzes im Verborgenen auf. Es ist einer zufälligen Kontrolle durch die Polizei zu verdanken, dass die Behörden Ihrer habhaft wurden. Im Zuge der niederschriftlichen Einvernahme am 08.08.2017 konnten Sie keine Adresse bekanntgeben, an welcher Sie Unterkunft genommen haben und an welcher Sie für die Behörden greifbar wären. Somit sind Sie auch für das fremdenpolizeiliche Verfahren nicht greifbar. Auch haben Sie als äußerst unkooperativ erwiesen. Sie tauchten in Österreich unter und meldeten sich bewusst behördlich nicht an, um behördlichen Maßnahmen und Ihrer Abschiebung nach Indien zu entgehen. Es bestehen keine familiären, beruflichen, sprachlichen oder sozialen Bindungen zu Österreich. Ihre Familie lebt in Indien. Sie gehen keiner erlaubten Erwerbstätigkeit nach. Es besteht keine Möglichkeit, dass Sie eine Arbeit finden. Die Sicherung des Verfahrens bzw. der Abschiebung ist erforderlich, da Sie sich aufgrund Ihres oben geschilderten Vorverhaltens als nicht vertrauenswürdig erwiesen haben. Es ist davon auszugehen, dass Sie auch hin künftig nicht gewillt sein werden, die Rechtsvorschriften einzuhalten. Wie bereits angeführt, verfügen Sie über keine Unterkunft und keine behördliche Meldung. Sie verfügen über keine ausreichenden Barmittel, um Ihren Aufenthalt bzw. Ihre Ausreise zu finanzieren. Sie haben weder legale berufliche noch soziale Bindungen zu Österreich. Es liegt daher ein berechtigter Verdacht vor, dass Sie eine Entlassung nur dazu benützen werden, um weiterhin in Österreich zu verbleiben und sich durch Untertauchen einem behördlichen Zugriff entziehen. Einem geordneten Fremdenwesen kommt im Hinblick auf die öffentliche Ordnung und Sicherheit ein hoher Stellenwert zu. Es besteht die Verpflichtung Österreichs, seinen europarechtlichen Vorgaben, als auch den Pflichten gegenüber seinen Staatsbürgern und anderen legal aufhältigen Personen nachzukommen. Ihr bisheriges Verhalten hat gezeigt, dass Sie nicht gewillt sind, das österreichische Bundesgebiet freiwillig zu verlassen und sich dem fremdenpolizeilichen Verfahren, auf freiem Fuß belassen, nicht stellen werden. Es ist daher von einem Sicherungsbedarf auszugehen, um Ihren unrechtmäßigen Aufenthalt zu beenden. Aus Ihrer Wohn- und Familiensituation, aus Ihrer fehlenden sonstigen Verankerung in Österreich sowie aufgrund Ihres bisherigen Verhaltens kann geschlossen werden, dass bezüglich Ihrer Person ein beträchtliches Risiko des Untertauchens vorliegt. Einem geordneten Fremdenwesen kommt im Hinblick auf die öffentliche Ordnung und dem wirtschaftlichen Wohl des Staates ein hoher Stellenwert zu. Es besteht die Verpflichtung Österreichs, seinen europarechtlichen Vorgaben, als auch den Pflichten gegenüber seinen Staatsbürgern und anderen legal aufhältigen Personen nachzukommen. Die Prüfung der Verhältnismäßigkeit der Schubhaft und ihrer Notwendigkeit ergibt daher in Ihrem Fall, dass Ihr privates Interesse an der Schonung Ihrer persönlichen Freiheit dem Interesse des Staates am reibungslosen Funktionieren der öffentlichen Verwaltung und der öffentlichen Sicherheit hintanzustehen hat. Dabei wurde auch berücksichtigt, dass die Schubhaft eine ultima - ratio - Maßnahme darstellt. Es ist daher zu prüfen, ob die Anordnung gelinderer Mittel gleichermaßen zur Zweckerreichung dienlich wäre. In Betracht käme dabei das gelindere Mittel gem. § 77 FPG mit den dafür vorgesehenen Aufenthalts- und Meldepflichten bzw. der Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit. Dabei kommt die finanzielle Sicherheitsleistung aufgrund Ihrer finanziellen Situation schon von vornherein nicht in Betracht.Dabei wurde auch berücksichtigt, dass die Schubhaft eine ultima - ratio - Maßnahme darstellt. Es ist daher zu prüfen, ob die Anordnung gelinderer Mittel gleichermaßen zur Zweckerreichung dienlich wäre. In Betracht käme dabei das gelindere Mittel gem. Paragraph 77, FPG mit den dafür vorgesehenen Aufenthalts- und Meldepflichten bzw. der Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit. Dabei kommt die finanzielle Sicherheitsleistung aufgrund Ihrer finanziellen Situation schon von vornherein nicht in Betracht. Doch auch was die Unterkunftsnahme in bestimmten Räumlichkeiten und die periodische Meldeverpflichtung betrifft, kann in Ihrem Fall damit nicht das Auslangen gefunden werden. Wie oben ausführlich dargelegt, besteht in Ihrem Fall aufgrund Ihrer persönlichen Lebenssituation sowie aufgrund Ihres bisherigen Verhaltens ein beträchtliches Risiko des Untertauchens. Damit wäre jedoch der Zweck der Schubhaft, nämlich die Sicherung des Verfahrens bzw. der Abschiebung, vereitelt. Es liegt somit eine ultima - ratio - Situation vor, die die Anordnung der Schubhaftverhängung unabdingbar erfordert und eine Verfahrensführung, während derer Sie sich in Freiheit befinden, ausschließt. Es ist weiters aufgrund Ihres Gesundheitszustandes davon auszugehen, dass auch die subjektiven Haftbedingungen, wie Ihre Haftfähigkeit, gegeben sind. Die Behörde gelangt daher zum Ergebnis, dass sowohl die gesetzlichen Formalerfordernisse vorliegen, als auch, dass die Schubhaft zum Zweck der Maßnahme in einem angemessenen Verhältnis steht und im Interesse des öffentlichen Wohls dringend erforderlich und geboten ist." Unter einem wurde dem BF die Verfahrensanordnung vom selben Tag, mit dem ihm die ARGE Rechtsberatung Diakonie und Volkshilfe als Rechtsberater beigegeben wurde, zugestellt. 3. Mit Schriftsatz vom 18.08.2017, beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt am 22.08.2017, erhob der BF durch seine Rechtsberatung, der er am 16.08.2017 Vollmacht erteilt hatte, fristgerecht Beschwerde

§ 22a

BFA-VG gegen den Bescheid des Bundesamtes vom 08.08.2017 sowie die Anhaltung in Schubhaft seit 08.08.2017.3. Mit Schriftsatz vom 18.08.2017, beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt am 22.08.2017, erhob der BF durch seine Rechtsberatung, der er am 16.08.2017 Vollmacht erteilt hatte, fristgerecht Beschwerde

Paragraph 22 a, BFA-VG gegen den Bescheid des Bundesamtes vom 08.08.2017 sowie die Anhaltung in Schubhaft seit 08.08.2017. Zusammenfassend wurde vorgebracht, die belangte Behörde habe eine ordnungsgemäße Subsumtion unterlassen, in dem weder im Spruch noch in der Begründung angeführt worden sei, welche der in § 76 Abs. 3 Z 1 bis 9 FPG festgelegten Kriterien durch welchen konkreten Sachverhalt verwirklicht seien. Zudem stütze die belangte Behörde die Fluchtgefahr insbesondere auf die fehlende soziale Verankerung des BF in Österreich (§ 76 Abs. 3 Z 9FPG). Die Behörde führte jedoch im Bescheid selbst aus, dass die Ehefrau und die zwei minderjährigen Kinder des BF in Österreich wohnen würden. Der BF verfüge daher über familiäre und soziale Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet. Der BF habe der Rechtsberatung mitgeteilt, dass er seine Kinder regelmäßig besuche und in engen Kontakt mit diesen stehe. Ferner treffe es zwar zu, dass der BF seit 24.06.2014 nicht behördlich gemeldet sei. Der BF könne jedoch nach der Haftentlassung bei dessen Freund Unterkunft nehmen. Die Feststellung der belangten Behörde, der BF verfüge über keine sozialen Anknüpfungspunkte erweise sich daher als unbegründet.Zusammenfassend wurde vorgebracht, die belangte Behörde habe eine ordnungsgemäße Subsumtion unterlassen, in dem weder im Spruch noch in der Begründung angeführt worden sei, welche der in Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins bis 9 FPG festgelegten Kriterien durch welchen konkreten Sachverhalt verwirklicht seien. Zudem stütze die belangte Behörde die Fluchtgefahr insbesondere auf die fehlende soziale Verankerung des BF in Österreich (Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 9 F, P, G,). Die Behörde führte jedoch im Bescheid selbst aus, dass die Ehefrau und die zwei minderjährigen Kinder des BF in Österreich wohnen würden. Der BF verfüge daher über familiäre und soziale Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet. Der BF habe der Rechtsberatung mitgeteilt, dass er seine Kinder regelmäßig besuche und in engen Kontakt mit diesen stehe. Ferner treffe es zwar zu, dass der BF seit 24.06.2014 nicht behördlich gemeldet sei. Der BF könne jedoch nach der Haftentlassung bei dessen Freund Unterkunft nehmen. Die Feststellung der belangten Behörde, der BF verfüge über keine sozialen Anknüpfungspunkte erweise sich daher als unbegründet. Sofern die belangte Behörde die Fluchtgefahr zudem auf § 76 Abs. 3 Z 2 stützt, sei dies unrichtig. Aus der Aktenlage sei nicht zu entnehmen, dass gegen den BF ein Einreiseverbot/Aufenthaltsverbot verhängt worden wäre. Gegen den BF sei lediglich am 11.06.2012 ein Betretungsverbot für zwei Wochen verhängt worden. Es stehe fest, dass der BF mangels Reisedokuments oder Ersatzreisedokuments aus Österreich nicht ausreisen habe können.Sofern die belangte Behörde die Fluchtgefahr zudem auf Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 2, stützt, sei dies unrichtig. Aus der Aktenlage sei nicht zu entnehmen, dass gegen den BF ein Einreiseverbot/Aufenthaltsverbot verhängt worden wäre. Gegen den BF sei lediglich am 11.06.2012 ein Betretungsverbot für zwei Wochen verhängt worden. Es stehe fest, dass der BF mangels Reisedokuments oder Ersatzreisedokuments aus Österreich nicht ausreisen habe können. Dem Behördenvorbringen, wonach sich der BF aufgrund des oben geschilderten Verhaltens als nicht vertrauenswürdig erwiesen habe, sei entgegen zuhalten, dass diesen Ausführungen jeglicher Begründungswert fehle, da kein Bezug zu einem konkreten Verhalten hergestellt werde, das diesen Schluss zulassen würde. Ebenso unzutreffend sei es, dass sich der BF nicht an die österreichischen Rechtsvorschriften halten würde. So sei er unbescholten. Zum Gesundheitszustand des BF wurde ausgeführt, dass dieser schwer herzkrank sei und regelmäßig verschiedene Medikamente einnehmen müsse. Aus den der Rechtsberatung zur Verfügung gestellten Ärztebriefen und Bedungen gehe zweifelsfrei hervor, dass der BF an einer koronaren Dreigefäßerkrankung, an einem chronischen Alkoholabusus, an Diabetes mellitus sowie an einer muskulären Atrophie der linken unteren Extremität unklarer Genese leide. Nach einem akuten Myokardinfarkt am 03.09.2015 seien dem BF 2 Stents implantiert worden. Am 06.09.2015 sei dem BF ein weiterer Stent implantiert worden. Die belangte Behörde habe den prekären Gesundheitszustand des BF im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung im angefochtenen Bescheid nicht ausreichend berücksichtigt. Für den BF sei kein genaues Ende der Schubhaft absehbar. Dies bedeute für den BF eine aufgrund seines Krankheitsbildes bestehende überdurchschnittliche psychische Belastung, weshalb eine ma0gebliche Verschlechterung seines Krankheitsbildes durch die Anhaltung n Schubhaft zu erwarten sei. Daraus folge, dass die Haftfähigkeit des BF entgegen der Ansicht des BFA ernsthaft in Zweifel zu ziehen sei. Zur Nichtanwendung gelinderer Mittel wurde ausgeführt, dass der BF bereit sei, mit Behörden zu kooperieren und insbesondere einer periodischen Meldeverpflichtung sowie einer allfälligen angeordneten Unterkunftnahme Folge leisten würde. Neben der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde beantragt, das BVwG möge ein medizinisches Fachgutachten durch einen Facharzt für Kardiologie und Psychiatrie einholen; den angefochtenen Bescheid beheben und aussprechen, dass die Anordnung von Schubhaft und die bisherige Anhaltung in Schubhaft in rechtswidriger Weise erfolgten; im Rahmen einer "Habeas Corpus Prüfung" aussprechen, dass die Voraussetzungen zur weiteren Anhaltung des BF nicht vorliegen und der belangten Behörde den Ersatz der Aufwendungen des BF

VwG - Aufwandersatzverordnung sowie der Kommissionsgebühren und Barauslagen, für die der BF aufzukommen habe, auferlegen Im Anhang zur Beschwerde wurden medizinische Unterlagen des BF vorgelegt.

  1. Der BF stellte am 22.08.2017 aus dem Stande der Schubhaft einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz.
  2. Am 22.08.2017 legte das Bundesamt die Akten vor und erstattete nachstehende Stellungnahme: "Herr XXXX ( BF) wurde am 08.08.2017 um 08:45 Uhr in Wien 2 Praterstern auf den Boden lungern durch Beamte der PI Lassallestrasse angetroffen. Eine Personenkontrolle ergab, dass sich der BF illegal im Bundesgebiet aufhält. Der BF wurde nach den Bestimmungen des FPG angezeigt und nach den Bestimmungen des BFA-VG festgenommen und in das PAZ HG eingeliefert."Herr römisch 40 ( BF) wurde am 08.08.2017 um 08:45 Uhr in Wien 2 Praterstern auf den Boden lungern durch Beamte der PI Lassallestrasse angetroffen. Eine Personenkontrolle ergab, dass sich der BF illegal im Bundesgebiet aufhält. Der BF wurde nach den Bestimmungen des FPG angezeigt und nach den Bestimmungen des BFA-VG festgenommen und in das PAZ HG eingeliefert. Am 08.08.2017 um 13:20 Uhr wurde der BF niederschriftlich einvernommen. Am 08.08.2017 um 14:40 Uhr wurde dem BF der Schubbescheid persönlich übergeben. Am 08.08.2017 wurde ein HZ Verfahren gestartet. Am 17.08.2017 wurde ein entsprechendes Ersuchen an die indische Vertretungsbehörde gerichtet. Am 22.08.2017 stellte der BF einen Antrag auf internationalen Schutz. Die Erstbefragung wurde am gleichen Tag durchgeführt und endete gegen 10:10 Uhr. Am 22.08.2017 langte auch die Schubhaftbeschwerde des BF ein. Der Beschwerde muss zunächst entgegengehalten werden, dass im Schubbescheid die Fluchtgefahr, die Verhältnismäßigkeit der Entscheidung und die Nichtanwendung des gelinderen Mittels entsprechend gewürdigt wurden. Der BF war seit 24.06.2014 unbekannten Aufenthaltes. Mit 25.05.2012 wurde der erste Antrag auf internationalen Schutz rechtskräftig negativ abgewiesen. Seit diesem Zeitpunkt besteht eine durchsetzbare Ausweisung nach dem AsylG. Am 12.10.2016 wurde bereits ein Ansuchen auf Ausstellung eines Heimreisezertifikates gestellt. Zum damaligen Zeitpunkt befand sich der BF jedoch unbekannten Aufenthaltes. Für die Identifizierung ist jedoch eine persönliche Vorführung zum indischen Konsulat erforderlich. Aufgrund der rechtskräftigen asylrechtlichen Ausweisung und der Androhung der Kontaktaufnahme mit der indischen Vertretungsbehörde zwecks Erlangung eines entsprechenden Heimreisezertifikates muss der gegenständliche Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des § 76 Abs. 6 FPG als Handlung zur Verhinderung der Abschiebung angesehen werden.Aufgrund der rechtskräftigen asylrechtlichen Ausweisung und der Androhung der Kontaktaufnahme mit der indischen Vertretungsbehörde zwecks Erlangung eines entsprechenden Heimreisezertifikates muss der gegenständliche Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des Paragraph 76, Absatz 6, FPG als Handlung zur Verhinderung der Abschiebung angesehen werden. Die niederschriftliche Einvernahme ergab, dass der BF keinen gemeinsamen Wohnsitz mit der Familie hat. Laut eigenen Angaben des BF ist ein gemeinsamer Haushalt nicht mehr gestattet. Auf die Frage nach dem Wohnsitz gab der BF an, dass der BF, wo er etwas gefunden hat, übernachtet hat. Auf die Frage nach Freunden gab der BF keine Namen an. Es muss daher festgestellt werden, dass der namentlich genannter Freund bis dato unbekannt war. Es ist auch nicht nachvollziehbar, warum der BF diesen Freund verschweigt, wenn diese Person eine Unterkunft zur Verfügung stellt und der BF zuvor nie wusste, an welcher Örtlichkeit die Übernachtung erfolgen kann. Es ist verwunderlich, dass dieser Freund erst jetzt auftaucht und zuvor offensichtlich keine Unterkunft zur Verfügung gestellt wurde. Im Rahmen von Schubhaftbeschwerden der ARGE Rechtsberatung tauchen immer wieder angebliche Freunde und Unterkunftgeber auf, welche zuvor durch die BF nie angegeben wurden. Aus ha. Sicht muss diese Unterkunftnahme als Gefälligkeit betrachtete werden, welche nur dazu dient, um die Entlassung des BF zu ermöglichen und in weiterer Folge das Untertauchen des BF zu unterstützen. Es ist daher nicht sichergestellt, dass der BF tatsächlich an der genannten Adresse Unterkunft nehmen wird. Der BF war in den letzten Jahren untergetaucht und hat den illegalen Aufenthalt im Verborgenen fortgesetzt. Das persönliche Verhalten des BF zeigt eindeutig, dass behördliche Entscheidungen nicht eingehalten werden und der Verbleib im Bundesgebiet im Vordergrund steht. Der BF wird sich daher keinen Verfahren stellen, wo zu befürchten ist, dass der BF nach Indien überstellt werden kann. Dem BF muss daher die Vertrauenswürdigkeit abgesprochen werden und konnte ein gelinderes Mittel nicht angewandt werden. Der nunmehrige Asylantrag wurde offensichtlich zum Zweck des Verbleibes in Österreich und zur Verhinderung der Abschiebung gestellt. In der niederschriftlichen Einvernahme am 08.08.2017 gab der BF an, dass weder strafrechtliche oder politische Verfolgungen in Indien zu erwarten sind. Andere Bedrohungsszenarien wurden durch den BF ebenfalls nicht genannt. Es ist daher zu befürchten, dass der BF den Antrag auf internationalen Schutz dazu benützt, um aus der Haft entlassen zu werden und danach wieder unterzutauchen, so dass das Verfahren internationaler Schutz eingestellt werden muss. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass das Risiko, dass der BFA untertaucht, um sich dem Verfahren vor dem BFA und der Sicherung der Abschiebung nach Indien zu entziehen, als schlüssig anzusehen ist. Der Sicherungsbedarf war somit gegeben. Es wird beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge
  3. die Beschwerde als unbegründet abweisen unzulässig zurückzuweisen, 2

§ 22a

BFA-VG feststellen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorlagen,2

Paragraph 22 a, BFA-VG feststellen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorlagen, 3 den Beschwerdeführer zum Ersatz der unten angeführten Kosten verpflichten."

  1. Mit Aktenvermerkt der belangten Behörde vom 23.08.2017 wurde festgestellt, dass zum jetzigen Zeitpunkt im Sinne des § 76 Abs. 6 FPG Gründe zur Annahme bestehen würden, dass der am 19.05.2017 (gemeint wohl: 22.08.2017) gestellte Antrag auf internationalen Schutz zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt worden sei. Die Anhaltung in Schubhaft bleibe derzeit aufrecht, da die Voraussetzungen hierfür vorliegen würden.
  2. Mit Aktenvermerkt der belangten Behörde vom 23.08.2017 wurde festgestellt, dass zum jetzigen Zeitpunkt im Sinne des Paragraph 76, Absatz 6, FPG Gründe zur Annahme bestehen würden, dass der am 19.05.2017 (gemeint wohl: 22.08.2017) gestellte Antrag auf internationalen Schutz zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt worden sei. Die Anhaltung in Schubhaft bleibe derzeit aufrecht, da die Voraussetzungen hierfür vorliegen würden.
  3. Mit Ladungen vom 28.08.2017 lud das Bundesverwaltungsgericht die Parteien zur mündlichen Verhandlung am 29.08.
  4. Die Verhandlung unter Anwesenheit des BF, seines Rechtsberaters und eines Dolmetschers Sprache Punjabi gestaltete sich wie folgt: "RI: Können Sie sich konzentrieren? Können Sie an der Verhandlung teilnehmen? BF: Ja, ich wollte seit längerer Zeit, dass jemand mir zuhört. Ich wusste nur nicht, wohin ich gehen soll, damit man mir zuhört. RI: Wie geht es Ihnen gesundheitlich? BF: Ich bin in ärztlicher Behandlung wegen einer Herzkrankheit. Ich wurde dreimal operiert und bekam Stents eingesetzt. RI: Wie oft sehen Sie jetzt einen Arzt? BF: Alle 20 Tage gehe ich zum Arzt, um mir die Rezepte für die neuen Medikamente zu holen. Dort wird auch mein Blutdruck gemessen und mein Zucker kontrolliert. Auch im Donauspital bekam ich Ladungen. Ich denke, das waren wegen 60-Euro Bezahlung. Das Geld habe ich damals nicht gehabt und ich hatte auch keine Dokumente bzw. E-Card und ich verstehe auch die Sprache nicht. Wenn ich eine E-Card hätte, würde ich auch dort zur Kontrolle gehen. RI: Seit wann sind Sie in Österreich? BF: Ich bin Ende 2009 oder 2010 gekommen. Ich kann mich jetzt nicht so genau erinnern. RI: Wovon haben Sie in Österreich gelebt? BF: Die ersten anderthalb Jahre bekam ich eine Wohnung für mich und meine Familie durch die Caritas. Dann ist das Asylverfahren negativ entschieden worden und man hat uns die weißen Karten abgenommen. (BF schluchzt.) Meine Gattin hat hier eine Arbeit. Meine Frau hat gesagt, ich soll mit dem Alkohol aufhören und dann kann ich auch bei ihr wohnen und sie würde auf mich aufpassen.... (Anmerkung der D: "Mehr ist aus dem BF nicht herauszukriegen nach dreimaliger Nachfrage). RI: Wann haben Sie Ihre Gattin und die Kinder das letzte Mal gesehen? BF: Mein Kind hatte neulich Geburtstag. Meine Familie hat mich damals im Polizeianhaltezentrum besucht. RI: Wissen Sie eigentlich, warum Sie im Polizeianhaltezentrum sind? BF: Ja, weil ich keinen Meldezettel habe und kann ich einen solchen nicht bekommen, weil ich keine Dokumente habe. RI: Das stimmt zum Teil, aber nicht ganz. Sie sind in Schubhaft genommen worden, weil Sie keinen Aufenthaltstitel in Österreich mehr haben und nach Indien zurückfahren müssen. Deshalb befinden Sie sich im Polizeianhaltezentrum. Verstehen Sie das? BF: Ich habe mich jetzt in letzter Zeit erfangen. Ich war fünf Jahre lang verwahrlost. Ich bin vor einem Polizeiauto, vor der Rettung geflüchtet. Einmal haben mich die Polizisten von einem Fluss rausgeholt. Dann wurde ich in einer psychiatrischen Anstalt untergebracht, aber jetzt, seit einigen Tagen geht es mir etwas besser und ich bekomme auch meine Behandlung. RI: Was für eine Behandlung bekommen Sie? BF: Ich bekomme eine Behandlung wegen meiner Herzkrankheit. Ich habe auch Beschwerden im linken Bein. Außerdem bekomme ich Beschwerden, wenn ich gehe. Deswegen bin ich meistens im Bett. RI: Fühlen Sie sich dort wohl, wo Sie jetzt sind? BF: Ich möchte entlassen werden und ich werde zu jedem Termin erscheinen. Darauf gebe ich mein Wort. RI: Wo würden Sie hingehen, wenn Sie entlassen werden? BF: Ich habe einen Freund. Vorerst werde ich zu ihm gehen. Ich habe seinen Namen bekannt gegeben. Eventuell möchte ich zu meiner Familie. RI: Wie heißt der Freund? BF: XXXX (BF deutet auf seine Vertreterin). Meine Rechtsberaterin weiß seinen richtigen Namen. Ich kenne nur den Rufnamen XXXX . Aber sein richtiger Name (BF deutet auf seine Vertreterin). XXXX ist der Familiennamen.BF: römisch 40 (BF deutet auf seine Vertreterin). Meine Rechtsberaterin weiß seinen richtigen Namen. Ich kenne nur den Rufnamen römisch 40 . Aber sein richtiger Name (BF deutet auf seine Vertreterin). römisch 40 ist der Familiennamen. RI: Ich habe Sie vorher gefragt, ob Sie sich schlecht oder wohlfühlen, dort wo Sie jetzt sind. Können Sie mir das beantworten? BF: Nein, ich fühle mich dort nicht wohl. Keiner würde sich dort wohl fühlen. RI: Sie waren schon einmal in Schubhaft. Ist das richtig? BF: Ja, ich war damals ja psychisch instabil. Wie vorhin gesagt, war ich immer auf der Flucht. Manchmal bin ich in fremde Häuser eingedrungen.... RI an RV: In der Beschwerde ist unter anderem gesagt worden, es gebe ein Konvolut von medizinischen Unterlagen, das zu umfangreich gewesen wäre, um es der Beschwerde beizulegen. Um welche Dokumente handelt es sich dabei?RI an Regierungsvorlage, In der Beschwerde ist unter anderem gesagt worden, es gebe ein Konvolut von medizinischen Unterlagen, das zu umfangreich gewesen wäre, um es der Beschwerde beizulegen. Um welche Dokumente handelt es sich dabei? RV verweist darauf, dass die Dokumente per E-Mail an die Einlaufstelle des Gerichtes des BVwG übermittelt worden seien. (RV legt ein Konvolut von Dokumenten vor, die in Kopie zum Akt genommen werden).Regierungsvorlage verweist darauf, dass die Dokumente per E-Mail an die Einlaufstelle des Gerichtes des BVwG übermittelt worden seien. Regierungsvorlage legt ein Konvolut von Dokumenten vor, die in Kopie zum Akt genommen werden). RI: Können Sie mir zusammengefasst sagen, woran der BF leidet? RV: In der Beschwerde haben wir den Zustand kurz zusammengefasst (Verweis auf die auf der fünften Seite angeführten Krankheitsbilder sowie auf Seite 6 die Stentsetzungen nach dem Myokardinfarkt am 03.09.2015).Regierungsvorlage, In der Beschwerde haben wir den Zustand kurz zusammengefasst (Verweis auf die auf der fünften Seite angeführten Krankheitsbilder sowie auf Seite 6 die Stentsetzungen nach dem Myokardinfarkt am 03.09.2015). Die Verhandlung wird um 13:45 Uhr unterbrochen und um 14:14 Uhr fortgesetzt. RV: Ich möchte als ersten Punkt die Unterbringungssituation erwähnen: Der BF könnte bei einem Freund der Familie unterkommen, mit dem die Unterbringung des BF bereits abgeklärt ist. Die genauen Kontaktdaten bzw. den genaue Namen und die Telefonnummer haben wir auf Seite 2 der Beschwerde angegeben. Dementsprechend würde auch keine Fluchtgefahr vorliegen, weil er bei diesem Freund der Familie wohnen könnte.Regierungsvorlage, Ich möchte als ersten Punkt die Unterbringungssituation erwähnen: Der BF könnte bei einem Freund der Familie unterkommen, mit dem die Unterbringung des BF bereits abgeklärt ist. Die genauen Kontaktdaten bzw. den genaue Namen und die Telefonnummer haben wir auf Seite 2 der Beschwerde angegeben. Dementsprechend würde auch keine Fluchtgefahr vorliegen, weil er bei diesem Freund der Familie wohnen könnte. Zudem ist der BF nicht abschiebbar, weil Indien keine Heimreisezertifikate ausstellt. Es wurde bereits am 12.10.2016 die Ausstellung eines Heimreisezertifikats beantragt. Es ist nicht absehbar, wie lange eine Schubhaft dauern würde. Dementsprechend wäre die weitere Aufrechterhaltung der Schubhaft unverhältnismäßig. Zusätzlich besteht in Österreich ein schützenswertes Familienleben gem. Art. 8 EMRK. Der BF hat zwei minderjährige Kinder, die auf seine Hilfe angewiesen sind. Diese Kinder halten sich legal in Österreich auf, weil sie hier einen Aufenthaltstitel besitzen. Dementsprechend ist es auch für den BF möglich, einen Aufenthaltstitel zu beantragen.Zusätzlich besteht in Österreich ein schützenswertes Familienleben gem. Artikel 8, EMRK. Der BF hat zwei minderjährige Kinder, die auf seine Hilfe angewiesen sind. Diese Kinder halten sich legal in Österreich auf, weil sie hier einen Aufenthaltstitel besitzen. Dementsprechend ist es auch für den BF möglich, einen Aufenthaltstitel zu beantragen. RI: Wissen Sie etwas über den neuen Asylantrag des BF? RV: Ich persönlich habe es auch gerade erst erfahren. Es gab offensichtlich noch keine Einvernahme. Zur Haftfähigkeit möchte ich noch einmal darauf verweisen, dass der BF schwer krank ist und das auch im Rahmen der Verhältnismäßigkeit zu prüfen sein wird."Regierungsvorlage, Ich persönlich habe es auch gerade erst erfahren. Es gab offensichtlich noch keine Einvernahme. Zur Haftfähigkeit möchte ich noch einmal darauf verweisen, dass der BF schwer krank ist und das auch im Rahmen der Verhältnismäßigkeit zu prüfen sein wird." Mit Schreiben des Bundesamtes vom 30.08.2017 wurde die schriftliche Ausfertigung des am 29.08.2017 mündlich verkündeten Erkenntnisses beantragt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die - zulässige - Beschwerde erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die - zulässige - Beschwerde erwogen:
  5. Feststellungen: Der volljährige BF ist nicht österreichischer Staatsbürger und nach eigenen Angaben indischer Staatsangehöriger. Er verfügte zum Zeitpunkt der Schubhaftverhängung über kein Aufenthaltsrecht für Österreich. Der BF stellte im Bundesgebiet sowohl 2010 als auch 2017 einen Antrag auf internationalen Schutz. Der erste Asylantrag des BF wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 23.05.2012

§§ 3, 8 und 10 Asylgesetz 2005 als unbegründet abgewiesen.

Gegen den BF besteht seit 25.05.2012 eine durchsetzbare und durchführbare Ausweisung. Daran ändert auch die Asylfolgeantragsstellung des BF aus dem Stande der Schubhaft am 22.08.2017 nichts, da diesem der faktische Abschiebeschutz nach § 12a AsylG 2005 nicht zukommt.Der erste Asylantrag des BF wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 23.05.2012

Paragraphen 3, 8 und 10 Asylgesetz 2005 als unbegründet abgewiesen. Gegen den BF besteht seit 25.05.2012 eine durchsetzbare und durchführbare Ausweisung. Daran ändert auch die Asylfolgeantragsstellung des BF aus dem Stande der Schubhaft am 22.08.2017 nichts, da diesem der faktische Abschiebeschutz nach Paragraph 12 a, AsylG 2005 nicht zukommt. Der BF kam seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach. Er wurde bereits von 19.06.2012 bis 16.08.2012 in Schubhaft genommen, musste jedoch wegen Haftunfähigkeit freigelassen werden. Er lebte bis 24.06.2014 bei seiner Ehefrau und seinen beiden minderjährigen Kindern. Danach tauchte er unter und lebte im Verborgenen. Die Ehefrau sowie die beiden minderjährigen Kinder des BF haben den Status der subsidiär Schutzberechtigten im Bundesgebiet inne. Der BF befindet sich infolge einer polizeilichen Zufallskontrolle seit 08.08.2017 in Schubhaft, die im Polizeianhaltezentrum HERNALSER GÜRTEL vollzogen wird. Bereits am 08.08.2017 wurde ein Verfahren zur Ausstellung eines Heimreisezertifikates bei der indischen Vertretungsbehörde aufgenommen. Der BF leidet an einer Koronaren Dreigefäßerkrankung wobei ihm aufgrund eines Herzinfarktes im Jahr 2015 insgesamt drei Stents gesetzt werden mussten. Zusätzlich ist der BF an Diabetes mellitus und einer muskulären Atrophie der linken unteren Extremität erkrankt und leidet unter chronischer Alkoholabhängigkeit. Der belangten Behörde war zum Zeitpunkt der Erlassung des Schubhaftbescheides zumindest bekannt, dass der BF zumindest an Herzproblemen leidet. Der BF leidet unter massiven gesundheitlichen Problemen.

  1. Beweiswürdigung: Dass der BF nicht österreichischer Staatsbürger ist, ergibt sich aus dem IZR und den damit in Einklang stehenden Angaben des BF. Dass der BF indischer Staatsangehöriger ist, ergibt sich aus seinen diesbezüglichen Angaben in seinen bisherigen Verfahren. Dass der BF zum Zeitpunkt der Schubhaftverhängung über kein Aufenthaltsrecht für Österreich oder einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union verfügt, ergibt sich aus dem IZR und seinen gleichbleibenden Angaben. Die Angaben zu seinem abgeschlossenen Asylverfahren sowie seinem Folgeantrag ergeben sich aus den beigeschafften Akten des Bundesamtes und des Bundesverwaltungsgerichts. Dass der BF seit seiner Asylantragsstellung im Bundesgebiet nicht durchgehend behördlich gemeldet war, und lediglich bis 24.06.2017 bei seiner Ehefrau behördlich gemeldet war, ergibt sich aus der Einsicht in das ZMR. Die Angaben zur Festnahme des BF ergeben sich aus dem vorliegenden Akt, die Angaben zum Vollzug der Schubhaft ergeben sich aus der Anhaltedatei. Die Angaben zur bereits beantragten Ausstellung eines Heimreisezertifikates ergeben sich aus der Stellungnahme der belangten Behörde vom 22.08.
  2. Dass der BF in einem prekären gesundheitlichen Zustand ist, ist ergibt sich zum einen aus dem vorliegenden Konvolut an medizinischen Unterlagen über die stationären Behandlungen und Befunde des BF sowie zum anderen aus dem persönlichen Eindruck der erkennenden Richterin im Rahmen der hg. Verhandlung. Laut vorliegenden medizinischen Unterlagen, insbesondere dem Patientenbrief der Rudolfstiftung vom 03.02.2016, leidet der BF an einer Koronaren Dreigefäßerkrankung wobei ihm 2015/2016 aufgrund eines Herzinfarktes insgesamt drei Stents gesetzt werden mussten. Zusätzlich ist der BF an Diabetes mellitus und einer muskulären Atrophie der linken unteren Extremität erkrankt und leidet unter chronischer Alkoholabhängigkeit.Dass der BF in einem prekären gesundheitlichen Zustand ist, ist ergibt sich zum einen aus dem vorliegenden Konvolut an medizinischen Unterlagen über die stationären Behandlungen und Befunde des BF sowie zum anderen aus dem persönlichen Eindruck der erkennenden Richterin im Rahmen der hg. Verhandlung. Laut vorliegenden medizinischen Unterlagen, insbesondere dem Patientenbrief der Rudolfstiftung vom 03.02.2016, leidet der BF an einer Koronaren Dreigefäßerkrankung wobei ihm 2015 aus 2016, aufgrund eines Herzinfarktes insgesamt drei Stents gesetzt werden mussten. Zusätzlich ist der BF an Diabetes mellitus und einer muskulären Atrophie der linken unteren Extremität erkrankt und leidet unter chronischer Alkoholabhängigkeit. Dass der belangten Behörde zum Zeitpunkt der Schubhaftverhängung zumindest bekannt war, dass der BF an Herzproblemen leidet, ergibt sich aus dem Umstand, dass dieser gelegentlich seiner niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt am 08.08.2017 auf die Frage ob er Drogen konsumiere angab, Opium zu konsumieren und damit seine "Herz- und anderen Probleme in Griff habe".
  3. Rechtliche Beurteilung: 1.

§ 76Abs.

4 FPG ist die Schubhaft mit Bescheid anzuordnen; dieser ist

§ 57

AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide

§ 57AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

Gegen die Anordnung der Schubhaft ist

§ 22aAbs.

5 BFA-VG eine Vorstellung nicht zulässig.1.

Paragraph 76, Absatz 4, FPG ist die Schubhaft mit Bescheid anzuordnen; dieser ist

Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide

Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen. Gegen die Anordnung der Schubhaft ist

Paragraph 22 a, Absatz 5, BFA-VG eine Vorstellung nicht zulässig. 2.

§ 22aAbs.

1 BFA-VG hat der Fremde das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist (Z 1), er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde (Z 2), oder gegen ihn Schubhaft

dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde (Z 3). Für Beschwerden

Abs. 1 gelten

Abs. 1a die für Beschwerden

Art. 130Abs. 1 Z 2 B-VG anwendbaren Bestimmungen des Vw

GVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist. Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat

Abs. 2 binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem BF

§ 13Abs.

3 AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt. Sofern die Anhaltung noch andauert, hat das Bundesverwaltungsgericht

Abs. 3 jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.2.

Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG hat der Fremde das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist (Ziffer eins,), er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde (Ziffer 2,), oder gegen ihn Schubhaft

dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde (Ziffer 3,). Für Beschwerden

Absatz eins, gelten

Absatz eins a, die für Beschwerden

Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG anwendbaren Bestimmungen des Vw

GVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist. Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat

Absatz 2, binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem BF

Paragraph 13, Absatz 3, AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt. Sofern die Anhaltung noch andauert, hat das Bundesverwaltungsgericht

Absatz 3, jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.

§ 6des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVw

GG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter. 3. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.3. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, des Agrarverfahrensgesetzes und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, des Agrarverfahrensgesetzes und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Zu I.A.I.) Schubhaftbescheid vom 08.08.2017 und Anhaltung in Schubhaft bis 29.08.2017Zu römisch eins.A.I.) Schubhaftbescheid vom 08.08.2017 und Anhaltung in Schubhaft bis 29.08.2017 1. Die Voraussetzungen nach § 76 Abs. 1, 2 Z 1 FPG liegen vor:1. Die Voraussetzungen nach Paragraph 76, Absatz eins, 2, Ziffer eins, FPG liegen vor:

§ 76Abs.

1 FPG können Fremde festgenommen und angehalten werden, sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden. Die Schubhaft darf

Abs. 2 nur dann angeordnet werden, wenn dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder der Abschiebung notwendig ist und sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist (Z 1), oder die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen (Z 2).

Paragraph 76, Absatz eins, FPG können Fremde festgenommen und angehalten werden, sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden. Die Schubhaft darf

Absatz 2, nur dann angeordnet werden, wenn dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder der Abschiebung notwendig ist und sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist (Ziffer eins,), oder die Voraussetzungen des Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung vorliegen (Ziffer 2,). Der BF ist indischer Staatsangehöriger und nicht österreichischer Staatsbürger. Sohin ist er Fremder iSd § 76 Abs. 1 FPG. Er ist volljährig und verfügt zum Zeitpunkt der Schubhaftverhängung über kein Aufenthaltsrecht in Österreich.Der BF ist indischer Staatsangehöriger und nicht österreichischer Staatsbürger. Sohin ist er Fremder iSd Paragraph 76, Absatz eins, FPG. Er ist volljährig und verfügt zum Zeitpunkt der Schubhaftverhängung über kein Aufenthaltsrecht in Österreich. Gegen den BF bestand zum Zeitpunkt der Schubhaftverhängung eine seit 25.05.2012 rechtskräftige und durchsetzbare Rückkehrentscheidung vormals Ausweisung. Die Schubhaft wurde sohin zutreffend zur Sicherung der Abschiebung verhängt. Daran änderte auch die Asylantragsstellung des BF am 22.08.2017 nichts. Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann

§ 76Abs.

6 FPG die Schubhaft aufrecht erhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde und die Behörde das Vorliegen der Voraussetzungen mit Aktenvermerk festhält.Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann

Paragraph 76, Absatz 6, FPG die Schubhaft aufrecht erhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde und die Behörde das Vorliegen der Voraussetzungen mit Aktenvermerk festhält. Die belangte Behörde hielt mit Aktenvermerkt vom 23.08.2017 fest, dass der seitens des BF gestellte Folgeantrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde und die Anhaltung in Schubhaft aufrecht bleibt. Aufgrund des Vorliegens eines rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens und der Tatsache, dass der BF mehrere Jahre im Verborgenen lebte ist der Annahme der belangten Behörde, wonach die zweite Asylantragsstellung des BF lediglich als Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde, nicht entgegenzutreten. Zum Entscheidungszeitpunkt war daher unter Berücksichtigung des Aktenvermerkes der belangten Behörde vom 23.08.2017 davon auszugehen, dass der Asylantrag des BF als Folgeantrag

§ 2Abs. 1 Z 23 Asyl

G 2005 gewertet werden wird und dem BF aufgrund der in weiterer Folge vorzunehmenden Aberkennung des faktischen Abschiebeschutzes weiterhin kein Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet zukommen wird, weshalb die Rückkehrentscheidung nach wie vor durchsetzbar und durchführbar wäre.Zum Entscheidungszeitpunkt war daher unter Berücksichtigung des Aktenvermerkes der belangten Behörde vom 23.08.2017 davon auszugehen, dass der Asylantrag des BF als Folgeantrag

Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG 2005 gewertet werden wird und dem BF aufgrund der in weiterer Folge vorzunehmenden Aberkennung des faktischen Abschiebeschutzes weiterhin kein Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet zukommen wird, weshalb die Rückkehrentscheidung nach wie vor durchsetzbar und durchführbar wäre. 2. Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder im Sinne des Art. 2 lit. n Dublin-Verordnung liegt

Abs. 3 vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert (Z 1), ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist (Z 2), ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat (Z 3), ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt (Z 4), ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde (Z 5), ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist (Z 6), insbesondere sofern der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat (lit. a), der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen (lit. b), oder es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt (lit. c), ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt (Z 7), ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen oder Meldeverpflichtungen

§§ 56oder 71 FPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder 15a Asyl

G 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme (Z 8) und der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes (Z 9).2. Eine Fluchtgefahr im Sinne des Absatz 2, Ziffer eins, oder im Sinne des Artikel 2, Litera n, Dublin-Verordnung liegt

Absatz 3, vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert (Ziffer eins,), ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist (Ziffer 2,), ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat (Ziffer 3,), ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt (Ziffer 4,), ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins bis 3 BFA-VG angehalten wurde (Ziffer 5,), ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist (Ziffer 6,), insbesondere sofern der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat (Litera a,), der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen (Litera b,), oder es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt (Litera c,), ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt (Ziffer 7,), ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen oder Meldeverpflichtungen

Paragraphen 56, oder 71 FPG, Paragraph 13, Absatz 2, BFA-VG oder 15a AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme (Ziffer 8,) und der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes (Ziffer 9,).

  1. Zur Fluchtgefahr führt der angefochtene Bescheid Folgendes aus: "Entsprechend ihres bisherigen Verhaltens begründen folgende Kriterien in Ihrem Fall eine Fluchtgefahr: Ihre Asylverfahren wurden negativ abgeschlossen und besteht gegen Sie eine rechtskräftige Ausweisung. Obwohl Sie gesetzlich dazu verpflichtet waren, reisten Sie nicht innerhalb der gewährten Frist freiwillig aus dem österreichischen Bundesgebiet aus. Sie verblieben unrechtmäßig in Österreich. Das Argument, dass Sie von der negativen Entscheidung nichts wussten, entpuppt sich als inhaltslos. Sie verfügen seit 24.06.2014 über keine behördliche Meldung im österreichischen Bundesgebiet. Seither hielten Sie sich unter Umgehung des Meldegesetzes im Verborgenen auf. Es ist einer zufälligen Kontrolle durch die Polizei zu verdanken, dass die Behörden Ihrer habhaft wurden. Im Zuge der niederschriftlichen Einvernahme am 08.08.2017 konnten Sie keine Adresse bekanntgeben, an welcher Sie Unterkunft genommen haben und an welcher Sie für die Behörden greifbar wären. Somit sind Sie auch für das fremdenpolizeiliche Verfahren nicht greifbar. Auch haben Sie als äußerst unkooperativ erwiesen. Sie tauchten in Österreich unter und meldeten sich bewusst behördlich nicht an, um behördlichen Maßnahmen und Ihrer Abschiebung nach Indien zu entgehen. Es bestehen keine familiären, beruflichen, sprachlichen oder sozialen Bindungen zu Österreich. Ihre Familie lebt in Indien. Sie gehen keiner erlaubten Erwerbstätigkeit nach. Es besteht keine Möglichkeit, dass Sie eine Arbeit finden. Die Sicherung des Verfahrens bzw. der Abschiebung ist erforderlich, da Sie sich aufgrund Ihres oben geschilderten Vorverhaltens als nicht vertrauenswürdig erwiesen haben. Es ist davon auszugehen, dass Sie auch hin künftig nicht gewillt sein werden, die Rechtsvorschriften einzuhalten. Wie bereits angeführt, verfügen Sie über keine Unterkunft und keine behördliche Meldung. Sie verfügen über keine ausreichenden Barmittel, um Ihren Aufenthalt bzw. Ihre Ausreise zu finanzieren. Sie haben weder legale berufliche noch soziale Bindungen zu Österreich. Es liegt daher ein berechtigter Verdacht vor, dass Sie eine Entlassung nur dazu benützen werden, um weiterhin in Österreich zu verbleiben und sich durch Untertauchen einem behördlichen Zugriff entziehen. Einem geordneten Fremdenwesen kommt im Hinblick auf die öffentliche Ordnung und Sicherheit ein hoher Stellenwert zu. Es besteht die Verpflichtung Österreichs, seinen europarechtlichen Vorgaben, als auch den Pflichten gegenüber seinen Staatsbürgern und anderen legal aufhältigen Personen nachzukommen. Ihr bisheriges Verhalten hat gezeigt, dass Sie nicht gewillt sind, das österreichische Bundesgebiet freiwillig zu verlassen und sich dem fremdenpolizeilichen Verfahren, auf freiem Fuß belassen, nicht stellen werden. Es ist daher von einem Sicherungsbedarf auszugehen, um Ihren unrechtmäßigen Aufenthalt zu beenden. Aus Ihrer Wohn- und Familiensituation, aus Ihrer fehlenden sonstigen Verankerung in Österreich sowie aufgrund Ihres bisherigen Verhaltens kann geschlossen werden, dass bezüglich Ihrer Person ein beträchtliches Risiko des Untertauchens vorliegt. Einem geordneten Fremdenwesen kommt im Hinblick auf die öffentliche Ordnung und dem wirtschaftlichen Wohl des Staates ein hoher Stellenwert zu. Es besteht die Verpflichtung Österreichs, seinen europarechtlichen Vorgaben, als auch den Pflichten gegenüber seinen Staatsbürgern und anderen legal aufhältigen Personen nachzukommen. Die Prüfung der Verhältnismäßigkeit der Schubhaft und ihrer Notwendigkeit ergibt daher in Ihrem Fall, dass Ihr privates Interesse an der Schonung Ihrer persönlichen Freiheit dem Interesse des Staates am reibungslosen Funktionieren der öffentlichen Verwaltung und der öffentlichen Sicherheit hintanzustehen hat". 3.
  2. Dabei hob die belangte Behörde im angefochtenen Mandatsbescheid sowohl die Z 2 als auch die Z 9 des § 76 Abs. 3 FPG hervor.3.
  3. Dabei hob die belangte Behörde im angefochtenen Mandatsbescheid sowohl die Ziffer 2, als auch die Ziffer 9, des Paragraph 76, Absatz 3, FPG hervor. Nach § 76 Abs. 3 Z 2 FPG ist zu beachten, ob der Fremde entgegen eines aufrechten Einreiseverbotes, eines aufrechten Aufenthaltsverbotes oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist.Nach Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 2, FPG ist zu beachten, ob der Fremde entgegen eines aufrechten Einreiseverbotes, eines aufrechten Aufenthaltsverbotes oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist. Weder aus dem Verfahrensgang noch aus der nachfolgenden Bescheidbegründung ist nachvollziehbar, dass der BF das Bundesgebiet bereits zuvor verlassen hat respektive, dass gegen ihn ein in seinem Fall als Drittstaatsangehöriger in Frage kommendes Einreiseverbot erlassen wurde. Offensichtlich irrte die belangte Behörde bei der Hervorhebung der Z 2 des § 76 Abs. 3 FPG, zumal in der Begründung des Bescheides die Z 1 des § 76 Abs. 3 FPG, wonach zu berücksichtigen ist, ob der Fremdem an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert, herangezogen wurde.Offensichtlich irrte die belangte Behörde bei der Hervorhebung der Ziffer 2, des Paragraph 76, Absatz 3, FPG, zumal in der Begründung des Bescheides die Ziffer eins, des Paragraph 76, Absatz 3, FPG, wonach zu berücksichtigen ist, ob der Fremdem an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert, herangezogen wurde. 3.
  4. Die belangte Behörde stützte dem angefochtenen Bescheid unmissverständlich sowohl durch Hervorhebung der Z 9 des § 76 Abs. 3 FPG als auch durch ihre Ausführungen in der Begründung, wonach "keine familiären (...) oder sozialen Bindungen des BF zu Österreich bestehen" und "aus seiner (...) Familiensituation und seiner fehlenden sozialen Verankerung in Österreich darauf geschlossen werden könne, dass bezüglich seiner Person ein beträchtliches Risiko des Untertauchens vorliege", auf die Fehlende soziale Verankerung und das Nichtvorhandensein von familiären Beziehungen.3.
  5. Die belangte Behörde stützte dem angefochtenen Bescheid unmissverständlich sowohl durch Hervorhebung der Ziffer 9, des Paragraph 76, Absatz 3, FPG als auch durch ihre Ausführungen in der Begründung, wonach "keine familiären (...) oder sozialen Bindungen des BF zu Österreich bestehen" und "aus seiner (...) Familiensituation und seiner fehlenden sozialen Verankerung in Österreich darauf geschlossen werden könne, dass bezüglich seiner Person ein beträchtliches Risiko des Untertauchens vorliege", auf die Fehlende soziale Verankerung und das Nichtvorhandensein von familiären Beziehungen. Zwar stellte die belangte Behörde fest, dass die Frau und die beiden minderjährigen Kinder des BF im Bundesgebiet leben, der BF jedoch nicht an der gemeinsamen Adresse mit ihnen wohne. Dies schließt jedoch nicht aus, dass der BF über familiäre Beziehungen zu diesen verfügt und durch diese im Bundesgebiet sozial verankert ist. Die belangte Behörde hätte ermitteln müssen, in wie weit der BF nach wie vor mit seiner im Bundesgebiet lebenden Familie in Verbindung steht. Das alleinige heranziehen der Tatsache, wonach der BF mit seiner Familie keinen gemeinsamen Wohnsitz begründet, ohne darüber hinausgehende Ermittlungen zu der familiären Beziehung zu tätigen, genügt nicht, um in der Bescheidbegründung pauschal vom Nichtvorhandensein familiärer Beziehungen im Bundesgebiet auszugehen. Die belangte Behörde begründete den angefochtenen Bescheid somit zum Teil sowohl unklar (Hervorhebung der Z 2 des § 76 Abs. 3 obwohl kein Einreiseverbot gegen den BF erlassen wurde und Subsumierung des Sachverhaltes in der anschließenden Begründung unter § 76 Abs. 3 Z 1 FPG), als auch unzutreffend (Nichtvorliegen von familiären und sozialen Bindungen im Bundesgebiet).Die belangte Behörde begründete den angefochtenen Bescheid somit zum Teil sowohl unklar (Hervorhebung der Ziffer 2, des Paragraph 76, Absatz 3, obwohl kein Einreiseverbot gegen den BF erlassen wurde und Subsumierung des Sachverhaltes in der anschließenden Begründung unter Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins, FPG), als auch unzutreffend (Nichtvorliegen von familiären und sozialen Bindungen im Bundesgebiet). Auf andere Gründe für die Annahme von Fluchtgefahr stützte die belangte Behörde die Verhängung von Schubhaft jedoch nicht
  6. Die belangte Behörde führte aus, dass mit der Anwendung gelinderer Mittel nicht das Auslangen gefunden werden könne. § 77 Abs. 3 FPG sieht als gelindere Mittel insbesondere die Anordnung, in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen, sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen, vor.Paragraph 77, Absatz 3, FPG sieht als gelindere Mittel insbesondere die Anordnung, in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen, sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen, vor. Dabei komme die finanzielle Sicherheitsleistung aufgrund Ihrer finanziellen Situation schon von vornherein nicht in Betracht. Doch auch was die Unterkunftsnahme in bestimmten Räumlichkeiten und die periodische Meldeverpflichtung betrifft, könne in Fall des BF damit nicht das Auslangen gefunden werden. Die Beschwerde bringt vor, dass der BF bei einem namentlich genannten Freund, wobei auch die konkrete Wohnanschrift genannt wurde, Unterkunft beziehen könne. Der BF vermittelte in der hg. Verhandlung den Eindruck, dass er sich nach der Haftentlassung bei diesem Freund behördlich melden und Unterkunft beziehen wird.
  7. Abgesehen davon liegen die subjektiven Haftbedingungen des BF nicht vor: Die belangte Behörde führte im angefochtenen Bescheid an, dass die subjektiven Haftbedingungen, wie die Haftfähigkeit des BF, gegeben seien. Es hat sich aus der Durchschau des Verwaltungsaktes, der im Beschwerdeverfahren vorgelegten Dokumente und dem persönlichen Augenschein der Richtern jedoch ergeben, dass schwerwiegende Zweifel an der Haftfähigkeit des BF bestehen. Die belangte Behörde hat es unterlassen, in der niederschriftlichen Einvernahme am 08.08.2017, den BF konkret nach seinem Gesundheitszustand zu fragen. Stattdessen wurde gefragt, ob der BF Drogen konsumiere. Im Zuge seiner Antwort führte der BF aus, Opium zu nehmen, "um seine Herz- und anderen Probleme in den Griff zubekomme". Die belangte Behörde unterließ es jedoch, weitere Ermittlungsschritte hinsichtlich der erwähnte Herzprobleme des BF zu tätigen. Hinzu tritt der Umstand, dass ein polizeiamtsärztliches Gutachten respektive eine Gesundheitsbefragung zur Schubhaftverhängung nicht erstellt wurden.

§ 7Abs.

3 Anhalteordnung sind Häftlinge ohne unnötigen Aufschub, spätestens jedoch innerhalb von 24 Stunden nach der Aufnahme ärztlich auf ihre Haftfähigkeit zu untersuchen.Die belangte Behörde hat es unterlassen, in der niederschriftlichen Einvernahme am 08.08.2017, den BF konkret nach seinem Gesundheitszustand zu fragen. Stattdessen wurde gefragt, ob der BF Drogen konsumiere. Im Zuge seiner Antwort führte der BF aus, Opium zu nehmen, "um seine Herz- und anderen Probleme in den Griff zubekomme". Die belangte Behörde unterließ es jedoch, weitere Ermittlungsschritte hinsichtlich der erwähnte Herzprobleme des BF zu tätigen. Hinzu tritt der Umstand, dass ein polizeiamtsärztliches Gutachten respektive eine Gesundheitsbefragung zur Schubhaftverhängung nicht erstellt wurden.

Paragraph 7, Absatz 3, Anhalteordnung sind Häftlinge ohne unnötigen Aufschub, spätestens jedoch innerhalb von 24 Stunden nach der Aufnahme ärztlich auf ihre Haftfähigkeit zu untersuchen.

  1. Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung kann immer nur dann verhältnismäßig sein, wenn mit dem der Möglichkeit einer Abschiebung auch tatsächlich zu rechnen ist. Ergibt sich, dass diese fremdenpolizeiliche Maßnahme innerhalb der Schubhafthöchstdauer nicht durchführbar ist, so darf die Schubhaft nicht verhängt werden bzw. ist - wenn sich das erst später herausstellt - umgehend zu beenden (VwGH 28.08.2012, 2010/21/0517; vgl. VwGH 19.04.2012, 2009/21/0047).
  2. Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung kann immer nur dann verhältnismäßig sein, wenn mit dem der Möglichkeit einer Abschiebung auch tatsächlich zu rechnen ist. Ergibt sich, dass diese fremdenpolizeiliche Maßnahme innerhalb der Schubhafthöchstdauer nicht durchführbar ist, so darf die Schubhaft nicht verhängt werden bzw. ist - wenn sich das erst später herausstellt - umgehend zu beenden (VwGH 28.08.2012, 2010/21/0517; vergleiche VwGH 19.04.2012, 2009/21/0047). Weder aus dem Verwaltungsakt noch aus dem Mandatsbescheid ist ersichtlich, wann mit einer tatsächlichen Effektuierung der Abschiebung des BF nach Indien zu rechnen wäre. Im Rahmen der am 22.08.2017 erstatteten Stellungnahme der belangten Behörde wurde ausgeführt, dass am 08.08.2017 ein Verfahren zur Ausstellung eines Heimreisezertifikates gestartet worden sei und am 17.08.2017 ein entsprechendes Ersuchen an die indische Vertretungsbehörde gerichtet worden sei. Zum Zeitpunkt der Schubhaftverhängung war daher nicht absehbar, wann mit einer tatsächlichen Effektuierung der Abschiebung des BF nach Indien zu rechnen ist. Aufgrund des Umstandes, dass die belangte Behörde ihren Bescheid zum Teil sowohl unklar (Hervorhebung der Z 2 des § 76 Abs. 3 obwohl kein Einreiseverbot gegen den BF erlassen wurde und Subsumierung des Sachverhaltes in der anschließenden Begründung unter § 76 Abs. 3 Z 1 FPG), als auch teilweise unzutreffend begründet (Nichtvorliegen von familiären und sozialen Bindungen im Bundesgebiet), sowie angesichts des Nichtvorliegens der subjektiven Haftbedingungen, da angesichts der Krankengeschichte des BF und seinen in der hg. Verhandlung vermittelten Eindruck, vom Nichtvorliegen der Haftfähigkeit ausgegangen werden musste, ist der Bescheid sowie die Anhaltung des BF bis 29.08.2017 für rechtswidrig zu erklären.Aufgrund des Umstandes, dass die belangte Behörde ihren Bescheid zum Teil sowohl unklar (Hervorhebung der Ziffer 2, des Paragraph 76, Absatz 3, obwohl kein Einreiseverbot gegen den BF erlassen wurde und Subsumierung des Sachverhaltes in der anschließenden Begründung unter Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins, FPG), als auch teilweise unzutreffend begründet (Nichtvorliegen von familiären und sozialen Bindungen im Bundesgebiet), sowie angesichts des Nichtvorliegens der subjektiven Haftbedingungen, da angesichts der Krankengeschichte des BF und seinen in der hg. Verhandlung vermittelten Eindruck, vom Nichtvorliegen der Haftfähigkeit ausgegangen werden musste, ist der Bescheid sowie die Anhaltung des BF bis 29.08.2017 für rechtswidrig zu erklären. Zu I.A.II.) FortsetzungsausspruchZu römisch eins.A.II.) Fortsetzungsausspruch 1.

§ 22aAbs.

3 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht, sofern die Anhaltung noch andauert, jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.1.

Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht, sofern die Anhaltung noch andauert, jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. Die getroffenen Feststellung und ihre rechtliche Würdigung lassen im Hinblick auf ihre Aktualität und ihres Zukunftsbezuges keine, die Frage der Nichtrechtmäßigkeit der weiteren Anhaltung in Schubhaft ändernde Umstände erkennen. Vielmehr ist in Zusammenschau mit den sich aufgrund des persönlichen Augenscheins in der hg. Verhandlung ergebenden schwerwiegende Zweifel an der Haftfähigkeit des BF, sowie des Umstandes, dass zum Entscheidungszeitpunkt nicht absehbar ist, wann mit einer tatsächlichen Effektuierung der Abschiebung des BF nach Indien zu rechnen ist und der Möglichkeit des BF bei einem Freund Unterkunft zu nehmen, auch künftig von einer Unverhältnismäßigkeit der Schubhaft auszugehen. Es war somit spruchgemäß festzustellen, dass zum Zeitpunkt dieser Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen nicht vorliegen. Zu II.A.I. und II.A.II.) Antrag auf KostenersatzZu römisch zwei.A.I. und römisch zwei.A.II.) Antrag auf Kostenersatz 1.

§ 22aAbs.

1a BFA-VG gelten für Beschwerden nach dieser Bestimmung die für Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist (für die Zeit vor Inkrafttreten des § 22a Abs. 1a BFA-VG s. VwGH 23.04.2015, Ro 2014/21/0077).1.

Paragraph 22 a, Absatz eins a, BFA-VG gelten für Beschwerden nach dieser Bestimmung die für Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist (für die Zeit vor Inkrafttreten des Paragraph 22 a, Absatz eins a, BFA-VG s. VwGH 23.04.2015, Ro 2014/21/0077). 2.

§ 35Abs. 1 Vw

GVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist

Abs. 2 der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist

Abs. 3 die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei. Die §§ 52 bis 54 VwGG sind

Abs. 6 auf den Anspruch auf Aufwandersatz

Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.2.

Paragraph 35, Absatz eins, VwGVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist

Absatz 2, der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist

Absatz 3, die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei. Die Paragraphen 52 bis 54 VwGG sind

Absatz 6, auf den Anspruch auf Aufwandersatz

Absatz eins, sinngemäß anzuwenden. Dem BF gebührt als obsiegende Partei daher Kostenersatz, die belangte Behörde ist auf Grund der Beschwerdeabweisung unterlegene Partei und hat keinen Anspruch auf Kostenersatz. 3. Nach § 35 Abs. 4 VwGVG gelten als Aufwendungen

Abs. 1 die Kommissionsgebühren sowie die Barauslagen, für die der Beschwerdeführer aufzukommen hat (Z 1), die Fahrtkosten, die mit der Wahrnehmung seiner Parteirechte in Verhandlungen vor dem Verwaltungsgericht verbunden waren (Z 2), sowie die durch Verordnung des Bundeskanzlers festzusetzenden Pauschalbeträge für den Schriftsatz-, den Verhandlungs- und den Vorlageaufwand (Z 3). Die Höhe des Schriftsatz- und des Verhandlungsaufwands hat

Abs. 5 den durchschnittlichen Kosten der Vertretung bzw. der Einbringung des Schriftsatzes durch einen Rechtsanwalt zu entsprechen. Für den Ersatz der den Behörden erwachsenden Kosten ist ein Pauschalbetrag festzusetzen, der dem durchschnittlichen Vorlage-, Schriftsatz- und Verhandlungsaufwand der Behörden entspricht. Aufwandersatz ist laut Abs. 7 auf Antrag der Partei zu leisten. Der Antrag kann bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung gestellt werden.3. Nach Paragraph 35, Absatz 4, VwGVG gelten als Aufwendungen

Absatz eins, die Kommissionsgebühren sowie die Barauslagen, für die der Beschwerdeführer aufzukommen hat (Ziffer eins,), die Fahrtkosten, die mit der Wahrnehmung seiner Parteirechte in Verhandlungen vor dem Verwaltungsgericht verbunden waren (Ziffer 2,), sowie die durch Verordnung des Bundeskanzlers festzusetzenden Pauschalbeträge für den Schriftsatz-, den Verhandlungs- und den Vorlageaufwand (Ziffer 3,). Die Höhe des Schriftsatz- und des Verhandlungsaufwands hat

Absatz 5, den durchschnittlichen Kosten der Vertretung bzw. der Einbringung des Schriftsatzes durch einen Rechtsanwalt zu entsprechen. Für den Ersatz der den Behörden erwachsenden Kosten ist ein Pauschalbetrag festzusetzen, der dem durchschnittlichen Vorlage-, Schriftsatz- und Verhandlungsaufwand der Behörden entspricht. Aufwandersatz ist laut Absatz 7, auf Antrag der Partei zu leisten. Der Antrag kann bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung gestellt werden. Der BF beantragt in der Beschwerde den Ersatz der Aufwendungen

VwG-Aufwandersatzverordnung sowie der Kommissionsgebühren und Barauslagen. Die Höhe der zugesprochenen Verfahrenskosten stützt sich auf § 1 Z 1 und 2 VwG-AufwErsV.Die Höhe der zugesprochenen Verfahrenskosten stützt sich auf Paragraph eins, Ziffer eins und 2 VwG-AufwErsV. Zu B) Zulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Wie zu Spruchpunkt I.A.I. und I.A.II. ausgeführt sind keine Auslegungsfragen hinsichtlich der anzuwendenden Normen hervorgekommen, es waren auch keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen. Die Revision war daher bezüglich beider Spruchpunkte nicht zuzulassen. Im Hinblick auf die eindeutige Rechtslage hinsichtlich des Kostenersatzes war die Revision auch hinsichtlich der übrigen Spruchpunkte gleichfalls nicht zuzulassen.Wie zu Spruchpunkt römisch eins.A.I. und römisch eins.A.II. ausgeführt sind keine Auslegungsfragen hinsichtlich der anzuwendenden Normen hervorgekommen, es waren auch keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen. Die Revision war daher bezüglich beider Spruchpunkte nicht zuzulassen. Im Hinblick auf die eindeutige Rechtslage hinsichtlich des Kostenersatzes war die Revision auch hinsichtlich der übrigen Spruchpunkte gleichfalls nicht zuzulassen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2019:W186.2168315.1.00

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